Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2717
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Oktober 2017, Az.4b O 95/17
- I. Die einstweilige Verfügung vom 27.07.2017 wird im Hinblick auf Ziff. I. 1. und Ziff. II mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich diese auf die Modelle B 1 und B 2 der Produktserie „A“ beziehen.
- II. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 27.07.2017, unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.
- III. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens haben die Verfügungs-klägerin 68% und die Verfügungsbeklagte 32% zu tragen.
- IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Verfügungsklägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000 EUR. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
- Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 655 XXX B1 (Anlage AST 1, in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage AST 1a, im Folgenden: Verfügungspatent) auf Unterlassung und Auskunftserteilung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch.
- Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin des Verfügungspatents. Die dem Verfügungs-patent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 12.12.2011 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 23.12.2010 (EP 10196XXX) eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 28.06.2012. Am 05.11.2014 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Verfügungspatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Verfügungspatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2011 011 XXX.X geführt (Anlage AST 1b).
- Unter dem 26.06.2015 wurde gegen das Verfügungspatent Einspruch beim Europäischen Patentamt (EPA) erhoben. Mit Entscheidung vom 18.07.2017 wies das EPA den Einspruch zurück (Anlage AST 2, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage AST 2a).
- Das Verfügungspatent betrifft eine Dampfbügelvorrichtung.
- Der in diesem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:
- „A steam ironing device (1), comprising:an iron (10), including a soleplate (18) provided with at least one steam outlet opening (20); soleplate heating means (22) configured to heat the soleplate (18); a steam generator (50) including a heatable steam generation chamber (51) that is fluidly connectable to the at least one steam outlet opening (20) in the soleplate; and control means (24, 56), operably connected to the soleplate heating means (22) to control a soleplate temperature to a non-user-adjustable temperature in the range of 105-145°C, and characterized in that the control means (24, 56) are operably connected to the steam generator (50) to control steam settings to a non-user-adjustable temperature in the range of 100-150°C at a time-averaged steam rate of at least 50 grams/minute.”
- Die deutsche Übersetzung des Anspruchs 1 kann wie folgt wiedergegen werden:
- „Dampfbügelvorrichtung (1) mit:einem Bügeleisen (10) mit einer, mit mindestens einer Dampfaustrittsöffnung (20) versehenen Bügelsohle (18); einer Bügelsohlenerhitzungseinrichtung (22), die so ausgeführt ist, dass sie die Bügelsohle (18) erhitzt; einem Dampf-generator (50) mit einer erhitzbaren Dampferzeugungskammer (51), die mit der mindestens einen Dampfaustrittsöffnung (20) in der Bügelsohle flüssigkeits-technisch verbindbar ist; sowie Steuermitteln (24, 56), die mit den Bügelsohlenerhitzungsmitteln (22) betriebsbereit verbunden sind, um eine Bügelsohlentemperatur auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 105-145°C einzuregeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuermittel (24, 56) mit dem Dampfgenerator (50) betriebsbereit verbunden sind, um Dampfeinstellungen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 100-150°C bei einer zeitlich gemittelten Dampfrate von mindestens 50 Gramm/Minute zu regulieren.“
- Die nachfolgende Abbildung zeigt in leicht verkleinerter Form ein bevorzugtes Aus-führungsbeispiel der Erfindung.
- Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Verfügungsbeklagte bietet über ihre Internetseite an und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter-schiedliche Haushaltsgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen. Die Verfügungs-klägerin wendet sich gegen Dampfbügelstationen der Verfügungsbeklagten der Produktserie „A“, und zwar folgende Modelle (vgl. Anlage AST 5a):
- B 1 (angegriffene Ausführungsform 1),B 2 (angegriffene Ausführungsform 2),B 3 (angegriffene Ausführungsform 3),B 4 (angegriffene Ausführungsform 4) undB 5 (angegriffene Ausführungsform 5).
- Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen neben einem Normal-Modus über einen vom Benutzer wählbaren Eco-Modus. Hinsichtlich der Angaben zum Eco-Modus in den Benutzerhandbüchern der jeweiligen angegriffenen Ausführungs-formen wird auf Anlage HE 5, S. 11 ff. Bezug genommen.
- Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungs-formen das Verfügungspatent unmittelbar wortsinngemäß verletzten. Ihre Mess-methode zeige insbesondere, dass sich die Dampftemperatur bei den angegriffenen Ausführungsformen in dem von dem Verfügungspatent geschützten Bereich bewege, wobei der Benutzer keine Möglichkeit habe, die Temperatur des Dampfes einzustellen. Die Messmethode der Verfügungsbeklagten sei hingegen fehlerhaft, insbesondere sei die verwendete Messsonde ungeeignet. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei aufgrund der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 18.07.2017 hinreichend gesichert. Das Dringlichkeitserfordernis sei zu bejahen.
- Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 26.07.2017 hat die Kammer im Wege der einstweiligen Verfügung folgenden Beschluss vom 27.07.2017 zu Ziff. I und II. erlassen:
- I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, we-gen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Ver-handlung,
- 1. untersagt,
- Dampfbügelvorrichtungen miteinem Bügeleisen mit einer, mit mindestens einer Dampfaustritts-öffnung versehenen Bügelsohle;einer Bügelsohlenerhitzungseinrichtung, die so ausgeführt ist, dass sie die Bügelsohle erhitzt;einem Dampfgenerator mit einer erhitzbaren Dampferzeugungs-kammer, die mit der mindestens einen Dampfaustrittsöffnung in der Bügelsohle flüssigkeitstechnisch verbindbar ist, sowieSteuermitteln, die mit den Bügelsohlenerhitzungsmitteln betriebs-bereit verbunden sind, um eine Bügelsohlentemperatur auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 105-145°C einzuregeln,
- in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
- wenn die Steuermittel mit dem Dampfgenerator betriebsbereit ver-bunden sind, um Dampfeinstellungen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 100-150°C bei einer zeitlich gemittelten Dampfrate von mindestens 50 Gramm/Minute zu regulieren;
- 2. aufgegeben,
- der Antragstellerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Dampfbügelvorrichtungen gemäß Ziffer I. 1. zu erteilen durch An-gabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie aller gewerblichen Abnehmer, Auftrag-geber und Verkaufsstellen sowie über die Mengen der herge-stellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Dampfbügel-vorrichtungen.
- II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. 1. ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
- Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen (Bl. 33-35 GA).
- Gegen den ihr im Parteibetrieb am 01.08.2017 zugestellten Beschluss vom 27.07.2017 hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 07.08.2017 Widerspruch eingelegt.
- Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,
- den Widerspruch gegen die von der Kammer am 27. Juli 2017 erlassene einstweilige Verfügung zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
- Die Verfügungsbeklagte beantragt,
- die einstweilige Verfügung vom 27.07.2017 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
- Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungs-formen das Verfügungspatent nicht verletzten, weil die Steuermittel Dampfein-stellungen auf eine vom Benutzer einstellbare Temperatur regulierten. Durch das Wählen des Eco-Modus sei nämlich die Dampftemperatur vom Benutzer einstellbar. Außerdem sei die zu messende Temperatur nicht die an der Bügelsohle zu ermittelnde Temperatur, sondern die Temperatur, die von der Steuerungsvorrichtung vorgegeben werde, also die Soll-Temperatur.Die Messungen der Verfügungsklägerin seien verfälscht, weil diese Silikonröhrchen verwendet habe. Unter realen Bügelbedingungen könne sich der Dampf bei Austritt aus den Öffnungen der Bügelsohle ohne Wärmeaustausch ausdehnen, bevor er auf das zu bügelnde Textilmaterial treffe. Die Silikonröhrchen bedingten zudem einen nicht zu vernachlässigenden Wärmeeintrag. Außerdem habe die Verfügungsklägerin Messungen nur an zwei willkürlich gewählten Dampfauslassöffnungen vorgenommen.Ihre – der Verfügungsbeklagten – Messmethode sei besser geeignet und zeige, dass bei allen angegriffenen Ausführungsformen die Dampftemperatur im Eco-Modus deutlich unter 100C liege und damit unter dem patentgemäß beanspruchten Bereich. Bei den angegriffenen Ausführungsformen 3 bis 5 bleibe die Dampftemperatur sowohl im Normal-Modus als auch im Eco-Modus deutlich unter 100C. Eine genauere Messung an der angegriffenen Ausführungsform 3 unter Verwendung eines Stützgitters habe gezeigt, dass beide Modi einen Mittelwert der Dampftemperatur aufwiesen, der außerhalb des patentgemäß beanspruchten Bereichs liege.Sollte für die Verwirklichung der geschützten technischen Lehre die Existenz weiterer, beispielsweise die Dampftemperatur beeinflussender, Modi irrelevant sein, so werde die technische Lehre nach Anspruch 1 des Verfügungspatents neuheits-schädlich vorweggenommen. Jedenfalls stehe ihr, der Verfügungsbeklagten, ein Vorbenutzungsrecht zu. Dem von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Patentanspruch mangele es zudem an erfinderischer Tätigkeit.Für die Vollziehung des auf Erteilung einer Auskunft gerichteten Titels genüge die Zustellung des Titels alleine nicht, so dass Ziff. I. 2. des Beschlusses vom 27.07.2017 bereits deswegen aufzuheben sei.
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akten-inhalt verwiesen.
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Entscheidungsgründe
- I.Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.07.2017 aufrechtzuerhalten, soweit sie sich auf die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 bezieht. Im Übrigen war sie aufzuheben.Die Verfügungsklägerin hat nur in Ansehung der angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen 3 bis 5 fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs.
- 1.Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Verfügungs-anspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 PatG lediglich in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 zu. In Ansehung der angegriffenen Ausführungsformen 3 bis 5 ist ein solcher Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
- a)Die dem Verfügungspatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Dampfbügelvorrichtung, die zum Bügeln unterschiedlicher Gewebearten geeignet ist.
- Aus dem Stand der Technik war vorbekannt, dass die Bügeltemperatur, d.h. die Temperatur, bei der ein Kleidungsstück während des Bügelns gebügelt wird, in Abhängigkeit der Gewebeart des Gegenstandes zu wählen ist, um ein optimales Bügelergebnis zu erzielen, z.B. etwa 175°C bei Baumwolle oder etwa 95°C bei Polyamid oder Elasthan. Nach dem ISO-Standard ISO 3758 wird die Textil-pflegekennzeichnung für maximale Temperaturen mittels einem, zwei oder drei innerhalb eines Bügeleisensymbols angeordneten Punkten kenntlich gemacht. Die Europäische Norm EN 60311 passte die Temperaturen zur Erzielung besserer Bügelergebnisse an (vgl. insoweit Anlage AST 1a, Abs. [0003], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Verfügungspatentschrift in der deutschen Fassung, soweit nicht anders angegeben). Obwohl die genauen Temperaturen variieren können, war es laut Verfügungspatentschrift allgemein bekannt, dass ein Kleidungsstück am besten bei einer Temperatur gebügelt wird, die der Art des Gewebes, aus dem es besteht, entspricht.
- Die aus dem Stand der Technik bekannten Haushalts (Dampf )Bügeleisen waren nahezu alle mit erhitzbaren Bügelsohlen ausgestattet, deren Temperatur in dem Bereich von etwa 70-210°C manuell verstellbar ist. Vom Benutzer wurde dement-sprechend erwartet, dass er sich der thermischen Eigenschaften des Gewebes oder zumindest der Gewebeart und / oder der empfohlenen Temperatureinstellungen bewusst war und die Bügelsohlentemperatur des Bügeleisens entsprechend an-passte, bevor er mit dem Bügeln der entsprechenden Textilien begann. Denn die Außerachtlassung der empfohlenen Bügelsohlentemperatur konnte zu unbe-friedigenden Bügelergebnissen und sogar zu einer thermischen Beschädigung des gebügelten Materials führen, wenn die Bügelsohlentemperatur die empfohlene Höchsttemperatur versehentlich überschritt (Abs. [0004]).
- Das Erfordernis, sich der thermischen Eigenschaften eines Gewebes bewusst zu sein und die Bügelsohlentemperatur des Bügeleisens beim Wechseln von einer Gewebeart zur anderen anzupassen (wenn die aktuelle Einstellung ungeeignet ist) wurde als aufwendig und benutzerunfreundlich erachtet. Es schien jedoch in An-betracht der von Natur aus unterschiedlichen thermischen Eigenschaften ver-schiedener Textilien notwendig zu sein (Abs. [0005]).
- Aus der Schrift WO 2008/034693-A1 (im Folgenden: WO‘693) waren ein Dampf-bügeleisen einschließlich einer erwärmbaren Bügelsohle, eine Erwärmungs-einrichtung zum Erwärmen der Bügelsohle sowie eine integrierte automatische Temperaturkontrolleinrichtung vorbekannt. Die Temperaturkontrolleinrichtung ist mit der Erwärmungseinrichtung gekoppelt und dazu ausgelegt, im Betrieb des Dampf-bügeleisens die Bügeltemperatur der Bügelsohle ausschließlich in einem fest voreingestellten, manuell nicht veränderbaren, konstanten Bügeltemperaturbereich von 180°C bis 190°C zu halten. Die Schrift WO‘693 lehrt, dass alle Textilien, insbe-sondere Bekleidungsstücke und Haushaltstextilien, ohne Industrietextilien, in dem genannten Temperaturbereich mit „sehr guten“ Bügelergebnissen gebügelt werden könnten. „Gute“ Bügelergebnisse ließen sich auch dann erzielen, wenn die Gegen-stände trocken gebügelt würden, d.h. ohne Anwendung von Wasserdampf. Die Schrift WO‘693 lehrt auch, dass Textilen, die entsprechend EN 60311 eine maximale Bügeltemperatur von 160°C haben (d.h. Textilien mit zwei Punkten) mit „guten“ Ergebnissen in dem Temperaturbereich von 180°C bis 190°C dampfgebügelt werden könnten.
- Tests der Verfügungsklägerin und Anmelderin konnten die von der Schrift WO‘693 geltend gemachten Ansprüche nicht bestätigen. Bei einer Bügelsohlentemperatur von 165C kam es zu Beschädigungen der Kleidungsstücke. Laut Verfügungs-patentschrift scheinen die Tests die landläufige Meinung zu belegen, dass die Bügeltemperatur am besten in Abhängigkeit der Gewebeart gewählt wird, um Schäden zu verhindern und zufriedenstellende Bügelergebnisse zu erzielen (Abs. [0008] a.E.).
- Aus der Schrift WO 2006/000958 (im Folgenden: WO‘958) war ein Dampfbügeleisen vorbekannt, bei dem die Bügeltemperatur hauptsächlich von der Temperatur des vom Bügeleisen freigesetzten Dampfes gesteuert wird. Bei dem Bügeleisen hält eine thermostatgeregelte Erhitzungseinrichtung die Bügelsohle bei einer vorgegebenen, nicht vom Benutzer einstellbaren Temperatur, z.B. bei 110C, während die Temperatur des vom Bügeleisen freigesetzten Dampfes vom Benutzer mittels einer Eingabeeinrichtung, wie etwa einer drehbar angeordneten Scheibe, einstellbar ist. Bevor er ein bestimmtes Kleidungsstück bügelt, muss der Benutzer die Einstellung der Eingabeeinrichtung prüfen und die Eingabeeinrichtung anpassen, sofern die Temperatureinstellung nicht der geforderten Bügeltemperatur entspricht. Die Temperatur des Dampfes muss bei diesem Dampfbügeleisen vom Benutzer auf Basis jeden Kleidungsstücks angepasst werden.
- Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Verfügungspatentschrift als Aufgabe, eine Bügelvorrichtung zur Verfügung zu stellen, mit der unterschiedliche Gewebearten mit zufriedenstellenden Bügelergebnissen gebügelt werden können, ohne dass der Benutzer die Bügelleistungen beim Wechsel von einer Textilie zu einer anderen anpassen muss (Abs. [0009]).
- Zur Lösung dieses Problems sieht das Verfügungspatent in Anspruch 1 eine Vor-richtung mit folgenden Merkmalen vor:
- 1. Dampfbügelvorrichtung (1) mit:1.1 einem Bügeleisen (10),1.2 einer Bügelsohlenerhitzungseinrichtung (22),1.3 einem Dampfgenerator (50) sowie1.4 Steuermitteln (24, 56).
- 2. Das Bügeleisen2.1 weist eine Bügelsohle (18) auf,2.2 die mit mindestens einer Dampfaustrittsöffnung (20) versehen ist.
- 3. Die Bügelsohlenerhitzungseinrichtung (22) ist so ausgeführt, dass sie die Bügelsohle (18) erhitzt.
- 4. Der Dampfgenerator (50)4.1 weist eine erhitzbare Dampferzeugungskammer (51) auf,4.2 die mit der mindestens einen Dampfaustrittsöffnung (20) in der Bügel-sohle flüssigkeitstechnisch verbindbar ist.
- 5. Die Steuermittel
- 5.1 sind mit den Bügelsohlenerhitzungsmitteln (22) betriebsbereit ver-bunden,5.1.1 um eine Bügelsohlentemperatur einzuregeln5.1.2 auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 105-145°C,
- 5.2 sind mit dem Dampfgenerator (50) betriebsbereit verbunden,5.2.1 um Dampfeinstellungen zu regulieren5.2.2 auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 100-150°C5.2.3 bei einer zeitlich gemittelten Dampfrate von mindestens 50 Gramm/Minute.
- b)Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedarf das Merkmal 5.2.2 des Verfügungspatents der Auslegung.
- aa)Danach besteht die erfindungsgemäße Dampfbügeleisenvorrichtung aus Steuer-mitteln, die mit dem Dampfgenerator betriebsbereit verbunden sind, um Dampfein-stellungen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur im Bereich von 100-150C zu regulieren.
- Durch die Vorgabe der Regulierung der Dampfeinstellungen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur im Bereich von 100-150C wird jede Wahlmöglich-keit des Benutzers ausgeschlossen, soweit dadurch Auswirkungen auf die Dampf-temperatur an der Bügelsohle auftreten können.
- Ein solches Verständnis ist bereits in der Definition der Wortfolge „nicht vom Be-nutzer einstellbar“ (in der englischen Fassung: „non-user-adjustable“) in der Ver-fügungspatentschrift, Abs. [0023], angelegt. Dort heißt es insoweit, dieser – in Anlehnung an die englische Fassung – „Begriff“ sei nicht dahingehend auszulegen, dass er zwangsläufig bedeute, dass der Parameter festgelegt, gleichbleibend oder unveränderlich sei. Der „Begriff“ sei so auszulegen, dass die Bügelvorrichtung keine Benutzersteuerung umfasse, welche es einem Benutzer (bewusst) ermöglichen würde, den entsprechenden Parameter anzupassen, indem er eine Handlung ausführe, die über die natürliche Bedienung eines Bügeleisens, das (bereits) auf die gewünschte Bügelsohlentemperatur und Dampfeigenschaften eingestellt sei, hinausgehe. Eine solche natürliche Bedienung könne beispielsweise das Greifen des Bügeleisens, das Bewegen des Bügeleisens über ein Kleidungsstück, das Heben des Bügeleisens von dem Kleidungsstück, das aufrechte Hinstellen des Bügeleisens und das Loslassen des Bügeleisens, umfassen. Eine nicht vom Benutzer einstellbare Bügelsohlentemperatur könne daher beispielsweise mittels der entsprechenden (automatischen) Steuermittel in Abhängigkeit eines Signals von einer Hand oder eines Greifensensors, der registriere, sobald das Bügeleisen vom Benutzer gehalten werde, variierbar sein, so dass die Bügelsohlentemperatur gesenkt oder anderweitig angepasst werde, sobald das Signal von dem Sensor reflektiere, dass das Bügeleisen über einen längeren Zeitraum, z.B. fünfzehn Minuten oder eine halbe Stunde lang, nicht gehalten worden sei. Weiter heißt es in der Verfügungspatentschrift, eine nicht vom Benutzer einstellbare Dampfrate könne gleichermaßen wie oben beschrieben mittels der entsprechenden (automatischen) Steuermittel in Abhängigkeit eines Signals von einer Bewegung, eines Lage /Orientierungs oder Kontaktsensors variierbar sein, so dass die Freisetzung von Dampf unterbrochen oder reduziert werde, sobald das Signal von dem Sensor reflektiere, dass das Bügeleisen aufrecht hingestellt werde, sich in der Luft befinde oder zu Beginn eines Bügelstrichs zu einem zu bügelnden Kleidungsstück hinabgesenkt werde (Abs. [0023] a.E.).
- Damit ist eine Benutzersteuerung, die es dem Benutzer ermöglicht, die Dampf-temperatur anzupassen, nicht mehr von Merkmal 5.2.2 umfasst, wenn ihre Betätigung über die natürliche Bedienung eines Bügeleisens hinausgeht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Nutzer (bewusst) einen weiteren Modus mittels einer Taste aktivieren kann und als Folge die Dampftemperatur an der Bügelsohle verändert wird. Eine solche Betätigung unterfällt nämlich nicht mehr den Formen der natürlichen Bedienung eines Bügeleisens, wie dem Greifen oder dem Bewegen des Bügeleisens. Im Übrigen würde das Merkmal „nicht vom Benutzer einstellbar“ obsolet werden, wenn sich der Nutzer zwischen mehreren Modi entscheiden könnte, die jeweils unterschiedliche Dampftemperaturen umfassen.Ob dem Nutzer die Veränderung der Dampftemperatur bekannt ist, ist nicht von Relevanz. Streitgegenständlich ist ein Erzeugnisanspruch, so dass es allein auf die technischen Eigenschaften des Bügeleisens ankommt, insbesondere, ob dem Nutzer die Einstellmöglichkeit an sich geboten wird oder nicht. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob der Nutzer eine Temperaturänderung bezweckt oder ob sie mittelbar oder unmittelbar bewirkt wird.
- Ein solches Verständnis der Wortfolge „nicht vom Benutzer einstellbar“ wird bestätigt durch die funktionsorientierte Auslegung. Denn die nicht vom Benutzer einstellbaren Bügelsohlentemperatur und Dampfeinstellungen ermöglichen laut Beschreibung des Verfügungspatents den Aufbau einer einfacheren Bügelvorrichtung, die sowohl aus Sichtweise der Benutzerfreundlichkeit als auch der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses vorteilhaft ist, weil es keiner besonderen Benutzersteuerungen bedarf (Abs. [0023]). An weiterer Stelle hebt die Beschreibung hervor, dass es aus Sicht des Benutzers und aus bautechnischer Sicht in erster Linie das Fehlen von manuell betätigbaren Bügelsohlen-temperatur und Dampfsteuerungen seien, die den Aufbau der geschützten Bügel-vorrichtung von herkömmlichen Bügeleisen(systemen) abheben würden (Abs. [0034]). Hiermit werden gerade weitere Modi ausgeschlossen, die über zusätzliche Tasten aktiviert werden.Außerdem dient die vorkonfigurierte Einstellung der Dampftemperatur dem sicheren Bügeln verschiedener Gewebearten (vgl. Abs. [0036] a.E.). Der Benutzer muss nicht beim Bügeln auf die Gewebeart achten, um zu vermeiden, dass die zu bügelnden Textilien beschädigt werden. Hierdurch grenzt sich das Verfügungspatent von vorbekanntem Stand der Technik ab: Von der Schrift WO‘958, bei der die Anpassung der Dampftemperatur erforderlich ist, sowie von der Schrift WO‘693, die einen Bügeltemperaturbereich zwischen 180C und 190C vorsieht, der jedoch eine Beschädigung einzelner Textilien nicht ausschließt (vgl. im Einzelnen Abs. [0007]). Diese Funktion wird dann nicht mehr gewährleistet, wenn sich der Benutzer zwischen verschiedenen Modi, und seien es auch nur zwei, entscheiden muss und beide Modi eine Auswirkung auf die Dampftemperatur an der Bügelsohle haben.
- Dem oben genannten Verständnis der Wortfolge „nicht vom Benutzer einstellbar“ steht nicht entgegen, dass Anspruch 1 die Einstellung der Dampfrate durch den Benutzer nicht ausschließt. Merkmal 5.2.3 spricht insoweit von einer zeitlich ge-mittelten Dampfrate von mindestens 50 Gramm/Minute. Die Wortfolge „nicht vom Benutzer einstellbar“ in Merkmal 5.2.2 bezieht sich hierauf nicht. Dies wird durch Unteranspruch 3 bestätigt, der eine Dampfbügelvorrichtung nach einem der Ansprüche 1-2 schützt, wobei die Dampfrate (gerade) nicht vom Benutzer einstellbar ist. Im Übrigen wird in der Verfügungspatentschrift als weitere Option beschrieben, dass in manchen Ausführungsformen der Bügelvorrichtung weitere Dampfeinstellungen, wie z.B. die Dampfrate, nicht vom Benutzer einstellbar seien (Abs. [0022]).Aus der möglichen Einstellbarkeit der Dampfrate nach Anspruch 1 des Verfügungs-patents folgt jedoch nicht, wie die Verfügungsklägerin annimmt, dass das Ver-fügungspatent eine gewisse Auswirkung auf die Dampftemperatur hinnehme, so-lange ein gewisser Toleranzbereich nicht überschritten werde, z.B. ein solcher, der aus Nutzersicht nicht signifikant sei. Denn das Verfügungspatent enthält keine An-haltspunkte dafür, dass die Dampftemperatur unmittelbar und zwingend mit der Dampfrate zusammenhängt. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich und wird von der Verfügungsklägerin nicht im Einzelnen dargelegt, so dass eine unabhängige Steuerung möglich erscheint. Hierfür spricht ebenfalls, dass die Festlegung eines Toleranzbereichs mit Schwierigkeiten verbunden ist, weil das Verfügungspatent diesbezüglich keine klaren Angaben enthält.
- bb)Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Funktion der vorkonfigurierten Ein-stellung der Dampftemperatur, die darin besteht, ein sicheres Bügeln verschiedener Gewebearten zu gewährleisten, ist für die Einhaltung des vorgegebenen Dampf-temperaturbereichs von 100 bis 150C auf die Temperatur des Dampfs in dem Zeit-punkt abzustellen, in dem er die Bügelvorrichtung verlässt.
- Außerdem ist nur dann sichergestellt, dass die mit der Dampftemperatur ver-bundenen Funktionen erfüllt werden. Der Dampf hat nach der Verfügungspatent-schrift eine Doppelfunktion: Er dient sowohl zum Erhitzen als auch zum Befeuchten des zu bügelnden Kleidungsstücks (Abs. [0014]). Studien hätten gezeigt, dass Dampf aufgrund der Beteiligung von Stoffübergang und Verdampfungswärme viel effektiver zum Erhitzen eines Kleidungsstücks sei als eine heiße Bügelsohle (Abs. [0014]). Werde die Dampftemperatur zu hoch gewählt, kondensiere eventuell zu wenig Dampf in dem Material, um ausreichend Wärme zu übertragen und um das Gewebe des Kleidungsstücks in geeigneter Weise zu befeuchten. Ein ausgewogenes Verhältnis könne in dem vorgegebenen Bereich von 100 bis 150C erreicht werden (Abs. [0014]). Die untere Temperaturgrenze soll eine Kondensation des Dampfes während der Ausgabe aus der mindestens einen Dampfaustrittsöffnung in der Bügelsohle verhindern, weil es ansonsten zeitweise zu nassen Flecken und / oder einem Austreten von Wasser kommt (Abs. [0013]). Die obere Temperaturgrenze dient dem Schutz des Gewebes und ist hinreichend niedrig, um ein Verbrennen oder eine anderweitige Beschädigung empfindlicher Gegenstände zu vermeiden (Abs. [0013]).
- Dass es auf die Temperatur des freigesetzten Dampfes ankommt, wird auch anhand der bevorzugten Ausführungsbeispiele deutlich, wo etwa darauf hingewiesen wird, dass der Dampf von der Bügelsohle bei einer Temperatur in dem Bereich von etwa 100 bis 110C freigesetzt wurde (Abs. [0038], in der englischen Fassung „released from the soleplate“). Eine Beschränkung des Verfügungsanspruchs 1 auf die Dampftemperatur innerhalb des Dampfgenerators ist hingegen nicht ersichtlich.
- c)Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verfügungspatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch machen, insbesondere die Merkmalsgruppe 5.2 des Anspruchs verwirklichen. Die übrigen Merkmale stehen zwischen den Parteien nicht in Streit.
- Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass alle angegriffenen Ausführungs-formen über Steuermittel verfügen, die mit dem Dampfgenerator betriebsbereit ver-bunden sind, um Dampfeinstellungen zu regulieren (Merkmale 5.2 und 5.2.1), und dass die Dampfrate im Normal-Modus aller angegriffenen Ausführungsformen über 50 Gramm/Minute liegt sowie im Eco-Modus unter diesem Wert (Merkmal 5.2.3). Ebenfalls nicht umstritten ist, dass die Dampfrate an sich nach Anspruch 1 des Ver-fügungspatents als vom Benutzer einstellbar ausgestaltet werden kann (siehe hierzu auch die Auslegung oben). Es führt die angegriffenen Ausführungsformen mithin nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungspatents hinaus, dass die Dampfrate im Eco-Modus unterhalb von 50 Gramm/Minute liegt. Denn diese Vorgabe wird jedenfalls im Normal-Modus unstreitig erreicht.
- Einzig umstritten ist, ob die Dampftemperatur bei den angegriffenen Ausführungs-formen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur im Bereich von 100 bis 150C reguliert wird (Merkmal 5.2.2). Dies hat die Verfügungsklägerin im Ergebnis für die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 glaubhaft gemacht.
- Der Nachweis einer Tatsache ist durch Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO dann erbracht, wenn das Gericht ihr Vorliegen für überwiegend wahrscheinlich erachtet (vgl. Münchener Kommentar/Prütting, ZPO, 5. A., 2016, § 294 Rn. 24).Eine solche Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals 5.2.2 konnte die Kammer in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 unter freier Würdigung des gesamten Vorbringens beider Parteien erlangen.
- aa)Zunächst ist festzuhalten, dass keine der Parteien eine allgemein anerkannte, standardisierte Methode zur Messung der Dampftemperatur herangezogen hat und auch nicht aufgezeigt hat, dass es eine solche gibt.
- Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund durchaus für möglich, dass der Fach-mann in einem solchen Fall die Methode der Verfügungsklägerin zur Messung der Dampftemperatur wählen würde. Nach dieser Methode liegt die Temperatur des – nach zutreffender Auslegung allein maßgeblichen – freigesetzten Dampfes an der Bügelsohle bei den angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 sowohl im Normal-Modus als auch im Eco-Modus in dem geschützten Bereich von 100-150°C. Dies zeigen sowohl Tests der Verfügungsklägerin (Anlage AST 9, S. 1 f., sowie Anlage AST 6, S. 34, Anlage AST 6a) als auch Vergleichstests der Verfügungsbeklagten mit der Methode der Verfügungsklägerin (Anlage HE 5, S. 35 f.). Nachstehend sind die Temperaturverläufe für die Dampftemperatur im Normal-Modus und im Eco-Modus nach der Messmethode der Verfügungsklägerin für die beiden angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 wiedergegeben.
- Daraus ist ersichtlich, dass der jeweilige Verlauf der Dampftemperatur nicht konstant ist sondern in einem Bereich von etwa 7 bis 8°C variiert. Die Temperaturverläufe im Normal-Modus und im Eco-Modus überschneiden sich weitgehend. Abweichungen in einzelnen Spitzen (Minima / Maxima) belaufen sich auf weniger als 2°C. Diese Abweichung ist vor dem Hintergrund des Temperaturbereichs so geringfügig, dass nicht von einer Einstellbarkeit der Dampftemperatur ausgegangen werden kann.
- Daher ist auch nicht erheblich, dass dem Nutzer überhaupt die Wahl zwischen zwei Modi, dem Normal-Modus und dem Eco-Modus, eröffnet wird. Dies führt die ange-griffenen Ausführungsformen 1 und 2 nach zutreffender Auslegung nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungspatents hinaus, weil sich die Auswahl nach den o.g. Messungen nicht auf die Dampftemperatur auswirkt, wie die oben angesprochene Überschneidung der Verläufe des Normal-Modus und des Eco-Modus zeigt. Die Dampftemperatur bleibt im Übrigen in dem geschützten Bereich von 100-150°C. Auf die Ausgestaltung der Eco-Modus-Taste kommt es nach zutreffender Auslegung ohnehin nicht an.
- bb)Die Verfügungsbeklagte hat die mit der Methode der Verfügungsklägerin ge-wonnenen Messergebnisse nicht widerlegt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Messmethode zu besseren Ergebnissen führt als diejenige der Verfügungs-klägerin.
- (1)Soweit die Verfügungsklägerin an der Untersuchung der Verfügungsklägerin be-mängelt, dass diese die Messung der Dampftemperatur mithilfe von Silikonröhrchen vorgenommen habe, was eine systematische Verfälschung der gemessenen Temperatur bewirkt habe, weil sich der Dampf unter realen Bedingungen beim Aus-tritt aus den Öffnungen ohne Wärmeaustausch ausdehne, was mit einer Ab-kühlung einherginge, so dringt sie hiermit nicht durch.Die Verfügungsbeklagte berücksichtigt bei dieser Argumentation nicht hinreichend, dass das Bügeleisen während eines üblichen Bügelvorgangs auf dem zu bügelnden Kleidungsstück bewegt wird. Dann kann es aber für die Messung nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine Ausdehnung und Abkühlung des Dampfes beim Verlassen der Bügelsohle stattfinden. Denn in der üblichen Bügelsituation findet ohnehin beim Verlassen des Dampfes aus der Bügelsohle kein wesentlicher Austausch des Dampfes mit der Luft statt. Insoweit entspricht die Messmethode der Verfügungsklägerin eher der üblichen Bügelsituation.Der Verweis der Verfügungsbeklagten darauf, dass die Wärmeleitfähigkeit von Silikon um das Zehnfache größer sei als diejenige von Luft hinkt, denn Silikon leitet Wärme ohnehin nicht gut, weswegen es gerade etwa in der Küche zum Einsatz kommt (vgl. den Topflappen nach der in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2017 eingereichten Anlage AST 12). Im Übrigen zeigen die Ergebnisse der von der Verfügungsklägerin vorgelegten Untersuchungen ohne Silikonröhrchen (in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2017 überreichte Anlage 13 der Ver-fügungsklägerin, S. 3 f f.), dass diese Messmethode weniger geeignet ist als eine solche mit Silikonröhrchen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Ergebnisse für die Dampfaustrittsöffnungen 1 und 2 im Normal-Modus und im Eco-Modus vergleichsweise weit auseinanderliegen, obwohl dies nach dem Aufbau der Bügelstation, der Position sowie der Größe der Dampfaustrittsöffnungen nicht zu erwarten ist. Weiterhin liegen die Dampftemperaturen für die angegriffenen Ausführungsformen 3 bis 5 bei den Messungen ohne Silikonröhrchen tendenziell höher als bei denen mit Silikonröhrchen. Dies spricht dafür, dass die Temperatur der Bügelsohle bei Messungen ohne Silikonröhrchen die Messergebnisse stärker beeinflusst, die Silikonröhrchen mithin als Isolator fungieren.
- Die Verfügungsbeklagte dringt auch nicht mit dem Einwand durch, dass die Ver-fügungsklägerin bei ihren Tests nur zwei Düsen untersucht hat. Denn das Ver-fügungspatent setzt in Anspruch 1 lediglich eine Dampfaustrittsöffnung in der Bügelsohle voraus (Merkmal 2.2). Nach der geschützten technischen Lehre weist der Dampfgenerator eine erhitzbare Dampferzeugungskammer auf, die mit der mindestens einen Dampfaustrittsöffnung in der Bügelsohle flüssigkeitstechnisch verbindbar ist. Außerdem zeigt das Verfügungspatent lediglich, dass die Dampftemperatur an den Dampfaustrittsöffnungen zu messen ist, wo der Dampf von der Bügelsohle freigesetzt wird (Abs. [0012], Z. 30 f., Abs. [0038], Z. 4 f.). Nicht vorgegeben wird, an welchen und wie vielen Dampfaustrittsöffnungen zu messen ist.Vor diesem Hintergrund kann es nicht gegen eine Messung sprechen, dass diese an zwei – jedenfalls repräsentativen – Austrittsöffnungen vorgenommen wurde. Insoweit hat die Verfügungsklägerin die Öffnungen 1 und 2 gewählt (siehe Anlage AST 6, S. 32, 34, Anlage AST 6a, Anlage AST 9, S. 1 f.; laut Bezeichnung der Verfügungsbeklagten DL 1 und DL 2, Anlage HE 5, S. 34), die sich in etwa in der Mitte der Bügelsohle befinden und zu den größeren Dampfaustrittsöffnungen gehören.
- (2)Die Verfügungsbeklagte hat hingegen für ihre eigenen Untersuchungen nach eigenen Angaben die Norm IEC 60311 herangezogen, die nicht der Bestimmung der Dampftemperatur dient, sondern der Bügelsohlentemperatur (vgl. insoweit etwa Anlage HE 5, S. 43), und die Messungen nicht in Höhe der Dampfaustrittsöffnung ausgeführt, sondern in einem Abstand von 5 mm zur Bügelsohle. Die mit dieser Methode erzielten Messergebnisse vermögen deswegen nicht zu überzeugen, weil die Dampftemperatur nach zutreffender Auslegung auf Höhe der Bügelsohle zu messen ist (s.o.).
- Die weiteren Untersuchungen der Verfügungsbeklagten unter Heranziehung eines Stützgitters vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, denn ausweislich der Abbildung der Verfügungsbeklagten auf S. 13 des Schriftsatzes vom 18.09.2017 und in Anlage HE 12, S. 8, liegen die Messpunkte teilweise nicht an den Dampf-austrittsöffnungen, sondern an der Bügelsohle (siehe etwa Punkte Nr. 4, 6, 7 und 16). Im Übrigen beziehen sich die Ergebnisse des Testberichts in Anlage HE 12 auf die angegriffene Ausführungsform 3 (vgl. Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 18.09.2017, S. 11, sowie Anlage HE 12, S. 3 f.), die von der Kammer ohnehin nicht als das Verfügungspatent verletzend angesehen wird (hierzu sogleich unter d)).Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, inwieweit ein Silberscheiben-Thermoelement überhaupt zur Messung herangezogen werden kann.
- d)Die Verfügungsklägerin hat hingegen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die angegriffenen Ausführungsformen 3, 4 und 5 das Verfügungspatent verletzen. Die Kammer erachtet es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Dampf-temperatur bei diesen angegriffenen Ausführungsformen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur im Bereich von 100-150C reguliert wird (Merkmal 5.2.2).
- Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen alle über eine zusätzliche Taste für den Eco-Modus, den der Benutzer auswählen kann. Nach den Tests der Verfügungsklägerin liegt die Dampftemperatur bei den angegriffenen Ausführungsformen 3, 4 und 5 sowohl im Normal-Modus als auch im Eco-Modus im geschützten Bereich von 100-150C (Anlage AST 6, S. 35-37; Anlage AST 9, S. 3-5).Allerdings zeigen bereits die Messergebnisse der Verfügungsklägerin, dass es nur geringfügige Überschneidungen zwischen den Dampftemperaturen im Normal-Modus und dem Eco-Modus bei diesen angegriffenen Ausführungsformen gibt (Anlage AST 9, S. 3-5).
- Die Temperaturverläufe zeigen, dass die Dampftemperaturen in einem Bereich von etwa 6 bis 7°C geregelt werden, wobei die Temperaturen zum Beginn der Messung, d.h. in den ersten 10 bis 15 Zyklen, tendenziell niedriger liegen als im weiteren Verlauf der Messung. Insofern verbietet sich ein Vergleich der für die gesamte Messung ermittelten Temperaturbereiche für den Normal-Modus und den Eco-Modus, wie ihn die Verfügungsklägerin vorgenommen hat. Werden jedoch die Temperaturbereiche für 5 bis 10 aufeinander folgende Zyklen verglichen, zeigt sich, dass die Temperaturbereiche sich lediglich in einem Bereich von 2 bis 3°C überschneiden. Die mittleren Dampftemperaturen im Eco-Modus und Normal-Modus liegen damit so weit auseinander, dass sie als vom Benutzer (mittelbar) einstellbar anzusehen sind.Dies wird bestätigt durch die nach der Methode der Verfügungsklägerin ausgeführten Messungen der Verfügungsbeklagten (Anlage HE 5, S. 37-39), wonach sich die Temperaturverläufe im Normal-Modus und Eco-Modus zum Großteil gar nicht überschneiden. Dies spricht insgesamt dafür, dass die Dampftemperatur mittels des Eco-Modus einstellbar ist.
- e)Der Verfügungsbeklagten steht ein Vorbenutzungsrecht gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 12 PatG nicht zu.
- aa)Die Dampfbügelstation „C D“ nutzt die geschützte technische Lehre nach dem Verfügungspatent nicht. Bei dieser Bügelstation ist der Benutzer gehalten, für verschiedene Gewebestoffe verschiedene Programme zu wählen (vgl. nur die Abbildungen in Anlage HE 10, S. 3). Wie sich aus den vorgelegten Abbildungen (Anlage HE 10, S. 3) ergibt, wirken sich die verschiedenen Modi auf die Sohlen-temperatur aus (siehe insoweit auch die Abbildungen im Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 15.09.2017, S. 18). Über die Wahl des jeweiligen Modus wird mithin die Bügelsohlentemperatur entgegen Anspruch 1 des Verfügungspatents, Merkmal 5.1.2, eingestellt.
- bb)Die Dampfbügelstation „C E“ nutzt gleichfalls nicht die nach dem Verfügungspatent geschützte technische Lehre. Denn die Temperatur der Bügelsohle ist mittels eines Einstellreglers vom Benutzer einstellbar (vgl. Anlage HE 17, Abbildungen des Reglers auf S. 3 und 4) und verwirklicht daher nicht Merkmal 5.1.2.
- f)Da die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 ein Erzeugnis darstellen, welches Gegenstand des Verfügungspatents ist, ohne dass die Verfügungsbeklagte zu einer Nutzung des Verfügungspatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), steht der Verfügungsklägerin insoweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG zu.
- g)Die einstweilige Verfügung vom 27.07.2017 war zudem in Ansehung des ursprünglich begründeten Anspruchs auf Auskunftserteilung gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 und 3 PatG aufzuheben. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist unstatthaft, weil seit dem Tag, an dem die einstweilige Verfügung der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist, § 929 Abs. 2 ZPO.
- Einstweilige Verfügungen, die hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung einer Aus-kunft auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, müssen innerhalb der Monatsfrist durch die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen werden. Das Gesetz sieht zur Vollstreckung, also Vollziehung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung nach § 888 ZPO die Anordnung von Zwangsmitteln vor. Ist die Auskunft nicht innerhalb der Monatsfrist erteilt worden, so ist der fristgerechte Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines derartigen Zwangsmittels erforderlich. Die Zustellung der Beschlussverfügung im Parteibetrieb genügt hingegen nicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2009, 20 U 141/09, BeckRS 2010, 05025; Beschl. v. 06.04.2017, I-15 U 4/17). Denn mit der bloßen Zustellung des Titels wird die Zwangsvollstreckung noch nicht eingeleitet, sondern lediglich eine unabdingbare Voraussetzung dafür geschaffen. Außerdem macht nur der Zwangsmittelantrag hinreichend deutlich, dass der Gläubiger beabsichtigt, die Auskunftsverfügung zwangsweise durchzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.04.2017, I-15 U 4/17).
- Es ist nicht ersichtlich, dass seitens der Verfügungsbeklagten eine Auskunftserteilung erfolgt wäre. Zwischen den Parteien ist im Übrigen unstreitig, dass binnen Monatsfrist nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Verfügungsklägerin am 31.07.2017, mithin bis zum 31.08.2017, kein Zwangsmittel-antrag seitens der Verfügungsklägerin gestellt wurde, um die Auskunftsverfügung zwangsweise durchzusetzen.
- 2.Die Verfügungsklägerin hat im Hinblick auf die das Verfügungspatent verletzenden angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, §§ 935, 940 ZPO.
- Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert und die Verfügung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Verfügungsklägerin ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2014, 4a O 65/13, Rn. 107 – zit. nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
- a)Der Rechtsbestand ist hinreichend gesichert. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2010, I-2 U 126/09 – Harnkatheterset). Hier ist der Rechtsbestand aufgrund der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA, den Einspruch gegen das Verfügungspatent zurückzuweisen, hinreichend gesichert.
- b)Eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung ist – entgegen den Aus-führungen der Verfügungsbeklagten – nicht ersichtlich. Die Dampfbügelstationen „C D“ und „C E“ nutzen nicht die geschützte technische Lehre nach dem Verfügungspatent. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Vorbenutzungsrecht verwiesen.Auch die Dampfbügelstation F Modellnummer 1 stellt keine offenkundige Vorbenutzung dar. Wie sich aus dem Vortrag der Verfügungsbeklagten ergibt, liegt die Dampfrate nicht im geschützten Bereich von mindestens 50 Gramm/Minute nach Merkmal 5.2.3 (Anlage HE 15, S. 11).Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die nach Anspruch 1 des Verfügungspatents geschützte Erfindung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Es fehlt bereits an Vortrag dazu, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben soll, um von der Entge-genhaltung D1 (4,233,763) bzw. der Dampfbügelstation F Modellnummer 1 zur erfindungsgemäßen Lehre zu gelangen. Hinzu kommt, dass sich das EPA bereits mit der Frage der erfinderischen Tätigkeit in Ansehung der Entgegenhaltung D1 auseinandergesetzt hat (Anlage AST 2a, S. 5 f.).
- c)Die Verfügungsklägerin hat auch ein dringliches Interesse an der Unterlassung und der Auskunftserteilung hinsichtlich der patentverletzenden Handlungen.Wann die Dringlichkeit zu verneinen ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. G Rn. 111 m. w. N.). Maßgeblich ist stets, ob er Antragsteller das Seinige getan hat, um seine Verbietungsrechte zügig durchzusetzen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. G Rn. 111 m. w. N.). Dies ist im hiesigen Rechtsstreit zu bejahen. Die Verfügungsklägerin hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unter dem 26.07.2017 per Fax gestellt, d.h. 8 Tage nach Erlass der Einspruchsentscheidung des EPA vom 18.07.2017. Das Angebot von Vergleichsgesprächen an die Verfügungsbeklagte schließt die Dringlichkeit nicht aus, denn die Verfügungsklägerin hat unabhängig hiervon das Verfügungsverfahren zügig nach Erlass der Einspruchsentscheidung betrieben.
- II.Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich in Ansehung der Verfügungsklägerin aus § 709 ZPO und in Ansehung der Verfügungsbeklagten aus §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO.Im Rahmen des durch § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessens wird die Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Bezug auf die Verfügungsklägerin – soweit die Unterlassungsanordnung betroffen ist – von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verfügungsklägerin abhängig gemacht. Eine solche Anordnung erscheint geboten, da ein Urteil in der Hauptsache nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden würde und die Verfügungsklägerin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren demgegenüber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. G, Rn. 69).
- III.Der Streitwert wird auf 750.000 EUR festgesetzt.