4a O 256/10 – Christbaumständer II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1524

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Dezember 2010, Az. 4a O 256/10

I. Die einstweilige Verfügung vom 25.11.2010 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin einer einfachen Lizenz an dem europäischen Patent 1 332 XXX B1 (im Folgenden: Verfügungspatent). Das Verfü-gungspatent wurde am 22.01.2003 in deutscher Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10202XXX vom 25.01.2002 sowie der DE 10220XXX vom 10.05.2002 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Verfügungspatents erfolgte am 14.06.2006. Der deutsche Teil des Verfügungspatents ist in Kraft. Aufgrund einer Vereinbarung mit der Inhaberin des Verfügungspatents, der A B GmbH, vom 24.11.2010 ist die Klägerin ermächtigt, im eigenen Namen die Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatentes im einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen, wobei die A B GmbH auch alle An-sprüche auf Auskunft/Rechnungslegung sowie die Herausgabe von Verletzungserzeugnissen an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung und Ansprüche auf Vernichtung an die Klägerin abgetreten hat.

Das Verfügungspatent trägt die Bezeichnung „C“. Sein hier allein maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet:

„Ständer zum Aufspannen von stabförmigen Teilen, insbesondere von Christbäumen, mit einem Fußteil (1, 31, 51) und mit einem an dem Fußteil befindlichen, durch eine Wandkontur (47) gebildeten Aufnahmebereich für das Befestigungsende des stabförmigen Teils, mit mehreren um eine Symmetrieachse angeordneten Halteelementen, die jeweils zwischen einer Offenstellung und einer Haltestellung in einer Ebene schwenkbar sind, wobei sich die Ebenen annähernd in der Symmetrieachse schneiden, mit einer Spanneinrichtung (8, 58), die ein auf Zug belastbares und flexibles Verbindungsteil (12) spannt, das in Form einer annähernd geschlossenen Schlaufe beweglich durch alle Halteelemente geführt ist und diese beim Betätigen der Spanneinrichtung aus der Offenstellung in die Haltestellung verschwenkt, und mit einem gesonderten, an dem Fußteil vorgesehenen Führungsteil, durch das mindestens ein Ende des zu einer Schlaufe geformten flexiblen Verbindungsteils aus dem Bereich der Schlaufe nach außen geführt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Führungsteil ein in eine Ausnehmung (42) der Wandkontur (41) ein-gesetzter Führungsklotz (13, 36, 63) ist, der mit der Spanneinrichtung (8, 58) in unmittelbarer Berührung steht und über den die der Spannkraft entsprechende Reaktionskraft von der Spanneinrichtung (8, 58) auf das Fußteil (1, 31, 51) übertragen wird.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Aus-führungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich nach der Patentbeschreibung um eine Draufsicht auf das Fußteil von oben. Figur 2 zeigt einen Teilschnitt längs der Linie A-A gemäß Figur 1.
Die Verfügungsbeklagte vertreibt sowohl über das Internet als auch in ihren Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland Christbaumständer, die wie folgt gestaltet sind (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform):
Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe Anfang November 2010 erfahren, dass in den ersten Novembertagen ein möglicherweise patentverletzender Christbaumständer in den Vertriebsstellen von D aufgetaucht sei, was der Erwerb dieses Ständers in der Folgezeit bestätigt habe. Aufgrund des bei D gefundenen Christbaumständers habe die Verfügungsklägerin in den folgenden Tagen verstärkt in weiteren Verbraucher- und Baumärkten nach weiteren verletzenden Produkten gesucht und diese auch bei der Verfügungsbeklagten gefunden. Der Verfügungsklägerin drohe ein erheblicher Schaden, wenn die Verfügungsbeklagte diese Produkte im diesjährigen Weihnachtsgeschäft ungehindert vermarkten könnte. Es müsse befürchtet werden, dass die angegriffene Ausführungsform in großem Umfang geordert werde und den Markt überschwemme.
Die Verfügungsklägerin hat daher mit Schriftsatz vom 25.11.2010 bei der Kam-mer den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom vom gleichen Tag hat die Kammer den Verfügungsbeklagten daraufhin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
Ständer zum Aufspannen von stabförmigen Teilen, insbesondere von Christbäumen, mit einem Fußteil und mit einem an dem Fußteil befindli-chen, durch eine Wandkontur gebildeten Aufnahmebereich für das Befestigungsende des stabförmigen Teils, mit mehreren um eine Symmetrieachse angeordneten Halteelementen, die jeweils zwischen einer Offenstellung und einer Haltestellung in einer Ebene schwenkbar sind, wobei sich die Ebenen annähernd in der Symmetrieachse schneiden, mit einer Spanneinrichtung, die auf ein auf Zug belastbares und flexibles Verbindungsteil spannt, das in Form einer annähernd geschlossenen Schlaufe beweglich durch die Halteelemente geführt ist und diese beim Betätigen der Spanneinrichtung aus der Offenstellung in die Haltestellung verschwenkt, und mit einem gesonderten, an dem Fußteil vorgesehenen Führungsteil, durch das mindestens ein Ende des zu einer Schlaufe geformten flexiblen Verbindungsteils aus dem Bereich der Schlaufe nach außen geführt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken ein-zuführen oder zu besitzen,

bei denen das Führungsteil ein in einer Ausnehmung der Wandkontur eingesetzter Führungsklotz ist, der mit der Spanneinrichtung in unmittelbarer Berührung steht und über den die der Spannkraft entsprechende Reaktionskraft von der Spanneinrichtung auf das Fußteil übertragen wird.

Des Weiteren hat die Kammer der Verfügungsbeklagten aufgegeben,
die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen unter I. bezeichneten Er-zeugnisse an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist;

der Antragstellerin binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Ständer gemäß Ziff. I. zu erteilen durch Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie aller gewerblichen Abnehmer, Auftraggeber und Verkaufsstellen der unter Ziff. I. bezeichneten Gegenstände sowie über die Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Gegenstände gemäß Ziff. I.

Gegen diese Beschlussverfügung hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Die F G GmbH Co KG hat im Parallelverfahren, dessen Akte (Az. 4a O 254/10) beigezogen wurde und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, vorge-tragen, das Verfügungspatent sei bereits nicht schutzfähig, da die Erfindung im Zeitpunkt der ersten prioritätsbegründenden Anmeldung im Januar 2002 nicht mehr neu gewesen sei, zumindest aber keinen erfinderischen Schritt beinhalte. Bereits im Januar 1999 habe Herr H der Firma I die nachfolgend eingeblendeten, unter anderem der eidesstattlichen Versicherung von Herrn H beigefügten Zeichnungen für die Konstruktion eines Christbaumständers übergeben, die von der Firma I sodann an den für sie tätigen chinesischen Produzenten weitergeleitet worden seien. Eine Vertraulichkeit sei weder zwischen Herrn H und der Firma I, noch zwischen der Firma I und den chinesischen Produzenten vereinbart worden. Da sich die Produktion der Ständer damals für die Firma I nicht als wirtschaftlich dargestellt habe, habe man von der Produktion abgesehen und dies Herrn H mitgeteilt. Dieser habe die Zeichnungen sodann an die Firma A übermittelt, die ebenfalls eine Absage erteilt habe.
Des Weiteren fehle es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit, da die Verfügungsklägerin seit Anfang des Jahres, spätestens jedoch seit Sommer 2010 von dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform gewusst habe. Bereits in den Jahren 2008 und 2009 habe die F G GmbH Co KG in der Bundesrepublik Deutschland in praktisch identischer Form in Stückzahlen von jährlich ca. 400.000 Christbaumständer über J, D, K, L, M und N vertrieben. Der einzige Unterschied zwischen den Ständern der Jahre 2008 und 2009 und der ange-griffenen Ausführungsform bestehe darin, dass die Ständer aus den Jahren 2008 und 2009 eine 4-Seil-Technik aufweisen würden, wohingegen 2010 eine 1-Seil-Technik verwendet worden sei. Darüber hinaus habe die F G GmbH Co KG die angegriffene Ausführungsform auf der Messe O, die vom 29.01.2010 – 02.02.2010 in P stattgefunden habe, beworben. Mitarbeiter der Verfügungsklägerin hätten den Stand der F G GmbH Co KG, welcher sich in unmittelbarer Nähe zum Stand der Verfügungsklägerin befunden habe, aufgesucht und den Christbaumständer mit 1-Seil-Technik in Augenschein genommen. In Gesprächen seien sie darüber aufgeklärt worden, dass der Ständer mit 1-Seil-Technik exakt dem Vorjahresmodell entsprochen habe mit der Ausnahme, dass nunmehr nur noch ein Seil statt vier Seilen verwendet werde. Darauf habe Herr I Herrn A, den Geschäftsführer der Verfü-gungsklägerin, im Rahmen eines Telefonats im Juni 2010 nochmals hingewiesen.
Schließlich würde die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Verfügungspatents auch keinen Gebrauch machen, da es an einem in einer Ausnehmung der Wandkontur eingesetzten Führungsklotz fehle. Die Wandkontur weise bei der angegriffenen Ausführungsform keine Ausnehmung auf. Vielmehr würde die angegriffene Ausführungsform eine äußere, umlaufende Zylinderwand aufweisen, die ein insgesamt geschlossenes Becken bilde, so dass der Christbaumständer mit Wasser befüllt werden könnte.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 25.11.2010 aufzuheben;

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 25.11.2010 zu bestätigen.

Die Verfügungsklägerin trägt im Hinblick auf die durch die F G GmbH Co KG im Parallelverfahren vorgelegten Skizzen vor, dass derartige Angebote von Entwicklungen externer Erfinder, sofern auf sie nicht bereits ein Schutzrecht angemeldet sei, regelmäßig geheim zu halten seien. Dies gelte ebenso für die Weiterleitung derartiger Unterlagen an Geschäftspartner, welche die Umsetzungsmöglichkeiten der zugrunde liegenden Entwicklung begutachten bzw. entsprechende Angebote über deren Verwirklichung unterbreiten sollen. Die stillschweigende Geheimhaltungsvereinbarung, die hier zugunsten des Erfinders anzunehmen sei, schließe die Annahme aus, dass allein hierdurch die öffentliche Zugänglichkeit der Unterlagen und damit der Erfindung hergestellt worden wäre. Im Übrigen würden die vorgelegten Skizzen inhaltlich die Entwicklung von Christbaumständern in den letzten Jahren widerspiegeln. Im Übrigen seien die Skizzen sowohl Herrn Nikolaus A als auch Herrn Günther Q, dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, erst jetzt zur Kenntnis gelangt.

Des Weiteren habe die F G GmbH Co KG vom inneren Aufbau der streitgegenständlichen Christbaumständer solange keine Kenntnis gehabt, bis ein solcher Ständer Anfang November 2010 bei D gekauft worden sei. Die F G GmbH Co KG habe auf der Messe „O“ zwar Ständer mit 1-Seil-Technik ausgestellt, jedoch im Komplett-Zustand mit Abdeckhaube und ohne Möglichkeit des Einblicks in das Innere. Selbst wenn in diesem Zusammenhang erklärt worden sei, die Ständer mit 1-Seil-Technik seien bis auf den Ersatz der vier Seile durch ein Seil im Übrigen in ihrer technischen Gestaltung identisch, sei diese Aussage offenkundig falsch. Die Umstellung von vier Seilen auf ein Seil bedinge zwangsläufig umfangreiche Änderungen in der Bauweise, vor allem in der Seilführung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat unter Be-rücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien in der Sache keinen Er-folg, da die Verfügungsklägerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat.

I.
Grundsätzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Patentverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Patentverletzung, sondern auch der Bestand des Verfügungspatents so eindeutig zugunsten der Verfügungsklägerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem späteren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann dabei im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent be-reits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat. Von diesem Erfordernis einer dem Verfügungskläger günstigen zwei-seitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Ein-wendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents als haltlos erweisen oder wenn mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset).

II.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Rechtsbestand des Verfügungs-patents vorliegend unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Par-teien nicht derart gesichert, dass die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung gerechtfertigt wäre. Zwar steht das grundsätzliche Erfordernis einer zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung dem Erlass einer einstweiligen Verfügung zumindest dann nicht entgegen, wenn das Verfügungspatent über Jahre nicht angegriffen wurde und konkrete Anhaltspunkte dafür, warum das Verfügungspatent gleichwohl nicht schutzfähig sein soll, weder vorgetragen oder ersichtlich sind.

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Im Hinblick auf die durch die F G GmbH Co KG im Parallelverfahren vorgelegten Skizzen, die unstreitig sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des Verfügungspatents erkennen lassen, bestehen zumindest Zweifel an der Schutzfähigkeit des Ver-fügungspatents, welche der Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung entgegen stehen.

Die F G GmbH Co KG hat im Parallelverfahren zunächst eine eidesstattliche Versicherung von Herrn H vom 13.12.2010 vorgelegt, nach welcher er die im Tatbestand eingeblendeten Skizzen Herrn I und Herrn R von der Firma I GmbH gezeigt habe. Die Firma S GmbH habe ihn um Kopien gebeten, um diese zwecks Prüfung der Produktionskosten und der Machbarkeit nach China zu schicken. Daraufhin habe er die Kopien ausgehändigt. Im Mai 1999 habe ihn die Firma I GmbH darüber informiert, dass sie die Entwürfe nicht umsetzen werde und weiterhin nur Metallständer produzieren lasse. Nach der Absage durch die Firma I GmbH habe er die Entwürfe per Fax zu Händen von Herrn Klaus A an die Firma A mit der Frage übersandt, ob Interesse an den Entwürfen bestehe, woraufhin er jedoch ebenfalls eine Absage erhalten habe.

Dies steht in Einklang mit den im Parallelverfahren weiterhin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Herrn T I vom 13.12.2010 sowie vom 16.12.2010. Dieser versichert insbesondere auch an Eides statt, dass nie eine Vertraulichkeit von der Firma I Import/Export GmbH und Herrn I als deren Geschäftsführer für die an die chinesischen Partner übermittelten Entwürfe vereinbart worden sei. Solcherlei Vereinbarungen würden von den chinesischen Partnern auch nicht akzeptiert. Da es generell keinerlei Sicherheit für die Einhaltung solcher Vereinbarungen gebe, habe die Firma I Import/Export GmbH von einer derartigen Vereinbarung abgesehen, was auch für die von Herrn 1999 H überlassenen Entwürfe der Christbaumständer gelte. Schließlich bestätigt auch Herr Bodo U in seiner im Parallelverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 13.12.2010 als Inhaber einer Handelsagentur an Eides statt, dass es auf der Per Messe 1999 ein Treffen gegeben habe, bei welchem über die Möglichkeiten eines neuen Christbaumständers diskutiert worden sei. Die Machbarkeit dieses Christbaumständers habe in China geprüft werden sollen, wobei in diesem Gespräch nicht auf eine Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung dieser In-formationen hingewiesen worden sei.

Zwar hat Herr Nikolaus A im Parallelverfahren mit Erklärung vom 15.12.2010 an Eides statt versichert, die vorgelegten Skizzen sehe er nunmehr zum ersten Mal, er habe auch zu keinem Zeitpunkt mit Herrn H über die vorgelegten Skizzen bzw. die in diesen Skizzen gezeigten Entwicklungen telefoniert. Auch hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Skizzen ausgeführt, es bestünden Zweifel an deren Authentizität, da diese aus durch die Verfügungsklägerin im Einzelnen angeführten Gründen die Entwicklungen im Bereich von Christbaumständern der letzten Jahre wiederspiegeln würden. Schließlich hat die Verfügungsklägerin auch Zweifel daran geäußert, ob die den – ohnehin nur in Kopie vorgelegten – eidesstattlichen Versicherungen von Herrn V und Herrn W beigefügten Skizzen mit den durch die F G GmbH Co KG im Übrigen vorgelegten Skizzen übereinstimmen.

Gleichwohl genügt das Vorbringen der Verfügungsbeklagten zumindest dafür, Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents zu begründen. Bereits die konkrete Möglichkeit, dass das Bundespatent in einem – von der F G GmbH Co KG im Parallelverfahren angekündigten – Nichtigkeitsverfahren das Verfügungspatent aufgrund einer durchzuführenden Beweisaufnahme vernichtet, steht der Annahme eines hinreichend gesicherten Rechtsbestandes und damit auch dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen. Diese Möglichkeit ist hier auf jeden Fall eröffnet, da zwischen den Parteien sowohl die Authentizität der Skizzen als auch das Bestehen einer – ohnehin nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin nur konkludent geschlossenen – Vertraulichkeitsvereinbarung in Streit steht. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist der Kammer demgegenüber mit den im Verfügungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO vorläufig vollstreckbar.