4c O 104/17 – Inhaltsstoff-Fäll-Verfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2840

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 25. September 2018, Az. 4c O 104/17
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 19.05.2011
ein Ionenaustauschermaterial in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und/oder liefern
zur Durchführung eines Verfahrens zum Fällen von Inhaltsstoffen aus Lösungen, bei dem die Lösung mit mindestens einem lonenaustauschmaterial in Kontakt gebracht wird, bei dem weiter ein schwachsaures lonenaustauschmaterial an seiner Oberfläche funktionelle Gruppen aufweist, die vor dem Kontakt mit der Lösung mit Gegenionen beladen sind, wobei die Fällung katalytisch, d. h. ohne einen lonenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der Lösung, bewirkt wird
und zwar unter Angabe
a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
2. der Klägerin in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.05.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 19.05.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch künftig bis zum 24.03.2018 entstehen wird.
III. Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, der Klägerin Abmahnkosten i.H.v. EUR 4.819,50 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.01.2018 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
VI. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1 und I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 120.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  1. Tatbestand
  2. Die Klägerin, eine Patentverwertungsgesellschaft, ist seit dem 19.05.2011 eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents EP 0 957 XXX (Anlage KAP 1, im Folgenden: Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 17.11.1999 und die Erteilung am 20.04.2005 veröffentlicht; das Patent steht, nachdem es in einem Nichtigkeitsverfahren beschränkt wurde, in diesem Umfang in Kraft. Diese geänderte Patentschrift wurde am 28.08.2014 veröffentlicht.
    Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Fällen oder Ausflocken von Inhaltsstoffen aus Lösungen, wobei die Lösung mit mindestens einem Ionenaustauschmaterial in Kontakt gebracht wird und die Fällung katalytisch erfolgt.
    Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
    Verfahren zum Fällen von Inhaltsstoffen aus Lösungen, wobei die Lösung mit mindestens einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Ionenaustauschermaterial an seiner Oberfläche funktionelle Gruppen aufweist, die mit Gegenionen beladen sind, wobei die Fällung katalytisch, d.h. ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der Lösung, bewirkt wird.
  3. Die Beklagte zu 1. stellt Systeme zur Reinigung von Wasser und Abwasser, insbesondere Filtersysteme zur Wasseraufbereitung her. Der Beklagte zu 2. ist alleinvertretungsberechtigter Vertreter der Beklagten zu 1.
    Die Beklagten zu 3. und 6. sind Kunden der Beklagten zu 1., wobei die Beklagte zu 3. die Produkte der Beklagten zu 1. in Deutschland sowie nach Österreich und in die Schweiz vertreibt. Die Beklagten zu 4. und 5. sind Geschäftsführerinnen der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 7. ist Geschäftsführerin der Beklagten zu 6.
    Die Beklagte zu 1. bietet auf ihrer Internetseite in Produktbroschüren, welche als Anlage KAP 5 – 6 zur Akte gereicht wurden, Vorrichtungen zur Wasseraufbereitung an. Diese dargestellten Modelle werden als „AB“ und „AC“ bezeichnet (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1), wobei ihre chemische Wirkungsweise jeweils dieselbe ist. Das im Filtermedium dieser angegriffenen Ausführungsformen vorhandene Granulat wird in dem dazugehörigen Sicherheitsdatenblatt (Anlage KAP 7) als modifiziertes Acryl Polymer mit der CAS Nr. X-04-7 beschrieben, welches ein typisches Grundmaterial für einen Ionentauscher ist. Die CAS Nr. X-04-7 steht für ein Natrium-Polyacrylat, sprich für einen schwachsauren Ionenaustauscher in der Na-Form.
    Die Beklagte zu 3. bietet auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung „D“ ebenfalls eine Vorrichtung zur Wasseraufbereitung (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2 an. Nähere Angaben zu diesem Produkt sind in der Informationsbroschüre „Häufig gestellte Fragen“ (Anlage KAP 8) sowie in der mit „E“ überschriebenen Broschüre (Anlage KAP 10) zu finden. In Anlage KAP 8 heißt es auszugsweise in der Antwort zu Frage 1, dass Wasser mit einem Katalysatorgranulat in Kontakt kommt und gelöster Kalk sodann in stabile Kalkkristalle umgewandelt und mit dem Wasserstrom abtransportiert wird. Außerdem wird in Antwort 9 beschrieben, dass das Katalysatorgranulat keinem Verbrauch unterliegt und deshalb gegenüber bekannten Wasserfiltern keine Regeneration erforderlich werde.
    Die Klägerin ließ die Beklagte zu 3. mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2016 (Anlage B1) wegen Verletzung des Klagepatents erfolglos abmahnen. Daraufhin erfolgte wechselseitiger außergerichtlicher Schriftverkehr zwischen den jeweiligen Prozessbevollmächtigten der Parteien, wobei die Beklagten durchweg die Ansicht vertraten, keine Patentverletzung zu begehen. Die der Klägerin vorausgehende Inhaberin des Klagepatents mahnte die Beklagtenseite wegen der Patentverletzung schon im Jahr 2006 fruchtlos ab.
  4. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten vom klagepatentgemäßen Verfahren mittelbaren Gebrauch machen würden. Dem stehe nicht entgegen, dass das eigentliche geschützte Verfahren, nämlich die katalytische Fällung, durch einen vorgelagerten Schritt, einen direkten Ionenaustausch, erst initiiert werde.
    Die Klägerin behauptet, dass das in den beiden angegriffenen Ausführungsformen eingesetzte Granulat mit Gegenionen (in Form von Mg-Ionen) beladen sei (Anlage KAP 6). Dies hätten die bei der ARGE G GmbH in Auftrag gegebenen Untersuchungen der beiden angegriffenen Ausführungsformen ergeben (Anlagen KAP 11, KAP 13).
    Sofern eine keramische Beschichtung des Granulats vorhanden sei, handele es sich dabei um Calcium Hydroxid mit der CAS Nr. 1305-62-0, also um ein Kalkpulver, welches sich bei Kontakt mit Wasser in Ca-Ionen und Hydroxyl-Ionen auflöse. Dies bewirke einen Ionenaustausch mit den Na-Ionen am Granulat. Auf diese Weise werde, was unstreitig ist, eine katalytische Fällung bewirkt.
    Die Klägerin ist der Ansicht, dass außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe einer 1,8-fachen Gebühr gerechtfertigt seien.
  5. Nachdem die Klägerin die Klage gegen die Beklagten zu 6. und zu 7. zurückgenommen hat und die insoweit entstandenen Kosten ausweislich des klägerischen Schriftsatzes vom 29.05.2018 umfassend geregelt worden sind,
    beantragt sie,
    I. die Beklagten zu verurteilen,
    1. ihr in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) seit dem 19.05.2011 ein Ionenaustauschermaterial in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und/oder liefern
    zur Durchführung eines Verfahrens zum Fällen von Inhaltsstoffen aus Lösungen, bei dem die Lösung mit mindestens einem lonenaustauschmaterial in Kontakt gebracht wird, bei dem weiter ein schwachsaures lonenaustauschmaterial an seiner Oberfläche funktionelle Gruppen aufweist, die vor dem Kontakt mit der Lösung mit Gegenionen beladen sind, wobei die Fällung katalytisch, d. h. ohne einen lonenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der Lösung, bewirkt wird
  6. und zwar unter Angabe
    a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
    2. der Klägerin in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.05.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe
    a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;
    II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit seit dem 19.05.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch künftig bis zum 24.03.2018 entstehen wird.
    III. die Beklagte zu 3. zu verurteilen, ihr Abmahnkosten iHv EUR 5.392,80 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.
  7. Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen.
    Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin die F G GmbH mit der Begutachtung der angegriffenen Ausführungsformen (Anlagen KAP 11, KAP 13) beauftragt, sowie dass diese die Ausführungsformen untersucht habe und zu den im Gutachten niedergelegten Ergebnissen gelangt sei.
    Die Beklagten behaupten, die Oberfläche des im Filtermedium eingesetzten Granulats sei mit einem Silikat belegt. Es liege eine Glasbeschichtung vor, die nicht zum Ionenaustausch geeignet sei. Aufgrund der geringen Menge des eingesetzten Glases müsse dieses auch nicht im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt werden. Nur weil eine katalytische Fällung erfolge, bedeute dies nicht zugleich, dass auch schwachsaures Ionenaustauchermaterial eingesetzt werde.
    Die geltend gemachten Abmahnkosten seien, so meinen die Beklagten, nicht in voller Höhe zu erstatten, da selbst in dem Entwurf der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 16.12.2016 lediglich eine 1,5-fache Gebühr zur Berechnung der anwaltlichen Kosten angesetzt worden sei, was unstreitig ist.
  8. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
  9. Entscheidungsgründe
  10. A.
    Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der Abmahnkosten begründet.
    I.
    1.
    Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Fällen oder Ausflocken von Inhaltsstoffen aus Lösungen, wobei die Lösung mit mindestens einem Ionenaustauschmaterial in Kontakt gebracht wird und die Fällung katalytisch erfolgt.
    Das Klagepatent beschreibt in seinen einleitenden Absätzen [0002] und [0003], dass störende ionische Wasserinhaltsstoffe dadurch aus der Lösung entfernt werden können, dass sie in die Form eines schwerlöslichen Salzes überführt und dadurch gefällt werden.
    Im Stand der Technik sind Verfahren zur Wasseraufbereitung mittels Enthärtungsanlagen bekannt, die über Ionenaustauschermaterialien verfügen und unerwünschte Ionen aus dem Wasser entfernen. Es erfolgt ein unmittelbarer Ionenaustausch, z.B. Kationenaustauscher Ca2+- und/oder Mg2+-Ionen im Austausch gegen Na+- oder H+-Ionen, dergestalt, dass die aus dem Wasser entfernten Ionen an ein Harz gebunden werden. Ca2+-Ionen in Wasser würden – so die Beschreibung des Klagepatents weiter – großtechnisch entfernt, indem man sie im Rahmen einer so genannten Entkarbonisierung als CaCO3 (Kalk) fällt, wobei diese Reaktion durch den pH-Wert gesteuert werde (Anlage KAP 1, Abschnitte [0002] und [0003], Spalte 1, Zeilen 7-16).
    Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass die Dosierung des einzubringenden und über den pH-Wert wirkenden Fällungsmittels schwierig ist und lokale Überdosierungen drohen. Dadurch werden mitunter auch an sich weniger lösliche Wasserinhaltsstoffe ausgefällt, die sodann als verschleppter Feststoffanteil im anschließenden Fällungsprozess schlecht kontrollierbare Bedingungen erzeugen. Außerdem erfordert das im Stand der Technik benutzte Harz, an das die aus dem Wasser entfernten Ionen gebunden werden, eine Regeneration, sobald es erschöpft ist, d.h. es alle ihm möglichen Ionen aufgenommen hat. Erst danach ist es wieder für den Ionenaustausch einsetzbar.
    Vor diesem technischen Hintergrund hat es sich das Klagepatent ausweislich der Erläuterungen in Absatz [0007] seiner allgemeinen Beschreibung zur Aufgabe gemacht, ein verbessertes Verfahren zum Fällen von Inhaltsstoffen aus Lösungen, insbesondere aus Wasser, bereitzustellen.
    Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Klagepatent im Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
    (1) Verfahren zum Fällen von Inhaltsstoffen aus Lösungen
    (2) wobei die Lösung mit mindestens einem Ionenaustauschmaterial in Kontakt gebracht wird
    (3) das Ionenaustauschmaterial
    a. ist ein schwachsaures Ionenaustauschmaterial
    b. weist an seiner Oberfläche funktionelle Gruppen auf, die vor dem Kontakt mit der Lösung mit Gegenionen beladen sind
    (4) die Fällung wird katalytisch bewirkt, d.h. ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der Lösung
  11. Die dem Klagepatent entsprechende Lehre sieht in Abgrenzung zum kritisierten Stand der Technik vor, das Ionenaustauschermaterial für einen von ihr als „katalytisch“ bezeichneten Fällungsprozess zu verwenden (Anlage KAP 1, Abschnitt [0009], Spalte 2 Zeilen 6-9). Darunter versteht das Klagepatent eine Bindung beispielsweise der in der Lösung (etwa dem kalkhaltigen Wasser) enthaltenen Ionen an die entsprechenden Gegenionen (etwa Ca-Ionen) des Ionenaustauschers, mit der Folge, dass sich entsprechende Kristallkeime (etwa Kalkkristallkeime) bilden (vgl. Anlage KAP 1, Abschnitte [0010], Spalte 2, Zeilen 9-24, und [0028], Spalte 5, Zeilen 21-25). Dies setzt nach der Beschreibung in Abschnitt [0010] die Verwendung eines speziell konditionierten Ionenaustauschermaterials voraus, das geeignete Wachstumsstellen zur Verfügung stellt, an denen der Ausfall stattfinden kann. Als geeignete Wachstumsstellen nennt das Klagepatent Kristallkeime der zu fällenden Phase oder spezielle heterogene Oberflächen, die „die Keimbildungsarbeit deutlich erniedrigen“ und so die Bildung heterogener Keime im Bereich niedriger Übersättigungen ermöglichen. Ein Beispiel für eine solche Lösung sei Wasser, das bezüglich Kalk übersättigt ist. Für die katalytische Fällung von Kalk eigne sich daher ein mit Ca2+-Ionen vorzugsweise vollständig beladenes schwachsaures Ionenaustauschermaterial, das in kalkhaltigen Lösungen auf katalytischem Wege Kalkkristallkeimbildung auslöse (vgl. Anlage KAP 1, Abschnitt [0028], Spalte 5, Zeilen 21-25).
    Indem Merkmal 4 von einer „katalytisch“ bewirkten Fällung spricht und diese dahin erläutert, dass sie ohne einen Ionenaustausch der Gegenions mit Ionen aus der Lösung stattfinde, entspricht die Terminologie des Klagepatents nicht der herkömmlichen Bedeutung des Begriffes „katalytisch“, worunter in der Chemie allgemein verstanden wird, dass eine chemische Reaktion durch die bloße Anwesenheit eines Stoffes (des Katalysators) veranlasst oder begünstigt wird. Dieses abweichende Begriffsverständnis ist aber unschädlich. Entscheidend ist, dass das Klagepatent den Begriff der „katalytischen“ Fällung ohne weiteres autonom mit einem Bedeutungsgehalt belegen kann, der von dem allgemein üblichen Verständnis abweicht; insofern stellt die Patentschrift „ihr eigenes Lexikon“ dar (BGH, GRUR 1999, 929, 912 – Spannschraube). Unter Berücksichtigung des in der Patentbeschreibung gewürdigten Standes der Technik geht es der Lehre des Klagepatents darum, die Nachteile einer bekannten Einbringung des Fällungsmittels, die Gefahr einer lokalen Überdosierung und die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Regeneration des Ionenaustauschermaterials, zu vermeiden. Insbesondere im Zusammenhang mit der Regeneration bei erschöpfter Kapazität des Ionenaustauschermittels hebt die Beschreibung die Neuartigkeit der Idee des Klagepatents hervor, ein Ionenaustauschermaterial zum Induzieren eines katalytischen Fällungsprozesses zu verwenden (Anlage KAP 1, Abschnitt [0009], Spalte 2, Zeilen 6-8).
    Daran wird deutlich, dass der Prozess deshalb als „katalytisch“ beschrieben wird, weil im Gegensatz zu bekannten Ionenaustauschern primär kein Ionenaustausch stattfindet, so dass das Ionenaustauschermaterial einschließlich seiner funktionellen Gruppen (eben wie ein Katalysator in der Chemie) nicht verbraucht wird, sondern einen Prozess (hier die Kalkkristallkeimbildung in der Lösung) begünstigt. Dass insbesondere in Zusammenhang mit der katalytischen Fällung von Kalk nicht jede Art von Ionenaustausch der im Sinne des Klagepatents „katalytischen“ Wirkung entgegen stehen kann, belegt auch die Beschreibung eines Anwendungsbeispiels im Klagepatent. So heißt es unter der Überschrift „Katalytische Fällung von Kalk“ (Anlage KAP 1, Spalte 5 Zeile 19) zunächst, dass ein mit Ca2+-Ionen vorzugsweise vollständig beladenes schwachsaures Ionenaustauschermaterial in kalkhaltigen Lösungen auf katalytischem Wege eine Kalkkristallbildung auslöse (Anlage KAP 1, Abschnitt [0028], Spalte 5 Zeilen 21-25). Nach Beschreibung des Entkarbonisierungsprozesses in den beiden folgenden Abschnitten stellt Abschnitt [0031] (Anlage KAP 1, Spalte 5 Zeilen 54-58) klar, dass die Erfindung keineswegs auf bekannte Ionenaustauschermaterialien beschränkt sei; wesentlich sei vielmehr nur, dass das verwendete Material aktive Gruppen tragen könne, die in der Lage seien, „Ionen aus der Lösung aufzunehmen und dafür andere abzugeben“. Nicht jede Art von Ionenaustausch führt mithin bereits aus dem Klagepatent hinaus, sondern nur ein solcher, der im Ergebnis zu einem „Verbrauch“ der Gegenionen auf den funktionellen Gruppen des Ionenaustauschermaterials führt und damit eine regelmäßige Regeneration des Materials erforderlich macht. Dies deckt sich mit der Aufgabenstellung des Klagepatents, die bekannten Verfahren zum Fällen von Inhaltsstoffen aus Lösungen, die eine solche Regeneration jeweils erfordern, zu verbessern.
    2.
    Hier verletzen die Beklagten mit den beiden angegriffenen Ausführungsformen den Klagepatentanspruch 1 gem. § 10 Abs. 1 PatG mittelbar.
    Danach ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
    a.
    Im Hinblick auf die Verwirklichung der Merkmale des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 sind nur diejenigen der Merkmalsgruppe 3 zwischen den Parteien streitig. Denn die Beklagten wenden sich nur gegen die strukturelle Beschaffenheit des in den angegriffenen Ausführungsformen eingesetzten Filtermediums, namentlich des Granulats, und nicht auch gegen den schlüssigen klägerischen Vortrag zur Verwirklichung der übrigen Anspruchsmerkmale.
    Die Merkmalsgruppe 3 sieht ein Ionenaustauschmittel vor, das schwachsauer ist und an seiner Oberfläche funktionelle Gruppen aufweist, die vor dem Kontakt mit der Lösung mit Gegenionen beladen sind.
    b.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Merkmalsgruppe 3 wortsinngemäß Gebrauch.
    aa.
    Das in der angegriffenen Ausführungsform 1 (AB/AC) benutzte Granulat ist ein schwachsaures Ionenaustauschmaterial im Sinne des Klagepatents.
    Hinsichtlich dieser angegriffenen Ausführungsform ist unstreitig, dass darin ein modifiziertes Polyacrylat als Granulat verwendet wird. Bei modifiziertem Polyacrylat handelt es sich um ein typisches Ionenaustauschermaterial. Diese Beschaffenheit des Granulats ergibt sich auch aus dem als Anlage KAP 7 zur Akte gereichten und unstreitig von der Beklagten zu 1. stammenden Sicherheitsdatenblatt. Unter Ziff. 3 – chemische Zusammensetzung wird dort zur Beschreibung der Matrix ausdrücklich „Modifiziertes Polyacrylat“ aufgeführt.
    Unerheblich ist, mit welchen Gegenionen das Ionenaustauschmaterial konkret beladen ist und ob es sich dabei, wie die Klägerin behauptet, um Magnesium und in kleineren Mengen Natrium handelt. Denn Gegenstand des hier geltend gemachten Klagepatentanspruch 1 ist im Merkmal 3 b) nur ein schwachsaures Ionenaustauschmaterial, das mit einer funktionellen Gruppe beladen ist. Nähere Eingrenzungen zur Art der Gruppe erfolgen im Patentanspruch nicht.
    bb.
    (1)
    Bei dem in der angegriffenen Ausführungsform 2 (D) als Filtermedium verwendeten Granulat handelt es sich – genauso wie in der angegriffenen Ausführungsform 1 – um ein schwachsaures Ionenaustauschmaterial. Auch hier wird modifiziertes Polyacrylat eingesetzt.
    Die Klägerin hat die Beschaffenheit des Granulats durch schriftsätzliche Bezugnahme auf Sicherheitsdatenblätter der Beklagten sowie Vorlage außergerichtlich eingeholter gutachterlicher Untersuchungen (Anlagen KAP 11, KAP 13) substantiiert dargelegt, ohne dass die Beklagtenseite auf erhebliche Weise Zweifel daran geäußert hat. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen hinsichtlich der außergerichtlichen Begutachtung ist gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da es sich bei den zur Untersuchung gestellten Materialien um eigene Produkte der Beklagten handelt, welche Gegenstand deren eigener Wahrnehmung waren. Konkreter Sachvortrag zur chemischen Beschaffenheit wäre demnach möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund gilt dieser klägerische Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da die Absicht der Beklagten, die Tatsachen zum verwendeten Granulat bestreiten zu wollen, nicht ersichtlich ist. Im Übrigen sprechen auch die eigenen Produktinformationen der Beklagten für den Einsatz desselben Granulats wie in den Filtersorb-Modellen. So ergibt sich aus den unstreitig von den Beklagten stammenden und inhaltlich nicht angegriffenen Informationsmaterialien, dass dieses Modell der angegriffenen Ausführungsformen dasselbe revolutionäre Medium („media“) wie die AB benutzt (vgl. Anlage KAP 10, S. 3, S. 1).
    (2)
    Mit den angegriffenen Ausführungsformen wird ein Verfahren durchgeführt wird, das der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents entspricht. Die Klägerin hat auch hier durch Heranziehen von Informationsmaterial der Beklagten sowie der gutachterlichen Untersuchungen substantiiert vorgetragen und aufgezeigt, aufgrund welcher Funktionsweise und chemischen Zusammensetzung der jeweils eingesetzten Stoffe die Fällung von Inhaltsstoffen bewirkt wird.
    Die Klägerin legt hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 dar, dass zunächst ein Ionenaustausch im herkömmlichen Sinn stattfindet, bevor die eigentlich beabsichtigte katalytische Fällung erfolgt. Denn in der Lösung befindliche Ca-Ionen werden von dem beladenen Ionenaustauschermittel gebunden, wohingegen Na-Ionen freigegeben werden. Auf diese Weise werden auf katalytischem Wege an der Oberfläche des Materials CaCo3-Kristallkeime gebildet, die sodann auf ihrem Weg durch die Lösung anwachsen.
    Zur Stützung ihres Vortrages hat sich die Klägerin auf die zur angegriffenen Ausführungsform 2 gehörenden Informationsblätter bezogen (vgl. Anlagen KAP 8, KAP10). Darin wird erklärt, dass die Lösung (Wasser) mit Katalysatorgranulat in Kontakt kommt und Kalkkristalle entstehen, welche sodann mit dem Wasserstrom abtransportiert werden. Aus chemischer Sicht verbirgt sich hinter dieser laienhaften Beschreibung gerade der erfindungsgemäße Ionenaustausch, lediglich ohne ausdrücklich erwähnt zu werden. Auch die weitere Information, wonach gerade keine regenerierungsbedürftigen Ionenaustauscherharze zur Enthärtung eingesetzt werden, spricht dafür, dass die angegriffenen Ausführungsformen den vom Klagepatent erstrebten Zweck verfolgen, welcher gerade darin liegt, eine Lösung ohne den Einsatz eines Ionenaustauscherharzes zu enthärten.
    Unerheblich und die hinreichende Substantiierung des Klägervortrags unberührt lassend ist in diesem Zusammenhang, dass sich weder die einzelnen Verfahrensschritte noch der Einsatz eines Ionenaustauschermittels ausdrücklich aus dem Fragen-und-Antworten-Katalog (Anlage KAP 8) ergeben. Denn es handelt sich dabei nicht etwa um eine abschließende Produktinformation, sondern lediglich um eine Zusammenstellung der, wie es die Überschrift des Dokumentes schon nahelegt, am häufigsten auftretenden Fragestellungen nebst Antworten, ohne Anspruch auf technische Vollständigkeit erheben zu wollen.
    Dass die Antworten auf die Fragen falsch sein sollen und deshalb nicht zur Ermittlung der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen herangezogen werden können, haben die Beklagten nicht behauptet.
    Die seitens der Beklagten vertretene Ansicht, wonach das eingesetzte Granulat weder zum Ionenaustausch geeignet noch mit Calciumionen beladen sei, verfängt nicht. Tatsächliche Anhaltspunkte für diese Auffassung werden von den Beklagten weder in hinreichendem Maße vorgetragen noch sind sie anderweitig ersichtlich.
    Vielmehr hat die Klägerin die keramische Beschichtung unter Bezugnahme auf die Anlage KAP 7 (vgl. dort S. 2) als Weißkalkhydrat (Calciumhydroxid) identifiziert. Dort heißt es in der tabellarischen Darstellung unter Ziff. 3.1 „ceramic coating“ – „calcium hydroxide“. Den chemischen Prozess legt die Klägerin so dar, dass bei Kontakt mit Wasser die Ionen der Beschichtung in Ca- und Hydroxyl-Ionen aufgespalten werden, wobei die Ca-Ionen unmittelbar gegen die Na-Ionen auf dem Granulat getauscht werden. Dadurch ist das Granulat mit Ca-Ionen als Gegenionen beladen. Sofern dann diese Ionen wiederum mit Wasser in Berührung kommen, lösen sie eine katalytische Fällung aus, indem ohne (weiteren unmittelbaren) Ionenaustausch kleine Kalkkristalle als Fällungsprodukt gebildet werden.
    Vorstehende klägerische Ausführungen gelten als zugestanden. Denn dagegen wenden sich die Beklagten in der Duplik nicht auf erhebliche Weise, was angesichts des detaillierten Klägervortrags aber erforderlich gewesen wäre.
    Nur pauschal bestreiten die Beklagten die Beschaffenheit des Granulats und tragen unkonkret vor, dass die Oberfläche des Granulats mit Glas beschichtet sei und deshalb keine für den Ionenaustausch relevante funktionelle Gruppe aufweise, wobei nach eigenem Vorbringen der Beklagtenseite unstreitig ist, dass eine katalytische Fällung erfolgt. Zu dieser behaupteten Wirkweise hätte es deshalb weiterer Erläuterungen bedurft, da aus der Gesamtschau mit dem unstreitig vorhandenen zum Ionenaustausch geeigneten Granulat nicht ersichtlich ist, wie eine katalytische Fällung stattfinden kann, wenn nicht induziert durch das Granulat.
    Zum einen hätte die Zusammensetzung als solche, zum anderen aber auch die chemische Wirkweise detailliert aufgezeigt werden müssen. Aus S. 2 des als Anlage KAP 5 vorgelegten Produktblattes ergibt sich nämlich nur, dass zwar tatsächlich Glaskörnchen eingesetzt werden. Diese dienen aber der „Keimbildung“ (nucleation site), um die Bildung von CaCO3-Kristallen zu fördern. Bei diesen Kristallen handelt es sich aber gerade um Fällungsprodukte. Eine andere als die von der Klägerin vorgetragene Funktionsweise resultiert daraus jedoch nicht, vielmehr wird der klägerische Vortrag dadurch untermauert.
    3.
    Die weiteren objektiven und subjektiven Voraussetzung einer mittelbaren Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG durch Anbieten und Liefern des Ionenaustauschermaterials liegen vor. Das angegriffene Ionenaustauschermaterial bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, weil es dazu geeignet ist, sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 in der hier geltend gemachten Fassung auszufüllen. Es ist damit im denkbar stärksten Sinne geeignet, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler). Hierfür ist es zugleich bestimmt, weil davon auszugehen ist, dass die Abnehmer es entsprechend der Betriebsanleitung in Verbindung mit einem hierfür geeigneten Gerät in die Hauswasserinstallation einbauen und es dort in Kontakt mit dem Trinkwasser kommen lassen. Für diese Annahme spricht insbesondere, dass die Beklagten Wasserfilter zur Verfügung stellen, die unmittelbar betriebsbereite sind. Die Angebotsempfänger und Belieferten sind zu einer solchen Benutzung nicht berechtigt, weil ihnen die Klägerin als Inhaberin des Klagepatents dessen Benutzung nicht erlaubt hat und ihnen auch sonst kein Recht zur Benutzung zusteht. Die Beklagten wissen, dass das Ionenaustauschermaterial zu einer Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist, zumindest ist ihnen dies aufgrund der Umstände offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten dieses Filtermedium nicht isoliert, sondern unmittelbar integriert in einen Wasserfilter anbieten und liefern.
    II.
    Aus der mittelbaren Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.
    Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, § 139 Abs. 2 PatG, und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
    Wenngleich es für die Anspruchsverwirklichung nicht auf die explizite Feststellung der Kenntnis von entgegenstehenden Schutzrechten Dritter ankommt, da fahrlässige Unkenntnis ausreicht, handelten auch die Beklagten zu 1. und 2. jedenfalls ab dem Jahr 2008 im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen und eine dadurch verwirklichte Patentverletzung fahrlässig, § 276 BGB. Bereits die vormalige Patentinhaberin mahnte das vormalige Unternehmen des Beklagten zu 2. aufgrund derselben Ausführungsformen, wie sie nun streitgegenständlich sind, ab. Zu dieser Zeit wies dieses Unternehmen die behauptete Verletzung lediglich durch seine Patentanwältin zurück, ohne sich einer eingängigen Prüfung der Rechtsverletzung anzunehmen, bei welcher es auf die entgegenstehenden Rechte der Klägerin aufmerksam geworden wäre. Dieses Verhalten ist der Beklagten zu 1. gem. § 35 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 166 BGB analog zuzurechnen, da ihr Geschäftsführer, der Beklagte zu 2., die Problematik der Patentverletzung kannte.
    Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt auch nicht deshalb, weil sich die Klägerin erst einige Jahre später wieder an die Beklagtenseite gewandt und ihre Rechte geltend gemacht hat. Denn die Rechtslage hat sich in dieser Zwischenzeit nicht verändert; weder sind Änderungen am Schutzumfang des Klagepatentes erfolgt noch wurden an den angegriffenen Ausführungsformen Veränderungen vorgenommen.
    Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
    III.
    Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagte zu 3. einen Anspruch auf Abmahnkosten gem. §§ 683, 677, 670 BGB, aber nur in der tenorierten Höhe von 4.819,50 Euro.
    Abmahnkosten sind nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag dann erstattungsfähig, wenn der Abmahnende zur Abmahnung berechtigt war und der geltend gemachte Anspruch bestand (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. C, Rn. 42, 44).
    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Abmahnung ist dabei der Zeitpunkt der Abmahnung bzw. deren Zugangs beim Anspruchsgegner. Dies gilt sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach als auch für den Anspruch der Höhe nach.
    Wie oben gezeigt, bestand der geltend gemachte Anspruch wegen Patentverletzung, mit der Folge, dass die Klägerin die Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 16.12.2016 zurecht abgemahnt hat.
    Unerheblich ist es, ob zu dieser Zeit schon die seitens der Beklagten angegriffenen privat eingeholten Sachverständigengutachten mit Prüfergebnissen zu den angegriffenen Ausführungsformen vorgelegen haben. Denn diese dienen der Klägerseite allenfalls zur Substantiierung ihrer behaupteten Rechtsverletzung. Sie sind dagegen keine Voraussetzung, um überhaupt eine Abmahnung versenden zu können. Ein eventuelles höheres Verlustrisiko, ohne gutachterlichen Nachweis bereits Rechte geltend zu machen, obliegt insoweit vollumfänglich dem Rechteinhaber, hier der Klägerin.
    Die Höhe der zulässigerweise anzusetzenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestimmt sich anhand des Gegenstandswertes, der hier unstreitig mit 500.000 € anzusetzen ist, und der Gebührenhöhe gem. VV-Nr. 2300, Anlage zum RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro gem. VV-Nr. 7001, 7002. Die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer scheidet aufgrund der Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus (vgl. BFH, Beschluss vom 06.03.1990 – VII E 9/89, NJW 1991, 1702, beck-online).
    Anerkannt ist für Patent- und Gebrauchsmusterverletzungssachen, dass regelmäßig eine oberhalb der Mittelgebühr von 1,3 liegende Gebühr angemessen ist, da diesen Sachverhalten in der Regel eine besondere Schwierigkeit innewohnt (Kühnen, a.a.O., Kap. C., Rn. 51 m.w.N.).
    Dementsprechend hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten der Berechnung der außergerichtlichen Kosten zulässigerweise ursprünglich eine 1,5-fache Gebühr zugrunde gelegt.
    Dahingestellt bleiben kann, ob auch eine 1,8-fache Gebühr angemessen gewesen wäre. Jedenfalls kommt eine nachträgliche Erhöhung der ursprünglich angesetzten 1,5-Gebühr auf eine 1,8-Gebühr nicht in Betracht.
    Der Anspruch auf die außergerichtlichen Abmahnkosten entsteht mit Tätigwerden der beauftragten Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte. Denn sobald die Voraussetzungen der Beauftragung (in Streit stehende Rechte, anzusetzende Vergütung etc.) zwischen der Klägerin als Auftraggeberin und ihren Prozessbevollmächtigten feststehen, ist der Schaden bei dieser entstanden. Nachträgliche Sachverhaltsveränderungen können daran nichts mehr ändern.
    Im Übrigen vermag die klägerseits angeführte Begründung die Gebührenerhöhung nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin bezieht sich nämlich auf die Auswertung der privat eingeholten Gutachten. Diese haben aber, was unstreitig ist, erst nach Versendung des Abmahnschreibens vorgelegen und waren gerade noch nicht Teil des Abmahnschreibens. Ebenso wenig verfängt das Argument, dass sich die Angelegenheit nachträglich als komplexer als vorhergesehen dargestellt hat. Diesem, nur bei den Prozessbevollmächtigten und nicht bei der Klägerin selbst bestehendem, Risiko hätte durch entsprechende vorherige Vergütungsvereinbarungen Rechnung getragen werden können.
    Der korrespondierende Zinsanspruch resultiert aus § 291 BGB.
  12. B.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
  13. Streitwert:
    bis zum 29.05.2018: EUR 500.000
    danach: EUR 480.000

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