Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2834
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Oktober 2018, Az. 4c O 71/17
- A. Die Beklagte wird verurteilt,
- I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Packmaterialumwandlungsmaschinen zur Umwandlung eines bahnförmigen Ausgangsmaterials in ein relativ dazu dickeres und weniger dichtes Packmaterialprodukt,
aufweisend: eine Umwandlungsbaugruppe, welche ein Paar rotierender Elemente umfasst, welche befestigt sind für eine Rotation um entsprechende Achsen, um das Ausgangsmaterial entlang eines Pfades zwischen den rotierenden Elementen zuzuführen, und weiterhin einen Schacht umfasst, welcher den Pfad begrenzt, wobei ein Teil des Schachts und eines der rotierenden Elemente Teil einer Unterbaugruppe sind, welche von der Umwandlungsbaugruppe als eine Einheit entfernt werden kann, welche von einem anderen Teil des Schachtes und dem anderen rotierenden Element unabhängig ist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;
II. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen in welchem Umfang sie seit dem 02. Juli 2014 - 1. die zu Ziff. A.I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
- a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
- b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
- c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
- 2. Verbrauchsmaterialien – insbesondere CP-Papier –
zur Verwendung in Vorrichtungen der unter Ziff. A.I. bezeichneten Art sowie an die unter Ziff. A.II.1. lit. b) genannten gewerblichen Abnehmer geliefert hat, und zwar unter Angabe: - a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
3. Wartungsverträge zu Vorrichtungen der unter Ziff. A.l. bezeichneten Art mit den unter Ziff. A.II.1 lit. b) genannten gewerblichen Abnehmern abgeschlossen hat; - 4. Leasingverträge zu Vorrichtungen der unter Ziff. A.I.1 bezeichneten Art mit den unter Ziff. A.II.1 lit. b) genannten gewerblichen Abnehmern abgeschlossen hat,
– wobei bezüglich der Angaben zu Ziff. A.II.1 danach zu differenzieren ist, ob die Vorrichtungen der unter Ziff. A.I. bezeichneten Art jeweils separat oder als Teil einer Gesamtvorrichtung – insbesondere des „Transfersystem PB“ – angeboten bzw. in den Verkehr gebracht wurden;
– wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. A.II.1 und Ziff. A.II.2 jeweils die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, zum Nachweis der Angaben zu Ziff. A.II.3 die entsprechenden Wartungsverträge und zum Nachweis der Angaben zu Ziff. A.II.4 die entsprechenden Leasingverträge vorzulegen sind,
– wobei jeweils geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
III. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 02. August 2014 - 1. die zu Ziff. A.I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, - d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
- e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- 2. Verbrauchsmaterialien – insbesondere „CP-Papier“ – zur Verwendung in bzw. mit Vorrichtungen der unter Ziff. A.I. bezeichneten Art an die unter Ziff. A.III.1. lit. b) genannten Abnehmer geliefert hat und zwar unter jeweiliger Angabe:
a) der Herstellungsmengen und -zeiten;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
– wobei bezüglich der Angaben zu Ziff. A.III.1 danach zu differenzieren ist, ob die Vorrichtungen der unter Ziff.A.1. bezeichneten Art jeweils separat oder als Teil einer Gesamtvorrichtung – insbesondere des „Transfersystem PB“ – angeboten bzw. in den Verkehr gebracht wurden;
– wobei es der Beklagten bezüglich der Angaben zu Ziff. A.III.1 und A.III.2 jeweils Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;
IV. die vorstehend unter Ziff. A.I. bezeichneten, seit dem 02. August 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, oder diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt; - V. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. A.I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
- B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. A.I. bezeichneten, seit dem 02. August 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- C. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
- D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. A.I., A.IV., A.V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000 Euro, hinsichtlich Ziff. A.II., A.III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung in Form einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen. - Tatbestand
- Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für die Entwicklung und Herstellung von Verpackungssystemen und -maschinen. Die Beklagte ist zudem Lieferantin für auf Bedarf erzeugte Verpackungsmaterialien aus Papier.
Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 2 XXX (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K1), welches die Priorität der US-Anmeldung 115XXX P vom 17.11.2008 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung des in Kraft stehenden Klagepatents wurde am 29.05.2013 und die Erteilung am 02.07.2014 veröffentlicht. Die Klägerin geht vorliegend aus dem deutschen Teil gegen die Beklagte vor.
Das Klagepatent schützt kompakte Maschinen zur Umwandlung von Packmaterial für die Auspolsterung von Verpackungen zum Schutz vor Beschädigungen während des Transports. Patentanspruch 1, auf den sich die Klägerin stützt, lautet:
Eine Packmaterialumwandlungsmaschine (20) zur Umwandlung eines bahnförmigen Ausgangsmaterials in ein relativ dazu dickeres und weniger dichtes Packmaterialprodukt, aufweisend: eine Umwandlungsbaugruppe (32), welche ein Paar rotierender Elemente (60) umfasst, welche befestigt sind für eine Rotation um entsprechende Achsen, um das Ausgangsmaterial entlang eines Pfades zwischen den rotierenden Elementen (60) zuzuführen, und weiterhin einen Schacht (52) umfasst, welcher den Pfad begrenzt, wobei ein Teil des Schachts (52) und eines der rotierenden Elemente (60) Teil einer Unterbaugruppe sind, welche von der Umwandlungsbaugruppe (32) als eine Einheit entfernt werden kann, und welche von einem anderen Teil des Schachts (52) und dem anderen rotierenden Element unabhängig ist. - Die nachfolgenden Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen. Figur 12 ist eine perspektivische Ansicht eines nachgelagerten Teils der Umwandlungsgruppe. Figur 14 ist eine perspektivische Ansicht eines Teils der Umwandlungsbaugruppe aus Fig. 12, die veranschaulicht, wie ein Teil der Umwandlungsbaugruppe als Einheit entfernt werden kann.
Die Beklagte stellt, wie sich aus dem als Anlage K8 zur Akte gereichten Flyer ergibt, her und bietet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über ihre deutschsprachige Homepage mit der Domain „A“ (vgl. Anlage K7) die Maschinenmodelle „B“ und „C“ an (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), welche dem Umformen von Papier dienen. Mit dieser Funktion wird der B ausdrücklich auf der Website unter der Rubrik „Anwendungen und Produkte“ beworben (Anlage K7). Unter derselben Rubrik wird das Modell C beworben, für das zusätzlich ein Werbeflyer abrufbar ist (Anlagen K11, K12). Zudem bietet die Beklagte auf ihrer Homepage für beide angegriffenen Ausführungsformen Verbrauchsmaterial an, mittels dessen die Maschinen betrieben werden können. Ergänzend zu den angegriffenen Ausführungsformen ist das Transfersystem PB einsetzbar, welches der Bereitstellung des Ausgangsmaterials dient.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2017 erhob die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (Anlagenkonvolut TW 11), über die noch nicht entschieden wurde.
Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen würden vom Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch machen. Der im Klagepatentanspruch 1 enthaltene Begriff „entfernen“ sei so zu verstehen, dass die Unterbaugruppe überhaupt so von der Umwandlungsbaugruppe wegbewegt werden könne, dass ein freier Zugang zur Umwandlungsbaugruppe ermöglicht werde. Auf eine vollständige Loslösung der Unterbaugruppe von der restlichen Maschine komme es hingegen nicht an.
Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen. Sie ist der Ansicht, der Rechtsbestand des Klagepatents sei hinreichend gesichert. Die Beklagte habe insbesondere eine offenkundige Vorbenutzung schon nicht hinreichend durch liquide Beweismittel nachgewiesen. - Die Klägerin beantragt,
wie erkannt. - Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Sie ist der Ansicht, der Begriff des Entfernens sei nur im Sinne einer völligen Loslösung zu verstehen. Dies ergebe sich aus einer Auswertung der gesamten Klagepatentschrift und insbesondere der in Absatz 15 benutzten Begrifflichkeiten.
Im Übrigen sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbestandes des Klagepatents auszusetzen. Diesem könne offenkundige Vorbenutzung sowie mangelnde Neuheit entgegengehalten werden. Die Beklagte behauptet dazu, die Fa. D habe Polsterumformungsmaschinen, die der klagepatentgemäßen Vorrichtung entsprächen, bereits vor Patenterteilung entwickelt, auf den Markt gebracht und vertrieben. Dies ergebe sich aus der als Anlage TW 13 zur Akte gereichten Broschüre. Die Beklagte habe drei Modelle „E“, „F“ und „G“ aus den Jahren 1997, 2002 und 2005 untersucht und die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 festgestellt. Die Maschinen seien im Zeitraum von 1997 bis 2005 technisch identisch hergestellt worden. Die untersuchten Maschinen seien insbesondere aufgrund der Typenschilder auf D zurückzuführen.
Schließlich meint die Beklagte, dass die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht als Dokumente D2 und D3 (Anlagen TW 14a,b und TW16a,b) eingereichten Druckschriften der erfindungsgemäßen Lehre neuheitsschädlich entgegenzuhalten seien, da bereits ein verschwenkbarer bzw. unabhängiger Bauteil einer Papierumwandlungsmaschine offenbart würde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen. - Entscheidungsgründe
- A.
Die Klage ist zulässig.
Gemäß § 145 PatG kann, wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen. Sofern die Beklagtenseite die prozesshindernde Einrede des § 145 PatG geltend macht und dessen Voraussetzungen vorliegen, ist die spätere Klage unzulässig (Mes PatG, § 145 Rn. 1, beck-online).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Unstreitig führten die Parteien einen diesem Rechtsstreit vorausgehenden anderen Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 4a O 169/15), der das Patent EP 1896250 B1 der Klägerin betraf.
Die jeweils geltend gemachten Verletzungshandlungen sind aber weder dieselben, was auch hier keine Partei behauptet, noch gleichartig. Gleichartige Handlungen sind solche, die im Vergleich zu der im Erstprozess angegriffene Verletzungsform zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, die es geboten erscheinen lassen, wegen eines engen technischen Zusammenhangs gemeinsam in einer Klage auf Grund mehrerer Patente behandelt zu werden (BGH GRUR 1989, 187, 189 li.Sp. – Kreiselegge II). Eine Übereinstimmung im Oberbegriff der beiden Patente reicht dazu nicht aus (BGH GRUR 1989, 187, 189 – Kreiselegge II – entgegen BGH GRUR 1957, 208 – Grubenstempel) (Mes PatG § 145 Rn. 8, beck-online).
Streitgegenständlich ist eine Vorrichtung zum Umformen von Papier in Packmaterial. Das Patent des anderen Rechtsstreits betrifft selektiv zerreißbares Rohmaterial für eine Polstermaschine und Verfahren. Insoweit bezog sich dort auch ein Teil des zweiten Klageantrages auf Polsterumformungsmaschinen, wie sie streitgegenständlich ist. Allerdings bestehen darüber hinaus keine Gemeinsamkeiten zwischen den Klagen. „Polsterumformungsmaschine“ ist lediglich eine Begrifflichkeit, die in beiden Rechtsstreitigkeiten vorkommt. In der Sache betreffen die Gerichtsverfahren aber andere Vorrichtungen. Vorliegend betrifft dies die Unterbaugruppe der Umwandlungsbaugruppe, wohingegen im anderen Verfahren die Ausgestaltung von Reißlinien zur Separation des Materials betroffen war. Es besteht zwischen diesen Elementen der Vorrichtung kein enger technischer Zusammenhang, da sie in anderen Produktionsschritten eingesetzt werden und nicht aufeinander aufbauen. Damit einhergehend lag der Schwerpunkt im vorherigen Verfahren auf der Beschaffenheit des Ausgangsmaterials. - B.
Die Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ.
1.
Das Klagepatent schützt eine kompakte Maschine zur Umwandlung von Packmaterial. Im Stand der Technik waren bereits Maschinen bekannt, die einen Umwandlungsmechanismus enthalten, der bahnförmiges Packmaterial in relativ dazu dickeres und weniger dichtes Material umformt. Das Ausgangsmaterial bewegt sich durch den Umwandlungsmechanismus hindurch von einem vorgelagerten Ende zu einem Auslass an einem nachgelagerten Ende. Konkret nimmt Absatz [0002] des Klagepatents Bezug auf die US-Schriften US 4 717 613, US 5 123 XXX und US 5 803 XXX, die solche Maschinen beispielhaft offenbaren.
Das Klagepatent kritisiert am bekannten Stand der Technik, dass es während der Produktion zu Papierstau bzw. Verstopfungen des Ausgangsmaterials kommen kann, dass die Wartung aufgrund der Konstruktion der Vorrichtung schwierig ist sowie dass keine einheitliche Zugkraft bei mehrlagigem bahnförmigem Papier gegeben ist.
Zur Lösung der aus diesen Nachteilen resultierenden Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Packmaterialumwandlungsmaschine (20) zur Umwandlung eines bahnförmigen Ausgangsmaterials in ein relativ dazu dickeres und weniger dichtes Packmaterialprodukt, aufweisend:
1.1 eine Umwandlungsbaugruppe (32), welche ein Paar rotierender Elemente (60) umfasst, welche befestigt sind für eine Rotation um entsprechende Achsen, um das Ausgangsmaterial entlang eines Pfades zwischen den rotierenden Elementen (60) zuzuführen,
1.2 und weiterhin einen Schacht (52) umfasst, welcher den Pfad begrenzt,
1.3 wobei ein Teil des Schachts (52) und eines der rotierenden Elemente (60) Teil einer Unterbaugruppe sind, welche von der Umwandlungsbaugruppe (32) als eine Einheit entfernt werden kann, und welche von einem anderen Teil des Schachts (52) und dem anderen rotierenden Element unabhängig ist. - 2.
Zwischen den Parteien ist im Hinblick auf die Merkmale des Anspruchs 1 lediglich die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.3 und dort insbesondere die Bedeutung des Verbs „entfernt werden kann“ umstritten.
a.
Der Streit zwischen den Parteien betrifft die Frage, wie der Fachmann das Merkmal „entfernen“ versteht.
Nach § 14 S. 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, § 14 S. 2 PatG. Eine Auslegung des Patentanspruchs hat immer zu erfolgen und darf selbst dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I, BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum; BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43/13 – Rotorelemente). Sie ist schon deshalb geboten, weil Patentschriften im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Deswegen kann sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergeben, das von demjenigen abweicht, welches der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt (BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43/13 – Rotorelemente; BGH, Urteil vom 02.06.2015, X ZR 103/13 – Kreuzgestänge; BGH, Urteil vom 07.07.2015, X ZR 64/13 – Bitratenreduktion). Selbst dann, wenn der Anspruchswortlaut (vermeintlich) eindeutig erscheint, muss unter Heranziehung der Beschreibung ausgelegt werden. Der Grund hierfür ist, dass die Beschreibung die Funktion hat, die geschützte Erfindung zu erläutern. Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als ein sinnvolles Ganzes verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. A., Rn. 11; Rinken/Kühnen in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl., § 14 Rn. 20 m. w. N.).
In der Klagepatentschrift findet der Fachmann an keiner Stelle eine Definition des Wortes „entfernen“. So sprechen die Absätze [0023] und [0025] der deutschen Fassung, welche insbesondere die Umwandlungsbaugruppe beschreiben, auch nur von einer Einheit, die mit dem Ziel entfernt werden kann, den Raum um die rotierenden Elemente zu öffnen und Überprüfungen sowie Wartungen vornehmen zu können. Es wird durchgängig das Verb „entfernen“ benutzt. Aus diesem Kontext ergibt sich indes noch kein eindeutiges Verständnis des Begriffs „entfernen“, da eine solche Öffnung auch zu erreichen ist, wenn die Einheit beweglich und somit lediglich wegklappbar ist, ohne gänzlich von der Vorrichtung abtrennbar zu sein. Ein solches Verständnis wird von der Klägerin zugrunde gelegt, wohingegen die Beklagte ein Entfernen erst dann annehmen will, wenn eine vollständige Abtrennung möglich ist.
Im Ergebnis gelangt der Fachmann unter Zuhilfenahme der Auslegungsmaterialien zu einem weiten Verständnis des Begriffs. Der Fachmann erkennt, dass „Entfernen“ nicht im Sinne von vollständiger Abtrennung der Einheit (Unterbaugruppe) von der Umwandlungsbaugruppe zu begreifen ist. In der Klagepatentschrift finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die für eine völlige Loslösung sprechen.
Dieses Verständnis folgt schon nicht aus Absatz [0015] der allgemeinen Beschreibung. In dieser Passage stellt das Klagepatent den Begriff „entfernen“ bzw. „remove“ anderen Positionierungsmöglichkeiten gegenüber nämlich einerseits „secured out of the way“ (auf Deutsch: „weggeklappt“) und andererseits „omitted altogether“ (auf Deutsch: „ganz weggelassen werden kann“). Der Fachmann erkennt, dass das Patent an dieser Stelle grundsätzlich drei denkbare Ausgestaltungen beschreibt. Entweder kann die Bremse beiseite bewegt werden (secured…), gänzlich abgetrennt oder von vornherein komplett weggelassen werden. Der Unterschied zwischen den beiden letzten Ausdrücken liegt gerade darin, dass nur das entfernt werden kann, was bereits einmal angebracht war. Dass remove/entfernen an dieser Stelle nicht nur eine Beweglichkeit gemeint ist, ergibt sich aus dem Vergleich mit secured. Diese Variante bringt nämlich schon zum Ausdruck, dass die Bremse montiert bleibt, aber außer Funktion genommen wird, indem sie aus der Vorrichtung wegbewegt wird. Für die Variante „secured out of the way“ verbleibt kein eigener Bedeutungsgehalt, wenn bereits „remove“ in diesem Kontext als verschwenkbar verstanden wird. Dennoch ergibt sich aus diesem Absatz der Beschreibung kein Rückschluss für den streitgegenständlichen Klagepatentanspruch 1. Denn wenngleich grundsätzlich in einer Patentschrift gewählte Begriffe dieselbe Bedeutung haben sollen, bezieht sich die in Absatz [0015] enthaltene Begriffsbenutzung auf einen funktionell anderen Bauteil. Die Positionsveränderungen beziehen sich dort auf eine federvorgespannte Bremse, nicht dagegen auf eine Unterbaugruppe als Teil der Umwandlungsgruppe. Es handelt sich um verschiedene Stellen im Produktionsprozess, an denen die beiden Bauteile zum Einsatz kommen. Dies rechtfertigt auch ein unterschiedliches Begriffsverständnis. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Positionierungsmöglichkeiten der Bremse unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb der Vorrichtung haben, wohingegen das Entfernen der Unterbaugruppe eine Maßnahme bezogen auf den stillstehenden Produktionsprozess darstellt.
Der Fachmann versteht das Entfernen auch nicht deshalb als komplette Loslösung, weil in Abs. [0023] neben einem Entfernen der Unterbaugruppe zugleich von einem Entfernen der Bolzen die Rede ist. Im Kontext mit den Bolzen, die die Unterbaugruppe mit dem Rahmen der Maschine verbinden, ist zwangsläufig ein gänzliches Herausnehmen gemeint, weil andernfalls die Unterbaugruppe nicht herausgenommen werden kann. Zum einen bezieht sich der Begriff entfernen an dieser Beschreibungsstelle auf einen anderen technischen Zusammenhang, zum anderen gilt, wie bereits oben angeführt, dass von einem bevorzugten Ausführungsbeispiel, nämlich Figur 14, nicht auf den Anspruchsinhalt geschlossen werden darf.
Zwar lassen auch die Passagen der Beschreibung, die sich auf die Figur 14 beziehen, erkennen, dass das vollständige Entfernen der Unterbaugruppe von der erfindungsgemäßen Lehre gerade beabsichtigt ist. So heißt es in Absatz [0022], dass durch ein Entfernen des Bolzens die Entfernung der Unterbaugruppe ermöglicht wird. Absatz [0023] beschreibt, dass die Figur 14 eine offengelegte Vorrichtung nach Entfernen der Unterbaugruppe zeigt. Dies steht dem oben aufgezeigten Verständnis des Begriffes „entfernen“ als verschwenkbar jedoch nicht entgegen. Denn das Verständnis als vollständiges Loslösen würde den Anspruchswortlaut auf Grundlage eines Ausführungsbeispiels einschränken. Ein solcher einengender Rückschluss ist aber nicht zulässig (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 24 m.w.N.).
Insoweit ergibt sich aus einer Zusammenschau mit Merkmal 1.3 und der Formulierung „unabhängig ist“ kein anderes Begriffsverständnis dahin, dass der Fachmann „Entfernen“ als vollständiges Loslösen und nicht bloß als Öffnungs-/Wegklappmöglichkeit versteht. Denn Unabhängigkeit eines Bauteils ist gegeben, sobald Beweglichkeit gewährt wird, die es ermöglicht, einen Bauteil vom anderen wegzubewegen. Eine komplette körperliche Trennung ist dazu nicht erforderlich. Die englische Originalfassung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Dort heißt es „seperate from“, was wörtlich übersetzt „getrennt von“ bedeutet und somit eine stärkere Loslösung suggerieren könnte als die deutsche Fassung. Allerdings steht auch diese Begriffswahl nicht dem Verständnis entgegen, dass es sich um eine solche Konstruktion handelt, die mehrere miteinander verbundene Elemente aufweist, welche aber trotzdem getrennt voneinander bewegt werden können; wie im Klagepatentanspruch 1 die Unterbaugruppe und der restliche Schacht. Denn diese Unabhängigkeit ist bereits bei bloß eigenständiger Beweglichkeit der Einheit, ohne komplette Loslösungsmöglichkeit gegeben sein.
Dem Auslegungsergebnis stehen die von Duden vorgeschlagenen Synonyme nicht entgegen, wenngleich sämtliche Vorschläge einer Umschreibung das Verständnis einer kompletten Loslösung nahelegen. Dies ist aber unschädlich, da bei der Patentauslegung nicht allein auf den philologischen Wortsinn abzustellen ist. Vielmehr ist stets eine funktionelle Betrachtung des Anspruchsmerkmals anzustellen, wobei der rein philologischen Bedeutung allenfalls Indizwirkung zukommt.
Unerheblich ist schließlich, bis zu welchem Grad die Unterbaugruppe entfernt werden kann (vgl. Abs. [0021] ff., weil im Anspruchswortlaut eine dahingehende Konkretisierung vollständig fehlt. - b.
Unter Zugrundelegung der oben gefundenen Definition verletzen die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmalsgruppe 1.3 des Anspruchs 1 aus dem Klagepatent. Denn unbestritten sind die Unterbaugruppen in den angegriffenen Ausführungsformen zumindest verschwenkbar, da sie sowohl im Modell „B“ als auch im Modell „C“ über eine unlösbare, verschweißte Scharnierlösung mit dem Maschinengehäuse verbunden sind. - II.
Aufgrund rechtswidriger Benutzungshandlung ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen. Die Beklagte hat es gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zu unterlassen, die im Tenor aufgeführten Benutzungshandlungen vorzunehmen. Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf die begehrten Auskünfte und Rechnungslegung, § 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 EPÜ.
Der Auskunftsanspruch ist vollumfänglich begründet. Erfasst vom Auskunftsanspruch sind auch Verbrauchsmaterialien, welche die Beklagte gerade aufgrund des Verkaufs der angegriffenen Ausführungsformen veräußert hat. Erforderlich für die Einbeziehung dieser Verbrauchsmaterialien in den Auskunftsanspruch ist, dass deren Vertrieb kausal auf der patentverletzenden Handlung beruht. Das ist vorliegend der Fall, weil die Beklagte zu den angegriffenen Ausführungsformen passendes Ausgangsmaterial anbietet und den Bezug dieses Materials auch insbesondere als verpflichtend in die „Gerätenutzungsvereinbarung“ (vgl. Anlage K15) aufgenommen hat. Die Beklagte hat insoweit den Abschluss solcher Vereinbarungen sowie deren Branchenüblichkeit nicht bestritten. Dagegen verfängt der Ansatz der Beklagten, die einen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorteil der erfindungsgemäßen Lehre und dem Vertrieb der Verbrauchsmaterialien sehen will, nicht. Entscheidend ist nämlich nicht, ob die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen gerade aufgrund des technischen Vorteils verletzt, sondern dass die Beklagte die Vorrichtungen überhaupt veräußert. Der Kausalzusammenhang ist demnach ausgehend von dem Verkauf patentverletzender Vorrichtungen zu untersuchen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2008, I-2 U 82/02, juris, Rn. 143 ff.).
Der gleiche Ansatz gilt in Bezug auf seitens der Beklagten geschlossene Wartungsverträge für patentverletzende Vorrichtungen. Auch hier ist nicht auf den Vorteil der erfindungsgemäßen Lehre als Ausgang der Kausalität abzustellen. Im Übrigen ist anerkannt, dass sich der Schadensersatzanspruch auf Gewinne aus einem Wartungsvertrag beziehen kann (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 406). Dies setzt aber zwangsläufig voraus, dass entsprechende Auskünfte zu erteilen sind, da diese Informationen gerade der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs der Höhe nach dienen. Schließlich wäre es im Wege der sekundären Darlegungslast an der Beklagten gewesen, sich hinsichtlich solcher Verträge zu entlasten. Dies ist indes nicht geschehen; ihre Ausführungen sind nur pauschal gehalten und der Abschluss von Wartungsverträgen auch bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen wurde nicht in Abrede gestellt.
Dieselben Erwägungen gelten bezüglich abgeschlossener Leasingverträge hinsichtlich derer ebenfalls Auskunft begehrt wird.
Schließlich werden vom Auskunftsanspruch auch solche Umsätze erfasst, die mittels des „Transfersystem PB“ generiert wurden. Hier sind die Voraussetzungen einer Gesamtvorrichtung einschlägig. Denn unstreitig handelt es sich bei dieser Vorrichtung um ein System, dass die angegriffenen Ausführungsformen ergänzt und bei der Materialverarbeitung unterstützt (vgl. Anlage K8). Die Darstellungen des als Anlage K 10 zur Akte gereichten Flyers ändert an der Beurteilung als Gesamtvorrichtung auch dann nichts, wenn das Transfersystem einzeln verkauft werden kann. Denn jedenfalls ist ein Zusammenschluss mit den angegriffenen Ausführungsformen vorgesehen.
Der Anspruch auf Rückruf und Vernichtung folgt aus § 140a PatG i.Vm. Art. 64 EPÜ.
Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung folgt aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da die Klägerin ohne die begehrten Informationen ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Beklagte als gewerblich handelndes Unternehmen hat sich dagegen zumindest dem Fahrlässigkeitsvorwurf gem. § 276 Abs. 2 BGB ausgesetzt. Denn vor Aufnahme von Vertriebshandlungen hat sich eine Fachfirma grundsätzlich über etwaige entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu informieren. Hätte die Beklagte dies mit der erforderlichen Sorgfalt getan, wäre sie auf die Rechte der Klägerin aufmerksam geworden. - III.
Der vorliegende Rechtsstreit war nicht auszusetzen.
Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-)Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.) (LG Düsseldorf Urt. v. 15.11.2016 – 4a O 135/15, BeckRS 2016, 121099, beck-online).
Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht nur dann, wenn das Klagepatent im Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe angesichts des vorliegenden Standes der Technik so fragwürdig geworden ist, dass sich ein vernünftiges Argument für die Zuerkennung der Erfindungshöhe nicht finden lässt. Bloße Zweifel des Verletzungsgerichts an der Erfindungshöhe können hingegen eine Aussetzung nicht rechtfertigen. Außerdem muss der dem Verletzungsgericht vorgelegte Stand der Technik dem Klagepatent näher stehen, als der im Patenterteilungsverfahren bereits berücksichtigte Stand der Technik (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2007 – I-2 U 135/07 –, Rn. 68, juris).
Eine entsprechende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage konnte das Gericht nicht feststellen. Im Einzelnen: - 1.
Die Beklagte kann dem Klagepatent nicht erfolgreich eine offenkundige Vorbenutzung der geschützten Vorrichtung entgegenhalten.
Eine offenkundige Vorbenutzung liegt dann vor, wenn der Öffentlichkeit die technische Lehre des Klagepatents (im Prioritätszeitpunkt) bereits zugänglich gemacht war (Mes PatG § 3 Rn. 51-61, beck-online). Unter Öffentlichkeit ist dabei ein unbegrenzter Personenkreis gemeint, der die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat(te). Zugänglichkeit für die Allgemeinheit ist dagegen nicht erforderlich (Schulte, a.a.O., § 3, Rn. 23).
Erforderlich für den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung ist, dass sie lückenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt ist. Wenn der Angriff auch auf noch nicht erhobenen Zeugenbeweis gestützt wird, besteht schon deshalb keine Erfolgsaussicht (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 658 m.w.N.). Denn eine Einvernahme der Zeugen im Verletzungsprozess scheidet aus; allenfalls im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens kann die Beweisaufnahme durchgeführt werden mit der Folge, dass für das Verletzungsverfahren deren Ergebnis noch nicht absehbar ist.
Vorliegend vermag die Kammer bloß anhand des Beklagtenvortrags und der zur Akte gelangten Beweismittel nicht positiv über die offenkundige Vorbenutzung zu befinden. Es käme auf die Durchführung einer Beweisaufnahme an.
Wenngleich zur E“ ein Kaufvertrag (Anlage TW 27) zur Akte gereicht worden ist, genügt dieser auch in Zusammenschau mit dem weiteren schriftsätzlichen Vortrag nicht zum Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung. Selbst wenn die aus dem Typenschild ersichtlichen Daten mit der im Vertragsdokument enthaltenen Fabriknummer in Einklang zu bringen sind, ergeben sich daraus nicht alle für eine offenkundige Vorbenutzung relevanten Tatsachen. So mangelt es vor allem an der Angabe eines Datums der Übergabe der Maschine. Die insoweit im Vertrag enthaltenen Angaben genügen nicht und widersprechen sich zudem. Denn einerseits ist als Anlieferdatum der 11. September 1997 vorgesehen gewesen; andererseits wurde der Vertrag erst am 13. bzw. 16. Oktober 1997 unterzeichnet. Diesen Widerspruch vermochte die Beklagte nicht schlüssig aufzuklären. Insbesondere der pauschal gehaltene Ergänzungsvortrag in der mündlichen Verhandlung, wonach die Fa. D ihren Kunden die Maschinen üblicherweise zunächst für einige Zeit zu Testzwecken überlassen hat, bevor ein Kaufvertrag geschlossen wurde, vermag – selbst bei unterstellter Richtigkeit – an dieser Bewertung nichts zu ändern. Denn ohne die Vorlage liquider Beweismittel, wie etwa eines Auslieferungsbelegs, ist das Gericht nicht in der Lage, die hinreichende Wahrscheinlichkeit, die für den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage sprechen könnte, festzustellen.
Hinsichtlich der anderen beiden Maschinenmodelle F und L-Maschine D ist ebenso wenig eine offenkundige Vorbenutzung feststellbar; insbesondere nicht anhand seitens der Beklagten vorgelegter liquider Beweismittel. Der Verweis auf die als Anlage TW23 zur Akte gereichte Broschüre, welche Lichtbilder einer Papierumwandlungsmaschine der Fa. D zeigt, genügt nach dem Bestreiten der Klägerseite ohne ergänzenden Vortrag nicht, um offenkundige Vorbenutzung auf relevante Weise darzulegen. Auch die Abbildung der Typenschilder stellt allenfalls ein Indiz für das Produktionsdatum der Maschinen dar, ersetzt aber keinen substantiierten Vortrag der Beklagten. Es fehlen Angaben zum Kauf und zur Übergabe der Maschinen. Insbesondere ist es, wie bezüglich des Modells F, nicht ausreichend, eine nach dem Prioritätszeitpunkt liegende Untersuchung und Feststellung der Identität als von der Fa. D stammend zu behaupten. Im Übrigen hat die Beklagte gerade hinsichtlich des Modells L-Maschine D keine liquiden Beweismittel zur Verfügung gestellt. Aufgrund des Bestreitens der Klägerin mit Nichtwissen zu den maßgeblichen Produktions- und Lieferdaten. Insbesondere fehlt es an der Vorlage von Dokumenten wie Kauf-/Mietverträgen, Rechnungen, Lieferbelegen etc. Dieser Vortrag wird auch nicht durch eine Subsumtion der Lichtbilder von den drei Maschinenmodellen unter den Klagepatentanspruch ersetzt. Denn es handelt es sich unstreitig um Lichtbilder, die aus einer Zeit nach dem maßgeblichen Prioritätszeitraum stammen und die zudem (überwiegend) in Räumlichkeiten der Beklagten gefertigt wurden.
Der Beklagten war auch nicht – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt – Schriftsatznachlass hinsichtlich der Diskrepanz des aus dem Kaufvertrag (Anlage TW 27) ersichtlichen Käufers und der schriftsätzlich vorgetragenen Angaben zum Käufer zu gewähren. Denn selbst wenn eine Klarstellung bezüglich Firmierung und Anschrift des Unternehmens erfolgt wäre, wobei aus der als Anlage TW 28 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung erkennbar ist, dass es sich um – wenn nicht dasselbe so zumindest um ein Vorgänger- und Nachfolgerunternehmen handelt – fehlt es im Übrigen an Darlegungen zur offenkundigen Vorbenutzung. Auf vorstehende Ausführungen wird verwiesen. - 2.
Weder die Druckschrift D2 (Anlage TW 14a, deutsche Übersetzung TW 14b) noch die Druckschrift D3 (Anlage TW 16a, deutsche Übersetzung TW 16b) begründen hinreichende Zweifel am Rechtsbestand des Klagepatents.
a.
Die Offenbarungsschrift D2 steht dem Klagepatent nicht neuheitsschädlich entgegen.
Neuheitsschädlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 li.Sp. – Kontaktfederblock). Zum anderen ist das zum vorbekannten Stand der Technik zählende Material (die sog. Entgegenhaltungen) jeweils einzeln mit dem Gegenstand der Erfindung zu vergleichen (BGHZ 76, 97, 104 – Terephtalsäure; 90, 318, 322 – Zinkenkreisel). Nur wenn eine einzige Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs offenbart, liegt eine neuheitsschädliche Vorwegnahme vor (BGH GRUR 2000, 296, 297 li.Sp. – Schmierfettzusammensetzung; BPatG GRUR 2003, 953, 954 re.Sp. – Prioritätsdisclaimer). Eine mosaiksteinartige Betrachtung, nämlich Zusammensetzung des Standes der Technik aus verschiedenen Entgegenhaltungen, findet nicht statt (Mes PatG § 3 Rn. 7-17, beck-online, Rn. 11). Maßgeblich ist der Fachmann des interessierenden Fachgebiets in Form der Qualifikation des Durchschnittsfachmanns.
Unstreitig bezieht sich die D2 auf eine Polsterumformungsmaschine mit zwei rotierenden Zuführgliedern, wobei das untere dieser Elemente federvorgespannt ist. Das obere Element (160) ist L-förmig und schwenkbar gelagert. Zwischen den Parteien steht diesbezüglich in Streit, ob dieses Element einen Teil des Schachts im Sinne des Klagepatents (Merkmals 1.2 und 1.2.1) oder nur eine Halterung der rotierenden Elemente darstellt. Außer Streit steht, dass das Element (160) verschwenkbar ist, was für ein Entfernen i.S.d. Klagepatentanspruchs ausreichend wäre. Allerdings handelt es sich bei diesem Element nicht um einen Teil des Schachtes, da es keine Begrenzung des Pfades darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn jede Begrenzung als Teil des Schachtes aufgefasst würde.
Aufgrund der nur dünnen Ausgestaltung des Elementes (160) (vgl. Figur 7 der D2) ist außerdem zweifelhaft, inwiefern sich die untere Kante dieses Elementes zur Begrenzung des Pfades nach oben hin eignet. Im Hinblick darauf, woraus sich diese Funktion ergeben soll, hat die Beklagte keine weiteren Ausführungen gemacht. Diese wären aber erforderlich gewesen, da die Klägerseite unter Bezugnahme auf Fig. 7 der D2 erläutert hat, dass das Element (160) schon deshalb kein Teil des Schachtes und somit keine Begrenzung des Pfades sein kann, da das Ausgangsmaterial mit diesem Element aufgrund dessen konstruktiver Anordnung nicht planmäßig in Berührung kommt. Dem Absatz [0009] der D2 ist insoweit kein eindeutiger Hinweis auf die Funktion als Pfadbegrenzung zu entnehmen. Mehr als die parallele Ausgestaltung der Feder (170) und der entsprechenden Befestigungsanordnung (180) im Verhältnis zum Bewegungspfad wird darin nämlich nicht offenbart; insbesondere ist wird nicht unmittelbar und eindeutig die Konstruktion des Schachtes beschrieben. Im Übrigen erfolgt keine Bezugnahme auf das L-förmige Schwenkelement und ob die parallele Anordnung einem funktionalen Zweck dient.
b.
Die Offenbarungsschrift D3 steht dem Klagepatent ebenso wenig neuheitsschädlich entgegen.
Auch im Hinblick auf die Offenbarungsschrift D3 besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass das dortige Patent eine Polsterumformungsmaschine, die zwei rotierende Zuführglieder zur Beförderung des Ausgangsmaterials aufweist, schützt. Gleichermaßen ist auch hier nur die Offenbarung der Merkmale 1.2 und 1.2.1 streitig.
Die durch die D3 geschützte Vorrichtung zum Herstellen von Füllmaterial durch Zerknittern von Papier offenbart die vorgenannten Merkmale aber nicht. Aus keiner Stelle der Schrift geht hervor, dass die Vorrichtung über eine Unterbaugruppe verfügt, die gegenüber dem Rest der Vorrichtung, insbesondere eines anderen Teils des Schachts und eines anderen rotierenden Elementes abtrennbar ist.
Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der seitens der Beklagten angeführten Figur 5. Insoweit folgt aus der Beschreibung (deutsch S. 11, englisch: Spalte 5, 3. Abs.) nur, dass diesem unteren Bauteil gegenüber den oberen Räderpaar eine andere technische Funktion, nämlich nur eine abstützende und nicht auch eine das Material befördernde Wirkung. Weder der Figur noch der Beschreibung ist darüber hinausgehend zu entnehmen, dass diese Untergruppe auch körperlich lösbar ist. Es finden sich nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bauteil verschwenkbar ist. Ohne weitere Hinweise darauf genügt jedenfalls die nur optisch wahrnehmbare fehlende Strukturfortsetzung nicht aus, damit der Fachmann eine Abtrennbarkeit annehmen kann. Vielmehr sprechen diese Figur sowie die Beschreibung dafür, dass dieser Bauteil gerade nicht separierbar ist. Denn die Beschreibung für Figur 5 besagt, dass es sich lediglich um eine partielle Ansicht des Bauteils handelt. Die oberen Räder wurden lediglich zu Darstellungszwecken weggelassen. Außerdem heißt es dort weiter, dass „die mechanische Gesamtheit“ von unten sichtbar wird. Der Begriff Gesamtheit zeigt, dass es sich um eine zusammenhängende Vorrichtung handelt, die nicht in einzelne Einheiten untergliedert/-teilt werden kann. Dies wird auch an anderer Stelle der Beschreibung deutlich, da durchgängig das Wort „Gesamtheit“ benutzt wird (z.B. S. 67. Zeile) und nicht, wie es das Klagepatent tut, „Einheit“.
c.
Auf weitere Offenbarungsschriften (D1 und D4) war dagegen nicht gesondert einzugehen, da die Beklagte diese ausdrücklich nicht als förmliche Entgegenhaltungen im Rechtsstreit geltend gemacht hat.
IV.
Schließlich war auch dem als Anregung zu betrachtenden „Antrag“ der Beklagtenseite auf Überlassung der Dokumente aus dem Verfahren vor dem LG Mannheim nicht nachzugehen (§ 142 Abs. 1 ZPO).
Unabhängig davon, dass die Klägerin überhaupt keinen Bezug auf Schriftsätze, deren Offenlegung begehrt wird, genommen hat, ist jedenfalls auch der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet.
Bei § 142 Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Instrument richterlicher Beweisinitiative, über das das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden hat, wobei in einer anschließenden Entscheidung diese Überlegungen darzustellen sind. Vorliegend hat die Klägerin schon nicht im Sinne der Norm auf Urkunden Bezug genommen. Zwar sind Entscheidungen des OLG Düsseldorf sowie des LG Mannheim angeführt worden. Dies geschah aber nicht im Rahmen des Tatsachenvortrags, sondern um ihre Rechtsansicht zu begründen. Die Entscheidungen wurden lediglich beispielhaft angeführt, um zu zeigen, dass es bereits gerichtliche Entscheidungen gibt, in denen ein Antrag auf Vorlage weiterer Auskünfte als begründet erachtet wurde. Dagegen wurde nicht dergestalt auf die Entscheidungen abgestellt, dass es um Tatsachenvortrag und Beweisbedürftigkeit bzw. Bereitstellung von Beweismitteln geht.
Im Übrigen hat die Klägerin der Beklagten mittlerweile eine anonymisierte Fassung der Entscheidung des LG Mannheim übermittelt (Anlage K17), sodass eine Entscheidung gem. § 142 ZPO hinfällig geworden sein dürfte. Entsprechendes gilt für die angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf, da diese Entscheidung veröffentlicht worden und somit der Beklagten, zumindest über ihrer Prozessbevollmächtigten, zugänglich ist.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. - Streitwert: 500.000,- Euro