4a O 54/17 – Reifenflankenschutzvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2846

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 8. Januar 2019, Az. 4a O 54/17

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Zahlung in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K4) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 161 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K3). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 24.08.2009 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 05.09.2008 der DE 10 2008 XXX 568 angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 06.11.2013 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft.
  7. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
  8. „Schutzvorrichtung für Flanken (15) von Reifen (3) von Fahrzeugen, mit mindestens einer zur Befestigung der Schutzvorrichtung am Rad vorgesehenen Halterung (1, 13) die eine Ringscheibe (13) und ein mit ihr verbundenes Kupplungsstück (1) aufweist, und mit Schutzelementen (14), die
    formstabile, unter Belastung elastisch verformbare Teile sind, die mit einem Ende auf der Ringscheibe (13) befestigt sind, sich von der Halterung (1, 13) aus etwa radial erstrecken und über ihre Länge Abstand von der Reifenflanke (15) aufweisen,
  9. dadurch gekennzeichnet, dass die Ringscheibe (13) ein vom Kupplungsstück (1) getrennter flacher einstückiger Ring ist, der in einer etwa parallel zur Reifenflanke (15) sich erstreckenden Ebene liegt und in Achsrichtung des Reifens (3) gegenüber dem Kupplungsstück (1) verstellbar ist.“
  10. Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend Fig. 1 und Fig. 8 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:
  11. Fig. 1 ist nach Abs. [0037] der Beschreibung des Klagepatents eine Explosivdarstellung einer ersten Ausführungsform der beanspruchten Schutzvorrichtung; Fig. 8 ist eine perspektivische Darstellung der am Reifen montierten Schutzvorrichtung.
  12. Die Beklagte stellt her und vertreibt in Deutschland Reifenflankenschutzvorrichtungen mit der Bezeichnung „A“ (teilweise auch: „A“ und/oder „A“ geschrieben) in der Konfiguration „B“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Ein Produktblatt und ein Datenblatt zu den angegriffenen Ausführungsformen sind in Anlage K1 bzw. K2 zur Akte gereicht worden. Die angegriffenen Ausführungsformen werden in zwei verschiedenen Versionen angebotenen. Zur Veranschaulichung wird je ein Foto der beiden Versionen der angegriffenen Ausführungsformen (von S. 6 der Klageschrift = Bl. 6 GA) nachfolgend verkleinert eingeblendet:
  13. Zur weiteren Veranschaulichung werden nachfolgend Zeichnungen gemäß den Anlagen B2 (links; Version 1) und B3 (rechts; Version 2) verkleinert eingeblendet, welche die beiden Versionen der angegriffenen Ausführungsformen zeigen:
  14. Zur Befestigung an einer Felge existiert in den angegriffenen Ausführungsformen Version 1 ein Adapter, der über eine zentrale Scheibe mit mehreren sich radial von der zentralen Scheibe weg erstreckenden Armen (Ziff. 112 in Anlagen B2/B3) verfügt. Die Enden der Arme des Adapters stützen sich am Felgenhorn (Ziff. 202; am Rand der Felge) ab. Zur Befestigung des Adapters sind (ferner) Gewindestangen (als Spannbolzen) vorgesehen (Ziff. 110). Diese werden am Rad mittels einer Radschraube (Ziff. 104) befestigt, während das andere Ende der Gewindestangen die Arme des Adapters stützt und mit Hilfe einer selbstsichernden Gewindemutter verspannt werden kann. Daneben existieren Stützstangen (Anschlagsbolzen, Ziff. 203), welche die mittlere Scheibe gegenüber der Felge abstützen.
  15. Version 2 der angegriffenen Ausführungsformen unterscheidet sich dadurch von Version 1, dass die Enden der Arme nicht abgekröpft sind; ferner weist die zentrale Scheibe eine Öffnung auf.
  16. Nachfolgend wird das Bild aus Anlage B1 eingeblendet, das eine an einem Rad montierte angegriffene Ausführungsform (Version 1) zeigt, wobei die Bezugsziffern denen in der Anlagen B2 entsprechen (diese sind von der Beklagten eingezeichnet worden):
  17. Die Beklagte liefert verschiedene lange Gewindestangen zusammen mit den angegriffenen Ausführungsformen.
  18. Auf der Messe C 2016 in M stellte die Beklagte die Version 1 der angegriffenen Ausführungsformen aus. Im Anschluss kam es zu außergerichtlicher Korrespondenz zwischen den Parteien, die in Anlagenkonvolut K7 vorgelegt worden ist.
  19. Die Klägerin erwarb über einen Dritten zwei Exemplare der angegriffenen Ausführungsformen, wofür ein Betrag von EUR 3.156,60 netto (= EUR 3.756,35 brutto) in Rechnung (vgl. Anlage K10) gestellt wurde.
  20. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen im Inland das Klagepatent unmittelbar wortsinngemäß; jedenfalls aber in äquivalenter Weise.
  21. Die Halterung werde bei den angegriffenen Ausführungsformen durch einen „Adapter“ verwirklicht, der aus Gewindestangen, Bolzen, mittlerer Scheibe, Verbindungselementen und einem äußeren Ring bestehe.
  22. Anspruch 1 des Klagepatents erfasse mit dem Begriff „Schutzelemente“ auch das Vorhandensein nur eines einzigen Schutzelements. Dies ergebe sich auch aus dem Verweis auf den Stand der Technik WO XXX (nachfolgend: WO‘XXX, vorgelegt als Anlage K5). Ein anspruchsgemäßes Schutzelement sei in den angegriffenen Ausführungsformen durch ein rundes Schutzelement aus Kautschuk/Kunststoff verwirklicht.
  23. Jedenfalls liege eine äquivalente Patentverletzung vor. Die Verwendung nur eines Schutzelements sei objektiv gleichwirkend, naheliegend und gleichwertig zur beanspruchten Lösung des Klagepatents (d.h. der Verwendung von Schutzelementen).
  24. Das Klagepatent fordere lediglich, dass die Ringscheibe mit dem Kupplungsstück verbunden ist. Das Kupplungsstück könne aus mehreren, nicht mit einander verbundenen Teilen bestehen; der Anspruch sei gerade nicht auf ein einziges, einteiliges Kupplungsstück beschränkt.
  25. Die Verstellbarkeit der Ringscheibe gegenüber dem Kupplungsstück solle es patentgemäß ermöglichen, die Schutzvorrichtung an unterschiedlich breite Reifen einfach anzupassen. Es gehe dabei maßgeblich um die Montage; nach erfolgter Montage werde eine Verstellbarkeit vom Klagepatent nicht gefordert.
  26. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei die patentgemäße „Ringscheibe“ als ein (flacher) äußerer Ring realisiert. Dessen axiale Verstellbarkeit werde durch das Zusammenwirken von Ringscheibe und Gewindestangen erreicht. Unschädlich sei, dass ein Teil des Kupplungsstücks sich mit der Ringscheibe gemeinsam verstellt. Sieht man dies anders, könnten auch nur die Gewindestangen als patentgemäßes Kupplungsstück angesehen werden. Die Ringscheibe könne patentgemäß auch zusätzliche Elemente aufweisen, wie Unteranspruch 3 zeige. Die Verstellbarkeit der Ringscheibe nur gegenüber einem Teil des Kupplungsstücks stelle jedenfalls eine äquivalente Patentverletzung dar.
  27. Dass nach der Montage an einem Rad bei der angegriffenen Ausführungsform keine Verstellbarkeit mehr möglich ist, bestreitet die Klägerin. Mit Hilfe der mitgelieferten, unterschiedlich langen Gewindestangen könnten bei der Montage verschiedene Abstände zur Reifenfelgen erreicht werden. Die Verstellbarkeit – wenn man diese weiter verstehe – sei zudem in der Form gegeben, dass man bei den angegriffenen Ausführungsformen die Gewindestangen absägen könne und diese Vorrichtung somit auch nach der ersten Montage auf andere Felgen einstellen könne (solange diese nicht breiter sind als die Felgen, an denen die angegriffene Ausführungsform zuvor montiert war).
  28. Die Klägerin beantragt:
  29. Die Beklagte wird verurteilt,
  30. I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen:
  31. in der Bundesrepublik Deutschland
  32. Schutzvorrichtungen für Flanken von Reifen von Fahrzeugen
  33. anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
  34. mit mindestens einer zur Befestigung der Schutzvorrichtung am Rad vorgesehenen Halterung, die eine Ringscheibe und ein mit ihr verbundenes Kupplungsstück aufweist,
  35. und mit Schutzelementen, die formstabile, unter Belastung elastisch verformbare Teile sind, die mit einem Ende auf der Ringscheibe befestigt sind, sich von der Halterung aus etwa radial erstrecken und über ihre Länge Abstand von der Reifenflanke aufweisen,
  36. dadurch gekennzeichnet, dass die Ringscheibe ein vom Kupplungsstück getrennter, flacher, einstückiger Ring ist, der in einer etwa parallel zur Reifenflanke sich erstreckenden Ebene liegt und in Achsrichtung des Reifens gegenüber dem Kupplungsstück verstellbar ist,
    (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 2 161 XXX B1)
  37. II. der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis – in editierbarer elektronischer Form – darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.11.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
  38. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  39. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  40. c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  41. wobei
  42. – zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
  43. – geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  44. III. der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis – in editierbarer elektronischer Form – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.12.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  45. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge,
    -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  46. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
    -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  47. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  48. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,
  49. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte diese Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  50. IV. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben oder aber die Vernichtung selbst durchzuführen;
  51. V. die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 06.11.2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus dem Vertriebswege zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
  52. Weiter beantragt die Klägerin:
  53. VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 06.12.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
  54. VII. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
  55. 1. EUR 3.756,35 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
  56. 2. EUR 4.196,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2016
  57. zu zahlen.
  58. Die Beklagte beantragt,
  59. die Klage abzuweisen;
  60. hilfsweise:
  61. der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
  62. Die Beklagte trägt vor, keine der beiden Versionen der angegriffenen Ausführungsformen verletze das Klagepatent.
  63. Entgegen der Lehre des Klagepatents sei bei diesen nur ein Schutzelement vorhanden. Die WO‘XXX offenbart auf S. 12 Z. 21 – 24 WO‘XXX auch eine Ausführungsform mit einer Vielzahl von Schutzelementen („a plurality of shield portion elements“). Entsprechend müsse auch nach der Lehre des Klagepatents eine Vielzahl von Schutzelementen vorhanden sein. Mit dem Wortlaut „Schutzelemente“ habe die Klägerin Vorrichtungen mit nur einem Schutzelement vom Schutzumfang ausgeschlossen.
  64. Solche Schutzelemente seien bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht, da sie nur über ein einziges Schutzelement verfügen. Aufgrund der Ringform des Schutzelements verfüge dieses nicht über ein Ende. Das Schutzelement erstrecke sich auch nicht etwa radial von einer Ringscheibe, sondern in Umfangrichtung eines Rings.
  65. Auch eine äquivalente Verletzung liege nicht vor, da der Anspruchswortlaut „Schutzelemente“ nicht in „ein einziges ringförmiges Schutzelement“ umgedeutet werden könne.
  66. Anspruch 1 sei darauf beschränkt, dass nur ein einziges Kupplungsstück zur lösbaren Befestigung an der Felge notwendig und beansprucht ist. Das Wort „ein“ (Kupplungsstück) sei als Zahlwort zu verstehen. Demgegenüber verfügten die angegriffenen Ausführungsformen über mehrere zur Halterung an der Felgenschüssel vorgesehene Kupplungstücke in Gestalt von mehreren an der Felge befestigten Gewindestangen und Armen.
  67. Patentgemäß solle die axiale Verstellbarkeit der Ringschreibe eine Anpassung der Schutzvorrichtung an unterschiedlich breite Reifen einfach ermöglichen. „Verstellbar“ beschreibe die Möglichkeit, den Abstand der einseitig befestigten Schutzelemente vom Kupplungsstück und damit vom Felgenhorn zu verstellen. Dem Klagepatent liege die Erkenntnis zugrunde, dass eine Felge mit einer vorgegebenen Felgenbreite zur Aufnahme von unterschiedlich breiten Reifen geeignet ist. Hierfür solle der Abstand der Schutzelemente zur über den Felgenrand überstehenden Reifenflanke jeweils so eingestellt werden, dass dieser Abstand weder zu groß noch zu klein ist.
  68. Anders als von Anspruch 1 vorgesehen sei bei den angegriffenen Ausführungsformen keine Verstellbarkeit in Achsrichtung des Reifens einer Ringscheibe gegenüber einem Kupplungsstück vorhanden. Die Gewinde und Verschraubungen sähen keine Verstellbarkeit zur Anpassung unterschiedlich breiter Reifen vor. Insbesondere lasse sich der Ring (Bezugsziffer 113 in Anlage B2), an dem der Flankenschutz befestigt ist, nicht in Achsrichtung des Reifens oder der Felge verstellen.
  69. Die bei der Montage der angegriffenen Ausführungsformen erforderlichen Bewegungen der Einzelteile führe nicht zu einer Verstellbarkeit, da für diese konstruktionsbegingt nur eine einzige Einstellung beziehungsweise Endlage vorgesehen und ermöglicht ist. Die einzig mögliche Positionierung ist die, in der die Aussparung der Arme des Adapters in den Rand des Felgenhornes einrastet. Eine Anpassung an andere Reifenbreiten oder Felgen erfordere unterschiedlich dimensionierte Bauteile. Bei den angegriffenen Ausführungsformen könne der konstruktiv festgelegte axiale Abstand des Schutzelements von einer Reifenflanke oder einem Felgenrand nicht bei der Montage beeinflusst oder verstellt werden. Auch eine äquivalente Verletzung scheide somit aus.
  70. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 Bezug genommen.
  71. Entscheidungsgründe
  72. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu, da eine Patentverletzung nicht festgestellt werden kann.
  73. I.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch.
  74. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft eine Schutzvorrichtung für Flanken von Fahrzeugenreifen.
  75. In seiner einleitenden Beschreibung erläutert das Klagepatent, dass die Reifenflanken eines Fahrzeuges abhängig vom befahrenen Untergrund einem erheblichen Verschleiß ausgesetzt sind (Abs. [0003]). Der Untergrund kann beispielsweise Geröll, Steine, Schrott oder Schlacke aufweisen, die zu einer erheblichen Beanspruchung der Reifenflanken führen. In solchen Einsatzbereichen werden die Reifenflanken innerhalb kurzer Zeit beschädigt oder weisen solche Schnittverletzungen auf, dass die Reifen ausgewechselt werden müssen (Abs. [0003]).
  76. Zum Schutz der Reifen sind im Stand der Technik Reifenschutzketten bekannt. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass Reifenschutzketten für solche Einsatzzwecke zu aufwändig sind; sie haben ferner ein sehr hohes Gewicht, sind teuer und lassen sich nur sehr umständlich montieren und demontieren. Reifenschutzketten sind zudem für Fahrzeuge ungeeignet, die mit höheren Geschwindigkeiten fahren bzw. längere Wegstrecken zurücklegen. In diesen Fällen verschleißen die Reifenschutzketten verhältnismäßig rasch. Reifenschutzketten führen auch zu einem höheren Kraftstoffverbrauch, weil die Reifen beim Überrollen der Kettenglieder sich stark verformen (Walkarbeit) und dadurch eine höhere Antriebsleistung erforderlich ist. Auch das hohe Gewicht der Reifenschutzkette trägt zum höheren Kraftstoffverbrauch bei (Abs. [0003]).
  77. Das Klagepatent führt weiter aus, dass für die beanspruchte Reifenflankenschutzvorrichtung gattungsbildende Schutzvorrichtungen beispielsweise aus der WO XXX (nachfolgend: WO‘XXX; vorgelegt als Anlage K5) bekannt seien (Abs. [0002]). Bei dieser bekannten Schutzvorrichtung sind die Schutzelemente mit einem Ende an einem mehrteiligen, in Axialrichtung nicht verstellbaren Ring befestigt, der im Querschnitt etwa T-förmig ausgebildet ist.
  78. Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine gattungsgemäße Schutzvorrichtung so auszubilden, dass sie bei einfacher und kostengünstiger Herstellung sowie einfacher Montage einen optimalen Schutz der Reifenflanken gewährleistet, dabei nur wenig verschleißt und zu einem geringeren Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges führt (Abs. [0004]).
  79. 2.
    Zur Lösung schlägt das Klagepatent eine Schutzvorrichtung nach Maßgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:
  80. 1 Schutzvorrichtung für Flanken (15) von Reifen (3) von Fahrzeugen.
  81. 2 Die Schutzvorrichtung weist auf:
  82. 2.1 mindestens eine zur Befestigung der Schutzvorrichtung am Rad vorgesehenen Halterung (1, 13) und
  83. 2.2. Schutzelemente (14).
  84. 3 Die Halterung (1, 13) weist auf
  85. 3.1 eine Ringscheibe (13) und
  86. 3.2 ein mit ihr [der Ringschreibe] verbundenes Kupplungsstück (1).
  87. 4 Die Schutzelemente (14),
  88. 4.1 sind formstabile, unter Belastung elastisch verformbare Teile;
  89. 4.2 sind mit einem Ende auf der Ringscheibe (13) befestigt;
  90. 4.3 erstrecken sich von der Halterung (1, 13) aus etwa radial und
  91. 4.4 weisen über ihre Länge Abstand von der Reifenflanke (15) auf.
  92. 5 Die Ringscheibe (13)
  93. 5.1 ist ein vom Kupplungsstück (1) getrennter flacher einstückiger Ring;
  94. 5.2 liegt in einer etwa parallel zur Reifenflanke (15) sich erstreckenden Ebene und
  95. 5.3 ist in Achsrichtung des Reifens (3) gegenüber dem Kupplungsstück (1) verstellbar.
  96. 3.
    Der geltend gemachte Anspruch schützt eine Vorrichtung zum Schutz von Reifenflanken. Diese besteht aus Schutzelementen zum Schutz der Reifenflanken und einer Halterung, die der Befestigung der Schutzvorrichtung am Rad des Fahrzeuges dient (Merkmalsgruppe 2). Diese Halterung soll ihrerseits aus einer Ringscheibe und einem Kupplungsstück bestehen (Merkmalsgruppe 3), die voneinander getrennt sind (Merkmal 5.1), wobei die Ringscheibe gegenüber dem Kupplungsstück verstellbar ist (Merkmal 5.3). An der Ringscheibe (der Halterung) sollen die Enden der Schutzelemente befestigt sein (Merkmal 2.4). Das Kupplungsstück der Halterung dient demgegenüber der Befestigung der Schutzvorrichtung am Rad.
  97. Im Gegensatz zu Reifenschutzketten kann eine anspruchsgemäße Schutzvorrichtung leichter sein; sie wird auch nicht überfahren, was Energie spart, höhere Geschwindigkeiten ermöglicht und zu weniger Verschleiß führt (Abs. [0006]).
  98. Mit der in Axialrichtung bestehenden Verstellbarkeit des Ringes – und damit der daran befestigten Schutzelemente – unterscheidet sich das Klagepatent ausdrücklich von der Gestaltung im gattungsbildenden Stand der Technik, wie ihn das Klagepatent mit Bezug auf die WO‘XXX darstellt (Abs. [0002]). Diese Verstellbarkeit dient dazu, die anspruchsgemäße Schutzvorrichtung an verschiedene Reifenbreiten anpassen zu können (vgl. Abs. [0008] a.E.).
  99. 4.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da es jedenfalls an einer Verwirklichung von Merkmal 5.3 fehlt. Bei den angegriffenen Ausführungsformen ist keine Ringscheibe vorhanden, die „in Achsrichtung des Reifens (3) gegenüber dem Kupplungsstück (1) verstellbar“ ist.
  100. a)
    Die Merkmale der Merkmalsgruppe 5,
  101. „5 Die Ringscheibe (13)
  102. 5.1 ist ein vom Kupplungsstück (1) getrennter flacher einstückiger Ring;
  103. 5.2 liegt in einer etwa parallel zur Reifenflanke (15) sich erstreckenden Ebene und
  104. 5.3 ist in Achsrichtung des Reifens (3) gegenüber dem Kupplungsstück (1) verstellbar“,
  105. enthalten nähere Vorgaben zur Ringscheibe. Die Ringscheibe ist Teil der Halterung und mit dem Kupplungsstück verbunden (Merkmalsgruppe 3). Nach Merkmal 3.2 soll die Halterung
  106. „3.2 ein mit ihr [der Ringscheibe] verbundenes Kupplungsstück (1)“
  107. aufweisen.
  108. aa)
    Der Fachmann – ein Techniker oder Fachhochschulingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Reifenflankenschutzvorrichtungen – entnimmt diesen Merkmalen, dass Ringscheibe und Kupplungsstück miteinander verbunden sind; die Ringscheibe aber insofern vom Kupplungsstück getrennt ist, dass sie diesem gegenüber verstellt werden kann.
  109. Im Rahmen der Auslegung sind sowohl der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit als auch der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (vgl. nur BGH, GRUR 2012, 1124 Rn. 27 – Polymerschaum I). Während Merkmal 3.2 vorsieht, dass Ringscheibe und Kupplungsstück als Bestandteile der Halterung miteinander verbunden sind, soll die Ringscheibe nach Merkmal 5.1 vom Kupplungsstück getrennt sein. Dieser scheinbare Widerspruch löst sich unter Berücksichtigung von Merkmal 5.3 auf, wonach die Ringscheibe gegenüber dem Kupplungsstück anspruchsgemäß verstellbar ist:
  110. Mit der Halterung (die nach Merkmalsgruppe 3 Ringscheibe und Kupplungsstück aufweist) soll die Schutzvorrichtung nach Merkmal 2.1 am Rad befestigt werden können. An der Ringscheibe sind wiederum die Schutzelemente befestigt (Merkmal 4.2). Damit diese die Reifenflanke schützen können, müssen Ringscheibe und Kupplung (also die Halterung) mit dem Rad und miteinander verbunden sein, was Merkmal 3.2 zum Ausdruck bringt.
  111. Die von Merkmal 5.1 vorgegebene Trennung dieser Bauteile versteht der Fachmann vor diesem Hintergrund dahingehend, dass es sich um separate, voneinander abgrenzbare Bauteile handeln muss. Ist dies der Fall, sind Ringscheibe und Kupplungsstück zugleich miteinander verbunden (Merkmal 3.2) und voneinander getrennt (Merkmal 5.1). Eine Trennung in dem Sinne, dass keine Verbindung besteht, würde zum einen Merkmal 3.2 widersprechen, zum anderen wäre eine so ausgestaltete Vorrichtung nicht funktionsfähig.
  112. Den Zweck dieser „verbundenen Trennung“ ergibt sich aus Merkmal 5.3: Die Ringscheibe soll gegenüber dem Kupplungsstück verstellbar sein. Damit ist die Zuordnung von Teilen der Halterung zur Ringscheibe einerseits oder zum Kupplungsstück andererseits insbesondere darüber vorzunehmen, welche Teile sich gegenüber den übrigen Teilen verstellen lassen.
  113. bb)
    Soweit die Klägerin geltend macht, es sei unschädlich, wenn sich Teile des Kupplungsstücks mit der Ringscheibe gemeinsam verstellen, kann dem nicht gefolgt werden. Den Merkmalen 5.1 und 5.3 entnimmt der Fachmann gerade, dass Ringescheibe und Kupplungsstück u.a. dadurch voneinander abgegrenzt werden, dass sie sich gegenüber einander verstellen lassen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn Teile des Kupplungsstücks nur mit der Ringscheibe gemeinsam verstellt werden können. Es fehlt hinsichtlich dieser Teile an einer Trennung zwischen Kupplungsstück und Ringscheibe; auch lässt sich die übrige Ringscheibe nicht gegenüber diesen Teilen des Kupplungsstücks verstellen.
  114. cc)
    Die Verstellbarkeit der Ringscheibe nach Merkmal 5.3 soll es ermöglichen, die Schutzvorrichtung an unterschiedliche Reifenbreiten anzupassen. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die Ringscheibe in Bezug auf eine Felge in verschiedene Abstände zum Kupplungsstück verstellen lässt. Dies entnimmt der Fachmann dem Begriff „verstellbar“ vor dem Hintergrund der Funktion des Merkmals. Eine Patentschrift stellt im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754, 755 – werkstoffeinstückig; BGH, GRUR 2015, 875, 876 – Rotorelemente). Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent nicht jede beliebige Verstellbarkeit erfasst; sie muss patentgemäß vielmehr eine Änderung des Abstandes zwischen den Schutzelementen und der Reifenflanke ermöglichen.
  115. (1)
    Nach Merkmal 4.3 haben die Schutzelemente „Abstand von der Reifenflanke“, was verhindert, dass sie ständig an der Reifenflanke reiben, was wiederum zu einem frühzeitigen Verschleiß der Reifenflanken würde (vgl. Abs. [0007]). Der Fachmann erkennt, dass über die Verstellbarkeit der Ringscheibe – an der die Schutzelemente befestigt sind, Merkmal 4.2 – gegenüber dem Kupplungsstück – das am Rad befestigt ist – der Abstand zwischen Reifenflanke und Schutzelement angepasst werden kann. Den Zweck der Verstellbarkeit nach Merkmal 5.3 wird dementsprechend in Abs. [0008] a.E. im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung vom Klagepatent wie folgt angegeben:
  116. „Damit die Schutzvorrichtung an unterschiedlich breite Reifen einfach angepasst werden kann, lässt sich der Ring in Achsrichtung des Reifens verstellen.“
  117. Die Verstellbarkeit nach Merkmal 5.3 bezweckt also die Anpassung an unterschiedliche Reifenbreiten. Dies ist von einer Anpassbarkeit an verschiedene Felgen zu unterscheiden; eine solche wird von Merkmal 5.3 weder verlangt, noch erfüllt eine Anpassbarkeit an unterschiedliche Felgen für sich genommen dieses Merkmal.
  118. Die patentgemäße Vorrichtung dient dem Schutz der Reifenflanke, nicht dem Schutz der Felge. Diese ist zwar auch Teil des Rades, hat aber keine Reifenflanken und bedarf keines Schutzes vor Beschädigungen. Das Klagepatent spricht in Abs. [0008] a.E. auch bewusst von „unterschiedlich breite[n] Reifen“. Das Klagepatent differenziert zwischen Reifen und Felge, was sich etwa in Abs. [0011] der Beschreibung zeigt, wo das Klagepatent allgemein ausführt, dass „der Reifen über die Felge übersteht“. In Abs. [0015] wird dagegen nicht die Reifenbreite, sondern die Reifengröße angesprochen: Für eine Anpassung an verschiedene Reifen- bzw. Felgengrößen (im Durchmesser, nicht in der Breite) sieht das Klagepatent vor, das Kupplungsstück als Ring auszuführen, der an „im Durchmesser unterschiedlich große Reifen bzw. Felgen“ (Abs. [0015]) angepasst werden kann. Eine solche Ausgestaltung des Kupplungsstücks ist allerdings nur eine mögliche Weiterentwicklung, die nicht die Verstellbarkeit zwischen Kupplungsstück und Ringscheibe gemäß Merkmal 5.3 betrifft.
  119. Der durch die Lehre von Merkmal 5.3 verstellbare Abstand zwischen den Schutzelementen und der Reifenflanke soll dabei so gewählt sein, dass die Schutzelemente nicht am Reifen entlangstreifen (vgl. Abs. [0007], Abs. [0038]). Andererseits erkennt der Fachmann, dass der Abstand auch nicht so groß sein darf, dass Geröll oder Steine zwischen Schutzelemente und Reifenflanke gelangen können und so die Schutzvorrichtung „umgangen“ wird. Die Verstellbarkeit soll also eine Positionierung der Schutzelemente in Bezug auf die Reifenflanken ermöglichen, die bei unterschiedlich breiten Reifen erforderlich ist.
  120. Dies sieht der Fachmann durch die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels bestätigt. Zwar stellen Ausführungsbeispiele lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung). Es spricht aber nichts dagegen, Anhaltspunkte dafür, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen zu entnehmen, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausführungsbeispiel beziehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – Az. I-15 U 30/14 – Rn. 92 bei Juris). Das Klagepatent beschreibt eine Vorrichtung mit einer Kombination von Hülsen am Kupplungsstück und Steckteilen an der Ringscheibe (Abs. [0040] f.). Hierdurch kann die Schutzvorrichtung am Reifen so montiert werden, dass sie die für die „Schutzfunktion des Reifens 3 notwendige Lage positionsgenau“ einnimmt (vgl. Abs. [0041]). Dem entnimmt der Fachmann, dass für die Schutzfunktion der Schutzvorrichtung eine bestimmte Lage notwendig ist, welche wiederum durch die Verstellbarkeit (im bevorzugten Beispiel: positionsgenau) erreicht wird.
  121. (2)
    Das Klagepatent macht keine Vorgaben dazu, ob die Verstellbarkeit vor, bei oder nach der Montage am Rad gegeben sein muss. Für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre reicht es aus, wenn sich der Abstand zwischen Ringscheibe und Kupplungsstück – und damit zwischen Schutzelementen und Reifenflanke – überhaupt verstellen lässt.
  122. Die Verstellbarkeit in dem Ausführungsbeispiel nach Abs. [0040] f. ist etwa vor und nach der Befestigung der Schutzvorrichtung am Rad gegeben. Der auf eine solche Gestaltung nicht beschränkte Anspruch gibt allerdings nicht vor, wann und wie die Ringscheibe gegenüber dem Kupplungsstück verstellbar sein muss. So ist es patentgemäß möglich, dass die Schutzvorrichtung erst am Rad befestigt wird und sich die Ringscheibe erst anschließend verstellen lässt. Ebenso erfasst das Klagepatent Ausführungsvarianten, bei denen die Ringscheibe zunächst gegenüber dem Kupplungsstück verstellt werden kann und anschließend die (angepasste) Schutzvorrichtung am Rad montiert wird. Letztlich erreichen beide Vorgehensweisen das Ziel von Merkmal 5.3: Nämlich die Schutzvorrichtung an die Breite des Reifens anpassen zu können.
  123. (3)
    Dem Schutzbereich des Klagepatents unterfallen allerdings solche Gestaltungen nicht, bei denen die Verstellbarkeit nur über den Austausch von Bauteilen der jeweiligen Ausführungsform erreicht werden kann. Für eine Verwirklichung eines Anspruchs müssen alle Merkmale zum selben Zeitpunkt erfüllt sein. Bei Anspruch 1 des Klagepatents müssen damit gleichzeitig Ringscheibe und Kupplungsstück verbunden (Merkmal 3.2) und gegenüber einander verstellbar (Merkmal 5.3) sein. Dabei ist es zwar zulässig, dass die Verbindung gelockert wird – wie das Ausführungsbeispiel in Abs. [0040] f. zeigt –, gleichwohl steht es außerhalb der geschützten Lehre, wenn die Verstellbarkeit nur durch den (teilweisen) Austausch des Kupplungsstücks ermöglicht wird. Bei einem solchen Umbau liegt keine Vorrichtung vor, die gleichzeitig alle Merkmale von Anspruch 1 verwirklicht.
  124. Eine patentgemäße Vorrichtung muss ohne den Austausch von Teilen in der Lage sein, auf verschiedene Reifenbreiten eingestellt zu werden. Eine Verstellbarkeit, die nur während der Montage wirksam ist, bei der aber letztlich nur ein einziger Abstand zwischen Ringscheibe und Kupplungsstück eingestellt werden kann, wird vom Klagepatent nicht erfasst. Wenn sich eine Vorrichtung nur auf eine Weise zusammensetzen lässt, ist die Ringscheibe gegenüber dem Kupplungsstück nicht verstellbar. Denn dann wird der Zweck der Verstellbarkeit – die Möglichkeit, die anspruchsgemäße Schutzvorrichtung auf verschiedene Reifenbreiten anzupassen – nicht erreicht. Die Verwendung eines anderen Kupplungsstücks stellt vielmehr einen Umbau der Vorrichtung dar, welcher der Verwirklichung des Anspruchs in seiner Gesamtheit entgegensteht.
  125. b)
    Bei allen von der Klägerin angeführten Betrachtungsweisen der angegriffenen Ausführungsformen fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 5.3.
  126. aa)
    In der Replik (S. 15 RE = Bl. XXX GA) und in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin argumentiert, das Kupplungsstück bestehe aus den Stangen mit Gewinden (Ziffern 110, 203 in den Zeichnungen nach den Anlagen B2 und B3) und deren Befestigungseinrichtungen an der Felge. Die mittlere Scheibe ist bei dieser Sichtweise Teil der patentgemäßen Ringscheibe.
  127. Eine Verstellbarkeit der Ringscheibe gegenüber dem Kupplungsstück nach Merkmal 5.3 lässt sich insoweit nicht feststellen.
  128. (1)
    Die angegriffenen Ausführungsformen werden mit den Gewindestangen an einer Felge angebracht und der mittlere Ring hierauf verschraubt. Dabei liegen die Enden der Arme auf dem Felgenhorn auf und stützen sich an diesem ab. Damit besteht bei einer funktionsfähigen Vorrichtung nur eine mögliche Position zwischen Kupplungsstück und Ringscheibe – und entsprechend auch nur ein Abstand zwischen Schutzelement und Reifen. Eine Verstellbarkeit bei einer gegebenen Felge ist nicht möglich, da die Gestaltung der Felge fest vorgibt, an welcher Position die Gewindestangen relativ zur mittleren Scheibe (und dem Rest der Ringscheibe) sich befinden müssen, damit die Arme sich zugleich am Felgenhorn abstützen. Diese Position ist nicht verstellbar – auch nicht vor oder bei der Montage der angegriffenen Ausführungsformen an einem Rad.
  129. (2)
    Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 argumentiert hat, eine Verstellbarkeit sei jedenfalls in der Weise gegeben, dass man die angegriffenen Ausführungsformen auf eine kleinere (weniger tiefe) Felge montieren kann (wozu man die Gewindestangen absägen muss), liegt hierin keine Verstellbarkeit im Sinne von Merkmal 5.3. Bei der Montage auf einer kleineren Felge entsteht ein anderer Abstand zwischen den Gewindestangen und der mittleren Scheibe verglichen mit einer größeren Felge. Hierin liegt aber keine Verstellung der Ringscheibe gegenüber dem Kupplungsstück im Sinne des Klagepatents. Denn auch hier wird der Abstand der Schutzelemente zur Reifenflanke – auf dem es dem Klagepatent bei der Verstellbarkeit ankommt – zwingend und unveränderbar von der Gestaltung der Felge vorgegeben. Bei jeder Felge liegen die Enden der Arme der angegriffenen Ausführungsformen stets auf dem Felgenhorn (am Rand der Felge) auf. Eine andere Position ist nicht möglich und damit auch keine Anpassung an unterschiedliche Reifenbreiten.
  130. (3)
    Sofern die Klägerin bestreitet, dass nach der Positionierung und Montage keine Verstellbarkeit gegeben ist (S. 12 RE = Bl. XXX GA), verkennt sie ihre Darlegungs- und Beweislast. Da die Klägerin im Rahmen eines Testkaufs angegriffene Ausführungsformen erworben hat, ist zudem kein Raum für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zur Gestaltung der angegriffenen Ausführungsformen.
  131. (4)
    Eine Verstellbarkeit ist noch nicht dann gegeben, wenn die Gewindestangen bei der Montage eingeschraubt werden, sofern sich dabei keine funktionsfähige Vorrichtung ergibt, bis die vorgesehene Schraubtiefe erreicht ist und die Arme auf dem Felgenhorn aufliegen. Die Verstellbarkeit soll eine Anpassung der Schutzvorrichtung an verschiedene Reifenbreiten zulassen; das ist noch nicht der Fall, wenn der Abstand zwischen Ringscheibe und Kupplungsstück nur bei der Montage im Rahmen des Einschraubens verringert wird, wenn nicht eine angegriffene Ausführungsform mit nur „halb eingeschraubten“ Gewindestangen an ein Rad befestigt werden kann. Dass letzteres hier der Fall ist, lässt sich nicht feststellen.
  132. (5)
    Dass die Beklagte verschieden lange Gewindestangen mitliefert, führt ebenfalls nicht zu einer Verwirklichung von Anspruch 1. Ein solcher Umbau der Schutzvorrichtung ist keine Verstellung. Es ist mit unterschiedlichen Gewindestangen nicht möglich, dass diese gleichzeitig verbunden und verstellbar in Bezug auf die Ringscheibe sind. Wie gesehen kann eine Verstellbarkeit durch einen Austausch der Bauteile – etwa der Gewindestangen – nicht die Lehre von Anspruch 1 verwirklichen. Im Übrigen existiert hierbei auch bei einer vorgegebenen Felge stets nur ein Abstand zwischen Kupplungsstück (Reifenflanke) und Ringscheibe (Schutzelement), da die Arme stets auf dem Rand der Felge aufliegen.
  133. bb)
    Auch die Betrachtungsweise der Klägerin in der Klageschrift, wonach die mittlere Scheibe als Teil des Kupplungsstücks anzusehen ist (S. 43 KL = Bl. XX GA), das im Übrigen aus „Gewinde-/Justierstangen, Bolzen, Verbindungselementen“ bestehen soll (S. 33 KL = Bl. XX GA), lässt keine Verletzung des Klagepatents erkennen.
  134. Bei einer solchen Sichtweise fehlt es schon an der Verwirklichung von Merkmal 5.1, da Ringscheibe und Kupplungsstück nicht im Sinne dieses Merkmals „getrennt“ sind. Zudem ist die Ringscheibe nicht im Sinne von Merkmal 5.3 „verstellbar“.
  135. (1)
    Der äußere Ring bei den angegriffenen Ausführungsformen, der nach Ansicht der Klägerin der patentgemäßen Ringscheibe entsprechen soll, ist nicht von der mittleren Scheibe, die wiederum Teil des Kupplungsstücks sein soll, getrennt. Vielmehr sind diese Bauteile bei den angegriffenen Ausführungsformen fest verschraubt und nicht gegenüber einander verstellbar.
  136. Wie gesehen dient diese Trennung der Möglichkeit, die Ringscheibe axial gegenüber dem Kupplungsstück zu verschieben. Dies ist bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht gegeben. Der äußere Ring lässt sich gegenüber der mittleren Scheibe – und damit gegenüber dem Kupplungsstück – nicht verstellen. Dass beide Teile miteinander verschraubt sind und die Verbindung zwischen ihnen somit gelöst werden kann, reicht für eine Verstellbarkeit nicht aus. Über die Verschraubung lassen sich die angegriffenen Ausführungsformen gerade nicht an unterschiedliche Reifenbreiten anpassen.
  137. (2)
    Es liegt zudem keine Verstellbarkeit der Ringscheibe im Sinne von Merkmal 5.3 vor. Insoweit wird auf die Ausführungen oben verwiesen.
  138. cc)
    Auch eine äquivalente Patentverletzung von Merkmal 5.3 lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin macht geltend, die axiale Verstellung nur gegenüber einem Teil des Kupplungsstücks stelle eine äquivalente Verletzung der Merkmalsgruppe 5 dar. Bei dieser Sichtweise ist die mittlere Scheibe Teil des Kupplungselements.
  139. Die Klägerin hat allerdings keinen auf eine äquivalente Patentverletzung ausgerichteten Klageantrag gestellt. Eine solche lässt sich im Übrigen auch nicht feststellen. Ungeachtet der zweifelhaften Gleichwertigkeit des Austauschmittels in Bezug auf Merkmal 5.1, fehlt es jedenfalls an einer Verwirklichung von Merkmal 5.3. Denn unabhängig davon, welche Teile man als Ringscheibe ansieht und welche Elemente man dem Kupplungsstück zuordnet, fehlt es an einer axialen Verstellbarkeit. Insoweit kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden.
  140. II.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  141. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (wegen der Kosten) beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
  142. III.
    Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.

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