4a O 192/10 – Autoverglasung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1507

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. November 2010, Az. 4a O 192/10

I. Die einstweilige Verfügung vom 16.09.2010 wird aufrecht erhalten.

II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbe-klagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Produkten rund um die Autoverglasung.

Den Verfügungsklägerinnen wurde am 09.09.2010 durch einen Kunden, die A B, C Straße 90, B, zur Kenntnis gebracht, dass die Verfügungsbeklagte an diesen einen E-Mail-Rundbrief versandt hatte. Darin heißt es unter anderem:

„[…] D® ist durch das deutsche Patent DE 10 2006 060 XXX B3 geschützt. E ist alleiniger Lizenzinhaber dieses Patents und der parallelen europäischen Patentanmeldung.

Leider bedient sich einer unserer Wettbewerber genau dieser ge-schützten Technologie. Dieses Produkt wird unter dem Namen „F“ angeboten.

Hierdurch verstößt dieses Unternehmen und natürlich jeder Verwender des Produkts gegen geltendes Recht.

Solche Patentverletzungen sind durch einen globalen Wettbewerb an der Tagesordnung, aber sie bleiben trotzdem rechtswidrig. In dem aktuellen Fall musste leider Klage erhoben werden, um diese bestehenden Rechte zu schützen. […]“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage W&Co 2 Bezug genommen.

Nach Ansicht der Verfügungsklägerinnen ist dieses Schreiben unter mehreren Gesichtspunkten wettbewerbswidrig. Sie tragen vor, die Verfügungsbeklagte könne nicht wie behauptet alleinige Inhaberin einer Lizenz an dem Patent DE 10 21006 060 XXX B3 sein, weil die zypriotische Firma G in einem parallelen Patentverletzungsprozess (Az. 4b O XXX/XX) vorgetragen habe, sie sei ausschließliche Lizenznehmerin. Des Weiteren stelle die Verfügungsbeklagte in ihrem Schreiben den angeblichen Tatbestand einer Patentverletzung als gegeben und bereits bestätigt dar. Außerdem würden durch den Zusatz „hierdurch verstößt dieses Unternehmen und natürlich jeder Verwender des Produkts gegen geltendes Recht“ sämtliche Abnehmer und Interessenten des Produkts der Verfügungsklägerinnen verwarnt und vom Erwerb des Produktes abgehalten.

Die Verfügungsklägerinnen haben nach erfolgloser Abmahnung der Verfügungsbeklagten daher mit Schriftsatz vom 15.09.2010 den Erlass einer einst-weiligen Verfügung beantragt, welche die Kammer am 16.09.2010 im Wesentlichen antragsgemäß erlassen hat. Darin wird der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Mitteilungen des nachfolgend wiedergegebenen Inhalts

an Abnehmer der Verfügungsklägerinnen und/oder sonstige gewerbliche Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland zu versenden, unabhängig davon, auf welchem Verbreitungswege (mündlich und/oder per E-Mail und/oder schriftlich) dies geschieht.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2010 hat die Verfügungsbeklagte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und beantragt,

den Beschluss (einstweilige Verfügung) vom 16.09.2010 aufzuheben und den ihm zugrunde liegenden Antrag der Verfügungsklägerinnen kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerinnen beantragen,

den Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16.09.2010 (Az. 4a O XXX/XX) zurückzuweisen und die mit diesem Beschluss erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte meint, es fehle an einem Verfügungsanspruch, da das streitgegenständliche Schreiben nicht wettbewerbswidrig sei. Zunächst sei die Verfügungsbeklagte aufgrund eines mit der G Limited geschlossenen Lizenzvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage AG 1 verwiesen wird, ausschließliche Lizenznehmerin an dem in dem Schreiben genannten Patent. Dass die G Limited Inhaberin der entsprechenden Rechte war, zeige sich bereits darin, dass zuvor die Verfügungsklägerinnen Vertragspartner der G Limited gewesen seien. Des Weiteren ist die Verfügungsbeklagte der Auffassung, dass die Verfügungsklägerinnen mit ihrem Produkt das streitgegenständliche Patent verletzen, wobei diese Patentverletzung nicht erst ab dem Zeitpunkt vorliege, in dem dies gerichtlich festgestellt bezie-hungsweise bestätigt werde. Entsprechend habe die Verfügungsbeklagte in ihrem Schreiben auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „Klage erhoben“ worden sei.

Die Verfügungsklägerinnen treten diesem Vorbringen entgegen und bestreiten insbesondere die angebliche Rechteinhaberschaft der G Limited mit Nichtwissen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Die Verfügungsklägerinnen haben das Bestehen eines Verfü-gungsanspruchs glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird demgegenüber in Wettbewerbssachen gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

I.
Den Verfügungsklägerinnen steht gegen die Verfügungsbeklagte unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG zu.

Die Verfügungsbeklagte hat bei dem Versand des streitgegenständlichen Schreibens an ihre Kunden im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gehandelt, wobei in diesem Schreiben eine unlautere Mitbewerberbehinderung zu sehen ist.

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mit-bewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen in-dividuellen Behinderung gesprochen werden kann (GRUR 2001, 1061 – Mit-wohnzentrale.de). Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGH GRUR 2007, 800 – Außendienstmitarbeiter, m.w.N.; BGH GRUR 2009, 878, 880 – Fräsmaschine).

Eine derartige unlautere Mitbewerberbehinderung ist in dem streitge-genständlichen Schreiben zu sehen.

Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr dro-hender Eingriffe in Schutzrechte sind nicht uneingeschränkt zulässig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH GRUR 2005, 3141 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Schutzrechtsverwarnungen oder vergleichbare Maßnahmen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind (BGH, GRUR 1995, 424 – Abnehmerverwarnung, m.w.N.). Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegenüber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegenüber dessen Abnehmern geltend macht, die damit verbundene besondere Gefährdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu berücksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern – unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht – zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten führen (vgl. BGH GRUR 2005, GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH GRUR 2009, 878, 880 – Fräsmaschine).

Die Beschränkungen, die aus diesem Grunde Schutzrechtsinhabern hinsichtlich des Vorgehens aus ihren Rechten auferlegt sind, um si-cherzustellen, dass der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt wird, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimmt (vgl. BGH GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), hat die sich auf eine ausschließliche Lizenz berufende Verfügungsbeklagte zu beachten, wenn sie durch Hinweise gegenüber Dritten möglichen Verletzungen der nach ihrem Vortrag zu ihren Gunsten lizenzierten Schutzrechte entgegenwirken will. Denn durch die eine Absatzbehinderung der Verfügungsklägerinnen darstellende, bereits wegen ihres sonstigen Inhalts und der Form nach unzulässige Äußerung gegenüber (potentiellen) Abnehmern der Verfügungsklägerinnen über (vermeintliche) Schutzrechtsverletzungen überschreitet die Verfügungsbeklagte die dem Schutz gewerblicher Schutzrechte gesetzten Grenzen, so dass diese von den Verfügungsklägerinnen nicht hingenommen zu werden braucht (vgl. BGH GRUR 2009, 878, 880 – Fräsmaschine).

Es kann damit dahinstehen, ob die Verfügungsklägerinnen wie von der Verfü-gungsbeklagten behauptet mit ihren Produkten das streitgegenständliche Pa-tent verletzen. Unabhängig von der Verletzungsfrage braucht das streitgegen-ständliche Schreiben von den Verfügungsklägerinnen bereits deshalb nicht hingenommen werden, weil sich dem Schreiben keine Angaben entnehmen lassen, welche die Beurteilung der behaupteten Patentverletzung durch den Empfänger ermöglichen. Zwar ist es auch bei einer an Abnehmer gerichteten Schutzrechtsverwarnung in aller Regel nicht erforderlich, ein Exemplar der Pa-tentschrift beizufügen und den Verletzungsvorwurf Merkmal für Merkmal zu er-läutern. Jedoch muss für den Empfänger des Schreibens gleichwohl sicher er-kennbar sein, aus welchem Sachverhalt der Verletzungsvorwurf hergeleitet wird (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 3, 86, 90). Dem wird das durch die Verfü-gungsbeklagte versandte Schreiben nicht gerecht. Weder wird dort der Inhalt des Patentschutzes zumindest ansatzweise wiedergegeben, noch das konkret betroffene Produkt näher konkretisiert („F“). Somit kann der angesprochene Leser nicht erkennen, in welchem Umfang die Produkte der Verfügungsklägerinnen nach Auffassung der Verfügungsbeklagten von der technischen Lehre des genannten Patents Gebrauch machen und von welcher geschützten Lehre der Adressat des Schreibens keinen Gebrauch machen darf. Damit ist eine Verunsicherung der angeschriebenen (potentiellen) Kunden bewirkt worden, die geeignet ist, sie ohne weitere Prüfung von einem Erwerb der Produkte der Verfügungsklägerinnen abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als die Verfügungsbeklagte in ihrem Schrei-ben zusätzlich darauf hinweist, dass auch jeder Verwender des Produktes „F“ gegen geltendes Recht verstoßen würde.

Im Übrigen hat die Verfügungsbeklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie wie in dem Rundschreiben behauptet alleinige Inhaberin einer Lizenz an dem streitgegenständlichen Patent ist. Zweifel daran sind bereits aufgrund des Vortrages der Trans Trade Limited in dem gegen die Klägerinnen gerichteten parallelen Patentverletzungsprozess, sie sei Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz am Klagepatent, gerechtfertigt. Zwar beruft sich die Verfügungsbeklagte zur Begründung einer ausschließlichen Lizenz auf den als Anlage AG 1 vorgelegten Vertrag zwischen ihr und der G Limited, nach dessen Ziffer II.1. die G Limited der Verfügungsbeklagten eine ausschließliche Lizenz an den Vertragsschutzrechten einräumt. Dass die G Limited jedoch zu einer derartigen Unterlizenzierung berechtigt war, hat die Verfügungsbeklagte nicht substantiiert dargelegt.

Die Verfügungsklägerinnen haben dies zulässigerweise mit Nichtwissen be-stritten. Insbesondere steht diesem Bestreiten mit Nichtwissen nicht entgegen, dass die Verfügungsklägerinnen selbst früher mit der G Limited zusammen gearbeitet haben, da sich daraus kein Rückschluss auf deren Berechtigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages mit der Verfügungsbeklagten ziehen lässt. Patentinhaber sind Herr H und Herr I. Inwieweit diese der G Limited ein Recht an der DE 10 2006 060 XXX B 3, insbesondere im Hinblick auf das Recht zur Unterlizenzierung, eingeräumt haben, lässt sich dem Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht entnehmen. Der bloße Verweis auf die nur von einem Patentinhaber stammende und darüber hinaus auch nur eine nicht nachprüfbare rechtliche Bewertung enthaltende („berechtigt war“) eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage AG 2 genügt hierfür jedenfalls ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Patentinhaber den Unterlizenzvertrag für die G Limited unterzeichnet haben.

Soweit sich die Verfügungsbeklagte schließlich darauf berufen hat, die Verfü-gungsklägerin habe nicht nur zwischenzeitlich die als Anlage AG 5 vorgelegte Gegenerklärung verbreitet, sondern darüber hinaus in der Zeit ihrer Li-zenzinhaberschaft lediglich einen pauschalen Verletzungsvorwurf enthaltende Schreiben versandt, vermag auch dies die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Schreibens der Verfügungsbeklagten nicht zu begründen. Während es sich bei der als Anlage AG 5 vorgelegten Gegenerklärung lediglich um eine Reaktion auf das durch die Verfügungsbeklagte versandte Schreiben handelt, ist hinsichtlich des als Anlage AG 6 vorgelegten Schreibens bereits nicht erkennbar, dass sich dieses auf Produkte der Verfügungsbeklagten bezieht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt bereits aus dem Eilcharakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.