4c O 17/17 – Fahrzeugluftreifen

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2740

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 18. Januar 2018, Az. 4c O 17/17

  1. I.
    Die Klage wird abgewiesen.
  2. II.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. III.
    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
  4. T a t b e s t a n d
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 144 XXX („Klagepatent“), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie auf Rückruf in Anspruch. Hilfsweise macht die Klägerin eine äquivalente Patentbenutzung geltend.
  6. Das Klagepatent, vorgelegt als Anlage KAP 1, wurde am 13. Februar 2008 in deutscher Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 5. April 2007 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 15. Mai 2013. Es steht in Kraft.
  7. Die technische Lehre des Klagepatents betrifft einen Fahrzeugluftreifen, insbesondere für Nutzfahrzeuge. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  8. „Fahrzeugluftreifen, insbesondere für Nutzfahrzeuge, mit einer Anzahl von in Umfangsrichtung umlaufenden Umfangsnuten (2), welche an der Laufstreifenperipherie parallel zueinander und geradlinig in Umfangsrichtung verlaufende Randkanten (4) aufweisen, wobei durch an den Nutflanken (5) befindliche Vorsprünge (7) ein annähernd wellen- bzw. zickzackförmig verlaufender, gegenüber der Breite (D) der Umfangsnut (2) an der Laufstreifenperipherie schmaler Nutgrundpfad (8) gebildet ist, wobei die Vorsprünge (7) Teile oder Abschnitte spitzer Körper sind, deren Basisflächen dem Nutgrund zugeordnet sind und deren Spitzen der Laufstreifenperipherie benachbart sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorsprünge (7) Abschnitte von Kegeln oder von kegelähnlichen Körpern sind.“
  9. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine Abwicklung einer ersten Ausführungsform eines Laufstreifens eines klagepatentgemäßen Reifens.
  10. Die Klägerin gehört zum Konzern der A AG und stellt her und vertreibt Fahrzeugreifen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein B Unternehmen, welches über ein komplettes Angebot an LKW-, Ackerbau- und Erdbewegungsreifen verfügt.
  11. Die Beklagte vertreibt unter anderem das Reifenmodell „C“ sowie das Modell „D“ (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausführungsform bezeichnet) des E Herstellers F in Deutschland. Die Lauffläche der angegriffenen Ausführungsform weist die der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Anlage KAP 9) zu entnehmende äußere Gestaltung auf.
  12. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere wiesen die Umfangsnuten parallel und geradlinig verlaufende Randkanten auf. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass diese durchgehend parallel und geradlinig verliefen. Ferner stellten die pVorsprünge im Nutgrund kegelähnliche Körper im Sinne des Klagepatents dar. Hierzu sei eine gerundete Wölbung der Mantelflächen der Vorsprünge nicht notwendig. Sie behauptet in der mündlichen Verhandlung, die gedankliche Vervollständigung der Fläche der Vorsprünge würde ein Zwölfeck ergeben und ist der Auffassung, diese Grundform sei derart kreisähnlich, dass sich hieraus eine Kegelähnlichkeit ergebe.
  13. Hilfsweise macht sie eine äquivalente Verletzung geltend. Die Randkanten und Vorsprünge der angegriffenen Ausführungsform stellten gleichwirkende Austauschmittel dar, deren Ausgestaltung für den Fachmann nahegelegen habe. Eine Gleichwertigkeit sei ebenfalls gegeben.
  14. Die Klägerin beantragt, zuletzt
    I.
    die Beklagte zu verurteilen,
  15. 1.
    es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,
  16. zu u n t e r l a s s e n,
  17. Fahrzeugluftreifen, insbesondere für Nutzfahrzeuge, mit einer Anzahl von in Umfangsrichtung umlaufenden Umfangsnuten, welche an der Laufstreifenperipherie parallel zueinander und geradlinig in Umfangsrichtung verlaufende Randkanten aufweisen, wobei durch an den Nutflanken befindliche Vorsprünge ein annähernd wellen- bzw. zickzackförmig verlaufender, gegenüber der Breite (D) der Umfangsnut an der Laufstreifenperipherie schmaler Nutgrundpfad gebildet ist, wobei die Vorsprünge Teile oder Abschnitte spitzer Körper sind, deren Basisflächen dem Nutgrund zugeordnet sind und deren Spitzen der Laufstreifenperipherie benachbart sind,
  18. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  19. wobei die Vorsprünge Abschnitte von Kegeln oder kegelähnlichen Körpern sind;
  20. hilfsweise,
  21. Fahrzeugluftreifen, insbesondere für Nutzfahrzeuge, mit einer Anzahl von in Umfangsrichtung umlaufenden Umfangsnuten, welche an der Laufstreifenperipherie abgesehen von Vorsprüngen bzw. Ausnehmungen parallel zueinander und geradlinig in Umfangsrichtung verlaufende Randkanten aufweisen, wobei durch an den Nutflanken befindliche Vorsprünge ein annähernd wellen- bzw. zickzackförmig verlaufender, gegenüber der Breite (D) der Umfangsnut an der Laufstreifenperipherie schmaler Nutgrundpfad gebildet ist, wobei die Vorsprünge Teile oder Abschnitte von Körpern sind, deren Basisflächen dem Nutgrund zugeordnet sind und deren trapezartige Spitzen der Laufstreifenperipherie benachbart sind,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  22. wobei die Vorsprünge so ausgestaltet sind wie nachfolgend abgebildet:
  23. 2.
    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer chronologisch geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, in elektronisch auswertbarer Form, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.05.2013 begangen, und zwar unter Angabe
  24. a)
    der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  25. b)
    der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
  26. c)
    der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  27. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
  28. wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten
    geschwärzt werden dürfen;
  29. 3.
    der Klägerin durch ein vollständiges und chronologisch geordnetes Verzeichnis in elektronisch auswertbarer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. Bezeichneten Handlungen seit dem 15.06.2013 begangen hat, und zwar unter der Angabe
  30. a)
    der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
    -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer
  31. b)
    der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  32. c)
    der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  33. d)
    der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  34. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;
  35. II.
    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 15.06.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
  36. III.
    die Beklagte zu verurteilen, die unter I. 1.bezeichneten, seit dem 15.06.2013 in Verkehr gebrachten Reifen gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit ihrem Urteil eine Verletzung des Klagepatents ausgesprochen hat, mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe der Reifen verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Reifen wieder an sich zu nehmen.
  37. Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Insbesondere erstreckten sich die Randkanten der Umfangsnuten weder geradlinig noch parallel. Ferner fehle es an klagepatentgemäßen Nutflanken und die Vorsprünge wiesen keine kegelähnliche Form auf.

  38. Eine äquivalente Verletzung liege nicht vor, da das von ihr gewählte Austauschmittel jedenfalls nicht gleichwertig sei. Die von ihr, der Beklagten, gewählte Vorsprungsform mit nicht gewölbten Flächen habe die Klägerin durch eine bewusste Auswahlentscheidung im Erteilungsverfahren vom Schutzumfang ausgenommen.
  39. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
  40. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  41. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die beantragten Ansprüche weder aus wortsinngemäßer Patentbenutzung noch aus äquivalenter Benutzung zu.
  42. I.
    Das Klagepatent betrifft einen Fahrzeugluftreifen, insbesondere für Nutzfahrzeuge mit einer Anzahl von in Umfangsrichtung umlaufenden Umfangsnuten, welche an der Laufstreifenperipherie parallel zueinander und geradlinig in Umfangsrichtung verlaufende Randkanten aufweisen, wobei durch an den Nutflanken befindliche Vorsprünge ein annähernd wellen- bzw. zickzackförmig verlaufender, gegenüber der Breite der Umfangsnut an der Laufstreifenperipherie schmaler Nutgrundpfad gebildet ist, wobei die Vorsprünge Teile oder Abschnitte spitzer Körper sind, deren Basisfläche dem Nutgrund zugeordnet sind und deren Spitze der Laufstreifenperipherie benachbart sind.
  43. Nach dem Klagepatent sei ein Fahrzeugreifen der eingangs genannten Art bereits aus der EP 0 503 534 A bekannt. Um in den Umfangsnuten das Einfangen von Steinen zu reduzieren, sind die Umfangsnuten derart ausgeführt, dass der Nutgrund nacheinander drei verschiedene Bereiche durchläuft, und zwar einen linken Extrembereich, einen Mittelbereich und einen rechten Extrembereich, umgekehrt wieder zurück und periodisch fortsetzend. Die Mittellinie der Umfangsnut ist in den Mittelbereichen mit einem steil zur Umfangsrichtung verlaufenden Versatz versehen, während sie in den Extrembereichen einen spitzen Winkel mit der Umfangsrichtung einschließt.
  44. Bei dem aus der US 4,114,671 B bekannten Fahrzeugluftreifen steht es im Vordergrund, die Griffeigenschaften des Reifens zu optimieren, um einen gleichmäßigen Abrieb sowie trotz zunehmendem Abrieb gute Griffeigenschaften sicherzustellen. Der Nutgrundpfad der Umfangsnuten dieses bekannten Laufstreifens verläuft in einer ausgeprägten Zickzack-Form, deren doppelte Amplitude dem gegenseitigen Abstand der Randkanten der Umfangsnut an der Laufstreifenperipherie entspricht. Die dreieckigen Flächen reichen von der Laufstreifenperipherie nahezu bis zum Nutgrund und sind Flächen von prismatischen Erhebungen. Das Klagepatent beschreibt es als hieran nachteilig, dass sich in derart ausgeführten Umfangsnuten Fremdkörper, insbesondere Steine, sehr leicht verklemmen können.
  45. Eine Vielzahl von Patentanmeldungen und Patenten befasst sich damit, Umfangsnuten in den Laufstreifen derart auszuführen, dass sich Fremdkörper, insbesondere kleine Steine, in den Nuten nicht verfangen können. So ist beispielsweise aus der US 3,055,410 bekannt, in zickzackförmigen Umfangsnuten an den einspringenden Ecken Vorsprünge, die bis an den Nutgrund reichen, vorzusehen. Nach dem Klagepatent überzeugten diese bekannten Lösungen nicht.
  46. Gemäß der US 5,535,798 soll ein gleichförmiger Abrieb dadurch erreicht werden, dass in Umfangsnuten, welche geradlinig über den Reifenumfang verlaufen, unter einem spitzen Winkel zur radialen Richtung geneigt Nutflankenflächen vorgesehen sind, welche mit Vertiefungen versehen sind, die das Negativ dreiseitiger Pyramiden sind, deren Spitzen der Laufstreifenperipherie zugewandt sind.
  47. Der klagepatentgemäßen Erfindung liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, bei einem Fahrzeugluftreifen der eingangs genannten Art den Laufstreifen bzw. dessen Umfangsnuten derart auszuführen, dass Fremdkörper, insbesondere kleine Steine, verlässlich abgestoßen werden. Gleichzeitig sollen die Profilhaltbarkeit und die Geräuschentwicklung des Profils beim Abrollen günstig beeinflusst werden.
  48. Diese Aufgabe wird gelöst durch Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in die folgenden Merkmale gliedern lässt:
  49. 1.
    Fahrzeugluftreifen, insbesondere für Nutzfahrzeuge, mit einer Anzahl von in Umfangsrichtung umlaufenden Umfangsnuten (2).
  50. 2.
    Die Umfangsnuten weisen Randkanten auf, welche
  51. a)
    an der Laufstreifenperipherie in Umfangsrichtung sowie
  52. b)
    parallel zueinander und geradlinig verlaufen.
  53. 3.
    Ein Nutgrundpfad
  54. a)
    wird gebildet durch an den Nutflanken (5) befindliche Vorsprünge (7)
  55. b)
    verläuft annähernd wellen- bzw. zickzackförmig
  56. c)
    ist schmal gegenüber der Breite (D) der Umfangsnut (2) an der Laufstreifenperipherie.
  57. 4.
    Die Vorsprünge (7)
  58. a)
    sind Teile oder Abschnitte spitzer Körper,
  59. b)
    deren Basisflächen dem Nutgrund zugeordnet sind
  60. c)
    und deren Spitzen der Laufstreifenperipherie benachbart sind,
  61. d)
    dadurch gekennzeichnet, dass die Vorsprünge (7) Abschnitte von Kegeln oder von kegelähnlichen Körpern sind.
  62. II.
    Die angegriffene Ausführungsform macht nicht von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch. Hierbei kann dahinstehen, ob die Merkmale 1 bis 3 durch die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht werden, da es jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 4 d) fehlt.
  63. 1.
    Nach Merkmal 4 d) sind die an den Nutflanken befindlichen Vorsprünge Abschnitte von Kegeln oder kegelähnlichen Körpern.
  64. a)
    Was unter Kegeln oder kegelähnlichen Körpern zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch seine Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Patentschriften bilden im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder). Allerdings erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  65. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich dann um kegelähnliche Körper, wenn diese jedenfalls in Teilbereichen eine gerundete bzw. gewölbte Mantelfläche aufweisen.
  66. b)
    Der Anspruchswortlaut konkretisiert das Begriffspaar Kegel/kegelähnlich insoweit nicht weitergehend und lässt die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Vorsprünge im Detail offen.
  67. Der Auffassung der Klägerin, aus der Klagepatentbeschreibung lasse sich herleiten, dass ein Körper bereits dann kegelähnlich sei, wenn er einen großen Öffnungswinkel zur Verfügung stelle, überzeugt nicht. Zwar heißt es in Abschnitt [0008] des Klagepatents, dass die Vorsprünge derart ausgestaltet werden, dass sie Flächen mit einem großen Öffnungswinkel zur Verfügung stellen können. Hierdurch können eindringenden Steinen Abrollflächen zur Verfügung gestellt werden, die ein Hinausbefördern dieser Steine optimal unterstützen. Am Ende des betreffenden Abschnitts heißt es allerdings, dass bestimmte Körpertypen einen besonders deutlichen steinabweisenden Effekt haben. Dabei sei es besonders vom Vorteil, wenn die Vorsprünge Abschnitte von Kegeln oder kegelähnlichen Körpern bilden. Aus dieser Systematik folgt, dass es sich bei den kegelähnlichen Körpern um eine Untergruppe der Körper mit Flächen mit einem großen Öffnungswinkel handelt und damit nicht jedweder Körper, der Flächen mit einem großen Öffnungswinkel aufweist, auch gleichzeitig kegelähnlich ist.
  68. Einen Hinweis darauf, was unter „kegelähnlich“ zu verstehen ist, bietet Abschnitt [0009] des Klagepatents. Dieser beginnt mit der Formulierung
  69. „Bei Vorsprüngen mit gemäß der Erfindung gerundet ausgeführten Flächen […]“.
  70. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass dieser Abschnitt die Lehre des Unteranspruchs 2 beschreibt. Allerdings konkretisiert Unteranspruch 2 den Hauptanspruch 1 lediglich in Bezug auf die ebenfalls in Abschnitt [0009] beschriebenen, gerundet ausgeführten Vertiefungen in den Vorsprüngen. Im Hinblick auf die Grundform der Vorsprünge bezieht sich Unteranspruch 2 auf Hauptanspruch 1 des Klagepatents, so dass die Formulierung „mit gemäß der Erfindung gerundet ausgebildeten Flächen“ die Grundform der Vorsprünge gemäß Anspruch 1 näher beschreibt.
    Unteranspruch 2 lehrt den Fachmann ferner, wie eine Abgrenzung zwischen Kegeln und kegelähnlichen Körpern zu erfolgen hat. Soweit ein klagepatentgemäßer Vorsprung im Sinne von Anspruch 1 eine gerundete Vertiefung nach Unteranspruch 2 aufweist, ist er nicht mehr kegelförmig. Denn sowohl die kreisförmige bzw. elliptische Grundfläche als auch die gerundete Mantelfläche werden durch die Vertiefung teilweise durchbrochen. Allerdings verbleibt jedenfalls teilweise eine gerundete Mantelfläche. Mithin liegt bei Vorsprüngen im Sinne des Unteranspruchs 2 jedenfalls noch eine Kegelähnlichkeit vor.
  71. Die Klagepatentschrift enthält danach für das Verständnis, wonach die Kegelähnlichkeit nach ihrem technischen Wortsinn noch andere Formen umfasst, keinen Anhaltspunkt. Eine funktionsorientierte Auslegung kann insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht zu dem Ergebnis führen, dass ihr Inhalt auf die technische Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung nicht mehr übereinstimmt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2013 – I-2 U 58/11, OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 – I-15 U 29/14 – V-Form). Soweit die Klägerin ausführt, dass Körper, welche über plane, winklig aneinander anschließende Flächen verfügten, ebenfalls eine Kegelähnlichkeit aufweisen können, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil beide Körperformen eindeutig räumlich-körperlich definiert sind und die oben genannten Kriterien, nämlich das Abstellen auf eine jedenfalls abschnittsweise gerundete/gewölbte Mantelfläche, eine zuverlässige Abgrenzung ermöglichen.
  72. Diese Auslegung der Begriffe Kegel/kegelähnlich wird bestätigt durch die Beschränkungen, die das Klagepatent im Laufe des Erteilungsverfahrens erfahren hat. Die Klägerin hat während des Erteilungsverfahrens zum einen Abschnitt [0008] geändert und hierbei die Formulierung (entnommen der WO 08/122XXX A1, Anlage B 8), dass der besonders steinabweisende Effekt durch Abschnitte von Kegeln oder kegelähnlichen Körpern oder durch Abschnitte von Pyramiden oder pyramidenähnlichen Körpern erzielt wird, auf die Kegel/kegelähnlichen Körper eingeschränkt. Ferner hat sich die Klägerin unter Beschränkung des Anspruchs auf Kegel/kegelähnliche Körper dahingehend geäußert, dass das in den Figuren 5 bis 7 gezeigte Ausführungsbeispiel vom neuen Anspruch nicht mehr erfasst werde (Anlage B 10, Seite 2 oben).
  73. Zwar stellt die Erteilungsakte grundsätzlich keine Auslegungsquelle dar (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Rn. A 73). Allerdings kann die Äußerung des Anmelders im Erteilungsverfahren zur Bedeutung eines bestimmten Merkmals eine indizielle Bedeutung dafür haben, wie der Fachmann das betreffende Merkmal begreift (BGH NJW 1997, 3377 – Weichvorrichtung II).
  74. Dem Fachmann wird durch die Verwendung der Begriffspaare Kegel/kegelähnlich und Pyramide/pyramidenähnlich in der Anmeldeschrift deutlich gemacht, dass diese beiden Körperformen voneinander abzugrenzen sind. Was unter pyramidenähnlich zu verstehen ist, wird ihm in den Figuren 5 bis 7 gezeigt, nämlich Körperformen mit planen Flächen, welche über Kanten winklig aneinander angrenzen. Abschnitt [0009] und die Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift lehren den Fachmann hingegen, dass kegelähnliche Körper über gerundete bzw. gewölbte Mantelflächen verfügen.
  75. c)
    Die angegriffene Ausführungsform verfügt nicht über kegelähnliche Vorsprünge. Die Kammer hat sich durch Inaugenscheinnahme des von der Klägerseite überreichten Teils einer angegriffenen Ausführungsform davon überzeugt, dass die betreffenden Vorsprünge an den Nutflanken über plane Flächen verfügen, welche über eine Kante winklig aneinander anschließen. Eine Wölbung bzw. Rundung der Mantelfläche ist noch nicht einmal abschnittsweise vorhanden.
  76. Die insoweit bestrittene Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Grundfläche des Vorsprungs der angegriffenen Ausführungsform ließe sich zu einem Zwölfeck vervollständigen, führt die angegriffene Ausführungsform nicht in den Schutzumfang des Klagepatents hinein. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, wonach ein Zwölfeck derart kreisähnlich sei, dass es in dreidimensionaler Form einen kegelähnlichen Körper darstelle. Wie oben dargestellt, zieht das Klagepatent die Grenze zwischen kegelähnlich und pyramidenähnlich über die Gerundetheit bzw. Planarität der Mantelfläche der entsprechenden Körper. Auch bei dem von Klägerseite vorgebrachten Vieleck grenzen plane Flächen über Kanten winklig aneinander an, so dass eine Pyramidenähnlichkeit, aber keine Kegelähnlichkeit im Sinne des Klagepatents vorliegt.
  77. III.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht den Anspruch 1 des Klagepatents auch nicht mit äquivalenten Mitteln, so dass der Hilfsantrag der Klägerin ebenfalls nicht durchgreift.
  78. 1.
    Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen (Gleichwirkung). Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen). Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (Gleichwertigkeit). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung äquivalente Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH: vgl. BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2007, 510 – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 1059 – Zerfallzeitmessgerät; BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß).
  79. 2.
    In Bezug auf die pyramidenähnlichen Vorsprünge der angegriffenen Ausführungsform fehlt es jedenfalls an einer Gleichwertigkeit.
  80. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Ausführungsform dann aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, wenn sie zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht unter Schutz gestellt werden sollte, und dass eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln in der Regel zu verneinen ist, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45 – Diglycidverbindung).
  81. Wie bereits oben erläutert, lässt der erste Teil des Abschnitts [0008] des Klagepatents die Form der Vorsprünge insoweit offen, als dass lediglich gefordert wird, dass die Flächen einen großen Öffnungswinkel zur Verfügung stellen sollen. Damit wird dem Fachmann deutlich gemacht, dass unterschiedliche Körper mit großen Öffnungswinkeln in Betracht kommen. Pyramidenähnliche Formen sind mithin für den Fachmann jedenfalls auffindbar, insbesondere unter Berücksichtigung der Figuren 5 bis 7 des Klagepatents. Allerdings beschränkt der Klagepatentanspruch 1 den Schutzumfang – wie oben dargestellt – auf Kegel/kegelähnliche Körper. Beschränkt sich das Patent wie hier bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschränkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann verwehrt, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, dass die erfindungsgemäße Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgeführten engeren Sinn) über den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich hinaus erreicht werden könnte (BGH, GRUR 2002, 518 – Schneidmesser I). Deshalb ist eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, die zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2016, 921 – Permetrexed).
  82. Diese Einengung des Schutzumfangs auch in Bezug auf die äquivalente Patentbenutzung steht im Einklang mit den oben dargestellten Beschränkungen des Klagepatents im Erteilungsverfahren. Diese Beschränkungen können ebenfalls in indizieller Weise herangezogen werden (so OLG Düsseldorf, Urteil v. 8. Juli 2014, Az. I-15 U 29/14 – Okklusionsvorrichtung; dieser Punkt wurde in der Revisionsentscheidung des BGH nicht gewürdigt).
  83. IV.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
  84. Streitwert: 500.000,00 EUR

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