4b O 55/15 – Informationsverwaltung- & Präsentationsverfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2732

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 25. Januar 2018, Az. 4b O 55/15

  1. 1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und zu 4) wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2004 026 XXX BX (Anlage Kb, im Folgenden: Klagepatent) auf Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents (Anlagen Ka, Kc). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28.05.2004 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 29.12.2005. Am 26.10.2006 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht.
  7. Die Beklagte zu 1) erhob mit Schriftsatz vom 24.02.2016 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Az. 2 Ni 27/16). Mit Entscheidung vom 14.12.2017 erklärte das Bundespatentgericht das Klagepatent für nichtig.
  8. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verwaltung und Präsentation von Information.
  9. Die in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Ansprüche 1 und 9 des Klagepatents lauten in der von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt:
  10. „1. Verfahren zur Verwaltung und Präsentation von Information, bei welchem unter Rückgriff auf eine übergeordnete Informationsquelle (8) in einem Zentralserver (2) ein Informationspool (6) angelegt wird, und bei welchem durch ein Benutzerterminal (4) zur Erlangung von Information aus dem Informationspool (6) auf den Zentralserver (2) zugegriffen wird,
    dadurch gekennzeichnet,
     dass durch das Benutzerterminal (4) selbsttätig in regelmäßigen Zeitab-ständen eine anhand eines benutzerspezifisch einstellbaren, mindestens ein Suchschema umfassenden Suchprofils (P) spezifizierte Suchanfrage (A) an einen Zentralserver (2) gestellt wird,
     dass durch den Zentralserver (2) aus dem Informationspool (6) in Antwort auf die Suchanfrage (A) eine dieser entsprechende Informationsauswahl (I) ermittelt und an das Benutzerterminal (4) übermittelt wird,
     dass durch das Benutzerterminal (4) das Suchprofil (P) und/oder die lokal hinterlegte Informationsauswahl (I) mit lokal hinterlegten benutzer-individuellen Daten verknüpft wird und
     dass die Informationsauswahl (I) in dem Benutzerterminal (2) lokal hinterlegt sowie auf Anfrage eines Benutzers dargestellt wird.“
  11. „9. Vorrichtung (1) zur Verwaltung und Präsentation von Information, insbe-sondere zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8, mit einem Zentralserver (2) und mit mindestens einem mit diesem zum bidirektionalen Datenaustausch verbundenen Benutzerterminal (4), wobei in dem Zentralserver (2) ein unter Rückgriff auf eine übergeordnete Informations-quelle (8) angelegter Informationspool (6) vorgesehen ist, und wobei das oder jedes Benutzerterminal dazu ausgebildet ist, zur Erlangung von Information aus dem Informationspool (6) auf den Zentralserver (2) zuzugreifen,
    dadurch gekennzeichnet,
     dass in dem Benutzerterminal (4) ein benutzerspezifisch einstellbares, mindestens ein Suchschema umfassendes Suchprofil (P) hinterlegt ist,
     dass das Benutzerterminal (4) dazu ausgebildet ist, selbsttätig in regel-mäßigen Zeitabständen eine anhand des Suchprofils (P) spezifizierte Suchanfrage (A) an den Zentralserver (2) zu stellen,
     dass der Zentralserver (2) dazu ausgebildet ist, aus dem Informationspool (6) eine der Suchanfrage (A) entsprechende Informationsauswahl (I) zu erstellen und dem Benutzerterminal (4) zu übermitteln,
     dass das Benutzerterminal (4) das Suchprofil (P) und/oder die lokal hinter-legte Informationsauswahl (I) mit lokal hinterlegten benutzerindividuellen Daten verknüpft
    und
     dass das Benutzerterminal (4) dazu ausgebildet ist, die Informationsauswahl (I) lokal zu speichern und einem Benutzer auf Anfrage darzustellen.“
  12. Die nachfolgende Abbildung (Fig. 1) zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar eine Vorrichtung zur Verwaltung und Präsentation von Infor-mation mit einem Zentralserver und mehreren mit diesem zur bidirektionalen Daten-übertragung verbundenen Benutzerterminals.
  13. Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beklagte zu 1) sowie die in den A ansässige Beklagte zu 4) stellen her und vertreiben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland u.a. die Software „B C“ (angegriffene Ausführungsform 1) sowie die Software „B D“, „B E“ und „B F“ (angegriffene Ausführungsform 2).
  14. Die Klägerin wendet sich zudem gegen Smartphones / Tablet-PCs und Server, die den Betrieb der angegriffenen Software realisierten (angegriffene Ausführungs-form 3), darunter etwa die Geräte der „G Produktfamilie“ und „H Smartphones“.
  15. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 ver-letzten Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar und die angegriffene Ausführungs-form 3 Anspruch 9 unmittelbar. Vorrichtungen, die Anspruch 9 des Klagepatents realisierten, seien Smartphones, Tabletts oder PCs als Benutzerterminals, die mit einer Kommunikationsvorrichtung ausgerüstet seien und eine Software benutzten, die mit mindestens einem Zentralserver das geschützte Verfahren ausführe und / oder Zentralserver mit einer Kommunikationseinrichtung, der mit mindestens einem Smartphone, Tablett oder PC als Benutzerterminal das geschützte Verfahren aus-führe.
    Die Speicherung von Suchanfragen und Profilen erfolge nach fachmännischem Verständnis auf dem Benutzerterminal und auf dem Zentralserver. Das Benutzer-terminal frage auch selbsttätig beim Zentralserver nach, andernfalls bedürfe es „B C“ gar nicht.
    Im Übrigen sehe der Anspruchswortlaut das Wort „anhand“ vor. Suchprofil und / oder Suchanfrage seien nach fachmännischer Auslegung und dem Anspruch selbst in der Regel bereits auf den Zentralserver übertragen worden; es bedürfe daher nur noch eines entsprechenden Anstoßes mit den unbedingt notwendigen Daten der Suchanfrage. In „B C“ gebe es viele Anwendungen, die nur aufgrund von Suchanfragen sinnvoll seien, die die lokale Position des Benutzers beinhalteten. „B C“ und ähnliche Systeme könnten auch natürliche Sprache verstehen und als persönlicher Assistent dienen. Die Spracheingabe funktioniere über Voice over IP.
    Bei dem Zentralserver im Sinne der klagepatentgemäßen Erfindung handele es sich nicht lediglich um einen Rechner, sondern um eine Art verteiltes Data Center. Die Ausführungen der Beklagten würden dem grundlegenden fachmännischen Verständnis einer Client-Server-Struktur widersprechen. Weder das Klagepatent noch der prioritätsrelevante Stand der Technik, noch die heutige technische Ent-wicklung sähen ein Benutzerterminal in Form eines Benutzer-Endgeräts bezüglich der Kommunikationsstruktur mit einem Server in der Rolle eines „Masters“.
  16. Nach Rücknahme des Feststellungsantrags in Bezug auf die Verzinsung des Schadens mit Zustimmung der Beklagten
  17. beantragt die Klägerin nunmehr,
  18. I. die Beklagten zu 1) und 4) zu verurteilen,
  19. 1. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 26.11.2006
  20. 1.1 Software in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert haben,
  21. die zur Anwendung eines Verfahrens zur Verwaltung und Präsentation von Informationen geeignet ist,
  22. bei welchem unter Rückgriff auf eine übergeordnete Informa-tionsquelle in einem Zentralserver ein Informationspool ange-legt wird, und bei welchem durch ein Benutzerterminal zur Erlangung von Information aus dem Informationspool auf den Zentralserver zugegriffen wird,
  23. wobei durch das Benutzerterminal selbsttätig in regelmäßigen Zeitabständen eine anhand eines benutzerspezifisch einstellbaren, mindestens ein Suchschema umfassenden Suchprofils spezifizierte Suchanfrage (A) an einen Zentralserver gestellt wird,
  24. wobei durch den Zentralserver aus dem Informationspool in Antwort auf die Suchanfrage (A) eine dieser entsprechende Informationsauswahl ermittelt und an das Benutzerterminal übermittelt wird,
  25. wobei durch das Benutzerterminal das Suchprofil (P) und/oder die lokal hinterlegte Informationsauswahl mit lokal hinterlegten benutzerindividuellen Daten verknüpft wird und
  26. wobei die Informationsauswahl in dem Benutzerterminal lokal hinterlegt sowie auf Anfrage eines Benutzers dargestellt wird;
  27. 1.2 Vorrichtungen zur Verwaltung und Präsentation von Informa-tion, insbesondere zur Durchführung des Verfahrens nach Antrag 1.1, mit einem Zentralserver und mit mindestens einem mit diesem zum bidirektionalen Datenaustausch verbundenen Benutzerterminal, wobei in dem Zentralserver ein unter Rückgriff auf eine übergeordnete Informationsquelle angelegter Informationspool vorgesehen ist, und wobei das oder jedes Benutzerterminal dazu ausgebildet ist, zur Erlangung von Information aus dem Informationspool auf den Zentralserver zuzugreifen,
  28. in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,
  29. wobei in dem Benutzerterminal ein benutzerspezifisch einstellbares, mindestens ein Suchschema umfassendes Suchprofil (P) hinterlegt ist,
  30. wobei das Benutzerterminal dazu ausgebildet ist, selbsttätig in regelmäßigen Zeitabständen eine anhand des Suchprofils (P) spezifizierte Suchanfrage (A) an den Zentralserver zu stellen,
  31. wobei der Zentralserver dazu ausgebildet ist, aus dem Informationspool eine der Suchanfrage (A) entsprechende Informationsauswahl zu erstellen und dem Benutzerterminal zu übermitteln,
  32. wobei das Benutzerterminal das Suchprofil (P) und/oder die lokal hinterlegte Informationsauswahl mit lokal hinterlegten benutzerindividuellen Daten verknüpft und
  33. wobei das Benutzerterminal dazu ausgebildet ist, die Informa-tionsauswahl lokal zu speichern und einem Benutzer auf An-frage darzustellen;
  34. und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe
  35. a) der Herstellungsmengen und zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  36. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, zeiten und Abgabepreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
  37. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, zeiten und Abgabepreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  38. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  39. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  40. wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und
  41. wobei die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben be-treffend vorstehend a) und b) durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist;
  42. 2. die vorstehend zu 1.2 bezeichneten, frühestens seit dem 26.11.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich fest-gestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der ver-bindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  43. II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Dr. I J durch die unter Ziffer I. 1. genannten, in der Zeit vom 26.11.2006 bis zum 26.05.2014 begangenen Handlungen und der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. genannten, seit dem 27.05.2014 begangenen Hand-lungen entstanden ist und noch entstehen wird;
  44. III. das Urteil – gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung (Bank oder Sparkassenbürgschaft) – für vorläufig vollstreckbar zu erklären; hilfs-weise der Klägerin nachzulassen, im Unterliegensfall die Zwangs-vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
  45. Die Beklagten zu 1) und zu 4) beantragen,
  46. die Klage abzuweisen.
  47. Die Beklagten sind der Auffassung, die Benutzungshandlungen sowie die ange-griffenen Ausführungsformen seien entweder antragsgemäß nicht bestimmt fest-gelegt oder es liege kein schlüssiger / substantiierter Vortrag vor. Es sei unklar, welche Vorrichtung die Klägerin angreife. Sie wende sich gegen die Terminals bzw. die Server gesondert („und/oder“). Für eine unmittelbare Verletzung des Vor-richtungsanspruchs seien Handlungen erforderlich, die sich auf eine Gesamtvor-richtung (Zentralserver und mindestens ein Benutzerterminal) bezögen. Die Klägerin nenne aber nur Handlungen, die sich auf Benutzerterminals bezögen.
    Auch mit Blick auf die Benutzerterminals sei die Klage unschlüssig, weil sich das Klagebegehren auf jedwede beliebige Geräte, auch Dritter, beziehe. Für Handlungen Dritter, d.h. Geräte, die z.B. keine G-Geräte seien, fehle es an einem haftungsbegründenden Zusammenhang. Hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs habe die Klägerin kein einziges Gerät näher nach Produkt und Softwareversion spezifiziert.
    Der Vortrag der Klägerin zur Patentverletzung sei unschlüssig. Die Klägerin stütze ihre Verletzungssubsumtion auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzelbeispielen zu den jeweiligen Merkmalen, die in keinem Zusammenhang zueinander stünden. Das Benutzerterminal stelle z.B. anspruchsgemäß selbsttätig in regelmäßigen Zeitabständen eine anhand eines benutzerspezifisch einstellbaren, mindestens ein Suchschema umfassenden Suchprofils spezifizierte Suchanfrage an einen Zentralserver. Nach dem klaren Wortlaut müsse eine Anfrage vom Benutzerterminal an den Zentralserver erfolgen und diese Anfrage erfolge „selbsttätig“, werde also nicht durch den Nutzer ausgelöst. Ferner verstehe der Fachmann den Anspruch in der Weise, dass das Suchprofil, anhand dessen die Anfrage des Benutzerterminals erfolge, auf demselben gespeichert sei. Der Aspekt der selbsttätigen Anfrage des Benutzerterminals auf der Basis des Suchprofils stehe in funktionalem Zusammenhang mit der Speicherung des Suchprofils auf dem Benutzerterminal und mit der Fortentwicklung des Suchprofils durch das Benutzerterminal. Das klagepatentgemäße System gehe also – anders als die heutige technische Entwicklung – ganz klar vom Terminal aus. Das Terminal sei mit Blick auf die Struktur der Kommunikation mit dem Server der Master und nicht umgekehrt.
    Die Klägerin behaupte ins Blaue hinein, dass das Smartphone selbsttätig in regel-mäßigen Zeitabständen beim Zentralserver spezifiziert anfrage. Beim angegriffenen System gebe es keine spezifizierten Suchanfragen im Sinne des Klagepatents. Es werde alles, was mit Blick auf das Suchprofil Relevanz haben könnte, auf dem Server gespeichert; der Server schicke ohne spezifische Suchanfrage entsprechende Informationen an das Terminal. Das Terminal, auf dem eine „B C“ Software laufe, stelle keine patentgemäßen automatischen und regelmäßigen Anfragen an den Server, die einen entsprechenden Suchbegriff beinhalten würden.
  48. Nachdem die Klage den Beklagten zu 2) und zu 3) nicht zugestellt werden konnte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.07.2016 erklärt: „… nehmen wir die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) zurück.“ Unter dem 03.07.2016 hat sie schrift-sätzlich vorgebracht: „Stellen wir hinsichtlich der Klagerücknahme vom 01.07.16 klar, dass diese sich ausschließlich auf die beiden Geschäftsführer bezieht, also gegen die Beklagten zu 2) und 3). Die Klage gegen die B K GmbH bleibt selbstverständlich aufrecht erhalten.“ Die Klägerin hat der Klagerücknahme gegen die Beklagte zu 1) zugestimmt und eine weitere Zustimmung in Ansehung der Be-klagten zu 2) und zu 3) mangels Zustellung der Klage nicht für erforderlich erachtet (Schriftsatz vom 14.07.2016, S. 2 f., Bl. 184 f. GA).
  49. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unter-lagen Bezug genommen.
  50. Entscheidungsgründe
  51. I.
    Die zulässige Klage ist unbegründet.
  52. 1.
    Die Klage ist zulässig. Parteien dieses Rechtsstreits sind auf Beklagtenseite die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 4). Die Klagerücknahme der Klägerin bezieht sich auf die Beklagten zu 2) und zu 3), nicht hingegen auf die Beklagte zu 1).
  53. Die Erklärung der Rücknahme der Klage durch die Klägerin im Schriftsatz vom 01.07.2016 (Bl. 179 GA) ist dahingehend auszulegen, dass sie sich auf die Be-klagten zu 2) und zu 3) bezieht, wie dies die Klägerin im Schriftsatz vom 03.07.2016 (Bl. 181 GA) klargestellt hat.
    Prozesshandlungen wie die Klagerücknahme gem. § 269 ZPO sind auslegungsfähig und bedürftig (Zöller/Greger, ZPO, 32. A., 2018, Vor § 128 Rn. 25). Die Auslegung von Prozesshandlungen orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH, Beschl. v. 10.06.2003, VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418, 3419). Ferner darf die Auslegung auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen (BGH, Beschl. v. 11.11.1993, VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568). Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urt. v. 24.01.1952, III ZR 196/50, NJW 1952, 545). Die Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausgeschlossen, sofern es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (BGH, Beschl. v. 11.11.1993, VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 m. w. N.; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. A., 2018, Vor § 128 Rn. 25).
    Die Klägerin hat sich in ihrem Schriftsatz vom 01.07.2016 erkennbar dahingehend verschrieben, dass die Erklärung der Klagerücknahme nicht die Beklagte zu 1), sondern die Beklagte zu 3) – neben der Beklagten zu 2) – betreffen sollte. Dies wird bei einer Gesamtwürdigung der Erklärung offensichtlich. Die Erklärung ist erfolgt, nachdem das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 15.06.2016, Az. I-2 W 2/16, die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12.02.2016 gegen den Beschluss der Kammer vom 03.02.2016 zurückgewiesen und die Beschwerde der Klägerin vom 12.05.2016 verworfen hat. Das OLG Düsseldorf hat festgehalten, dass die Kammer die öffentliche Zustellung der Klage an die Beklagten zu 2) und zu 3) zu Recht nicht bewilligt habe. Es hat zudem im Einzelnen ausgeführt, warum eine Zustellung an die Beklagten zu 2) und zu 3) nicht erfolgt ist und auch nicht als geheilt angesehen werden kann. In der Folge hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.06.2016 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1) Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass es sich bei der Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 01.07.2016 nicht um eine der Auslegung nicht zugängliche ein-deutige Erklärung handelt. Die Erklärung der Klagerücknahme hinsichtlich der Be-klagten zu 1) beruht vielmehr auf einem Verschreiben und damit einem offen-sichtlichen Irrtum, der mit Schriftsatz vom 03.07.2016 dahingehend klargestellt worden ist, dass sich die Klagerücknahme auf die Beklagten zu 2) und zu 3) bezieht.
    Mangels Zustellung der Klage an die Beklagten zu 2) und zu 3) (vgl. den oben ge-nannten Beschluss des OLG Düsseldorf) bedarf die Klagerücknahme gegen diese Beklagten nicht ihrer Zustimmung.
  54. 2.
    Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 1) und zu 4) Ansprüche auf Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. §§ 9 S. 2, 10 Abs. 1, 139 Abs. 2 S. 1, 140a Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu.
  55. a)
    Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verwaltung und Präsentation von Information.
  56. Die Klagepatentschrift unterscheidet eingangs zwischen bidirektionalen und uni-direktionalen Wissensvermittlungssystemen (Anlage Kb, Abs. [0002], die nach-folgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben). Kennzeichen zwischenmenschlicher Kommunikation sei ein bi-direktionales Wechselspiel von Fragen und Antworten zwischen einem Informationssuchenden und einem oder mehreren Informationsvermittlern, im Zuge dessen die zur Verfügung stehende Information im Hinblick auf die Bedürfnisse des Informationssuchenden gefiltert und aufbereitet werde. Demgegenüber extrahiere der Informationssuchende bei unidirektionalen Wissensvermittlungssystemen, z.B. Nachschlagewerken und Bibliotheken, aus einem Informationspool in Eigenregie eine für ihn relevante Informationsauswahl.
    Das Internet sei, so die Klagepatentschrift (Abs. [0003]), dem Grunde nach uni-direktional strukturiert, stelle demnach Wissen lediglich passiv zur Verfügung. Eine gewisse interaktive Unterstützung böten Suchmaschinen, die auf eine gezielte Suchanfrage eines Benutzers hin eine Auswahl potentiell relevanter Dokumente innerhalb des Internets ermittelten und dem Benutzer die Adressen dieser Dokumente rückmeldeten.
    Die Informationsgewinnung unter Verwendung des Internets sei jedoch noch immer vergleichsweise aufwändig (Abs. [0004]). Ein Problem bestehe darin, dass her-kömmliche Suchmaschinen auch und gerade auf eine vergleichsweise alltägliche Suchanfrage hin zumeist eine unüberschaubare Vielzahl von Adressen potentiell relevanter Dokumente zurücklieferten, von denen die meisten irrelevant oder veraltet seien. Die Informationsgewinnung sei daher selbst für den geübten Benutzer regelmäßig mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. Dies sei auch dann der Fall, wenn die gleiche Information regelmäßig eingeholt werde (Abs. [0005]). Der Zeitverlust sei dabei vor allem auf die Ladezeit für den Aufbau eines Dokuments, das Starten der benötigten Software und gegebenenfalls das Hochfahren des Computers zurückzuführen.
    Aus dem Stand der Technik war ein gattungsgemäßes Verfahren sowie eine zuge-hörige Vorrichtung nach der Schrift US 2003/0191780 A1 bekannt (Abs. [0006]). Hierbei wird in regelmäßigen Zeitabständen aus externen Datenquellen gemäß einem Standardprofil Information für eine interne Datenbank eines Zentralservers extrahiert. In der internen Datenbank kann von einem Benutzerterminal aus mittels einer individuellen Suchanfrage recherchiert werden. In Antwort auf die individuelle Suchanfrage übermittelt der Zentralserver eine Trefferliste an das Benutzerterminal. Aus dieser Trefferliste kann dann ein Benutzer einzelne Daten auswählen. Die ausgewählten Daten werden lokal auf dem Benutzerterminal gespeichert.
    Ebenfalls vorbekannt war aus der Schrift WO 01/48632 A2 ein Verfahren zur Suche von Information in einem eine Vielzahl von Rechnern und Datenübertragungs-leitungen umfassenden Informationsnetzwerk (Abs. [0007]). Hierbei ist vorgesehen, anhand eines für jeden Anwender erstellten spezifischen Suchprofils in vorbe-stimmten Zeitabständen im Informationsnetzwerk eine Suche durchzuführen und die dabei aufgefundenen Dateien jedem Anwender als Netzwerkadressen zur Über-prüfung und Informationsgewinnung zur Verfügung zu stellen. Eine Analyse der anwenderseitigen Überprüfung wird dabei zur Anpassung des Suchprofils herangezogen.
  57. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Ver-fahren zur automatischen Verwaltung und Präsentation von Information anzugeben, das eine besonders effektive, einfach zu bedienende und intuitive Informationsgewinnung zulässt (Abs. [0008]). Eine weitere Aufgabe bestehe darin, eine zur Durchführung des Verfahrens besonders geeignete Vorrichtung anzugeben (Abs. [0008]).
  58. Zur Lösung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 in der im Nichtig-keitsverfahren verteidigten Fassung ein Verfahren und in Anspruch 9 eine Vor-richtung mit folgenden Merkmalen vor:
  59. Anspruch 1
  60. 1. Verfahren zur Verwaltung und Präsentation von Information.
  61. 2. Unter Rückgriff auf eine übergeordnete Informationsquelle (8) wird in einem Zentralserver (2) ein Informationspool (6) angelegt.
  62. 3. Durch ein Benutzerterminal (4) wird zur Erlangung von Information aus dem Informationspool (6) auf den Zentralserver (2) zugegriffen.
  63. 4. Durch das Benutzerterminal (4) wird eine Suchanfrage (A) an einen Zentralserver (2) gestellt.
    4.1 Die Suchanfrage durch das Benutzerterminal (4) wird selbsttätig in regelmäßigen Zeitabständen gestellt.
    4.2 Die Suchanfrage durch das Benutzerterminal (4) ist anhand eines Suchprofils spezifiziert.
    4.2.1 Das Suchprofil ist benutzerspezifisch einstellbar.
    4.2.2 Das Suchprofil umfasst mindestens ein Suchschema.
  64. 5. Durch den Zentralserver (2) wird aus dem Informationspool (6) in Antwort auf die Suchanfrage (A) eine dieser entsprechende Informationsauswahl (I) ermittelt und
  65. 6. an das Benutzerterminal (4) übermittelt.
  66. 7. Durch das Benutzerterminal (4) wird das Suchprofil (P) und / oder die lokal hinterlegte Informationsauswahl (I) mit lokal hinterlegten benutzer-individuellen Daten verknüpft.
  67. 8. Die Informationsauswahl (I) wird in dem Benutzerterminal (2) lokal hinterlegt sowie auf Anfrage eines Benutzers dargestellt.
  68. Anspruch 9
  69. 1. Vorrichtung (1) zur Verwaltung und Präsentation von Information, insbesondere zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8
    1.1 mit einem Zentralserver (2) und
    1.2 mit mindestens einem mit diesem zum bidirektionalen Datenaustausch verbundenen Benutzerterminal (4).
  70. 2. In dem Zentralserver (2) ist ein unter Rückgriff auf eine übergeordnete Informationsquelle (8) angelegter Informationspool (6) vorgesehen.
  71. 3. Das oder jedes Benutzerterminal
    3.1 ist mit dem Zentralserver zum bidirektionalen Datenaustausch ver-bunden,
    3.2 ist dazu ausgebildet, zur Erlangung von Information aus dem Infor-mationspool (6) auf den Zentralserver (2) zuzugreifen.
  72. 4. In dem Benutzerterminal (4) ist ein benutzerspezifisch einstellbares, mindestens ein Suchschema umfassendes Suchprofil (P) hinterlegt.
  73. 5. Das Benutzerterminal (4) ist dazu ausgebildet, selbsttätig in regelmäßigen Zeitabständen eine anhand des Suchprofils (P) spezifizierte Suchanfrage (A) an den Zentralserver (2) zu stellen.
  74. 6. Der Zentralserver (2) ist dazu ausgebildet, aus dem Informationspool (6) eine der Suchanfrage (A) entsprechende Informationsauswahl (I) zu erstellen und dem Benutzerterminal (4) zu übermitteln.
  75. 7. Das Benutzerterminal (4) verknüpft das Suchprofil (P) und / oder die lokal hinterlegte Informationsauswahl (I) mit lokal hinterlegten benutzer-individuellen Daten.
  76. 8. Das Benutzerterminal (4) ist dazu ausgebildet, die Informationsauswahl (I) lokal zu speichern und einem Benutzer auf Anfrage darzustellen.
  77. b)
    Für den hiesigen Rechtsstreit ist streitentscheidend, was das Klagepatent unter einer Suchanfrage versteht (Merkmalsgruppe 4 und Merkmal 5 des Anspruchs 1, Merkmale 5 und 6 des Anspruchs 9).
  78. Das Klagepatent unterscheidet in der Merkmalsgruppe 4.2 des Anspruchs 1 bzw. in den Merkmalen 4 und 5 des Anspruchs 9 zwischen der Suchanfrage, dem Suchprofil und dem Suchschema. In der Beschreibung des Klagepatents heißt es, ein Suchschema umfasse ein Suchwort oder eine Kombination aus Suchwörtern (Abs. [0010]), z.B. die Kombination der Suchwörter „Wetter“, „heute“ und „örtlich“ (Abs. [0032]). Das Suchprofil ist benutzerspezifisch einstellbar (Merkmal 4.2.1 des Anspruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 9, Abs. [0010], [0032]), d.h. es kann vom Nutzer konfiguriert werden und umfasst mindestens ein Suchschema (Merkmal 4.2.2 des Anspruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 9, Abs. [0010], [0032]). Die Suchanfrage wird anhand des Suchprofils spezifiziert (Merkmal 4.2 des Anspruchs 1 und Merkmal 5 des Anspruchs 9), und zwar durch die benutzerspezifische Einstellung und durch das Suchschema, wie zuvor ausgeführt. Das Suchprofil wird ferner durch das Benutzerterminal mit lokal hinterlegten benutzerindividuellen Daten verknüpft (Merkmal 7 der Ansprüche 1 und 9), was zu einer weiteren Spezifikation des Suchprofils beiträgt. Relevant ist aber stets, dass das Benutzerterminal eine anhand des Suchprofils spezifizierte Suchanfrage stellt (Merkmal 4.2 des Anspruchs 1 und Merkmal 5 des Anspruchs 9).
  79. Die anhand eines Suchprofils spezifizierte Suchanfrage kann nach den Vorgaben des Klagepatents aus einem einzigen Wort bestehen: Das Suchprofil umfasst in diesem Fall ein Suchschema mit einem Suchwort (Merkmal 4.2.2 des Anspruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 9). Da das Suchprofil benutzerspezifisch einstellbar ist (Merkmal 4.2.1 des Anspruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 9), muss es nicht zwingend vom Nutzer konfiguriert worden sein. Es genügt, dass der Nutzer die Möglichkeit hat, das Suchprofil zu verändern. Auch die Verknüpfung mit lokal hinterlegten benutzerindividuellen Daten (Merkmal 7 der Ansprüche 1 und 9) kann erst nach dem Stellen einer spezifizierten Suchanfrage und der Übermittlung der vom Zentralserver ermittelten Informationsauswahl an das Benutzerterminal erfolgen. Es handelt sich dann um eine Maßnahme, die im Vorgriff auf eine weitere Suchanfrage das Suchprofil weiter spezifiziert.
  80. Eine solche auf ein Wort verengte spezifizierte Suchanfrage führt zu einer sehr weiten Informationsauswahl. Der Nutzer wird daher in der Regel ein Suchschema wählen, das aus verschiedenen Wörtern besteht, die gegebenenfalls zum Teil einer Konkretisierung bedürfen. Dies betrifft in dem Suchschema „Wetter“, „heute“ und „örtlich“ die letzten beiden Worte. Die Konkretisierung erfolgt mittels des Suchprofils unter Rückgriff auf eine benutzerspezifische Einstellung (Merkmal 4.2.1 des An-spruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 9) oder unter Rückgriff auf lokal hinterlegte benutzerindividuelle Daten (Merkmal 7 der Ansprüche 1 und 9).
    Wo das Suchprofil oder zumindest Teile davon hinterlegt sind, schreibt das Klage-patent in Anspruch 1 nicht vor. Insoweit besteht ein Unterschied zu Anspruch 9, wonach das Suchprofil im Benutzerterminal hinterlegt ist (Merkmal 4). Jedenfalls nach Anspruch 1 ist nicht ausgeschlossen, dass das Suchprofil oder Teile davon auf dem Zentralserver gespeichert werden. Dies kann etwa der Fall sein für das o.g. Suchschema bestehend aus den Worten „Wetter“, „heute“ und „örtlich“. Dieses Suchschema macht jedenfalls das Suchprofil aus, stellt aber noch keine „anhand des Suchprofils spezifizierte“ Suchanfrage dar. Die ausstehende Spezifikation kann dadurch erfolgen, dass das Suchprofil durch benutzerspezifische Daten wie zum Beispiel Zeit- oder Ortsinformationen zu einer Suchanfrage konkretisiert wird. Zu beachten ist jedoch, dass es gemäß Merkmalsgruppe 4 des Anspruchs 1 bzw. Merk-mal 5 des Anspruchs 9 das Benutzerterminal ist, das die spezifizierte Suchanfrage an den Zentralserver stellt. Ob daraus folgt, dass das Benutzerterminal auch die Suchanfrage anhand des Suchprofils spezifiziert, kann dahinstehen. Es genügt jedenfalls nicht, wenn die Suchanfrage erst vom Zentralserver anhand eines dort hinterlegten Benutzerprofils spezifiziert und beantwortet wird.
  81. Darüber hinaus ermittelt der Zentralserver in Antwort auf die Suchanfrage eine dieser entsprechende Informationsauswahl (Merkmal 5 des Anspruchs 1 und Merkmal 6 des Anspruchs 9). Bei dieser Suchanfrage handelt es sich um dieselbe Suchanfrage, die durch das Benutzerterminal an den Zentralserver gestellt wurde. Bei der Ermittlung der der Suchanfrage entsprechenden Informationsauswahl handelt es sich um den nächsten Schritt der Informationsgewinnung im Anschluss an die Übermittlung der Suchanfrage durch das Benutzerterminal an den Zentralserver. Bereits diese Abfolge zeigt, dass es sich um gleiche Suchanfragen handelt. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents heißt es ebenfalls, dass das Benutzerterminal in regelmäßigen Zeitabständen automatisch eine dem Suchprofil entsprechende Suchanfrage an den Zentralserver richtet und durch den Zentralserver entsprechend der Suchanfrage eine Informationsauswahl ermittelt und an das Benutzerterminal zurückgemeldet wird (Abs. [0011]). Die Informationsauswahl wird „in Antwort“ auf die gestellte Suchanfrage ermittelt; sie ist die Antwort auf die gestellte Suchanfrage.
    Die weitere Spezifikation einer Suchanfrage durch den Zentralserver anhand eines dort abgelegten Suchprofils stellt demgegenüber eine andere Suchanfrage dar, die so nicht vom Benutzerterminal gestellt wurde. Die aufgrund dieser Suchanfrage er-mittelte Informationsauswahl ist zudem allenfalls ein Ausschnitt aus der Informationsauswahl, die sich auf die unmittelbar vom Benutzerterminal gestellte Suchanfrage ergeben hätte. Es handelt sich nicht um eine der vom Benutzerterminal gestellten Suchanfrage entsprechende Informationsauswahl im Sinne von Merkmal 5 des Anspruchs 1 bzw. Merkmal 6 des Anspruchs 9.
  82. c)
    Die angegriffene Ausführungsform 1 (Software „B C“) macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht mittelbar Gebrauch. Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder wenn es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
  83. Selbst wenn die angegriffene Ausführungsform 1 als wesentliches Element der Er-findung angesehen wird, so eignet sie sich jedenfalls nicht objektiv dazu, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Unter der „Eignung“ des Mittels, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist die objektive Eignung des angegriffenen Gegenstandes zu verstehen, im Zusammenwirken mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht zu werden, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 PatG verwirklicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2005, X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 850 – Antriebsscheibenaufzug).
  84. An einer solchen Eignung fehlt es im hiesigen Rechtsstreit. Denn die Klägerin hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass der Zentralserver in Antwort auf die durch das Benutzerterminal gestellte Suchanfrage eine dieser Suchanfrage ent-sprechende Informationsauswahl ermittelt (Merkmal 5 des Anspruchs 1).
    Nach dem Vortrag der Klägerin wird bei Nutzung der angegriffenen Ausführungsform die Suchanfrage im Benutzerterminal hinterlegt und dann über die Funkschnittstelle an den Zentralserver gesendet, wo sie ebenfalls gespeichert werde (Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 3, Bl. 282 GA). Es sei außerdem zwingend, dass diese Suchanfrage dem anfragenden Terminal zugeordnet werde, damit eine erneute Übertragung aus dem Benutzerterminal nur dann erfolgen müsse, wenn die Suchanfrage modifiziert werde. Zur Bearbeitung einer Benutzeranfrage müssten Informationen wie Ortsangaben selbsttätig und regelmäßig nachgehalten werden. Diese Informationen, z.B. Ortsangaben, sende das Benutzerterminal selbsttätig, automatisch und wiederholt mit seiner Kennung an den Zentralserver, der diese Information mit der dort zwischengespeicherten Suchanfrage intelligent verbinde und anhand dessen eine Suche in einem Datenbestand (Informationspool) durchführe (Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 4, Bl. 283 GA). Denn es sei nicht erforderlich, dass Suchschema, Suchprofil und Suchanfrage immer wieder neu an den Zentralserver übermittelt würden, sondern nur, dass „anhand“ dieser Daten in regelmäßigen Abständen eine Anfrage an einen Zentralserver gerichtet werde (Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 3, Bl. 282 GA). Es genüge folglich ein „Anstoß“ mit den unbedingt notwendigen Daten der Suchanfrage.
  85. Selbst wenn in den Ortsangaben im Sinne von aktuellen GPS-Daten eine Suchan-frage gesehen wird, was nach der Auslegung des Klagepatents nicht auszuschließen ist (siehe oben zur „ein Wort-Suchanfrage“), so ist nicht dargelegt, dass die vom Zentralserver ermittelte Informationsauswahl dieser Suchanfrage entspricht. Sie entspricht vielmehr der enger gefassten Suchanfrage, die sich aus dem bereits auf dem Zentralserver hinterlegten Suchschema und damit dem Suchprofil sowie den vom Benutzerterminal übermittelten Ortsinformationen ergibt. Werden die Ortsangaben aber als spezifizierte Suchanfrage im Sinne des Merk-mals 4.2 des Anspruchs 1 des Klagepatents gesehen, so muss die Informations-auswahl ihnen entsprechen. Dass dies der Fall ist, trägt die Klägerin aber selbst nicht vor. Sie lässt es genügen, dass die Informationsauswahl der engeren Such-anfrage entspricht, welche sich aus dem auf dem Zentralserver hinterlegten Profil und den Ortsinformationen ergibt. Diese engere Suchanfrage wurde jedoch nicht gemäß Merkmal 4 des Anspruchs 1 bzw. Merkmal 5 des Anspruchs 9 vom Benutzerterminal gestellt.
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn die Ortsinformationen vom Benutzer-terminal zusammen mit einer Kennung oder einem vergleichbaren Identifizierungs-merkmal, das eine Zuordnung zum jeweiligen Benutzerterminal erlaubt, an den Zentralserver gesendet werden. Durch eine solche Kennung wird der Zentralserver gegebenenfalls in die Lage versetzt, die Ortsinformationen einem bestimmten Gerät und damit einem bestimmten Suchprofil zuzuordnen. Gleichwohl findet die Spezifi-zierung der Suchanfrage anhand des Suchprofils erst im Zentralserver statt, weil erst hier das Suchprofil mit den benutzerspezifischen Einstellungen oder benutzer-individuellen Daten verknüpft wird. Auch im Benutzerterminal können das Suchprofil sowie die benutzerspezifischen Einstellungen bzw. die benutzerindividuellen Daten zeitgleich vorliegen. Zu einer Suchanfrage werden das Suchprofil sowie die benutzerspezifischen Einstellungen bzw. die benutzerindividuellen Daten aber erst dann spezifiziert, wenn sie auch tatsächlich zu einer Suchanfrage miteinander verknüpft werden, die dann dem Zentralserver gestellt werden kann.
  86. d)
    Eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungs-form 2 („B D“, „B E“, „B F“) kommt bereits mangels substantiierten Vortrags zur Funktionsweise dieser Ausführungsform nicht in Betracht. Folgt man dem bestrittenen Vortrag der Klägerin, dass diese Ausführungsform wie die angegriffene Ausführungsform 1 funktioniere, so mangelt es an einer Verletzung aus den zu dieser Ausführungsform genannten Erwägungen.
  87. e)
    Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform 3 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass in dem Benutzerterminal ein benutzerspezifisch einstellbares, mindestens ein Suchschema umfassendes Suchprofil hinterlegt ist (Merkmal 4 des Anspruchs 9).
    Die Klägerin beschränkt sich darauf hinzuweisen, dass Suchanfragen und Profile nach fachmännischem Verständnis auf dem Benutzerterminal und auf dem Zentral-server gespeichert seien. Ihr hilfsweise gestellter Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht sich auf die Funktion von „B C“, insbesondere die Frage, wie Suchanfragen verarbeitet werden (Schriftsatz vom 17.06.2016, S. 5, Bl. 167 GA). Die Beklagten treten dem Vortrag der Klägerin ent-gegen, indem sie behaupten, dass alles, was mit Blick auf das Suchprofil Relevanz haben könnte, auf dem Server gespeichert werde. Weitere Ausführungen der Klägerin dazu, inwiefern das Suchprofil tatsächlich auf dem Benutzerterminal hinterlegt wird und welche Anstrengungen sie unternommen hat, um diesen Umstand aufzuklären, sind nicht erfolgt. Aufgrund der Pauschalität des Vortrags der Klägerin trifft die Beklagten keine gesteigerte Darlegungslast und dem zu allgemein gefassten Beweisantritt der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, der sich ohnehin nicht auf die Frage der Hinterlegung des Suchprofils bezieht, war nicht nachzugehen.
    Im Übrigen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass der Zentralserver eine der Suchanfrage entsprechende Informationsauswahl erstellt und dem Benutzer-terminal übermittelt (Merkmal 6 des Anspruchs 9). Insoweit wird auf die korrespon-dierenden Ausführungen zu Merkmal 5 des Anspruchs 1 verwiesen.
  88. II.
    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
    Vollstreckungsschutz im Sinne des § 712 ZPO ist der Klägerin nicht zu gewähren, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem. § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
  89. III.
    Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
    Bis 05.07.2016: bis 300.000 EUR,
    vom 06.07.2016 bis 15.11.2017 bis 200.000 EUR,
    vom 16.11.2017 bis 19.12.2017 800.000 EUR,
    vom 20.12.2017 bis 800.000 EUR.
    Die Kammer hat bei der Festsetzung insbesondere folgende Punkte berücksichtigt:
    – teilweise Klagerücknahme in Bezug auf die Beklagten zu 2) und 3) mit Schriftsatz vom 01.07.2016, eingegangen bei Gericht am 05.07.2016,
    – nachfolgende Klageerweiterung in Ansehung der Beklagten zu 4),
    – Einführung vier weiterer angegriffener Ausführungsformen in den Rechtsstreit laut Schriftsatz vom 13.11.2017, eingegangen bei Gericht am 15.11.2017, sowie
    – teilweise Klagerücknahme in Ansehung des Feststellungsantrags bezüglich der Zinsen in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017.

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