4b O 24/17 – Haltevorrichtung für Navigationsgeräte

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2808

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 11. September 2018, Az. 4b O 24/17

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2013 103 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster) gegen die Beklagte vorgeht.
    Die Beklagte ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das in Deutschland Halterungen für Kfz-Navigationsgeräte vertreibt.
    Die klagegebrauchsmustergemäße Erfindung wurde im Betrieb der Klägerin durch Mitarbeiter der Klägerin gemacht.
    Bereits am 27.04.2013 bewarb die Klägerin erfindungsgemäße Geräte zur Befestigung von Navigationsgeräten in Fahrzeugen auf ihrer Internethomepage und bot sie ab dem 16.06.2013 dort zum Kauf an.
    Im Laufe der Gebrauchsmusteranmeldung entscheid man sich, das Gebrauchsmuster auf die Gesellschafterin der Klägerin, Frau A anzumelden.
  6. Das Klagegebrauchsmuster wurde von Frau A, am 18.07.2013 angemeldet und am 23.08.2013 eingetragen. Die Eintragung wurde am 17.10.2013 veröffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.
    Es hat eine Haltevorrichtung für Navigationsgeräte in Fahrzeugen zum Gegenstand.
  7. Die Klägerin macht mit der Klage Schutzanspruch 1 in Kombination mit Unteranspruch 5 des Klagegebrauchsmusters geltend.
    Anspruch 1 lautet:
    Haltevorrichtung für Navigationsgeräte in Fahrzeugen mit einem ersten Halteteil und mit einem zweiten Halteteil, die über eine Kugelgelenkverbindung miteinander verbunden sind und über eine Haltemutter in einer vorgegebenen Schwenklage fixiert sind, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Halteteil ein kugelkopfförmiges Verbindungselement aufweist, das in einem kugelpfannenförmigen Verbindungselement des zweiten Halteteils gelagert ist, wobei zwischen dem kugelkopfförmigen Verbindungselement und dem kugelpfannenförmigen Verbindungselement eine Gummierung vorgesehen ist.
    Unteranspruch 5 lautet:
    Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Halteteil auf einer dem kugelkopfförmigen Verbindungselement abgewandten Seite eine Befestigungsfläche zur Befestigung des ersten Halteteils an einer Innenraumfläche des Fahrzeuges einerseits und einen Gewindering zur Schraubverbindung mit der Haltemutter andererseits aufweist, wobei ein Innendurchmesser der Haltemutter kleiner ist als ein Außendurchmesser des kugelpfannenförmigen Verbindungselementes.
    Das Klagepatent zeigt als Fig. 4 folgendes Ausführungsbeispiel:
  8. Die als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters eingetragene Gesellschafterin der Klägerin A räumte der Klägerin mit Vertrag vom 10.01.2017 eine Exklusivlizenz ein.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie als Anlage K 6 vorliegenden Vertrag Bezug genommen.
    Frau A trat der Klägerin unter dem 10.01.2017 zudem sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz ab, die sich aus Verletzungen des Klagegebrauchsmusters ergeben.
    Wegen der Einzelheiten der Abtretungserklärung wird auf die in Kopie als Anlage K 7 vorliegende Abtretungsvereinbarung Bezug genommen.
  9. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Halterungen für Navigationsgeräte (angegriffene Ausführungsform), die wie nachfolgend wiedergegeben aussehen (die Pfeile sind durch die Klägerin eingefügt):
  10. Die Klägerin ist der Ansicht, die Erfindung erfülle jedenfalls in der nunmehr geltend gemachten Kombination von Anspruch 1 mit Unteranspruch 5 die Schutzvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 GebrMG.
    Die Erfindung sei neu.
    Soweit sich die Beklagte auf die Druckschrift DE 20 2006 011 220 U1 (im Folgenden kurz B2) als nächstliegender Stand der Technik beziehe, weise diese kein kugelpfannenförmiges Verbindungselement auf, wie das Klagegebrauchsmuster dies vorsehe. Vielmehr sehe die B2 als Gegenstück zum Kugelkopf einen Hohlkörper aus mehreren geschlitzten Halteplatten auf, der die Kugel umschließe. Dabei werde die Fixierung dadurch erreicht, dass die Befestigungsmutter die die Kugel umschließenden Halteplatten zusammendrücke.
    Damit entspreche die in der B2 offenbarte Vorrichtung der in der DE 20 2006 018 347 U1 (im Folgenden kurz B3) offenbarten Halterung.
    „Kugelpfannenförmig“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters verstehe der Fachmann hingegen so, dass die Kugelpfanne in Richtung der Kugel geöffnet ist.
    Ein „Gewindering“ im Sinne des Anspruchs 5 des Klagegebrauchsmusters sei durch die B2 oder die B3 nicht offenbart, sondern – in beiden Entgegenhaltungen – erfolge die Herstellung der Schraubverbindung mit der Haltemutter durch eine geschlitzte Schraubenhülse. Schließlich sei die betreffende Schraubhülse entgegen Anspruch 5 nicht am Kugelkopfteil, sondern an dessen Gegenstück angebracht.
    Die DE 296 03 197 U1 (im Folgenden kurz: B6) zeige bereits kein kugelkopfförmiges Verbbindungselement, sondern einen bloßen Hohlzylinder.
    Die Kombination des Anspruchs 1 mit dem Unteranspruch 5 beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt. Die Merkmale des Anspruchs 5 seien nicht rein handwerklicher Natur.
    Ein Anlass für den Fachmann, statt der in der B2 und B3 gezeigten Konfiguration die klagegebrauchsmustergemäße Kugelpfanne zu verwenden, sei nicht erkennbar und ergebe sich auch nicht aus Kombinationen mit den Druckschriften US 2007/0018064 A1 (im Folgenden „B4“) und US 2013/0 146 632 A I (im Folgenden kurz B5).
    Es bestehe für den von der B6 ausgehenden Fachmann auch kein Anlass, die bloße Fase mit einer Gummierung zu versehen.
  11. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, der Anspruch sei ausführbar offenbart, so verkenne die Beklagte, dass Unteranspruch 5 nicht verlange, dass der Durchmesser der Haltemutter kleiner ist, als der Außendurchmesser der Kugelpfanne, sondern ein Durchmesser.
    Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei Rechtsvorgängerin im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG und die Schonfrist damit anwendbar, so dass die Offenbarung der gebrauchsmustergemäßen Geräte im Internet vor dem Anmeldetag im Juli 2013 innerhalb der sechsmonatigen Frist unbeachtlich sei.
  12. Die Klägerin beantragt,
    I. die Beklagte zu verurteilen,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
    Haltevorrichtungen für Navigationsgeräte in Fahrzeugen mit einem ersten Halteteil und mit einem zweiten Halteteil, die über eine Kugelgelenkverbindung miteinander verbunden sind und über eine Haltemutter in einer vorgegebenen Schwenklage fixiert sind,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
    bei denen das erste Halteteil ein kugelkopfförmiges Verbindungselement aufweist, das in einem kugelpfannenförmigen Verbindungselement des zweiten Halteteils gelagert ist, wobei zwischen dem kugelkopfförmigen Verbindungselement und dem kugelpfannenförmigen Verbindungselements eine Gummierung vorgesehen ist (Schutzanspruch 1)
    und
    das erste Halteteil auf einer dem kugelkopfförmigen Verbindungselement abgewandten Seite eine Befestigungsfläche zur Befestigung des ersten Halteteils an einer Innenraumfläche des Fahrzeuges einerseits und einen Gewindering zur Schraubverbindung mit der Haltemutter andererseits aufweist, wobei ein Innendurchmesser der Haltemutter kleiner ist als ein Außendurchmesser des kugelpfannenförmigen Verbindungselementes, (Schutzanspruch 5)
    insbesondere, wenn
    die Gummierung auf einer Außenfläche des kugelkopfförmigen Verbindungselementes aufgebracht ist, (Schutzanspruch 2)
    und/oder
    der Gewindering koaxial und in einem radialen Abstand zu einem Basisabschnitt des kugelkopfförmigen Verbindungselements verläuft; (Schutzanspruch 8);
    2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
    a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
    wobei zum Nachweis Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind mit der Maßgabe, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;
    3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen ist, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe:
    a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden, in Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzutei¬len, ob eine bestimmte Lieferung oder ein Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
    4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 17.11.2013 in Verkehr ge-brachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand des Erzeugnisses und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
    5. an die Klägerin 2.948,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
    II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr sowie Frau A durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.11.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  13. Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
  14. Die Beklagte ist der Ansicht, dass auch die eingeschränkte Geltendmachung des Schutzanspruchs 1. des Klagegebrauchsmusters in Verbindung mit Unteranspruch 5. weder neu sei, noch auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
    Sie ist insoweit der Ansicht aus der B2 ergebe sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch eine „Kugelpfanne“, insbesondere zeigten dies Abs. [0019] und Figur 4. Es werde ausgeführt, dass die Halteplatten eine hohle Halbkugel bildeten, was nichts anderes als eine Kugelpfanne sei.
    Auch weise die B2 am ersten Halteteil eine Befestigungsfläche zur Befestigung des ersten Halteteils an einer Innenraumfläche des Fahrzeugs auf.
    Weiterhin sei ein Gewindering zur Verbindung mit der Schraubmutter vorgesehen, unterschiedlich sei allein, dass der Gewindering am gegenüber dem Klagegebrauchsmuster anderen Halteteil, also nicht dem, das den Kugelkopf trägt, angeordnet sei. Dies sei aber für den Fachmann naheliegend, weil er wisse, dass man den Kugelkopf wahlweise durch radiale oder axiale Kräfte fixieren könne. Für beide Lösungen gebe es in der B2 und der B4 Vorbilder.
    Das Klagegebrauchsmuster in seiner geltend gemachten Form beruhe auch nicht auf einem erfinderischen Schritt. So legten die Druckschriften B3 und B5 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmannes die beanspruchte Ausgestaltung nahe.
  15. Schließlich ergäben sich aus der Entgegenhaltung B6 alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Kombination des Anspruch 1 mit Unteranspruch 5, bis auf die Gummierung, die der Fachmann aber problemlos der B2 entnehmen könne, so dass es am erfinderischen Schritt fehle.
  16. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Erfindung hinsichtlich der nun beanspruchten Kombination des Anspruchs 1 mit Unteranspruch 5 auch nicht ausführbar offenbart sei.
    Denn vorgegeben sei ein Innendurchmesser „dm“ der Haltemutter, der kleiner sein müsse, als der Außendurchmesser der Kugelpfanne. Zugleich solle dieser Schraubring mit einem Innengewinde aber in den Gewindering am Kugelkopfteil greifen, so dass der Gewindering auch kleineren Durchmessers sein müsse, als die Kugelpfanne. Hieraus könne der Fachmann keine sinnvolle Zusammensetzbarkeit mit der Kugelpfanne mehr folgern, die explizit größeren Durchmesser sein solle.
  17. Entscheidungsgründe
  18. Die zulässige Klage ist unbegründet.
    Das Klagegebrauchsmuster ist gem. § 13 Abs. 1 GebrMG nicht schutzfähig, weil ihm der erfinderische Schritt nach § 1 Abs. 1 GebrMG fehlt, so dass gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG jedermann einen Löschungsanspruch hat.
  19. I.
    1.
    Das Klagegebrauchsmuster führt in Abs. [0001] aus, die Erfindung betreffe eine Haltevorrichtung für Navigationsgeräte in Fahrzeugen.
    Es benennt als Stand der Technik in Abs. [0002] die Druckschrift DE 20 2006 018 347 U1 (B3). Diese offenbart eine Halterung für Navigationsgeräte, bei der das Gerät über eine Kugelgelenkverbindung gehalten wird. Die Kugelgelenkverbindung umfasse dabei ein kugelkopfförmiges Verbindungselement, das über ein Halteteil an einer Oberfläche im Fahrzeuginneren befestigbar sei. Das kugelkopfförmige Verbindungselement sei in einer geschlitzten Schraubenhülse angeordnet, welche mit der Halterung des Navigationsgerätes verbunden sei. Durch das Aufschrauben der Haltemutter auf die geschlitzte Schraubhülse lasse sich das Gelenk festlegen. Nachteilig sei dabei, dass eine relativ hohe Betätigungskraft erforderlich sei, um das Gelenk langzeitstabil zu fixieren.
    Das zu lösende Problem bzw. die technische Aufgabe beschreibt das Klagegebrauchsmuster ausgehend von diesem Stand der Technik damit, dass die Kugelgelenkverbindung gattungsmäßig so weiterentwickelt werden soll, dass sie eine bessere, insbesondere besonders tragfähige und langzeitstabile Verbindung ermögliche, Abs. [0003].
    Die Merkmale des Anspruchs in der geltend gemachten Fassung der Kombination des Anspruchs 1 mit Unteranspruch 5 können wie folgt gegliedert werden:
  20. 1. Haltevorrichtung für Navigationsgeräte in Fahrzeugen;
    2. mit einem ersten Halteteil und mit einem zweiten Halteteil,
    2.1 die über eine Kugelgelenkverbindung miteinander verbunden sind und
    2.2 über eine Haltemutter in einer vorgegebenen Schwenklage fixiert sind;
    3. das erste Halteteil (1) weist ein kugelkopfförmiges Verbindungselement (4) auf, das in einem kugelpfannenförmigen Verbindungselement (5) des zweiten Halteteils (2) gelagert ist;
    4. zwischen dem kugelkopfförmigen Verbindungselement (4) und dem kugelpfannenförmigen Verbindungselements (5) ist eine Gummierung (13) vorgesehen;
    5. das erste Halteteil (1) weist auf:
    5.1 auf einer dem kugelkopfförmigen Verbindungselement (4) abgewandten Seite eine Befestigungsfläche (8) zur Befestigung des ersten Halteteils (1) an einer Innenraumfläche des Fahrzeuges einerseits und
    5.2 einen Gewindering (10) zur Schraubverbindung mit der Haltemutter (3) andererseits,
    5.2.1 wobei ein Innendurchmesser (dm) der Haltemutter (3) des Gewinderings (10) kleiner ist als ein Außendurchmesser (dk) des kugelpfannenförmigen Verbindungselementes (5).
  21. Die Anordnung einer Gummierung zwischen den beiden Elementen des Kugelgelenks soll nach Abs. [0004] das technische Problem lösen, woraus letztlich der Vorteil der Erfindung folge: Diese Gummierung reduziere die zur Fixierung des Gelenks erforderlichen Kräfte und erlaube damit – bei gleicher Fixierungskraft – tragfähigere und langzeitstabilere Verbindungen, die zudem besser die Vibrationen des Fahrbetriebs kompensieren, Abs. [0005].
  22. 2.
    a)
    Der Streit der Parteien gibt zunächst Anlass zur Auslegung des Begriffs „kugelpfannenförmig“, wie er in Merkmal 3., 4. und 5.2.1. im Sinne des Klagegebrauchsmusters verwendet wird.
    Das Klagepatent nutzt den Begriff in der Beschreibung an mehreren Stellen, ohne jedoch konkrete Vorgaben an die Ausgestaltung zu machen.
    Der Begriff ist daher funktionsorientiert zu verstehen.
    Die Funktion ergibt sich dabei aus der Beschreibung und dem Anspruch dahingehend, dass es sich um einen der beiden Bestandteile des Kugelgelenks handelt, das den zentralen Teil der Vorrichtung ausmacht, wie sich etwa aus Merkmal 2.1 ergibt.
    Wie sich aus Merkmal 3. ergibt, besteht dieses Kugelgelenk aus einem kugelkopfförmigen Verbindungselement einerseits und einem kugelpfannenförmigen Verbindungselement als dessen Gegenstück andererseits.
    Die die Allgemeinheit nicht einschränkenden Zeichnungen von Ausführungsbeispielen im Klagegebrauchsmuster zeigen dabei, dass der ganze Begriff des „Kugelgelenks“ funktional und weit zu verstehen ist:
    Die Zeichnungen zeigen die beiden Teile einer Kugelgelenkverbindung, die funktional die Aufgabe eines Kugelgelenks erfüllen, namentlich allein rotatorische Bewegungen zulassen: Dabei zeigt das Ausführungsbeispiel des nach der Definition des Klagegebrauchsmusters „kugelkopfförmigen“ Teils, dass es sich in seiner räumlich körperlichen Ausgestaltung sehr weit vom allgemeinen Begriffsverständnis einer Kugel entfernen darf, solange es die ihm zugedachte Funktion erfüllen kann.
    Gezeigt ist nämlich eine Ausführung, die im Ausgangspunkt allenfalls noch Teile einer Halbkugel abbildet, wobei diese nur noch in einem einzelnen, ringförmig angeordneten Bereich (im Bild im Wesentlichen mit der Ziffer 13 bezeichnet) Teile der Außenhaut der Kugel aufweist:
  23. Demgegenüber ist die „Kugel“ oberhalb dieses Bereichs abgeschnitten und offen und unterhalb dieses Bereichs befindet sich ein auch nicht kugelförmiger Sockel.
    Somit ist nach dem Klagegebrauchsmuster lediglich zu fordern, dass der „kugelkopfförmige“ Teil des Kugelgelenks eine hinreichend ausgebildete Anlagefläche für die Kugelpfanne aufweist, so dass sich insgesamt ein Kugelgelenk ergibt.
    Der Fachmann versteht den Begriff des Kugelgelenks somit nach dem Klagegebrauchsmuster so, wie es auch dem allgemeinen technischen Begriffsverständnis entspricht: Als ein Gelenk, das ausschließlich rotatorische Bewegungen in drei Achsen in einem von der Ausgestaltung abhängigen Umfang zulässt.
    Entsprechendes gilt – mangels anderer Anhaltspunkte im Klagegebrauchsmuster – für die Kugelpfanne, die funktional als das Gegenstück zum Kugelkopf-Teil beschrieben ist. Jede räumlich-körperliche Ausgestaltung, die zusammen mit dem Kugelkopf-Teil ein funktionierendes Kugelgelenk ergibt, genügt dabei.
    Das Klagegebrauchsmuster zeigt dabei durch den Verweis auf den Stand der Technik in Abs. [0002], dass es selbst davon ausgeht, dass in der B2 ebenfalls ein „Kugelgelenk“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters gezeigt wird. Dieses besteht dabei auch aus einem kugelkopfförmigen Teil, der auch in Abs. [0002] so benannt wird, während das Gegenstück nicht näher, also insbesondere nicht als „kugelpfannenförmig“ bezeichnet wird. Aus der Verwendung des Begriffs „kugelpfannenförmig“ ergibt sich mangels irgendwelcher Anhaltspunkte dafür im Gebrauchsmuster jedoch keinerlei Beschränkung auf eine besondere, räumlich körperliche Ausgestaltung dahingehend, dass und wie die Kugelpfanne z.B. oben offen zu sein hat. So zeigt die Fig. 4 zwar eine entsprechende Ausgestaltung, bei der die „Kugel“ nicht umschlossen wird:
  24. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine bevorzugte Ausführungsform, deren Ausgestaltung sich zudem gerade in dieser Hinsicht aus der Ausgestaltung des Gegenstücks ergibt (Nr. 1 in der obigen Zeichnung).
    Das in der B2 gegebene Ausführungsbeispiel Fig. 4 zeigt dabei, dass ein „Kugelgelenk“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters auch anders aussehen kann:Bestrebungen, sich von diesem aus dem Stand der Technik bekannten Kugelgelenk gerade durch die Form des Gegenstücks der Kugel, die „Kugelpfanne“, abzuheben, sind dem Klagegebrauchsmuster nicht zu entnehmen. Dessen technische Lehre bezieht sich vielmehr allein darauf, das Kugelgelenk durch eine Gummierung zu verbessern. Der Fachmann misst auch nach dem allgemeinen Begriffsverständnis dem Begriff der „Kugelpfanne“ keinen anderen Gehalt bei, als den, dass es sich um das funktionale Gegenstück des Kugelkopfes bei einem Kugelgelenk handelt. Alle diese Gegenstücke werden unabhängig von ihrer Ausgestaltung im technischen Sprachgebrauch als Kugelpfanne bezeichnet.
  25. b)
    Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass entgegen dem Wortlaut mit dem Merkmal 5.2.1. ein Innendurchmesser der Haltemutter gemeint sei (und nicht des Gewinderings), folgt die Kammer dem. Dies schließt der Fachmann aus der funktionalen Anordnung, wonach die Haltemutter im Ausführungsbeispiel auf dem in Fig. 4 mit der Ziffer 10 bezeichneten Gewindering aufgeschraubt wird und dadurch das Gegenstück mit der Kugelpfanne halten soll, was nur gelingen kann, wenn ein Innendurchmesser „dm“ der Mutter (Ziffer 3) im Bild kleiner als der Außendurchmesser der Kugelpfanne ist. Dass die Mutter im Bild dabei offensichtlich nicht maßstabsgerecht wiedergegeben wird und ihre Position undeutlich bleibt, schadet angesichts der ihr auch nach der Beschreibung klar zugedachten Funktion nicht.
  26. c)
    Schließlich gibt der Streit der Parteien Anlass, den Begriff des „Gewinderings“ in Merkmal 5.2 auszulegen. Dem Gewindering ist im Anspruch ebenfalls zwar eine konkrete Funktion, jedoch keine konkrete, räumlich-körperliche Ausgestaltung zugewiesen. Er dient nach Merkmal 5.2 der Herstellung der Schraubverbindung mit der Schraubmutter, die das Kugelgelenk fixieren soll und ist somit deren Gegenstück.
    Mehr ist damit über die Ausgestaltung nicht gesagt, so dass anspruchsgemäß auch eine Kombination z.B. aus einem Gewindering mit einem Innengewinde und einer Schraubmutter mit Außengewinde ist.
    Das Ausführungsbeispiel zeigt einen Gewindering nicht im Detail, gibt jedoch seinen Ort so an, dass sich in Kombination mit der gezeigten Schraubmutter ein Außengewinde ergibt.
  27. d)
    Die in Merkmal 2.2, 5.2 und 5.2.1 bezeichnete Haltemutter versteht der Fachmann ebenfalls im Lichte der ihr zugedachten Funktion, die sich aus der Gesamtschau der genannten Merkmale ergibt:
    Sie dient der Fixierung der Kugelgelenksverbindung, wie sich aus Merkmal 2.2 ergibt.
    Merkmal 5.2 und 5.2.1 zeigen dann, dass dies mittels einer Schraubverbindung geschehen soll, wie es auch dem allgemeinen Verständnis des Begriffs „Mutter“ in diesem Zusammenhang entspricht, der üblicherweise bei Schraubverbindungen das Bauteil mit dem Innengewinde bezeichnet. Jedenfalls bei der geltend gemachten Anspruchskombination handelt es sich ebenfalls um ein Bauteil mit Innengewinde.
    Aus der vorgegeben Anordnung des Gegengewindes, in das die Haltemutter eingreifen soll, auf dem Bauteil, das auch den Kugelkopf trägt, folgt dabei, dass die Haltemutter letztlich die Aufgabe hat, das Gelenk auf die Weise zu fixieren, dass sie die Kugelpfanne auf den Kugelkopf drückt. Der Fachmann wird dies auch der Anordnung in Merkmal 5.2.1 entnehmen und diese entsprechend verstehen, dass nämlich ein Innendurchmesser der Haltemutter kleiner sein muss, als der Außendurchmesser der Kugelpfanne, weil die Mutter diese sonst nicht halten kann. Er wird weiter verstehen, dass die Haltemutter ein Innengewinde aufweisen muss, das auf den Gewindering gemäß der vorgegebenen Anordnung passt. Dass diese Durchmesser identisch sein müssten, ist nicht vorgebeben. Letztlich ist jede räumlich-körperliche Ausgestaltung beansprucht, die die zugedachte Funktion der Haltemutter in der vorgegebenen Anordnung erfüllt, wobei aus der Anordnung unter Hinzuziehung des bildlich gezeigten Ausführungsbeispiels jedenfalls auch beansprucht ist, dass die Haltemutter zwei verschiedene Durchmesser hat: Einen größeren für das zum Gewindering passende Gewinde und einen kleineren, der die (Schraub-) Kraft auf die Kugelpfanne ausüben bzw. weiterleiten kann, um diese auf den Kugelkopf zu drücken.
  28. II.
    Die Erfindung ist nicht schutzfähig gem. § 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.
    Sie ist zwar ausführbar offenbart (dazu 1.) und auch neu im Sinne von § 3 Abs. 1 GebrMG (dazu unten 2.), jedoch beruht sie nicht auch einem erfinderischen Schritt (dazu unten 3.).
  29. 1.
    Die Erfindung ist ausführbar offenbart. Bei richtiger Auslegung ist entgegen dem Wortlaut mit dem Merkmal 5.2.1. ein Innendurchmesser der Haltemutter gemeint (und nicht des Gewinderings). Der Fachmann erkennt aus der funktionalen Anordnung, wonach die Haltemutter im Ausführungsbeispiel auf dem in Fig. 4 mit der Ziffer 10 bezeichneten Gewindering aufgeschraubt wird und dadurch das Gegenstück mit der Kugelpfanne halten soll, dass dies nur gelingen kann, wenn ein Innendurchmesser „dm“ des Ringes (Ziffer 3) im Bild kleiner als der Außendurchmesser der Kugelpfanne ist. Der Fachmann erkennt angesichts dieser Vorgabe aber auch, dass die Haltemutter über mindestens zwei verschiedene Innendurchmesser verfügen muss, damit sie ihren Zweck erfüllen kann, nämlich neben dem genannten „dm“ auch noch einen größeren Durchmesser für das Innengewinde, damit dieses eine Schraubverbindung mit dem Gewindering eingehen kann, was nur gelingt, wenn der Durchmesser dem des Gewinderinges entspricht. Damit ist der zweite Durchmesser bei der vorgegebenen Anordnung größer als der von Kugelkopf und Kugelpfanne.
  30. 2.
    a)
    Neu im Sinne des § 3 GebrMG ist eine Erfindung dann nicht, wenn sie in ihrer Gänze, also in allen beanspruchten Merkmalen, im Stand der Technik offenbart war. Dabei kommt es darauf an, dass eine Entgegenhaltung alle in Rede stehenden Merkmale offenbart (vgl. BGH, GRUR 1980, 283, 284 – Terephthalsäure; GRUR 1989, 494, 495 – Schrägliegeeinrichtung; Urteil vom 04.11.2008, X ZR 154/05, BeckRS 2009, 02615).
    Vorweggenommen durch den Stand der Technik ist dabei grundsätzlich nur, was die jeweilige Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart (vgl. BGH GRUR 2013, 1121, 1123, Rz. 34 – Halbleiterdotierung). Maßgeblich ist dabei der Gesamtgehalt der Vorveröffentlichung, wobei es nicht darauf ankommt, wie der Fachmann die technische Lehre mit Hilfe seines Fachwissens ausführen kann, oder wie er sie abwandeln kann, (vgl. BGH GRR 2009, 382, 384 Rz. 25 – Olanzapin).
    Nach diesen Maßgaben ist die Erfindung neu.
  31. aa)
    Denn zwar offenbart die B2 fast alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters, jedoch nicht die besondere Anordnung des Kugelgelenks, wie sie sich aus Merkmal 5.2 ergibt:
    So werden – zwischen den Parteien zu Recht außer Streit stehend – die Merkmale 1. und 2. gezeigt, es handelt sich um eine Vorrichtung zum Halten von elektronischen Geräten, zu denen auch Navigationsgeräten gehören, in Fahrzeugen, bestehend aus zwei mit einem Kugelgelenk verbundenen Halteteilen, wobei das Kugelgelenk mittels einer Mutter fixierbar ist.
    Auch die Merkmale 3., 4. und 5.2.1. werden entgegen der Ansicht der Klägerin durch die B2 offenbart, soweit dort von „kugelpfannenförmig“ die Rede ist: Das von der B2 gezeigte Gegenstück ist eine Kugelpfanne im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Bei richtiger Auslegung ist der Begriff der Kugelpfanne im Klagegebrauchsmuster funktionsorientiert zu verstehen. Eine besondere Ausgestaltung, wie sie etwa im Ausführungsbeispiel zum Ausdruck kommt, ist nicht gefordert und ergibt sich auch nicht aus dem Begriff Kugelpfanne, den der Fachmann schlicht als Gegenstück des Kugelteils – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung – versteht. Danach erfüllt auch das in der B2 gezeigte Gegenstück zur Kugel die Funktion, Teil eines Kugelgelenks sowohl im Sinne der B2 selbst, als auch im Sinne des Klagegebrauchsmusters, zu sein.
    Auch eine Merkmal 4. entsprechende Gummierung zwischen dem Kugelkopf, in der B2 als „Verbindungselement“ bezeichnet, und der Kugelpfanne, in der B2 als „umschließende Gehäuseeinheit“ bezeichnet, ist in der B2 offenbart:
    Bereits in Abs. [0003] wird der zu überwindende Nachteil in der B2 damit beschrieben, dass die Reibung zwischen den Gelenkteilen bei der Verwendung herkömmlichen Hartplastikmaterials zu gering sein könne, um eine ausreichend starke Verbindung zu erreichen. Dieser Nachteil soll nach Abs. [0004] und Abs. [0028] durch die in B2 beanspruchte Erfindung überwunden werden, wonach im Kugelgelenk zwei Härtegrade verwendet werden, um bessere Reibungseigenschaften zu erreichen.
    Entsprechendes ist Abs. [0023] zu entnehmen, der als Ausführungsbeispiel – ohne Beschränkung der Allgemeinheit – explizit die Verwendung einer Gummierung des Kugelkopfteils vorsieht.
    Auch soweit die Klägerin einwendet, dass die B2 keinen Gewindering vorsehe, geht sie fehl, denn auch der Begriff des Gewinderings ist funktionsorientiert zu verstehen. Er dient als Gegenstück zu der Haltemutter. Diese Funktion erfüllt auch ein außen auf dem Gegenstück zum Kugelkopf umlaufendes Gewinde, wie es die B2 als Ausführungsbeispiel aufzeigt.
    Allerdings geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass die B2 die in Merkmal 5.2 vorgegebene Anordnung des Gewinderinges auf dem den Kugelkopf tragenden Bauteil nicht offenbart sowie die (daraus folgende) Tatsache, dass ein Innendurchmesser der Schraubmutter kleiner als der Außendurchmesser der Kugelpfanne ist.
  32. bb)
    Die B3 offenbart ebenfalls nicht die besondere Anordnung des Merkmals 5.2. Sie offenbart ein Kugelgelenk, das dem der B2 entspricht und damit nicht Merkmal 5.2 des Klagegebrauchsmusters, wozu auf obige Ausführungen verwiesen werden kann.
  33. cc)
    Die B4 offenbart eine andersartige Ausführung eines Kugelgelenks, bei dem das Kugelgelenk in Abweichung vom Merkmal 3. schon aus drei Teilen besteht. Entgegen Merkmal 3 weist das erste Halteteil, mithin das nach Merkmal 5.1 im Fahrzeug anzubringende Teil, auch kein kugelkopfförmiges Verbindungselement auf.
  34. dd)
    Auch die B5 offenbart zwar ein Kugelgelenk, aber keines, das dem Merkmal 5.2 entspräche. Zwar ist hier ein gesonderter Gewindering vorgesehen. Dessen Anordnung entspricht aber insoweit derjenigen der B2 und damit nicht dem Merkmal 5.2, als der Gewindering sich auf dem Teil der Vorrichtung, der die Kugelpfanne trägt, befindet.
  35. ee)
    Die Entgegenhaltung B6 bezieht sich ebenfalls auf „Bildschirmhalter für Navigationssysteme in Kraftfahrzeugen“ (Merkmal 1 des Klagegebrauchsmusters) und zeigt – bis auf die Gummierung – nach Merkmal 4 sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung.
    So sieht die Entgegenhaltung B6 in Kombination von Anspruch 1 und Unteranspruch 2 und 3 vor, dass die Halterung aus zwei Teilen (Bildschirmhalter (10) und Befestigungssockel (28)) besteht, die durch ein Kugelgelenk miteinander verbunden werden und offenbart damit die Merkmale 2. und 2.1 des Klagegebrauchsmusters.
    Weiter ist in Unteranspruch 4. der B6 vorgesehen, dass das Gelenk eine lösbare Überwurfmutter vorsieht, die nach der Beschreibung, dort erste Seite letzter Absatz, der „Arretierung der gewünschten Bildschirmposition“ dient, womit auch Merkmal 2.2 des Klagegebrauchsmusters offenbart wird.
    Auch ein Merkmal 3 des Klagegebrauchsmusters entsprechendes Kugelgelenk, bestehend aus Kugelpfanne und Kugelkopf, offenbart die B6:
    Bei richtiger Auslegung ist der Begriff des Kugelgelenks im Sinne des Klagegebrauchsmusters, wie bereits dargelegt, funktional zu verstehen. Danach offenbart auch die Entgegenhaltung B6 ein dem Klagegebrauchsmuster entsprechendes Kugelgelenk. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass der Kugelkopf im figürlich dargestellten Ausführungsbespiel und nach Unteranspruch 3 aus kaum mehr als einer Fase auf einem Hohlkörper besteht.
    Die B6 macht bereits im letzten Absatz der ersten Seite der Beschreibung deutlich, dass es sich nach ihrem Verständnis um ein Kugelgelenk handeln soll, indem dort angegeben wird, dass für die offenbarte Halterung für Navigationsgeräte vorzugsweise Kugelgelenke Verwendung finden sollen. In Unteranspruch 3 verweist die Entgegenhaltung B6 ebenfalls darauf, dass es sich ausdrücklich um ein „Kugelgelenk“ handelt. Dieses besteht nach dem Unteranspruch 3 aus einer hohlen Halbkugel, die nach bereits dargelegter richtiger Auslegung die Kugelpfanne im Sinne des Merkmals 3 des Klagegebrauchsmusters ist.
    Weiter ist vorgesehen, dass diese Kugelpfanne auf einem von einem Befestigungssockel aufragenden Hohlzylinder gleitet, um so nach Unteranspruch 3 explizit ein Kugelgelenk zu bilden. Der Hohlzylinder stellt damit den Kugelkopf dar, wodurch Merkmal 3 offenbart ist.
    Weiter ist im Unteranspruch 5 der B6 auch die genaue Anordnung entsprechend dem Merkmal 5 (nebst Untermerkmalen) des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung offenbart, wonach das Kontergewinde für den Gewindering sich auf dem den Kugelkopf tragenden Teil befindet und der Gewindering die Kugelpfanne übergreift und auf den Kugelkopf drückt.
  36. b)
    Die Erfindung ist auch nicht durch die Voroffenbarung auf der Website der Klägerin neuheitsschädlich vorweggenommen.
    Denn die Klägerin kann sich insoweit auf die Schonfrist nach § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG berufen, so dass die entsprechende Offenbarung für die Neuheit außer Betracht bleibt.
    Die Offenbarung liegt zunächst im von § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG bestimmten Zeitraum von weniger als sechs Monaten:
    Die Klägerin bewarb vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters am 27.04.2013 und damit etwa zweieinhalb Monate vor der Anmeldung am 18.07.2013 klagegebrauchsmustergemäße Vorrichtungen über das Internet und bot sie zum Kauf an. Die Schonfrist des § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG knüpft grundsätzlich an die Person des Anmelders und seiner Rechtsvorgänger an, von denen die privilegierte Vorbenutzung ausgehen muss.
    Die Klägerin ist berechtigt, sich auf § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG zu berufen.
    Vorliegend ist die Anmelderin die Gesellschafterin der Klägerin, während die Vorbenutzung durch die Klägerin selbst erfolgte. Hierzu hat die Klägerin nunmehr vorgetragen, selbst die Erfinderin zu sein. Somit kann die Voroffenbarung nicht auf dem Wissen des Anmelders beruhen, weil sie auf dem Wissen der Klägerin selbst beruht, die nicht Anmelderin ist.
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es insoweit maßgeblich auf die lückenlose Wissensvermittlung zwischen dem Anmelder und dem Vorbenutzer ankomme, um zu bestimmen, ob die Vorbenutzung vom Erfinder selbst ausgeht, vgl. BPatG GRUR 1978, 637 – „Lückenlose Kette“. Maßgeblich ist dabei nach dem Sinn und Zweck, dass die Voroffenbarung ihre Quelle beim Erfinder hat und dass dies mittels einer lückenlosen Kette zu belegen ist. Maßgeblich ist danach somit weder die formale Stellung des Vorbenutzers als Rechtsvorgänger, noch die formale Stellung des Erfinders als späterem Anmelder, sondern die materielle Würdigung, ob das in der zu untersuchenden Vorbenutzung zum Ausdruck kommende Wissen vom Erfinder selbst stammt. Dies ist vorliegend der Fall.
  37. 3.
    Dem Klagegebrauchsmuster fehlt jedoch der erfinderische Schritt nach § 1 Abs. 1 GebrMG.
    Ein erfinderischer Schritt fehlt, wenn der Stand der Technik die zu prüfende, erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, was eine Rechtsfrage darstellt, bei deren Beurteilung im Einzelfall auf die zum Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH GRUR 2006, 842, 843 ff. – Demonstrationsschrank).
    Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II).
    Dies ist vorliegend sowohl hinsichtlich der als Ausgangspunkt in Betracht kommenden B2, als auch der B6 der Fall.
    Ein beruflich mit der Schaffung solcher Vorrichtungen befasster Fachmann ist kraft seines allgemeinen Fachwissens zunächst ohne weiteres im Stande, das in der B2 offenbarte Kugelgelenk kraft seines allgemeinen Fachwissens durch ein aus dem Stand der Technik ebenfalls für dieselbe Anwendung aus der B6 bekanntes Kugelgelenk, wie es der B6 entspricht, zu ersetzen.
    Er ist kraft seines allgemeinen Fachwissens ebenfalls im Stande, ausgehend von der B6 eine verbesserte Ausführung eines solchen Kugelgelenks zu entwickeln, bei der die Reibungseigenschaften eines Kunststoffkugelgelenks durch die Aufbringung einer Gummierung im Gelenk verbessert werden. Dabei handelt es sich um eine vergleichsweise triviale Maßnahme, deren Wirksamkeit sich auch ohne besonderen technischen Sachverstand erschließt. Sie liegt zur Lösung der Aufgabe, ein Kugelgelenk hinsichtlich der Reibungseigenschaften zu verbessern, ohne weiteres in Reichweite eines mit Kunststoffverarbeitung und -fertigungstechniken vertrauten Fachmannes.
    Es bedarf über die bloße Auffindbarkeit der Lösung aber auch in der Regel einer sich aus dem Stand der Technik ergebenden Anregung, um diese Lösung als naheliegend im vorgenannten Sinne anzusehen, wobei es eine Frage des Einzelfalles ist, in welchem Maße der Fachmann derartige Anregungen im Stand der Technik benötigt (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II). Auch unterstellt, dass die entsprechende Ausgestaltung zum Fachwissen des Fachmannes gehörte, genügt dies für die Annahme, dass die Benutzung vorliegend auch naheliegend war, noch nicht (vgl. BGH GRUR 2009, 743, 745 – Airbagauslösevorrichtung).
    Eine solche Anregung ist, wie auch die Klägerin meint, für einen von der B2 ausgehenden Fachmann nicht ersichtlich. Das dort offenbarte Kugelgelenk ist, um zur klagegebrauchsmustergemäßen Lösung zu gelangen, erheblich umzukonstruieren. Es ist auch aus dem Stand der Technik nicht erkennbar, warum ein Fachmann sich dieser Aufgabe annehmen sollte, weil es z.B. an einem erkennbaren Hinweis fehlt, dass durch den Austausch des Gelenks im Übrigen weitere Vorteile gegenüber dem in der B2 offenbarten, ohnehin bereits gummierten Gelenk zu erzielen sind.
  38. Anderes gilt jedoch, wenn der Fachmann von der B6 ausgeht, die, wie gezeigt, alle Merkmale des Anspruchs in der geltend gemachten Fassung, bis auf die Gummierung offenbart. Das technische Problem stellt sich somit ausgehend von der B6 so dar, wie es auch im Klagegebrauchsmuster formuliert ist.
    Ausgehend von der B6 ergibt sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik eine deutliche, auf den konkreten Anwendungsfall bezogene Anregung, das dort gezeigte Gelenk weiter zu verbessern, namentlich aus der B2:
    Die B2 zeigt dem Fachmann explizit eine Möglichkeit, das in der B6 offenbarte Kugelgelenk zu verbessern, indem man die Reibung erhöht, um die notwendigen Kräfte beim Festlegen zu verringern. Zugleich wird die dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegende Lösung aus dem Stand der Technik aufgezeigt, namentlich eine Gummierung in das Kugelgelenk einzubringen. Die B2 beschreibt dies zudem auch für denselben Anwendungsfall eines Kugelgelenks wie die B6, nämlich Halterungen für Navigationsgeräte in Fahrzeugen. Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass der kugelkopfförmige Teil im Ausführungsbeispiel der B6 kaum mehr als eine Fase ist. Denn der Fachmann erkennt, dass es sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel handelt und dass der Anspruch auch größere Auflageflächen umfasst und nicht auf diese Ausgestaltung beschränkt ist. Er kann aufgrund der sich aus der B2 ergebenden Anregung ohne Probleme das Gelenk innerhalb des Schutzanspruchs der B6 so auslegen, dass sich eine Gummierung sinnvoll aufbringen lässt. Hinweise darauf, dass eine Gummierung mit dem Prinzip des Gelenks nach der B6 inkompatibel oder kontraproduktiv sind, ergeben sich für den Fachmann weder aus der B6 nicht, noch unter dem Gesichtspunkt der Andruckkräfte.
  39. III.
    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
  40. Streitwert: 250.000 €

Schreibe einen Kommentar