4c O 68/16 – Vorschubeinrichtung 1

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2744

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 4c O 68/16

  1. I.
    Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1.
    es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle
    wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  3. Vorschubeinrichtungen zur Förderung eines dünnen und klebrigen Bandes, insbesondere eines Cordbandes, durch eine Schneidvorrichtung auf ein Abtransport-Förderband zum Abtransport der Cordbandabschnitte, umfassend eine Zugvorrichtung, die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung liegende vorlaufende Bandkante ergreifenden Zange besitzt, um das Band um eine der Abschnittbreite entsprechende Strecke von der Abwickelrolle durch die Schneidevorrichtung über das vorzugsweise zur Zange tieferliegende Abtransport- Förderband zu ziehen,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,
  5. wobei die Zange über die Zugvorrichtung unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar ist;
  6. 2.
    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
  7. a)
    der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
    b)
    der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
    c)
    der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  8. wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
  9. wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  10. 3.
    der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  11. a)
    der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    b)
    der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    c)
    der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
    d)
    der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    e)
    im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
  12. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  13. 4.
    die unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  14. II.
    Es wird festgestellt, dass
  15. 1.
    die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 2. November 2002 bis zum 23. September 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
  16. 2.
    die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 24. September 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  17. III.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  18. IV.
    Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zu Ziffer I.1 und Ziffer I.4 (Unterlassung/Rückruf) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,00 EUR, im Hinblick auf den Tenor zu Ziffer I.2 und Ziffer I.3 (Auskunft/Rechnungslegung) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR sowie wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  19. T a t b e s t a n d
  20. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Patents DE 101 13 XXX B1 (Klagepatent), vorgelegt als Anlage K 1, dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie auf Feststellung der Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  21. Das Klagepatent wurde am 20. März 2001 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung erfolgte am 24. August 2006. Das Klagepatent steht in Kraft.
  22. Die technische Lehre des Klagepatents betrifft eine Vorschubeinrichtung, insbesondere für Cordbänder. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  23. „Vorschubeinrichtung zur Förderung eines dünnen und klebrigen Bandes (1), insbesondere eines Cordbandes, durch eine Schneidvorrichtung (4) auf ein Abtransport-Förderband (5) zum Abtransport der Cordbandabschnitte, umfassend eine Zugvorrichtung (14), die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser (3) der Schneidvorrichtung (4) liegend vorlaufende Bandkante (21) ergreifenden Zange (15) besitzt, um das Band (1) um eine der Abschnittbreite entsprechende Strecke von der Abwickelrolle (6) durch die Schneidvorrichtung (4) über das vorzugsweise zur Zange (15) tieferliegende Abtransport-Förderband (5) zu ziehen, wobei die Zange (15) über die Zugvorrichtung (15) unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung (4) verfahrbar ist.“
  24. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 zeigt laut Klagepatentschrift eine schematische Seitenansicht einer Vorschubeinrichtung, wobei von der Schneidvorrichtung nur die beiden Messer mit dargestellt sind.
  25. Die Klägerin ist auf die Herstellung von Cordbandschneidanlagen für die Reifenindustrie spezialisiert. Sie stellt her und vertreibt weltweit unter anderem Stahlcordband- und Textilcordbandschneidanlagen.
  26. Bei der Beklagten handelt es sich um einen A Wettbewerber der Klägerin.
  27. Die Beklagte verteilte auf ihrem Messestand auf der Messe „B“ im Februar 2016 in C unter anderem den als Anlage K 4 vorgelegten Werbeprospekt. Hierin findet sich auf Seite 9 die Bewerbung einer Stahlcordbandschneidanlage mit einer Vorschubeinrichtung (nachfolgend als angegriffene Ausführungsform bezeichnet). Die äußere Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform lässt sich der nachfolgend eingeblendeten, dem betreffenden Prospekt entnommenen schematischen Zeichnung entnehmen:
  28. Die Beklagte stellte auf ihrem Messestand ferner die nachfolgend eingeblendete Abbildung einer angegriffenen Vorschubeinrichtung aus:
  29. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere verfüge die angegriffene Ausführungsform über eine Zange, welche eine vorlaufende Bandkante ergreife. Hierzu sei es nicht notwendig, dass sich das Cordband während des Ergreifens in Bewegung befinde, also in vorlaufender Bewegung sei. Unter „vorlaufender Bandkante“ verstehe der Fachmann lediglich diejenige Kante des Cordbands, die sich vorne befinde und von derjenigen Kante zu unterscheiden sei, welche durch den Schneidvorgang entstehe. Ferner sei die Zange der angegriffenen Ausführungsform derart ausgestaltet, dass sie über die Zugvorrichtung unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar sei. Hierzu sei es nicht notwendig, dass die Zange auch ausschließlich entweder senkrecht oder parallel zur Schneidkante verfahrbar sei, so dass auch rechteckige Schnitte ermöglicht würden.
  30. Die Klägerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich im rechtshängigen Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht als rechtsbeständig erweisen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten seien in der Entgegenhaltung DE 39 00 342 A1 (Anlage NK3) nicht nur das Merkmal 4, sondern auch die Merkmale 3.1 und 3.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Schließlich fehle dem Fachmann die Veranlassung, ausgehend von der NK3 die weiteren von der Beklagten eingebrachten Schriften heranzuziehen.
  31. Nachdem die Klägerin ihren zunächst gestellten Vernichtungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2017 zurückgenommen hat und darüber hinaus die Handlungsalternative des „Besitzens“ aus ihrem Unterlassungsantrag gestrichen hat, beantragt sie nunmehr,
    sinngemäß wie erkannt.
  32. Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen,
    hilfsweise,
    den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeit des Klagepatents auszusetzen.
  33. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Die Zange der angegriffenen Ausführungsform ergreife nicht die „vorlaufende“ Bandkante, da diese, wie sie behauptet, sich bei Ergreifen der Kante nicht mehr in Bewegung befinde, sondern stillstehe. Ferner sei die Zange nicht unabhängig parallel und senkrecht zur Schneidkante verfahrbar, da, was unstreitig ist, eine Verfahrbarkeit allein in senkrechter Richtung ohne gleichzeitige Bewegung der Zange in paralleler Richtung nicht möglich sei.
  34. Sie ist der Auffassung, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vollständig widerrufen werde. Hierzu bezieht sie sich auf die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte NK3 als nächstliegenden Stand der Technik. Sie ist der Auffassung, für den Fachmann, einen Ingenieur der Automatisierungstechnik, sei eine Kombination der NK3 mit diversen weiteren Schriften aus dem Stand der Technik naheliegend gewesen. Zur Bestätigung ihrer Auffassung legt die Beklagte einen Beschluss des A Patentamts vom 14. November 2017 vor, nach welchem dieses ein slowakisches Schwesterpatent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichtet hat.
  35. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
  36. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  37. Die zulässige Klage ist begründet. Der Rechtsstreit war nicht nach § 148 ZPO auszusetzen.
  38. I.
    Das Klagepatent betrifft eine Vorschubeinrichtung, insbesondere für Cordbänder.
  39. Das Klagepatent beschreibt es als aus dem Stand der Technik bekannt, dass bei Vorschubeinrichtungen das meist von einer Vorratsrolle abgezogene Cordband durch die Schneidvorrichtung geschoben wird. Hieraus ergebe sich der Nachteil, dass zum einen nur eine eingeschränkte Vorschublänge möglich sei. Durch den reibungsbehafteten Materialtransport ergeben sich beim Durchschieben aber auch die Gefahr eines Materialstaus sowie Maßungenauigkeiten durch das Verziehen der Cordbänder. Für sehr dünne, labile und spannungsbehaftete Stahl- bzw. Textilcordbänder sowie sonstige Gummimaterialien lassen sich die bekannten Vorschubeinrichtungen bei Materialdicken < 0,5 mm und Vorschublängen > 800 mm nicht mehr einsetzen. Lediglich für dickere und wenig spannungsbehaftete Stahl- bzw. Textilcordbänder sowie entsprechend dicke Gummibänder lassen sich die bisher bekannten Vorschubeinrichtungen problemlos verwenden.
  40. Diese Nachteile würden durch die DE 39 00 342 A1 verringert. Diese offenbart eine Vorschubeinrichtung zur Förderung eines Bandes durch eine Schneidvorrichtung. Die unter einem hochgefahrenen Obermesser einer Schneidvorrichtung liegende Bandkante wird jeweils durch eine Zugvorrichtung mit einer Zange um eine der Abschnittsbreite entsprechende Strecke von einer Abwickelrolle durch die Schneidvorrichtung gezogen. Die dort beschriebene Vorschubeinrichtung dient zum Fördern klebriger Bahnen, wobei abgetrennte Abschnitte einer nicht näher beschriebenen Transportvorrichtung zum Abtransport übergeben werden. Die Zange ist an einem Wagen angeordnet, der seinerseits an zwei ortsfesten Linearführungen in der Bandförderrichtung verfahrbar ist.
  41. Als nachteilig beurteilt das Klagepatent hieran, dass dieses System keine optimale Lösung für die in der Praxis vorrangig geforderten Cordbandabschnitte mit schrägen Schnittkanten bietet.
  42. Der klagepatentgemäßen Erfindung liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorschubeinrichtung, insbesondere für dünne und klebrige Cordbänder so auszugestalten, dass auch dünne und stark klebrige Cordbänder unabhängig vom Verlauf der Bandkante problemlos und ohne die Gefahr eines Verziehens gefördert werden können.
  43. Diese Aufgabe wird gelöst durch eine Vorschubeinrichtung nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in die folgenden Merkmale gliedern lässt:
  44. Vorschubeinrichtung zur Förderung eines dünnen und klebrigen Bandes (1), insbesondere eines Cordbandes,
    1. durch eine Schneidvorrichtung (4)
    2. auf ein Abtransport-Förderband (5) zum Abtransport der Cordbandabschnitte,
    3. umfassend eine Zugvorrichtung (14),
    3.1
    die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser (3) der Schneidvorrichtung (4) liegend vorlaufende Bandkante (21) ergreifenden Zange (15) besitzt,
    3.2
    um das Band (1) um eine der Abschnittbreite entsprechende Strecke von der Abwickelrolle (6) durch die Schneidvorrichtung (4) über das vorzugsweise zur Zange (15) tieferliegende Abtransport-Förderband (5) zu ziehen,
    4. wobei die Zange (15) über die Zugvorrichtung (15) unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung (4) verfahrbar ist.
  45. II.
    Die angegriffene Ausführungsform macht unmittelbar und wortsinngemäß von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch.
  46. 1.
    Die Beklagte stellt zu Recht nicht in Abrede, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine Vorschubeinrichtung zur Förderung eines dünnen und klebrigen Bandes, insbesondere eines Cordbandes, handelt, die über eine Schneidvorrichtung sowie ein Abtransport-Förderband zum Abtransport der Cordbandabschnitte im Sinne der Merkmale 1 und 2 verfügt.
  47. 2.
    Die Zugvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform besitzt auch eine Zange, die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung liegend vorlaufende Bandkante ergreift.
  48. Was unter einer vorlaufenden Bandkante im Sinne des Klagepatents zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach § 14 PatG wird der Schutzbereich des Patents durch seine Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Patentschriften bilden im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder). Allerdings erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  49. Unter Heranziehung dieser Grundsätze bezeichnet die vorlaufende Bandkante das in Förderrichtung vordere Ende des Bandabschnitts. Hingegen ist es zur Merkmalsverwirklichung nicht erforderlich, dass sich die Bandkante bei Ergreifen durch die Zange in einer Förder-Vorwärtsbewegung befindet. Dies folgt für den Fachmann aus Abschnitt [0021] der Klagepatentschrift, in welchem weiterhin von einer vorlaufenden Bandkante gesprochen wird zu einem Zeitpunkt, in welchem die Zange die Bandkante freigibt und sodann der Schnitt mit dem Obermesser erfolgt. Für den Fachmann wird deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt die vorlaufende Kante des Bandes nicht mehr in Bewegung sein darf, da es sonst zu Schnittungenauigkeiten kommt. Mithin steht aus Sicht des Fachmanns der Begriff „vorlaufend“ nicht mit der Bewegung des Bandes in Zusammenhang, sondern beschreibt lediglich die vordere Kante des Bandes.
  50. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob sich, wie die Beklagte behauptet, die Bandkante bei der angegriffenen Ausführungsform zum Zeitpunkt des Ergreifens durch die Zange in Bewegung befindet oder nicht. Eine Merkmalsverwirklichung liegt mithin vor.
  51. 3.
    Die Verwirklichung des Merkmals 3.2 wird von der Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.
  52. 4.
    Die Zange der angegriffenen Ausführungsform ist über die Zugvorrichtung unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante verfahrbar im Sinne des Merkmals 4.
  53. Unter Heranziehung der oben unter Ziffer II.2 dargestellten Auslegungsgrundsätze bedeutet die Formulierung „unabhängig voneinander verfahrbar“, dass die Bewegungen bzw. Verfahrgeschwindigkeiten in die senkrechte und in die parallele Richtung unabhängig voneinander veränderbar sind, um zu gewährleisten, dass ein vorher ausgewählter Abzugswinkel eingestellt werden kann. Nicht erforderlich hingegen ist, dass die klagepatentgemäße Zugvorrichtung in der Lage ist, jeden möglichen Winkel von 0° bis 90° abzufahren und die Schneideinrichtung damit in der Lage ist, auch rechteckige Bandabschnitte ohne schräge Kanten herzustellen.
  54. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs ist insoweit offen formuliert. Es heißt hier lediglich, dass die Zange unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel verfahrbar ist. Zur Ausgestaltung der Schnitte macht der Anspruch hingegen keine Angabe.
  55. Die vorgenannte Auslegung des Merkmals wird vom technischen Zweck der betreffenden Ausgestaltung gestützt. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, schräge Schnittkanten ohne die Gefahr eines Verziehens zu erhalten (Abschnitt [0007]). Hierzu ist es notwendig, den Zuführwinkel des Cordbands sowie den Zugwinkel so aufeinander abzustimmen, dass das Cordband nicht in eine Richtung hin verzogen wird. Dies wird in Abschnitt [0007] ausdrücklich erläutert. Eine solche genaue Festlegung des Zugwinkels ist erst dann möglich, wenn die Verfahrgeschwindigkeiten in senkrechter und in paralleler Richtung unabhängig voneinander, also unterschiedlich, eingestellt werden können.
  56. Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt es das Klagepatent nicht voraus, dass eine erfindungsgemäße Ausführungsform in der Lage ist, durch Ansteuerung bloß eines der beiden Motoren sowohl gerade Cordbandabschnitte zu produzieren, als auch schräge Abschnitte durch Ansteuerung beider Motoren. Zwar heißt es in Abschnitt [0007] des Klagepatents, dass die erfindungsgemäße Zugvorrichtung unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante verfahrbar ist, um nicht nur Cordbandabschnitte fördern zu können, deren Schneidkante senkrecht zur Cordbandlängsrichtung verläuft, sondern auch die in der Praxis meist geforderten Cordbandabschnitte mit schrägen Schneidkanten. Allerdings versteht der Fachmann dies lediglich als Wiederholung der technischen Lehre der Erfindung, nämlich, dass nunmehr schräge Schnittwinkel durchgeführt werden können. Dies wird bestätigt durch den nächsten Satz des betreffenden Abschnitts. Hier heißt es, dass je nach dem gewünschten Schneidwinkel die Stellmotoren für das senkrechte und das parallele Verschieben der Zugvorrichtung angesteuert werden. Aus Sicht des Fachmanns ist eine unabhängige Verfahrbarkeit also dann gegeben, wenn durch unabhängige Ansteuerbarkeit der Stellmotoren ein gewünschter Zugwinkel eingestellt werden kann. Die erfindungsgemäße Lehre fordert dabei keine Multifunktionsmaschine, welche sämtliche möglichen Schneidwinkel abfahren kann. Vielmehr ist es ausreichend, dass eine gewisse Variabilität in der Winkeleinstellung erreicht wird.
  57. Eine derartige klagepatentgemäße Verfahrbarkeit der Zange ist bei der angegriffenen Ausführungsform möglich. Diese ist nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien in der Lage, Zugwinkel von 15° bis 75° zu realisieren.
  58. III.
    Aus der unmittelbaren und wortsinngemäßen Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 folgen die tenorierten Ansprüche.
  59. Die Beklagte hat die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.
  60. 1)
    Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.
  61. 2)
    Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
  62. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
  63. Der Entschädigungsanspruch folgt aus § 33 PatG.
  64. 3)
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  65. 4)
    Es besteht ebenfalls ein Rückrufanspruch im beantragten Umfang (§ 140b Abs. 3 PatG).
  66. IV.
    Der Rechtsstreit ist nicht nach § 148 ZPO auszusetzen.
  67. 1.
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
  68. 2.
    Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltung NK3 aussetzen wird.
  69. a)
    Die NK3 offenbart eine Greifvorrichtung zum Mitführen einer klebrigen Werkstoffbahn.
  70. Es ist zweifelhaft, ob Merkmal 2, also ein Abtransport-Förderband, in der NK3 unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Dort ist in Spalte 1, Z. 30 lediglich die Rede von einer „Transporteinrichtung“. Wie diese Transporteinrichtung konkret ausgestaltet ist, ergibt sich weder aus der Beschreibung der NK3 noch aus den entsprechenden Figuren der Entgegenhaltung.
  71. Hingegen dürfte ein Obermesser nach Merkmal 3.1 in der NK3 offenbart sein. Zwar wird in der Entgegenhaltung selbst lediglich von einem Quermesser gesprochen. Allerdings heißt es in der Klagepatentschrift bei der Würdigung der NK3 in Abschnitt [0003] ausdrücklich, dass diese über ein hochgefahrenes Obermesser verfügt.
  72. Nicht offenbart ist hingegen die Verfahrbarkeit der Zange gemäß Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1.
  73. b)
    Der Fachmann wäre unter Zugrundelegung der NK3 und der Aufgabe die hierin offenbarte Maschine für schräge Bandabschnitte zu optimieren, bei Heranziehung der Entgegenhaltung NK8 (EP 0 649 730) nicht zur klagepatentgemäßen Lehre gelangt.
  74. Die NK8 offenbart zwar eine Einrichtung zum Zuschnitt von Material für pneumatische Reifen mit schrägen Bandabschnitten. Allerdings werden diese Bandabschnitte dadurch hergestellt, dass die Schneidvorrichtung gegenüber der Bandförderrichtung schräg angeordnet wird. In den weiteren von der Beklagten aufgeführten Entgegenhaltungen NK10 und NK11 wird zur Anfertigung schräger Schnitte ebenfalls die Lage der Schneidkante im Verhältnis zur Förderrichtung variiert, um schräge Schnitte zu erreichen.
  75. Angesichts dessen, dass in den drei Druckschriften der gleiche technische Weg beschritten wird, dürfte es sich um eine übliche Ansicht in der Fachwelt gehandelt haben, dass schräge Schnitte durch variable Schneidkanten erzeugt werden. Die Abkehr vom Üblichen, also das Einschlagen neuer Wege, ist ein Indiz für eine erfinderische Tätigkeit (BGH, GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung), so dass sich für einen erfinderischen Schrift jedenfalls noch gute Argumente erblicken lassen.
  76. Die Auffassung der Beklagten, dem Fachmann sei bewusst, dass eine feststehende Schneidkante die Schnittqualität verbessere und es sei ihm klar, dass er statt der Schneidkante auch die Förderrichtung des Bandes verändern könne, kann von der technisch nicht fachkundig besetzten Kammer nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Insbesondere finden sich hierfür keine Anhaltspunkte in den von der Beklagten aufgeführten Druckschriften.
  77. c)
    Gleiches gilt für eine Kombination der NK3 mit der Entgegenhaltung EP 0 767 018 (NK12).
  78. a)
    Die NK12 betrifft einen X-/Y-Tisch, welcher relativ zu dem Stanzwerkzeug einer Stanzmaschine bewegt wird. Das Blechmaterial wird hierbei mittels des Tisches bewegt und entsprechend positioniert. Hierbei wird der Tisch zunächst entweder in die X- oder in die Y-Richtung bewegt, um danach in die entsprechend andere Richtung bewegt und damit in die Endposition gebracht zu werden. Eine schräge Abzugswinkelbewegung wird hingegen nicht offenbart.
  79. b)
    Der Kammer erschließt sich nicht, dass der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt die NK12 zur Lösung des technischen Problems, ausgehend von der in der NK3 offenbarten Maschine schräge Schnittwinkel bei Cordbändern zu fertigen, überhaupt herangezogen hätte. Die NK12 betrifft ein anderes technisches Gebiet, nämlich das Stanzen von Blechen. Im Gegensatz zu klebrigen und weichen Cordbändern handelt es sich bei Blechen um ein Material, welches sich nicht leicht seitlich verziehen kann, so dass es hier ohne weiteres möglich ist, diese auf einem Tisch in beliebiger Richtung unter einem Stanzwerkzeug zu verschieben.
  80. Zwar hat das slowakische Patentamt das Schwesterpatent SK 286XXX B6 mit Beschluss vom 14. November 2017 ausgehend von der oben genannten Kombination der Entgegenhaltungen vernichtet und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass die Maschinen der NK3 und der NK12 beide zum Gebiet des Maschinenbaus und dort zur Gruppe der Scher-, Schneid- und Stanzmaschinen gehörten und der Fachmann deshalb auf diese Schriften zurückgegriffen hätte.
  81. An diese Auslegung ist die hiesige Kammer allerdings nicht gebunden. Es hat die Stellungnahmen anderer Gerichte der Vertragsstaaten des EPÜ allerdings als sachverständige Äußerung zu würdigen (BGH, GRUR 2010, 950 – Walzenformgebungsmaschine). Selbst wenn man diesen Grundsatz ebenfalls auf die Entscheidungen von Ämtern anwendet, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis.
  82. Wie oben dargelegt, handelt es sich aus Sicht der Kammer gerade auf Grund der unterschiedlichen Materialeigenschaften von Cordbändern und von Blechen gerade nicht um das gleiche Sachgebiet, da diese unterschiedlichen Eigenschaften zu unterschiedlichen Prämissen bei der Konzeption einer entsprechenden Maschine führen. Cordbänder können gerade nicht wie Bleche beliebig erst in X- und danach in Y-Richtung gezogen werden, da hierdurch die Gefahr eines Verziehens des Bandes und damit unbrauchbarer Cordbandabschnitte entsteht. Der Fachmann hätte deshalb die in der NK12 offenbarte technische Lösung als abwegig betrachtet.
  83. V.
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
  84. Streitwert: 500.000,00 EUR

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