4b O 185/10 – Occluder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1530

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Dezember 2010, Az. 4b O 185/10

I. Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 26.10.2009 in der Fassung des Urteils der Kammer vom 18.12.2009 (Az.: 4b O XXX/09) wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Aufhebungsverfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 500.000 festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Verfügungsbeklagten begehren die Aufhebung der im Tenor näher bezeichneten einstweiligen Verfügung der Kammer, mit welcher ihnen untersagt wurde, Occluder des Typs „A“ herzustellen und zu vertreiben. Dabei ging die Kammer davon aus, dass der streitgegenständliche Occluder „A“ das EP 0 808 XXX („Verfügungspatent“) in äquivalenter Weise verletze.

Auf der Grundlage des Verfügungspatents waren die Kläger zuvor bereits bezüglich anderer Ausführungsformen des Occluders „B“ von der Kammer (Az.: 4b O 297/06) und vom Patentsenat des OLG Düsseldorf (Az.: I-2 U 65/07) wegen wortsinngemäßer Verletzung des hiesigen Verfügungspatents verurteilt worden. Daraufhin hatte die Verfügungsklägerin zu 1) ihre Produktion auf die hier streitgegenständlichen Occluder „A“ umgestellt. Durch Beschluss vom 29.7.2010 ließ der Bundesgerichtshof gegen das oben genannte Urteil des OLG Düsseldorf die Revision zu (Az.: Xa ZR 16/09, Anlage A 1).

Die Verfügungsbeklagten meinen, es sei sehr wahrscheinlich, dass die genannte Revision Erfolg haben werde. Vor diesem Hintergrund sei nun nicht mehr davon auszugehen, dass der geltend gemachte Verfügungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht sei; vielmehr sei zu erwarten, dass sich die entsprechende Verurteilung im Revisionsverfahren als fehlerhaft erweisen werde. Dafür spreche auch, dass – unstreitig – alle anderen mit dem Verfügungspatent befassten ausländischen Gerichte zu einem anderen Ergebnis als die Kammer und der Patentsenat des OLG Düsseldorf gekommen seien. Auch die Interessenabwägung spreche gegen die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung, da diese die Verfügungsbeklagte zu 1) in ihren geschäftlichen Aktivitäten lahm lege.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die vom Landgericht Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung vom 26.10.2009 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.12.2009 (Az.: 4b O XXX/09) aufzuheben.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

wie erkannt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 13.9.2010 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der gemäß §§ 927, 936 ZPO zulässige Antrag der Verfügungsbeklagten ist unbegründet.

I.

Nach §§ 927, 936 ZPO kann wegen veränderter Umstände die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Derartige „veränderte Umstände“ sind vorliegend nicht feststellbar.

1)
Eine Sicherheitsleistung haben die Verfügungsbeklagten nicht angeboten, so dass dieser in § 927 ZPO explizit genannte Aufhebungsgrund nicht gegeben ist.

2)
Zwar können unter anderem in Bezug auf den Verfügungsanspruch geänderte Umstände grundsätzlich die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 927 Rn 4), jedoch liegt eine solche Situation hier nicht vor.

Eine neue rechtliche Beurteilung durch den Schuldner genügt insoweit nicht. Ebenso wenig haben sich die entsprechende maßgebliche Gesetzeslage oder die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung geändert (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 927 Rn 1); allenfalls mögen die Kammer und der Patentsenat des OLG Düsseldorf diese im betreffenden Einzelfall fehlerhaft angewandt haben. Auch haben die Verfügungsbeklagten keine neuen Beweismittel zur Hand. Dass der Bundesgerichtshof im oben genannten Parallelverfahren die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen hat, mag eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Revision erfolgreich sein wird. Jedoch ist anhand des in der Sache nicht begründeten Zulassungsbeschlusses nicht erkennbar, welche Erwägungen den BGH zu dieser Entscheidung veranlassten. Allein die abstrakt hohen Erfolgsquoten einer auf Beschwerde hin zugelassenen Revision stellen keinen „veränderten“ Umstand im Sinne von § 927 ZPO dar.

Soweit die Verfügungsbeklagten meinen, die einstweilige Verfügung müsse aufgehoben werden, wenn die Kammer diese aus heutiger Sicht nicht mehr erlassen würde, verkennen sie, dass im Aufhebungsverfahren gerade nicht die ursprüngliche Rechtmäßigkeit schlechthin überprüft wird (vgl. BGH, NJW 2004, 2183, 2184), sondern es bedarf für die Aufhebung eben des Vorliegens „veränderter Umstände“ im Sinne von § 927 ZPO.

3)
Auch im Hinblick auf den Verfügungsgrund sind keine „veränderten Umstände“ ersichtlich. Die Kammer hat alle nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkte bereits im Rahmen ihrer ursprünglichen Entscheidung berücksichtigt, so dass auch insoweit keine „veränderten Umstände“ vorliegen:

– Produktionsumstellung auf den Occluder „A“,

– Existenzgefährdung der Verfügungsbeklagten zu 1),

– ausländische Gerichtsentscheidungen mit abweichendem Ergebnis zur Auslegung des Verfügungspatents.

Es ist nunmehr keine erneute allgemeine umfassende Interessenabwägung durchzuführen; das wäre nur veranlasst, wenn – wie nicht – erhebliche neue Umstände vorlägen. Insbesondere verfängt der Hinweis der Verfügungsbeklagten zu 1) auf ihre Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund EUR 2.000.000 an die Verfügungsklägerin nicht, weil diese allein eine Kompensation für Verletzungshandlungen in der Vergangenheit darstellt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.