4c O 59/18 – Handgeführtes Rohrreinigungsgerät

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2873

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 21. Februar 2019, Az. 4c O 59/18

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

    ein handgeführtes Reinigungsgerät für die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle

    in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

  2. wenn dieses ausgestattet ist mit einem Motor, einer Trommel für die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle und mit einem Getriebegehäuse, in dem mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet sind, die mit radialen Abständen unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind, und
  3. wenn das Reinigungsgerät eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle verteilten Walzen aufweist, von denen die Achsen zweier Walzen lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkräften auf die Federwelle einwirken, und dass die Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze oder der anderen lagefesten Walze unterstützt, und
  4. das Reinigungsgerät ein die Federwelle verschiebbar umschließendes Griffrohr mit Mitteln für die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle aufweist.
  5. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. genannten Verletzungshandlungen seit dem 8. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe

    a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse
    c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
    d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    e) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  6. für die Zeit ab dem 7. September 2014 zusätzlich unter Angabe
  7. f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie
    g) des erzielten Gewinns,
  8. wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
  9. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Verletzungshandlungen nach I. seit dem 7. September 2014 entstanden sind und noch entstehen werden.
  10. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, für im Sinne von I. im Zeitraum vom 8. November 2009 bis zum 6. September 2014 begangenen Handlungen der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
  11. V. Die Beklagte wird verpflichtet, die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten.
  12. VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von EUR 6.275,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2018 zu zahlen.
  13. VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  14. VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  15. IX. Das Urteil ist für die Klägerin im Hinblick auf Ziff. I. und V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 140.000,-, im Hinblick auf Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,-, im Hinblick auf Ziff. VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.000,- und für beide Parteien im Hinblick auf Ziff. VII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  16. X. Der Streitwert wird auf EUR 200.000,- festgesetzt.
  17. Tatbestand
  18. Die Klägerin zählt zu den weltweit führenden Entwicklern und Herstellern von Rohrwerkzeugen und Maschinen für Installateure, Heizungsbauer und Kälte-Klimatechniker und macht – als eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin – Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Erstattung von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungsverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2008 015 XXX B4 (Anlage C 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das am 25. März 2008 angemeldet und am 8. Oktober 2009 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 7. August 2014 bekanntgemacht. Hilfsweise stützt die auch insoweit allein verfügungsberechtigte Klägerin ihre Ansprüche auf eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2008 018 XXX U1 (Anlage D 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), das ebenfalls am 25. März 2008 angemeldet wurde und dessen Inhaberin sie ist. Die Eintragung erfolgte am 3. November 2015 und die Bekanntmachung am 10. Dezember 2015. Das Klagegebrauchsmuster ist zwischenzeitlich zum 31. März 2018 wegen Zeitablaufs erloschen.
  19. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 (vgl. Anlage C 6) Einspruch gegen das Klagpatent eingelegt, der vom Deutschen Patent- und Markenamt erstinstanzlich mit Entscheidung vom 28. Juni 2016 zurückgewiesen und das Klagepatent aufrechterhalten wurde (vgl. Beschl. v. 28. Juni 2016, vorgelegt als Anlage C 7). Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte beim Bundespatentgericht Beschwerde eingelegt (Az. 8 W (pat) 21/16), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2018 hat die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters gestellt (vgl. Anlage B-D 8), über den ebenfalls noch nicht entschieden ist.
  20. Die Klageschutzrechte betreffen ein Reinigungsgerät für die Reinigung von Rohr-leitungen.
  21. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
    „1. Handgeführtes Reinigungsgerät (1) für die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle (6), ausgestattet mit einem Motor (2), einer Trommel (5) für die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle (6) und mit einem Getriebegehäuse (15), in dem mehrere, radial auf die Federwelle (6) einwirkende Walzen (23, 24, 25) mit Achsen (A1, A2, A3) angeordnet sind, die mit radialen Abständen unter Winkeln zur Achse der Federwelle (6) ausgerichtet sind, wobei
    a) eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle (6 ) verteilten Walzen (23, 24, 25), von denen die Achsen (A2, A3) zweier Walzen (24, 25) lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkräften auf die Federwelle (6) einwirken, und dass die Achse (A1) der dritten Walze (23) in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze (23) wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze (24) oder der anderen lagefesten Walze (25) unterstützt, und wobei
    b) ein die Federwelle (6) verschiebbar umschließendes Griffrohr (8) mit Mitteln für die Verstellung der dritten Walze (23) in beide Transportrichtungen der Federwelle (6) vorgesehen ist.“
  22. Der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:
    „1. Handgeführtes Reinigungsgerät (1) für die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle (6), ausgestattet mit einem Motor (2), einer Trommel (5) für die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle (6) und mit einem Getriebegehäuse (15), in dem mehrere, radial auf die Federwelle (6) einwirkende Walzen (23, 24, 25) mit Achsen (A1, A2, A3) angeordnet sind, die mit radialen Abständen unter Winkeln zur Achse der Federwelle (6) ausgerichtet sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle (6) verteilten Walzen (23, 24, 25), von denen die Achsen (A2, A3) zweier Walzen (24, 25) lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkräften auf die Federwelle (6) einwirken, und dass die Achse (A1) der dritten Walze (23) in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze (23) wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze (24) oder der anderen lagefesten Walze (25) unterstützt.“
  23. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
  24. Figur 1 zeigt eine perspektivische Außenansicht einer erfindungsgemäßen Vorrichtung in Verbindung mit Funktionsdiagrammen und die Figur 2 eine Explosionsdarstellung funktionswesentlicher Teile. Die Figur 3 enthält eine weitere Explosionsdarstellung zur Erläuterung des Zusammenwirkens der drei Walzen und die Figur 4 eine Explosionsdarstellung des Zusammenwirkens des Zahntriebs zwischen Griffrohr und Schwenkrolle in einer Über-Kopf-Darstellung gegenüber der Figur 3. Figur 5 gewährt schließlich einen vereinfachten analen Einblick in das Ende des Griffrohres zur Erläuterung des Zusammenwirkens der drei Walzen.
  25. Die Beklagte ist ein international tätiges Unternehmen, das Maschinen und Werkzeuge für die Rohrbearbeitung herstellt und vertreibt. Über ihre deutsche Internetseite bietet die Beklagte u.a. die Maschinen A und B an (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen), bei denen es sich jeweils um ein handgeführtes Rohrreinigungsgerät für den schnellen Einsatz bei Rohrverstopfungen handelt. Zur näheren Ausgestaltung der B wird auf den nachfolgend wiedergegebenen und als Anlage C-5 zur Akte gereichten Auszug aus dem Produktkatalog der Beklagten sowie auf die als Anlage C 10 zur Akte gereichte Explosionsdarstellung verwiesen:
  26. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. August 2017 (vorgelegt als Anlage C 8) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verletzung der Klageschutzrechte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Ferner forderte sie die Beklagte zur Erstattung der ihr für die Abmahnung auf Grundlage eines Streitwertes von EUR 1.000.000,- entstandenen Abmahnkosten auf. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (vorgelegt als Anlage C 9) wies die Beklagte das Begehren der Klägerin zurück.
  27. Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln.
  28. Das angegriffene Reinigungsgerät B verfüge über ein Vorschubgehäuse, welches die gleiche Funktion wie das vom Anspruch des Klagepatents umfasste Griffrohr habe, insbesondere diene es der Aufnahme der drei Walzen. Das Klagepatent mache keine Vorgaben, in welche Richtung das Griffrohr verschoben werden solle, insbesondere müsse eine Verschiebung des Griffrohrs nicht zu einer Verstellung der dritten Walze führen. Das Vorschubgehäuse sei gegenüber der Federwelle auch verdrehbar, wobei dies nicht zwangsläufig in Längsrichtung erfolgen müsse. Das Klagepatent schließe nicht aus, dass das Griffrohr auch über ein abstehendes Griffstück verfüge. Soweit das Klagepatent in seinen Figuren ein verschiebbares Griffrohr ohne abstehenden Griff offenbare, handele es sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel, welches den Anspruch nicht beschränken könne.
  29. Die Verwendung eines abstehenden Griffe stelle jedenfalls ein für den Fachmann ohne Weiteres auffindbares und gleichwertiges Mittel dar, da es dem Klagepatent allein auf eine einfache und schnelle Verstellung der dritten Walze zur Umkehr der Drehrichtung der Federwelle ankomme.
  30. Die Klägerin behauptet, die grundsätzlich erstattungsfähigen vorprozessualen Anwaltskosten seien von ihr bereits beglichen worden.
  31. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster werde sich in der Entscheidung über den Löschungsantrag der Beklagten als rechtsbeständig erweisen.
  32. Die Klägerin beantragt in der Hauptsache,
  33. wie erkannt, wobei sie Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von EUR 7.314,81 begehrt;
  34. hilfsweise beantragt die Klägerin,
  35. I. die Beklagte zu verurteilen, ihr in einer geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 10. Januar 2016 bis zum 31. März 2018

    ein handgeführtes Reinigungsgerät für die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle

    in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder zu besessen hat,

  36. wenn dieses ausgestattet ist mit einem Motor, einer Trommel für die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle und mit einem Getriebegehäuse, in dem mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet sind, die mit radialen Abständen unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind,
  37. und wenn das Reinigungsgerät dadurch gekennzeichnet ist, dass eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle verteilten Walzen, von denen die Achsen zweier Walzen lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkräften auf die Federwelle einwirken, und dass die Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze oder der anderen lagefesten Walze unterstützt,

    und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe

    a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse
    c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
    d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    e) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie
    g) des erzielten Gewinns,

  38. wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  39. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzten, der ihr aufgrund der Verletzungshandlungen nach I. im Zeitraum vom 10. Januar 2016 zum 31. März 2018 entstanden sind und noch entstehen werden;
  40. III. die Beklagte zu verpflichten, die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten;
  41. IV. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnkosten in Höhe von Euro 7.314,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung zu tragen.
  42. Die Beklagte beantragt,
  43. die Klage abzuweisen;
  44. hilfsweise
  45. den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster DE 20 2008 018 XXX beim Deutschen Patent-und Markenamt anhängigen Feststellungsantrag der Beklagten auszusetzen.
  46. Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln.
  47. Insoweit behauptet sie, das angegriffene Reinigungsgerät A verfüge über einen Motor mit Drehrichtungsumkehr, der dazu diene, die Federwelle wieder zurückziehen. Ein solch umschaltbarer und als nachteilig beschriebener Motor solle aber nach der klagepatentgemäßen Lehre gerade vermieden werden.
  48. Darüber hinaus fehle es sowohl bei der A wie auch bei der B an einem erfindungsgemäßen Griffrohr. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten lediglich über einen quer abstehenden Griff, der am Getriebegehäuse angebracht sei. Die angegriffenen Ausführungsformen ließen sich während des Betriebes nicht (auch) am Getriebegehäuse festhalten. Ferner sei das Getriebegehäuse unverschieblich, d.h. es könne nicht auf der Federwelle in Längsrichtung verschoben werden. Da das Klagepatent zwischen einer Verschiebbarkeit und einer Verdrehbarkeit unterscheide, komme es auch nicht drauf an, ob das Griffstück bei den angegriffenen Ausführungsformen während des Betriebs verdreht werden könne.
  49. Insoweit meint die Beklagte, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten den Anspruch 1 des Klagepatents auch nicht unter Äquivalenzbetrachtungen. Es fehle bereits an dem Erfordernis des Naheliegens, da das Klagepatent einen radial abstehenden Griff als nachteilig beschreibe. Im Übrigen fehle es auch an der erforderlichen Gleichwirkung und einer Gleichwertigkeit.
  50. Die Beklagte meint, Auskunft sei erst ab einem Monat nach Veröffentlichung der Patenterteilung geschuldet, da vorher keine (Schadensersatz-)Ansprüche bestehen könnten. Sie meint ferner, die Klägerin könne keine Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung verlangen, da weder dargelegt worden sei, dass nicht bereits unmittelbar mit Beauftragung ein Klageauftrag erteilt wurde und zudem auch die tatsächliche Zahlung nicht belegt sei. Schließlich sei der zu Grunde gelegte Streitwert überhöht, da dieser Streitwert die Summe aller Streitwerte der zwischen den Parteien anhängigen Verfahren bildete.
  51. Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster werde sich in der Entscheidung über den beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängigen Löschungsantrag als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die Lehre des Klagegebrauchsmusters unzulässig erweitert worden. Darüber hinaus fehle des dem Klagegebrauchsmuster an der Neuheit bzw. an der Erfindungshöhe.
  52. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  53. Entscheidungsgründe
  54. Die zulässige Klage hat in der Sache nur im Hinblick auf einen Teil der angegriffenen Ausführungsformen und im Übrigen auch nur im tenorierten Umfang Erfolg.
  55. I.
    Die Klage ist nur im Hinblick auf die angegriffenen Maschinen des Typs B begründet.
  56. 1.
    Das Klagepatent betrifft ein handgeführtes, elektrisch betriebenes Reinigungsgerät für die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle.
  57. Rohrleitungen können – wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] ausführt – aus verschiedensten Gründen verstopfen, etwa durch eingebrachte Gegenstände oder auf Grund äußerlicher Einwirkungen wie eindringende Wurzeln oder sonstige Hindernisse. Entsprechend vielfältig müssen daher auch die Reinigungswerkzeuge sein, die über entsprechende Kupplungen an die Federwellen der Reinigungsgeräte angesetzt werden. Dazu gehören Schneidköpfe, Keulenbohrer, Rückholbohrer, Trichterbohrer, Kreuzblattbohrer, Schaufelkopfbohrer, Hartmetallbohrköpfe, Sägezahn-Schneidköpfe, Wurzelschneider, Gabelschneidköpfe, Fettaustreiber, Ketten-Schleuderköpfe mit und ohne Spikes, Hartmetallbohrköpfe usw. (vgl. Absatz [0003]). Je nach Art des Werkzeugs sind verschiedene Handhabungen von den Reinigungsgeräten zu fordern. So kann etwa der Bedarf nach schnellem oder langsamem kontinuierlichen Vorschub bestehen oder ein Rückzug der Reinigungswerkzeuge erforderlich sein. Ferner müssen die Reinigungsgeräte ein Bohren, Schaben oder Sägen „auf der Stelle“ oder oszillierende Hin- und Herbewegungen der Werkzeuge ermöglichen, vgl. Absatz [0004]. Berücksichtigt werden muss dabei aber stets, dass die Torsionsfestigkeit der Federwelle nicht überschritten wird.
  58. Aus dem Stand der Technik waren – wie das Klagepatent sodann in Absatz [0005] beschreibt – aus Stahldraht gewendelte Federwellen (sog. Reinigungsspiralen) bekannt, bei denen die einzelnen Windungen einen Abstand voneinander aufweisen. Damit war es möglich, dass sich die Federwellen durch Gewindewirkung in den Rohrleitungen lediglich durch ihr Drehmoment „fortschraubten“ und nach Umkehr der Drehrichtung auch wieder zurückkehrten. Dafür reichten auch schon radial wirkende Reibungskupplungen in kofferförmigen tragbaren oder fahrbaren Antriebsmaschinen aus. Darüber hinaus waren auch bereits formschlüssig arbeitende Antriebseinheiten bekannt, bei denen Haken, Krallen, Kugeln oder andere Vorsprünge in die Zwischenräume zwischen den Windungen eingriffen. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Geräten kritisiert das Klagepatent in Absatz [0005], dass bei den vorgenannten Federwellen eine Umkehr der Transportrichtung der Federwelle nur durch eine Umkehr ihres Drehsinns möglich war. Bei Maschinen mit einer Trommel für die Aufnahme der Federwelle war dies insoweit nachteilig, als die Masse von Trommel und Federwelle beim Abbremsen und wieder Anfahren erhebliche Trägheitsmomente erzeugt, deren Abbau zeitraubend ist und die die Bedienungsperson belasten.
  59. Das Klagepatent offenbart in Absatz [0007] ferner Federwellen ohne nennenswerten Windungsabstand als vorbekannt, deren Außenflächen zumindest im wesentlichen Zylinderflächen sind. Sobald die Achsen solcher Walzen – entsprechend radial versetzt – unter einem spitzen Winkel zur Achse der Federwelle stehen, werden durch Reibungskräfte und entsprechende Kräfteparallelogramme zur Federwelle achsparallel verlaufende Transportkräfte erzeugt, die je nach der Raumlage der Winkelstellung zu einem unterschiedlich starken Vorschub oder Rückzug der Federwelle führen. Je nach der Größe der radialen Anpresskräfte der Walzen lassen sich beträchtliche Vorschubkräfte erzeugen. Sofern die Achsen der Walzen parallel zur Achse der Federwelle stehen, erfolgt ein Stillstand der Federwelle in ihrer Achsrichtung, allerdings unter Fortsetzung der Rotation, die in gleichem Drehsinne durch die Trommel und ihren Antrieb bestimmt wird. Dies ermöglicht blitzschnelle Umschaltungen der Drehrichtung ohne nennenswerte äußere Kraftfreisetzungen.
  60. Aus der DE 30 05 XXX C2, der C und der D sind, wie das Klagepatent weiter in Absatz [0009] darstellt, Rohrreinigungsmaschinen für den Handbetrieb bekannt, bei denen eine motorisch angetriebene Trommel verdrehfest mit einer koaxialen Hohlwelle versehen ist, auf der verdrehbar ein von Hand verstellbares Griffrohr mit einem trichterförmig erweiterten Ende als Handschutz gelagert ist. Durch Axialbewegung des Griffrohres können Rastkörper in Form von Kugeln oder Stiften mittels einer inneren Kegelfläche radial in die Zwischenräume der Federwelle gedrückt werden, um deren Vorschub zu erzwingen. Bei einem Rückzug der Rastkörper wird der Vorschub unterbrochen, die Federwelle aber weiter gedreht. Die Vorschubgeschwindigkeit wird durch die Steuerung der Motordrehzahl verändert. Ein motorischer Rückzug der Federwelle ist nur durch Umkehr der Drehrichtung der Trommel möglich, wobei die D hierfür einen Kippschalter am Motor vorsieht. Andernfalls muss die Federwelle von Hand wieder in die Trommel eingeschoben werden. Eine Weiterentwicklung, bei der die Rastkörper durch leichter auswechselbare Blattfedern ersetzt sind und der Rückzug der Federwelle durch Drehrichtungsumkehr des Motors bewirkt werden kann, ist in der EP 407 XXX B1 bzw. deren Übersetzung DE 690 00 XXX T2 offenbart.
  61. Das Klagepatent würdigt in Absatz [0010] durch die EP 0 894 XXX B1 / E weiterhin solche Geräte als vorbekannt, bei denen für den Vorschub einer Federwelle auf deren Umfang eine einzige Gruppe von drei Walzen mit glatten Oberflächen angeordnet sind, von denen zwei mit festen Achslagen im Ende eines Gehäuses montiert sind und die dritte radial beweglich in einer radialen Bohrung geführt und darin durch die Paarung eines Zylinderstifts und einer radialen Nut gegen ein Verdrehen gesichert ist. Durch einen abstehenden Betätigungshebel kann diese dritte Walze unterschiedlich stark an die Federwelle angepresst oder durch Entlastung einer Feder freigegeben werden. Damit kann allerdings nur ein Vorschub in einer Richtung bewirkt werden, der von der Drehzahl der Federwelle und von der unveränderlichen und identischen Schrägstellung der Walzen abhängt, die mit 30 Grad zur Achse der Federwelle angegeben ist. Eine Schubumkehr bei gleicher Drehrichtung ist mit dieser Anordnung nicht möglich, allenfalls ein Stillstand durch Rückzug der dritten Walze. Auch hier ist ein Rückzug der Federwelle in die Trommel nur mit einer Umkehr der Drehrichtung der Trommel und damit zeitraubend möglich.
  62. Schließlich nimmt das Klagepatent in den Absätzen [0011]ff. auf solche Reinigungsgeräte Bezug, wie sie in den Schriften F, DE 690 32 XXX T2, G, US 5029356, H, I sowie J offenbart werden.
  63. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0017] als (technische) Aufgabe, ein Reinigungsgerät der zuvor beschriebenen Gattung bereitzustellen, das mit einer geringeren Zahl von Präzisionsteilen auskommt, eine dosierbare Transportgeschwindigkeit der Federwelle in beiden Achsrichtungen sowie eine schnelle Umschaltung der Transportrichtung der Federwelle ohne Umkehr der Drehrichtung der Trommel erlaubt, ohne dass hierbei eine Verlagerung einer Hand der Bedienungsperson an einen abstehenden beweglichen Hebel erfolgen müsste, wobei gleichzeitig die Ermüdungsgefahr für die Bedienungsperson trotz der Handbedienung verringert wird.
  64. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  65. 1. Handgeführtes Reinigungsgerät für die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle, ausgestattet mit
    1.1 einem Motor
    1.2 einer Trommel für die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle
    1.3 und mit einem Getriebegehäuse, in dem mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet sind, die mit radialen Abständen unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind.
    1.4 Das handgeführte Reinigungsgerät zeichnet sich dadurch aus, dass
    1.4.1. es eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle verteilten Walzen aufweist, von denen die Achsen zweier Walzen lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkräften auf die Federwelle einwirken, und
    1.4.2. dass die Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze oder der anderen lagefesten Walze unterstützt.
    1.5 Das handgeführte Reinigungsgerät zeichnet sich ferner durch ein die Federwelle verschiebbar umschließendes Griffrohr mit Mitteln für die Verstellung der dritten Walze In beide Transportrichtungen der Federwelle aus.
  66. Das Klagegebrauchsmuster schlägt zur Lösung der identischen Aufgabe in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  67. 1. Handgeführtes Reinigungsgerät für die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle, ausgestattet mit
    1.1. einem Motor
    1.2. einer Trommel für die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle
    1.3. und mit einem Getriebegehäuse, in dem mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet sind, die mit radialen Abständen unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind.
    1.4. Das handgeführte Reinigungsgerät zeichnet sich dadurch aus, dass
    1.4.1. es eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle verteilten Walzen aufweist, von denen die Achsen zweier Walzen lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkräften auf die Federwelle einwirken, und
    1.4.2. dass die Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze oder der anderen lagefesten Walze unterstützt.
  68. 2.
    Zwischen den Parteien steht – zu Recht – allein die Verwirklichung des Merkmals 1.5 des Klagepatents im Streit. Dieses streitige Merkmal wird indes nicht durch alle angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Nur die angegriffenen Geräte des Typs B machen unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch von Merkmal 1.5., gemäß dem das handgeführte Reinigungsgerät über ein die Federwelle verschiebbar umschließendes Griffrohr mit Mitteln für die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle verfügt.
  69. a)
    Gegenstand der Anspruchs 1 des Klagepatents ist ein handgeführtes Reinigungsgerät, welches zur Reinigung von Rohrleitung mit einer Federwelle ausgestattet ist (Merkmal 1.). Neben der Federwelle verfügt ein erfindungsgemäßes Reinigungsgerät noch über einen Motor (Merkmal 1.1.), eine Trommel zur Aufnahme und Ausgabe der Federwelle (Merkmal 1.2.) sowie ein Getriebegehäuse, in dem mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet sind, die mit radialen Abständen unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind (Merkmal 1.3.). Die Merkmalsgruppe 1.4. macht sodann weitere Angaben zu den Walzen, wobei das Reinigungsgerät eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle verteilten Walzen aufweisen soll, von denen die Achsen zweier Walzen lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkräften auf die Federwelle einwirken (Merkmal 1.4.1.). Daneben muss die Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage derart verstellbar sein, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze oder der anderen lagefesten Walze unterstützt (Merkmal 1.4.2.). Schließlich umfasst das erfindungsgemäße Reinigungsgerät nach Merkmal 1.5. noch ein die Federwelle verschiebbar umschließendes Griffrohr mit Mitteln für die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle.
  70. Danach setzt das Klagepatent einen Vorrichtungsbestandteil voraus, über den der Nutzer, hier der das Reinigungsgerät bedienende Installateur, das Gerät ergreifen und – ohne seine Hand von der Maschine zu nehmen bzw. umgreifen zu müssen – die Wirkrichtung der Federwelle umstellen kann. Die Wirk- bzw. Drehrichtung der Federwelle hängt dabei erfindungsgemäß davon ab, welche Stellung die bewegliche dritte Walze im Verhältnis zu den beiden lagefest angeordneten Walzen einnimmt. Der die klagepatentgemäße Lehre vom Stand der Technik abhebende Vorrichtungsbestandteil bzw. das Geräteteil („Griffrohr“) muss dabei derart am Reinigungsgerät angeordnet sein, dass es die Federwelle jedenfalls teilweise umschließt, und es muss in mindestens eine Richtung beweglich gelagert sein. Schließlich muss das Geräteteil über Mittel verfügen, die die Einstellung der dritten beweglichen Walze erlauben. Der Fachmann kann darüber hinaus weder dem Anspruch noch den übrigen Teilen des Klagepatents nähere Angaben dazu entnehmen, wie das als Griff verwendete Geräteteil ausgestaltet sein muss/darf. Insbesondere schließt er aus Merkmal 1.5. nicht, dass das Griffstück einteilig ausgestaltet ist und/oder nicht radial vom Gerät wegstehen darf. Ebenfalls keine Angaben macht das Merkmal 1.5. dazu, wie bzw. in welche Richtung das Geräteteil verschiebbar sein muss.
  71. Entsprechendes entnimmt der Fachmann bereits dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts. Diesem entnimmt er, dass das Reinigungsgerät über ein Griffrohr verfügen muss, das zum einen die Federwelle umschließt und zum anderen verschiebbar sein muss. Dem vom Anspruch verwendete Begriff „Griffrohr“ kann der Fachmann ein eindeutigen Hinweis darauf entnehmen, dass das entsprechende Bauteil jedenfalls auch dazu geeignet sein muss, vom Bediener des Geräts umgriffen zu werden, d.h. während des Betriebs gehalten zu werden. Dem Fachmann ist dabei auch bewusst, dass es um die Möglichkeit des Griffs mit einer Hand geht, da die andere Hand des Bedieners am hinteren Griffstück des Geräts mit dem Schalter für den Motor liegt. Der Fachmann kann dem Begriff „Griffrohr“ hingegen keinen Hinweis darauf entnehmen, dass es sich dabei um ein einstückig ausgestaltetes Bauteil handeln muss. Gleiches gilt für die Ausrichtung der ggf. vorhandenen einzelnen Teile des Griffrohrs.
  72. Soweit der Anspruchswortlaut eine Verschiebbarkeit des Griffrohrs fordert, erkennt der Fachmann, dass es allein darauf ankommt, dass das ein- oder mehrstückig ausgestaltete Bauteil nicht derart fest am Reinigungsgerät montiert ist, dass es überhaupt nicht bewegt werden kann. Das Klagepatent fordert eine Beweglichkeit in mindestens eine Richtung, wobei der Fachmann dem Begriff „verschiebbar“ allein keine Angaben dazu entnehmen kann, in welche Richtung die Beweglichkeit vorhanden sein muss, etwa in gleicher Richtung wie die Federwelle oder auf einer anderen Achse, etwa in Form einer Drehung um die Federwelle. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, das Klagepatent unterscheide explizit zwischen einer Verschiebbarkeit und einer Verdrehbarkeit mit der Folge, dass eine Verdrehung des Griffrohrs um die Federwelle keine Verschiebung im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre darstelle, kann der Fachmann diese Unterscheidung dem Klagepatent nicht entnehmen. Zwar spricht das Klagepatent im Rahmen der Darstellung des Standes der Technik in Absatz [0009] von einer Maschine, bei der „eine motorisch angetriebene Trommel verdrehfest mit einer koaxialen Hohlwelle versehen ist, auf der verdrehbar ein von Hand verstellbares Griffrohr mit einem trichterförmig erweiterten Ende als Handschutz gelagert ist“. Aus dem Umstand, dass dort einmalig von einem verdrehbaren Griffrohr die Rede ist, schließt der Fachmann indes nicht zwingend darauf, dass das vom Klagepatent im Übrigen mit Blick auf die Erfindung zwischen einer Verdrehung und einer Verschiebung unterscheiden will. Denn der Fachmann erkennt, dass es bei der in Absatz [0009] beschriebenen Maschine nicht auf die Frage der Verdrehbarkeit des Griffrohrs ankommt, so dass er auch dem dort gewählten Begriff „verdrehbar“ keine die Lehre des Klagepatents einschränkende Bedeutung zumisst. Das Klagepatent spricht vielmehr im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung und bei Beschreibung der Ausführungsbeispiele ausschließlich davon, dass das Griffrohr „verschiebbar“ sein muss, ohne dabei Angaben zu einer etwaigen Achse zu machen (bspw. Absätze [0018] und [0020]). Soweit das Klagepatent die Verdrehbarkeit von der Verschiebbarkeit hätte unterscheiden wollen, wäre aus fachmännischer Sicht ein expliziter Hinweis zu erwarten gewesen.
  73. Ein – wie die Beklagte meint – eingeschränktes Verständnis des Anspruchs kann der Fachmann auch nicht der allgemeinen, lediglich die Vorteile der Erfindung zusammenfassenden Erfindungsbeschreibung entnehmen, die im Rahmen der Auslegung mit zu beachten ist. So führt das Klagepatent in Absatz [0018] unter anderem aus, dass durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung eine schnelle Umschaltung der Transportrichtung der Federwelle ohne Umkehr der Drehrichtung der Trommel möglich ist, ohne dass hierbei eine Verlagerung einer Hand der Bedienungsperson an einen abstehenden beweglichen Hebel erfolgen muss, so dass gleichzeitig die Ermüdungsgefahr für die Bedienungsperson trotz der Handbedienung verringert wird. Der Fachmann kann dieser Passage keinen näheren Hinweis darauf entnehmen, wie er das Griffrohr ausgestalten soll. Soweit das Klagepatent hier einen abstehenden Hebel als nachteilig beschreibt, bezieht sich dies auf die im Stand der Technik bekannten Geräte, bei denen der Benutzer während des Betriebs umgreifen musste, d.h. eine Hand vom Griff lösen und einen anderen Hebel greifen, um die Drehrichtung der Federwelle zu verstellen. Der Fachmann erkennt insoweit, dass das Klagepatent dieses Umgreifen verhindern will und nicht – wie die Beklagte meint –, dass das Reinigungsgerät über keine abstehenden Griffe verfügt. Zwar mag ein abstehender Griff einer kompakten Bauweise entgegengesteht, jedoch stellt eine besonders kompakte Bauweise keine von der Erfindung zu lösende Aufgabe dar, vielmehr ist die Möglichkeit ein solchen kompakten Bauweise allenfalls ein positiver Nebeneffekt.
  74. Etwas anderes kann der Fachmann auch nicht den übrigen Stellen der Klagepatentschrift entnehmen. Soweit das Klagepatent in Absatz [0020] weitere Ausgestaltungen der Erfindung beschreibt, handelt es sich um „besonders vorteilhafte“ Ausgestaltungen, mithin solche Ausgestaltungen, die eine Ein- bzw. Beschränkung des Anspruchs nicht begründen können.
  75. Gleiches gilt – entgegen der Ansicht der Beklagten – für das in den Absätzen [0021]ff. sowie den Figuren 1 bis 7 offenbarte Ausführungsbeispiel. Das Klagepatent offenbart dort – wie insbesondere Figur 1 zu entnehmen ist – ein Griffrohr (8), welches über keine abstehenden Griffteile verfügt und in Längsrichtung, d.h. in Richtung der Achse der Federwelle, verschiebbar ist.
  76. Der Fachmann kann der Figur 1 (und der zugehörigen Beschreibung, insb. Absatz [0032]) entnehmen, dass dort ein Reinigungsgerät als erfindungsgemäß offenbart wird, bei dem das Griffrohr über kein zum Ergreifen ausgebildetes, abstehendes Griffstück verfügt und der Benutzer das Gerät daher direkt am eigentlichen Rohr ergreifen muss. Wie den beiden im Kasten rechts unten abgebildeten Schemata entnommen werden kann, ist das Griffrohr (8) in Längsrichtung der Federwelle beweglich, so kann es entweder in Richtung des das Werkzeug aufnehmende Endes der Federwelle (vom Gerät weg) oder in Richtung des eigentlichen Geräts (zum Gerät hin) gezogen bzw. geschoben werden. Aus dem Fehlen eines (abstehenden) Griffstücks kann der Fachmann indes nicht zwingend schließen, dass das Klagepatent ein solches Griffstück nicht beanspruchen will. Gleiches gilt für den Umstand, dass im Ausführungsbeispiel das Griffrohr in Längsrichtung verschiebbar ist. Denn ein Ausführungsbeispiel kann gemäß den allgemein anerkannten Auslegungsregeln den Schutzbereich des Klagepatents nicht beschränken, ggf. aber einen Hinweis auf das genannte technische Verständnis liefert. Das vom Klagepatent gezeigte Reinigungsgerät mag zwar eine besonders effiziente Ausgestaltung einer erfindungsgemäßen Vorrichtung zeigen, es schließt aber nicht aus, dass auch andere Ausgestaltungen vom Anspruch umfasst sind.
  77. Schließlich vermag der Fachmann auch unter Berücksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung den Wortlaut des Anspruchs 1 nicht im Sinne der Beklagten zu verstehen. Der Clou der Erfindung ist, dass die Wirk- bzw. Drehrichtung der Federwelle allein dadurch in hinreichendem Maße gesteuert werden kann, dass die dritte Walze bewegt werden kann. Damit der Benutzer des Reinigungsgeräts beim Betrieb möglichst schnell und ohne große Mühen die Drehrichtung verändern kann, soll eine der beiden Hände am vorderen Ende der Maschine angesetzt sein, damit die Maschine in ihrer Arbeitsposition gehalten werden kann. Zugleich soll der Benutzer diese Hand nicht umsetzen müssen, um etwa einen Hebel zu erreichen, da dieser Vorgang zeit- und kraftaufwendig ist. Daher soll die Greifhand am Griffstück verbleiben können und der Benutzer trotzdem die Federwelle verstellen können. Dazu erkennt es der Fachmann als erforderlich aber auch als ausreichend, wenn das Griffrohr derart ausgebildet ist, dass der Benutzer es ohne Weiteres ergreifen kann, unabhängig davon, ob Teile des Griffrohr abstehen oder nicht. Ferner muss das Griffrohr verschiebbar sein, d.h. so ergonomisch ausgerichtet werden können, dass der Benutzer die Einstellung der Walzen ohne Mühen vornehmen kann.
  78. b)
    Demnach konnte eine Verwirklichung des Merkmals 1.5. durch die angegriffene Ausführungsform B festgestellt werden.
  79. Wie der vorgelegten Produktbeschreibung und der Explosionsdarstellung des Reinigungsgeräts B entnommen werden kann, verfügt dieses über ein Vorschubgehäuse, das die Federwelle umschließt. An diesem Vorschubgehäuse befindet sich ein seitlich abstehender Handgriff, der verdrehbar gelagert ist und der mittels eines Drehschiebers Einfluss auf die Stellung eines beweglich angeordneten Rillenkugellagers hat, welches die Funktion der (beweglichen) Walze zukommt. Der Benutzer kann insoweit ohne seine Hand vom Griffstück zu nehmen, die Drehrichtung der Federwelle verstellen. Das Vorschubgehäuse selbst ist ebenfalls beweglich; so kann es um die Federwelle herum gedreht werden, um das Griffstück auf die andere Seite des Geräts zu verlagern. Da es dem Klagepatent – wie zuvor beschrieben – nicht darauf ankommt, ob das Griffrohr ein- oder mehrstückig ist, ob ggf. Teile des Griffrohrs seitlich abstehen und in welche Richtung das Griffrohr verschiebbar bzw. verdrehbar ist, insbesondere nicht zwingend in Längsrichtung der Federwelle, ist Merkmal 1.5. verwirklicht.
  80. Soweit die Klägerin auch die Reinigungsgeräte der Reihe A angegriffen hat, hat sie – entgegen den allgemeinen, auch für den Patentverletzungsprozess geltenden Regeln zur Darlegungs- und Beweislast – nicht hinreichend dargelegt, dass auch die Geräte der Baureihe A alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweisen. Die Klägerin hat – anders als bei den Geräten der Baureihen B – weder einen Produktkatalog noch sonstige Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, wie die entsprechenden Geräte aufgebaut sind. Insbesondere ist sie dem mit Klageerwiderung seitens der Beklagten erfolgten Vorbringen, bei den Geräten der Baureihe A werde ein Motor mit Drehrichtungsumkehr verwendet, der allein für die Verstellung der Drehrichtung der Federwelle sorge, nicht entgegengetreten. Schließlich hat sie – trotz entsprechenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung – ihren Vortrag zu den A Geräten auch nicht weiter ergänzt. Daher vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Geräte der Baureihe A über mehrere Walzen verfügen, die teilweise durch im Griffrohr vorhandene Mittel verstellt werden können. Da – wie bislang unwidersprochen vorgetragen und somit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden – die Wirkrichtung der Federwelle bereits durch den Motor gesteuert wird, bedarf es keiner Steuerung mehr durch das Griffrohr und daher auch keiner entsprechenden Mittel.
  81. Schließlich vermochte die Kammer auch unter Äquivalenzgesichtspunkten eine Verletzung des Anspruchs 1 durch die Geräte der Reihe A nicht zu erkennen. Die Klägerin stützt ihre Äquivalenzbetrachtungen allein auf das abstehende Griffrohr und zu Recht nicht auch auf die Steuerung der Welle durch den Motor bzw. dessen Drehrichtung, da diese Ausgestaltung vom Klagepatent als zum Stand der Technik gehörend beschrieben wird.
  82. 3.
    Aus der unmittelbaren Verletzung des Klagepatentes durch die Geräte der Reihe B ergeben sich daher folgende Rechtsfolgen:
  83. a)
    Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie im tenorierten Umfang aus § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.
  84. b)
    Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, § 139 Abs. 2 PatG. Ferner schuldet die Beklagte der Klägerin gemäß § 33 Abs. 1 PatG für die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung verübten Benutzungshandlungen eine angemessene Entschädigung. Da die genaue Schadensersatzhöhe sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung derzeit noch nicht feststehen, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  85. c)
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB. Da die Klägerin neben dem ab Veröffentlichung der Patenterteilung (plus einen Monat Karenzzeit) geschuldeten Schadensatz auch Entschädigung geltend macht, hat die Beklagte auch Angaben bereits für den Zeitraum ab einem Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung zu machen.
  86. d)
    Die Beklagte ist nach § 140a Abs. 1 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet.
  87. e)
    Die Klägerin kann von der Beklagten schließlich auch Ersatz der Abmahnkosten aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 42) verlangen. Soweit die Beklagte nur pauschal behauptet hat, die Klägerin habe ihren rechtsanwaltlichen Vertretern vorprozessual keinen Auftrag zur Abmahnung erteilt, sondern sie unmittelbar zur Klageerhebung angeleitet, ist sie dem Vorbringen der Klägerin in der Replik, sie habe ihren Anwälten zunächst nur einen Auftrag zur Abmahnung erteilt, um die Beklagte zu einem Einlenken zu bewegen, und die Kosten seien zudem auch bereits gezahlt worden, nicht mehr entgegengetreten. Es ist vorliegend auch weder vorgetragen noch zu erkennen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin nicht erforderlich war oder eine Abmahnung von vornherein aussichtlos erschien.
  88. Die Klägerin kann indes nur Anwaltskosten in Höhe von EUR 6.275,82 geltend machen und nicht – wie beantragt – in Höhe von EUR 7.314,81. Denn die Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich nach dem Gegenstandwert, der im vorliegenden Verfahren EUR 200.000,- beträgt. Unter Zugrundelegung dieses Betrages ergibt sich ein Erstattungsanspruch von EUR 3.137,91 (1,3 Geschäftsgebühr (= EUR 2.616,90) + Auslagenpauschale (EUR 20,-) + MwSt.). Da eine Doppelvertretung auch in einfach gelagerten Fällen nicht als rechtsmissbräuchlich oder nicht notwendig einzustufen ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 54 m.w.N.), kann die Klägerin daher einen Betrag von EUR 6.275,82 verlangen.
  89. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
  90. 6.
    Mit Blick darauf, dass die Kammer eine Verletzung des in der Hauptsache geltend gemachten Klagepatents im Hinblick auf die Geräte B feststellen konnte und die Klägerin ihren Angriff auf die Geräte des Typs A nicht weiter substantiiert hat, bedurfte es keiner Entscheidung mehr über die Verletzung und den Rechtsbestand des nur hilfsweise geltend gemachten Klagegebrauchsmusters.
  91. II.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S.1, 709 ZPO.

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