4a O 16/17 – Bewegungsvektordekodierverfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2806

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 9. November 2018, Az. 4a O 16/17

  1. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00
    – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
  3. a) Bewegungsvektordekodiervorrichtungen zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors für einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  5. wobei die Bewegungsvektordekodiervorrichtung umfasst:
  6. eine Zuweisungseinheit
  7. zum Zuweisen einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis
  8. gemäß einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen,
  9. wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist,
  10. die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen;
  11. eine Ableitungseinheit zum Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors für jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren für die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist;
  12. und/oder
  13. b) Bewegungsvektordekodiervorrichtungen, die geeignet sind zur Ausübung eines Bewegungsvektordekodierverfahrens zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors für einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors,
  14. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
  15. wobei das Bewegungsvektordekodierverfahren umfasst:
  16. Zuweisen,
  17. wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist,
  18. die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen,
  19. einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis
  20. gemäß einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen, und
  21. Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors für jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren für die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist;
  22. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.02.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
  23. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  24. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  25. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  26. wobei
  27. – zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  28. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.02.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  29. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  30. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnun¬gen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  31. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  32. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  33. wobei
  34. – der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  35. 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1.a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;
  36. 5. die unter 1.a) bezeichneten, seit dem 11.02.2015 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  37. II. Es wird festgestellt,
  38. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 11.02.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  39. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  40. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2,5 Mio. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Ziff. I.1, I.4 und I.5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.875.000,00; ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2., I.3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 375.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  41. Tatbestand
  42. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teil des in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP A (Anlage K1, deutsche Übersetzung DE B als Anlage K2, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
  43. Das Klagepatent, deren eingetragene Inhaberin die Klägerin seit dem 11.02.2015 ist, wurde am 10.04.2003 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der JP C vom 23.04.2002 und der JP D vom 14.06.2002 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 19.01.2005 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.04.2008 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
  44. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents geltend.
  45. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:
  46. „A motion vector decoding method for generating a predicted motion vector for a current block to be decoded and for decoding a coded motion vector of the current block using the predicted motion vector, the motion vector decoding method comprising:
    assigning, when at least one block among a plurality of decoded blocks in the neighborhood of the current block has two motion vectors which refer to reference pictures in the same direction in display order, an identifier to respective motion vector of the plurality of decoded blocks on a block basis according to an order in which the motion vectors of the each block appear in a bitstream; and
    deriving the predicted motion vector for each motion vector of the current block by using the motion vectors having the same identifier as assigned to the each motion vector of the current block among the motion vectors for the plurality of decoded blocks.”
  47. In deutscher Übersetzung lautet Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt:
  48. „Bewegungsvektordekodierverfahren zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors für einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors, wobei das Bewegungsvektordekodierverfahren umfasst:
    Zuweisen einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis gemäß einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen, wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist, die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen, und
    Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors für jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren für die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist.“
  49. Anspruch 2 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:
  50. „A motion vector decoding apparatus (711) for generating a predicted motion vector for a current block to be decoded and for decoding a coded motion vector of the current block using the predicted motion vector, the motion vector
    decoding apparatus comprising:
    an assigning unit for, when at least one block among a plurality of decoded blocks in the neighborhood of the current block has two motion vectors which refer to reference pictures in the same direction in display order, assigning an identifier to respective motion vector of the plurality of decoded blocks on a block basis according to an order in which the motion vectors of the each block appear in a bitstream; and
    a deriving unit for deriving the predicted motion vector for each motion vector of the current block by using the motion vectors having the same identifier as assigned to the each motion vector of the current block among the motion vectors for the plurality of decoded blocks.”
  51. In deutscher Übersetzung lautet Anspruch 2 des Klagepatents wie folgt:
  52. „Bewegungsvektordekodiervorrichtung (711) zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors für einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors, wobei die Bewegungsvektordekodiervorrichtung umfasst:
    eine Zuweisungseinheit zum Zuweisen einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis gemäß einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen, wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist, die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen, und
    eine Ableitungseinheit zum Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors für jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren für die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist.“
  53. Der MPEG-4 Teil 10 (Part 10)-Standard mit der Nummer E, der auch als F oder G bezeichnet wird (nachfolgend kurz: „der Standard“ oder „H-Standard“), ist ein Standard für die Kompression von Videodaten. Auszüge des Standards sind in Anlage K5 (Übersetzung: Anlage K5a) zur Akte gereicht worden. Für die hier relevanten Abschnitte haben sich seit der ersten Fassung des Standards vom 01.12.2003 keine relevanten Änderungen gegenüber der 8. Ausgabe vom 01.09.2014 ergeben, die in Anlage K5 vorgelegt ist.
  54. Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen im chinesischen I-Konzern. Sie vertreibt in Deutschland etwa die Mobiltelefone „L“, „M“, „N“, „O“ und „P“, die in der Lage sind, den H-Standard anzuwenden (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen).
  55. Das Klagepatent, für welches eine FRAND-Erklärung vorliegt, ist Teil eines im Jahre 2004 aufgelegten Patentpools, in dem für die Benutzung des H-Standards wesentliche Patente eingebracht worden sind (nachfolgend auch: H-Patentpool). In dem H-Patentpool befinden sich knapp über 5.000 Patente. Nicht nur die Klägerin, sondern auch andere Patentinhaber brachten ihre Patente in den Patentpool ein. Eine Liste der Poolpatentinhaber nebst zugehörigen Poolpatenten liegt als Anlage K10 – Exhibit E (deutsche Übersetzung: Anlage K10 – Exhibit E – a) vor. Hiernach beläuft sich die Anzahl der Poolpatentinhaber auf knapp 40. Als Pooladministrator fungiert die F, LLC (nachfolgend: F).
  56. Auch die Muttergesellschaft der Beklagten, die I (nachfolgend auch: Muttergesellschaft), ist durch Erwerb von Poolpatenten von J zum 26.09.2012 selbst vorübergehend Poolpatentinhaberin geworden. Der I-Konzern agiert weltweit, wobei die Muttergesellschaft die angegriffenen Ausführungsformen für den gesamten Konzern herstellt.
  57. Auf der Internetseite des H-Patentpools mit der Adresse K wird der als Anlage K10 – Exhibit P (deutsche Übersetzung: Anlage K10 – Exhibit P – a) vorgelegte Lizenzvertrag als Standardlizenzvertrag (nachfolgend auch kurz: Standardlizenzvertrag oder H-Standardlizenzvertrag) bereitgehalten. Es existieren ca. 1.400 Lizenznehmer (vgl. Liste der Lizenznehmer, Stand Mai 2017, abrufbar unter der Internetseite der F, Anlage K10 – Exhibit H; deutsche Übersetzung: Anlage K10 – Exhibit H – a). Über die Internetseite sind außerdem eine Konkordanzliste/ Cross Reference Chart mit Bezug auf einschlägige Standardabschnitte, denen die Poolpatente zugeordnet sind (Anlage K10 – Exhibit G), sowie eine Liste der Lizenzgeber (vgl. screenshot Anlage K10 – Exhibit D; deutsche Übersetzung: Anlage K10 – Exhibit D – a) abrufbar.
  58. Eine Lizenznehmerin dieses F-Lizenzprogramms ist das Unternehmen L. (nachfolgend kurz: L). L vertreibt den Browser L Chrome, der von der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft von L erworben wird und auf den angegriffenen Ausführungsformen vorinstalliert ist. Auf der Nutzung dieser Software basiert der Verletzungsvorwurf der Klägerin.
  59. Am 08.09.2011 ließ die F der Muttergesellschaft eine E-Mail (Anlage K10 – Exhibit B; deutsche Übersetzung: Anlage K10 – Exhibit B – a) zu kommen. Darin heißt es unter anderem:
  60. Soweit im Rahmen der E-Mail auf weitere Standards („MPEG-4-Visual“ und „ VC-1“) Bezug genommen wird, sind diese vorliegend nicht streitgegenständlich.
  61. Mit E-Mail vom 15.09.2011 (Anlage K10 – Exhibit B; deutsche Übersetzung: Anlage K10 – Exhibit B – a) meldete sich daraufhin der „IPR Manager“ der Muttergesellschaft und bat um Übersetzung der Vertragsunterlagen an ihn.
  62. Die F sandte der Muttergesellschaft mehrfach den Standardlizenzvertrag (Anlage K10 – Exhibit P; deutsche Übersetzung: Anlage K10 – Exhibit P – a)), unter anderem auch postalisch im Zusammenhang mit der E-Mail vom 08.09.2011, zu. Das aufgrund der E-Mail vom 08.09.2011 versandte Vertragsdokument erreichte die Muttergesellschaft Ende September 2011.
  63. In Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrags, der gemäß dessen Ziffer 8.16 dem Recht des Staates New York unterliegt, heißt es zum Umfang der Lizenz:
  64. „AVC Produkt(e). Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Artikel 3 und 7), gewährt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine gebührenpflichtige, weltweite, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und […].“,
  65. wobei ein „Codec-Lizenznehmer“ gemäß Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder einen Rechtsträger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (i) einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (ii) einen Endkunden verkauft.
  66. Weitere Regelungen zum Umfang der gewährten Lizenz sind in Ziffer 2.2 – Ziffer 2.10 vorgesehen, wobei es in Ziffer 2.9 heißt:
  67. „Vorbehaltlich von Artikel 3.1.7 berechtigen die in den Absätzen 2.1 – 2.7 dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen zu gewähren. Der Lizenzverwalter ist bereit, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Patentportfolio-Lizenz zu gewähren.“
  68. Im Übrigen wird wegen des genauen Inhalts des Vertragsdokuments auf dieses Bezug genommen.
  69. Zum Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen der Muttergesellschaft und der F kam es in er Folgezeit nicht.
  70. Nach Einleitung des hiesigen Klageverfahrens wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2017 (Anlage B2; deutsche Übersetzung: Anlage B2a) an die Klägerin und teilte dieser mit, dass sie bereit sei, eine Lizenz für das Klagepatent sowie für die weiteren H-standardessentiellen Patente der Klägerin zu nehmen.
  71. Nachdem die Klägerin in dem hiesigen Verfahren die bisher abgeschlossenen Standardlizenzverträge vorgelegt hat, ließ die Beklagte der F mit Schreiben vom 13.09.2018 (Anlagenkonvolut B10) zwei von ihr – der Beklagten – unterzeichnete Standardlizenzverträge zukommen. Die F verweigerte die Annahme des von der Beklagten unterzeichneten Standardlizenzvertrags, weil sie eine Lizenznahme durch den gesamten I-Konzern anstrebt.
  72. Des Weiteren fertigte die Beklagte eine Lizenzabrechnung über die in der gesamten Vergangenheit getätigten, weltweiten lizenzpflichtigen Verkäufe entsprechend der Vorgaben des Standardlizenzvertrags an und übermittelte diese zusammen mit einer Bankbürgschaft ebenfalls an die F. Die Beklagte erweiterte die Bürgschaft später.
  73. Die Beklagte wird vor dem angerufenen Gericht von weiteren Poolpatentinhabern in Anspruch genommen, so von K (Az.: XXX), der G (Az.: 4a XXX), der H (Az.: XXX), von I (Az.: XXX) und von J (Az.: XXX).
  74. Die Klägerin trägt vor, das Klagepatent sei standardwesentlich für die Benutzung des H-Standards. Durch den Vertrieb der standardkompatiblen angegriffenen Ausführungsformen verletze die Beklagte den Klagepatentanspruch 1 (Verfahrensanspruch) mittelbar und den Klagepatentanspruch 2 (Vorrichtungsanspruch) unmittelbar. Insbesondere die Merkmalsgruppe 2 der noch folgenden Merkmalsgliederungen der Klagepatentansprüche 1 und 2 (nachfolgend genannte Merkmale ohne weitere Zuordnung sind solche des Klagepatentanspruchs 1) würden durch den Standard verwirklicht.
  75. Nach der Lehre des Klagepatents reiche es aus, wenn bei Vorliegen der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebenen Situation eine Zuweisung von Kennungen erfolge. Ein gesonderter Verfahrensschritt des Erfassens dieser Situation sei dagegen nicht vorgesehen. Ebenso wenig verlange das Klagepatent hinsichtlich der Merkmale 2.3 und 2.4 einen separaten Erfassungsschritt. Die Zuordnung der Kennungen müsse gemäß der Reihenfolge erfolgen, in der die Bewegungsvektoren im Bitstrom erscheinen. Ob hierzu zunächst eine Reihenfolge erfasst oder dies auf andere Weise sichergestellt werde, sei für die Anspruchsverwirklichung dagegen nicht von Belang.
  76. Merkmal 2.4 verlange nicht, dass im Bitstrom der gesamte Bewegungsvektor erscheine. Vielmehr gehe das Klagepatent davon aus, dass im Bitstrom ein differenzieller Bewegungsvektor enthalten sei und die Dekodierung des Bewegungsvektors dadurch erfolge, dass der im Bitstrom gespeicherte differenzielle Bewegungsvektor und der prädizierte Bewegungsvektor addiert würden.
  77. Bei dieser Auslegung des Klagepatents verwirkliche der H-Standard die Merkmalsgruppe 2 der Klagepatentansprüche 1 und 2. Insbesondere im Fall des Bildreihenfolgezählers Typ 2 erfolge im Standard eine Zuweisung von Kennungen, nämlich des Bezeichners X = 0,1, wenn wenigstens ein Block aus der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist, die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen. Ob eine Zuweisung von Kennungen auch in dem Fall erfolge, dass die Bewegungsvektoren auf Referenzbilder in verschiedenen Richtungen in Anzeigereihenfolge verweisen, sei für die Verwirklichung der Klagepatentansprüche ohne Belang. Der Bezeichner X = 0,1 werde schließlich auch im Sinne des Merkmals 2.4 in der Reihenfolge zugewiesen, in der die Bewegungsvektoren, hier die differenziellen Bewegungsvektorinformationen mvd_lX, im Bitstrom erscheinen.
  78. Die Patentrechte aus dem Klagepatent seien nicht in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen erschöpft. Die Lizenzierung von L nach Art. 2.1 AVC PPL gelte nicht für die angegriffenen Ausführungsformen, da diese im Sinne von Art. 1.38 AVC PPL keine „Personal Computer“, sondern „Mobiltelefone“ seien.
  79. Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche auch im Hinblick auf die Standardessentialität des Klagepatents zu. Die Beklagte könne sich insbesondere nicht erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen. Sie, die Klägerin, habe sich im Einklang mit den von der Rechtsprechung in der Rechtssache XYZ, Az.: XXX, in dem Urteil vom 16.07.2015 (nachfolgend: das EUGH-Urteil) aufgestellten Grundsätzen verhalten, ohne dass die Beklagte ihrerseits ein diesen Grundsätzen entsprechendes Gegenangebot unterbreitet habe.
  80. In der E-Mail der F vom 08.09.2011 (Anlage K10 – Exhibit B/ Exhibit B – a)) liege ein hinreichender Verletzungshinweis.
  81. Insoweit müsse sich die hiesige Beklagte die Vorkorrespondenz der F mit ihrer Muttergesellschaft entgegenhalten lassen.
  82. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, dass die F das Mandat und die einfache Lizenz erhalten habe, namens der Patentinhaber Lizenzen an dem AVC/FPatentpool zu vergeben.
  83. Die F sei auch in der Vergangenheit mit den übrigen H-Lizenznehmern so verfahren, dass sie entweder mit der Muttergesellschaft oder mit jeder Konzerngesellschaft separat verhandelt habe, um im Ergebnis zu gewährleisten, dass sämtliche einer Konzerngruppe zugehörige Gesellschaften, die patentverletzende Produkte vertreiben, von der Lizenznahme erfasst seien.
  84. Unbeschadet dessen stelle sich der Verletzungshinweis in der hier vorliegenden Konstellation aber auch als bloße Förmelei dar.
  85. Die Muttergesellschaft habe auch auf die Verletzungsanzeige der F keine Bereitschaft bekundet, einen FRAND-gemäßen Lizenzvertrag abzuschließen.
  86. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die F habe der Beklagten durch Übersendung des Standardlizenzvertrags Ende September 2011 ein FRAND-Grundsätzen entsprechendes Angebot unterbreitet.
  87. Da der Standardlizenzvertrag von nahezu 1.400 Lizenznehmern unterzeichnet worden sei, bedürfe es einer Erläuterung der Art und Weise der Berechnung nicht.
  88. Eine Unterzeichnung des Standardlizenzvertrags allein durch die Beklagte sei nicht ausreichend, vielmehr sei erforderlich, dass eine sämtliche Konzerngesellschaften erfassende Lizenzierung stattfinde. Eine solche habe sich als branchenüblich auf dem Markt durchgesetzt. Der Standardlizenzvertrag erfasse auch das Geschäftsmodell der Beklagten, die – wie der als Anlage K6 vorgelegte screenshot zeige – jedenfalls auch Angebotshandlungen gegenüber Endnutzern vornehme.
  89. Schließlich sei auch eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde.
  90. Die Klägerin beantragt,
  91. wie erkannt,
    hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten
    gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
  92. Die Beklagte beantragt,
  93. die Klage abzuweisen;
  94. hilfsweise,
  95. den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen;
  96. weiter hilfsweise,
  97. ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
  98. Die Beklagte ist der Auffassung, sie mache mit dem Vertrieb der standardkompatiblen angegriffenen Ausführungsformen keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Der H-Standard verwirkliche die Klagepatentansprüche 1 und 2, insbesondere deren Merkmalsgruppe 2, nicht.
  99. Der Verfahrensschritt des Zuweisens gemäß Merkmalsgruppe 2 erfordere ein Erfassen der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebenen Situation. Wenn bei Durchführung eines anspruchsgemäßen Verfahrens gar nicht erst festgestellt werden müsste, ob die in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebene Situation vorliegt, wären diese Merkmale bedeutungslos.
  100. Merkmal 2.4 fordere nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Bewegungsvektoren selbst im Bitstrom erscheinen. Ferner setze Merkmal 2.4 voraus, dass die Reihenfolge der Bewegungsvektoren im Bitstrom zunächst erfasst werde. Ansonsten könne keine „Zuweisung“ einer Kennung „gemäß einer Reihenfolge“ erfolgen.
  101. Diese Auslegung zugrunde gelegt, fehle es im H-Standard an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2. Die vom Klagepatent geforderte Erfassung der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebenen Situation erfolge im Standard nicht. Es sei vielmehr schlicht jeder im Bitstrom befindliche Bewegungsvektor identifizierbar mit dem Bezeichner X = 0,1 versehen. Die Bewegungsvektoren erschienen zudem nicht, wie von Merkmal 2.4 gefordert, in vollständiger Form im Bitstrom.
  102. Der Bezeichner X = 0,1 werde im Standard nicht im Rahmen der Dekodierung, sondern bereits bei der Kodierung zugeordnet (Merkmale 2, 2.3 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. 2, 2.1 des Klagepatentanspruchs 2). Der in dem Bitstrom übertragene differenzielle Bewegungsvektor mvd_l0 oder mvd_l1 werde von dem Dekodierer lediglich ausgelesen und an einem hierfür vorgesehenen Speicherort abgelegt. Schließlich werde die Anordnungsreihenfolge der Bewegungsvektordifferenzen im Bitstrom bei der Zuordnung des Bezeichners X = 0,1 im Standard weder in Betracht gezogen noch überhaupt erfasst, so dass die Zuweisung einer Kennung nicht „gemäß einer Reihenfolge“, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen, erfolge (Merkmal 2.4).
  103. In Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen seien die Rechte aus dem Klagepatent erschöpft. Der Verkauf des Browsers „L Chrome“ von L an sie, die Beklagte, bzw. ihre Muttergesellschaft sei nach Art. 2.1 i.V.m. Art. 1.18 des Standardlizenzvertrags durch die Lizenz abgedeckt. Der Begriff „Personal Computer“ in Art. 1.38 des Vertrags umfasse auch Smartphones wie die angegriffenen Ausführungsformen.
  104. Die Beklagte erhebt zudem den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) und ist der Auffassung, die Klägerin habe sich nicht entsprechend der Vorgaben des EuGH-Urteils verhalten.
  105. Eine im Sinne der EUGH Entscheidung XYZ hinreichende Verteidigungsanzeige liege schon nicht vor. Sie, die Beklagte, habe vielmehr erst mit Erhebung der hiesigen Klage Kenntnis von dem Vorwurf der Verletzung des Klagepatents Kenntnis erhalten.
  106. Unbeschadet dessen, dass eine Kontaktaufnahme durch die Klägerin an die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, sei bereits fraglich, inwiefern die Klägerin ihre kartellrechtlichen Pflichten auf die F übertragen und die F diese Pflichten für die Klägerin übernehmen könne.
  107. Selbst dann wenn das Verhalten der F für die Klägerin Wirkung entfalten könnte, benennt das von der Klägerin als Verletzungshinweis verstandene Schreiben vom 08.09.2011 (Anlage K10 – Exhibit B/ Exhibit B – a)) der F unstreitig weder das vermeintlich verletzte Patent (mit Veröffentlichungsnummer) noch die Benutzungshandlungen konkret. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der Website K verweist, genüge dies nicht.
  108. Der Hinweis sei auch nicht als bloße Förmelei entbehrlich gewesen. Aus dem Umstand, dass zahlreiche Marktteilnehmer eine Lizenz an dem streitgegenständlichen Pool genommen haben, könne noch nicht auf eine Verletzung des Klagepatents auch durch die angegriffenen Ausführungsformen geschlossen werden.
  109. Die Muttergesellschaft habe demgegenüber stets ihre Lizenzwilligkeit erklärt.
  110. Es fehle auch an einem FRAND-gemäßen Angebot der Klägerin.
  111. In diesem Zusammenhang sei nicht ausreichend, dass die F der Muttergesellschaft den Standardlizenzvertrag zugesandt hat.
  112. Dies deshalb, weil der Standardlizenzvertrag eine „Mitlizenzierung“ von Konzernunternehmen ausdrücklich ausschließe, und auch im Übrigen nicht vorsehe, dass die Konzernunternehmen in irgendeiner Weise von der Lizenz an die Muttergesellschaft profitieren.
  113. Der Standardlizenzvertrag sei auch ungeeignet, ihr Geschäftsmodell – Vertriebshandlungen gegenüber Groß- und Einzelhändlern – abzudecken.
  114. Die F bzw. die Klägerin sei auch gehalten, eine Lizenzierung der Beklagten unabhängig von weiteren Konzerngesellschaften, insbesondere der Muttergesellschaft, vorzunehmen.
  115. Des Weiteren habe auch die F die Art und Weise der Berechnung der mit dem Standardlizenzvertrag beanspruchten Lizenzgebühr nicht hinreichend erläutert.
  116. Mit der Unterzeichnung des Standardlizenzvertrags durch sie, die Beklagte, liege jedenfalls ein FRAND-gemäßes Gegenangebot vor.
  117. Die Klägerin könne die Annahme des Vertrags nicht deshalb verweigern, weil die Muttergesellschaft nicht bereit ist, ihrerseits eine Lizenz zu nehmen. Denn dies würde dazu führen, dass der Beklagten ein Berufen auf den FRAND-Einwand verwehrt wäre, nur weil die Muttergesellschaft, auf die sie – insoweit unstreitig – keinen Einfluss hat, zu einer konzernweiten Lizenznahme nicht bereit sei.
  118. Die Unterzeichnung der Verträge sei auch nicht verspätet erfolgt. Denn bis zur Vorlage der Lizenzverträge und entsprechender Ausführungen der Klägerin dazu, sei sie – die Beklagte – nicht dazu in der Lage gewesen, die FRAND-Gemäßheit des Angebots zu erkennen.
  119. Jedenfalls sei der Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Das Klagepatent sei gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert. Zudem fehle es ihm gegenüber dem Stand der Technik an der Neuheit.
  120. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 und vom 02.10.2018 Bezug genommen.
  121. Entscheidungsgründe
  122. Die zulässige Klage ist begründet.
  123. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen werden der Klagepatentanspruch 1 mittelbar und der Klagepatentanspruch 2 unmittelbar verletzt. Die Rechte aus dem Klagepatent sind in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen nicht erschöpft. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) der Beklagten greift nicht durch. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.
  124. I.
    Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bewegungsvektorkodierung und -dekodierung.
  125. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents wird beim Kodieren von Bewegtbildern im Allgemeinen der Informationsbetrag durch Unterdrückung der räumlichen und zeitlichen Redundanzen komprimiert, die innerhalb von Bewegtbildern vorhanden sind. Als ein Verfahren zur Unterdrückung der zeitlichen Redundanzen wird die Inter-Bild-Prädiktionskodierung verwendet. Dabei werden zum Kodieren eines aktuellen Bildes die Bilder, die dem aktuellen Bild zeitlich vorhergehen oder nachfolgen, als Referenzbilder genutzt. Die Bewegung des aktuellen Bildes aus den Referenzbildern wird detektiert und die Differenz zwischen dem durch Bewegungskompensation erhaltenen Bild und dem aktuellen Bild berechnet. Dann werden aus dieser Differenz die räumlichen Redundanzen eliminiert, um den Informationsbetrag der Bewegtbilder zu komprimieren ([Abs. 0002] der Anlage K2).
  126. Weiter führt das Klagepatent aus, dass es beim herkömmlichen Bewegtbildkodierverfahren nach dem MPEG-4-Standard drei Typen von Bildern gibt, nämlich I-Bilder (intrakodierte Bilder), P-Bilder (prädizierte Bilder) und B-Bilder (bidirektional prädizierte Bilder). I-Bilder sind intrakodiert, es wird jedoch keine Inter-Bild-Prädizierung genutzt. P-Bilder werden mittels Inter-Bild-Prädizierung mit Bezug auf ein vorhergehendes Bild kodiert. B-Bilder werden mittels Inter-Bild-Prädizierung mit Bezug auf ein vorhergehendes Bild (I-Bild oder B-Bild) und ein nachfolgendes (I-Bild oder P-Bild) kodiert.
  127. Dies erläutert das Klagepatent anhand der nachfolgend in verkleinerter Form eingeblendeten Fig. 15:
  128. Fig. 15 zeigt vorhersagbare Beziehungen zwischen entsprechenden Bildern im oben genannten Bewegtbildkodierverfahren. In Fig. 15 stellen vertikale Linien Bilder dar. An der unteren rechten Seite der jeweiligen Bilder sind Bildtypen (I, P und B) angegeben. Die Bilder an den Pfeilspitzen werden durch Inter-Bild-Prädiktionskodierung mit Bezug auf die Bilder an den anderen Enden der Pfeile kodiert. Zum Beispiel wird das zweite B-Bild kodiert, indem das erste I-Bild und das vierte P-Bild als Referenzbilder verwendet werden ([Abs. 0003] der Anlage K2).
  129. Nach dem MPEG-4-Standard wird zum Kodieren von Bewegungsvektoren eine Differenz zwischen einem Bewegungsvektor eines aktuellen Blocks und einem aus den Bewegungsvektoren für die benachbarten Blocks erhaltenen prädizierten Vektor kodiert. Weil die Bewegungsvektoren der benachbarten Blocks normalerweise eine ähnliche Größe und Richtung der Bewegung auf der räumlichen Koordinate zu den Bewegungsvektoren für den aktuellen Block aufweisen, kann der Kodierungsbetrag der Bewegungsvektoren durch Berechnen der Differenz aus dem prädizierten Vektor, der aus den Bewegungsvektoren der benachbarten Blocks erhalten wird, reduziert werden.
  130. Die Kodierung von Bewegungsvektoren nach MPEG-4 erläutert das Klagepatent unter Bezugnahme auf die Fig. 16A bis 16D, die nachfolgend in verkleinerter Form eingeblendet werden:
  131. In diesen Abbildungen sind halbfett angegebene Blocks Makroblocks von 16×16 Pixel, wobei in jedem Makroblock vier Blocks von 8×8 Pixel vorhanden sind. In Fig. 16A bis 16D ist der Bewegungsvektor (MV) jedes Blocks auf der Basis der Differenz aus dem prädizierten Vektor, der aus den Bewegungsvektoren (MV1, MV2 und MV3) der drei benachbarten Blocks erhalten wird, kodiert. So wie dieser prädizierte Vektor werden Mittelwerte genutzt, die jeweils aus den horizontalen und vertikalen Komponenten dieser drei Bewegungsvektoren MV1, MV2 und MV3 berechnet sind. Jedoch hat ein benachbarter Block manchmal keinen Bewegungsvektor, wenn er zum Beispiel intrakodiert ist oder als ein B-Bild im direkten Modus kodiert ist. Wenn einer der benachbarten Blocks ein Block dieses Typs ist, wird der Bewegungsvektor für den Block als gleich Null betrachtet. Wenn zwei der benachbarten Blocks Blocks dieses Typs sind, wird der Bewegungsvektor des übrig bleibenden einen Blocks als ein prädizierter Vektor genutzt. Wenn alle der benachbarten Blocks keinen Bewegungsvektor besitzen, dann wird der Bewegungsvektor des aktuellen Blocks in der Annahme kodiert, dass der prädizierte Vektor Null ist ([Abs. 0005] der Anlage K2).
  132. Inzwischen wird im Verfahren H.26L, das zur Standardisierung entwickelt wurde, ein neues Kodierverfahren von B-Bildern vorgeschlagen. B-Bilder werden üblicherweise kodiert, indem ein vorher kodiertes vorhergehendes Bild und ein vorher kodiertes nachfolgendes Bild als Referenzbilder genutzt werden, wobei aber bei dem neuen Kodierverfahren B-Bilder kodiert werden, indem zwei vorher kodierte vorhergehende Bilder, zwei vorher kodierte nachfolgende Bilder oder ein vorher kodiertes vorhergehendes Bild und ein vorher kodiertes nachfolgendes Bild verwendet werden (Abs. [0005] der Anlage K2).
  133. Auch wenn die benachbarten Blocks in einem B-Bild jeweils zwei Bewegungsvektoren in Richtung der vorhergehenden Referenzbilder oder zwei Bewegungsvektoren in Richtung der folgenden Referenzbilder aufweisen, gibt es, so das Klagepatent, bei dem herkömmlichen Bewegungsvektorkodierverfahren keine bestimmte und vereinheitlichte Methode zur Bestimmung, welcher dieser zwei Vektoren als ein prädizierter Vektor verwendet werden soll, womit es kein effizientes Kodierverfahren des bestimmten Bewegungsvektors gibt (Abs. [0006] der Anlage K2).
  134. Im Stand der Technik wird ein Bewegungskompensationsverfahren mit blockunterteilender Prädiktion und Nutzung zweier zeitlich differenzieller Referenzbilder offenbart. Der Prädiktionsbewegungsvektor basiert hierbei entweder auf einem Bewegungsvektor eines kurzzeitigen Vollbildes oder eines langzeitigen Vollbildes oder auf einer Kombination von zwei Bewegungsvektoren der Vollbilder ([Abs. 0007] der Anlage K2). Darüber hinaus wird im Stand der Technik die selektive Verwendung von Bewegungsvektoren des benachbarten Blocks in den Berechnungen des prädizierten Vektors gelehrt ([Abs. 0008] der Anlage K2).
  135. Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe, ein Bewegungsvektorkodierverfahren und ein Bewegungsvektordekodierverfahren bereitzustellen, die das Verfahren zum Bestimmen eines prädizierten Vektors zum Kodieren eines Bewegungsvektors vereinheitlichen und die Vorausberechenbarkeit verbessern können ([Abs. 0009] der Anlage K2).
  136. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 2 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben werden:
  137. Anspruch 1:
  138. 1. Bewegungsvektordekodierverfahren zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors für einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors,
    wobei das Bewegungsvektordekodierverfahren umfasst:
    2. Zuweisen,
    2.1 wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist,
    2.2 die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen,
    2.3 einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis
    2.4 gemäß einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen; und
    3. Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors für jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren für die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist.
  139. Anspruch 2:
  140. 1. Bewegungsvektordekodiervorrichtung zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors für einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors,
    wobei die Bewegungsvektordekodiervorrichtung umfasst:
    2. eine Zuweisungseinheit
    2.1 zum Zuweisen einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis
    2.2 gemäß einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen,
    2.3 wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist,
    2.4 die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen;
    3. eine Ableitungseinheit zum Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors für jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren für die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist.
  141. II.
    Einer näheren Erläuterung bedürfen zunächst die Merkmale der Merkmalsgruppe 2 des Klagepatentanspruchs 1 (Verfahrensanspruch).
  142. 1.
    Wenn die in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebene Situation vorliegt, wird nach dem Klagepatent eine Kennung zugewiesen. Dass in anderen Fällen eine Kennung nicht zugewiesen werden darf, gibt der Patentanspruch dagegen nicht vor.
  143. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beschreibung der Situation, in der die Kennung zugewiesen wird (Merkmale 2.1, 2.2), der näheren Beschreibung des Zuweisens selbst (Merkmale 2.3, 2.4) unter Verwendung der Begrifflichkeit „wenn wenigstens“ sprachlich vorangestellt ist. Durch die Konjunktion „wenn“ („when“) wird vorgegeben, dass eine Kennung dann zugewiesen wird, wenn die Situation vorliegt. Der Begriff „wenigstens“ („at least“) bezieht sich auf den Begriff „ein Block“. Er drückt aus, dass mindestens ein näher beschriebener Block zwei Bewegungsvektoren aufweisen muss, diese Vorgabe aber auch auf mehrere solcher Blocks zutreffen kann.
    Eine Bedeutung, wonach nur bei Vorliegen der Merkmale 2.1 und 2.2 eine Kennung zugewiesen werden darf, lässt sich der Formulierung dagegen nicht entnehmen.
  144. Ein „Erfassen“ der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebenen Situation als einen gesonderten Verfahrensschritt gibt der Patentanspruch ebenfalls nicht vor. Wie sichergestellt wird, dass bei Vorliegen der beschriebenen Situation eine Kennung zugewiesen wird, lässt das Klagepatent vielmehr offen.
  145. 2.
    Nach Merkmal 2.2 verweisen die in Merkmal 2.1 beschriebenen zwei Bewegungsvektoren auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigenreihenfolge.
  146. Was das Klagepatent unter dem „Verweisen“ („refer to“) von Bewegungsvektoren auf Referenzbilder versteht, definiert es nicht ausdrücklich. Allerdings lässt sich die Bedeutung des Begriffs aus der Funktion von Bewegungsvektoren nach der Lehre des Klagepatents, insbesondere im Verhältnis zu den Referenzbildern, ableiten.
  147. Nach der Lehre des Klagepatents wird eine Bewegung zwischen dem aktuellen Bild und dem Referenzbild kompensiert, indem die Pixelwerte entsprechend einem Bewegungsvektor verschoben werden. Der Bewegungsvektor gibt die Verschiebung der Pixel dabei sowohl in horizontaler (X-) als auch in vertikaler (Y-)-Richtung an (vgl. Absätze [0004], [0050], [0084] der Anlage K2). Das Referenzbild eines Bewegungsvektors ist das Bild, aus dem die Pixelwerte eines Blocks unter Verwendung des Bewegungsvektors verschoben werden, um ein prädiktives Bild für einen aktuellen Block zu erzeugen. Der Bewegungsvektor ist somit der Verschiebevektor für die an diesem Referenzbild vorzunehmende Bewegungskompensation.
  148. Dagegen kommt dem Bewegungsvektor nach der Lehre des Klagepatents nicht die Funktion zu, in die Richtung des Referenzbildes zu zeigen und dadurch das in Bezug genommene Referenzbild zu kennzeichnen. Sowohl die horizontale als auch die vertikale Komponente des Bewegungsvektors werden vielmehr für die Darstellung der Pixelverschiebung benötigt. Vor diesem Hintergrund kann das „Verweisen“ im Sinne des Merkmals 2.2 nur so verstanden werden, dass die Bewegungsvektoren sich auf bestimmte Referenzbilder – nämlich solche in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge – beziehen.
  149. Diese Auslegung steht sowohl in Einklang mit dem Wortlaut der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Verfahrenssprache als auch mit der vorgenommenen Übersetzung. Auf die Frage, ob das maßgebliche englische Verb „refer to“ statt, wie geschehen, mit „verweisen“ auch mit „sich beziehen auf“ hätte übersetzt werden können, kommt es daher nicht an.
  150. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Fig. 4 und 5 des Klagepatents. So gibt es in der Fig. 4 keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den in Klammerzusätzen genannten Referenzbildern nicht um die im Sinne der vorgenommenen Auslegung in Bezug genommenen Referenzbilder handeln sollte. Die Pfeile in der Fig. 5 stellen lediglich schematisch die Richtung der Referenzbilder dar. Abgesehen davon hätte ein etwaiger Bedeutungsgehalt der Art, dass die Bewegungsvektoren selbst die Richtung der Referenzbilder anzeigen, keinen Niederschlag in dem zu beurteilenden Patentanspruch gefunden, so dass sie diesen nicht zu beschränken vermögen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1999 – X ZR 23/97, Extrusionskopf).
  151. Bewegungsvektoren verweisen im Sinne des Merkmals 2.2 auf Referenzbilder „in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge“, wenn beide Bewegungsvektoren in Anzeigereihenfolge entweder vorwärts- oder rückwärtsgerichtet sind (vgl. Fig. 4A, 4B, 4C). Dies ist der Fall, wenn die in Bezug genommenen Referenzbilder beide jeweils vorhergehende oder nachfolgende Bilder in Anzeigereihenfolge sind (vgl. Absätze [0006], [0042] der Anlage K2).
  152. 3.
    Merkmal 2.3 bestimmt, dass eine „Kennung“ zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis zugewiesen wird.
  153. Die Funktion der Kennung ergibt sich aus dem Patentanspruch selbst. Sie dient dazu, im Verfahrensschritt des Ableitens eines vorausberechneten Bewegungsvektors (Merkmal 3) Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung von Bewegungsvektoren mit anderer Kennung unterscheiden zu können. Da sich der Patentanspruch mit dem Auftreten zweier Bewegungsvektoren befasst (vgl. Merkmal 2.1), geht es namentlich um die Unterscheidung zwischen dem ersten und dem zweiten Bewegungsvektor. Diese Funktion der Kennung bestätigt Absatz [0104] der Anlage K2 (Absatz [0080] der Anlage K1), wonach die Kennungscodes anzeigen, ob es sich um die ersten oder zweiten Bewegungsvektoren handelt. Eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 muss demnach dazu geeignet sein, einen ersten und einen zweiten Bewegungsvektor voneinander zu unterscheiden.
  154. Wie die Kennung im Übrigen ausgestaltet ist, lässt das Klagepatent offen. Der Wortlaut „Kennung“ („identifier“) gibt keine besondere Form vor. Es ist daher jede beliebige Ausgestaltung patentgemäß, solange sie zur Erfüllung der genannten Funktion geeignet ist. Soweit in den Ausführungsbeispielen Kennungscodes beispielhaft als Variablen („0 und 1, 1 und 2, MV1 und MV2 oder dergleichen“, Absatz [0068] der Anlage K2) beschrieben werden, vermag dies den Patentanspruch, in dem eine solche Ausgestaltung keinen Niederschlag gefunden hat, nicht zu beschränken. Überdies ist zu beachten, dass der Wortlaut des Patentanspruchs mit dem Begriff „Kennung“ weiter ist als der in den Ausführungsbeispielen durchgehend verwendete Begriff „Kennungscode“. Auch in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache wird nur im Patentanspruch der Begriff „identifier“ verwendet, während in den Ausführungsbeispielen der Begriff „ID“ gewählt wurde. Selbst wenn man den Begriff „Kennungscode“ („ID“) einschränkend dahingehend verstehen wollte, dass es sich um eine selbstständige Information handeln muss, trifft dies daher auf den im Klagepatentanspruch verwendeten Wortlaut nicht zu.
  155. Eine Einschränkung auf gemeinsam mit dem Bewegungsvektor gespeicherte Kennungen lässt sich auch nicht aus dem Ausführungsbeispiel in Absatz [0104] der Anlage K2 (Absatz [0080] der Anlage K1) entnehmen. In Absatz [0104] werden zwei Verfahren zum Speichern und Verwalten von Bewegungsvektoren beschrieben, die die ersten und zweiten Bewegungsvektoren auf verschiedene Weise voneinander unterscheiden. Nach dem ersten Verfahren (Absatz 1) wird diese Unterscheidung dadurch sichergestellt, dass gemeinsam mit den Bewegungsvektoren deren Reihenfolge in Form von Kennungscodes gespeichert wird. Nach dem zweiten Verfahren (Absatz 2) werden die Speicherorte des ersten und des zweiten Bewegungsvektors vorherbestimmt, so dass diese durch Zugriff auf die Speicherstellen erfasst – und damit voneinander unterschieden – werden können. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass nur das zuerst beschriebene Verfahren patentgemäß ist. Auch bei der im zweiten Verfahren genannten Speicheradresse kann es sich um eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 handeln. Funktional macht es keinen Unterschied, ob man dem Bewegungsvektor eine Information hinzufügt oder diesen Bewegungsvektor an einer hierfür vorgesehenen Adresse abspeichert. Eine Beschränkung von Kennungen auf selbstständige Informationen, die mit den Bewegungsvektoren gespeichert werden, ist für das Erreichen der patentgemäß angestrebten Vorteile nicht erforderlich.
  156. 4.
    Durch das „Zuweisen“ (Merkmal 2) wird der Bewegungsvektor eines Blocks mit der so definierten Kennung verknüpft. Die Verknüpfung gewährleistet, dass Bewegungsvektor und Kennung so miteinander verbunden sind, dass die im Bitstrom erscheinenden ersten und zweiten Bewegungsvektoren voneinander unterschieden werden können. Auf welche Weise diese Verknüpfung erfolgt, stellt das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns. So kann auch das Ablegen von Bewegungsvektoren an bestimmten Speicherorten, das den soeben erläuterten Zugriff auf bestimmte Speicherstellen ermöglicht, ein Zuweisen im Sinne des Merkmals 2 sein. Ein „Zuweisen“ setzt zudem nicht voraus, dass ein Bewegungsvektor erstmalig mit der ihn als ersten oder zweiten Bewegungsvektor ausweisenden Information verknüpft wird.
  157. 5.
    Nach Merkmal 2.4 hat das Zuweisen einer Kennung „gemäß einer Reihenfolge“ zu erfolgen, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen.
  158. Das Zuweisen einer Kennung dient, wie bereits erörtert, dazu, erste und zweite Bewegungsvektoren voneinander unterscheidbar zu machen. Nach Merkmal 2.4 kommt es hierfür, also für die Einordnung als erste oder zweite Bewegungsvektoren, auf die Abfolge ihres Erscheinens im Bitstrom an. Das Zuweisen einer Kennung „gemäß einer Reihenfolge“ setzt somit voraus, dass der im Bitstrom zuerst übertragene Bewegungsvektor durch das Zuweisen einer Kennung von dem im Bitstrom danach übertragenen Bewegungsvektor unterscheidbar ist. Dagegen fordert der Patentanspruch nicht, dass die Reihenfolge der Bewegungsvektoren im Bitstrom zunächst in einem gesonderten Verfahrensschritt erfasst wird und ausgehend von diesem Ergebnis eine Kennung zugewiesen wird. Wie sichergestellt wird, dass dem im Bitstrom zuerst übertragenen Bewegungsvektor eine ihn von dem im Bitstrom danach übertragenen Bewegungsvektor unterscheidbare Kennung zugewiesen wird, lässt der Patentanspruch vielmehr offen.
  159. 6.
    Wie die „Bewegungsvektoren“ ausgestaltet sein müssen, gemäß deren Reihenfolge im Bitstrom Kennungen zugewiesen werden, gibt das Klagepatent ebenfalls nicht vor. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Funktion der Bewegungsvektoren im Rahmen des Merkmals 2.4 lässt sich insbesondere ableiten, dass es sich um unkodierte Bewegungsvektoren handeln muss. Um auf die Abfolge ihres Erscheinens im Bitstrom abstellen zu können, kann es sich ebenso um kodierte Bewegungsvektoren handeln. Tatsächlich geht das Klagepatent selbst davon aus, dass die Bewegungsvektoren im Bitstrom in kodierter Form, nämlich in Form von Bewegungsvektordifferenzen, erscheinen. Bei der Bewegungsvektordifferenz handelt es sich nach der Lehre des Klagepatents um die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem prädizierten Bewegungsvektor.
  160. Dass nach der Lehre des Klagepatents im Bitstrom kodierte Bewegungsvektoren erscheinen, ergibt sich beispielsweise aus Absatz [0054] der Anlage K2, wonach die Bitstrom-Erzeugungseinheit nach Empfang der kodierten Daten unter anderem die von der Bewegungsvektorkodiereinheit eingegebenen kodierten Bewegungsvektoren addiert, um einen Bitstrom zur Ausgabe zu entwickeln. Aber auch an diversen anderen Stellen der Ausführungsbeispiele wird deutlich, dass im Bitstrom kodierte Daten enthalten sind (vgl. Absätze [0045], [0051], [0066], [0082], [0085] der Anlage K2). Die Kodierung der Bewegungsvektoren erfolgt nach der Lehre des Klagepatents durch Bildung der Bewegungsvektordifferenz. Dies wird beispielsweise aus Absatz [0048] der Anlage K2 deutlich, wonach die Kodierung des zu kodierenden Bewegungsvektors für den aktuellen Block auf der Basis der Differenz von dem aus den Bewegungsvektoren der drei benachbarten kodierten Blocks erhaltenen prädizierten Vektor erfolgt. In Absatz [0136] wird als Anwendungsfall der Erfindung das Kodieren der Differenz zwischen dem Bewegungsvektor und dem prädizierten Vektor und das Unterbringen der kodierten Differenz in einem ein Bewegtbild darstellenden Bitstrom genannt. Da Kodierung und Dekodierung regelmäßig invers zueinander verlaufen, erkennt der Fachmann, dass in dem in Merkmal 2.4 beschriebenen Bitstrom die Bewegungsvektordifferenzen erscheinen.
  161. Auch Merkmal 1 bestätigt, dass nach der Lehre des Klagepatents im Bitstrom Bewegungsvektordifferenzen erscheinen. Das Merkmal unterscheidet zwischen dem Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors für einen zu dekodierenden aktuellen Block und dem Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung eben dieses vorausberechneten Bewegungsvektors. Der Verwendung eines solchen vorausberechneten (prädizierten) Bewegungsvektors bedarf es gerade deshalb, weil der zu dekodierende Bewegungsvektor im Bitstrom kodiert, nämlich als Bewegungsvektordifferenz, vorliegt. Der Bewegungsvektor für den aktuellen Block wird durch Addition des prädizierten Vektors und des kodierten Bewegungsvektors (der Bewegungsvektordifferenz) berechnet (vgl. Absatz [0082] der Anlage K2).
  162. Dieses Verständnis des Klagepatents stellt auch keinen Widerspruch zu dem in der einleitenden Beschreibung erörterten Stand der Technik dar. Dort wird, wie unter I. erörtert, ausgeführt, dass im MPEG-4-Standard zum Kodieren von Bewegungsvektoren eine Differenz zwischen einem Bewegungsvektor eines aktuellen Blocks und einem aus den Bewegungsvektoren für die benachbarten Blocks erhaltenen prädizierten Vektor kodiert (Absatz [0004] der Anlage K2). Das Klagepatent macht sich diesen Stand der Technik zu eigen, indem es von einer vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und für die Erfindung beibehalten will (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-15 U 30/14). Das Klagepatent geht ersichtlich von der Kodierung des MPEG-4-Standards aus und möchte bei bestimmten B-Bildern das Verfahren zum Bestimmen eines prädizierten Vektors verbessern. Den hier in Streit stehenden Aspekt der Kodierung und Übertragung/Speicherung nur der Differenz lässt das Klagepatent dagegen unverändert.
  163. Es führt nicht zu einer anderen Betrachtung, dass in Fig. 8 des Klagepatents, die die einem Bild in dem Bitstrom entsprechenden Bilddaten zeigt (Absatz [0066] der Anlage K2), die Bewegungsvektoren eines Blocks B als „MV1“, „MV2“ („MV“ für „motion vector“) bezeichnet sind. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass es sich um unkodierte oder „vollständige“ Bewegungsvektoren handeln muss. Es wird mit dieser Auslegung auch nicht gleichen Begriffen im Patentanspruch eine unterschiedliche Bedeutung zugemessen, ohne dass sich aus dem Patentanspruch in seiner Gesamtheit ein solches Verständnis ergibt (vgl. dazu BGH, GRUR 2017, 152 – Zungenbett). Der im Patentanspruch verwendete Begriff des Bewegungsvektors erfasst sowohl dessen unkodierte als auch dessen kodierte Form, ohne dass es sich um ein unterschiedliches Verständnis des gleichen Begriffs handelt. Der Patentanspruch befasst sich gerade mit beiden Formen des Bewegungsvektors.
  164. Dass nach der Lehre des Klagepatents im Bitstrom Bewegungsvektordifferenzen übertragen werden, gilt schließlich unabhängig davon, ob es sich um den zu dekodierenden aktuellen Block (vgl. Merkmal 1) oder um die Nachbarblocks (vgl. Merkmal 2.1) handelt. Die Bewegungsvektoren der bereits dekodierten Nachbarblocks sind nach der Lehre des Klagepatents dadurch dekodiert worden, dass die im Bitstrom erscheinende Bewegungsvektordifferenz zu einem jeweiligen vorausberechneten (prädizierten) Bewegungsvektor addiert wurde. Ein davon abweichendes Dekodierverfahren für die Nachbarblocks stellt das Klagepatent nicht zur Verfügung. Ob es sich bei einem bestimmten Block um einen aktuellen Block oder um einen Nachbarblock handelt, hängt zudem nur davon ab, welche Dekodierung gerade betrachtet wird.
  165. III.
    Hinsichtlich des Klagepatentanspruchs 2 (Vorrichtungsanspruch) kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Vorrichtung nach Anspruch 2 ist so ausgestaltet, dass sie das Verfahren nach Anspruch 1 ausführen kann. Hierfür müssen nach Anspruch 2 entsprechende Einheiten vorhanden sein, deren Ausgestaltung das Klagepatent aber dem Fachmann überlässt. Besondere räumlich-körperliche Anforderungen stellt das Klagepatent in dieser Hinsicht nicht auf.
  166. IV.
    Die Beklagte verletzt durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbar, Art. 64 EPÜ i. V. m. § 10 Abs. 1 PatG. Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder wenn es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.
  167. 1.
    Die angegriffenen Ausführungsformen sind objektiv geeignet, ein Verfahren gemäß dem Klagepatentanspruch 1 durchzuführen. Der in den angegriffenen Ausführungsformen enthaltene AVC-Decoder arbeitet unstreitig nach dem H-Standard. Die Anwendung des Standards verwirklicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 und insbesondere diejenigen der Merkmalsgruppe 2. Die objektive Eignung zur Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
  168. a)
    Der H-Standard ist objektiv geeignet, das Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 1 zu verwirklichen, nämlich im Fall der Dekodierungsprozesse für den Bildreihenfolgezähler Typ 2 (Abschnitt 8.2.1.3 des H-Standards, Seite 119 der Anlage K5a). Nach der „ANMERKUNG 3“ des Abschnitts 8.2.1.3 ergibt der Bildreihenfolgezähler Typ 2 eine Ausgabereihenfolge, die der Dekodierungsreihenfolge entspricht. Sind Ausgabe- und Dekodierungsreihenfolge identisch, können nur Referenzbilder verwendet werden, die vergangene Bilder in der Ausgabereihenfolge sind. Zukünftige Bilder können nicht dekodiert werden. In Fällen, in denen es zwei Bewegungsvektoren mvL0 und mvL1 gibt, sind demnach beide rückwärtsgerichtet und verweisen im Sinne obiger Auslegung auf Referenzbilder „in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge“.
  169. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der „ANMERKUNG 3“ des Abschnitts 8.2.1.3 nicht um einen integralen Bestandteil des Standards handelt (vgl. Abschnitt 0.7 des H-Standards, Seite xx der Anlage K5a). Dass die darin enthaltene, soeben dargestellte Information nicht zutreffend ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  170. Dem ersten und zweiten Bewegungsvektor sind im Standard Referenzbilder zugeordnet. Der Verweis auf die zugeordneten Referenzbilder (refidxL0 bzw. refidxL1) wird im Bitstrom übertragen. Dass die Bewegungsvektoren durch ihre Richtung nicht selbst den Verweis auf die Referenzbilder darstellen, führt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus.
  171. b)
    Es wird bei Anwendung des H-Standards auch eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 zugewiesen, nämlich in Form des Bezeichners X = 0,1.
  172. Der im Bitstrom übertragenen Bewegungsvektordifferenz wird nach dem H-Standard der Bezeichner X = 0,1 zugewiesen, so dass die Differenzen die Bezeichnungen mvd_l0 bzw. mvd_l1 erhalten. Diese Zuweisung ist geeignet, den ersten (mvd_l0) von dem zweiten (mvd_l1) Bewegungsvektor zu unterscheiden.
  173. Die Zuweisung des Bezeichners ergibt sich aus Abschnitt 8.4.1.3.1 des H-Standards, der die mediane Luma-Bewegungsvektor-Prädiktion beschreibt. Danach sind Eingaben für den Ableitungsprozess neben weiteren die Bewegungsvektoren mvLXN (wobei N durch A, B oder C ersetzt wird; A, B und C identifizieren einen von drei benachbarten Blöcken) der benachbarten Partitionen. Ist X gleich 0 oder 1 (X = 0,1) haben die benachbarten Partitionen zwei Bewegungsvektoren. Ausgabe dieses Prozesses ist die Bewegungsvektor-Prädiktion mvpLX. Bei Vorliegen zweier Bewegungsvektoren wird damit der Bezeichner X = 0,1 zugewiesen.
  174. Der Bezeichner X = 0,1 wird nach dem H-Standard bei Vorliegen von zwei Bewegungsvektoren immer vergeben und damit auch unter den weiteren Voraussetzungen der Merkmale 2.1 und 2.2. Nach obiger Auslegung führt es nicht aus der Verletzung heraus, dass der Bezeichner X = 0,1 somit auch in anderen Situationen als der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebenen zugewiesen wird. Dass das Vorliegen einer Situation gemäß den Merkmalen 2.1 und 2.2 nicht in einem gesonderten Verfahrensschritt erfasst wird, ist für die Merkmalsverwirklichung ebenfalls nicht von Belang.
  175. Ob und in welcher Form der Bezeichner bei der Übersetzung des in dem H-Standard festgelegten Programmcodes in die Maschinensprache (Kompilierung) erhalten bleibt, ist für die Verwirklichung des Merkmals 2.3 unerheblich. Die Klägerin hat nachvollziehbar erläutert, dass die Kompilierung zu einem Maschinencode führt, der den ursprünglichen Programmcode repräsentiert, so dass der semantische Inhalt des Programmcodes im Maschinencode – wenn auch in eine andere Sprache übersetzt – weiterhin enthalten ist. Eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 ist damit bei Implementierung des Standards bereits deshalb weiterhin vorhanden, weil der im Standard verwendete Bezeichner, wenn auch in kompilierter Form, im Maschinencode weiterhin existent ist.
  176. c)
    Die Zuweisung der Kennung erfolgt auch im Sinne des Merkmals 2.4 „gemäß einer Reihenfolge“, in der die Bewegungsvektoren in einem Bitstrom erscheinen. Im Standard wird mvd_l0 im Bitstrom vor mvd_l1 übermittelt bzw. – umgekehrt – der im Bitstrom zuerst übertragene Bewegungsvektor trägt den Bezeichner 0 und der danach übertragene Bewegungsvektor trägt den Bezeichner 1. Dass die Reihenfolge der Bewegungsvektoren im Bitstrom zunächst in einem gesonderten Verfahrensschritt erfasst wird, ist nach obiger Auslegung nicht erforderlich.
  177. Dass nach dem H-Standard unstreitig nicht der Bewegungsvektor mvLX, sondern die Differenz mvd_lX zwischen dem tatsächlichen Bewegungsvektor mvLX und der Bewegungsvektorprädiktion mvpLX im Bitstrom übertragen wird, führt nach obigen Ausführungen nicht aus der Verletzung heraus. Auch bei der Bewegungsvektordifferenz mvd_lX handelt es sich um einen Bewegungsvektor im Sinne des Merkmals 2.4.
  178. d)
    Es findet schließlich ein „Zuweisen“ einer Kennung im Sinne des Merkmals 2 statt. Dafür ist es nach obiger Auslegung unerheblich, dass die Bewegungsvektordifferenzen erstmalig bei Erzeugung des Bitstroms mit der Information verknüpft werden, ob es sich um den ersten oder zweiten Bewegungsvektor handelt, somit im Rahmen der Kodierung. Auch im Rahmen der Dekodierung findet eine entsprechende Verknüpfung statt, wenn der Bitstrom ausgelesen und die an entsprechender Stelle übertragene Bewegungsvektordifferenz an einem hierfür vorgesehenen Speicherort abgelegt wird.
  179. 2.
    Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die angegriffenen Ausführungsformen mit dem darin enthaltenen AVC-Decoder in der Lage sind, die im Klagepatentanspruch 1 vorgesehenen Verfahrensschritte auszuführen (vgl. BGH, GRUR 2015, 467 – Audiosignalcodierung).
  180. 3.
    Die angegriffenen Ausführungsformen werden auch in Deutschland zur Benutzung in Deutschland vertrieben. Die Abnehmer der Beklagten sind mangels Zustimmung der Klägerin als Patentinhaberin auch nicht berechtigt, das geschützte Verfahren anzuwenden.
  181. 4.
    Es ist aufgrund der Umstände offensichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Offensichtlichkeit folgt zwar nicht bereits daraus, dass die angegriffenen Ausführungsformen ausschließlich patentverletzend verwendet werden können (vgl. dazu BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug). Allerdings drängt sich die patentverletzende Nutzung durch die Abnehmer auf, weil der AVC-Decoder fest installierter Bestandteil der angegriffenen Ausführungsformen ist und, etwa beim Abspielen von Videos, zur Anwendung gelangt, ohne dass die Nutzer hiervon Kenntnis nehmen.
  182. V.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen ferner von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 2 (Vorrichtungsanspruch) unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen mit dem AVC-Decoder über eine Bewegungsvektordekodiervorrichtung im Sinne des Merkmals 1, die eine Zuweisungseinheit im Sinne der Merkmalsgruppe 2 und eine Ableitungseinheit im Sinne der Merkmalsgruppe 3 umfasst. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter IV. Bezug genommen werden.
  183. VI.
    Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Rechte aus dem Klagepatent in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen erschöpft sind.
  184. 1.
    Das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent ist erschöpft, wenn der Patentinhaber oder ein mit dessen Zustimmung Handelnder das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU oder des EWR in Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1118 – Palettenbehälter II; BGH, GRUR 2012, 1230 – MPEG-2-Videosignalcodierung; BGH, GRUR 2001, 223 – Bodenwaschanlage; BGH, GRUR 1997, 116 – Prospekthalter; Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 16). Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (BGH, GRUR 2012, 1118 – Palettenbehälter II). Stützt sich der Erschöpfungseinwand auf die Behauptung einer Lizenzvereinbarung mit dem Schutzrechtsinhaber, so muss der Beklagte nicht nur die Benutzungsgestattung als solche, sondern auch den für Umfang und die Bedingungen relevanten Inhalt der Lizenzvereinbarung darlegen und ggf. beweisen (Mes, in: Mes, Patentgesetz, 4. Auflage 2015, § 9 Rn. 78).
  185. 2.
    Daran gemessen ist eine Erschöpfung des Klagepatentrechts hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen nicht eingetreten.
  186. Eine solche Erschöpfung folgt insbesondere nicht daraus, dass L den Webbrowser „L Chrome“, der einen AVC-Decoder umfasste, an die Muttergesellschaft der Beklagten verkaufte. L handelte dabei nicht mit Zustimmung der Klägerin, was aber Voraussetzung für eine Erschöpfung wäre. Insbesondere umfasst der zwischen L und der F geschlossene AVC Patent Portfolio-Lizenz“ (nachfolgend: AVC PPL, als Muster vorgelegt als Anlage K10 – Exhibit P) nicht die Veräußerung des Browsers einschließlich des AVC-Decoders zur Integration in den angegriffenen Ausführungsformen.
  187. a)
    Die Auslegung des AVC PPL hat aufgrund der Rechtswahlbestimmung in Art. 8.16 AVC PPL nach dem Recht des US-Bundesstaates New York zu erfolgen. Diese Rechtswahlklausel ist nach Art. 3 Rom-I-VO zulässig (die Rom-I-VO ist auch für Drittstaatensachverhalte anwendbar, vgl. Martiny, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2018, Art. 2 Rom-I-VO Rn. 3).
  188. Nach dem Recht des Bundesstaats New York ist für die Auslegung eines Vertrags die aus dem Vertrag selbst abgeleitete Absicht der Parteien maßgeblich. Bei Bestimmung dieser Absicht sind die volle Bedeutung des Wortlauts und die angemessenen Erwartungen der Parteien zu berücksichtigen (siehe W.W.W. Assoc. v. Giancontieri, 77 N.Y.2d 157, 162, 565 N.Y.S.2d 440, 566 N.E.2d 639; Belle Harbor Wash. Hotel, Inc. v. Jefferson Omega Corp., 17 A.D.3d 612, 795 N.Y.S.2d 597). Ein Vertrag wird als klar und eindeutig angesehen, wenn der Wortlaut eine bestimmte und genaue Bedeutung hat, ohne dass die Gefahr von Missverständnissen über die Bedeutung der Vereinbarung selbst besteht und wenn es diesbezüglich keine angemessene Grundlage für einen Meinungsunterschied gibt (Breed v. Insurance Co. of N. Am., 46 N.Y.2d 351, 355, 413 N.Y.S.2d 352, 385 N.E.2d 1280).
  189. b)
    Auf Grundlage dieser Vertragsauslegungsgrundsätze sind die Rechte aus dem Klagepatent in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen nicht erschöpft, da L den Browser „L Chrome“ nicht mit Zustimmung der Klägerin an die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft veräußert. Die L erteilte Unterlizenz an – unter anderem – dem Klagepatent nach Art. 2.1 AVC PPL umfasst nicht die Veräußerung zur Integration in Smartphones (dazu unter aa)). Eine Unterlizenz nach Art. 2.6 AVC PPL ist L dagegen bereits nicht feststellbar erteilt worden (dazu unter bb)).
  190. aa)
    Art. 2.1 AVC PPL gewährt „einem Codec-Lizenznehmer“ eine Lizenz, ein AVC-Produkt zu verkaufen und einem Konsumenten die Lizenz „dieses AVC Produkt (…) zu verwenden.“ „AVC-Produkte“ sind nach Art. 1.10 AVC PPL „jedes Produkt oder jede Sache, in welcher Form auch immer, welche mindestens einen voll funktionsfähigen AVC Decoder (…) enthalten oder bilden.“ Hierzu zählt auch das Programm L Chrome.
  191. Allerdings handelt es sich bei L in Bezug auf die Verkäufe von L Chrome an die Beklagte nicht um einen solchen, lizenzierten „Codec-Lizenznehmer“. Den Begriff des „Codec-Lizenznehmer“ (als Lizenznehmer nach Art. 2.1) definiert Art. 1.17 AVC PPL des Vertrages u.a. als einen Rechtsträger, der ein AVC Produkt an einen „Codec-Lizenznehmerkunden“ oder an einen Endkunden verkauft.
  192. L verkauft zwar mit L Chrome AVC-Produkte an die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft. Diese sind aber weder Endkunden noch Codec-Lizenznehmerkunden. Bei einem „Codec-Lizenznehmerkunden“ handelt es sich nach Art. 1.18 AVC PPL um eine Partei, an welche der Lizenznehmer ein AVC-Produkt verkauft, welches nicht in ein Computer-Betriebssystem integriert ist, (i) sofern der Codec-Lizenznehmerkunde dieses AVC-Produkt unter dem Markennamen des Lizenznehmers in einen PC integriert und (ii) der Lizenznehmer unter seinem eigenen Markennamen mehr als eine geringfügige Menge derselben AVC-Produkte, die an den Codec-Lizenznehmerkunden verkauft werden, für einen Einsatz in PCs direkt an Endnutzer verkauft.
  193. Diese Anforderungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind nicht gegeben. Es fehlt hinsichtlich der Beklagten und den angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls an der Voraussetzung (i). Die angegriffenen Ausführungsformen, in die die Muttergesellschaft der Beklagten den Browser einschließlich AVC-Decoder integriert, sind kein „PC“ im Sinne von Art. 1.18 AVC PPL.
  194. Der Begriff „PC“ wird von Art. 1.38 AVC PPL in deutscher Übersetzung wie folgt definiert:
  195. „PC – bezeichnet ein Gerät, das an einen Endnutzer verkauft wird und mindestens eine Verarbeitungseinheit und Peripheriegeräte enthält, die von einem Computer-Betriebssystem gesteuert werde oder mit jenem kommunizieren, das in der Lage ist, mehrere Funktionen auszuführen, und zwar mindestens Folgende: Internetzugang, Textverarbeitung, Versendung und Empfangen von E-Mails, Tabellenkalkulationen, Datenbankmanagement, sowie Datenspeicherung und Datenabruf. Ein PC kann auch dazu in der Lage sein, AVC Videos zu codieren oder zu decodieren, wobei es sich im alleinigen Ermessen des Lizenzverwalters dabei nicht um die Hauptfunktion eines Gerätes handeln darf, damit es sich dabei um einen PC handelt. Unter einem PC sind keine Hardwareprodukte zu verstehen, deren Hauptzweck in einer oder mehrere begrenzten Funktion(en) liegt, wie zum Beispiel bei einem Personal Digital Assistant („PDA“), einem Mobiltelefon, einer Set-Top Box, einer Spielkonsole oder einem DVD-Player.“
  196. Danach sind Smartphones wie die angegriffenen Ausführungsformen keine PCs im Sinne des AVC PPL. Die Negativdefinition in Art. 1.38 S. 3 AVC PPL nennt Mobiltelefone ausdrücklich als Beispiel solcher Hardwareprodukte, deren Hauptzweck in einer oder mehreren begrenzten Funktion(en) liegt und die nicht als PC im Sinne des AVC PPL anzusehen sind. Es entspricht der nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen ermittelten Absicht der Parteien, auch Smartphones als Mobiltelefone in diesem Sinne anzusehen. Der Begriff Mobiltelefon (mobile phone) bezeichnet ein tragbares Telefon. Ein Smartphone verfügt zwar neben dem Telefonieren und dem Versenden von Textnachrichten über weitere Funktionalitäten, es ist aber auch im US-amerikanischen Sprachgebrauch weiterhin ein Mobiltelefon (mobile phone). Eine angemessene Grundlage für einen diesbezüglichen Meinungsunterschied besteht angesichts dessen nicht. Zwar mag es sein, dass sich die Parteien des AVC PPL bei Vertragsschluss keine Gedanken darüber gemacht haben, welche Funktionen Mobiltelefone im Laufe der Zeit würden erfüllen können. Daraus lässt sich indes nicht die Absicht ableiten, ab einem bestimmten Stand der Funktionalität Mobiltelefone von der Negativdefinition in Art. 1.38 S. 3 AVC PPL auszunehmen. Im Gegenteil sollten nach Art. 1.38 S. 3 AVC PPL Mobiltelefone gerade unabhängig davon von dem Begriff des „PC“ abgegrenzt werden, ob sie in der Lage sind, die in Art. 1.38 S. 1 AVC PPL genannten Funktionen auszuführen. Ob die angegriffenen Ausführungsformen unabhängig davon die (positive) Definition nach Artikel 1.38 S. 1 AVC PPL im Übrigen erfüllen, ist deshalb auch unerheblich.
  197. Mit der ausdrücklichen Benennung des Mobiltelefons stellt Art. 1.38 S. 3 AVC PPL selbst klar, dass Mobiltelefone im Sinne des AVC PPL als Hardwareprodukte mit begrenzter Funktionalität angesehen werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob diese Sichtweise auf moderne Smartphones wie die angegriffenen Ausführungsformen noch zutrifft. Selbst wenn man dies jedoch für erheblich hielte, wären Smartphones nicht aus der Negativdefinition des Art. 1.38 S. 3 AVC PPL auszunehmen. S. 3 stellt nicht darauf ab, ob ein Hardwareprodukt generell nur begrenzte Funktion(en) ausführen kann, sondern darauf, ob der Hauptzweck in solchen begrenzten Funktionen liegt. Hauptzweck auch eines modernen Smartphones sind mehrere begrenzte Funktionen – namentlich die Kommunikation und die Nutzung des Internets.
  198. bb)
    Dass L eine „OEM-Lizenz“ nach Art. 2.6 AVC PPL eingeräumt wurde, ist nicht feststellbar. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, es lasse sich nicht bestätigen, dass L nur eine Lizenz nach Art. 2.1 AVC PPL innehabe, da der Vertrag eine entsprechende Beschränkung nicht enthalte.
  199. Eine „OEM-Lizenz“ wird indes nicht durch das Fehlen einer entsprechenden Beschränkung im Vertrag gewährt. Art. 2.6 AVC PPL verweist hinsichtlich der Gewährung einer „OEM-Lizenz“ auf die Bestimmungen von Artikel 3.1.6. Art. 3.1.6.1, ein Unterabsatz von Artikel 3.1.6, regelt, dass keine Lizenz nach Art. 2.6 AVC PPL gewährt wird, es sei denn, der Lizenznehmer teilt dies in bestimmter Form und binnen bestimmter Frist unter Nennung der einzelnen betroffenen OEM-Produkte mit. Ohne eine solche Mitteilung, zu der die Beklagte nicht vorgetragen hat, kann demnach keine OEM-Lizenz erteilt worden sein.
  200. VII.
    Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen.
  201. Es ist nicht feststellbar, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung (vgl. dazu unter Ziff. 1.) in missbräuchlicher Art und Weise ausnutzt (dazu unter Ziff. 2.).
  202. 1.
    Die Klägerin verfügt über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV.
  203. a)
    „Marktbeherrschung“ meint in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH SIg. 78, 207 Rn. 65 f. – United Brands; EuGH Slg. 79, 461 Rn. 38 f. – Hoffmann-La Roche). Die notwendige exakte Abgrenzung des Marktes in sachlicher und räumlicher Hinsicht erfolgt mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (bspw. Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis) (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 148 – Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).
  204. Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 149; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 217): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent möglich ist; Nachfrager ist der an der patentgeschützten Technik interessierte Anwender. Mit der bloßen Inhaberschaft von Patenten alleine ist noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erhält der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umstände die Möglichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH, GRUR Int 1995, 490 – Magill TVG Guide; EuGH, WuW 2013, 427 – Astra Zeneca; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. – Reisestellenkarte). Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht für aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen.
  205. Nicht jedes standardessentielle Patent begründet als solches eine Marktbeherrschung (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 150; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 220). Eine solche ist jedoch ohne weiteres anzunehmen, wenn sich der Zugang zur Nutzung des fraglichen SEP als regelrechte Marktzutrittsvoraussetzung darstellt (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, ebd., Kap. E, Rn. 221), was der Fall ist, wenn auf dem relevanten Markt überhaupt nur Produkte angeboten und nachgefragt werden, die den Standard durch Benutzung des SEP ausführen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn auf dem relevanten Markt zwar auch Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des SEP nicht aufweisen, jedoch ein wettbewerbsfähiges Angebot ohne Zugang zur Nutzung des streitigen SEP nicht möglich ist (Kühnen, a.a.O.).
  206. Aus dem zuvor Gesagten folgt umgekehrt, dass mangelnde Standardessentialität eines Patents der Annahme einer Marktbeherrschung nicht zwangsläufig entgegensteht. Eine Marktbeherrschung kann sich auch ohne Standardessentialität aus einer technischen oder wirtschaftlichen Überlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  207. Der Beklagte trägt für die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 151; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 225). Der Beklagte ist insoweit gehalten, ganz konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche Überprüfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben (Kühnen, a.a.O.).
  208. b)
    Auf der Basis vorstehender Grundsätze bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Klagepatents eine marktbeherrschende Stellung zukommt.
  209. Die Beklagte hat vorgebracht, dass auf dem Lizenzvergabemarkt für den H-Standard keine wirtschaftlich sinnvoll umsetzbare („realistische“) Alternative zu dem H-Patentpool besteht. Diesen Vortrag hat die Beklagte unter Verweis auf einen Artikel von M P Sharabayko und N G Markov, der für die „International Conference on Information Technologies in Business and Industriy 2016“ unter dem Titel „H.264/AVC Video Compression on Smartphones“ (Anlage B1; deutsche Übersetzung: Anlage 1a) verfasst wurde, weiter substantiiert, und vorgebracht, dass nahezu sämtliche der weltweit verfügbaren Smartphones von dem streitgegenständlichen Standard Gebrauch machen, um Videoinhalte abzuspielen. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
  210. Auch sei – was die Klägerin ebenfalls nicht in Abrede stellt – eine Austauschbarkeit des H-Standards mit anderen gängigen Standards zur Videocodierung nicht gegeben.
  211. Das Ausgeführte trifft insbesondere auch auf die technische Funktion zu, die das Klagepatent bereitstellt. Die Klägerin selbst beruft sich im Rahmen ihrer Klageschrift darauf, dass das Klagepatent wesentlich für die Nutzung des H-Standards ist (vgl. unter Ziff. III.).
  212. 2.
    Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbräuchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie den in dem EuGH-Urteil aufgestellten Anforderungen an den Inhaber eines SEP, für das eine FRAND-Erklärung vorliegt, nicht nachgekommen ist.
  213. a)
    Der EuGH hat dem Inhaber eines standardessentiellen Patents (nachfolgend kurz: „SEP“), der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation dazu verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen („FRAND“ = „fair, reasonable and non-discriminatory“) zu gewähren, in der Rechtssache XYZ, Az.: XXX, mit Urteil vom 16.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015 in Auslegung des Art. 102 AEUV Verpflichtungen auferlegt, die – sofern sie von diesem eingehalten werden – dazu führen, dass eine von diesem erhobene Klage auf Unterlassen oder Rückruf nicht als Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 55) (dazu unter lit. aa)). Nach dieser Maßgabe ist auch der hier zur Entscheidung stehende Fall zu beurteilen (dazu unter lit. bb)).
  214. aa)
    Aus dem in Bezug genommenen EuGH-Urteil ergibt sich ein von Patentinhaber und Patentbenutzer zu befolgendes Regime von Pflichten/ Obliegenheiten, dessen einzelnen Verfahrensschritte aufeinander aufbauen, so dass der Patentverletzer nur dann in der ihm obliegenden Art und Weise zu reagieren hat, wenn der Patentinhaber seinerseits zuvor die ihm oliegenden Pflichten erfüllt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15 – Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).
  215. Dieses Regime sieht vor, dass der Patentinhaber den angeblichen Verletzter „vor Erhebung der Klage“ (bzw. „vor der gerichtlichen Geltendmachung“) unter Angabe des fraglichen SEP sowie der Art und Weise der Verletzung hinzuweisen hat (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 62, 71). Hat der angebliche Patentverletzer daraufhin seine Lizenzbereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags unter FRAND-Bedingungen zum Ausdruck gebracht, hat der Patentinhaber – um sich nicht dem Vorwurf des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung auszusetzen – ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten (EuGH, ebd., Rn. 71). Aus diesem müssen insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung hervorgehen (a.a.O.). Dem vermeintlichen Patentverletzer obliegt es sodann, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren (EuGH, ebd., Rn. 65, 71). Nimmt der vermeintliche Verletzer das Angebot nicht an, kann er sich auf die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Unterlassungs- oder Rückrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EUGH, ebd., Rn. 66). Weiter hat der Patentbenutzer ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, ebd., Rn. 67).
  216. Die vom EuGH für die Geltendmachung des Unterlassungs- und Rückrufanspruchs aufgestellten kartellrechtlichen Einschränkungen gelten auch für den Vernichtungsanspruch (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 65/15, Rn. 16, zitiert nach juris).
  217. bb)
    Die dargestellte EuGH-Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
  218. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation, wonach – was noch zu zeigen ist – bereits eine routinierte Lizenzpraxis existiert, stehe einer Anwendung der in dem zitierten EuGH-Urteil aufgestellten Grundsätze entgegen, es habe vielmehr ein Rückgriff auf die sog. „Orange-Book-Standard“-Rechtsprechung, die dem Patentbenutzer das Erfordernis eines Angebots auf Abschluss eines Lizenzvertrags auferlegt (BGH, GRUR 2009, 694, Rn. 29), zu erfolgen, schließt sich die Kammer dem nicht an.
  219. Der EuGH hat – wie den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen ist – den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt dadurch charakterisiert gesehen, dass „zum einen“ das Klagepatent für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziell ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 48) und „zum anderen“ eine unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Inhabers besteht, Dritten zu FRAND-Bedingungen Lizenzen zu erteilen (EuGH, ebd., Rn. 51). Gerade mit diesen Aspekten verknüpft der EuGH den besonderen, für den Patentinhaber aufgestellten Pflichtenkatalog:
  220. „In einer solchen Konstellation muss der Inhaber eines SEP, damit eine Klage auf Unterlassung oder Rückruf nicht als missbräuchlich angesehen werden kann, Bedingungen erfüllen, durch die ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen gewährleistet werden soll.“ (EuGH, ebd., Rn. 55; Hervorhebung diesseits).
  221. Die (weitergehende) Abgrenzung der so beschriebenen Ausgangssituation zu Fällen, in denen eine bestehende Lizenzierungspraxis existiert, ist dem EuGH-Urteil hingegen nicht zu entnehmen. Zwar heißt es in Randnummer 64 des EuGH-Urteils:
  222. „[…]. Außerdem ist der Inhaber des SEP, wenn weder ein Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene Lizenzverträge veröffentlicht sind, in einer besseren Lage, um zu prüfen, ob sein Angebot die Voraussetzungen der Gleichbehandlung wahrt, als der angebliche Verletzer.“ (Hervorhebung diesseits),
  223. damit hat der EuGH jedoch nicht erkennbar ein weiteres Abgrenzungskriterium schaffen wollen. Dagegen spricht bereits die sprachliche Einleitung mit dem Wort „außerdem“, die lediglich ein zusätzliches Argument für die Ansicht, dass der Patentinhaber in Richtung des Abschluss eines Lizenzvertrages initiativ werden muss, markiert. Auch die systematische Stellung des Passus im Zusammenhang mit der Darstellung der Obliegenheiten des Patentinhabers, die sich gerade aus den zuvor (in den Randnummern 48 und 51) beschriebenen Besonderheiten ergibt, unterstreicht, dass lediglich ein zusätzliches Argument für diese Obliegenheiten, nicht aber ein neues Unterscheidungskriterium präsentiert werden soll. Letztlich spricht gegen eine Abkehr von dem aufgestellten Pflichtenprogramm im Falle einer bestehenden Lizenzierungspraxis auch, dass auch in einem solchen Fall, die von dem Patentinhaber geweckte Erwartungshaltung, er sei zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen bereit, bestehen bleibt (EuGH, ebd., Rn. 54). Diese wird durch die bereits „gelebte“ Lizenzpraxis sogar noch besonders geschürt. Gleichermaßen verbleibt es auch in diesen Fällen bei der Möglichkeit eines Informationsdefizits hinsichtlich der Benutzung der Lehre eines standardessentiellen Patents auf Seiten des vermeintlichen Verletzers – ein Umstand, der den EuGH gerade zur Statuierung der Pflicht zum Erstangebot auf Seiten des Patentinhabers bewogen hat (EuGH, ebd., Rn. 62). Aus dem bloßen Umstand, dass ein Standardlizenzvertrag veröffentlicht ist, ist nicht der zwingende Schluss ableitbar, dass der Patentbenutzer von der Benutzung des standardessentiellen Patents/ standardessentieller Patente auch Kenntnis hat. Die Recherche nach einem entsprechenden Standardlizenzvertrag dürfte eine solche Kenntnis regelmäßig vielmehr voraussetzen.
  224. Hinzukommt, dass die Auffassung, wonach eine etablierte Lizenzvertragspraxis aus den in dem EUGH-Urteil aufgestellten Grundsätzen hinausführt, auch zu praktischen Abgrenzungsproblemen führt, ab wann von einer solchen Konstellation auszugehen ist.
  225. Die vorherigen Ausführungen schließen hingegen nicht aus, einer etwaigen bestehende Lizenzierungspraxis des Patentinhabers im Rahmen der Prüfung des von ihm zu erbringenden Pflichtenprogramms eine besondere Bedeutung zukommen zu lassen, etwa indem ihr eine Indizwirkung für die Angemessenheit der angebotenen Vertragskonditionen beigemessen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 203 – Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 226, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 423).
  226. b)
    Mit der E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K10 – Exhibit B) liegt eine hinreichende Verletzungsanzeige vor.
  227. Da bei der Verletzungsanzeige „das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll“ (EuGH, ebd., Rn. 61), ist zumindest die Angabe der Veröffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausführungsform und die vorgeworfene Benutzungshandlung (im Sinne von §§ 9 f. PatG) gegenüber dem Verletzer erforderlich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 172 – Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris). Die Verletzungsanzeige verlangt aber keine detaillierten (technischen und/oder rechtlichen) Erläuterungen – der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden – ggf. mit sachverständiger Hilfe – den Verletzungsvorwurf zu prüfen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 328; weitergehend LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 – 7 O 66/15 – Rn. 57). Die Verletzungsanzeige dient dazu, dem hinsichtlich des Schutzbereichseingriffs ggf. noch gutgläubigen Benutzer die Gelegenheit zu geben, um die Erteilung einer aufgrund der FRAND-Erklärung jedem Interessenten zugesagten Benutzungserlaubnis nachzufragen (Kühnen, a.a.O.). Die Pflicht zur Selbstanzeige ist jedoch kein Selbstzweck. Sie ist deshalb dort entbehrlich, wo sie sich als nutzlose Förmelei darstellt, weil aufgrund der Gesamtumstände mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Verletzungsbeklagte Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform hat und sein Berufen darauf, der Kläger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 33). An das Vorliegen eines solchen Tatbestandes sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (a.a.O.).
  228. Nach dieser Maßgabe erweist sich das Schreiben der F vom 08.09.2011 (Anlage K10 – Exhibit B) vorliegend als hinreichender Verletzungshinweis.
  229. aa)
    Unschädlich ist zunächst, dass das in Rede stehende Schreiben zwischen der F und der Muttergesellschaft ausgetauscht worden ist.
  230. (1)
    Sofern – auf Seiten des Patentbenutzers – sichergestellt ist, dass eine der Muttergesellschaft übersandte Verletzungsanzeige konzernintern an die jeweils betroffenen Tochtergesellschaften weitergeleitet wird, bedarf es keiner formalen Benachrichtigung an sämtliche Tochtergesellschaften (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 175; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 329). Bereits die Konzernzugehörigkeit begründet in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte die berechtigte Annahme, dass die betroffenen Tochtergesellschaften informiert werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  231. Im Übrigen rechtfertigt vorliegend aber auch die Vorkorrespondenz der Parteien das Vertrauen darauf, dass Lizenzierungsfragen betreffende Informationen innerhalb des Konzerns der Beklagten weitergeleitet werden.
  232. So schrieb die F in der E-Mail vom 08.09.2011 zunächst an Mr. M
    „U hat mir empfohlen, mich mit Ihnen in Verbindung zu setzen, da Sie bei I für Patentlizenzierungsfragen zuständig sind.“
  233. Auf diese Anfrage der F, die offensichtlich nach der bei dem I Konzern für IP-Angelegenheiten zuständigen Kontakt suchte, hieß es in der Antwortmail des Mutterkonzerns vom 15.09.2011 (Anlage K10 – Exhibit B; deutsche Übersetzung: Anlage K10 – Exhibit B – a) von Herrn N:
  234. Der Mutterkonzern schürte danach das Vertrauen darauf, dass die F mit dem für die Verhandlung einer Konzernlizenz richtigen Ansprechpartner in Kontakt stand.
  235. Des Weiteren ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die F auch bereits in den Jahren 2006 – 2009 mit der zentralen Rechtsabteilung des I-Konzerns in Kontakt stand.
  236. (2)
    Auch kann das von der F verfasste Schreiben als Verletzungshinweis der Klägerin gewertet werden.
  237. Es ist davon auszugehen, dass die F Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lizenzen an dem H-Patentpool vornehmen kann.
  238. Der Standardlizenzvertrag zu dem hier streitgegenständlichen Pool (Anlage K10 – Exhibit P – a) kommt nach dem Eingangspassus,
  239. „Dieser Vertrag wurde am XXX 20XXX zwischen F, LLC, einer Limited Liability Company nach dem Recht des Staates L, USA (nachstehend „Lizenzverwalter“ genannt), und XXX (nachstehende „Lizenznehmer“ genannt) geschlossen.“,
  240. zwischen der F und dem jeweils Lizenzwilligen zustande. Zu diesem Zweck werden der F von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gewährt:
  241. „Jeder Lizenzgeber gewährt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nicht-exklusive Lizenz und/ oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren für AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu ermögliche, weltweite nicht-exklusive Unterlizenzen an allen diesen für AVC wesentlichen Patent gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu gewähren.“ (Standardlizenzvertrag, Anlage K10 – Exhibit P – a, S. 2, letzter Abs.).
  242. In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage K10 – Exhibit G – a; Hervorhebung diesseits) heißt es außerdem:
  243. „Für die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gewährt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber für die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Gebühren entrichten:“
  244. Dieser Vertragsinhalt regelt zwar das Vertragsverhältnis der F und den jeweiligen Poolpatentinhabern nicht unmittelbar – Regelungsgegenstand ist vielmehr das Vertragsverhältnis zwischen der F und dem jeweiligen Lizenznehmer – , er gibt jedoch einen Hinweis auf die Handlungsmöglichkeiten der F im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe an dem hier streitgegenständlichen Standard.
  245. Die Beklagte hat nach Vorlage der Standardlizenzverträge auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass die F diese abgeschlossen hat, mithin das in dem Standardlizenzvertrag in Bezug genommene Modell gelebt wird.
  246. Weiter ist das Prozessverhalten der Beklagten, wonach diese es „für fraglich hält“, dass die Klägerin ihre kartellrechtlichen Pflichten auf die F übertragen und die F diese Pflichten für die Klägerin übernehmen kann, (prozessual) auch deshalb unbeachtlich, weil ihr Mutterkonzern selbst im September 2012 Poolpatentinhaberin wurde, mithin um die Handlungsmöglichkeiten der F im Rahmen der Lizenzierung des hier streitgegenständlichen Standards, insbesondere um die Einräumung eines Rechts zur Unterlizenzvergabe an die F durch die Poolpatentinhaber, weiß.
  247. bb)
    Im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an einen Verletzungshinweis ist der Beklagten zuzugestehen, dass das Schreiben der F vom 08.09.2011 (Anlage K10 – Exhibit B/ Exhibit B – a) lediglich pauschale Angaben zum Verletzungsprodukt – dort bezeichnet mit „mobile Handapparat- und Tablet-Produkte“ – und zu den/ dem verletzten Schutzrecht(en) – in Form des Hinweises auf „das AVC-Patentportfolio“ mit „mehr als 1000 essentiellen AVC-Patenten von 25 Patentinhabern“ – enthält. Die Veröffentlichungsnummer konkreter Patente aus dem umfangreichen Pool werden darin ebenso wenig genannt wie die konkrete Bezeichnung vermeintlicher Verletzungsprodukte.
  248. Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund der Vorkorrespondenz zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der F sowie dem Verhalten der Muttergesellschaft nach dem Verletzungshinweis ausnahmsweise ausreichend.
  249. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Muttergesellschaft Kenntnis von den Poolpatenten sowie davon hatte, dass der Standardlizenzvertrag bereits mit einer Vielzahl von Marktteilnehmern abgeschlossen worden war. Dies ist auch deshalb naheliegend, weil auf der Internetseite der F Informationen sowohl zu der Poolzusammensetzung (insbesondere in Form der Liste der Patentinhaber nebst zugehöriger Patente, Anlage K10 – Exhibit E/ Exhibit E – a, und in Form des Cross Reference Charts, Anlage K10 – Exhibit G) als auch zu den Lizenznehmern (Anlage K10 – Exhibit H/ Exhibit H – a) vorgehalten werden.
  250. Die Beklagte macht geltend, dass die Muttergesellschaft dennoch nicht darauf habe schließen können, dass die angegriffenen Mobiltelefone und Tablets von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen würden. Für die gegenteilige Annahme spricht jedoch, dass zwischen der Rechtsabteilung des I-Konzerns und der F bereits seit dem Jahr 2006 Kontakt im Hinblick auf den Standardlizenzvertrag bestand, in dessen Verlauf derselbe dem Konzern auch mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde. Eine entsprechende Kenntnis auf Seiten der Muttergesellschaft wird weiter auch dadurch nahegelegt, dass diese ca. ein Jahr nach der hier in Rede stehenden E-Mail vom 08.09.2011 ihrerseits in den Pool eingelagerte Patente erwarb, was eine gewisse Marktbeobachtung auch bereits im Vorfeld dieser Kaufentscheidung voraussetzt. Ein weiterer Anhaltspunkt ergibt sich schließlich daraus, dass die Muttergesellschaft auch im Rahmen der sich in den Jahren 2013 – 2017 anschließenden Lizenzvertragsverhandlungen nicht erkennbar weitergehende Informationen zur Ermittlung der Verletzungsfrage mehr anforderte.
  251. Die angeführten Umstände lassen bei einer Gesamtschau die Annahme zu, dass die Muttergesellschaft in Kenntnis des H-Patentpools als solchem war und um die Notwendigkeit einer Lizenznahme für Mobilfunk- und Tabletbetreiber hinsichtlich AVC-fähiger Produkte wusste.
  252. c)
    Die Muttergesellschaft hat ihre Lizenzwilligkeit auch hinreichend angezeigt.
  253. Der Mutterkonzern der Beklagten antwortete mit E-Mail vom 15.09.2011 in Person des Herrn N (Anlage K10 – Exhibit B/Exhibit B – a) auf die Nachricht der F vom 08.09.2011, indem dieser eine Zusendung der Vertragsunterlagen an sich – als zuständige Person – erbat.
  254. Darin mögen konkrete Bezugnahmen auf einen etwaigen Vertrag nicht zum Ausdruck kommen, wohl aber lässt die Mitteilung – was ausreichend ist – den Willen des Mutterkonzern zur Auseinandersetzung mit den im Hinblick auf den H-Standard bestehenden Lizenzierungsfragen erkennen.
  255. Dass auch die F die Reaktion in dem dargelegten Sinne verstand, wird in der dann folgenden Korrespondenz deutlich, in der die Verhandlungsparteien – nach Erhalt der Vertragsunterlagen – bemüht waren, einen Termin für ein Treffen zu finden (vgl. E-Mail des Herrn N v. 26.09.2011 und E-Mail des Herrn F v. 17.09.2011, jeweils Anlage K10 – Exhibit B/ Exhibit B – a).
  256. Der Parteivortrag lässt zwar nicht erkennen, ob und wie die Verhandlungen im Jahr 2012 weitergingen. Auf eine Abstandnahme von der grundsätzlichen Lizenzbereitschaft der Muttergesellschaft ist daraus aber nicht zu schließen. Denn es liegt unter anderem Kommunikation zwischen dem Mutterkonzern und der F aus den Jahren 2013 und 2016 vor (insbesondere Schreiben d. F v. 07.01.2013, Anlage K10 – Exhibit C; deutsche Übersetzung: Anlage K10 – Exhibit C – a; E-Mail Verkehr, Anlagenkonvolut B8; deutsche Übersetzung: Anlagenkonvolut B8a), in der die Lizenzverhandlungen – nun unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Muttergesellschaft selbst Mitglied des Pools geworden war – fortgesetzt wurden.
  257. d)
    Durch die Zusendung des Standardlizenzvertrags im Februar 2012 an die Muttergesellschaft liegt ein der Klägerin zurechenbares FRAND-gemäßes Angebot vor, welches sowohl den vom EuGH aufgestellten (eher) „formellen“ Anforderungen entspricht (dazu unter lit. aa)), und sich auch im Hinblick auf den Inhalt als fair, angemessen und nicht diskriminierend erweist (dazu unter lit. bb)).
  258. aa)
    Das Angebot der F in Form der Zusendung des Standardlizenzvertrags Ende September 2011 wird den (eher) „formellen“ Anforderungen, die der EuGH an das Angebot des Patentinhabers stellt, gerecht.
  259. Das Angebot ist danach schriftlich zu verfassen und muss darüber hinaus konkret in dem Sinne sein, dass daraus die Lizenzgebühr und die einschlägigen Berechnungsparameter (maßgebliche Bezugsgröße, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 203 – Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E. Rn. 325). Die Punkte, die üblicherweise Regelungsgegenstand von Lizenzverträgen sind, müssen in das Angebot in Form von aussagekräftigen Bestimmungen aufgenommen sein (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  260. Diese Kriterien sind mit der Zusendung des Standardlizenzvertrag-Dokuments erfüllt.
  261. (1)
    Die Zusendung des Standardlizenzvertrags ist ihrem objektiven Erklärungswert nach eine hinreichend konkrete Angebotshandlung. Der daraus erkennbare Vertragsinhalt ist insbesondere auch geeignet, die Benutzungshandlungen des I-Konzerns zu legitimieren.
  262. (a)
    Die Muttergesellschaft konnte durch die Zusendung des Standardlizenzvertrags sowie die in der E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K10 – Exhibit B/ Exhibit B – a) enthaltenen Informationen erkennen, dass die F ihr den Abschluss einer Lizenz (zu den Konditionen des Standardlizenzvertrags) andiente.
  263. Insoweit heißt es in der E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K10 – Exhibit B – a):
  264. „Zur Durchsicht übersende ich Ihnen heute Kopien unserer MPEG-4 Visual-Lizenz, AVC-Lizenz und VC-1-Lizenz. […] Anbei übersende ich Ihnen zur einfacheren Durchsicht auch eine .pdf-Version aller Lizenzen. Beachten Sie bitte, dass die elektronischen Kopien lediglich zu Informationszwecken dienen und nicht als Unterzeichnungsexemplare genutzt werden können.“
  265. Aus dem allein auf die digitale Vertragsversion beschränkten Hinweis, dass die so zugegangen Unterlagen nicht als maßgebliches Vertragsdokument fungieren können, folgt im Umkehrschluss, dass die postalisch zugesandten Schriftstücke diese Funktion sehr wohl erfüllen konnten. In der Zusendung derselben trat deshalb die Absicht der F zum Vertragsschluss offen zu tage.
  266. An dem Angebotscharakter der Zusendung des Standardlizenzvertrags fehlt es auch nicht deshalb, weil die F bereits zuvor Vertragsunterlagen für den streitgegenständlichen Standard an die Muttergesellschaft versandte. Da der Zusendung der Vertragsdokumente im September 2011 die E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K10 – Exhibit B/ Exhibit B – a) vorausgegangen war, konnte die Muttergesellschaft – wie unter lit. b) dargelegt – erkennen, dass der F an der Einleitung konkreter Vertragsverhandlungen über den streitgegenständlichen Standard gelegen war.
  267. Der Standardvertrag lässt schließlich auch die für die Lizenzberechnung erforderlichen Parameter erkennen, wobei sich insbesondere aus Ziff. 3.1.1 die Berechnungsfaktoren für die Stücklizenz ergeben.
  268. (b)
    Es ist auch unschädlich, dass der Standardlizenzvertrag nicht an die Beklagte, sondern an die in dem Konzern der Beklagten mit den Lizenzverhandlungen betraute Person („N“) gerichtet worden ist. Denn es stand der Abschluss einer Konzernlizenz in Rede (vgl. dazu allgemein Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 320) und Herr N bat mit E-Mail vom 15.09.2011 ausdrücklich um Zusendung der Unterlagen an seine Person.
  269. (c)
    Schließlich steht es der Annahme einer auch die Beklagte erfassenden Angebotshandlung in Form der Zusendung des Standardlizenzvertrags an die Muttergesellschaft auch weder entgegen, dass damit eine Lizenzierung der Tochtergesellschaften noch nicht unmittelbar verbunden war, noch dass nach Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrags eine Lizenzierung von Vertriebshandlungen gegenüber Endkunden, nicht aber gegenüber Groß- und Einzelhändlern – wie von der Beklagten praktiziert – erfolgt.
  270. Wie bereits ausgeführt, entspricht es grundsätzlich – so auch vorliegend – einem FRAND-gemäßen Vorgehen, dass der Patentinhaber etwaige Lizenzverhandlungen vorbereitet, in dem er der Muttergesellschaft eines Konzernverbundes eine Verletzungsanzeige zukommen lässt (vgl. dazu unter lit. b), aa), (1)) und die sich hieran anschließende Vertragsverhandlungen mit dieser führt (vgl. dazu lit. (b)). Daraus folgt, dass grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines späteren kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes auf diese Kommunikation zwischen Patentinhaber und Muttergesellschaft abzustellen ist.
  271. Etwas anderes mag dann gelten, wenn – was hier nicht zu entscheiden ist – entweder in den die Vertragsverhandlung vorbereitenden Handlungen bzw. im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst bereits zum Ausdruck kommt, dass konzernverbundene Tochtergesellschaften von dem der Muttergesellschaft unterbreiteten Vertragsangebot von vornherein nicht erfasst sein können.
  272. So liegt der Fall hier indes nicht.
  273. Das der Muttergesellschaft vorgelegte Vertragsangebot schließt eine Lizenzierung auch der Tochterunternehmen gerade nicht von vornherein aus. Die F hat – was zwischen den Parteien unstreitig ist – vielmehr das Bedürfnis der Lizenzierung sämtlicher Konzernunternehmen zum Ausdruck gebracht, wenngleich die konkrete Ausgestaltung einer alle Konzerngesellschaften erfassenden Lizenz erst im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu klären gewesen wäre.
  274. Die Lizenzierung auch der Tochtergesellschaften findet bereits in dem der Muttergesellschaft zugesandten Standarddokument, in dessen Ziffer 2.9 die grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss von Lizenzen auch der Tochtergesellschaften erklärt wird, einen Ausdruck. In der Praxis erfährt die Lizenzierung konzernverbundener Unternehmen dabei durch verschiedene Varianten eine Umsetzung. Zunächst besteht die Möglichkeit, dass die Konzernspitze zusichert, dass die Muttergesellschaft eine den gesamten Konzernverbund erfassende Lizenz nimmt – so etwa im Falle des O-Konzerns. Sofern andere Konzernunternehmen lediglich als Vertriebsgesellschaften der Muttergesellschaft („Vertriebskette“) fungieren, ist eine Lizenznahme allein der Muttergesellschaft ausreichend, um den Vertrieb der Töchtergesellschaften sodann über den Erschöpfungsgrundsatz zu legitimieren. Weiter können im Wege eines gesonderten „Affiliate Agreements“ Lizenzen an alle Töchtergesellschaften vergeben werden, oder aber jede Gesellschaft schließt einen eigenen Lizenzvertrag ab – so geschehen etwa bei dem „R-Konzern“. Dass sich der Gang der Vertragsverhandlungen – Angebot an die Muttergesellschaft mit anschließender Verhandlung über weitere Vertragsdetails – in der beschriebenen Art und Weise vollzog, findet beispielsweise in der E-Mail des P (F) vom 29.04.2016 (Anlagenkonvolut B8/ Anlagenkonvolut B8a) einen Ausdruck, worin es unter anderem heißt:
  275. „Wie besprochen, decken unserer Lizenzen die juristischen Person ab, die die Endprodukte auf dem Markt anbietet. Daher würde I die Lizenzen abschließen, um alle Produkte von I, die die anwendbaren Technologien enthalten, abzudecken.“
  276. Auf der Grundlage des soeben Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass die Tatsache, dass der Standardlizenzvertrag Vertriebshandlungen an Groß- und Einzelhändler – wie von der Beklagten vorgenommen – nicht erfasst, einer tauglichen Angebotshandlung nicht entgegensteht.
  277. Unbeschadet dessen, dass die Beklagte – wie der als Anlage K6 vorgelegte screenshot zeigt – jedenfalls auch Angebotshandlungen gegenüber Endkunden vornimmt, ist zwischen den Parteien nach Vorlage der bereits abgeschlossenen Standardlizenzverträge nunmehr unstreitig, dass auch Vertriebshandlungen gegenüber Groß- und Einzelhandelskunden zumindest über den Erschöpfungsgrundsatz legitimiert sind. Dass dies für die Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Angebotshandlung nicht erkennbar war, ist unschädlich.
  278. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgeblich, dass der branchenübliche Ausgangspunkt der Vertragsverhandlungen vorliegend die Kommunikation mit der Muttergesellschaft, deren Benutzungshandlungen unstreitig von dem Standardlizenzvertrag abgedeckt werden, ist. Die Frage der Einbeziehung der Benutzungshandlungen der Töchtergesellschaften ist dann Gegenstand der Vertragsverhandlungen, die sich an das an die Muttergesellschaft gerichtete Angebot anschließen. In diesem Rahmen wäre dann auch die Frage der Lizenzierung von Vertriebshandlungen gegenüber gewerblichen Abnehmern mit dem hier bereits dargestellten Ergebnis zu erörtern gewesen. Vorliegend brachte die Muttergesellschaft diesen Gesichtspunkt jedoch nicht in die Vertragsverhandlungen ein, was zu erwarten gewesen wäre, wenn sie in diesem einen Hinderungsgrund für den Abschluss des Lizenzvertrags ausgemacht hätte. Das gilt umso mehr, als nur sie – anders als die verantwortliche F – die für den Abschluss des Lizenzvertrags beachtlichen Konzernstrukturen im Detail kannte.
  279. (2)
    Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr ausreichend dargelegt, obwohl sich weder das Vertragsdokument noch im Zusammenhang mit diesem übersandte Unterlagen ausdrücklich dazu verhalten.
  280. Als Angaben zur „Art und Weise der Berechnung“ verlangt der EuGH nicht nur Informationen zur Höhe der Lizenzgebühr und zu ihrer Berechnung. Vielmehr muss der SEP-Inhaber dem Verletzer konkret und für diesen nachvollziehbar erläutern, warum die vorgesehenen Lizenzgebühren FRAND sind (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 203; Kühnen, ebd., Kap. E. Rn. 309). Die Art und Weise der Lizenzgebührenberechnung erfordert keine streng mathematische Herleitung. Sofern dies im konkreten Fall möglich ist, ist es ausreichend, die Akzeptanz der verlangten (Standard-) Lizenzsätze am Markt über bereits abgeschlossene Lizenzverträge darzulegen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Der Patentinhaber hat dann jedoch (je nach den Umständen des Einzelfalles mehr oder weniger substantiiert) insbesondere zu begründen, warum die von ihm vorgesehene Lizenzvergütung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 203; LG Düsseldorf, ebd., Rn. 310; Kühnen, ebd., Rn. 326). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzverträgen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise über den Marktanteil der zu einer bestimmten Gebührenhöhe lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weitere Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgebührenhöhe mehr erforderlich sein (LG Düsseldorf, ebd., Rn. 311). Der SEP-Inhaber muss jedoch grundsätzlich zu allen wesentlichen Lizenzverträgen vortragen – andernfalls besteht die Gefahr, dass selektiv nur solche Verträge vorgelegt werden, die die geforderte Lizenzgebührenhöhe stützen (LG Düsseldorf, ebd., Rn. 313).
  281. Nach dieser Maßgabe ist die Art und Weise der Berechnung im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Angebotshandlung hinreichend dargelegt worden.
  282. Der Standardlizenzvertrag, der der Muttergesellschaft im September 2011 zuging, enthält selbst zwar keine Ausführungen zur Art und Weise der Berechnung in dem dargelegten Sinn. Insoweit kann jedoch auf das Wissen des Mutterkonzerns darum, dass es sich bei dem Vertragsdokument um einen Standardlizenzvertrag handelt, welcher bereits durch eine Vielzahl von Lizenznehmern abgeschossen worden ist, abgestellt werden.
  283. Insoweit kann im Wesentlichen auf die Ausführungen unter lit. b), bb) Bezug genommen werden. Daneben befindet sich aber auch in der E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K10 – Exhibit B – a) selbst ein Hinweis darauf, dass der Abschluss des Standardlizenzvertrags üblich ist, wenn es dort heißt:
  284. „Normalerweise müsste I mit jedem einzelnen Patentinhaber direct über individuelle Lizenzen verhandeln, doch unsere Patentportfolio-Lizenzen ermöglichen Lizenzschutz durch eine einzige Transaktion.“
  285. Die Vorlage der einzelnen abgeschlossenen Lizenzverträge selbst ist hingegen im Rahmen des Vertragsangebots nicht zu verlangen. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass dies branchenüblich ist.
  286. Unbeschadet der vorherigen Ausführungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Muttergesellschaft spätestens im September 2012, als sie selbst die Stellung eines Poolpatentinhabers erhielt, hinreichend Wissen über die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren hatte.
  287. bb)
    Das hier zur Prüfung stehende Angebot entspricht auch inhaltlich FRAND-Grundsätzen.
  288. (1)
    Als „faire und angemessene“ Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen müssen zumutbar und dürfen nicht ausbeuterisch sein (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/ Lübbig, in: Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kerstin/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 245). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch für die übrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben würde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 246). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gemäßen Lizenzgebühr nicht zu erfolgen hat, vielmehr ist eine annäherungsweise Entscheidung, die auf Wertungen und Schätzungen beruht, vorzunehmen (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 425). Vergleichbare Lizenzverträge können dabei ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 245, Rn. 430). Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die übrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.
  289. Das Diskriminierungsverbot normiert für das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Geschäftsbedingungen einräumen muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 208 – Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, während auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren können (a.a.O.). Eine Ungleichbehandlung ist daher zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (a.a.O.). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grundsätzlich zustehende weite Spielraum für eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschränkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umstände treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 209). Diese können insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist (BGH, GRUR 2004, 966 (968) – Standard-Spundfass) oder das Produkt – wie hier – erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsfähig ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  290. Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig für eine Ungleichbehandlung (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 212) bzw. das Vorliegen eines Ausbeutungstatbestandes (LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 58/05, Rn. 140 – Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 247, Rn. 308). Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Lizenzsucher regelmäßig keine nähere Kenntnis über die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere über mit Dritten bestehende Lizenzverträge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgemäß in Kenntnis der Vertragsverhältnisse mit anderen Lizenznehmern ist, und dem nähere Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 212; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 311). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollständig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (Kühnen, a.a.O.). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche – konkret zu benennenden – Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen, a.a.O.).
  291. (2)
    Orientiert an dem unter Ziffer (1) dargelegten Maßstab greifen die gegen die FRAND-Gemäßheit gerichteten Einwände der Beklagten nicht durch.
  292. (a)
    Dass die F nach dem Standardlizenzvertrag eine Lizenzierung sämtlicher Konzerngesellschaften anstrebt, erweist sich weder unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit noch bei Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots als missbräuchlich.
  293. Im Elektronik- und Mobilfunkbereich sind konzernweite Lizenzverträge gebräuchlich (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 411). Insoweit entfaltet vorliegend auch die Vielzahl der bereits abgeschlossenen Standardlizenzverträge, gegen die die Beklagte nach deren Vorlage nichts erinnert hat, eine erhebliche Indizwirkung für die Branchenüblichkeit einer konzernweiten Lizenz.
  294. Vorliegend ist auch unstreitig, dass die Muttergesellschaft die angegriffenen Ausführungsformen herstellt und diese durch Tochtergesellschaften weltweit vertrieben werden, so dass die Poolpatentinhaber auch vor diesem Hintergrund ein besonderes Interesse an der Vergabe einer konzernweiten Lizenz haben. Denn nur so kann eine Vermischung von lizenzierten und nicht lizenzierten Produkten innerhalb eines Konzerns vermieden werden, die ansonsten dazu führen würde, dass eine effektive Rechtsdurchsetzung in Ermangelung einer Trennbarkeit der berechtigt vertriebenen von patentverletzenden Produkte nicht mehr möglich wäre.
  295. Weitere Umstände, aus denen auf ein ausbeuterisches oder diskriminierendes Verhalten der Klägerin/ der F geschlossen werden könnte, hat die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht vorgebracht.
  296. (b)
    Auch steht der FRAND-Gemäßheit des Angebots die Tatsache, dass der Standardlizenzvertrag eine Poollizenz vorsieht, nicht entgegen.
  297. Aufgrund der Referenzliste (Anlage K10 – Exhibit G) ist eine Benutzung der Poolpatente auch hinreichend dargelegt (vgl. dazu im Hinblick auf Portfoliolizenzen: OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 26 f.; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 420).
  298. Das Anbieten einer Lizenz in einem Patentpool begründet für sich allein den Vorwurf einer missbräuchlichen Unangemessenheit noch nicht. Regelmäßig dient es dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis für den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert wird, weil sie damit der Notwendigkeit enthoben werden, bei jedem einzelnen Schutzrechtsinhaber um eine Lizenz für dessen Patente nachsuchen zu müssen (LG Düsseldorf, 4b O 508/05, Rn. 119 – Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). Insoweit geben auch die „Leitlinien zur Anwendung von Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen vom 28.03.2014 (Amtsbl. C 89/3) (nachfolgend kurz: „die Leitlinien“) eine Orientierungshilfe (vgl. hierzu allgemein Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 299). Sie sehen zur Handhabung des Kartellverbots nach Art. 101 AEUV in Randnummer 245 Folgendes vor:
  299. „[…] Technologiepools können wettbewerbsfördernde Wirkung haben, zumal sie Transaktionskosten senken und der Kumulierung von Lizenzgebühren Grenzen setzen, so dass eine doppelte Gewinnmaximierung vermieden wird. Sie ermöglichen eine zentrale Lizenzvergabe für die vom Pool gehaltenen Technologien. Dies ist vor allem in Wirtschaftszweigen wichtig, in denen Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind und es für die Marktpräsenz erforderlich ist, von einer erheblichen Anzahl von Lizenzgebern Lizenzen zu erhalten. […].“
  300. Von einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung ist erst dann auszugehen, wenn weitergehende Umstände hervortreten, was auch in Randnummer 246 der Leitlinien zum Ausdruck gelangt:
  301. „Technologiepools können den Wettbewerb auch beschränken, denn ihre Gründung impliziert zwangsläufig den gemeinsamen Absatz der zusammengeführten Technologien, was bei Pools, die ausschließlich oder vorwiegend aus substituierbaren Technologien bestehen, zu einem Preiskartell führen kann. Darüber hinaus können Technologiepools nicht nur den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien verringern, insbesondere wenn sie einen Industriestandard unterstützen oder de facto begründen, sondern durch den Ausschluss alternativer Technologien auch den Innovationswettbewerb. Ein vorhandener Standard und ein entsprechender Technologiepool können den Marktzugang für neue und verbesserte Technologien erschweren.“
  302. Besondere Umstände, die das Angebot der Poollizenz in dem dargestellten Sinne als wettbewerbsbeschränkend erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr hat sie sich nach Vorlage der bereits abgeschlossenen Standardlizenzverträge nicht mehr dagegen gewandt, dass in der Vergabe von Lizenzen an dem gesamten Pool – und gerade nicht beschränkt auf das Portfolio einzelner Poolpatentinhaber – eine angemessene, branchenübliche Behandlung liegt.
  303. e)
    Ein FRAND-gemäßes Gegenangebot der Beklagten liegt nicht vor.
  304. Der von der Beklagten im Sommer 2018 unterzeichnete Standardlizenzvertrag ist zwar als Gegenangebot zu würdigen (dazu unter lit. aa)). Dieses widerspricht jedoch FRAND-Grundsätzen (dazu unter lit. bb)), weshalb es auch auf die Frage, ob dieses noch rechtzeitig abgegeben worden ist, nicht ankommt.
  305. aa)
    Die mit Schreiben der Beklagten vom 13.09.2018 an die F übermittelten, von der Beklagten unterzeichneten Standardlizenzverträge sind als Gegenangebot zu werten. Nicht hingegen kann darin die Annahme eines von der F unterbreiteten Angebots auf Abschluss des Standardlizenzvertrags erblickt werden. Die bloße Abrufbarkeit des Standardlizenzvertrags über die Internetseite der F stellt noch keine Angebotshandlung dar. Das Bereithalten des Vertragsdokuments zur Einsichtnahme durch Lizenzinteressierte dient vielmehr der Information über die Lizenzbedingungen. Eine Zusendung des Standardlizenzvertrags, die als Angebotshandlung verstanden werden kann, ist allein an die Muttergesellschaft der Beklagten erfolgt (vgl. dazu unter lit. d), aa), (1)).
  306. bb)
    Das nach Maßgabe der Ausführungen unter lit. aa) vorliegende Gegenangebot der Beklagten erweist sich als nicht FRAND-gemäß.
  307. Einer FRAND-Gemäßheit des Angebots steht entgegen, dass der Standardlizenzvertrag allein zwischen der F und der Beklagten, nicht hingegen auch mit deren Muttergesellschaft bzw. mit den übrigen konzernverbundenen Unternehmen, zustande kommt.
  308. Grundsätzlich ist es – vor dem Hintergrund, dass eine konzernbezogene Lizenz branchenüblich ist (vgl. dazu lit. d), bb), (2), (a)) – hinzunehmen, dass die Poolpatentinhaber nur bereit sind, eine Lizenz zu vergeben, die sich auf den gesamten Konzern erstreckt. Das gilt gerade auch bei Beachtung des Diskriminierungsverbots, denn der Abschluss einer H-Poollizenz entspricht dem mit den bisherigen Lizenznehmern praktizierten Lizenzmodell.
  309. Vorliegend gilt auch unter Angemessenheitsgesichtspunkten nicht deshalb etwas anderes, weil die Beklagte – im Unterschied zu ihrer Muttergesellschaft – zur Lizenznahme bereit ist, und sie auf die Muttergesellschaft keinen Einfluss dahingehend nehmen kann, dass diese den Standardlizenzvertrag abschließt.
  310. Zwar ist der Einwand der Beklagten, dass sie nämlich nicht mehr tun könne, um sich ihrerseits FRAND-gemäß zu verhalten und sich den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand zu erhalten, grundsätzlich erheblich. Denn auch bei konzernverbundenen Unternehmen handelt es sich um juristisch eigenständige Personen, so dass eine Zurechnung des Verhaltens der einen zu der anderen Person nicht ohne das Vorliegen besonderer Umstände möglich ist. Die hier zur Entscheidung stehende Konstellation ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte eine 100prozentige Tochter der Muttergesellschaft ist. Letztere bestimmt mithin das Verhalten der Beklagten. Dadurch kann diese für einen Gleichlauf der Lizenzen im Sinne der Branchenübung sorgen, indem sie sich ihrerseits zur Lizenznahme bereiterklärt. Dass die Beklagte – vor dem Hintergrund der Verweigerung der Muttergesellschaft, das FRAND-gemäße Angebot der F anzunehmen – unangemessen behandelt wird, lässt sich somit nicht feststellen. Vielmehr steht im Raum, dass die Muttergesellschaft ihrerseits eine auf einzelne Unternehmen bezogene Lizenzierung durchsetzt, indem sie – vermittelt über die beklagte Tochtergesellschaft – lediglich der Lizenznahme einzelner Tochterunternehmen zustimmt. Der hiesige Sachverhalt ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass die Muttergesellschaft als vorübergehendes Poolmitglied in besonderer Weise zur Lizenznahme Anlass hatte, um sich nicht selbst treuwidrig gegenüber dem Pool zu verhalten.
  311. f)
    Vor dem Hintergrund, dass es bereits an einem FRAND-gemäßen Gegenangebot der Beklagten fehlt, kommt es darauf, ob eine hinreichende Sicherheit geleistet worden ist, vorliegend nicht an.
  312. VIII.
    Aufgrund der festgestellten Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, wobei – wie gesehen – keine Einschränkungen aus kartellrechtlichen Gründen vorzunehmen sind.
  313. 1.
    Die Klägerin hat wegen der unmittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 2 und der mittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG.
  314. Es ist auch hinsichtlich der nur mittelbaren Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 durch die angegriffenen Ausführungsformen ein Schlechthinverbot zu verhängen. Ein Schlechthinverbot ist regelmäßig zu erlassen, wenn das streitgegenständliche Mittel nur patentverletzend einsetzbar ist. Bei einem Mittel, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet kann, bestimmen sich dagegen die vom Anbieter oder Lieferant des Mittels zu treffenden Vorsorgemaßnahmen nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat m. w. N.). Als im Vergleich zum Schlechthinverbot mildere Maßnahmen zur Verhinderung von Patentverletzungen sind insbesondere Warnhinweise oder – subsidiär, falls ein Warnhinweis nicht ausreicht – der Abschluss von Unterlassungsverpflichtungsvereinbarungen (ggf. mit Strafbewehrung) mit Abnehmern vorrangig zu prüfen (vgl. BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat).
  315. Zwar können die angegriffenen Ausführungsformen auch jenseits der Nutzung der geschützten Lehre wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden. Gleichwohl war ein Schlechthinverbot zu verhängen. Mildere Mittel als ein Schlechthinverbot sind hier nicht geeignet, eine patentverletzende Nutzung der angegriffenen Ausführungsformen zu verhindern; insbesondere erscheinen ein Warnhinweis oder die Verpflichtung, strafbewehrte Unterlassungsvereinbarungen mit den Kunden der angegriffenen Ausführungsformen abschließen zu müssen, als ungeeignet. Die angegriffenen Ausführungsformen werden regelmäßig von Endverbrauchern für private Zwecke verwendet. Diesen Kunden wäre die Nutzung des Klagepatents nach § 11 Nr. 1 PatG im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken nicht zu verbieten. Weiterhin lässt sich bei Mobiltelefonen wie den angegriffenen Ausführungsformen praktisch nicht kontrollieren, ob die geschützte Lehre verwendet wird.
  316. Im Übrigen kann bei einer patentfreien Verwendungsmöglichkeit ein Schlechthinverbot insbesondere auch dann begründet sein, wenn der angegriffene Gegenstand ohne Weiteres derart abgeändert werden kann, dass er den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber gleichwohl nicht einbüßt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 – Az. I-2 U 137/10; LG Düsseldorf, InstGE 5, 173 – Wandverkleidung). In solchen Fällen bedarf es der patentgemäßen Ausbildung des Mittels zur Gewährleistung eines gemeinfreien Gebrauchs außerhalb des Patents nicht; derjenige, der das Mittel anbietet oder vertreibt, kann an ihr deswegen auch kein schützenswertes Interesse haben.
  317. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin zur Abwandelbarkeit nicht erheblich entgegen getreten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche technischen Schwierigkeiten dabei bestehen könnten, die Nutzung der patentgemäßen Lehre zu unterbinden. Soweit die Abwandelbarkeit hier allerdings dadurch erschwert wird, dass wegen der Standardessentialität des Klagepatents eine Nutzung des gesamten MPEG-4-Standards unmöglich gemacht wird, steht dies einem Schlechthinverbot nicht entgegen. Die hiermit verbundenen nachteiligen Folgen für den Patentverletzer werden durch die kartellrechtlichen Beschränkungen des Unterlassungsanspruchs aus dem standardessentiellen Patent kompensiert. Sofern der FRAND-Einwand – wie hier – nicht durchgreift, kann sich ein Patentverletzer nicht darauf berufen, eine patentfreie Abänderung der angegriffenen Ausführungsform sei deswegen nicht möglich oder unangemessen, weil hierdurch zugleich die Nutzung des Standards vereitelt wird.
  318. 2.
    Es ist auf den Antrag der Klägerin hin auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.
  319. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskräftige Feststellung die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
  320. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung reicht für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bereits aus, dass die angegriffenen Ausführungsformen angeboten wurden (vgl. BGH, GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren).
  321. 3.
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.
  322. 4.
    Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte im begehrten Umfang (unmittelbare Verletzung) einen Anspruch auf Rückruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG und auf Vernichtung der streitgegenständlichen Erzeugnisse aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 PatG. Für die Unverhältnismäßigkeit der Ansprüche bestehen keine Anhaltspunkte.
  323. IX.
    Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist nicht veranlasst.
  324. Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund für eine Aussetzung des Verletzungsstreits dar. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).
  325. 1.
    Eine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf den Einwand einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme durch den Standardentwurf JVT-G050 (Anlage NK26 im Nichtigkeitsverfahren, Anlage B6/26, in deutscher Übersetzung als Anlage B6/26 (Übers.); nachfolgend: B6/26) geboten. Dabei kann offen bleiben, ob das Klagepatent seine Prioritäten wirksam in Anspruch nimmt. Auch wenn man auf den Anmeldetag des Klagepatents am 10.04.2003 abstellt, ist nach dem im vorliegenden Verletzungsverfahren anzuwendenden Maßstab eine vorherige Veröffentlichung der B6/26 nicht zugrunde zu legen.
  326. Die allein in Betracht kommende vorherige Onlineveröffentlichung der B6/26, eines sogenannten Ausgabedokuments des 7. Standardisierungstreffens, das zwischen dem 7. und 14. März 2003 in Pattaya, Thailand, stattfand, lässt sich nicht mit der für eine Aussetzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen.
  327. a)
    Zwar kann das Internet selbstverständlich Quelle von Informationen über den Stand der Technik sein. Jedoch obliegt es dem Zitierenden, überzeugend darzulegen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt dort zu finden war und dies durch weitere Angaben zu stützen (BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 – 17 W (pat) 318/05). Die Frage des Zeitrangs der Internet-Fundstelle unterliegt dann der freien Beweiswürdigung im Nichtigkeitsverfahren (BPatG, a. a. O.; BPatG, Beschluss vom 11.05.2010 – 17 W (pat) 70/09 – Netbook). Allein die Notwendigkeit einer Beweiswürdigung führt zu Schwierigkeiten, die für eine Aussetzung notwendige, hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klageschutzrechts festzustellen. Denn es ist nicht Sache des Verletzungsgerichts, eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens durch das Nichtigkeitsgericht vorzunehmende Beweisaufnahme und -würdigung zu antizipieren (Urteil der Kammer vom 03.09.2013 – 4a O 56/12, Lichtemittierende Diode), weshalb etwa bei einer offenkundigen Vorbenutzung keine Aussetzung erfolgt, wenn der Nachweis der Vorbenutzung von Zeugenaussagen abhängig ist (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage 2018, Abschnitt E Rn. 658). Insofern ist eine Aussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die betreffende Entgegenhaltung offensichtlich zum Stand der Technik des Klageschutzrechts gehört, was von der Beklagten mit liquiden Beweismitteln nachzuweisen ist.
  328. b)
    Nach diesem Maßstab ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die B6/26 vor dem Anmeldetag des Klagepatents öffentlich zugänglich gemacht wurde.
  329. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich zwar, dass grundsätzlich ein Dokument wie die B6/26 allen Teilnehmern vor dem Meeting elektronisch zugänglich gemacht werden soll (vgl. Anlage B6/17, Seite 3, Abschnitt 8). Es ergibt sich daraus aber nicht, dass dies im Falle der B6/26 tatsächlich geschehen ist. Einen konkreten Beleg für das Veröffentlichungsdatum der B6/26 konnte die Beklagte nicht beibringen.
  330. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem zu dem Meeting in Pattaya erstellten Meeting-Report (auszugsweise deutsche Übersetzung als Anlage B6/28 (Übers.)) die B6/26 auf Seite 19 unter der Überschrift „Themen von Ergebnisberichten“ gelistet ist. Selbst wenn man darin einen Beleg dafür sieht, dass die B6/26 auf dem Meeting in Pattaya diskutiert worden ist, folgt daraus nicht, dass das Dokument den Teilnehmern auch tatsächlich elektronisch zur Verfügung gestellt worden ist. Auch aus der Erwähnung der B6/26 unter der Überschrift „Die Organisation Joint Video Team (JVT) empfiehlt die Genehmigung folgender Dokumente“ auf Seite 20 der B6/28 lässt sich die Veröffentlichung des Dokuments nicht ableiten. Dort ist lediglich angegeben, die Veröffentlichung sei in Vorbereitung. Ob die Veröffentlichung tatsächlich stattgefunden hat, lässt sich daraus nicht ersehen.
  331. Schließlich ergibt sich aus der Erwähnung als Quellenangabe auf Seite 3 des Dokuments JVT-G048 (in deutscher Übersetzung als Anlage B6/29 (Übers.)) nicht, dass die Veröffentlichung der B6/26 tatsächlich erfolgt ist. Schon im Hinblick darauf, dass zwei der als Verfasser bzw. Ansprechpartner in der B6/29 angegebenen Personen ebenfalls als Autor/Kontakt der B6/26 benannt sind, ist dieser Schluss nicht zwingend.
  332. Selbst wenn man die von der Beklagten aufgezeigten Indizien in ihrer Gesamtheit betrachtet, lässt sich eine Vorveröffentlichung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Die hierfür notwendige Antizipation der freien Beweiswürdigung im Nichtigkeitsverfahren ist der Kammer, wie ausgeführt, verwehrt.
  333. 2.
    Auch im Hinblick auf eine neuheitsschädliche Vorwegnahme durch die US 5,991,447 (Anlage B6/16, in deutscher Übersetzung als Anlage B6/16 (Übers.), nachfolgend: B6/16) ist eine Aussetzung nicht veranlasst.
  334. a)
    Die B6/16 betrifft ein Verfahren und eine Einrichtung zur Kodierung eines digitalen Videobilds wie etwa eines Makroblocks, insbesondere in einer bidirektional prädizierten Videoobjektebene (Seite 7 Zeilen 21 ff. der B6/16 (Übers.)). Nach der Lehre der B6/16 wird bei der bidirektionalen Prädiktion eines B-VOP-Makroblocks der aktuelle Makroblock mit einem Suchbereich von Makroblöcken in sowohl einem zeitlich vorher liegenden Referenzbild („Ankerbild“) als auch einem zeitlich nachfolgenden Ankerbild verglichen, um die Makroblöcke mit der größten Übereinstimmung zu bestimmen. Vorwärts- und Rückwärtsbewegungsvektoren beschreiben die Verschiebung des aktuellen Makroblocks relativ zu den Makroblöcken mit der größten Übereinstimmung (Seite 11, Zeilen 14 ff. der B6/16 (Übers.)). Ein Bild wird nach der Lehre der B6/16 in ein oberes Feld und ein unteres Feld aufgeteilt. Jedes der Felder kann einen Bewegungsvektor aufweisen, der auf ein Referenzbild in Vorwärtsrichtung verweist (Vorwärts-Bewegungsvektor) sowie einen Bewegungsvektor, der auf ein Referenzbild in Rückwärtsrichtung verweist (Rückwärts-Bewegungsvektor).
  335. b)
    Das Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 1 wird in der B6/16 nicht offenbart. Es weist nicht „ein Block“ aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks „zwei Bewegungsvektoren“ auf, „die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen“. Vielmehr weisen die Bewegungsvektoren eines Blocks nach der Lehre der B6/16 auf Referenzbilder in unterschiedliche Richtungen. „Ein Block“ im Sinne des Klagepatents entspricht einem Feld (oberes Feld oder unteres Feld) im Sinne der Lehre der B6/16.
  336. Das Klagepatent definiert den Begriff des (einzelnen) „Blocks“ nicht ausdrücklich. Allerdings ergibt sich unmittelbar aus dem Patentanspruch, dass es sich um die einzelne zu dekodierende (aktueller Block) bzw. dekodierte Einheit handelt, die einem zu prädizierenden Bildbereich entspricht. Die Bewegungsvektoren eines Blocks dienen demnach zur Prädiktion desselben Bildbereichs.
  337. Jedes der Felder der B6/16 entspricht einem Block im Sinne dieser Auslegung des Klagepatents. Der Vorwärts- und der Rückwärtsbewegungsvektor eines Feldes dienen der Prädiktion eines Bildbereichs. Die Prädiktion erfolgt also durch Bewegungsvektoren, die auf Referenzbilder in verschiedener Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen.
  338. Eine gemeinsame Betrachtung der Vorwärts- und Rückwärts-Bewegungsvektoren beider Felder kommt nicht in Betracht. Die in die gleiche Richtung gerichteten, entweder Vorwärts- oder Rückwärts- Bewegungsvektoren zweier Felder dienen nicht zum Erzeugen eines prädizierten Bildes. Sie verweisen auf dasselbe Referenzbild und sind jeweils nur in Verbindung mit dem zugehörigen in die andere Richtung weisenden Bewegungsvektor zur Prädiktion eines Bildbereichs geeignet.
  339. 3.
    Eine Aussetzung ist ferner nicht im Hinblick auf eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch den Artikel „Very Low Bit-Rate Video Coding with Block Partitioning and Adaptive Selection of Two Time-Differential Frame Memories” von V (Anlage NK10 im Nichtigkeitsverfahren, Anlage B6/10, in deutscher Übersetzung als Anlage B6/10 (Übers.); nachfolgend: B6/10) veranlasst.
  340. Bei der B6/10 handelt es sich um im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik. In einem solchen Fall kommt eine Aussetzung regelmäßig nicht in Betracht (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage 2018, Abschnitt E Rn. 655). Die Beurteilung der Prüfungsabteilung des EPA, die die B6/10 als nicht neuheitsschädlich angesehen hat, erscheint der Kammer als nachvollziehbar.
  341. Jedenfalls das Merkmal 2.4 des Klagepatentanspruchs 1 wird in der B6/10 nicht offenbart. Das Zuweisen einer Kennung „gemäß einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen“, ist nicht Gegenstand der Offenbarung der B6/10.
  342. Das Merkmal wird insbesondere nicht anhand der Fig. 5 und der zugehörigen Beschreibung der B6/10 unmittelbar und eindeutig offenbart. Aus der Fig. 5 ergibt sich lediglich, dass das kodierte Signal in dem dort gezeigten Dekodierer in Form eines Bitstroms eingeht. Dass für jeden zu kodierenden Block zunächst die Partition 1 und deren Bewegungsvektor kodiert und in den Bitstrom eingefügt wird und im Anschluss daran die Partition 2 und deren Bewegungsvektor, so dass die Bewegungsvektoren in dieser Reihenfolge im Bitstrom auftauchen, ergibt sich daraus dagegen nicht. Erst recht offenbart die B6/10 nicht eindeutig und unmittelbar, dass beim Dekodieren der zuerst im Bitstrom auftauchenden Partition 1 bzw. deren Bewegungsvektor eine erste Kennung und der danach im Bitstrom auftauchenden Partition 2 bzw. deren Bewegungsvektor eine zweite Kennung zugewiesen wird.
  343. 4.
    Schließlich ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf den Einwand einer unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung WO XXX (japanisches Original und englische Übersetzung als Anlage NK2 im Nichtigkeitsverfahren, Anlage B6/2, auszugsweise in deutscher Übersetzung als Anlage B 6/2 (Übers.); nachfolgend: B6/2) geboten.
  344. a)
    Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn infolge einer Änderung der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, Art. 123 Abs. 2 EPÜ. Gegenstand der Anmeldung ist das, was ein Fachmann dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung (Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen) unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens am Anmeldetag unmittelbar und eindeutig entnimmt (Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Auflage 2017, § 38 PatG/Art. 123 EPÜ Rn. 18). Das Verbot einer unzulässigen Erweiterung schließt es nicht aus, Merkmale, die in der ursprünglichen Offenbarung enthalten sind, nachträglich in einen Patentanspruch zu übernehmen (Dobrucki, in: Benkard, EPÜ, 2. Auflage 2012, Art. 123 Rn. 105). Es können insbesondere Merkmale aus einem Ausführungsbeispiel zur Beschränkung in den Anspruch aufgenommen werden, solange der hiermit beanspruchte Gegenstand als zur Erfindung gehörig offenbart und kein Aliud ist (BPatG, Beschluss vom 28.06.2016 – 10 W (pat) 140/14).
  345. b)
    Daran gemessen liegt eine unzulässige Erweiterung nicht vor. Der Gegenstand des Klagepatents geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung B6/2 nicht hinaus. Dies gilt insbesondere für die Merkmale 2.4 (dazu unter aa)) und 3 (dazu unter bb)).
  346. aa)
    Das Zuweisen einer Kennung „gemäß einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen“ (Merkmal 2.4), ist in dem dritten Absatz auf Seite 4 der B6/2 für das Kodierverfahren unmittelbar und eindeutig offenbart. Darin heißt es in deutscher Übersetzung, dass in dem Zuweisungsschritt die IDs den zwei Bewegungsvektoren für jede der Mehrzahl an kodierten Blöcken auch gemäß einer Reihenfolge im Bitstrom zugewiesen werden können, in den jeder der Bewegungsvektoren als kodierte Differenz angeordnet wird. Der Fachmann erkennt, dass diese Offenbarung der B6/2 auch für das Dekodierverfahren Geltung beansprucht. Dies folgt aus dem ausdrücklichen Verweis auf Seite 6, Zeilen 20–22 der B6/2, aus dem sich die entsprechende Anwendung der Beschreibung des Kodierverfahrens auf das Dekodierverfahren ergibt. Abgesehen davon verlaufen Kodierung und Dekodierung regelmäßig invers zueinander, so dass auch aus diesem Grund für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist, dass hinsichtlich des Dekodierverfahrens auf die Offenbarung in dem dritten Absatz auf Seite 4 der B6/2 zurückgegriffen werden kann.
  347. bb)
    Das Merkmal 3 wird in der B6/2 ebenfalls offenbart. Das in dem Brückenabsatz von Seite 25 auf Seite 26 der B6/2 erläuterte Bewegungsvektordekodierverfahren weist einen Zuweisungsschritt zum Zuweisen von Kennungscodes und einen Erzeugungsschritt zum Erzeugen des prädizierten Vektors auf. Der prädizierte Vektor wird danach für jeden der Bewegungsvektoren für den aktuellen Block basierend auf den Bewegungsvektoren mit dem gleichen Kennungscode aus den Bewegungsvektoren für die Mehrzahl dekodierter Blocks erzeugt. Damit ist die Ableitung des vorausberechneten (prädizierten) Bewegungsvektors für jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren für die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist (Merkmal 3), offenbart.
  348. X.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO.
  349. Vollstreckungsschutz nach § 712 Abs. 1 ZPO ist der Beklagten nicht zu gewähren.
  350. 1.
    Nach § 712 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner gestatten, die Vollstreckung eines Urteils durch Sicherheitsleistung (ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers) abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Erforderlich sind irreparable Fakten durch die Vollstreckung, wobei zu beachten ist, dass der Schuldner bereits durch den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO und eine Sicherheitsleistung vor den Folgen einer unberechtigten Vollstreckung geschützt ist (vgl. Götz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 712 Rn. 3). In Patentverletzungssachen ist aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Patentrechte ein Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in der Regel zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2007 – I-2 U 22/06, Fahrbare Betonpumpe; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe). Dabei ist zu beachten, dass es normale Konsequenz eines Unterlassungstitels ist, die untersagten Benutzungshandlungen nicht mehr vornehmen zu dürfen. Ist einem Patentverletzer untersagt, die angegriffene Ausführungsform anzubieten und in Verkehr zu bringen, folgt daraus typischerweise, dass (auch) bereits eingegangene Lieferverpflichtungen nicht mehr erfüllt und mit der angegriffenen Ausführungsform keine Marktanteile (mehr) gewonnen werden können. Daraus resultierende vertragliche Zahlungsverpflichtungen, finanzielle Nachteile und (Markt-) Verluste sind mithin die regelmäßige Folge der Titulierung des Unterlassungsanspruchs, nicht hingegen außergewöhnliche Schäden aufgrund der Vollstreckung des Urteils (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 – I-15 U 66/15).
  351. 2.
    Daran gemessen war der Beklagten hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs kein Vollstreckungsschutz zu gewähren. Mit der drohenden Gefährdung oder gar Zerstörung von Kundenbeziehungen zeigt die Beklagte keinen Nachteil auf, der über die mit der Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs regelmäßig verbundenen Folgen hinausgeht. Dass die Vollstreckung des Unterlassungsgebots für sie existenzbedrohende Folgen hat, hat die Beklagte ebenfalls nicht aufgezeigt. Hierfür fehlt es bereits an einer konkreten Darlegung von Geschäftsergebnissen, Umsätzen usw., anhand derer eine Gefährdung der Existenz der Beklagten zu beurteilen gewesen wäre. Das Vorbringen, dass die Kundenbeziehungen der Beklagten infolge des von der US-Regierung im April 2018 gegen den XXX-Konzern verhängten Exportembargos gegen (erneute) Lieferunterbrechungen besonders empfindlich seien, reicht hierfür ebenfalls nicht aus.
  352. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den Rückruf- und Vernichtungsanspruch. Auch insoweit lässt sich ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht erkennen.
  353. Hinsichtlich der anderen Ansprüche scheidet die Gewährung von Vollstreckungsschutz ebenfalls aus. Der Feststellungsanspruch besitzt keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und hinsichtlich des Kostentenors ist die Beklagte durch die zu leistende Sicherheit ausreichend geschützt. Einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Auskunftserteilung und Rechnungslegung hat die Beklagte nicht vorgetragen.
  354. XI.
    Der Streitwert wird auf € 2,5 Mio. festgesetzt.

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