4a O 42/15 – Erfinderbenennung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2845

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 09. Januar 2019, Az. 4a O 42/15

  1. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt,
  2. 1. alle nach dem jeweilig geltenden Recht erforderlichen Erklärungen abzugeben, die für die Übertragung einer Mitberechtigung von ½ an den Patenten bzw. Patentanmeldungen basierend auf EP 1943XXX für die Länder Deutschland, die Niederlande, Österreich, Finnland, Frankreich, Dänemark, Tschechische Republik, Schweiz, Türkei, Schweden, Rumänien, Portugal, Griechenland, Italien, Ungarn, Polen, Großbritannien, Spanien, Russische Föderation, Vereinigte Staaten von Amerika, China und der Teilpatentanmeldung Nr. 2013XXX für Australien von der Beklagten zu 2 auf das Land Nordrhein Westfalen, vertreten durch das Finanzamt D, abzugeben sind, Zug um Zug gegen Zahlung von € 59.247,56 an die Beklagte zu 2;
  3. 2. für die Zeit vom 15.02.2015 bis zum 30.09.2016 gegenüber dem Kläger abzurechnen über die Anzahl der von der Beklagten zu 2 hergestellten D-Kerzen, C-Kerzen sowie der Kerzen, die unter einer anderen Bezeichnung vertrieben wurden und die unter mindestens einen Patentanspruch der deutschen Patentanmeldungen 10 2006 005 XXX.0 oder 10 2006 007 XXX.0 oder der deutschen Gebrauchsmuster-Anmeldungen 20 2006 00XXX.9 oder 20 2006 XXX.7 oder einem darauf resultierenden Schutzrecht fallen, soweit die Kerzen einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfassen.
  4. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  5. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger XX % und die Beklagte zu 2 XXX %. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Diese trägt der Kläger.
  6. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 19.500,00 vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten des Rechtsstreits ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  7. Tatbestand
  8. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Löschung einer Erfinderbenennung in Anspruch. Ferner verlangt er von der Beklagten zu 2 die Übertragung von Schutzrechten sowie Abrechnung.
  9. Die Beklagte zu 2 (nachfolgend auch kurz: Beklagte) betreibt eine Kerzenfabrik. Der verstorbene und von der Beklagten zu 1 beerbte ehemalige Beklagte zu 1, Herr A, war einer ihrer Vorstände. Der Kläger war jahrelang geschäftlich mit der Beklagten verbunden.
  10. Auf eine Vorgabe der Gewerbeaufsicht hin wurde im Jahr 2005 bei der Beklagten thematisiert, Kerzen auf Adventsgestecken oder Ähnlichem besonders gegen ein Durchbrennen zu schützen, um das Entstehen von Feuer zu verhindern.
  11. In der Folgezeit wurden als „C“ (C) sowie als „D“ (D) bezeichnete Lösungen entwickelt, deren Urheberschaft und Hergang streitig sind.
  12. Am 01.02.2006 sprach der Kläger bei Patentanwalt Dr. B in Düsseldorf wegen der Patentierung eines Brandschutzsystems für eine Kerze vor.
  13. Eine weitere Besprechung mit Patentanwalt Dr. B fand am 02.02.2006 statt, an der zumindest der Kläger teilnahm, und die zur Einreichung der deutschen Patentanmeldung DE 10 2006 005 XXX (im Folgenden: DE XXX) und der Gebrauchsmusteranmeldung DE 2006 001 XXX.9 (im Folgenden: DE XXX) noch am selben Tag führte.
  14. Am 15.02.2006 wurde der Kläger als (alleiniger) Erfinder der DE XXX gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) benannt. Die DE XXX und die DE XXX wurden später zurückgenommen und nicht offengelegt.
  15. Am 17.02.2006 erfolgte eine Nachmeldung zur DE XXX unter der Anmeldenummer DE 10 2006 007 XXX A1 (Anlage B2; im Folgenden: DE XXX), die gegenüber der DE XXX Änderungen enthielt und deren innere Priorität sie in Anspruch nahm. Anmelderin der DE XXX ist die Beklagte. Eine Erfindernennung für die DE XXX erfolgte zunächst nicht. Die DE XXX gilt seit dem 11.03.2015 als zurückgenommen. Ferner wurde das Gebrauchsmuster DE 20 2006 002 XXX.7 (im Folgenden: DE XXX) angemeldet, das inzwischen durch Zeitablauf erloschen ist. Hierzu gab es am 17.02.2006 eine Besprechung mit Patentanwalt Dr. B in Düsseldorf, an der zumindest der Kläger teilnahm. Eine weitere Besprechung, an der zumindest der Kläger teilnahm, fand am 16.03.2006 statt.
  16. Unter dem 10.04.2006 schloss der Kläger mit der Beklagten eine als „Erfindungsübertragungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung, in dem er die in der DE XXX, der DE XXX, der DE XXX und der DE XXX enthaltene Erfindung an die Beklagte veräußerte. Am 14.02.2015 erklärte der Kläger durch Einreichung eines Klageentwurfs den Rücktritt von dem Erfindungsübertragungsvertrag. Mit Urteil vom 31.03.2016 hat die Kammer festgestellt, dass der Erfindungsübertragungsvertrag durch den Rücktritt vom 14.02.2015 beendet ist (4a O 38/14, Ziffer II. des Tenors). Die dagegen gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017 – I-15 U 48/16).
  17. Am 27.06.2006 wurden der Kläger und Herr E als (Mit-) Erfinder der DE XXX gegenüber dem DPMA benannt (Anlage B5). Ein Erfindungsübertragungsvertrag wurde auch zwischen der Beklagten und Herrn E über den – vom Kläger bestrittenen – Anteil des Herrn E an der Erfindung geschlossen, dessen Wirksamkeit der Kläger bestreitet.
  18. Die Beklagte ist ferner Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 943 XXX B1 (Anlage LR4; nachfolgend: EP XXX), welches die Prioritäten der DE XXX und der DE XXX in Anspruch nimmt und am 02.02.2007 angemeldet wurde. Das EP XXX wurde erteilt und die Erteilung am 22.01.2014 veröffentlicht. Als Erfinder sind der Kläger und Herr E benannt. Es wurden auch Patente für andere Vertragsstaaten des EPÜ sowie für Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des EPÜ erteilt.
  19. Das EP XXX betrifft eine Kerze umfassend einen Docht, ein Brennmaterial und einen Kerzenteller. Die erteilten Ansprüche des EP XXX lauten wie folgt:
  20. „1. Kerze, umfassend einen Docht (1), ein Brennmaterial (3), eine Tauchwachsschicht (2) und einen Kerzenteller (4), wobei der Kerzenteller (4) vor dem Aufbringen der Tauchwachsschicht (2) auf dem Kerzenrohling (3) angeordnet wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Kerzenteller (4) aus einer im Bereich der Standfläche der Kerze angeordneten, in das Brennmaterial (3) integrierten Platte aus Aluminium besteht.
  21. 2. Kerze nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte kreisförmig ist und eine zentrale Vertiefung aufweist.
  22. 3. Kerze nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Kerzenteller (4) eine zu der der Vertiefung gegenüberliegenden Seite des Tellers ausgestaltete erhöhte Umrandung aufweist.
  23. 4. Kerze nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte mindestens eine Prägung aufweist, wobei sich die Prägung beziehungsweise die Prägungen in Richtung der Umrandung erstrecken.
  24. 5. Kerze nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Prägung zusätzlich mit Einschnitten oder Einstanzungen versehen ist, wobei die Einschnitte oder Einstanzungen halbmondförmig sind.
  25. 6. Kerze nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Kerzenteller (4) Punktmarkierungen zum Durchstoß für Steckverbindematerial aufweist und Punktmarkierungen halbmondförmige Einstanzungen darstellen.
  26. 7. Kerze nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Aluminium eine Dicke von 30 bis 100 μm, vorzugsweise 48 bis 68 μm besitzt.
  27. 8. Kerze nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Kerzenteller (4) durch Aufkleben angebracht ist.“
  28. Unter dem 06.02.2010 schlossen der Kläger und die F KG einen „Kaufvertrag“ (Anlage TGH2), dessen Gegenstand nach § 1 des Vertrags der Erfindungsübertragungsübertragungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten war. Nach § 2 des Kaufvertrags wurde die F KG „Inhaber der Rechte und Pflichten aus § 1 einschließlich der strittigen Positionen per 1.1.2010“.
  29. Mit Vertrag vom 12.02.2010 (Anlage TGH3) trat die F KG „Forderungen in Höhe von 45.000,- €“ gegenüber der Beklagten an Herrn H ab.
  30. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der F KG trat Herr G mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18.11.2014/12.12.2014 (Anlage TGH14) sämtliche Ansprüche aus dem Erfindungsübertragungsvertrag an Herrn H ab.
  31. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 11.05.2011 (Anlage TGH4), 30.12.2011 (TGH5) und 01.02.2018 (TGH16) pfändete das Finanzamt D für das Land Nordrhein-Westfalen näher bezeichnete Forderungen des Klägers gegen die Beklagte und ordnete deren Einziehung an.
  32. Der Kläger trägt vor, er sei alleiniger Erfinder der in der DE XXX und dem EP XXX verkörperten Lehre (nachfolgend auch als „Streiterfindung“ bezeichnet), weshalb die Benennung des Herrn E als Miterfinder zu löschen sei. Die wesentlichen Arbeiten an der Erfindung seien abgeschlossen gewesen, bevor die für die Beklagte handelnden Personen hiervon überhaupt Kenntnis erlangt hätten.
  33. Am Morgen des 18.01.2006 sei ihm mitgeteilt worden, er müsse dringend etwas bezüglich der Produktsicherheit erfinden. Er habe erkannt, dass eine Flamme einen Aluminiumnapf nicht durchdringen könne, selbst wenn dieser Napf mit Bindedrähten durchstoßen werde. Daraufhin habe er zahlreiche Versuche absolviert.
  34. Ferner sei zu klären gewesen, ob die Metallscheibe unter oder in den Kerzenboden an- bzw. eingefügt werden sollte. Hierbei habe er beispielsweise unterschiedliche Winkeleinschnitte in der Fläche der Scheibe entwickelt, um einen möglichst effizienten Brandschutz zu ermöglichen. Er habe zahlreiche Handmuster gefertigt und auch am Wochenende Versuche durchgeführt.
  35. Bereits am 23.01.2006 habe er einige Kunden über die Erfindung informiert und diese persönlich auf der Messe in J vorgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten weder Herr E noch Herr I von der Beklagten überhaupt nur Kenntnis von den neuen Sicherheitsvorgaben gehabt. Er, der Kläger, habe die Erfindung Herrn E erstmals am 31.01.2006 präsentiert.
  36. An Besprechungen bei den Patentanwälten am 02.02.2006 und am 17.02.2006 – und auch an einem weiteren Termin am 16.03.2006 – habe Herr E nicht teilgenommen. Es sei auch nicht thematisiert worden, dass es neben ihm, dem Kläger, noch einen Miterfinder gebe.
  37. Dass Herr E nicht Miterfinder sein könne, ergebe sich bereits daraus, dass seine, des Klägers, Erfindung Hauptbestandteil bei allen Anmeldungen geblieben sei. So seien die Einstanzungen (gleichbedeutend mit Einschnitten) bereits in der ersten Anmeldung vom 02.02.2006 (dort unter 14.) genannt worden. Gleiches gelte für die sogenannte Prägung (Vertiefung) und die Punktmarkierungen unter 15. Von der weiteren Fassung vom 17.02.2006 (DE XXX) seien neben der bereits anfänglich beanspruchten Voraussetzung zum Durchstoßen des Aluminiummaterials ergänzend nur die später hinzugefügten genaueren Angaben zur Materialdicke und eine mögliche Anwendung durch ein Aufkleben erhalten geblieben. Die mehr halbmondförmige Variante sei textidentisch übernommen und gemäß der ersten Zeichnung als winkelförmig beibehalten worden. Einen erfinderischen Wert hätten jedoch keine der dem 02.02.2006 folgenden Anmeldungen beinhaltet.
  38. Aufgrund seines Rücktritts von dem Erfindungsübertragungsvertrag könne er von der Beklagten die Umschreibung der auf seiner Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen auf ihn, hilfsweise auf das Finanzamt, verlangen. Ferner könne er Auskunft über die Anzahl der von der Beklagten hergestellten Kerzen, für die er nach dem Erfindungsübertragungsvertrag eine Vergütung bekommen hätte, verlangen. Eine solche Vergütung stehe ihm auch nach dem Rücktritt weiterhin zu.
  39. Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung der Schutzrechte, zu denen er sich mit Nichtwissen erkläre, handele es sich nicht um notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie seien von der Beklagten zur Erzielung von Gewinnen eingesetzt worden. Jedenfalls seien die Kosten der Anmeldung und Erteilung der Schutzrechte nur insoweit zu berücksichtigen als das entsprechende Schutzrecht nicht durch Zeitablauf anteilig verbraucht sei. Ferner sei allgemein anerkannt, dass ein Ersatz entfalle, wenn die Verwendungen bereits bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung berücksichtigt worden seien. Die Beklagte als gewinnorientiertes Unternehmen habe die an ihn zu leistenden Zahlungen in ihre Kostenkalkulation indes bereits ebenso eingepreist wie die Aufwendungen für Erlangung, Erteilung und Erhalt der Schutzrechte. Schließlich habe er, der Kläger, bereits in der Vergangenheit die Aufrechnung mit seinen Zahlungsansprüchen gegen einen etwaigen Anspruch der Beklagten auf Verwendungsersatz erklärt.
  40. Seinen Ansprüchen stehe die Abtretung an die F KG nicht entgegen. Mit dem wirksamen Rücktritt vom Erfindungsübertragungsvertrag seien seine Rechte nach § 10 des Kaufvertrags mit der F KG an ihn zurückgefallen. Rein vorsorglich habe zudem Herr H, an den die F KG die Ansprüche weiterabgetreten habe, diese an ihn, den Kläger, zurückabgetreten.
  41. Etwaige Pfändungs- und Einziehungsverfügen änderten nichts an seiner Aktivlegitimation.
  42. Der Kläger hat den Antrag zu I. (Zustimmung zur Löschung der Nennung des Herrn E als Miterfinder) ursprünglich in separaten Verfahren gegen Herrn E als Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 (hiesiges Aktenzeichen) und gegen die Beklagte (4a O 43/15) geltend gemacht. Mit Beschluss der Kammer vom 22.06.2015 (Bl. 38 f. GA) sind die Verfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des hiesigen Aktenzeichens verbunden worden.
  43. Das Verfahren 4a O 84/16 ist mit Beschluss der Kammer vom 13.11.2017 (Bl. 322 GA), dort unter II., unter Führung des Aktenzeichens 4a O 84/16 mit dem Verfahren 4a O 88/17 verbunden worden. Der Kläger hat in diesen Verfahren von der Beklagten Abrechnung für die Zeit nach dem Rücktritt vom Erfindungsübertragungsvertrag sowie die Umschreibung von Schutzrechten auf ihn verlangt (nunmehr Anträge zu II.1., 2., 3.)
  44. Mit Beschluss der Kammer vom 28.03.2018 (Bl. 446 f. GA) sind die Verfahren 4a O 42/15 und 4a O 84/16 unter Führung des hiesigen Aktenzeichens zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
  45. In der Sitzung vom 18.10.2018 hat der Kläger die Anträge zu II.1. und 2. dahingehend modifiziert, dass er hilfsweise die Leistung an das Finanzamt D verlangt.
  46. Der Kläger beantragt,
  47. I. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen,
  48. hinsichtlich der deutschen Patentanmeldung DE 10 2006 007XXX.04 und den daraus hervorgegangenen Schutzrechten gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie
    hinsichtlich des erteilten Europäischen Patents EP 1 943 XXX B1 gegenüber dem Europäischen Patentamt
    schriftlich ihre Zustimmung dazu zu erklären, dass die Erfindernennung jeweils berichtigt wird, indem Herrn A als Miterfinder gelöscht wird;
  49. II. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
  50. 1. alle nach dem jeweilig geltenden Recht erforderlichen Erklärungen abzugeben, die für die Umschreibung der Patente bzw. Patentanmeldungen basierend auf EP 1943XXX für die Länder Deutschland, den Niederlanden, Österreich, Finnland, Frankreich, Dänemark, Tschechische Republik, Schweiz, Türkei, Schweden, Rumänien, Portugal, Griechenland, Italien, Ungarn, Polen, Großbritannien, Spanien, Russische Föderation, Vereinigte Staaten von Amerika, China und der Teilpatentanmeldung Nr. 2013XXX für Australien von der Beklagten zu 2 auf den Kläger,
  51. hilfsweise,
  52. an das Finanzamt D,
  53. abzugeben sind;
  54. 2. alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, die für die Umschreibung der Patente bzw. Patentanmeldungen DE 10 2006 005 XXX.0 und DE 10 2006 007 XXX.0 sowie der Gebrauchsmuster- bzw. Gebrauchsmusteranmeldungen 20 2006 00XXX.9 und 20 2006 XXX.7 von der Beklagten zu 2 auf den Kläger,
  55. hilfsweise,
  56. an das Finanzamt D,
  57. abzugeben sind;
  58. 3. für die Zeit vom 15.02.2015 bis zum 30.09.2016 gegenüber dem Kläger abzurechnen über die Anzahl der von der Beklagten zu 2 hergestellten D-Kerzen, C-Kerzen sowie der Kerzen, die unter einer anderen Bezeichnung vertrieben wurden und die unter mindestens einen Patentanspruch der deutschen Patentanmeldungen 10 2006 005 XXX.0 oder 10 2006 007 XXX.0 oder der deutschen Gebrauchsmuster-Anmeldungen 20 2006 00XXX.9 oder 20 2006 XXX.7 oder einem darauf resultierenden Schutzrecht fallen, soweit die Kerzen einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfassen.
  59. Die Beklagten beantragen,
  60. die Klage abzuweisen.
  61. Die Beklagten tragen vor, der Kläger sei nicht Alleinerfinder der Streiterfindung und könne daher weder die Löschung des Herrn E als Miterfinder noch die Übertragung von Schutzrechten an sich verlangen.
  62. Herr E habe maßgeblichen Anteil an der Streiterfindung gehabt. Bereits im Dezember 2005 habe er den Ansatz verfolgt, Teelichthüllen aus Aluminium in Kerzenstumpen hineinzupressen. Nachfolgend sei auf Veranlassung des Herrn E versucht worden, ausgeschnittene Aluminiumböden von Teelichtern in die Standfläche von Kerzenstumpen zu integrieren. Sowohl der grundsätzliche Lösungsansatz, eine Metallscheibe in die Standfläche zu integrieren, als auch die Wahl von Aluminium als Material für den Kerzenteller stammten somit von Herrn E. Ferner habe Herr E bestimmt, dass die Anbringung des Kerzentellers vor der Aufbringung der Tauchwachsschicht erfolgen solle.
  63. Auch nach der ersten Anmeldung am 02.02.2006 sei Herr E weiterhin mit der Integration des Aluminiumkerzentellers in die Kerzenproduktion der Beklagten befasst gewesen. Herr E habe festgestellt, dass neben Einschnitten auch Einstanzungen in den Aluminiumkerzenteller gute Ergebnisse brächten. Als vorteilhaft hätten sich halbmondförmige Stanzungen herausgestellt, da sie weniger scharfe Kanten als rechtwinklige Einschnitte aufwiesen. Herr E habe weiterhin erkannt, dass Stanzungen auch für die Punktmarkierungen unter dem Gesichtspunkt einer rationellen Produktion vorteilhaft seien, da sie dann zusammen mit anderen Stanzungen zur Verbesserung der Haftung des Kerzentellers in einem Produktionsschritt erfolgen könnten.
  64. Ein schöpferischer Beitrag liege auch darin, dass Herr E die Erkenntnis gewonnen habe, dass der Aluminiumkerzenteller idealerweise eine Dicke zwischen 30 und 100 μm (idealerweise von 48 bis 68 μm) aufweisen solle.
  65. An der Besprechung mit den Patentanwälten am 17.02.2006 habe Herr E teilgenommen. Auch an einer Besprechung am 16.03.2006, in der es um die Erfindereigenschaft gegangen sei, habe Herr E teilgenommen. Herr E habe festgestellt, dass er trotz seiner zumindest damals auch vom Kläger nicht bestrittenen erheblichen Mitwirkung an der Erfindung nicht als Miterfinder benannt worden sei und habe eine entsprechende Korrektur veranlasst.
  66. Eine Rechtsgrundlage für die begehrte Auskunft sei angesichts des Rücktritts des Klägers von dem Erfindungsübertragungsvertrag nicht ersichtlich. Zudem fehle es im Hinblick auf die Abtretungen und die Pfändungen an der Aktivlegitimation.
  67. Zu der Rückabtretung von an Herrn H abgetretenen Ansprüchen an den Kläger erklären sich die Beklagten mit Nichtwissen.
  68. Die Beklagten erheben die Einrede des § 348 BGB. Die Beklagte habe einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen für die Anmeldung, Erteilung und Aufrechterhaltung des EP XXX, der dazugehörigen Anmeldung und der einzelstaatlichen Bestandteile der Schutzrechte. So seien ihr für die Anmeldung und Eintragung des EP XXX und der DE XXX Kosten in Höhe von € 48.728,13 entstanden. Bis zur Erteilung des EP XXX habe sie zudem Jahresgebühren in Höhe von € 5.875,00 aufwenden müssen. Hierbei handele es sich um Kosten der Erlangung des Schutzrechts, da im Falle der Nichtzahlung der Jahresgebühren nach § 58 Abs. 3 PatG die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte. Für die Aufrechterhaltung der einzelstaatlichen Bestandteile des EP XXX habe sie Jahresgebühren in Höhe von € 42.932,25 aufwenden müssen. Für die Anmeldung und Eintragung der Patente außerhalb des EPÜ, nämlich in Australien, China, Russland und den USA, seien ihr Kosten in Höhe von € 71.902,65 entstanden. Für die Zahlung der Jahresgebühren nach Erteilung der entsprechenden Patente habe sie € 7.690,05 aufgewendet. Es handele sich insgesamt um notwendige Verwendungen. Auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten, worum es sich bei den Jahresgebühren nach Erteilung der Patente handele, stellten notwendige Verwendungen dar. In Höhe der Hälfte der entstandenen Gesamtkosten von € 177.128,08, somit in Höhe von € 88.564,04, stehe ihr die Einrede des § 348 BGB zu.
  69. Ferner erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
  70. Die Parteien haben in der Sitzung vom 18.10.2018 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
  71. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018 Bezug genommen.
  72. Entscheidungsgründe
  73. Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet.
  74. A.
    Die Klage ist teilweise unzulässig.
  75. I.
    Soweit der Kläger mit dem Antrag zu I. auch hinsichtlich der DE XXX die Zustimmung zur Löschung der Erfinderbenennung des Herrn E verlangt, ist die Klage unzulässig.
  76. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Anmeldung bereits mit Verfahrensstand vom 11.03.2015 – vor Klageerhebung – als zurückgenommen galt. Eine Erfinderbenennung ist mangels einer anhängigen Anmeldung nicht mehr möglich, so dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine darauf gerichtete Klage fehlt (vgl. zur Zurückweisung der Anmeldung Schäfers/Schwarz, in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 63 Rn. 23; Harmsen, GRUR 1978, 585, 586).
  77. Anders als bei einem erloschenen Patent (vgl. dazu Schäfers/Schwarz, in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 63 Rn. 23) kann der Erfinder bei einer zurückgenommenen Anmeldung auch kein Interesse an einer nachträglichen Feststellung der (alleinigen) Erfindereigenschaft haben. Die Rücknahme und die Rücknahmefiktion beseitigen die Anmeldung mit Wirkung ex tunc, vgl. § 58 Abs. 2 PatG. Die Anmeldung entfaltet somit, auch für die Vergangenheit, keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Wirkungen. Ein schutzwürdiges Interesse daran, das Erfinderrecht an einer derart beseitigten Anmeldung feststellen zu lassen, ist nicht anzuerkennen.
  78. II.
    Soweit der Kläger mit dem Antrag zu II.2. die Umschreibung hinsichtlich der zurückgenommenen bzw. als zurückgenommen geltenden DE XXX, der DE XXX und der DE XXX sowie der noch vor Rechtshängigkeit des Antrags zu II.2. durch Zeitablauf erloschenen DE XXX geltend macht, ist die Klage ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Umschreibung einer nicht mehr anhängigen Anmeldung ist bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich (vgl. zu Rücknahme und Rücknahmefiktion nach Rechtshängigkeit der Klage Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Auflage 2017, § 8 Rn. 24).III.
    Im Übrigen ist die Klage zulässig. Der Zulässigkeit der Klage stehen nicht die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts Düsseldorf für das Land Nordrhein-Westfalen entgegen (vgl. BGH, NJW 2001, 2178 m. w. N.). Insbesondere verbleibt die für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung im Vermögen des Pfändungsschuldners, woraus sich seine Prozessführungsbefugnis ergibt (BGH, NJW 2001, 2178).
  79. B.
    Soweit die Klage zulässig ist, ist sie teilweise begründet.
  80. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Erfinderbenennung des Herrn E (Antrag zu I., dazu unter I.).
  81. Auf die Zustimmung zur Umschreibung des EP XXX und darauf basierender ausländischer Schutzrechte hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte. Er kann allerdings nur die Übertragung einer Mitberechtigung von ½ und Leistung nur an das Land Nordrhein-Westfalen verlangen. Ferner besteht der Anspruch nur Zug um Zug gegen Ersatz notwendiger Verwendungen der Beklagten (Antrag zu II.1., dazu unter II.).
  82. Auf die Erteilung einer Abrechnung für den begehrten Zeitraum nach dem Rücktritt vom Erfindungsübertragungsvertrag hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte (Antrag zu I.3., dazu unter III.).
  83. I.
    Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der Erfinderbenennung des Herrn E hinsichtlich des EP XXX.
  84. 1.
    Ein Erfinder kann die Zustimmung zur Löschung eines zu Unrecht benannten Miterfinders von diesem und dem Patentinhaber verlangen, Art. 62 EPÜ i. V. m. Regeln 20, 21 EPÜAO.
  85. a)
    Nach Art. 62 EPÜ hat der Erfinder gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. Eine unrichtige Erfindernennung kann jederzeit berichtigt werden (Melullis, in: Benkard, EPÜ, 2. Auflage 2012, Art. 62 Rn. 12). Dazu ist nach Regel 21 EPÜAO, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, die Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers und die Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten erforderlich. Erteilt der zu Unrecht benannte Erfinder die Zustimmung nicht von selbst, kann Regel 20 Abs. 2 EPÜAO entsprechend angewendet werden (vgl. BGH, GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung). Nach dieser Bestimmung wird ein Dritter als Erfinder vermerkt, wenn er beim Europäischen Patentamt (nachfolgend: EPA) eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen. Rechtsbehelfe gegen eine unberechtigte Verweigerung der Zustimmung sieht das EPÜ nicht vor. Diese muss gegebenenfalls mit einem gerichtlichen Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht erzwungen werden (Melullis, in: Benkard, EPÜ, 2. Auflage 2012, Art. 62 Rn. 14).
  86. b)
    Der Anspruch umfasst auch die Löschung eines zu Unrecht benannten Miterfinders. Es handelt sich auch dann um eine „unrichtige Erfindernennung“, wenn eine Person als Miterfinder benannt ist, die tatsächlich nicht Miterfinder ist. Auch dann ist der bzw. sind die Erfinder unrichtig benannt. Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Unrichtigkeit darin besteht, dass ein Nichterfinder als vermeintlicher Alleinerfinder oder – neben dem tatsächlichen Alleinerfinder – als vermeintlicher Miterfinder zu Unrecht benannt wurde.
  87. Zwar existiert eine Entscheidung des EPA (EPA, Entscheidung vom 08.11.1983 – J 8/82, ABl. 1984, 155 – Erfindernennung), wonach durch die Benennung eines weiteren Erfinders das Erfinderpersönlichkeitsrecht der übrigen, bereits benannten Erfinder unmittelbar nicht berührt werde, so dass die bereits benannten Erfinder der Hinzufügung des weiteren Erfinders nicht zustimmen müssten. In der Literatur wird teilweise auf diese Entscheidung verwiesen (Melullis, in: Benkard, EPÜ, 2. Auflage 2012, Art. 62 Rn. 13; Heinrich, in: BeckOK Patentrecht, 9. Edition Stand: 26.10.2018, Art. 62 EPÜ Rn. 24; anders dagegen: Kraßer/Ann, Patentrecht, 8. Auflage 2016, § 20 Rn. 134). Nach der EPA-Entscheidung sollen sich die bereits benannten Erfinder im Ergebnis nicht gegen die Hinzunahme eines weiteren (Mit-) Erfinders wehren können. Die Benennung betreffe allein das Verhältnis zwischen Erfinder und Anmelder, das sich mit der Aufnahme weiterer Personen für die bereits Benannten nicht verändert. Für das Verhältnis der genannten Erfinder untereinander sei sie ohne Bedeutung; durch die Erfinderbenennung werde insbesondere keine Rechtsgemeinschaft unter ihnen begründet.
  88. Die Ansicht des EPA ist allerdings mit dem Erfinderpersönlichkeitsrecht, welches Ausfluss des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, nicht in Einklang zu bringen. Ein Alleinerfinder hat einen Anspruch darauf, als solcher bezeichnet zu werden.
  89. Im nationalen Recht bedarf entsprechend die Nachbenennung eines weiteren Miterfinders der Zustimmung der bisher benannten Erfinder (BPatG, GRUR 1984, 646 – Erfinder-Nachbenennung; Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Auflage 2016, § 20 Rn. 127). Zwar hat der Miterfinder keinen Anspruch auf Angabe des Umfangs oder Ausmaßes seiner Beteiligung in der Erfindernennung (BGH, GRUR 1969, 133 – Luftfilter). Gleichwohl wird seine Position durch den Hinzutritt weiterer Miterfinder beeinflusst. Nach allgemeinem Verständnis und gerade weil Umfang und Ausmaß der Beteiligung nicht bekannt gegeben werden, verringert sich die Erfinderehre bei steigender Anzahl der Miterfinder. Je mehr Miterfinder genannt werden, umso weniger Gewicht erhält die einzelne Erfindernennung (BPatG, GRUR 1984, 646, 647 – Erfinder-Nachbenennung).
  90. c)
    Miterfinder ist, wer durch selbstständige, geistige Mitarbeit zum Auffinden des Erfindungsgedankens einen schöpferischen Anteil beigetragen hat, ohne dass dieser selbst erfinderisch zu sein braucht und für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (BGH, GRUR 2004, 50 – Verkranzungsverfahren; BGH, GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung; Moufang, in Schulte, PatG, 10. Aufl. 2017, § 6 Rn. 21). Die Anerkennung als Miterfinder kann nicht mit der Begründung versagt werden, der geleistete Beitrag betreffe „nicht den springenden Punkt“ der Erfindung (BGH, GRUR 2001, 226 f. – Rollenantriebseinheit I).
  91. Der Beitrag eines Miterfinders muss nicht zu einer Ausgestaltung in Form eines Unteranspruchs führen, sondern kann insbesondere die Merkmale eines Ausführungsbeispiels betreffen (Keukenschrijver, in: Busse/Keukenschrijver, 8. Auflage 2016, § 6 Rn. 37). Deshalb darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die Mitberechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH, GRUR 1979, 540 – Biedermeiermanschetten). Auf die Fassung der Patentansprüche kommt es nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu dem Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilung Schutz gewährt worden ist. Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch fällt, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand nicht begründen kann (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 16 – Atemgasdrucksteuerung; BGH, Urteil vom 18.06.2013 – X ZR XXX/11, Verpackungsbehältnis, Rn. 9 bei juris). Es reichen nur solche Beiträge nicht aus, um als (Mit-) Erfinder anerkannt zu werden, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb für die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (BGH, GRUR 1978, 583, 585 – Motorkettensäge; BGH, GRUR 2004, 50, 51 – Verkranzungsverfahren; BGH, GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung; BGH, Urteil vom 18.06.2013 – X ZR XXX/11, Verpackungsbehältnis, Rn. 8 bei juris).
  92. Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung. Gegenstand und Umfang der schöpferischen Beteiligung an einer Erfindung sind also unabhängig davon zu bestimmen, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch spätere Entscheidungen in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschränkungsverfahren beschränkt wird. Eine solche Beschränkung, etwa durch Aufnahme von Merkmalen eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch, kann lediglich dazu führen, dass derjenige aus dem Kreis der Miterfinder (der nach der Beschränkung noch unter Schutz stehenden Erfindung) ausscheidet, dessen schöpferische Beiträge nunmehr nicht mehr unter den beschränkten Gegenstand der Erfindung fallen. Der Kreis der Erfinder steht mit der Anmeldung der Erfindung „unerweiterbar“ fest und erfasst alle diejenigen, die einen schöpferischen Beitrag zu derjenigen technischen Lehre der Erfindung geleistet haben, auf die ein Patentanspruch gerichtet ist oder nach dem Gesamtinhalt der Ursprungsoffenbarung gerichtet werden kann (BGH, GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung).
  93. d)
    Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger. Grundsätzlich ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nur erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Zudem kann ein Tatsachenvortrag dann der Ergänzung bedürfen, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (vgl. BGH, NJW 2005, 2710; NJW 2009, 2137). Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, NJW 2012, 1647 m. w. N.). Um seine Alleinerfinderstellung darzulegen, muss sich aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, dass Herr E keine Beiträge geleistet hat, die nach den soeben dargestellten Grundsätzen den Gesamterfolg beeinflusst haben, sondern allenfalls unwesentlich in Bezug auf die Lösung waren oder die nach Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten erbracht worden sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung).
  94. 2.
    Das EP XXX betrifft Kerzen, insbesondere Kerzen, die auf oder in Trägern angeordnet sein können. Bei den Trägern kann es sich um brennbare Unterlagen oder brennbare Aufnahmeeinheiten, insbesondere Kerzenständer und florale Aufnahmeeinheiten wie z. B. Adventskränze und Gestecke, auf oder in denen die Kerzen angeordnet werden, handeln.
  95. In seiner einleitenden Beschreibung verweist das EP XXX auf die US 2,809,XXX, die Kerzenständer beschreibt. Diese Kerzenständer begünstigen das vollständige Abbrennen der Kerze, sind für verschiedene Kerzenformate geeignet und erlauben ein leichtes Austauschen der Kerzen ohne Reinigung des Kerzenständers.
  96. Ferner schildert das EP XXX die EP 0 324 XXX, die eine Kerze gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 offenbart.
  97. Konkret an diesen Dokumenten aus dem Stand der Technik übt das EP XXX keine Kritik. Allerdings erläutert es, dass von Kerzen eine Brandgefahr ausgehe, da die brennbare Unterlage, der Adventskranz oder das Gesteck oder dergleichen durch Kontakt mit der Kerzenflamme entzündet werden könnten. Diese Brandgefahr wird vor allem im heruntergebrannten Zustand dadurch verursacht, dass der Docht der nahezu abgebrannten Kerze nicht in das flüssige Brennmaterial kippen und dort versiegen kann, wenn das Brennmaterial der nahezu heruntergebrannten Kerze ausläuft. In diesem Fall steht nun ein größerer Teil des Dochtes mit dem Luftsauerstoff im Kontakt und bewirkt eine Vergrößerung der Flamme, die auf das Trägermaterial übergreifen kann (Abs. [0003] des EP XXX).
  98. Im Stand der Technik sind deshalb Kerzenaufnahmevorrichtungen z. B. in Form von feuerfesten Kerzenbechern (Teelichthalter, Teelichtbecher, vor allem aus Glas oder Metall) bekannt, die die Kerzen vollständig aufnehmen und ein Auslaufen des flüssigen Brennmaterials verhindern und so die Brandgefahr speziell kurz vor dem Ausbrennen der Kerzen bei einem Auslaufen des Brennmaterials verhindern. Hieran kritisiert das EP XXX jedoch als nachteilig, dass die bekannten Kerzenbecher durch das Aufnehmen der Kerze die ungestörte Sicht auf diese verhindern. Weiterhin verhindern die im Stand der Technik bekannten Kerzenbecher nicht ein z. B. durch eine Erschütterung verursachtes Verrutschen oder Verkippen, durch das einerseits die Kerzenflamme in die Nähe des Brenngutes gelangen oder andererseits das Wachs auslaufen kann, wodurch ein Brand begünstigt wird (Abs. [0004] des EP XXX).
  99. Dieses Problem wird im Stand der Technik durch Befestigungsvorrichtungen für Kerzen gelöst, bei denen mindestens ein Stift in das Brennmaterial am Kerzenfuß gestoßen wird und der so eine sichere Befestigung der Kerze auf dem Träger, insbesondere in Adventskränzen und Gestecken, gewährleistet. Allerdings sei hieran nachteilig, dass die Haltestifte, die aus Gründen der Stabilität aus Metall bestehen, die Wärme gut leiten. Im herabgebrannten Zustand der Kerze können so Löcher nahe der Durchstoßpunkte in die Standfläche der Kerze brennen, durch die das flüssige Brennmaterial ausläuft. Die Flamme kann nun durch das Auslaufen des Brennmaterials auf den restlichen gesamten Docht übergreifen und entweder direkt oder durch ein Herabfallen in den Träger einen Brand verursachen.
  100. Das EP XXX erläutert weiter, dass zur Lösung dieses Problems Kerzenbefestigungsvorrichtungen, die einen Halter, einen Kerzenteller und einen Steckstift enthalten, entwickelt wurden („K-Stift“ der L). Bei dieser Kerzenbefestigungsvorrichtung verhindert ein Dochthalter das Umfallen des Dochts im flüssigen Brennmaterial bei nahezu vollständigem Abbrennen der Kerze. Weiterhin verhindert ein erhöhter Rand des Halters das Auslaufen des flüssigen Brennmaterials zum Ende der Kerzenbrenndauer. Durch beides wird das Selbstverlöschen der Kerze zum Ende der Brenndauer erreicht und die Entstehung eines Brandes vermieden, so dass die Befestigungsvorrichtung samt Kerze auch ohne Brandgefahr auf bzw. in brennbare Träger eingebracht werden kann.
  101. Aber auch diese Lösung besitzt aus Sicht des EP XXX Nachteile: Zum einen verursacht diese Einheit aus Steckstift und Kerzenteller hohe Kosten in der Produktion. Zum anderen ist der Kerzenteller zusammen mit dem Steckstift vor Gebrauch an der Kerze zu befestigen, was einen zusätzlichen Arbeitsschritt zur Befestigung des Kerzentellers erforderlich macht. Schließlich ist die Verwendung der Kerzenbefestigungsvorrichtung auf Kerzen mit einer speziellen Ausfräsung zur Aufnahme des erhöhten Halterrandes beschränkt, so dass der Konsument gezwungen ist, auf die wegen der zusätzlichen Erzeugung der Ausfräsung teureren Kerzen zurückzugreifen (Abs. [0007] des EP XXX).
  102. Vor diesem Hintergrund nennt es das EP XXX in Abs. [0008] als seine Aufgabe, ein Selbstverlöschen der Flamme von Kerzen nahe dem Ablauf der Brenndauer auch auf oder in brennbaren Trägern zu gewährleisten, ohne einen Kerzenteller an der Kerze befestigen zu müssen, der im Gebrauchszustand der Kerze sichtbar ist.
  103. Zur Lösung schlägt das EP XXX eine Kerze nach Maßgabe des Hauptanspruchs 1 und der abhängigen Unteransprüche 2–8 vor. Die Unteransprüche 2–8 geben im Wesentlichen die gesamte, geschützte Lehre gemäß der Beschreibung von bevorzugten Ausführungsformen (Abs. [0009]–[0020] des EP XXX) wieder.
  104. Der einzige, unabhängige Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
    1.1 Kerze, umfassend
  105. 1.1.1 einen Docht (1),
    1.1.2 ein Brennmaterial (3),
    1.1.3 eine Tauchwachsschicht (2) und
    1.1.4 einen Kerzenteller (4).
    1.2 Der Kerzenteller (4) wird vor dem Aufbringen der Tauchwachsschicht (2) auf dem Kerzenrohling (3) angeordnet.
    1.3 Der Kerzenteller (4) besteht aus einer in das Brennmaterial (3) integrierten Platte.
    1.4 Die Platte ist im Bereich der Standfläche der Kerze angeordnet.
    1.5 Der Kerzenteller (4) besteht aus Aluminium.
  106. Nach Anspruch 1 wird bei einer aus dem Stand der Technik bekannten Kerze (Merkmale 1–1.2, vgl. Abs. [0002] a. E. des EP XXX) ein Kerzenteller zum Brandschutz eingesetzt. Dieser besteht aus einer Platte, die im Brennmaterial im Bereich der Kerze angeordnet ist (Merkmale 1.3, 1.4). Diese Platte bewirkt eine Separation von abgelaufenen Brennmaterial und dem Docht und entzieht dem Docht somit den Brennstoff (Abs. [0009] des EP XXX).
  107. Der Kerzenteller soll nach Merkmal 1.5 aus Aluminium gefertigt werden, das leicht ist, einen geringen Materialeinsatz erfordert und gut zu verarbeiten ist (Abs. [0012] des EP XXX). Soweit in der Beschreibung andere Materialien für den Kerzenteller genannt werden (vgl. Abs. [0014] f. des EP XXX), sind diese nicht beansprucht.
  108. Nach Anspruch 2 des EP XXX, der zurückbezogen ist auf Anspruch 1, ist die Platte kreisförmig und weist eine zentrale Vertiefung auf. Die Kreisform soll die Platte bis kurz vor dem Abbrennen der Kerzen unsichtbar machen (Abs. [0010] des EP XXX), während die Vertiefung zur Aufnahme des Dochts oder Dochthalters dienen kann (Abs. [0016] des EP XXX). Die zentrale Vertiefung kann auch dazu genutzt werden, die integrierte Platte von außen sichtbar zu machen (Abs. [0016] des EP XXX).
  109. Anspruch 3 des EP XXX ist zurückbezogen auf Anspruch 2. Danach weist der Kerzenteller (4) eine zu der der Vertiefung gegenüberliegenden Seite des Tellers ausgestaltete erhöhte Umrandung auf. Dieser Anspruch gestaltet die in den Ansprüchen 1 und 2 beschriebene Kerze weiter aus, indem eine erhöhte Umrandung des Kerzentellers gelehrt wird. Diese sorgt für eine zusätzliche Stabilität und schützt vor Schnittverletzungen, die ansonsten beim Berühren der Tellerkante drohen könnten (Abs. [0017] des EP XXX).
  110. Nach Anspruch 4 des EP XXX, der zurückbezogen ist auf Anspruch 3 und damit auch auf die Ansprüche 1 und 2, weist die Platte mindestens eine Prägung auf, wobei sich die Prägung beziehungsweise die Prägungen in Richtung der Umrandung erstrecken. Diese Ausgestaltung dient der weiteren Verbesserung der Stabilität des Tellers, durch Erhöhung der Haftung des Tellers in der Kerze (Abs. [0018] des EP XXX).
  111. Anspruch 5 des EP XXX ist zurückbezogen auf Anspruch 4 und damit auf alle vorstehend erläuterten Ansprüche. Nach diesem Unteranspruch ist die Prägung zusätzlich mit halbmondförmigen Einschnitten oder Einstanzungen versehen. Die beschriebene Kerze wird in Anspruch 5 durch halbmondförmige Einschnitte oder Einstanzungen konkretisiert. Diese dienen ebenfalls zur Stabilisierung der Kerze, indem sie den Verbund zwischen Kerze und Kerzenteller gewährleisten (Abs. [0018] des EP XXX). Weiterhin ist eine solche Gestaltung beim Gießen der Kerze vorteilhaft (Abs. [0018] des EP XXX).
  112. Nach Anspruch 6 des EP XXX, der auf die Ansprüche 1 oder 2 zurückbezogen ist, weist der Kerzenteller (4) Punktmarkierungen zum Durchstoß für Steckverbindematerial auf, wobei die Punktmarkierungen halbmondförmige Einstanzungen darstellen. Die beschriebenen Markierungen geben Vorzugspositionen zum Durchstoß von Steckverbindematerial an (Abs. [0020] des EP XXX). Über solches Steckverbindungsmaterial kann die Kerze dann mit einem floralen Gesteck verbunden werden. Zwar nennt das Klagepatent verschiedene Möglichkeiten, solche Punktmarkierungen herzustellen („farblich gekennzeichnet, eingeprägt, gebohrt oder gestanzt“, Abs. [0020] des EP XXX), die gegebenenfalls mit der Lehre des Hauptanspruchs kombiniert werden können; dagegen ist Unteranspruch 6 auf halbmondförmige Einstanzungen beschränkt. Diese können vorteilhafterweise ohne zusätzliche Arbeitsschritte bei der Stanzung des Kerzentellers eingebracht werden (Abs. [0020] des EP XXX); die Halbmondform weist dabei gegenüber kreisförmigen Einstanzungen ein geringeres Verletzungsrisiko auf (Abs. [0020] des EP XXX).
  113. Nach Anspruch 7 des EP XXX, der auf einen oder mehrere der Ansprüche 1 bis 6 zurückgezogen ist, besitzt das Aluminium eine Dicke von 30 bis 100 μm, vorzugsweise 48 bis 68 μm. Der Unteranspruch spezifiziert Merkmal 1.5 weiter, indem er einen bestimmten Dickebereich des als Teller eingesetzten Aluminiums vorschreibt. Hierdurch wird gewährleistet, dass das Aluminium dick genug ist, um gut auswalzbar zu sein, gleichzeitig aber noch durchstochen werden kann (Abs. [0013] des EP XXX).
  114. Schließlich ist nach Anspruch 8, der auf einen oder mehrere der Ansprüche 1 bis 7 zurückbezogen ist, der Kerzenteller (4) durch Aufkleben angebracht. Der Unteranspruch betrifft die Integration des Kerzentellers in die Kerze. Durch das Aufkleben ist der Kerzenteller von der Standflächenseite der Kerze aus sichtbar und kann mit einer Beschriftung – etwa für einen Verbraucher – versehen werden (Abs. [0011] des EP XXX).
  115. Daneben enthalten die Ausführungsbeispiele in Abs. [0021]–[0023] des EP XXX nur einen weiteren, zusätzlichen Aspekt der Erfindung. Hiernach soll die Prägung als Sichtsockel und Markierung sichtbar gemacht werden, in dem der Kerzenboden egalisiert wird. Hierdurch wird ermöglicht, das erfindungsgemäße Brandschutzsystem als Sicherheitsmerkmal für Kunden erkennbar zu machen.
  116. 3.
    Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er Alleinerfinder des EP XXX ist. Auf der Grundlage der von ihm vorgetragenen Tatsachen lässt sich weder feststellen, dass er allein alle schöpferischen Beiträge zur Lehre des EP XXX erbracht hat, noch umgekehrt, dass solche Beiträge von Herrn E nicht erbracht worden sind.
  117. Der Kläger legt nicht dar, welche konkreten Beiträge er zu der Erfindung gemäß dem EP XXX geleistet hat. In der Idee, eine Aluminiumscheibe in eine Kerze einzuarbeiten, die der Kläger nach seinem Vortrag allein gehabt hat, erschöpft sich bereits der unabhängige Anspruch 1 des EP XXX nicht. Das Erbringen schöpferischer Beiträge zur Anordnung der Aluminiumscheibe im Bereich der Standfläche der Kerze und zur Integration in das Brennmaterial ergibt sich daraus nicht. Sofern der Kläger vorträgt, er habe die Winkeleinschnitte entwickelt sowie Detailänderungen an der Fläche zur besseren Haftung der Aluminiumscheibe an das Paraffinpulver vorgenommen, mag dies als Beitrag zur Lehre des Anspruchs 5 des EP XXX verstanden werden. Eine Alleinerfinderstellung des Klägers ergibt sich daraus nicht. Auch auf den Hinweis der Kammer mit Beschluss vom 08.11.2016 (Bl. 144 ff. GA), dort unter II.1.b), dass konkrete Beiträge zur streitgegenständlichen Lehre darzulegen und eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des EP XXX erforderlich seien, hat der Kläger seinen Vortrag nicht substantiiert. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, bereits in der ersten Anmeldung vom 02.02.2006 (DE XXX) seien die maßgeblichen Aspekte der Erfindung benannt worden, namentlich die Einstanzungen (gleichbedeutend mit Einschnitten), die sogenannte Prägung (Vertiefung) und die Punktmarkierungen. Die „mehr halbmondförmige Variante“ sei zudem textidentisch bereits übernommen worden und sei „gemäß der ersten Zeichnung als winkelförmig“ beibehalten worden. Dieser Verweis darauf, dass die Unteransprüche 4, 5 und 6 bereits Gegenstand der DE XXX gewesen sein mögen, ersetzt indes keinen konkreten Sachvortrag zu den schöpferischen Beiträgen des Klägers. Insbesondere führt die ursprüngliche Benennung des Klägers als Alleinerfinder in der DE XXX nicht dazu, dass er abweichend von dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, wonach jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, für seine Alleinerfinderstellung nicht darlegungsbelastet wäre. Dass alle schöpferischen Beiträge, die zu der Anmeldung DE XXX geführt hätten, von dem Kläger stammen, ist zwischen den Parteien nicht unstreitig. Vielmehr behaupten beide Seiten schöpferische Beiträge bereits vor diesem Zeitpunkt. Dass die Patentanwälte in dem von dem Kläger allein wahrgenommenen Termin am 02.02.2006 davon ausgingen, dieser sei Alleinerfinder, reicht vor diesem Hintergrund für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht aus.
  118. Überdies stellt der Kläger nicht in Abrede, dass die Lehre der Unteransprüche 7 (bevorzugte Dicke des Aluminiums) und 8 (Anbringung des Kerzentellers durch Aufkleben) von Herrn E stammt. Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind bereits diese Beiträge ausreichend, um die Miterfinderstellung des Herrn E zu begründen. Sofern der Kläger geltend macht, ein eigenständiger erfinderischer Wert komme diesen Unteransprüchen nicht zu, ist diese Bewertung weder zutreffend noch nach den dargestellten Grundsätzen für den Ausschluss einer Miterfinderstellung maßgeblich. Wie dargelegt, beschreibt der Unteranspruch 7 einen Dickebereich des Aluminiums, nach dem dieses einerseits dick genug ist, um gut ausgewalzt werden zu können, andererseits aber dünn genug ist, um durchstochen werden zu können. Hierbei handelt es sich um einen für die Lehre des EP XXX wichtigen Aspekt, da Aluminium als Material auch deshalb gewählt wurde, weil es mit Steckverbindematerial wie z. B. Befestigungsstiften, leicht zu durchstoßen ist (vgl. Abs. [0012] des EP XXX). Die Angabe einer Dicke, bei der sowohl das Durchstoßen leicht zu handhaben ist als auch die Auswalzung zwecks Verarbeitung zu einem Kerzenteller gut erfolgen kann, hat deshalb für die Lehre des EP XXX Bedeutung. Nach dem auf die Ansprüche 1 bis 7 rückbezogenen Unteranspruch 8 ist der Kerzenteller durch Aufkleben angebracht. Damit stellt der Anspruch eine Ausführungsform zur Verfügung und leistet so einen schöpferischen Beitrag zur Lehre des EP XXX.
  119. II.
    Der Kläger kann von der Beklagten nicht die vollständige Übertragung der auf dem EP XXX basierenden Patente bzw. Patentanmeldungen verlangen. Ihm steht jedoch ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an diesen Patenten und Patentanmeldungen zu, der auf Leistung an das Land Nordrhein-Westfalen gerichtet ist und nur Zug um Zug gegen den Ersatz notwendiger Verwendungen der Beklagten zu erfüllen ist.
  120. 1.
    Das Begehren auf vollständige Übertragung umfasst als Minus den Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung (Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Auflage 2017, § 8 Rn. 23; Schnekenbühl, in: BeckOK Patentrecht, 9. Edition Stand: 26.10.2018, § 8 PatG Rn. 30).
  121. 2.
    Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Leistungen herauszugeben. Die Rückgewähr der empfangenen Leistung erfolgt im vorliegenden Fall durch die Übertragung der von dem Erfindungsübertragungsvertrag umfassten Patente und Patentanmeldungen.
  122. a)
    Die im Klageantrag zu II.1. genannten Patente und Patentanmeldungen sind von dem Erfindungsübertragungsvertrag umfasst.
  123. Mit dem Erfindungsübertragungsvertrag hatte der Kläger der Beklagten die Rechte an der Erfindung, die den Patentanmeldungen DE XXX und der DE XXX sowie den Gebrauchsmusteranmeldungen DE XXX und DE 969 zugrunde lag, übertragen (§§ 1, 2 des Erfindungsübertragungsvertrags). Das EP XXX nimmt die Prioritäten der DE XXX und der DE XXX in Anspruch, so dass es auf derjenigen Erfindung beruht, die mit dem Erfindungsübertragungsvertrag veräußert und übertragen wurde.
  124. b)
    Die Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach dem Rücktritt beinhaltet auch die Einräumung einer Mitberechtigung. Das Recht an der Erfindung, welches von der Beklagten zurückzugewähren ist, umfasst das Recht auf das Patent (vgl. Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, § 6 Rn. 12). Zudem wird in § 2 Abs. 1 S. 2 des Erfindungsübertragungsvertrages ausdrücklich klargestellt, dass die Erlangung von Schutzrechten von der Übertragung umfasst wird. Bei fehlender Berechtigung des Anmelders ist in der Folge der Anspruch auf die Erteilung des Patents oder bei bereits erfolgter Erteilung das Patent selbst zu übertragen (vgl. auch Art. II § 5 IntPatÜG, § 8 PatG). Die Einräumung einer Mitberechtigung an einer Patentanmeldung erfolgt in Gestalt einer Mitanmelderstellung, die dem Kläger, wenn auf die Anmeldung ein Patent erteilt wird, die Mitinhaberschaft am Patent verschafft (BGH, GRUR 2009, 657 – Blendschutzbehang). Das gilt auch im Hinblick auf die Auslandsanmeldungen, weil das Recht an der Erfindung auch deren Anmeldung im Ausland umfasst (BGH, GRUR 2010, 817 – Steuervorrichtung).
  125. c)
    Eine vollständige Übertragung der Patente bzw. Patentanmeldungen kommt nicht in Betracht, da nach den Ausführungen unter B.I.3. der Kläger nicht dargetan hat, dass er Alleinerfinder der Streiterfindung ist. Als Miterfinder kann er jedoch die Einräumung einer Mitberechtigung an der Anmeldung oder dem erteilten Schutzrecht verlangen (vgl. Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Auflage 2017, § 6 Rn. 22; § 8 Rn. 12, 16). Die Miterfinderstellung des Klägers ist von der Beklagten im Ergebnis nicht bestritten worden. Zwar könnte ihr Sachvortrag an vereinzelten Stellen auch dahingehend zu verstehen sein, der Kläger habe überhaupt keinen Anteil an der Streiterfindung gehabt. An anderen Stellen behandeln die Beklagten die Miterfinderstellung des Klägers jedoch als unstreitig. Auch stellen sie nicht in Abrede, dass der Kläger zu Recht als Miterfinder benannt worden ist.
  126. d)
    Der Höhe nach ist dem Kläger eine Mitberechtigung von ½ einzuräumen.
  127. aa)
    Der Grundsatz, dass die Feststellung der Größe eines bestimmten Anteils bei der Einräumung der Mitberechtigung entbehrlich sein kann (Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Auflage 2017, § 6 Rn. 22; Schnekenbühl, in: BeckOK Patentrecht, 9. Edition Stand: 26.10.2018, § 8 Rn. 29, 29.1), kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Entscheidung „Blendschutzbehang“ des BGH (GRUR 2009, 657), auf die sich die Literaturfundstellen beziehen, gilt uneingeschränkt nur für Patentanmeldungen, nicht dagegen für bereits erteilte Patente. So führt der BGH zur Begründung unter anderem aus, dass nicht feststehe, ob es überhaupt zur Patenterteilung komme, und dass der Gegenstand des erteilten Patents zudem enger sein könne als das mit der Patentanmeldung zunächst verfolgte Schutzbegehren. Dementsprechend könne das Gewicht der Beiträge, die die Berechtigten geleistet haben, bei dem erteilten Patent anders zu beurteilen sein als bei der Patentanmeldung. Unabhängig davon ist es nach den Ausführungen des BGH zwar nicht zwingend erforderlich, die Größe des ideellen Anteils, die dem materiell Berechtigten übertragen werden soll, im Klageantrag anzugeben. Es ist andererseits aber auch nicht ausgeschlossen. Vorliegend ist es geboten, den Anteil der Mitberechtigung der Höhe nach zu bestimmen. Nur so kann festgestellt werden, in welcher Höhe die Beklagte dem Anspruch den Ersatz notwendiger Verwendungen entgegenhalten kann (siehe dazu unten unter B.II.5.c)).
  128. bb)
    Wie hoch bei Einräumung einer Mitberechtigung der Bruchteil zu bemessen ist, hängt von dem Anteil des Miterfinders an der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung ab. Ausschlaggebend ist das Gewicht, das den Einzelbeiträgen der an der Erfindung Beteiligten zueinander und im Verhältnis zu der erfinderischen Gesamtleistung zukommt. Das kann nur erschöpfend beurteilt werden, wenn zunächst der Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung ermittelt, sodann die Einzelbeiträge (Einzelleistungen) der Beteiligten am Zustandekommen dieser Erfindung festgestellt und schließlich deren Gewicht im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abgewogen werden (BGH, GRUR 1979, 540 – Biedermeiermanschetten). Für die Beurteilung der einzelnen Beiträge zu der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung im Verhältnis zueinander und zu der erfinderischen Gesamtleistung ist eine erschöpfende Betrachtung unter Ausschöpfung aller sich anbietenden Erkenntnisquellen geboten (vgl. BGH, GRUR 1979, 540 – Biedermeiermanschetten). Erst wenn sich auch dann keine letzte Klarheit über den Wert der einzelnen Beiträge der Parteien gewinnen lässt, kann unter Heranziehung der gesetzlichen Auslegungsregel des § 742 BGB der Bruchteilsanteil der Mitberechtigung festgelegt werden (BGH, GRUR 1979, 540 – Biedermeiermanschetten).
  129. cc)
    Im vorliegenden Fall ist es trotz der grundsätzlich vorzunehmenden erschöpfenden Betrachtung geboten, auf § 742 BGB zurückzugreifen. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen, somit der Kläger und Herr E Miterfinder zu je ½ sind. Keine der Parteien macht (substantiiert) geltend, dass entweder der Kläger oder Herr E einen höheren Anteil als 50 % zu der Streiterfindung geleistet haben.
  130. Von Seiten des Klägers fehlt es, wie unter B.I.3. dargelegt, bereits an einer substantiierten Darlegung seiner schöpferischen Beiträge. Insbesondere setzt sich der Kläger mit der Lehre des Klagepatents nicht auseinander, so dass nicht nur – wie dargestellt – nicht festgestellt werden kann, dass er Alleinerfinder ist, sondern ebenso wenig, dass er Miterfinder eines höheren Anteils als 50 % der Streiterfindung ist.
  131. Die Beklagten stellen einen Miterfinderanteil des Klägers in Höhe von 50 % im Ergebnis unstreitig. Das fehlende Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Miterfinderstellung des Klägers, das unter B.II.2.c) erläutert wurde, umfasst auch einen Anteil des Klägers von 50 %. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Beklagten selbst davon ausgehen, dem Kläger den Ersatz notwendiger Verwendungen zu 50 % entgegenhalten zu können.
  132. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Beklagten einen Miterfinderanteil des Klägers in Höhe von 50 % nicht als unstreitig behandeln, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten kein niedrigerer Anteil des Klägers bzw. kein höherer Anteil des Herrn E. Die von Herrn E unstreitig erbrachten schöpferischen Beiträge reichen für die Annahme eines höheren als hälftigen Anteils nicht aus. Im Übrigen setzen sich die Beklagten zwar mit der Lehre des EP XXX auseinander, beschreiben das zugrundeliegende tatsächliche Geschehen, das zum Zustandekommen der Streiterfindung geführt hat, aber nicht konkret. So behaupten die Beklagten auf den Hinweis des Gerichts zwar sinngemäß, die Lehre der Unteransprüche gehe auf Herrn E zurück. Insoweit fehlt es aber an der Darlegung von Tatsachen, wann und wie die entsprechende Erfindung stattfand. Soweit die Beklagten das Geschehen auf eine Weise schildern, die sämtliche Beiträge des Klägers außer Acht lässt, erklärt dies – wie erläutert – weder dessen Erfinderbenennung noch die Tatsache, dass an anderen Stellen die Miterfindereigenschaft des Klägers als unstreitig behandelt wird.
  133. 3.
    Der Anspruch des Klägers auf Einräumung einer Mitberechtigung an den Patenten bzw. Patentanmeldungen ist nicht wirksam an die F KG abgetreten, so dass er ihm auch weiterhin zusteht. Eine wirksame Abtretung liegt mangels Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen nicht vor.
  134. a)
    Die abzutretende Forderung muss, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Das Erfordernis betrifft Gegenstand und Umfang der Forderung, das heißt Person des Schuldners, Gegenstand und Umfang der Leistung, bei Verwechslungsgefahr auch weiter den Rechtsgrund der Forderung. Die Forderung muss aber nicht umfassend, sondern nur insoweit beschrieben werden, als es zu ihrer Identifikation erforderlich und ausreichend ist. Zur Bestimmung der Forderung ist das Verfügungsgeschäft auszulegen, maßgeblich sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (Roth/Kieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 398 Rn. 66). Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) ist auf die objektive Bedeutung des sich aus dem von den Vertragsteilen abgegebenen Erklärungen ergebenden Sinnganzen abzustellen (Wendtland, in: BeckOK BGB, 48. Edition Stand: 01.11.2018, § 157 Rn. 8). Die unrichtige Bezeichnung bestimmter Forderungsmerkmale schadet dabei so lange nicht als die Forderung trotzdem noch als Abtretungsgegenstand identifiziert werden kann. Kann unter mehreren in Betracht kommenden Forderungen die abgetretene nicht identifiziert werden, so ist keine Abtretung zustande gekommen (Roth/Kieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 398 Rn. 67).
  135. b)
    Daran gemessen liegt eine wirksame Abtretung nicht vor. Auch im Wege der Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Forderungen des Klägers mit dem Kaufvertrag vom 06.02.2010 (Anlage TGH2) an die F KG abgetreten werden sollten.
  136. In § 2 des Kaufvertrags haben der Kläger als „Verkäufer“ und die F KG als „Käuferin“ folgendes vereinbart:
  137. „Die Käuferin wird Inhaber der Rechte und Pflichten aus § 1 einschließlich der strittigen Positionen per 1.1.2010. Bestehenden [sic] Rechte aus den Vorjahren sind nicht mit einbezogen. […].“
  138. Der in Bezug genommene § 1 des Kaufvertrags regelt, dass Gegenstand des Kaufvertrags der Erfindungsübertragungsvertrag ist.Nach der maßgeblichen objektiven Bedeutung der von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärung ist die Formulierung in § 2 S. 1 grundsätzlich so zu verstehen, dass Gegenstand der Abtretung die in § 3 des Erfindungsübertragungsvertrags angesprochene Vergütung ist, und zwar die bis zum 1.1.2010 aufgelaufenen (offenen) Forderungen. Im Widerspruch zu einem solchen Verständnis steht jedoch, dass nach § 2 S. 2 bestehende Forderungen aus den Vorjahren gerade nicht einbezogen, somit von der Abtretung erfasst sein sollen. Verstünde man § 2 S. 1 dagegen so, dass nicht Forderungen bis zum 1.1.2010, sondern ab dem 1.1.2010 abgetreten sein sollen, liegt hierin ein Widerspruch zu § 5 des Kaufvertrags. Dieser lautet:
  139. „Die Abtretungen des Verkäufers und Käufers zu Gunsten von Herrn M bleiben rechtmäßig und sinngemäß unverändert wie anerkannt und gegenüber der Lizenz-Nutznießerin, N AG, für Ihre [sic] Zahlungen ab 2010 mitgeteilt.“
  140. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung lässt sich der Gegenstand der Abtretung aufgrund dieser Widersprüche nicht bestimmen, so dass es an einer wirksamen Abtretung fehlt.
  141. c)
    Selbst wenn man entgegen den Ausführungen unter b) die Abtretung als wirksam ansehen würde, würde diese nur einen bestimmten Teil von Geldforderungen umfassen. Eine Auslegung, wonach eine umfassende Abtretung aller Ansprüche aus dem Erfindungsübertragungsvertrag einschließlich etwaiger Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis vereinbart ist, scheidet jedenfalls aus.
  142. 4.
    Der Kläger kann aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts D für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2011 (Anlage TGH4), vom 30.12.2011 (Anlage TGH5) und vom 01.02.2018 (Anlage TGH16) die Übertragung der Mitberechtigung nicht an sich selbst, sondern an das Land Nordrhein-Westfalen verlangen.
  143. a)
    Der Antrag des Klägers in der Sitzung vom 18.10.2018 ist dahingehend auszulegen, dass hilfsweise Leistung an den Pfändungsgläubiger des Klägers verlangt wird, somit an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt D.
  144. b)
    Der Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent bzw. einer Patentanmeldung ist grundsätzlich pfändbar.
  145. Es handelt sich bei dem Recht auf das Patent um ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des § 321 AO, der im Wesentlichen § 857 ZPO entspricht (vgl. BGH, GRUR 1994, 602 – Rotationsbürstenwerkzeug; Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 857 Rn. 12). Auch der Anspruch auf die Abtretung oder Übertragung eines Rechts unterliegt der Pfändung (Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 321 Rn. 3). Dass es sich nicht um den Anspruch auf Vollübertragung, sondern auf die Einräumung einer Mitberechtigung handelt, ändert an der Pfändbarkeit nichts.
  146. c)
    Zwar unterliegt der Anspruch auf die Übertragung des Patents nicht der Einziehung, sondern wird nach §§ 321 Abs. 5, 317 AO verwertet (entspricht §§ 857 Abs. 5, 844 ZPO) (Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 321 Rn. 21; Ullmann/Deichfuß, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 15 Rn. 47). Dies ändert jedoch nichts an der fehlenden Berechtigung des Klägers.
  147. Bereits infolge der Pfändung ist dem Schuldner die Klage gegen den Drittschuldner auf Leistung an sich selbst untersagt. Gegen eine solche Klage kann der Drittschuldner die Pfändung einwenden (Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 829 Rn. 55). Der Schuldner ist nur noch berechtigt, auf Feststellung des Bestehens der Forderung zu klagen, analog § 1281 BGB Leistung oder Hinterlegung an den Gläubiger und an sich gemeinsam zu verlangen oder auch auf Leistung an die Pfändungsgläubiger zu klagen (Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 829 Rn. 18). Nur wenn die gepfändete Forderung über deren Ansprüche hinausgeht, kann er zugleich Zahlung an sich nach Befriedigung der Gläubiger verlangen (Becker, a. a. O., § 829 Rn. 18).
  148. d)
    Der Anspruch des Klägers auf Einräumung einer Mitberechtigung an den Schutzrechten gemäß dem Klageantrag zu II.1. ist auch von der Pfändung umfasst.
  149. aa)
    Der Pfändungsbeschluss muss die gepfändete Forderung oder die gepfändeten Forderungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil der Gläubiger die Verhältnisse des Schuldners in der Regel nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, welche bestimmte Forderung gemeint ist. Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im Wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorzunehmen. Die Bestimmbarkeit des Pfändungsgegenstands muss sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Außerhalb des Beschlusses liegende Umstände können für die Auslegung nicht herangezogen werden. Es genügt nicht, dass der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung aus Sicht der unmittelbar Beteiligten, also des Pfändungsgläubigers, des Schuldners und des Drittschuldners hinreichend deutlich bezeichnet. Vielmehr müssen auch Dritte, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, erkennen können, welche Forderung betroffen ist (BGH, Urteil vom 27.04.2017 – IX ZR 192/15 m. w. N.). Wie beim prozessualen Anspruchsbegriff kann die eindeutige Bezeichnung des Lebenssachverhalts zur Angabe der gepfändeten Forderung genügen und die Pfändung dann auch nicht auf einzelne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt sein (vgl. BGH, NJW 2000, 1268).
  150. bb)
    Daran gemessen umfassen die Verfügungen den Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an den Schutzrechten gemäß dem Klageantrag zu II.1.
  151. Alle drei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nehmen jeweils Bezug auf den Erfindungsübertragungsvertrag und beschreiben damit einen klar abgrenzbaren Lebenssachverhalt. Dass sich der Vertrag durch den Rücktritt rechtlich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ändert an dem so beschriebenen Lebenssachverhalt nichts. Auch lässt sich den Verfügungen eine Beschränkung auf vertragliche Anspruchsgrundlagen nicht entnehmen.
  152. Die Pfändungen umfassen auch den Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung als sonstiges Recht. Auch dieser Anspruch folgt aus dem Erfindungsübertragungsvertrag, der als von der Pfändung umfasster Lebenssachverhalt abgrenzbar ist, bzw. dessen Rückgewährschuldverhältnis. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass lediglich aus dem Erfindungsübertragungsvertrag resultierende Geldforderungen gepfändet werden sollten. Die Verfügung vom 01.02.2018 spricht von „Forderungen“, die Verfügungen vom 11.05.2011 und vom 30.12.2011 von „Ansprüchen, Forderungen und Rechten“. Beides ist nicht mit „Geldforderungen“, einem Begriff, den die Abgabenordnung ebenfalls kennt, gleichzusetzen. Eine Einschränkung auf Geldforderungen ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die „§§ 309 ff. AO“ in der Verfügung vom 01.02.2018. § 309 AO regelt zwar nur die Pfändung von Geldforderungen. Zu den §§ 309 ff. AO gehört jedoch der gesamte Abschnitt unter der amtlichen Überschrift „Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte“ (§§ 309–321 AO). Die Pfändung eines sonstigen Rechts erfolgt durch den Verweis in § 321 Abs. 1 AO ebenfalls nach § 309 AO.
  153. Dass damit Vergütungsforderungen aus dem Erfindungsübertragungsvertrag zeitgleich mit Rechten wie dem hier betrachteten Anspruch auf Übertragung einer Mitberechtigung gepfändet sind, ist unschädlich. Eine Geldforderung und ein sonstiges Recht können auch in einem einheitlichen Beschluss gepfändet werden (vgl. Stöber, in: Zöller, 32. Auflage 2018, § 829 Rn. 6a).
  154. Selbst wenn man aber annimmt, dass sonstiges Vermögensrecht im Sinne des § 321 AO keine „Forderung“ ist, weil auch die Abgabenordnung entsprechend differenziert (vgl. amtliche Überschrift zu den §§ 309 ff.; § 321 AO), umfassen jedenfalls die älteren beiden Verfügungen den Anspruch des Klägers. Beide umfassen nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut zudem auch künftige Forderungen, weshalb es unschädlich ist, dass der Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung erst mit dem Rücktritt des Klägers im Jahr 2015 entstanden ist. Da eine wirksame Pfändung bestehen bleibt bis die gepfändete Forderung erlischt, der Pfändungsbeschluss auf den Rechtsbehelf eines Beteiligten oder nach § 776 ZPO aufgehoben wird oder der Gläubiger auf seine Rechte verzichtet (Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 829 Rn. 22), bestehen auch die älteren Verfügungen fort. Hinsichtlich der Höhe der Forderungen, derentwegen vollstreckt wird, sind lediglich vorgenommene Einschränkungen der Finanzbehörde zu beachten.
  155. 5.
    Der Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 348 i. V. m. §§ 320, 322 BGB zu, weshalb die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von € 59.247,56 erfolgt.
  156. a)
    Nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB sind dem Schuldner unter anderem dann, wenn dieser den Gegenstand zurückgibt, notwendige Verwendungen zu ersetzen. Ein entsprechendes Recht ist auch im Rahmen des patentrechtlichen Vindikationsanspruchs nach § 8 PatG oder Art. II § 5 IntPatÜG anerkannt (vgl. Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Auflage 2017, § 8 Rn. 23; Melullis, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 8 Abschnitt 12, der den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag herleitet).
  157. aa)
    Notwendig sind die Kosten, die der Berechtigte selbst im Falle einer Anmeldung hätte aufwenden müssen (Melullis, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 8 Abschnitt 12), also insbesondere die Kosten bei dem Patentamt und für den Vertreter (Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Auflage 2017, § 8 Rn. 33).
  158. bb)
    Dagegen handelt es sich bei den Kosten der Aufrechterhaltung der Patentanmeldung oder des Patents, insbesondere also bei den Jahresgebühren, nicht um notwendige Verwendungen. Zwar sind grundsätzlich auch solche Verwendungen notwendig, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind (Gaier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 347 Rn. 19). Allerdings korrespondieren die Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung des Patents nicht mit dessen Rückgewähr. Auch wenn die Zahlung der Jahresgebühren Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Patents sind, ermöglichen diese in erster Linie dessen Nutzung während des Schutzzeitraums.
  159. Im Hinblick auf die Nutzung während des Schutzzeitraums kommt allerdings der zwischen den Parteien geschlossene Erfindungsübertragungsvertrag zum Tragen. Nach dessen Inhalt sollten die Kosten der Aufrechterhaltung der Schutzrechtsanmeldungen bzw. Schutzrechte bei der Beklagten verbleiben. Die an den Kläger zu zahlende Vergütung deckte auch diesen Aspekt der Verteilung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile ab. Da die Umgestaltung des Erfindungsübertragungsvertrags in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis durch den Rücktritt des Klägers nicht dazu führt, dass die in der Vergangenheit entstandenen Vergütungsforderungen nicht zu zahlen bzw. zurückzuzahlen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2015 – I-15 W 15/15), ist diese Wertung weiterhin zu beachten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte gilt dies auch für den Zeitraum vom Rücktritt bis zur Rückübertragung des Patents. Auch für diesen Zeitraum bleibt es dabei, dass die Kosten der Aufrechterhaltung von der Beklagten zu tragen sind.
  160. Diese Erwägungen gelten auch für den Zeitraum vor der jeweiligen Patenterteilung. Der Erfindungsübertragungsvertrag ist nicht auf die Zeit ab Patenterteilung beschränkt, sondern lässt die Vergütungspflicht bereits zu einem Zeitpunkt entstehen als die Anmeldungen anhängig waren. Zudem gewährt bereits die Patentanmeldung dem Anmelder Schutz (vgl. § 33 Abs. 1 PatG).
  161. b)
    Daran gemessen kann die Beklagte dem Kläger grundsätzlich notwendige Verwendungen für die Anmeldung und Erteilung des EP XXX und der DE XXX sowie der ausländischen Patente in Höhe von insgesamt € 118.495,12 entgegenhalten. Die Kosten der Aufrechterhaltung der Patente kann die Beklagte dem Kläger dagegen nicht entgegenhalten.
  162. aa)
    Von den geltend gemachten Kosten kann die Beklagte grundsätzlich diejenigen Kosten ansetzen, die auf die Anmeldung und Erteilung des EP XXX und der DE XXX entfallen. Hierbei handelt es sich um einen Gesamtbetrag von € 48.728,13. Hiervon ist ein Betrag in Höhe von € 536,70 in Abzug zu bringen (dazu sogleich unter (3)(f)), so dass anzusetzende Kosten in Höhe von € 48.191,43 verbleiben.
  163. (1)
    Die Kosten für die Anmeldung und Erteilung sowohl des EP XXX als auch der DE XXX sind grundsätzlich ansatzfähig. Zwar macht der Kläger mit seinem Antrag zu II.1. nur die Übertragung derjenigen Patente geltend, die auf dem EP XXX basieren. Allerdings nimmt das EP XXX die Priorität der DE XXX in Anspruch. Damit sind die für die Anmeldung und Erteilung der DE XXX entstandenen Kosten auch solche des EP XXX.
  164. (2)
    Die Beklagte hat das Entstehen der Kosten in Höhe von € 48.191,43 dargelegt und durch Vorlage von Kostenrechnungen belegt. Die in der Kostenaufstellung gemäß Anlage TGH24 enthaltenen Positionen werden durch die in der Anlage TGH8 enthaltenen Kostenrechnungen der Patentanwälte O belegt.
  165. Soweit sich der Kläger mit Nichtwissen zu Grund und Höhe der Kosten erklärt (§ 138 Abs. 4 ZPO), ist bereits unklar, ob der Kläger dies auch nach Vorlage der Übersichten aufrechterhält. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass die Begleichung der vorgelegten Rechnungen durch die Beklagte in Frage gestellt wird. Auch mit einer etwaigen inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der abgerechneten Positionen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht die Kosten, sollte man von einem Bestreiten ausgehen, jedenfalls im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als bewiesen an.
  166. (3)
    Es handelt sich im genannten Umfang um ansatzfähige Kosten der Anmeldung und Erteilung des EP XXX und der DE XXX. Die Kosten setzen sich zusammen aus Kosten der Patentanwälte, Amtsgebühren sowie Kosten der Validierung in den einzelnen Vertragsstaaten. Sämtliche Kosten wurden der Beklagten durch die Patentanwälte in Rechnung gestellt.
  167. (a)
    Dass in der Rechnung Nr. 11162/15XXX vom 24.01.2014 über € 1.800,15 (Zeile 22 in der Anlage TGH24) auch die „Ausarbeitung und Übersendung des Merkblatts betr. die Laufzeit des Patents und Fälligkeit der Jahresgebühren“ enthalten ist, steht der Einordnung als Kosten der Anmeldung und Erteilung nicht entgegen. Zwar betreffen die Jahresgebühren die nach obigen Grundsätzen nicht ansatzfähige Aufrechterhaltung des Patents. Die Erstellung des Merkblatts ist aber ausweislich der Beschreibung der erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Leistungen betreffend die Erteilung erfolgt.
  168. (b)
    Von der Rechnung Nr. 11215/15XXX vom 13.03.2014 über insgesamt € 1.935,74 netto (Zeile 31 in der Anlage TGH24), von denen die Beklagte ausweislich Anlage TGH24 € 1.640,74 netto geltend macht – entfallen ein Betrag von € 80,00 sowie ein Teil der Position über € 467,00 auf die nach obigen Grundsätzen nicht anzusetzende Einzahlung der 8. Jahresgebühr. Die Beklagte hat von der letztgenannten Position einen weiteren Betrag in Höhe von € 215,00 in Abzug gebracht. Zwar erläutert die Beklagte diesen Abzug nicht näher, legt insbesondere die Abrechnung der amtlichen Gebühren nicht vor. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, dass der in Abzug gebrachte Position die 8. Jahresgebühr widerspiegelt und der verbleibende Restbetrag auf die Validierung entfällt. Der Kläger bestreitet dies auch nicht.
  169. (c)
    Für die Rechnung Nr. 11218/15XXX vom 14.03.2014 über insgesamt € 1.850,32 netto (Zeile 33 in der Anlage TGH24), von denen die Beklagte ausweislich Anlage TGH24 € 1.612,61 netto geltend macht, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die Position über € 80,00 betrifft die Einzahlung der 8. Jahresgebühr und ist nicht ansatzfähig. Von der Position über € 1.770,32 entfällt ein nicht näher spezifizierter Anteil ebenfalls auf die Einzahlung der 8. Jahresgebühr. Die Beklagte hat hierfür einen weiteren Betrag in Höhe von € 157,71 herausgerechnet. Auch insoweit erscheint es nachvollziehbar, dass diese Position die Einzahlung der 8. Jahresgebühr widerspiegelt. Der Kläger bestreitet dies ebenfalls nicht.
  170. (d)
    Die Rechnung Nr. 11300/15XXX vom 08.05.2014 (Zeile 43 in der Anlage TGH24) enthält Positionen in Höhe von insgesamt € 2.320,60 netto, von denen die Beklagte ausweislich der Anlage TGH24 € 2.000,60 netto geltend macht. Die Position über € 80,00 ist nicht ansatzfähig, da sie ausschließlich auf die Einzahlung der 8. Jahresgebühr entfällt. Sowohl die Position über € 1.861,37 als auch die Position über € 379,23 betreffen ebenfalls zu einem Teil die nicht ansatzfähige Einzahlung der Jahresgebühr. Dass es sich hinsichtlich dieser beiden Positionen um einen herauszurechnenden Betrag in Höhe von insgesamt € 240,00 handelt, erscheint nachvollziehbar. Auch insoweit liegt ein konkretes Bestreiten des Klägers nicht vor.
  171. (e)
    Die Rechnung Nr. 10XXX vom 21.01.2015 (Zeile 46 in der Anlage TGH24) enthält Positionen in Höhe von € 1.894,38 netto. Von diesen macht die Beklagte ausweislich der Anlage TGH24 € 1.343,41 geltend. Nicht ansatzfähig ist die Position über € 80,00, die auf die Einzahlung der 8. Jahresgebühr entfällt. Von der weiteren Position über € 1.814,38 entfällt ein Anteil ebenfalls auf die 8. Jahresgebühr. Dass dies dem hiervon der Beklagten angesetzten Betrag in Höhe von € 470,97 entspricht, erscheint plausibel. Der Kläger bestreitet dies nicht.
  172. (f)
    Dagegen ist die Rechnung Nr. 11254/15XXX vom 16.04.2014 über € 536,70 netto (Zeile 39 in der Anlage TGH24) nicht ansatzfähig. Sie betrifft in allen Positionen die Einzahlung der 8. Jahresgebühr und damit nach obigen Grundsätzen nicht ansatzfähige Kosten der Aufrechterhaltung des Patents.
  173. bb)
    Die Kosten für die Anmeldung und Eintragung der Patente in Australien, China, Russland und den USA sind ebenfalls grundsätzlich ansatzfähig.
  174. Von den Gesamtkosten in Höhe von € 71.902,65 ist lediglich ein Betrag in Höhe von € 1.598,96 nicht ansatzfähig, so dass ein Betrag von € 70.303,69 verbleibt.
  175. Die Beklagte hat diese Kosten dargelegt und durch Vorlage von Kostenrechnungen belegt. Die in der Kostenaufstellung gemäß Anlage TGH27 enthaltenen Positionen werden durch die in der Anlage TGH12 enthaltenen Kostenrechnungen der Patentanwälte O belegt.
  176. Aus der Rechnung Nr. XXX78/15XXX vom 12.09.2011 (Zeile 23 in der Anlage TGH27) ist ein Betrag in Höhe von € 334,01 nicht ansatzfähig. Die damit abgerechnete Position enthält die Zahlung einer Jahresgebühr, die nach den oben dargestellten Maßstäben nicht ansatzfähig ist. Zwar werden mit der Position auch grundsätzlich ansatzfähige Kosten der chinesischen Korrespondenzanwälte abgerechnet. Eine Aufteilung der Position ist mangels entsprechender Anhaltspunkte jedoch nicht möglich. Die Beklagte wurde bereits mit Hinweis der Kammer vom 15.10.2018 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Aufrechterhaltung von der Kammer nicht als ansatzfähig bewertet werden.
  177. Aus den gleichen Gründen ist die Rechnung Nr. 10240/15XXX vom 24.11.2010 (Zeile 26 in der Anlage TGH27) über netto € 1.264,95 insgesamt nicht ansatzfähig. Alle Positionen nehmen unter anderem auf die Jahresgebühren für das 3. bis 5. Jahr Bezug und lassen eine Aufteilung der Höhe nach nicht zu. In der Kostenposition der russischen Korrespondenzanwälte wird zwar nur auf die „amtlichen Gebühren“ Bezug genommen. Aus dem Zusammenhang zu den eigenen Kosten der Patentanwälte O ergibt sich jedoch, dass es sich bei diesen Gebühren um die Jahresgebühren handelt.
  178. cc)
    Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung der DE XXX und für die dem EP XXX zugrunde liegende Anmeldung bis zur Erteilung des EP XXX in Höhe von € 5.875,00 aus den B.II.5.a)bb) dargelegten Gründen nicht entgegenhalten.
  179. Gleiches gilt für die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung der einzelstaatlichen Bestandteile des EP XXX im geltend gemachten Zeitraum ab Patenterteilung (22.01.2014 bis März 2018) in Höhe von € 42.932,95 sowie für die Zahlung der Jahresgebühren für die Patente in den Ländern Australien, China, Russland und USA in Höhe von € 7.690,05.
  180. c)
    Da nur die Einräumung einer Mitberechtigung von ½ verlangt werden kann, sind die notwendigen Verwendungen in Höhe von € 118.495,12 – wovon auch die Beklagte ausgeht – nur zur Hälfte entgegenzuhalten, somit in Höhe von € 59.247,56.
  181. d)
    Eine weitere Kürzung der ansatzfähigen Anmelde- und Erteilungskosten im Hinblick darauf, dass das Patent nur einer Schutzdauer von 20 Jahren ab der Anmeldung unterliegt, findet nicht statt.
  182. Dass das Patent einem Verbrauch in zeitlicher Hinsicht unterliegt, ändert nichts daran, dass die Anmelde- und Erteilungskosten vollumfänglich notwendig für die Entstehung desjenigen Rechts sind, das Gegenstand der Rückgewähr ist.
  183. Dass die Beklagte für den Zeitraum bis zur Patentübertragung dieses allein nutzen konnte bzw. kann, ist eine Frage der Nutzungsentschädigung. Soweit der Kläger geltend macht, ein Verwendungsersatzanspruch entfalle, wenn die Verwendungen bereits bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung berücksichtigt worden sind, greift dies nicht durch. Die im Erfindungsübertragungsvertrag vereinbarte Vergütung basiert gerade auf der Erwägung der Parteien, dass die Patente bei der Beklagten verbleiben. Dass der Kläger die vereinbarte Vergütung für den vollen Zeitraum erhält und ihm das EP XXX zudem teilweise übertragen wird, war bei der Bemessung der Höhe der Vergütung gerade nicht berücksichtigt worden.
  184. e)
    Der Anspruch der Beklagten auf Verwendungsersatz ist nicht durch eine Aufrechnung des Klägers erloschen, § 389 BGB.
  185. Der Kläger hat die Aufrechnung nicht im Rechtsstreit erklärt, sondern auf eine außerprozessuale Aufrechnung hingewiesen (vgl. dazu Schlüter, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 387 Rn. 40). Auch bei einer solchen Aufrechnung ist der Kläger indes darlegungs- und beweisbelastet für ihre Voraussetzungen. An einer solchen Darlegung fehlt es vorliegend.
  186. 6.
    Die Beklagte ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch des Klägers auf Übertragung einer Mitberechtigung an dem EP XXX ist nicht verjährt.
  187. Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist, die mangels spezieller Regelungen für den Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis gilt, drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
  188. Im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist der Anspruch erst mit dem Rücktritt des Klägers im Jahr 2015. Damit war zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Rechtshängigkeit des entsprechenden Antrags) im Jahr 2018, die nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Hemmung der Verjährung geführt hat, noch keine Verjährung eingetreten.
  189. III.
    Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft und Abrechnung für die Zeit vom 15.02.2015 bis zum 30.09.2016 im begehrten Umfang aus §§ 242, 259 BGB.
  190. 1.
    Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen vor. Der Kläger wird erst durch die der Beklagten unschwer möglichen Angaben zum Umfang ihrer Benutzungshandlungen, über die der Kläger ohne eigenes Verschulden im Ungewissen ist und die er sich auch nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann, in den Stand versetzt wird, seinen Zahlungsanspruch zu beziffern. Der Zahlungsanspruch des Klägers, dessen Vorbereitung der Auskunftsanspruch dient, folgt aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Dem Zahlungsanspruch des Klägers steht wegen der bereits erläuterten Unwirksamkeit der Abtretung diese nicht entgegen.
  191. 2.
    Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen lassen zwar möglicherweise hinsichtlich des Zahlungsanspruchs die Aktivlegitimation des Klägers entfallen. Hinsichtlich des den Zahlungsanspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs gilt dies jedoch nicht. Insbesondere bleibt dem Kläger, wie unter B.II.4.c) erörtert, trotz der Pfändung unter anderem die Möglichkeit, Klage auf Zahlung an seinen Pfändungsgläubiger zu erheben. Auch zur Vorbereitung einer solchen Klage benötigt der Kläger die vorbereitende Auskunft.
  192. 3.
    Auch Gegenansprüche der Beklagten auf Verwendungsersatz können allenfalls dem Zahlungsanspruch entgegengehalten werden, hindern die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung aber nicht.
  193. 4.
    Die Auskunft ist in dem begehrten Umfang zu erteilen, insbesondere auch hinsichtlich der D-Kerzen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese der Lehre des EP XXX unterfallen. Die nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB auch im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses maßgebliche vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung des Rechts an der Erfindung umfasste gerade auch die Vergütung für die D-Kerzen.
  194. 5.
    Verjährung ist aus den unter B.II.6. erläuterten Gründen nicht eingetreten. Der einen Zahlungsanspruch für die Zeit nach dem Rücktritt vorbereitende Auskunftsanspruch ist ebenfalls erst mit dem Rücktritt entstanden. Überdies ist die Klage insoweit bereits im Jahr 2016 erhoben worden.
  195. C.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  196. Den Beklagten war nicht, wie vom Kläger angeregt, eine Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG aufzuerlegen. Die Voraussetzungen des § 38 GKG sind nicht gegeben. Insbesondere ist nicht durch Verschulden des Beklagtenvertreters die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden. Dieser hat die Verlegung des Verhandlungstermins unter Hinweis auf seinen lange gebuchten und geplanten Familienjahresurlaub beantragt. Dass die Klageerwiderung nicht binnen der gesetzten Frist vorgelegt worden ist, ist für eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht ursächlich geworden (vgl. hierzu Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Auflage 2019, § 38 Rn. 7).
  197. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Tenors zu I.1. hatte die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit zu unterbleiben, vgl. § 894 ZPO.
  198. D.
    Der Streitwert wird auf einen Wert der Stufe bis € 440.000,00 festgesetzt.

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