Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Oktober 2010, Az. 4b O 164/09
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1)
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Fernsehsignalempfangsgeräte, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift für Fernseh- und/oder Tonrundfunkprogramme in einem Gerät zum Empfang von Fernseh- und/oder Tonrundfunksignalen von verschiedenen Sendeanstalten, die Programminformationen als Programmdaten in Videotext (Fernsehtext-) Programmübersichtsseiten der eigenen Sendeanstalt und/oder anderer Sendeanstalten aussenden bzw. in Kabelnetze einspeisen und/oder Programminformationen als Vorabinformation zu Tonrundfunksendungen senden oder in Kabelnetze einspeisen, durchzuführen und eine Abstimmung der Empfängerschaltung des Geräts vorzunehmen mit folgenden Merkmalen:
– die empfangenen Programmdaten der Videotext (Fernsehtext)-Seiten oder der Programmvorabinformationen, die mit den Tonrundfunksignalen empfangen werden, werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt;
– mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Listen den Programmdaten zugeordnet aufgenommen;
– mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher oder nach Betätigung einer Übernahmetaste abgespeichert;
– mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die für die Abstimmung der Empfängerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind;
– die Erfassung der Abstimmdaten erfolgt in Abhängigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfängergeräts auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz;
– die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt;
– durch Betätigung einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen können, dargestellt;
– zur Abstimmung des Gerätes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgewählt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenzen an die Abstimmschaltung der Empfängerschaltung geleitet werden
nicht zur Benutzung des europäischen Patents EP 0 753 XXX B2 berechtigten Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
2)
der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1) bezeichneten Handlungen seit dem 13.07.2001 begangen haben,
und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnung, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnung, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichneten, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I. 1) bezeichneten und ab dem 13.07.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,00 €, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das am 24.03.1995 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 26.03.1994 (DE 4410XXX) angemeldete und unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland eingetragene EP 0 753 XXX (nachfolgend Klagepatent), dessen Erteilungshinweis am 26.08.1998 veröffentlicht worden ist, betrifft ein Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift und Schaltung hierfür. Das Klagepatent steht in Kraft. In einem von dritter Seite erhobenen Einspruchsverfahren wurde es vom Europäischen Patentamt in geändertem Umfang, so wie aus der neuen europäischen Patentschrift gemäß Anlage K 1 ersichtlich, aufrechterhalten. Der Hinweis auf die Entscheidung über den Einspruch wurde am 13.06.2001 veröffentlicht.
Eingetragene ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents ist die A GmbH in B. Diese beauftragte die Klägerin mit der exklusiven Verwertung des Klagepatents und ermächtigte sie am 20.08.2009, alle Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents gegen die Beklagten im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen (Anlage K 4).
Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift für Fernseh- und/oder Tonrundfunkprogramme in einem Gerät zum Empfang von Fernseh- und/oder Tonrundfunksignalen von verschiedenen Sendeanstalten, die Programminformationen als Programmdaten in Videotext (Fernsehtext-) Programmübersichtsseiten der eigenen Sendeanstalt und/oder anderer Sendeanstalten aussenden bzw. in Kabelnetze einspeisen und/oder Programminformationen als Vorabinformation zu Tonrundfunksendungen senden oder in Kabelnetze einspeisen, und Abstimmung der Empfängerschaltung des Geräts mit folgenden Merkmalen:
a) die empfangenen Programmdaten der Videotext (Fernsehtext)-Seiten oder der Programmvorabinformationen, die mit den Tonrundfunksignalen empfangen werden, werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt;
b) mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Listen den Programmdaten zugeordnet aufgenommen;
c) mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher oder nach Betätigung einer Übernahmetaste abgespeichert;
d) mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die für die Abstimmung der Empfängerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind;
e) die Erfassung der Abstimmdaten erfolgt in Abhängigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfängergeräts auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz;
f) die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt;
g) durch Betätigung einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen können, dargestellt;
h) zur Abstimmung des Gerätes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgewählt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenzen an die Abstimmschaltung der Empfängerschaltung geleitet werden.“
Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.
Die Klägerin greift mit der Klage Set-Top-Boxen mit der Bezeichnung C (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) an. Die angegriffene Ausführungsform wird auf der Internetseite www.D.de (Anlagen K 6, K 17 und Anlage B1) beworben. Das als Anlage K 8 überreichte Muster der angegriffenen Ausführungsform erwarb die Klägerin über die E GmbH (Anlage K 7). Das Muster war mit der Bedienungsanleitung Anlage K 9 ausgestattet.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer unstreitig der Beklagte zu 2) ist, lasse die angegriffene Ausführungsform herstellen, importiere und vertreibe sie in der Bundesrepublik Deutschland. Das Angebot der angegriffenen Ausführungsform auf der Internetseite www.D.de sei ein solches der Beklagten zu 1), die ausweislich der Anlage K 17 als Kontakt angegeben sei. Domaininhaber der Internetseite sei überdies – insoweit unstreitig – der Beklagte zu 2). Darüber hinaus ergebe sich die Verantwortlichkeit der Beklagten auch aus der dem Muster der angegriffenen Ausführungsform beigefügten Bedienungsanleitung Anlage K 9, auf welcher die Beklagte zu 1) genannt sei.
Nachdem die Klägerin ursprünglich auch die Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform von den Beklagten begehrt hat, beantragt sie nunmehr
wie zuerkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents nicht in Abrede. Sie bestreiten allein ihre Passivlegitimation. Die Beklagte zu 1) stelle weder Elektrogeräte noch andere Handelsware her; sie importiere und vertreibe solche auch nicht. Insoweit nehme sie nicht am Handels- und Geschäftsverkehr teil. Die Beklagte zu 1) zahle auch keine Steuern, da sie keine Umsätze mache. Die „D-Geräte“ vertreibe allein die F GmbH. Dass der Beklagte zu 2) unstreitig auch Geschäftsführer dieser GmbH ist, sei unerheblich, da es sich bei der F GmbH um eine von der Beklagten zu 1) zu unterscheidende juristische Person handele. Die Internetseite www.D.de, deren Inhaber unstreitig der Beklagte zu 2) ist, sei der F GmbH zuzurechnen, wie sich aus der Anlage B 1 ergebe. ). Soweit die Klägerin auf die Anlage K 17 rekurriere, sei anzumerken, dass es sich bei der dortigen Angabe der Beklagten zu 1) als Kontakt um ein „redaktionelles Versehen“ des Providers handele. Die Fa. G, welche die Internetseite entworfen und eingerichtet hat, habe die Anweisung gehabt, die F GmbH einzutragen. Irrtümlicher Weise sei jedoch die Beklagte zu 1) namentlich und mit vollständiger Anschrift benannt worden. Dies beruhe auf einer Verwechslung, weil es sich bei den Adressen der beiden Firmen „H“ und „I“ um dasselbe (Eck-)Gebäude handele. Als der Irrtum von dem Beklagten zu 2) bemerkt worden sei, sei dies sofort geändert worden, so dass seitdem die Beklagte zu 1) richtigerweise gänzlich von der Internetseite entfernt sei. In dem Benutzungshandbuch Anlage K 9 sei die Beklagte zu 1) nicht genannt, es sei allein ein Hinweis auf Marke „D“ enthalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht nach §§ 10, 139 Abs. 1, 2, 140b PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die Beklagten sind passiv legitimiert.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift für Fernseh- und/oder Tonrundfunkprogramme in einem Gerät zum Empfang von Fernseh- und/oder Tonrundfunksignalen von verschiedenen Sendeanstalten oder Programmträgern zur Durchführung des Verfahrens.
Rundfunkzeitschriften, aus denen die einzelnen Programme bzw. Sendebeiträge zu entnehmen sind, die jeweils am Empfangsort empfangbar sind, sind in Schriftform hinlänglich bekannt.
Darüber hinaus ist – wie das Klagepatent im Einzelnen ausführt – das Aussenden von Programmübersichtsseiten über Tagesprogramme oder Programme der Folgetexte bis hin zu Programminformationen über einen längeren Zeitraum mittels Videotext- bzw. Fernsehtextseiten ebenso bekannt wie die Möglichkeit, einen Videorecorder in Abhängigkeit der mit den Videotextseiten übertragenen Programmübersichten zu programmieren, so dass zu den in den Programmdaten zugeordneten Ein- und Ausschaltzeiten, möglicherweise mittels eine VPS-Signals, eine zeit- bzw. programmdatenabhängige Ansteuerung des Videorecorders erfolgt.
Als nachteilig an derartigen Verfahren kritisiert das Klagepatent, dass für die Vorprogrammierung der Benutzer die Videotextseiten der einzelnen Sender, die diese mit aussenden, überprüfen muss, d. h. dass er zur Programmierung auf verschiedene Empfangskanäle umschalten muss, um die Programmierung vorzunehmen. Auch wenn einzelne Sender von anderen Sendern ebenfalls Programmübersichten durch Videotext-Programmtafeln übertragen, bleibt es dem Benutzer nicht erspart, zunächst all jene Sender aufzurufen, um die Programmierung vornehmen zu können, die ebenfalls eine Programmvorschau ermöglichen. Zudem erhält der Benutzer keine Übersicht über Programme, die in einem bestimmten Zeitraum, z. B. in der nächsten Stunde, von allen erreichbaren Sendern am Empfangsort geplant ausgestrahlt werden. Hierzu muss der Benutzer auf die bekannten schriftlichen Programmzeitschriften zurückgreifen.
Als weiteren Stand der Technik erläutert das Klagepatent das aus der DE 30 31 XXX C2 bekannte Verfahren zur alphanumerischen Stationsanzeige bei Empfängern für hochfrequente elektrische Schwingungen und das in der DE A 3 XXX 939 offenbarte Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift mit Abspeicherung von Programmdaten nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus.
Ausgehend von diesem Stand der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine neuartige Programmzeitschrift, nämlich in Form einer elektronischen Zeitschrift, und ein Verfahren zur Erstellung derselben anzugeben, die es dem Benutzer gestattet, in übersichtlicher Form auf dem Bildschirm selbst alle verfügbaren und/oder am Ort empfangbaren Programme während bestimmter Zeitabschnitte übersichtlich dargestellt zu erhalten, gleich von welchem Sender sie anliegen, um darauf gestützt, eine Anwahl des entsprechenden Senders unter Ausnutzung der gespeicherten Programmdaten direkt vornehmen zu können.
Zur Lösung dieser Aufgabe (technisches Problem) sieht das Klagepatent nach dem geltend gemachten Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
1. Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift für Fernseh- und/oder Tonrundfunkprogramme
2. in einem Gerät zum Empfang von Fernseh- und/oder Tonrundfunksignalen von verschiedenen Sendeanstalten,
3. die Programminformationen als Programmdaten in Videotext (Fernsehtext-) Programmübersichtsseiten der eigenen Sendeanstalt und/oder anderer Sendeanstalten aussenden bzw. in Kabelnetze einspeisen und/oder Programminformationen als Vorabinformation zu Tonrundfunksendungen senden oder in Kabelnetze einspeisen, und
4. Abstimmung der Empfängerschaltung des Geräts mit folgenden Merkmalen:
5. Die empfangenen Programmdaten der Videotext (Fernsehtext)-Seiten oder der Programmvorabinformationen, die mit den Tonrundfunksignalen empfangen werden, werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt;
6. mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Listen den Programmdaten zugeordnet aufgenommen;
7. mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher oder nach Betätigung einer Übernahmetaste abgespeichert;
8. mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die für die Abstimmung der Empfängerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind;
9. die Erfassung der Abstimmdaten erfolgt in Abhängigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfängergeräts auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz;
10. die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt;
11. durch Betätigung einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen können, dargestellt;
12. zur Abstimmung des Gerätes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgewählt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenzen an die Abstimmschaltung der Empfängerschaltung geleitet werden.
II.
1)
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch, § 10 PatG. Sie ist ein Mittel, das sich auf die wesentliche Elemente der Erfindung bezieht, und mit dem die erfindungsgemäße Lehre wortsinngemäß benutzt werden kann. Dass die angegriffene Ausführungsform für die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents objektiv geeignet ist und dafür durch den Dritten bestimmt ist, ist gewollt und offensichtlich. All dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen.
2)
Die Beklagten sind passiv legitimiert. Sie sind Verletzer im Sinne des § 139 PatG. Die Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausführungsform sowohl angeboten als auch geliefert. Der Beklagte zu 2) haftet infolge dessen aufgrund seiner Geschäftsführerposition als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1).
a)
Unter Anbieten ist jede Handlung zu verstehen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; BGH GRUR 1970, 358 – Heißläuferdetektor). Die Bewerbung eines Mittels im Sinne des § 10 PatG im Internet ist mithin ein Anbieten.
Von einem solchen Anbieten ist nach dem vorgebrachten Sach- und Streitstand auszugehen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat insbesondere durch Vorlage der Anlagen K 6 und K 17 dargetan, dass die patentverletzende angegriffene Ausführungsform im Internet auf der Seite www.D.de beworben wurde und noch wird. Diesem Umstand als solchem sind die Beklagten nicht entgegengetreten, vielmehr lässt sich auch der von ihnen vorgelegten Anlage B 1 ein Anbieten der angegriffenen Ausführungsform im Internet entnehmen.
Für das Bewerben der angegriffenen Ausführungsform auf der genannten Internetseite ist die Beklagte zu 1) verantwortlich, auch wenn sie nicht Inhaberin der Domain (Anlage K 18) ist. Die Beklagte zu 1) ist nämlich unstreitig bis zum 20.07.2009 im Impressum auf der Internetseite www.D.de als Kontakt für die beworbenen Geräte angegeben. Dies zeigt die Anlage K 17. Dass die Anlage K 17 den tatsächlichen (damaligen) Angaben im Internet entsprach, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Soweit die Beklagten vorbringen, es habe sich bei der Nennung der Beklagten zu 1) um ein „redaktionelles Versehen“ des Providers, der Fa. G, gehandelt, verfängt dieser Einwand nicht. Abgesehen davon, dass der Geschäftsverkehr dieses „redaktionelle Versehen“ nicht erkennen konnte und deswegen infolge der Benennung der Beklagten zu 1) als Kontakt davon ausgehen musste, dass die Beklagte zu 1) lieferwillig und die Anbietende ist, ist das Vorbringen der Beklagten zum „redaktionellen Versehen“ nicht nachvollziehbar, zudem teilweise widersprüchlich sowie nicht ausreichend substantiiert und damit unerheblich.
Ein Provider, der für eine von ihm verschiedene juristische Person eine Internetseite gestaltet und einrichtet, verfügt in der Regel nicht über eigene Kenntnisse hinsichtlich der Sachangaben und der Inhalte, die auf der Internetseite dargestellt werden sollen. Die Inhalte und Sachangaben werden ihm vielmehr notwendigerweise von seinem Auftraggeber geliefert. Enthält eine Internetseite Adress- und/ oder Kontaktdaten im Hinblick auf eine beworbene angegriffene Ausführungsform, so ist angesichts dessen grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Informationen auf den Angaben des Auftraggebers beruhen.
Soweit die Beklagten vorbringen, die Benennung der Beklagten zu 1) als Kontakt sei von ihr nicht gewollt oder beauftragt worden, vielmehr habe die Fa. G den Auftrag gehabt, die F GmbH als Kontakt anzugeben, haben sie keine nachvollziehbare Erklärung dafür geboten, aus welchem Grund die Fa. G auftragswidrig gehandelt haben sollte. Ihre Erläuterung, die Beklagte zu 1) und die F GmbH säßen im selben Haus, da die Adressen der beiden ein und dasselbe Eckhaus beträfen, weshalb es bei der Fa. G zu einer Verwechslung gekommen sei, greift nicht durch. Zum einen hat die Klägerin bestritten, dass mit den Anschriften „H“ und „I“ dasselbe Haus bezeichnet wird. Einen Beweis für ihre erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung haben die Beklagten jedoch nicht angeboten. Eine „Versicherung“ der Prozessbevollmächtigten ist kein zulässiges Beweismittel. Zum andern könnte, wenn die Behauptung der Beklagten einmal als wahr unterstellt würde, der vorgebrachte Umstand nur einen Austausch der Anschriften erklären. Wenn die F GmbH in einem Haus ansässig ist, das sowohl die Anschrift „I“ wie auch die Anschrift „H“ trägt, mag es vorkommen, dass ein Provider für die F GmbH nicht die Anschrift angibt, unter der diese im Geschäftsverkehr üblicherweise auftritt (I), sondern statt dessen aus Versehen die Adresse angibt, die – auch – zu dem Haus gehört, in dem die F GmbH residiert. Diese „doppelte“ Anschriftenmöglichkeit erklärt jedoch nicht, weshalb trotz eines – wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben – ausdrücklichen Auftrages, die F GmbH zu benennen, diese Anweisung missachtet wird und statt dessen eine andere juristische Person, nämlich die Beklagte zu 1), im Impressum aufgenommen wird. Und zwar exakt mit der Adresse, unter der sie im Rechtsverkehr auftritt.
Darüber hinaus wird die Gestaltung einer Internetseite und ihre Freigabe bzw. online-Schaltung von einem Auftraggeber kontrolliert. Mithin war es Aufgabe des Auftraggebers zu kontrollieren, ob die dortigen Angaben der Wahrheit entsprechen. Dass und warum eine derartige Kontrolle nicht stattgefunden hat, ist nicht vorgetragen. Sollte sie stattgefunden haben, ist nicht erklärlich, weshalb der vermeintliche Irrtum nicht sofort aufgefallen wäre. Die Beklagte zu 1) steht als einzige Kontaktadresse im Impressum, welches übersichtlich gestaltet ist.
Des Weiteren leidet der Vortrag der Beklagten an mangelnder Substantiierung der Umstände, wann das vermeintliche „redaktionelle Versehen“ von wem weshalb entdeckt wurde. Die Beklagten haben unter Vorlage der Anlage B 1 behauptet, das (vermeintliche) Versehen sei vor Rechtshängigkeit, genauer gesagt im August 2009, bemerkt worden. Die zum Beleg vorgelegte Anlage B 1 stammt allerdings erst vom 24.02.2010, so dass aus ihr keine Anhaltspunkte für eine Abänderung der Internetseite zwischen dem 20.07.2009 (Datum Anlage K 17) und dem 26.09.2009 (Zustellung der Klage) bzw. im August 2009 hervorgehen. Weshalb der Irrtum plötzlich aufgefallen sein soll, ist nicht erläutert worden.
Nicht außer Acht gelassen werden kann zudem die Anlage K 9. In dem Benutzerhandbuch ist die Beklagte zu 1) genannt. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den Angaben auf der linken Seite des ersten Blattes der Anlage K 9 nicht nur um einen Hinweis auf die Marke D. Zwar steht dort „D ®“. Damit enden die Angaben jedoch nicht. Vielmehr heißt es weiter: „D ∙ H D XXX J ∙ Germany“. Auch wenn der Zusatz „GmbH“ fehlt, so wird durch letzteres gleichwohl die Beklagte zu 1) als Firma bezeichnet. Sie zeichnet mithin verantwortlich. Weshalb es auch in diesem im Jahr 2008 übersandten Benutzerhandbuch zu demselben „redaktionellen Versehen“ gekommen sein soll und weshalb auch dieser nicht bemerkt worden sein soll, ist nicht erklärt. Dass das Benutzerhandbuch auch von der Fa. G in eigener Regie gestaltet worden sein soll, ist nicht zu erkennen. Die Anlage K 9 passt vielmehr zu dem Bild, das sich aus der Anlage K 17 ergibt. Beide benennen übereinstimmend die Beklagte zu 1) als Verantwortliche.
b)
Es lässt sich ferner feststellen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform geliefert hat, worunter gemäß § 10 PatG die Übergabe des Mittels zu verstehen ist, so dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, die Erfindung mit dem gelieferten Mittel zu benutzen. Ob mit einer Lieferung Umsätze erzielt und deshalb Steuern gezahlt werden müssen, spielt für diesen Benutzungstatbestand keine Rolle.
Die Anlage K 9 belegt das Liefern. Die Beklagte zu 1) ist auf dem Benutzerhandbuch wie ausgeführt genannt. Die Anlage K 9 lag unstreitig einem Exemplar der angegriffenen Ausführungsform bei, das von der Klägerin ebenso unstreitig bei der E GmbH im August 2008 (Anlage K 7) bezogen wurde.
Zur Abrundung zu bemerken bleibt, dass dies in Übereinstimmung mit dem Inhalt des von der Klägerin als Anlage K 19 vorgelegten Handelsregisterauszugs betreffend die Beklagte zu 1) steht. In diesem ist aufgeführt, dass Gegenstand des Unternehmens der Beklagte zu 1) der „Handel mit Elektroartikeln aller Art, insbesondere der Handel mit Satellitenreceivern und Zubehör“ ist. Diese Angabe steht dem Vortrag der Beklagten, die Beklagte zu 1) vertreibe keine Elektrogeräte und nehme insoweit nicht am Handels- und Geschäftsverkehr teil, in gewisser Weise entgegen.
c)
Nicht festgestellt werden kann indes, dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform auch herstellen. Darlegungs- und beweisbelastet für die Benutzungshandlungen ist die Klägerin als Anspruchsinhaberin. Sie hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Herstellungshandlung der Beklagten ableiten ließe. Sie hat sich lediglich – fälschlicherweise – auf ein Bestreiten des gegnerischen Vorbringens beschränkt. Letztlich ist dies jedoch ohne Nachteil für die Klägerin, da sie keine unmittelbare, sondern eine mittelbare Benutzung des Klagepatents geltend macht und demzufolge nicht beantragt hat, den Beklagten ein Herstellen zu untersagen.
III.
Da die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs mittelbar verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents ohne Berechtigung erfolgt. Die Handlungen der Beklagten rechtfertigen es, ihnen das Angebot und das Liefern schlechthin zu untersagen, da unstreitig ist, dass die angegriffene Ausführungsform nicht patentfrei benutzt werden kann
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können (§ 276 BGB). Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. Die Beklagten haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich der der Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheibenbefestiger).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3. S. 2 ZPO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in § 709 ZPO.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 140.000,00 € festgesetzt, wobei sich dieser Streitwert aus folgenden Teilstreitwerten zusammensetzt: Unterlassungsantrag 100.000,00 €, Auskunftsantrag 15.000,00 €, Vernichtungsanspruch 15.000,00 €, Schadenersatzfestsstellungsantrag 10.000,00 €.