4c O 1/17 – Kühlschrank mit Kühlfächern

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2739

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 30. November 2017, Az. 4c O 1/17

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
    1. der Klägerin für den Zeitraum vom 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in den Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken besessenen
  2. Kühlschränke mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden Tür oder Klappe,bei denen im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgebläse an-geordnet und bei denen durch eine zu der Rückwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener Kühlluftkanal abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer befindet, und der durch eine Aussparung im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand verläuft und in das untere Fach mündet, und

    bei denen ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorgesehen ist, durch den Kühlluft in das obere Fach eintritt,

    wenn das obere Fach ein Kühlfach und das untere Fach ein Kaltlagerfach ist,

    wenn der Kühlluftkanal so gestaltet ist, dass der das Kühlfach und das Kaltlagerlach kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und

    wenn die Kälteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses gesteuert ist,

    und zwar unter Angabe

  3. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie
    c) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse,
  4. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  5. 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen im Zeitraum vom 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe
  6. a) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
    b) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenhöhe sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,
    d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  7. wobeider Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
  8. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Zeitraum vom 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist.
    III. Die Beklagte wird verurteilt, diejenigen Erzeugnisse, die sich im Inland vom 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befanden und die sich derzeit immer noch dort befinden, entsprechend vorstehender Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
    IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen im Zeitraum von dem 30.04.2006 und bis zum 16.01.2017 in Verkehr gebrachter Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 793 XXX B1 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird.
    V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.146,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2016 zu zahlen.
    VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    VII. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    VIII. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. und I.2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 150.000,-, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 75.000,- sowie des Tenors zu Ziffern V. und VII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    IX. Der Streitwert wird bis zum 6. Juli 2017 auf EUR 500.000,00 und ab dem 7. Juli 2017 auf EUR 350.000,00 festgesetzt.
  9. T a t b e s t a n d:
  10. Die Klägerin macht Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und Rückruf sowie Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten aus dem deutschen Teil des in Kraft stehenden Europäischen Patents EP 0 793 XXX B1 (Anlage K 22; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagepatent wurde am 16. Januar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 29603XXX U vom 01. März 1996 angemeldet und die Anmeldung am 03. September 1997 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. November 2001 bekanntgemacht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22. November 2007 (Az. 10 Ni 3/07, vorgelegt als Anlage K 26) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent uneingeschränkt aufrechterhalten.
  11. Das Klagepatent betrifft einen Kühlschrank mit Kühlfächern verschiedener Temperaturen. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
  12. „Kühlschrank mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand (4) voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden Tür (8) oder Klappe, bei dem im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgebläse (11) angeordnet und bei dem durch eine zu der Rückwand (2) des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand (9) ein geschlossener Kühlluftkanal (10) abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer (13) befindet und der durch Durchbrüche (15) im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) in das untere Fach mündet, und bei dem im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) Durchbrüche (19) und/oder ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorgesehen sind, durch die Kühlluft in das obere Fach eintritt, dadurch gekennzeichnet, dass das obere Fach ein Kühlfach (6) und das untere Fach ein Kaltlagerfach (7) ist, dass der Kühlluftkanal (10) so gestaltet ist, dass der das Kühlfach (6) und das Kaltlagerfach (7) kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal (10) gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach (7) eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach (6), in das die aus dem Kaltlagerfach (7) austretende Luft eintritt, und dass die Kälteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses (11) gesteuert ist.“
  13. Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und erläutert dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
  14. Die Figur zeigt einen seitlichen Vertikalschnitt durch einen erfindungsgemäßen Kühlschrank. Der Korpus (1) des Kühlschranks besteht aus einer Rückwand (2), einer Deckenwand (3) sowie einer Tür (8). Die einzelnen Kühlkompartimente sind durch Zwischenwände (4, 5) voneinander getrennt. Das Kühlfach (6) wird durch eine Zwischenwand (4) von einem Kaltlagerfach (7) mit Schubfächern (18) getrennt. Etwa parallel zur Rückwand (2) ist eine isolierende Zwischenwand (9) angeordnet, die einen Kühlluftkanal (10) vom Kühlfach (6) abtrennt, wobei sich der Kanal im unteren Bereich durch eine Anschrägung der Zwischenwand verbreitet. Unterhalb der Deckenwand befindet sich ein Kühlgebläse (11), das durch seine Austrittsöffnung (12) in den Kühlluftkanal (10) mündet. Im Kühlluftkanal befindet sich ein frei hängender Verdampfer (13), wobei das vom Verdampfer abtropfende Wasser durch eine Rinne (14) abgeführt wird. Durch Durchbrüche (15) kann der Strom kühler Luft in das Kaltlagerfach (7) eintreten und dort zirkulieren. Anschließend kann die Luft durch Spalte oder Durchbrüche (19) in das Kühlfach (6) eintreten.
  15. Die Schwestergesellschaft der Beklagten, die A GmbH (Nachfolgend: A), bewirbt und vertreibt in Deutschland – unter anderem auch über ihre Internetseite „A.de“ – Elektrogeräte für den Haushalt, insbesondere auch Kühlschränke. Einer der auf der Seite angebotenen Kühlschränke ist das Modell „B“, das auf der Messe C in D am 14.01.2013 erstmals ausgestellt wurde und auf der seitens der Klägerin als Anlage K 28a zur Akte gereichten und nachfolgend abgebildeten Fotografie zu sehen ist:
  16. Darüber hinaus werden auch der Kühl- /Gefrierschrank „E“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen) beworben, bei dem es sich um ein Nachfolgemodell des Geräts „B“ handelt. Im Hinblick auf die nähere Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen wird auf die seitens der Klägerin als Anlagenkonvolute K 28 und K 29 zur Akte gereichten Fotografien der jeweiligen Kühlschränke Bezug genommen.
  17. Mit Urteil der Kammer vom 3. November 2016 (Az. 4c O 9/16, Anlage K 21) ist A unter anderem verurteilt worden, den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen zu unterlassen und der Klägerin über vergangene Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Im Zuge der Vollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanpruches teilte A der Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2016 mit, dass die angegriffenen Ausführungsformen allein durch die Beklagte nach Deutschland importiert und hier verkauft würden. Auch habe sie den Werbeplatz auf ihrer Homepage, auf dem die angegriffenen Ausführungsformen gezeigt würden, gegen Gebühr an die Beklagte vermietet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 27 Bezug genommen.
  18. Mit Schreiben vom 17. November 2016 (Anlage K 34) mahnte die Klägerin die Beklagte unter anderem wegen der Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.
  19. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Es komme bei funktionsorientiertem Verständnis nicht darauf an, an welcher Stelle der Kühlkanal ende. Daher könne dieser in der die beiden Kühlkompartimente trennenden horizontalen Zwischenwand seine Begrenzung finden oder erst an einer tiefer gelegenen Stelle. Letzteres sei vom OLG Karlsruhe bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az. 6 U 103/06, vorgelegt als Anlage LSG 19) – was zwischen den Parteien unstreitig ist – bestätigt worden.
  20. Die Klägerin beantragt, nachdem die Parteien die Klage im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben,
  21. I. die Beklagte zu verurteilen,1. der Klägerin für den Zeitraum ab dem 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihr hergestellten, angebotenen, in den Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken besessenen
  22. Kühlschränke mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden Tür oder Klappe,
  23. bei denen im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgebläse an-geordnet und bei denen durch eine zu der Rückwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener Kühlluftkanal abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer befindet, und der durch eine Aussparung im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand verläuft und in das untere Fach mündet, und
  24. bei denen ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorgesehen ist, durch den Kühlluft in das obere Fach eintritt,
  25. wenn das obere Fach ein Kühlfach und das untere Fach ein Kaltlager-fach ist,
  26. wenn der Kühlluftkanal so gestaltet ist, dass der das Kühlfach und das Kaltlagerlach kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und
  27. wenn die Kälteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses gesteuert ist ,
  28. insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber.
  29. 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen im Zeitraum vom 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe
  30. a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  31. b) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
  32. c) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  33. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenhöhe sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,
  34. e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  35. wobei
  36. – der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  37. – zu den Angaben nach a) bis c) Belege, insbesondere Bestellungen, Rechnungen und hilfsweise Lieferscheine vorzulegen sind.
  38. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Zeitraum vom 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist.
  39. III. die Beklagte zu verurteilen, die sich im Inland seit dem 16.01.2017 in ihrem unmittelbaren, oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
  40. IV. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer I.1. beschriebenen frühestens seit dem 30.04.2006 und bis 16.01.2017 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 793 XXX B1 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, sowie endgültig zu entfernen, in dem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
  41. V. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.146,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  42. Die Beklagte beantragt,
  43. die Klage abzuweisen.
  44. Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten nicht von allen Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs 1 Gebrauch. Denn bei allen angegriffenen Kühlschränken seien die hinteren Zwischenwände derart ausgeformt, dass eine einzelne nach hinten offene Aussparung oder Einwölbung entstehe. Dies habe zur Folge, dass sich allenfalls ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Rückwand des Kühlschranks ergebe, jedoch keine erfindungsgemäßen Durchbrüche. Im Übrigen münde der Kühlluftkanal nicht durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach, sondern vielmehr durch Öffnungen in der Rückwand.
  45. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
  46. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
  47. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
  48. I.
    1.
    Das Klagepatent betrifft ein Kühlgerät mit wenigstens zwei im Kühlraum des Kühlgeräts befindlichen und mit unterschiedlichen Temperaturen betriebenen Kühlfächern.
  49. Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend (Absatz [0002]) darstellt, Kühlschränke bekannt, die über hinter ihren Zwischenwänden versteckte Luftführungskanäle zur gleichmäßigen Kühlung des Innenraums verfügen. So offenbare die EP 0 532 870 A1 einen Kühlschrank dieser Art mit einem im oberen Bereich des oberen Fachs angeordneten Kühlgebläse, das sich im Einlaufbereich von Luftkanälen befindet, die durch eine Zwischenwand von dem oberen Fach abgeteilt sind. Die Zwischenwand verläuft parallel zu einem Verdampfer, der an der Rückwand des oberen Fachs angeordnet ist und dessen volle Breite einnimmt. Auf der Rückseite der Zwischenwand sind durch rippenartige Stege Luftkanäle abgeteilt, von denen die oberen Luftkanäle in seitliche Austrittsöffnungen in der Zwischenwand münden, die sich etwa in Höhe des Kühlgebläses befinden. Die unteren Luftkanäle münden im Bereich des unteren Endes des Verdampfers und umströmen dadurch einen Schubkasten, der sich in dem unteren Fach befindet. Durch diese Gestaltung der Luftführung über den Verdampfer sei sichergestellt, dass ohne Verlust an Nutzraum auch im vollbeladenen Zustand des Kühlschranks überall ein nahezu gleiches Temperaturniveau eingehalten werden könne.
  50. Das Klagepatent würdigt weiterhin unter Bezugnahme auf die GB-A-1 485 666 Kühlschränke als vorbekannt, die über mindestens ein Kühl- und ein weiteres Kaltlagerfach verfügen (vgl. Absatz [0003]). So seien Kühlschränke bekannt, deren Kühlfächer mit 2 bis 9 Grad Celsius und deren Kaltlagerfächer mit -2 bis 3 Grad Celsius betrieben würden. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent (Absatz [0005]), dass die (unterschiedliche) Kühlung der einzelnen Fächer zu erhöhtem Energieverbrauch und im Übrigen zu weiteren Kosten bei der Produktion führen könne.
  51. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0006] als technische Aufgabe, einen Kühlschrank der oben genannten Art mit einem Kühlfach und einem Kaltlagerfach bereitzustellen, der sich kostengünstig herstellen und in wirtschaftlicher Weise betreiben lässt.
  52. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  53. Kühlschrank
    1. mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden Tür oder Klappe,
    2. bei dem im oberen Bereich des oberen Faches ein Kühlgebläse angeordnet ist
    3. und bei dem durch eine zu der Rückwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener Kühlluftkanal abgeteilt ist,
    3.1. in dem sich ein Verdampfer befindet,
    3.2. und der durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach mündet, und
    4. bei dem im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand Durchbrüche und/oder ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorgesehen sind, durch die Kühlluft in das obere Fach eintritt,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    5. das obere Fach ein Kühlfach und das untere Fach ein Kaltlagerfach ist,
    6. der Kühlluftkanal so gestaltet ist, dass der das Kühlfach und das Kaltlagerfach kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und
    7. die Kälteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses gesteuert ist.
  54. 2.
    Zwischen den Parteien steht – zu Recht – allein die Verwirklichung des Merkmals 3.2. im Streit, welches durch die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verwirklicht wird.
  55. a)
    Merkmal 3.2 besagt, dass ein geschlossener Kühlluftkanal durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach mündet.
  56. Die konkrete Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Kühlluftkanals wird durch die Merkmale 3.1. und 3.2. räumlich-körperlich sowie durch das Merkmal 6. in seiner Funktionsweise näher beschrieben. Der Kühlluftkanal umfasst dabei einen Verdampfer (Merkmal 3.1.) und mündet durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand im unteren Fach (Merkmal 3.2.). Der Kühlluftkanal wird weiterhin in Merkmal 6. dahingehend beschrieben, dass der das Kühlfach und das Kaltlagerfach kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach, in das die aus einem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt.
  57. Der Fachmann entnimmt der durch die Merkmalsgruppe 3 und 6 beschriebenen Ausgestaltung des Kühlluftkanals, dass der erfindungsgemäße Kühlluftkanal entweder an der horizontalen, die beiden Kühlfächer trennenden Zwischenwand (Zwischenplatte) endet und nur die gekühlte Luft durch eine oder mehrere Öffnungen bis in das untere Fach geführt wird. Alternativ erkennt der Fachmann aber auch, dass der Kühlluftkanal auch durch den oder die Durchbrüche hindurch verlaufen kann und somit erst im unteren Fach endet.
  58. Bei der für die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben, zu ermitteln ist (BGH, GRUR 1975, 422, 424 – Streckwalze). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 – Kettenradanordnung). Unerheblich ist grundsätzlich, ob sich aus anderen, außerhalb des zulässigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verständnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltpunkte dafür finden lassen, dass ein solches Verständnis auch im Zusammenhang mit der geschützten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. – Spannschraube).
  59. Dem Klagepatent liegt die Überlegung zu Grunde, dass es für die Kühlung mehrerer Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen ausreichend und besonders energieeffizient ist, wenn nicht für jedes Fach jeweils einzelne Verdampfer betrieben werden müssen, sondern die einmal gekühlte Luft durch eine gezielte Luftführung gesteuert wird. Dies wird dem Fachmann, einem Ingenieur des Maschinenbaus oder der Kältetechnik mit Erfahrungen in der Konstruktion von Kühlschränken, insbesondere mit Blick auf Absatz [0008] klar. Danach soll der das Kühl- und das Kaltlagerfach kühlende Luftstrom zunächst in das Kaltlagerfach eintreten. Dadurch wird dieses mit kälterer Luft beaufschlagt und stärker gekühlt als das darüber liegende Kühlfach, in welches die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt. Die gekühlte Luft soll mithin zunächst das Kaltlagerfach und erst im Anschluss das Kühlfach durchströmen. In der Folge wird das Kaltlagerfach mit kälterer Luft beaufschlagt und dadurch stärker gekühlt als das Kühlfach.
  60. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes erkennt der Fachmann, dass es zur Erreichung dieses Zweckes unerheblich ist, ob der von der Rückwand des oberen Fachs mit der korrespondierenden Zwischenwand gebildete Kühlluftkanal an bzw. in der die beiden Kühlfächer horizontal trennende Zwischenwand endet oder ob der Kanal noch etwas tiefer in das untere Fach geführt wird. Denn das angestrebte Ziel, zunächst ausschließlich das auf eine niedrigere Temperatur herunterzukühlende Kaltlagerfach mit dem gekühlten Luftstrom zu beaufschlagen, wird in beiden Fällen erreicht, nämlich dann, wenn der Kühlluftkanal in der Zwischenwand endet, oder wenn der Kaltluftstrom – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen – im Kühlluftkanal zunächst durch eine, wie auch immer gestaltete, Ausnehmung in der horizontalen Zwischenwand geführt und erst im Anschluss über weitere Öffnungen in der zur Rückwand parallelen Zwischenwand geführt wird.
  61. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik des Anspruchs 1. Denn dieser verhält sich zu der Frage, ob der Kühlluftkanal auch entlang des unteren Fachs verlaufen kann, nicht. Daher schließt er eine solche Gestaltung auch nicht aus. Insoweit hat auch das OLG Karlsruhe in seinem das Klagepatent betreffenden Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az. 6 U 103/06) zutreffend ausgeführt, dass sich dem Klagepatent keine Einschränkungen dahingehend entnehmen lassen, dass der Kühlluftkanal nicht auch bis in das untere Kaltlagerfach ausgebildet sein darf. Die genaue technische Ausgestaltung einer klagepatentgemäßen Mündung stellt das Klagepatent mangels konkreter Angaben in das Belieben des Fachmanns. Solange der Kühlluftkanal im oberen Fach geschlossen (vgl. Merkmal 3.) und dadurch gewährleistet ist, dass die gekühlte Luft zunächst das Kaltlagerfach erreicht und nicht bereits zuvor in das Kühlfach entweicht, ist es dem Fachmann überlassen, wie genau er dessen Mündung in das Kaltlagerfach gestaltet (vgl. Abs. [0008]).
  62. Eine entsprechende Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Fachmanns lässt sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, dass das Klagepatent in Absatz [0017] ein Ausführungsbeispiel offenbart, bei dem der Kühlluftkanal an der Zwischenwand (-platte) endet. Denn nach allgemeinen Grundsätzen können bevorzugte Ausführungsformen, welche in der Patentschrift beschrieben sind, den Schutzbereich eines Anspruchs nicht beschränken (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2008, 779ff. – Mehrgangnabe). Anhaltspunkte dafür, dass die beanspruchte Lehre auf eine bestimmte Gestaltung beschränkt sein soll, sind der Klagepatent nicht zu entnehmen und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden.
  63. Für das weite Verständnis spricht zudem der Umstand, dass das Klagepatent in seinem Merkmal 6. die Ausgestaltung des Kühlluftkanals dahingehend beschreibt, dass der kühlende Luftstrom, welcher im Kühlluftkanal gekühlt wird, zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses zuerst mit kälterer Luft beaufschlagt wird. Einer solchen Aussage hätte es nicht bedurft, wenn das Klagepatent einzig dahingehend zu verstehen wäre, dass der Kühlluftkanal durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand münden soll. Würde der Begriff des Mündens wörtlich im Sinne einer Begrenzung, eines Endes oder eines Endpunktes verstanden werden, bedürfte es der in Merkmal 6 erfolgten Beschreibung der Ausgestaltung des Kühlluftkanals nicht mehr. Denn würde der Kühlluftkanal automatisch mit den Durchbrüchen im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand enden, würde zwangsläufig der kühlende Luftstrom zunächst in das Kaltlagerfach eintreten. Indem jedoch Merkmal 6. ausdrücklich vorsieht, dass der Kühlstrom zunächst das Kaltlagerfach durchströmen soll, macht das Klagepatent deutlich, dass der Begriff des Mündens im Merkmal 3.2 nicht wörtlich zu verstehen ist, sondern vielmehr dahingehend, dass der Kühlluftkanal auf Grund von Durchbrüchen im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand sich in den unteren Bereich des Kühlschrankes erstrecken soll und mithin seine Begrenzung nicht notwendigerweise in der horizontalen Zwischenwand finden muss.
  64. b)
    Dem Umstand, dass der Wortlaut des Merkmals 3.2. den Begriff „Durchbrüche“ enthält, entnimmt der Fachmann – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht, dass es für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre auf ein Vorhandensein mehrerer Durchbrüche in Form von in der horizontalen Zwischenwand vorgesehener und von dieser komplett umschlossener Öffnungen ankommt, sondern auch durch eine einzelne Aussparung. Der Begriff des „Durchbruchs“ bzw. „Durchbrüche“ wird vom Klagepatent – wie auch das OLG Karlsruhe (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat – durchgehend in einem weitergehenden Sinne und nicht nach dem reinen Wortlaut verwendet.
  65. Auch wenn der im Patentanspruch 1 in Bezug auf die im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand vorzusehende Öffnung verwendete Begriff der „Durchbrüche“ scheinbar seinem Wortsinn nach eindeutig ist, nämlich im Sinne einer Mehrzahl von Öffnungen, die jeweils allseitig von der horizontalen Zwischenwand umgeben sind, erkennt der Fachmann unter Einbeziehung der Klagepatentbeschreibung und unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, dass das Klagepatent den Begriff der „Durchbrüche“ im weitesten Sinne verwendet, so dass auch ein durch eine Aussparung in der Zwischenwand gebildeter Spalt darunter fällt. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Auslegung des Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (s. nur BGH, GRUR 1986, 803 – Formstein; GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I; GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I; GRUR 2015, 875, 876 – Rotorelemente). Denn die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein „patenteigenes Lexikon“ darstellen (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt (BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung), schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre eines sinnvollen Ganzen versteht. Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 875, 876 – Rotorelemente; GRUR 2015, 159 – Zugriffsrechte).
  66. Merkmal 4. sieht für den vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand an dem die Kühlluft vom Kaltlagerfach in das darüber liegende Kühlfach tritt, alternativ oder kumulativ Durchbrüche oder einen Spalt zwischen der Wand und der Tür vor. Ein solcher Spalt kann ebenfalls durch eine Aussparung in der Zwischenwand oder auch nur durch einen hinreichenden Abstand der Zwischenwand zur Tür hergestellt werden. Einen derart weiten Gestaltungsspielraum sieht das Klagepatent in Bezug auf die Ausgestaltung der im hinteren Bereich angeordneten Durchbrüche nicht vor. Anders als für den vorderen Bereich steht es hier nicht im Belieben des Fachmanns, ob der für das Strömen der Luft erforderliche Freiraum lediglich durch eine Beabstandung der Zwischenplatte von der Rückwand oder durch eine oder mehrere Öffnung(en) in der Zwischenplatte realisiert wird. Vielmehr soll der Kühlluftkanal durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das Kaltlagerfach münden. Somit ist es im hinteren Bereich die Zwischenplatte selbst, die entsprechende Durchbrüche aufweisen muss. Auch wenn gleiche Begriffe im Zusammenhang eines Patentanspruchs im Zweifel die gleiche Bedeutung haben (BGH, GRUR 2017, 152 – Zungenbett), ist damit klar, dass angesichts des unterschiedlichen Anknüpfungspunktes nicht ohne Weiteres allein aus einem Umkehrschluss zu Merkmal 4. gefolgert werden kann, die in der Zwischenplatte im hinteren Bereich angeordneten Durchbrüche dürften nicht als ein Spalt ausgestaltet sein.
  67. Der Fachmann berücksichtigt insoweit auch, dass die Beschreibung des Klagepatents für den Bereich der hinteren Zwischenwand, an dem die Kühlluft in das kaltlagerfach geführt wird, in Absatz [0017] wahlweise die Anbringung eines Spalts oder Durchbrüche vorsieht. Entsprechend wird ausgeführt, dass die Zwischenwand an ihrem hinteren Bereich mit einem Spalt oder Durchbrüchen versehen ist, durch die der Kühlluftstrom in das Kaltlagerfach eintritt. Daher erschließt sich für den Fachmann ohne Weiteres, dass das Klagepatent die im hinteren Bereich zu findenden „Durchbrüche in der Zwischenwand“ nicht auf das Vorhandensein mehrerer, jeweils von Material umschlossener Öffnungen beschränken will. Vielmehr wird mit Blick auf das in Absatz [0017] erörterte Ausführungsbeispiel deutlich, dass der im Patentanspruch zu findende Begriff der „Durchbrüche“ letztlich nur als Oberbegriff für eine in der Zwischenplatte vorzusehende Öffnung fungiert, durch die der Kühlluftkanal geführt und über die damit letztlich die Kaltluft in das Kaltlagerfach strömen kann.
  68. Gegen ein auf das Vorhandensein mehrerer, jeweils von Material der Zwischenplatte umgebener Öffnungen begrenztes Verständnisses des Begriffs „Durchbrüche“ spricht auch die gebotene funktionelle Betrachtung. Den Durchbrüchen am hinteren Ende der horizontalen Zwischenwand kommt – wie zuvor bereits dargelegt – die Funktion zu, die kalte Luft in das untere Fach strömen zu lassen, und den Durchbrüchen am vorderen Ende, den Eintritt der erwärmten Luft in das obere Fach zu ermöglichen. Der Fachmann erfasst, dass dieses Ziel entweder durch Durchbrüche in Form von Löchern in der Zwischenwand wie auch durch einen Spalt/Aussparung erreicht werden kann, was er mit Blick auf den bereits genannten Absatz [0017] der Klagepatentschrift erkennt. Denn für eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ist letztlich entscheidend, dass im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand eine oder mehrere Öffnungen vorhanden sind, welche die in Merkmal 6. angesprochenen Strömungsverhältnisse ermöglichen und die in ihrer Größe so ausgestaltet sind, dass sie empirisch oder rechnerisch dem Kältebedarf des Kühlfachs und des Kaltlagerfachs angepasst sind (vgl. auch Absatz [0012]). Demgegenüber lassen sich in der Klagepatentschrift keine Gründe finden, die eine Differenzierung zwischen einem Spalt und (mehreren) Durchbrüchen technisch sinnvoll oder gar notwendig erscheinen lassen (so auch bereits OLG Karlsruhe, a.a.O.).
  69. c)
    Unter Berücksichtigung des beschriebenen Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen von dem Merkmal 3.2. Gebrauch. Die Beklagte selbst räumt ein, dass die horizontalen Zwischenwände in sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen in ihrem hinteren Bereich derart ausgeformt sind, dass eine einzelne nach hinten offene Aussparung oder Einwölbung in Form eines Spaltes entsteht. Durch diesen Spalt strömt die gekühlte Luft vom Kühlluftkanal in das untere Fach. Wie zuvor dargelegt, genügt nach der Lehre des Klagepatentes auch das Vorhandensein einer Öffnung.
  70. 3.
    Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  71. a)
    Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents bis zu dessen Ablauf schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststehen, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  72. b)
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, Art. 64, § 140b PatG i.V.m. § 242 , 259 BGB.
  73. Soweit die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzungshandlung des Herstellens eine Verurteilung der Beklagten anstrebt, bleibt dieses Begehren ohne Erfolg. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen selbst in der Bundesrepublik Deutschland herstellt. Soweit sich die Klägerin auf die Auskunftserteilung von A im Parallelverfahren beruft, ergibt sich aus dem Schreiben vom 2. November 2016 (Anlage K 27) nur, dass die angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte nach Deutschland importiert und hier verkauft würden. Die Klägerin trägt indes nicht vor, dass die Beklagte in Deutschland auch produziert. Bei einem reinen Handelsunternehmen wie der Beklagten schafft das Vorliegen einer Angebotshandlung auch nicht ohne Weiteres eine Erstbegehungsgefahr für das Herstellen (vgl. vgl. Kühnen in Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage, Kapitel D., R,. 249 m.w.N.). Dementsprechend schuldet die Beklagte auch im Rahmen der Rechnungslegung keine Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten.
  74. Anders als beim Auskunftsanspruch nach § 140b PatG ist die Beklagte im Umfang der nach §§ 242, 259 BGB geschuldeten Angaben auch nicht – wie beantragt – zur Vorlage von Belegen verpflichtet (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 537 m.w.N.). Es ist vorliegend weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es auf dem hier betroffenen Geschäftsfeld der Üblichkeit entspricht, im Falle einer Lizenzerteilung und sich daran anschließender rechtmäßiger Benutzungen zum Nachweis der vergütungsrelevanten Auskünfte zu Art und Umfang der Benutzung Belege zu präsentieren. Dass in dem von der Beklagten ausgeübten patentbenutzenden Geschäftsverkehr (Vertrieb von Kühlschränken) Belege (in Form von Rechnungen und Lieferscheinen) üblich sind, hat keine Bedeutung, weil es für § 259 Abs. 1 BGB allein darauf ankommt, ob eine Belegvorlage im Verhältnis zum Rechnungslegungsgläubiger und der insoweit entfalteten Geschäftstätigkeit der Verkehrssitte entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1190, 1195 – Sektionaltorantrieb). Soweit dies – wie vorliegend – nicht der Fall ist, erschöpft sich die Pflicht zur Rechnungslegung in einer geordneten Zusammenstellung der auskunftspflichtigen Daten, deren Richtigkeit der Schuldner, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben nicht mit der gebotenen Sorgfalt gemacht worden sind, gemäß § 259 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern hat (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 537).
  75. c)
    Die Beklagte ist nach § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet, die sich bis zum 16. Januar 2017 (Ablauf des Klagepatents) in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befunden haben und die sich auch derzeit noch in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden. Denn der Ablauf des Schutzrechts lässt den Vernichtungsanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenstände, für die er einmal entstanden ist, nicht ohne Weiteres entfallen (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel D., R,. 567 m.w.N.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur unter besonderen Umständen (vgl. Kühnen, a.a.O.), für die im Streitfall jedoch nichts dargetan und auch nichts ersichtlich ist.
  76. Im Hinblick auf die Verpflichtung zum Rückruf war diese auf gewerbliche Abnehmer zu beschränken, da die Beklagte keinen Rückruf an private Endverbraucher richten muss (vgl. Voß/Kühnen in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 9. Aufl., § 140a Rz. 32).
  77. Keinen Erfolg hat zudem das Begehren der Klägerin auf endgültige Entfernung der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen. Zwar stellt ein solches Entfernen nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichts Düsseldorf grundsätzlich einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 – Cinch-Stecker). Ohne nähere Konkretisierung dazu, welche Maßnahme genau verlangt wird, ist das Begehren – wie vorliegend – jedoch nichtssagend und deshalb prozessual unzulässig (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 615).
  78. d)
    Schließlich kann die Klägerin teilweise Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB verlangen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 40). Der Kostenerstattungsanspruch für die vorgerichtliche Abmahnung beträgt 4.196,90 Euro.
  79. II.
  80. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
  81. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend den ursprünglich ferner geltend gemachten Unterlassungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die diesbezüglichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil der Klägerin vor dem Hintergrund der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte bis zum Zeitablauf des Klagepatents auch ein solcher Unterlassungsanspruch zustand, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.
  82. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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