Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2814
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. I-15 U 28/17
Vorinstanz: 4a O 172/15
- Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an den für die Entscheidung über die Berufung der Beklagten zuständigen 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
- Gründe
- Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten und über die Anschlussberufung der Klägerin sachlich nicht zuständig, weil es sich um ein in die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte fallendes Berufungsverfahren gem. §§ 91, 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt (nachstehend unter A.). Auf den Hilfsantrag der Beklagten ist der gesamte Berufungsrechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an den zur Entscheidung über das Rechtsmittel in der vorliegenden Kartellzivilsache zuständigen 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu verweisen (nachstehend unter B.).
- A.
Gemäß § 91 GWB entscheidet der Kartellsenat u.a. über die Berufung gegen Endurteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten i.S.v. § 87 S. 1 GWB. Nach § 87 S. 2 GWB gilt § 87 S. 1 GWB u.a. dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach dem GWB zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Art. 101 oder des Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) abhängt. Die Zuständigkeit der Kartellgerichte geht ihrem Sinn und Zweck nach sämtlichen anderen Zuständigkeitsregelungen vor, selbst wenn sie ihrerseits Sonderzuständigkeiten (wie z.B. § 143 Abs. 1 PatG) betreffen (BGHZ 114, 218, 220 ff; Dicks, in: Loewenheim u.a., Kartellrecht, 3. A., 2016, § 87 GWB Rn. 23). - Sämtliche Voraussetzungen der §§ 91 S. 2, 87 S. 2 GWB sind erfüllt.
- I.
Da die Klägerin die Beklagten wegen diverser Verstöße gegen die Ziffer 2.3 des „A“ (nachfolgend „A“, Anlage rop 2, deutsche Übersetzung in Anlage rop 2a) auf Auskunft / Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB) sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt, handelt es sich um eine vor einem ordentlichen Gericht anhängige bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit i.S.v. § 87 GWB. - II.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt – zumindest teilweise – von der zwingenden Klärung einer sog. kartellrechtlichen Vorfrage i.S.v. § 87 S. 2 GWB ab. - 1.
Eine geradezu „klassische“ kartellrechtliche Vorfrage liegt in der – auch hier gegebenen – Konstellation vor, dass gegenüber einem vertraglichen (Sekundär-)Anspruch eingewandt wird, der betreffende Vertrag sei wegen eines Verstoßes gegen kartellrechtliche Bestimmungen (Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 134 BGB i.V.m. § 1 ff. GWB) nichtig (vgl. Dicks, a.a.O., § 87 GWB Rn. 17 m.w.N.). - Wie sich aus dem Wortlaut des § 87 S. 2 GWB („abhängt“) allerdings ergibt, muss die kartellrechtliche Vorfrage auch entscheidungserheblich in dem Sinne sein, dass der Rechtsstreit ohne deren Beantwortung nicht entschieden werden kann (statt aller: Dicks, a.a.O., § 87 GWB Rn. 19). Dies bedeutet – negativ definiert -, dass der Kartellsenat dann nicht zuständig ist, wenn der Rechtsstreit auch ohne die Klärung der kartellrechtlichen Vorfrage bereits entscheidungsreif ist (vgl. Dicks, a.a.O., § 87 GWB Rn. 19). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 87 S. 2 GWB („…oder teilweise… abhängt.“) reicht es für die Begründung der Zuständigkeit des Kartellsenats schon aus, wenn der Mangel der Entscheidungsreife ohne Klärung der kartellrechtlichen Vorfrage zumindest einen Teil des Rechtsstreits betrifft (s. zur in § 88 GWB geregelten kumulativen Geltendmachung von kartellrechtlichen und nicht-kartellrechtlichen Streitgegenständen näher unten).
- 2.
Die Anwendung vorstehender Grundsätze auf den Einzelfall führt zu dem Ergebnis, dass bei der für die Beurteilung der Vorgreiflichkeit gebotenen Ausblendung des Kartellrechtseinwandes die Klage weder (insgesamt) unzulässig noch (insgesamt) unbegründet ist, so dass es dem Rechtsstreit ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfrage an der Entscheidungsreife mangelt. Jedenfalls die Entscheidung über die Klageanträge I. und II. erfordert nämlich zwingend eine rechtliche Beurteilung der Erheblichkeit des Kartellrechtseinwandes. - a)
Einer ganzen Reihe der von den Beklagten jenseits der kartellrechtlichen Vorfrage vorgebrachten Rügen und Einwendungen fehlt es schon von vornherein an der erforderlichen Eignung, die Zulässigkeit und / oder Begründetheit der Klage in ihrer Gesamtheit in Zweifel zu ziehen. - Dies gilt zunächst für die Rüge, die erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterungen seien unzulässig. Denn davon bleibt die (unten näher erläuterte) zwingende Relevanz der kartellrechtlichen Vorfrage für die ursprünglichen (vom Landgericht ganz überwiegend zuerkannten) Klageanträge (jedenfalls für jene nach Ziffern I. und II.) unberührt.
- Entsprechendes gilt mit Blick auf die Rüge, einzelnen (abgrenzbaren) Teilen der Klageanträge mangele es an der Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil die Zulässigkeit der übrigen Klageanträge (insbesondere derjenigen zu Ziffern I. und II.) davon nicht tangiert wird.
- Soweit die Beklagten geltend machen, die streitigen Verstöße der Beklagten gegen Ziffer 2.3 A führten jeweils zumindest nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Beklagten, weil jeweils nur ein Teil der Beklagten Vertragspartner der mit den Unternehmen B einerseits bzw. C andererseits geschlossenen Verträge war, ist auch das nicht gesamterheblich. Denn der Kartellrechtseinwand bliebe – die Auffassung der Beklagten einmal als richtig unterstellt – jedenfalls in Bezug auf diejenige(n) Beklagte(n) von rechtlicher Relevanz, welche unstreitig jeweiliger Vertragspartner waren.
- Ebenso wenig vermag es die Begründetheit der Klage mit der erforderlichen gesamterheblichen Wirkung in Frage zu stellen, dass – so die Beklagten – die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht Gesamtgläubigerin der geltend gemachten Ansprüche sei. Denn die Klägerin macht (schon erstinstanzlich) hilfsweise eine Teilgläubigerschaft geltend (s. Klageschrift, S. 12, 1. Abs. unter Ziffer IV, Blatt 12 GA). Selbst wenn also eine Gesamtgläubigerschaft zwischen der Klägerin und der D LLS zu verneinen sein sollte, bliebe der Kartellrechtseinwand zumindest für den der Klägerin als Teilgläubigerin gebührenden Anteil am entstandenen Gesamtschaden rechtlich relevant.
- Soweit die Beklagten die Unwirksamkeit des A hilfsweise auf die Kündigung vom 20.02.2017 bzw. (weiter hilfsweise) auf die Kündigung vom 04.04.2017 stützen, steht dies der zwingenden Vorgreiflichkeit des Kartellrechtseinwandes ebenfalls nicht entgegen. Denn die Kündigungen wirkten im Falle ihrer Berechtigung lediglich ex nunc und sie erfolgten jeweils zeitlich nach den von der Klägerin geltend gemachten Verstößen der Beklagten gegen Ziffer 2.3 A.Die teilweise Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von der Erheblichkeit des Kartellrechtseinwandes kann schließlich nicht damit negiert werden, dass – nach Auffassung der Beklagten – die vom Landgericht u.a. zuerkannten Ansprüche auf Auskunft / Rechnungslegung dem Umfang nach partiell zu weit reichten.
- b)
Die Voraussetzungen aller verbleibenden Rügen / Einwendungen, welche grundsätzlich über das erforderliche gesamterhebliche Potenzial verfügen, lassen sich (zumindest derzeit) nicht tatrichterlich feststellen – jedenfalls nicht ohne eine Beweisaufnahme, deren Durchführung indes nicht dem 15. Zivilsenat, sondern dem Kartellzivilsenat obliegen würde (vgl. näher unten). - aa)
Entgegen dem Berufungsvorbringen scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht an einer vermeintlich mangelnden Prozessführungsbefugnis der Klägerin. - Die Beklagten verkennen, dass derjenige, der zumindest nach dem Klagevorbringen Berechtigter und Verpflichteter des streitigen Rechts ist, auch berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen, mithin prozessführungsbefugt ist (vgl. BGHZ 161, 161 (165) = NJW 2005, 1656).
- So verhält es sich hier: Nach dem Hauptvorbringen der Klägerin stehen ihr die im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schäden als Gesamtgläubigerin i.S.v. § 428 BGB zu. Sie macht also nach dem für die Frage der Prozessführungsbefugnis allein maßgeblichen Klägervorbringen gerade kein fremdes, sondern ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend. Ob die dem zugrunde liegende und vom Landgericht geteilte materiell-rechtliche Auffassung der Beklagten tatsächlich zutrifft, ist auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage rechtlich vollkommen belanglos. Ergänzend ist wiederum zu beachten, dass die Klägerin sich hilfsweise auf eine Teilgläubigerschaft beruft und sie daher zumindest in diesem Umfang ein eigenes Recht verfolgt.
- bb)
Ohne Erfolg stellt die Berufung die Wirksamkeit des A unter Hinweis auf das Schreiben des Herrn E vom 18.12.2009 (Anlage rop 2a, letzte Seite) in Frage. - In dem genannten Schreiben, welches Herr E (als CEO der F AG) an die G KG richtete, heißt es:„… neben gestriger Mail weisen wir mit dieser Nebenabrede darauf hin, dass der von uns unterschriebene Vertrag der Genehmigung aus der nächsten Vorstandssitzung der H AG unterzeichnet wurde…“.
- Es bedarf für die vorliegende Entscheidung keiner abschließenden rechtlichen Einordnung der betreffenden „Nebenabrede“. Nimmt man zugunsten der Beklagten an, dass das vorzitierte Schreiben der Gegenseite spätestens zugleich mit dem A zuging (§ 130 BGB), entfällt nach keiner der denkbaren Auslegungsvarianten die Entscheidungserheblichkeit der kartellrechtliche Vorfrage.
- aaa)
Erblickt man – wie die Klägerin – in den betreffenden Ausführungen des Herrn E einen bloßen Widerrufsvorbehalt, wäre das A mangels eines hernach erfolgten Widerrufs durch die F-Gruppe wirksam.bbb)
Legt man die betreffenden Ausführungen des Herrn E als einen auf das A als solches (und nicht auf die Vertretungsmacht der einzelnen Unterzeichner) bezogenen Genehmigungsvorbehalt entsprechend §§ 182, 184 BGB aus, so gilt Folgendes: - (1)
Wenn die Wirksamkeit eines Vertrags von der Zustimmung eines Dritten (hier: der H AG, also der damaligen Muttergesellschaft der F-Gruppe) abhängt, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen (hier: I) als auch dem anderen Teil (hier: den am A beteiligten Unternehmen der F-Gruppe) gegenüber erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB). Der Zustimmungsberechtigte hat unter beiden möglichen Empfangspartnern die Wahl, wobei die Zustimmung auch durch schlüssiges Verhalten gegenüber einem der möglichen Erklärungsadressaten erfolgen kann (MüKo BGB/Bayreuther, 7. A. 2015, § 182 Rn. 6 und Rn. 10). Es kann bereits genügen, dass der Zustimmungsberechtigte das betreffende Rechtsgeschäft als gültig behandelt (vgl. BGH, WM 1990, 1573; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. A., 2018, § 182 Rn. 3). Sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen, ist die Genehmigung nicht fristgebunden, sondern kann auch noch „nach Jahr und Tag“ erklärt werden (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 184 Rn. 2). - Wird der Abschluss eines Rechtsgeschäfts von der „Zustimmung“ eines Dritten abhängig gemacht, ist solches im Zweifel (§§ 133, 157 BGB) als die Vereinbarung einer (aufschiebenden) Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) anzusehen (MüKo BGB/Bayreuther, 7. A. 2015, vor § 182 Rn. 22). Auf ein solches rechtsgeschäftlich begründetes Zustimmungserfordernis finden die §§ 182, 184 BGB zumindest entsprechende Anwendung (BeckOK BGB/Bub, 47. Ed., § 182 Rn. 4 m.w.N. zum Meinungsstand).(2)
Vor diesem Hintergrund lassen nach Auffassung des Senats zumindest die Schreiben vom 13.12.2011 (Anlage rop 9) und vom 09.11.2011 (Anlage rop 43) jeweils für sich den Rückschluss zu, dass der Vorstand der H AG das A als gültig behandelte. Mangels einer Aufforderung i.S.v. § 177 Abs. 2 S. 2 analog BGB war die Genehmigung insbesondere nicht fristgebunden. - Aus den Ausführungen des Herrn E in Anlage rop 9 ergibt sich (mittelbar), dass der Vorstand der H AG u.a. mit der im A vorgenommenen Verteilung von Lizenzeinnahmen zwischen I und F einverstanden war und eine abweichende Regelung des Verteilungsschlüssels für einen beabsichtigten Vertragsschluss zwischen I und C ausdrücklich ablehnte.
- Gemäß dem Inhalt des Schreibens gemäß Anlage rop 43 erklärte das Vorstandsmitglied K im Namen (des Vorstandes) der H AG gegenüber der G KG, dass die im Bereich Fold-Down vereinbarte „50/50-Regelung“ für die Verteilung der Lizenzeinnahmen zwischen I und F weiter gelte. Auch daraus lässt sich zweifelsohne folgern, dass der Vorstand der H AG das A gegenüber der I-Gruppe als gültig behandelte.
- Selbst wenn man den vorstehenden Schlussfolgerungen nicht näher treten wollte, wäre jedenfalls Folgendes zu beachten: Die (insoweit darlegungs- und beweisbelastete) Klägerin hat zum Beweis der Tatsache, dass der gesamte Vorstand der H AG dem A zustimmte, von der Wirksamkeit des A ausging, sogar auf dessen Verbindlichkeit hinwies und dass insbesondere das an I gerichtete Schreiben gemäß Anlage rop 43 im Namen des gesamten Vorstandes der H AG verfasst war, ordnungsgemäß Beweis gem. § 373 ZPO durch Vernehmung des Zeugen K angetreten (Schriftsatz vom 18.09.2018, S. 7, Ziffer III., Blatt 609 GA i.V.m. Berufungserwiderung, S. 11, Blatt 410 unten GA). Soweit die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertraten, dem Beweisantritt dürfe mangels substantiierten Vortrages der Klägerin nicht nachgegangen werden, verkennen sie, dass ständiger Rechtsprechung des BGH zufolge gilt (s. statt aller zuletzt BGH, Urteil vom 21.06.2018 – IX ZR 129/17 = BeckRS 2018, 14931 m.w.N.): Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen.
- Nach den oben beschriebenen Anforderungen an eine Genehmigung i.S.v. §§ 182, 184 BGB kommt es hier auf die Einzelheiten des Zeitpunktes sowie die Art und Weise der behaupteten Genehmigungserteilung nach dem materiellen Recht nicht an. Es ist für die Wirksamkeit der – wie ausgeführt – gerade nicht fristgebundenen Genehmigung insbesondere nicht maßgeblich, ob diese bereits in der nächsten Vorstandssitzung der H AG erfolgte. Völlig überspannte Anforderungen stellen die Beklagten mithin, soweit sie meinen, die Klägerin habe im Detail dartun müssen, wann, wo und mit welchem Ergebnis (welcher Stimmenmehrheit) der Vorstand der H AG über die Genehmigung abgestimmt habe, und ein entsprechendes Protokoll vorlegen müssen.Der erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Beweisantritt der Klägerin ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 ZPO auch zuzulassen, weil das Landgericht diesen Aspekt für unerheblich hielt. Das Erstgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass die „Nebenabrede“ erst nach Abschluss des A erfolgt und daher unerheblich sei. Im Übrigen hat es gemeint, die Vertragsparteien hätten das A jedenfalls „gelebt“.
- Die etwaig erforderliche Beweisaufnahme obläge entsprechend dem Sinn und Zweck der §§ 91, 87 GWB einhelliger Auffassung nach dem Kartellsenat (vgl. Dicks, a.a.O., § 87 GWB Rn. 19 m.w.N.) und ist daher keineswegs vorab vom 15. Zivilsenat durchzuführen.
- Kein anderes Ergebnis ergäbe sich, wenn man vorliegend die §§ 182 ff. BGB nicht (analog) heranziehen wollte. In diesem Falle wäre aus oben genannten Gründen anzunehmen, dass die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) in Gestalt der Genehmigung des A durch die H AG eingetreten ist. Zumindest müsste über die behauptete Genehmigung (vom Kartellsenat) Beweis erhoben werden.ccc)
Das unter (2) Ausgeführte gilt entsprechend, wenn man die „Nebenabrede“ gemäß Schreiben des Herrn E vom 18.12.2009 (Anlage rop 2a, letzte Seite) – wie nicht – so interpretieren wollte, dass die Vertretungsmacht des Herrn E und/oder der weiteren für die F-Gruppe handelnden Unterzeichner (mit Wirkung auch im Außenverhältnis) beschränkt gewesen sei. In diesem Falle hinge die Wirksamkeit des A von einer Genehmigung i.S.v. § 177 BGB ab, die mangels Aufforderung zur Erteilung der Genehmigung – auch insoweit – unbefristet erfolgen konnte (§ 177 Abs. 2 S. 2 BGB). Wiederum wäre mithin zumindest im Wege einer (dem Kartellsenat obliegenden) Beweisaufnahme tatrichterlich zu klären, ob die Genehmigung erteilt worden war. Abgesehen davon hat die Klägerin zudem ordnungsgemäß Zeugenbeweis gem. § 373 ZPO angetreten für die Existenz der Vertretungsmacht aller für die F-Gruppe handelnden Unterzeichner des A (Berufungserwiderung, S. 11, Blatt 410 unten GA). - cc)
Die Berufung dringt auch nicht mit dem Argument durch, das A entbehre mit Blick auf Ziff. 4.1 A der rechtlichen Wirksamkeit, weil die am 17.12.2009 ausgesprochene Kündigung (Anlage B 27) des sog. „Alten C-Vertrages“ aus dem Jahre 2008 ihrerseits nicht wirksam erfolgt und den Beklagten die Erfüllung der Pflichten aus dem A folglich unmöglich gewesen sei. - Das gesamte erstmals unter Ziffer III. der Berufungsreplik (Blatt 474 ff. GA) erfolgte Vorbringen hat die Klägerin in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Es handelt sich um Vorgänge im Verhältnis zwischen I und C, zu denen die Klägerin über keine eigenen Wahrnehmungen verfügt. Da die Beklagten entgegen Ziff. 5b) der richterlichen Verfügung vom 01.08.2017 keinen Zulassungsgrund gem. § 531 Abs. 2 ZPO dargetan oder gar glaubhaft gemacht haben, ist dieses streitige neue Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Darauf sind die Beklagten auch zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2018 hingewiesen worden.
- dd)
Das Landgericht hat im Zusammenhang mit den Klageanträgen zu Ziff. I. und Ziff. II. zu Recht angenommen, dass der am 07.01.2011 erfolgte Abschluss des Vertrages zwischen der Beklagten zu 4) und D einen jedenfalls die Beklagte zu 4) dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtenden Verstoß gegen Ziff. 2.3 A darstellt (§ 280 Abs. 1 BGB), was zugleich eine Auskunftsverpflichtung (zumindest der Beklagten zu 4)) gem. §§ 242, 259 BGB nach sich zieht. - aaa)
Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Beklagte zu 4) bereits am 03.06.2009 mündlich einen wirksamen Lizenzvertrag mit EPI über die Nutzung der maßgeblichen I-Patente abgeschlossen habe. - Es kann dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht aus der Anlage B 14 abgeleitet hat, dass die besagte mündliche Vereinbarung ohne Rechtsbindungswillen erfolgte. Unabhängig davon verbleiben jedenfalls folgende Ungereimtheiten, die einer Bewertung der Absprache vom 03.06.2009 als „echter“ Lizenzvertrag entgegen stehen:
- Nach dem unstreitigen erstinstanzlichen Parteivorbringen gestalteten I und EPI die im späteren Vertrag vom 07.01.2011 gewährten Lizenzen mit Rückwirkung aus. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn zuvor schon ein „echter“ Lizenzvertrag geschlossen worden wäre. Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz in diametraler Abweichung von den ordnungsgemäß getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen die Vereinbarung einer Rückwirkung in Abrede gestellt haben, fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Zulassungsgrundes gem. § 531 Abs. 2 ZPO. Darauf sind die Beklagten auch zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2018 hingewiesen worden.
- Zudem taucht der am 03.06.2009 geschlossene – angebliche – Lizenzvertrag unstreitig gerade nicht in der „List of Pre-Existimg Agreements“ (Exhibit 2 zum A, Anlage rop 2, 2a) auf. Die Beklagten können sich schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht im Nachhinein mit Erfolg darauf berufen, man habe seinerzeit übersehen, dass zu den in Ziffer 2.4 genannten „bestehenden Verträgen“ zusätzlich noch die Vereinbarung mit EPI vom 03.06.2009 gehört habe. Nach dem Sinn und Zweck der Ziff. 2.4 A sollte die Liste der bestehenden Verträge, die vom A unberührt bleiben, abschließender Natur sein. Jeder Partei oblag es jeweils, alle von ihr abgeschlossenen „bestehenden Verträge“ in die Liste eintragen zu lassen. Wollte man dies rechtlich anders bewerten, so wäre eine Beweisaufnahme zum streitigen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.02.2017 (dort Ziff. A. I.) erforderlich. Dort haben die Beklagten unter ordnungsgemäßem Zeugenbeweisantritt gem. § 373 ZPO insbesondere behauptet, dass der Klägerin bei Abschluss des A der Lizenzvertrag zwischen I und EPI vom 03.06.2009 seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gewesen sei (dort S. 11, Blatt 118 GA).
- Entsprechend dem oben Ausgeführten obläge diese Beweisaufnahme erforderlichenfalls wiederum dem Kartellsenat.
- bbb)
Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz die Entstehung eines Schadens der Klägerin durch den Verstoß gegen Ziff 2.3 A mit dem pauschalen Argument in Abrede stellen, dass das EPI-System „L“ angeblich keinen Gebrauch von den vom A erfassten F-Patenten mache, ist auch dieses neue streitige Vorbringen mangels Darlegung / Glaubhaftmachung eines Zulassungsgrundes gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Auch dieser Aspekt war Gegenstand des zu Protokoll vom 20.09.2018 erteilten richterlichen Hinweises. - Die Klägerin hat in der Klageschrift (S. 9, 3. Absatz, Blatt 9 GA) schlüssig dargetan, dass ihr im Falle der nach Ziff. 2.3 A von den Beklagten geschuldeten Unterlizensierung ihrer (F) Fold-Down-Patente im Vertrag zwischen der Beklagten zu 4) und EPI ein Anspruch auf anteilige Lizenzgebühren entstanden wäre. Dem traten die Beklagten erstinstanzlich zu keiner Zeit mit dem Argument entgegen, dass das betreffende EPI-System die technische Lehre der einschlägigen F-Patente nicht benutze.ccc)
Das Landgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen, dass die mit den Klageanträgen zu I. und II. verfolgten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen Ziff. 2.3. A in Gestalt des Vertrages zwischen der Beklagten zu 4) und EPI weder verjährt noch verwirkt sind. - Entgegen der Berufung hat das Landgericht insbesondere zutreffend begründet, weshalb der für den Beginn der Verjährung maßgebliche Zeitpunkt nicht schon die erstmalige Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Vertragsschluss mit EPI war. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die überzeugenden Ausführungen auf S. 26 f. des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
- ee)
Aus der somit jedenfalls gegebenen Zuständigkeit des Kartellsenats für die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen zu I. und II. folgt unisono die Zuständigkeit des Kartellsenats für das Berufungsverfahren im Übrigen. - Der Senat muss daher nicht im Einzelnen rechtlich klären, ob die Entscheidung des Rechtsstreits auch insoweit – für sich betrachtet – von einer kartellrechtlichen Vorfrage i.S.v. § 87 S. 2 GWB abhängt. Mit der Klage nach § 87 Abs. 1 GWB kann nämlich die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 GWB zuständigen Gericht geltend zu machen ist (§ 88 Hs. 1 GWB). Letzteres gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit (etwa gem. § 143 Abs. 1 PatG) gegeben ist (§ 88 Hs. 2 GWB).
- Die Regelung des § 88 GWB gestattet es im Interesse einer Verfahrensvereinfachung, kartellrechtliche Klagen mit solchen zu verbinden, die keinen kartellrechtlichen Streitgegenstand haben, und trifft insoweit eine Sonderbestimmung zu § 260 ZPO (Dicks, a.a.O., § 88 GWB Rn. 1 f. m.w.N.). Abweichend von § 260 ZPO lässt § 88 GWB eine Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche (Streitgegenstände) auch dann zu, wenn für beide an sich nicht dasselbe Prozessgericht zuständig ist (Dicks, a.a.O., § 88 Rn 2).
- An die Annahme eines „unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges“ i.S.v. § 88 S. 1 GWB sind mit Rücksicht auf den oben erläuterten Normzweck anerkanntermaßen bloß geringe Anforderungen zu stellen. Es gelten vergleichbare Kriterien wie für den von § 33 ZPO geforderten „Zusammenhang“ zwischen Klage und Widerklage, so dass es bereits ausreicht, wenn die verbundenen Ansprüche aus einem zusammengehörenden Lebenssachverhalt erwachsen (Dicks, a.a.O., § 88 GWB Rn. 5).
- Selbst eine (nicht gebotene) Abtrennung der übrigen Klageanträge nach § 145 ZPO ließe die aus § 88 GWB folgende ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats auch für diese Streitgegenstände unberührt (vgl. Dicks, a.a.O., § 88 GWB Rn. 6).
- aaa)
Dass die Klageanträge zu I. und II. einerseits und die Klageanträge zu III. und IV. andererseits einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen, steht außer Zweifel. Die jeweiligen Streitgegenstände sind insofern über das A miteinander verklammert, als die Klägerin den Beklagten auch im Zusammenhang mit dem (neuen) C-Vertrag einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Unterlizensierung (auch) der F-Patente im Bereich „Fold-Down“ zur Last legt (Ziff. 2.3 A). - bbb)
Hinsichtlich der Klageanträge zu V. und VI., mit denen die Klägerin Ansprüche wegen Verstößen gegen Ziffer 2.3 im Zusammenhang mit dem „Vertrag Ulrich Windmöller Consulting GmbH“ gegen die Beklagten geltend macht, gilt das zu den Klageanträgen I. und II. Ausgeführte entsprechend, so dass insoweit auch unabhängig von § 88 GWB die Anforderungen des § 87 S. 2 GWB erfüllt sind. - ccc)
Das vorstehend zu bbb) Ausgeführte gilt entsprechend für den Klageantrag zu Ziffer VII. (weitere gegen Ziff. 2.3 verstoßende Lizenzverträge der Beklagten). - ddd)
Der Klageantrag zu Ziff. VIII. steht wiederum in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.v. § 88 GWB mit den Klageanträgen zu I. und II. Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, die ihr u.a. infolge der Nichterfüllung der erstinstanzlichen Verurteilung nach dem Klageantrag zu Ziff. I entstanden. - eee)
Für die Entscheidung über den Widerklageantrag zu Ziff. 1a), mit dem die Beklagte zu 5) die Feststellung der von Anfang an gegebenen Unwirksamkeit des A begehrt, ist ebenfalls der Kartellsenat ausschließlich zuständig. Aus oben erläuterten Gründen hängt die betreffende Wirksamkeit des A zwingend von der Berechtigung des Kartellrechtseinwandes ab. - Die Widerklageanträge zu Ziff. 1b), 1c), 2., 3. und 4. stehen im Eventualverhältnis zum von einer kartellrechtlichen Vorfrage zwingend abhängenden Widerklageantrag nach Ziff. 1a). Über sie ist also nur dann (und zwar vom Kartellsenat) zu entscheiden, wenn der in die Zuständigkeit des Kartellsenats fallende Widerklageantrag zu 1a) keinen Erfolg haben sollte und damit der Eventualfall gegeben wäre.
- Die Widerklageanträge zu Ziff. 5. und 6. stehen in einem (weit auszulegenden, s. oben) unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang (§ 88 S. 1 GWB) mit den Klageanträgen zu Ziff. I. und Ziff. II. Die Regelung des § 88 GWB gilt anerkanntermaßen auch für die Widerklage (OLG Koblenz, WuW/E OLG 3263, 3269 – Landesapothekerverein; M, in: N, GWB, 2014, § 88 Rn. 7 m.w.N.). Die Widerklageanträge zu Ziff. 5. und 6. entspringen demselben Lebenssachverhalt wie die Klageanträge zu Ziffern I. und II. Soweit der Widerklageantrag zu Ziff. 6. davon abhängt, ob das A auch sog. LVT-Produkte erfasst, gilt überdies: Wie der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren I-15 U 29/17 im Einzelnen erläutert hat, erfasst das A entgegen der Auffassung der Beklagten zweifelsohne auch LVT-Produkte. Auf die dortigen Ausführungen des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
- fff)
Ergänzend ist in Bezug auf alle mit der Anschlussberufung verfolgten (erstinstanzlich teilweise abgewiesenen bzw. neuen) Klageanträge zu beachten, dass eine Anschlussberufung streng akzessorisch mit dem Hauptrechtsmittel verknüpft und eine abgesonderte Entscheidung durch Teilurteil über die Anschlussberufung folglich nicht zulässig ist, solange nicht zumindest teilweise über die Berufung entschieden ist (vgl. BGHZ 20, 311 (312) = NJW 1956, 1030 f.; MüKo ZPO/Rimmelspacher, 5. A. 2016, § 524 Rn. 52). - B.
Ist nach alledem kein Zivilsenat, sondern ein Kartellsenat des gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG i.V.m. § 10 Nr. 1 JustG NRW vom 26.1.2010 (GV. NRW: S. 30) für Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Düsseldorf allgemein zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf für die Entscheidung des gesamten vorliegenden Rechtsmittelverfahrenssachlich zuständig, ist der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Beklagten hin an den zuständigen Kartellzivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach § 281 analog ZPO zu verweisen. - I.
Dies ist vorliegend gem. dem Geschäftsverteilungsplan (GVP) des OLG Düsseldorf (Buchstabe A. unter „Sonstige Senate“, S. 53, Ziffer 2.) der 1. Kartellsenat („Empfangsgericht“): - Es handelt sich – wie ausgeführt – um eine Kartellzivilsache.
- Diese ist auch keinem anderen der in Ziff. 2. des Zuständigkeitskataloges des Empfangsgerichts genannten anderen Senate zugewiesen, insbesondere nicht dem 15. Zivilsenat. Der 15. Zivilsenat ist nur ausnahmsweise und exklusiv für die in Ziff. 2. der ihm zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten (S. 17 GVP) als Kartellsenat zuständig. Vorliegend geht es indes weder um die Frage des Bestehens einer kartellrechtlichen Pflicht (einschließlich einer solchen aus einer FRAND-Erklärung) zur Lizenzierung eines Patents oder Gebrauchsmusters noch um die Bestimmung des Inhalts einer etwaig kartellrechtlich gebotenen Lizenz.
- II.
Aus dem soeben unter I. Ausgeführten folgt zugleich, dass sich eine Zuständigkeit des 15. Zivilsenats auch nicht etwa aus Buchstabe B., Ziff. 4. GVP ergeben kann. - Der 15. Zivilsenat ist gerade kein „allgemeiner“ Kartellsenat. Letztere sind unter Buchstabe A. des GVP („Sonstige Senate“) enumerativ aufgeführt. Dafür spricht zudem, dass in der Ziffer 2. des Zuständigkeitskatalogs des Empfangsgerichts im Rahmen des Vorbehalts der Zuständigkeit anderer Senate strikt zwischen Zivil- und Kartellsenaten differenziert wird (scil.: einerseits „2. Zivilsenat“, „15. Zivilsenat“ und andererseits „2. Kartellsenat“).
- Anerkanntermaßen gilt, dass eine Bestimmung im Geschäftsverteilungsplan, wonach ein (unzuständiger) Senat die Sache nach mündlicher Verhandlung (oder aus sonstigen Gründen) nicht mehr abgeben kann, in Kartellsachen gerade nicht anzuwenden ist, da die gesetzlich begründete Zuständigkeit des Kartellsenats für Kartellzivilsachen einer Regelung durch die Geschäftsverteilung entzogen ist (vgl. OLG München, Beschluss v. 07.01.2005 – 7 U 5728/03; Dicks, a.a.O., § 91 GWB Rn. 2).
- Im Übrigen ist anzumerken, dass gerade das Empfangsgericht zuletzt – zu Recht – mehrfach nachdrücklich betont hat, dass eine auf §§ 91 S. 2, 87 S. 2 GWB zurückzuführende Zuständigkeit des Kartellberufungsgerichts grundsätzlich erst und nur dann in Betracht kommt, wenn das allgemein zuständige Nichtkartellgericht die Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage in vertretbarer Weise bejaht und den Berufungsrechtsstreit hieraufhin an das Kartellberufungsgericht verwiesen hat (vgl. u.a. OLG Düsseldorf [1. Kartellsenat], GRUR 2018, 312 – Kfz-Ersatzteile m.w.N.). In Rechtsstreitigkeiten nach § 143 PatG ist es indes aufgrund ihrer regelmäßig gegebenen besonderen Komplexität nicht möglich, „en passant“ zu klären, ob es in diesem Sinne letztlich zwingend auf eine u.a. aufgeworfene kartellrechtliche Vorfrage ankommen wird.
- III.
Wie das Empfangsgericht (Beschluss v. 27.06.2018 – VI-U (Kart) 23/17) kürzlich überdies befunden hat, ist § 281 BGB analog anzuwenden, wenn bei einem Kartellzivilsenat eine Berufung eingeht, für die ein Zivilsenat desselben Hauses sachlich (und örtlich) zuständig ist. Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung mit der Maßgabe an, dass auch in der hier zugrunde liegenden – spiegelbildlichen – Konstellation (beim Zivilsenat eingegangene Berufung in einer Kartellzivilsache i.S.v. §§ 91, 87 GWB) die Regelung des § 281 ZPO analog heranzuziehen ist. - Nach alledem war dem Hilfsantrag der Beklagten / Berufungskläger auf Verweisung an den zuständigen Kartellzivilsenat des OLG Düsseldorf stattzugeben und die Sache daher an das Empfangsgericht zu verweisen.