4c O 14/16 – Baumstamm-Rück-Vorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2831

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. 4c O 14/16

  1. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum manuellen Rücken von Baumstämmen mit einem Werkzeugschaft und einem an einem Schaftende des Werkzeugschaftes gehaltenen Werkzeugkopf, der in Längsrichtung des Werkzeugschaftes zwei nebeneinander angeordnete Schleppzinken mit je einer krallenartig ausgeformten Zinkenspitze, die eine auf ihrer Konkavseite ausgebildete Zahnung aufweisen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
    2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
    3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die in Ziff. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 1. Februar 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
    der Menge der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  2.  der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Name und Anschriften der Abnehmer,
  3.  der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  4.  der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  5.  der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns
  6. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfern mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
  7. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen in Ziff. 1. beschriebenen Vorrichtungen an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
  8. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziff. 1 bezeichneten, seit dem 1. Februar 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
    6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.679 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2016 zu zahlen.
    7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den in Ziff. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 1. Februar 2015 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
    8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    9. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
    10. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1, 4 und 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 360.000 Euro, hinsichtlich Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  9. Tatbestand
  10. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 666 XXX (Klagepatent), vorgelegt als Anlage K1) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Rückruf und Vernichtung sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.
    Das Klagepatent wurde am 17. Mai 2013 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 27. November 2013 und diejenige der Erteilung am 31. Dezember 2015. Das Klagepatent steht in Kraft.
  11. Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum manuellen Rücken von Baumstämmen.
  12. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  13. „Vorrichtung zum manuellen Rücken von Baumstämmen, mit einem Werkzeugschaft und wenigstens einem an einem der Schaftenden des Werkzeugschaftes gehaltenen Werkzeugkopf, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkzeugkopf (4) wenigstens zwei, in Längsrichtung des Werkzeugschaftes (1) nebeneinander angeordnete Schleppzinken (5) aufweist, und dass jede Schleppzinke (5) eine krallenartig ausgeformte Zinkenspitze (6) mit wenigstens einer auf ihrer Konkavseite (7) ausgebildeten Zahnung (8) aufweist.“Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene einzige Figur des Klagepatents zeigt eine erfindungsgemäße Vorrichtung im Mittenschnitt:
    Die Klägerin verfügt unter anderem über einen Unternehmenszweig, der den Handel mit Aktionsware für große deutsche Einzelhandelsketten betrifft. In ihrem Vorstand sitzt Herr A. Ehemaliges Vorstandsmitglied war sein Vater, Herr B. Weiteres Vorstandsmitglied war Herr C (vgl. Anlage B2; im Folgenden: Zeuge J).
    Die Beklagte, ein Einzelhandelsunternehmen, hat bundesweit einen sogenannten „T“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), also ein Baumrückgerät, angeboten und vertrieben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Februar 2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte verweigerte dies und verwies darauf, die angegriffene Ausführungsform bei der „D“ erworben zu haben. Deren Geschäftsführer, Herr E (im Folgenden: Zeuge E), war bis zum 10. Juli 2015 als Prokurist der Klägerin in das Handelsregister eingetragen und berechtigt, in Form einer Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen rechtsgeschäftlich zu handeln.
    Die „D“ erwarb die angegriffene Ausführungsform ihrerseits von dem in China ansässigen Unternehmen F (im Folgenden: F Kunde).
  14. Die Klägerin bezieht ihre Aktionsware, soweit diese in China hergestellt wird, von der H (im Folgenden: H), wobei eigentlicher Hersteller der Ware die F Kunde ist. Im Rahmen einer Geschäftsreise im Jahr 2014 vereinbarte der Zeuge E im Namen der Klägerin mit den beiden vorgenannten Unternehmen Lizenzverträge; streitig ist insoweit zwischen den Parteien, ob dies im Einvernehmen mit der Klägerin geschah.
  15. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß verwirklicht.
    Die Klägerin strengte gegen die „D“ und deren Geschäftsführer, dem Zeugen E, einen Rechtsstreit wegen Patentverletzung vor dem Landgericht Braunschweig an. Das Landgericht Braunschweig vernahm in diesem Rechtsstreit mehrere Zeugen und gab der Klage anschließend mit dem zur hiesigen Akte gereichten Urteil vom 2. August 2017 statt. Wegen des Inhaltes der Vernehmung wird auf das als Anlage K 15 vorgelegte Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2016 vor dem Landgericht Braunschweig Bezug genommen.
  16. Die Beklagte hat der „D“ mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016 den Streit verkündet.
    Die Klägerin ist der Ansicht, dass der von der Beklagten vorgebrachte Einwand der Erschöpfung nicht durchgreife. Dazu behauptet sie, ihre Vorstandsmitglieder, insbesondere der Zeuge J als ehemaliges Vorstandsmitglied, hätten von den als Anlagen B 3 und B 4 vorgelegten Schriftstücken erst im Laufe des Verfahrens vor dem Landgericht Braunschweig Kenntnis erlangt. Sie habe niemandem die Erlaubnis erteilt, die Nutzung und Verwertung des Klagepatents im Wege einer Lizenz zu gestatten.
  17. Die Klägerin beantragt,
  18. wie erkannt, mit Ausnahme des Antrages zu Ziff. 6, in dem Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie als Zinsbeginn der 08. Februar 2016 vorgesehen waren.
  19. Die Beklagte beantragt,
  20. die Klage abzuweisen.
  21. Die Beklagte ist der Ansicht, dass etwaige Rechte der Klägerin hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform durch Erschöpfung erloschen seien. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die chinesischen Zollbehörden in der Vergangenheit die Ausfuhr von Waren, die für Kunden der Klägerin bestimmt gewesen seien, mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Schutzrechten Dritter zurückgehalten hätten. Aus diesem Grund hätten es die Zeugen E und J für zweckmäßig gehalten, der Firma H und auch der Firma F Kunde Tools namens der Klägerin Lizenzen zu erteilen, um eine erneute Anhaltung der Waren durch den Zoll zu vermeiden. Der Zeuge E habe, was unstreitig ist, daraufhin die als Anlagen B 3 und B 4 vorgelegten Lizenzvereinbarungen während seines China-Aufenthalts verfasst und unterschrieben.
    Vor seiner Abreise habe er dies mit dem Zeugen J besprochen, der mit dem Abschluss der Lizenzvereinbarungen einverstanden gewesen sei. Nach seiner Rückkehr habe er dem Zeugen J von den Verhandlungen berichtet. Dieser habe erneut sein Einverständnis mit dem Abschluss der Vereinbarungen erklärt. Der Zeuge E habe die entsprechenden Vereinbarungen sowohl in dem so genannten „Patentordner“ der Klägerin als auch in deren „Ablage“ unter dem Stichwort „Vereinbarungen“ abgelegt. Bei der genannten Vorbesprechung seien auch die weiteren Mitarbeiter der Klägerin K und L (im Folgenden: Zeuge K und Zeuge L) zugegen gewesen. Auf der Geschäftsreise im Jahr 2014 nach China sei der Zeuge K anwesend gewesen.
  22. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Einvernahme der Zeugen wird vollumfänglich auf die Protokolle der Sitzungen vom 29.05.2018 und vom 11.09.2018 Bezug genommen.
  23. Entscheidungsgründe
  24. A.
    Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen begründet.
    I.
    Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum manuellen Rücken von Baumstämmen.
    Als Stand der Technik nimmt das Klagepatent in seinem Abs. [0001] insbesondere Bezug auf die Schriften CH648XXX, BE391XXX und CN2012482XXX, aus denen bereits Vorrichtungen zum händischen Rücken von Baumstämmen, auch Sappie oder Grießbeil genannt, bekannt sind. Diese Werkzeuge weisen einen Werkzeugschaft auf, an dem an wenigstens einem Ende ein Werkzeugkopf gehalten wird. Sie fungieren als handhabbares Mehrzweckgerät, insbesondere zum Rücken geernteten Holzes.
    Im Zuge der zunehmenden Industrialisierung in der Holzernte veränderten sich sowohl das Anforderungsprofil als auch das äußere Erscheinungsbild des Sappies. Er wurde begleitend und unterstützend zu maschinellen Arbeiten eingesetzt. Der Werkzeugschaft neuerer Vorrichtungen besteht nunmehr aus legierten Aluminiumprofilen, wohingegen frühere Ausführungen einen hölzernen Werkzeugschaft aufwiesen, der mittels eines Keils im Auge des geschmiedeten Werkzeugkopfes verspannt war.
    Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass die Sappies dem veränderten Anforderungsprofil noch nicht in ausreichendem Maße Rechnung tragen.
    Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Klagepatent im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
    1. Vorrichtung zum manuellen Rücken von Baumstämmen
    2. mit einem Werkzeugschaft
    3. mit wenigstens einem an einem der Schaftenden des Werkzeugschaftes gehaltenen Werkzeugkopf
    4. der Werkzeugkopf weist wenigstens zwei, in Längsrichtung des Werkzeugschaftes nebeneinander angeordnete, Schleppzinken auf und
    5. jede Schleppzinke hat eine krallenartig ausgeformte Zinkenspitze, die
    6. jeweils wenigstens eine auf ihrer Konkavseite ausgebildete Zahnung aufweist.
  25. II.
    1.
    Es bedarf keiner Ausführungen dazu, ob die angegriffene Ausführungsform von dem hier geltend gemachten Patentanspruch 1 unmittelbaren wortsinngemäßen Gebrauch macht, weil die Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruchs zwischen den Parteien unstreitig ist.
    2.
    Streitpunkt der Parteien ist lediglich, ob die Rechte am Klagepatent im Verhältnis zur Beklagten erschöpft sind, sodass in der geschäftsmäßigen Benutzung der angegriffenen Ausführungsform keine rechtswidrige Verletzungshandlung läge. Dies ist im Ergebnis zu verneinen; hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform konnte keine Erschöpfung festgestellt werden.
  26. Erschöpfung im patentrechtlichen Sinne bedeutet, dass die Ausschließungsrechte der Patentinhaberin verbraucht sind. Das heißt, dass der Gegenstand der patentgemäßen Erfindung von jedem Dritten in Verkehr gebracht, angeboten und benutzt werden kann. Alle diese Tathandlungen unterliegen nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent. Anders als in anderen Rechtsgebieten findet der Erschöpfungseinwand im Patentrecht aus allgemeinen Rechtsgedanken Berücksichtigung, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt. Der Einwand des Verbrauchs (der Erschöpfung) ist begründet, wenn die Patentinhaberin selbst oder ein mit ihrer Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der Europäischen Union in Verkehr gebracht hat (Mes in Kommentar zum PatG, 4. Auflage 2015, § 9, Rn. 78 m.w.N.). Diese Konstellation wäre hier dann gegeben, wenn ein Lizenznehmer der Klägerin die streitgegenständlichen angegriffenen Ausführungsformen auf den deutschen Markt gebracht hat.
    Darlegungs- und beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erschöpfung ist gemäß der allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätze diejenige Partei, die sich auf diese für sie günstigen Tatsachen berufen will (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap E, Rn. 562); mithin hier die Beklagtenseite.
  27. Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten sei.
    Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht für die Kammer nicht fest, dass an der angegriffenen Ausführungsform zugunsten der Beklagten Erschöpfung eingetreten ist. Denn die Kammer vermochte sich nicht positiv davon zu überzeugen, dass der von den Zeugen geschilderte Sachverhalt auch der Realität entspricht. Die Kammer hat zwar keine unmittelbaren Anzeichen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Sie hat jedoch auch keine Anhaltspunkte, die für die objektive Richtigkeit dieser Schilderungen sprechen.
  28. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs folgt die Kammer im Ergebnis keiner der Aussagen der beklagtenseits benannten Zeugen E, L und K.
    Es konnte weder festgestellt werden, dass die Klägerin, vertreten durch den Zeugen J, der Lizenzerteilung bereits vor der Chinareise im Jahr 2014 zugestimmt hat, noch, dass sie diese Verträge im Nachhinein, zumindest konkludent, gegenüber dem Zeugen E genehmigt hat.
    Zwar hat der Zeuge E bekundet, von dem Zeugen J beauftragt worden zu sein, mit den chinesischen bzw. in China ansässigen Unternehmen H und F Kunde Lizenzverträge zu schließen. Grund dafür seien Ausfuhrprobleme gewesen, die es zu beheben galt, um den Absatz des Sappies nicht zu gefährden. Dies sei vor der betreffenden Geschäftsreise nach China in den Räumlichkeiten der Klägerin so besprochen und auch im Nachgang gebilligt worden. Allerdings vermochte der Zeuge E keine Angaben dazu zu machen, welche Vorgaben ihm bezüglich der Lizensierung im Einzelnen gemacht wurden, obwohl er gleichwohl bekundet hat, dass es sich bei den in den Verträgen enthaltenen Regelungen um vorbesprochenen Inhalt handele. Auch die Schilderung, es habe alles so wie immer geregelt werden sollen, ist ohne weitere Erläuterungen nicht verifizierbar, da es an der Benennung konkreter anderweitiger Lizenzen fehlt, bezüglich derer hätte schon ähnlich verfahren worden sein können. Hinsichtlich der Vor- und Nachbesprechung hat der Zeuge E letztlich ebenso wenig Detailwissen offenbart, da er nur die allgemeinen Abläufe geschildert hat, die im Unternehmen der Klägerin üblicherweise im Zusammenhang einer Geschäftsreise unternommen worden sind.
    Die Zeugen L und K haben die vom Zeugen E geschilderten Vorgänge im Wesentlichen bestätigt, wobei nur der Zeuge K selbst bei der Reise dabei war. Der Zeuge L hat insoweit nur Angaben zu vor- und nachgelagerten Besprechungen mit dem Zeugen J machen können.
    Trotzdem genügen auch die Angaben dieser Zeugen nicht, die Kammer von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen E zu überzeugen. Denn kein Zeuge vermag über die grundlegenden Abläufe im Unternehmen der Klägerin hinaus Geschehnisse und Umstände zu bekunden, die besonderes Detailwissen offenbaren, welches der Nachvollziehbarkeit und Verifizierbarkeit der jeweiligen Aussage dienen könnte. Insbesondere erinnert sich der Zeuge L zwar noch gut daran, dass es überhaupt ein Feedback-Gespräch nach der Chinareise 2014 gegeben hat; an den Gesprächsinhalt hat er sich dagegen nicht mehr erinnern können. Auch hat er aus eigener Wahrnehmung nicht bekunden können, dass der Zeuge J die als Anlagen B3 und B4 zur Akte gereichten Lizenzverträge tatsächlich gesehen und gelesen hat. Ebenso wenig hat er schildern können, woran er das zustimmende Verhalten des Zeugen J im Tatsächlichen festgemacht hat. Genauso hat der Zeuge K dem Zeugen E lediglich einen Ordner ausgehändigt, in dem die Lizenzverträge abgeheftet gewesen sein sollen. Der Zeuge E habe diese Schriftstücke sodann nach Wahrnehmung des Zeugen K auch gelesen. Allerdings fehlen jegliche Schilderungen des Zeugen K dazu, auf welche Weise er das Lesen wahrgenommen haben will.
  29. Schließlich werden die zuvor aufgezeigten Zweifel an den Aussagen der Zeugen durch den gegenbeweislich benannten Zeugen J bestärkt. Denn dieser hat, unbeschadet der Tatsache, dass auch er nur die groben Abläufe hat schildern können, jedenfalls mehrfach und explizit bekundet, dass zu dem streitgegenständlichen Produkt nie Lizenzverträge geschlossen wurden und auch nicht die Absicht bestand, dies zu tun. Die insoweit als Anlagen B3 und B4 zur Akte gereichten Verträge sind ihm erst im Laufe gerichtlicher Auseinandersetzungen bekannt geworden.
  30. 3.
    Die Klägerin hat somit gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 PatG. Ebenso stehen der Klägerin als weitere Rechtsfolgen Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung zu.
    Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, § 139 Abs. 2 PatG, und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
    Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  31. III.
    Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abmahnkosten gem. §§ 683, 677, 670 BGB in der tenorierten Höhe.
    Abmahnkosten sind nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag dann erstattungsfähig, wenn der Abmahnende zur Abmahnung berechtigt war und der geltend gemachte Anspruch bestand (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. C, Rn. 42, 44).
    Wie oben gezeigt, bestand der geltend gemachte Anspruch wegen Patentverletzung, mit der Folge, dass die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Februar 2016 zurecht abgemahnt hat.
    Die Höhe der zulässigerweise anzusetzenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestimmt sich anhand des Gegenstandswertes, der hier unstreitig mit 500.000 € anzusetzen ist, und der Gebührenhöhe gem. VV-Nr. 2300, Anlage zum RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro gem. VV-Nr. 7001, 7002.
    Anerkannt ist für Patent- und Gebrauchsmusterverletzungssachen, dass regelmäßig eine oberhalb der Mittelgebühr von 1,3 liegende Gebühr angemessen ist, da diesen Sachverhalten in der Regel eine besondere Schwierigkeit innewohnt (Kühnen, a.a.O., Kap. C., Rn. 51 m.w.N.).
    Soweit die Klägerin hier eine 1,5-fache Gebühr abgerechnet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Ansatz der Beklagten, der Angelegenheit lediglich einen zivilrechtlichen Charakter zuzuordnen, verfängt nicht. Wenngleich die Fragestellung betreffend die Lizenzverträge vorwiegend Vertragsrecht ist, so ist der Fall insgesamt im Patentrecht anzusiedeln. Denn der Einwand der Erschöpfung ist gerade eine spezifische Problematik des Patentrechts. Insbesondere im Zeitpunkt der Abmahnung, auf den maßgeblich für die Prüfung der Begründetheit abzustellen ist, auch die Einbeziehung eines Patentanwalts erforderlich, da nicht absehbar war, wie sich die Beklagte zur behaupteten Patentverletzung positionieren würde.
  32. Der Zinsanspruch folgt ab dem 05. März 2016 aus §§ 288, 286 BGB. Denn die Klägerseite hat der Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom 15. Februar 2016 eine bis zum 04. März 2016 laufende Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt; die Fristen bis zum 17. Februar 2016 bezogen sich nur auf Unterlassung und Auskunft. Wenn die Klägerin als Gläubigerin der Schuldnerin aber schon Zeit einräumt, die geschuldete Leistung zu erbringen, dann befindet sich die Schuldnerseite nicht bereits vor deren Ablauf in Verzug. Insbesondere ist die Fristsetzung vorliegend auch nicht mit der Folge des sofortigen Verzugseintritts als eine solche i.S.d. § 281 BGB zu verstehen, da gerade bei den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in jedem Fall eine Geldschuld besteht (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl., § 286, Rn. 17).
    Der Höhe nach besteht nur Anspruch auf Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, da eine Entgeltforderung nur dann vorliegt, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (MüKoBGB/Ernst BGB § 286 Rn. 76-78, beck-online). An einer solchen Gegenleistung der Beklagten fehlt es vorliegend. Denn die begangene Patentverletzung war Grund dafür, dass außergerichtliche Rechtsanwaltskosten angefallen sind und nicht ein gegenseitiger Vertrag zwischen den Parteien.
  33. B.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
  34. Streitwert: 500.000 Euro

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