4b O 148/17 – (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2779

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 08. Mai 2018,  Az. 4b O 148/17

  1. 1. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
  2. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  3. Tatbestand
  4. Die Klägerin hat für die A GmbH, die B C-gesellschaft mbH, die D GmbH, die E GmbH & Co. KG, die F AG und die G GmbH im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Zahlung von Nachbaugebühren bzw. von Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten geltend gemacht.
  5. Die o.g. Gesellschaften sind Inhaber bzw. Nutzungsberechtigte der Sorten „H“, „I“, „J“, „K“, „L“, „M“, „N“, „O“ und „P“. Der Beklagte ist Landwirt. Nach Informationen der Klägerin betrieb der beklagte Nachbau mit den streitgegenständlichen Sorten bzw. verfügte zumindest über Saatgut dieser Sorten, so dass er im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2013/2014 Nachbau mit den Sorten betreiben konnte.
    Der Beklagte wurde im Mai 2014 (Wirtschaftsjahr 2013/2014, Anlage K 1) zur Auskunft über die streitgegenständlichen Sorten aufgefordert. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass dieses Saatgut unter Sortenschutz steht und dessen Verwendung Beschränkungen unterliegt. Darüber hinaus forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 05.09.2014 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2014 erfolglos zur Abgabe der Nachbauerklärung für das Jahr 2013/2014 in Bezug auf die streitgegenständlichen Sorten auf.
  6. Auf der ersten Stufe ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Auskunft über den Umfang des vom Beklagten mit den streitgegenständlichen Sorten betriebenen Nachbaus im Wirtschaftsjahr 2013/2014 (Antrag zu 1)) und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124 EUR gefordert (Antrag zu 2)).
    Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 hat der Beklagte den geltend gemachten Auskunftsanspruch sowie den Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten anerkannt. Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 03.01.2018 wurde er in Bezug auf die Anträge zu 1) und zu 2) antragsgemäß verurteilt.
  7. Nachdem der Beklagte in der Folge eine Nachbauauskunft erteilt und eine Re-chnung der Klägerin beglichen hatte, hat die Klägerin den auf der zweiten Stufe angekündigten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Antrag zu 3)) fallengelassen und den auf der dritten Stufe angekündigten Antrag auf Zahlung von Nachbaugebühren bzw. Schadensersatz in der sich nach erteilter Auskunft zu bestimmenden Höhe (Antrag zu 4)) in der Hauptsache für erledigt erklärt.
  8. Die Klägerin beantragt nunmehr,
  9. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
  10. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.04.2018 angeschlossen.
  11. Entscheidungsgründe
  12. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91a ZPO konnte demnach über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
  13. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen, auch wenn die Klage nach dem bisherigen Sach und Streitstand unbegründet war, weil nach Erteilung der Auskunft feststand, dass kein Anspruch auf Zahlung von Nachbaugebühren oder Schadensersatz gegen den Beklagten bestand. Denn es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten in reziproker Anwendung des Grundgedankens von § 93 ZPO (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 32. A., 2018, § 91a Rn. 25) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte befand sich mit der Erfüllung seiner Auskunftspflicht in Verzug und wäre er auf das außergerichtliche Verlangen der Klägerin hin seiner Auskunftspflicht nachgekommen, hätte für die Klägerin kein Anlass zur Klage bestanden.
  14. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung von Art. 8 Abs. 2 und 3 NachbauVO. Demnach ist der Landwirt verpflichtet, auf Verlangen des Berechtigten – hier der Klägerin – Auskunft hinsichtlich des aktuellen Wirtschaftsjahres und der bis zu drei vorangehenden Wirtschaftsjahre zu erteilen, wobei es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr, für das Auskunft verlangt wird, um das Jahr handeln soll, in dem der Landwirt Vermehrungsmaterial der betroffenen Sorte erwarb und über den Sortenschutz und die Bedingungen der Verwendung des Vermehrungsmaterials informiert wurde. Im Streitfall hat die Klägerin schlüssig und vom Beklagten unbestritten vorgetragen, dass diese Voraussetzungen für das Wirtschaftsjahr 2013/2014 vorlagen. Demzufolge befand sich der Beklagte aufgrund des außergerichtlichen Auskunftsverlangens der Klägerin in Verzug.
    Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Ansprüche nach den An-trägen zu 1) (Auskunft) und zu 2) (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) anerkannt hat. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von der o.g. Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor, weil der Beklagte dem außergerichtlichen Verlangen der Klägerin, seiner Auskunftspflicht nachzukommen, nicht entsprach.
    Die Klägerin konnte den Antrag zu 3) auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fallenlassen, § 264 Nr. 2 ZPO. Für eine (teilweise) Klagerücknahe ist kein Raum (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2000, IV ZR 274/99, NJW 2001, 833).
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.
    Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

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