Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2848
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Dezember 2018, Az. 4a O 146/17
- I. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
- II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Tatbestand
- Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem behaupteten Lizenzvertrag auf Zahlung in Anspruch.
- Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
- In der von Herrn Rechtsanwalt A eingereichten Klageschrift behauptet er, namens und in Vollmacht der Klägerin zu handeln. Insofern trägt er vor, die Klägerin verbinde mit der Beklagten ein Lizenzierungsvertrag. Aus Ziff. 5.3 des Lizenzvertrages ergebe sich, dass die Klägerin für den Fall, dass ihr das Patent für das vertragsgegenständliche „C“ erteilt werde, von der Beklagten einen Betrag in Höhe von EUR 118.000,00 beanspruchen könne. Das Patent sei erteilt worden.
- Herr Rechtsanwalt A hat angekündigt, für die Klägerin zu beantragen:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 118.000,00 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 ist für die Klägerin niemand aufgetreten.
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert und auch nicht wirksam vertreten. Die Beklagte bestreitet, dass der Klägervertreter überhaupt von der Klägerin bevollmächtigt ist.
- Die Klage sei ferner unschlüssig und unbegründet.
- Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
- I.
Herr Rechtsanwalt A, der für die Klägerin auftritt, hat nicht nachgewiesen, von dieser ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein. - 1.
Der Mangel der Vollmacht kann nach § 88 Abs. 1 ZPO vom Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. Nachdem die Beklagte das Bestehen einer Vollmacht bestritten hat, hat die Kammer dem Klägervertreter mit Beschluss vom 28.11.2018 gemäß § 80 S. 2, 2. HS ZPO aufgegeben, die Originalvollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen. - Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Vorlage, so ist die Bevollmächtigung als nicht gegeben anzusehen, wobei der Anwalt die Bevollmächtigung unabhängig vom Ablauf der Frist noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorlegen kann – es handelt sich bei der Frist nach § 80 S. 2, 2. HS ZPO nicht um eine Ausschlussfrist (BGH, NJW 1994, 2298; BeckOK ZPO/Piekenbrock, 30. Ed. 15.9.2018, ZPO § 80 Rn. 14). Dem Klägervertreter obliegt es alleine, die Vollmacht nachzuweisen; eine Amtsermittlung findet nicht statt (Musielak/Voit/Werth, 15. Aufl. 2018, § 88 Rn. 9). Verbleibende Zweifel an der Bevollmächtigung gehen zu Lasten der vertretenen Partei (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 80 Rn. 12).
- Danach ist Herr Rechtsanwalt A als nicht bevollmächtigt anzusehen. Der Beschluss der Kammer vom 28.11.2018 ist Herrn Rechtsanwalt A gemäß der bei der Akte befindlichen Zustellungsurkunde (Bl. 30 GA) am 03.12.2018 zugestellt worden. Herr Rechtsanwalt A hat dennoch weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 eine Vollmacht eingereicht.
- 2.
Die Klage ist aufgrund der mangelnden Bevollmächtigung von Herrn Rechtsanwalt A als unzulässig abzuweisen. - a)
Ohne Prozessvollmacht des handelnden Rechtsanwalts ist die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten (BeckOK ZPO/Piekenbrock, 30. Ed. 15.9.2018, ZPO § 80 Rn. 11). Die vorherige Erteilung der Vollmacht ist Prozesshandlungswirksamkeitsvoraussetzung (BeckOK ZPO/Piekenbrock, a.a.O.). Es handelt sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Vorliegen nach entsprechender Rüge (§ 88 ZPO) in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist (BGH, NJW 2002, 1957, 1958 a.E.). Ergreift der Mangel der Vollmacht bereits die Erhebung der Klage, wird trotzdem die von ihm vertretene Person Partei. Die Klage ist dann durch ein gegen die Partei gerichtetes Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (GmS-OGB NJW 1984, 2149; BayObLG, NJW 1987, 136, 137; BeckOK ZPO/Piekenbrock, 30. Ed. 15.9.2018, ZPO § 88 Rn. 14). - b)
Es konnte auch ein Prozessurteil ergehen, obwohl für die Klägerin im Termin vom 11.12.2018 niemand aufgetreten ist. Auch wenn die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei nicht erscheint oder nicht verhandelt, ergeht kein Versäumnisurteil (Musielak/Voit/Weth, 15. Aufl. 2018, § 88 Rn. 12). Eine unzulässige Klage eines säumigen Klägers ist vielmehr durch Instanz beendendes Prozessurteil abzuweisen (Musielak/Voit/Stadler, 15. Aufl. 2018, Rn. 12 m.w.N.; BeckOK ZPO/Toussaint, 30. Ed. 15.9.2018, ZPO § 330 Rn. 9). - II.
Die Kosten trägt die Klägerin, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. - Die Kosten des nutzlosen Verfahrensaufwands können nach dem sogenannten Veranlasserprinzip verteilt werden (BeckOK ZPO/Piekenbrock, a.a.O., § 88 Rn. 19; Musielak/Voit/Weth, 15. Aufl. 2018, § 88 Rn. 14). Es muss jedoch im Einzelfall entschieden werden, wer das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters veranlasst hat. Dies kann die vertretene Partei sein, etwa dann, wenn sie mangels Geschäftsfähigkeit eine nichtige Vollmacht an den gutgläubigen Vertreter erteilt hat. Dagegen trägt der vollmachtlose Vertreter die Kosten selbst, wenn er in Kenntnis des Vollmachtmangels aufgetreten ist; bloße Fahrlässigkeit steht seiner Kenntnis allerdings nicht gleich (Musielak/Voit/Weth, 15. Aufl. 2018, 88 Rn. 15).
- Hier ist unklar, wer den Mangel der Vollmacht veranlasst hat. Es kann jedenfalls nicht ausreichend festgestellt werden, dass Herr Rechtsanwalt A diesen kannte. Insoweit bleibt es bei der Kostenverteilung nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
- Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
- III.
Der Streitwert wird auf EUR 118.000,00 festgesetzt.