4b O 191/10 – Bastelset

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1508

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. November 2010, Az. 4b O 191/10

I. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, letztere zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer, untersagt,

Bearbeitungsvorrichtungen, insbesondere Bastelvorrichtungen zum Herstellen von Spielfiguren, mit einer Halteeinrichtung zum sicheren Halten eines zu bearbeitenden Gegenstandes, insbesondere eines Teils einer Spielfigur, während eines Bearbeitungsschrittes, wobei in der Halteeinrichtung eine Mehrzahl von Führungspassagen ausgebildet sind, mittels derer zumindest ein als Nagelbohrer ausgebildetes Bearbeitungswerkzeug während des Bearbeitungsschrittes relativ zu dem Gegenstand ausrichtbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu verkaufen, einzuführen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, soweit

die Halteeinrichtung zumindest teilweise aus Holz ausgebildet ist und ein im Wesentlichen ringförmiges Basisteil aufweist, an dessen Innenseite ein Anlagebereich zur Aufnahme des Gegenstandes ausgebildet ist, wobei das Basisteil einen im Wesentlichen zylindrisch ausgebildeten Aufnahmeraum für den Gegenstand aufweist, der sich von einer ersten Außenseite des Basisteils durch das Basisteil hindurch zu einer zweiten, vorzugsweise parallelen Außenseite erstreckt, wobei die Führungspassagen als Durchgangslöcher eine Außenseite des Basisteils mit dessen Innenseite verbinden und zumindest in einer Ebene einen spitzen Winkel zueinander bilden, und wobei eine Andruckeinrichtung mit einem Andruckbereich für den Gegenstand relativ beweglich zu dem Basisteil an diesem gehalten ist, und
wobei die Halteeinrichtung zwischen dem Basisteil und der Andruckeinrichtung eine Schraubkupplung aufweist, mittels der ein Abstand zwischen dem Anlagebereich und dem Andruckbereich variierbar ist, und wobei die Andruckeinrichtung ein Griffelement aufweist, mit dem eine Spindel der Schraubkupplung, insbesondere mittels einer Befestigungseinrichtung verbunden ist, und wobei eine der Andruckeinrichtung gegenüber liegende Außenseite des Basisteils eben ist, und wobei die Bearbeitungsvorrichtung als Vorrichtung zum Anbohren von Kastanien ausgebildet ist.

II. Die Verfügungsbeklagte hat der Verfügungsklägerin unverzüglich für die Zeit seit dem 21.7.2007 Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß vorstehender Ziffer I. durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:

a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und

b) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,
wobei die Angabe zu den Verkaufsstellen und den Preisen erst für die Zeit ab dem 01.09.2008 zu machen sind.

Der weitergehende Antrag zu II. wird zurückgewiesen.

III. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

IV. Der Streitwert beträgt EUR 150.000.

T a t b e s t a n d

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene, alleinige Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 202006000XXX (Anlage Ast 3, nachfolgend: „Verfügungsgebrauchsmuster“), dessen am 16.5.2007 erfolgte Eintragung am 21.6.2007 bekannt gemacht wurde.

Am 2.11.2010 reichte die Verfügungsbeklagte den aus Anlage B5 ersichtlichen gegen das Verfügungsgebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag beim DPMA ein.

Der Anspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters lautet ohne Bezugszeichen:

„Bearbeitungsvorrichtungen, insbesondere Bastelvorrichtungen zum Herstellen von Spielfiguren, mit einer Halteeinrichtung zum sicheren Halten eines zu bearbeitenden Gegenstandes, insbesondere eines Teils einer Spielfigur, während eines Bearbeitungsschrittes, wobei in der Halteeinrichtung eine Mehrzahl von Führungspassagen ausgebildet sind, mittels derer zumindest ein Bearbeitungswerkzeug während des Bearbeitungsschrittes relativ zu dem Gegenstand ausrichtbar ist.“

Wegen der in Kombination mit Anspruch 1 geltend gemachten Ansprüche 2, 4, 5, 7, 10 und 13 wird auf die Verfügungsgebrauchsmusterschrift Bezug genommen.

Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Verfügungsgebrauchsmusters zeigt eine dreidimensionale Ansicht der Bearbeitungsvorrichtung mit einem darin gehaltenen Gegenstand während seiner Bearbeitung.

Die Verfügungsklägerin ist im Versandhandel tätig und bietet unter anderem Spielsachen für Kinder an. Die Verfügungsbeklagte beschäftigt sich mit dem Import von Produkten, insbesondere solcher für Kinder, und dem Verkauf derselben an Wiederverkäufer, darunter auch die Versandhandelshäuser A und B. Letztere bieten ein in der äußeren Gestaltung leicht unterschiedliches Bastelset „C“ an (siehe Anlagen Ast 11a und 11b, nachfolgend: „angegriffene Ausführungsformen“), wobei auf beiden Verpackungen die Verfügungsbeklagte als Lieferantin angegeben ist. Die angegriffenen Ausführungsformen werden zum Preis von EUR 9,95 (A) bzw. EUR 9,99 (B) angeboten, während der Verkaufspreis der Verfügungsklägerin EUR 15,95 beträgt.

Die vom Unternehmen A angebotene angegriffene Ausführungsform ist aus der umseitigen Abbildung ersichtlich, welche die Verfügungsklägerin mit Bezeichnungen versehen hat. Die vom Unternehmen B vertriebene angegriffene Ausführungsform weist nur eine leicht unterschiedliche äußere Gestaltung auf.

Die Verfügungsklägerin meint, die Verletzung des Verfügungsgebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausführungsformen sei „nahezu offensichtlich“; insbesondere seien diese auch zum Anbohren von Kastanien „ausgebildet“. Der Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters sei hinreichend gesichert. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass sie dieses in einer mehrfach eingeschränkten Fassung geltend mache. Die – nicht unzulässig erweiterte – technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters sei neu und beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt.

Die Verfügungsklägerin beantragt, nachdem sie ihren ursprünglichen Antrag vom 20.9.2010 bereits zuvor einmal eingeschränkt hat (vgl. Schriftsatz vom 1.10.2010, Blatt 62 – 64 GA), zuletzt

1. wie erkannt, wobei sie allerdings den Antrag auf Auskunft auch auf hergestellte Erzeugnisse bezogen hat;

2. hilfsweise wie zu 1. mit der Maßgabe, dass der Passus „,und wobei die Bearbeitungsvorrichtung als Vorrichtung zum Anbohren von Kastanien ausgebildet ist.“ entfällt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte bestreitet eine Verletzung des Verfügungsgebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausführungsformen insoweit, als dass diese nicht speziell an die Form von Kastanien angepasst seien. Solches erfordere aber das Verfügungsgebrauchsmuster in der hier geltend gemachten Fassung. Das Verfügungsgebrauchsmuster sei nicht schutzfähig. Zum einen seien nicht alle Merkmale der nun geltend gemachten Fassung in der ursprünglichen Anmeldung offenbart gewesen. Zum anderen sei die technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters nicht neu. Jedenfalls fehle es an einem erfinderischen Schritt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der zulässige Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist begründet. Die angegriffenen Ausführungsformen erweisen sich als offensichtliche Verletzungen der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters, dessen Rechtsbestand hinreichend gesichert ist. Zudem ist die für den Erlass der einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit gegeben.

I.

Die technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters betrifft eine Bearbeitungsvorrichtung für einen Gegenstand, insbesondere eine Bastelvorrichtung zum Herstellen von Spielfiguren.

Das Verfügungsgebrauchsmuster erwähnt einleitend, es sei bekannt, Spielfiguren als sogenannte „Kastanienmännchen“ bzw. „Kastanientierfiguren“ herzustellen. Dabei bilden die Kastanien beispielsweise den Körper und den Kopf der Spielfigur, wobei Hals, Arme und Beine aus Zahnstochern oder Streichhölzern bestehen, die in die Kastanien gesteckt werden. Dafür muss die Kastanienschale üblicherweise mit einem Nagelbohrer, einem Taschenmesser oder einer Nadel perforiert werden. Dies – so die Kritik des Verfügungsgebrauchsmusters – berge die Gefahr in sich, dass das betreffende Werkzeug auf eine die Kastanie haltende Hand abrutsche. Zudem könnten die Löcher so nur schwerlich exakt und gleichmäßig angeordnet werden.

Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Verfügungsgebrauchsmuster die Aufgabe, eine Bearbeitungsvorrichtung, insbesondere eine Bastelvorrichtung zum Herstellen von Spielfiguren, zu schaffen, die eine genauere und verletzungssichere Bearbeitung eines Gegenstandes ermöglicht.

Diese Aufgabe wird gelöst mittels einer Bearbeitungsvorrichtung mit folgenden Merkmalen, welche sich aus den Ansprüchen 2, 4, 5, 7, 10 und 13 des Verfügungsgebrauchsmusters sowie aus diversen Beschreibungspassagen des Verfügungsgebrauchsmusters ergeben:

1. Bearbeitungsvorrichtung (insbesondere Bastelvorrichtungen zum Herstellen von Spielfiguren).

2. Die Bearbeitungsvorrichtung weist eine Halteeinrichtung (2) zum sicheren Halten eines zu bearbeitenden Gegenstandes (30) (insbesondere eines Teils einer Spielfigur) während eines Bearbeitungsschrittes auf.

2.1 In der Halteeinrichtung (2) sind eine Mehrzahl von Führungspassagen (5a – 5d, 6a, 6b) ausgebildet.

2.2. Die Halteeinrichtung ist zumindest teilweise aus Holz ausgebildet.

3. Die Bearbeitungsvorrichtung weist ein Bearbeitungswerkzeug (20) auf.

3.1 Mittels der Führungspassagen (5a-5d, 6a, 6b) ist zumindest ein Bearbeitungswerkzeug (20) während des Bearbeitungsschritts relativ zu dem Gegenstand (30) ausrichtbar.

3.2 Das zumindest eine Bearbeitungswerkzeug (20) ist als Nagelbohrer ausgebildet.

4. Die Halteeinrichtung (2) weist ein im Wesentlichen ringförmiges Basisteil (3) auf.

4.1 An der Innenseite des Basisteils (3) ist ein Anlagebereich (7) zur Aufnahme des Gegenstandes (30) ausgebildet.

4.2 Das Basisteil weist einen im Wesentlichen zylindrisch ausgebildeten Aufnahmeraum (12) für den Gegenstand (30) auf, wobei sich der Aufnahmeraum von einer ersten Außenseite (11a) des Basisteils (3) durch das Basisteil (3) hindurch zu einer zweiten (vorzugsweise parallelen) Außenseite (11b) erstreckt.

5. Die Führungspassagen (5a – 5d, 6a, 6b) bilden zumindest in einer Ebene einen spitzen Winkel zueinander und verbinden als Durchgangslöcher eine Außenseite (11) des Basisteils (3) mit dessen Innenseite (10).

6. Die Bearbeitungsvorrichtung weist eine Andruckeinrichtung (4) auf mit einem Andruckbereich (8) für den Gegenstand (30), die relativ beweglich zu dem Basisteil (3) an diesem gehaltert ist.

7. Die Halteeinrichtung (2) weist zwischen dem Basisteil (3) und der Andruckeinrichtung (4) eine Schraubkupplung (9) auf, mittels der ein Abstand zwischen dem Anlagebereich (7) und dem Andruckbereich (8) variierbar ist.

8. Die Andruckeinrichtung (4) weist ein Griffelement (13) auf, mit dem eine Spindel der Schraubkupplung (9), insbesondere mittels einer Befestigungseinrichtung (15) verbunden ist.

9. Eine der Andruckeinrichtung (4) gegenüber liegende Außenseite (11 d) des Basisteils ist eben.

10. Die Bearbeitungsvorrichtung ist als Vorrichtung zum Anbohren von Kastanien ausgebildet.

II.

1)
Die angegriffenen Ausführungsformen machen – wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist – von den Merkmalen 1 – 9 wortsinngemäßen Gebrauch.

Ob die angegriffenen Ausführungsformen eine spezielle Adaption an die Kontur einer natürlich gewachsenen Kastanienfrucht aufweisen, kann im Ergebnis dahinstehen, weil das streitige Merkmal 10 eine für die Verletzungsfrage unbeachtliche Zweckangabe enthält (vgl. dazu BGHZ 112, 140, 155 f. – Befestigungsvorrichtung II; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 30).

Aus den Merkmalen 2, 3, 4 und 6 ergibt sich, dass die Bearbeitungsvorrichtung (zumindest) folgende vier Hauptkomponenten aufweist:

– Halteeinrichtung,
– Bearbeitungswerkzeug,
– ringförmiges Basisteil,
– Andruckeinrichtung.

Die Halteeinrichtung dient dem sicheren Halten des zu bearbeitenden Gegenstandes während der Bearbeitung (Merkmal 2). Dafür weist die Halteeinrichtung an der Innenseite des Basisteils einen Anlagebereich zur Aufnahme des Gegenstandes auf (Merkmal 4.2), wobei das Basisteil einen im Wesentlichen zylindrisch ausgebildeten Aufnahmeraum für den Gegenstand aufweist. Mithin lehren diese Merkmale, dass die Halteeinrichtung in einer bestimmten Weise ausgestaltet ist, um ihre Haltefunktion in Bezug auf den zu bearbeitenden Gegenstand erfüllen zu können.

Das mit der letzten Einschränkung des Verfügungsantrages neu hinzugekommene Merkmal 10 beschreibt den zu bearbeitenden Gegenstand dahingehend, dass es sich um eine Kastanie handelt, und sieht vor, dass die Bearbeitungsvorrichtung so ausgebildet ist, dass die Kastanie angebohrt werden kann. Der Fachmann erkennt, dass sich aus den Angaben im Merkmal 10 im Ergebnis keine weitergehenden räumlich-körperlichen Anforderungen ergeben als jene, die bereits aufgrund der übrigen Merkmale an die Bearbeitungsvorrichtung gestellt werden. Insofern zieht er nicht den Umkehrschluss, dass die Angaben im Merkmal 10 eine spezielle Ausgestaltung lehren, die über die zuvor gestellten allgemeinen Anforderungen an die Bearbeitungsvorrichtung hinausgehe. Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht in Abgrenzung zum Merkmal 4.2, das bereits vorgibt, den Aufnahmeraum „im Wesentlichen zylindrisch“ auszugestalten. Eine „Ausbildung als Vorrichtung zum Anbohren von Kastanien“ meint letztlich nichts Anderes als eine in etwa zylindrische Ausgestaltung des Aufnahmeraums für den zu bearbeitenden Gegenstand. Namentlich ist es nicht notwendig, dass der Aufnahmeraum eine spezielle Adaption an eine Kastanienform erfährt. Der Fachmann erkennt nämlich, dass es eine spezifische Kastanienform in Abgrenzung zu im Wesentlichen runden Gegenständen nicht gibt. Kastanien sind natürlich gewachsene Gegenstände, denen man keine bestimmte geometrische Form als eben eine im Wesentlichen runde Erscheinung zuordnen kann, es gibt also nicht „die Kastanienform“. Auch die Verfügungsbeklagte hat nicht dargetan, welche räumlich-körperliche Spezifikation sich konkret aus dem Merkmal 10 ergeben sollte. Daher kommt dem Merkmal 10 lediglich die Funktion einer Zweckbestimmung zu, ohne mittelbar weitere Einschränkungen hinsichtlich der Form des zu bearbeitenden Gegenstandes vorzuschreiben. Da die angegriffenen Ausführungsformen aber unstreitig die Merkmale 1 – 9 verwirklichen, kann das keine weitergehenden Anforderungen stellende Merkmal 10 der Verletzung nicht entgegen stehen.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten bedeutet dies nicht, dass man damit eine sog. Unterkombination in den Schutzbereich des Verfügungsgebrauchsmusters einbezöge. Zwar trifft es zu, dass eine Unterkombination selbst dann nicht dem Schutzbereich eines Patents/Gebrauchsmusters unterfällt, wenn für den Fachmann erkennbar ist, dass das fehlende Merkmal für die Verwirklichung der betreffenden technischen Lehre überflüssig ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 1059 – Zerfallszeitmessgerät). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil die Anforderungen, die allein als Inhalt der technischen Lehre des Merkmals 10 in Betracht kommen, sich bereits aus anderen Merkmalen ergeben, also gerade nicht ersatzlos wegfallen.

Die Verletzung liegt damit derart klar auf der Hand, dass die Kammer die Voraussetzung einer „offenkundigen Verletzung“ i.S.v. § 24b Abs. 2 GbMG bejahen kann. Eine offenkundige Verletzung in diesem Sinne liegt vor, wenn in Bezug auf das auskunftspflichtige Erzeugnis sowohl die tatsächlichen Umstände als auch die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Patentverletzung bereits jetzt in einem solchen Maße feststeht, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Anspruchsgegners ausgeschlossen erscheint, wobei auch der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts nicht zweifelhaft sein darf (OLG Hamburg, InstGE 8, 11 – Transglutaminase; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 140b Rn 13). Auch wenn die Verfügungsklägerin auf Seite 19 der Antragsschrift selbst – was die Kammer in ihrer rechtlichen Wertung nicht bindet – nur von einer „beinahe“ offensichtlichen Verletzung spricht, sind diese Anforderungen erfüllt. Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen ist nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht ansatzweise ersichtlich, dass in einem etwaigen Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Wertung zu treffen wäre. Hinsichtlich des Rechtsbestandes wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

Insofern hat die Verfügungsklägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für die geltend gemachten Verfügungsansprüche aus §§ 24 Abs. 1, 24 b Abs. 2 GbMG glaubhaft gemacht. Unbegründet ist der Antrag zu Ziffer II. allerdings, soweit die Menge der hergestellten Erzeugnisse angegeben werden soll; denn ein Herstellen der angegriffenen Ausführungsformen durch die Verfügungsbeklagte ist nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht einmal dargetan.

III.

Auch der notwendige Verfügungsgrund ist zu bejahen.

1)
Für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Verletzung eines technischen Schutzrechts muss die Rechtsbeständigkeit des Verfügungsschutzrechtes hinlänglich gesichert sein. Der Bestand des Verfügungsschutzrechts muss dabei so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu bewerten sein, dass eine fehlerhafte, in einem späteren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset; vgl. auch OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 – Olanzapin, wonach bei Patenten ein hinreichend sicherer Rechtsbestand grundsätzlich nur anzunehmen ist, wenn das Schutzrecht ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat). Sobald ein Verfügungsschutzrecht in seinem Rechtsbestand angegriffen ist, steht es zur Glaubhaftmachungslast des Antragstellers, das Verletzungsgericht davon zu überzeugen, dass die vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Schutzrecht mit Sicherheit das laufende Rechtsbestandsverfahren überstehen wird. Diese strengen Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zur vollen Überzeugung der Kammer wird das Verfügungsgebrauchsmuster jedenfalls im vorliegend geltend gemachten Umfang das von der Verfügungsbeklagten initiierte Löschungsverfahren überstehen.

a)
Insoweit gilt es zunächst festzuhalten, dass der Umstand der Geltendmachung des Verfügungsgebrauchsmusters in einer im Vergleich zu dessen Hauptanspruch 1 mehrfach eingeschränkten Fassung für sich allein betrachtet dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen steht.

Es ginge mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu weit, einem Schutzrechtsinhaber a priori schon immer dann ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einstweiligen Rechtsschutz zu versagen, wenn der Hauptanspruch seines Schutzrechts möglicherweise nicht rechtsbeständig ist (a.A. bezüglich Patenten: LG Mannheim InstGE 6, 194 – Etikettieraggregat). Etwaige Bedenken an der Rechtsbeständigkeit des Hauptanspruchs vermögen dem Schutzrecht daher nicht generell die Eignung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu nehmen (vgl. Kühnen/Geschke, a.a.O., Rn 1116). Dies gilt jedenfalls, wenn – wie hier – Ansprüche aus einem Gebrauchsmuster geltend gemacht werden. Anerkanntermaßen kann und muss nämlich das Verletzungsgericht die Schutzfähigkeit eines nur mit eingeschränkten Ansprüchen verteidigten Gebrauchsmusters notfalls selbst beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2003, 867 – Momentanpol; vgl. zu im Hauptsacheverfahren in eingeschränkter Fassung geltend gemachten Patenten nunmehr BGH, GRUR 2010, 904 – Maschinensatz). Unter der Voraussetzung, dass sich eine vom Schutzrechtsinhaber geltend gemacht Anspruchskombination gegenüber dem entgegen gehaltenen Stand der Technik im Löschungsverfahren mit hinreichender Sicherheit als rechtsbeständig erweisen wird, kann daher auch diese eine taugliche Basis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sein. Umso mehr gilt dies für den vorliegenden Fall, in dem sich die angegriffenen Ausführungsformen als evidente Verletzung des Verfügungsgebrauchsmusters auch in der eingeschränkten Fassung erweisen, so dass es gänzlich unbillig wäre, es der Verfügungsklägerin zu versagen, ihr Schutzrecht im Antrag so weit einzuschränken, dass an dessen Rechtsbestand keine vernünftigen Zweifel mehr verbleiben und damit die allgemeinen Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit gegeben sind.

b)
Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten steht dem Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters nicht etwa eine mangelnde Offenbarung der Merkmale 9 und 10 in den ursprünglichen Unterlagen des Verfügungsgebrauchsmusters entgegen. Auch wenn dieser Einwand nicht Gegenstand des Löschungsantrages ist, sondern allein im hiesigen Verfahren erfolgte, muss die Kammer sich mit diesem auseinander setzen, weil die Schutzfähigkeit des Verfügungsgebrauchsmusters von der Kammer positiv festgestellt werden muss.

aa)
Soweit die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die vermeintlich mangelnde Offenbarung des Merkmals 9 geltend macht, der Abschnitt [0061], welchen die Verfügungsklägerin zu Recht als Quelle anführt, nenne im ersten Satz zu der „zumindest einen ebenen Seite“ nur das Bezugszeichen (11), vermag das nicht zu überzeugen. Das hält den Fachmann nicht davon ab, auch eine andere Seite als jene, die mit dem Bezugszeichen (11) versehen ist, allein als ebene Seite auszubilden. Dies gilt zum einen deshalb, weil laut Satz 2 dieses Abschnitts vorzugsweise alle Seiten eben ausgebildet sind – insofern sieht der Fachmann, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die ebene Ausbildung auch der anderen Seiten bestehen. Zum anderen erfährt er in den Abschnitten [0028] („quaderförmiges Bauteil“) und [0029], dass die technische Bedeutung der ebenen Ausgestaltung gerade darin liegt, das Basisteil auf eine sichere Unterlage setzen zu können, während die Bearbeitung erfolgt. Er erkennt, dass dies in geeigneter Weise ermöglicht wird, wenn die der Andruckeinrichtung gegenüberliegende Seite eben ist.

An einer ebenen Ausgestaltung der gegenüberliegenden Seite sieht der Fachmann sich auch nicht etwa deshalb gehindert, weil diese die wichtigste Arbeitsseite darstellt, bei der betreffenden Maßnahme aber wichtige Teile derselben einschließlich der Führungspassagen abgedeckt werden. Wie groß der ebene Teil der Außenseite ausfällt, steht im Belieben des Fachmanns. Er kann beispielsweise Rundungen der Außenseite vorsehen, so dass sich die eigentliche Standfläche verkleinert. Ebenso kann er den Verlust an Arbeitsfläche an dieser Seite dadurch kompensieren, dass er an den anderen Seiten eben mehr Löcher vorsieht. Dies gilt umso mehr, als dass der zu bearbeitende Gegenstand, z.B. eine Kastanie im Aufnahmeraum beliebig drehbar ist, so dass jede Stelle des Gegenstandes auch dann letztlich mit dem Bearbeitungswerkzeug erreichbar ist. Schließlich erkennt der Fachmann auch, dass die Bearbeitungsvorrichtung nicht permanent während des gesamten Bearbeitungsvorgangs abgestellt sein muss.

bb)
Wie im Rahmen der Ausführungen zur Verletzungsfrage bereits erwähnt, erweist sich der Inhalt des Merkmals 10 als reine Zweckangabe, die den Schutzumfang des Verfügungsgebrauchsmusters nicht einzuschränken vermag. Im Hinblick auf die Frage nach der Rechtsbeständigkeit des Verfügungsgebrauchsmusters kommt dieser Zweckangabe aber keine andere Bedeutung zu als im Rahmen der Verletzungsprüfung (vgl. BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2010, Az. X ZB 9/09, S. 10 – Bildunterstützung bei Katheternavigation). Demzufolge vermag die Aufnahme des Merkmals 10 in den Verfügungsantrag nicht den Einwand einer mangelnden Offenbarung zu begründen.

c)
Die technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung ist auch neu. Die Verfügungsbeklagte wendet gegen die Neuheit dieser Fassung nur zwei Entgegenhaltungen ein, welche sich im Ergebnis als haltlos erweisen.

aa)
Zunächst steht das EP 1 591 XXX A1 (Anlagen BP 1, BP 1a) der Neuheit nicht entgegen.

Das EP ´XXX betrifft eine Anordnung mit Bohrschablone für Rohre und lehrt insoweit ein System zum Befestigen eines Rohreinsatzes. Das EP `XXX offenbart jedenfalls nicht die Voraussetzungen des Merkmals 9. Der Fachmann kann dieser Entgegenhaltung nämlich keine der Andruckeinrichtung gegenüberliegende Außenseite des Basisteils entnehmen, die eben ist. Insoweit kann zugunsten der Verfügungsbeklagten unterstellt werden, dass der maßgebliche Durchschnittsfachmann ein Ingenieur auf dem Gebiet des Industriedesigns mit Fachhochschulausbildung ist und dieser die EP `XXX zur Lösung des technischen Problems des Verfügungspatents überhaupt in Erwägung zieht, obwohl sich das EP `XXX zumindest im Schwerpunkt mit einem System und einem Verfahren zum Befestigen eines Rohreinsatzes beschäftigt.

Der Verfügungsbeklagten mag zudem zugestanden werden, dass eine Andruckeinrichtung im Sinne des Verfügungsgebrauchsmusters im EP `XXX in dem mit einem Gewinde versehenen Zapfen (314) der Ausrichtung (310) zu sehen ist. Dass das EP `XXX jedoch keine der Andruckeinrichtung gegenüberliegende, ebene Außenseite zeigt, gesteht die Verfügungsbeklagte mittelbar selbst dadurch zu, dass sie insoweit auf den Verweis auf weitere Entgegenhaltungen angewiesen ist: So hat sie schriftsätzlich (siehe Seite 4 des Schriftsatzes vom 14.10.2010 unter e), Blatt 101 GA) hierzu auf die weitere Entgegenhaltung DE 7213XXX (Anlage Ast 9a) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat sie zudem auf die Entgegenhaltung DE 9109XXXU1 (Anlage Ast 9) Bezug genommen. Insofern lässt sich dem EP `XXX für sich betrachtet nicht die Lehre des Merkmals 9 entnehmen. Insbesondere ist es weder ersichtlich noch hat die Verfügungsbeklagte es dargetan, dass der Fachmann bei Lektüre dieser Entgegenhaltung eine ebene Ausgestaltung der der Andruckeinrichtung gegenüber liegenden Seite ohne Weiteres mitlese.

bb)
Auch die bereits erwähnte Entgegenhaltung DE `XXX vermag die Neuheit nicht in Frage zu stellen. Die DE `XXX betrifft eine Bearbeitungsvorrichtung, insbesondere eine solche zum Bohren von quer zur Längsachse zylindrischer Werkstücke gerichteten Löchern.

In dieser Entgegenhaltung wird jedenfalls das Merkmal 4.2 nicht offenbart. Nach Merkmal 4.2 weist das Basisteil einen im Wesentlichen zylindrisch ausgebildeten Aufnahmeraum für den Gegenstand auf. In der DE `XXX wird das Werkstück indes von einem prismatischen Werkstückträger getragen, so dass der Aufnahmeraum im Sinne des Verfügungsgebrauchsmusters für den zu bearbeitenden Gegenstand im Wesentlichen prismatisch/keilförmig und damit gerade nicht in etwa zylindrischer Weise ausgestaltet ist. Die Ausgestaltung des Basisteils mit einem Anlagebereich an der Innenseite und einem zylindrischen Aufnahmeraum hat den Vorteil, dass die Führungspassagen um den Umfang des ringförmigen Basisteils derart verteilt werden können, dass der eingespannte Gegenstand von allen Seiten um den gesamten Umfang bearbeitet werden kann. Mit der Vorrichtung gemäß der DE `XXX ist das bereits deshalb nicht möglich, weil das Werkstück von einem verstellbaren Werkstückträger getragen wird, somit nur von der Seite der Bohrplatte her zugänglich ist und insofern alle Führungspassagen in der Bohrplatte angeordnet sind.

c)
Schließlich beruht die technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung auch auf einem erfinderischen Schritt. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank) an die Anforderungen eines erfinderischen Schrittes im Sinne des § 1 Abs. 1 GbMG keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an die für die Erteilung eines Patents unter anderem notwendige Erfindungshöhe.

aa)
Selbst wenn man zugunsten der Verfügungsbeklagten annimmt, das EP `XXX sei als der nächstliegende Stand der Technik anzusehen und dieses offenbare mit Ausnahme des Merkmals 9 die gesamte technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters in seiner hier streitgegenständlichen Fassung, unterliegt der erfinderische Schritt keinen ernsthaften Bedenken.

Dabei ist zu beachten, dass der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, noch nicht belegt, es habe für den Fachmann nahegelegen, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (BGH, GRUR 2009, 743 – Airbag-Auslösesteuerung). Auf den vorliegenden Fall übertragen, ergibt dies: Es mag zutreffen, dass im Stand der Technik – sei es anhand der DE `XXX, sei es anhand der DE 9109XXXU1 (Anlage Ast 9) – Lösungen bekannt waren, bei denen die gegenüberliegende Seite der Andruckvorrichtung eben ausgestaltet war. Es ist aber nicht ersichtlich und von der Verfügungsbeklagten auch nicht dargetan, aus welchem Grunde der Fachmann überhaupt Anlass hatte, ausgehend von der EP `XXX als nächstliegendem Stand der Technik auch nur ansatzweise Überlegungen dahingehend anzustellen, um zur Lösung des Verfügungsgebrauchsmusters zu kommen. Insofern lässt sich – ohne eine unzulässige rückschauende Betrachtung in Kenntnis des Verfügungsgebrauchsmusters – ein entsprechender Kombinationsanlass nicht erkennen. Namentlich ergibt sich ein solcher nicht aus der Ähnlichkeit der Aufgabenstellungen des Verfügungsgebrauchsmusters und der EP `XXX. Zwar bestehen durchaus gewisse Parallelen der Aufgabenstellungen: Während das Verfügungsgebrauchsmuster – wie ausgeführt – eine Bearbeitungsvorrichtung, insbesondere eine Bastelvorrichtung zum Herstellen von Spielfiguren, schaffen möchte, die eine genauere und verletzungssichere Bearbeitung eines Gegenstandes ermöglicht, ist es das Ziel des EP `XXX, die Bildung einer Öffnung an einer vorbestimmten Stelle zu erleichtern, die mit einer verborgenen Aushöhlung ausgerichtet ist. Indes ist nicht ersichtlich, warum bei dem von dem EP `XXX gelehrten System, in welchem ein zu bearbeitendes Rohr zwischen einer Ausrichtvorrichtung und dem Rohreinsatz bereits zentriert wird, um Bohrungen senkrecht zur Rohrwand einbringen zu können, ein Anlass bestehen sollte, (zusätzlich) eine der Andruckeinrichtung gegenüber liegende Außenseite eben auszugestalten.

bb)
Wie und aufgrund welchen Anlasses der Fachmann ausgehend von der DE `XXX unter Berücksichtigung dessen, dass diese das Merkmal 4.2 nicht offenbart, zur Lösung des Verfügungsgebrauchsmusters gelangen sollte, ist ebenso wenig ersichtlich. Weder in den Ausführungen der Verfügungsbeklagten im vorliegenden Verfahren noch in denjenigen des Löschungsverfahrens finden sich diesbezüglich Anhaltspunkte. Die Verfügungsbeklagte hat diesbezüglich nur zur Frage der Neuheit Ausführungen gemacht.

2)
Auch die übrigen Anforderungen an den Verfügungsgrund sind erfüllt. Die notwendige Dringlichkeit liegt vor.

Der Antrag ging am 21.9.2010 beim Landgericht Düsseldorf ein. Unstreitig war der zeitliche Ablauf davor wie folgt: Die Verfügungsklägerin erfuhr erstmals am 20.8.2010 von der Verletzung (vgl. Ast 17). Nachdem eine außergerichtliche Abmahnung erfolglos war, hat die Verfügungsklägerin also einen Monat nach Kenntnisnahme das vorliegende Verfahren eingeleitet. Das ist – trotz der offensichtlichen Verletzung – nicht zu beanstanden.

Die von der Verfügungsbeklagten belieferten Konkurrenten der Verfügungsklägerin bieten die das Verfügungsgebrauchsmuster evident verletzenden angegriffenen Ausführungsformen unstreitig rund 38 % billiger als die Verfügungsklägerin an (vgl. Anlagen Ast 18 a, b und c). Im Hinblick auf das bevorstehende Weihnachts- und Ostergeschäft 2010/2011 käme eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu spät, um die Verletzungshandlungen wirksam und zeitnah zu unterbinden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.