4a O 82/17 – BSS-Kerzen

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2713

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 10. Oktober 2017, Az. 4a O 82/17

  1. Die einstweilige Verfügung des Landgericht Düsseldorfs vom 24.07.2017 (Az. 4a O 82/17) wird bestätigt.
  2. Die Verfügungsbeklagten tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
  3. T a t b e s t a n d

  4. Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch.
  5. Die Verfügungsklägerin stellt her und vertreibt Kerzen mit einem Brand-Schutzsystem (nachfolgend kurz: BSS-Kerzen), unter anderem an verschiedene Einzelhandelsketten wie die A GmbH.
  6. In den BSS-Kerzen ist eine technische Lehre verwirklicht, die Gegenstand des auch für Deutschland in Kraft stehenden Europäischen Patents EP 1 9434 XXX B1 (nachfolgend: Streitpatent, vorgelegt in Anlage AS2) ist. Alleinige eingetragene Inhaberin des Streitpatents ist die Verfügungsklägerin.
  7. Als Erfinder des Streitpatents sind der Verfügungsbeklagte zu 1), der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 2) ist (vgl. den in Anlage AS7 vorgelegten Handelsregisterauszug), sowie Herr Martin A benannt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob Herr A tatsächlich einen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Der Verfügungsbeklagte zu 1) übertrug mit „Erfindungsübertragungsvertrag“ vom 20.04.2006 (vgl. Anlage AS3a) seine Erfindung an die Verfügungsklägerin; einen ähnlichen Vertrag schloss auch Herrn A über seinen Anteil an der Erfindung ab (vgl. Anlage AS3). Am 14.02.2015 erklärte der Verfügungsbeklagte zu 1) seinen Rücktritt vom Erfindungsübertragungsvertrag. Die Wirksamkeit des Rücktritts war zwischen ihm und der Verfügungsklägerin streitig, wurde aber durch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.06.2017 (Az. I-15 U 48/16) rechtskräftig festgestellt. Eine Übertragung des Streitpatents oder eines Anteils hieran auf den Verfügungsbeklagten zu 1) erfolgte bislang nicht.
  8. Der Verfügungsbeklagte zu 1) entwickelte ein weiteres Brandschutzsystem für Kerzen, das er unter dem Produktnamen „B“ am Markt anbietet (vgl. das in Anlage AS5 vorgelegte Schreiben). Die Verfügungsbeklagte zu 2) bietet ein Kerzensystem namens „C“ an (vgl. die in den Anlagen AS6 / AS6a vorgelegten Internetausdrucke).
  9. Am 19.01.2017 sendete der Verfügungsbeklagte zu 1) an die A GmbH ein Fax-Schreiben, für dessen Inhalt auf die in Anlage AS8 vorgelegte Kopie verwiesen wird. Hierin wird geäußert, dass die „Firma D in diesem laufenden Geschäftsjahr keine BSS-Kerzen mehr produzieren und vertreiben darf.“ Die Senderkennung des Faxes lautete „E.de“, als Kontakt-E-Mail-Adresse war „herr@E.de“ angegeben. In einem anwaltlichen Schreiben vom 24.01.2017 (Anlage AS9) verpflichtete sich der Verfügungsbeklagten zu 1) gegenüber der Verfügungsklägerin strafbewehrt es zu unterlassen, ein Schreiben wie in Anlage AS8 vorgelegt an Kunden der Verfügungsklägerin zu senden.
  10. Am 15.07.2017 sendete der Verfügungsbeklagten zu 1) an das Vorstandsmitglied der Verfügungsklägerin, Herrn Thomas D, eine SMS-Nachricht (vgl. den in Anlage AS10 vorliegenden Screenshot) mit folgendem Text (unverändert wiedergegeben):
  11. „Der erste einkauf war F gestern per brief ende bss lizenz ab Montag dann A usw und luegen machen einst ernsthaft krank wer wird der naechste zum recht hk“.
  12. Die Verfügungsklägerin forderte den Verfügungsbeklagten zu 1) daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2017 (Anlage AS11) dazu auf, eine erneute Unterlassungserklärung abzugeben, da sie befürchtete, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) erneut gegenüber Kunden der Verfügungsklägerin äußern würde, dass ihr der Vertrieb von BSS-Kerzen verboten sei. Dies lehnte der Verfügungsbeklagten zu 1) ab und faxte am selben Tag das nachfolgend eingeblendete Schreiben (vorgelegt in Anlage AS12) an die Rechtsanwälte der Verfügungsklägerin:Die Verfügungsklägerin meint, ihr stehe gegen die Verfügungsbeklagten ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zu. Die Schreiben der Verfügungsbeklagten hätten eine Erstbegehungsgefahr für die hier streitgegenständliche Äußerung (wonach es der Verfügungsklägerin verboten sei, BSS-Kerzen herzustellen oder zu vertreiben) gegenüber den Kunden der Verfügungsklägerin erzeugt.
  13. Trotz des Rücktritts des Verfügungsbeklagten zu 1) vom Erfindungsübertragungsvertrag sei sie weiterhin zur Nutzung der Lehre des Streitpatents berechtigt. Sie ist – unstreitig – weiterhin deren eingetragene Inhaberin, eine Rückübertragung ist nicht erfolgt. Der Rückübertragungsanspruch des Verfügungsbeklagten zu 1) sei zudem einredebehaftet. Selbst bei Rückübertragung des Anteils an der dem Streitpatent zugrundeliegenden Erfindung an den Verfügungsbeklagten zu 1) stehe ihr weiter ein Nutzungsrecht zu, da auch Herr A als Miterfinder seinen (aus Sicht der Verfügungsklägerin tatsächlich bestehenden) Anteil an der Erfindung auf die Verfügungsklägerin übertragen habe.
  14. Der Verfügungsbeklagte zu 1) sei nach dem objektiven Empfängerhorizont auch für die Verfügungsbeklagte zu 2) aufgetreten, so dass ihr die Schreiben zugerechnet werden müssten.
  15. Mit Beschluss vom 24.07.2017 hat die Kammer den Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung –,
  16. „untersagt, gegenüber Kunden der Antragstellerin zu behaupten, die Antragstellerin dürfte keine BSS-Kerzen herstellen oder vertreiben.
  17. II. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei im Falle der Antragsgegnerin zu 2) die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist.
  18. III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.“
  19. Die einstweilige Verfügung ist den Verfügungsbeklagten am 26.07.2017 zugestellt worden (Bl. 19 GA). Gegen die einstweilige Verfügung haben die Verfügungsbeklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 04.07.2017 (Bl. 20 f. GA) und der Verfügungsbeklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 13.09.2017 (Bl. 33 f. GA) Widerspruch eingelegt.
  20. Die Verfügungsklägerin beantragt,
  21. die einstweilige Verfügung des Landgericht Düsseldorfs vom 24.07.2017 (Az. 4a O 82/17) zu bestätigen.
  22. Die Verfügungsbeklagten beantragen,
  23. die einstweilige Verfügung des Landgericht Düsseldorfs vom 24.07.2017 (Az. 4a O 82/17) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Verfügungsklägerin vom 19.07.2017 zurückzuweisen.
  24. Der Verfügungsbeklagte zu 1) meint, ihm gegenüber bestehe kein Verfügungsanspruch, da eine Erstbegehungsgefahr nicht schlüssig dargelegt worden sei. Der Verfügungsbeklagte zu 1) habe nie vorgehabt, die hier streitgegenständliche Äußerung gegenüber Kunden der Verfügungsklägerin kund zu tun.
  25. Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist der Ansicht, der Verfügungsklägerin stehe ihr gegenüber auch deshalb kein Verfügungsanspruch zu, da sie überhaupt nicht in Erscheinung getreten sei. Der für das Schreiben in Anlage AS12 verwendete Briefkopf sei der private Briefkopf des Verfügungsbeklagten zu 1).
  26. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2017 Bezug genommen.
  27. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

    Die erlassene einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, da die Verfügungsklägerin hinsichtlich der Verfügungsbeklagten jeweils einen entsprechenden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).

  28. I.Die Verfügungsklägerin hat Verfügungsansprüche gegen beide Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht.
  29. 1.Der Anspruch auf Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagten folgt aus §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 2 UWG. Es besteht eine Erstbegehungsgefahr für eine unlautere Anschwärzung im Sinne von § 4 Abs. 2 UWG. Ob die Aussage daneben aufgrund von anderen Tatbeständen des § 4 UWG als unlauter zu bewerten ist, kann daher dahinstehen.
  30. Die streitgegenständliche Aussage gegenüber Kunden der Verfügungsklägerin, die Verfügungsklägerin dürfe keine BSS-Kerzen herstellen oder vertreiben, stellt eine unlautere Handlung in Form einer Anschwärzung (§ 4 Abs. 2 UWG dar). Nach § 4 Abs. 2 UWG ist es unlauter, über Waren eines Mitbewerbers Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
  31. a)Hierunter fällt die Aussage, die Verfügungsklägerin dürfe keine BSS-Kerzen herstellen oder vertreiben. Es handelt sich bei dem behaupteten Herstellungs- und Vertriebsverbot um eine Tatsache, die nicht erweislich wahr und betriebsschädigend ist.
  32. aa)Die streitgegenständliche Aussage ist nicht erweislich wahr. Trotz des Rücktritts des Verfügungsbeklagten zu 1) vom Erfindungsübertragungsvertrag und der daraus resultierenden Pflicht zur Rückübertragung des Erhaltenen ist die Verfügungsklägerin als derzeitige Allein-Inhaberin des Streitpatents zu dessen Nutzung berechtigt. Es sind auch keine anderen Verbietungsrechte oder sonstigen Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Verfügungsklägerin an der Produktion oder am Vertrieb von BSS-Kerzen gehindert ist. Dies haben die Verfügungsbeklagten in diesem Verfahren auch nicht näher in Abrede gestellt.
  33. Selbst wenn die Verfügungsklägerin ihrer grundsätzlichen Pflicht zur Rückgewähr nachkommen würde, bliebe im Übrigen das behauptete Herstellungs- und Vertriebsverbot zunächst nicht erweislich wahr. Denn es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Verfügungsbeklagte zu 1) Alleinerfinder der dem Streitpatent zugrundeliegenden Erfindung ist. Dies ist Gegenstand des Verfahrens 4a O 42/15 vor der Kammer. Ist Herr A als Miterfinder anzusehen, ergäbe sich zwischen der Verfügungsklägerin und dem Verfügungsbeklagten zu 1) nach der Rückübertragung seines Erfindungsanteils eine Bruchteilsgemeinschaft am Streitpatent, so dass die Verfügungsklägerin weiterhin zur Nutzung des Streitpatents berechtigt wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2012 – I-2 U 5/11).
  34. bb)Die angegriffene Behauptung ist geeignet, den Betrieb der Verfügungsklägerin zu schädigen, da ihre Kunden Zweifel an ihrer Lieferfähigkeit bekommen könnten. Dies könnte sie veranlassen, von weiteren Bestellungen Abstand zu nehmen oder bereits vorgenommene Bestellungen zu stornieren und Kerzen anderer Hersteller zu erwerben, bei denen die (behauptete) Gefahr eines Lieferstopps nicht besteht.
  35. b)Die Parteien sind auch Mitbewerber, da auch die Verfügungsbeklagte zu 2) Kerzen mit Brandschutzsystemen anbietet. Dies gilt gleichermaßen für den Verfügungsbeklagten zu 1). Dieser ist ebenfalls als Mitbewerber der Verfügungsklägerin anzusehen, da er auch Kerzen mit Durchbrandsperre vertreibt. Der Verfügungsbeklagte zu 1) unterscheidet nicht erkennbar zwischen seinen eigenen (geschäftlichen) Handlungen und denen der von ihm gegründeten UG (der Verfügungsbeklagten zu 2). So enthält beispielsweise das in Anlage AS5 vorgelegte Schreiben an die Handelshof G GmbH zwar eine E-Mail mit der Kennung der Verfügungsbeklagten zu 2), erzeugt aber ansonsten den Eindruck, vom Verfügungsbeklagten zu 1) zu stammen. In diesem Schreiben bewirbt der Verfügungsbeklagte zu 1) von ihm entwickelte B-Kerzen und bietet die Übersendung von Musterkerzen an.
  36. Die streitgegenständliche Aussage stellt auch eine geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten zu 2) im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil sie (zumindest auch) dazu dient, den eigenen Absatz zu fördern. Denn beide Verfügungsbeklagten vertreiben ebenfalls Kerzen, so dass ein Abwenden der Kunden von der Verfügungsklägerin letztlich ihnen zu Gute kommen kann.
  37. c)Sollte man den Verfügungsbeklagten zu 1) nicht als Mitbewerber ansehen, würde ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog folgen (vgl. BeckOK BGB/Förster, 43. Ed. 2017, § 824 Rn. 7). Die streitgegenständliche Äußerung stellt eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung dar, die geeignet ist, den Kredit der Verfügungsklägerin zu gefährden. Insofern besteht eine Erstbegehungsgefahr (s.u.), weswegen der Verfügungsklägerin ein vorbeugender quasi-negatorischer Abwehranspruch zusteht (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Bornkamm, 35. Aufl. 2017, UWG § 8 Rn. 1.5 f; BeckOK BGB/Förster, a.a.O., § 824 Rn. 39).
  38. 2.Für die streitgegenständliche Aussage besteht hinsichtlich beider Verfügungsbeklagten eine Erstbegehungsgefahr.
  39. a)Eine Erstbegehungsgefahr besteht, wenn tatsächlichen Umstände vorliegen, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen; es müssen ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, 35. Aufl. 2017, UWG § 8 Rn. 1.18, 1.28). Eine Erstbegehungsgefahr kann sich insbesondere aus einer Berühmung ergeben, die streitgegenständliche Aussage tätigen zu dürfen (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.20). Greifbare Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr können sich aber auch aus Drohungen oder Ankündigungen ergeben (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.24)
  40. Eine Erstbegehungsgefahr liegt hier vor (zur Zurechnung der Schreiben sogleich). Die Verfügungsbeklagten hatten die streitgegenständliche Aussage bereits im Schreiben vom 19.01.2017 (Anlage AS8) gegenüber einem Kunden der Verfügungsklägerin getätigt.
  41. Die SMS-Nachricht des Verfügungsbeklagten zu 1) (Anlage AS10) lässt es vor diesem Hintergrund aus Sicht eines objektiven Dritten zumindest möglich erscheinen, dass geplant ist, ein ähnliches Schreiben nunmehr an F zu versenden. Welchen anderen Aussagegehalt diese SMS-Nachricht haben soll, konnten die Verfügungsbeklagten auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2017 nicht klar benennen. Dass – wie die Verfügungsbeklagten vorgetragen haben – der Verfügungsbeklagte zu 1) seiner berechtigten Wut Ausdruck verleihen wollte, schließt nicht aus, dass er (wieder) Briefe an Kunden der Verfügungsklägerin schicken möchte.
  42. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob diese SMS-Nachricht alleine zur Begründung der Erstbegehungsgefahr ausreicht. Denn eine solche ist spätestens durch das Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 17.07.2017 (Anlage AS12) an den Rechtsanwalt der Verfügungsklägerin entstanden. Das Schreiben der Verfügungsbeklagten ist eine unmittelbare Reaktion auf das Schreiben des Rechtsanwalts der Verfügungsklägerin vom selben Tage (Anlage AS11). Hierin wird ausdrücklich die Befürchtung angesprochen, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) sich an Kunden der Verfügungsklägerin mit der Behauptung wendet, ihr sei Herstellung und Vertrieb der BSS-Kerzen nicht erlaubt.
  43. Vor diesem Hintergrund lässt das Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 17.07.2017 (Anlage AS12) nur den Schluss zu, dass diese planen, streitgegenständliche Äußerungen gegenüber Kunden der Verfügungsklägerin zu tätigen. In dem Schreiben der Verfügungsbeklagten findet sich nichts, was die von der Verfügungsklägerin im Schreiben ihres Anwalts (Anlage AS11) angesprochene Gefahr entkräftet, dass die Verfügungsbeklagten eine solche Anschwärzung vornehmen. Vielmehr verstärkt das Schreiben (Anlage AS12) eine solche Befürchtung mit dem an den Anfang des Schreibens gestellten Satz „die Wahrheit zu veröffentlichen kann mir niemand verbieten“. Was die Verfügungsbeklagten damit meinen, wird verdeutlicht durch den Satz: „Die Basis für eine weitere Produktion ist entzogen“, was letztlich die streitgegenständliche Aussage impliziert. Damit berühmen sich die Verfügungsbeklagten aus Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens, die streitgegenständliche Äußerung gegenüber Kunden der Verfügungsklägerin tätigen zu dürfen.
  44. In der Gesamtschau ist das Schreiben vom 17.07.2017 damit als Berühmung und Drohung zu verstehen, gegenüber Kunden der Verfügungsklägerin zu äußern, dass diese BSS-Kerzen nicht herstellen und vertreiben darf. Dies begründet eine ausreichende Erstbegehungsgefahr.
  45. Der von den Verfügungsbeklagten angeführte Umstand, dass sie nach Erlass der einstweiligen Verfügung keine solchen Schreiben versendet haben, erlaubt nicht den Rückschluss, dass eine Erstbegehungsgefahr nicht bestanden hat.
  46. b)Das Schreiben vom 17.07.2017 (Anlage AS12) ist nicht nur dem Verfügungsbeklagten zu 1), sondern auch der Verfügungsbeklagten zu 2) zuzuordnen. Dies ergibt sich schon daraus, dass als Fax-Absenderkennung „E.de“ aufgeführt ist und die Adresszeile mit „Mail: herr@E.de“ endet. Zwar ist als Absender jeweils der Name des Verfügungsbeklagten zu 1) angegeben, die angegebene Postadresse stimmt aber mit der Adresse der Verfügungsbeklagten zu 2) überein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 2) ist und insofern Vertretungsbefugnis besitzt. Ein Handeln auch für die Verfügungsbeklagte zu 2) liegt aus der Sicht eines objektiven Empfängers schon deshalb nahe, weil diese selbst Kerzen anbietet und ein Interesse daran hat, Marktanteile von der Verfügungsklägerin zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Schreiben vom 17.07.2017 (Anlage AS12) als Ankündigung auch seitens der Verfügungsbeklagten zu 2), die angegriffenen Anschwärzungen des Mittbewerbers vorzunehmen, um die eigenen Kerzen besser vertreiben zu können.
  47. 4.Die Erstbegehungsgefahr besteht gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 1) auch trotz der abgegebenen Unterlassungserklärung (Anlage AS9), unabhängig davon, ob man diese auf Äußerungen wie der hier streitgegenständlichen bezieht. Macht der Schuldner einer Unterlassungserklärung deutlich, dass er nicht daran denkt, sich an diese Erklärung zu halten, wird hierdurch eine originäre Begehungsgefahr begründet (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 1.56).
  48. II.Es ist auch ein Verfügungsgrund gegeben, welcher nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird. Aber auch ohne eine solche Vermutung erscheint der Erlass einer Unterlassungsverfügung dringlich.
  49. III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 100, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Kostentragung der Verfügungsklägerin ist nicht deshalb angezeigt, weil sie ursprünglich auch beantragt hatte, den Verfügungsbeklagten die Äußerung zu untersagen, die Verfügungsklägerin habe keine BSS-Lizenz. Das diesem Antrag zugrundeliegende Begehren ist vom jetzigen Tenor inhaltlich erfasst. Denn der Wesenskern der Aussagen ist insoweit stets, dass gegenüber Kunden der Verfügungsklägerin nicht der Eindruck erweckt werden darf, diese dürfe keine BSS-Kerzen mehr herstellen und/oder vertreiben.
  50. Eines Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit bedurfte es zugunsten der Verfügungsklägerin nicht, da diese aus der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes ohne weiteres gegeben ist.
  51. IV.Der Streitwert wird auf EUR 20.000,00 festgesetzt.

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