Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2737
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. November 2017, Az. 4b O 88/16
- I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie seit dem 19.12.2009
- Verbindungsvorrichtungen zum Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrich-tungsabschnitts an einem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt, mit ei-nem ersten, am ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt anzuordnenden und festlegbaren Verbinderteil und einem zweiten Verbinderteil, das an dem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt anzuordnen und festlegbar ist, wobei die beiden Verbinderteile miteinander mittels an ihren zueinander weisenden Stirnseiten angeordneten Verriegelungsmitteln formschlüssig verriegelbar sind, wobei das erste Verbinderteil und/oder das zweite Verbinderteil als an die Kontur des jeweils zugehörigen ersten und/oder zweiten Verkehrs-leiteinrichtungsabschnitts angepasster Hüllschuh oder als fest am jeweiligen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt angeordnete oder montierbare Haube aus Stahlblech ausgestaltet ist/sind, wobei die Verriegelungsmittel nach Art einer Nut-Feder-Verbindung mit einer sich vertikal erstreckenden Einsteckfeder an der Stirnseite des einen Verbinderteils und einer an der Stirnseite des ande-ren Verbinderteils ausgebildeten, vertikalen Einstecknut bestehen, wobei die Einsteckfeder gebildet wird von einem vorspringenden Stahlprofil, das an der Stirnseite des ebenfalls aus Stahl bestehenden Verbinderteils angeschweißt ist und wobei die in die zugehörige Einstecknut einfassende Einsteckfeder in ihrer eingesteckten Lage verriegelbar ist, und wobei die Einsteckfeder und die Einstecknut mit in der eingesteckten Lage miteinander fluchtenden Quer-bohrungen versehen sind, durch die ein Riegelbolzen steckbar ist,
in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr ge-bracht, oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, - und zwar jeweils unter Angabe
- a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
- b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Ty-penbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für wel-che die Erzeugnisse bestimmt waren,
- c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, An-gebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
- d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Her-stellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,
- e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,
- wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine hilfsweise Auftragsbestätigungen vorzulegen hat, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
- II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. bezeichneten, seit dem 19.12.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. - III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.606,80 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen. - IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - V.
Auf die Widerklage wird die Beklagte verurteilt, € 8.150,80 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. - VI.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 65% und der Klägerin zu 35% auferlegt. - VII.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 136.500,00 vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Tenor zu I: € 110.000,00
und für die Vollstreckung wegen des Tenors zu III. und der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - Tatbestand
- Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2009 001 XXX U1 (Anlage rop A1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von außergerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus unberechtigter Schutzrechtsverwarnung gegen die Klägerin geltend.
- Die Klägerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 6. Februar 2009 angemeldet und am 15. Oktober 2009 eingetragen wurde. Am 19. November 2009 erfolgte seine Bekanntmachung im Patentblatt. Das Klagegebrauchsmuster hat ein Löschungsverfahren durchlaufen, in dem es nach rechtskräftigem Abschluss eingeschränkt aufrechterhalten wurde (vgl. Anlagen rop A2, rop A3). Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Es betrifft eine Verbindungsvorrichtung.
- Die in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Ansprüche 1 und 7 des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:
- „Verbindungsvorrichtung (15) zum Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts (12) an einem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt (13), mit einem ersten, am ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt (12) anzuordnenden und festlegbaren Verbinderteil (16) und einem zweiten Verbinderteil (17), das an dem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt (13) anzuordnen und festlegbar ist, wobei die beiden Verbinderteile (16, 17) miteinander mittels an ihren zueinander weisenden Stirnseiten angeordneten Verriegelungsmitteln (22) formschlüssig verriegelbar sind, wobei das erste Verbinderteil (16) und/oder das zweite Verbinderteil (17) als an die Kontur des jeweils zugehörigen ersten und/oder zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts (12, 13) angepasster Hüllschuh oder als fest am jeweiligen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt (12, 13) angeordnete oder montierbare Haube aus Stahlblech ausgestaltet ist/sind, wobei die Verriegelungsmittel (22) nach Art einer Nut-Feder-Verbindung mit einer sich vertikal erstreckenden Einsteckfeder (23) an der Stirnseite (20) des einen Verbinderteils (16) und einer an der Stirnseite (21) des anderen Verbinderteils (17) ausgebildeten, vertikalen Einstecknut (24) bestehen, wobei die Einsteckfeder (23) gebildet wird von einem vorspringenden Stahlprofil, das an der Stirnseite (20) des ebenfalls aus Stahl bestehenden Verbinderteils (16) angeschweißt ist und wobei die in die zugehörige Einstecknut (24) einfassende Einsteckfeder (23) in ihrer eingesteckten Lage verriegelbar ist, und wobei die Einsteckfeder (23) und die Einstecknut (24) mit in der eingesteckten Lage miteinander fluchtenden Querbohrungen (26, 27) versehen sind, durch die ein Riegelbolzen (25) steckbar ist.“
- „Verkehrsleitwand mit einer Vielzahl von in Wandlängsrichtung hintereinander angeordneten Betonwandelementen, die an ihren Stirnseiten mittels Verbindungsvorrichtungen nach einem der Ansprüche 1 bis 6 untereinander verbunden sind.“
- Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form die aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammende Figur 1 eingeblendet, die eine bevorzugte Ausführungsform einer Verkehrsleitwand im Übergangsbereich zwischen einem in Ortbeton errichteten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt und einem daran anzuschließenden Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt aus einzelnen Wandelementen in perspektivischer, teilweiser geschnittener Darstellung zeigt.
- Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der A GmbH, bot an und errichtete Verkehrsleitwände mit Verbindungsvorrichtungen, die zur Schachtabdeckung mit sog. Überbrückungselementen zwischen ortsfesten Betonleitwänden eingesetzt werden (nachfolgend angegriffene Ausführungsform I) sowie Verkehrsleitwandelelemente mit sog. Dilatationselementen, mit denen Dehnungsfugen überbrückt werden (nachfolgend angegriffene Ausführungsform II). Von diesen Verkehrsleitwandelementen waren einige mit Querbohrungen versehen, durch die ein Riegelbolzen geführt werden kann (vgl. Anlage rop A7).
- Die nachfolgenden leicht verkleinerten Abbildungen sind dem Anlagenkonvolut rop A7 (Seite 1 und 4) entnommen und zeigen die angegriffenen Ausführungsformen.
- Angegriffene Ausführungsform I:
- Angegriffene Ausführungsform II:
- Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Mai 2015 wegen Verletzung unter anderem des Klagegebrauchsmusters ab und forderte die Beklagte zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung, Rückruf und Vernichtung auf (vgl. Anlage rop A 9). Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und erklärte, die angegriffenen Ausführungsformen nicht mehr weiter zu verwenden. Nach Abschluss des zwischenzeitlich geführten Löschungsverfahrens erfüllte die Beklagte die weiteren Ansprüche trotz erneuter Aufforderung nicht.
- Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.
Die angegriffenen Ausführungsformen stellten erfindungsgemäße Verbinderteile dar. Soweit die Einsteckfedern an der Stirnseite des zugehörigen Verbinderteils angeheftet oder punktuell angeschweißt seien, reiche dies aus. Auch eine zusätzliche Befestigung im Inneren störe nicht. Insbesondere sei eine über die Befestigung der Feder hinausgehende Kraftübertragung über die Stirnseite auf den Mantel des Verbinder-teils nicht erforderlich.
Bei den von den Beklagten errichteten Betonschutzwänden seien mehrere Betonwandelemente – sowohl Schachtabdeckungen als auch Dilatationselemente – hintereinander angeordnet.
Eine Verjährung ihrer Ansprüche scheide bereits deswegen aus, weil die Parteien seit 2012 in Verhandlungen über die streitgegenständlichen Ansprüche stünden (Anlagen rop A8, rop A9). Insofern sei seit 2012/2013 die Hemmung der Verjährung eingetreten, jedenfalls stünde der Klägerin ein Restschadensersatzanspruch seit dem 31.12.2011 zu.
Die Beklagte habe bestimmte Aufträge für Bauprojekte nur aufgrund des Einsatzes der angegriffenen Ausführungsformen erhalten, so dass die Rechnungslegung auch Typenbezeichnungen und Angebotsmengen der weiteren – in dem jeweiligen Bauprojekt – ausgeschriebene Erzeugnisse und Dienstleistungen umfassen müsse. Die Auskünfte, in welchem Verhältnis der Umfang der vergebenen Bauprojekte zu der Anzahl der dabei eingesetzten Übergangskonstruktionen stehe, würden zur Berechnung des Anteilsfaktors bei der Schadensberechnung benötigt.
Aus den oben genannten Gründen sei die Abmahnung berechtigt gewesen, so dass die Beklagte mit der Widerklage nicht reüssieren könne. - Die Klägerin beantragt,
- I.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 19.12.2009
1.
Verbindungsvorrichtungen zum Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts an einem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt, mit einem ersten, am ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt anzuordnenden und festlegbaren Verbinderteil und einem zweiten Verbinderteil, das an dem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt anzuordnen und festlegbar ist, wobei die beiden Verbinderteile miteinander mittels an ihren zueinander weisenden Stirnseiten angeordneten Verriegelungsmitteln formschlüssig verriegelbar sind, wobei das erste Verbinderteil und/oder das zweite Verbinderteil als an die Kontur des jeweils zugehörigen ersten und/oder zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts angepasster Hüllschuh oder als fest am jeweiligen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt angeordnete oder montierbare Haube aus Stahlblech ausgestaltet ist/sind, wobei die Verriegelungsmittel nach Art einer Nut-Feder-Verbindung mit einer sich vertikal erstreckenden Einsteckfeder an der Stirnseite des einen Verbinderteils und einer an der Stirnseite des anderen Verbinderteils ausgebildeten, vertikalen Einstecknut bestehen, wobei die Einsteckfeder gebildet wird von einem vorspringenden Stahlprofil, das an der Stirnseite des ebenfalls aus Stahl bestehenden Verbinderteils angeschweißt ist und wobei die in die zugehörige Einstecknut einfassende Einsteckfeder in ihrer eingesteckten Lage verriegelbar ist, und wobei die Einsteckfeder und die Einstecknut mit in der eingesteckten Lage miteinander fluchtenden Querbohrungen versehen sind, durch die ein Riegelbolzen steckbar ist
in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,
– DE 20 2009 001 XXX U l, Anspruch 1 –
2.
Verkehrsleitwände mit einer Vielzahl von in Wandlängsrichtung hintereinander angeordneten Betonwandelementen, die an ihren Stirnseiten mittels Verbindungsvorrichtungen gemäß vorstehender Ziff. I.1 untereinander verbunden sind
in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,
– DE 20 2009 001 XXX U l, Anspruch 7 – - und zwar jeweils unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Bauprojekte, für die Verbindungsvorrichtungen verwendet wurden, aufgeschlüsselt nach
– der Vergabestelle und dem Ort des Bauprojekts, unter Bezeichnung der Autobahn bzw. Bundesstraße, des Kilometerabschnittes und der Fahrtrichtung,
– dem Zeitraum der Durchführung des Bauprojekts,
– der Gesamtmeter- bzw. -kilometer-Länge der errichteten Verkehrsleiteinrichtungen, insbesondere der Verkehrsleitwände, bei denen Verbindungsvorrichtungen gemäß Ziff. I. 1. verwendet wurden,
– den Typenbezeichnungen, Herstellungs-, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen der weiteren im Rahmen des Bauprojekts eingesetzten Erzeugnisse und Dienstleistungen nebst Vorlage der Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, der Lieferscheine hilfsweise Auftragsbestätigungen,
– den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns der weiteren im Rahmen des Bauprojekts eingesetzten Erzeugnisse und Dienstleistungen,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
e) der einzelnen Angebote auf ausgeschriebene Bauprojekte, die Verbindungsvorrichtungen gemäß Ziff. I.1. umfassen, aufgeschlüsselt nach
– der Vergabestelle und dem Ort des Bauprojekts, unter Bezeichnung der Autobahn bzw. Bundesstraße, des Kilometerabschnittes und der Fahrtrichtung,
– dem Zeitpunkt der Ausschreibung des Bauprojekts und des Angebots für das ausgeschriebene Bauprojekt,
– der Gesamtmeter- bzw. -kilometer-Länge der Verkehrsleiteinrichtungen, insbesondere der Betonschutzwände,
– den Typenbezeichnungen und Angebotsmengen der weiteren ausgeschriebenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
– den nach den einzelnen Erzeugnissen und Dienstleistungen des Bauprojekts aufgeschlüsselten Angebotspreisen ,
f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
g) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine hilfsweise Auftragsbestätigungen vorzulegen hat, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. und 2 bezeichneten, seit dem 19.12.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
III.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 14.306,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen. - Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
hilfsweise von der vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. § 712 Abs. 1 S. 2 ZPO abzusehen bzw. dem Beklagten gem. § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. -
Die Beklagte beantragt widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 14.306, 80 € zu zahlen. - Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen. -
Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verfügten nicht über ein Verbinderteil, dass an einem Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt angeordnet und festgelegt sei. Da der Anspruch von „festlegbar“ und „angeordnet“ spreche, müsse es sich um zwei voneinander gegenständlich abgrenzbare Bauteile handeln. Das Verbinderteil könne nicht allein die Feder sein. Ein Anschweißen im Sinne des Klagegebrauchsmusters beinhalte nicht jegliches Verschweißen und es sei eine bereits existierende, abschließende und aus Stahl bestehende Stirnseite erforderlich, an die dann die Einsteckfeder angeschweißt werden könne.
Bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um eine reine Stahlkonstruktion, die nicht sinnvoll in Verbinderteil und Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt unterteilt werden könne. Die Überbrückungs- bzw. Dilatationselemente hätten eine Ausdehnung, die diese Elemente zu eigenständigen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitten machen, der gleichsam als dritter Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt eingefügt werde. Die sich am hinteren Ende erstreckende Feder könne nicht in eine herkömmliche Konstruktion, die durchgängig aus Ortbeton oder Stahl bestehe, eingreifen. Es bedürfe eines gesonderten Verbinderteils.
Ferner würde bei der angegriffenen Ausführungsformen keine Feder stirnseitig angeschweißt. Bei der angegriffenen Ausführungsform I rage die Feder in ihr Inneres hinein und werde durch die Schottbleche verbunden. Bei der angegriffenen Ausführungsform II endeten zwei (Stahl-)Bleche jeweils in einer der Federn. Die Kraftübertragung der Verbindung erfolge nicht über die Stirnseiten, sondern über die Schottbleche bzw. zwei Stahlplatten. An der Stirnseite handele es sich nur um eine Heftnaht, über die keine Kräfte übertragen würden. Die angegriffenen Ausführungsformen könnten hintereinander angeordnet werden, da sie beidseitig über eine Feder verfügten, die zur Versenkung in einer Nut bestimmt sei.
Es könne nicht unterstellt werden, dass die Beklagten in den ihr zugeschlagenen Bauprojekten neben der streitgegenständlichen Technik keine Alternativlösungen hätte liefern können. Dies ergebe sich bereits aus den seitens der Klägerin vorgelegten typischen Ausschreibungsunterlagen, in denen auf den Produkten der Klägerin gleichwertige Lösungen ausdrücklich hingewiesen würde. Dies würde bereits durch die von der Beklagten ebenfalls vertriebenen Ausführungen ohne Querlochbohrung geleistet.
Das Klagegebrauchsmuster differenziere zwischen Wandelementen und Verkehrsleitwänden. Alle Verkehrsleiteinrichtungsabschnitte, die ihrer Länge nach durchgehend und individuell gefertigt würden, erfüllten also nicht die Voraussetzung von hintereinander angeordneten Betonwänden.
Die Beklagte erhebt zudem den Einwand der Verjährung, da die Klägerin bereits seit 2010 Kenntnis von den streitgegenständlichen Produkten der Beklagten gehabt habe. - Bezüglich der Widerklage ist die Beklagte der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten im Hinblick auf die unberechtigte Abmahnung der Klägerin.
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 22. November 2016 und 26. Oktober 2017 Bezug genommen.
- Entscheidungsgründe
- Die Klage (unter A.) ist zulässig und teilweise begründet. Mit dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen I und II verletzt die Beklagte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters und der Klägerin stehen die Ansprüche aus §§ 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG und §§ 242, 259 BGB auf Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach weitgehend zu. Eine Verletzung des Anspruchs 7 des Klagegebrauchsmusters kann die Kammer hingegen nicht feststellen.
Die Widerklage (unter B.) ist zulässig und teilweise begründet. Der Beklagten steht ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin in tenorierter Höhe zu. - A.
I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Verbindungsvorrichtung zum Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts an einem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt.
Gemäß dem Klagegebrauchsmuster sind aus dem Stand der Technik Verkehrsleiteinrichtungen bekannt, die aus einzelnen Wandelementen als Fertigbauteile zusammengesetzte Verkehrsleitwände aufgebaut sind. Solche finden sich insbesondere im Baustellenbereich auf Autobahnen. Sie werden meist für einen vorübergehenden Zeitraum aufgebaut und dienen dazu, räumlich dicht nebeneinander verlaufende Fahrbahnen voneinander abzugrenzen und dafür zu sorgen, dass auch im Falle eines Unfalls ein Fahrzeug auf einer Fahrbahn nicht auf die Gegenfahrbahn gelangen kann. Hierfür – so das Klagepatent – kommen meistens massive Betonwandelemente zum Einsatz, die einen verbreiterten Fuß zur Gewährleistung einer ausreichend breiten Aufstandsfläche haben und sich zu ihrem Kopfbereich hin verjüngen. An ihren Stirnseiten sind die Wandelemente mit Verbindungseinrichtungen versehen, so dass je zwei aufeinanderfolgende Wandelemente aneinandergekoppelt werden können und die Verkehrsleitwand somit eine lange Kette mit den Wandelementen als Kettengliedern bildet. Neben diesen gibt es auch andere Sicherungssystem, beispielsweise Wände, die aus Stahlbauteilen errichtet werden einschließlich der „klassischen“ Leitplankenkonstruktionen, bei denen horizontal verlaufende Profilschienen aus Stahl an im Boden verankerten, vertikalen Haltepfosten angeschlagen sind.
Das Klagepatent nennt weiter aus dem Stand der Technik bekannte Verkehrsleitwände, die für eine permanente Verkehrswegbegrenzung an Autobahnen und anderen Straßen zunehmend aus Ortbeton errichtet werden.
Insbesondere in der Bauphase einer Autobahn oder anderen Straße tritt die Situation auf, in der Verkehrsleiteinrichtungsabschnitte verschiedener Bauformen aneinander angrenzen, beispielsweise ortsfest in Ortbeton errichtete Verkehrsleitwände und flexibel aufstellbare Wandabschnitte aus Fertigteilen. Während die Verbindung der Bauteile eines Verkehrsleiteinrichtungssystems untereinander normalerweise keine Probleme bereitet, ist der Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts einer ersten Bauart an einem Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt einer zweiten Bauart, beispielsweise eines aus Fertigwandelementen errichteten Wandabschnitts an einer ortfesten Wand aus Ortbeton, laut dem Klagegebrauchsmuster bislang nicht zufriedenstellend gelöst.
Vor diesem Hintergrund macht sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe, eine weitgehend universell einsetzbare Verbindungsvorrichtung bereit zu stellen, die einen sicheren Anschluss zwischen zwei Verkehrsleiteinrichtungsabschnitten insbesondere auch solcher unterschiedlicher Bauart, schafft.
Das Klagegebrauchsmuster löst diese Aufgabe mit den Merkmalen des Anspruchs 1 in der Form, die er nach dem rechtskräftigen Abschluss des Löschungsverfahrens erhalten hat: - 1)
Verbindungsvorrichtung zum Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrich-tungsabschnitts an einem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt.
2)
Die Verbindungsvorrichtung verfügt über ein erstes, am ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt anzuordnendes und festlegbares Verbinderteil und ein zweites Verbinderteil, das an dem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt anzuordnen und festlegbar ist.
3)
Die beiden Verbinderteile sind miteinander mittels an ihren zueinander weisenden Stirnseiten angeordneten Verriegelungsmitteln formschlüssig verrie-gelbar.
4)
Das erste Verbinderteil und/oder das zweite Verbinderteil ist/sind
a)
als an die Kontur des jeweils zugehörigen ersten und/oder zweiten Verkehrs-leiteinrichtungsabschnitts angepasster Hüllschuh oder
b)
als fest am jeweiligen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt angeordnete oder montierbare Haube aus Stahlblech ausgestaltet.
5)
Die Verriegelungsmittel bestehen nach Art einer Nut-Feder-Verbindung mit einer sich vertikal erstreckenden Einsteckfeder an der Stirnseite des einen Verbinderteils und einer an der Stirnseite des anderen Verbinderteils ausgebildeten, vertikalen Einstecknut.
6)
Die Einsteckfeder wird gebildet von einem vorspringenden Stahlprofil, das an der Stirnseite des ebenfalls aus Stahl bestehenden Verbinderteils angeschweißt ist.
7)
Die in die zugehörige Einstecknut einfassende Einsteckfeder ist in ihrer eingesteckten Lage verriegelbar. - 8)
Die Einsteckfeder und die Einstecknut sind mit in der eingesteckten Lage miteinander fluchtenden Querbohrungen versehen, durch die ein Riegelbolzen steckbar ist. - Das Klagegebrauchsmuster sieht weiter in Anspruch 7 eine Verkehrsleitwand mit folgenden Merkmalen vor:
- 1)
Verkehrsleitwand, mit einer Vielzahl von in Wandlängsrichtung hintereinander angeordneten Betonwandelementen.
2)
Die Betonwandelemente sind an ihren Stirnseiten mittels Verbindungsvorrichtungen nach Anspruch 1 untereinander verbunden. - II.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien ist das Klagegebrauchsmuster in Bezug auf seine Anforderungen an das erste und zweite Verbinderteil sowie an den ersten und zweiten Verbindungsabschnitt auszulegen (Merkmal 2; dazu unter 1)). Ferner bedarf die Verbindung durch die Einsteckfeder der näheren Erläuterung (Merkmal 6; dazu unter 2). Schließlich ist das fachmännische Verständnis der Verkehrsleitwand im Sinne des Anspruchs 7 zu klären (unter 3). - 1)
Die Verbindungsvorrichtung besteht aus einem ersten und einem zweiten Verbinderteil, die geeignet sind, um an einem ersten und zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt angeordnet zu werden.
Der Anspruch gibt in Merkmal 2 vor, dass die beiden Verbinderteile an die jeweiligen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitte anzuordnen sind bzw. festlegbar sein müssen. Dabei handelt es sich um reine Zweckangaben. Eine Zweck- bzw. Wirkungsangabe in einem Sachanspruch beschränkt als solches dessen Gegenstand regelmäßig nicht (vgl. BGH, GRUR 1979,149 – Schießbolzen; GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2006, 570 – extra-coronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Sie ist jedoch auch nicht bedeutungslos, sondern hat regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 1979, 149 – Schießbolzen; GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze). Das Verständnis einer Zweckangabe ergibt sich auch im Zusammenhang mit Merkmal 1, wonach es sich um eine Verbindungsvorrichtung zum Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts an einem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt handelt. An die Anordnung oder Festlegbarkeit stellt der Anspruch keine konkreteren Anforderungen. So folgt aus Merkmal 4b, dass die Verbinderteile als fest am jeweiligen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt angeordnete oder montierbare Haube ausgestaltet sein können. Wie genau die feste Montage erfolgt, lässt der Anspruch offen. Funktional dient die Kopplung der Verbindungsvorrichtung mit dem ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt und zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt dazu, einen sicheren Anschluss zwischen den Verkehrsleiteinrichtungsabschnitten zu schaffen. Dabei versteht das Klagepatent unter Verkehrsleiteinrichtungsabschnitten beliebige Längen von Leitwandbereichen aus beliebiger Bausubstanz, z.B. Stahl oder Ortbeton einschließlich Zusatzkonstruktionen, die im einfachsten Fall auch einzelne Wandelemente einer aus eben jenen errichteten Verkehrsleitwand, die untereinander verbunden werden, darstellen (Absätze [0005], [0015] des Klagegebrauchsmusters). Entgegen der Ansicht der Beklagten sind damit nicht nur einheitliche und durchgängige Konstruktionen erfasst, sondern auch kleinere Elemente, die Zusatzkonstruktionen aus Stahl, etc. beinhalten. Unerheblich ist schließlich auch, ob das erste oder zweite Verbinderteil als solches aus mehreren Elementen besteht also z.B. bei der gewählten Ausgestaltung als Haube (Merkmal 4b), die mehrteilig ist, solange es die Funktion der sicheren Verbindung erfüllt. -
2)
Die Einsteckfeder wird von einem Stahlteil gebildet, das an die Stirnseite des bestehenden Verbinderteils angeschweißt wird. Das Klagegebrauchsmuster konkretisiert weder im Anspruch noch in der Beschreibung eine bestimmte Art des Schweißens noch legt es sich auf eine bestimmte Schweißnaht fest. Funktional soll die Einsteckfeder Teil einer sicheren Verbindung der beiden Verbinderteile sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten verhält sich das Klagegebrauchsmuster nicht dazu, wie im Falle eines PKW-Aufpralls die Kraftübertragung von der Feder über die Stirnseite auf die Schweißnaht erfolgt. Die Schweißnaht muss allein so beschaffen sein, dass der durch den Feder-Nut-Eingriff erhaltene Anschluss, wie er in Absatz [0016] beschrieben wird, aufrechterhalten bleibt und die Feder nicht unbeabsichtigt aus der Nut herausgleiten kann. Darüber hinaus muss die Schweißnaht nicht zwingend besondere Aufprallkräfte abfangen. Dem Klagegebrauchsmuster sind keine konkreten Rückhalte- oder Widerstandswerte zu entnehmen. Insofern bleibt es dem Fachmann überlassen, ob er für eine besondere Kraftableitung zusätzlich zu der Schweißnaht an der Stirnseite weitere Befestigungsmaßnahmen ergreift. Insbesondere hat keinen Eingang in den Anspruch gefunden, dass die Stirnseite vollflächig und das Stahlprofil aufgesetzt sein muss. Bei Absatz [0019] handelt es sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel, das als solches den Anspruch nicht beschränken kann. Schließlich impliziert auch der Begriff „anschweißen“ keine bestimmte Reihenfolge der Verbindung der Feder mit der Stirnseite, zumal es sich vorliegend um einen Erzeugnisanspruch handelt. - 3)
Nach Anspruch 7 besteht eine Verkehrsleitwand aus einer Vielzahl von in Wandlängsrichtung hintereinander angeordneten Betonwandelementen, die an ihren Stirnseiten mit Verbindungsvorrichtungen untereinander verbunden sind. Das Klagegebrauchsmuster unterscheidet zwischen der Verkehrsleitwand einerseits und den Verkehrsleiteinrichtungsabschnitten andererseits. So ist ausweislich der Absätze [0002] und [0003] nach dem Stand der Technik – von dem das Klagegebrauchsmuster nicht abweichen möchte – das Verständnis einer Verkehrsleitwand ein solches, dass mobile Wandelemente untereinander verbunden werden. Funktion dieser Verbindung ist es, verunfallte Fahrzeuge nicht aus der Spur auf die Gegenfahrbahn geraten zu lassen (vgl. Absatz [0004]). Eine Vielzahl dieser Wandelemente sollen demnach mit der erfindungsgemäßen Verbindungsvorrichtung verbunden werden. Dies findet sich auch in Absatz [0008] und [0010], wonach eine mobile Verkehrsleitwand aus mehreren Wandelementen gebildet bzw. mit einer Vielzahl von in Wandlängsrichtung hintereinander angeordneten Betonwandelementen errichtet wird. Anspruchsgemäß sind daher nur solche Verkehrsleitwände, die untereinander mittels der erfindungsgemäßen Verbindungsvorrichtungen verbunden sind. -
III.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen alle Merkmale des Klagegebrauchsanspruchs 1. Die Merkmale von Klagegebrauchsmusteranspruch 7 werden nicht verwirklicht. - 1)
Die angegriffene Ausführungsform I macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmale – mit Ausnahme der Merkmale 2 und 6 – ist zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. - a)
Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht Merkmal 2. Das Überbrückungsteil als solches bildet allein nur einen Teil der Verbindungsvorrichtung, nämlich das erste Verbinderteil (16). Das erste Verbinderteil (16) ist mittels einer weiteren Nut-Feder-Konstruktion an einen weiteren Wandabschnitt ((12), erster Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt) angeordnet (Anlage rop A7, S. 3). Nach zutreffender Auslegung ist die Art der Anordnung (Nut/Feder, Anbetonieren, etc.) unerheblich ebenso wie die weitere Ausgestaltung dieses Wandelements. Die Stahlkonstruktion am anderen Wandabschnitt bildet das zweite Verbinderteil (17) (Anlage rop A 7, S. 1, 2). Das zweite Verbinderteil (17) ist an den linken Wandabschnitt ((13), zweiter Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt) anbetoniert (Anlage rop A7, S. 2). Erstes (16) und zweites (17) Verbinderteil sind mittels eines Verriegelungsmittels in Form einer Nut-Feder-Konstruktion formschlüssig verriegelt. Insofern zeigt die Skizze der Anlage CBH 1 mit dem Überbrückungsteil nur einen Teil der angegriffenen Ausführungsform I, nämlich das erste Verbinderteil. Angegriffen ist jedoch das Überbrückungselement mit der zugehörigen Stahlkonstruktion als zweites Verbinderteil als vollständige Verbindungsvorrichtung. - b)
Die angegriffene Ausführungsform I verfügt über eine anspruchsgemäße Einsteckfeder, die an der Stirnseite des aus Stahl bestehenden Verbinderteils angeschweißt ist. Dies ist aus Seite 1, 2 und 6 der Anlage rop A 7 ersichtlich. Dass die Federn zusätzlich in das Innere des Überbrückungselements hineinragen und durch die vier Schottbleche verbunden werden, führt nach zutreffender Auslegung des Merkmals 6 nicht aus der Verletzung heraus. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Befestigungsmaßnahme durch die Schottbleche, die zu einer optimaleren Kraftübertragung führen mögen. Letzteres schließt das Klagegebrauchsmuster indes nicht aus. - 2)
Die angegriffene Ausführungsform II macht von der Lehre des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmale – mit Ausnahme der Merkmale 2 und 6 – ist zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. - a)
Auch hier stellt das in Anlage CBH 2 skizzierte Dilatationselement nur das erste Verbinderteil dar, das zusammen mit dem dazugehörigen Stahlkonstruktion (dem zweiten Verbinderteil) an den sich anschließenden Wandabschnitt (zweiter Verkehrsleieinrichtungsabschnitt) angeordnet wird (Anlage rop A 7, S. 4). Dass das erste Verbinderteil hier zweiteilig ausgestaltet ist, schadet nicht. Das erste Verbinderteil (Anlage rop A7, S. 4, rechte Seite) ist ebenfalls wie bei der angegriffenen Ausführungsform I an einen weiteren Wandabschnitt (erster Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt) angeordnet. Die Stahlkonstruktion (17) bildet das zweite Verbinderteil, die mittels einer Nut-Feder-Konstruktion mit dem ersten Verbinderteil verbunden ist. - b)
Die angegriffene Ausführungsform II verfügt über eine anspruchsgemäße Einsteck-feder, die an der Stirnseite des aus Stahl bestehenden Verbinderteils angeschweißt ist. Dies ist aus Seite 4 der Anlage rop A 7 ersichtlich. Dass die Federn in zwei Blechen enden und auf der anderen Seite auf der Höhe der Mitte der Vorrichtungen mit einem gewissen Spiel in Längsrichtung verschiebbar ausgestaltet sind, führt nach zutreffender Auslegung des Merkmals 6 nicht aus der Verletzung heraus. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Befestigungsmaßnahme durch die miteinander gekoppelten Teile der Stahlplatten, die zu einer optimaleren Kraftübertragung führen mögen. Letzteres schließt das Klagegebrauchsmuster wie gesehen nicht aus. - 3)
Die Kammer kann eine Verletzung des Anspruchs 7 durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht feststellen. Die angegriffenen Ausführungsformen dienen zur Verbindung von Verkehrsleiteinrichtungen aus Ortbeton. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dargelegt, dass sich in den Baustellen, in denen die angegriffenen Ausführungsformen verwendet werden, meterweise Leitwand befindet, in denen die angegriffenen Ausführungsformen nicht zum Einsatz kommen. Die angegriffene Ausführungsform I werde nur eingesetzt, wenn Schächte überbrückt werden müssen. Die angegriffene Ausführungsform II komme zum Einsatz, wenn die durchgehende Betonleitwand das Brückenbauwerk erreicht oder verlässt. Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, dass Verkehrsleitwände existieren, in dem jedes Betonwandelement mit den angegriffenen Ausführungsformen verbunden wird. Nach obiger Auslegung stellen Betonleitwände, die im Verlauf in regelmäßigen Abständen ein Abdeckelement mit erfindungsgemäßen Verbindungsvorrichtungen vorsehen keine Verkehrsleitwände im Sinne des Anspruchs 7 dar. -
IV.
Die unberechtigte Nutzung der Lehre des Schutzanspruchs 1 zieht nachstehende Rechtsfolgen nach sich. - 1)
Die Klägern hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 24 Abs. 1 und 2 GebrMG. Die Beklagte beging die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen hätte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung ihrer Ansprüche droht. - 2)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 24b Abs. 1 und 3 GebrMG und §§ 242, 259 BGB nur im tenorierten Umfang. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Klägerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche beziffern zu können. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung bestehen nicht.
Jedoch kann der Rechnungslegungsanspruch im Hinblick auf die Ziffer I. 2c) und e) des Klageantrags nicht in beantragtem Umfang gewährt werden, da eine Auskunftspflicht hinsichtlich der jeweiligen Bauprojekte, innerhalb derer die angegriffenen Ausführungsformen verwendet worden sind, und der weiteren im Rahmen des Bauprojektes eingesetzten Erzeugnisse und Dienstleistungen nicht besteht. Sofern man hier die Grundsätze der Rechtsprechung zu Zubehör und Peripherieteilen, wonach deren Erlöse zu berücksichtigen sind, wenn deren Verkauf mittelbar auf den patentverletzenden Gebrauch der Lehre des Klagepatents zurückzuführen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2017, Az. 4a O 18/16 m.w.N.), auf den vorliegenden Fall übertragen will – was bereits zweifelhaft erscheint – liegen deren Voraussetzungen überdies nicht vor. So ist seitens der darlegungsbelasteten Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin nur den Zuschlag wegen der Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen erhalten hat. Dem steht das Vorbringen der Beklagten entgegen, wonach diese auf schutzrechtsfreie Alternativprodukte (Elemente der Firma B oder von der Klägerin bezogene Verbindungsvorrichtungen) hätte zurückgreifen können, was von den jeweiligen Ausschreibungen bereits adressiert wurde („oder gleichwertig“). Ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der nicht erfindungsgemäßen Bauleistungen und Dienstleistungen ist daher nicht geschuldet. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wozu die Klägerin die konkreten Angaben hinsichtlich Vergabestelle, Ort des Bauprojektes, usw. ebenso wie Zeitraum der Durchführung und Länge der Verkehrsleiteinrichtungen und Zeitpunkt der Ausschreibung und des Angebots benötigt. Eine Auskunft hierüber erscheint nicht erforderlich, weil aus solchen Angaben Schadensersatzansprüche auf einzelne Verbindungsvorrichtungen nicht bemessen werden können. Sofern die Klägerin gedenkt, damit die Richtigkeit des Rechnungslegungsanspruchs zu überprüfen, stehen ihr dafür andere Möglichkeiten im Rahmen der Vollstreckung zur Verfügung. - 3)
Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die Beklagte hat die ursprünglich erhobene Einrede nach dem Vortrag der Klägerin, dass die Verjährung durch im Jahre 2012 begonnenen und seither nicht unterbrochenen Vergleichsverhandlungen gehemmt ist, nicht weiter verfolgt. Damit gilt die Hemmung als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). - V.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Gerechtfertigt sind die Kosten indes nur in Höhe eines Streitwertes von € 500.000,00, da die Klägerin nur hinsichtlich der Verletzung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 obsiegt. Der hier tenorierte Teil der Kosten ergibt sich aus einer 1,8 Geschäftsgebühr aus € 500.000,00 + Auslagenpauschale jeweils für Rechts- und Patentanwalt. - B.
Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet.
Die Beklagte hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen Verstoßes gegen § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog in tenorierter Höhe. Da die Beklagte Anspruch 7 des Klagegebrauchsmusters nicht verletzt, hat die Klägerin mit der Abmahnung insoweit schuldhaft in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Im Rahmen der Schadenshöhe waren die Rechtsverfolgungskosten erforderlich und zweckmäßig. Die tenorierte Schadenshöhe ergibt sich aus 1,8 Geschäftsgebühr + Auslagenpauschale aus einem Streitwert von € 250.000,00 jeweils für Rechts- und Patentanwalt.
Im Übrigen besteht kein Anspruch. Denn das gegen die Beklagte gerichtete ernsthafte und endgültige Unterlassungsbegehren der Klägerin – was bereits die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Beklagte zur Folge hatte – war hinsichtlich Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters berechtigt. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Klage verwiesen. Daher fehlt es bereits an einem schuldhaften Eingriff in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. -
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 709, 108 ZPO. Da die Klägerin mit dem Begehren, auch eine Verurteilung nach Anspruch 7 des Klagegebrauchsmusters zu erreichen, abgewiesen wurde, verringert sich die Teilsicherheit entsprechend.
- Der Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese hat nicht dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 ZPO entstehen würde.
- Der Streitwert wird auf € 264.300,00 festgesetzt.