4c O 37/16 – Photovoltaikanlage 1 (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2741

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 18. Januar 2018, Az. 4c O 37/16

  1. 1. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 16. März 2015
  3. Photovoltaikanlagen, bestehend aus einer Mehrzahl von miteinander vernetzten Solarmodulen, die auf einer im Wesentlichen horizontalen Auflagefläche angeordnet und mittels Trägereinrichtungen über der Auflagefläche installiert sind, wobei als Trägereinrichtungen Hartschaumblöcke vorgesehen sind, mit denen die Solarmodule in geringem Abstand über der Auflagefläche installierbar sind
  4. im In- und Ausland, in dem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,
  5. bei denen die Hartschaumblöcke jeweils zwischen zwei benachbarten Solarmodulen positioniert sind, dass die Seitenränder der benachbarten Solarmodule auf den jeweiligen zwischen ihnen angeordneten Hartschaumblöcken aufliegen und an diesen fixiert sind und dass die Hartschaumblöcke in der Mitte ihrer Oberseite eine nach oben vorspringende Rippe aufweisen, die als Anlageleiste und Abstandshalter für die Seitenränder zweier benachbarter Solarmodule dient,
  6. und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
  7. a) der Herstellungsmengen,
  8. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
  9. c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
  10. d) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,
  11. wobei sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen zu erfolgen haben.
  12. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
  13. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,00 vorläufig vollstreckbar.
  14. T a t b e s t a n d:
  15. Die Parteien streiten um Ansprüche betreffend die Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung.
  16. Die Beklagte ist ein auf Projektierung, Errichtung und Betrieb von Energieanlagen spezialisierter Anbieter von öffentlichen Vermögensanlagen. Der Kläger, ein ausgebildeter Architekt, war im Zeitraum vom 15. August 2011 bis zum 28. September 2015 als Projektleiter bei der Beklagten angestellt und in dieser Position unter anderem für die Auftragsvergaben an Lieferanten und Dienstleister betreffend der Errichtung und Unterhaltung diverser Solarparkanlagen im gesamten Bundesgebiet zuständig. Die seitens des Klägers erteilten Aufträge wurden von ihm selbst freigezeichnet, teilweise nach Prüfung durch den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn A. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristlose Kündigung seitens der Beklagten vom 28. September 2015 (vgl. Anlage K 1).
  17. Im Zuge seiner Tätigkeit für die Beklagte wirkte der Kläger an der Erfindung betreffend eine Trageeinrichtung für Photovoltaikanlagen mit. Diese (Dienst-)Erfindung wurde von der Beklagten in Anspruch genommen und von der mit ihr verbundenen B GmbH aus C (nachfolgend: B) als Patent am 16. März und als Gebrauchsmuster am 17. März 2015 angemeldet. Am 16. Februar 2017 ist die Erteilung des Patents mit der Nummer DE 10 2015 103 XXX B4 (nachfolgend: Klagepatent) bekanntgemacht worden. Das Gebrauchsmuster, welches die Priorität der Patentanmeldung in Anspruch nimmt, wurde unter der Nummer DE 20 2015 101 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) am 30. April 2015 bekanntgemacht. Beide Schutzrechte stehen in Kraft.
  18. Der Kläger wurde im Klagepatent als (Mit-)Erfinder benannt, wobei er eine Vergütung bislang weder erhalten hat, noch wurde eine solche Vergütung seitens der Beklagten festgesetzt.
  19. Im August 2014 wurde in einem Lagerraum in D bei C unter Beteiligung des Klägers ein Modell einer erfindungsgemäßen Photovoltaikanlage aufgebaut, wobei die genaueren Umstände dieses Vorgangs, insbesondere ob die Beklagte von dem Aufbau des Modells wusste und wem gegenüber das Modell gezeigt wurde, zwischen den Parteien streitig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Modellaufbaus wird auf die als Anlage LD 1 zur Akte gereichten Fotografien Bezug genommen.
  20. Der Kläger behauptet, bei dem Raum in D habe es sich nicht um einen Showroom zu Präsentationszwecken, sondern um eine Halle zum Aufbau eines Modells zu Testwecken gehandelt. Der Aufbau sei mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgt, was sich unter anderem aus der der Beklagten unstreitig zugegangenen Rechnung der Firma E GmbH vom 13. August 2014 (vgl. Anlage B 19) ergebe, die die Halle in D als Lieferanschrift auswiese. Das Modell sei keinen Dritten gezeigt bzw. Dritten sonst wie Einzelheiten der Erfindungen offenbart worden.
  21. Der Kläger begehrt mit den zuletzt gestellten Anträgen,
  22. die Beklagte zu verurteilen,

    1. ihm Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 16. März 2015

  23. Photovoltaikanlagen, bestehend aus einer Mehrzahl von miteinander vernetzten Solarmodulen, die auf einer im Wesentlichen horizontalen Auflagefläche angeordnet und mittels Trägereinrichtungen über der Auflagefläche installiert sind, wobei als Trägereinrichtungen Hartschaumblöcke vorgesehen sind, mit denen die Solarmodule in geringem Abstand über der Auflagefläche installierbar sind
  24. im In- und Ausland, in dem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,
  25. bei denen die Hartschaumblöcke jeweils zwischen zwei benachbarten Solarmodulen positioniert sind, dass die Seitenränder der benachbarten Solarmodule auf den jeweiligen zwischen ihnen angeordneten Hartschaumblöcken aufliegen und an diesen fixiert sind und dass die Hartschaumblöcke in der Mitte ihrer Oberseite eine nach oben vorspringende Rippe aufweisen, die als Anlageleiste und Abstandshalter für die Seitenränder zweier benachbarter Solarmodule dient;
  26. und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
  27. a) der Herstellungsmengen,
  28. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
  29. c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
  30. d) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,
  31. wobei sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen zu erfolgen haben.
  32. 2. hilfsweise die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziff. 1 an Eidesstatt zu versichern.
  33. 3. an ihn in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe eine angemessene Vergütung zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

  34. die Klage abzuweisen.
  35. Die Beklagte meint, die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen sei rechtsmissbräuchlich.
  36. Insoweit behauptet sie, der Kläger habe bereits im August 2014, mithin ein halbes Jahr vor Anmeldung der Klageschutzrechte, den Gegenstand der (Dienst-)Erfindung in einem von ihm angemieteten Showroom der F GmbH in D bei C ausgestellt und so bewusst der Öffentlichkeit präsentiert, um die Erfindung mit Hilfe Dritter marktfähig zu machen. Der Aufbau des aufwendigen Modells sei ohne Wissen der Beklagten „hinter ihrem Rücken“ erfolgt, da der Kläger gegenüber der Beklagten angegeben habe, die für einen Windkanaltest in G vorgesehenen Photovol-taikmodule nach D liefern und dort abholen zu lassen. Es seien aber Module in D verblieben, die zum Aufbau des Modells genutzt worden seien. Die Bestellung der Materialien erfolgte über einen potentiellen zukünftigen Geschäftspartner des Klägers, die Firma H.
  37. Der Kläger habe zudem ein Markendesign „I“ für eine eigenständige Vermarktung entwickeln und schützen lassen. Ferner habe er am 12. August 2014 einen Produktflyer erstellt, was sich aus der entsprechenden Eigenschaft der auf seinem Dienstrechner gefundenen PDF-Datei ergebe. Dieser Flyer, der alle Einzelheiten des Erfindungsgegenstandes zeige (vgl. Anlage LD 3), sei an Dritte verteilt worden.
  38. Aus der Zusammenschau der klägerischen Handlungen, Aufbau des Modells, Erstellen eines Flyers sowie Kontakt zu potentiellen Lieferanten, ergebe sich, dass der Kläger auf der Suche nach Investoren war und diesen die Anlage auch präsentierte. Gegenüber Mitarbeiter der Firma F sei der Kläger auch nicht als Mitarbeiter der Beklagten, sondern wie ein „selbstständiger Unternehmer“ aufgetreten. Diese Umstände begründeten insoweit eine vom Kläger selbst geschaffene offenkundige Vorbenutzung, die dem Bestand der Klageschutzrechte entgegenstehe. Gleichwohl habe der Kläger die Anmeldung der Klageschutzrechte seitens der Beklagten forciert, was sich unter anderem aus einer Besprechung des Klägers mit dem die Anmeldungen betreuenden Patentanwalt am 5. März 2015 ergebe.
  39. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  40. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
  41. Die zulässige Stufenklage hat auf der ersten Stufe Erfolg.
  42. I.
    Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. §§ 9, 12 ArbNErfG zu.
  43. 1.
    Der Arbeitnehmererfinder – auch der ausgeschiedene (BGH GRUR 2002, 801ff. – Abgestuftes Getriebe; GRUR 2010, 223ff. – Türinnenverstärkung) – kann von seinem Arbeitgeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus §§ 242, 259 BGB Auskunft und Rechnungslegung über solche Tatsachen verlangen, die zur Feststellung und Bemessung seiner Vergütungsansprüche erforderlich und deren Beschaffung und Offenlegung dem Arbeitgeber zumutbar sind, wenn der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gemachte Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat.
  44. Denn mit unbeschränkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung seitens des Arbeitgebers entsteht dem Grunde nach ein Anspruch des Arbeitnehmers aus § 9 Abs. 1 ArbNErfG auf eine angemessene Vergütung, für deren Bemessung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend sind (vgl. Bartenbach/Volz, Kommentar zum Arbeitnehmererfindungsgesetz, 5. Auflage, § 12, Rn. 162.1). Während der Arbeitnehmer die beiden letztgenannten Faktoren regelmäßig aus eigener Kenntnis bewerten oder entsprechende Informationen einholen kann, ist er in der Regel nicht in der Lage, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen. Deshalb ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite gestellt, mittels dessen er den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber bestimmen können muss und der es ihm ermöglichen soll, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 – Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801, 802 – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689,692 – Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf).
  45. Die Beklagte hat vorliegend unstreitig die von dem Kläger zusammen mit weiteren Arbeitnehmern gemachte (Dienst-)Erfindung i.S.v. § 4 Abs. 2 ArbNErfG, die schließlich in den beiden Klageschutzrechten gemündet ist, in Anspruch genommen. Dass dem Kläger als Miterfinder für seine Diensterfindung grundsätzlich eine Vergütung nach den Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes zusteht, wird von der Beklagten ebenfalls nicht in Abrede gestellt.
  46. 2.
    Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger stünden wegen rechtsmissbräuchlichem Verhalten die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe bereits deswegen keinen Anspruch auf eine Vergütung, da er durch sein Handeln den Gegenstand der streitgegenständlichen Erfindung offenkundig vorbenutzt habe mit der Folge, dass die Klageschutzrechte nicht rechtsbeständig seien, vermag dieser Einwand die auf der ersten Stufe geltend gemachten Ansprüche nicht zu Fall zu bringen.
  47. a)
    Zweifel an der Schutzfähigkeit einer Diensterfindung vermögen nach allgemeinen Grundsätzen den Anspruch auf eine Vergütung – und infolgedessen auch die Hilfsansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung – nicht auszuschließen. Bis zur abschließenden Klärung der Schutzfähigkeit kommt es nur auf die objektive Möglichkeit einer Schutzrechtserteilung an. Etwaige Zweifel an der Schutzfähigkeit entbinden die Arbeitsvertragsparteien nicht von ihren gesetzlichen Pflichten, d.h. solange die Schutzunfähigkeit einer Diensterfindung nicht im Erteilungsverfahren rechtsbeständig geklärt ist bzw. ein erteiltes Schutzrecht nicht rechtskräftig für nichtig erklärt oder gelöscht ist, kann sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht auf eine mangelnde Schutzfähigkeit der Erfindung berufen (vgl. BGH GRUR 2002, 609, 610 – Drahtinjektionseinrichtung). Wird eine mangelnde Schutzfähigkeit im Erteilungs- bzw. in einem späteren Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren festgestellt, so entfällt ein Vergütungsanspruch ex nunc mit der Folge, dass eine bereits gezahlte Vergütung nicht zurückzuzahlen ist (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12, Rn. 164.4). Vorliegend stehen die beiden Klageschutzrechte in Kraft und die Beklagte hat auch nicht vorgebracht, dass ein Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahren anhängig ist.
  48. b)
    Das Verhalten des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar kann die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegen den Arbeitgeber wegen eines Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmererfinder diese durch unredliches Verhalten erworben hat; ein solcher Rechtsmissbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn der Arbeitnehmererfinder etwa als Patentsachbearbeiter trotz ihm bekannter offenkundiger Vorbenutzungen ein Schutzrecht für seine Diensterfindung zur Entstehung bringt (BGH GRUR 2002, 609, 610 – Drahtinjektionseinrichtung; GRUR 1977, GRUR 1977, 784 , 787 – Blitzlichtgeräte).
  49. Die Voraussetzungen eines solchen Rechtsmissbrauchs sind vorliegend nicht erfüllt. Denn das Vorliegen einer offenkundigen Vorbenutzung vermochte die Kammer auf Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht festzustellen.
  50. Eine offenkundige Vorbenutzung ist anzunehmen, wenn die Benutzung vor dem Prioritätszeitpunkt der Anmeldung oder des Patents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang entgegensteht und die Umstände der Benutzung den betreffenden Gegenstand der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben (vgl. Münch in Fitzner, Lutz, Bodewig, Kommentar zum Patentgesetz, 4. Auflage 2012, Art. 54 EPÜ, Rn. 18 i.V.m. § 3, Rn. 60ff.). Dabei ist grundsätzlich ein einzelner Benutzungsfall für die neuheitsschädliche Wirkung ausreichend (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Aufl. 2017, § 3, Rn. 21 m.w.N.). Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, müssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umstände, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, durch die sich auf die offenkundige Vorbenutzung berufende Partei substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden (Münch, a.a.O., Rn 20). Diese vorstehenden Voraussetzungen an den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung hat die Beklagte nicht erfüllt. Im Einzelnen:
  51. Soweit die Beklagte vorbringt, der Kläger habe ein Modell des Erfindungsgegenstandes, aus dem sich alle Einzelheiten der Erfindung ergeben sollen, in einer Lagerhalle in D bei C vor dem Anmeldetag des Klagepatents ausgestellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, fehlt es diesem pauschalem Vorbringen an Einzelheiten dazu, wann und wem gegenüber genau eine Präsentation erfolgt sein soll. Insbesondere lässt es sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass das Modell einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht worden ist. Dem steht jedenfalls bereits dem Umstand entgegen, dass es sich bei der Halle in D um eine – anders als etwa bei einem Ladenlokal – nicht offensichtlich frei zugängliche Lagerhalle handelt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das aufgebaute Modell auch sämtliche erfindungsrelevanten Merkmale aufgewiesen hat. Dies lässt sich den als Anlage LD 1 zur Akte gereichten Fotografien jedenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen.
  52. Auch der als Anlage LD 3 vorgelegte Flyer „J“ stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass der Kläger den Erfindungsgegenstand schon im August 2014 der Öffentlichkeit präsentierte. Allein der Umstand, dass die PDF-Datei mit dem Flyer als Erstellungszeitpunkt den 12. August 2014 ausgibt, lässt nicht den Schluss zu, dass der Flyer auch ausgedruckt und verteilt worden ist. Es hätte der Beklagten vorliegend oblegen substantiiert dazu vorzutragen, wann der Flyer vom wem an wen verteilt worden ist. Ohne entsprechenden Vortrag kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich – wie der Kläger vorbringt – bei dem Flyer nur um einen Entwurf handelt, der zu keinem Zeitpunkt in die Hände Dritter gelangt ist.
  53. Schließlich lässt auch die seitens der Beklagten vorgelegte Korrespondenz des Klägers mit potentiellen Lieferanten bzw. sonstigen Dritten keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Erfindungsgegenstand der Öffentlichkeit präsentiert wurde. Dies bereits deshalb, da der Korrespondenz keine Einzelheiten der Erfindung zu entnehmen ist.
  54. 3.
    Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung besteht auch im beantragten und zuerkannten Umfang.
  55. Die Beklagte hat umfassend darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, inwieweit sie die dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Diensterfindung des Klägers „Photovoltaikanlage“ gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder Lizenzen hieran vergeben hat. Diese Auskunft hat zu erfolgen unter Angabe der Herstellungsmengen- und -zeiten, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der jeweiligen Abnehmer und Anschriften sowie der Lizenzpartner unter Angabe deren Firma, Adresse und deren jeweilige Zahlungen bzw. sonstigen Gegenleistungen.
  56. Der Inhalt und Umfang des aus §§ 9, 12 ArbEG i. V. m. §§ 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmt sich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich muss die vom Arbeitgeber zu leistende Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Endvergütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht. Der Arbeitnehmer ist somit in die Lage zu versetzen, den Umfang seiner Vergütungsansprüche zu berechnen und die Höhe gezahlter Vergütungsbeträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Er hat damit einen Anspruch auf Auskunftserteilung über alle Tatsachen, die für die Bemessung seiner Vergütung im konkreten Einzelfall erforderlich sind (BGH GRUR 1998, 689, 692 – Copolyester II; GRUR 1994, 898, 899 – Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf I; BGH GRUR 1995, 386, 388 – Vergütungsmodus bei Arbeitnehmererfindung; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12, Rn. 170.1).
  57. Eine Grenze findet der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung nur irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.09.2007, InstGE 8, 147 – Türinnenverstärkung). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH GRUR 2003, 789ff. – Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 803 – Abgestuftes Getriebe; GRUR 1998, 689, 692 – Copolyester II).
  58. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte wie ausgeurteilt zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.
  59. a)
    Wird die Diensterfindung vom Arbeitgeber betrieblich benutzt, richten sich Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber geschuldeten Auskunft nach der im konkreten Vergütungsfall maßgebenden Methode zur Ermittlung des Erfindungswertes (BGH GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf I; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rn. 179). Insoweit sind Umfang der Auskunftspflicht und der Rechnungslegung gemäß § 242 BGB unter dem Aspekt der Erforderlichkeit von den Erfordernissen der im Einzelfall zutreffenden Berechnungsmethode abhängig. Haben sich die Parteien nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode für den Erfindungswert der Diensterfindung geeinigt, besteht kein Wahlrecht des Arbeitnehmers, sondern es ist die Methode heranzuziehen, die dem jeweiligen Benutzungssachverhalt gerecht wird (Bartenbach/Volz, a.a.O., Rn. 179.2).
  60. Bei der vorliegenden Diensterfindung des Klägers ist zur Berechnung der ihm zustehenden Arbeitnehmererfindervergütung die Methode der Lizenzanalogie anzuwenden, so dass sich der Umfang der Auskunft auf die Angaben beschränkt, die üblicherweise für die Ermittlung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie im konkreten Einzelfall erforderlich sind. Bei dieser Methode wird in Anlehnung an den freien Lizenzverkehr der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes bzw. der Erzeugung des Erfindungsgegenstandes mit dem üblichen Lizenzsatz ermittelt. Hierbei ist maßgeblich, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde (BGH GRUR 2002, 801,802 – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689, 692 – Copolyester II).
  61. Die Methode der Lizenzanalogie ist zur Ermittlung des marktgerechten Erfindungswertes besonders geeignet und regelmäßig (BGH MittPatAnw 2003, 466 467 – Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801, 802f. – Abgestuftes Getriebe; OLG Düsseldorf InstGE 4, 165, 170 f. – Spulkopf II) beziehungsweise bei getätigten Umsatzgeschäften nach der Rechtsprechung stets (BGH GRUR 1998, 687 – Spulkopf; Schiedsstelle BlPMZ 2002, 230, 231; Schiedsstelle BlPMZ 1988, 171) heranzuziehen. Diese Methode ist danach in der Regel immer dann zu wählen, wenn mit der zu vergütenden Erfindung ein Umsatz verbunden ist, die Erfindung (sei es als Verfahren oder Vorrichtung) sich also auf Gegenstände bezieht, die für die Produktion (einschließlich Zwischenprodukte) oder den Vertrieb bestimmt sind (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 5, Rn. 36). Dies gilt auch dann, wenn der Umsatz nicht allein mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt wird, die Erfindung vielmehr als Teil eines Gesamtproduktes in dessen Verkaufspreis mit eingeht; insoweit kommt es auf den Anteil der Nutzung des zu vergütenden Erfindungsgegenstandes an dem Gesamtumsatz nicht an.
  62. Demgegenüber wird bei der alternativen Berechnungsmethode nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen (RL Nr. 12) der Erfindungswert dadurch ermittelt, dass der festgestellte wirtschaftliche Nutzen mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert wird (Bartenbach/Volz, a.a.O., Rn. 51). Diese Methode ist gegenüber der Lizenzanalogie jedoch nachranging. Sie ist grundsätzlich nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Methode der Lizenzanalogie mangels Eignung ausnahmsweise nicht zum Zuge kommt, insbesondere wenn sich die Erfindung nur innerbetrieblich auswirkt bzw. rein innerbetrieblich eingesetzt wird, ohne sich (irgendwie) in Verkaufsprodukten niederzuschlagen bzw. wenn die Erfindung ausschlich innerbetrieblich verwendete Erzeugnisse, Maschinen, Vorrichtungen oder Verfahren betrifft und ein Rückgriff auf Umsätze als geeignete Bewertungsgrundlage ausscheidet sowie ferner, wenn mit dem ausschließlich innerbetrieblichen Erfindungseinsatz eindeutig quantifizierbare Ersparnisse erzielt werden, die sich in der Differenz zwischen Kosten und Erträgen des Betriebs tatsächlich und abgrenzbar niederschlagen (OLG Düsseldorf, InstGE 4, 170 – Spulkopf II).
  63. Die Diensterfindung der Klägerin betrifft eine Photovoltaikanlage bzw. eine Trägervorrichtung für Solarmodule. Bereits der Anspruchswortlaut der auf der Basis der Diensterfindung angemeldeten Schutzrechte stellt auf das von der vertriebene „Endprodukt“ ab. Bei der Trägervorrichtung handelt es sich somit um eine Erfindung, die sich auf einen Gegenstand bezieht, der für die Produktion eines an Dritte vertriebenen Produkts (Photovoltaikanlage) bestimmt ist. Insoweit schlägt sich die Diensterfindung in den Verkaufsprodukten der Beklagten nieder und gibt ihnen ihr wesentliches Gepräge, weil es bei den im Stand der Technik vorbekannten Trägervorrichtungen gerade auf die konkrete Gestaltung in Abgrenzung zu Konkurrenzprodukten ankommt.
  64. b)
    Die Beklagte hat mithin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über all diejenigen Faktoren, die üblicherweise im Rahmen der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie erforderlich sind.
  65. Die Beklagte hat Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten der Anlagen zu erteilen. Auch wenn diese Angaben letztlich nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie einfließen sollten, so benötigt der Kläger diese Angaben jedenfalls, um die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen (vgl. BGH GRUR 1998, 684, 688 – Spulkopf; OLG Düsseldorf , I-2 U 105/00, Urteil vom 16. August 2001).
  66. Die Beklagte ist ferner verpflichtet, Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen zu erteilen, da es sich hierbei um Angaben über Faktoren handelt, die für die Ermittlung einer angemessenen Umsatz- oder Stücklizenz von Bedeutung sind (OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.09.2007, InstGE 8, 147 – Türinnenverstärkung). Die Beklagte hat darüber hinaus über ihre Einnahmen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Zwar werden vernünftige Parteien bei Umsatzgeschäften des Lizenznehmers mit dem Gegenstand der Erfindung regelmäßig die als Gegenleistung zu zahlenden Lizenzgebühren typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung an den Umsatzerlösen vereinbaren. Dies ist jedoch nicht allein ausschlaggebend für den wirtschaftlichen Wert der Erfindung. Vielmehr kann gerade auch der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den kausalen Vorteil widerspiegelt, der von dem Lizenznehmer entgolten wird. An eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen (BGH GRUR 2002, 801, 803 – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689, 692 – Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf I).
  67. Ähnliches gilt hinsichtlich der zu nennenden Namen und Anschriften der Abnehmer. Der Kläger muss die Auskünfte und Rechnungslegung der Beklagten jedenfalls mittels Stichproben kontrollieren können. Dass ihm diese Kontrollmöglichkeit auch im Zusammenhang mit anderen mitgeteilten Angaben eröffnet wird, steht einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten nicht entgegen. Es besteht kein Anlass, die Überprüfungsmöglichkeiten des Klägers nur für einen bestimmten Bereich zuzulassen.
  68. Sämtliche Angaben haben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren zu erfolgen.
  69. II.
    Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
  70. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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