Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2851
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 08. Januar 2018, Az. 4b O 87/17
- 1. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist,
zu unterlassen,
einen KFZ-Fahrradträger mit einer Haltevorrichtung zum Halten eines Fahrrads an einem Rohrabschnitt des KFZ-Fahrradträgers und/oder eine Haltevorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn die Haltevorrichtung folgende Merkmale aufweist:
a) Eine erste Halteeinrichtung zum Umgreifen des Rohrabschnitts, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene erste Halteklammerhälften und ein die ersten Halteklammerhälften auseinander zwingendes erstes Federelement aufweist,
b) eine zweite Halteeinrichtung zum Umgreifen eines Rahmenrohrs des Fahrrads, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene zweite Halteklammerhälften und ein die zweiten Halteklammerhälften auseinander zwingendes zweites Federelement aufweist,
c) wobei das erste und das zweite Federelement so ausgestaltet sind, dass eine mit dem ersten Federelement erzeugte erste Öffnungskraft kleiner als eine mit dem zweiten Federelement erzeugte zweite Öffnungskraft ist,
d) einen Abstandhalter, mit dem die erste und die zweite Halteeinrichtung voneinander beabstandet gehalten werden, aufweist und
e) eine Zwingeinrichtung zum Gegeneinanderzwingen der ersten und der zweiten Halteklammerhälften aufweist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehenden in Ziffer 1 bezeichneten und seit dem 26. Juli 2014 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege in Form von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, insbesondere unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 bezeichneten seit dem 26. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.137,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2017 zu zahlen. - 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € vorläufig vollstreckbar.
- Tatbestand
Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen. Sie ist eingetragene, alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2013 211 XXX B3 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent ist am 18. Juni 2013 angemeldet worden. Die Patenterteilung wurde am 26. Juni 2014 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Klagepatent auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.
Das Klagepatent hat eine Haltevorrichtung zum Halten eines Fahrrads zum Gegenstand. - Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
Haltevorrichtung zum Halten eines Fahrrads an einem Rohrabschnitt, insbesondere einen Rohrabschnitt eines Kfz-Fahrradträgers, umfassend:
eine erste Halteeinrichtung (1) zum Umgreifen des Rohrabschnitts, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene erste Halteklammerhälften (3a, 3b) und ein die ersten Halteklammerhälften (3a, 3b) auseinander zwingendes erstes Federelement (4) aufweist,
eine zweite Halteeinrichtung (5) zum Umgreifen eines Rahmenrohrs des Fahrrads, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene zweite Halteklammerhälften (6a, 6b) und ein die zweiten Halteklammerhälften (6a, 6b) auseinander zwingendes zweites Federelement (14) aufweist,
wobei das erste (4) und das zweite Federelement (14) so ausgestaltet sind, dass eine mit dem ersten Federelement (4) erzeugte erste Öffnungskraft kleiner als eine mit dem zweiten Federelement (14) erzeugte zweite Öffnungskraft ist, einen Abstandshalter (8), mit dem die erste (1) und die zweite Halteeinrichtung (5) voneinander beabstandet gehalten werden, und eine Zwingeinrichtung (9,10,11,12) zum Gegeneinanderzwingen der ersten (3a, 3b) und der zweiten Halteklammerhälften (6a, 6b).Als Ausführungsbeispiel zeigt das Klagepatent folgende Fig. 1: - Die Beklagte ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das unter anderem Kfz-Fahrradträger herstellt und vertreibt.
Sie stellt einen Fahrradhalter mit der Bezeichnung „A“ her und vertreibt diesen auch in Deutschland, zu dem ein Fahrradhalter gehört, der auch als Ersatzteil bestellbar ist (angegriffene Ausführungsform).
Zu dessen Funktion und Bedienung macht die Bedienungsanleitung – vorgelegt als Anlage K 4 – die auf der folgenden Seite wiedergegebenen Angaben: - In der angegriffenen Ausführungsform kommen in beiden Halteklammern identische Federn in Form von Schraubenfedern zum Einsatz. Die Federn sind dabei unterschiedlich vorgespannt, so dass sich eine Funktion wie oben gezeigt ergibt.
Die Klägerin mahnte die Beklagte vorgerichtlich durch ein patentanwaltliches Schreiben ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform von allen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch mache. Für die Verwirklichung des Merkmals, demzufolge die zwei Federelemente so ausgestaltet seien, dass die durch sie erzeugten Federkräfte unterschiedlich groß sind, komme es nicht darauf an, ob die in der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Federn unterschiedlich oder identisch seien. Für einen wortsinngemäßen Gebrauch des Klagepatents hinreichend sei vielmehr, dass die Federn mit unterschiedlichen Vorspannungen verbaut würden, wie in der angegriffenen Ausführungsform geschehen. - Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist,
zu unterlassen,
einen KFZ-Fahrradträger mit einer Haltevorrichtung zum Halten eines Fahrrads an einem Rohrabschnitt des KFZ-Fahrradträgers und/oder eine Haltevorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn die Haltevorrichtung folgende Merkmale aufweist:
a) Eine erste Halteeinrichtung zum Umgreifen des Rohrabschnitts, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene erste Halteklammerhälften und ein die ersten Halteklammerhälften auseinander zwingendes erstes Federelement aufweist,
b) eine zweite Halteeinrichtung zum Umgreifen eines Rahmenrohrs des Fahrrads, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene zweite Halteklammerhälften und ein die zweiten Halteklammerhälften auseinander zwingendes zweites Federelement aufweist,
c) wobei das erste und das zweite Federelement so ausgestaltet sind, dass eine mit dem ersten Federelement erzeugte erste Öffnungskraft kleiner als eine mit dem zweiten Federelement erzeugte zweite Öffnungskraft ist,
d) einen Abstandhalter, mit dem die erste und die zweite Halteeinrichtung voneinander beabstandet gehalten werden, und
e) eine Zwingeinrichtung zum Gegeneinanderzwingen der ersten und der zweiten Halteklammerhälften.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehenden in Ziffer 1 bezeichneten und seit dem 26. Juli 2014 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege in Form von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, insbesondere unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) sowie für die seit dem 26. Juli 2014 begangene Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
g) wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 bezeichneten seit dem 26. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Patentanwaltskosten in Höhe von 3.137,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 jedenfalls insoweit keinen Gebrauch mache, als die angegriffene Ausführungsform in den beiden Halteeinrichtungen identische Federn vorsehe. Es fehle also daran, dass die Federelemente so ausgestaltet seien, dass die durch sie erzeugten Öffnungskräfte unterschiedlich seien.
Dabei sei es unschädlich, dass die identischen Federn mit unterschiedlichen Vorspannungskräften vorgespannt seien.
Zudem sei es so, dass auch bereits vorprioritär die angegriffene Ausführungsform durch die Beklagte in identischer Weise hergestellt und vertrieben worden sei. - Entscheidungsgründe
- Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB und Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 3.137,91 € aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. - Das Herstellen, Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.
- I.
Das Klagepatent betrifft eine Haltevorrichtung für Kfz-Fahrradträger, wie sie üblicherweise für die Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradträgern zum Einsatz kommt. - Solche Halterungen, die eine Haltevorrichtung, die am Träger ansetzt, und eine Haltevorrichtung für das Fahrrad vorsehen, die über einen Abstandshalter miteinander verbunden und schwenkbar zueinander sind, sind nach dem Klagepatent aus dem Stand der Technik bekannt.
Als nachteilig an den bekannten Halterungen beschreibt das Klagepatent in Abs. 0003 (Textstellen verweisen – soweit nicht anders angegeben – auf die Klagepatentschrift), dass das Abnehmen und Montieren der Haltevorrichtung am Träger umständlich und zeitaufwändig sei.
Ziel des Klagepatents ist es, eine Haltevorrichtung bereitzustellen, die sich einfacher am Fahrradträger befestigen und abnehmen lässt.
Das Klagepatent will dies durch den Anspruch 1 erreichen, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können: - Haltevorrichtung zum Halten eines Fahrrads an einem Rohrabschnitt, insbesondere einen Rohrabschnitt eines KFZ-Fahrradträgers, umfassend:
1. eine erste Halteeinrichtung (1) zum Umgreifen des Rohrabschnitts, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene erste Halteklammerhälften (3a, 3b) und ein die ersten Halteklammerhälften (3a, 3b) auseinander zwingendes erstes Federelement (4) aufweist,
2. eine zweite Halteeinrichtung (5) zum Umgreifen eines Rahmenrohrs des Fahrrads, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene zweite Halteklammerhälften (6a, 6b) und ein die zweiten Halteklammerhälften (6a, 6b) auseinander zwingendes zweites Federelement (14) aufweist,
3. wobei das erste (4) und das zweite Federelement (14) so ausgestaltet sind, dass eine mit dem ersten Federelement (4) erzeugte erste Öffnungskraft kleiner als eine mit dem zweiten Federelement (14) erzeugte zweite Öffnungskraft ist,
4. einen Abstandshalter (8), mit dem die erste (1) und die zweite Halteeinrichtung (5) voneinander beabstandet gehalten werden, und
5. eine Zwingeinrichtung (9, 10, 11, 12) zum Gegeneinanderzwingen der ersten (3a, 3b) und der zweiten Halteklammerhälften (6a, 6b). - II.
Der Streit der Parteien gibt Anlass zur Auslegung des Merkmals 3.
Danach ist im Grundsatz eine Haltevorrichtung zum Einsatz bei Fahrradträgern beansprucht, die zwei Halteeinrichtungen in Form von Halteklammern aufweist, deren Klammerhälften jeweils durch Federelemente auseinandergezwungen werden und die über einen Abstandshalter schwenkbar miteinander verbunden werden (Merkmale 1, 2, 4 und 5).
Das Festziehen beider Halteklammern an den jeweils zu umgreifenden Elementen des Fahrradträgers bzw. des Fahrrads erfolgt dabei durch ein einheitliches Bedienelement, die Zwingeinrichtung im Sinne des Merkmals 5, die nach dem Wortlaut erste und zweite Halteklammerhälften gleichermaßen („und“) zusammenzwingt. Besondere Vorgaben an die räumlich körperliche Ausgestaltung folgen aus dem Anspruchswortlaut nicht. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die von dem Bedienelement ausgehenden Festziehkräfte auf beide Halteklammern wirken. Jede hierzu geeignete Ausführung ist beansprucht. Die Bedienung der Zwingeinrichtung kann nach Abs. 0011 der Beschreibung bei einer vorteilhaften Ausgestaltung beispielhaft durch eine Mutter oder auch durch einen Exenterspannhebel erfolgen.
Haltevorrichtungen dieser Art – also solche, die die Merkmale 1, 2, 4 und 5 verwirklichen – waren im Stand der Technik nach dem Klagepatent bekannt, auch die Beklagte stellte diese unstreitig vorprioritär her.
Der Lösung des technischen Problems widmet sich vor allem Merkmal 3. Dieses sieht vor, dass die beiden Federelemente so ausgestaltet sind, dass eine mit dem ersten Federelement erzeugte Öffnungskraft kleiner ist als eine mit dem zweiten Federelement erzeugte Öffnungskraft. Die Öffnungskraft ist damit die Kraft, welche die Klammerelemente auseinanderzwingt.
Nach der Beschreibung des Klagepatents soll hieraus die verbesserte Bedienbarkeit folgen: So heißt es in Abs. 0008, dass die zweite Halteeinrichtung, die am Fahrradrahmen ansetzt, bei einer Betätigung der Zwingeinrichtung zuerst öffnen soll, während die andere Halteeinrichtung, die (üblicherweise, vgl. aber auch Abs. 0009) am Träger ansetzt, noch geschlossen bleibt. Diese kann der Nutzer dann gezielt öffnen, indem er die beiden Klammerhälften der ihm zugewandten Halteeinrichtung gegeneinanderdrückt. Sinnvollerweise befindet sich dabei das Bedienelement der Zwingeinrichtung ebenfalls im Bereich der zweiten, nach Abs. 0008 besser erreichbaren Halteeinrichtung, wie auch im Ausführungsbeispiel gezeigt. Beansprucht ist dies allerdings nicht. Aus Abs. 0024 erfährt der Fachmann etwas über den Zweck der Vorrichtung: So soll die zweite Halteeinrichtung bereits geöffnet sein, während die erste in dieser Situation noch geschlossen ist und sich erst durch den Eingriff des Nutzers öffnet.
Da nach Merkmal 5 eine einzige Zwingeinrichtung auf beide Klammern wirkt, versteht der Fachmann, dass diese Funktion aus der in Merkmal 3 beanspruchten, unterschiedlichen Öffnungskraft folgen soll, die wiederum aus der Ausgestaltung der Federelemente folgen soll. Merkmal 3 zielt damit ersichtlich nicht auf die absoluten Federkräfte der einzelnen verwendeten Federn ab, sondern – da es um sich als Öffnungskräfte auswirkende Federkräfte geht – auf die Auswirkungen derselben in der jeweiligen Einbau- und Nutzungssituation. Die Federn und ihre Einbausituation sind so zu dimensionieren, dass sie sich bei der Benutzung eignen, den obig dargestellten Effekt der unterschiedlichen Öffnungskraft zu erzielen.
Dies kann durch die Verwendung unterschiedlicher Federn erfolgen, muss es aber nicht. Der Fachmann versteht vielmehr kraft seines allgemeinen Fachwissens und auch aus der Beschreibung des Klagepatents, dass für die Gewährleistung der unterschiedlichen Öffnungskraft die Federkräfte niemals unabhängig von der Einbausituation gesehen werden können. Dies gilt zumal dann, wenn die Federn vorgespannt verwendet werden, wie in Abs. 0019 ausdrücklich angesprochen. Neben den Eigenschaften der eigentlichen Feder müssen also in solchen Fällen zumindest die Vorspannung und der Federweg zwingend mitbeachtet werden – ggf. auch noch weitere Faktoren wie etwaig abweichende Hebellängen etc. Es muss weiter berücksichtigt werden, wie sich die Öffnungskräfte der Klammern durch das Lösen der zentralen Zwingeinrichtung im Verhältnis zueinander entwickeln, um gewährleisten zu können, dass die Vorrichtung geeignet ist, einen Zustand einzunehmen, in dem die zweite Klammer bereits offen ist, und die erste noch nicht. Eine besondere, räumlich körperliche Vorgabe für die Federelemente ist dabei nicht angeordnet. Jede Ausgestaltung, die zu unterschiedlichen Öffnungskräften führt, genügt.
Der Fachmann versteht daher, dass er die verschiedenen, für die letztliche Öffnungskraft relevanten Faktoren dieser Konstruktion – zu denen ausweislich der Beschreibung jedenfalls auch die Vorspannung gehört – so aufeinander abstimmen muss, dass die gewünschte Wirkung erzielt wird. Dabei versteht der Fachmann, dass dabei auch identische Federn in beiden Halteklammern eingesetzt werden können, wenn die Vorspannung und der Federweg so dimensioniert sind, dass die erforderlichen, unterschiedlichen Öffnungskräfte erreicht werden können. - III.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatentanspruchs.
Insoweit ist zwischen den Parteien allein streitig, ob Merkmal 3 so zu verstehen ist, dass unterschiedliche Federn verwendet werden müssen, oder ob auch zwei identische Federn Merkmal 3 verwirklichen können. Bei richtiger Auslegung ist letzteres der Fall. Es ist dabei unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform identische Federn in beiden Klammern verwendet, die jedoch unterschiedlich stark vorgespannt sind. Hierdurch wird eine unterschiedliche Öffnungskraft im Sinne des Merkmals 3 verwirklicht. Im Übrigen steht zwischen den Parteien – angesichts der Bedienungsanleitung für die angegriffene Ausführungsform zu Recht – außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht und auch die beabsichtigte Funktionsweise der technischen Lehre so, wie sie im Ausführungsbeispiel dargestellt wird, erreicht. - IV.
Unstreitig stellte die Beklagte im von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum die angegriffene Ausführungsform her, bot sie an und vertrieb sie in der Bundesrepublik Deutschland. - 1.
Die Beklagte ist der Klägerin daher zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.
Die Wiederholungsgefahr ist dabei aufgrund der bereits begangenen Verletzung gegeben (vgl. BGH GRUR 2003, 1031, 1033 – Kupplung für optische Geräte). - 2.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG. - Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
- Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.
- 4.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. - 5.
Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in der tenorierten Höhe von 3.137,91 € (1,3 fache Geschäftsgebühr für einen Patentanwalt nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von 200.000 €) ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist die Umsatzsteuer auch einem zum Vorsteuerabzug Berechtigten zu erstatten (vgl. BFH, GRUR 2017, 826). - VI.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. - Streitwert: 200.000 €