Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2727
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 4a O 63/16
- I. Die Beklagten werden verurteilt:
- 1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten,
- zu unterlassen, geschäftlich handelnd
- bezüglich des EPS-Systems und/ oder EPS-Schlüsseln einen Patentschutz zu behaupten, wenn dies wie folgt geschieht:
- „Der Original EPS-Schlüssel wird exklusiv von A produziert. […] Die unberechtigte Fertigung verhindert A durch patentierte Merkmale am Schlüssel.“,
- und/ oder
- „EPS patentierte Technologie vielseitiger Einsatz.“,
- und/ oder
- „Mit Patentlaufzeiten bis ins Jahr 2026.“,
- und/ oder
- „Die gewerbliche Herstellung eines A-Schlüssels erfolgt ausschließlich im Hause A. Der Verkauf aller A-Produkte wird nur über berechtigte A-Partner abgewickelt. Die unberechtigte Fertigung eines EPS-Schlüssels verhindert A durch patentierte Merkmale am Schlüssel. Bei gewerblich unberechtigter Fertigung einer Schlüsselkopie kann A rechtlich dagegen vorgehen. Die EPS-Patentlaufzeiten gehen bis ins Jahre 2026.“,
- und/ oder
- die EPS-Schlüssel sind mit dem Hinweis „patented“ versehen;
- 2. Der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2013 vorgenommen haben, und zwar unter Angabe
- a) der Werbeträger, dessen Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebiets,
- b) – soweit es sich um Internet-Werbung handelt – der Domain, der Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
- c) – soweit es sich um Direktwerbung handelt – der Anzahl der versendeten Rundbriefe.
- II. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 2.274,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu zahlen.
- III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
- IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
- V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 150.000,- vorläufig vollstreckbar.
- T a t b e s t a n d
- Die Klägerin macht gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Auskunfts- sowie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (letzterer nur gegen die Beklagte zu 1)) wegen ihrer Meinung nach irreführender werbender Angaben geltend, die den patentrechtlichen Schutz (EP 1 862 XXX; im Folgenden: Streitpatent) von durch die Beklagten vertriebenen Schlüsselsystemen zum Gegenstand haben.
- Die Klägerin bietet an und vertreibt Maschinen, mit denen Nachschlüssel gefertigt werden können. Zu ihren Abnehmern gehören unter anderem Schlüsseldienste.
- Das Streitpatent, welches einen Schlüssel für Zylinderschlossschließanlagen betrifft und dessen Inhaberin die Beklagte zu 1) ist, nimmt eine Priorität vom 01.06.2006 (AT 9512XXX) in Anspruch und wurde am 11.05.2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 05.12.2007, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung vom 11.07.2012.
- Der hier maßgeblich interessierende Streitpatentspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
- „Schlüssel für Zylinderschlossschließanlagen, wobei in den Schlüsselflachseiten (1) Längsnuten (2,3) vorgesehen sind, deren Anordnung und Querschnitt zur Erzeugung von Schließvariationen variierbar sind und wobei wenigstens eine tiefe Variationsnut in der Form einer Längsnut (3) vorgesehen ist, deren Querschnittsform ein Basisdreieck definiert, dessen Basisseite in der Schlüsselflachseite liegt, von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie erstrecken, oder wenigstens eine Längsnut vorgesehen ist, deren Querschnittsform ein halbiertes Basisdreieck definiert, dessen Basisseite in der Schlüsselflachseite liegt, von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie (10) erstrecken und wobei eine der Seiten als Halbbierende (11) der Basisseite des Basisdreiecks senkrecht auf die Mittellängsebene (12) liegt, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine weitere Längsnut als seichte Variationsnut dadurch gebildet ist, dass ausgehend vom Basisdreieck mindestens eine der Nutenflanken (12, 13) entlang der Seitenhalbierenden (121,131) einer der Seiten (9, 8) des Basisdreiecks verläuft, wobei die andere Nutenflanke (12, 13) entweder entlang der Seitenhalbierenden (131, 121) der anderen Seite (8, 9) des Basisdreiecks oder entlang der Seite (9, 8) des Basisdreiecks verläuft.“
- Wegen der weiteren Ansprüche des Streitpatents wird auf die Streitpatentschrift (Anlage K3) Bezug genommen. Nachfolgend werden zur Veranschaulichung mit Figur 1 (linke Abbildung, verkleinert) die Seitenansicht eines Flachschlüsses sowie mit Figur 2 das Schema der streitpatentgemäßen Profilbildung in allen möglichen Variationen in einem Querschnitt (rechte Abbildung, verkleinert) wiedergegeben:
- Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1), deren deutsche Vertriebstochter die Beklagte zu 2) ist, ist Herstellerin von Schließsystemen und Schlüsseln, unter anderem Nachschlüsseln. Zu dem Produktportfolio der Beklagten gehören insbesondere auch Schlüssel des sog. „EPS-Systems“.
- Den derzeit vertriebenen Schlüsseln der EPS-Serie liegt folgende, der Anlage rop4 entnommene Konstruktionszeichnung zugrunde:
- Die mit Ziffern bezeichneten Aussparungen stellen die in dem jeweiligen Schlüssel befindlichen Nuten dar, wobei die oberen Aussparungen die Nuten auf dem Schlüsselrücken und die unteren Aussparungen die Nuten auf der Schlüsselvorderseite wiedergeben. Die mit „1d“ bezeichnete Nut liegt weniger tief in der Schlüsselflächenseite als die übrigen Nuten. Nachfolgend wird eine Detailansicht der mit „1d“ bezeichneten Nut wiedergegeben:
- Die tiefen Nuten der streitgegenständlichen Schlüssel definieren ein anderes Basisdreieck als das im Zusammenhang mit der Nut „1d“ in Bezug genommene Basisdreieck, nämlich – bezugnehmend auf die Konstruktionszeichnung Anlage rop3 – ein Basisdreieck mit einer Basislänge von 2,011 mm und Schenkelseiten von jeweils 1,753 mm.
- In einem Prospekt betreffend das EPS-System, abrufbar unter der Internetseite der Beklagten zu 2) mit der Adresse www.A.de, heißt es unter anderem:
- „Der Original EPS-Schlüssel wird exklusiv von A produziert. […] Die unberechtigte Fertigung verhindert A durch patentierte Merkmale am Schlüssel.“
- Wegen des Gesamtzusammenhangs, in dem die Aussage steht, wird auf den Auszug aus dem Prospekt, vorgelegt als Anlage K4, verwiesen.
- In dem als Anlage K5 zur Akte gereichten Prospektauszug des EPS-Systems, auf den wegen seines genauen Inhalts ebenfalls Bezug genommen wird, heißt es auf Seite 2:
- „Mit Patentlaufzeiten bis ins Jahr 2026.“,
- „EPS patentierte Technologie & vielseitiger Einsatz“,
- und auf Seite 4:
- „Die gewerbliche Herstellung eines A-Schlüssels erfolgt ausschließlich im Hause A. Der Verkauf aller A-Produkte wird nur über berechtigte A-Partner abgewickelt. Die unberechtigte Fertigung eines EPS-Schlüssels verhindert A durch patentierte Merkmale am Schlüssel. Bei gewerblich unberechtigter Fertigung einer Schlüsselkopie kann A rechtlich dagegen vorgehen. Die EPS-Patentlaufzeiten gehen bis ins Jahre 2026.“
- Auf den EPS-Schlüsseln befindet sich zudem die Angabe „patented“. Insoweit wird auf eine Abbildung des Schlüssels mit der Modellnummer 2369ES203X2 (Anlage K6) Bezug genommen.
- Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2016 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) und mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2016 die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die ihrer Meinung nach vorliegende unberechtigte Patentberühmung ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Auf den Inhalt des Schreibens vom 10.05.2016 (Anlage K8) und dasjenige vom 07.06.2016 (Anlage K10) wird verwiesen.
- Die Klägerin ist der Auffassung, Aussagen, mit denen die Beklagten die EPS-Serie bzw. Schlüssel des EPS-Systems als patentgeschützt bezeichnen, seien irreführend. Denn die streitgegenständlichen Schlüssel der „EPS-Serie“ würden die Lehre des Streitpatents nicht verwirklichen.
- Es fehle schon an einer tiefen Variationsnut im Sinne der Lehre des Streitpatents.
- Das von den Beklagten in der Konstruktionszeichnung Anlage rop4 mit einer Basisflanke 1,57 mm und zwei Schenkeln mit einer Länge von 1,721 mm bzw. 2,066 mm (rot gestrichelte Linien) eingezeichnete Dreieck sei kein Basisdreieck im Sinne der Lehre des Streitpatents. Denn keiner der streitgegenständlichen Schlüssel weist – was unstreitig ist – tatsächlich eine tiefe Nut auf, die das in Bezug genommene Basisdreieck wiedergibt.
- Es fehle auch an einer seichten Nut im Sinne der Lehre des Streitpatents. Denn die tatsächliche Nutenflanke der Nut „1d“ (Anlage rop4) verlaufe nicht „entlang“ der Seitenhalbierenden der Schenkelseite 2,066 des Basisdreiecks (bei 1,033), sondern in einem erheblichen Abstand von dieser.
- Dies führe aus dem Schutzbereich des Streitpatents heraus, weil dieses verlange, dass mindestens eine der Nutenflanken in einem mathematisch strengen Sinne auf der Seitenhalbierenden verlaufe. Das Streitpatent lasse – wie Figur 7 zeigt – zwar zu, dass eine Nutenflanke teilweise, bei dem Übergang in die andere Nutenflanke aufgrund einer Abrundung nicht mehr auf der Seitenhalbierenden verlaufe. Nicht aber seien Ausgestaltungen erfasst, bei denen die Nutenflanke gar nicht auf der Seitenhalbierenden liege.
- Selbst wenn das Streitpatent insoweit Toleranzen zulasse, seien diese im Hinblick auf die Schlüssel des angegriffenen Schlüsselsystems jedenfalls überschritten. Denn ausweislich der DIN ISO 2XXX T2 (auszugsweise vorgelegt als Anlage K12) seien zulässige Toleranzen bei den für das Streitpatent relevanten Bauteilen sehr gering.
- Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagten zu verurteilen:
- Wie erkannt;
- Die Beklagten beantragen:
- Die Klage abzuweisen;
- Hilfsweise:
Den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden. - Die Beklagten sind der Auffassung, das streitgegenständliche Schlüsselsystem unterfalle dem Schutzbereich des Streitpatents bereits unmittelbar wortsinngemäß. Jedenfalls mache es – worauf sich die Beklagten hilfsweise berufen – von der geschützten Lehre aber auch in äquivalenter Art und Weise Gebrauch.
- Es sei für die Verwirklichung der geschützten Lehre unschädlich, dass die tiefen und die seichten Nuten der angegriffenen Schlüssel nicht auf ein- und dasselbe Basisdreieck zurückgehen, sondern im Hinblick auf die seichte Nut ein gestauchtes Basisdreieck vorliegt. Dem Fachmann sei bekannt, dass Längsprofilnuten entlang des Schlüsselrückens aus Stabilitätsgründen eine gestauchte Sonderform aufweisen würden.
- Bei der in der Konstruktionszeichnung (Anlage rop4) mit „1d“ bezeichneten Nut handele es sich um eine seichte Nut im Sinne der Lehre des Streitpatents. Diese sei anhand eines Basisdreieckes mit der Basisseite 1,57 mm sowie den Schenkelseiten 1,721 mm und 2,066 mm (vgl. rot gestrichelte Linie bei der Nut „1d“ in Anlage rop4) derart ausgebildet, dass eine Nutenflanke entlang der Seitenhalbierenden einer Seite des Basisdreiecks (Schenkelseite mit den Maßen 2,066) sowie die andere Nutenflanke entlang einer Seite des Basisdreiecks verlaufe.
- Es sei unschädlich, dass die Nutenflanke nicht genau auf der Seitenhalbierenden (bei 1,033) liege. Denn die Vorgabe des Streitpatents „entlang der Seitenhalbierenden“ sei nicht als exakte Maßbezeichnungen zu verstehen, vielmehr reiche eine Orientierung an der Seitenhalbierenden aus.
- Die im Hinblick auf die streitgegenständlichen Schlüssel bei der seichten Nut vorliegenden Toleranzen würden auch innerhalb der von dem Streitpatent zulässigen Differenzen liegen. Die von der Klägerin in Bezug genommene DIN ISO 2XXX lege keine für die Schlüssel maßgeblichen Werte fest, weil sie keinen Bezug zu dem einschlägigen technischen Gebiet aufweisen würde.
- Unbeschadet dessen bewege sich die Abweichung der Seitenhalbierenden bei den streitgegenständlichen Schlüsseln aber auch innerhalb des durch die DIN ISO 2XXX vorgegebenen maßgeblichen Toleranzbereichs.
- Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 30.11.2017 Bezug genommen.
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Die zulässige Klage ist auch begründet.
- Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassen (dazu unter Ziff. I.), Auskunftserteilung (dazu unter Ziff. II.) und Schadensersatz dem Grunde nach (dazu unter Ziff. III.) zu, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1, § 9 Satz 1 UWG, §§ 242, 259 BGB. Gegen die Beklagte zu 1) besteht des Weiteren ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (dazu unter Ziff. IV.).
- I.
Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG - Nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben macht. Dies ist vorliegend im Hinblick auf die angegriffenen Behauptungen, mit denen sich die Beklagten eines patentrechtlichen Schutzes für das von ihnen angebotene streitgegenständliche Schlüsselsystem berühmen.
- 1.
Eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt unproblematisch vor, denn bei den angegriffenen Behauptungen, handelt es sich um werbende Aussagen, mit denen die Beklagten die Förderung des eigenen Absatzes anstreben. - Bei den Parteien handelt es sich auch um Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Klägerin stellt zwar selbst keine Schlüssel her, zu dem Kreis der Abnehmer der von ihr, der Klägerin, vertriebenen Maschinen, mit denen Nachschlüssel produziert werden können, gehören jedoch Schlüsseldienste. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann auch gegenüber einem auf dem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen entstehen, wenn – wie vorliegend –nachteilige Auswirkungen auch für den in der Lieferkette vorgeordneten Unternehmer entstehen können.
- 2.
Die angegriffenen Behauptungen stellen sich vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständlichen Schlüssel der EPS-Serie nicht in den Schutzbereich des Streitpatents fallen, als irreführend dar. - Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht und diese unrichtige Vorstellung für die Entschließung des angesprochenen Verkehrskreises relevant ist (Bornkamm/ Feddersen, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, 2017, § 5, Rn. 1.171). Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG sind Tatsachenbehauptungen, das heißt Informationen, mit denen der angesprochene Verkehrskreis eine inhaltlich nachprüfbare Aussage verbindet (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, 35. Auflage, 2017, § 5, Rn. 1.21 f.).
- Angaben zum Patentschutz eines angebotenen Produkts sind als irreführende Angaben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG unzulässig, wenn das Produkt nicht (auch nicht auf äquivalente Art und Weise) in den Schutzbereich des Patents fällt (BGH, GRUR 1985, 520 (521) – „Konterhauben-Schrumpfsystem“; Ullmann/Deichfuß, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 146, Rn. 27).
- Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
- a)
Der durch die angegriffenen Aussagen angesprochene Adressatenkreis, Endkunden mit einem Interesse an Gruppenschlüssel- oder Hauptschlüsselanlagen, bei denen es sich zumeist um Unternehmen oder Behörden handelt, versteht die in den Werbeprospekten enthaltenen angegriffenen Aussagen derart, dass sämtliche Schlüssel des EPS-Systems unter einem patentrechtlichen Schutz stehen. Soweit die Beklagten auch die einzelnen Schlüssel des EPS-Systems mit dem Hinweis „patented“ versehen, entnimmt der angesprochene Verkehrskreis dem, dass der jeweilige die Angabe enthaltende Schlüssel einem patentrechtlichen Schutz unterfällt. - b)
Entgegen des Aussagegehalts der angegriffenen Äußerungen verwirklichen die von den Beklagten vertriebenen Schlüssel der EPS-Serie die Lehre des Streitpatents jedoch nicht. - aa)
Das Streitpatent hat einen Schlüssel für Zylinderschlossschließanlagen zum Gegenstand. Einleitend nimmt es auf im Stand der Technik bekannte Längsprofilierungen von Schlüsseln und zugehörigem Schlüsselkanal des Schlosses Bezug, insbesondere der AT 371 XXX und der AT 385 XXX (Abs. [0002] des Streitpatents; Absätze ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Streitpatents). Solche Schlüssel und Schlösser sind dazu geeignet, Variationsmöglichkeiten zu schaffen, und die missbräuchliche Nachahmung zu erschweren. - Ohne den Stand der Technik ausdrücklich zur kritisieren arbeitet es das Streitpatent als wünschenswert heraus, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen – auch bei einer Vielzahl von Variationsmöglichkeiten – möglichst groß gehalten werden, um Fehlsperrungen durch Materialabnutzung oder Herstellungsungenauigkeiten vorzubeugen (Abs. [0002]). Hinzukomme, dass von bekannten Schlüsseln und Schlössern mit der Markenbezeichnung „GPI“ Millionen vertrieben worden seien (Abs. [0003]). Im Hinblick auf diese könne es wünschenswert sein, bestehende Schließanlagen auszubauen, und eine Kompatibilität zwischen den neu hinzukommenden Profilelementen und den bestehenden Elementen herbeizuführen (Abs. [0003]).
- Dies berücksichtigend macht es sich das Streitpatent zur Aufgabe (technisches Problem), die Variationsmöglichkeiten vorbekannter Schlüssel zu erhöhen (Abs. [0002] i. V. m. [0004]), und so unter anderem die Kompatibilität bestehender Schließanlagen mit ausgetauschten neuen Elementen herzustellen und Gruppenschlüsselanlagen zu erweitern (Abs. [0018] – Abs. [0020]), ohne jedoch die Gefahr von Fehlsperrungen zu erhöhen (Abs. [0002], Abs. [0011]).
- Die Lösung soll klagepatentgemäß durch einen Schlüssel nach Streitpatentanspruch 1 mit den folgenden Merkmalen herbeigeführt werden:
- 1. Schlüssel für Zylinderschlossschließanlage,
- 2. wobei in den Schlüsselflachseiten (1) Längsnuten (2, 3) vorgesehen sind
- 2.1 deren Anordnung und Querschnitt zur Erzeugung von Schließvariationen variierbar sind,
- 3. wenigstens eine
- Erste Alternative: tiefe Variationsnut in der Form einer Längsnut (3) ist vorgesehen,
- 3.1 deren Querschnittsform ein Basisdreieck definiert,
- 3.2 dessen Basisseite in der Schlüsselflachseite liegt,
- 3.3 von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie (10) erstrecken;
- oder
- Zweite Alternative: Längsnut ist vorgesehen,
- 3.1 deren Querschnittsform ein halbiertes Basisdreieck definiert,
- 3.2 dessen Basisseite in der Schlüsselflachseite liegt,
- 3.3 von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie (10) erstrecken,
- 3.4 und wobei eine der Seiten als Halbierende (11) der Basisseite des Basisdreiecks auf der Mittellängsebene (12) liegt.
- – Oberbegriff –
- 4. Zumindest eine weitere Längsnut ist als seichte Variationsnut vorgesehen,
- 4.1 die dadurch ausgebildet ist, dass ausgehend vom Basisdreieck mindestens eine der Nutenflanken (12, 13) entlang der Seitenhalbierenden (121,131) einer der Seiten (9, 8) des Basisdreiecks verläuft, wobei
- 4.2 die andere Nutenflanke (12, 13) entweder
- Erste Alternative: entlang der Seitenhalbierenden (131, 121) der anderen Seite (8, 9) des Basisdreiecks,
- oder
- Zweite Alternative: entlang der Seite (9, 8) des Basisdreiecks verläuft.
- – Kennzeichen –
- Die Lehre des Streitpatents beschreibt mit Anspruch 1 sechs Profilvarianten, die ausgehend von einem Basisdreieck gebildet werden können (Abs. [0011]). Dabei bildet das Basisdreieck eine Konstruktionsvorgabe für die tatsächliche Ausgestaltung der jeweiligen Längsnut 3.
- Zur Veranschaulichung der nach der Lehre des Streitpatents sechs möglichen Profilvariationen wird nachfolgend Figur 3 (verkleinert) wiedergegeben:
- Die Merkmalsgruppe 3 des Streitpatentanspruchs 1 beschreibt die drei im Technikstand vorbekannten Variationsmöglichkeiten (Abs. [0009]), die in der Figur 3 mit den Darstellungen „a“, „b“ und „ab“ illustriert sind. Die erste Variante der Merkmalsgruppe 3 nimmt dabei auf das Basisdreieck „ab“ Bezug, während die zweite Variante der Merkmalsgruppe 3 die Varianten „a“ und „b“ in den Blick nimmt, bei denen das Basisdreieck „ab“ geteilt ist.
- Erfindungswesentlich sind die mit der Merkmalsgruppe 4 beschriebenen Dreiecksvarianten, anhand derer weniger tief in der Schlüsselflachseite liegende Nuten ausgebildet werden (Abs. [0010], Abs. [0011]) – von dem Streitpatent deshalb auch als „seichte“ Variationsnut bezeichnet. Die dadurch gegenüber dem Stand der Technik neu geschaffenen Variationsmöglichkeiten lassen sich den Darstellungen „c“, „d“ und „cd“ der Figur 3 entnehmen. Dabei beschreibt Merkmal 4.1 zusammen mit der ersten Variante des Merkmals 4.2 das in der Figur 3 mit „cd“ bezeichnete Profil und zusammen mit der zweiten Variante des Merkmals 4.2 die Profile „c“ und „d“ der Figur 3.
- bb)
Die streitgegenständlichen Schlüssel der EPS-Serie verwirklichen die Lehre des Streitpatents weder unmittelbar wortsinngemäß noch auf äquivalente Art und Weise. - (1)
Im Hinblick auf den Streit der Parteien ist eine Auslegung der Merkmale 3, 3.1 und 4.1 erforderlich. - Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gem. Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der maßgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EPÜ), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) – Spannschraube). Für die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).
Nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ stellt der Wortlaut eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache (hier: deutsch) in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar. Der Wortlaut der Patentansprüche in den anderen Amtssprachen des EP ist demgegenüber ohne Gewicht, denn er lässt lediglich Rückschlüsse darauf zu, wie der Übersetzer den Wortlaut in der Verfahrenssprache verstanden hat (BGH, NJW-RR 2000, 259 (262) – Spannschraube). - (a)
Die Merkmale der Merkmalsgruppe 3 befassen sich mit der Ausbildung einer ersten Variationsnut, die sich von der durch die Merkmalsgruppe 4 beschriebenen Variationsnut dadurch unterscheidet, dass der Nutgrund tiefer in der Schlüsselflächenseite liegt. In der ersten Variante des Merkmals 3 heißt es deshalb auch „tiefe“ Variationsnut, während Merkmal 4 von einer „seichten“ Nut spricht. Sowohl die Variationsnut der ersten Alternative des Merkmals 3 als auch diejenige der zweiten Alternative sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Querschnittsform ein Basisdreieck definiert (Merkmal 3.1), wobei das durch die Nut der zweiten Alternative definierte Basisdreieck ein gegenüber dem Basisdreieck der Nut der ersten Alternative „halbiertes“ Basisdreieck darstellt. - Im Hinblick auf die mit den Merkmalen 3 und 3.1 verbundene Funktion, wie sie sich aus dem Beschreibungsinhalt ergibt und in den von der erfindungsgemäßen Lehre angestrebten Erfolg einfügt, erkennt der Fachmann das in dem Anspruchswortlaut in Bezug genommenen Basisdreieck als eine geometrische Größe, mittels derer das erfindungsgemäß angestrebte Verhältnis der tatsächlich in dem Schlüssel ausgestalteten tiefen und seichten Variationsnuten beschreibbar ist.
- Daraus schließt der Fachmann, dass es sich in dem in der Merkmalsgruppe 3 in Bezug genommenen Basisdreieck um dasselbe Basisdreieck wie nach Merkmalsgruppe 4 handelt. Das Heranziehen unterschiedlicher Basisdreiecke zur Beschreibung der tiefen und der seichten Nuten würde das Basisdreieck als gemeinsamen Bezugspunkt für die Beschreibung der tiefen und der seichten Nut entfallen lassen. Denn zu jeder Nut kann theoretisch ein „passendes“ Basisdreieck entwickelt werden. Dadurch wird jedoch noch kein konkretes Verhältnis zwischen der tiefen und der seichten Nut geschaffen, wie es das Klagepatent beabsichtigt.
- Eine Abwandlung des Basisdreiecks durch Stauchen desselben, das heißt durch Veränderung der Seitenlängen des Basisdreiecks, verändert die übrigen, anhand des Basisdreiecks bestimmten geometrischen Größen, die der Anspruchswortlaut in Bezug nimmt („halbiertes Basisdreieck“, „Halbierende der Basisseite des Basisdreiecks“, „Seitenhalbierende einer der Seiten des Basisdreieckes“, „Seitenhalbierende der anderen Seite des Basisdreiecks“). Dann aber verändert sich auch die Größe der Querschnittsflächen der einzelnen Variationsnuten, was dem streitpatentgemäß angestrebten Erfolg entgegensteht, erhöhte Variationsmöglichkeiten bei Vermeidung von Fehlsperrungen zu schaffen. Dieser Aspekt wird im Zusammenhang mit dem Merkmal 4.1 ausführlich diskutiert, weshalb auf die dortigen Ausführungen (lit. (b), (bb)) Bezug genommen wird.
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass – was die Beklagten geltend machen – in den Figuren 4 – 6 mit der Bezugsziffer 2 eine Längsnut bezeichnet ist, deren Querschnittsform ein anderes Basisdreieck als dasjenige, was den mit der Kennziffer 3 bezeichneten Nuten zugrunde liegt, erkennen lässt.
- Bei der Längsprofilnut 2 in den Figuren 4 – 6 handelt es sich um keine im Sinne der Lehre des Klagepatents „variierbare Längsnut“. Das lässt sich zum einen bereits der grafischen Darstellung der Nut entnehmen, die nicht schraffiert ist. Zum anderen wird diese Längsprofilnut 2 auch in der maßgeblichen Beschreibungsstelle in Abschnitt [0012] gerade nicht als Variationsnut beschrieben. Als solche werden nur die mit der Kennziffer 3 bezeichneten Nuten genannt. Die Ausgestaltung anderer als der Variationsnuten ist jedoch für die Lehre des Streitpatents unerheblich, und von dessen Schutzbereich daher auch nicht erfasst.
- (b)
Die Merkmalsgruppe 4 befasst sich in Abgrenzung zu der von dem Streitpatent vorgesehenen tiefen Variationsnut nach Merkmalsgruppe 3 mit der seichten Variationsnut. Merkmal 4.1 beschreibt dabei – ausgehend von dem Basisdreieck – die Lage einer Nutenflanke in ihrem Verhältnis zur Seitenhalbierenden einer der Seiten des Basisdreiecks. Die Merkmalsgruppe 4.2 befasst sich demgegenüber mit der Anordnung der anderen Nutenflanke. - (aa)
Der Anspruchswortlaut des Merkmals 4.1 „entlang der Seitenhalbierenden“ gibt jedenfalls eine Ausrichtung der Nutenflanke an der Seitenhalbierenden vor. Bei einem rein sprachlich-philologischen Verständnis ist eine Betrachtung, wonach die Nutenflanke exakt auf der Seitenhalbierenden verlaufen muss, nicht zwingend. Vielmehr ist mit dem Wortsinn „entlang“ grundsätzlich auch eine in Verlauf und räumlicher Ausrichtung an der Seitenhalbierenden orientierte Nutenflanke vereinbar. - Dass sich die geometrische Bezugsfigur in Form des Basisdreiecks auch im Übrigen nicht in einem streng mathematischen Sinne in der tatsächlichen Nut wiederfinden muss, erschließt sich dem Fachmann aus Figur 7, die ein in der Praxis bevorzugtes Nutenschema analog der Figur 2 zeigt (Abs. [0016]). Bei dieser ist der Nutengrund in einer abgerundeten Form dargestellt, sind die Seitenschenkel mithin nicht als Gerade im streng mathematischen Sinne, sondern vielmehr als eine Kurve ausgebildet. Des Weiteren verlaufen die Seitenflanken des Dreiecksmusters „a“ bzw. „b“ (orientiert an Figur 3) nicht auf der Seitenhalbierenden 11. Diese Abweichungen werden dem Fachmann im Zusammenhang mit der zu der Figur 7 gehörenden Beschreibung in Abschnitt [0016] auch insoweit erläutert, dass die dargestellte Form „die beim Herstellen der Längsnuten und ihm Gebrauch erforderlichen Spiele zwischen den aneinander gleitenden Metallflächen berücksichtigt“. Daraus schließt der Fachmann, dass das Streitpatent solche Toleranzen, die fertigungstechnische oder gebrauchsbedingte Gründe haben, zulässt.
- Der Fachmann leitet aus der Figur 7 hingegen keine Anhaltspunkte für weitergehende Toleranzen her. Denn er erblickt in der Zeichnung, die weder Maßangaben noch eine Wiedergabe des Basisdreiecks enthält, eine schematische Darstellung.
- (bb)
Der Fachmann nimmt jedoch auch zur Kenntnis, dass der Anspruchswortlaut mit „Halbierende“ (Merkmal 3.2 in der zweiten Variante) bzw. „Seitenhalbierenden“ (Merkmal 4.1 und Merkmal 4.2 in der ersten Variante) Begrifflichkeiten wählt, die mit zahlen- und mengenmäßigen Vorgaben insoweit vergleichbar sind, als damit bei sprachlich-philologischer Betrachtung grundsätzlich die Teilung einer Menge in zwei gleich große Einheiten verbunden ist. Solche Vorgaben schließen zwar nicht aus, dass der Fachmann eine gewisse Unschärfe als mit dem technischen Sinngehalt vereinbar ansieht (BGH, Urt. v. 14.06.2016, Az.: X ZR 29/15, Rn. 77 – Pemetrexed, zitiert nach juris), weshalb er – wie bereits ausgeführt – vorliegend auch durch die Herstellung oder die Verwendung bedingte Abweichungen als unschädlich erachtet. Jedoch wird er die geschützte Lehre im Hinblick auf weitergehende Abweichungen bereits durch den Anspruchswortlaut in gewissem Umfang begrenzt sehen. - In diesem Verständnis wird der Fachmann auch bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung weiter gestärkt.
- Das Basisdreieck würde nämlich seine Funktion als Bezugspunkt zur Beschreibung sowohl der tiefen als auch der seichten Variationsnut verlieren, wenn eine zu starke Abweichung von den an das Basisdreieck angelehnten Vorgaben erfolgt. Mit dem Basisdreieck als Bezugspunkt verbindet der Fachmann auch einen unmittelbar durch das Streitpatent angestrebten Erfolg. Insoweit lässt sich der Beschreibung des Streitpatents bereits im Zusammenhang mit dem vorbekannten Technikstand der Hinweis entnehmen, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationsmöglichkeiten möglichst groß zu halten sind, weil Materialabnutzungen oder Herstellungsungenauigkeiten andernfalls Fehlsperrungen zur Folge haben können (Abs. [0003]). Solche Fehlsperrungen stehen dem durch das Streitpatent vorgesehenen Zusammenspiel der Variationsmöglichkeiten (Abs. [0018] – Abs. [0019]) entgegen. Im Zusammenhang mit der geschützten Lehre findet auch deshalb in Abschnitt [0011],
- „Trotz der hohen Zahl dieser Variationsmöglichkeiten sind die Querschnittsflächen der einzelnen Variationselemente groß genug, um die nötige Schließsicherheit zu bieten.“,
- gesonderte Erwähnung, dass die Steigerung der Variationsmöglichkeiten der geschützten Lehre zu keiner größeren Gefahr von Fehlsperrungen führt. Danach verbleiben die einzelnen Querschnittsflächen der möglichen Varianten groß genug, um sich auch bei einer Materialabnutzung und im Rahmen des Herstellungsvorgangs in Form und Ausmaß nicht in einem Umfang anzugleichen oder gar aufzulösen, der Fehlsperrungen nahelegt. Auch dies zeigt dem Fachmann an, dass ein zu starkes Abweichen von den durch das Basisdreieck beschriebenen Ausgestaltungen der Nuten, zu einer in dem beschriebenen Sinne nachteiligen Reduzierung der Größe der Querschnittsflächen führen kann.
- (2)
Bei Berücksichtigung des unter Ziff. (1) dargelegten Verständnisses von der streitpatentgemäßen Lehre fehlt es insbesondere an einer Verwirklichung der Merkmale 3/ 3.1 und 4.1. - (a)
Die auf der Grundlage der Konstruktionszeichnung Anlage rop3/ Anlage rop4 hergestellten Schlüssel des EPS-Systems machen von Merkmal 3 und Merkmal 3.1 – in keiner der beiden möglichen Alternativen – Gebrauch. - Die Konstruktionszeichnungen lassen zwar mit der als „1d“ bezeichneten Nut eine Nut erkennen, die weniger tief in die Schlüsselfläche hineinreicht als die anderen Nuten, die sich demgegenüber dann als tiefe Variationsnuten darstellen. Die Querschnittsform der tiefen Nut ist jedoch nicht im streitpatentgemäßen Sinne auf das Basisdreieck zurückführbar, welches zur Beschreibung der Nut „1d“ herangezogen wird.
- (b)
Auch verwirklichen die streitgegenständlichen Schlüssel das Merkmal 4.1 nicht. - (aa)
Auf der Grundlage der Konstruktionszeichnung, vorgelegt als Anlage rop4 (bzw. mit Abweichungen im Hinblick auf die eingezeichnete Seitenhalbierende der Nut „1d“ als Anlage rop3), verläuft die Nutflanke nicht im Sinne des Streitpatents „entlang der Seitenhalbierenden einer der Seiten des Basisdreiecks“. Sie ist vielmehr in einem aus dem Schutzbereich des Streitpatents herausführenden Umfang von dieser beabstandet. - Bezugnehmend auf Anlage rop4 verläuft die tatsächliche (linke) Nutenflanke in einigem Abstand oberhalb der Seitenhalbierenden des Basisdreiecks. Die Klägerin trägt – insoweit unbestritten – einen Maximalabstand von 0,8 mm vor. Dieser erscheint schon vor dem Hintergrund, dass die Bauteile beim Schlüsselbau in Millimetern bemessen werden, eine erhebliche Abweichung im Hinblick auf die sich daraus ergebende Veränderung der Querschnittsfläche zu bedeuten.
- Für ein im Sinne der Lehre des Klagepatents erhebliches Abweichen spricht weiter auch ein Abgleich des von der Klägerin für den Winkel zwischen tatsächlicher Nutenflanke und Seitenhalbierender ermittelte Winkelmaßes von mindestens 5º, dem die Beklagten nicht entgegentreten, mit den durch die DIN ISO 2XXX vorgegebenen Werten.
- Die näher bezeichnete DIN enthält Allgemeintoleranzen für Längen- und Winkelmaße. In der Einführung des ersten Teils der Norm (Anlage K12, S. 2) heißt es unter anderem:
- „Formelemente für Bauteile haben immer Maße und eine geometrische Gestalt. Wegen der Maßabweichungen und der Abweichungen von den geometrischen Eigenschaften (Form, Richtung und Lage) sind für die Funktion des Bauteils Toleranzen erforderlich; werden sie überschritten, dann wird die Funktion beeinträchtigt.“
- Dass diese Vorgaben auch für die streitgegenständliche Schlüsseltechnik grundsätzlich Bedeutung haben, geben die Konstruktionszeichnungen der Beklagten (Anlage rop3 und Anlage rop4) selbst zu erkennen, aus denen ein Verweis auf den Standard hervorgeht.
- Nach der DIN ist als Grenzmaßstab für Winkelmaße für einen Längenbereich von bis zu 10 mm für den kürzeren Schenkel des betreffenden Winkels in den Toleranzklassen „fein“ bzw. „mittel“, lediglich ein Wert von +/- 1º angegeben (Anlage K12, S. 3, Tabelle 3), so dass insoweit eine Überschreitung vorliegt.
- (bb)
Das Merkmal 4.1 wird auch dann nicht verwirklicht, wenn man nicht auf das in der Zeichnung Anlage rop 4 mit rot gestrichelten Linien dargestellte Basisdreieck, sondern auf das in der Illustration nach Anlage rop3 (nachfolgend auszugsweise wiedergegeben) - mit einer blau gestrichelten Linie wiedergegebene untere Dreieck abstellt.
- Dem steht schon entgegen, dass die Basislänge des unteren Dreiecks durch den Nuteingang nicht abgebildet wird. Nach der Lehre des Streitpatents (Merkmal 4.1 „ausgehend von dem Basisdreieck“) orientiert sich jedoch auch die Querschnittsform der seichten Variationsnut an dem Basisdreieck, mithin auch an der Basisseite. Gegenteiliges tragen auch die Beklagte auf eine entsprechende Kritik der Klägerin nicht vor. Sie beziehen sich vielmehr allein auf das insoweit nicht maßgebliche Verhältnis zwischen der Länge der Seite des gestauchten Dreiecks, an dem die Seitenhalbierende ansetzt (bezogen auf Anlage rop3: 0,977), und der Seitenlänge des unteren Dreiecks (Anlage rop3: 1,753).
- (cc)
Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Schlüssel des EPS-Systems dadurch in äquivalenter Art und Weise von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, dass statt einer seichten Variationsnut, die im Sinne des Merkmal 4.1 entlang der Seitenhalbierenden eines Basisdreiecks verläuft, eine Nutenflanke entsteht, die entlang der Seitenhalbierenden einer Seite eines gestauchten Basisdreiecks verläuft. - Es bestehen bereits Zweifel an der Gleichwirkung des Austauschmittels, weil bei der Ausrichtung an unterschiedlichen Basisdreiecken die Gefahr von Fehlsperrungen nicht mehr gleichermaßen gering erscheint. Insbesondere kann dies dazu führen, dass dadurch Querschnittsflächen entstehen, die sich in ihrer Größe nicht mehr in einer Fehlsperrungen reduzierenden Art und Weise unterscheiden (vgl. Abs. [0011]).
- Jedenfalls kann aber auch von einer Gleichwertigkeit nicht ausgegangen werden. Wie im Rahmen der Auslegung (vgl. Ziff. (1)) aufgezeigt, verbindet der Fachmann mit der Lehre des Streitpatents eine Ausrichtung der tatsächlichen Nuten an einem Basisdreieck, im Hinblick auf eine Nutenflanke der seichten Nut insbesondere eine Ausrichtung entlang der Seitenhalbierenden. Abweichungen von diesen geometrischen Vorgaben erachtet er nur in einem geringen Umfang, soweit aufgrund von Herstellung oder Verwendung erforderlich, als von dem Schutzbereich erfasst. Dies berücksichtigend, zieht er das abgewandelte Mittel gerade nicht als mit der gegenständlichen Lehre gleichwertig in Betracht. Er schließt diese vielmehr aus.
- c)
Die angegriffenen Behauptungen sind auch geeignet, die Willensentschließung des angesprochenen Verkehrskreises in wettbewerblich relevanter Art und Weise zu beeinflussen. Da der Verkehrskreis mit der Kennzeichnung einer Ware als durch ein Patent geschützt eine besondere Produktqualität sowie eine Ausschließlichkeitsstellung des anbietenden Unternehmens verbindet, wird er sich über das Vorhandensein von Konkurrenzprodukten allenfalls eingeschränkt informieren. - 3.
Die festgestellte Rechtsverletzung indiziiert die Wiederholungsgefahr, die vorliegend auch nicht dadurch ausgeräumt ist, dass die Beklagten eine ernsthafte und endgültige Erklärung in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben haben, es zu unterlassen, die ihnen vorgeworfenen Aussagen zu behaupten. - 4.
Die Klägerin kann nicht nur verlangen, dass die Beklagten Aussagen unterlassen, aus denen sich ergibt, dass sämtliche Schlüssel des EPS-Systems einem patentrechtlichen Schutz unterfallen. Die Beklagten trifft vielmehr auch eine Unterlassungspflicht im Hinblick auf Behauptungen, wonach einzelne Schlüssel des EPS-Systems patentrechtlich geschützt sind. - Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sämtliche der bisher vertriebenen Schlüssel des EPS-Systems dadurch gekennzeichnet sind, dass sie eine weniger tief in der Schlüsselflächenseite liegende Nut an dem Schlüsselrücken wie aus der Konstruktionszeichnung der Anlage rop4 ersichtlich aufweisen. Die so beschaffenen Schlüssel unterfallen – wie aufgezeigt – dem Schutzbereich des Streitpatents nicht.
- Soweit die Beklagte gegen ein auf die Behauptung eines patentrechtlichen Schutzes einzelner Schlüssel gerichtetes Unterlassungsgebot einwendet, es sei auch eine Konstruktion anderer Schlüssel innerhalb des EPS-Systems denkbar, die so ausgestaltet sind, dass sie von der Lehre des Streitpatents erfasst sind, sind diese vorliegend nicht streitgegenständlich, erstreckt sich der Unterlassungstenor mithin nicht auf diese.
- II.
Ein Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich in dem begehrten Umfang aus §§ 242, 259 BGB. - Auch für den wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch ist anerkannt, dass zu dessen Vorbereitung und Durchsetzung ein akzessorischer Auskunftsanspruch gem. §§ 242, 259 BGB bestehen kann (Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 35. Auflage, 2017, § 9, Rn. 4.4 und Rn. 4.5).
- Dies setzt voraus, dass die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu werden, zu geben vermag (a.a.O).
- So ist es vorliegend.
- Die Klägerin ist unverschuldet in Unkenntnis über die von ihr begehrten Informationen, die den internen Geschäftsbereich der Beklagten betreffen. Es ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Beklagten durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung unzumutbar belastet werden.
- Schließlich bedarf die Klägerin der begehrten Auskünfte auch zur Bezifferungen des ihr nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziff. III. zustehenden Schadensersatzanspruchs.
- Bei Wettbewerbsverstößen besteht zwar regelmäßig nur ein Auskunfts-, und kein Rechnungslegungsanspruch (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, 2017, § 9, Rn. 4.7b). Die von der Klägerin begehrten Auskünfte bewegen sich jedoch aus den nachfolgenden Gründen innerhalb dieser Grenze.
- Die Schadensberechnung nach § 9 UWG vollzieht sich auch im Lauterkeitsrecht nach §§ 249 BGB (Köhler, ebd., § 9, Rn. 1.23), obgleich die Grundsätze der dreifachen Schadensberechnung hier grundsätzlich – so auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall – keine Anwendung finden (Köhler, ebd., § 9, Rn. 1.36b). Gem. §§ 251 ff. BGB ist der sog. Marktverwirrungsschaden zu ersetzen. Dabei handelt es sich um den durch die Marktverwirrung eingetretenen tatsächlichen Vermögensschaden eines Unternehmens in Gestalt der Beeinträchtigung der Wertschätzung, seiner Kennzeichen oder seiner Produkte. Er zeigt sich beispielsweise im Umsatzrückgang oder dem Verlust von Kunden (Köhler, ebd., § 9, Rn. 1.30 und Rn. 134). Daneben ist der entgangene Gewinn nach § 252 Satz 2 BGB erstattungsfähig.
- Die vorliegend begehrten Angaben betreffen Art, Inhalt, Zeitpunkt, Dauer sowie Intensität der Verletzungshandlungen und bieten daher einen Anhaltspunkt für die Schätzung des nach den dargelegten Grundsätzen zu erstattenden Schaden (Köhler, ebd., § 9, Rn. 1.34).
- III.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach gem. § 9 Satz 1 UWG zu. Die Beklagten haften insoweit als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. - Gem. § 9 Satz 1 UWG ist derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
- Vorliegend ist ein zumindest fahrlässiges Verhalten der Beklagten anzunehmen, weil eine Überprüfung der beworbenen Produkte, ggf. unter Einholung rechts- und/ oder patentanwaltlichen Rats, offengelegt hätte, dass Schlüssel dem Schutzbereich des Streitpatents nicht unterfallen. Die Beklagten tragen auch nicht vor, dass sie dies vor Beginn der Behauptung der werbenden Aussagen besonderes überprüft haben.
- Soweit die Klägerin eine Auskunft ab dem 01. Januar 2013 begehrt, ist dies nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt war das Streitpatent bereits erteilt (Hinweis auf die Veröffentlichung datiert vom 11.07.2012).
- Die Klägerin hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Entstehung eines Schadens ist in ausreichendem Umfang wahrscheinlich. Zudem ist die Klägerin unverschuldet über den Umfang der verletzenden Handlungen im Unklaren.
- IV.
Ein Anspruch auf Ersatz der durch das rechtsanwaltliche Abmahnschreiben vom 10.05.2016 (Anlage K8) entstandenen Kosten steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. - Die Vorschrift gewährt dem berechtigt Abmahnenden gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.
- Die Abmahnung ist aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung gerechtfertigt. Sie war auch erforderlich, um der Beklagten zu 1) eine Möglichkeit aufzuzeigen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.
- Der Aufwendungsersatzanspruch ist auch der Höhe nach gerechfertigt.
- Die den Anwälten zustehenden Gebühren für die im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten sind nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit zu bestimmen, der gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG dem nach § 51 Abs. 2 GKG zu bemessenden Streitwert eines gerichtlichen Hauptsachverfahrens entspricht.
- Vorliegend hat die Klägerin vorprozessual gegen die Beklagte zu 1) Unterlassungs- und Auskunftsansprüche sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend gemacht.
- Insoweit erscheint der Ansatz eines Gesamtgegenstandswertes von EUR 100.000,- angemessen. Der Angabe des Gegenstandswertes durch den Gläubiger kommt insoweit eine erhebliche indizielle Bedeutung zu (Kühnen, ebd., Rn. J.130). Die Beklagte zu 1) tritt dem angesetzten Gegenstandswert vorliegend auch nicht entgegen.
- Auch der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr für die rechtsanwaltliche Tätigkeit ist angemessen. Zwar übersteigt dieser die sich aus §§ 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG ergebende 1,3 Regelgebühr. Dies erscheint jedoch im Hinblick auf die zu klärenden patent- und lauterkeitsrechtlichen Fragestellungen vertretbar. Die Beklagte zu 1) hat auch die geltend gemachten Abmahnkosten insoweit nicht beanstandet.
- Eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden.
- Auf der Grundlage des Ausgeführten ergibt sich die folgende Berechnung:
1,5 x 1.503,00 € = 2.254,50 €
TK-Pauschale = 20,00 €
gesamt = 2.274,50 € - V.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. - VI.
Den Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese haben nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 ZPO entstehen würde. - VII.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
- VIII.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 2 GKG auf EUR 150.000,- festgesetzt. - Die gegenüber der Streitwertangabe der Klägerin in Höhe von EUR 100.000,- höhere Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich daraus, dass sich die Streitwertangabe der Klägerin – wie diese mit ihrem Abmahnschreiben vom 10.05.2016 (Anlage K8) erkennen lässt – lediglich auf eine Beklagte bezieht. Die demgegenüber höhere Streitwertfestsetzung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin vorliegend zwei Beklagte in Anspruch nimmt.