Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2729
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. November 2017, Az. 4a O 75/16
- I. Die Klage wird abgewiesen.
- II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- T a t b e s t a n d
- Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Vorrichtungen sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten und eine angemessene Entschädigung zu zahlen, in Anspruch.
- Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 132 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt in Anlage K1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 20.03.2008 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 05.04.2007 der DE 10 2007 017 XXX angemeldet. Die Anmeldung wurde am 16.12.2009 veröffentlicht. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 24.06.2015 die Erteilung des Klagepatents.
- Das Klagepatent steht in Kraft. Die A B NV erhob vor dem Bundespatentgericht unter dem 07.09.2016 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (vgl. Anlagenkonvolut B&B2). In dem unter dem Aktenzeichen 2 Ni 45/16 (EP) geführten Verfahren ist noch keine Entscheidung ergangen. Am 18.10.2017 erließ das Bundespatentgericht einen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG (vgl. Anlage K8) zur Vorbereitung der auf den 08.02.2018 angesetzten mündlichen Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren.
- Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
- “Drehratensensor zur Detektion einer Drehung Ω, um die der Sensor gedreht wird,
- wobei der Sensor ein Substrat und eine Antriebs- und Detektionsanordnung aufweist, die sich im Wesentlichen flächig in einer x-y-Ebene oberhalb der Substratoberfläche befindet,
- wobei die Antriebs- und Detektionsanordnung eine Antriebsmasse (4) und eine Detektionsmasse (3) aufweist, die in unterschiedlichen Abständen von einem Zentrum (Z) der Detektionsanordnung symmetrisch um dieses Zentrum herum angeordnet sind und deren Schwingungsmoden teilweise aufeinander übertragen werden können und teilweise entkoppelt sind,
- wobei die Drehung Ω dadurch detektiert wird, dass eine Verkippung der Detektionsmasse aus der Flächenebene der Antriebs- und Detektionsanordnung heraus detektiert wird, wobei diejenige der beiden Massen (3,4), die einen größeren Abstand zu dem genannten Zentrum aufweist, unter der Einwirkung von Corioliskraft aus der genannten Flächenebene heraus verkippen kann,
- dadurch gekennzeichnet, dass die genannte verkippbare Masse (3,4) über symmetrisch angeordnete Außenanker (7) mit dem Substrat derart verbunden ist, dass die Rückstellung der genannten Verkippung durch die Außenanker (7) unterstützt wird.”
- Zur Veranschaulichung der geschützten Lehre wird nachfolgend Fig. 2 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:
- Nach Abs. [0043] der Beschreibung des Klagepatents ist in Fig. 2 eine innere Masse 3 gezeigt, die über Federstrukturen 5 zentral an einem Ankerpunkt 1 befestigt ist. Eine äußere Massenstruktur 4 ist über Federstrukturen 6 mit der inneren Masse 3 verbunden. Zusätzlich sind an der äußeren Masse 4 Federstrukturen 7 angebracht. Diese verbinden die Masse mit außenliegenden, festen Ankerpunkten 2. Die gesamte freitragende Sensorstruktur ist somit am zentralen Ankerpunkt sowie an peripheren äußeren Ankerpunkten befestigt.
- Die Beklagte zu 1) ist ein US-amerikanisches Unternehmen mit einer deutschen Zweigniederlassung mit Sitz in C. Die Beklagte zu 2) ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in D. Bei den Beklagten handelt es sich um voneinander unabhängige Unternehmen. Diese präsentieren auf ihren jeweiligen, in deutscher Sprache gehaltenen Internetseiten (www.E.de bzw. www.de.F.com) Gyroskope der Herstellerin A mit den Artikelbezeichnungen „G“ und „H“, wobei die Beklagte zu 2) das Gyroskop „H“ auch in der Version „HTR“ präsentiert (nachfolgend werden diese Gyroskope als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet). Gegen die Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen, der A-Unternehmensgruppe, geht die Klägerin im Parallelverfahren 4a O 44/16 vor.
- Nachfolgend werden Aufnahmen der angegriffenen Ausführungsform G von S. 19 der Klageschrift (Bl. 19 GA) eingeblendet, bei denen die (jeweils zwei) Antriebsmassen gelb und die Detektionsmassen rosa umrandet sind:
- Bei den angegriffenen Ausführungsformen werden Antriebsmassen über Fingerelektroden in eine translatorische Oszillation längs der X-Achse angeregt. Diese Oszillation wird mittels Federn auf die weiter innen liegenden Detektionsmassen übertragen. Unter der Einwirkung der Corioliskraft verkippen beide Massen aus der X-Y-Ebene.
- Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngemäß.
- Die vom Anspruch verlangte teilweise Entkopplung sei auch bei solchen Ausgestaltungen gegeben, die eine schwache Übertragung von Bewegungsenergie in Bezug auf den entkoppelten Freiheitsgrad von der einen auf die andere Masse zulassen. Es sei patentgemäß nicht erforderlich, dass eine Schwingungsmode (Primär- oder Sekundärschwingung) vollständig übertragen wird, während die andere Schwingungsmode vollständig entkoppelt ist. Dies belegten die Unteransprüche 4 und 5, die eine verminderte Übertragung als gleichwertige Alternative zur Entkopplung zum Gegenstand haben. Ferner lehre Anspruch 15 eine bestimmte Verbindung der beiden Massen, um eine solche abgeschwächte Kopplung zu erreichen, was auch in Abs. [0033] der Klagepatentschrift beschrieben werde. Eine solche verminderte Kopplung bewirke, dass zwar beide Massen schwingen, aber ggf. mit unterschiedlichen Amplituden. Die „weiche Kopplung“ sowie die Außenanker ermöglichten nach der anspruchsgemäßen Lehre eine günstige Balance zwischen der Sensitivität der Detektion und der Sticking-Neigung.
- Dieses Merkmal werde von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Bei den angegriffenen Ausführungsformen werde die durch die Corioliskraft verursachte Verkippung (Sekundärschwingung) einer der beiden Massen aus der X-Y-Ebene heraus nur schwach auf die andere Masse übertragen, so dass die beiden Massen in dieser sekundären Schwingungsmode anspruchsgemäß entkoppelt seien. Soweit die Beklagten dies bestreiten, würden Übertragungsverluste nicht ausreichend dargelegt. Der Wert von unter 2 % Übertragungsverlusten werde von den Beklagten zu 1) ins Blaue hinein behauptet. Aufgrund der Ausgestaltung der Transferfeder und der Lamellen in den angegriffenen Ausführungsformen müsse es zu einer stärkeren Entkopplung kommen.
- In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017 hat die Klägerin vorgetragen, Berechnungen im Hause der Klägerin hätten ergeben, dass sich aufgrund der Form und Struktur der Transferfeder ein Übertragungsverlust von 30 % gegenüber einer starren Kopplung ergeben müsse.
- Aber selbst wenn man – aus Sicht der Klägerin unzutreffend – von einer fehlenden Entkopplung zwischen den oben gezeigten Massen ausgehen sollte, läge dennoch eine Verwirklichung dieses Merkmals bei den angegriffenen Ausführungsformen vor. Antriebs- und Detektionsmassen könnten als jeweils einheitliche Antriebsmasse angesehen werden, die im „Roll Mode“ auch verkippe. Zur Veranschaulichung des Klägervortrags wird nachfolgend die von der Klägerin vorgelegte Abb. 5 von S. 11 ihres Schriftsatzes vom 08.11.2017 (Bl. 251 GA) verkleinert eingeblendet, bei der die Antriebsmassen nach dieser zweiten Sichtweise blau umrandet sind:
- Die (Primär-) Schwingung dieser einheitlichen (hilfsweisen) Antriebsmasse wird – unstreitig – über Umlenkfedern in den Ecken der angegriffenen Ausführungsform auf die oben und unten des Zentrums liegenden Massen übertragen, bei denen es sich nach Ansicht der Klägerin um Detektionsmassen handelt. Diese Massen können im Pitch-Mode aus der X-Y-Ebene verkippen, wobei eine Drehung um die X-Achse detektiert werden kann. Die Sekundärschwingung werde dabei nicht übertragen, so dass eine Entkopplung gegeben sei.
- Eine anspruchsgemäße „Verkippung“ einer Masse könne nicht in einer Parallelversetzung, also einer Absenkung oder Anhebung, bestehen. Dies zeige schon der allgemeine Sprachgebrauch, von dem das Klagepatent nicht abweiche.
- Anders als die Beklagten meinen, sei das Klagepatent nicht auf zwei (bzw. im Falle der Beklagten zu 2): nur eine) konkrete Ausführungsvariante(n) beschränkt. Es sei patentgemäß weder eine vollständige Kopplung / Entkopplung erforderlich (s.o.), noch müsse die Einwirkung der Corioliskraft auf die außen angeordnete Masse unmittelbar sein. In Abs. [0014] des Klagepatents werde eine mittelbare Einwirkung der Corioliskraft beschrieben. Das Klagepatent lasse auch – anders als die Beklagte zu 2) behauptet – offen, welche der beiden Massen jeweils außen angeordnet ist. Weiterhin schließe das Klagepatent nicht aus, dass beide Massen verkippbar sind.
- Hiernach sei dieses Merkmal bei den angegriffenen Ausführungsformen zweifelsfrei verwirklicht, da dort – unstreitig – beide Massen unter Einwirkung der Corioliskraft verkippen.
- Bei der im Anspruchswortlaut erwähnten „genannten[n] verkippbaren[n] Masse“, deren Verkippungsrückstellung mit Außenankern unterstützt wird, handele es sich um genau die außenliegende Masse, die zuvor im Anspruchswortlaut angesprochen wird und bei der es sich um die Detektions- oder um die Antriebsmasse handeln könne. Dies zeige schon die Verwendung des Singulars im Anspruchswortlaut; die beiden Bezugszeichen (3, 4) zeigten im Übrigen nur an, dass es sich dabei um die Antriebs- oder die Detektionsmasse handeln könne.
- Die Außenanker müssten patentgemäß eine nachhaltige Befestigung der außenliegenden Masse mit dem Substrat ermöglichen und einen Rückstellbeitrag leisten. Bei rechteckigen oder quadratischen Anordnungen setze deren „symmetrische“ Anordnung das Vorhandensein von Ankern an allen vier Ecken voraus.
- Das Klagepatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbeständig erweisen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt sei. Dies belege der Hinweis des Bundespatentgerichts vom 18.10.2017 (Anlage K8).
- Die Klägerin beantragt:
- I. Die Beklagten werden jeweils verurteilt,
- 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
- Drehratensensoren zur Detektion einer Drehung Ω, um die der Sensor gedreht wird,
- in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
- wobei der Sensor ein Substrat und eine Antriebs- und Detektionsanordnung aufweist, die sich im Wesentlichen flächig in einer x-y-Ebene oberhalb der Substratoberfläche befindet, wobei die Antriebs- und Detektionsanordnung eine Antriebsmasse und eine Detektionsmasse aufweist, die in unterschiedlichen Abständen von einem Zentrum (Z) der Detektionsanordnung symmetrisch um dieses Zentrum herum angeordnet sind und deren Schwingungsmoden teilweise aufeinander übertragen werden können und teilweise entkoppelt sind, wobei die Drehung Ω dadurch detektiert wird, dass eine Verkippung der Detektionsmasse aus der Flächenebene der Antriebs- und Detektionsanordnung heraus detektiert wird, wobei diejenige der beiden Massen, die einen größeren Abstand zu dem genannten Zentrum aufweist, unter der Einwirkung von Corioliskraft aus der genannten Flächenebene heraus verkippen kann,dadurch gekennzeichnet, dass die genannte verkippbare Masse über symmetrisch angeordnete Außenanker mit dem Substrat derart verbunden ist, dass die Rückstellung der genannten Verkippung durch die Außenanker unterstützt wird;
- (Anspruch 1 von EP 2 132 XXX – unmittelbare Verletzung)
- 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Juni 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe
- a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
- b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, sowie
- c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
- wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
- a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
- b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
- und wobei die Angaben zu lit. d) erst für die Zeit seit dem 24.07.2015 zu machen sind;
- 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der jeweiligen Beklagten herauszugeben oder die Erzeugnisse selbst zu vernichten und die Vernichtung der Klägerin anzuzeigen;
- 5. die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 24.07.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
- II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
- 1. der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 23. Juli 2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
- 2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Juli 2015 entstanden ist und noch entsteht.
- Weiterhin beantragt die Klägerin die Festsetzung von Teilsicherheiten für die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Anträge auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf einerseits sowie für die Anträge auf Auskunft und Rechnungslegung andererseits sowie für den Kostenpunkt.
- Die Beklagte zu 1) beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- hilfsweise:
- den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die betreffend den deutschen Teil des Klagepatents EP 2 135 XXX am 07.09.2016 erhobene Nichtigkeitsklage, Az.: 2 Ni 45/16 (EP) auszusetzen.
- Die Beklagte zu 2) beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- hilfsweise:
- den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Streitverkündeten zu (2) erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.
- Die Beklagten meinen, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausführungsform nicht verletzt.
- Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, patentgemäß solle keine Entkopplung der Massen erfolgen, sondern es müssten die Schwingungsmoden entkoppelt sein. Das Klagepatent verlange, dass von den genau zwei Schwingungen – der Primär- und der Sekundärschwingung – eine vollständig entkoppelt sein müsse. Das Klagepatent mache in Abs. [0008] deutlich, dass eine unvollständige Entkopplung nachteilig sei. Die Unteransprüche 4 und 5 ständen der Vorgabe einer vollständigen Entkopplung nicht entgegen; diese beschrieben nur die Verbindungselemente näher. Der Wortlaut „verhindern oder vermindern“ beziehe sich gerade nicht auf den Grad der Entkopplung; insbesondere, da nicht klargestellt werde, ob die Verbindungselemente alleine oder nur mitverantwortlich für die Entkopplung sein sollen. Jedenfalls müsse eine Entkopplung soweit technisch möglich erfolgen. „Vermindern“ könne sich allenfalls darauf beziehen, dass eine 100-prozentige Entkopplung nahezu unmöglich ist.
- Hiernach dürfe anspruchsgemäß also jeweils nur die Primär- oder nur die Sekundärschwingung von der einen auf die andere Masse übertragen werden. Ist die Sekundärschwingung (die von der Corioliskraft angeregt wird) entkoppelt, dürfe nur eine der beiden Massen verkippen. Die beiden Massen dürften also anspruchsgemäß nie beide Schwingungsmoden identisch ausführen.
- Hiervon wichen die angegriffenen Ausführungsformen ab. Bei ihnen seien die beiden Schwingungsmoden nicht „teilweise entkoppelt“ im Sinne des Klagepatents. Beide Schwingungsmoden, sowohl die Primär- als auch die Sekundärschwingung, würden zwischen der Antriebs- und der Detektionsmasse übertragen (was für die Primärschwingung unstreitig ist). Sowohl die außenliegende Antriebsmasse als auch die innen angeordnete Detektionsmasse würden durch die Corioliskraft in eine Sekundärschwingung (Verkippung) versetzt, ohne dass eine nennenswerte Entkopplung stattfinde. Der Energieverlust bei der Übertragung der Sekundärschwingung in den angegriffenen Ausführungsformen bewege sich in einer Größenordnung von unter 2 Prozent.
- Die zu detektierende Verkippung müsse anspruchsgemäß nicht „schräg“ erfolgen; es sei nicht erforderlich, dass zwischen der verkippten Masse und der x-y-Ebene der Antriebs- und Detektionsanordnung ein Winkel erzeugt wird. Vielmehr liege eine Verkippung auch dann vor, wenn die verkippte Masse parallel zur x-y-Ebene aus dieser heraus angehoben oder abgesenkt wird. Die Begriffe „Auslenkung“ und „Verkippung“ würden vom Klagepatent synonym verwendet.
- Die Verkippung derjenigen „der beiden Massen, die einen größeren Abstand zu dem genannten Zentrum aufweist“, müsse auf diese Masse beschränkt sein. Mit anderen Worten: Nur die äußere Masse dürfe verkippbar sein. Dieses Merkmal bliebe ohne Bedeutung, wenn beide Massen verkippbar seien. Das Klagepatent erfasse damit nur zwei bestimmte Ausführungsvarianten; abhängig davon, welche Mode übertragen wird, müsse die Antriebsmasse außen oder innen liegen.
- Bei den angegriffenen Ausführungsformen verkippen dagegen (unstreitig) sowohl die äußere Antriebsmasse als auch die innere Detektionsmasse in Folge der Corioliskraft, was aus der Anspruchsverwirklichung herausführe.
- Weiterhin fordere der Anspruch eine Verkippung der äußeren Masse aufgrund der Corioliskraft. Ein Verkippen „unter der Einwirkung von“ drücke eine unmittelbare Kausalität zwischen Corioliskraft und Verkippung aus, die fehle, wenn eine Verkippung lediglich auf die äußere Masse übertragen wird.
- Anspruchsgemäß sei sowohl eine Verbindung der Außenanker mit der äußeren Masse als auch mit der Detektionsmasse zulässig, selbst wenn diese nicht die äußere Masse sei, da beide „die genannte verkippbare Masse“ sein könnten. Eine Positionierung der Außenanker an den Ecken der Masse sei nicht erforderlich. Schließlich verhalte sich der Anspruch nicht zum Maß der Rückstellung.
- Die Beklagte zu 2) meint, die Lehre des Klagepatents beruhe im Wesentlichen darauf, dass a) eine Antriebsmasse angeregt werde, die sich in einem größeren Abstand vom Zentrum eines Sensors befinde als eine zweite Masse (die Detektionsmasse); und dass b) auf die Antriebsmasse eine Corioliskraft wirke, welche deren Verkippung aus der Flächenebene verursache und durch eine entsprechende Entkopplung der Antriebsmasse von der Detektionsmasse lediglich die Verkippung durch die Corioliskraft, nicht jedoch die durch die Antriebsmasse erzeugte Schwingung auf die Detektionsanordnung übertragen werde. Zusätzlich seien Außenanker vorgesehen. Für den Fachmann sei klar, dass die Corioliskraft nur auf die Antriebsmasse wirken könne, da die Detektionsmasse aufgrund der Entkopplung unbewegt ist und folglich keine Corioliskraft auf diese wirken kann. Diese Prinzipien spiegelten sich auch im Anspruch 1 des Klagepatents wieder.
- Bei den angegriffenen Ausführungsformen verkippt – unstreitig – die Detektionsmasse selbst, was nach Ansicht der Beklagten zu 2) aus der Lehre des Klagepatents herausführe. Zudem verkippe bei den angegriffenen Ausführungsformen die außen angeordnete Antriebsmasse nicht aus der X-Y-Achse. Es fehle auch an einer Rückstellung der Verkippung. Die Außenanker unterstützen nicht die Rückstellung. Da bei der angegriffenen Ausführungsform die außenliegende Antriebsmasse nicht verkippe, werde ein Rückstellungselement nicht benötigt.
- Beide Beklagten tragen vor, dass Verfahren sei jedenfalls in Bezug auf die anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen, da sich hierin der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Dieser sei nach Auffassung der Beklagten zu 1) nicht neu gegenüber den Entgegenhaltungen DE 695 27 XXX T2 (Anlage D1; auch als „Neukermans“ bezeichnet), US 6,928,XXX B2 (Anlage D2; auch als „Durante“ bezeichnet) und/oder US 6,009,XXX (Anlage D3, auch als „Ljung“ bezeichnet). Gegenüber einem zweiten Ausführungsbeispiel in der D2 (nach Fig. 5 D2) fehle es dem Klagepatent an erfinderischer Tätigkeit. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, die US 6,859,XXX B2 (Anlage B4) nehme Anspruch 1 des Klagepatents neuheitsschädlich vorweg.
- Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017 Bezug genommen.
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Die zulässige Klage ist unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausführungsformen Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichen, so dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG; Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG; §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagten nicht zustehen.
- I.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. - 1.
Das Klagepatent (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne dabei das Klagepatent ausdrücklich zu nennen) betrifft einen in einer x-y-Ebene angeregten Vibrations-Drehratensensor. - a)
In seiner einleitenden Beschreibung führt das Klagepatent aus, dass bei mikromechanischen (MEMS) Drehratensensorstrukturen insbesondere die mechanisch entkoppelten Vibrationssensoren sehr effektiv seien und ein hohes Signal/Rausch-Verhältnis aufwiesen. Diese Drehratensensoren beruhen auf dem Prinzip, dass die Corioliskraft Energie von einer Schwingungsmode, der Primärschwingung, in eine zweite Schwingungsmode, die Sekundärschwingung, einkoppelt. Die Amplitude der Sekundärschwingung ist proportional zur Drehrate und kann beispielsweise kapazitiv ausgewertet werden (Abs. [0002]). Derartige Drehratensensoren können die Rotationsgeschwindigkeit eines Körpers messen. - b)
Das Klagepatent erläutert einen mechanisch entkoppelten Vibrationsdrehratensensor, wie er in Fig. 3b gezeigt ist, die zur Veranschaulichung nachfolgend verkleinert eingeblendet wird: - In solchen Vibrationsdrehratensensoren wird eine Antriebsmasse mit zwei Freiheitsgraden in der Primärschwingung angeregt. Dieser Drehratensensor umfasst dementsprechend eine erste, in einer x-y-Ebene angeordnete Antriebsmasse, die zu einer oszillierenden Schwingung angeregt wird. Weiterhin umfassen solche Sensoren eine zweite Masse, die für die Detektion verwendet wird (Detektionsmasse). Die Detektionsmasse ist über Verbindungsglieder (Federn) mit der Antriebsmasse verbunden. Die durch eine aufgeprägte Drehrate induzierte Corioliskraft führt zu einer Auslenkung im zweiten Freiheitsgrad (Sekundärschwingung) – also zu einer Verkippung der Detektionsmasse, die beispielsweise mit kapazitiven Elektroden erfasst werden kann.
- c)
Die Entkopplung kann auf verschiedene Art und Weise bewirkt werden: - aa)
In einer ersten Variante, in der die Primärschwingung entkoppelt ist, wirkt die Corioliskraft auf die Massenpunkte des in Rotationsschwingung befindlichen Körpers (Antriebsmasse) ein; durch geeignete Maßnahmen wird diese Kraft auf die Detektionsmasse übertragen. Deren Auslenkung in dieser Dimension (Verkippung) wird sodann mit geeigneten Mitteln detektiert. Dabei ist die Kopplung zwischen den beiden Massen oder Elementen idealerweise so, dass die Rotationsschwingung (Primärschwingung) nicht auf die Detektionsmasse übertragen wird. Dies lässt sich verwirklichen, indem diese Masse (die Detektionsmasse) so aufgehängt ist, dass sie nur einen einzigen Bewegungsfreiheitsgrad besitzt. - Diese Entkopplung der Primärmode hat den Vorteil, dass die Detektion der Auslenkung (Verkippung) – und damit der Drehrate – nur wenig beeinflusst von der Antriebs-Drehbewegung gemessen werden kann. Da die Primärbewegung im Antriebs-Mode nicht oder nur partiell erfasst wird, weist das Nutzsignal ein höheres Signal/Rausch-Verhältnis auf. Nachteilig daran ist allerdings, dass sich das Antriebselement bei Einwirkung einer Drehrate aus der x-y-Ebene heraus verkippt, was die Antriebsleistung verschlechtert (Abs. [0009]).
- bb)
In einer zweiten Variante, bei der die Sekundärmode entkoppelt ist, wird die Rotationsbewegung der ersten Masse auf die zweite Masse übertragen, so dass die Corioliskraft auf die Massenpunkte beider Körper einwirkt, wobei die Antriebsmasse jedoch so aufgehängt ist, dass sie nicht aus der x-y Ebene verkippt oder ausgelenkt werden kann (Abs. [0008]). Bei dieser zweiten Variante sind nach dem Klagpatent die Vor- und Nachteile der Entkopplung der Primärschwingung vertauscht (Abs. [0009]), d.h. die Antriebsleistung der Antriebsmasse wird nicht durch eine Verkippung verschlechtert, dafür ist das Signal/Rausch-Verhältnis schlechter, da die Detektionsmasse auch die Primärschwingung ausführt. - d)
Das Klagepatent führt sodann einige wesentliche Druckschriften auf, welche auf dem Prinzip eines Vibrationsgyroskops beruhen. - Zum prinzipiellen Aufbau eines rotatorischen, mechanisch entkoppelten Drehratensensors verweist das Klagepatent auf eine schematische Darstellung in Fig. 4 (Abs. [0015]), die nachfolgend zur Veranschaulichung verkleinert eingeblendet ist:
- In dieser Figur ist ein bewegliches Masseelement (8) (Detektionsmasse) zentral an einem Ankerpunkt (12) über eine Federstruktur (10) aufgehängt. Über eine zweite Federstruktur (11) ist ein weiteres Masseelement (9) (Antriebmasse) fest mit der Detektionsmasse (8) verbunden. Die Antriebsmasse (9) wird zu einer periodischen Bewegung um die z-Achse angeregt (Abs. [0015]).
- Die Antriebsmasse (9) verfügt im Wesentlichen über zwei Bewegungsfreiheitsgrade: Eine rotatorische Bewegung um ein Achse parallel zur Z-Achse (oder auch um die z-Achse selbst) sowie eine rotatorische Bewegung um eine Achse parallel zur Y-Achse (oder um die Y-Achse selbst). Dagegen hat die Detektionsmasse 8 im Idealfall nur einen Freiheitsgrad, nämlich eine Rotationsbewegung um die Y-Achse (Abs. [0016]). Bei einem mechanisch entkoppelten System bezüglich dieses rotativen Freiheitsgrades wird dann bei einer Bewegung von der Antriebsmasse 9 um die Z-Achse keine Bewegungsenergie zur Detektionsmasse 8 übertragen (da diese insofern keinen Freiheitsgrad hat).
- Im Betrieb der vorstehend dargestellten Einheit wird die Antriebsmasse 9 in eine periodische Schwingung um eine Z-Achsenparallele versetzt. Diese Schwingung bezeichnet man als Primärschwingung oder auch Primärmode. Wird das Schwingungssystem um die sensitive Achse X gedreht, so wirkt auf die bewegte Antriebsmasse 9 eine Scheinkraft ein, nämlich die Corioliskraft (Abs. [0018]). Hierdurch wird ein oszillierendes Kraftfeld senkrecht zur X-Y Ebene erzeugt, welches zu einer Auslenkung der Antriebsmasse (9) aus der Ebene führt. Diese Z-Auslenkung (Sekundärmode) wird über das Federelement 11 auf die Detektionsmasse 8 übertragen. Die Größe der Auslenkung der Antriebsmasse 9 kann also direkt zur Bestimmung der Drehrate verwendet werden (Abs. [0018]).
- e)
An dem geschilderten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent zum einen, dass in der Realität häufig eine Vorverkippung der beweglichen Teile aus der waagerechten Ruhelage beobachtet werden kann (Abs. [0024]). Eine solche Vorverkippung führt zu einer reduzierten Auflösung des Sensorsystems (Abs. [0025] f.). - Zum anderen ist ein Anhaften von beweglichen Sensorelementen an feststehenden Sensorelementen nachteilig (sog. Sticking). Während der Fertigung oder im Laufe der Lebensdauer des Sensorelementes kann es zu einem Kontakt zwischen beweglichen und/oder feststehenden Elementen kommen. Im ungünstigen Fall, wenn die Rückstellkräfte zu klein sind, wird durch zahlreiche Adhäsionskräfte die Auslenkung zeitweise oder dauerhaft aufrechterhalten, so dass der Sensor nicht mehr funktionstüchtig ist und haften bleibt („Sticking“). Auch ein mechanischer Schock oder Vibrationseinwirkung kann einen innigen Kontakt von beweglichen Sensorelementen hervorrufen, so dass diese festklemmen oder festkleben. Insbesondere die weit von einem Ankerpunkt befindlichen äußeren Sensorstrukturen weisen durch die Hebelwirkung eine höhere Adhäsionsneigung auf.
- Durch Erhöhung der Rückstellkräfte, z.B. durch breitere Federn, kann zwar die bewegliche Struktur steifer konstruiert werden. Dadurch wird jedoch auch das Nutzsignal reduziert, da die Corioliskraft zu einer geringeren Plattenauslenkung und somit zu einer reduzierten Sensitivität führt (Abs. [0027]).
- f)
Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0028] als seine Aufgabe, Drehratensensoren der voranstehend erwähnten Art bereitzustellen, bei denen die Sensitivität ausreichend bleibt, jedoch die Robustheit gegenüber parasitärer Umgebungseinwirkung verbessert wird, um eine gute Balance zwischen diesen sich gegenseitig beeinflussenden Parametern zu erhalten. - 2.
Zur Lösung schlägt das Klagepatent einen Drehratensensor nach Maßgabe von dessen Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalgliederung wie folgt darstellen lässt: - 1. Drehratensensor zur Detektion einer Drehung Ω, um die der Sensor gedreht wird,
- 2. wobei der Sensor ein Substrat und eine Antriebs- und Detektionsanordnung aufweist, die sich im Wesentlichen flächig in einer x-y-Ebene oberhalb der Substratoberfläche befindet,
- 2.1 wobei die Antriebs- und Detektionsanordnung eine Antriebsmasse (4) und eine Detektionsmasse (3) aufweist, die in unterschiedlichen Abständen von einem Zentrum (Z) der Detektionsanordnung symmetrisch um dieses Zentrum herum angeordnet sind und
- 2.2. deren Schwingungsmoden teilweise aufeinander übertragen werden können und teilweise entkoppelt sind,
- 3. wobei die Drehung Ω dadurch detektiert wird, dass eine Verkippung der Detektionsmasse aus der Flächenebene der Antriebs- und Detektionsanordnung heraus detektiert wird,
- 4. wobei diejenige der beiden Massen (3,4), die einen größeren Abstand zu dem genannten Zentrum aufweist, unter der Einwirkung von Corioliskraft aus der genannten Flächenebene heraus verkippen kann,
- dadurch gekennzeichnet, dass
- 5. die genannte verkippbare Masse (3,4) über symmetrisch angeordnete Außenanker (7) mit dem Substrat derart verbunden ist, dass die Rückstellung der genannten Verkippung durch die Außenanker (7) unterstützt wird.
- 3.
Das Klagepatent schlägt eine Antriebs- und Detektionsanordnung vor, die eine Antriebsmasse und eine Detektionsmasse aufweist (Merkmal 2.1), deren Schwingungsmoden teilweise übertragen werden können und teilweise entkoppelt sind (Merkmal 2.2). Es existieren zwei Schwingungsmoden: Die Primärschwingung, zu der die Antriebsmasse angeregt werden kann, und die Sekundärschwingung, bei der es sich um eine von der Corioliskraft verursachte Verkippung handelt (vgl. Abs. [0002]). - Die beiden Massen (Antriebs- und Detektionsmasse) sind in unterschiedlichen Abständen von einem Zentrum der Detektionsanordnung symmetrisch um dieses Zentrum herum angeordnet (Merkmal 2.1). Das Klagepatent lässt dabei offen, welche der beiden Massen innen und welche außen (vom Zentrum aus gesehen) angeordnet sein soll. Dies belegt auch Merkmal 4.
- Die Detektion der Drehung Ω erfolgt durch eine Messung der Verkippung (Sekundärschwingung) der Detektionsmasse (Merkmal 3). Um eine solche Verkippung messen zu können, muss eine der Massen (Antriebs- oder Detektionsmasse) unter Einwirkung der Corioliskraft verkippbar sein, nämlich diejenige, die einen größeren Abstand zum Zentrum (Z) der Detektionsanordnung aufweist (Merkmal 4).
- Anders als die Beklagte zu 2) meint, muss die außenliegende Masse nicht zwingend die Antriebsmasse sein. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen; vielmehr spricht die Verwendung der Bezugsziffer „3“ hinter „diejenige der Massen“ schon dafür, dass es auch die Detektionsmasse sein kann, die weiter entfernt vom Zentrum angeordnet ist.
- Die gestellte Aufgabe löst das Klagepatent insbesondere durch die nach Merkmal 5 vorgesehenen Außenanker, welche an der verkippbaren, außenliegenden Masse symmetrisch angeordnet sind. Diese Außenanker unterstützen die Rückstellung der außenliegenden Masse. Hierdurch werden prozessbedingte Inhomogenitäten und Prozessschwankungen (also eine Vorverkippung) ausgeglichen. Dies führt zu einem verbesserten Nutzsignal, und somit zu einer besseren Linearität, einem kleinerem Rauschen und einem verringerten Nullsignal, wie das Klagepatent in Abs. [0048] in Bezug auf ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel schildert. Es spricht nichts dagegen, Anhaltspunkte dafür, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen zu entnehmen, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausführungsbeispiel beziehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – Az. I-15 U 30/14 – Rn. 92 bei Juris).
- Zudem verringern oder verhindern die Außenanker die Neigung zum Festkleben nach einem Schock oder aufgrund von Vibrationseinwirkung, was die die Störanfälligkeit bei Schock- oder Vibrationseinwirkung erheblich verringert, so dass ein kleineres Fehlsignal ausgegeben wird (vgl. Abs. [0049]).
- 4.
Es lässt sich weder für die ursprüngliche Betrachtungsweise der angegriffenen Ausführungsformen (hierzu unter a)) noch für die in der Triplik erstmals vorgetragene (zweite) Verletzungsargumentation der Klägerin (hierzu unter b)) eine Verwirklichung aller Merkmale des Klagepatentanspruchs feststellen. - a)
Im Hinblick auf die primäre Verletzungsargumentation der Klägerin kann eine Verwirklichung von Merkmal 2.2 durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht festgestellt werden. - aa)
Der Begriff „teilweise entkoppelt“ in Merkmal 2.2, - „deren Schwingungsmoden teilweise aufeinander übertragen werden können und teilweise entkoppelt sind“,
- bedeutet, dass eine der beiden Schwingungsmoden (Primär- oder Sekundärmode) nicht von beiden Massen identisch ausgeführt wird, sondern die entkoppelte Masse in der entkoppelten Mode zumindest weniger stark schwingt. Dagegen ist eine vollständige Entkopplung einer der Massen in Bezug auf eine der beiden Schwingungsmoden nicht notwendig.
- (1)
Das Klagepatent verlangt in Merkmal 2.2 u.a. eine teilweise Entkopplung der Schwingungsmoden der Antriebs- und der Detektionsmasse, da sich das Wort „deren“ auf diese Massen bezieht, was sich aus Merkmal 2.1. ergibt. - Eine (teilweise) Entkopplung liegt vor, wenn eine der Massen eine der beiden Schwingungsmoden nicht mit der gleichen Stärke (Amplitude) ausführt, wie die andere, also die entkoppelte Masse weniger stark schwingt. Eine Entkopplung der Massen selbst verlangt das Klagepatent dabei nach seinem Wortlaut nicht, sondern nur von deren Schwingungsmoden. Damit liegt eine Entkopplung auch dann vor, wenn die entkoppelte Schwingung auf die andere Masse übertragen wird, dort aber durch andere Maßnahmen – etwa durch eine starre Aufhängung der Masse – nicht zu einer Schwingung führt.
- Eine solche Entkopplung wird vom Klagepatent in Abs. [0008] in Bezug auf den Stand der Technik beschrieben, wobei in einer ersten Variante eine Entkopplung der Primärschwingung dargestellt wird:
- „Diese [gemeint ist die Entkopplung der Primärschwingung] lässt sich verwirklichen, indem diese Masse [gemeint ist die Detektionsmasse] so aufgehängt ist, dass sie nur einen einzigen Bewegungsfreiheitsgrad besitzt.“ (Zusätze in eckigen Klammern vom Gericht hinzugefügt.)
- Anschließend beschreibt das Klagepatent die Entkopplung der Sekundärschwingung:
- „In einer zweiten Variante wird die Rotationsbewegung der ersten Masse auf die zweite Masse übertragen, so dass die Corioliskraft auf die Massenpunkte beider Körper einwirkt, wobei die Antriebsmasse jedoch so aufgehängt ist, dass sie nicht aus der x-y Ebene verkippt oder ausgelenkt werden kann.“ (Abs. [0008]).
- Für das Verständnis eines Merkmals kann grundsätzlich nur dann auf einen Stand der Technik zurückgegriffen werden, wenn sich das Patent im Hinblick auf die Aus-gestaltung eines bestimmten Merkmals den Stand der Technik zu eigen macht, indem es von einer vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und für die Erfindung beibehalten will (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – Az. I-15 U 30/14 – Rn. 99 bei Juris). Dies ist hier der Fall, da das Klagepatent in Abs. [0009] erläutert, dass der Vorteil der Entkopplung der Primärschwingung (erste Variante), den Vorteil eines besseren Signal/Rausch-Verhältnisses hat, da bei der Detektion der Sekundärschwingung die Primärschwingung nicht mit gemessen wird. Dagegen hat die Entkopplung der Sekundärschwingung den Vorteil, dass die Antriebsleistung der Antriebsmasse nicht durch deren Verkippung negativ beeinflusst wird. Diese im Stand der Technik bekannten Vorteile der Entkopplung sollen durch die Aufnahme von Merkmal 2.2 in den Anspruch auch bei einer Vorrichtung nach der geschützten Lehre erreichbar sein. Dabei überlässt es das Klagepatent dem Fachmann, ob das Signal/Rausch-Verhältnis oder die Antriebsleistung verbessert werden sollen, indem es nicht vorgibt, welche der beiden Moden entkoppelt sein soll.
- Dass dieses Verständnis einer Entkopplung auch für die anspruchsgemäße Vorrichtung gilt, belegt etwa das in Abs. [0040] beschriebene Ausführungsbeispiel, bei dem eine Entkopplung der Primärschwingung entweder durch eine Nicht-Übertragung oder durch eine starre Aufhängung der Detektionsmasse erfolgen kann:
- „Im Idealfall ist sie [die Detektionsmasse] vom Mode der Antriebsmasse entkoppelt, d.h. sie kann deren oszillatorischer Primärbewegung nicht folgen. Dies kann dadurch bewirkt werden, dass die Feder 6 in den entsprechenden Freiheitsgraden nicht eingeschränkt ist, und/oder dadurch, dass die Aufhängung 5 am Substrat bezüglich Torsionsbewegungen um die z-Achse oder Biegebewegungen aus der z-Achse heraus starr ist.“ (Zusätze in eckigen Klammern vom Gericht hinzugefügt.)Das Klagepatent gibt dem Fachmann demgegenüber keinen Anhaltspunkt dafür, dass für eine Entkopplung zwingend eine Übertragung dieser Mode verhindert werden muss. Zwar erfasst das Klagepatent Ausgestaltungen, in denen eine Entkopplung ausschließlich dadurch erreicht wird, dass die betreffende Schwingungsmode nicht oder nur vermindert auf die andere Masse übertragen wird. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass „Übertragung“ und „Entkopplung“ zwingend genau gegensätzliche Begriffe sind, in dem Sinne, dass nur eine Nicht-Übertragung als Entkopplung in Betracht kommt. Dafür spricht auch der Wortlaut des Merkmals, das einerseits „werden können“ in Bezug auf die Übertragung und „sind“ hinsichtlich der Entkopplung verwendet.
- Die vom Klagepatent geschilderten Vorteilte der Entkopplung – besseres Signal/Rausch-Verhältnis oder verbesserte Antriebsleistung – werden auch dann erreicht, wenn beide Moden übertragen werden und die Entkopplung erst durch andere Maßnahmen erzielt wird – etwa über eine Aufhängung der betreffenden Masse, die nur eine Schwingungsmode zulässt (vgl. Abs. [0008], [0040]).
- Schließlich spielt es für die Vorteile, welche die patentgemäße Ausgestaltung gegenüber dem Stand der Technik bieten soll, keine maßgebliche Rolle, wie die Entkopplung erreicht wird. Die teilweise Entkopplung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Wirkung der Außenanker zur Vermeidung einer Vorverkippung oder eines Anhaftens (Sticking).
- (2)
Die so verstandene Entkopplung muss nicht vollständig sein; es reicht aus, wenn die entkoppelte Schwingungsmode nur vermindert bei der betreffenden Masse ausgeführt wird. - Aus dem Anspruchswortlaut ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass eine teilweise Entkopplung im Sinne einer vollständigen Entkopplung zu verstehen ist. Das Fehlen einer näheren Bestimmung des Grads der Entkopplung ermöglicht nicht den Schluss, dass diese zwingend vollständig erfolgen muss. Vielmehr deutet der Anspruchswortlaut „teilweise entkoppelt“ gerade darauf hin, dass die Entkopplung nicht zu 100 Prozent erfolgen muss.
- Zwar mögen die Vorteile einer Entkopplung bei einer nur teilweisen Entkopplung der entkoppelten Schwingungsmode in einem geringeren Maß erreicht werden als bei einer vollständigen Entkopplung. Gleichwohl lässt sich dem Klagepatent nicht entnehmen, dass es insoweit eine konkrete Vorgabe erreichen will.
- Zur Erreichung der erfindungsgemäßen Vorteile der geschützten Lehre ist die vollständige Entkopplung einer der beiden Schwingungsmoden dagegen nicht notwendig. Für die Vermeidung eines Anhaftens und einer Vorverkippung kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass die Entkopplung einer der beiden Schwingungsmoden vollständig ist.
- Dieses Auslegungsergebnis bestätigen die Unteransprüche 4 und 5, welche eine verminderte Verkippung aus der X-Y-Ebene bzw. eine verminderte Übertragung der Schwingung des Antriebselements ansprechen. Zwar bezieht sich dies auf die Verbindungselemente, was eine vollständige Entkopplung durch andere Elemente dem reinen Wortlaut nach nicht zwingend ausschließt. Dies erscheint aber für den Fachmann eher fernliegend, da „vermindern“ in diesem Zusammenhang mit „verhindern“ gleichgesetzt ist und sich auch sonst kein Hinweis auf eine vollständige Entkopplung findet.
- (3)
Wenngleich hiernach eine vollständige Entkopplung nicht erforderlich ist, so muss dennoch eine technisch relevante Entkopplung stattfinden. Eine verlustbehaftete Übertragung (ohne weitere Entkopplungsmaßnahmen) oder eine vernachlässigbare Dämpfung der Schwingung in Folge der Aufhängung der Masse wird der Fachmann beispielsweise noch nicht als „teilweise Entkopplung“ ansehen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Maß der Entkopplung so groß ist, dass es sich in einem relevanten Maß vorteilhaft auf die Qualität des Nutzsignals oder die Antriebsleistung auswirkt, abhängig von der entkoppelten Schwingungsmode. - bb)
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Ausführungsformen bei der primären Sichtweise der Klägerin von Merkmal 2.2 Gebrauch machen. - Bei den angegriffenen Ausführungsformen wird die Primärschwingung unstreitig übertragen, so dass insofern keine teilweise Entkoppelung vorliegt.
- Es lässt sich aber auch hinsichtlich der Sekundärschwingung keine teilweise Entkopplung feststellen. Eine teilweise Entkopplung im Sinne von Merkmal 2.2 liegt nicht vor, weil unstreitig Antriebs- und Detektionsmassen beide unter Einwirkung der Corioliskraft verkippen, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Antriebsmasse weniger stark verkippt. Damit wird auch das technische Ziel der teilweisen Entkopplung der Sekundärmode nicht erreicht. Die Antriebsmasse wird nicht an einer Schwingung in der Sekundärmode gehindert, so dass auch negative Auswirkungen auf deren Antriebsleistung nicht verhindert werden.
- Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Übertragung in einem relevanten Maße vermindert ist, wie die Klägerin behauptet. Eine fehlende vollständige Übertragung der Sekundärmode ist für sich genommen noch keine teilweise Entkopplung im Sinne des Klagepatents, wenn dadurch nicht gleichzeitig auch die Bewegung einer der Massen in einem Freiheitsgrad eingeschränkt ist.
- b)
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 08.11.2017 ihren Verletzungsvorwurf hilfsweise auf eine andere Sichtweise der angegriffenen Ausführungsform stützen möchte, bei der die Antriebs- und Detektionsmassen zusammen als Antriebsmasse(n) betrachtet werden (zweite bzw. hilfsweise Verletzungsargumentation), kann eine Verwirklichung aller Merkmale von Anspruch 1 ebenfalls nicht festgestellt werden. - Es kann dahingestellt werden, ob Merkmal 2.2 nach dieser hilfsweisen Verletzungsargumentation verwirklicht ist. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Ausführungsformen bei dieser Sichtweise von den Merkmalen 2.1 und 3 bzw. 4 Gebrauch machen. Damit kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Verwirklichung der übrigen Merkmale hinreichend vorgetragen hat.
- aa)
Die Verwirklichung von Merkmal 2.1, - „wobei die Antriebs- und Detektionsanordnung eine Antriebsmasse (4) und eine Detektionsmasse (3) aufweist, die in unterschiedlichen Abständen von einem Zentrum (Z) der Detektionsanordnung symmetrisch um dieses Zentrum herum angeordnet sind und“
- hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt und ist für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich.
- Der Begriff des Abstands (über den die Symmetrie bestimmt wird) kann in zwei unterschiedlichen Sichtweisen verstanden werden: Einerseits ist ein Verständnis denkbar, bei dem auf den Abstand der Schwerpunkte der jeweiligen Massen zueinander abgestellt wird. Anderseits könnte man auf den kürzesten Abstand zwischen dem Zentrum und dem jeweils nächstgelegenen Punkt einer Masse abstellen.
- Es kann dahingestellt werden, wie der Begriff „Abstand“ verstanden werden muss. Für beide Auslegungsvarianten lässt sich eine Verwirklichung durch die angegriffenen Ausführungsformen in der hilfsweisen Verletzungsargumentation nicht ersehen. Die Klägerin behauptet in der Triplik (S. 14, 1. Satz = Bl. 254 GA) lediglich pauschal die Merkmalsverwirklichung, ohne konkret darzulegen, welche Masse näher und welche weiter vom Zentrum angeordnet ist. Dies ist nicht ausreichend, da für die Kammer aus den angeführten Abb. 5 und 7 der Triplik nicht ersichtlich ist, ob und wenn ja, welche Masse bei den angegriffenen Ausführungsformen nach der hilfsweisen Verletzungsargumentation einen zum Zentrum näher liegenden Schwerpunkt besitzt oder welche der Massen in einem geringeren Abstand vom Zentrum der Anordnung (zu ihren nächstliegenden Punkt) angeordnet ist. Es lässt sich für die Kammer daher nicht feststellen, welche Masse nach einer dieser Auslegungsvarianten näher am Zentrum liegt. Die Beklagten haben diesen Punkt auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017 ausdrücklich bemängelt, ohne dass die Klägerin ihren Vortrag daraufhin präzisiert hat.
- bb)
Die gleichzeitige Verwirklichung der Merkmal 3 und 4, - 3. wobei die Drehung Ω dadurch detektiert wird, dass eine Verkippung der Detektionsmasse aus der Flächenebene der Antriebs- und Detektionsanordnung heraus detektiert wird,
- 4. wobei diejenige der beiden Massen (3,4), die einen größeren Abstand zu dem genannten Zentrum aufweist, unter der Einwirkung von Corioliskraft aus der genannten Flächenebene heraus verkippen kann,
- kann für die angegriffenen Ausführungsformen nach der hilfsweisen Verletzungsargumentation ebenfalls nicht hinreichend festgestellt werden.
- (1)
Soweit die Klägerin meint, es komme bei Merkmal 4 nur auf die Eignung zur Verkippung an, ist zutreffend, dass es sich, wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, bei der Prüfung der Patentverletzung grundsätzlich erübrigt, Erwägungen darüber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 2006, 399 – Rangierkatze; BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II). Unabhängig davon müssen aber alle Merkmale des Anspruchs grundsätzlich zeitgleich verwirklicht sein, also auch die entsprechende Eignung gleichzeitig vorliegen. Für die Lehre des Klagepatents bedeutet dies, dass eine Verkippbarkeit der außenliegenden Masse dann möglich sein muss, wenn auch die anderen Vorgaben des Anspruchs verwirklicht werden. Damit muss in dem Zeitpunkt, in dem die außenliegende Masse verkippen kann, auch die Detektion der Verkippung der Detektionsmasse nach Merkmal 3 möglich sein. Andererseits würde keine funktionsfähige Vorrichtung existieren. - (2)
Für die angegriffenen Ausführungsformen in der hilfsweisen Verletzungsargumentation der Klägerin kann eine gleichzeitige Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 nicht festgestellt werden. - Die Klägerin kombiniert in ihrer hilfsweisen Argumentation den „Roll Mode“, in dem die (hilfsweise) Antriebsmasse verkippen kann, mit dem „Pitch Mode“, in dem die (hilfsweise) Detektionsmasse verkippen kann. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Abb. 7 der Triplik teilweise eingeblendet, wobei die Verkippbarkeit der jeweiligen Massen durch abgestufte Farben dargestellt ist:
- Hierzu trägt die Klägerin vor, im „Roll Mode“ verkippe nur die (hilfsweise) Antriebsmasse. Im „Roll Mode“ fehlt es bei der alternativen Verletzungsargumentation damit an der Verwirklichung von Merkmal 3. Denn eine Verkippung der (hilfsweisen) Detektionsmasse findet dort nicht statt, so dass auch keine „Verkippung der Detektionsmasse aus der Flächenebene“ detektiert werden kann.
- Im „Pitch Mode“ verkippt zwar die (hilfsweise) Detektionsmasse, jedoch kann eine Verwirklichung von Merkmal 4 nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass im „Pitch Mode“ die weiter vom Zentrum entfernte Masse verkippen kann, da die Klägerin schon nicht hinreichend vorträgt, um welche der Massen es sich hierbei handeln soll. Sollte die (hilfsweise) Antriebsmasse weiter entfernt vom Zentrum angeordnet sein, ist die Verwirklichung von Merkmal 4 für die Kammer nicht feststellbar, weil die Verkippung dieser (Antriebs-) Masse nach dem Vortrag der Klägerin nur im „Roll Mode“ erfolgt.
- II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. - Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 S. 2 ZPO.
- III.
Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt, wovon jeweils EUR 250.000,00 auf jede der Beklagten entfallen.