Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2776
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. April 2018, Az. 4b O 135/16
- I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagte – seit dem 21.06.2003 - a)
Vorrichtungen zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer Längsrichtung, umfassend:
eine Brennkammer,
mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen enthaltende Behälter
– zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.
– zur Aufheizung der Wärmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),
einen Rohgaskanal zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern,
einen Reingaskanal zum Abführen des Reingases aus den Behältern,
wobei jeder Behälter mindestens eine Zutrittsöffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Behälter eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter in den Reingaskanal austritt, aufweist,
wobei die Zutrittsöffnung in eine zwischen der Zutrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet,
wobei die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist,
wobei die Vorkammer aufweist
– einen Abschnitt mit einem sich zu der Wärmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und
– einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung des Behälters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet,
wobei der Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt eine vertikale, sich parallel zur Längsrichtung der Vorrichtung erstreckende Seitenwand aufweist,
– in welcher mindestens eine Zutrittsöffnung ausgebildet ist und
– welche eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals bildet,
(deutscher Teil des Europäischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX XX], Anspruch 1 ), - b)
Vorrichtungen zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend:
eine Brennkammer,
mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen enthaltende Behälter
– zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.
– zur Aufheizung der Wärmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),
einen Rohgaskanal zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern und
einen Reingaskanal zum Abführen des Reingases aus den Behältern,
wobei jeder Behälter mindestens eine Zutrittsöffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Behälter eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter in den Reingaskanal austritt, aufweist,
wobei die Zutrittsöffnung in eine zwischen der Zutrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet,
wobei die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung
mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist,
wobei die Vorkammer aufweist
– einen Abschnitt mit einem sich zu der Wärmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und
– einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung des Behälters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet, und
wobei die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist, und wobei eine Seitenwand eines unteren Abschnitts der Vorkammer eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand der Vorkammer eine obere Begrenzungswand des Rohgaskanals bildet,
(deutscher Teil des Europäischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX XX], Anspruch 3 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2018), - c)
Vorrichtungen zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend:
eine Brennkammer,
mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen enthaltende Behälter
– zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.
– zur Aufheizung der Wärmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),
einen Rohgaskanal zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern und
einen Reingaskanal zum Abführen des Reingases aus den Behältern,
wobei jeder Behälter mindestens eine Zutrittsöffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Behälter eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter in den Reingaskanal austritt, aufweist,
wobei die Zutrittsöffnung in eine zwischen der Zutrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet,
wobei die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist,
wobei die Vorkammer aufweist
– einen Abschnitt mit einem sich zu der Wärmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und
– einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung des Behälters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar ist,
wobei das Ventil als ein Tellerventil ausgebildet ist und
wobei die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung und/oder mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist, und
wobei das Teilerventil zum Verschließen der Zutrittsöffnung einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper aufweist, welcher in seiner Schließstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung ausgerichtet ist und rohgaskanalseitig an einem Ventilsitz im Wesentlichen gasdicht anliegt und in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung ausgerichtet ist und im Abstand von dem Ventilsitz innerhalb des Rohgaskanals angeordnet ist,
(deutscher Teil des Europäischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX 05], Anspruch 10 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2018), - im Bereich der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,
und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Angaben zu e) für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen nur für die Zeit seit dem 14. April 2007 zu machen sind,
die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; - 2. an die Klägerin einen Betrag von EUR 6.759,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2016 zu zahlen.
- II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. an die Klägerin für die in Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Juni 2003 bis zum 14. April 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. April 2007 begangenen Handlungen, entstanden ist und noch entstehen wird. - III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. - V.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer I.1. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000 vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen ist es für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - Tatbestand
-
Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Teils DE 502 09 XXX XX (Klagepatent) des europäischen Patents EP 1 312 XXX B1, angemeldet am 14.11.2002 (europäischer Anmeldetag). Die Anmeldung wurde am 21.05.2013 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 14.03.2007 veröffentlicht. Das Klagepatent bezieht sich auf eine Anlage zur thermischen Reinigung von Abgasen.
Am 11.12.2014 wurde eine geänderte Fassung des deutschen Teils im Patentblatt veröffentlicht.
Am 25.01.2018 hat das Bundespatentgericht über die Nichtigkeitsklage der hiesigen Beklagten gegen das Klagepatent mündlich verhandelt und anschließend entschieden, dass Anspruch 1 der geänderten Fassung unverändert bleibt und die selbständigen Unteransprüche 3 und 10 eingeschränkt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der durch das Urteil unverändert gebliebene Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer Längsrichtung (112), umfassend
eine Brennkammer (114),
mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen (106) enthaltende Behälter (102) zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw. zur Aufheizung der Wärmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft (Reingas),
einen Rohgaskanal (128) zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern (102) und
einen Reingaskanal (156) zum Abführen des Reingases aus den Behältern (102),
wobei jeder Behälter (102) mindestens eine Zutrittsöffnung (126), durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal (128) in den Behälter (102) eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung (152), durch welche Reingas aus dem Behälter (102) in den Reingaskanal (156) austritt, aufweist, und
wobei die Zutrittsöffnung (126) in eine zwischen der Zutrittsöffnung (126) und der Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) angeordnete Vorkammer (118) mündet, wobei
die Flächennormale (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) quer zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) ausgerichtet ist,
wobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der Wärmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt aufweist,
wobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (120) mit einem im wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) des Behälters (102) in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet und
wobei der Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt eine vertikale, sich parallel zur Längsrichtung (112) der Vorrichtung erstreckende Seitenwand (124a) aufweist, in welcher die mindestens eine Zutrittsöffnung (126) ausgebildet ist und welche eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals (128) bildet. - Anspruch 3 lautet in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25.01.2018 (die Abweichung gegenüber der veränderten Fassung aus dem Jahr 2014 ist durch Unterstreichung hervorgehoben):
- Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend
eine Brennkammer (114),
mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen (106) enthaltende Behälter (102) zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw. zur Aufheizung der Wärmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft (Reingas),
einen Rohgaskanal (128) zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern (102) und
einen Reingaskanal (156) zum Abführen des Reingases aus den Behältern (102),
wobei jeder Behälter (102) mindestens eine Zutrittsöffnung (126), durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal (128) in den Behälter (102) eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung (152), durch welche Reingas aus dem Behälter (102) in den Reingaskanal (156) austritt, aufweist, und
wobei die Zutrittsöffnung (126) in eine zwischen der Zutrittsöffnung (126) und der Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) angeordnete Vorkammer (118) mündet,
wobei die Flächennormale (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) quer zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) ausgerichtet ist,
wobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der Wärmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt aufweist,
wobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (120) mit einem im wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) des Behälters (102) in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im wesentlichen konstanten Querschnitt mündet und
wobei die Vorkammer (118) einen im wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist
und
wobei eine Seitenwand (124a) eines unteren Abschnitts (120) der Vorkammer (118) eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals (128) und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand (150a) der Vorkammer (118) eine obere Begrenzungswand des Rohgaskanals (128) bildet. - Anspruch 10 lautet in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25.01.2018 (die Abweichung gegenüber der veränderten Fassung aus dem Jahr 2014 ist durch Unterstreichung hervorgehoben):
- Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend
eine Brennkammer (114),
mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen (106) enthaltende Behälter (102) zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw. zur Aufheizung der Wärmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft (Reingas),
einen Rohgaskanal (128) zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern (102) und
einen Reingaskanal (156) zum Abführen des Reingases aus den Behältern (102),
wobei jeder Behälter (102) mindestens eine Zutrittsöffnung (126), durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal (128) in den Behälter (102) eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung (152), durch welche Reingas aus dem Behälter (102) in den Reingaskanal (156) austritt, aufweist, und
wobei die Zutrittsöffnung (126) in eine zwischen der Zutrittsöffnung (126) und der Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) angeordnete Vorkammer
(118) mündet,
wobei die Flächennormale (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) quer zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) ausgerichtet ist,
wobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der Wärmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt aufweist,
wobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (120) mit einem im wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) des Behälters (102) in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im wesentlichen konstanten Querschnitt mündet,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) mittels eines Ventils verschließbar ist,
wobei das Ventil als ein Tellerventil (130a, 130b) ausgebildet ist und
wobei die Flächennormale (136a, 136b) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens einer Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) im wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist
und
wobei das Teilerventil (130a) zum Verschließen der Zutrittsöffnung (126) einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper (134) aufweist, welcher in seiner Schließstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung (126) ausgerichtet ist und rohgaskanalseitig an einem Ventilsitz (132) im Wesentlichen gasdicht anliegt und in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung (126) ausgerichtet ist und im Abstand von dem Ventilsitz (132) innerhalb des Rohgaskanals (128) angeordnet ist. - Wegen der weiteren Einzelheiten und Unteransprüche wird auf das Klagepatent, vorgelegt als Anlage K 1, Bezug genommen.
- Eine Rechtsvorgängerin der Beklagten errichtete im Jahr 2010 bei der in A ansässigen „B GmbH“ eine Anlage zur Abgasreinigung (angegriffene Ausführungsform I) mit der Bezeichnung „C“.
- Des Weiteren errichtete die Beklagte (unter noch anderslautender Firma) im Jahr 2012 bei der „D GmbH & Co KG“ in E unter der Bezeichnung „F“ eine weitere Anlage zur regenerativen, thermischen Abgasreinigung (angegriffene Ausführungsform II). Diese Anlage kann schematisch wie folgt dargestellt werden und wurde so auch in Broschüren der Beklagten dargestellt:
- Das folgende Bild zeigt eine Schnittdarstellung eines Behälters für die Wärmespeichermasse mit darunter liegendem Kollektor der angegriffenen Ausführungsform II:
- Die folgenden Bilder zeigen den Bereich der Vorkammer inklusive der Rein- und Rohgaskanäle:
- Schnitt quer zur Längsausrichtung:
- Detailschnitt der Vorkammer quer zur Längsausrichtung:
- Horizontaler Schnitt durch den Kollektor samt Vorkammer, Roh- und Reingaskanal auf Höhe der Mitte der Zutrittsöffnung:
- Die Klägerin mahnte die Beklagte vorprozessual mit Schreiben vom 21.11.2016 ab, weil die Beklagte nach Ansicht der Klägerin von der technischen Lehre des Klagepatents durch die beiden angegriffenen Ausführungsformen unbefugt Gebrauch gemacht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K39 vorliegende Abmahnung Bezug genommen.
Vorprozessual unterzeichnete der Justiziar der Beklagten – dem Handlungsvollmacht nach § 54 HGB für alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb innerhalb seiner Aufgaben mit sich bringt, erteilt war – unter dem 13.12.2016 eine Unterlassungserklärung in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform I., wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 40 Bezug genommen wird. Wegen der Einzelheiten der Vollmacht wird auf die als Anlage B1 vorliegende Vollmacht vom 01.08.2016 Bezug genommen. - Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform II verwirkliche sämtliche Merkmale der Ansprüche 1, 3 und 10.
Hierbei vertritt sie die Ansicht, es gebe auch einen Abschnitt der Vorkammer, in dem diese einen im Wesentlichen konstanten Querschnitt aufweise, wie alle drei Ansprüche ihn vorsehen. Dies ergebe sich daraus, dass sich in einem bestimmten Bereich der Vorkammer ein rechnerisch nahezu konstantes Flächenmaß der Querschnitte ergibt, wenn man Querschnitte zwischen der Zutritts- und der Austrittsöffnung zugrundelegt. Der von der Klägerin in Bezug genommene Bereich ergibt sich aus der folgenden Zeichnung der Klägerin auf Grundlage der obigen Figur 5.4, der den entsprechenden Bereich zwischen h=0 und h=r eingefärbt zeigt (vgl. Bl. 79 d.A.): - Die Klägerin ist damit der Ansicht, dass die in der obigen Abbildung grün dargestellten Bereiche, die zu den runden Rohrteilen gehören, die von der Ein- bzw. Austrittsöffnung kommend an die schrägen Innenwände angeschweißt sind, um die Gase in den Bereich zwischen den schrägen Wänden einzuleiten (vgl. auch Figur 5.2 oben), zur Vorkammer gehören.
- Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass bei der angegriffenen Ausführungsform II auch Zutrittsöffnung und Austrittsöffnung des Behälters in den so beschriebenen Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt münden, wie in Anspruch 1, 3 und 10 vorgesehen.
- Die Klägerin ist auch der Ansicht, der so beschriebene Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt weise auch eine vertikale, sich parallel zur Längsrichtung der Vorrichtung erstreckende Seitenwand auf, in welcher die Zutrittsöffnung ausgebildet sei und welche eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals bildet wie in Anspruch 1 vorgesehen. In der obigen Zeichnung ist der entsprechende Bereich mit „vertikale Seitenwand“ bezeichnet.
- Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Vorkammer weise auch einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt auf, wie in Anspruch 3 vorausgesetzt. So sei der Querschnitt der Vorkammer zwar im Bereich der Zu- und Austrittsöffnungen aus jeweils drei Rechtecken zusammengesetzt, wie sich beispielhaft aus den Darstellungen 5.5A – 5.5C ergebe, welche die Schnitte auf den in der obigen Zeichnung eingetragenen Höhen h=r (Figur 5.5C), h=0.5r (Figur 5.5B) und h=0 (Figur 5.5A) ergebe:
- Sowohl unterhalb dieses Bereichs, als auch oberhalb (ab dem Querschnitt Figur 5.5C aufwärts) dieses Bereichs jedoch sei der Querschnitt exakt rechteckig, weil die Wände der Vorkammer (auch) unter Zugrundlegung des klägerischen Verständnisses nur durch die schrägstehenden Innenwände (vgl. Figur 5.4) gebildet würden. Dass dies auf die gesamte Vorkammer zutreffe, sei nicht vorausgesetzt, es genüge, wenn dies in mindestens einem Abschnitt der Vorkammer der Fall sei.
- Weiter ist die Klägerin der Ansicht, im Falle der angegriffenen Ausführungsform II bilde eine Seitenwand eines unteren Abschnitts der Vorkammer eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand der Vorkammer eine obere Begrenzungswand des Rohgaskanals, wie es das Bundespatentgericht in seinem Urteil als Einschränkung des Anspruchs 3 ausgesprochen habe. Dies zeige die folgende Darstellung (vgl. Bl. 221 d.A.):
- Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, die Vollmacht des Justiziars der Beklagten umfasse nicht die Abgabe von Unterlassungserklärungen in der Form der am 13.12.2016 abgegebenen Erklärung (Anlage K 40).
- Die Beklagte hat mit ihrem Bestellungsschriftsatz noch vor dem frühen ersten Termin die vorprozessuale Unterlassungserklärung hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I wiederholt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des Unterlassungsantrags I. 1. für erledigt erklärt, soweit er auf die angegriffene Ausführungsform I gestützt war.
- Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, - a)
Vorrichtungen zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer Längsrichtung, umfassend:
eine Brennkammer,
mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen enthaltende Behälter
– zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.
– zur Aufheizung der Wärmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),
einen Rohgaskanal zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern,
einen Reingaskanal zum Abführen des Reingases aus den Behältern,
wobei jeder Behälter mindestens eine Zutrittsöffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Behälter eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter in den Reingaskanal austritt, aufweist,
wobei die Zutrittsöffnung in eine zwischen der Zutrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet,
wobei die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist,
wobei die Vorkammer aufweist
– einen Abschnitt mit einem sich zu der Wärmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und
– einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung des Behälters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet,
wobei der Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt eine vertikale, sich parallel zur Längsrichtung der Vorrichtung erstreckende Seitenwand aufweist,
– in welcher mindestens eine Zutrittsöffnung ausgebildet ist und
– welche eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals bildet,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
(deutscher Teil des Europäischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX XX], Anspruch 1 ),
insbesondere, wenn
– die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist (Anspruch 2);
– die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 4);
– die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zur Vertikalen ausgerichtet und die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 5);
– die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 6);
– die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zur Vertikalen ausgerichtet und die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 7);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar ist (Anspruch 8);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar und das Ventil als ein Tellerventil ausgebildet ist (Anspruch 9);
– die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist (Anspruch 16);
– die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist (Anspruch 17);
– die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist (Anspruch 18);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters bezüglich einer Längsmittelebene des Behälters im Wesentlichen symmetrisch zueinander ausgebildet und angeordnet sind (Anspruch 19);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters zueinander parallele Flächennormale durch deren jeweilige Flächenschwerpunkte aufweisen (Anspruch 20);
und/oder
– mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters in eine zwischen der Austrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet (Anspruch 21); - b)
Vorrichtungen zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend:
eine Brennkammer,
mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen enthaltende Behälter
– zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.
– zur Aufheizung der Wärmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),
einen Rohgaskanal zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern und
einen Reingaskanal zum Abführen des Reingases aus den Behältern,
wobei jeder Behälter mindestens eine Zutrittsöffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Behälter eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter in den Reingaskanal austritt, aufweist,
wobei die Zutrittsöffnung in eine zwischen der Zutrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet,
wobei die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung
mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist,
wobei die Vorkammer aufweist
– einen Abschnitt mit einem sich zu der Wärmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und
– einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung des Behälters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet, und
wobei die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist, und wobei eine Seitenwand eines unteren Abschnitts der Vorkammer eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand der Vorkammer eine obere Begrenzungswand des Rohgaskanals bildet,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
(deutscher Teil des Europäischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX XX], Anspruch 3 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2018),
insbesondere, wenn
– die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 4);
– die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zur Vertikalen ausgerichtet und die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 5);
– die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 6);
– die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zur Vertikalen ausgerichtet und die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 7);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar ist (Anspruch 8);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar und das Ventil als ein Tellerventil ausgebildet ist (Anspruch 9);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar und das Ventil einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper aufweist, welcher in seiner Schließstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austrittsöffnung ausgerichtet ist (Anspruch 12);
und/oder
– mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar und das Ventil einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper aufweist, welcher in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austrittsöffnung ausgerichtet ist (Anspruch 13); - hilfsweise zu b):
Vorrichtungen zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend:
eine Brennkammer,
mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen enthaltende Behälter
– zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.
– zur Aufheizung der Wärmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),
einen Rohgaskanal zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern und
einen Reingaskanal zum Abführen des Reingases aus den Behältern,
wobei jeder Behälter mindestens eine Zutrittsöffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Behälter eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter in den Reingaskanal austritt, aufweist,
wobei die Zutrittsöffnung in eine zwischen der Zutrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet,
wobei die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist,
wobei die Vorkammer aufweist
– einen Abschnitt mit einem sich zu der Wärmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und
– einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung des Behälters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet, und
wobei die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
(deutscher Teil des Europäischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX XX], Anspruch 3),
insbesondere, wenn
– die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 4);
– die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zur Vertikalen ausgerichtet und die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 5);
– die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 6);
– die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zur Vertikalen ausgerichtet und die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 7);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar ist (Anspruch 8);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar und das Ventil als ein Tellerventil ausgebildet ist (Anspruch 9);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar und das Ventil einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper aufweist, welcher in seiner Schließstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austrittsöffnung ausgerichtet ist (Anspruch 12);
und/oder
– mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar und das Ventil einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper aufweist, welcher in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austrittsöffnung ausgerichtet ist (Anspruch 13); - c)
Vorrichtungen zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend:
eine Brennkammer,
mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen enthaltende Behälter
– zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.
– zur Aufheizung der Wärmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),
einen Rohgaskanal zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern und
einen Reingaskanal zum Abführen des Reingases aus den Behältern,
wobei jeder Behälter mindestens eine Zutrittsöffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Behälter eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter in den Reingaskanal austritt, aufweist,
wobei die Zutrittsöffnung in eine zwischen der Zutrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet,
wobei die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist,
wobei die Vorkammer aufweist
– einen Abschnitt mit einem sich zu der Wärmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und
– einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung des Behälters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar ist,
wobei das Ventil als ein Tellerventil ausgebildet ist und
wobei die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung und/oder mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist, und
wobei das Tellerventil zum Verschließen der Zutrittsöffnung einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper aufweist, welcher in seiner Schließstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung ausgerichtet ist und rohgaskanalseitig an einem Ventilsitz im Wesentlichen gasdicht anliegt und in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung ausgerichtet ist und im Abstand von dem Ventilsitz innerhalb des Rohgaskanals angeordnet ist,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
(deutscher Teil des Europäischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX 05], Anspruch 10 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2018), - insbesondere, wenn
– die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist (Anspruch 11);
– die Vorrichtung eine Bewegungseinrichtung zum Bewegen des Ventilkörpers von der Offenstellung in die Schließstellung und von der Schließstellung in die Offenstellung umfasst (Anspruch 14);
– die Bewegungseinrichtung eine pneumatische und/oder hydraulische Bewegungseinrichtung ist (Anspruch 15);
– die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist (Anspruch 16);
– die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist (Anspruch 17);
– die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist (Anspruch 18);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters bezüglich einer Längsmittelebene des Behälters im Wesentlichen symmetrisch zueinander ausgebildet und angeordnet sind (Anspruch 19);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters zueinander parallele Flächennormale durch deren jeweilige Flächenschwerpunkte aufweisen (Anspruch 20);
und/oder
– mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters in eine zwischen der Austrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet (Anspruch 21); - hilfsweise zu c):
Vorrichtungen zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend:
eine Brennkammer,
mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen enthaltende Behälter
– zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.
– zur Aufheizung der Wärmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),
einen Rohgaskanal zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern und
einen Reingaskanal zum Abführen des Reingases aus den Behältern,
wobei jeder Behälter mindestens eine Zutrittsöffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Behälter eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter in den Reingaskanal austritt, aufweist,
wobei die Zutrittsöffnung in eine zwischen der Zutrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet,
wobei die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist,
wobei die Vorkammer aufweist
– einen Abschnitt mit einem sich zu der Wärmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und
– einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung des Behälters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet,
wobei mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters mittels eines Ventils verschließbar ist,
wobei das Ventil als ein Tellerventil ausgebildet ist und
wobei die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung und/oder mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
(deutscher Teil des Europäischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX XX], Anspruch 10),
insbesondere, wenn
– die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist (Anspruch 11);
– das Ventil einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper aufweist, weicher in seiner Schließstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austrittsöffnung ausgerichtet ist (Anspruch 12);
– das Ventil einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper aufweist, welcher in seiner Offensteilung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austrittsöffnung ausgerichtet ist (Anspruch 13);
– die Vorrichtung eine Bewegungseinrichtung zum Bewegen des Ventilkörpers von der Offenstellung in die Schließstellung und von der Schließstellung in die Offenstellung umfasst (Anspruch 14);
– die Bewegungseinrichtung eine pneumatische und/oder hydraulische Bewegungseinrichtung ist (Anspruch 15);
– die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist (Anspruch 16);
– die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist (Anspruch 17);
– die Flächennormale mindestens einer Austrittsöffnung mindestens eines Behälters im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist (Anspruch 18);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters bezüglich einer Längsmittelebene des Behälters im Wesentlichen symmetrisch zueinander ausgebildet und angeordnet sind (Anspruch 19);
– mindestens eine Zutrittsöffnung und mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters zueinander parallele Flächennormale durch deren jeweilige Flächenschwerpunkte aufweisen (Anspruch 20);
und/oder
– mindestens eine Austrittsöffnung mindestens eines Behälters in eine zwischen der Austrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet (Anspruch 21); - 2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagte – seit dem 21. Juni 2003 die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat,
und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Angaben zu e) für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen nur für die Zeit seit dem 14. April 2007 zu machen sind,
die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; - 3. ihr einen Betrag von EUR 9.639 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. an die Klägerin für die in Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Juni 2003 bis zum 14. April 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. April 2007 begangenen Handlungen, entstanden ist und noch entstehen wird. - Die Beklagte beantragt,
I.
die Klage abzuweisen,
II.
1. das die Ausführungsform „B“ betreffende Verfahren im Hinblick auf die insoweit noch nicht erledigten Ansprüche abzutrennen und bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen,
und
2. hilfsweise, das die Ausführungsform „D“ betreffende Verfahren bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Die Beklagte ist hinsichtlich der Teilerledigung der Ansicht, die Vollmacht des Justiziars der Beklagten nach § 54 HGB erstrecke sich auf die Abgabe von Unterlassungserklärungen. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die Wiederholung der Unterlassungserklärung ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO darstelle. - Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform II das Klagepatent nicht verletze.
Es fehle vor allem die Verwirklichung eines in den Ansprüchen 1, 3 und 10 vorgesehenen Abschnitts der Vorkammer mit einem im wesentlichen konstanten Querschnitt und – daraus letztlich folgend – auch daran, dass mindestens eine Zutrittsöffnung und/oder Austrittsöffnung des Behälters in diesen Abschnitt münde.
Ebensowenig sei Anspruch 1 verwirklicht, soweit er vorsehe, dass der genannte Abschnitt der Vorkammer mit dem konstanten Querschnitt eine vertikale, sich parallel zur Vorrichtung erstreckende Seitenwand aufweise.
Auch weise die Vorkammer keinen rechteckigen Querschnitt auf, wie in Anspruch 3 beschrieben. - Die Kammer hat in einem von der Klägerin gegen die Beklagte angestrengten selbständigen Beweisverfahren (4b O 77/15) mit Beschluss vom 03.09.2015 ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G aus H eingeholt und die Akte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 23.11.2015 und das Ergänzungsgutachten vom 11.01.2017 Bezug genommen (Bl. 126 ff. und Bl. 336 ff. zu 4b O 77/15).
- Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Soweit die Klage auf die angegriffene Ausführungsform I („B“) gestützt ist, ist sie begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. - Soweit die Klage auf die angegriffene Ausführungsform II („D“) gestützt ist, ist sie nach Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
- I.
Als Stand der Technik benennt das Klagepatent die Druckschrift DE 195 19 868 A1, aus der (unter anderem) eine
Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, die eine Brennkammer, mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen enthaltende Behälter zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw. zur Aufheizung der Wärmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas), einen Rohgaskanal zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern und einen Reingaskanal zum Abführen des Reingases aus den Behältern umfaßt, wobei jeder Behälter mindestens eine Zutrittsöffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Behälter eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter in den Reingaskanal austritt, aufweist und wobei die Zutrittsöffnung in eine zwischen der Zutrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet,
bekannt sei (Abs. [0002] in Verbindung mit Abs. [0001], Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus der Klagepatentschrift, vorgelegt als Anlage K1).
Diese und weitere bekannte Anlagen seien bisher dadurch gekennzeichnet, dass Zutritts- und Austrittsöffnung horizontal ausgerichtet seien und die Wärmespeichermasse des Behälters vertikal von der Abluft durchströmt werde, so dass die Flächennormalen der Eintritts- und Austrittsöffnungen parallel zur Hauptdurchflussrichtung verlaufen, Abs. [0003]. Dies führe, da die Öffnungen nebeneinander in einer senkrecht zur mittleren Strömungsrichtung angeordneten Ebene angeordnet seien, zu einer sehr ungünstigen Strömungsverteilung und nicht optimalen Ausnutzung der Wärmespeicherkapazität, Abs. [0004]. - Die WO 98/57049 A offenbare eine
Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, welche eine Brennkammer, mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen enthaltende Behälter zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw. zur Aufheizung der Wärmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas), einen Rohgaskanal zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern und einen Reingaskanal zum Abführen des Reingases aus den Behältern umfasst, wobei jeder Behälter mindestens eine Zutrittsöffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Behälter eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter in den Reingaskanal austritt, aufweist, und wobei die Zutrittsöffnung in eine zwischen der Zutrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet, wobei die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist und wobei die Vorkammer einen Abschnitt mit einem sich zu der Wärmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt aufweist (Abs. [0005]). - Weiter offenbare der Artikel „Thermische Verbrennung mit regenerativer Abgasvorwärmung” von Carlowitz in VDI Berichte 1241, Tagung Mannheim, 13. bis 15. März 1996, Seiten 191 bis 208,
eine Vorrichtung zur thermischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend eine Brennkammer, drei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen enthaltende Behälter zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer beziehungsweise zur Aufheizung der Wärmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas), einen Rohgaskanal zum Zuführen des Rohgases über jeweils einen Rohgaszweigkanal zu den Behältern und jeweils einen Reingaszweigkanal zum Abführen des Reingases aus den Behältern in einen Reingaskanal, wobei jeder Behälter eine Zutrittsöffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaszweigkanal in den Behälter eintritt, und eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter in den Reingaszweigkanal austritt, aufweist, und wobei die Zutrittsöffnung in eine zwischen der Zutrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete Vorkammer mündet, wobei die Flächennormale der Zutrittsöffnung des Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist, wobei die Vorkammer einen Abschnitt mit einem sich zu der Wärmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt aufweist, wobei die Vorkammer einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist und wobei die Zutrittsöffnung und die Austrittsöffnung des Behälters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt münden (Abs. [0007]). - Davon ausgehend besteht die Aufgabe des Klagepatents darin, die genannten Einrichtungen so weiterzuentwicklen, dass die Wärmespeicherkapazität der Wärmetauschermasse besser ausgenutzt wird.
- Zur Lösung sieht das Klagepatent drei selbständige Schutzansprüche, die Ansprüche 1, 3 und 10, vor.
- Die Merkmale von Anspruch 1 können wie folgt gegliedert werden:
- 1. Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer Längsrichtung (112);
2. die Vorrichtung umfasst eine Brennkammer (114);
3. die Vorrichtung umfasst ferner mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen (106) enthaltende Behälter (102)
a) zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw.
b) zur Aufheizung der Wärmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft (Reingas);
4. die Vorrichtung umfasst einen Rohgaskanal (128) zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern (102);
5. die Vorrichtung umfasst einen Reingaskanal (156) zum Abführen des Reingases aus den Behältern (102);
6. jeder Behälter (102) weist mindestens eine Zutrittsöffnung (126), durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal (128) in den Behälter (102) eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter (102) in den Reingaskanal (156) austritt, auf;
7. die Zutrittsöffnung (126) mündet in eine zwischen der Zutrittsöffnung (126) und der Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) angeordnete Vorkammer (118);
8. die Flächennormale (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) ist quer zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) ausgerichtet;
9. die Vorkammer (118) weist auf
a) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der Wärmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt, und
b) einen Abschnitt (120) mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt;
10. mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) des Behälters (102) mündet in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt;
11. der Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt weist eine vertikale, sich parallel zur Längsrichtung (112) der Vorrichtung erstreckende Seitenwand (124a) auf,
a) in welcher mindestens eine Zutrittsöffnung (126) ausgebildet ist und
b) welche eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals (128) bildet. - Anspruch 3 kann in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25.01.2018 wie folgt gegliedert werden (die Änderungen durch das Urteil sind durch Unterstreichung hervorgehoben, die Unterschiede zu Anspruch 1 sind zudem kursiv hervorgehoben):
- 1. Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer Längsrichtung (112);
2. die Vorrichtung umfasst eine Brennkammer (114);
3. die Vorrichtung umfasst ferner mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen (106) enthaltende Behälter (102)
a) zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw.
b) zur Aufheizung der Wärmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft (Reingas);
4. die Vorrichtung umfasst einen Rohgaskanal (128) zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern (102);
5. die Vorrichtung umfasst einen Reingaskanal (156) zum Abführen des Reingases aus den Behältern (102);
6. jeder Behälter (102) weist mindestens eine Zutrittsöffnung (126), durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal (128) in den Behälter (102) eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter (102) in den Reingaskanal (156) austritt, auf;
7. die Zutrittsöffnung (126) mündet in eine zwischen der Zutrittsöffnung (126) und der Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) angeordnete Vorkammer (118);
8. die Flächennormale (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) ist quer zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) ausgerichtet;
9. die Vorkammer (118) weist auf
a) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der Wärmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt, und
b) einen Abschnitt (120) mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt;
10. mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) des Behälters (102) mündet in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt;
11. die Vorkammer (118) weist einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt auf;
12. eine Seitenwand (124a) eines unteren Abschnitts (120) der Vorkammer (118) bildet eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals (128) und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand (150a) der Vorkammer (118) bildet eine obere Begrenzungswand des Rohgaskanals (128). - Anspruch 10 kann in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25.01.2018 wie folgt gegliedert werden (die Änderungen durch das Urteil sind durch Unterstreichung hervorgehoben, die Unterschiede zu Anspruch 1 sind zudem kursiv hervorgehoben):
- 1. Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer Längsrichtung (112);
2. die Vorrichtung umfasst eine Brennkammer (114);
3. die Vorrichtung umfasst ferner mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen (106) enthaltende Behälter (102)
a) zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw.
b) zur Aufheizung der Wärmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft (Reingas);
4. die Vorrichtung umfasst einen Rohgaskanal (128) zum Zuführen des Rohgases zu den Behältern (102);
5. die Vorrichtung umfasst einen Reingaskanal (156) zum Abführen des Reingases aus den Behältern (102);
6. jeder Behälter (102) weist mindestens eine Zutrittsöffnung (126), durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal (128) in den Behälter (102) eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche Reingas aus dem Behälter (102) in den Reingaskanal (156) austritt, auf;
7. die Zutrittsöffnung (126) mündet in eine zwischen der Zutrittsöffnung (126) und der Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) angeordnete Vorkammer (118);
8. die Flächennormale (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) ist quer zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die Wärmespeichermasse (106) des Behälter (102) ausgerichtet;
9. die Vorkammer (118) weist auf
a) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der Wärmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt, und
b) einen Abschnitt (120) mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt;
10. mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) des Behälters (102) mündet in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt;
11. mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) ist mittels eines Ventils verschließbar;
12. das Ventil ist als ein Tellerventil (130a, 130b) ausgebildet;
13. die Flächennormale (136a, 136b) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens einer Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) ist im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet;
14. das Tellerventil zum Verschließen der Zutrittsöffnung weist einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper auf,
a) welcher in seiner Schließsteilung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung ausgerichtet ist und rohgaskanalseitig an einem Ventilsitz im Wesentlichen gasdicht anliegt und
b) in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung ausgerichtet ist und im Abstand von dem Ventilsitz innerhalb des Rohgaskanals angeordnet ist. - II.
Unstreitig verwirklicht die angegriffene Ausführungsform I alle Merkmale der Klagepatentansprüche. - III.
Die angegriffene Ausführungsform II verwirklicht hingegen jedenfalls nicht die Merkmale 9 b) aller Ansprüche sowie jeweils Merkmal 11. des Anspruchs 1 und des Anspruchs 3.
Für den Hilfsantrag gilt dasselbe, da die mit diesem Antrag geltend gemachten Anspruchsfassungen die genannten Merkmale ebenfalls voraussetzen. - 1.
Das Klagepatent schützt eine Vorrichtung zur thermischen Reinigung von Abgasen. - a)
Aus Merkmal 9 b) des Klagepatents folgt dabei, dass die Vorkammer auch einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist. Im Gegensatz dazu soll ein weiterer Abschnitt der Vorkammer, den Merkmal 9. a) beschreibt, einen sich zu der Wärmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt aufweisen. Die Gesamtanordnung soll dabei in Verbindung mit den weiteren Merkmalen zu einer gleichmäßigeren Anströmung der Wärmespeichermasse führen und damit zu einer besseren Ausnutzung der Kapazität, wie Abs. [0004] des Klagepatents zeigt.
Die Vorkammer ist dabei insgesamt zwischen Zutrittsöffnung und Wärmespeicher gelegen, wie sich aus Merkmal 7. ergibt, wobei sich der in Merkmal 9 a) beschriebene Teil der Vorkammer mit dem sich erweiternden Querschnitt direkt an die Wärmespeichermasse angrenzt. - Für das Klagepatent wird der Begriff des Querschnitts eines Abschnitts der Vorkammer in Absatz [0010] so definiert, dass es sich um den jeweils senkrecht zur mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des zugehörigen Behälters genommenen Querschnitt handelt.
Ein Querschnitt ist dabei nach dem Klagepatent ein Schnitt durch einen Körper, namentlich im Falle der Merkmale 9. a) und b) durch bestimmte Abschnitte der Vorkammer.
Dieses im Klagepatent niedergelegte Begriffsverständnis entspricht dabei auch dem allgemeinen technischen Begriffsverständnis.
Als Schnitt durch einen Körper weist der Querschnitt somit sowohl eine durch den betreffenden Körper vorgegebene Kontur auf, als auch eine bestimmte, durch den Körper vorgegebene Größe – wobei sich letztere bei gegebener Kontur etwa durch das Flächenmaß beschreiben lässt.
Die Definition in Absatz [0010] stellt dabei klar, dass der Querschnitt unbeschadet der Gesamtausrichtung der Anlage stets quer zur mittleren Durchströmungsrichtung zu erfolgen hat und greift damit das Prinzip aus den Absätzen [0015] und [0016] auf: Merkmal 8. sieht vor, dass die Flächennormale mindestens einer Zutrittsöffnung mindestens eines Behälters quer zu der mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse des Behälters ausgerichtet ist. Aus Absätzen [0015] und [0016] folgt dabei, dass auch hier die absolute Orientierung der Flächennormale der Zutrittsöffnung nicht erheblich ist, solange sie quer zur mittleren Strömungsrichtung durch den Wärmespeicher verläuft. - Aus Merkmal 9. a) ergibt sich weiter, dass nicht ein senkrecht zur mittleren Durchströmungsrichtung genommener Querschnitt gemeint sein kann, der sich zur Wärmespeichermasse hin erweitert. Denn das ist geometrisch nicht darstellbar, weil der Querschnitt im rechten Winkel zur Durchströmungsrichtung der Speichermasse genommen wird. Gemeint ist vielmehr, dass sich die Vielzahl der auf der Achse der mittleren Strömungsrichtung genommenen Querschnitte von der vom Wärmespeicher entferntesten Stelle des in Merkmal 9 a) genannten Abschnitts zur Wärmespeichermasse hin erweitern. Dabei stellt Absatz [0012] klar, dass sowohl eine kontinuierliche Erweiterung wie auch eine „diskrete“ stufenförmige Anordnung erfasst sein sollen.
Für das Merkmal 9 b), das einen weiteren Abschnitt der Vorkammer vorsieht, der einen im Wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist, gilt Folgendes: Aus Absatz [0010] ergibt sich wiederum analog zu Merkmal 9 a), dass mit dem Querschnitt der senkrecht zur mittleren Strömungsrichtung genommene Querschnitt ist. „Konstant“ bezieht sich dabei wiederum darauf, wie sich mehrere, auf der Achse der mittleren Strömungsrichtung genommene Querschnitte zueinander verhalten. Daraus, dass diese Querschnitte „im Wesentlichen konstant“ zu sein haben, ergibt sich für den Fachmann gerade im Zusammenspiel mit Merkmal 9 a), dass Merkmal 9 b) ein Gebilde beschreibt, bei dem sich die Querschnitte verschiedener Höhen auf der Achse der mittleren Strömungsrichtung in ihrer Kontur und Größe im Wesentlichen gleichen. - Soweit die Klägerin meint, es kommt allein auf das Flächenmaß der Querschnitts ohne Ansehung der Kontur an, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ansicht wird auch der im Patent in Abs. [0004] genannten Funktion der Anordnung der Vorkammer insgesamt nicht gerecht, die nämlich eine gleichmäßige Anströmung der Wärmespeichermasse erlauben soll. Der Ansicht der Klägerin, es komme angesichts dessen allein auf die Flächenmaße der Querschnitte an, würde sich ein Fachmann nicht anschließen, denn allein mit gleichbleibenden Flächenmaßen ohne jede Rücksicht auf sonstige Konturen und Formen sind Ausgestaltungen des Abschnitts der Vorkammer möglich, die der Funktion der Gesamtanordnung zuwiderlaufen, weil sie eine Strömung der Gase erschweren oder verhindern. Die technische Lehre des Patents gibt dem Fachmann letztlich weder durch die Merkmale, noch durch die Funktion Anlass, auf ein konstantes Flächenmaß abzustellen.
Die Kammer versteht im Übrigen auch den Sachverständigen Dipl.-Ing. G in seinem Gutachten vom 23.11.2015 derart, dass auch dieser nicht allein auf die Querschnittsfläche, sondern auch auf die Kontur abstellt. So erwähnt der Sachverständige zwar auf S. 29 (Bl. 155 d.A. 4b O 77/15) seines (Erst-) Gutachtens, dass er davon ausgehe, dass nach seiner Ansicht mit „Querschnitt“ „Querschnittsfläche“ als quantitative Größe gemeint sei. Das Gutachten zeigt durch die Betrachtungen zu Merkmal 9 b) dann aber, dass der Sachverständige zu Recht auch die Konstanz der Kontur voraussetzt: Denn bereits eingangs der Befassung mit dem Merkmal 9 b) stellt der Sachverständige auf S. 30 (Bl. 156 d.A. 4b O 77/15) seines Gutachtens erneut klar, wie er den Begriff des Querschnitts versteht, nämlich als die Fläche, die bei einem Schnitt durch einen Körper – vorliegend nach dem Patent quer zur mittleren Durchströmungsrichtung genommen – entsteht. Er verwendet den Begriff somit genauso, wie Patent und allgemeiner Sprachgebrauch dies auch nach der Auslegung der Kammer vorgeben, also so, dass der Schnitt durch einen Körper eine bestimmte Größe und eine bestimmte Kontur hat, wie sie sich aus dem Körper eben ergeben. Dies zeigt auch die Anwendung der Definition auf der folgenden Seite, bei der der Sachverständige erkennbar auf die Kontur der Querschnitte der Vorkammer abstellt und deren Änderungen beschreibt. Gerade wegen dieser Änderungen kommt auch der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass Merkmal 9 b) nicht verwirklicht ist. - Es kann weiter dahinstehen, ob aus dem Patent für die räumliche Ausgestaltung der Vorkammer folgt, dass weitere Abschnitte nicht vorgesehen sein dürfen, wie die Beklagte dies annimmt.
- Dabei sollen nach dem ebenfalls in allen drei Ansprüchen vorgesehenen Merkmal 10. die Zutrittsöffnung und die Austrittsöffnung des Behälters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt münden.
- b)
Anspruch 1 sieht überdies in Merkmal 11. vor, dass der in Merkmal 9. b) beschriebene Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt eine vertikale, sich parallel zur Längsrichtung der Vorrichtung erstreckende Seitenwand aufweist, in welcher mindestens eine Zutrittsöffnung ausgebildet ist und welche eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals bildet. Eine Wand ist dabei sowohl nach dem allgemeinen Begriffsverständnis, als auch nach der Verwendung des Begriffs im Klagepatent als Fläche anzusehen, die einen Hohlraum abgrenzt. Dies zeigt das Klagepatent durch die Verwendung der Begriffe „Seitenwand“ und „Begrenzungswand“, die auf die Vorkammer bezogen sind.
Aus dem Begriff „vertikal“ folgt dabei, dass die beschriebene Wand der Vorkammer im Wesentlichen im rechten Winkel zur Erdoberfläche ausgerichtet sein muss, während sie in ihrer Längsrichtung parallel zur Längsrichtung der Anlage ausgerichtet ist. - c)
Im Übrigen sieht Anspruch 3 im Merkmal 11. vor, dass die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist. Ein Rechteck ist dabei geometrisch ein ebenes Viereck, dessen Innenwinkel sämtlich rechte Winkel sind. Zum Begriffsverständnis des Querschnitts kann dabei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zur Funktion dieses Merkmals führt Absatz [0034] des Klagepatents aus, dass die rechteckige Ausführung der Vorkammer eine besonders einfache Herstellbarkeit bedingt. Hieraus zieht der Fachmann den Schluss, dass damit gemeint ist, dass sich eine aus den zwei in Merkmal 9 a) und 9 b) genannten Abschnitten bestehende Vorkammer aus somit insgesamt acht Platten (mit Boden neun Platten) zusammensetzen lässt, wobei diese relativ einfach aus gut verfügbaren und leicht zu verarbeitenden Flachblechen herzustellen sind. - 2.
a)
Die angegriffene Ausführungsform II verwirklicht das in allen drei Ansprüchen vorgesehene Merkmal 9 b) nicht:
Nach richtiger Auslegung setzt das Merkmal voraus, dass die Querschnitte des Abschnitts, wie sie in Absatz [0010] des Klagepatents definiert sind, konstant sind, was bedeutet, dass sie einander in Kontur und Größe gleichen.
Legt man lediglich den Teil der Konstruktion als Vorkammer im Sinne der Patentansprüche zugrunde, der sich zwischen den schrägstehenden Wänden befindet (d.h. ohne Berücksichtigung der Rohrstutzen an Zutritts- und Austrittsöffnungen), so bleibt in der angegriffenen Ausführungsform letztlich eine in der Seitenansicht im Wesentlichen V-förmige Konstruktion, der bereits deswegen das Merkmal eines zweiten Abschnitts mit im wesentlichen konstantem Querschnitt fehlt, weil jedenfalls zwei gegenüberliegende Seitenwände dieser Vorkammer im Winkel von mindestens 50° zueinander stehen (vgl. Bl. 25 des Sachverständigengutachtens, Bl. 151 d.A. 4b O 77/15, der danach als Vorkammer zu bezeichnende Bereich ist lila eingefärbt): - Es kann indes dahinstehen, ob dieser Lesart oder der Ansicht der Klägerin, wonach die in obiger Abbildung grün eingezeichneten Bereiche zwischen Zu- und Austrittsöffnung zur Vorkammer im Sinne des Patents dazugehören, der Vorzug gebührt.
Denn auch wenn Letzteres richtig ist, zeigen die Abbildungen 5.5A bis 5.5C, dass der von der Klägerin in Bezug genommene Abschnitt gerade keinen konstanten Querschnitt aufweist: - Die Klägerin legt dabei dem Begriff des Querschnitts zunächst ein richtiges Verständnis zugrunde, indem sie die Querschnitte wie oben gezeigt darstellt: Als diejenigen geometrischen Anordnungen, die sich bei einem Schnitt durch die Vorkammer quer zur mittleren Strömungsrichtung durch die Wärmespeichermasse ergeben, wie dies auch das Klagepatent vorsieht.
- Die sich daraus ergebenden Schnittbilder gleichen sich ganz offenkundig in ihrer Kontur nicht. Die Klägerin betrachtet bzw. vergleicht jedoch nicht mehr die Querschnitte, wie sie oben im Bild gezeigt sind, also mitsamt ihrer geometrisch-figürlichen Ausgestaltung, sondern stellt stattdessen allein auf das Flächenmaß der Querschnitte ab. Davon, dass explizit und nur dieses Flächenmaß konstant sein soll, ist jedoch an keiner Stelle die Rede, weder im Anspruch, noch im Klagepatent im Übrigen.
Ein Querschnitt ist aber nach obig dargelegter Auslegung als Schnitt durch einen Körper, hier die Vorkammer bzw. einen Abschnitt der Vorkammer, mehr als eine bloß über ihren Flächeninhalt bestimmte, im Übrigen aber amorphe Fläche. Bei der Sichtweise der Klägerin handelt es sich letztlich um eine rückblickende mathematische Auswertung eines konstruktiven Ist-Zustandes, die der Fachmann bei Ansehung des Klagepatents nicht vornehmen würde.
Die angegriffene Ausführungsform II macht – da alle Ansprüche das nicht verwirklichte Merkmal 9. b) miteinander gemeinsam haben – von der technischen Lehre des Patents insgesamt keinen Gebrauch. - b)
Ebenfalls nicht verwirklicht sind die Merkmale 10. und 11. des Klagepatentanspruchs 1. Hinsichtlich beider Merkmale folgt dies zum einen bereits daraus, dass es den jeweils in Bezug genommenen Abschnitt nach 9 b) gerade nicht gibt.
Hinsichtlich des Merkmals 11. gilt überdies, dass es keine im Wesentlichen vertikale „Seitenwand“ der Vorkammer gibt.
Die schrägstehenden Wände der V-förmigen Innenkammer der angegriffenen Ausführungsform II sind zwar parallel zur Längsrichtung der Anlage angeordnet. Mit einem Winkel von 65°auf die Horizontale sind sie jedoch nicht mehr „vertikal“ im Sinne des Merkmals angeordnet.
Das Merkmal 11. wird auch – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht durch den außen auf dem Rohrstutzen angebrachten Rohrflansch verwirklicht, auf dem der Ventilteller in der Schließstellung anliegt. Denn zwar ist der Flansch sowohl vertikal, als auch parallel zur Längsrichtung der Anlage im Sinne des Merkmals 11 angeordnet. Es handelt sich jedoch nicht um eine Wand im Sinne des Merkmals, weil der außen um die vom Zentrum der Vorkammer abgewandte Öffnung des Rohrstutzens herum verlaufende Flansch funktional keine Fläche ist, welche die Vorkammer als Hohlraum nach außen abgrenzt. - c)
Merkmal 11. des Klagepatentanspruchs 3 ist ebenfalls nicht verwirklicht.
Auch die Klägerin ist der Ansicht, dass der von ihr im Rahmen des Merkmals 9 b) in Bezug genommene Abschnitt mit seiner Zusammensetzung aus drei Rechtecken diesen Begriff nicht erfüllt.
Sie verweist vielmehr darauf, dass über und unter dem Bereich, in dem die Rohre bzw. Rohrstutzen ansetzen, ein rein rechteckiger Querschnitt verbleibe. Dies trifft zwar in der Sache durchaus zu. Allerdings spricht das Merkmal 11. des Klagepatentanspruchs 3 nicht davon, dass ein Abschnitt genügen soll, in dem ein rechteckiger Querschnitt der Vorkammer gegeben ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Form vielmehr auf die gesamte Vorkammer. Angesichts der Funktion des Merkmals, der Erreichung einer besonders einfachen Herstellbarkeit der Vorkammer, liegt für eine andere Auslegung auch nichts vor: Denn dem Klagepatent liegt die Vorstellung zugrunde, dass die besondere Einfachheit der Herstellung aus der (vollständigen) Rechteckigkeit folgt und damit aus der vollständigen Herstellbarkeit aus einfach verfügbaren und leicht zu verarbeitenden Flachblechen. - IV.
1.
Die Klägerin hat hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG sowie auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG iVm. § 141 PatG für den Zeitraum zwischen Offenlegung der Anmeldung und Veröffentlichung der Patenterteilung. - Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
- Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.
Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. - Durch die (insgesamt unstreitige) Errichtung der Ausführungsform I hat die Beklagte das Klagepatent unmittelbar nach § 9 S. 2 Nr. 1 1. Var. PatG verletzt.
- 2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform I ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. - 3.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlich angefallenen Kosten aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 S.1 PatG.
Die geltend gemachten Gebühren sind jedoch nicht in voller Höhe erstattungsfähig, sondern lediglich nach einem Streitwert von EUR 250.000, da die Klägerin nur hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I zu Recht gegen die Beklagte vorgegangen ist.
Hieraus ergibt sich eine einfache Gebühr von EUR 2.253,00.
Es sind mithin nach dem im Übrigen nicht beanstandeten Vortrag der Klägerin insgesamt EUR 6.759,00 zu erstatten (je zweimal 1,5 Gebühren à EUR 3.379,50). - V.
Für eine Aussetzung der Sache bestand kein Anlass, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent in seiner erstinstanzlichen Entscheidung vom 25.01.2018 im dargestellten Umfang aufrechterhalten hat. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Entscheidung evident fehlerhaft ist. - VI.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 709 ZPO. - Soweit die Sache aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien erledigt ist, namentlich für die Anträge I.1., soweit sie auf die angegriffene Ausführungsform I („B“) gestützt waren, hatte die Kammer über die Kosten des Rechtsstreits mit Rücksicht auf den Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a ZPO.
Dabei entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten insoweit der Klägerin aufzuerlegen. Es kann dabei dahinstehen, ob die unstreitig für den Justiziar erteilte Vollmacht nach § 54 HGB im vorliegenden Fall die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung umfasst hat, wie die Beklagte meint, oder ob dies nicht der Fall ist, wie die Klägerin meint.
Denn jedenfalls bestand vorliegend kein Anlass für eine Klageerhebung, bevor nicht die Klägerin ihre in der Sache durchaus nachvollziehbaren Bedenken gegen die Vollmacht des Jutiziars vorgerichtlich geltend gemacht hat. Dies wäre bei der vorliegenden Sachlage aus Sicht der Kammer angesichts der Gesamtumstände erforderlich gewesen, denn beide Parteien standen bereits über ihre Bevollmächtigten in Verhandlungen. Die Klägerin selbst hat dabei wegen der zum Jahresende drohenden Verjährung nachvollziehbarerweise auf eine schnelle Entscheidung gedrungen, die Beklagtenseite mit der Unterlassungserklärung reagiert. Damit hat die dabei anwaltlich bereits vertretene Beklagte – selbst wenn die Vollmacht des Justiziars dieses Geschäft nicht decken sollte – jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit durchaus einigungsbereit ist. Vor diesem Hintergrund hätte Anlass zur sofortigen Klageerhebung nur dann noch bestanden, wenn es aus zeitlichen oder anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, auch nur den Versuch zu unternehmen, die Frage der Bevollmächtigung verbindlich zu klären, wobei etwa die Möglichkeit bestanden hätte, dass die Verfahrensbevollmächtigen die Erklärung hilfsweise erneuern, womit sich die Klägerin im Verfahren zu Recht begnügt hat. Hierfür bestand jedenfalls ausreichend zeitliche Gelegenheit, auch unter Setzung einer sehr kurzen Frist. - Streitwert: EUR 500.000 bis zur Erledigung am 06.02.2018, danach EUR 325.000.