4c O 59/16 – Anhängekupplung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2753

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 01. März 2018,  Az. 4c O 59/16

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  3. Anhängekupplungen für Kraftfahrzeuge umfassend ein fahrzeugfestes Lagerelement, ein gegenüber dem fahrzeugfesten Lagerelement von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbares Anhängeelement, welches eine Kupplungskugel und einen die Kupplungskugel an einem ersten Ende tragenden Kugelhals umfasst, und eine eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweisende Fixiereinrichtung, mit welcher das bewegbare Anhängeelement mindestens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement fixierbar ist,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  5. bei denen das Anhängeelement in der Freigabestellung mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks gelenkig mit dem Lagerelement verbunden ist, wobei das dreiachsig schwenkbare Gelenk ein Kugelgelenk ist, wobei das Kugelgelenk eine von einem der Elemente umfasste Gelenkkugel und eine vom anderen der Elemente umfasste, die Gelenkkugel aufnehmende Gelenkpfanne aufweist und wobei das Kugelgelenk in der Fixierstellung durch Anhängelasten bedingte Kräfte aufnimmt und diese auf das Lagerelement überträgt;
  6. 2. der Fa. A B.V., B, C, D darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2015 begangen hat und zwar unter Angabe
    a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  7. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
  8. wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  9. 3. der Fa. A B.V., B, C, D darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2015 begangen haben, und zwar unter Angabe:
    a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  10. wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Fa. A B.V einem von der Fa. A B.V zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigtem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Fa. A B.V auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  11. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Fa. E B.V., B,C, D allen Schaden zu ersetzen, der (1) der Klägerin durch in der zeit vom 07.04.2015 bis zum 29.11.2016 begangene, (2) der Fa. F B.V., G,H, D, durch am 29.11.2016 begangene, (3) der Fa. I B.V., J, C, D durch in der Zeit vom 29.11.2016 bis zum 04.04.2017 begangene, (4) der Fa. E B.V., B, C, D durch in der Zeit vom 04.04.2017 bis 15.05.2017 begangene, (5) der Fa. K B.V., B, L, D durch in der Zeit vom 15.05.2017 bis 16.05.2017 begangene, (6) der Fa. M B.V., N, C, D durch in der Zeit vom 16.05.2017 bis 17.05.2017 begangene und (7) der ihr durch seit dem 17.05.2017 begangene, oben zu Ziffer I.1. bezeichnete Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  12. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  13. IV. Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zu Ziffer I.1 gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 600.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, im Hin- blick auf den Tenor zu Ziffer I.2 und I.3 insgesamt gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 200.000,00 EUR und wegen der Kosten gegen Si- cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be- trags vorläufig vollstreckbar.
  14. T a t b e s t a n d
  15. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen vorgetragener Verletzung des deutschen Teils des in deutscher Verfahrenssprache verfassten europäischen Patents EP 1 557 XXX B2 (Klagepatent) aus eigenem und fremdem Recht auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  16. Das Klagepatent wurde am 22. Januar 2005 in der als Anlage B 6 vorgelegten Fassung unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 22. Januar 2004 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung in der ursprünglichen Fassung erfolgte am 5. März 2008. Nach dem Durchlaufen eines Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent in der als Anlage K 1 vorgelegten Fassung durch die Beschwerdekammer aufrechterhalten. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
  17. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, welche sie der Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017, bei der Klägerin am 29. Dezember 2017 eingegangen, zur Kenntnis reichte. Die Nichtigkeitsklage ist mittlerweile durch das Bundespatentgericht zugestellt worden.
  18. In dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts sind folgende Inhaber/Inhaberänderungen vermerkt:
    • ab 18. Juli 2017: A B.V., O, D
    • vom 29. März 2017 Bis 17. Juli 2017: I B.V., O, D
    • vom 7. April 2015 bis 28. März 2017: P Ltd., Q, R (Klägerin)
    • vom 8. Februar 2008 bis 6. April 2015: S AKTIENGESELLSCHAFT, T, U
    • bis 7. Februar 2008: V GmbH, W, X
  19. In dem als Anlage B 18 vorgelegten Registerauszug aus dem Europäischen Patentregister, dort Seite 9, sind ab dem 7. April 2015 sowohl die I B.V als auch die hiesige Klägerin als neue Inhaber aufgeführt. Ferner findet sich auf Seite 2 des betreffenden Dokuments die folgende Formulierung:
    The EPO does not accept any responsibility for the accuracy of legal status data relating to the post-grant phase, including but not limited to their completeness and fitness for specific purposes, nor can it guarantee that such data are up to date. For authoritative information, please refer to the relevant national patent authority.
  20. Auf deutsch:
    Das EPA übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit von Rechtsstandsdaten, die sich auf die Post-Grant-Phase beziehen, und haftet somit insbesondere nicht für deren Vollständigkeit, Aktualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei den jeweiligen nationalen Patentbehörden.
  21. Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft eine Anhängekupplung für Kraftfahrzeuge.
  22. Anspruch 1 des Klagepatents in seiner nunmehrigen Fassung (Ergänzungen zur B1-Schrift unterstrichen) lautet:
  23. Anhängekupplung für Kraftfahrzeuge umfassend ein fahrzeugfestes Lagerelement (20), ein gegenüber dem fahrzeugfesten Lagerelement (20) von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbares Anhängeelement (30), welches eine Kupplungskugel (34) und einen die Kupplungskugel (34) an einem ersten Ende (36) tragenden Kugelhals (32) umfasst, und eine eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweisende Fixiereinrichtung (80), mit welcher das bewegbare Anhängeelement (30) mindestens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement (20) fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Anhängeelement (30) in der Freigabestellung mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks (40) gelenkig mit dem Lagerelement (20) verbunden ist, dass das dreiachsig schwenkbare Gelenk ein Kugelgelenk (40) ist, dass das Kugelgelenk (40) eine von einem der Elemente (30, 20) umfasste Gelenkkugel (54) und eine vom anderen der Elemente (20, 30) umfasste, die Gelenkkugel (54) aufnehmende Gelenkpfanne (60) aufweist und dass das Kugelgelenk (40) in der Fixierstellung durch Anhängelasten bedingte Kräfte aufnimmt und diese auf das Lagerelement (20) überträgt.
  24. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 zeigt einen Längsschnitt durch ein schematisch dargestelltes Kraftfahrzeug mit einer an diesem montiertem ersten Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Anhängerkupplung. Figur 2 zeigt eine Draufsicht in Richtung des Pfeils H in Fig. 1. Figur 3 zeigt eine perspektivische Darstellung verschiedener Schwenkstellungen eines Anhängeelements der erfindungsgemäßen Anhängekupplung.
  25. Die Beklagte stellt Anhängerkupplungen her und vertreibt diese über KFZ-Verkaufsstellen und Werkstätten sowohl als Erstausstattung als auch als Ersatzteil innerhalb Deutschlands. Unter anderem vertreibt sie eine in der als Anlage K 2 vorgelegten fotografischen Dokumentation gezeigte schwenkbare Anhängerkupplung (nachfolgend als angegriffene Ausführungsform bezeichnet). Die Schwenkbewegung der angegriffenen Ausführungsform ist in der unten eingeblendeten Simulation in drei Schritten abgebildet. Zum Verschwenken der Anhängerkupplung von der Arbeits- in die Ruhestellung, wird das Anhängerelement zunächst nach unten geschwenkt (erstes Bild), dann nach rechts gedreht (zweites Bild) und schließlich aus der mittleren Position wieder nach oben verschwenkt (drittes Bild).
  26. Hierbei wird das Anhängerelement der angegriffenen Ausführungsform über eine sogenannte Bahnsteuerung geführt, ist also nicht beliebig in alle Richtungen und Positionen verschwenkbar.
  27. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere verfüge die angegriffene Ausführungsform über ein dreiachsig schwenkbares Kugelgelenk im Sinne des Anspruchs. Der Begriff „dreiachsig“ sei aus der Klagepatentschrift selbst heraus auszulegen und fordere nicht, dass die drei Bewegungsschritte aus einer initialen Position heraus durchgeführt werden können. Der Anspruch postuliere kein Bahnsteuerungsverbot.
  28. Sie behauptet, das Klagepatent mitsamt sämtlicher Annexansprüche mit Vereinbarung vom 29. November 2016 (Anlage K 4a/K 4aÜ) an die Handelmaatschapppij F BV übertragen bzw. abgetreten zu haben. Dieses Unternehmen habe ausweislich der als Anlage K 4c/K 4cÜ sodann in F B.V. umfirmiert. Noch am 29. November 2016 habe die F B.V. das Klagepatent mitsamt der Annexansprüche an die I B.V. übertragen (vgl. Anlagen K 8a, 8b, 9 mitsamt deutscher Übersetzungen). Die I B.V. habe das Klagepatent mit der als Anlage K 10/K 10Ü vorgelegten Vereinbarung sowie der bestätigenden Vereinbarung (Anlage K 11/K 11Ü) am 4. April 2017 an die Z übertragen und dieser sämtliche originären und abgetretenen Ansprüche bezüglich des Klagepatents abgetreten. Dabei seien beide Gesellschaften von Herrn AA, einmal als Vorstand, einmal als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer (vgl. den als Anlage K 12/K 12Ü vorgelegten HR-Auszug) vertreten worden. In den D gelte kein Verbot von Insichgeschäften. Mit dem als Anlage K 13/K 13Ü vorgelegten Vertrag habe die Z das Klagepatent mitsamt akzessorischer rechte an die K B.V. übertragen, wiederum durch Herrn AA als Geschäftsführer vertreten (vgl. HR-Auszug, Anlage K 14/K 14Ü). Die K B.V. habe die betreffenden Rechte mit Vertrag vom 16. Mai 2017 (Anlage K 15/K 15Ü) an die M B.V. übertragen, wobei Herr AA wieder als Geschäftsführer gehandelt habe (HR-Auszug Anlage K 16/K 16Ü). Mit dem als Anlage K 17/K 17Ü vorgelegten Vertrag habe schließlich die betreffenden Rechte an die A B.V. übertragen, wiederum vertreten durch Herrn AA (HR-Auszug Anlage K 18/ K 18Ü). Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei sie, die Klägerin, Inhaberin des Klagepatents gewesen. Sie ist der Ansicht, dass die Vermutungswirkung des deutschen Registers greife. Bei der Nennung der I B.V als Zweit-Inhaberin im Europäischen Patentregister handele es sich um einen Übertragungsfehler, der schon deshalb die Vermutungswirkung nicht zerstören könne, weil das Europäische Register keine Verantwortung für seinen Inhalt übernehme.
  29. Die Klägerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen. Insbesondere fehle in der von der Beklagten maßgeblich gewürdigten Entgegenhaltung EP 1 400 379 A1 (Anlage D4) eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung einer klagepatentgemäßen Fixiereinrichtung sowie eines klagepatentgemäßen Kugelgelenks.
  30. Ursprünglich hat die Klägerin Ansprüche auf Feststellung der Schadenersatzpflicht seit dem Jahr 2008 geltend gemacht, diese aber in Bezug auf den Zeitraum bis zum 7. April 2015 mit Schriftsatz vom 13. April 2017 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017 hat die Klägerin den Feststellungsantrag an die von ihr vorgetragenen weiteren Übertragungsakte des Klagepatents angepasst und beantragt nunmehr,
  31. I. die Beklagte zu verurteilen,
  32. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  33. Anhängekupplungen für Kraftfahrzeuge umfassend ein fahrzeugfestes Lagerelement, ein gegenüber dem fahrzeugfesten Lagerelement von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbares Anhängeelement, welches eine Kupplungskugel und einen die Kupplungskugel an einem ersten Ende tragenden Kugelhals umfaßt, und eine eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweisende Fixiereinrichtung, mit welcher das bewegbare Anhängeelement mindestens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement fixierbar ist,
  34. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  35. bei denen das Anhängeelement in der Freigabestellung mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks gelenkig mit dem Lagerelement verbunden ist, wobei das dreiachsig schwenkbare Gelenk ein Kugelgelenk ist, wobei das Kugelgelenk eine von einem der Elemente umfaßte Gelenkkugel und eine vom anderen der Elemente umfaßte, die Gelenkkugel aufnehmende Gelenkpfanne aufweist und wobei das Kugelgelenk in der Fixierstellung durch Anhängelasten bedingte Kräfte aufnimmt und diese auf das Lagerelement überträgt;
    (Anspruch l des Klagepatents)
  36. insbesondere wenn
    die Gelenkpfanne von dem Lagerelement umfaßt ist und die Gelenkkugel von dem Anhängeelement umfaßt ist,
    (Anspruch 5)
  37. und/oder
    die Gelenkkugel an einem zweiten Ende des Kugelhalses angeordnet ist,
    (Anspruch 6)
  38. und/oder
    mit der Fixiereinrichtung in der Fixierstellung das dreiachsige Gelenk gegen eine Schwenkbewegung in allen Achsrichtungen fixierbar ist,
    (Anspruch 12)
  39. und/oder
    die Fixiereinrichtung ein blockierend wirkendes Verkeilelement aufweist,
    (Anspruch 13)
  40. und/oder
    ein Verkeilelement eine erste Verkeilflächenanordnung eines ersten Verkeilflächensatzes aufweist und an einem der Elemente gelagert ist und das andere der Elemente eine zweite Verkeilflächenanordnung des ersten Verkeilflächensatzes trägt,
    (Anspruch 14)
  41. und/oder
    das Verkeilelement mit mindestens einer ersten Verkeilflächenanordnung eines zweiten Verkeilflächensatzes versehen ist und das eine der Elemente mindestens eine zweite Verkeilflächenanordnung des zweiten Verkeilflächensatzes trägt,
    (Anspruch 15)
  42. und/oder
    jeder Verkeilflächensatz in mindestens einer quer zu einer Einfahrrichtung des Keilelements verlaufenden Querrichtung verkeilend zur Wirkung bringbar ist,
    (Anspruch 16)
  43. 2. der Fa. A B.V., B, C, D darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2015 begangen hat und zwar unter Angabe
    a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  44. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
  45. wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  46. 3. der Fa. A B.V., B, C, D darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2015 begangen haben, und zwar unter Angabe:
    a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  47. wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigtem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  48. II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
    der Fa. A B.V., B,C, D allen Schaden zu ersetzen, der (1) der Klägerin durch in der Zeit vom 07.04.2015 bis zum 29.11.2016 begangene, (2) der Fa. F B.V., G,H, D, durch am 29.11.2016 begangene, (3) der Fa. I B.V., B, C, D durch in der Zeit vom 29.11.2016 bis zum 04.04.2017 begangene, (4) der Fa. Z B.V., B, C, D durch in der Zeit vom 04.04.2017 bis 15.05.2017 begangene, (5) der Fa. K B.V., B, C, D durch in der Zeit vom 15.05.2017 bis 16.05.2017 begangene, (6) der Fa. M B.V., B, C, D durch in der Zeit vom 16.05.2017 bis 17.05.2017 begangene und (7) der ihr durch seit dem 17.05.2017 begangene, oben zu Ziffer I.l. bezeichnete Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  49. Die Beklagte beantragt,
  50. die Klage abzuweisen,
  51. hilfsweise,
  52. den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die von ihr erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
  53. Sie bestreitet sämtliche von Klägerseite vorgetragenen Übertragungsvorgänge in Bezug auf das Klagepatent. Insbesondere seien die Übertragungen auf Grund eines Insichtgeschäfts unwirksam.
  54. Sie ist der Ansicht, der angegriffenen Ausführungsform fehle es an einem dreiachsig schwenkbaren Kugelgelenk im Sinne des Klagepatentanspruchs 1. Dies folge schon aus der Klagepatentschrift, welche von einer allseitigen Schwenkbarkeit und einer Vielzahl von Schwenkbewegungen spreche. Darüber hinaus müsse auch der auf dem Deckblatt zitierte Stand der Technik als Auslegungsmaterial herangezogen werden. Die Würdigung der betreffenden Druckschriften führe zu einem verengten Schutzbereich des Klagepatents. Mit dem Begriff „drei Schwenkachsen“ seien drei Freiheitsgrade und damit eine allseitige Schwenkbarkeit gemeint. Ein Kugelgelenk im Sinne des Klagepatents dürfe nicht über eine Bahnsteuerung verfügen, da es dann ein Kreuzgelenk darstellte, welches nach der Einschränkung des Klagepatents im Einspruchsverfahren nicht mehr vom Schutzumfang umfasst sei.
  55. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen mangelnder Neuheit im Lichte der Entgegenhaltungen EP 1 533 149 A1 (Anlage D5), DE 100 45 296 A1 (Anlage D2) sowie der EP 1 400 379 A1 (Anlage D4) vernichten werde.
  56. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
  57. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  58. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die Ansprüche im beantragten Umfang zu. Der Rechtsstreit war nicht nach § 148 ZPO auszusetzen.
  59. I.
    Die Klägerin ist in Bezug auf sämtliche geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert.
  60. 1.
    Gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 PatG kommt es für die Frage, wer grundsätzlich zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Patentverletzung prozessführungsbefugt ist, auf den Registerstand an. Danach bleibt – solange die Übertragung eines Patentes nicht im Register vermerkt wurde – allein der (zuvor) eingetragene Patentinhaber berechtigt, Ansprüche wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich geltend zu machen. Diese Wirkung tritt nicht nur in Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht sowie gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung patentamtlicher Entscheidungen ein, sondern auch in einem Rechtsstreit wegen der Verletzung des Patents (vgl. BGH, GRUR 2013, 713, 716f. – Fräsverfahren; Kühnen in Handbuch der Patentverletzung,10. Auflage 2017, Kapitel D., Rn. 83).
  61. Die Eintragung im Patentregister hat aber keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage (Schäfers in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 139 PatG; Voß/Kühnen in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage 2017, § 139, Rn. 7). Sie wirkt weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend mit der Folge, dass ihre Legitimationswirkung auf die Befugnis zur Führung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent beschränkt ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 713, 716f. – Fräsverfahren). Für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit maßgeblich ist daher nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (vgl. BGH, GRUR 2013, 713, 716f. – Fräsverfahren; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2013, I-2 U 19/09, BeckRS 2013, 17381; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2013, I-2 U 100/07, BeckRS 2013, 18737).
  62. Soweit in die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die beklagte Partei nicht zur Unterlassung gegenüber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, GRUR 2013, 713, 716f. – Fräsverfahren; vgl. auch Ohly, GRUR 2016, 1120ff.; Pitz, GRUR 2010, 688, 689; Kühnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 84f.). Soweit allerdings – wie im Streitfall – Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden, stehen diese nur dem oder den zu dem jeweiligen Zeitpunkt materiell berechtigten Patentrechtsinhaber(n) zu (vgl. Ohly, a.a.O.). Dies bedeutet, dass Schadensersatz (sowie Auskunft und Rechnungslegung) für solche Verletzungshandlungen, die zu einem Zeitpunkt vor bzw. nach der Eintragung der hiesigen Klägerin begangen wurden, auch nur von dem zu diesem Zeitpunkt im Register Eingetragenen verlangt werden kann. Jedoch steht es dem ursprünglich Berechtigten frei, seine (Schadensersatz-)Ansprüche an die klagende Partei abzutreten, wobei die Wirksamkeit der Abtretung vom Verletzungsgericht zu verifizieren ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel D. Rn. 85 a.E.).
  63. Für die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, kommt dem Patentregister in aller Regel eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. BGH, GRUR 2013, 713, 716f. – Fräsverfahren). Nach § 30 Abs. 3 S. 1 PatG darf das Patentamt eine Änderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem Übergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist. Der Rechtsnachfolger hat gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) DPMAV seinem Antrag auf Umschreibung solche Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie z.B. einem Übertragungsvertrag. Gemäß § 28 Abs. 3 DPMAV ist es jedoch auch ausreichend, wenn der bisherige Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreiben oder der Rechtsnachfolger eine Zustimmungserklärung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegt. Diese Umstände begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Eintragung im Patentregister die materielle Rechtslage zuverlässig wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 717 – Fräsverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen dabei an den Vortrag des Gegners zur Unrichtigkeit des Registers zu stellen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechtsübergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner näheren Substantiierung oder Beweisführung bedürfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegenüber in der Regel nähere Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechtsübergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713, 717 – Fräsverfahren).
  64. Daraus folgt aber auch, dass dem Register allenfalls eine Indizwirkung im Hinblick auf die materiell-rechtliche Inhaberschaft am Klagepatent zukommen kann, es hingegen keine Indizwirkung im Hinblick darauf begründen kann, ob neben dem Patent auch die jeweiligen (Schadensersatz-)Ansprüche wirksam an den Erwerber abgetreten wurden. Insbesondere gibt es keine Vermutung dafür, dass solche in die Vergangenheit gerichtete Ansprüche immer zwingend mit dem Patent übertragen werden, da der Veräußerer seine Schadensersatzansprüche etwa als Gegenleistung für einen niedrigeren Kaufpreis behalten kann.
  65. 2.
    Unter Heranziehung der vorgenannten Grundsätze ist die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im – maßgeblichen – deutschen Patentregister eingetragen.
  66. 3.
    In Bezug auf den Schadenersatzanspruch und seine Annexansprüche ist die Klägerin ebenfalls aktivlegitimiert bzw. berechtigt, die betreffenden Ansprüche für die jeweiligen Rechteinhaber geltend zu machen.
  67. Zwar greift die oben dargestellte Vermutungswirkung des Registers nicht, da nicht die gesamte Übertragungskette nach Klageerhebung im Patentregister nachvollzogen wurde. Es fehlt die Eintragung der ersten Übertragung von der Klägerin auf die F B.V. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Vermutungswirkung des deutschen Registers durch den Widerspruch zum europäischen Register erschüttert ist.
  68. Allerdings steht zur Überzeugung der Kammer unter Würdigung der vorgelegten Dokumente mit hinreichender Gewissheit fest, dass das Klagepatent mitsamt entsprechender Annexrechte wie von der Klägerin vorgetragen übertragen worden ist. Die von der Klägerin auch in deutscher Übersetzung vorgelegten Vereinbarungen enthalten jeweils – nunmehr auch in lesbarer Form – die Klagepatentnummern und wesentlichen Vertragsmodalitäten der Übertragung.
  69. Ferner sind die jeweiligen Übertragungen nicht, wie von der Beklagten vorgebracht, auf Grund eines unzulässigen Insichgeschäfts unwirksam. Zwar sind sämtliche vorgelegten Vereinbarungen von Herrn AA als jeweiligem Geschäftsführer bzw. Vorstand beider Vertragsparteien unterzeichnet worden. Eine Unwirksamkeit lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten.
  70. § 181 BGB, der die Zulässigkeit von Insichgeschäften im deutschen Recht regelt, ist auf die jeweiligen Übertragungsakte nicht anwendbar. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gilt für die Geschäftsführung, insbesondere die Vertretungsmacht der Organe von Gesellschaften, ihren Umfang und ihre Beschränkungen das Personalstatut der betreffenden Gesellschaft (vgl BGH, MittRhnotK 1992, 17 ff; IPRax 1985, 221, 222; OLG Hamm RIW 1984, 653; OLG Frankfurt, IPRspr 1984 Nr. 21; Mü-Ko-Ebenroth, Kn 245, 153 ff. nach Art. 10 EGBGB; Palandt- Heldrich, 51. Aufl., Anhang zu Art. 12 EGBGB Kn. 10; Reithmann- Martiny, Internationales Vertragsrecht, 4. Aufl., Rn. 844 m.w.N.; Schlechtriem EWiR 1991, 1167). Damit richtet sich die Frage der organschaftlichen Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer D Gesellschaft nach D Recht.
  71. Weder aus den vorgelegten Gesellschaftsverträgen selbst noch aus den maßgeblichen D Rechtsnormen lässt sich eine Unwirksamkeit der Vereinbarungen auf Grund eines Insichgeschäfts ableiten.
  72. Die vorgelegten Gesellschaftsverträge enthalten keine Regelung zum Verbot eines Insichgeschäfts. Dies gilt insbesondere auch für den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, als Anlage K 31/K 31Ü vorgelegten Vertrag. Zwar handelt es sich hierbei ausweislich der Seite 1 um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der A B.V., welcher nach dem Übertragungsdatum des Klagepatents datiert. Allerdings findet sich ab Seite 3 des Dokuments der gesamte Gesellschaftsvertrag abgedruckt, der ebenfalls keine Regelung zum Verbot eines Insichgeschäfts aufweist.
  73. Art. 3:68 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der D (BVV) betrifft lediglich die Unzulässigkeit eines Insichgeschäfts bei rechtsgeschäftlicher Vertretung (so auch das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1994, Az. 3 Wx 262/93) und ist damit auf den vorliegenden Fall einer gesetzlichen bzw. organschaftlichen Vertretung nicht anwendbar.
  74. Art. 2:256 BVV, welcher sich mit dem Interessenkonflikt eines gesetzlichen Vetreters einer B.V. befasst, ist zum 1. Januar 2013 außer Kraft getreten und mihin auf die streitgegenständlichen Verträge, die aus den Jahren 2016/2017 stammen, nicht mehr anwendbar.
  75. Aus Art. 2:239 Abs. 6 BVV lässt sich ebenfalls keine Unzulässigkeit herleiten. Dieser betrifft lediglich das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis bei Interessenkonflikten. Das Außenverhältnis, also die Wirksamkeit abgeschlossener Veträge, wird von dieser Vorschrift hingegen nicht erfasst.
  76. II.
    Das Klagepatent betrifft eine Anhängerkupplung für Kraftfahrzeuge, welche ein fahrzeugfestes Lagerelement, ein gegenüber dem fahrzeugfesten Lagerelement von einer Arbeitsstellung in eine Ruhestellung und umgekehrt bewegbares Anhängerelement, welches eine Kupplungskugel und einen die Kupplungskugel an einem ersten Ende tragenden Kugelhals umfasst, und eine eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweisende Fixiereinrichtung umfasst, mit welcher das bewegbare Anhängeelement mindestens in der Arbeitsstellung durch die Fixierstellung an dem Lagerelement festlegbar ist.
  77. Das Klagepatent beschreibt als Stand der Technik unter anderem die Druckschrift DE 19612959, in welcher eine Anhängerkupplung offenbart ist, bei welcher das Anhängerelement über eine schräg im Raum stehende Schwenkachse gegenüber dem Lagerelement verschwenkbar ausgebildet ist. Nachteilig hieran sei, dass eine derartige Verschwenkbarkeit um eine Achse gewisse Raumverhältnisse bedinge, welche nicht an jedem Kraftfahrzeug gegeben seien.
  78. Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Anhängerkupplung für Kraftfahrzeuge derart zu verbessern, dass diese in einfacher Weise bei den unterschiedlichsten Raumverhältnissen einsetzbar ist.
  79. Diese Aufgabe wird gelöst mittels einer Vorrichtung nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt:
  80. 1. Anhängekupplung für Kraftfahrzeuge umfassend
    2. ein fahrzeugfestes Lagerelement (20),
    3. ein Anhängeelement (30),
    a) welches gegenüber dem fahrzeugfesten Lagerelement (20) von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbar ist und
    b) welches eine Kupplungskugel (34) und einen die Kupplungskugel (34) an einem ersten Ende (36) tragenden Kugelhals (32) umfasst,
    4. und eine Fixiereinrichtung (80),
    a) welche eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweist
    b) mit welcher das bewegbare Anhängeelement (30) mindestens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement (20) fixierbar ist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
  81. 5. mittels eines Gelenks (40) ist das Anhängeelement (30) in der Freigabestellung gelenkig mit dem Lagerelement (20) verbunden,
    a) wobei das Gelenk dreiachsig schwenkbar ist,
    b) ein Kugelgelenk (40) ist,
    aa) welches eine von einem der Elemente (30, 20) umfasste Gelenkkugel (54)
    bb) und eine vom anderen der Elemente (20, 30) umfasste, die Gelenkkugel (54) aufnehmende Gelenkpfanne (60) aufweist
    cc) und wobei das Kugelgelenk (40) in der Fixierstellung durch Anhängelasten bedingte Kräfte aufnimmt und diese auf das Lagerelement (20) überträgt.
  82. III.
    Die angegriffene Ausführungsform macht unmittelbar und wortsinngemäß von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch.
  83. 1.
    Die Beklagte stellt zu Recht die Verwirklichung der Merkmale 1, 2, 3 und 4 nicht in Abrede.
  84. 2.
    Ebenfalls nicht im Streit steht der allgemeine Teil der Merkmalsgruppe 5, wonach das Anhängerelement mittels eines Gelenks mit dem Lagerelement verbunden ist.
  85. 3.
    Bei dem Gelenk, welches das Anhängerelement mit dem Lagerelement in der angegriffenen Ausführungsform verbindet, handelt es sich um ein dreiachsig schwenkbares Gelenk im Sinne des Merkmals 5a).
  86. a)
    Was unter einem dreiachsig schwenkbaren Gelenk zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch seine Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Patentschriften bilden im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder). Allerdings erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  87. b)
    Unter Heranziehung dieser Grundsätze liegt bei einem Gelenk eine dreiachsige Schwenkbarkeit im Sinne des Klagepatents vor, wenn sich das Gelenk derart verschwenken lässt, dass es in der Lage ist, einen mindestens dreischrittigen Bewegungsweg des Anhängerelements zu ermöglichen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Schwenkbarkeit um drei Achsen aus einer initialen Position erfolgen kann. Vielmehr ist es hinreichend, wenn das Gelenk von einer Position A über eine erste Achse in eine Position T1, von dieser Position T1 um eine zweite Achse in die Position T2 und von dieser Position T2 um eine dritte Achse und die Ruheposition R verschwenkbar ist. Der Klagepatentanspruch umfasst hierbei sowohl die Verschwenkbarkeit aus eine initialen Position als auch die nachgestufte Verschwenkbarkeit.
  88. c)
    Der Anspruchswortlaut selbst lässt offen, was unter dem Begriff „dreiachsig“ zu verstehen ist.
  89. d)
    Einen Hinweis darauf, was unter „dreiachsig“ zu verstehen ist, bietet Abschnitt [0003] in Verbindung mit den Abschnitten [0075] und [0076] der Klagepatentbeschreibung. In Abschnitt [0003] beschreibt das Klagepatent, dass eine aus der DE 196 12 959 bekannte schwenkbare Anhängerkupplung um eine schräg im Raum liegende Achse verschwenkbar ist. Diese Funktionsweise wird deutlich an der unten eingeblendeten Figur 1 der genannten Druckschrift:
  90. Auf Grund einer gewissen Sperrigkeit dieser Funktionsweise schlägt das Klagepatent vor, statt einer Achse drei Schwenkachsen vorzusehen. Was hierunter zu verstehen, wird dem Fachmann in den Abschnitten [0075] und [0076] der Klagepatentschrift verdeutlicht. In Abschnitt [0076] heißt es unter Bezugnahme auf Figur 3 zur Beschreibung des Bewegungsverlaufs des Anhängerelements von der Arbeitsstellung A in die Ruhestellung R:
  91. „[…] welches es erlaubt, zum Erreichen einer Tauchstellung T den Kugelhals 32 mit seinem sich unmittelbar an das dreiachsige Gelenk 40 anschließenden zweiten Ende 42 soweit in einer von der Kupplungskugel 34 wegweisenden Richtung 44 zu verschwenken, daß sich die Kupplungskugel 34 in einer Richtung 46 zur Fahrbahn 48 hin absenken läßt, so daß sich die Kupplungskugel 34 in ihrer maximal abgesenkten Tauchstellung T um eine geeignet verlaufende Drehachse 50 in dem dreiachsig schwenkbaren Gelenk 40 drehen und somit unter der Unterkante 38 des Stoßfängers 18 hindurchbewegen läßt (Fig. 3).“
  92. Hier werden die ersten zwei Bewegungsschritte des klagepatentgemäßen Anhängerelements beschrieben, nämlich zunächst die Bewegung um eine erste Achse nach unten in die Tauchstellung T und sodann die Drehung um eine zweite Achse, die dazu führt, dass sich das Ende des Anhängerelements unter der Unterkante des Stoßfängers hindurchbewegt. Der dritte Bewegungsweg des Anhängerelements wird in Abschnitt [0075] beschrieben, in welchem es heißt:
  93. „An dem Lagerelement 20 ist ein als Ganzes mit 30 bezeichnetes Anhängeelement vorgesehen, welches, wie in Fig. 1 und 2 dargestellt, von einer Arbeitsstellung A, in welcher sich das Anhängeelement 30 mit einem Kugelhals 32 und mit einer hinter dem Stoßfänger 18 liegenden Kupplungskugel 34 in einer Längsmittelebene 35 der Fahrzeugkarosserie 10 erstreckt, die an einem ersten Ende 36 des Kugelhalses 32 an diesen angeformt ist und in eine Ruhestellung R bringbar ist, in welcher sich der Kugelhals 32 zwischen der Rückseite 14 des unteren Heckbereichs 16 und dem Stoßfänger 18 erstreckt und im wesentlichen von dem Stoßfänger 18 überdeckt und somit sichtgeschützt im wesentlichen oberhalb einer Unterkante 38 des Stoßfängers 18 angeordnet ist.“
  94. Dieser Abschnitt lehrt den Fachmann, dass das Anhängerelement, nachdem es unter der Unterseite des Stoßfängers hindurchgeführt worden ist, in einer dritten Bewegung durch Rotation um eine dritte Achse wieder nach oben geführt wird, denn sonst könnte nicht die Ruhestellung erreicht werden, bei welcher das Anhängerelement sich im Wesentlichen sichtgeschützt hinter dem Stoßfänger befindet. Diese in der Zusammenschau von Abschnitt [0075] und [0076] offenbarte dritte Bewegung des Anhängerelements um eine dritte Achse wird aber gerade nicht aus der initialen Position, der Arbeitsstellung A, heraus ausgeführt, sondern aus der zweiten Position, nämlich der Tauchstellung T. Mithin sind unter der oben genannten Prämisse, dass eine Patentschrift in einem sinnvollen Gesamtzusammenhang zu sehen ist und eine Auslegung die Ausführungsbeispiele des Patents nicht aus dem Schutzumfang des Anspruchs herausführen sollte, jedenfalls auch Ausführungsformen vom Schutzumfang umfasst, bei welchen die drei Bewegungsschritte nicht aus einer initialen Position durchgeführt werden können.
  95. Ausgehend von dem dargestellten technischen Zweck des Klagepatents ist es zur Merkmalsverwirklichung weiterhin nicht notwendig, dass die angegriffene Ausführungsform, wie von Beklagtenseite gefordert, neben der Drehbarkeit nach oben/unten und zur Seite zusätzlich eine sogenannte „Winkbewegung“ durchführen kann. Es geht dem Klagepatent um die Erhöhung des Bewegungsradius der Anhängerkupplung und die Verringerung der Sperrigkeit. Hierzu ist es technisch lediglich erforderlich, eine dreischrittige Bewegung durchzuführen, zum Beispiel nach unten, nach rechts und wieder nach oben. Wie genau die drei Bewegungswege ausgestaltet werden, ist insoweit in das Belieben des Fachmanns gestellt.
  96. Der Inhalt des Abschnitts [0078] der Klagepatentbeschreibung führt zu keinem engeren Verständnis des Merkmals. Zwar heißt es dort, dass die Figuren 4 und 5 eine Gelenkkugel zeigen, die „allseits schwenkbar gelagert ist“. Hierbei handelt es sich allerdings um die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels. Die Klagepatentschrift bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses Ausführungsbeispiel ausnahmsweise dazu geeignet ist, den Schutzumfang einzuengen. In den vorangegangenen Abschnitten [0075] und [0076] wird der funktional relevante Bewegungsweg (drei Bewegungsschritte, wie unter c) beschrieben) des Anhängerelements beschrieben und setzt keine allseitige Schwenkbarkeit voraus.
  97. Schließlich führt auch Abschnitt [0007] der Klagepatentschrift zu keiner engeren Auslegung. Hier heißt es:
    „Durch das dreiachsig schwenkbare Gelenk steht eine Vielzahl von Schwenkbewegungen zur Verfügung, um das Anhängeelement von der Arbeitsstellung in die Ruhestellung und umgekehrt zu bewegen, insbesondere unter einer Unterkante eines Stoßfängers in geeigneter Weise hindurchzubewegen und in geeigneter Weise in einem Ruhestellungsraum zu positionieren.“
  98. Zwar wird hier von einer Vielzahl von Schwenkbewegungen gesprochen. Allerdings wird am Ende des Abschnitts deutlich herausgestellt, dass der technische Zweck der Schwenkbarkeit darin liegt, das Anhängerelement erst in geeigneter Weise unter dem Stoßfänger hindurchzubewegen und danach in geeigneter Weise in einem Ruhestellungsraum zu positionieren. Es sind also bloß drei in geeigneter Weise konstruierte Bewegungsschritte notwendig, um den erfindungsgemäßen Zweck zu verwirklichen. Offen und damit in das Belieben des Fachmanns gestellt lässt der Abschnitt hingegen, ob jede Ausführungsform zu dieser Vielzahl von Schwenkbewegungen in der Lage sein muss oder ob das Gelenk je nach Raumverhältnissen konkret anzupassen ist.
  99. e)
    Die Vorgabe einer darüber hinausgehenden Verschwenkbarkeit und damit die Auslegung der Beklagten dahingehend, dass unter einer Dreiachsigkeit das Vorsehen von drei Freiheitsgraden eines Gelenks mit einer Rotationsfähigkeit in drei Ebenen zu verstehen sei, folgt nicht aus den von der Beklagten zum allgemeinen Fachwissen vorgelegten Dokumenten.
  100. Bei dem als Anlage B 3 auszugsweise vorgelegten Artikel der Internetplattform Wikipedia ist schon nicht ersichtlich, dass dieser das Fachwissen zum Prioritätszeitpunkt wiedergibt. Darüber hinaus handelt es sich bei Wikipedia um eine offene Plattform mit ungeprüften Artikeln. Die Kammer sieht sich angesichts dessen nicht in der Lage, überprüfen zu können, ob die in dem vorgelegten Artikel aufgestellten Behauptungen tatsächlich zum allgemeinen Fachwissen gehören.
  101. In dem als Anlage B 4 vorgelegten Auszug aus dem Buch „Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau“ heißt es zwar, dass ein Körper über sechs Freiheitsgrade verfüge. Es wird allerdings keine Verknüpfung zwischen den dort beschriebenen Freiheitsgraden und dem Begriff der Achse hergestellt. Mithin lässt sich aus diesem Auszug nicht herleiten, dass der Fachmann unter dem klagepatentgemäßen Begriff der Achse die genannten Freiheitsgrade versteht.
  102. In dem als Anlage B 5 vorgelegten Auszug aus dem Buch „Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik“ wird in Bezug auf ein Kugelgelenk von einem „Schwingen nach allen Seiten“ und von verschiedenen „Ebenen“ geschrieben. Eine Verwendung des Begriffs der Achse findet wiederum nicht statt.
  103. Diese Verknüpfung zwischen Drehachsen und Freiheitsgraden wird in dem von der Beklagten zitierten Auszug aus dem Buch „Getriebetechnik-Leitfaden“ von Vollmer zwar gezogen (Bl. 56 GA). Allerdings handelt es sich hierbei bloß um eine einzige relevante Fundstelle. Hieraus kann kein sicherer Schluss dahingehend gezogen werden, dass für den Fachmann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff dreiachsig mit „drei Freiheitsgraden“ gleichzusetzen sei. Aber selbst wenn es sich bei dem Begriff der Dreiachsigkeit eines Gelenks um einen in der Fachwelt üblichen Sprachgebrauch zur Beschreibung von drei aus einer initialen Position heraus drehbarer Achsen handeln würde, verbliebe es bei den üblichen Auslegungsgrundsätzen, wonach primär die Beschreibung zur Auslegung des Anspruchswortlauts heranzuziehen ist. Denn diese Grundsätze sind nicht auf die Konstellation beschränkt, dass in der Patentschrift verwendete Begriffe vom üblichen Fachverständnis abweichen. Vielmehr gelten sie unabhängig von jedweder Unklarheit: Selbst wenn der Anspruchswortlaut (vermeintlich) eindeutig erscheint, muss unter Heranziehung der Beschreibung ausgelegt werden. Der Grund hierfür ist, dass die Beschreibung die Funktion hat, die geschützte Erfindung zu erläutern. Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder; Rinken/Kühnen in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl., § 14 Rn. 20 m. w. N.). Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43/13 – Rotorelemente; BGH, Urteil vom 09.06.2015, X ZR 101/13 – Polymerschaum II; BGH, Urteil vom 07.07.2015, X ZR 64/13 – Bitratenreduktion). Dies ist hier, wie oben unter d) näher dargelegt, nicht der Fall. Im Gegenteil bietet die Klagepatentbeschreibung genügend Anknüpfungspunkte, den Klagepatentanspruch abweichend von dem von Beklagtenseite vorgetragenen Fachverständnis auszulegen.
  104. f)
    Aus der Streichung der Formulierung „das dreiachsig schwenkbare Gelenk könnte beispielsweise als kardenisches Gelenk ausgestaltet sein, d.h., drei einzelne kardenisch relativ zueinander angeordnete Schwenkachsen aufweisen.“ aus der B1-Schrift des Klagepatents (Anlage B 6) im Verlauf des Einspruchsverfahrens lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dabei kann dahinstehen, ob eine Vorgängerversion des Klagepatents zur Auslegung herangezogen werden darf. Denn selbst eine entsprechende Würdigung der Streichung führt zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis.
  105. Der betreffende Absatz wurde im Zuge der Aufnahme der weiteren Anspruchsmerkmale, die das klagepatentgemäße Gelenk als Kugelgelenk mit weiteren räumlich-körperlichen Spezifikationen kennzeichnen, gestrichen. Aus diesem Grund musste der Abschnitt betreffend das Kreuzgelenk gestrichen werden.
  106. g)
    Der auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift zitierte und im Einspruchsverfahren gewürdigte Stand der Technik (DE-A-100 45 296, D3, Anlage B 8; EP-A-1 533 149, D4, Anlage B 9; WO 03/072375 A1, D 5, Anlage B 10; US 2003/0094786 A1, Anlage B 13) stützt ebenfalls nicht das von Beklagtenseite vorgetragene enge Verständnis des Begriffs „dreiachsig“.
  107. aa)
    Die Druckschrift D4 offenbart eine schwenkbare Anhängerkupplung, bei welcher das Gelenk zwischen Anhänger- und Lagerelement zum Erreichen der Arbeitsstellung zunächst axial verschoben wird und sodann eine Drehung über eine Bahnsteuerung durchgeführt wird. In der als Anlage B 7 vorgelegten Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA heißt es unter Rz. 13.2.2 hierzu:
    „Um seine Freigabestellung zu erreichen, wird es axial verschoben (Figur 14). In der Freigabestellung ist die Schwenkbewegung der sogenannten Gelenkkugeln mittels einer Bahnsteuerung (Fig. 14) geführt. Das Gelenk bildet daher kein dreiachsig schwenkbares Gelenk mehr. Die Erfordernisse des Merkmals (D), wobei das Anhängerelement in der Freigabestellung mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks gelenkig mit dem Lagerelement verbunden ist, sind nicht erfüllt.“
  108. Die Erwägungsgründe einer Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung entfalten jedenfalls dann keine rechtliche Bindungskraft gegenüber dem Verletzungsgericht, wenn, wie hier geschehen, im Zuge der Teilvernichtung die Beschreibung angepasst und eine neue Patentschrift veröffentlicht wird. Hier hat die Auslegung allein an der geänderten Patentschrift zu erfolgen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Auflage, Rn A 86). Mithin handelt es sich bei den Äußerungen der Einspruchsabteilung hier lediglich um eine vom Verletzungsgericht zu würdigende sachkundige Äußerung (BGH, GRUR 1998, 898 – Regenbecken).
  109. Unter entsprechender Würdigung der Entscheidung der Einspruchsabteilung verbleibt es bei der vorgenannten Auslegung des Begriffs „dreiachsig“. Die nach Auffassung der Beklagten „eindeutige“ Äußerung des EPA, wonach eine Bahnsteuerung aus der Dreiachsigkeit eines Gelenks herausführe, lässt sich dem betreffenden Abschnitt der EPA-Entscheidung nicht entnehmen. Die Aussage ist insoweit uneindeutig und kann sowohl im Sinne einer allgemeinen Äußerung als auch konkret auf die in der Figur 14 der D4 offenbarte Ausgestaltung einer Bahnsteuerung bezogen sein. Für Letzteres spricht insbesondere der Umstand, dass es gerade nicht Aufgabe der Einspruchsabteilung ist, ein Merkmal des Patentanspruchs auszulegen, sondern den Offenbarungsgehalt einer konkreten Entgegenhaltung festzustellen. Mithin ist die entsprechende Äußerung der Einspruchsabteilung nicht dazu geeignet, die an Hand des üblichen Auslegungsmaterials vorgenommene Auslegung im Sinne der Beklagten zu beeinflussen.
  110. bb)
    In Bezug auf die Druckschrift D 3 heißt es in der Entscheidung der Einspruchsabteilung (Anlage B 7):
    „Weiterhin kann dieses Gelenk als Kugelgelenk ausgebildet werden, wobei die Kippbewegung des Anhängerelements nicht eingeschränkt ist, sondern prinzipiell in jede Richtung erfolgen kann. […] Damit wird Merkmal D […] offenbart.“
  111. Diesem Abschnitt kann lediglich entnommen werden, dass das EPA eine Dreiachsigkeit jedenfalls dann als gegeben ansieht, wenn das Gelenk in jede Richtung verschwenkbar ist. Es kann hieraus aber nicht im Umkehrschluss geschlossen werden, dass ein Gelenk, welches in drei Richtungen kippbar ausgestaltet ist, wenn auch nicht aus einer initialen Position heraus, nicht vom Schutzumfang umfasst ist. Hierzu fehlt es schlicht an einer inhaltlichen Auseinandersetzung der Einspruchsabteilung.
  112. cc)
    Schließlich bietet die D5 keine Anhaltspunkte für eine einengende Auslegung. In dieser Druckschrift in ein zweiachsig verschwenkbares Gelenk offenbart. Das Anhängerelement lässt sich, wie in der unten eingeblendeten Figurenfolge 20 bis 22 ersichtlich, zunächst in eine Richtung und danach in eine andere Richtung drehen:
  113. Inwiefern hieraus abgeleitet werden soll, dass ein dreiachsig schwennkabres Gelenk in alle Richtungen bewegbar sein muss, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr wird dadurch, dass ein Gelenk, bei welchem zwei verschiedene Rotationen hintereinander ausgeführt werden, als zweiachsig bezeichnet wird, die vorgenannte Auslegung gestützt, wonach es für eine Dreiachsigkeit hinreichend ist, dass drei Rotationen durchführbar sind und nicht unendlich viele verschiedene.
  114. dd)
    Die als Anlage B 13 vorgelegte US-Schrift, welche ebenfalls auf dem Deckblatt des Klagepatents zitiert ist, führt ebenfalls nicht zu einer einengenden Auslegung des Anspruchswortlauts. Es mag sein, dass dort ein Kugelgelenk mit einer großen Bandbreite von Bewegungen offenbart ist. Allerdings wird dieses in der betreffenden Druckschrift gerade nicht als „dreiachsig“ bezeichnet, so dass die Druckschrift für die Auslegung dieses Merkmals nicht ergiebig ist.
  115. h)
    Die Ausführungen des Prof. Dr.-Ing. Dr. hc BB in seinem Privatgutachten (Anlage B 1) und Ergänzungsgutachten (Anlage B 20) sind zur Begründung einer engen Auslegung des Anspruchs nicht tauglich. Sie befassen sich mit dem allgemeinen Fachwissen, legen den Klagepatentanspruch aber nicht an Hand der Klagepatentschrift aus.
  116. i)
    Die angegriffene Ausführungsform verfügt über unter Zugrundelegung der vorgenannten Auslegung über ein dreiachsig schwenkbares Gelenk. Wie in der unten eingeblendeten Simulation ersichtlich, lässt sich das Anhängerelement auf drei unterschiedlichen Achsen bewegen, wenn auch nicht aus einer initialen Position heraus, was aber – wie oben dargestellt – unschädlich ist.
  117. 4.
    Die angegriffene Ausführungsform verfügt ebenfalls über ein Kugelgelenk im Sinne von Merkmal 5b).
  118. a)
    Nach dem Anspruchswortlaut liegt ein Kugelgelenk dann vor, wenn das Gelenk in seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung eine Gelenkkugel und eine die Gelenkkugel aufnehmende Gelenkpfanne aufweist. Die von der Beklagtenseite vorgetragene Negativvoraussetzung, dass das klagepatentgemäße Kugelgelenk keine Bahnsteuerung aufweisen dürfe, lässt sich dem Klagepatent hingegen nicht entnehmen.
  119. b)
    Der Anspruchswortlaut ist offen formuliert und hat keinen abschließenden Charakter. Der Fachmann nimmt lediglich zur Kenntnis, dass das Merkmal 5b) vorgibt, dass das Kugelgelenk eine Gelenkpfanne und eine Gelenkkugel aufweist. Es wird also gerade nicht die Formulierung „gebildet aus“ oder „besteht“ verwendet. Während die beiden letztgenannten Formulierungen in einem Schutzanspruch dem Fachmann regelmäßig verdeutlichen, dass die im Anspruch erwähnten Bestandteile des geschützten Gegenstandes abschließend aufgezählt sind (vgl. zur Formulierung „bestehend aus“ BGH, GRUR 2011, 1109 Rn. 37 – Reifenabdichtmittel; BGH, Urteil vom 05.05.2015, Az. X ZR 60/13, Rn. 9 – Verdickerpolymer I), lässt die Wendung „weist auf“ grundsätzlich darauf schließen, dass neben den in einem Anspruch ausdrücklich genannten Komponenten auch noch Raum für weitere Bestandteile, also auch für eine Bahnsteuerung bleibt.
  120. Mithin ist das zusätzliche Vorsehen einer Bahnsteuerung nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen.
  121. c)
    Die Ergänzung des Klagepatentanspruchs um die Merkmal 5a) und 5b) im Einspruchsverfahren führt ebenfalls nicht zu einem „Bahnsteuerungsverbot“.
  122. Die Einspruchsabteilung hat die im Stand der Technik in der D 4 offenbarte Bahnsteuerung in Bezug auf das Merkmal der Dreiachsigkeit und gerade nicht in Bezug auf die weiteren Merkmale der Merkmalsgruppe 5 diskutiert. Wie oben dargelegt, sind die Entscheidungsgründe insoweit nicht tauglich, eine einengende Auslegung zu begründen.
  123. d)
    Die angegriffene Ausführungsform weist ein klagepatentgemäßes Kugelgelenk bestehend aus Gelenkkörper und Gelenkpfanne auf. Das Vorsehen einer Bahnsteuerung führt, wie oben dargelegt, nicht aus dem Anspruchswortlaut hinaus.
  124. IV.
    Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die Ansprüche im beantragten Umfang zu.
  125. 1.
    Die Beklagte hat die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.
  126. a)
    Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.
  127. b)
    Des Weiteren hat die Beklagte der nunmehrigen Patentinhaberin Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverlet-zung durch die angegriffene Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
  128. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
  129. c)
    Der nunmehrigen Patentinhaberin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Sie ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  130. V.
    Der Rechtsstreit ist nicht nach § 148 ZPO auszusetzen.
  131. 1.
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
  132. 2.
    Zunächst ist bei der Ermessensentscheidung zusätzlich zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeitsklage verspätet erhoben worden ist.
  133. Eine Aussetzung ist regelmäßig dann nicht veranlasst, wenn die Nichtigkeitsklage erst so kurzfristig vor dem Haupttermin erhoben worden ist, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr möglich ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Auflage, Rn E 660). Hier ist die Erhebung der Nichtigkeitsklage sogar erst nach Durchführung des ersten Haupttermins erfolgt. Die Argumentation der Beklagten, wonach die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund der vorläufigen Rechtsauffassung der Kammer zur Auslegung erfolgt sei, verfängt nicht. Die von der Kammer in ihrer vorläufigen Rechtsauffassung dargestellte Auslegung der Merkmale des Klagepatentanspruchs folgt der von der Klägerin bereits in ihren Schriftsätzen vorgetragenen Auslegung. Es gehört zum Standardrepertoire des Beklagten in einem Patentverletzungsprozess, die Nichtigkeitsklage mit der Argumentation zu erheben, das Klagepatent sei bei Zugrundlegung der verfehlten Auslegung der Merkmale durch die Klägerseite jedenfalls nicht rechtsbeständig. Diesen Weg hätte die hiesige Beklagte ebenfalls beschreiten können und müssen, wollte sie von dem im Verletzungsverfahren üblichen Ermessensmaßstab profitieren.
  134. Vor dem Hintergrund der verspäteten Erhebung ist eine Aussetzung nunmehr nur dann geboten, soweit sich bereits bei summarischer Prüfung sicher ergibt, dass der verspätete Rechtsbestandsangriff das Patent zu Fall bringen wird (Kühnen, aao, RN E 660).
  135. Dies ist hier nicht der Fall.
  136. 3.
    Bei den von der Beklagten aufgeführten Entgegenhaltungen D2 und D5 handelt es sich um bereits im Erteilungsverfahren durch das EPA geprüften Stand der Technik. Hier kann eine Aussetzung regelmäßig nicht in Betracht kommen (Kühnen, aaO, Rn E 655).
  137. Der Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich herleiten ließe, dass die Prüfungsentscheidung des EPA offensichtlich fehlerhaft war und das Bundespatentgericht sicher der abweichenden Auffassung der Beklagten folgen wird. Insbesondere ist zu beachten, dass die Beklagte Teile der Entscheidungsgründe zur Begründung ihrer Auslegung heranzieht und vor diesem Hintergrund jedenfalls innerhalb der Verletzungsdiskussion von der Richtigkeit der EPA-Entscheidung ausgeht. An dieser Argumentation muss sie sich bei der Frage des Rechtsbestands festhalten lassen.
  138. 4.
    Nach der gebotenen summarischen Prüfung kann die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen mangelnder Neuheit ausgehend von der Entgegenhaltung EP 1 400 379 A1 (D4) widerrufen wird.
  139. a)
    Die Kammer kann in der betreffenden Entgegenhaltung keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer klagepatentgemäßen Fixiereinrichtung feststellen, die eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweist.
  140. Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich bei einer solchen Fixiereinrichtung um das in der D4 beschriebene selbsthemmende Schneckengetriebe. Dies sei aus Abschnitt [0025] der D4 ersichtlich, in welchem es heißt, dass der Antrieb bei Erreichen der jeweiligen Endstellung wegen Überlast abschaltet.
  141. Hieraus ist für die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer allerdings zum Einen nicht ersichtlich, dass diese Abschaltung auf Grund des selbsthemmenden Schneckengetriebes erfolgt und dass dies zum Anderen zu einer Fixierung des Anhängerelements führt. Denn das Getriebe wird in Abschnitt [0025] gar nicht erwähnt. Der Zweck des Getriebes wird vielmehr in Abschnitt [0012] beschrieben. Hier wird ausgeführt, dass das Getriebe vorzugsweise ein selbsthemmendes Schneckengetriebe sein soll, so dass der gesamte Führungsweg für die Kupplungsstange praktisch spielfrei durchlaufen werden kann. Hier geht es um einen spielfreien Führungsweg, also eine Bahnsteuerung und gerade nicht um die Fixierung in einer bestimmten Arbeitsposition.
  142. Soweit man die den Wege der Kupplungsstange beschränkenden, im Abschnitt [0025] genannten Anschläge und Gegenflächen als Fixiereinrichtung ansehen würde, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dürfte es an den im Klagepatentanspruch genannten zwei Stellungen dieser Einrichtung – Freigabe- und Fixierstellung – fehlen, da diese Anschläge und Gegenflächen fest verbaut und nicht bewegbar sind.
  143. b)
    Ferner erschließt sich keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung eines Kugelgelenks, welches eine Gelenkpfanne und eine Gelenkkugel aufweist, wobei eines dieser beiden Elemente dem fahrzeugfesten Lagerelement und eines dem Anhängerelement zuzuordnen ist.
  144. Nach Auffassung der Beklagten verfügt die in der D4 offenbarte Anhängerkupplung über zwei klagepatentgemäße Kugelgelenke. Zum einen werde ein Kugelgelenk aus einem oberen Gehäuseteil (10) und einem unteren Gehäuseteil (11) gebildet, welche einen kugeligen Schwenkkurvenkörper (9) einschließen. Zum anderen werde ein Kugelgelenk aus dem kugeligen Führungszapfen (12) und der entsprechenden kugeligen Führungsausnehmung (13) gebildet.
  145. Die erstgenannte Verbindung (unterer Gehäuseteil und Schwenkkurvenkörper, Figur 7) weist jedenfalls keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Gelenkpfanne und einer Gelenkkugel auf. In Abschnitt [0025] heißt es zu Figur 7 lediglich, dass der untere Gehäuseteil (11) „Lagerflächen“ aufweist. Diese sind allerdings nicht näher beschrieben und damit nicht eindeutig offenbart. Darüber hinaus heißt es in Abschnitt [0025] lediglich weiter, dass diese Lagerflächen mit Gegenflächen (15) des Schwenkkurvenkörpers (9) zusammenwirken. In Abschnitt [0006] heißt es zu den Kurvenkörpern, dass diese ringförmig und/oder kugelförmig ausgebildet sein können. Durch diese vage Beschreibung der Flächen und Gegenflächen und die Optionalität in der äußeren Ausgestaltung fehlt es jedenfalls an einer eindeutigen Offenbarung eins entsprechenden Kugelgelenks.
  146. Bei der Kombination aus Führungszapfen und Führungseinrichtung (Ordnungsziffern 12 und 13) erschließt sich der Kammer weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den Figuren der D4, welches der beiden Elemente dem fahrzeugfesten Lagerelement zugeordnet werden kann. Eine unmittelbare Offenbarung sämtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 scheidet mithin aus.
  147. VI.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. In Bezug auf die Kostenquote ist die Teilklagerücknahme der Klägerin zu berücksichtigen. Allerdings betrifft diese nur einen Teil des Schadenersatzfeststellungsanspruchs und der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe in diesem Zeitraum keine nennenswerten Umsätze erwirtschaftet, ist unwidersprochen geblieben. Deshalb erscheint es sachgerecht, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
  148. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
  149. Streitwert: 1.000.000,00 EUR

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