4b O 123/16 – Rumpfmuskulaturtrainingsgerät

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2774

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 10. April 2018,  Az. 4b O 123/16

  1. I.
    Der Beklagte wird verurteilt,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
    (a) Trainingsgerät für die Rumpfmuskulatur mit
    – einem Gestell und
    – einer Sitzgelegenheit mit einem Sitz für ein freies Sitzen ohne Bodenberührung,
    – mindestens einer Lehne
    – einer ersten Fixiereinrichtung für das Becken und
    – wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung für einen Arm oder eine Hand, wobei der Sitz mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung gegenüber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung geführt verfahrbar ist und die Lehne eine Rückenlehne, eine Seitenlehne oder eine Lehne für den vorderen Bereich des Oberkörpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberkörper bewegbar ist,
    (b) Trainingsgerät für die Rumpfmuskulatur mit
    – einem Gestell und
    – einer Sitzgelegenheit mit einem Sitz für ein freies Sitzen ohne Bodenberührung,
    – mindestens einer Lehne,
    – einer ersten Fixiereinrichtung für das Becken und
    – wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung für einen Arm oder eine Hand,
    – wobei der Sitz mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung gegenüber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung geführt verfahrbar ist
    – und wobei die Lehne eine Rückenlehne, eine Seitenlehne oder eine Lehne für den vorderen Bereich des Oberkörpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberkörper bewegbar ist.
    herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
    2. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die unter Ziffer 1. benannten Handlungen seit dem 11.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
    (a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten und in Ziffer 1. beschriebenen Trainingsgeräte sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    (b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
    (c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    (d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeverträgen, deren Auflagenhöhe und Verbreitungsgebiet,
    (e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,
    wobei es dem Beklagten vorbehalten bleibt, auf seine Kosten die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit dem Kläger gegenüber verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern er diesen ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger gegenüber Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung benannt ist,
    3. die im Besitz oder Eigentum des Beklagten befindlichen und in Ziffer 1. beschriebenen Trainingsgeräte auf eigene Kosten selbst oder durch Dritte zu vernichten,
    4. die in Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 11.01.2015 in Verkehr gebrachten Trainingsgeräte unter Hinweis auf den gerichtlich durch das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage des Beklagten zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen,
    5. an den Kläger EUR 4.960,87 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2016 zu zahlen.
  2. II.
    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 11.01.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
  3. III.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. IV.
    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  5. V.
    Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € vorläufig vollstreckbar.
  6. Tatbestand
  7. Der Kläger ist Inhaber des Patents DE 10 2011 085 XXX B4 (Klagepatent), angemeldet am 02.11.2011, offengelegt am 02.05.2013. Die Patenterteilung wurde am 11.12.2014 veröffentlicht.
  8. Er ist weiter Inhaber des Gebrauchsmusters DE 20 2011 051 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster), angemeldet am 02.11.2011, eingetragen am 25.11.2011 und bekannt gemacht am 19.01.2012.
    Klagepatent und Klagegebrauchsmuster haben jeweils ein Trainingsgerät für die Rumpfmuskulatur zum Gegenstand.
    Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
    Trainingsgerät für die Rumpfmuskulatur mit
    – einem Gestell (1) und
    – einer Sitzgelegenheit (2) mit einem Sitz (4) für ein freies Sitzen ohne Bodenberührung, mindestens einer Lehne (5) einer ersten Fixiereinrichtung (6) für das Becken und wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung (7) für einen Arm oder eine Hand, wobei der Sitz (4) mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung (6) gegenüber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung (7) geführt verfahrbar ist und die Lehne (5) eine Rückenlehne (5), eine Seitenlehne (5) oder eine Lehne (5) für den vorderen Bereich des Oberkörpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberkörper bewegbar ist,
    Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet in der vom Kläger eingeschränkt geltend gemachten Fassung:
    Trainingsgerät für die Rumpfmuskulatur mit
    – einem Gestell (1) und
    – einer Sitzgelegenheit (2) mit einem Sitz (4) für ein freies Sitzen ohne Bodenberührung, mindestens einer Lehne (5), einer ersten Fixiereinrichtung (6) für das Becken und wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung (7) für einen Arm oder eine Hand, wobei der Sitz (4) mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung (6) gegenüber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung (7) geführt verfahrbar ist und wobei die Lehne (5) eine Rückenlehne (5), eine Seitenlehne (5) oder eine Lehne (5) für den vorderen Bereich des Oberkörpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberkörper bewegbar ist.
  9. Der Beklagte stellt Trainingsgeräte für die Rumpfmuskulatur her und vertreibt diese. Er stellte ursprünglich im Auftrag des Klägers Prototypen her.
    Mittlerweile produziert und vertreibt er unter dem Namen „A“ Trainingsgeräte für die Rumpfstabilisierung und –muskulatur.
    Unter anderem bewarb er im Internet auf seiner Webseite unter der Rubrik „Unsere aktuellen Angebote“ Geräte mit den Bezeichnungen „B“, „C“ und „D“ (angegriffene Ausführungsformen Gruppe A) die nachstehend abgebildet sind. Die Internetseite des Beklagten mit den Abbildungen liegt als Anlage K14 vor und wurde vom Kläger am 9. Januar 2015 abgerufen.
  10. Der Beklagte änderte seinen Internetauftritt und bewarb in der Folge Geräte, wie sie nachstehend abgebildet sind (angegriffene Ausführungsformen Gruppe B). Die Abbildungen stammen von der Internetseite des Beklagten, die vom Kläger am 18. August 2015 abgerufen wurde und als Anlage K18 vorliegt.
  11. Noch im September 2017 bewarb der Beklagte auf seiner Internetseite auch Gebrauchtgeräte aus der ersten Fertigung (Modelljahr 2014), bei denen es sich um angegriffene Ausführungsformen der Gruppe A handelt. Ein Ausdruck der entsprechenden Internetseite, die vom Kläger am 06.09.2017 abgerufen wurde, liegt als Anlage K21 vor.
  12. Der Kläger ist der Ansicht, dass (auch) die nunmehr vom Beklagten hergestellten und vertriebenen Geräte der Ausführungsform Gruppe B seine Schutzrechte verletzen. Insbesondere sei es so, dass auch die zweite Fixiereinrichtung vorhanden sei. Dies ergebe sich daraus, dass auch ausweislich der vom Beklagten selbst auf dessen Homepage präsentierten Videos die Nutzer der Geräte sich an der Rückenlehne festhalten oder die Ellbogen gegen die Rückenlehne drückten, so dass dieser faktisch die Funktion der zweiten Fixiereinrichtung zukomme.
  13. Der Kläger beantragt,
    I. den Beklagten zu verurteilen,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
    (a) Trainingsgerät für die Rumpfmuskulatur mit
    – einem Gestell (1) und
    – einer Sitzgelegenheit (2) mit einem Sitz (4) für ein freies Sitzen ohne Bodenberührung,
    – mindestens einer Lehne (5)
    – einer ersten Fixiereinrichtung (6) für das Becken und
    – wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung (7) für einen Arm oder eine Hand, wobei der Sitz (4) mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung (6) gegenüber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung (7) geführt verfahrbar ist und die Lehne (5) eine Rückenlehne (5), eine Seitenlehne (5) oder eine Lehne (5) für den vorderen Bereich des Oberkörpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberkörper bewegbar ist,
    (b) Trainingsgerät für die Rumpfmuskulatur mit
    – einem Gestell (1) und
    – einer Sitzgelegenheit (2) mit einem Sitz (4) für ein freies Sitzen ohne Bodenberührung,
    – mindestens einer Lehne (5),
    – einer ersten Fixiereinrichtung (6) für das Becken und
    – wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung (7) für einen Arm oder eine Hand,
    – wobei der Sitz (4) mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung (6) gegenüber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung (7) geführt verfahrbar ist
    – und wobei die Lehne (5) eine Rückenlehne (5), eine Seitenlehne (5) oder eine Lehne (5) für den vorderen Bereich des Oberkörpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberkörper bewegbar ist
    herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
    2. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die unter Ziffer 1. benannten Handlungen seit dem 11.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
    (a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten und in Ziffer 1. beschriebenen Trainingsgeräte sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    (b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
    (c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    (d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeverträgen, deren Auflagenhöhe und Verbreitungsgebiet,
    (e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,
    wobei es dem Beklagten vorbehalten bleibt, auf seine Kosten die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit dem Kläger gegenüber verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern er diesen ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger gegenüber Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung benannt ist,
    3. die im Besitz oder Eigentum des Beklagten befindlichen und in Ziffer 1. beschriebenen Trainingsgeräte auf eigene Kosten selbst oder durch Dritte zu vernichten,
    4. die in Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 11.01.2015 in Verkehr gebrachten Trainingsgeräte unter Hinweis auf den gerichtlich durch das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage des Beklagten zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen,
    5. an den Kläger EUR 7.018,38 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  14. II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 11.01.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
  15. Der Beklagte beantragt,
    1. die Klage abzuweisen,
    2. das Verfahren im Hinblick auf den Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster und die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.
  16. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Geräte, wie er sie heute herstelle und zum Verkauf anbiete, dem Klagepatent und Klagegebrauchsmuster in Ermangelung einer anspruchsgemäßen „ersten Fixiereinrichtung (6)“ und „zweiten Fixiereinrichtung (7)“ nicht unterfallen.
    Er ist weiter der Ansicht, dass dem Gebrauchsmuster die Schutzfähigkeit fehle. So ergebe sich aus den als Anlagenkonvolut B2 D1-D5 vorgelegten Patentschriften WO 01/14017 A1 (D1), WO 2008/001173 A1 (D2), den Gebrauchsmusterschriften DE 203 11 030 U1 (D 3) und DE 203 07 082 U 1 (D4) sowie der Offenlegungsschrift DE 199 15 003 A 1 (D5) die fehlende Neuheit der Erfindung – dies aus D1 und D2 – sowie das Fehlen eines erfinderischen Schrittes zudem aus D3-D5.
  17. Entscheidungsgründe
  18. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
    Der Kläger hat gegen den Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 24 Abs. 1 und 2, 24 a Abs. 1 und 2, 24 b Abs. 1 und 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB, soweit es die angegriffenen Ausführungsformen der Gruppe A betrifft, die Handgriffe aufweisen.
    Das Herstellen, Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform A durch den Beklagten stellen eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG und – da es schutzfähig ist – auch des Klagegebrauchsmusters, § 11 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG.
  19. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die angegriffenen Ausführungsformen Gruppe B das Patent und das Gebrauchsmuster nicht verletzen.
  20. I.
    1.
    Das Klagepatent bezieht sich auf ein Gerät zum Training der Rumpfmuskulatur.
    Als Stand der Technik sind im Klagepatent verschiedene Trainingsgeräte benannt:
    So sehe DE 94 05 749 U1 vor, dass der Nutzer sich in Bauch-, Rücken- oder Seitenlage auf einem Luftgefüllten Ball abstütze und durch eine Fixiereinrichtung je nach Übung an Füßen, Unterschenkeln oder Knie gehalten werde.
    Nach US 7 867 149 B 1 sei vorgesehen, dass auf einem Sitz mit einer Lehne für das Becken und einem Stützelement für Fuß/Unterschenkel das Becken fest positioniert sei. Dabei drehe sich das so positionierte Becken durch die Bewegung des Nutzers gegenüber einer Rückenlehne mit Fixiereinrichtungen für die Hände, wobei sich der Nutzer beuge.
  21. US 7 357 765 B1 zeige ein Gerät, bei dem eine Sitzgelegenheit gegenüber der Lehne über eine Drehachse bewegbar sei. Das Hauptaugenmerk gelte wiederum einer Beugebewegung des Nutzers. Dabei würden die Füße durch eine Auflage am Sitz abgestützt. Der Sitz der Sitzgelegenheit sei in seiner Position gegenüber der Fußstütze mittels eines Gewindespindel-Bewegungsmutter-Systems verstellbar. Der Nutzer müsse sich bei der Bewegung abstützen, das Becken sei fixiert.
  22. Aus DE 10 2007 045 893 A 1 sei ein Trainingsgerät für zumindest Teile der Rückenmuskulatur bekannt, wobei der Sitz Bestandteil eines Pendels sei.
  23. Als problematisch wird im Klagepatent die Lösung mit dem Ball aus DE 94 05 749 U 1 beschrieben, sie erlaube kein Training einzelner und spezieller Muskeln der Rumpfmuskulatur, außerdem sei ein Verdrehen des Körpers nicht ausgeschlossen.
  24. Die Aufgabe des Klagepatents wird in Absatz [0008] dahingehend beschrieben, ein Trainingsgerät für Rückenstrecker, Bauchmuskeln und die seitliche Rumpfmuskulatur zu schaffen.
    Diese Aufgabe soll das Klagepatent durch die im Anspruch 1 niedergelegten Merkmale erfüllen:
    Trainingsgerät für die Rumpfmuskulatur mit
    – einem Gestell (1) und
    – einer Sitzgelegenheit (2) mit einem Sitz (4) für ein freies Sitzen ohne Bodenberührung,
    – mindestens einer Lehne (5)
    – einer ersten Fixiereinrichtung (6) für das Becken und
    – wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung (7) für einen Arm oder eine Hand, wobei der Sitz (4) mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung (6) gegenüber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung (7) geführt verfahrbar ist und die Lehne (5) eine Rückenlehne (5), eine Seitenlehne (5) oder eine Lehne (5) für den vorderen Bereich des Oberkörpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberkörper bewegbar ist,
    Dabei soll der Nutzer frei und ohne Bodenberührung sitzen, Absatz [0011].
    Nach Absatz [0012] führen der bewegbare Sitz mit der ersten Fixiereinrichtung und die Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung vorteilhafterweise dazu, dass das Becken bei feststehendem Oberkörper bewegbar ist.
    Durch die Ausgestaltung soll nach Absatz [0015] vorteilhafterweise nur das Becken bewegt werden, und gezielt nur die jeweiligen Muskeln der Rumpfmuskulatur trainierbar sein, wobei der Oberkörper in Ruhelage verbleibe. Dies senke die Hemmschwelle für ältere und nicht trainierte Personen.
  25. 2.
    Das Klagegebrauchsmuster verweist als Stand der Technik lediglich auf die auch im Klagepatent angegebene Schrift DE 94 05 749 U1 und benennt die auch im Patent genannten Probleme.
    Die Aufgabe wird in Absatz [0005] so beschrieben, ein Trainingsgerät für den Rückenstrecker, die Bauchmuskeln und die seitliche Rumpfmuskulatur zu schaffen.
    Für das Klagegebrauchsmuster können die Merkmale infolge der eingeschränkten Geltendmachung identisch wie die des Patents gegliedert werden.
    Auch im Übrigen kann auf die Ausführungen zum Patent verwiesen werden.
  26. II.
    1.
    Das Funktionsprinzip des Klagepatents beruht damit darauf, dass für sich betrachtet fixierte Körperpartien (das Becken auf dem Sitz und der Rücken an der Lehne) gegeneinander bewegt werden, indem der Nutzer den auf dem Gestell geführt verfahrbaren Sitz durch seine Muskelkraft gegenüber der fest am Gestell befestigten Lehne (mit zweiter Fixiereinrichtung) bewegt.
    Dabei hat die erste Fixiereinrichtung die Aufgabe, das Becken auf dem Sitz zu halten. Wie genau die erste Fixiereinrichtung diese Aufgabe erfüllt, ist dabei ebensowenig vorgegeben, wie eine konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung. Die Beschreibung in Absatz [0017] verweist dabei beispielhaft auf die Fixierung mindestens eines Beines oder das Vorsehen von seitlichen Sitzwangen oder einer hinteren Sitzwange, was in Unteranspruch 2 des Klagepatents aufgegriffen wird, ohne dass diese Beispiele dazu führen, dass die Fixiereinrichtung im Sinne des Anspruchs 1 enger auszulegen wäre, als ihr Wortlaut es gebietet (vgl. BGH GRUR 2007, 309, 310 f. – Schussfädentransport).
    Die benannten Beispiele zeigen aber umgekehrt auf, dass – entgegen der Ansicht des Beklagten – Anspruch 1 nicht dahingehend auszulegen ist, dass das Becken selbst als solches festgeschnallt werden müsste. Es genügt vielmehr, eine Einrichtung vorzusehen, die im Ergebnis die Aufgabe erfüllt, das Becken auf dem Sitz zu halten, wobei diese am Becken selbst ansetzen kann, wie die Sitzwangen, oder auch am Bein.
    Soweit die zweite Fixiereinrichtung betroffen ist, wird deren genaue Funktion in Beschreibung und Ausführungsbeispielen nicht weiter beleuchtet, sie ist indes beispielhaft in Absatz [0026] als Griff für die Hand ausgeführt. Ausgehend von der Funktion der Gesamteinrichtung und der Funktion der ersten Fixiereinrichtung sowie dem Grundsatz, dass gleiche Begriffe in der Regel gleich auszulegen sind (vgl. BGH GRUR 2017, 152, 154 – Zungenbett), hat die zweite Fixiereinrichtung für eine Hand oder einen Arm dann – da sie mit der Lehne verbunden ist – naheliegenderweise die Funktion, den Rücken des Nutzers an der Lehne zu halten. Dabei ist – wie im Falle der ersten Fixiereinrichtung – eine konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung nicht vorgegeben.
    Das genannte Ausführungsbeispiel eines Griffes für die Hand zeigt dabei jedoch, dass auch hier nicht gefordert ist, dass die Hand oder der Arm festgeschnallt oder irgendwie zwangsweise in der Position gehalten werden müssen, zu fordern ist vielmehr lediglich, dass dem Nutzer des Geräts ein erkennbares Angebot gemacht wird, seine Hand oder seinen Arm in eine bestimmte, von der zweiten Fixiereinrichtung vorgegebene Position zu bringen.
    Entgegen der Ansicht des Klägers genügt es dabei nicht, wenn der Nutzer sich ohne eine solche erkennbare zweite Fixiereinrichtung einfach nach eigenem Gutdünken an irgendetwas festhält, etwa am Gestell (1) oder der Lehne (5), um dies dann – kraft tatsächlicher Nutzung – zur zweiten Fixiereinrichtung zu machen.
    Dabei ist durch die Benennung der zweiten Fixiereinrichtung als eigenständiger Baugruppe vorgegeben, dass das Merkmal eine (jedenfalls irgendeine) räumlich-körperliche Ausgestaltung haben muss.
    So, wie es sich verbietet, durch eine rein funktionale Betrachtung im Anspruch vorhandene, räumlich-körperlich definierte Merkmale praktisch in Wegfall zu bringen (vgl. BGH GRUR 2016, 921, 923 – Pemetrexed), verbietet sich auch, die Funktion eines – wie vorliegend – im Anspruch nicht über eine konkrete Ausgestaltung, sondern nur über die Funktion definierten Merkmals so auszulegen, dass praktisch jede denkbare eigenständige räumlich-körperliche Ausgestaltung entfällt. Denn damit gerät das Merkmal an sich in Wegfall. Die funktionale Auslegung des Merkmals muss stets eine eigenständige, abgrenzbare räumlich-körperliche Ausgestaltung des Merkmals zur Folge haben – mag diese auch nicht vorgegeben sein, sondern jede taugliche Ausführung genügen.
    Dies folgt gerade aus den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Merkmalsauslegung: Denn bei der funktionalen Auslegung von Merkmalen ist nach der ständigen Rechtsprechung zu betrachten, was das Merkmal für die Gesamterfindung eigentlich leisten soll (vgl. BGH GRUR 2009, 655, 656 – Trägerplatte), worauf auch der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. März 2018 hinweist. Es kommt danach mithin auf die Funktion des betrachteten Merkmals selbst – hier der zweiten Fixiereinrichtung – für die Erfindung an.
  27. 2.
    Auch im Fall des Klagegebrauchsmusters ist der Anspruch infolge der eingeschränkten Geltendmachung dahingehend auszulegen, dass auch im Klagegebrauchsmuster der Sitz samt erster Fixiereinrichtung (6) auf dem Gestell (1) gegenüber der Lehne (5) samt zweiter Fixiereinrichtung (7) in der Weise bewegbar ist, dass der Sitz sich auf dem Gestell bewegt und nicht die Rückenlehne.
    Zwar ist im Klagegebrauchsmuster hinsichtlich des Sitzes nur von „gegenüber der Lehne (5) bewegbar“ und nicht „geführt verfahrbar“ wie im Klagepatent die Rede.
    Prozessual geltend gemacht wird es jedoch mit Einschränkungen, die dazu führen, dass es letztlich in mit dem Klagepatent identischer Weise geltend gemacht wird:
    So soll der Sitz nach dem Antrag – wie im Patent – „geführt verfahrbar“ sein, zum anderen ist im Antrag vorgesehen, dass „die Lehne (5) eine Rückenlehne (5), eine Seitenlehne (5) oder eine Lehne (5) für den vorderen Bereich des Oberkörpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberkörper bewegbar ist“.
    Im Übrigen sind die Merkmale der ersten und zweiten Fixiereinrichtung identisch mit dem Klagepatentanspruch und identisch auszulegen.
    Hieraus ergibt sich, dass das Funktionsprinzip von Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Fassung und Klagepatent identisch ist und jeweils darauf beruht, dass das Becken auf dem Sitz gegen den „feststehenden“ Oberkörper verfahren wird.
  28. III.
    Dem Klagegebrauchsmuster fehlt nicht aus den vom Beklagten vorgetragenen Gründen die Schutzfähigkeit nach § 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.
    Entgegen der Auffassung des Beklagten, der dies unter Verweis auf Anlagenkonvolut B 2, D 1 – D 5 geltend macht, fehlen dem Klagegebrauchsmuster weder die Neuheit, noch der erfinderische Schritt.
  29. 1.
    Die Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in der beschränkten Fassung ist neu.
  30. a)
    Das als Anlage D1 vorgelegte internationale Patent WO 01/14017 A1 zeigt ein Gerät, das insbesondere der „Lumbarextension“ dienen soll. Es handelt sich nach der Beschreibung (dort S. 1 f.) um ein Gerät zum Training der Rückenmuskulatur, das einen mit einem anderen, bereits nach dem Stand der Technik bekannten Trainingsgerät erreichten Trainingserfolg mit einfacheren und kostengünstigeren Mitteln konsolidieren soll.
    Kern der technischen Lehre ist dabei eine Fixierung des Beckens und der Beine, wobei der Patient dann mit Bewegungen des Rückens gegen eine entgegenwirkende Kraft arbeiten soll:
    Dementsprechend folgt aus dem Anspruch 1 und den Unteransprüchen, dass der Patient mit Beinen und Becken auf eine bewegliche Liege geschnallt wird, und dann durch ein Beugen des Rückens eine Kraft ausübt, welche über verschiedene in den Unteransprüchen 2-10 beschriebene Mechanismen – teils unter Hinzufügung von Gewichten zur Erhöhung der aufzuwendenden Kraft – die bewegliche Liege, die einschließlich des Nutzers die Funktion des Gegengewichts ausübt, gegen die Gravitation bewegen:
    „Gerät […] mit einem Gestell (22), einer auf dem Gestell (22) angebrachten Liege (21) für den Benutzer (26) des Gerätes und mit Mitteln (11, 19) zum Fixieren des Beckens und der Beine des Benutzers (26) dadurch gekennzeichnet, dass die Liege (21) auf einer zur Horizontalen geneigten Führung verfahrbar angeordnet ist und dass Kraftübertragungsmittel (2, 5, 6) vorgesehen sind, mit denen insbesondere eine Lumbarextension in eine Bewegung der Liege (21) übertragen werden wird, wobei die Liege (21) gegen die Gravitation vorzugsweise auf einer schiefen Ebene nach oben bewegt wird.“
    Bereits hieran zeigt sich, dass das Klagegebrauchsmuster praktisch den gegenteiligen Ansatz verfolgt. Im Schutzanspruch des Klagegebrauchsmusters ist vorgesehen, dass gerade der Sitz, auf dem das Becken fixiert ist, auf dem Gestell gegenüber der am Gestell befestigten Lehne bewegbar ist. An dieser Lehne soll der Rücken ruhen, wozu unter anderem die zweite Fixiereinrichtung dient. Die bei der technischen Lehre nach der Entgegenhaltung D1 zu erzielende Bewegung, ein Vor- und Zurückbeugen des gesamten Oberkörpers bei fixiertem Becken, ist etwas anderes. Dementsprechend ist bei der technischen Lehre der WO 01/14017 A1 auch das fixierte Becken gerade nicht gegenüber der Lehne verfahrbar, wie es der Anspruch 1 des Klagepatents vorsieht. Vielmehr ist nur der gesamte Nutzer auf der beweglich gelagerten Liege verfahrbar, nicht einzelne Körperpartien gegeneinander. Dass die Relativbewegung des Sitzes gegenüber der Lehne aus D1 bekannt sei, wie der Beklagte meint, trifft demnach nicht zu.
  31. b)
    Die Entgegenhaltung WO 2008/001173 A1 (D2) liegt nicht in übersetzter Form vor. Bereits der Anspruch zeigt dabei jedoch, dass ebenfalls eine andere technische Lehre offenbart wird als durch das Klagegebrauchsmuster. Denn der Nutzer des beschriebenen Geräts soll letztlich einmal seinen Rücken beugen („first exercise of arching the users back“) und zum anderen mehr oder weniger aus einer sitzenden Position aufstehen („[…] of movement of the user from initially seated position to substantially orthostatic end position.“). Dabei sollen gemäß der technischen Lehre Einrichtungen vorgesehen werden, die dieser Bewegung jeweils Widerstand entgegensetzen. Weder ist dabei ein freies Sitzen ohne Bodenberührung vorgesehen (bzw. bei zweiter Übung überhaupt möglich), noch kann der Nutzer bei der vorgesehenen Aufstehbewegung den Kontakt zur am Gestell angebrachten Rückenlehne halten, beides Merkmale der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. In beiden Fällen fehlt zudem die Relativbewegung der Körperpartien zueinander.
  32. 2.
    Es fehlt dem Gebrauchsmuster auch nicht der erfinderische Schritt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Beurteilung des erfinderischen Schritts um eine Rechtsfrage, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II).
    Wie im Patentrecht ist maßgeblich, ob der Stand der Technik am Prioritätstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dies allein genügt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzusehen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II; GRUR 2010, 407, 409 – einteilige Öse).
    Ein solcher erkennbarer Anlass oder Anstoß, die gebrauchsmustergemäße Erfindung zu entwickeln, ist für keine der Entgegenhaltungen vorgetragen oder sonst ersichtlich.
  33. IV.
    Die angegriffene Ausführungsform Gruppe A verwirklicht sämtliche Merkmale der Lehre des Klagepatents und Klagegebrauchsmusters, jedoch nicht die angegriffene Ausführungsform Gruppe B.
  34. 1.
    Der Beklagte zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass sämtliche in Rede stehenden Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents sowie des insoweit identischen Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch machen, als eine Vorrichtung bestehend aus einem Gestell (1) und einer Sitzgelegenheit (2) mit einem Sitz (4) für ein freies Sitzen ohne Bodenberührung und mindestens einer Lehne (5) beschrieben wird.
  35. 2.
    Die Geräte sowohl der angegriffenen Ausführungsform Gruppe A als auch B weisen auch eine erste Fixiereinrichtung (6) für das Becken im Sinne des Klagepatents und des ebenfalls insoweit identischen Klagegebrauchsmusters auf.
    Der Beklagte trägt dazu vor, dass seine Geräte keinen Gurt oder ähnliches vorsähen, sondern lediglich ein gepolstertes Widerlager. Eben eine solche Konstruktion, wie der Beklagte sie ausweislich der Bilder auf allen Geräten in verschiedenen Formen einsetzt, ist im Klagepatent als die „erste Fixiereinrichtung“ geschützt.
  36. 3.
    Ebenfalls zu Recht bestreitet der Beklagte nicht, dass die in der Anlage K 14 bildlich gezeigten Geräte von der technischen Lehre des Klagepatents sowie des Klagegebrauchsmusters auch dahingehend Gebrauch machen, als sie (wenigstens) eine zweite Fixiereinrichtung (7) für einen Arm oder eine Hand aufweisen. In den angegriffenen Ausführungsformen Gruppe A sind sie gemäß dem Ausführungsbeispiel in Patentschrift und Gebrauchsmusterschrift als mit der Lehne verbundene Handgriffe ausgeführt. Sitz und gekoppelte erste Fixiereinrichtung sind auch gegenüber der Lehne (5) mit der zweiten Fixiereinrichtung (7) geführt bewegbar.
  37. 4.
    Die weiteren angegriffenen Ausführungsformen, die der Beklagte ohne die entsprechenden Handgriffe anbietet (angegriffene Ausführungsformen Gruppe B), machen von der technischen Lehre des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters hingegen keinen Gebrauch.
    Denn das im jeweiligen Anspruch identisch vorgesehene Merkmal der zweiten Fixiereinrichtung wird nicht verwirklicht.
    Eine Einrichtung gleich welcher räumlich-körperlicher Ausgestaltung, die dem Nutzer ein erkennbares Angebot macht, seine Hand oder seinen Arm in eine bestimmte, von der Einrichtung vorgegebene Position zu bringen, fehlt gänzlich, ohne dass es dabei auf den eigentlichen Zweck dieser Einrichtung (Fixierung des Rückens auf der Lehne) ankäme. Die bloße Möglichkeit des Nutzers, andere Baugruppen anzufassen oder sich daran festzuhalten oder abzustützen ersetzt dies, wie dargelegt, nicht.
  38. V.
    Der Beklagte hat patentgemäße Vorrichtungen angeboten im Sinne des § 9 PatG:
    Der Beklagte hat unstreitig noch im September 2017 Geräte des „E“ angeboten und dabei nicht substantiiert bestritten, dass es sich dabei um Geräte der angegriffenen Ausführungsform Gruppe A handelte. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beklagte ebenfalls nicht substantiiert bestritten hat, dass der als Anlage K 14 vorgelegte Ausdruck die Website des Beklagten mit Stand vom 09.01.2015 zeigt. Bei den dort noch im Jahr 2015 gezeigten Geräten handelt es sich um die Ausführungsform Gruppe A.
    Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; GRUR 2007, 221, 222 – Simvastin; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 – Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 06.04.2017, Az. I – 2 U 51/16 = BeckRS 2017, 109833). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42/13 = BeckRS 2014, 05732; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage, Abschnitt A, Rz. 239; Schulte, Patentgesetz, 10. Auflage, § 9 Rz. 61).
    Nach diesen Maßgaben liegt ein Angebot zweifelsfrei vor: Nach dem Inhalt der Anlage K 14 hat der Beklagte die Geräte zum Verkauf angeboten, die Bilder der Geräte sind mit „Unsere aktuellen Angebote“ überschrieben, sie werden als „Neuware“ bezeichnet und bei Lieferzeit findet sich in einem Fall die Angabe „sofort verfügbar ab Lager“, bei den beiden anderen Varianten werden Lieferzeiten angegeben.
  39. Für das Anbieten klagegebrauchsmustergemäßer Vorrichtungen gem. § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
  40. VI.
    1.
    Der Beklagte ist dem Kläger hinsichtlich der Ausführungsformen Gruppe A zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG, § 24 Abs. 1 GebrMG.
    Die Wiederholungsgefahr wird dabei aufgrund der bereits begangenen Verletzung vermutet (vgl. BGH GRUR 2003, 1031, 1033 – Kupplung für optische Geräte).
  41. 2.
    Weiterhin hat der Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG, § 24 Abs. 2 GebrMG.
  42. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
  43. Der Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Patent- und Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte er die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass dem Kläger durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.
  44. 3.
    Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, § 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG und § 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG und § 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kläger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  45. 4.
    Der Kläger hat schließlich gegen den Beklagten im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Rückruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gemäß § 140a Abs. 1 und 3 PatG sowie § 24a Abs. 1 und 2 GebrMG.
  46. 5.
    Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlich angefallenen Kosten aus § 139 Abs. 2 S.1 PatG.
    Die außergerichtliche Gebühr ist jedoch nicht in voller Höhe erstattungsfähig, sondern lediglich nach einem Streitwert von 125.000 €, da der Kläger nur hinsichtlich der Ausführungen der Gruppe A zu Recht gegen den Beklagten vorgegangen ist. Hieraus ergibt sich eine einfache Gebühr von EUR 1.588,00, mithin sind insgesamt EUR 4.960,87 zu erstatten (je zweimal 1,3 Gebühren à EUR 2.064,40 zuzüglich EUR 20,- Auslagenpauschale, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer).
  47. VII.
    Für eine Aussetzung des Rechtsstreits bestand kein Anlass, nachdem das Klagegebrauchsmuster schutzfähig ist, § 19 GebrMG.
    Hinsichtlich des Patents besteht ebenfalls kein Anlass zur Aussetzung:
    Die Erhebung der im Termin zur mündlichen Verhandlung in Abschrift überreichten Nichtigkeitsklage sowie Einspruchsschrift, jeweils datierend auf den 27.02.2018, kann durch die ebenfalls im Termin zur Akte gereichten Einlieferungsbelege vom 05.03.2018 nicht bewiesen werden, da sich diese (allenfalls) über die Einlieferung der Schriftsätze (dies unterstellend) bei der Post, nicht den Eingang verhalten.
    Im Übrigen wäre dem Kläger eine angemessene Rechtsverteidigung durch die Überreichung so kurz vor dem Termin unmöglich, was ebenfalls einer Aussetzung entgegensteht. Vorgetragen waren zuvor lediglich die Einwendungen gegen das Gebrauchsmuster. Soweit diese inhaltlich auch das Patent betreffen, bestehen im Übrigen an der Rechtsbeständigkeit des Patents aus den oben genannten Gründen, die insoweit auch für das Patent gelten, keine Zweifel.
  48. VIII.
    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 709 S. 1 ZPO.
  49. Streitwert: 250.000,- EUR

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