4a O 80/17 – Heizgerät

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2766

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 08. Mai 2018,  Az. 4a O 80/17

Leitsatz (nichtamtlich)
Das Kriterium des erfinderischen Schritts ist – wie die
erfinderische Tätigkeit im Patentrecht – ein qualitatives
und nicht etwa ein quantitatives Kriterium (BGH, GRUR
2006, 842, Rn. 11, 18 – Demonstrationsschrank). Um
das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen
abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich,
sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf
es – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den
Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der
Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen
Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen,
Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung
des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung
zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 – Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 –
Installiereinrichtung).

Volltext:

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt:
  2. 1. Es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,
  3. Heizgeräte, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende und zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umfänglichen Wärmeabgabe konzipierten Brennereinheit mit einem Brenner und mit einem Wärmestrahler,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
  5. bei denen die Brennereinheit über einen oberhalb des ersten Wärmestrahlers angeordneten und gegenüber dem ersten Wärmestrahler in radialer Richtung auskragenden zweiten Wärmestrahler mit einer Emittorfäche verfügt, deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und winkelig zur Lotrechten der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers angeordnet ist, welche Emittorfläche zu dem Brenner bzw. dem ersten Wärmestrahler derart angeordnet ist, damit seine Emittorfläche von den heißen Abgasen des Brenners angeströmt ist,
  6. (Anspruch 1),
  7. und bei denen der zweite Wärmestrahler einen die Emittorfläche tragenden Boden aufweist, der mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und Wärmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist,
  8. (Anspruch 3),
  9. und bei denen die Brennereinheit über einen weiteren, mit vertikalem Abstand zu dem zweiten Wärmestrahler und unterhalb des ersten Wärmestrahlers angeordneten und gegenüber dem ersten Wärmestrahler in radialer Richtung auskragenden dritten Wärmestrahler mit einer Emittorfläche verfügt, deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und winklig zur Lotrechten der Emittorfäche des ersten Wärmestrahlers und des zweiten Wärmestrahlers angeordnet ist,
  10. (Anspruch 5),
  11. und bei denen zumindest eine Emittorfläche einer der beiden zusätzlichen Wärmestrahler wenigstens teilweise eine zu dem anderen Wärmestrahler hin abstrahlende Emittorfläche aufweist,
  12. (Anspruch 7),
  13. und bei denen sich die Brennereinheit in einer Höhe befindet, die etwa der halben Größe eines erwachsenen Menschen entspricht,
  14. (Anspruch 9);
  15. 2. Der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe
  16. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
  17. b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
  18. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  19. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  20. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  21. wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungskopien und für den Fall, dass keine Rechnungskopien vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine vorzulegen hat,
  22. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtete, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
  23. 3. Die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2011 050 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  24. 4. Die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/ oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
  25. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  26. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  27. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200.000,- vorläufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil auch gesondert vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Verurteilung zum Unterlassen (Ziff. I. 1. des Tenors), zum Rückruf (Ziff. I. 3. des Tenors) und zur Vernichtung (Ziff. I. 4. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 150.000,-, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. 1. 2. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30.000,- und hinsichtlich des Kostenpunktes (Ziff. III. des Tenors) in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  28. T a t b e s t a n d
  29. Die Klägerin macht als im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug vom 17.08.2016, Anlage rop11) des Gebrauchsmusters DE 20 2011 050 XXX (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) gegen die Beklagte auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters gestützte Ansprüche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.
  30. Die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters datiert vom 08.08.2011, die Eintragung vom 12.10.2011. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 01.12.2011. Hauptanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, welches ein Heizgerät zum Gegenstand hat, hat folgenden Wortlaut:
  31. „Heizgerät, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende und zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umfänglichen Wärmeabgabe konzipierte Brennereinheit (3) mit einem Brenner (10) und mit einem Wärmestrahler (11), dadurch gekennzeichnet, dass die Brennereinheit (10) über einen oberhalb des ersten Wärmestrahlers (11) angeordneten und gegenüber dem ersten Wärmestrahler (11) in radialer Richtung auskragenden zweiten Wärmestrahler (12) mit einer Emittorfläche (14) verfügt, deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit (3) wegweisend und winklig zur Lotrechten der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlres (11) angeordnet ist, welche Emittorfläche (14) zu dem Brenner (10) bzw. dem ersten Wärmestrahler(11) derart angeordnet ist, damit seine Emittorfläche (14) von den heißen Abgaben des Brenners angeströmt ist.“
  32. Die Ansprüche 3, 5, 7 und 9, die die Klägerin vorliegend in einer Kombination mit dem Hauptanspruch 1 geltend macht, sind wie folgt abgefasst:
  33. „3. Heizgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Wärmestrahler (12) einen die Emittorfläche (14) tragenden Boden (13) aufweist, der mit geringerem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner (10) und Wärmestrahler (11) gebildeten Baugruppe angeordnet ist.“,
  34. „5. Heizgerät nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Brennereinheit (3) über einen weiteren, mit vertikalem Abstand zu dem zweiten Wärmestrahler (12) und unterhalb des ersten Wärmestrahlers (11) angeordneten und gegenüber dem ersten Wärmestrahler (11) in radialer Richtung auskragenden dritten Wärmestrahler (16) mit einer Emittorfläche (17) verfügt, deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit (3) wegweisend und winklig zur Lotrechten der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers (11) und des zweiten Wärmestrahlers (12) angeordnet ist.“,„7. Heizgerät nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine Emittorfläche (14, 17) einer der beiden zusätzlichen Wärmestrahler (12, 16) wenigstens teilweise eine zu dem anderen Wärmestrahler (16 bzw. 14) hin abstrahlende Emittorfläche aufweist.“,
  35. „9. Heizgerät nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Brennereinheit (3) in einer Höhe befindet, die etwa der halben Größe eines erwachsenen Menschen entspricht.“
  36. Wegen der weiteren Ansprüche des Klagegebrauchsmusters wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage rop10) Bezug genommen.
  37. Nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 (linke Abbildung) gibt eine perspektivische Darstellung eines erfindungsgemäßen Heizgeräts in der Form eines Terrassenheizgeräts wieder, Figur 2 (ebenfalls verkleinert wiedergegeben; rechte Abbildung) zeigt einen Längsschnitt durch den oberen Teil des Terrassengeräts nach Figur 1:
  38. Das Terrassenheizgerät 1 nach Figur 1 ist mit einem Gasflaschenbehälter 2 und einer oberseitig daran angeschlossenen Brennereinheit 3 ausgestattet. Die Höhe des Heizgeräts entspricht etwa der üblichen Tischhöhe. Teil des Brenners 10 der Brennereinheit 3 ist ein zylindrisches Lochblech, das in erwärmtem Zustand als (erster) Wärmestrahler 11 fungiert. Die äußere zylindrische Mantelfläche des ersten Wärmestrahlers 11 bildet dessen Emittorfläche.
  39. Nach Figur 2 ist die Brennereinheit 3 des Terrassenheizgeräts der Figur 1 neben dem ersten Wärmestrahler 11 in Form des Lochblechs mit einem zweiten Wärmestrahler 12 und einem dritten Wärmestrahler 16 ausgestattet. Der zweite Wärmestrahler 12 ist mit seinem Boden 13 mit einem kleinen Spalt 15 oberhalb des ersten Wärmestrahlers 11 angeordnet. An den Boden 13 ist die kegelstumpfförmige Emittorfläche 14 des zweiten Wärmestrahlers angeformt, die in einem Winkel α gegenüber der Vertikalen geneigt ist, und über die Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers 11 auskragt. Auch die Emittorfläche 17 des dritten, unterhalb des ersten Wärmestrahlers 11 angeordneten dritten Wärmestrahlers 16 ist in demselben Winkel α wie die Emittorfläche 14 des zweiten Wärmestrahlers 12 geneigt, jedoch in die entgegengesetzte Richtung.
  40. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10.07.2017 (Anlage B2 zu dem Schriftsatz vom 16.03.2018) beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) die Löschung des Klagegebrauchsmusters. Eine Entscheidung in dem Löschungsverfahren steht noch aus.
  41. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.
  42. Die Beklagte bietet an und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Heizgerät (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) wie nachfolgend wiedergegeben:
  43. Die angegriffene Ausführungsform weist einen ersten Wärmestrahler in Form eines zylindrischen Lochblechs auf. Oberhalb dieses Wärmestrahlers ist ein zweiter Wärmestrahler angeordnet, der trichterförmig, das heißt mit nach obenhin geneigten Seitenflächen, auf den ersten Wärmestrahler zuläuft. Der zweite Wärmestrahler ist an seinem Boden – wie nachfolgende Abbildung (entnommen der Anlage B1 zum Schriftsatz vom 16.03.2018) verdeutlicht:
  44. – über eine mittige Schraubverbindung an dem Deckel des ersten Wärmestrahlers befestigt. Im Übrigen, außer an der Stelle, an der sich Schraubverbindung befindet, berühren sich die Flächen des ersten und des zweiten Wärmestrahlers nicht. Ein dritter Wärmestrahler ist unterhalb des ersten Wärmestrahlers in Form eines kegelstumpfförmigen Bauteils – spiegelsymmetrisch zu dem oberen, zweiten Wärmestrahler – angeordnet.
  45. Wegen der weiteren Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform, wird auf die mit Anlage rop13 vorgelegten Abbildungen Bezug genommen.
  46. Die Klägerin ist der Auffassung, dass schutzfähige Klagegebrauchsmuster werde durch die angegriffene Ausführungsform unmittelbar wortsinngemäß verletzt.
  47. Die Klägerin beantragt:
  48. Die Beklagte zu verurteilen:
  49. Wie erkannt.
  50. Die Beklagte beantragt:
  51. Die Klage abzuweisen;
  52. Hilfsweise:
    Den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen das Klagegebrauchsmuster laufende Löschungsverfahren auszusetzen.
  53. Die Beklagte hält das Klagegebrauchsmuster unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, des fehlenden erfinderischen Schritts und der fehlenden Ausführbarkeit für nicht schutzfähig.
  54. Des Weiteren verwirkliche die angegriffene Ausführungsform auch die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht. Aufgrund der mittigen Schraubverbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Wärmestrahler bestehe eine der Lehre des Klagegebrauchsmusters zuwiderlaufende bauliche Verbindung zwischen der aus Wärmestrahler und Brenner gebildeten Baugruppe einerseits und dem die Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers tragenden Boden andererseits. Das Klagegebrauchsmuster schließe jegliche bauliche Verbindung zwischen den näher bezeichneten Bauteilen aus.
  55. Auch sei bei der angegriffenen Ausführungsform einer der beiden zusätzlichen Wärmestrahler nicht so angeordnet, dass er in klagegebrauchsmustergemäßer Art und Weise wenigstens teilweise eine zu dem anderen Wärmestrahler hin abstrahlende Emittorfläche hat. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform sei zwischen den Emittorflächen des zweiten und dritten Wärmestrahlers der erste Wärmestrahler so zwischengeschaltet, dass er verhindere, dass erwärmte Luft von dem einen zusätzlichen Wärmestrahler (zweiter oder dritter Wärmestrahler) zu dem anderen zusätzlichen Wärmestrahler (zweiter oder dritte Wärmestrahler) gelange. Auch seien der zweite und dritte Wärmestrahler zu weit auseinander.
  56. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 10.04.2018 verwiesen.
  57. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  58. Die zulässige Klage ist begründet.
  59. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, §§ 24, 24a, 24b GebrMG i. V. m. §§ 242, 259 BGB.
  60. I.
    Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist ein Heizgerät, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende und zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umfänglichen Wärmeabgabe konzipierte Brennereinheit mit einem Brenner und mit einem Wärmestrahler (Abs. [0001] des Klagegebrauchsmusters; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagegebrauchsmusters).
  61. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt einleitend Heizgeräte dieser Art als vorbekannt, beispielsweise in Form von Terrassenheizern (Abs. [0002]), wobei es zwei unterschiedliche Ausgestaltungen aufgreift.
  62. Die vorbekannten Terrassenheizgeräte seien typischerweise gasbetrieben und würden Gas als Brennstoff verwenden (Abs. [0002]). Sie seien regelmäßig mit einer an dem oberen Ende eines Schaftes angeordneten Brennereinheit ausgestattet (Abs. [0002]). Der Schaft selbst wiederum sei an ein Behältnis mit einer Gasversorgung angeschlossen (Abs. [0002]). Bestandteil der vorbekannten Brennereinheit sei ein Brenner zum Verbrennen des Brennstoffes, so dass die gewünschte Wärme erzeugt werde, sowie ein Wärmestrahler, der bei dem Betrieb des Brenners erwärmt und zum Glühen gebracht werde (Abs. [0002]). Das Klagegebrauchsmuster nennt beispielhaft für einen solchen Wärmestrahler ein den Brenner einfassendes Lochblech, typischerweise ein Stahlblech, oder ein Drahtgestrick (Abs. [0002]). Diese senden Infrarotstrahlung aus, die einen zu erwärmenden Bereich besonders effektiv erwärmen (Abs. [0002]). Ein weiterer typischer Bestandteil eines solchen vorbekannten Heizgeräts sei ein aus Richtung der Brennereinheit konkav gewölbter, pilzförmig wirkender Reflektor, der ein ungehindertes Abstrahlen der Wärme nach oben hin, verhindere (Abs. [0002]).
  63. Ausweislich der weiteren Einleitung des Klagegebrauchsmusters seien im Stand der Technik nicht nur die soeben geschilderten Terrassenheizer bekannt, bei denen sich die Brennereinheit etwa in Kopfhöhe eines erwachsenen Menschen oder etwas darüber befinde. Vielmehr gebe es auch solche Geräte, bei denen die Brennereinheit in einer Höhe angeordnet sei, die etwa der halben Größe eines erwachsenen Menschen entspreche, mithin etwa in Tischhöhe verlaufe (Abs. [0002]). Letztere Heizgeräte seien gerade nicht mit einem Reflektor, wie beschrieben, ausgestattet, weil eine Wärmeabgabe nicht nur in Richtung zum Boden erfolgen solle (Abs. [0002]). Diese Heizgeräte würden sich aufgrund ihrer geringeren Höhe besonderes zum Erwärmen bodennäherer Bereiche eignen, was wünschenswert sein könne, wenn die die Wärme nutzenden Personen sitzen würden (Abs. [0002]). Die pilzförmig konzipierten Terrassengeräte seien hingegen zum Erwärmen der Beine, wenn der jeweilige Nutzer sitze, ungeeignet, weil sie für eine Erwärmung von oben herab sorgen würden (Abs. [0002]).
  64. Ohne den geschilderten Stand der Technik ausdrücklich zu kritisieren, nimmt es sich das Klagegebrauchsmusters zur Aufgabe (technisches Problem), ein Heizgerät der vorbekannten Art bereitzustellen, welches eine gesteigerte Leistungsfähigkeit aufweist (Abs. [0003], Abs. [0004]).
  65. Dies soll durch ein Heizgerät nach den Ansprüchen 1, 3, 5, 7 und 9 geschehen, deren kombinierte Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
  66. 1. Heizgerät
  67. 2. umfassend eine Brennereinheit
  68. 2.1 die Brennereinheit ist an eine Brennstoffversorgung angeschlossen;
  69. 2.2 die Brennereinheit erstreckt sich in vertikaler Richtung;
  70. 2.3 die Brennereinheit ist zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umfänglichen Wärmeabgabe konzipiert,
  71. 2.4 die Brennereinheit umfasst einen Brenner und
  72. 2.5 einen Wärmestrahler.
  73. 3. Die Brennereinheit verfügt über einen zweiten Wärmestrahler,
  74. 3.1 der zweite Wärmestrahler ist oberhalb des ersten Wärmestrahlers angeordnet und
  75. 3.2 kragt gegenüber dem ersten Wärmestrahler in radialer Richtung aus;
  76. 3.3 der zweite Wärmestrahler umfasst eine Emittorfläche,
  77. 3.3.1 deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und
  78. 3.3.2 winklig zur Lotrechten der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers angeordnet ist,
  79. 3.3.3 welche Emittorfläche zu dem Brenner bzw. dem ersten Wärmestrahler derart angeordnet ist, damit seine Emittorfläche von den heißen Abgasen des Brenners angeströmt ist;
  80. (Anspruch 1),
  81. 3.4 der zweite Wärmestrahler weist einen die Emittorfläche tragenden Boden auf,
  82. 3.5 der mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und Wärmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist;
  83. (Anspruch 3),
  84. 4. Die Brennereinheit verfügt über einen weiteren dritten Wärmestrahler,
  85. 4.1 der dritte Wärmestrahler ist mit vertikalem Abstand zu dem zweiten Wärmestrahler angeordnet;
  86. 4.2 der dritte Wärmestrahler ist unterhalb des ersten Wärmestrahlers angeordnet und
  87. 4.3 kragt gegenüber dem ersten Wärmestrahler in radialer Richtung aus;
  88. 4.4 der dritte Wärmestrahler umfasst eine Emittorfläche,
  89. 4.4.1 deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und
  90. 4.4.2 winklig zur Lotrechten der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers und
  91. 4.4.3 des zweiten Wärmestrahlers angeordnet ist;
  92. (Anspruch 5),
  93. 5. wobei zumindest eine Emittorfläche einer der beiden zusätzlichen Wärmestrahler wenigstens teilweise eine zu dem anderen Wärmestrahler hin abstrahlende Emittorfläche aufweist.
  94. (Anspruch 7),
  95. 6. Die Brennereinheit befindet sich in einer Höhe, die etwa der halben Größe eines erwachsenen Menschen entspricht.
  96. (Anspruch 9)
  97. II.
    Nachfolgend wird das Verständnis einzelner Merkmale, soweit für die Frage der Schutzfähigkeit und/ oder der Verletzung des Klagegebrauchsmusters relevant, erörtert.
  98. 1.
    Die Merkmalsgruppe 2,
  99. „2. umfassend eine Brennereinheit
  100. 2.1 die Brennereinheit ist an eine Brennstoffversorgung angeschlossen;
  101. 2.2 die Brennereinheit erstreckt sich in vertikaler Richtung;
  102. 2.3 die Brennereinheit ist zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umfänglichen Wärmeabgabe konzipiert,
  103. 2.4 die Brennereinheit umfasst einen Brenner und
  104. 2.5 einen Wärmestrahler.“,
  105. beschreibt die Brennereinheit als einen Vorrichtungsbestandteil in dessen räumlich-körperlicher Ausgestaltung unter Berücksichtigung der ihm zugewiesenen Funktion näher.
  106. Nach § 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059, Rn. 24 – Zerfallszeitmessgerät); so entspricht § 12a GebrMG inhaltlich den für Patente einschlägigen Regelungen in § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ. Das heißt auch bei der Auslegung eines Gebrauchsmusters sind die Worte des betreffenden Schutzanspruchs daraufhin zu würdigen, was ihnen unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung und des allgemeinen Fachwissens bei sinnvoller Auslegung als offenbart und beansprucht zu entnehmen ist (Scharen, in Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 12a GebrMG, Rn. 3).
  107. Anhaltspunkte für das Verständnis eines Merkmals können sich auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten, vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und für die Erfindung beibehalten will. Hier ist im Zweifel die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu Eigen macht. Infolgedessen ist es regelmäßig zulässig und geboten, für die Auslegung auf den betreffenden Stand der Technik zurückzugreifen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. I-15 U 106/14, S. 45; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Auflage, 2018, Kap. A., Rn. 55).
  108. Nach diesen Maßgaben gilt hier Folgendes:
  109. a)
    Bei einer Betrachtung des maßgeblichen Anspruchswortlauts kommt der Brennereinheit die Funktion zu, über die Verbrennung des in der Brennstoffversorgung bereitgehaltenen Brennstoffes (Merkmal 2.1) Wärme zu produzieren und diese an die Außenumgebung abzugeben (Merkmal 2.3). Zu diesem Zweck ist sie mit einem Brenner (Merkmal 2.) – für die Verbrennung des Brennstoffes (Abs. [0002]) – sowie einem Wärmestrahler (2.5) ausgestattet. Letzteren definiert das Klagegebrauchsmuster in Anlehnung an den Stand der Technik als Vorrichtungsbestandteil, der bei einem Betrieb des Brenners erwärmt und zum Glühen gebracht wird (zum Stand der Technik: Abs. [0002], und anknüpfend an diesen Stand der Technik Abs. [0004], Abs. [0005]: „[…] ein eingangs genanntes Heizgerät […]“). Es handelt sich mithin um dasjenige Element, welches Wärme in Form von Strahlen, vorzugsweise Infrarotstrahlen (Abs. [0002]), abgibt.
  110. b)
    Merkmal 2.2 sieht vor, dass sich die Brennereinheit „in vertikaler Richtung erstreckt“.
  111. Dem entnimmt der Fachmann einerseits, dass sich die Brennereinheit – abermals im Einklang mit dem vorbekannten Technikstand (Abs. [0002]) – oberhalb an die Brennstoffversorgung anschließt, andererseits erblickt er in dem Merkmal 2.2 eine Angabe über die Ausmaße der Brennereinheit selbst, nämlich ihre Ausdehnung in die Höhe.
  112. Die vertikale Erstreckung der Brennereinheit gibt sowohl bei vorbekannten als auch bei nach dem Klagegebrauchsmuster geschützten Heizgeräten den Erwärmungsbereich in gewisser Weise vor. Die Brennereinheit enthält – wie unter lit. a) ausgeführt – das Wärme zu den Seiten (Merkmal 2.3) abgebende Element, weshalb es eine Bedeutung hat, in welcher Höhe sie sich befindet. Zwar steigt die Wärme grundsätzlich nach oben, jedoch werden die Wärmestrahlen im vorbekannten Technikstand durch einen Reflektor abgelenkt,
  113. „Oberhalb der Brennereinheit befindet sich typischerweise ein aus Richtung der Brennereinheit konkav gewölbter Reflektor. Durch diesen soll ein ungehindertes Abstrahlen der Wärme nach oben hin zumindest weitestgehend unterbunden werden.“ (Abs. [0002] zum Stand der Technik),
  114. „Einsetzen lässt sich das vorbeschriebene Konzept bei Terrassenheizgeräten, die über einen pilzförmigen Reflektor verfügen […].“ (Abs. [0012]).
  115. und erfassen so vor allem den neben und unterhalb des die Wärme abgebenden Elements liegenden Bereich,
  116. „Bei den pilzförmig konzipierten Terrassenheizgeräten erfolgt eine Erwärmung von oben herab, weshalb beim Sitzen an einem Tisch die Beine typischerweise nicht erwärmt werden können. Dieses ist dagegen mit den in der Höhe kleineren Terrassenheizgeräten möglich.“ (Abs. [0002] a. E. zum Stand der Technik).
  117. Der vorbekannte Technikstand und das Klagegebrauchsmuster erzielen durch die vertikale Erstreckung der Brennereinheit eine größere Streubreite der Wärmestrahlen in den unterhalb des Wärme abgebenden Vorrichtungsteils liegenden Bereich, dessen Erwärmung erwünscht ist. Wäre die Brennereinheit hingegen zu niedrig angeordnet, würde sich mithin vor allem radial erstrecken, so würde die Wärme in Bodennähe abgegeben.
  118. Diese Ausführungen berücksichtigend kommt es dem Klagegebrauchsmuster aus fachmännischer Sicht nicht darauf an, dass der Wärmestrahler (Merkmal 2.4) eine gewisse vertikaler Erstreckung aufweist, sondern vielmehr, dass dieser in einiger Höhe angeordnet ist.
  119. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der von dem Klagegebrauchsmuster beschriebenen Verwendungsmöglichkeit vorbekannter und geschützter Heizgeräte als Terrassenheizgerät (Abs. [0002], Abs. [0003], Abs. [0012]).
  120. c)
    Auch Merkmal 2.3 enthält dadurch eine räumlich-körperliche Vorgabe zur Ausgestaltung der geschützten Brennereinheit, dass diese (zumindest weitestgehend) zu einer umfänglichen Wärmeabgabe vorgesehen ist. Durch den Zusatz „in radialer Richtung“ wird deutlich, dass dies eine umfassende Abgabe von Wärme zu den Seiten der Brennereinheit hin – orientiert an ihrer vertikalen Ausrichtung – meint.
  121. Dieses Verständnis fügt sich aus Sicht des Fachmannes auch in die beabsichtigte Verwendung des geschützten Heizgeräts als Terrassenheizgerät (Abs. [0012]) ein, bei der regelmäßig eine Wärmeabgabe zu allen Seiten, mithin in den gesamten Terrassenbereich hinein, wünschenswert ist. Denn auf diese Weise wird ein möglichst großer Teil der Terrasse mit Wärme versorgt.
  122. 2.
    Mit den Merkmalen 3. – 3.3.3,
  123. „3. Die Brennereinheit verfügt über einen zweiten Wärmestrahler,
  124. 3.1 der zweite Wärmestrahler ist oberhalb des ersten Wärmestrahlers angeordnet und
  125. 3.2 kragt gegenüber dem ersten Wärmestrahler in radialer Richtung aus;
  126. 3.3 der zweite Wärmestrahler umfasst eine Emittorfläche,
  127. 3.3.1 deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und
  128. 3.3.2 winklig zur Lotrechten der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers angeordnet ist,
  129. 3.3.3 welche Emittorfläche zu dem Brenner bzw. dem ersten Wärmestrahler derart angeordnet ist, damit seine Emittorfläche von den heißen Abgasen des Brenners angeströmt ist“,
  130. erfährt die Lösung der klagegebrauchsmustergemäß angestrebten Aufgabe einer Leistungssteigerung vorbekannter Heizgeräte (Abs. [0005]) dadurch eine Umsetzung, dass neben dem ersten ein zweiter Wärmestrahler installiert wird.
  131. a)
    Merkmal 3 sieht neben dem ersten Wärmestrahler (Merkmal 2.5) einen zweiten Wärmestrahler vor, der durch die in den Merkmalen 3.1 – 3.3.2 vorgegebene räumlich-körperliche Anordnung die angestrebte Steigerung der Leistungsfähigkeit des Heizgeräts herbeiführt. Erfindungswesentlich ist dabei, wie aus Merkmal 3.3.3,
  132. „welche Emittorfläche zu dem Brenner bzw. dem ersten Wärmestrahler derart angeordnet ist, damit seine Emittorfläche von den heißen Abgasen des Brenners angeströmt ist“ (Hervorhebung diesseits),
  133. und Abschnitt [0007] hervorgeht,
  134. „Zum Erwärmen der Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers dienen vornehmlich die heißen Brennerabgase. […] Entsprechend seiner Erwärmung emittiert dieser sodann zusätzliche Wärmestrahlung in den Erwärmungsbereich hinein.“,
  135. dass eine Erwärmung auch des zweiten Wärmestrahlers erfolgt; und zwar auch und gerade durch die Brennerabgase des ersten Wärmestrahlers. Dadurch wird neben der durch den ersten Wärmestrahler 11 erzeugten Strahlung eine zusätzliche Wärmequelle geschaffen und die Wärmeabgabe durch das Heizgerät erhöht,
  136. „Damit ist die Emittorfläche 14 des zweiten Wärmestrahlers 12 durch die austretenden heißen Abgase angeströmt. Mithin ist der zweite Wärmestrahler 12 zumindest im Bereich seiner Emittorfläche 14 auf diese Weise erwärmt. Diese Erwärmung ist zusätzlich zu sehen zu der Strahlungserwärmung durch den ersten Wärmestrahler 11, dessen durch seine Emittorfläche abgegebene Wärmestrahlung ebenfalls die Emittorfläche 14 des zweiten Wärmestrahlers beaufschlagt.“ (Abs. [0027]; Hervorhebungen diesseits),
  137. ohne dass es eines zusätzlichen Energieaufwandes durch Verbrennen des Brennstoffs bedarf.
  138. Gleichzeitig fokussiert die räumlich-körperliche Anordnung des zweiten Wärmestrahlers die von der Brennereinheit abgegebene Wärme in den Erwärmungsbereich hinein (Abs. [0008]).
  139. b)
    Die Vorgabe nach Merkmal 3.1,
  140. „der zweite Wärmestrahler ist oberhalb des ersten Wärmestrahlers angeordnet,
  141. schafft durch die vorgesehene Anordnung des zweiten im Verhältnis zu dem ersten Wärmestrahler eine erste Voraussetzung dafür, dass eine Erwärmung des zweiten Wärmestrahlers auch durch die Abgase des ersten Wärmestrahlers erfolgen kann. Die Abgase des ersten Wärmestrahlers steigen aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften auf, so dass eine Anordnung des zweiten über dem ersten Wärmestrahler ein Inkontaktbringen der Abgase mit dem zweiten Wärmestrahler ermöglicht.
  142. Durch die Anordnung nach Merkmal 3.2,
  143. „[der zweite Wärmestrahler] kragt gegenüber dem ersten Wärmestrahler in radialer Richtung aus“,
  144. stellt die geschützte Lehre in Ergänzung zu Merkmal 3.1 sicher, dass die von dem ersten Wärmestrahler abgegebenen Abgase in möglichst großem Umfang auf die Fläche des zweiten Wärmestrahlers treffen, mithin möglichst wenig Abgase in die Atmosphäre abgegeben und so als Energiequelle für das Erhitzen des zweiten Wärmestrahlers verloren gehen.
  145. Das Klagegebrauchsmuster definiert ein „Überkragen in radialer Richtung“ als eine Ausgestaltung, bei der sich die Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers in radialer Richtung bezogen auf die Längsachse der Brennereinheit nach außen gegenüber dem ersten Wärmestrahler vorspringend befindet (Abs. [0006]). Technisch-funktional verbindet der Fachmann mit dieser Ausgestaltung, dass die Brennerabgase in größerem Umfang auf die Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers auftreffen. Da die Abgase von dem Wärmestrahler nicht in einer genau geradlinigen, das heißt vertikalen, Richtung, sondern – beispielsweise durch entsprechende Luftströme – auch radial versetzt nach oben abziehen, kann ein zweiter Wärmestrahler mit einer größeren seitlichen Ausdehnung als der erste Wärmestrahler auch in größerem Umfang Abgase des ersten Wärmestrahlers „einfangen“.
  146. Dieser Beitrag der in Merkmal 3.1 und in Merkmal 3.2 vorgesehenen Anordnung des zweiten Wärmestrahlers zu dem erfindungswesentlich angestrebten Erfolg wird dem Fachmann im Einklang mit dem sich aus dem Anspruchswortlaut ergebenden Verständnis auch in Abschnitt [0007],
  147. „Diese [gemeint sind die Brennerabgase] treten aus den Durchbrechungen des ersten Wärmestrahlers heraus, steigen nach oben und strömen sodann die gegenüber dem ersten Wärmestrahler auskragende Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers an, wodurch der zweite Wärmestrahler erwärmt wird.“,
  148. dargelegt.
  149. c)
    Die Merkmale 3.3 – 3.3.2,
  150. „3.3 der zweite Wärmestrahler umfasst eine Emittorfläche,
  151. 3.3.1 deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und
  152. 3.3.2 winklig zur Lotrechten der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers angeordnet ist“,
  153. sehen eine Anordnung der Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers vor, die das Auftreffen der Brennerabgase des ersten Wärmestrahlers auf den zweiten Wärmestrahler im Hinblick auf einen effizienten Betrieb des Heizgeräts weiter optimiert.
  154. aa)
    In Übereinstimmung mit der Definition eines Wärmestrahlers in Abschnitt [0002] als das Vorrichtungselement, welches sich beim Betrieb des Brenners erwärmt und zu Glühen beginnt, benennt das Klagegebrauchsmuster mit der „Emittorfläche“ den konkreten Bestandteil des Wärmestrahlers, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass er die ihm zugeführte Wärme aufnimmt, zu Glühen anfängt und schließlich (Wärme)strahlen an die Außenumgebung abgibt, und so zu einer gegenüber dem ersten Wärmestrahler zusätzlichen Wärmequelle wird (Abs. [0007] a. E., Abs. [0014], Abs. [0027]). Insoweit lehnt sich das Klagegebrauchsmuster an die sprachlich-philologische Bedeutung von „emittieren“ im Sinne von „aussenden“/ „ausstrahlen“ an.
  155. Eine solche Funktion kann – wie das Klagegebrauchsmuster im Zusammenhang mit dem dritten Wärmestrahler (Merkmalsgruppe 4) lehrt – grundsätzlich auch von einem als Reflektor dienenden Bauteil übernommen werden (Abs. [0013], Abs. [0016]).
  156. bb)
    Das Klagegebrauchsmuster bestimmt nach dem Wortlaut der hier zu erörternden Merkmale die Raumlage der Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers anhand ihres geometrischen Verhältnisses zur Brennereinheit und des ersten Wärmestrahlers.
  157. Sofern das Klagegebrauchsmuster in diesem Zusammenhang die „Lotrechte der Emittorfläche“ der jeweiligen Wärmestrahler als Bezugspunkte heranzieht, versteht es darunter – in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Fachverständnis von dem Begriff der Lotrechten – eine senkrecht auf einer Fläche verlaufende Gerade – das Klagegebrauchsmuster bezeichnet die Lotrechte insoweit auch synonym als „Vertikale“ (Abs. [0006] a. E., [0025], Unteranspruch 4).
  158. Die in radialer Richtung, mithin zu den Seiten, wegweisende, winklige Anordnung der Lotrechten der Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers gegenüber derjenigen der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers bewirkt, dass die Abstrahlrichtungen der Wärmestrahler in der bereits beschriebenen Art und Weise zusammenwirken (Abs. [0006], Abs. [0025]).
  159. 3.
    Die dem eingetragenen Unteranspruch 3 entstammenden Merkmale 3.4 und 3.5,
  160. „3.4 der zweite Wärmestrahler weist einen die Emittorfläche tragenden Boden auf,
  161. 3.5 der mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und Wärmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist,“
  162. betreffen eine zusätzliche räumlich-körperliche Ausgestaltung des zweiten Wärmestrahlers, mit der eine weitere Leistungssteigerung erzielt werden soll (Abs. [0010], Abs. [0027]).
  163. a)
    Mit dem die Emittorfläche tragenden Boden bezeichnet Merkmal 3.4 den unteren, zu dem ersten Wärmestrahler zeigenden Teil der Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers.
  164. Dass der Boden – entsprechend der sprachlich-philologischen Bedeutung („tragend“) – eine die Emittorfläche stützende Funktion übernimmt, ist dem Klagegebrauchsmuster nicht zu entnehmen. Dem Klagegebrauchsmuster kommt es vielmehr darauf an, dass die von dem ersten Wärmestrahler ausgesendeten Wärmestrahlen zunächst den Boden erreichen und sodann an die Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers weitergegeben werden. Dies wird durch die Anordnung des Bodens am unteren Ende der Emittorfläche bewerkstelligt. Einer stützenden Funktion des Bodens kommt hingegen im Hinblick auf die technisch angestrebte Wirkung keine Bedeutung zu. Der Begriff „tragend“ wird in seinem Wortsinn insoweit aufgegriffen, als auch tragende Teile sich typischerweise unterhalb des zu tragenden Elements befinden.
  165. b)
    Nach dem Wortlaut der in Bezug genommenen Merkmale ist die Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers von einem Boden getragen, der in geringem Abstand zu der Brennereinheit nach Merkmalsgruppe 2 angeordnet ist. Die von dem ersten Wärmestrahler abgegebene Wärme erwärmt so zunächst den Boden, der – aufgrund seiner thermischen Leitfähigkeit – sodann die Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers erwärmt (Abs. [0010], Abs. [0027]).
  166. aa)
    Aus fachmännischer Sicht bewirkt der „Abstand“ zwischen der Baugruppe, die der Brenner und der Wärmestrahler bilden, zu dem die Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers tragenden Boden einen ungehinderten Abzug der Abgase von dem ersten Wärmestrahler zu dem die Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers tragenden Boden. Ausgehend von dieser Funktion verbindet der Fachmann mit einem „Abstand“ einen zwischen den näher bezeichneten Vorrichtungsbestandteilen liegenden Luftraum.
  167. Mit einem solchen Luftraum schließt das Klagegebrauchsmuster einerseits eine wärmeleitende Verbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Wärmestrahler aus. Denn bei einer solchen würde sich der zweite Wärmestrahler als Teil des ersten Wärmestrahlers darstellen, und Wärme von diesem ersten Wärmestrahler „abziehen“. Der zweite würde sich mithin zu dem ersten Wärmestrahler wie eine „Kühlrippe“ verhalten.
  168. Andererseits fallen solche Ausgestaltungen aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus, bei denen die Verbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Wärmestrahler statt über einen im Wesentlichen luftgefüllten Raum über weitere Bauteile vermittelt wird. Denn auch dies würde zu einem nachteiligen Abkühlen der von dem ersten Wärmestrahler ausgehenden Strahlen führen, weil die Wärme zunächst an die zwischengeschalteten Bauteile gelangen und durch dieses abgekühlt werden würde, so dass der zweite Wärmestrahler von diesen nicht mehr in dem angestrebten Umfang erhitzt werden könnte.
  169. bb)
    Bauliche Verbindungen zwischen den näher bezeichneten Vorrichtungsbestandteilen, die auf den beschriebenen, von dem Klagegebrauchsmuster angestrebten technischen Effekt keine Auswirkungen haben, bezieht der Fachmann hingegen in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters ein. Merkmal 3.1, das eine Anordnung des zweiten oberhalb des ersten Wärmestrahlers vorsieht, enthält insoweit auch einen Hinweis darauf, dass eine solche Verbindung zum Zwecke der Befestigung auch erwünscht sein kann. Jedoch ist stets darauf zu achten, dass zwischen den baulichen Elementen ein im Sinne der dem Abstand zugewiesenen Funktion hinreichender Freiraum verbleibt.
  170. c)
    Seinem Wortlaut nach ordnet das Klagegebrauchsmuster weiter an, dass der Abstand zwischen Brenner/ Wärmestrahler einerseits und tragendem Boden andererseits lediglich „gering“ ist, das heißt der Weg, den die nach oben steigenden Abgase von dem ersten Wärmestrahler zurücklegen bis sie auf die tragende Bodenfläche des zweiten Wärmestrahlers auftreffen, soll kurz sein. Auch auf diese Art und Weise verhindert das Klagegebrauchsmuster ein unerwünschtes Abkühlen der aufsteigenden Abgase.
  171. Das sich so ergebende Verständnis der Anordnung nach den Merkmalen 3.4 und 3.5 findet der Fachmann schließlich auch in dem ihm mit Figur 2 beschriebenen Ausführungsbeispiel wieder, in dem der Abstand (Bezugsziffer 15 nach Figur 2) als „Spalt“ bezeichnet wird (Abs. [0025]), womit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – in Übereinstimmung mit dem technisch-funktionalen Verständnis – eine schmale luftgefüllte Lücke zwischen zwei körperlichen Gegenständen gemeint ist.
  172. 4.
    Mit dem nach Merkmalsgruppe 4,
  173. „4. Die Brennereinheit verfügt über einen weiteren dritten Wärmestrahler,
  174. 4.1 der dritte Wärmestrahler ist mit vertikalem Abstand zu dem zweiten Wärmestrahler angeordnet;
  175. 4.2 der dritte Wärmestrahler ist unterhalb des ersten Wärmestrahlers angeordnet und
  176. 4.3 kragt gegenüber dem ersten Wärmestrahler in radialer Richtung aus;
  177. 4.4 der dritte Wärmestrahler umfasst eine Emittorfläche,
  178. 4.4.1 deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und
  179. 4.4.2 winklig zur Lotrechten der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers und
  180. 4.4.3 des zweiten Wärmestrahlers angeordnet ist“,
  181. vorgesehenen dritten Wärmestrahler geht nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters eine weitergehende Leistungssteigerung des Heizgeräts einher (Abs. [0013], Abs. [0014]). Auch im Hinblick auf diesen dritten Wärmestrahler wird – vergleichbar mit den in den Merkmalen 3. – 3.3.2 vorgesehenen Anweisungen für den zweiten Wärmestrahler – eine räumlich-körperliche Anordnung vorgegeben, die dazu führt, dass sich die Abstrahlrichtung des dritten Wärmestrahlers von den Richtungen unterscheidet, in die der erste und der zweite Wärmestrahler abstrahlen, und zwar indem sie Wärme in eine Richtung mit einem nach oben weisenden Teil abstrahlt (Abs. [0013]). Dabei wird auch der dritte Wärmestrahler – wie der zweite – durch die von dem ersten Wärmestrahler abgegebene Wärme gespeist (Abs. [0027]).
  182. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Verständnis der Merkmalsgruppe 3 verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.
  183. 5.
    Merkmal 5,
  184. „wobei zumindest eine Emittorfläche einer der beiden zusätzlichen Wärmestrahler wenigstens teilweise eine zu dem anderen Wärmestrahler hin abstrahlende Emittorfläche aufweist“,
  185. betrifft die Anordnung der Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers (Merkmal 3.3) zu der Emittorfläche des dritten Wärmestrahlers (Merkmal 4.4) zueinander.
  186. Durch die zumindest teilweise zueinander weisenden Abstrahlrichtungen der Emittorflächen des zweiten und des dritten Wärmestrahlers wird die abgegebene Wärme zusätzlich auf den gewünschten Erwärmungsbereich konzentriert. Eine zusätzliche Erwärmung des einen zusätzlichen Wärmestrahlers durch die von einem der zusätzlichen Wärmestrahler abgegebenen Strahlen strebt das Klagegebrauchsmuster hingegen mit der in Merkmal 5 vorgesehenen Anordnung nicht erkennbar an, sondern ordnet diese Funktion dem ersten Wärmestrahler zu:
  187. „Die Emittorfläche 17 des dritten Wärmestrahlers 16 wird ebenfalls [wie die Emittorfläche 14 des zweiten Wärmestrahlers 12] durch von dem ersten Wärmestrahler 11 abgegebene Wärmestrahlung beaufschlagt. Die Emittorfläche 14, 17 werden durch ihre Erwärmung ebenfalls zum Wärmestrahler und dienen zugleich aufgrund ihrer Geometrie und Anordnung zu der Emittorfläche des ersten Wärmestrahlers 11 zum Fokussieren der insgesamt emittierten Wärmestrahlung.“ (Abs. [0027]).
  188. III.
    Ausgehend von dem unter Ziff. II. dargestellten Verständnis von der klagegebrauchsmustergemäßen Lehre begründet das Beklagtenvorbringen keine hinreichenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters. Aus diesem Grund kommt auch eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 19 Satz 1, 2 GebrMG nicht in Betracht.
  189. 1.
    Gem. §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung (§ 11 GebrMG) nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht, wobei dieser insbesondere dann besteht, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist. Nach den §§ 1 – 3 GbrMG sind solche Erfindungen einem Gebrauchsmusterschutz zugänglich, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Weiter ist im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 GrbMG auch zu prüfen, ob die technische Lehre so deutlich offenbart ist, dass sie ausführbar ist.
  190. Sofern das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster nicht für zweifelsfrei schutzunfähig hält und den Verletzungsrechtsstreit deshalb bei einem parallelen Löschungsverfahren gemäß § 19 Satz 2 GebrMG zwingend aussetzen muss, ist dem Gericht gemäß § 19 Satz 1 GebrMG ein Aussetzungsermessen eröffnet, wenn es Zweifel an der Schutzfähigkeit hat. Diese Zweifel müssen berechtigt sein, nämlich an konkrete Aspekte der Rechtsbestandsprüfung anknüpfen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gericht die Schutzunfähigkeit für überwiegend wahrscheinlich hält, denn anders als bei einem Patent ist die Prüfung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters nicht gesetzlich dem Patentamt vorbehalten. Die Aussetzung ist daher bereits dann angebracht, wenn die Möglichkeit der Löschung oder Teillöschung nicht fernliegt (Rogge/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 19 GebrMG, Rn. 6). Die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters muss dagegen positiv zur Überzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Rn. E.718).
  191. 2.
    Orientiert an den unter Ziff. 1. dargelegten Grundsätzen zweifelt die Kammer an der Schutzfähigkeit der Lehre des Klagegebrauchsmusters weder unter dem Aspekt der mangelnden Ausführbarkeit (dazu unter lit. a)), noch unter dem Aspekt der fehlenden Neuheit (dazu unter lit. b)) noch unter dem Gesichtspunkt des fehlenden erfinderischen Schritts (dazu unter lit. c)).
  192. a)
    Die Lehre des Klagegebrauchsmusters ist so deutlich offenbart, dass sie ausführbar ist.
  193. aa)
    Im Rahmen des Löschungsgrundes nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG ist auch zu prüfen, ob die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie nach den Angaben der Beschreibung einschließlich der Zeichnung mit Hilfe seines Fachwissens ausführen kann (BGH, Beschl. v. 28.04.1999, Az.: X ZB 12/98, Rn. 12 f. – Flächenschleifmaschine, zitiert nach juris; Goebel/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 15, Rn. 11).
  194. Maßgeblich für die Beurteilung der Ausführbarkeit in diesem Sinne ist, ob dem Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Schutzrechts aus frei zugänglichen Quellen oder unter bloßer Ausschöpfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, die Mittel zu Verfügung standen, die er zur Ausführung der Erfindung benötigte (BGH, ebd., Rn. 23).
  195. bb)
    Die von der Beklagten angeführten Undeutlichkeiten im Hinblick auf einzelne in dem Klagegebrauchsmuster verwendeten Begriffe stehen der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausführbarkeit nicht entgegen.
  196. Die Beklagte nimmt eine fehlende Ausführbarkeit unter Bezugnahme auf ein rein sprachlich-philologisches Verständnis der Begriffe an, und lässt dabei unberücksichtigt, dass eine Gebrauchsmusterschrift im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe, gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 99, 909, 912 – Spannschraube). Weichen Begriffe in den Schutzansprüchen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, ist der sich aus den Patentansprüchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt maßgebend (BGH, GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig; GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; BGHZ 150,149, 153 – Schneidmesser I; BGHZ 113, 1, 9 f. – Autowaschvorrichtung; BGHZ 105, 1, 10 – Ionenanalyse). Die Merkmale eines Schutzanspruchs sind danach nicht anhand der Definition in Fachbüchern oder dergleichen auszulegen, sondern es ist das fachmännische Verständnis anhand der Beschreibung des Schutzrechts selbst zu ermitteln (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; GRUR 2005, 754 – werkstoff-einstückig; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2015, Az. I-15 U 25/14 S. 15).
  197. Daran orientiert erweisen sich die von der Beklagten angeführten Begriffe nicht als unklar, sie lassen sich vielmehr – wie bereits unter Ziffer II. aufgezeigt – bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung widerspruchsfrei in den Kontext der Lehre des Klagegebrauchsmusters einordnen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die in dem Klagegebrauchsmuster verwendeten Begriffe jedenfalls in dem dem Fachmann als bevorzugt dargestellten Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 2 eine konkrete Ausgestaltung erfahren, und dem Fachmann auch insoweit Hinweise zur Ausführbarkeit der geschützten Lehre geben.
  198. Im Hinblick auf die einzelnen von der Beklagten unter dem Aspekt der mangelnden Deutlichkeit angegriffenen Begriffe gilt Folgendes, wobei wegen einer ausführlichen Begründung auf die Ausführungen unter Ziff. II. verwiesen wird:
  199. „zu einer in radialer Richtung umfänglichen Wärmeabgabe konzipiert“
    Wie unter Ziff. II., 1. c) ausgeführt verbindet der Fachmann mit der „Konzeption“ der Brennereinheit eine räumlich-körperliche Ausgestaltung, durch die die Einheit zu einer in radialer Richtung umfänglichen Wärmeabgabe in der Lage ist. Unter einer „in radialer Richtung umfänglichen Wärmeabgabe“ versteht das Klagegebrauchsmuster, dass die Brennereinheit – orientiert an ihrer vertikalen Ausrichtung – im Wesentlichen nach allen Seiten hin Wärmestrahlen emittiert.
  200. Diese Angabe wird – was die Beklagte einwendet – für den Fachmann auch nicht deshalb unklar, weil ihm eine Kreis- oder Kugelform im Zusammenhang mit den hier erörterten Begriffen nicht offenbart wird. Aus den Ausführungen unter Ziff. II., 1. ergibt sich zugleich, dass das Klagegebrauchsmuster den Begriff „radial“ nicht in einem streng mathematischen Sinne als Radius eines kreisrunden Gebildes versteht, sondern damit eine Richtung vorgibt, die bezogen auf die vertikale Ausrichtung der Brennereinheit zu deren Seiten hin liegt.
  201. „Wärmestrahler“
    Auch weist der verwendete Begriff des „Wärmestrahlers“ eine hinreichende Klarheit auf.
  202. Wie unter Ziff. II., 1., lit. a) dargelegt, lehnt sich das Klagegebrauchsmuster an die im vorbekannten Technikstand herrschende Definition eines Wärmestrahlers als Wärmestrahlen abgebendem Vorrichtungsteil (Abs. [0002]) an. Zu diesem Verständnis gelangt auch die Beklagte selbst (Schriftsatz vom 19.12.2016, S. 27, Bl. 71 GA). Weiter ist der Begriff in einer Gesamtschau mit demjenigen der Emittorfläche zu betrachten (vgl. Ziff. II., 2. lit. c), aa)) und erfährt auch dadurch eine Konkretisierung in Richtung des dargestellten Verständnisses.
  203. „Brennereinheit“
    Die Beklagte hält den Begriff der „Brennereinheit“ aufgrund eines fehlerhaft gesetzten Bezugszeichens für unklar. In dem Wortlaut des Anspruchs 1 ist das Bezugszeichen „10“ für die „Brennereinheit“ im kennzeichnenden Teil offensichtlich fehlerhaft und muss durch das Bezugszeichen „3“ ersetzt werden. Das kann schon deshalb nicht verfangen, weil es sich dabei lediglich um ein Ausführungsbeispiel handelt. Im Übrigen macht schon der Anspruchswortlaut hinreichend deutlich, dass die Brennereinheit ein aus Brenner und Wärmestrahler zusammengesetzter Vorrichtungsbestandteil ist (vgl. auch Ziff. II., 1., lit. a)).
  204. „Lotrechte“/ „in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend“/ „winklig“
    Unter Ziff. II., 2., lit. b.) und lit. c) ist für die Merkmalsgruppe 3 und unter Ziff. II., 4. für die Merkmalsgruppe 4 erörtert, wie der Fachmann die Lage der Emittorfläche des ersten und der Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers im Verhältnis zueinander über die Lotrechten der jeweiligen Flächen bestimmt.
  205. „bzw.“
    Soweit die Beklagte die Frage aufwirft, auf welchen Wärmestrahler sich der Passus „welche Emittorfläche“ (Merkmal 3.3) bezieht, sind sowohl die grammatikalische als auch die technische Zuordnung eindeutig und ergeben eine Bezugnahme auf die Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers (vgl. Ziff. II., 2. lit. c). Auch führt es zu keiner eine mangelnde Ausführbarkeit bewirkenden Unklarheit, dass das Klagegebrauchsmuster die Anordnung der Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers in einem Verhältnis entweder zu dem Brenner oder zu dem Wärmestrahler beschreibt. Denn das Merkmal 3.3.3 enthält jedenfalls eine Wirkungsangabe, was die Anordnung gewährleisten soll. Jedenfalls daraus erhält der Fachmann eine hinreichende Klarheit im Hinblick auf das Merkmal 3.3.3.
  206. „Emittorfläche tragender Boden“
    Das Verständnis des Fachmannes von dem eine „Emittorfläche tragenden Boden“ ist unter Ziff. II., 3. lit. a) dargelegt. Nach den dortigen Ausführungen stellt sich der Passus nicht als unklar dar.
  207. „mit geringem Abstand“
    Der Passus „mit geringem Abstand“ erweist sich nicht deshalb als unklar, weil keine ziffernmäßige Vorgabe dazu erfolgt, wann ein Abstand zwischen der Baugruppe aus Brenner und Wärmestrahler als gering im Sinne des Merkmals 3.5 zu betrachten ist. Wie unter Ziff. II., 3., lit. b), c) erörtert, bestimmt der Fachmann den Abstand technisch-funktional dadurch, dass dieser nicht so groß sein darf, dass es zu einem nachteiligen Abkühlen der von dem ersten Wärmestrahler ausgehenden Wärmestrahlung kommt. Aus den dort dargelegten Gründen erkennt der Fachmann außerdem, dass ein Abstand von Null – entgegen des Vortrags der Beklagten – kein im Sinne des Klagegebrauchsmusters ausreichender Abstand mehr ist. Das Teilmerkmal ist insoweit eindeutig.
  208. „oberer Abschluss“
    Auf der Grundlage der Ausführungen unter Ziff. II., 3., lit. b) bezeichnet der „obere Abschluss einer aus Brenner und Wärmestrahler gebildeten Baugruppe“ das obere Ende der baulichen Vorrichtungsbestandteile, die Wärme abgeben.
  209. b)
    Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten sind auch Zweifel an der Neuheit der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht begründet.
  210. Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 GbrMG als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört, wobei gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von dem Stand der Technik alle Kenntnisse erfasst sind, die vor dem für den Zeitrang maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
  211. Die beanspruchte Erfindung ist danach nicht mehr neu, wenn sämtliche Merkmale der Schutzansprüche aus einer einzigen Entgegenhaltung oder Vorbenutzung bekannt sind (Goebel/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 3 GbrMG, Rn. 5). Der Offenbarungsgehalt der aus dem Stand der Technik angeführten Entgegenhaltungen ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der einzelnen schriftlichen Beschreibung oder Benutzungshandlung (a.a.O.). Der Stand der Technik, gegenüber welchem sich der Gegenstand des Gebrauchsmusters als neu zu bewähren hat, muss in der Zeit vor dem für den Zeitrang der Gebrauchsmusteranmeldung maßgeblichen Tag liegen (Goebel/ Engel, ebd., § 3 GbrMG, Rn. 13). Sofern das Gebrauchsmuster – wie vorliegend – eine Priorität nicht in Anspruch nimmt, ist der Tag der Anmeldung – hier der 08.08.2011 – für die Beurteilung der Neuheit maßgeblich (a.a.O.).
  212. Da infolge der Eintragung eines Gebrauchsmusters eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Geltendmachung des Schutzes ohne Rücksicht auf die Schutzfähigkeit berechtigt, ist die Schutzfähigkeit zunächst, das heißt bis zur Erhebung der Einrede, grundsätzlich zu vermuten. Es bedarf insofern nicht der Substantiierung der anspruchsbegründenden Tatsache „Schutzfähigkeit“, so dass der vermeintliche Verletzer jedenfalls die Darlegungslast für das Fehlen der Schutzfähigkeit trägt (Grabinski/ Zülch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 24 GebrMG Rn. 18; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864).
  213. Nach dieser Maßgabe lässt sich aus dem Beklagtenvorbringen vorliegend nicht nachvollziehbar ableiten, dass die angeführten Entgegenhaltungen sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters vorwegnehmen.
  214. Insoweit gilt im Hinblick auf die von der Beklagten eingeführten Entgegenhaltungen Folgendes:
  215. aa)
    Die am 18.12.1980 offengelegte DE 30 18 094 A1 (im Folgenden: D1) offenbart jedenfalls das Merkmal 3.5 (Unteranspruch 3) und das Merkmal 4.4 (Unteranspruch 5) nicht hinreichend erkennbar.
  216. (1)
    Nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 9 der D1:,
  217. offenbart ein Heizgerät mit einem Brennerelement 3. Das Brennerelement 3 wird über einen Brennstofftank 21 mit Brennstoff versorgt. Die Vorrichtung gemäß Figur 9 ist weiter mit einem Rotglühkörper 5 ausgestattet, über den Wärme an die Umgebung abgegeben wird. Wie Figur 9 auch verdeutlicht verläuft der Rotglühkörper 5 von dem Brennstofftank 21 an in vertikaler Richtung. Der Rotglühkörper 5 gibt auch in radialer Richtung weitgehend umfänglich Wärme ab. Der Rotglühkörper 5 ist nach dem Beschreibungsinhalt der D1 zylindrisch ausgestaltet (D1, S. 19, letzter Abs.) und wird bei Erhitzung als Ganzes gleichmäßig rotglühend (D1, S. 20, 1. Abs.). Diese Beschreibungsstellen betreffen zwar andere Figuren als die Figur 9, insoweit lässt jedoch die D1 nicht erkennen, dass es sich bei dem Rotglühkörper gemäß Figur 9 um ein wesentlich anderes Element als das bereits dargestellte handelt. Vielmehr spricht die D1 auch im Zusammenhang mit der Figur 9 von einem „zylindrischen Rotglühkörper 5“ (D1, S. 26, 1. Abs. und S. 27, 3. Abs. a. E.). Des Weiteren heißt es in der D1 unter Bezugnahme auf die Figur 9 weiter:
  218. „Durch die zylindrische Form des Rotglühkörpers wird sehr vorteilhaft bewirkt, daß die Infrarotstrahlen gleichmäßig nach allen Seiten in horizontaler Richtung in die Umgebung abgestrahlt werden.“ (D1, S. 28, 1. Abs.).
  219. Der Kammer erscheint weiter zumindest möglich, dass die Reflektionsplatte 52 – wie von der Beklagten vorgetragen – als zweiter Wärmestrahler fungiert, und dieser von den Abgasen eines ersten Wärmestrahlers in Form des Rotglühkörpers 5 beaufschlagt und erhitzt wird. Der Umstand, dass zwischen dem Rotglühkörper 5 und der Reflektionsplatte 52 ein hitzeisolierender Körper 53,
  220. „Zusätzlich befindet sich in der Abdeckung 51 zur Abdeckung des oberen Teils des zylindrischen Rotglühkörpers 5 ein hitzeisolierender Körper 53, der aus einem feuerfesten und hitzeisolierendem [sic] Material, […] besteht. Die Verwendung der Abdeckung 51, so wie sie oben beschrieben ist, vermeidet eine Beeinträchtigung der Teile, die über dem zylindrischen Rotglühkörper 5 angebracht und der Hitze ausgesetzt sind und bringt den beträchtlichen Vorteil, daß die Aufwärtsstrahlung der Hitze verringert und die Abstrahlwirksamkeit der Hitze in Richtung auf die seitliche Umgebung verbessert wird.“ (D1, S. 26, 1. Abs.),
  221. angeordnet ist, muss dem nicht entgegenstehen, weil denkbar ist, dass die Abgase nicht in einem geradlinigen Weg nach oben strömen, sondern seitlich an dem hitzeisolierenden Körper 53 vorbei zu der Reflektionsplatte 52 gelangen.
  222. (2)
    Jedoch steht die Offenbarung des hitzeisolierenden Körpers 53 der Annahme einer eindeutigen und unmittelbaren Vorwegnahme des Merkmals 3.5,
  223. „der [gemeint ist der die Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers tragenden Boden] mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und Wärmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist“,
  224. entgegen.
  225. Die Beklagte stellt hinsichtlich einer Offenbarung des Merkmals 3.5 darauf ab, dass sich zwischen dem Abdeckelement 51 und dem hitzeisolierenden Körper 53 ein deutlicher Abstand befinde. Diesen Abstand verortet sie unter Bezugnahme auf die von ihr vorgenommenen farblichen Markierungen der Abbildung 2,
  226. zwischen den lilafarbenen Geraden.
  227. Das hitzeisolierende Element 53 lässt sich jedoch seiner Funktion nach nicht mehr als Teil des ersten Wärmestrahlers begreifen. Denn dieses soll gerade verhindern, dass von dem Rotglühkörper 5 ausgehende Wärme mit großer Hitze auf die Reflektionsplatte 52 trifft (D1, S. 26, 1. Abs.). Bei dieser Betrachtung aber, tritt das hitzeisolierende Element 53 als zusätzliches Bauteil zwischen den durch das Bodenteil der Abdeckung 51 gebildeten oberen Abschluss des Rotglühkörpers (verstanden als erster Wärmestrahler im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters) und die Reflektionsplatte 52. Diese Ausgestaltung führt – wie unter Ziff. II., 3., lit. b) dargelegt – aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus. Denn diese bewirkt, wie auch durch die soeben in Bezug genommene Passage der D1 gelehrt wird – eine Isolierung, die dazu führt, dass eine Erwärmung der Reflektionsplatte 52 durch die Abgase des ersten Wärmestrahlers in wesentlich geringerem Umfang erfolgt.
  228. Die Kammer vermag schließlich einen Abstand im Sinne des Merkmals 3.5 auch nicht dort zu verorten, wo der hitzeisolierende Körper 53 sich in seiner Breite nicht mehr erstreckt, mithin dort, wo die Wärmestrahlen von dem Rotglühkörper 5 noch seitlich an dem hitzeisolierenden Körper 53 vorbei zu der Reflektionsplatte 52 gelangen. Denn dieser Abstand stellt sich jedenfalls als nicht mehr „gering“ im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters dar, weil der Offenbarungsgehalt der D1, wonach sich der hitzeisolierende Körper in diesen Bereich nicht mehr ausdehnt, nahelegt, dass die Wärmestrahlen mit dem dargestellten Verlauf, ohnehin keine Hitze mehr, in dem von dem Klagegebrauchsmuster angestrebten Umfang aufweisen.
  229. (3)
    Auch eine Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 4, die den Unteranspruch 5 betrifft, kann nicht angenommen werden. Insbesondere ergibt der Beklagtenvortrag eine Vorwegnahme des Merkmals 4.4,
  230. „der dritte Wärmestrahler umfasst eine Emittorfläche“,
  231. nicht schlüssig.
  232. Die Beklagte führt – bezugnehmend auf Figur 9 der D1 – die Ornamentabdeckung 83 als dritten Wärmestrahler im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters an.
  233. Der Beschreibungsinhalt der D1, spricht jedoch dagegen, dass die Ornamentabdeckung 83 – wie in Merkmal 4.4 festgelegt – ihrerseits eine Oberfläche aufweist, die sich erhitzt und sodann Wärme abgibt. Danach kommt der Ornamentabdeckung 83 vielmehr die Funktion zu, einen Konvektionsstrom zu bewirken, durch den eine Abkühlung des Brennerelements 3 bewirkt wird. Insbesondere heißt es in der D1:
  234. „An dem oberen Teil der äußeren Abdeckung 82 ist eine Ornamentabdeckung 83 befestigt. […] Die Ornamentabdeckung 83 ist an ihrem oberen Endteil mit einer Zahl von Luftdurchlaßlöchern 83a versehen, die entlang ihrer gesamten Peripherie angeordnet sind. Damit ist der bedeutende Vorteil verbunden, daß, wenn der Luftfluß in der Abdeckung 8 durch das Brennerelement 3 erhitzt ist, die Außenluft durch die Luftdurchlaßlöcher 82a, […], in die Abdeckung 8 fließt und ein Wärmeaustausch mit dem Brennerelement 3 bewirkt wird und dann aus den Luftdruchlaßlöchern 83a, […], herausfließt. Es wird so vorteilhaft ein natürlicher Konvektionsstrom bewirkt, so daß eine Fremdkühlung nicht erforderlich ist.“ (D1, S. 24, letzter Abs.; Hervorhebungen diesseits.).
  235. Eine andere Funktion der Ornamentabdeckung 83 ist aus der D1 nicht ersichtlich. Die Beklagte bringt auch keine weiteren Tatsachen dafür hervor, weshalb der Fachmann davon ausgeht, dass die Ornamentabdeckung 83 sich ihrerseits erhitzt und Wärme abgibt. Dabei mag noch angenommen werden, dass sich die Ornamentabdeckung 83 in gewissem Umfang auch erwärmt – denn sie soll ja Wärme gerade wegnehmen – dass sie diese jedoch dann als dritter Wärmestrahler auch abstrahlt, vermag die Kammer der D1 vor dem Hintergrund der der Ornamentabdeckung 83 darin zugewiesenen Funktion nicht anzunehmen.
  236. (4)
    Die Ausführungen unter Ziff. (2) und Ziff. (3) berücksichtigend, können sich hinreichende Zweifel an der fehlenden Neuheit des Klagegebrauchsmusters auf der Grundlage der D1 auch nicht daraus ergeben, dass diese im Rahmen des Rechercheberichts in die Kategorie „X“ eingeordnet worden ist. Es werden auch im Zusammenhang mit dieser Einordnung keine sachkundigen Äußerungen des DPMA vorgelegt, die eine Vorwegnahme der Lehre des Klagegebrauchsmusters zumindest möglich erscheinen lassen.
  237. bb)
    Soweit die Beklagte die am 18.11.2004 offengelegte US 2004/0226551 A1 (nachfolgend: D4) als neuheitsschädlich anführt, trägt sie selbst schon eine Vorwegnahme der Merkmale 3.4 und 3.5 (Unteranspruch 3) durch diese Entgegenhaltung nicht vor. Im Übrigen lässt ihr Vorbringen auch eine Offenbarung des Merkmals 4.3 (Unteranspruch 5) nicht hinreichend erkennen.
  238. (a)
    Nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figuren 17 (linke Abbildung) und 18 (rechte Abbildung):
  239. offenbaren einen „radiant heater“ (Heizgerät im Sinne von Merkmal 1) mit einem „emitter“ 214 (Wärmestrahler im Sinne von Merkmal 2.5). Daneben verfügt die offenbarte Vorrichtung über einen „deflector“ 216 (oberhalb des „emitters“ 214) und einen „deflector“ 208 (unterhalb des „emitters“ 214).
  240. Bei Hinzunahme von Figur 42 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben),
  241. offenbart sich dem Fachmann zudem, dass das Heizgerät Gas über eine Leitung 244 bezieht (vgl. auch D4, Abs. [0119]), mithin an eine Brennstoffversorgung im Sinne von Merkmal 2.1 angeschlossen ist. Über die Gasöffnung 246 und die Lufteinzugsöffnung 246 wird das Gas mit Luft in der „mixing chamber“ 252 zusammengebracht, so dass es in der Nähe des Flammenhalters 256 zu einem Verbrennungsprozess kommt und eine Flamme 258 entsteht (D4, Abs. [0119]). Über die Flammeneinfassung 212 wird die Flamme in Richtung des „emitters“ 214 gelenkt. In den so beschriebenen Vorrichtungsbestandteilen kann ein Brenner im Sinne von Merkmal 2.4 des Klagegebrauchsmusters erblickt werden.
  242. Das unter Ziff. II., 1. lit. b) dargelegte Verständnis des Merkmals 2.2 berücksichtigend, erstreckt sich die in der D4 offenbarte Brennereinheit in klagegebrauchsmustergemäßer Art und Weise in vertikaler Richtung.
  243. Hierfür sprechen die Figuren 17 – 20 und die Figur 42. Denn diese lassen erkennen, dass die Brennereinheit bestehend aus der den Brenner bildenden „mixing chamber“ 252 (vgl. Figur 42) und dem Flammenhalter 256 (vgl. Figur 42) mit der Flammeneinfassung 212 (vgl. Figur 17) sowie dem Wärmestrahler in Form des „emitters“ 214 (Figur 17) oberhalb der Gasversorgung 244 (vgl. Figur 42) und zudem durch den Schaft 204 („column“) in einiger Höhe angeordnet ist.
  244. Darauf, dass der „emitter“ 214 selbst eine stärkere seitliche als eine vertikale Ausrichtung aufweist, kommt es der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht an.
  245. (b)
    Der Kammer erscheint auch eine Betrachtungsweise der D4 möglich, wonach diese eine Brennereinheit im Sinne des Merkmals 2.3 offenbart, die mithin in radialer Richtung zumindest weitgehend umfänglich Wärme abgibt.
  246. Die Klägerin wendet im Hinblick auf eine Vorwegnahme des Merkmals 2.3 ein (vgl. Widerspruchsbegründung v. 02.11.2017, Anlage ropC, S. 13, Pkt. 3.1.3, letzter Abs.), dass die Wärmestrahlen 220 des in Figur 18 gezeigten „emitters“ 214 vertikal nach unten verlaufen, wie dies auch in Abschnitt [0133],
  247. „In addition emitter 214 radiates direct emissions 220 substantially entirely or predominately vertical upwards toward deflector 216 or 208 or vertically downwards toward surface 16.“ (Abs. [0133]; Hervorhebung diesseits),
  248. beschrieben ist.
  249. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte jedoch nachvollziehbar darauf, dass der Wärmestrahler rotationssymmetrisch ausgestaltet ist. Dies legen auch die Figuren 27 – 28 nahe, die den Wärmestrahler in einer Detailansicht zeigen. Danach ist der „emitter“ 214 zudem mit Perforationen 230 ausgestattet, über die Wärme auch zu den Seiten entweichen kann. Ein zweiter Wärmestrahler kann dann in dem „deflector“ 216 (nach Figur 18) erblickt werden.
  250. (c)
    Die Beklagte verortet den dritten Wärmestrahler im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters in dem „deflector“ 208. Dieser weist jedoch die in Merkmal 4.3 vorgesehene Ausgestaltung nicht auf, weil er gegenüber dem „emitter“ 214 (verstanden als ersten Wärmestrahler) nicht radial auskragt. Ausgehend von Figur 18 stellt es sich vielmehr so dar, dass der „emitter“ 214 gegenüber dem „deflector“ 208 eine größere seitliche Ausdehnung hat.
  251. cc)
    Die Beklagte, die schon zu dem Offenbarungsgehalt der am 25.11.2003 veröffentlichten Patentschrift mit der Bezeichnung US 6, 651 647 B2 (nachfolgend: D3) nicht vorträgt, sondern allein auf die Figur 3 der D3, sowie die Passage in Spalte 6, Zeile 35 – Spalte 7, Zeile 12 verweist (so auch in ihrem Löschungsantrag vom 10.07.2017, vorgelegt als Anlage B2 zu dem Schriftsatz vom 16.03.2018), trägt im Übrigen selbst vor, dass die Merkmale 3.4 und 3.5 nicht offenbart sind. Zur Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 4 und des Merkmals 5 durch die D3 verhält sich das Beklagtenvorbringen nicht.
  252. dd)
    Im Zusammenhang mit der AU 2003 203 464 A1 (nachfolgend: D5), offengelegt am 30.10.2003, lässt der Beklagtenvortrag jedenfalls die Möglichkeit einer Offenbarung des Merkmals 3.5 (Unteranspruch 3) nicht hinreichend erkennen.
  253. (1)
    Die D5 offenbart mit Figur 1 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben),
  254. ein Heizgerät mit einer Brennstoffversorgung 20, und einen daran angeschlossenen Brenner 13 sowie mit einem vertikalen Abzug („heat exchanger“) 11. Aufgrund der rohrartigen Ausgestaltung des Abzugs 11 erscheint auch möglich, dass dieser sich umfänglich erwärmt und daher Wärme im Wesentlichen zu allen Seiten abgibt. Über den Ausgang 17 treten gekühlte Abgase aus,
  255. „The aim here is to cause sufficient contact between the gases and the flue to result ideally in cool gases escaping at the exhaust 17.” (D5, S. 3, Z. 27 – 29),
  256. und gelangen dann zu dem über dem „heat exchanger“ 11 angeordneten Reflektor 15.
  257. In dem Reflektor 15 könnte ein zweiter Wärmestrahler im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters zu erblicken sein. Dem steht nicht zwingend entgegen, dass die Austrittspfeile an der Öffnung 17 seitlich nach unten geneigt sind. Reflektoren sorgen typischerweise für ein „Zurückwerfen“ der ausgestoßenen Luft. Wenn solche an dem Reflektor 15 gar nicht ankommen würde, würde dieser die ihm bestimmungsgemäß zugewiesene Funktion nie übernehmen. Auch erscheint es der Kammer möglich, dass die Abgase die Öffnung 17 zwar gekühlt, nicht aber so abgekühlt verlassen, dass sie nicht mehr seitlich nach oben in Richtung Reflektor 15 aufsteigen, wie es den physikalischen Eigenschaften erwärmter Luft entspricht. Dies berücksichtigend könnte die Pfeildarstellung auch lediglich dazu dienen, den Austrittspunkt der Abgase, nicht aber ihre Bewegungsrichtung zu markieren.
  258. (2)
    Zur Darlegung des Merkmals 3.5,
  259. „der [gemeint ist der die Emittorfläche des zweiten Wärmestrahlers tragenden Boden] mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und Wärmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist“,
  260. stellt die Beklagte darauf ab, dass – bezugnehmend auf Figur 1 der D5 – der Reflektor 15 oberhalb einer Regenkappe 16 – verstanden als oberer Abschluss des „heat exchangers“ 11 – gehalten ist.
  261. Eine Zuordnung der Regenkappe 16 als Teil der aus Brenner und Wärmestrahler gebildeten Baugruppe erscheint bereits problematisch, weil die Regenkappe 16 weder an dem Vorgang der Energieerzeugung noch an demjenigen der Wärmeabgabe beteiligt ist (vgl. Ziff. II., 3., lit. b)). Aber auch dann, wenn man die Regenkappe 16 als Teil der Baugruppe aus Brenner und Wärmestrahler begreift, ist nicht erkennbar, dass zwischen dieser und dem „reflector“ 15 ein „geringer Abstand“ im Sinne eines luftgefüllten Raums besteht. Figur 1, die eine bloß schematische Schnittdarstellung durch ein der D5 entsprechendes Heizgerät darstellt (D5, S. 3, Z. 9), lässt eine solche Zuordnung jedenfalls nicht eindeutig und unmittelbar erkennen.
  262. c)
    Das Beklagtenvorbringen ist vorliegend auch nicht geeignet, bei der Kammer Zweifel daran hervorzurufen, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt beruht.
  263. Das Kriterium des erfinderischen Schritts ist – wie die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht – ein qualitatives und nicht etwa ein quantitatives Kriterium (BGH, GRUR 2006, 842, Rn. 11, 18 – Demonstrationsschrank). Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung).
  264. Die Beklagte wendet gegen einen erfinderischen Schritt in dem dargestellten Sinne ein, dass der Fachmann durch eine Kombination der DE 20 2008 009 635 U1 (nachfolgend: D2; Gegenstand des Rechercheberichts), bekanntgemacht am 27.11.2008, bzw. der D3 oder der D4 jeweils mit der DE 196 17 718 A1 (nachfolgend: D6; nicht Gegenstand des Rechercheberichts), offengelegt am 30.10.1997, oder der CN 2765081 Y (nachfolgend: D8; eine Übersetzung der in asiatischen Schriftzeichen gehaltenen Schrift wird nicht vorgelegt; auch ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung unklar) in naheliegender Art und Weise zu der Lehre des Klagegebrauchsmusters, insbesondere zu der in Merkmal 3.5 vorgesehenen Anordnung des ersten gegenüber dem zweiten Wärmestrahler, habe gelangen können.
  265. Dieser Einwand ergibt das Fehlen eines erfinderischen Schritts aus den nachfolgenden Gründen nicht nachvollziehbar:
  266. aa)
    Die von der Beklagten in Bezug genommenen Schriften D3 und D4 mögen grundsätzlich als naheliegender Ausgangspunkt für den Fachmann in Betracht kommen.
  267. Im Hinblick auf die D3 stellt auch die Klägerin nicht in Abrede, dass nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 3,
  268. eine Abdeckung 26 zeigt, die über eine schüsselförmige Vorrichtung 36 mit einem Brenner verbunden werden kann, und tritt im Hinblick auf diese Druckschrift lediglich einer Vorwegnahme der Merkmale des Anspruchs 3 (Merkmale 3.4, 3.5) und des Anspruchs 5 (Merkmalsgruppe 4) entgegen.
  269. Soweit die D4 zur Prüfung steht, wird im Hinblick auf deren Offenbarungsgehalt auf die Ausführungen unter lit. b), bb) verwiesen.
  270. Das Beklagtenvorbringen im Hinblick auf die D2 als Ausgangspunkt der fachmännischen Betrachtung erweist sich hingegen bereits als unschlüssig, weil schon eine Vorwegnahme der Merkmale des Hauptanspruchs nicht angenommen werden kann. Insbesondere lässt sich der von der Beklagten in Bezug genommenen Figur 1 der D2 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben),
    auch bei Hinzunahme der Beschreibung der D2 eine Vorwegnahme des Merkmals 2.3,
  271. „die Brennereinheit ist zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehenden umfänglichen Wärmeabgabe konzipiert“,
  272. nicht ohne weiteres entnehmen.
  273. Das offenbarte Terassenheizgerät weist eine Verbrennungskammer (2) auf, das an einem Untergestell (1) mit einer Gasflasche angeordnet ist (Merkmale 1 – 2.1). Die Verbrennungskammer besteht aus drei Glasscheiben (Abs. [0017] der D2), wobei die Abschnitte [0010] und [0019] der D2 dafür sprechen, dass auch Wärme durch Teile der Verbrennungskammer (2) abgegeben wird, mithin die Verbrennungskammer (2) eine aus Wärmestrahler und Brenner bestehende Brennereinheit im Sinne der Merkmale 2.4 und 2.5 darstellt.
  274. Die D2 offenbart zwar weiter, dass die Verbrennungskammer eine „weniger Wärme abstrahlenden Seite“ hat (Abs. [0019], was dafür sprechen könnte, dass zumindest zu einer weiteren Seite hin Wärme abgegeben wird, die sich dann als „mehr Wärme abstrahlende Seite“ darstellt. Darüber hinaus lässt sich aber eine Wärmeabgabe zu weiteren Seiten der Verbrennungskammer (2) hin nicht erkennen.
  275. bb)
    Soweit die Beklagte sodann von einer Veranlassung des Fachmannes zur Kombination der D3/ D4 mit der D6 ausgeht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, ohne in eine unzulässig rückschauende Betrachtung zu verfallen.
  276. Die D6, deren Gegenstand ein Deckenradiator ist, der frei unter Raumdecken abgehängt und zur Beheizung von Hallen und Räumen verwendet wird (D6, Sp. 1, Z. 4, 5), stellt sich als gattungsfremd dar. Denn die Lehre des Klagegebrauchsmusters ist auf Standgeräte ausgerichtet (vgl. insbesondere die räumlich-körperlichen Vorgaben der Merkmale 2.2 und 2.3).
  277. Orientiert an Figur 12 der D6,
  278. auf die sich die Beklagte bezieht, kommt in der Entgegenhaltung zudem ein von der Lehre des Klagegebrauchsmusters in erheblichem Umfang abweichendes Erwärmungsprinzip zum Ausdruck. Die dort gezeigten Strahlplatten-Profile 4 mögen ihrerseits Wärme (im Sinne eines Wärmestrahlers) abgeben, dabei werden sie jedoch jeweils durch das zwischen ihnen liegende Heizband elektrisch erhitzt.
  279. cc)
    Eine Kombination der D3/ D4 mit der D8 vermag die Kammer schon deshalb nicht anzunehmen, weil bereits der Offenbarungsgehalt der D8 nicht in einer Art und Weise dargelegt wird, die der Kammer eine Beurteilung über eine Veranlassung des Fachmannes zu einer solchen Kombination ermöglicht.
  280. Die Beklagte legt eine Übersetzung der in asiatischen Schriftzeichen gehaltenen Druckschrift nicht vor, sondern verweist auf die Figuren 1 und 4:
  281. Sofern sie in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, dass das Bezugszeichen 26 einen äußeren Teil des Brenners, das Bezugszeichen 25 einen mittleren Teil des Brenners und das Bezugszeichen 24 einen inneren Teil des Brenners kennzeichnet, bezieht sie sich damit schon nicht auf das Merkmal 3.5, welches die Lehre der D3/ D4 hin zur Lehre des Klagegebrauchsmusters ergänzen soll.
  282. IV.
    Es liegen auch Verletzungshandlungen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 GbrMG vor.
  283. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Darüber hinaus macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters auch unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale, zu denen weitere Ausführungen unterbleiben. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch die streitigen Merkmale 3.5 und 5.
  284. 1.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 3.5,
  285. „der mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und Wärmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist“,des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
  286. Zwischen dem Deckel des ersten Wärmestrahlers und dem Boden des zweiten Wärmestrahlers der angegriffenen Ausführungsform befindet sich ein Luftspalt, mithin – wie vom Klagegebrauchsmuster vorgesehen – ein geringer luftgefüllter Raum, der durch keine weiteren baulichen Bestandteile unterbrochen ist.
  287. Der über die Schraubverbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Wärmestrahler bestehende Kontakt führt aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus. Denn dieser nimmt nicht jegliche bauliche Verbindung aus (vgl. zur Auslegung unter Ziff. II., 3., lit. b)). Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform ist nicht anzunehmen – was auch die Beklagte nicht behauptet –, dass die nur „punktuelle“ Schraubverbindung zu einer technisch relevanten Abkühlung der von dem ersten Wärmestrahler ausgehenden Abgase führt, so dass die erfindungswesentlich angestrebte Erwärmung des zweiten Wärmestrahlers durch diese Abgase erheblich beeinträchtigt ist. Die Schraubverbindung sichert den Abstand zwischen ersten und dem zweiten Wärmestrahler vielmehr konstruktiv ab.
  288. 2.
    Auch Merkmal 5,
  289. „wobei zumindest eine Emittorfläche einer der beiden zusätzlichen Wärmestrahler wenigstens teilweise eine zu dem anderen Wärmestrahler hin abstrahlende Emittorfläche aufweist“,
  290. wird durch das angegriffene Heizgerät verwirklicht.
  291. Die Beklagte tritt der räumlich-körperlichen Anordnung des zweiten und des dritten Wärmestrahlers, aus denen sich die Verwirklichung des Merkmals ergibt, nicht entgegen. Aufgrund der trichterartigen Ausgestaltung des zweiten Wärmestrahlers ist die Abstrahlrichtung des zweiten Wärmestrahlers nach unten gerichtet. In dieser Richtung befindet sich auch der dritte Wärmestrahler, dessen Abstrahlrichtung – aufgrund der kegelstumpfförmigen Ausgestaltung der Emittorfläche – nach oben, in Richtung des zweiten Wärmestrahlers ausgerichtet ist. Diese Ausgestaltung entspricht derjenigen, die das Klagegebrauchsmuster in Figur 2 als eine bevorzugte Ausführungsform vorsieht.
  292. Soweit die Beklagte jedoch einwendet, dass trotz der soeben geschilderten Ausgestaltung eine gegenseitige Erwärmung der Emittorflächen nicht erfolge, steht dies einer Verwirklichung des Klagegebrauchsmusters schon deshalb nicht entgegen, weil der angegriffene Gegenstand – wie ausgeführt – in sämtlichen Merkmalen dem Wortsinn des Patentanspruchs entspricht. Es ist dann unerheblich, ob mit ihm die erfindungsgemäßen Wirkungen überhaupt oder vollständig erzielt werden (Kühnen, ebd., Kap. A., Rn. 193).
  293. Unbeschadet dessen führt der Einwand der Beklagten aber auch deshalb aus einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, weil dieses eine Erwärmung des zweiten bzw. dritten Wärmestrahlers durch die Abgase des dritten bzw. zweiten Wärmestrahlers gar nicht zwingend anstrebt. Es verbindet mit der räumlich-körperlichen Anordnung nach Merkmal 5 vielmehr das Fokussieren des Erwärmungsbereichs (vgl. dazu unter Ziff. II., 5.).
  294. V.
    Die Verletzung des Klagegebrauchsmusters rechtfertigt die Verurteilung der Beklagten entsprechend des Urteilstenors.
  295. 1.
    Die Beklagte ist gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.
  296. 2.
    Die Beklagte ist der Klägerin gem. § 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.
  297. Soweit die Auskunftserteilung Angaben über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform betrifft, besteht der Anspruch gem. § 24b Abs. 1 GebrMG aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung. Eine Unverhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von § 24b Abs. 4 GebrMG ist nicht erkennbar.
  298. Auf die darüber hinausgehenden Angaben hat die Klägerin einen Anspruch gem. §§ 242, 259 BGB. Sie ist auf diese Angaben, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, zur Bezifferung des ihr nach Maßgabe von Ziff. 4. zustehenden Schadensersatzanspruchs angewiesen. Die Beklagte wird durch die Auskunftserteilung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.
  299. 3.
    Der geltend gemachte Rückrufanspruch folgt aus § 24a Abs. 2 GebrMG, der Vernichtungsanspruch aus § 24 Abs. 1 Satz 1 GebrMG.
  300. Tatsachen, aufgrund derer sich der Rückruf/ die Vernichtung als unverhältnismäßig im Sinne von § 24a Abs. 3 Satz 1 GebrMG darstellen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
  301. 4.
    Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ergibt sich aus § 24 Abs. 2 GebrMG.
  302. Die Beklagte war bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) gehalten, zu überprüfen, ob die angegriffene Ausführungsform Schutzrechte verletzt.
  303. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
  304. VI.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
  305. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht, soweit der Kostenausspruch betroffen ist, nach § 709 Satz 1, 2 ZPO und im Übrigen nach § 709 Satz 1 ZPO.
  306. VII.
    Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 200.000,- festgesetzt.

 

Schreibe einen Kommentar