Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2847
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Dezember 2018, Az. 4a O 142/17
- I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 61.036,77 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2014 sowie weitere € 1.642,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen.
- II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 %.
- IV. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- Tatbestand
- Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät, die Beklagte war über viele Jahre ihre Mandantin. Mit der Klage macht die Klägerin in der Hauptsache ausstehende Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten geltend.
- Unter dem 18.12.2008/15.01.2009 schlossen die Klägerin und die Beklagte eine Vergütungsvereinbarung (Anlage K4; nachfolgend: Vergütungsvereinbarung), in der es in Ziffer 1 auszugsweise wie folgt heißt:
- „Der Auftraggeber hat S mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in den in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführten Sachen beauftragt. Diese Vergütungsvereinbarung erstreckt sich auch auf zukünftige Sachen, in denen S vom Auftraggeber beauftragt wird. […]“
- Ziffer 2 der Vergütungsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
- „Die Tätigkeit von S wird nach Zeitaufwand vergütet, […]. S stellt dem Auftraggeber seine Tätigkeit nach angefallenem Zeitaufwand monatlich in Rechnung. Hierzu legt S dem Auftraggeber jeweils eine Zeitaufstellung vor, aus welcher sich die geleisteten Stunden der mit der Bearbeitung der Sache betrauten Rechtsanwälte von S ergibt. Diese Aufstellung ist für die Abrechnung maßgeblich; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis der Unrichtigkeit vorbehalten.“
- In der in der Vereinbarung in Bezug genommenen Anlage werden verschiedene Angelegenheiten der zwischenzeitlich auf die Beklagte verschmolzenen Z Hardcopy (International) AG sowie der Beklagten genannt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.
- Die Z Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend: U), eine Schwestergesellschaft der Beklagten, wurde ab dem Jahr 2010 u. a. von der W Corp. wegen einer Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 800 XXX B1 (im Folgenden: EP XXX) gerichtlich in Anspruch genommen (LG Düsseldorf: 4a O 111/10; OLG Düsseldorf: I-2 U 57/11). Auch wegen der Verletzung des parallelen Gebrauchsmusters DE 20 2006 020 XXX U1 (im Folgenden: DE XXX) wurde die U gerichtlich in Anspruch genommen (LG Düsseldorf: 4a O 30/10; OLG Düsseldorf: I-2 U 56/11). Die gegen die U geführten Verfahren werden nachfolgend gemeinsam kurz als „Verletzungsverfahren“ bezeichnet. In diesen Verfahren vertrat die Klägerin die U, wobei zwischen den Parteien streitig ist, durch wen die Klägerin hierzu beauftragt wurde. Die Klägerin stellte bei der Vertretung in den Verletzungsverfahren auch einen Patentassessor zur Verfügung. Gegen die T GmbH (ehemals firmierend unter „V GmbH“; nachfolgend: T), eine weitere Schwestergesellschaft der Beklagten, wurden wegen der Verletzung beider Schutzrechte ebenfalls gerichtliche Verfahren geführt.
- Vor dem Hintergrund der gegen die U und die T geführten Verletzungsverfahren beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Einlegung eines Einspruchs gegen das EP XXX vor dem Europäischen Patentamt und mit der Vertretung in diesem Einspruchsverfahren (zwei Instanzen; nachfolgend kurz: „Einspruchsverfahren“). Auch hier wurde ein Patentassessor der Klägerin tätig.
- Auf der Grundlage des EP XXX wurden Patentverletzungsverfahren auch in weiteren Ländern geführt, unter anderem im Vereinigten Königreich (UK) und in den Niederlanden.
- Die Beklagte zahlte zunächst sowohl auf Rechnungen, die die Vertretung in den Verletzungsverfahren zum Gegenstand hatten, als auch auf solche, mit denen Vertretungstätigkeiten im Rahmen des Einspruchsverfahrens abgerechnet wurden.
- Am 26.09.2011 sandte Herr Dr. A, der schweizerische Rechtsanwalt der Z-Gruppe, eine E-Mail unter anderem an die Klägerin (Anlage K5). Die E-Mail lautet auszugsweise wie folgt:
- „[…] Bis anhin hatten Sie ihre Honorarrechnungen an mich gesandt, und ich habe sie dann nach einer Prüfung an die Y AG weitergesandt. Da es mit diesem System zu Doppelspurigkeiten innerhalb der Z-Gruppe kam, haben wir beschlossen, das System zu vereinfachen.
- Darf ich Sie deshalb bitten, Ihre Honorarrechnungen ab sofort direkt an die einzelnen Ländergesellschaften zu senden, für welche sie [sic] jeweils arbeiten. Die Ländergesellschaften werden dann die Rechnungen intern verbuchen und mir eine Kopie zur Prüfung vorlegen. Damit kann der interne Prozess beschleunigt werden. […]“
- Mit E-Mail vom 25.05.2012 (Anlage K6) äußerte Herr B, ein Mitarbeiter der Beklagten, gegenüber der Klägerin die folgende Bitte:
- „[…] Die beiden Rechnungen [gemeint sind hier nicht streitgegenständliche Rechnungen mit den Nr. 43030XXX und 43030XXX] stehen für das Einspruchsverfahren EP 1 800 XXX B1 beim EPA X von Y AG gegen W. Da es sich dabei um das gleiche Streitpatent wie in den parallelen Verfahren von V (4a O 2/11 u. I-2 U 27/12+28/12) und der Z Vertriebsgesellschaft (4a O 111/10 u. I-2 U 57/11) handelt, sollen diese Rechnungen nach einer neuen internen Regelung auch direkt von den Streitparteien zu je 50% getragen werden.
- Dürften wir Sie daher bitten, die beiden Rechnungen an die Y AG zu stornieren und auf die Z Vertriebsgesellschaft und die V aufzuteilen? […]“
- Die Klägerin sandte daraufhin Honorarrechnungen auch an die U und die T. Der überwiegende Teil dieser Rechnungen wurde beglichen.
- Unter dem 17.04.2014 stellte die Klägerin folgende Rechnungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind:
- Die mit den Anlagen K8 und K9 abgerechneten Leistungen der Klägerin betrafen das Einspruchsverfahren gegen das EP XXX. Mit Anlage K10 wurden nach der Kurzbeschreibung auf der Rechnung Leistungen im Zusammenhang mit den gegen die U gerichteten Verletzungsverfahren sowie mit einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren betreffend das DE XXX abgerechnet. Den übersandten Rechnungen war jeweils eine Übersicht über die abgerechneten Tätigkeiten („Time Sheet“) beigefügt.
- Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K11) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung noch offener Rechnungsbeträge gegen die Beklagte, die T und die U in Höhe von insgesamt € 170.211,38 (brutto) nebst Zinsen bis zum 21.12.2015 auf. Eine Übersicht über die offenen Rechnungen sowie Rechnungskopien nebst Tätigkeitsübersicht waren dem Schreiben beigefügt. Die in dem Schreiben genannte Summe beinhaltete auch die streitgegenständlichen Rechnungen (Anlagen K8, K9, K10). Eine Zahlung erfolgte nicht.
- Die Klägerin machte zunächst offene Forderungen aus den Jahren 2012 und 2013 gerichtlich geltend. In diesem Rechtsstreit erging ein Teilurteil der Kammer gegen die hiesige Beklagte vom 14.02.2017 (4a O 178/15) sowie auf die Berufung der hiesigen Beklagten ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.07.2018 (I-15 U 37/17). Nunmehr macht die Klägerin die noch offenen Rechnungsbeträge gemäß den Rechnungen vom 17.04.2014 (Anlagen K8, K9, K10) geltend.
- Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie, die Klägerin, auch mit der Vertretung der U in den Verletzungsverfahren beauftragt. Den sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Beklagten sei die U gemäß der E-Mail des Herrn Dr. A vom 26.09.2011 (Anlage K5) und der E-Mail des Herrn B vom 25.05.2012 (Anlage K6) lediglich beigetreten.
- Die in den Rechnungen angesetzten Honorare seien auch der Höhe nach angemessen. Unbeschadet dessen, dass die sich aus dem RVG ergebenden Gebühren für das Einspruchsverfahren gegen das EP XXX nach einem Streitwert von mindestens € 10 Mio. zu bemessen seien, so dass ein die Vermutung der Unangemessenheit begründendes Missverhältnis zwischen RVG-Gebühren und vertraglich vereinbarten Gebühren auch dort nicht vorliege, sei eine solche Vermutung jedenfalls aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls erschüttert. Die den Honorarforderungen zugrunde liegenden Einspruchs- und Verletzungsverfahren hätten eine besonders umfangreiche Beratung erforderlich gemacht. Auch sei der Ausgang der Verfahren von enormer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte gewesen.
- Dass die Rechnungen betreffend das Einspruchsverfahren (Anlagen K8, K9) an die T bzw. die U adressiert worden seien, stehe ihrer Einforderbarkeit nicht entgegen. Schließlich sei dies auf den ausdrücklichen Wunsch der Beklagten hin erfolgt.
- Ihre Honorarforderungen seien auch nicht verjährt. Insbesondere seien die das Einspruchsverfahren betreffenden Vergütungsforderungen erst mit der Rechnungsstellung im Jahr 2014 fällig geworden.
- Die Klägerin hat ursprünglich die Bruttobeträge der Rechnungen gemäß den Anlagen K8 (€ 7.738,49), K9 (€ 7.738,49) und K10 (€ 57.156,89) geltend gemacht. Dies entspricht einem Gesamtbetrag in Höhe von € 72.633,87, von dem die Klägerin € 72.633,78 eingeklagt hat.
- Mit am 16.08.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des auf die jeweiligen Beträge entfallenden Umsatzsteueranteils in Höhe von insgesamt € 11.597,01 zurückgenommen. Geltend gemacht werden somit noch die Nettobeträge in Höhe von € 6.502,93 (Anlage K8), € 6.502,93 (Anlage K9) und € 48.031,00 (Anlage K10). Dies entspricht einer Summe von € 61.036,86, von der die Klägerin € 61.036,77 verlangt.
- Die Klägerin beantragt nunmehr,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie € 61.036,77 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.085,95 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (27.02.2018) zu zahlen.
- Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei auf das Gebührenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zu verweisen.
- Weiter behauptet die Beklagte, die Beauftragung der Klägerin zur Vertretung der U in den Verletzungsverfahren sei nicht durch sie, die Beklagte, sondern durch die U erfolgt. Es sei nicht geklärt, wer von Seiten der U der Klägerin den Auftrag erteilt habe, die U in dem Verletzungsverfahren betreffend das DE XXX zu vertreten. Als Auftraggeber kämen Frau D, Geschäftsführerin der U, Herr Dr. A oder ein Mitarbeiter der Beklagten in Betracht. Immerhin sei in dem Auftrag eine Vollmacht der U an Herrn E – oder einen bislang nicht bekannten Dritten – zu sehen, die rechtlich notwendigen Schritte zu unternehmen, damit sich die U gegen die gegen sie erhobene Klage verteidige. Ausgerüstet mit diesem Auftrag der U und der damit verbundenen Vollmacht habe sich dann Herr E an die Klägerin gewandt mit der Bitte, „die entsprechende anwaltliche Vertretung zu übernehmen und den Termin wahrzunehmen“. Damit sprächen die Umstände im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB eindeutig für einen Auftrag der U. Jedenfalls seien aber Zweifel über den Auftraggeber angebracht gewesen, was den für die Klägerin handelnden Rechtsanwalt Herrn Dr. F verpflichtet hätte, das Auftragsverhältnis abzuklären.
- Auch aus den Zahlungswegen lasse sich eine Beauftragung durch die Beklagte nicht ableiten. Es gebe vielfältige Gründe, warum in einem Konzern nicht das vertraglich verpflichtete Konzernmitglied, sondern eine dritte Zahlstelle die Zahlung vornehme. Die Zahlung selbst oder die Rechnungsstellung an diese Zahlstelle könne das ursprüngliche Auftragsverhältnis ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragsparteien aber nicht verändern.
- Die E-Mail des Herrn E vom 06.10.2010 (Anlage K42 des beigezogenen Verfahrens 4a O 178/15) könne nicht zur Auslegung herangezogen werden, weil sich diese ausschließlich auf das Verfahren 4a O 196/10 bezogen habe. Die E-Mail des Herrn Dr. A vom 26.09.2011 (Anlage K5) spreche gegen die Auffassung der Klägerin. Schließlich habe Herr Dr. A darin darum gebeten, zukünftig Rechnungen an die Ländergesellschaften zu senden, „für die Sie arbeiten“. Es könne aber keinen Zweifel daran geben, dass die Klägerin für die U gearbeitet habe.Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die für die Vertretung der Klägerin in dem Einspruchsverfahren gestellten Rechnungen seien der Höhe nach unangemessen. Der von der Klägerin in Rechnung gestellte Gesamtbetrag überschreite den Betrag, der sich nach den Gebühren des RVG ergebe, um mehr als das Sechsfache, wenn man für das Rechtsbestandsverfahren den zutreffenden Streitwert von € 937.500,00 ansetze. Auch im Hinblick auf die Vertretung in den Verletzungsverfahren sei die Klägerin weit über das Angemessene hinaus bezahlt worden.
- Die eingeklagten Rechnungsbeträge für das Einspruchsverfahren seien zudem nicht einforderbar, weil die Bezeichnung des Auftraggebers fehlerhaft sei.
- Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt sie vor, die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Tätigkeit im Einspruchsverfahren sei bereits im Jahr 2013 beendet und damit fällig gewesen. Die Erstellung einer Rechnung sei keine Fälligkeitsvoraussetzung.
- Die am 27.12.2017 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten im Wege der Auslandszustellung am 27.02.2018 zugestellt worden.
- Das Gericht hat die Akten aus dem Verfahren 4a O 178/15 zu Informationszwecken beigezogen. Die Klägerin hat in der Sitzung vom 30.08.2018 und die Beklagte hat mit am 14.09.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
- Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
- A.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es der Klägerin nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Vergütungsvereinbarung geltend und damit nicht die „gesetzliche Vergütung“ im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 RVG. - B.
Die Klage ist überwiegend begründet. - Der Klägerin steht die geltend gemachte Honorarforderung in Höhe von € 61.036,77 zu (dazu unter I.). Daneben hat sie einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jedoch nur in Höhe von € 1.642,40 (dazu unter II.). Schließlich kann die Klägerin Zinsen auf die Honorarforderung und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, hinsichtlich der Hauptforderung allerdings erst ab dem 22.05.2014 und hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (dazu unter III.).
- I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 61.036,86 – von denen € 61.036,77 im Wege der Klage geltend gemacht werden – aus §§ 675, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Vergütungsvereinbarung. - Die Forderung setzt sich zusammen aus den Vergütungsansprüchen zu dem Einspruchsverfahren in Höhe von € 13.005,86 (Anlagen K8, K9; dazu unter 1.) und den Vergütungsansprüchen zu den Patentverletzungsverfahren in Höhe von € 48.031,00 (Anlage K10; dazu unter 2.).
- 1.
Der Klägerin steht für die Vertretung im Einspruchsverfahren betreffend das EP XXX der aus der Rechnung gemäß Anlage K8 noch geltend gemachte Nettobetrag in Höhe von € 6.502,93 und der aus der Rechnung gemäß Anlage K9 noch geltend gemachte Nettobetrag in Höhe von ebenfalls € 6.502,93, insgesamt also € 13.005,86, zu. - a)
Zwischen den Parteien bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Beklagte gemäß §§ 675, 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Es ist – soweit das Einspruchsverfahren zu dem EP XXX betroffen ist – unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin zur Durchführung der anwaltlichen Tätigkeiten beauftragt hat. - b)
Die Beklagte hat die für die Vertretung in dem Einspruchsverfahren geltend gemachte Vergütung auch der Höhe nach (€ 13.005,86) zu erstatten. - aa)
Die Klägerin hat die Vergütung zu Recht auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung (Anlage K4) berechnet. - (1)
Die Vereinbarung umfasst die mit den Anlagen K8 und K9 abgerechneten Tätigkeiten. Zwar ist das Einspruchsverfahren zu dem EP XXX nicht in der Anlage zu der Vereinbarung aufgeführt. Allerdings erstreckt sich die Vergütungsvereinbarung nach Ziffer 1 S. 2 auch auf zukünftige Sachen, in denen die Klägerin von der Beklagten beauftragt wird. Um eine solche Sache handelt es sich hier. - (2)
Die Vereinbarung ist auch wirksam. Sie entspricht der durch § 3a Abs. 1 S. 1 RVG vorgegebenen Textform und ist als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Der Wahrung der Textform steht insbesondere eine mangelnde Bestimmtheit des soeben erwähnten Satzes 2 der Ziffer 1 der Vergütungsvereinbarung, wonach sich diese auch auf zukünftige Sachen erstreckt, in denen die Klägerin von der Beklagten beauftragt wird, nicht entgegen. Da nämlich alle zukünftigen Sachen unter die Vergütungsvereinbarung fallen, in denen es zu einem Auftrag der Klägerin durch die Beklagte kommen wird, ist jede einzelne Forderung spätestens mit ihrer Entstehung individualisierbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013 – I-15 U 37/17). - (3)
Auch begegnet es keinen Bedenken, dass Ziffer 3 S. 2 der Vergütungsvereinbarung vorsieht, dass eine Abrechnung jeweils nach vollen 1/10 Stunden erfolgt, und eine angefangene 1/10-Stunde jeweils aufgerundet wird. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt ist, ob derartige Zeittaktklauseln rechtmäßig sind, betrifft diese Frage die Zulässigkeit der Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. bspw. BGH, NJW 2011, 63; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006 – 24 U 196/04, B.3.b),bb)(1), zitiert nach BeckRS 2006, 10385). Vorliegend ist weder erkennbar noch von den Parteien vorgetragen, dass es sich bei der Vergütungsvereinbarung um eine formularmäßige Abrede handelt. - bb)
Die Klägerin hat die Stundenanzahl, aus der sich ihre Vergütungsforderung im Einzelnen zusammensetzt, hinreichend nachgewiesen. - Es obliegt der Klägerin, die nach dem Rechnungsinhalt in dem abgerechneten Zeitintervall getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzutun. Dabei genügen allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche oder Telefongespräche nicht. Es muss vielmehr angegeben werden, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welche Schriftsätze vorbereitet und verfasst wurden, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchen Gesprächspartnern wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH, NJW 2010, 1364, 1370 f.)
- Die einzelnen Tätigkeiten, die die Klägerin im Rahmen der Rechnungen gemäß den Anlagen K8 und K9 abrechnet, werden in den zu den streitgegenständlichen Rechnungen vorgelegten Time Sheets in einer Art und Weise beschrieben, die eine hinreichende Konkretisierung der durchgeführten Tätigkeiten erkennen lässt. Dabei erachtet es das Gericht als unproblematisch, dass zu einer Zeitangabe regelmäßig eine Mehrzahl von Tätigkeiten genannt wird, mithin nicht jeder einzelnen Tätigkeit ein bestimmter Zeitaufwand zugeordnet wird. Eine derartige Zusammenfassung von Tätigkeiten, die einen inhaltlichen Zusammenhang zueinander aufweisen, und die deshalb auch regelmäßig zeitlich nicht trennscharf voneinander abgrenzbar sind, ist zulässig. Andernfalls würde dem Rechts- und Patentanwalt auferlegt, eine Vielzahl von Einzelarbeiten hinsichtlich ihres Zeitanfalls zu beobachten, was zu einer erheblichen Behinderung der rechts- und patentanwaltlichen Arbeit führen würde. Die Beklagte tritt der Aussagekraft der vorgelegten Nachweise auch nicht entgegen.
- cc)
Eine Herabsetzung des von der Klägerin abgerechneten Honorars nach § 3a Abs. 2 S. 1 RVG ist nicht veranlasst. - Nach dieser Vorschrift kann eine vereinbarte Vergütung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
- (1)
Das mit einem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar ist unangemessen hoch, wenn der Rechtsanwalt sich ein Honorar versprechen lässt, das unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr einem sachgerechten Interessenausgleich entspricht. Es wird, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten, vermutet, dass dies der Fall ist, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt (vgl. BGH, MDR 2017, 118). - Die Vermutung führt dazu, dass der Anwalt darlegen und beweisen muss, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen ist. Dabei sind die Maßstäbe des Marktes nicht der entscheidende Bezugspunkt für die Angemessenheit im Sinne des § 3a Abs. 2 S. 1 RVG. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist; insoweit (§ 14 Abs. 1 RVG) kommen die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber und das Ziel in Betracht, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebt. Zu berücksichtigen ist weiter, in welchem Umfang das Ziel des Auftraggebers durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist. Ferner sind die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers in die Bewertung einzubeziehen. Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, MDR 2017, 118 m. w. N.).
- (2)
Nach diesen Grundsätzen ist die zwischen Klägerin und Beklagter vereinbarte Vergütung nicht unangemessen hoch. - Das vereinbarte Honorar übersteigt die gesetzlichen Gebühren nicht um mehr als das fünffache, so dass eine Vermutung für die Unangemessenheit nicht eingreift (dazu unter (a)). Unabhängig davon und selbst wenn eine solche Vermutung eingreifen würde, ist auf der Grundlage des nicht bestrittenen Vortrags der Klägerin die Angemessenheit der Vergütung festzustellen (dazu unter (b)).
- (a)
Die im Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren betreffend das EP XXX geltend gemachten Honorare der Klägerin übersteigen die gesetzlichen Gebühren nicht um mehr als das fünffache, sondern lediglich um das (gerundet) 1,8-fache. - (aa)
Für das Einspruchsverfahren ist insgesamt bislang ein Honorar in Höhe von € 112.193,70 (netto) angefallen. Addiert man hierzu das nunmehr geltend gemachte weitere Honorar in Höhe von € 13.005,86 (netto), ergibt sich ein Gesamthonorar für das Einspruchsverfahren in Höhe von € 125.199,56 (netto). - (bb)
Demgegenüber würde nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen eine Vergütung in Höhe von € 68.662,40 (netto) anfallen. - (i)
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent richtet sich gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 2, 1. Hs. RVG nach billigem Ermessen. Im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens können grundsätzlich diejenigen Grundsätze herangezogen werden, die nach § 51 Abs. 1 GKG im Fall der Patentnichtigkeitsklage maßgeblich sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 654 – Ratschenschlüssel II; BPatG, Beschluss vom 22.12.2004 – 9 W (pat) 317/04). Der Streitwert einer Nichtigkeitsklage wird durch den gemeinen Wert des Patents bei Klageerhebung zuzüglich bis dahin entstandener Schadensersatzforderungen wegen Patentverletzung bestimmt. Dieser Wert kann nicht unterhalb der Summe der Streitwerte angesetzt werden, die in den aus dem Patent geführten Verletzungsprozessen zugrunde gelegt worden sind bzw. geführt werden, sondern wird regelmäßig darüber hinausgehen. Insbesondere ist noch nicht der Eigennutzung des Streitpatents durch den Patentinhaber Rechnung getragen. Hierfür ist mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig ein Zuschlag von 25% auf den Verletzungsstreitwert vorzunehmen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage 2018; siehe ferner BGH, GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert; Abschnitt J Rn. 159; GRUR 2018, 654 – Ratschenschlüssel II). - (ii)
Danach ist vorliegend von einem Gegenstandswert in Höhe von € 4.687.500,00 auszugehen. - Die Summe der Streitwerte der aus dem EP XXX geführten Verletzungsprozesse beträgt € 3,75 Mio. Dabei geht das Gericht von den festgesetzten Streitwerten für die in der Bundesrepublik geführten Verletzungsverfahren in Höhe von € 1 Mio. im Verfahren gegen die U (LG Düsseldorf, 4a O 111/10) und von € 750.000,00 im Verfahren gegen die T (LG Düsseldorf, 4a O 2/11) aus. Für die in N gegen die U und im L gegen die H geführten Verletzungsverfahren folgt das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte den geschätzten Streitwerten der Klägerin, gegen die sich die Beklagte zudem nicht gewandt hat, in Höhe von jeweils € 1 Mio. Die Summe der Streitwerte hat das Gericht in Anwendung obiger Grundsätze um 25 % erhöht, um unter anderem der Eigennutzung durch den Patentinhaber Rechnung zu tragen. Es ist außerdem zu beachten, dass ein Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent gegenüber der Nichtigkeitsklage gegen dessen deutschen Teil eine umfassendere Wirkung hat, so dass die Erhöhung im vorliegenden Fall erst recht geboten ist.
- Die zu erstattenden Gebühren setzen sich zusammen aus einer 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 Anlage 1 VV RVG und gemäß Nr. 7002 Anlage 1 VV RVG einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation in Höhe von € 20,00, beide Gebühren jeweils für den Patent- und Rechtsanwalt, sowie einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 Anlage 1 VV RVG für den Patentanwalt.
- Bei Ansatz dieser Faktoren ergibt sich die folgende Berechnung, wobei nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebührentabelle gem. § 13 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung zugrundzulegen ist.
- Rechtsanwaltsgebühren 1,6 x 15.596,00 €
- 20,00 €
24.953,60 € - 20,00 €
Patentanwaltsgebühren
1,6 x 15.596,00 € 24.953,60 € - 1,2 x 15.596,00 €
- 20,00 € 18.715,20 €
- 20,00 €
- gesamt 68.662,40 €
- (cc)
Ausgehend von den unter lit. (aa) und (bb) ermittelten Werten übersteigt das tatsächlich abgerechnete Honorar das nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen zu zahlende Honorar um das (gerundet) 1,8-fache. - (b)
Die Vergütung der Klägerin ist auch aufgrund der übrigen Umstände nicht unangemessen hoch. Vielmehr ließe sich die Angemessenheit ihrer Honorarforderungen auf der Grundlage des unbestrittenen Vortrags der Klägerin sogar positiv feststellen, wenn man entgegen den Ausführungen unter (a) von einer Vermutung für die Unangemessenheit ausgehen würde. - Bei einem Zeithonorar, wie im vorliegenden Fall, ist die Vergütung dann angemessen, wenn die konkrete Honorarform (Vereinbarung eines Stundenhonorars) unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausVndelte Stundensatz angemessen sind (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 32). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren stellen sich die mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Honorare als angemessen dar.
- (aa)
Die gewählte Honorarform in Form eines Stundenhonorars ist – worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht – in Anbetracht der Tatsache, dass die rechts- und patentanwaltliche Vertretung in einem Einspruchsverfahren umfangreich und komplex sein kann, nicht zu beanstanden. Auch soweit im Hinblick auf Telefon, Telefax- und Portokosten eine Pauschale von 2,5 % der Zeitgebühren vereinbart worden ist, ist davon auszugehen, dass dies die angefallenen Auslagen angemessen abbildet. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem Teilurteil der Kammer vom 14.02.2017 in dem beigezogenen Verfahren 4a O 178/15 Bezug genommen. - (bb)
Der vereinbarte Stundensatz erweist sich, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt, ebenfalls als angemessen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in dem Teilurteil der Kammer vom 14.02.2017 in dem beigezogenen Verfahren 4a O 178/15 Bezug genommen.(cc)
Auch die von der Klägerin nachgewiesene Stundenanzahl begründet keinen Anhaltspunkt für eine Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung. Die von der Klägerin zum Nachweis der von ihr erbrachten Arbeitsstunden vorgelegten Unterlagen lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der angesetzte Zeitaufwand unter Missachtung des im Interesse des Mandanten bestehenden Wirtschaftlichkeitsgebots aufgebläht worden ist, oder dieser zur Bearbeitung des Mandats objektiv nicht erforderlich war. - dd)
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die im Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren insgesamt entstandenen Kosten mit den Rechnungen gemäß den Anlagen K8 und K9 hälftig auf die T (Anlage K8) und die U (Anlage K9) aufgeteilt hat. Insoweit folgte die Klägerin dem ausdrücklichen Wunsch der Beklagten. Ein solcher Wunsch ergibt sich aus der E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten Herrn B vom 25.05.2012 (Anlage K6). In dieser E-Mail bat Herr B darum, zwei Rechnungen betreffend das Einspruchsverfahren gegen das EP XXX zu je 50 % auf die U und die T (damals V) aufzuteilen. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers war diese E-Mail so zu verstehen, dass diese Aufteilung auch für zukünftige Rechnungen gelten sollte, die das Einspruchsverfahren EP XXX betreffen. Dies folgt insbesondere daraus, dass Hintergrund der Bitte eine „neue interne Regelung“ war. Bei einer solchen neuen Regelung handelt es sich aus der Sicht eines objektiven Empfängers gerade nicht um eine für den Einzelfall getroffene Entscheidung, sondern um eine Regelung, die auch über die genannten Rechnungen hinaus Gültigkeit beansprucht. Die hälftige Aufteilung der Gesamtkosten auf die T (Anlage K8) bzw. die U (Anlage K9) ist gemäß dieser Vorgabe erfolgt. - c)
Die sich auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen ergebenden Vergütungsansprüche sind auch einforderbar, weshalb dahinstehen kann, ob es sich bei der Einforderbarkeit der Vergütung um eine materiell-rechtliche Vorgabe handelt, oder ob sie eine die Zulässigkeit der Klage bedingende Voraussetzung ist (offengelassen in BGH, NJW 2002, 2774 (2775)). - (aa)
Einforderbar ist die Vergütung eines Rechtsanwalts von dem Mandanten erst dann, wenn der Rechtsanwalt eine den Anforderungen des § 10 Abs. 1 und 2 RVG genügende Vergütungsberechnung dem Mandanten mitgeteilt hat (Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 10 Rn. 1). § 10 RVG gilt grundsätzlich auch für die Abrechnung nach einer Vergütungsvereinbarung (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2010, 1490, 1496; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 10 Rn. 4). Ausdrückliche inhaltliche Vorgaben an die Bezeichnung des Auftraggebers macht § 10 RVG nicht. Seinem Wortlaut nach fordert § 10 Abs. 1 S. 1 RVG lediglich die Mitteilung der Berechnung gegenüber dem Auftraggeber. Weitergehende Anforderungen an die Bezeichnung des Auftraggebers ergeben sich aus dem (deutschen) Umsatzsteuerrecht (zu den Folgen eines Verstoßes gegen die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsanforderungen siehe Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 10 Rn. 37). - Allerdings wird angenommen, dass eine genaue und richtige Bezeichnung des Auftraggebers auch zu den im Rahmen von § 10 RVG gestellten Anforderungen an die Berechnung der Vergütung gehört (Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 10 RVG Rn. 18; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 17 Rn. 9).
- Auf die Einhaltung der Erfordernisse des § 10 RVG kann der Auftraggeber ganz oder teilweise, auch stillschweigend, verzichten (Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 10 RVG Rn. 18a; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 17 Rn. 23).
- (bb)
Daran gemessen steht es der Einforderbarkeit insbesondere nicht entgegen, dass die Rechnungen an die T (Anlage K8) bzw. an die U (Anlage K9) adressiert sind und an diese übersandt wurden. - Die Adressierung erfolgte auf den bereits unter B.I.1.b)dd) erläuterten ausdrücklichen Wunsch der Beklagten in der E-Mail des Herrn B vom 25.05.2012 (Anlage K6). Damit hat die Beklagte auf die Bezeichnung des Auftraggebers in der Rechnung verzichtet.
- Eine Mitteilung an den Auftraggeber im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG ist mit der Zusendung an die U und die T ebenfalls erfolgt. Diese waren der E-Mail des Herrn B folgend Empfangsvertreterinnen der Beklagten. Abgesehen davon ist auch eine Mitteilung an die Beklagte selbst erfolgt. Diese hat die Rechnungen spätestens mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K11), dem die Rechnungen nebst Tätigkeitsberichten beigefügt waren, erhalten. Darüber hinaus hat die Beklagte die Rechnungen mit der Klageschrift erhalten, was für sich genommen ebenfalls ausreichend wäre (vgl. BGH, NJW 2002, 2774, 2775).
- d)
Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Erfüllung der Ansprüche gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Die Honoraransprüche der Klägerin sind nicht verjährt. - Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist, die mangels spezieller Regelungen für Ansprüche wegen vertraglicher Pflichtverletzung gilt, drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
- (aa)
Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen. Insbesondere ist der Anspruch der Klägerin in diesem Jahr entstanden. Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist regelmäßig im Zeitpunkt der Fälligkeit der Fall (Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 199 Rn. 4). - Nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG, der auch auf vertraglich vereinbarte Vergütungsansprüche Anwendung findet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2011 – I-24 U 99/11, Rn. 7 bei juris; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage, 2017, § 8 Rn. 1), wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Die Erteilung einer Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung und auch keine sonstige Voraussetzung für den Lauf der Verjährungsfrist, § 10 Abs. 1 S. 2 RVG.
- Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Rechnungserteilung als Fälligkeitsvoraussetzung vertraglich vereinbart wurde oder aus den Umständen zu entnehmen ist (Henrich, in: BeckOK BGB, 48. Edition Stand: 01.11.2018, § 199 Rn. 9). Eine Fälligkeitsvereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden, etwa wenn die Parteien eine Zeitvergütung und regelmäßige Zwischenabrechnungen vereinbart haben (BGH, Beschluss vom 19.09.2013 – IX ZR 112/11; Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 8 Rn. 8). So liegt es hier. In der Vergütungsvereinbarung haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin der Beklagten ihre Tätigkeit nach angefallenem Zeitaufwand monatlich in Rechnung stellt. Hierzu legt die Klägerin der Beklagten jeweils eine Zeitaufstellung vor, aus welcher sich die geleisteten Stunden der mit der Bearbeitung der Sache betrauten Rechtsanwälte der Klägerin ergibt. Diese Aufstellung soll für die Abrechnung maßgeblich sein, Ziffer 2 S. 3–5 der Vergütungsvereinbarung. Damit entsprach es der Vereinbarung der Parteien, dass die Fälligkeit des angefallenen Zeithonorars erst mit Vorlage einer entsprechenden Abrechnung eintrat.
- Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die mit den streitgegenständlichen Rechnungen (Anlagen K8, K9) abgerechneten Tätigkeiten nicht im Monat der bzw. nach der Erbringung der Leistungen („monatlich“) abgerechnet hat, wie es in der Vergütungsvereinbarung vereinbart war. Die streitgegenständlichen Rechnungen vom 17.04.2014 betreffen Leistungen aus den Monaten September und Dezember 2013, so dass bei monatlicher Abrechnung jedenfalls die Leistungen aus dem September 2013 noch im Jahr 2013 abgerechnet worden wären. Die Versäumung der monatlichen Abrechnung hat indes nicht zur Folge, dass trotz fehlender Fälligkeit der Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird. Allenfalls nach Setzung einer angemessenen Frist zur Rechnungserteilung und deren erfolglosem Ablauf kann der mit der Abrechnung säumige Gläubiger nach Treu und Glauben so zu behandeln sein als sei die Rechnung erteilt worden (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2000, 386; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 199 Rn. 16). An einer solchen Fristsetzung der Beklagten fehlt es jedoch. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte wusste, dass die Klägerin im September 2013 Arbeiten für das Einspruchsverfahren durchgeführt hat. In der Tätigkeitsübersicht zu den Rechnungen gemäß Anlagen K8 und K9 ist am 24.09.2013 ein Telefonat mit Herrn Dr. E zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung aufgeführt.
- (bb)
Grundsätzlich ist damit mit dem Schluss des Jahres 2017 Verjährung eingetreten. Allerdings ist die Verjährung seit dem 27.12.2017, als die Klage bei Gericht eingegangen ist, gehemmt. - Nach § 204 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Leistungsklage gehemmt. Erhoben ist die Klage mit ihrer Zustellung, § 253 Abs. 1 ZPO. Allerdings tritt gemäß § 167 ZPO die verjährungshemmende Wirkung bereits mit Eingang des Klageantrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Das ist hier der Fall.
- Demnächst erfolgt die Zustellung, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist erfolgt, sofern die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 27.05.1999 – VII ZR 24/98, Rn. 10 bei juris).
- Vorliegend erfolgte die Zustellung zwar erst am 27.02.2018, mithin zwei Monate nach Einreichung der Klageschrift. Die Verzögerung ist jedoch nicht der Klägerin anzulasten, die bereits der Klageschrift einen die Gerichtsgebühren abdeckenden Scheck beigefügt hatte, und auf entsprechende Anforderung des Gerichts vom 11.01.2018 am 16.01.2018 einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von € 25,00 für die Prüfung des Zustellungsersuchens einzahlte. Die Dauer der Zustellung ist allein darauf zurückzuführen, dass eine Zustellung der Klageschrift nach § 183 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. Art. 5 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) zu bewirken war. Gem. Art. 10 HZÜ sind Postzustellungen in die Schweiz nicht möglich, vielmehr war ein entsprechendes Zustellungsersuchen an die zuständige Behörde zu richten. Ein solches Ersuchen übersandte das Gericht am 19.01.2018, woraufhin das Bezirksgericht Hinwil am 27.02.2018 die Zustellung bewirkte.
- 2.
Der Klägerin steht für die mit der Rechnung vom 17.04.2014 (Anlage K10) abgerechneten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Verletzungsverfahren ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 48.031,00 zu. - a)
Zwischen den Parteien bestand auch insoweit ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Beklagte gemäß §§ 675, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Vergütungsvereinbarung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. - Die Beklagte hat die Klägerin mit der Vertretung der U in den Verletzungsverfahren betreffend das EP XXX und das DE XXX und den damit zusammenhängenden, mit der Rechnung gemäß Anlage K10 abgerechneten Tätigkeiten, beauftragt. Das Gericht geht bei freier Würdigung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts analog § 286 Abs. 1 ZPO davon aus, dass die Beauftragung durch die Beklagte und nicht – wie die Beklagte vorträgt – durch die U erfolgt ist.
- (aa)
Die Willenserklärung eines Vertreters ist, auch im Hinblick auf die Person des Vertretenen, auszulegen (Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 164 Rn. 113). Maßgebend ist der Inhalt der Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont, wobei der objektive Erklärungswert unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie Treu und Glauben zu ermitteln ist (Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 164 Rn. 120). Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann auch das nachträgliche Verhalten berücksichtigt werden, sofern diese späteren Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 529). - (bb)
Daran gemessen hat vorliegend die Beklagte die Klägerin beauftragt, die U in den Verletzungsverfahren zu vertreten. - (1)
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beauftragung der Klägerin im Zusammenhang mit den gegen die U gerichteten Verletzungsverfahren mit einer E-Mail des Herrn Dr. E erfolgte. Ferner ist unstreitig, dass Herr Dr. E in der E-Mail nicht ausdrücklich erklärt hat, in wessen Namen und für wessen Rechnung die Beauftragung erfolgte. - Zwar hat die Beklagte in der Duplik ihren Vortrag dahingehend eingeschränkt, dass sie sich versehentlich auf das Einspruchsverfahren bezogen habe als sie in der Klageerwiderung vorgetragen habe, Herr Dr. E habe die Klägerin beauftragt. Sie führt jedoch im Folgenden aus, dass es sehr wohl Herr Dr. E gewesen sei, der sich an die Klägerin gewandt habe mit der Bitte, die anwaltliche Vertretung [der U] zu übernehmen und den Termin wahrzunehmen.
- Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Position der Klägerin wurde durch die Bitte des Herrn Dr. E um Vertretung der U die Beklagte Vertragspartnerin.
- Dies folgt insbesondere daraus, dass Herr Dr. E ein Mitarbeiter der Beklagten war. Soweit die Beklagte vorträgt, Herr Dr. E sei „im gesamten Z Konzern für Patentansprüche (eigener und fremder) zuständig“ gewesen, ergibt sich daraus nichts anderes. Dass diese „Zuständigkeit“ auch die allgemeine Vollmacht umfasste, für die Schwestergesellschaften der Beklagten in Patentverletzungsprozessen Anwälte zu beauftragen, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht jedoch, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass Herr Dr. E im konkreten Fall eine Vollmacht der U benötigt und diese auch erhalten habe. Unstreitig hat Herr Dr. E das Handeln in Vollmacht der U gegenüber der Klägerin jedoch nicht offen gelegt. Vor diesem Hintergrund konnte jedenfalls die Klägerin nicht erkennen, dass Herr Dr. E nicht als Mitarbeiter der Beklagten tätig wurde, sondern in Ausübung seiner Zuständigkeit für Patentansprüche im Z konzern.
- Es spricht auch nicht gegen eine Beauftragung durch die Beklagte, dass in den Verletzungsverfahren die U beklagte Partei war. Das Obsiegen der U in diesen Verfahren lag jedenfalls auch im Interesse der Beklagten, was das von der Beklagten gegen das EP XXX geführte Einspruchsverfahren erkennen lässt. Auch die Konzernverbundenheit zwischen Beklagter und U lässt eine Beauftragung durch die Beklagte plausibel erscheinen, ohne dass es auf die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung der Beziehungen innerhalb des Konzerns ankommt.
- (2)
Dass die Parteien bei Vertragsschluss von einer Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte ausgegangen sind, wird durch das anschließende Verhalten verdeutlicht. - So ist unstreitig, dass die Beklagte auf Rechnungen aus den Verletzungsverfahren gezahlt hat, und zwar eine Vergütung, die ihrer Höhe nach gemäß der Vergütungsvereinbarung berechnet worden ist. Dies ist nur dadurch erklärlich, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Nur im Fall der Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte sollte schließlich die Vergütungsvereinbarung ausweislich ihrer Ziffer 1 Anwendung finden. Wäre eine Beauftragung durch die U erfolgt, wäre die Vergütungsvereinbarung nicht anwendbar gewesen. Soweit die Beklagte einwendet, dass „es vielfältige Gründe gebe, warum in einem Konzern nicht das vertraglich verpflichtete Konzernmitglied, sondern eine dritte Zahlstelle die Zahlung durchführe“, vermag dies die Zahlung von nach der Vergütungsvereinbarung berechneten Gebühren nicht zu erklären. Selbst wenn die Beklagte die Aufgabe einer bloßen „Zahlstelle“ für die U übernommen hätte, hätte sie eine Vergütung nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren bezahlen müssen.
- Die E-Mail des Herrn Dr. A vom 26.09.2011 (Anlage K5) spricht ebenfalls dafür, dass Beauftragungen der Klägerin auch dann durch die Beklagte erfolgten, wenn vertretene Partei andere Gesellschaften („Ländergesellschaften“) des Zkonzerns waren. Herr Dr. A spricht ausdrücklich die gelebte Praxis der Parteien an, dass nämlich die Klägerin ihre Rechnungen an Herrn Dr. A sandte, der sie an die Beklagte weiterleitete. Indes beanstandet Herr Dr. A diese Praxis nicht als fehlerhaft, weil etwa die Beklagte mangels Auftragsverhältnis in Bezug auf die Ländergesellschaften gar nicht für die Begleichung der Rechnungen zuständig wäre. Vielmehr sind es nach der E-Mail allein interne Gründe, aus denen der Prozess vereinfacht werden soll.
- Dass Herr Dr. A in der E-Mail die Klägerin bittet, die Honorarrechnungen an die Ländergesellschaften zu senden, „für welche sie [sic] jeweils arbeiten“, spricht ebenfalls nicht gegen eine Beauftragung durch die Beklagte. Im Fall der mit der Anlage K10 abgerechneten Tätigkeiten war die U vertretene Partei der Klägerin und somit auch die Ländergesellschaft, „für die“ die Klägerin arbeitet. Die Person, deren Angelegenheit der Anwalt besorgen soll – der Mandant – ist nicht notwendigerweise identisch mit demjenigen, der hierzu den Anwalt beauftragt. Wer Auftraggeber ist, bestimmt sich nach den vertraglichen Beziehungen zu dem Rechtsanwalt (OLG Köln, NJW 1978, 896, 897).
- Soweit nach der E-Mail des Herrn Dr. A auch die U und die T nach der Vergütungsvereinbarung berechnete Honorare gezahlt haben, zeigt dies ebenfalls, dass diese von einer Anwendbarkeit der Vergütungsvereinbarung und damit von einer Beauftragung durch die Beklagte ausgingen.
- (3)
Ob die Vorgaben des Herrn Dr. A vom 26.09.2011 (Anlage K5) und des Herrn B vom 25.05.2012 (Anlage K6) zu einer Mitverpflichtung der U und der T geführt haben, kann vorliegend offen bleiben. An der vereinbarten Verpflichtung der Beklagten als Auftraggeberin haben diese jedenfalls bereits nach ihrem Inhalt nichts ändern sollen. Wie ausgeführt, ging es dabei ausdrücklich um interne Prozesse innerhalb des Zkonzerns. - b)
Das von der Klägerin mit der Rechnung gemäß Anlage K10 abgerechnete Honorar ist seiner Höhe nach nicht zu beanstanden. - aa)
Die Klägerin hat die Stundenanzahl, aus der sich ihre Vergütungsforderung im Einzelnen zusammensetzt, hinreichend nachgewiesen. Die Beschreibung der Tätigkeit in dem der Rechnung beigefügten Time Sheet lässt eine hinreichende Konkretisierung der durchgeführten Tätigkeiten erkennen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter B.I.1.b)bb) verwiesen. - bb)
Auch eine Herabsetzung des von der Klägerin abgerechneten Honorars nach § 3a Abs. 2 S. 1 RVG ist nicht veranlasst. - Ausführungen zu dem Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung für die Unangemessenheit erübrigen sich. Jedenfalls ist auf der Grundlage des unbestrittenen Vortrags der Klägerin die Angemessenheit ihrer Honorarforderung festzustellen. Sowohl die Vereinbarung eines Stundenhonorars als auch der ausgehandelte Stundensatz sind vorliegend angemessen. Die rechts- und patentanwaltliche Vertretung in Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzungsverfahren kann, ebenso wie in einem Einspruchsverfahren gegen ein Patent, umfangreich und komplex sein. Schließlich sind keine Hinweise darauf zu erkennen, dass der von der Klägerin angesetzte Zeitaufwand zur Bearbeitung des Mandats objektiv nicht erforderlich war.
- Aus dem pauschalen Hinweis der Beklagten, die Klägerin sei für die in den Verletzungsverfahren abgerechneten Leistungen „bereits weit über das Angemessene hinaus bezahlt“, lassen sich keine konkrete Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit ableiten. Die Beklagte setzt sich bereits nicht damit auseinander, welche Leistungen im Zusammenhang mit den Verletzungsverfahren den Rechnungen gemäß der von ihr vorgelegten Übersicht (Anlage B1) zugrunde lagen und inwiefern sich diese Tätigkeiten decken. Immerhin werden mit der Rechnung gemäß Anlage K10 Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Verletzungsverfahren abgerechnet, die nach den zweitinstanzlichen Entscheidungen vom 16.05.2013 erbracht worden sind, beispielsweise solche im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen und einer Nichtzulassungsbeschwerde.
- c)
Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Erfüllung der Ansprüche gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Die Honoraransprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Soweit die Beklagte die Verjährungseinrede damit begründet, die Honoraransprüche seien nicht gegenüber der U geltend gemacht worden, greift dies nicht durch. Wie ausgeführt, ist die Beklagte als Auftraggeberin Schuldnerin der Vergütungsansprüche. Auf die Frage, ob etwaige Vergütungsansprüche gegen die U verjährt sind, kommt es bereits deshalb nicht an, weil diese im vorliegenden Verfahren nicht Partei ist. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. - II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, allerdings nur in Höhe von € 1.642,40. - 1.
Die Beklagte geriet gem. § 286 Abs. 3 S. 1 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnungen (Anlagen K8, K9 und K10) in Verzug. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. - Die Klägerin trägt zwar einen konkreten Zeitpunkt des Zugangs der Rechnungen bei der U (Anlagen K9, K10) bzw. der T (Anlage K8) als Empfangsvertreterinnen der Beklagten nicht vor. Da die Beklagte den Zugang bei der U und der T als solchen jedoch nicht bestreitet, kann insoweit auf den normalen Postlauf von drei Tagen abgestellt werden. Damit sind die Rechnungen der U und der T jedenfalls am 21.04.2014 (bei dem 20.04.2014 handelt es sich um einen Sonntag) zugegangen.
- Die Beklagte befand sich damit seit dem 22.05.2014 in Verzug. Nach diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Beklagte unstreitig mehrfach zur Zahlung aufgefordert, unter anderem mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K11).
- 2.
An der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten ändert es grundsätzlich nichts, dass die Klägerin sich selbst vertreten hat (Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 286 Rn. 162). - Allerdings kann die Klägerin in diesem Fall der Selbstvertretung die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG nicht verlangen. Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (BGH, NJW-RR 2005, 363, 364; OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2018 – 17 W 198/17; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.01.2009 – 5 W 273/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2007 – I-24 W 93/07). So liegt es hier. Die außergerichtliche Geltendmachung der ausstehenden Vergütungsforderungen ist dem beruflichen Bereich der Klägerin zuzuordnen und damit kein steuerbarer Umsatz.
- 3.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit entspricht nicht der ursprünglichen Klageforderung von € 74.719,82 – wie von der Klägerin zugrunde gelegt – sondern dem Nettobetrag der Vergütungsforderung in Höhe von € 61.036,86. - Damit ergeben sich Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG (1,3 x € 1.248,00 = € 1.622,40) zuzüglich der Auslagenpausche nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00, somit insgesamt in Höhe von € 1.642,40.
- III.
Schließlich kann die Klägerin im tenorierten Umfang Zinsen verlangen. - 1.
Hinsichtlich der Hauptforderung kann die Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229, § 34 EGBGB, § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 29.07.2014 geltenden Fassung Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, jedoch aus den soeben dargestellten Gründen erst ab dem 22.05.2014. - 2.
Zinsen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin ab Rechtshängigkeit (27.02.2018) aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen. - Es handelt sich jedoch um einen Schadensersatzanspruch und damit nicht um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB (vgl. Lorenz, in: BeckOK BGB, 48. Edition Stand: 01.01.2018, § 288 Rn. 5 i. V. m. § 286 Rn. 41), so dass Zinsen lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden können.
- C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
- D.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: - Bis zum 15.08.2018: € 72.633,78,
ab dem 16.08.2018: € 61.036,77.