4c O 58/18 – Elektro-hydraulische Handwerkzeuge

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2872

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 21. Februar 2019, Az. 4c O 58/18

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  2. ein Handwerkzeug, das einen Antriebszylinder mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben aufweist, der bei Druckentlastung von einer Rückstellfeder in seine Ausgangsstellung zurückgeschoben wird, sowie für den Antrieb des Antriebszylinders eine aus einem Tank gespeiste Pumpe und für den Rückfluss der Hydraulikflüssigkeit zu dem Tank eine Rückströmleitung aufweist, in der ein vorgesteuertes Überdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet ist, wobei die Pumpe durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben wird, in dessen Versorgungsleitung ein Leistungsschalter angeordnet ist,
  3. welches dazu geeignet ist, ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen auszuführen,
  4. wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Pumpenmotor derart stromabhängig durch einen Mikroprozessor angesteuert wird, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem Öffnen des Überdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird,
  5. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern,
  6. ohne
  7. – im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP 1 230 XXX für ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, verwendet werden darf;
    – im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin für ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, zu verwenden, das die vorstehend aufgelisteten Merkmale aufweist.
  8. II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie jeweils die unter l. genannten Verletzungshandlungen durch das Anbieten bzw. die Lieferung der A seit dem 21. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabea) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in l. beschriebenen Erzeugnisse,
  9. b) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  10. c) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  11. wobei
  12. – zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
  13. III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie jeweils die unter l. genannten Verletzungshandlungen durch das Anbieten bzw. die Lieferung der A seit dem 21. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabea) der Herstellungsmengen und -zeiten,
  14. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  15. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  16. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  17. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  18. wobei
  19. – der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
  20. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Verletzungshandlungen nach l. seit dem 21. November 2009 entstanden sind und noch entstehen werden.
  21. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von Euro 10.916,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2018 zu zahlen.
  22. VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  23. VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  24. VIII. Das Urteil ist für die Klägerin im Hinblick auf Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400.000,-, im Hinblick auf Ziff. II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60.000,-, im Hinblick auf Ziff. V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 12.000,- und für beide Parteien im Hinblick auf Ziff. VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  25. IX. Der Streitwert wird auf EUR 600.000,- festgesetzt.
  26. Tatbestand
  27. Die Klägerin zählt zu den weltweit führenden Entwicklern und Herstellern von Rohrwerkzeugen und Maschinen für Installateure, Heizungsbauer und Kälte-Klimatechniker und macht nach teilweise Rücknahme der Klage – als allein verfügungsberechtigte eingetragene Inhaberin – noch Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Ersatz von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des unter dem Zeichen DE 502 13 XXX geführten deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 230 XXX B1 (Anlage B 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 12. Februar 2001 (DE 101 06 XXX) am 10. Januar 2002 angemeldet und als Anmeldung am 14. August 2002 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. Oktober 2009 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2018 hat die Beklagte gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
  28. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen und eine Anordnung hierfür. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  29. „1. Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, wobei das Handwerkzeug einen Antriebszylinder (1) mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben (2) aufweist, der bei Druckentlastung von einer Rückstellfeder (3) in seine Ausgangsstellung zurückgeschoben wird, sowie für den Antrieb des Antriebszylinders (1) eine aus einem Tank (7) gespeiste Pumpe (5) und für den Rückfluß der Hydraulikflüssigkeit zu dem Tank (7) eine Rückströmleitung (8) aufweist, in der ein vorgesteuertes Überdruckventil (9) mit Hysteresewirkung angeordnet ist, wobei die Pumpe (5) durch einen elektrischen Pumpenmotor (12) angetrieben wird, in dessen Versorgungsleitung (13) ein Leistungsschalter (14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Pumpenmotor (12) derart stromabhängig durch einen Mikroprozessor (15) angesteuert wird, daß die Stromaufnahme des
    Pumpenmotors (12) und der Stromabfall nach dem Öffnen des überdruckventils (9) vom Mikroprozessor (15) erfaßt werden und daß der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter (14) unterbrochen wird.“
  30. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
  31. Figur 1 zeigt das Schaltbild einer erfindungsgemäßen Anordnung zum Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen zum Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen. Figur 2 zeigt eine Kurvendarstellung der Stromverläufe bei verschiedenen Betriebszuständen über die Zeit.
  32. Die Beklagte ist ein international tätiges Unternehmen, das Maschinen und Werkzeuge für die Rohrbearbeitung herstellt und vertreibt. Am 19. Februar 2015 hat die Klägerin von der Beklagten ein unter der Bezeichnung „A Typ 578XXX Nr. 241XXX-2015“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) hergestelltes Elektrowerkzeug mit Zwangsablauf erworben, das für die Herstellung von Pressverbindungen verwendet wird.
  33. Wie der als Anlage B 5 zur Akte gereichten Bedienungsanleitung unter Ziff. 3.1.1 zu entnehmen ist, verfügt die angegriffene Ausführungsform über die Funktion „Zwangsablauf“, bei der die Maschine nach vollendeter Pressung automatisch auf Rücklauf und anschließend komplett abgeschaltet wird. Der Aufbau des Antriebszylinders in der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus nachfolgend wiedergegebenen und seitens der Beklagten mit Erläuterungen versehenen Fotografien (vgl. Anlage B-B5):
  34. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 (vorgelegt als Anlage B 6) übersandte die Klägerin der Beklagten eine Berechtigungsanfrage, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2015 (vorgelegt als Anlage B 7) eine Verletzung des Klagepatents in Abrede stellte. Mit Schreiben vom 25. August 2017 (vorgelegt als Anlage B 8) mahnte die Klägerin die Beklagte schließlich ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf, wobei sie die ebenfalls geforderten Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 3.000.000,- berechnet hatte. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (vorgelegt als Anlage B 9) und wies Abmahnung zurück.
  35. Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch. Insoweit behauptet sie, die angegriffene Ausführungsform verfüge über ein vorgesteuertes Druckbegrenzungsventil, welches – wie dem Fachmann allgemein bekannt sei – aus einer Hauptsteuerstufe und einer Vorsteuerstufe bestehe. Durch die kurzzeitige Aktivierung der Vorsteuerstufe bei Erreichen eines vorbestimmten Drucks werde die Öffnung der Hauptsteuerstufe bewirkt, die sodann offen bliebe. Ein solches mehrteiliges Druckbegrenzungsventil stelle daher ein Überdruckventil im Sinne des Klagepatents dar. In verschiedenen Messversuchen, teils als Leerfahrt teils mit eingesetztem, einen Gegenstand simulierenden Widerstand, habe sich gezeigt, dass die angegriffene Ausführungsform die Motorspannung und den Motorstrom überwache, da stets nach Abfall des Motorstroms der Motor automatisch ausgeschaltet worden sei. Soweit – wie die Beklagte behauptet – die angegriffenen Ausführungsformen nur die Motorspannung detektieren und überwachen sollte, spiele dies für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents keine Rolle, soweit dort auf die Stromaufnahme des Motors abgestellt wird. Der Fachmann könne – soweit unstreitig – ohne weiteres auf Grund seines Fachwissens und unter Anwendung einer allgemein bekannten Formel von der Spannung auf den Stromwert und umgekehrt schließen. Da es sich um ein geschlossenes System handele, entspräche das Erreichen einer bestimmten Spannung immer auch dem Erreichen eines bestimmten Stromwertes.
  36. Die grundsätzlich erstattungsfähigen vorprozessualen Anwaltskosten seien von der Klägerin beglichen worden.
  37. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbeständig erweisen.
  38. Nachdem die Klägerin die Klage – mit Zustimmung der Beklagten – insoweit teilweise zurückgenommen hat, als sie auch auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents gestützt war, beantragt sie noch,
  39. I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der jeweiligen Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  40. ein Handwerkzeug, das einen Antriebszylinder mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben aufweist, der bei Druckentlastung von einer Rückstellfeder in seine Ausgangsstellung zurückgeschoben wird, sowie für den Antrieb des Antriebszylinders eine aus einem Tank gespeiste Pumpe und für den Rückfluss der Hydraulikflüssigkeit zu dem Tank eine Rückströmleitung aufweist, in der ein vorgesteuertes Überdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet ist, wobei die Pumpe durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben wird, in dessen Versorgungsleitung ein Leistungsschalter angeordnet ist,
  41. welches dazu geeignet ist, ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen auszuführen,
  42. wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Pumpenmotor derart stromabhängig durch einen Mikroprozessor angesteuert wird, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem Öffnen des Überdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird,
  43. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern.
  44. ohne
  45. – im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP 1 230 998 für ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, verwendet werden darf;
    – im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin für ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, zu verwenden, das die vorstehend aufgelisteten Merkmale aufweist.
  46. II. Die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie jeweils die unter l. genannten Verletzungshandlungen durch das Anbieten bzw. die Lieferung der A seit dem 21. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabea) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in l. beschriebenen Erzeugnisse,
  47. b) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  48. c) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  49. wobei
  50. – die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.4.2006 anzugeben sind;
    – zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
  51. III. Die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie jeweils die unter l. genannten Verletzungshandlungen durch das Anbieten bzw. die Lieferung der A seit dem 21. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabea) der Herstellungsmengen und -zeiten,
  52. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  53. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  54. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  55. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  56. wobei
  57. – der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
  58. VI. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Verletzungshandlungen nach l. seit dem 21. November 2009 entstanden sind und noch entstehen werden.
  59. V. Die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnkosten in Höhe von Euro 16.596,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung zu tragen.
  60. Die Beklagte beantragt,
  61. die Klage abzuweisen;
  62. hilfsweise
  63. den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das Klagepatent EP 1 230 XXX zum Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen.
  64. Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents weder unmittelbar wortsinngemäß noch mittelbar.
  65. Eine mittelbare Patentverletzung liege nicht vor, da es sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht um ein Mittel handele, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Die angegriffene Presse verfüge über kein (Überdruck)Ventil mit einer Hysteresewirkung, da das entsprechende Ventil in der angegriffenen Presse nur für einen kurzen Zeitraum öffne, bevor es sich wieder schließe. Zudem sei das (Überdruck-)Ventil nicht in der Rückströmleitung angeordnet und auch nicht vorgesteuert, sondern allenfalls voreingestellt. Auch werde der Stromverlauf in den angegriffenen Pressen nicht überwacht und daher auch nicht zur Steuerung der Presse eingesetzt. Die seitens der Klägerin mit Replik vorgelegten Diagramme betreffend den vermeintlichen Stromverlauf in der angegriffenen Ausführungsform seien dem Grunde nach bereits nicht geeignet, eine Überwachung des Stromverlaufs zu belegen, da die Verläufe der Kurven stets die Gleichen seien, egal ob der Motor abgeschaltet wird oder nicht. Dies hätten jedenfalls eigene Messungen der Beklagten ergeben. Die Beklagte überwache nicht den Motorstrom, sondern nur die (Akku)Spannung, um den Motor nach Beendigung des Pressvorgangs auszuschalten.
  66. Die Beklagte meint, Auskunft sei erst ab einem Monat nach Veröffentlichung der Patenterteilung geschuldet, da vorher keine (Schadensersatz-)Ansprüche bestehen könnten. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und Verwirkung, da die Klägerin ein Testgerät bereits im Februar 2015 erworben habe und die Beklagte zudem auch im Oktober 2015 erstmals kontaktiert habe. Dennoch habe die Klägerin knappe 2 Jahre verstreichen lassen, bevor sie die Beklagte abgemahnt habe. Dieser Zeitablauf habe jedenfalls einen berechtigten Vertrauenstatbestand bei der Beklagten begründet, von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
  67. Die Beklagte meint, die Klägerin könne keine Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung verlangen, da weder dargelegt worden sei, dass nicht bereits unmittelbar mit Beauftragung ein Klageauftrag erteilt wurde und zudem auch die tatsächliche Zahlung nicht belegt sei. Schließlich sei der zu Grunde gelegte Streitwert überhöht, da dieser Streitwert die Summe aller Streitwerte der zwischen den Parteien anhängigen Verfahren bildete.
  68. Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen.
  69. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  70. Entscheidungsgründe
  71. Die zulässige Klage hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.
  72. I.
    Die Klage ist mit Ausnahme nur eines Teils des geltend gemachten Auskunftszeitrums und auch nur eines Teils der geltend gemachten Abmahnkosten begründet.
  73. 1.
    Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, mit denen insbesondere Rohrverbindungen durch plastische Verformung der Rohrwerkstoffe hergestellt werden können.
  74. Wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] ausführt, ist es insbesondere beim Verbinden von Rohrleitungen im Heizungs- und Sanitärbereich erforderlich, einen möglichst genauen Zeit- und Kräfteverlauf einzuhalten. Einerseits muss die Maximalkraft ausreichend hoch sein, um ein sicheres Arbeitsergebnis, z.B. eine dauerhaft dichte Rohrverbindung, zu erzielen, andererseits darf die Maximalkraft weder die Festigkeit des Werkstücks noch die des Werkzeugs übersteigen. Diese Forderungen sind gemeinsam nur schwer zu erfüllen. Zudem steigen die Anforderungen an Kontrollmöglichkeiten der Arbeitsvorgänge und der Funktion der Werkzeuge ggf. auch im Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Garantiebestimmungen.
  75. Aus der DE 21 36 XXX C2 ist, wie das Klagepatent in Absatz [0003] darstellt, ein pneumatisch oder hydraulisch angetriebenes Handwerkzeug mit einem Arbeitskolben und einem Pressenkopf zum Herstellen von Rohrverbindungen bekannt. Der Arbeitskolben wird dabei nach jedem Pressvorgang durch eine Rückzugsfeder in die Ausgangslage zurückgeführt.
  76. Durch die US-A-2 254 XXX ist eine hydraulische Presse mit einer Handpumpe, mit einem Arbeitskolben und einem Pressenkopf bekannt, bei der der Arbeitskolben gleichfalls nach jedem Pressvorgang durch seine Rückstellfeder in die Ausgangslage zurückgeführt wird. Die Rückstellbewegung erfolgt bis zum Ende automatisch durch ein in einem Bypass angeordnetes und vorgesteuertes Überdruckventil, das eine Kegelspitze und einen nachgeschalteten größeren Ventilteller besitzt, der nach dem Öffnen der Kegelspitze wirksam wird. Dadurch erhält das Ventil ein Hystereseverhalten, d.h., es wird auch bei abnehmendem Druck durch die Hydraulikflüssigkeit offen gehalten. Die Handpresse besitzt auch eine NOT-Auslösetaste. Eine elektrische oder elektronische Steuerung des Hydrauliksystems ist wegen der Handpumpe weder vorgesehen noch möglich (vgl. Absatz [0004]).
  77. Das Klagepatent würdigt in Absatz [0005] ferner ein durch die DE 195 35 691 C1 beschriebenes elektro-hydraulisches Handwerkzeug als vorbekannt, das gleichfalls einen Arbeitskolben besitzt und für das Aufsetzen eines Pressenkopfes vorgesehen ist. Dabei wird der Arbeitskolben gleichfalls nach jedem Pressvorgang durch seine Rückstellfeder in die Ausgangslage zurückgeführt. Die Rückstellbewegung erfolgt bis zum Ende automatisch durch ein in einem Bypass angeordnetes Ventilsystem. Eine elektrische oder elektronische Steuerung des Hydrauliksystems ist nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt eine hydraulisch-mechanische Verriegelung des Betriebsschalters bis zur Beendigung des Pressvorgangs. Ein Pressenkopf hierfür ist in der DE 44 46 XXX C1 beschrieben.
  78. Durch die EP 0 445 XXX A2 ist ein elektrischer, nicht hydraulischer Schraubendreher für spreizbare Hohldübel bekannt, bei dem die Abschaltung des Motors beim Erreichen der maximalen Stromaufnahme eingeleitet und die Drehrichtung automatisch umgekehrt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Stromaufnahme einen vorgegebenen bzw. voreingestellten Wert überschreitet. Durch eine Verzögerungsschaltung wird gewährleistet, dass der Endzustand der Verklammerung bzw. Spreizung auch tatsächlich erreicht wird (vgl. Absatz [0006]).
  79. Durch die DE 295 02 XXX.X U1 ist es bei einem elektro-hydraulisch angetriebenen Presswerkzeug bekannt, den Elektromotor bei Erreichen eines vorgegebenen Pressdrucks abzuschalten, der indirekt durch Messung der Stromaufnahme ermittelt wird. Dadurch soll es dem Benutzer ermöglicht werden, visuell festzustellen, ob die Pressbacken des Presswerkzeugs auch wirklich geschlossen sind und die vollständige Verpressung einer Rohrverbindung erreicht ist. Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass eine visuelle Kontrolle nur möglich ist, wenn der Benutzer die ergonomische Position der Maschinenbedienung verlässt. Danach muss der Benutzer die Drehrichtung des Motors manuell umschalten, um das Werkzeug von der Rohrverbindung abnehmen zu können (vgl. Absatz [0007]).
  80. Durch die EP 0 824 XXX A1 ist ferner bekannt, zwischen den Pressbacken eines Pressenkopfes einen elektromagnetischen Weggeber in Form eines Abstandssensors vorzusehen, der die Motorleistung beim Annähern der Pressbacken automatisch reduziert, um die kinetische Energie des Antriebssystems nach dem Zurücklegen des Leerhubs und vor Erreichen der Endstellung der Pressbacken zu reduzieren und dadurch die unterschiedlichen Verformungskräfte unterschiedlicher Rohrverbindungen (Fließverhalten des Werkstoffs, Wanddicke und Durchmesser zu berücksichtigen. Dadurch sollen trotz einer vollständigen Verpressung der Rohrverbindung eine Überlastung der Pressbacken und ein vorzeitiger Verschleiß von Lagerstellen im Pressenkopf und dessen Antriebssystem verhindert werden. Eine automatische Verfolgung des Motorstroms unter Berücksichtigung vorgegebener Stromwerte ist nicht vorgesehen. Zwar ist ein Überdruckventil offenbart, jedoch nur zu dem Zweck der Endkraftbegrenzung, nicht aber zur Kontrolle und Steuerung der Motorabschaltung (vgl. Absatz [0008]).
  81. Schließlich ist durch den Abstract der B bei einem rein elektrisch angetriebenen Werkzeug zur Herstellung von Sicken bekannt, den Verlauf des Motorstroms durch einen Stromsensor zu überwachen. Beim Überschreiten eines vorgegebenen Wertes für den Motorstrom wird ein Mikrocomputer mit einem Zeitglied gestartet. Beim Überschreiten von zwei Sekunden und einem geringeren Ansteigen des Motorstroms leuchtet eine Leuchtdiode auf, um dem Bediener anzuzeigen, dass der Pressvorgang beendet ist. Weder ist das Überwachen des Ansprechens eines (nicht offenbarten) Überdruckventils durch Strommessung offenbart, noch die automatische Motorabschaltung nach Unterschreiten eines gespeicherten niedrigeren Stromwertes (vgl. Absatz [0009]).
  82. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0010] als (technische) Aufgabe, ein Handwerkzeug der vorbeschriebenen beschriebenen Gattung bereitzustellen, bei dem der Pumpenmotor zumindest im Wesentlichen durch den Druckverlauf im Hydrauliksystem gesteuert wird.
  83. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor
  84. 1. Ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen,
    1.1 Das Handwerkzeug weist einen Antriebszylinder mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben auf, der bei Druckentlastung von einer Rückstellfeder in seine Ausgangsstellung zurückgeschoben wird.
    1.2 Das Handwerkzeug weist für den Antrieb des Antriebszylinders eine aus einem Tank gespeiste Pumpe auf.
    1.3 Das Handwerkzeug weist für den Rückfluss der Hydraulikflüssigkeit zu dem Tank eine Rückströmleitung auf.
    1.4 In der Rückströmleitung ist ein vorgesteuertes Überdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet.
    1.5 Die Pumpe wird durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben.
    1.6 In der Versorgungsleitung des Pumpenmotors ist ein Leistungsschalter angeordnet.
    1.7 Der Pumpenmotor wird derart durch einen Mikroprozessor angesteuert, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem Öffnen des Überdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird.
  85. 2.
    Durch das Anbieten und die Liefern der angegriffenen Ausführungsform verletzt die Beklagte das Klagepatent mittelbar im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG.
  86. Danach ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
  87. Wird vom Klagepatent – wie vorliegend – ein Verfahren geschützt, so bilden das Anbieten und Liefern einer Vorrichtung, mit der das geschützte Verfahren ausgeübt werden kann, den Anknüpfungspunkt für eine mittelbare Patentverletzung (vgl. BGH, GRUR 2007, 773ff. – Rohrschweißverfahren; GRUR 2015, 467ff. – Audiosignalcodierung). Das Anbieten einer entsprechenden Vorrichtung vermag demgegenüber eine unmittelbare Patentverletzung nach § 9 S. 2 Nr. 2 PatG nicht zu begründen, da in dem reinen Liefern einer Vorrichtung kein Anwenden des Verfahrens gesehen werden kann und insoweit auch das Verfahren nicht zur Anwendung angeboten wird (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kapitel A., Rn. 328 m.w.N.).
  88. a.
    Die Kammer vermochte festzustellen, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Mittel handelt, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.
  89. 1)
    Hierunter versteht man Mittel, welche geeignet sind, mit einem Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 760f. – Flügelzähler). Ausgeschlossen sind damit solche Mittel, die zwar zur Benutzung der Erfindung verwendet werden können, jedoch zur Verwirklichung der technischen Lehre – also zur Lösung des technischen Problems – nichts oder praktisch nichts beitragen (vgl. BGH GRUR 2007, 769ff. – Pipettiersystem). Wesentlich ist ein Element der Erfindung hingegen regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (vgl. BGH GRUR 2007, 773ff. – Rohrschweißverfahren). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das fragliche Mittel lediglich im Oberbegriff des Patentanspruchs aufscheint oder ob es im kennzeichnenden Teil erwähnt ist und somit die technische Lehre vom Stand der Technik abgrenzt (vgl. BGH GRUR 2004, 758ff. – Flügelradzähler). Trotz Erwähnung des Gegenstands im Patentanspruch ist dann ausnahmsweise die Wesentlichkeit zu verneinen, wenn das Mittel zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis nichts beiträgt (vgl. BGH GRUR 2007, 773ff. – Rohrschweißverfahren).
  90. 2)
    Zwischen den Parteien steht – zu Recht – nicht in Streit, dass die angegriffene Ausführungsform Gebrauch macht von den Merkmalen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6. Darüber hinaus macht die angegriffene Ausführungsform auch von den übrigen streitigen Merkmalen 1.4 und 1.7 Gebrauch.
  91. i)
    Die angegriffenen Handwerkzeuge verwirklichen das Merkmal 1.4, gemäß dem in der Rückströmleitung ein vorgesteuertes Überdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet ist.
  92. Das Klagepatent umfasst nach Merkmal 1 ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, die insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen verwendet werden. Die nähere Ausgestaltung der bei Anwendung des Verfahrens zu verwendenden Werkzeuge wird sodann von den Merkmalen 1.1 bis 1.6 näher beschrieben. Danach soll das Handwerkzeug einen Antriebszylinder mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben aufweisen, der bei Druckentlastung von einer Rückstellfeder in seine Ausgangsstellung zurückgeschoben wird (Merkmal 1.1). Daneben soll das Handwerkzeug für den Antrieb des Antriebszylinders eine aus einem Tank gespeiste Pumpe (Merkmal 1.2) und für den Rückfluss der Hydraulikflüssigkeit zu dem Tank eine Rückströmleitung (Merkmal 1.3) aufweisen. Gemäß Merkmal 1.4 ist in der Rückströmleitung ein vorgesteuertes Überdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet. Ferner wird die Pumpe wird durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben (Merkmal 1.5), wobei in der Versorgungsleitung des Pumpenmotors ein Leistungsschalter angeordnet ist (Merkmal 1.6). Schließlich soll nach Merkmal 1.7 der Pumpenmotor derart durch einen Mikroprozessor angesteuert werden, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem Öffnen des Überdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird.
  93. Danach setzt das klagepatentgemäße Verfahren nach Merkmal 1.4 ein Handwerkzeug voraus, das über ein Leitung verfügt, über die die nach Abschluss des Pressvorgangs nicht mehr benötigte Hydraulikflüssigkeit zurück in den Tank geführt werden kann. In dieser Rückströmleitung muss ein (Überdruck-)Ventil angeordnet sein, dass sich bei Erreichen eines voreingestellten Drucks im Antriebszylinder selbstständig öffnet und so den Ab- bzw. Rückfluss der Hydraulikflüssigkeit erlaubt. Schließlich muss dieses Überdruckventil auch derart ausgestaltet sein, das es bei nachlassendem Druck nicht wieder schließt, d.h. über eine Hysteresewirkung verfügt.
  94. Dies kann der Fachmann bereits dem Wortlaut des Anspruchsmerkmals 1.4 entnehmen. Denn der Wortlaut spricht insoweit explizit davon, dass das Überdruckventil „in der Rückstromleitung“ angeordnet sein muss. Der Fachmann erkennt daher, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, dass es das Überdruckventil ist, welches zunächst verhindert, dass die Hydraulikflüssigkeit zurück in den Tank fließen kann. Erst wenn im Arbeitszylinder ein bestimmter Druck herrscht, öffnet das Überdruckventil und die Hydraulikflüssigkeit kann an dem Ventil vorbei durch die Rückströmleitung in den Tank fließen.
  95. Dem Begriff „vorgesteuert“ entnimmt der Fachmann – anders als die Beklagte meint – nicht, dass das Überdruckventil kontinuierlich oder jedenfalls für jeden einzelnen Pressvorgang eingestellt, d.h. gesteuert, werden kann. Der Fachmann versteht den Begriff vorgesteuert vielmehr dergestalt, dass das Überdruckventil zu einem Zeitpunkt vor der Verwendung des Handwerkzeuges, etwa im Rahmen der Herstellung, zumindest einmal (vor)eingestellt wurde, um bei einem bestimmten Druck zu öffnen. Der Druck entspricht dabei einer bestimmten Stellung der Arbeitskolben, mithin einer bestimmten Verpressung der Rohre, die einerseits stark genug ist, um die gewünschte Dichtigkeit zu erreichen, andererseits aber nicht so stark ist, dass sich die Rohre verbiegen.
  96. Unterstützung in dieser Sicht erfährt der Fachmann aus der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, die im Rahmen der Auslegung mit zu berücksichtigen ist. So heißt es in Absatz [0018]:
  97. „Das Handwerkzeug besitzt eine Pumpe 5, die in einer Förderleitung 6 zwischen einem Tank 7 und dem Antriebszylinder 1 angeordnet ist, und eine als Bypass vorgesehene Rückströmleitung 8, die den Antriebszylinder 1 mit dem Tank 7 verbindet und in der ein vorgesteuertes Überdruckventil 9 mit Hysteresewirkung angeordnet ist. Die Auslegung und Einstellung des Überdruckventils 9 (Feder/Ventilfläche) muß in jedem Falle so sein, daß das Ventil nicht vor Erreichen der vorgegebenen maximalen Preßkraft öffnet (Sicherheit der Preßverbindung). Die Abhängigkeiten sind u.a. folgende: 1. Vom Verformungswiderstand (u.a. abhängig von Rohrwerkstoff, Rohrpaarung und Rohrdurchmesser) und 2. vom Hydraulikfluid in Verbindung mit Strömungsquerschnitten, Viskosität und Temperatur.“
  98. Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungsstelle zunächst, dass die Rückströmleitung als „Bypass“, d.h. als Umgehungs- bzw. Entlastungsleitung fungieren soll. Daraus schließt er, dass diese Leitung bzw. das in ihr anzuordnende Überdruckventil nicht immer geöffnet sein darf, da anderenfalls nicht der für die Verpressung erforderliche Druck im Antriebszylinder aufgebaut werden kann. Darüber hinaus entnimmt der Fachmann dieser Stelle, dass das Überdruckventil (vor)eingestellt sein muss und zwar so, dass es erst bei Erreichen eines vorbestimmten Drucks öffnet. Welcher Druck dies ist, wie der Wert bestimmt wird und wann genau er eingestellt werden soll, kann der Fachmann weder dieser Stelle noch dem Klagepatent an anderer Stelle entnehmen, da das Klagepatent dies in das Belieben des Fachmanns stellt. Der Fachmann findet zudem keinen Hinweis darauf, dass das Überdruckventil (kontinuierlich) gesteuert werden muss.
  99. Der Fachmann kann schließlich dem Begriff „Hysteresewirkung“ entnehmen, dass das Überdruckventil derart ausgestaltet sein muss, dass sich es – nachdem es bei Erreichen eines voreingestellten Drucks öffnet – nicht sofort selbstständig wieder verschließt und so den Abfluss der Hydraulikflüssigkeit in den Tank be- bzw. verhindert. Einen Anhaltspunkt dafür, was das Klagepatent unter der Hysteresewirkung versteht, kann der Fachmann Absatz [0004] entnehmen, wo es u.a. heißt:
  100. „[…] Dadurch erhält das Ventil ein Hystereseverhalten, d.h., es wird auch bei abnehmendem Druck durch die Hydraulikflüssigkeit offen gehalten. […]“
  101. Der Fachmann erkennt, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, dass das Überndruckventil dem Rückstrom der Hydraulikflüssigkeit in den Tank nicht entgegenstehen soll und es daher nicht sofort nach seiner Öffnung wieder schließen darf.
  102. Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen auch Gebrauch von Merkmal 1.4.
  103. Die angegriffenen Werkzeuge der Baureihe Mini-Press verfügen über ein mehrteiliges Überdruckventil mit einer Vorsteuer- und einer Hauptsteuerstufe, dessen Vorsteuerstufe mittels einer Schraubendruckfeder und eines Schraubenkopfs, der in die radiale Gewindebohrung in der Wandung des Antriebszylinders geschraubt wird, und das im Antriebszylinder angeordnet ist. Der zur Öffnung der Vorsteuerstufe und damit auch der Hauptsteuerstufe erforderliche Druck hängt dabei davon ab, wie weit der Schraubenkopf eingeschraubt wird, d.h. wie sehr die Schraubendruckfeder unter Spannung gesetzt wird. Dadurch wird das Überdruckventil – nach eigenem Vortrag der Beklagten – voreingestellt. Mehr, d.h. eine weitere Steuerung des Ventils, verlangt Merkmal 1.4 auch nicht.
  104. Das Überdruckventil befindet sich auch in einer Rückströmleitung. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die als Anlage B-B5 zur Akte gereichten Fotografien der angegriffenen Ausführungsformen zunächst vorgebracht hat, das Überdruckventil befände sich deswegen nicht in der bzw. einer Rückströmleitung, da das Überdruckventil nur für einen kurzen Moment öffne und so nur etwas Hydraulikflüssigkeit aus der Schließbohrung über die Durchgangsbohrung fließe, verkennt sie, dass – unabhängig von der Frage, ob das Vorsteuerventil (in der Zeichnung B-B5 als Überdruckventil bezeichnet) in der Rückströmleitung liegt – jedenfalls die Hauptsteuerstufe in der Rückstromleitung angeordnet ist. Insoweit hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die von ihr eingereichten Fotografien vorgetragen, dass die Hydraulikflüssigkeit durch (Eingangs-)Bohrungen in dem Rückstromventil (= Hauptsteuerstufe) in den Tank zurückfließt. Insoweit ist aber zumindest ein wesentlicher Teil des aus mehrere Komponenten bestehenden Überdruckventils in der Rückströmleitung angeordnet. Der Fachmann kann dem Klagepatent nicht entnehmen, dass das gesamte Überdruckventil in der Rückströmleitung angeordnet sein muss.
  105. Schließlich verfügt das Überdruckventil in den angegriffenen Ausführungsformen auch über eine Hysteresewirkung im Sinne des Klagepatents. Dem Klagepatent kommt es darauf an, dass das Überdruckventil nicht – unmittelbar nachdem es sich öffnet und dadurch der Druck im Antriebszylinder abnimmt – wieder schließt, damit die Hydraulikflüssigkeit ungehindert zurück in den Tank fließen kann. Selbst wenn das Vorsteuerventil nur für einen kurzen Zeitraum öffnet und sich dann umgehend wieder schließt, bleibt das Hauptsteuerventil auch dann geöffnet, wenn der Druck weiter abnimmt. Die insoweit von der Beklagten zur Akte gereichten Fotos (Anlage B-B8) zeigen nur die kurzzeitige Öffnung der Vorsteuerstufe, hingegen nicht das Öffnen der Hauptsteuerstufe. Aus dem Schließen der Vorsteuerstufe kann indes nicht auf ein Schließen auch der Hauptsteuerstufe geschlossen werden. Würde die Hauptsteuerstufe (als Rückströmventil in B-B5 bezeichnet) ebenfalls nur kurzzeitig geöffnet sein, würde die angegriffene Ausführungsform nicht wie beworben eingesetzt werden können, da sich dann der Steuerkolben nicht zurück in die Ausgangsposition bewegen und daher auch kein neuer Pressvorgang gestartet werden könnte.
  106. ii)
    Es konnte schließlich auch festgestellt werden, dass die angegriffenen Handwerkzeuge Gebrauch von Merkmal 1.7 machen. Danach wird der Pumpenmotor eines erfindungsgemäßen Handwerkzeugs derart durch einen Mikroprozessor angesteuert, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem Öffnen des Überdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes durch den Leistungsschalter unterbrochen wird.
  107. Der Fachmann erkennt unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Systematik des Anspruchs, dass Merkmal 1.7 vorsieht, dass der Motor der Pumpe ausgeschaltet (gesteuert) und damit die weitere Förderung von Hydraulikflüssigkeit aus dem Tank in den Antriebszylinder unterbunden werden soll, wenn das Überdruckventil geöffnet hat und der Motor weniger Strom zur Förderung der Hydraulikflüssigkeit benötigt. Dem liegt die Erkenntnis zur Grunde, dass der Strombedarf der Pumpe in einem engen Zusammenhang mit dem im Arbeitszylinder herrschenden Druck steht, je größer der Druck im Arbeitszylinder, desto mehr Strom benötigt die Pumpe. Daraus folgt, dass wenn der – zuvor berechnete – maximale Strombedarf abrupt abnimmt, das Überdruckventil geöffnet hat und eine Förderung weiterer Hydraulikflüssigkeit nicht mehr erforderlich ist, damit der Arbeitskolben möglichst schnell zurück in die Ausgangslage fahren kann. Insoweit muss die Elektronik des erfindungsgemäßen Handwerkzeugs den Strombedarf derart überwachen, dass ein Stromabfall bemerkt wird. Zugleich erkennt der Fachmann, dass der Motorstrom erst bei Erreichen eines niedrigeren, vorbestimmten Wertes ausgeschaltet wird, er insoweit noch etwas nachläuft und nicht unmittelbar nach dem Druckabfall ausgeschaltet wird. Dies bedingt jedenfalls die weitere (kurzzeitige) Überwachung des Stromverlaufs nach Erreichen einer maximalen Stromstärke.
  108. Unterstützung in diesem Verständnis erfährt der Fachmann insbesondere durch die Figur 2 und der zugehörigen Beschreibung, die ein Ausführungsbeispiel zeigen, welches nach allgemein anerkannten Grundsätzen zwar nicht den Schutzbereich des Klagepatents beschränken kann, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verständnis liefert. Zu erkennen ist dort, dass der von der Pumpe aufgenommene Strom nach Betätigen des Leistungsschalters zunächst einen Anlaufstromwert erreicht (ianl), bevor er auf einen Leerlaufwert abfällt (ileer). Anschließend steigt der Motorstrom während des Pressvorgangs kontinuierlich an, bis er zum Zeitpunkt t4 einen Höchstwert (imax) erreicht. Dieser Wert entspricht dem Öffnen des Überdruckventils. Anschließend fällt der Strombedarf der Pumpe ab, bis er zu einem Zeitpunkt t5 steil abfällt. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Moment, in dem die Pumpe von der Elektronik abgeschaltet wird. Entsprechendes kann der Fachmann der Beschreibung in den Absätzen [0030]ff. entnehmen, wo das Klagepatent die Figur 2 und den zeitlichen Ablauf näher erläutert. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent daher, dass es darauf ankommt, dass der Strom nach dem Öffnen des Überdruckventils und des damit einhergehenden Stromstärkeabfalls für einen gewissen Zeitraum weiter detektiert wird, da ein Ausschalten des Motors erst bei Erreichen eines im Vergleich zum Höchststärkewert (imax) niedrigeren Wert ausgeschaltet werden soll.
  109. Keine weiteren Angaben macht das Klagepatent hingegen dazu, wie der Strom zu überwachen bzw. zu bestimmen ist, insbesondere ob er unmittelbar zu messen ist oder der Strom auf andere Weise bestimmt wird, er etwa auf Grundlage eines anderen erfassten Wertes errechnet wird. Dies überlässt das Klagepatent dem Belieben des Fachmanns. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht aus Absatz [0021], der zwar von einem Stromsensor spricht. Dieser Absatz betrifft zum einen nur ein Ausführungsbeispiel, welches den Schutzbereich des Klagepatents nicht zu beschränken vermag. Zum anderen betrifft der Absatz [0021] auch den abhängigen Anspruch 4, der auf Anspruch 3 zurückbezogen ist, wobei der unabhängige Anspruch 3 eine Vorrichtung zum Gegenstand hat, die vorliegend nicht streitgegenständlich ist.
  110. Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ausreichend dargelegt, dass die angegriffenen Ausführungsformen Gebrauch von Merkmal 1.7 machen. Dahingestellt bleiben kann, ob die seitens der Klägerin vorgenommene Untersuchung nebst Vorlage der die Stromstärke und den Motorspannungsverlauf darstellenden Abbildungen 2 bis 4 (S. 34ff. der Replik v. 30. August 2018) überhaupt geeignet sind, darzulegen, dass der Strom der Pumpe nach Erreichen eines Höchstwertes ausgeschaltet wird. Denn die Beklagte selbst hat vorgebracht, in den angegriffenen Ausführungsformen werde die (Akku-)Spannung erfasst und die erfassten Daten genutzt, um die Presse bei Erreichen einer bestimmten Spannung abzuschalten. Zwischen den Parteien war im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass der Fachmann ohne weiteres unter Anwendung einer ihm auf Grund seines Fachwissens bekannten Gleichung von einem Spannungswert auf einen bestimmten Stromwert schließen kann und umgekehrt. Aus diesem unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang zwischen Spannung und Strom folgt, dass ein Spannungswert immer mit einem Stromwert korreliert. Dies bedeutet, dass das Abschalten des Motors bei einer vorbestimmten Spannung immer auch dem Abschalten des Motors bei einem entsprechenden Stromwert entspricht, wobei aus dem unstreitigen automatischen Abschalten der angegriffenen Ausführungsform nach Abschluss des Pressvorgangs darauf geschlossen werden kann, dass in ihr ein bestimmter Spannungswert gespeichert ist.
  111. b.
    Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform unstreitig Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert.
  112. c.
    Die angegriffene Ausführungsform eignet sich objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung. Dies ist dann der Fall, wenn bei dem Einsatz des Mittels im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG zusammen mit anderen Mitteln bzw. zur Anwendung eines Verfahrens eine unmittelbare Patentverletzung objektiv möglich ist (vgl. BGH GRUR 2005, 848ff. – Antriebsscheibenaufzug). Es ist objektiv möglich, die angegriffene Ausführungsform derart zu verwenden, dass sie das geschützte Verfahren ausführen.
  113. d.
    Die angegriffene Ausführungsform ist auch subjektiv zur Benutzung der Erfindung bestimmt. Der Belieferte muss hierzu die ihm angebotene/gelieferte Vorrichtung so zusammenfügen bzw. herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann (vgl. BGH GRUR 2001, 228ff. – Luftheizgerät). Der Handlungswille des Angebotsempfängers bzw. Lieferempfängers muss im Zeitpunkt der Vornahme der mittelbaren Patentverletzung hinreichend sicher absehbar sein. Hierbei ist es nicht notwendig, dass der Abnehmer die Verwendungsbestimmung bei Zugang des Angebots bereits getroffen hat und der Anbietende dies weiß. Vielmehr genügt, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Anbietenden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird (vgl. BGH GRUR 2006, 839ff. – Deckenheizung). Die subjektive Bestimmung ist regelmäßig auf Grund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann (vgl. BGH GRUR 2005, 848ff. – Antriebsscheibenaufzug). Ist ein Mittel sowohl patentfrei als auch patentgemäß nutzbar, ist Offensichtlichkeit gleichwohl anzunehmen, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsarten gleichermaßen, oder sogar empfehlend, hingewiesen wird (vgl. BGH GRUR 2007, 679ff. – Haubenstretchautomat).
  114. So liegt der Fall hier. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die angegriffene Ausführungsform ggf. auch patentfrei verwendet werden könnte. Allerdings weist die Beklagte in ihrer Bedienungsanleitung (Anlage B-5) explizit auf die patentverletzende Benutzung hin. Laut der betreffenden Broschüre ermöglichen die angegriffenen Ausführungsformen die automatische Abschaltung nach Abschluss des Pressvorgangs (Zwangsablauf).
  115. e.
    Es besteht zudem ein doppelter Inlandsbezug. Voraussetzung hierfür ist, dass – wie vorliegend – sowohl das Anbieten oder Liefern des Mittels als auch die patentgemäße Nutzung im Inland erfolgen (Kühnen, a.a.O., Kapitel A, Rn. 424).
  116. f.
    Es besteht sowohl Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der Eignung zur patentgemäßen Nutzung der angegriffenen Ausführungsform als auch zur Verwendungsbestimmung. Als Wettbewerber am relevanten Markt war der Beklagten die Eignung zur patentgemäßen Benutzung bewusst, was schon daraus folgt, dass sie diese Art der Nutzung in ihrem Werbematerial empfiehlt. Aus dieser Empfehlung folgt ebenfalls der Vorsatz in Bezug auf die Verwendungsbestimmung.
  117. 4.
    Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen, da die die Voraussetzung des Verwirkungseinwandes nicht erfüllt sind.
  118. Der Verwirkungseinwand leitet sich aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab und setzt neben einem gewissen Zeitmoment kumulativ auch ein Umstandsmoment voraus. Der Patentinhaber muss trotz Kenntnis der Verletzungshandlung bzw. fahrlässiger Unkenntnis über einen längeren Zeitraum das Handeln des Verletzers geduldet haben. Aus den Umständen einhergehend mit dem Zeitmoment muss sich darüber hinaus zum einen bei objektiver Beurteilung ergeben, dass sich der Verletzer darauf einrichten durfte, dass die Rechte nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden, zum anderen muss der Verletzer sich tatsächlich darauf eingerichtet haben (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 687 m.w.N.).
  119. Vorliegend fehlt es sowohl am Zeit- wie auch am Umstandsmoment. Zwar hat die Klägerin bereits im Februar 2015 eine der angegriffenen Pressen im Rahmen eines Testkaufs erworben und die Beklagte auch mit Berechtigungsanfrage vom 15. Oktober 2015 erstmals kontaktiert. Jedoch vermochte der Umstand, dass die Klägerin erst im Januar 2017, mithin ein gutes Jahr nach der ersten Kontaktaufnahme auf die Beklagte erneut zugegangen ist und schließlich im August 2017 abgemahnt hat, ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten darauf, nicht mehr von der Klägerin in Anspruch genommen zu werden, nicht zu begründen. Zum einen ist ein Zeitraum von lediglich einem guten Jahr bzw. 1,5 Jahren zwischen Zugang der Berechtigungsanfrage und Zugang der Abmahnung bereits deswegen nicht geeignet, das Zeitmoment zu erfüllen, weil das Zeitmoment regelmäßig nicht kürzer sein kann als die allgemeine Verjährungsfrist, die anderenfalls unterlaufen würde. Zum anderen hat die Klägerin der Beklagten weder direkt noch konkludent zu erkennen gegeben, dass sie von einer Durchsetzung ihrer Rechte absieht, so dass aus Sicht eines objektiven Dritten keine Umstände vorlagen, die ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf eine Nichtinanspruchnahme begründen konnten. Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit sich die Beklagte tatsächlich auf das von ihr pauschal behauptete Vertrauen in die Nichtinanspruchnahme eingerichtet haben sollte.
  120. 5.
    Aus der mittelbaren Verletzung des Klagepatentes ergeben sich daher nachfolgende Rechtsfolgen:
  121. a.
    Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie im tenorierten Umfang aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.
  122. Da im Hinblick auf den Verfahrensanspruch 1 nur eine mittelbare Patentverletzung vorliegt, war die Beklagte nicht unbeschränkt zur Unterlassung zu verurteilen (Schlechthinverbot). Denn ein Schlechthinverbot bei einer mittelbaren Patentverletzung in der Regel nur in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen das angebotene oder gelieferte Mittel – technisch und wirtschaftlich sinnvoll – ausschließlich in patentverletzender Weise und nicht auch anders verwendet werden kann (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 446). Sofern auch eine patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausführungsformen in Betracht kommt, ist grundsätzlich auch nur eine eingeschränkte Verurteilung geboten, die sicherstellt, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit den angegriffenen Gegenständen außerhalb des Klageschutzrecht unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der patentverletzende Gebrauch durch die Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 449). Als geeignetes Mittel zur Sicherstellung der Wahrung des Schutzrechts kommen insbesondere Warnhinweise an die Abnehmer oder vertragliche Unterlassungspflichtvereinbarung in Betracht (vgl. BGH GRUR 2007, 685 – Haubenstretchautomat), wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat die Klägerin selbst nur eine Verurteilung mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen beantragt.
  123. b.
    Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  124. c.
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EPÜ, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB. Durch die Bezugnahme auf die Ziff. I. des Tenors ist auch hinreichend deutlich gemacht, dass die Beklagte nur über solche Maschinen Auskunft erteilen und Rechnung legen muss, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Daher ist es – entgegen der Ansicht der Beklagten – unerheblich, dass die Klägerin in ihren Anträgen zu Ziff. II. und III. zusätzlich noch Bezug auf die „A“ genommen hat, da auch insoweit nur Auskunft und Rechnungslegung über solche Geräte geschuldet ist, wenn diese von Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die Beklagte schuldet indes auch im Hinblick auf die Verkaufsstellen, Einkaufs- und Verkaufspreise Auskunft erst ab dem 21. November 2009 und nicht – wie beantragt – ab dem 30. April 2006.
  125. d.
    Die Klägerin kann von der Beklagten schließlich auch Ersatz der Abmahnkosten aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 42) verlangen. Soweit die Beklagte nur pauschal behauptet hat, die Klägerin habe ihren rechtsanwaltlichen Vertretern vorprozessual keinen Auftrag zur Abmahnung erteilt, sondern sie unmittelbar zur Klageerhebung angeleitet, ist sie dem Vorbringen der Klägerin in der Replik, sie habe ihren Anwälten zunächst nur einen Auftrag zur Abmahnung erteilt, um die Beklagte zu einem Einlenken zu bewegen, und die Kosten seien zudem auch bereits gezahlt worden, nicht mehr entgegengetreten. Es ist vorliegend auch weder vorgetragen noch zu erkennen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin nicht erforderlich war oder eine Abmahnung von vornherein aussichtlos erschien.
  126. Die Klägerin kann indes nur Anwaltskosten in Höhe von EUR 10.916,22 geltend machen und nicht – wie beantragt – in Höhe von EUR 16.596,81. Denn die Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich nach dem Gegenstandwert, der im vorliegenden Verfahren EUR 600.000,- beträgt. Unter Zugrundelegung dieses Betrages ergibt sich ein Erstattungsanspruch von EUR 5.458,11 (1,3 Geschäftsgebühr (= EUR 4.566,90) + Auslagenpauschale (EUR 20,-) + MwSt.). Da eine Doppelvertretung auch in einfach gelagerten Fällen nicht als rechtsmissbräuchlich oder nicht notwendig einzustufen ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 54 m.w.N.), kann die Klägerin daher einen Betrag von EUR 10.916,22 verlangen.
  127. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
  128. 6.
    Mit Blick auf die von den Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen war eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in der Nichtigkeitsklage nicht geboten.
  129. a.
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 716). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit bei Findung der klagepatentgemäßen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch für eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, noch vernünftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in Fällen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 719f.).
  130. b.
    Den maßgeblichen Erfolg der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.
  131. 1)
    Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der klagepatentgemäßen Lehre durch die prioritätsältere US-Schrift C (vorgelegt als Anlage B-B3; im Folgenden: C) konnte nicht festgestellt werden.
  132. Die C wurde von den Beklagten entgegen Ziff. 3.a) der prozessleitenden Verfügung vom 15. Januar 2018 (Bl. 53ff. d.A.) nur auf Englisch und nicht auch in deutscher Übersetzung vorgelegt, so dass sich eine Berücksichtigung dieses Dokuments im Rahmen der Aussetzungsentscheidung bereits aus formalen Gründen verbietet.
  133. Aber auch in der Sache vermag die C die Neuheit des Klagepatents nicht in hinreichendem Maße in Frage zu stellen. Die C betrifft ein batteriebetriebenes, portables Hydraulikwerkzeug. Unabhängig von der Offenbarung der übrigen Merkmale einer für das klagepatentgemäße Verfahren zu verwendenden Vorrichtung, offenbart die C jedenfalls unmittelbar und eindeutig kein Überdruckventil im Sinne des Klagepatents.
  134. Neuheitsschädlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 – Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 – Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 – Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre „unmittelbar und eindeutig“ entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 – Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 – Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 – Memantin; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 – I-2 U 55/15 –, Rn. 50, zitiert nach juris).
  135. Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den nach der C offenbarten Werkzeugen ein Überdruckventil vorhanden ist, welches bei Erreichen eines bestimmten Drucks öffnet. Vielmehr schaltet bei der C der Mikrocontroller den Strom ab, sobald ein bestimmter Stromwert erreicht wird (vgl. Sp. 9, Z. 1 bis 13). Zwar offenbart die C auch ein Ventil, dieses wird aber – anders als das Überdruckventil des Klagepatents – vom Mikrocontroller gesteuert.
  136. 2)
    Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der klagepatentgemäßen Lehre durch die prioritätsältere deutsche Schrift DE 39 37 XXX A1 (vorgelegt als Anlage B-B4; im Folgenden: D) konnte nicht festgestellt werden.
  137. Die D betrifft ein elektrisch betriebenes Werkzeug mit schiebender, ziehender oder schwenkender Arbeitsbewegung, wobei eine Hydraulikpumpe zur Verstellung des Kolbens vorhanden ist. Die von der D offenbarte Vorrichtung grenzt sich vom Stand der Technik gerade dadurch ab, dass sie über keinen Tank oder sonstigen zusätzlichen Behälter für die Druckflüssigkeit verfügt. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichend eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung des Merkmals 1.3. Darüber hinaus ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die D einen zur Steuerung der Stromaufnahme des Pumpenmotors geeigneten Mikrocontroller offenbart.
  138. 3)
    Schlussendlich hat auch der auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen Tätigkeit gestützte Nichtigkeitsangriff keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  139. Die Beklagte hat weder dargelegt, noch ist für die Kammer ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die beiden Schriften C und D miteinander zu kombinieren. Ferner fehlt es an einer über lediglich pauschale Behauptungen hinausgehende Darlegung, wieso eine Kombination der beiden Schriften mit hinreichender Eindeutigkeit zu der Lehre des Klagepatents geführt hätte.
  140. II.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S.1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.

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