4b O 91/17 – Trinkwassersystem

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2850

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 18. Dezember 2018, Az. 4b O 91/17

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen:
  3. a) ein Trinkwassersystem
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und / oder zu gebrauchen und / oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
  5. mit einer Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser- Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führenden Ringleitungen,
  6. wobei die Ringleitungen von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, wobei jede Ringleitung in einer an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet,
  7. mit mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinter dem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Spülventil, und mit einer mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,
  8. wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird.
    (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 1 845 XXX B1)
  9. und / oder
  10. b) eine nach Art einer Drossel ausgebildete Ringleitungsspülarmatur Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und / oder an solche zu liefern,welche dazu geeignet ist,
  11. in einem Trinkwassersystem mit einer Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, verwendet zu werden,
  12. wobei die Ringleitung in die an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet,
  13. mit mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordnetem steuerbaren motorgetriebenen Spülventil, und mit einer mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,
  14. wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird;
    (mittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 1 845 XXX B1)
  15. und / oder
  16. c) ein steuerbares, motorgetriebenes Spülventil Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und / oder an solche zu liefern,welches dazu geeignet ist,in einem Trinkwassersystem mit einer Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, verwendet zu werden,

    wobei jede Ringleitung in eine an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet,

    mit mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Spülventil, und mit einer mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,

    wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird,
    (mittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 1 845 XXX B1)

    ohne im Fall von Ziffer 1. b) und c)

  17.  im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Ringleitungsspülarmatur und / oder das Spülventil nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Patentes EP 1 845 XXX B1 zum Einsatz in einem Trinkwassersystem der vorbezeichneten Art verwendet werden darf;
  18.  im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und für jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass die Ringleitungsspülarmaturen bzw. Spülventile nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP 1 845 XXX B1 in Wasserleitungsanlagen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;und / oder
  19. 2. ein Trinkwassersystemmit einer Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, wobei jede Ringleitung in einer an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet, mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Spülventil, und mit einer mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt, wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird,Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und / oder an solche zu liefern,

    welches dazu geeignet ist, so verwendet zu werden,

    dass durch motorgetriebenes Öffnen eines am Ende eines Stranges vorgesehenen steuerbaren Spülventils in dem Strang eine Strömung erzeugt wird,

    wobei im geöffneten Zustand des Spülventils eine Druckdifferenz zwischen dem Abzweig und der Mündung einer jeden Ringleitung eines Stranges erzeugt wird, durch welche in der zugeordneten Ringleitung eine Spülströmung erzeugt wird,
    (mittelbare Verletzung von Anspruch 17 von EP 1 845 XXX B1)

    ohne

  20.  im Fall des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Trinkwassersystem nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Patents EP 1 845 XXX B1 wie vorbeschrieben verwendet werden darf;
  21.  im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und für jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass das Trinkwassersystem nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP 1 845 XXX B1 in Wasserleitungsanlagen verwendet werden darf, das mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet ist;
  22. 3. der Klägerin – auch in editierbarer elektronischer Form – darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. und Ziffer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 11.05.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  23. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  24. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  25. c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und / oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  26. 4. der Klägerin – auch in editierbarer elektronischer Form – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2007 und die zu Ziffern 1. b) und 1. c) sowie 2. seit dem 11.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  27. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  28. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, zeiten und preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  29. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebieten,
  30. d) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,
  31. wobei
  32.  sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Hinblick auf die in Ziffer I. 1. a) und I. 2. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der Trinkwassersysteme bezieht;
  33.  der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  34.  diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Abzweige, Mündungen, steuerbaren Ventile wie oben beschrieben verwendet haben.
  35. II. Es wird festgestellt,
  36. 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen, für die zu Ziffer I. 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 17.11.2007 bis 11.05.2016 begangenen Handlungen,
  37. 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 11.06.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
  38. wobei sich die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadensersatz im Hinblick auf die in Ziffer I. 1. a) und I. 2. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der Trinkwassersysteme bezieht.
  39. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  40. IV. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 30% und die Beklagte zu 70%.
  41. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
    Ziff. I. 1., 2.: 130.000 EUR
    Ziff. I. 3., 4.: 35.000 EUR
    Ziff. IV: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  42. Tatbestand
  43. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 845 XXX B1 (Anlage KEB 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Entschädigungs und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  44. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 13.04.2007 unter Inanspruchnahme einer inländischen Priorität vom 13.04.2006 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 17.10.2007. Am 11.05.2016 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2007 014 XXX.X geführt (Anlage KEB 2).
  45. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 06.12.2017 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, über die noch nicht entschieden wurde.
  46. Das Klagepatent betrifft ein Trinkwassersystem sowie ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Systems.
  47. Die in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Ansprüche 1 und 17 des Klagepatents lauten in der von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt:
  48. Anspruch 1
    „Trinkwassersystem mit einer Übergabestelle (22) aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang (2), mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges (2) hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle (12) führende Ringleitungen (10), die von dem Strang (2) abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges (2) dahinter in den Strang (2) münden, wobei jede Ringleitung (10) in einer an dem Strang nach Art einer Drossel (50) ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur (44) mündet, gekennzeichnet durch mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinterem Ende des Stranges (2) angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Spülventil (28, 30), und mit einer mit dem Spülventil (28, 30) verbundenen Abgabestelle (32), welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt, wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil (28, 30) derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils (28, 30) eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang (2) und den daran angeschlossenen Ringleitungen (10) erzeugt wird.“
  49. Anspruch 17
    „Verfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystems nach einem der Ansprüche 1 bis 16, in dem durch motorgetriebenes Öffnen eines am Ende eines Stranges (2) vorgesehenen steuerbaren Spülventils (28) in dem Strang (2) eine Strömung erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, dass im geöffneten Zustand des Spülventils (28) eine Druckdifferenz zwischen dem Abzweig (14) und der Mündung (16) einer jeden Ringleitung (10) des Stranges erzeugt wird, durch welche in der zugeordneten Ringleitung (10) eine Spülströmung erzeugt wird.“
  50. Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1, 3 und 7) zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung. Dabei zeigt Fig. 1 die schematische Ansicht eines ersten Ausführungsbeispiels eines Trinkwassersystems, Fig. 3 die schematische Ansicht eines zweiten Ausführungsbeispiels und Fig. 7 die schematische Darstellung eines Ausführungsbeispiels einer in dem Strang zu installierenden Ringleitungsspülarmatur.
  51. Die in der Schweiz ansässige Beklagte zeigte auf der Messe A in B vom 17.03.2017 bis 18.03.2017 den nachfolgend abgebildeten Aufbau (angegriffene Ausführungsform 1):
  52. Zudem vertrieb die Beklagte den Strömungsteiler C (angegriffene Ausführungsform 2) in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls bis zur Zwangsvollstreckung im Parallelverfahren 4b O 45/16, d.h. dem 30.10.2017. Sie vertreibt außerdem das Spülventil D (angegriffene Ausführungsform 3).
    Die Montage und Bedienungsanleitung des Strömungsteilers ist Anlage KEB 7 zu entnehmen, diejenige des Spülventils Anlage KEB 8. Ferner wird hinsichtlich einer Broschüre der Beklagten zur angegriffenen Ausführungsform 2 auf die Anlage KEB 11 verwiesen.
    Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 wiedergegeben. Bei den Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform 2 handelt es sich um Fotos der Klägerin, die auf einer Messe in Essen angefertigt wurden; die Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform 3 entstammen der Montage und Betriebsanleitung in Anlage KEB 8.
  53. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe im Rahmen der Messe A ein klagepatentgemäßes Trinkwassersystem angeboten. Die Einzelkomponenten in Gestalt der angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 seien – unstreitig – zu Demonstrationszwecken in einem Aufbau gezeigt worden. Das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs und / oder Lieferbereitschaft sei für ein Anbieten nicht relevant. Dies gelte auch für ein patentgeschütztes Verfahren. Das In-Aussicht-Stellen einer Anwendung des Verfahrens, z.B. bei der Demonstration auf der Messe, genüge. Die Beklagte habe – unstreitig – die Einsatzsimulation der Komponenten dargestellt.
    Die Beklagte biete ferner mit dem Strömungsteiler C eine klagepatentgemäße Ringleitungsspülarmatur sowie mit dem D ein klagepatentgemäßes steuerbares, motorgetriebenes Spülventil an. Hierdurch verwirkliche die Beklagte die technische Lehre der Ansprüche 1 und 17 des Klagepatents unmittelbar sowie mittelbar. Die angegriffene Ausführungsform 2 werde nach wie vor angeboten.
  54. Der Schutzbereich des Klagepatents sei nicht auf die Fig. 7 bzw. eine Venturi-Düse beschränkt. Eine „Drossel“ sei für einen Fachmann ein Übergangsstück zur Verengung des Rohrdurchmessers. Die Ausgestaltung nach Art einer Drossel solle eine „Drosselfunktion“ hervorrufen. Die Druckdifferenz zwischen dem Abzweig und der Mündung werde durch die Drosselung erhöht, wodurch eine hinreichende Druckdifferenz zur Durchströmung der Ringleitung erzeugt werde. Außerdem zeige Unteranspruch 12, dass sich das Klagepatent nicht auf eine Ausgestaltung in Form einer Venturi-Düse beschränke.
    Das Klagepatent erfordere nicht eine vollständige Durchspülung, etwa im Sinne eines kompletten Austauschs des Wassers in der jeweiligen Ringleitung. Aus dem Teilmerkmal „Ringleitungsspülarmatur“ leite der Fachmann keine Quantität im Hinblick auf das Volumen des ausgetauschten Wassers ab und dies gebe das Klagepatent auch nicht vor. Eine „Ringleitungsspülarmatur“ bewirke eine Zwangsdurchströmung des Stranges und der daran angeschlossenen Ringleitungen aufgrund einer Wasserentnahme an einer Entnahmestelle bzw. einem Verbraucher, der den Ringleitungen in Strömungsrichtung nachgeordnet vorgesehen sei. Beim Einsatz der angegriffenen Ausführungsform 2, dem Strömungsteiler, komme es im Übrigen zu einer Durchspülung der gesamten Ringleitung aufgrund einer klagepatentgemäßen Druckdifferenz. Die Steuerbarkeit des Ventils könne temperatur oder zeitabhängig erfolgen.
    Die klagepatentgemäße Lehre sehe ein passives System vor. Eine Zirkulationspumpe könne aber auch bei einem klagepatentgemäßen Trinkwassersystem vorhanden sein. Die von der Beklagten erwähnte Pumpe sei auf der A an der Warmwasserleitung angeschlossen gewesen.
  55. Das Stellen des Ventils solle erfindungsgemäß durch einen Motor erfolgen. Ein Motor sei nach allgemeiner Definition eine Maschine, die mechanische Arbeit verrichte, indem sie eine Energieform, z.B. thermische oder elektrische Energie, in Bewegungsenergie umwandle. Ein Spülventil bedinge außerdem nur eine Verbindung mit einer Steuerleitung, die ein Stellsignal für das Ventil vorgebe. Die angegriffene Ausführungsform 3 sei mit einem Stellmotor versehen und sei motorgetrieben.
  56. Durch das Spülventil solle eine Strömung ausgelöst werden, die ein Durchströmen des Strangs und der daran angeschlossenen Ringleitungen bewirken solle. Absolute quantitative Vorgaben zum Volumen des ausgetauschten Wassers gebe es nicht. Im Rahmen einer Spülung müsse zwischen dem Volumen des Wassers (m3) und dem Volumenstrom (m3/h), also letztlich der Geschwindigkeit des Wassers, unterschieden werden. Das Klagepatent enthalte Vorgaben, die den Volumenstrom betreffen würden. Die Strömung müsse insoweit „substantiell“ sein. Die durch das Spülventil erzeugte Strömung entspreche in ihrer Qualität einer Strömung, die beim Bezug von Trinkwasser in einem der Verbraucher erzeugt werde. Durch diesen Bezug werde in den der Entnahmestelle vorgelagerten Ringleitungen zwischen Abzweig und Mündung dieser vorgelagerten Ringleitung eine Druckdifferenz bewirkt, die zu einer Durchströmung auch der Ringleitungen führe. So müsse eine Strömung ermöglicht werden, die „substantiell“ sei und einer üblichen Entnahme an dem Verbraucher entspreche.
    Durch die Öffnung des Ventils werde stehendes Wasser abgeleitet. So solle eine hinreichende Menge – nicht notwendig alles – stehende Wasser im Strang gegen Frischwasser getauscht werden.
  57. Das Klagepatent sei rechtsbeständig; die Priorität sei wirksam in Anspruch genommen worden.
  58. Die Klägerin beantragt,
  59. I. die Beklagte zu verurteilen,
  60. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren bei der Beklagten zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen:
  61. a) ein Trinkwassersystem
  62. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und / oder zu gebrauchen und / oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
  63. mit einer Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser- Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führenden Ringleitungen,
  64. wobei die Ringleitungen von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, wobei jede Ringleitung in einer an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet,
  65. mit mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinter dem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Spülventil, und mit einer mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,
  66. wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird.
    (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 1 845 XXX B1)
  67. und / oder
  68. b) eine nach Art einer Drossel ausgebildete Ringleitungsspülarmatur Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,welche dazu geeignet ist,
  69. in einem Trinkwassersystem mit einer Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, verwendet zu werden,
  70. wobei die Ringleitung in die an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet,
  71. mit mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordnetem steuerbaren motorgetriebenen Spülventil, und mit einer mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,
  72. wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird;
    (mittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 1 845 XXX B1)
  73. und / oder
  74. c) ein steuerbares, motorgetriebenes Spülventil Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und / oder an solche zu liefern,welches dazu geeignet ist,in einem Trinkwassersystem mit einer Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, verwendet zu werden,

    wobei jede Ringleitung in eine an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet,

    mit mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Spülventil, und mit einer mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,

    wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird,
    (mittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 1 845 XXX B1)

    ohne im Fall von Ziffer 1. b) und c)

  75.  im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Ringleitungsspülarmatur und / oder das Spülventil nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Patentes EP 1 845 XXX B1 zum Einsatz in einem Trinkwassersystem der vorbezeichneten Art verwendet werden darf;
  76.  im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und für jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass die Ringleitungsspülarmaturen bzw. Spülventile nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP 1 845 XXX B1 in Wasserleitungsanlagen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;
  77. und / oder
  78. 2.a) ein Verfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystemszur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,bei dem das Trinkwassersystem umfasst:

    eine Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehrere in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordnete und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führende Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, wobei jede Ringleitung in einer an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet,

    wobei an einem in Strömungsrichtung hinterem Ende des Stranges mindestens ein steuerbares motorgetriebenes Spülventil angeordnet ist, und eine mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,

    wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird,

    und durch motorgetriebenes Öffnen eines am Ende eines Stranges vorgesehenen steuerbaren Spülventils in dem Strang eine Strömung erzeugt wird,

    wobei im geöffneten Zustand des Spülventils eine Druckdifferenz zwischen dem Abzweig und der Mündung einer jeden Ringleitung des Stranges erzeugt wird, durch welche in der zugeordneten Ringleitung eine Spülströmung erzeugt wird,
    (unmittelbare Verletzung von Anspruch 17 von EP 1 845 XXX B1)

  79. und / oder
  80. 2.b) ein Trinkwassersystemmit einer Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle führenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Strömungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang münden, wobei jede Ringleitung in einer an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur mündet, mindestens einem an einem in Strömungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Spülventil, und mit einer mit dem Spülventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt, wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Spülventil derart ausgebildet ist, dass im geöffneten Zustand des Spülventils eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird,Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und / oder an solche zu liefern,

    welches dazu geeignet ist, so verwendet zu werden,

    dass durch motorgetriebenes Öffnen eines am Ende eines Stranges vorgesehenen steuerbaren Spülventils in dem Strang eine Strömung erzeugt wird,

    wobei im geöffneten Zustand des Spülventils eine Druckdifferenz zwischen dem Abzweig und der Mündung einer jeden Ringleitung eines Stranges erzeugt wird, durch welche in der zugeordneten Ringleitung eine Spülströmung erzeugt wird,
    (mittelbare Verletzung von Anspruch 17 von EP 1 845 XXX B1)

    ohne

  81.  im Fall des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Trinkwassersystem nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Patents EP 1 845 XXX B1 wie vorbeschrieben verwendet werden darf;
  82.  im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und für jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass das Trinkwassersystem nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP 1 845 XXX B1 in Wasserleitungsanlagen verwendet werden darf, das mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet ist;
  83. 3. der Klägerin – auch in editierbarer elektronischer Form – darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. und Ziffer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 11.05.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  84. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  85. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  86. c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und / oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  87. 4. der Klägerin – auch in editierbarer elektronischer Form – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffern 1. a) und 2. a) bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2007 und die zu Ziffern 1. b) und 1. c) sowie 2. b) seit dem 11.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  88. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  89. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, zeiten und preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  90. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiete,
  91. d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,
  92. wobei
  93.  der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  94.  diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Abzweige, Mündungen, steuerbaren Ventile und Wassersysteme wie oben beschrieben verwendet haben;
  95. 5. die unter 1. a) bezeichneten, seit dem 11.05.2016 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesichert wird;
  96. II. festzustellen,
  97. 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen, für die zu Ziffer I. 1. a) und l. 2. a) bezeichneten, in der Zeit vom 17.11.2007 bis 11.05.2016 begangenen Handlungen,
  98. 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 11.06.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  99. Die Beklagte beantragt,
  100. die Klage abzuweisen,
  101. hilfsweise, der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
  102. notfalls der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden,
  103. hilfsweise, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Europäischen Patents EP 1 845 XXX B1 (DE 50 2007 014 XXX.X) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
  104. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
  105. Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine unmittelbare bzw. eine mittelbare Verletzung des Klagepatents, Ansprüche 1 und 17, nicht vorlägen. Sie habe weder auf der Messe A noch zu einem anderen Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland ein klagepatentgemäßes Trinkwassersystem bzw. ein Verfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystems angeboten und vertrieben. Sie habe auch keine weiteren Nutzungshandlungen vorgenommen. Nach der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils in der Sache 4b O 45/16 am 30.10.2017 habe sie, die Beklagte, die Einstellung der Vertriebsaktivitäten des Strömungsteilers C, also der angegriffenen Ausführungsform 2, veranlasst.
  106. Das klagepatentgemäße Trinkwassersystem setze eine Kombination der Elemente Strömungsteiler, Spülventil, Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz sowie Stockwerks und Steigrohrstränge, Ringleitungen und darüber hinaus eine Abgabestelle als Systemeinheit voraus. Sie, die Beklagte, biete eine entsprechende Kombination nicht an, dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Anlage KEB 6. Die angegriffene Ausführungsform 2, der Strömungsteiler C, werde nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausführungsform 3, dem Spülventil D, angeboten und umgekehrt. Bei der angegriffenen Ausführungsform 3 handele es sich um ein Spülventil, das bei der Kaltwasserverrohrung ohne Ringleitung und insbesondere ohne Ringleitungsspülarmatur genutzt werde.
    Bei den von der Klägerin vorgelegten Messebildern handele es sich nicht um ein von der Beklagten angebotenes und beworbenes Gesamtsystem, sondern es zeige die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 als Einzelkomponenten in einem Messeaufbau. In dem Messeaufbau werde eine Zirkulationspumpe verwendet, die nach der klagepatentgemäßen Lösung gerade vermieden werden solle. Die Tatsache, dass die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 – unstreitig – auf der Messe A an einer gemeinsamen Wand präsentiert worden seien, führe noch nicht zur Bestimmung zur gemeinsamen Verwendung. Die Abnehmer würden auch nicht zu einer entsprechenden Kombination veranlasst. Aufgrund der Komplexität des Zusammenspiels der einzelnen Komponenten werde sich der Abnehmer an den Produktbeschreibungen der jeweiligen Komponenten orientieren. Dort finde er keine Hinweise auf eine Kombinierbarkeit.
  107. Die Beklagte biete keine Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz als Bestandteil einer Trinkwasserbaueinheit an. Dies gelte auch für die beanspruchten Stockwerks bzw. Steigrohrstränge, die klagepatentgemäßen Ringleitungen sowie die Abgabestelle, die nicht als Bestandteil einer Trinkwasserbaueinheit angeboten bzw. vertrieben würden.
  108. Das Klagepatent setze eine Ringleitungsspülarmatur voraus, die nach Art einer Drossel ausgebildet sei. In Figur 7 des Klagepatents sei die Drossel wie eine Venturi-Düse bzw. ein Venturi-Rohr ausgestaltet. Da das normale fachmännische Verständnis des Begriffs „Drossel“ nicht mit der Figur 7 des Klagepatents in Deckung zu bringen sei, müsse der Fachmann zu dem Ergebnis gelangen, dass der im Anspruchswortlaut verwendete Begriff „Drossel“ nicht im Sinne des allgemeinen fachmännischen Verständnisses zu verstehen sei, sondern dass das Klagepatent zur Definition eine gegenständliche Konkretisierung des Begriffs „Drossel“ enthalte, die von dem fachmännischen Verständnis des Begriffs abweiche. Eine Ringleitungsspülarmatur „nach Art einer Drossel“ liege hier nicht vor. Die angegriffene Ausführungsform 2, der Strömungsteiler C, erfülle nicht die nach der klagepatentgemäßen Lehre vorausgesetzte Ringleitungsspülfunktion.
    Nach funktionsorientierter Auslegung setze das Klagepatent im Hinblick auf die „Ringleitungsspülarmatur“ voraus, dass diese in Kombination mit dem motorgetriebenen Ventil eine vollständige Durchspülung der gesamten Trinkwasserinstallation erreiche. Hier erfolge keine Durchspülung der gesamten Ringleitung aufgrund der von der Ringleitungsspülarmatur erzeugten Druckdifferenz. Es werde auch nicht nahezu sämtliches in der Ringleitung stagnierendes Wasser ausgetauscht.
  109. Das Klagepatent setze weiter ein steuerbares motorgetriebenes Spülventil voraus. Mit „motorgetrieben“ meine das Klagepatent einen Stellmotor, also nach fachmännischem Verständnis die spezielle Ausgestaltung eines Elektromotors. Die angegriffene Ausführungsform 3 sei hingegen nicht motorgetrieben, sondern weise einen thermo-elektrischen Stellantrieb auf.
  110. Die klagepatentgemäße Lehre fordere darüber hinaus, dass das Spülventil eine Ausgestaltung aufweise, die in geöffnetem Zustand eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeuge. Eine Durchströmung solle gerade ohne eine Pumpe herbeigeführt werden. Die ergänzende Verwendung einer Pumpe schließe die Anwendung der klagepatentgemäßen Lehre nicht aus, sei jedoch auf spezifische Anwendungen der Lehre beschränkt.
    Das Klagepatent unterscheide zwischen einer „Strömung“ und einer „Spülströmung“, die Klägerin gehe hingegen von einer Gleichsetzung beider Begriffe aus. Der Begriff „Spülströmung“ bringe zum Ausdruck, dass über die Verursachung einer bloßen Strömung hinaus die Durchspülung des Gesamtsystems, also des Stranges und der angeschlossenen Ringleitungen, erreicht werde.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform 1 werde eine entsprechende Durchspülung bereits deswegen nicht erzielt, weil die angegriffene Ausführungsform 3, das Spülventil, nicht im Zusammenhang mit Ringleitungen eingesetzt werde, insbesondere nicht solchen mit einem Strömungsteiler, der über eine Druckdifferenz eine Zwangsdurchströmung generiere. Es werde zudem keine vollständige Durchströmung sowohl des Steigrohrstrangs als auch aller Leitungsabschnitte der Ringleitung erreicht, also keine Spülströmung im Gesamtsystem realisiert.
  111. Im Übrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen. Es sei bereits wegen unzulässiger Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 123 Abs. 2 EPÜ für nichtig zu erklären. Außerdem sei die Priorität nicht wirksam in Anspruch genommen worden. Der Gegenstand des Klagepatents gehe über den Offenbarungsgehalt des Prioritätsdokuments hinaus.
    Darüber hinaus werde die klagepatentgemäße Lehre nach den Ansprüchen 1 und 17 neuheitsschädlich vorweggenommen und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
  112. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
  113. Entscheidungsgründe
  114. I.
    Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
  115. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und – jedoch im Hinblick auf die in Ziff. I. 1. a) und I. 2. des Tenors bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der angegriffenen Ausführungsform 1 bezogen – Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Rückruf sowie Ansprüche bezogen auf die unmittelbare Verletzung des Anspruchs 17 des Klagepatents sind nicht begründet.
  116. 1.
    Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Trinkwassersystem sowie ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Systems.
  117. Einleitend heißt es in der Beschreibung des Klagepatents, die Erfindung gehe insbesondere von einem Trinkwassersystem gemäß der DE-U-93 02 XXX und der DE-U-8915XXX aus (Anlage KEB 1, Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben). Die zuletzt genannte Schrift werde im Hinblick auf die oberbegrifflichen Merkmale von Anspruch 1 als gattungsbildend angesehen.
    Die Erfindung betreffe insbesondere ein Trinkwassersystem in einem Gebäude und wolle vornehmlich ein Trinkwassersystem ohne permanente Zirkulation angeben (Abs. [0003]). Die Beschreibung des Klagepatents geht weiter auf das Problem ein, dass bei fehlender Entnahme von Trinkwasser an einem Verbraucher das Wasser in der Leitung stagniere (Abs. [0004]). Werde beispielsweise an einem in Strömungsrichtung vorderen Verbraucher des Stranges Wasser entnommen, so werde lediglich der zu diesem vorderen Bereich führende Leitungsabschnitt des Wassersystems durchströmt. Ähnlich verhalte es sich bei einem Steigrohrstrang, wenn lediglich in einem unteren Geschoss Wasser entnommen werde. Das in dem restlichen Abschnitt des Stranges stehende Wasser laufe Gefahr, zu verkeimen.
  118. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Trinkwassersystem anzugeben, das einen möglichst hygienischen Betrieb sicherstellt und mit dem Risiko einer Verkeimung wirksam begegnet werden könne (Abs. [0005]). Darüber hinaus will die Erfindung ein Verfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystems angeben, durch das dem Risiko einer Verkeimung des Trinkwassersystems wirkungsvoll begegnet werden kann.
  119. Zur Lösung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Trinkwassersystem und in Anspruch 17 ein Verfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystems, die mit folgenden Merkmalen wiedergegeben werden können:
  120. Anspruch 1
  121. 1. Trinkwassersystem
    1.1 mit einer Übergabestelle (22) aus einem öffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz,
    1.2 wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang (2),
    1.3 mehreren Ringleitungen (10),
    1.4 mindestens einem Spülventil (28, 30),
    1.5 und mit einer Abgabestelle (32).
  122. 2. Die Ringleitungen
    2.1 sind in Erstreckungsrichtung des Stranges (2) hintereinander angeordnet und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle (12) führend,
    2.2 gehen von dem Strang (2) ab und münden in Strömungsrichtung des Stranges (2) dahinter in den Strang (2),
    2.3 wobei jede Ringleitung (10) in einer an dem Strang nach Art einer Drossel (50) ausgebildeten Ringleitungsspülarmatur (44) mündet.
  123. 3. Das Spülventil (28, 30)
    3.1 ist an einem in Strömungsrichtung hinteren Ende des Stranges (2) angeordnet,
    3.2 ist steuerbar motorgetrieben,
    3.3 ist mit einer Abgabestelle (32) verbunden,
    3.4 ist derart ausgebildet, dass im geöffneten Zustand des Spülventils (28, 30) eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang (2) und den daran angeschlossenen Ringleitungen (10) erzeugt wird.
  124. 4. Die Abgabestelle (32) gibt verbrauchtes Wasser an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz ab.
  125. Anspruch 17
  126. 1. Verfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystems nach einem der Ansprüche 1 bis 16.
  127. 2. In dem Trinkwassersystem wird durch motorgetriebenes Öffnen eines am Ende eines Stranges (2) vorgesehenen steuerbaren Spülventils (28) in dem Strang (2) eine Strömung erzeugt.
  128. 3. Im geöffneten Zustand des Spülventils (28) wird eine Druckdifferenz zwischen dem Abzweig (14) und der Mündung (16) einer jeden Ringleitung (10) des Stranges erzeugt.
  129. 4. Durch die Druckdifferenz wird in der zugeordneten Ringleitung (10) eine Spülströmung erzeugt.
  130. 2.
    Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedürfen die Merkmale 1.4, 2.3, 3.2 und 3.4 des Anspruchs 1 sowie Merkmale 2, 3 und 4 des Anspruchs 17 der Auslegung.
  131. a)
    Nach der klagepatentgemäßen Lehre des Anspruchs 1 mündet jede Ringleitung in eine an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildete Ringleitungsspülarmatur (Merkmal 2.3).
  132. Die Ringleitungsspülarmatur muss bei funktionaler Betrachtung dazu geeignet sein, eine Spülströmung in der Ringleitung zu erzeugen, wenn bei offenem Spülventil eine Strömung im Strang entsteht. Dies ergibt sich bereits aus Merkmal 3.4 und folgt ebenfalls aus der Beschreibung des Klagepatents. So heißt es insbesondere in Abs. [0017], durch die Anschlussarmatur mit Drosselfunktion werde der Leitungsdruck im Bereich der Mündung der Ringleitung herabgesetzt, wodurch die Spülströmung in der zugeordneten Ringleitung bei Strömung in dem Strang bewirkt wird. Um eine Spülströmung in der Ringleitung zu erzeugen, kommt es also – abgesehen von der Öffnung des Spülventils oder der Betätigung eines nachgelagerten Verbrauchers (Abs. [0009]) – auf die Herbeiführung einer Druckdifferenz zwischen Abzweig und Mündung der Armatur an (vgl. Abs. [0029], [0033] a.E.).
    Der Fachmann erkennt, dass die Erzeugung dieser Druckdifferenz mit der Ausgestaltung der Armatur zusammenhängt. Insoweit gibt das Klagepatent nur vor, dass die Ringleitungsspülarmatur „nach Art einer Drossel“ ausgebildet sein soll (Merkmal 2.3) und eine „Drosselfunktion“ ausüben soll, d.h. wegen der Ausgestaltung der Armatur wird der Leitungsdruck im Bereich der Mündung der Ringleitung herabgesetzt (Abs. [0017]). Allgemein ausgedrückt verursacht das Drosselelement bei einer Strömung im Strang eine Druckdifferenz über der Armatur und da die Ringleitung in die Armatur mündet, besteht die Druckdifferenz auch zwischen Eingang und Ausgang der Ringleitung, was wiederum zu einer (Spül )Strömung in der Ringleitung führt.
    Eine räumlich-gegenständliche Vorgabe dahingehend, dass die Armatur im Bereich der Mündung nach dem üblichen fachmännischen Verständnis eine Drossel darstellen soll, ergibt sich aus dem Wortlaut „nach Art einer Drossel“ nicht. Hierauf deutet auch schon die Formulierung „nach Art“ hin. Darüber hinaus zeigt das Klagepatent unterschiedliche Ausgestaltungen der Armatur: Anhand des Ausführungsbeispiels in Fig. 7, beschrieben in Abs. [0029], wird deutlich, dass die Armatur wie eine Venturi-Düse bzw. ein Venturi-Rohr ausgebildet sein kann. Unteranspruch 12 zeigt, dass die Drossel wie eine Düse ausgestaltet sein kann. Entscheidend ist einzig, dass die oben genannte Drosselfunktion ausgeübt wird, also die Erzeugung einer Druckdifferenz zwischen Abzweig und Mündung der Armatur, die zu einer (Spül )Strömung in der Ringleitung führt (vgl. Abs. [0029]). Hierdurch wird ein Wasseraustausch in der jeweiligen Ringleitung bewirkt und dem Risiko einer Verkeimung vorgebeugt (vgl. Abs. [0006], [0033]).
  133. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 17.
  134. b)
    Das Klagepatent schreibt in Anspruch 1 und auch in Anspruch 17 nicht vor, dass aufgrund der Ringleitungsspülarmatur und durch das Öffnen des Spülventils eine vollständige Durchspülung der gesamten Trinkwasserinstallation erreicht werden soll und dies lässt sich auch aus dem Begriff der „Ringleitungsspülarmatur“ nicht ableiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Merkmalen 3.2 des Anspruchs 1 bzw. Merkmal 4 des Anspruchs 17. Das erfindungsgemäße System will nämlich lediglich bewirken, dass stehendes Wasser ausgetauscht wird, um dem Risiko einer Verkeimung des Stranges vorzubeugen (Abs. [0006] a.E.), und an einem Verbraucher jeweils frisches Wasser gezapft werden kann (Abs. [0007]).
    Die Spülströmung wird in Abs. [0009] thematisiert, allerdings ist das Klagepatent nicht auf die in Abs. [0009] angegebenen Werte beschränkt. Es bedarf weder eines vollständigen Wasseraustauschs noch eines bestimmten Volumenstroms oder dergleichen, solange überhaupt ein Austausch des Wassers in der Leitung in üblicher Weise möglich ist.
  135. c)
    Die klagepatentgemäße technische Lehre sieht außerdem mindestens ein Spülventil vor (Merkmal 1.4 des Anspruchs 1), das steuerbar motorgetrieben ist (Merkmal 3.2 des Anspruchs 1 und Merkmal 2 des Anspruchs 17).
  136. aa)
    Die Funktion des Spülventils besteht darin, dass – wie aus dem oben bereits genannten Merkmal 3.4 folgt – im geöffneten Zustand des Ventils eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird. Wie oben erörtert, trägt auch die Ausgestaltung der Ringleitungsspülarmatur zum Erzeugen einer Spülströmung bei.
    Aus der Beschreibung des Klagepatents folgt, dass das steuerbare Ventil einem Verbraucher zugeordnet sein kann, was auch aus Unteranspruch 2 folgt. Es kann sich auch um ein mittelbar steuerbares Ventil handeln, etwa eine Toilettenspülung mit Spülkasten (Abs. [0011]). Im letzten Fall wird nicht das Ventil direkt angetrieben, sondern ein die Betätigung des Ventils mittelbar bewirkender Auslöserhebel des Toilettenkastens (Abs. [0011]). Das Ventil ist jedoch nicht mit dem Verbraucher gleichzusetzen, denn Anspruch 1, auf den Anspruch 17 Bezug nimmt, unterscheidet zwischen einem Spülventil und einer Entnahmestelle. Aus dem Vorgenannten folgt, dass eine Entnahmestelle dann zu einem Ventil wird, wenn sie unabhängig von der Wasserentnahme angesteuert werden kann und die eingangs beschriebene Funktion erfüllt. Diese Auslegung wird gestützt durch die Beschreibung in Abs. [0008], wonach in einem Hotel, in dem eine ganze Etage über längere Zeit unbelegt bleibt, durch Ansteuern des Ventils der Strang und die daran angeschlossenen Ringleitungen durchströmt werden.
  137. bb)
    Das Klagepatent gibt in Anspruch 1 vor, dass das Spülventil angesteuert werden kann und dass es hierzu motorgetrieben ist (zu einem Verständnis von steuerbar im Sinne von motorgetrieben siehe Abs. [0007]). Hierdurch wird etwa sichergestellt, dass das Spülventil geöffnet werden kann, um eine Spülströmung im Strang und in den daran angeschlossenen Ringleitungen zu erzeugen (Merkmal 3.4 des Anspruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 17). Wie genau gesteuert werden soll, gibt das Klagepatent nicht vor. Die Klagepatentschrift sieht insoweit die Möglichkeit der Zeitsteuerung vor (Abs. [0014], Unteranspruch 7) sowie die Verwendung von Durchfluss und / oder Temperatursensoren (Abs. [0016], Unteranspruch 9). Eine weitere – nicht zwingende – Möglichkeit ist der Einsatz einer zentralen Steuereinheit (Abs. [0015], [0016], Unteranspruch 8).
    Das Klagepatent gibt ferner nicht vor, dass das Spülventil mit einem Stellmotor versehen sein muss. Durch einen Motor getrieben bedeutet vielmehr, dass eine Energieform, etwa elektrische Energie, in mechanische Bewegung umgewandelt wird. Erfasst wird damit auch ein thermo-elektrischer Stellantrieb. Der Stellmotor stellt lediglich eine bevorzugte Ausführungsform dar, wie sich aus Abs. [0006] ergibt, die den Klagepatentanspruch 1 nicht beschränkt. Gleiches gilt für die Gleichsetzung von steuerbarem Ventil und motorgetriebenem Ventil in Abs. [0007]. Insgesamt ist nicht ausgeschlossen, dass ein thermo-elektrischer Stellantrieb zur Ansteuerung des Ventils zur Anwendung gelangt.
  138. d)
    Soweit Merkmale 3.4 des Anspruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 17 des Klagepatents auf eine Spülströmung Bezug nehmen, so wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes zu berücksichtigen: Aus der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift folgt, dass das erfindungsgemäße Trinkwassersystem möglichst einfach aufgebaut sein soll, d.h. die Strömung in dem System wird allein durch die Differenz zwischen dem Druck an der Übergabestelle von dem öffentlichen Netz in das Trinkwassersystem und dem Druck an der Abgabe bzw. Entnahmestelle bewirkt (Abs. [0007]). Treibende Kraft für die Durchströmung ist dabei der Überdruck an der Übergabestelle (Abs. [0037] a.E.). Hinzu kommt die Ringleitungsspülarmatur, die zum Austausch des Wassers in den Ringleitungen beiträgt (hierzu bereits oben). Hierdurch sollen zwei Dinge vermieden werden: die Erzwingung des Wasseraustauschs mittels einer Pumpe (sog. „passives System“, vgl. Abs. [0007], [0019], [0037]) und die Reinigung des in dem System enthaltenen Wassers durch Zirkulation und Hindurchleiten durch eine Wasseraufbereitung, wie dies aus dem Stand der Technik vorbekannt war (Abs. [0007]). Dabei schließt die erfindungsgemäße Lehre jedoch nicht aus, dass eine Zirkulationspumpe Teil des Trinkwassersystems ist (Abs. [0007]).
  139. 3.
    Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform 1 im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG auf der Messe A in B angeboten.
  140. a)
    Der Begriff des Anbietens gem. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist im Interesse des nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes für den Schutzrechtsinhaber rein wirtschaftlich zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 – Kunststoffbügel). Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verfügung stellt (BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 – Kunststoffbügel; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75).
    Ein Anbieten im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG setzt nicht das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs und / oder Lieferbereitschaft voraus (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.05.2013, 6 U 34/12, GRUR 2014, 59, 62 – MP2-Geräte). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebots im Sinne von § 145 BGB erfüllt oder ob das Angebot Erfolg hat, es demnach nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75 f.). Maßgeblich ist allein, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenständen geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 76).
    Ein Anbieten im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst ebenfalls vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 77). Es ist lediglich von Relevanz, ob mit der fraglichen Handlung für einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tatsächlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 77). Das Ausstellen eines Verletzungsgegenstandes auf einer Verkaufsmesse stellt in der Regel ein Anbieten gem. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 34 – Sterilcontainer; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. A., 2018, Kap. A Rn. 250).
  141. b)
    Nach diesen Maßstäben ist ein Anbieten der angegriffenen Ausführungsform 1 im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG durch die Beklagte auf der Messe A in B zu bejahen.
  142. Die Beklagte hat auf ihrem Messestand auf der Messe A die Gesamtanlage einschließlich entsprechender Strömungssimulationen gezeigt. Das Ausstellen auf einer Fachmesse ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gem. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 35 – Sterilcontainer).
    Der Messeaufbau ist auch bei isolierter Betrachtung nicht als bloße Präsentation und Demonstration der Einsatzmöglichkeiten der angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 in einer Wasserleitungsanlage zu verstehen, sondern als Angebot des Gesamtsystems. Dies folgt etwa daraus, dass über der Gesamtanlage auf dem Messestand der Beklagten ein großer Hinweis auf ihre „E“-Linie zu sehen war (siehe das oben abgebildete Messefoto aus B). Zu dieser Linie gehören ausweislich Anlage KEB 6‘ das D Spülsystem mit der angegriffenen Ausführungsform 3 sowie F Installationssysteme, d.h. Systeme für Verteil , Steig und Anschlussleitungen mit „Direktanschlüssen an G Armaturen“ (Anlage KEB 20, S. 2 f.). Außerdem bewirbt die Beklagte ausweislich Anlage KEB 14 die angegriffene Ausführungsform 2 als „innovativen Bestandteil der E Familie“.
    Die Beklagte hat jedenfalls in einem Prospekt zur angegriffenen Ausführungsform 2 damit geworben, Grundvoraussetzung für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Strömungsteilers in der Trinkwasserinstallation sei eine Leitungsführung im Ringleitungssystem und alle hierfür benötigten Komponenten, wie doppelte Armaturenanschlüsse, seien im Produktportfolio der unterschiedlichen Rohrleitungssysteme verfügbar (Anlage KEB 11, S. 7). Dadurch mussten die Verkehrskreise, insbesondere angesprochenes Fachpublikum, den Messeauftritt so verstehen, dass die Beklagte alle für eine Gesamtanlage erforderlichen Einzelkomponenten bereithält, die nach Bedarf zu einer Gesamtanlage zusammengefügt werden können. Dies gilt auch deswegen, weil die Beklagte mit „F“ nach eigenen Angaben ein System für Verteil , Steig und Anschlussleitungen im Einfamilienhaus wie in Großprojekten vertreibt (Anlage KEB 20, S. 2) und dabei mit „Direktanschlüssen an G Armaturen“ wirbt (Anlage KEB 20, S. 3). Auf dieses System wird sowohl in den Prospekten für die angegriffene Ausführungsform 2 (Anlage KEB 11, S. 3) als auch die angegriffene Ausführungsform 3 geworben (Anlage KEB 8, S. 30).
    Die vorstehenden Erwägungen gelten außerdem für die an dem Messestand an der gleichen Wand gezeigte angegriffene Ausführungsform 3, die in das Gesamtsystem eingebunden war. Daher ist nicht erheblich, ob die angegriffene Ausführungsform 3 im Übrigen nicht im Zusammenhang mit Ringleitungen verwendet wird.
    Nicht erforderlich ist darüber hinaus eine explizite Kombination des Strömungsteilers und des Spülventils in einem Prospekt. Die interessierten Verkehrskreise konnten das Zusammenwirken anhand der gemeinsamen Präsentation auf der Messe annehmen. Unter Einbeziehung ihres gesamten Verhaltens hat die Beklagte eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Trinkwassersystemen geweckt.
    Nicht erheblich ist schließlich, dass die angegriffene Ausführungsform 2 nach Angaben der Beklagten aufgrund der Zwangsvollstreckung im Parallelverfahren 4b O 45/16 angeblich nicht mehr vertrieben wird. Denn der feilgehaltene Gegenstand braucht nicht zu existieren und er muss auch nicht unmittelbar verkehrsfähig sein (Schulte/Rinken, PatG, 10. A., 2017, § 9 Rn. 64 m. w. N.). Die Verneinung des Angebots kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine Lieferung des angebotenen Gegenstandes bei objektiver Betrachtungsweise zweifelsfrei ausgeschlossen ist (Schulte/Rinken, PatG, 10. A., 2017, § 9 Rn. 64). Dies ist hier deswegen zu verneinen, weil die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform 2 jedenfalls im Zeitpunkt der Messe nicht zweifelsfrei ausgeschlossen war.
  143. 4.
    Die angegriffene Ausführungsform 1, wie auf der Messe A angeboten, in der die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 integriert waren, macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
  144. a)
    Die angegriffene Ausführungsform 2 stellt eine Ringleitungsspülarmatur dar, die im Bereich der Mündung der Ringleitung nach Art einer Drossel ausgebildet ist (Merkmal 2.3 des Anspruchs 1). Die angegriffene Ausführungsform 2 verfügt über eine Düse mit einer Querschnittsfläche, die sich in Fließrichtung reduziert und zwar in der Art, dass sich die geschlitzten Wandungen der Düse am äußersten Punkt in Fließrichtung berühren. Die Wandungen sind flexibel ausgestaltet, d.h. mit zunehmendem Volumenstrom gehen sie auseinander und der Querschnitt der Querschnittsfläche vergrößert sich. Der in Fließrichtung äußerste Punkt der Düse befindet sich unterhalb einer Einfädelöffnung (Anlage KEB 10, Bilder 1 bis 3; Anlage KEB 11, S. 4; Anlage BA 11; vgl. im Übrigen das Urteil der Kammer vom 24.08.2017 in der Parallelsache 4b O 45/16, bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41/17, Anlage KEB 19).
    Aufgrund der durch die Düse der angegriffenen Ausführungsform 2 bedingten Querschnittsverengung erhöht sich in dem der Einfädelöffnung vorgelagerten Bereich und der Einfädelöffnung die Strömungsgeschwindigkeit. Dies verursacht wiederum eine Absenkung des statischen Drucks, so dass der Druck im Bereich der Düse niedriger ist als im vorgelagerten Bereich. Hierdurch wird eine Druckdifferenz erzeugt, die zu einer Sogwirkung führt (zum Vorstehenden: OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41/17, Juris-Rn. 157).
    Die angegriffene Ausführungsform 2 erzielt damit genau die oben erörterte Drosselfunktion. Die Auswirkungen werden in den Anlagen KEB 7 und KEB 11 beschrieben. Danach garantiert die angegriffene Ausführungsform 2 im Ringleitungssystem die Durchströmung aller Leitungsabschnitte und Entnahmestellen (KEB 11, S. 2) und, dass die angeschlossenen Ringleitungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb zwangsdurchströmt werden (Anlage KEB 11, S. 2; vgl. Anlage KEB 7, S. 15). Es wird ein kontinuierlicher Wasseraustausch in den Ringleitungen sowohl bei hohen als auch bei niedrigem Verbrauch sichergestellt (KEB 11, S. 5; Anlage KEB 7, S. 15). Bei Betätigung nachgelagerter Sanitärobjekte findet ein kompletter Wasseraustausch statt (KEB 11, S. 8). Ziel der angegriffenen Ausführungsform 2 sind vollständig durchströmte Leitungsabschnitte aller Entnahmestellen einer Nasszelle, um eine hygienisch einwandfreie Trinkwasserqualität zu gewährleisten (KEB 7, S. 3).
  145. b)
    Die angegriffene Ausführungsform 3 stellt ein steuerbar motorgetriebenes Spülventil im Sinne von Merkmal 3.2 des Anspruchs 1 dar. Wie sich aus Anlage KEB 8 ergibt, handelt es sich um ein Spülventil aus Rotguss mit thermoelektrischem Stellantrieb für die Spülung einzelner Stränge (Anlage KEB 8, S. 12). Das Spülventil wird zeitgesteuert; das Öffnen des Ventils erfolgt über einen hermetischen Stellantrieb, wobei das Ventil im geschlossenen Zustand stromlos ist (Anlage KEB 8, S. 6).
    Die angegriffene Ausführungsform 3 ist mithin steuerbar, da jedenfalls zeitgesteuert, und auch motorgetrieben durch einen thermoelektrischen Stellantrieb, was nach zutreffender Auslegung genügt.
  146. c)
    Im geöffneten Zustand des Spülventils in Gestalt der angegriffenen Ausführungsform 3 wird eine Spülströmung bewirkende Strömung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen der angegriffenen Ausführungsform 1 erzeugt (Merkmal 3.4 des Anspruchs 1). Die angegriffene Ausführungsform 3 wurde im Rahmen eines Aufbaus zu Demonstrationszwecken auf der Messe A entsprechend beworben. Aus Anlage KEB 8 folgt zudem, dass die angegriffene Ausführungsform 3 zur Spülung einzelner Stränge vorgesehen ist. Das Spülventil soll jedenfalls in Kaltwasserleitungen am Ende eines Verteilerstranges angebracht werden (Anlage KEB 8, S. 18). Eine vollständige Durchspülung des Systems ist nach zutreffender Auslegung nicht erforderlich.
    Die zusätzliche Berücksichtigung einer Zirkulationspumpe in dem auf der A ausgestellten System ist unschädlich. Denn die Pumpe wurde – unbestritten – im Zusammenhang mit einer Warmwasserleitung ausgestellt. Außerdem schließt das erfindungsgemäße System die zusätzliche Verwendung einer Zirkulationspumpe nicht aus, wie oben dargelegt wurde.
  147. d)
    Das auf der Messe A gezeigte System verfügte über Stockwerksstränge, insbesondere eine Kaltwasserleitung, und Ringleitungen. Die gezeigten Dreiecke symbolisieren eine Toilette und damit jedenfalls eine Abgabestelle. Die Übergabestelle aus einem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz ist mit einer vorgelagerten Wasseruhr angedeutet. Die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 sind in dem Messeaufbau gezeigt. Unschädlich ist, dass der Gesamtaufbau einzelne Merkmale wie eine Übergabestelle und eine Abgabestelle lediglich andeutet. Denn für das Fachpublikum ist klar, wie die Komponenten verwendet werden sollen, die ihnen aus den Prospekten im Einzelnen bekannt sind.
  148. 5.
    Das Angebot der angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 durch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland stellt eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar.
  149. a)
    Die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 stellen ein wesentliches Element der Erfindung dar. Dies folgt daraus, dass die angegriffene Ausführungsform 2 zur Verwirklichung des Merkmals 2.3 führt und die angegriffene Ausführungsform 3 zur Verwirklichung des Merkmals 3.4. Es wird insgesamt auf obige Erwägungen Bezug genommen.
  150. b)
    Die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsform 2, für die Erfindung nach Anspruch 1 des Klagepatents benutzt zu werden, lässt sich dem Prospekt in Anlage KEB 11, S. 7, entnehmen. Danach ist der Einsatz des Strömungsteilers in einer Trinkwasserinstallation vorgesehen.
    Auch die angegriffene Ausführungsform 3 eignet sich objektiv für eine Verwendung bei der Benutzung der Erfindung nach Anspruch 1 des Klagepatents. Denn nach ihrer objektiven Beschaffenheit ist sie geeignet, in einem erfindungsgemäßen Trinkwassersystem verwendet zu werden. Aus der Anlage BA3 folgt nichts anderes, denn der Einsatz von Ringleitungen und Ringleitungsspülarmaturen wird nicht in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform 3 ausgeschlossen; es wird auch nicht in anderer Weise davon abgeraten.
    Darüber hinaus wurden beide, sowohl die angegriffene Ausführungsform 2 als auch 3, auf der Messe A im Gesamtaufbau gezeigt, was ihre objektive Eignung begründet.
  151. c)
    Die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 sind schließlich dazu bestimmt, für die Benutzung der Erfindung nach Anspruch 1 des Klagepatents verwendet zu werden. Die Verwendungsbestimmung folgt jedenfalls daraus, dass die Beklagte eine entsprechende Einbausituation im Zeitpunkt des Angebots auf der Messe A gezeigt hat. Die Beklagte musste daher damit rechnen, dass Kunden die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 erwerben und in einem erfindungsgemäßen System nach Anspruch 1 verwenden.
  152. 6.
    Das von der Beklagten bestrittene Angebot eines Verfahrens nach Klagepatentanspruch 17 liegt hingegen nicht vor. Ein solches Angebot muss sich darauf beziehen, dass der Anbietende dem Angebotsempfänger in Aussicht stellt, die Anwendung des Verfahrens werde durch ihn selbst, d.h. den Anbieter, oder zumindest auf dessen Veranlassung hin erfolgen (Schulte/Rinken, PatG, 10. A., 2017, § 9 Rn. 87 m. w. N.). Das Anbieten eines Verfahrens zur Anwendung kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Anbietende bei seiner Offerte als Inhaber eines Verbietungsrechts geriert, das ihn in den Stand versetzt, eine Benutzungserlaubnis zu erteilen oder zu verweigern (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2010, I-2 U 10/08, Rn. 148; Schulte/Rinken, PatG, 10. A., 2017, § 9 Rn. 87). Das reine Anbieten einer Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren ausgeführt werden kann, genügt hingegen nicht (Schulte/Rinken, PatG, 10. A., 2017, § 9 Rn. 87 a.E.).
    Die oben genannten Voraussetzungen sind im hiesigen Rechtsstreit zu verneinen. Das bloße Anbieten der angegriffenen Ausführungsformen 1, 2 und 3 genügt nicht. Es ist außerdem nicht ersichtlich, dass die Beklagte Dritten eine Benutzungserlaubnis in Aussicht stellen würde oder diese verbieten würde. Gleiches gilt für die Anwendung des Verfahrens oder Veranlassung Dritter, dies zu tun.
  153. 7.
    Das Angebot der angegriffenen Ausführungsform 1 durch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland (hierzu bereits oben) stellt eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 17 des Klagepatents dar.
  154. a)
    Die angegriffene Ausführungsform 1 stellt ein wesentliches Element der Erfindung nach Klagepatentanspruch 17 dar, wie sich bereits aus den Bezugnahmen auf das Trinkwassersystem nach Anspruch 1 in den Merkmalen 1 und 2 des Anspruchs 17 ergibt.
  155. b)
    Außerdem eignet sich die angegriffene Ausführungsform 1 objektiv für eine Verwendung bei der Benutzung der Erfindung nach Anspruch 17 des Klagepatents. Denn nach seiner objektiven Beschaffenheit ist sie geeignet, in einem erfindungsgemäßen Trinkwassersystem verwendet zu werden. Dies folgt aus der unmittelbaren Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform 1 (hierzu bereits oben), die ebenfalls zur Bejahung der Merkmale 3 und 4 des Anspruchs 17 führt. Auch Merkmal 2 des Anspruchs 17 des Klagepatents wird verwirklicht. Hinsichtlich des Spülventils und der Erzeugung einer Strömung wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Die Position des Spülventils in Gestalt der angegriffenen Ausführungsform 3 am Ende eines Stranges ergibt sich aus dem oben abgebildeten Foto des Messeaufbaus in B.
  156. c)
    Die Verwendungsbestimmung folgt jedenfalls daraus, dass die Beklagte ein entsprechendes Trinkwasser-Gesamtsystem im Zeitpunkt des Angebots auf der Messe A gezeigt hat. Daher musste sie damit rechnen, dass Kunden ein solches Trinkwassersystem zusammenstellen und damit das erfindungsgemäße Verfahren ausführen.
  157. 8.
    Da die angegriffene Ausführungsform 1 Gegenstand des Klagepatents nach Anspruch 1 ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), und die Beklagte mit den angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 Anspruch 1 mittelbar verletzt sowie mit der angegriffenen Ausführungsform 1 den Anspruch 17 (§ 10 Abs. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
  158. a)
    Die Beklagte ist gemäß Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Trinkwassersysteme in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. In Bezug auf das Angebot der angegriffenen Ausführungsform 1 ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, da die Beklagte diese Benutzungsart – wie oben dargelegt – schon vorgenommen hat. Im Hinblick auf die anderen Benutzungsarten des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist eine Begehungsgefahr zu bejahen. Denn diese Benutzungsarten sind vom üblichen Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erfasst, so dass regelmäßig mit ihnen zu rechnen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41/17, Juris-Rn. 208). Gegenteilige Anhaltspunkte sind hier jedenfalls nicht ersichtlich. Außerdem ist ohne anderweitige Anhaltspunkte, die hier nicht ersichtlich sind, nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass es auch zu anderweitigen Benutzungshandlungen gekommen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41/17, Juris-Rn. 208). Es bestehen daher keine Bedenken, die Verurteilung zur Unterlassung auf die o.g. Benutzungsarten zu erstrecken, insbesondere auch den Vertrieb, auch wenn nur eine Benutzungsart nachgewiesen wurde.
    Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform 2 jedenfalls bis zum 30.10.2017 vertrieben hat und die angegriffene Ausführungsform 3 weiterhin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf die Benutzungsarten des Anbietens und Lieferns im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG daraus, dass die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 in der Vergangenheit benutzt hat, ohne hierzu nach § 10 Abs. 1 PatG berechtigt zu sein.
    Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass die Beklagte nach eigenem Vortrag aufgrund der Zwangsvollstreckung im Parallelverfahren 4b O 45/16 den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 2 eingestellt haben will.
  159. Die Klägerin hat im Übrigen zu Recht lediglich ein eingeschränktes Verbot beantragt. Es ist, soweit private Kunden betroffen sind, in Form eines Warnhinweises gerechtfertigt, der für den Empfänger unübersehbar sein muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41/17, Juris-Rn. 212). Er hat in der zuerkannten Form auch seine Wirkung, weil das Verbot der Verwendung zwanglos im Sinne technischer und nicht lediglich rechtlicher Hinderungsgründe verstanden werden kann. Dies gilt auch für Angebote gegenüber Gewerbetreibenden. Welche Maßnahme in Bezug auf gewerbliche Lieferungen geboten ist, hängt vom Einzelfall ab (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41/17, Juris-Rn. 208). Im hiesigen Fall ist davon auszugehen, dass der von der Klägerin gewählte Warnhinweis bereits ausreichend Gewähr für das zukünftige Unterbleiben unmittelbarer Verletzungshandlungen bietet. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass in dem Wirtschaftszweig die Schutzrechtslage erfahrungsgemäß zur Kenntnis genommen wird und zur Vermeidung von Patentverletzungen beachtet wird. Daher hat auch das OLG Düsseldorf einen gleichen Hinweis in einem Parallelverfahren als ausreichend erachtet, OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41/17.
  160. b)
    Eine umfassende Verurteilung der Beklagten zur Entschädigung bzw. zum Schadensersatz und zur Rechnungslegung scheidet hingegen aus – anders als in Bezug auf die Auskunftserteilung nach § 140b Abs. 1 und 3 PatG, hinsichtlich derer für eine vollumfängliche Verurteilung grundsätzlich das Vorliegen einer Benutzungsvariante genügt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41/17, Juris-Rn. 209 a.E.). Streiten die Parteien darüber, ob die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und ob die beklagte Partei eine ihr auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was diese plausibel in Abrede stellt, so kommt eine Feststellung der Entschädigungs bzw. Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung zur Rechnungslegung im Grundsatz nur für diejenigen Benutzungsarten in Betracht, für die eine Verletzungshandlung vom Kläger nachgewiesen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41/17, Juris-Rn. 210). So liegt der Fall hier: Mangels anderweitigen Nachweises der Klägerseite sind die Feststellung der Entschädigungs bzw. Schadensersatzpflicht und die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung in Bezug auf die in Ziffer I. 1. a) und I. 2. im Tenor bezeichneten Handlungen nur auf das Angebot der angegriffenen Ausführungsform 1 bezogen. Aus diesem Grund sind auch die Lieferungen und Abnehmer der Wassersysteme nicht besonders kenntlich zu machen.
  161. aa)
    Im Übrigen hat die Beklagte dem Grunde nach für Benutzungshandlungen vom 17.11.2007 bis zum 11.05.2016 eine Entschädigung und seit dem 11.06.2016 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 2 PatG.
    Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können, § 276 BGB.
    Die Klägerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht.
  162. bb)
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung – Letztere nicht bezogen auf Inverkehrbringen bzw. Liefern der angegriffenen Ausführungsform 1, hierzu oben – zu, Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen 1, 2 und 3 ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen für aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, beziehen sich aber nicht auf das Inverkehrbringen bzw. Liefern der angegriffenen Ausführungsform 1 (siehe oben). Die Klägerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird demgegenüber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.
  163. c)
    Die Voraussetzungen eines Rückrufanspruchs nach Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG liegen hingegen nicht vor. Denn es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass ein anspruchsgemäßes Trinkwassersystem nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland in die Vertriebswege gebracht wurde. Das bloße Angebot vermag hingegen einen Rückrufanspruch nicht zu begründen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218, Rn. 75; Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 109; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. A., 2018, Kap. D Rn. 625).
  164. II.
    Eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 ZPO bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens ist nicht veranlasst. Denn die für eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage lässt sich nicht feststellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.09.2014, X ZR 61/13, GRUR 2014, 1237, 1238, Rn. 4 – Kurznachrichten).
  165. 1.
    Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent wegen unzulässiger Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 123 Abs. 2 EPÜ für nichtig erklärt werden wird.
    Merkmal 3.4 des Anspruchs 1 wird in der Ursprungsoffenbarung DE 10 2006 017 XXX A1 (Anlage A 6) offenbart. In Abs. [0011] werden die Strömungen im Strang und in den Ringleitungen offenbart, und zwar aufgrund der Betätigung des Ventils. In Abs. [0005] heißt es, dass das in dem Strang und den Ringleitungen stehende Wasser durch Öffnen des Ventils ausgetauscht und in das Abwasserentsorgungsnetz abgeleitet werden kann. Die erzeugte Spülströmung sowie der Zusammenhang mit den Strömungen in den Ringleitungen und im Strang wird in Abs. [0006] näher beschrieben.
  166. 2.
    Aufgrund der vorerwähnten Gründe nimmt das Klagepatent die Priorität der Ursprungsoffenbarung DE 10 2006 017 XXX A1 wirksam in Anspruch.
  167. 3.
    Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent neuheitsschädlich vorweggenommen wurde.
  168. a)
    Im Hinblick auf die Entgegenhaltung E 1 ist die Vernichtung des Klagepatents wegen mangelnder Neuheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
    Die Schrift offenbart jedenfalls nicht ein Spülventil, das an einem in Strömungsrichtung hinteren Ende des Stranges angeordnet ist und steuerbar motorgetrieben ist (Merkmale 3.1 und 3.2 des Anspruchs 1). Es ist bereits nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, dass die Entnahmestellen klagepatentgemäße Spülventile darstellen. Denn es ist nicht offenbart, dass sie unabhängig von der Wasserentnahme angesteuert werden können, was nach zutreffender Auslegung erforderlich ist. Selbst wenn Waschmaschinen bzw. Spülmaschinen als Spülventile angesehen werden sollten, so ergibt sich nicht unmittelbar und eindeutig aus der Entgegenhaltung, dass sie am hinteren Ende eines Stranges angeordnet sind. Dies ergibt sich weder aus Fig. 1 noch aus Fig. 2 oder 3 oder aus Abs. [0006] der Schrift. Bei den anderen Entnahmestellen mangelt es bereits an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung dahingehend, dass sie motorgetriebenen sind.
    Aus den gleichen Erwägungen wird die technische Lehre nach Anspruch 17 nicht durch die Schrift E1 neuheitsschädlich vorweggenommen.
  169. b)
    Die Entgegenhaltung E 2 nimmt die technische Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg.
    Diese Schrift offenbart ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig mindestens ein steuerbar motorgetriebenes Spülventil, das an einem in Strömungsrichtung hinteren Ende des Stranges angeordnet ist (Merkmale 3.1 und 3.2 des Anspruchs 1). In Abs. [0021] wird lediglich offenbart, dass an die Versorgungsleitung viele Verbraucher angeschlossen sind. Ob diese unabhängig von der Wasserentnehme angesteuert werden können, ergibt sich aus der Schrift nicht. Motorgetriebene Ventile werden nicht ausdrücklich genannt und auch nicht, wo ein etwaiges motorgetriebenes Spülventil angeordnet ist, insbesondere nicht, dass dieses nachgeordnet ist. Gleiches gilt in Ansehung des Anspruchs 17, der auf Anspruch 1 Bezug nimmt.
  170. c)
    Die technische Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents wird durch die Entgegenhaltung E 9 (in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage E 9‘) nicht vorweggenommen.
    Die Entgegenhaltung offenbart nicht unmittelbar und eindeutig ein motorgetriebenes Spülventil (Merkmal 3.2 des Anspruchs 1). Angezeigt werden Mischarmaturen (a, b), allerdings wird nicht gezeigt, dass diese motorgetrieben sind oder dass sie unabhängig von der Wasserentnahme angesteuert werden können. Ebenso fehlt die Anordnung am Ende des Stranges.
  171. d)
    Auch die Entgegenhaltung E 10 (in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage E 10‘) nimmt die technische Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg, da sie nicht unmittelbar und eindeutig ein motorgetriebenes Spülventil offenbart (Merkmal 3.2 des Anspruchs 1). Die Schrift spricht nur von Wasserzufuhröffnungen (7) und zeigt diese in Fig. 1. Außerdem wird nicht erkennbar, dass gerade ein an einem in Strömungsrichtung hinteren Ende des Stranges angeordnetes Spülventil vorhanden ist, das motorgetrieben ist (Merkmal 3.1 zusammen mit Merkmal 3.2 des Anspruchs 1).
  172. e)
    Die übrigen Entgegenhaltungen werden von den Parteien nicht schriftsätzlich diskutiert, so dass sich eine Auseinandersetzung mit diesen erübrigt.
  173. 4.
    Darüber hinaus erscheint es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, Art. 64 Abs. 3 EPÜ i. V. m. § 4 PatG.
  174. a)
    Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Fachmann anhand der Kombination der Schrift D 1 mit der Schrift D 4 oder D 5 oder D 6 bzw. E 4 zur erfindungsgemäßen technischen Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents gelangen würde.
    Die Entgegenhaltungen D 1, D 4 und D 5 waren bereits Gegenstand des Prüfungsverfahrens. Die Schrift D 1 offenbart jedenfalls nicht ein steuerbar motorgetriebenes Spülventil. Sie spricht lediglich von drei als Ventilen ausgebildeten Entnahmestellen (S. 7, Z. 5 f.). Unabhängig von der Frage, ob die Schriften D 5 und E 4 motorgetriebene Spülventile offenbaren, ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben soll, ausgehend von der Schrift D1 die Entgegenhaltungen D 5 bzw. E 4 heranzuziehen.
    Die Entgegenhaltung D 4 offenbart ein motorisch betätigbares Kugelventil (Sp. 2, Z. 45 f.) und die Entgegenhaltung D 6 ein Dreiwegeventil, das mit einem Motor betätigbar ist (Abs. [0018]). Aber auch in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, welcher Anlass zur Heranziehung dieser Schriften bestehen soll.
  175. b)
    Ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Fachmann anhand der Kombination der Schrift D 2, die kein motorgetriebenes Spülventil offenbart, mit der Entgegenhaltung D 4 oder D 6 oder der Kombination der Entgegenhaltung E 2 mit den Schriften D 4 oder D 6 zur erfindungsgemäßen technischen Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents gelangen würde. Insoweit wird auf die Argumentation zur Kombination der Entgegenhaltung D 1 mit den Schriften D 4 bzw. D 6 verwiesen.
  176. c)
    Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Erfindung nach Anspruch 1 aufgrund einer Kombination der Entgegenhaltung E 3 (in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage E 3‘) mit der Schrift D 3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen würde. Die Schrift E 3 ist bereits nicht vorprioritär (Erteilungstag: 22.05.2007). Sie offenbart ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig ein motorgetriebenes Spülventil. Die Schrift D 3 spricht von motorisch betriebenen Spüleinrichtungen (S. 415), jedoch ist auch in diesem Zusammenhang der Anlass für den Fachmann, die Schrift D 3 heranzuziehen, nicht erkennbar.
    Gleiches gilt für die Kombination der Schrift E 11 (in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage E 11‘) mit der Schrift D 3.
  177. d)
    Soweit die Beklagte allgemein darauf hinweist, dass die Schriften E 9 bzw. E 10 den Gegenstand des Anspruchs 1 nahelegen würden, so wird bereits nicht aufgezeigt, womit die o.g. Schriften kombiniert werden sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang und mit welchem allgemeinen Fachwissen kombiniert werden soll.
  178. e)
    Die obigen Ausführungen gelten auch in Ansehung des Verfahrensanspruchs 17, der auf Anspruch 1 Bezug nimmt.
  179. 5.
    Aus dem Zwischenbescheid des Bundespatentgerichts zum Aktenzeichen 7 Ni 16/16 (EP) folgt keine andere Beurteilung. Dieser Zwischenbescheid, der ein anderes Schutzrecht betrifft, verhält sich nicht zum Merkmal des steuerbaren, motorgetriebenen Spülventils.
  180. III.
    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.
  181. IV.
    Vollstreckungsschutz im Sinne des § 712 ZPO ist der Beklagten nicht zu gewähren, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem. § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
  182. V.
    Der Streitwert wird auf 250.000 EUR festgesetzt.

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