Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2809
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. September 2018, Az. 4b O 141/17
- Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.11.2017 wird als unzulässig verworfen.
- Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Tatbestand
- Die Beklagte ist als Inhaberin des Patents DE 10 2007 004 XXX B4 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Das Patent, das sich auf elektrische Schaltanlagen bezieht, wurde am 26.01.2007 eingetragen, die Offenlegung erfolgte am 13.09.2007 und die Erteilung wurde am 17.07.2008 veröffentlicht. Es steht in Kraft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Patents wird auf die als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Patentschrift Bezug genommen.
- Aufgrund einer Abtretungsvereinbarung vom 01.06.2016 stellte die Klägerin beim Deutschen Marken- und Patentamt einen Antrag auf Umschreibung des streitgegenständlichen Patents auf sie. Diesem widersprach die Beklagte.
- Die Beklagte unterhielt jedenfalls bis Mitte September 2017 eine Niederlassung in einem Bürogebäude in der A in B. Die Eigentümerin der Immobilie ist die Klägerin.
- Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu der Umschreibung des bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Nummer DE 10 2007 004 XXX B4 zu Aktenzeichen 10 2007 004 XXX.X eingetragenen Patents, angemeldet am 26.01.2007, Offenlegungstag 13.09.2007, Veröffentlichungstag der Patenterteilung 10.07.2008, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären. - Die Kammer hat unter dem 02.11.2017 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Zustellung der Klage und der prozessleitenden Verfügung an die Adresse „C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer D, A, B“ veranlasst. Dort wurden die zuzustellenden Schriftstücke ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 06.11.2017 in den Briefkasten zu den Geschäftsräumen eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zustellungsurkunde Bl. 9 d.A. Bezug genommen.
Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
Die Kammer hat unter dem 22.11.2017 ein Versäumnisurteil (Bl. 10 f. d.A.) wie beantragt erlassen.
Das Versäumnisurteil ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 28.11.2017 wiederum unter der Adresse „C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer D, A, B“ in den Briefkasten zum Geschäftsraum zum Zweck der Zustellung eingeworfen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Postzustellungsurkunde Bl. 13 d.A. Bezug genommen. - Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 hat sich der Beklagtenvertreter für die Beklagte bestellt und Akteneinsicht beantragt. Nach gewährter Akteneinsicht hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.03.2018, eingegangen am gleichen Tag, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
- Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben in der Auseinandersetzung vor dem Bundespatentgericht sämtliche Korrespondenz mit der Beklagten an die Adresse in F gerichtet, so auch ein Schreiben vom 21.02.2018, welches als Anlage K4 vorgelegt wurde.
- Die Klägerin behauptet, die Geschäftsräume der Beklagten in F seien bis einschließlich Ende 2017 besetzt gewesen. Es seien dort Post für die Beklagte und auch Telefonanrufe entgegengenommen worden. Die dort eingegangene Post sei dem Geschäftsführer der Beklagten auch weitergeleitet worden.
Der Briefkasten der Beklagten habe jedenfalls bis Ende 2017 am Gebäude gehangen.
Zwar hätten (andere) Teile des Gebäudes bereits seit Januar 2017 zur Vermietung angestanden, dies habe aber nicht die Räume der Beklagten betroffen. Nach dem Auszug der Beklagten sei in der Tat ein Hinweis angebracht worden, dass die Post nunmehr in den Briefkasten der „E GmbH“ (im Folgenden kurz „E“) einzulegen sei, dies sei jedoch auf Veranlassung der Beklagten geschehen. - Die Klägerin beantragt,
den Einspruch gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.11.2017 als unzulässig zu verwerfen. - Die Beklagte beantragt,
1. das Versäumnisurteil vom 22.11.2017 aufzuheben,
2. die Klage abzuweisen,
3. hilfsweise der Beklagten wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. - Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle an einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils.
Die Beklagte behauptet, sie habe zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs an der betreffenden, oben genannten Adresse in F keinen Geschäftssitz mehr unterhalten. Sie habe das Geschäft im September/Oktober 2017 aufgegeben, seither habe es keine geschäftlichen Aktivitäten an der genannten Adresse mehr gegeben. Ab Mitte September 2017 sei die ehemalige Niederlassung nicht mehr besetzt gewesen: Die Prokura des letzten Prokuristen, des Zeugen G, sei bereits im Juni 2017 erloschen. Zudem habe die Stadt F im September 2017 mit einer Gewerbeuntersagung gedroht. Am 21.03.2018 sei das Gebäude verlassen vorgefunden worden. Ein Tochterunternehmen der Klägerin, die E, betreibe die Vermietung. Deren Geschäftsführer sei bereits seit Januar 2017 Ansprechpartner für eine Vermietung gewesen. Man habe den auf einem Aushang als Hausmeister angegebenen Herrn H am 21. und 22.03.2018 angerufen, dieser habe angegeben, dass die Beklagte ihre Post ursprünglich durch Personal am Empfang entgegengenommen habe. Erst nach dem Auszug der Beklagte sei dann ein Briefkasten der E angebracht worden. Ebenfalls erst nach Auszug der Beklagten sei ein Hinweis auf Veranlassung der E angebracht worden, dass die Post für die Beklagte in diesen Briefkasten einzulegen sei. - Im Übrigen habe die Beklagte erstmals über ihre Patentanwälte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Umschreibung vor dem DPMA Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt, nachdem dieses in Kopie einem Schreiben des Bundespatentgerichts (im folgenden kurz BPatG), das am 09.03.2018 bei den Patentanwälten der Beklagten eingegangen sei, angelegen habe. Dieses sei der Beklagten am 14.03.2018 weitergeleitet worden. Die Beklagte ist insoweit der Ansicht, dass für den Fall, dass die Mitteilung des BPatG eine Heilung etwaiger Zustellungsmängel bewirkt habe, die Frist durch Einlegung des Einspruchs am 23.03.2018 gewahrt sei, ihr hilfsweise aber auch Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren sei, weil sie erst am 14.03.2018 persönlich Kenntnis erlangt habe.
- Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2018 (Bl. 75 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Der Einspruch der Beklagten vom 20.03.2018 war als unzulässig zu verwerfen, § 341 Abs. 1 ZPO.
- I.
Er ist zwar statthaft (§ 338 ZPO) und auch formgerecht eingelegt worden (§ 340 Abs. 1 und 2 ZPO), jedoch nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung am 28.11.2017, § 339 ZPO. - Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Versäumnisurteil vom 22.11.2017 der Beklagten wirksam am 28.11.2018 zugestellt worden ist. Damit ist der am 23.03.2018 eingegangene Einspruch der Beklagten verfristet.
- 1.
Streitig war insoweit allein die Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten gemäß der Zustellungsurkunde vom 28.11.2017, nachdem die Beklagte behauptet hat, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt ein Geschäftssitz der Beklagten an der Zustellanschrift nicht mehr bestand.
Die wirksame Ersatzzustellung setzt dabei im Grundsatz voraus, dass ein Geschäftssitz am fraglichen Ort tatsächlich bestand (vgl. BGH DGVZ 2011, 167 (168)).
Ein Geschäftslokal ist dabei ein Raum, der – und sei er auch nur zeitweilig besetzt – geschäftlicher Tätigkeit dient und bei dem der Empfänger dort erreichbar ist, was dann nicht mehr der Fall ist, wenn der vormalige Inhaber die Räumlichkeiten nicht mehr für Geschäftszwecke nutzt und Aufgabewille und Aufgabeakt erkennbar sind (vgl. BGH NJW-RR 2010, 489 (490)). - 2.
An der Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils bestehen zur Überzeugung der Kammer nach diesen Maßgaben und dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel.
Die Parteien haben für die Tatsache, dass der Geschäftssitz der Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung noch bestand bzw. nicht mehr bestand, jeweils den Zeugen G benannt, welchen die Kammer vernommen hat. - Der Zeuge G hat glaubhaft ausgesagt, dass der Geschäftssitz der Beklagten in F, an dem die Zustellung erfolgte, bis Ende 2017 – jedenfalls bis kurz vor Weihnachten – noch mit (insgesamt drei) Angestellten der Beklagten zu den üblichen Geschäftszeiten besetzt war. Diese hätten sich, nachdem Zusagen des Geschäftsführers der Beklagten über weitere Finanzierungen nicht eingelöst worden seien und dieser für die Mitarbeiter unerreichbar gewesen sei, gemäß einer Absprache mit dem Geschäftsführer im Juni 2017 im Wesentlichen damit beschäftigt, die Auflösung der Gesellschaft zum Jahresende hin vorzubereiten und etwa das Inventar und die Fertigungsanlagen zu veräußern und abzubauen – auch um die Räumlichkeiten anschließend besenrein übergeben zu können. Er hat weiter glaubhaft bekundet, dass dort auch bis zum Verlassen des Sitzes durch die Mitarbeiter die Post für die Beklagte von ihm und den weiteren Mitarbeitern entgegengenommen worden sei.
Der Zeuge hat dabei detailreich und sicher ausgesagt, war in der Lage zeitlichen Sprüngen in der umfangreichen Vernehmung problemlos zu folgen und hat auch unter Einschluss von Randgeschehen die Ereignisse insgesamt schlüssig geschildert. Zunächst habe sich der Briefkasten der Beklagten im Eingangsbereich rechts neben der Tür befunden, später sei er dann vorne an das Tor gehängt worden. Er hat auch angegeben, dass etwa zur gleichen Zeit wegen der Einstellung des operativen Geschäfts durch die Beklagte sowie infolge der Ummeldungen des Gebäudes – z.B. bei den Stadtwerken – die Situation eingetreten sei, dass zunehmend mehr Post für die E einging und immer weniger für die Beklagte, so dass man den zuvor auf die Beklagte lautenden Briefkasten mit E beschriftet habe und zudem in Abstimmung mit dem Hausmeister des Objekts den Hinweis angebracht habe, dass die Post für die Beklagte dort ebenfalls einzulegen sei. Die Post habe dann immer der entnommen, der dort gerade vorbeigekommen sei, entweder die Mitarbeiter der Beklagten oder der Hausmeister, der diese dann in den Büroräumen der Beklagten abgelegt habe.
Die Kammer sieht auch keinen Widerspruch in der Aussage des Zeugen, er habe die eingehende Post nicht mit Vertretern der E besprochen, zu den erstmals in der Sitzung zu Protokoll gereichten Abschriften eines E-Mailverkehrs aus dem Jahr 2018.
Den Ausdrucken zufolge handelte es sich um E-Mailverkehr zwischen dem Zeugen und der Kanzlei des Beklagtenvertreters, bei dem der Zeuge den Geschäftsführer der E bei einer an die Beklagtenvertreterkanzlei gerichteten Mail in „cc“ gesetzt hatte.
Der Zeuge hat jedoch in seiner gesamten Aussage diesbezüglich ausschließlich Angaben zum Jahr 2017 gemacht. Er hat ausdrücklich angegeben, dass man Ende 2017 den Geschäftsbetrieb dann eingestellt hat. Dem Zeugen sind auch die Mails, ausweislich derer es im Jahr 2018 zu Kommunikation zwischen der Kanzlei des Beklagtenvertreters einerseits und dem Zeugen gekommen war, nicht vorgehalten worden, noch ist er hierzu oder den zugrundeliegenden Vorgängen befragt worden.
Vielmehr ist dessen Vernehmung nach der Erklärung der Parteien, es bestünden keine weiteren Fragen, beendet worden, woraufhin der Beklagtenvertreter zunächst einen Antrag auf Vereidigung stellte, welchen die Kammer zurückgewiesen und den Zeugen entlassen hat. Erst im Anschluss wollte der Beklagtenvertreter dem Zeugen den dann als Anlage B10 zum Protokoll gereichten E-Mailverkehr vorhalten, um ihn dazu zu befragen, ob er seine Aussage noch einmal ändern wolle.
Ein Anlass, die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Vernehmung zu wiederholen § 398 Abs. 1 ZPO (vgl. Damrau in MüKo ZPO, 5. Aufl. § 398 Rn. 4 zu Beispielen), um dem Zeugen diese Frage(n) zu stellen, bestand nach dem Ermessen der Kammer nicht, da die vermeintlichen Widersprüche nach der Würdigung der Kammer keine solchen sind:
Denn die Bekundungen des Zeugen, dass man die Post an den nicht reagierenden und nicht erreichbaren Geschäftsführer der Beklagten erst per Mail, und dann per Brief weitergeleitet habe, bezogen sich ersichtlich auf den Zeitraum vor dem Jahreswechsel 2017/2018. - Es besteht auch kein Anlass, weiteren Beweis durch die Vernehmung des Zeugen Pommerin zu erheben. Dieser ist lediglich als Zeuge vom Hörensagen im Jahr 2018 für Geschehnisse nach der Aufgabe des Geschäftsbetriebes benannt worden, nicht jedoch für die entscheidungserhebliche Tatsache, wann der Geschäftssitz aufgegeben wurde. Was nach der Aufgabe Ende 2017 mit dem Briefkasten geschehen ist, ist irrelevant.
- Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung einen Geschäftssitz an der Zustellungsanschrift unterhielt.
Es kommt zum einen von vornherein nicht darauf an, ob und wie die Post dem Geschäftsführer der Beklagten von deren Mitarbeitern weitergeleitet wurde (oder werden konnte). Maßgeblich für die Wirksamkeit der Zustellung ist allein, ob sie in den Einflussbereich der Beklagten gelangt ist, woran keine Zweifel bestehen, weil an der Adresse ein Geschäftssitz der Beklagten unterhalten wurde und ein Briefkasten der Beklagten vorhanden war.
Entgegen der im Termin vertretenen Ansicht des Beklagtenvertreters kommt es für die Frage, ob ein Geschäftssitz bestand, auch nicht darauf an, wo sich die Mitarbeiter der Beklagten im Einzelnen in dem Objekt aufgehalten haben und mit was sie sich dort beschäftigt haben. Denn auch die vom Zeugen geschilderten Vorbereitungen einer Auflösung des Geschäftssitzes gehören unzweideutig zu geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Solange sie in den Räumlichkeiten der Gesellschaft durch deren Mitarbeiter durchgeführt werden, liegt darin keine Aufgabe des Geschäftssitzes. - Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23.08.2018 hat bei der Urteilsfindung ebensowenig Berücksichtigung gefunden, wie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 30.08.2018. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst, §§ 156, 296a ZPO.
- II.
Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass die Unkenntnis der Beklagten unverschuldet ist. - III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 3 ZPO.