4b O 138/06 – Vergütungsfestsetzung (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1462

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 27. April 2010, Az. 4b O 138/06

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 546.226,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 1.02.2000 aus EUR 8.543,35,
seit dem 1.02.2001 aus EUR 26.941,05,
seit dem 1.02.2002 aus EUR 33.139,41,
seit dem 1.02.2003 aus EUR 41.906,63,
seit dem 1.02.2004 aus EUR 47.347,11,
seit dem 1.02.2005 aus EUR 57.701,79,
seit dem 1.02.2006 aus EUR 88.111,85,
seit dem 1.02.2007 aus EUR 102.430,50,
seit dem 1.02.2008 aus EUR 140.104,50

zu zahlen.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Gesamtstreitwert wird auf EUR 500.000 festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Der Kläger macht im Wege einer Stufenklage Ansprüche auf Erfindervergütung geltend und verlangt nunmehr auf der Leistungsstufe von der Beklagten die Zahlung von EUR 1.097.831,69.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Tatbestände des Kammer-Teilurteils vom 17.04.2007 (Blatt 103 ff. d.A.) und des Urteils des 2. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 15.05.2008 (Blatt 262 ff. d.A.) verwiesen.

Im Anschluss an das rechtskräftige Teilurteil über die Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung legte die Beklagte die aus Anlage K 27 ersichtliche Auflistung der Gesamtumsätze vor, die in der Zeit von 1999 bis einschließlich 2007 mit dem Gegenstand der vom Kläger mitentwickelten Erfindung erzielt wurden. In der Aufstellung werden zwei Produkte unterschieden:

– Die Beklagte nutzte die Erfindung zum einen seit 1999 im Rahmen der Herstellung des Produktes „A“ (in unterschiedlichen Radabmessungen).

– Ferner brachte die Beklagte die auf die Erfindung zurückgehenden Schutzrechte DE 299 18 XXX U1 bzw. EP 1 222 XXX B1 in eine Lizenzaustauschvereinbarung mit der B GmbH C (Anlage K 9) ein.

Mit Schreiben vom 16.01.2009 forderte der Kläger die Beklagte auf Basis der Auflistung in Anlage K 27 zur Zahlung einer Erfindervergütung unter Fristsetzung bis zum 30.01.2009 auf (Anlage K 28).

Mit Schreiben vom 30.04.2009 (Anlage B 15) setzte die Beklagte die ihrer Ansicht nach angemessenen Berechnungsmaßstäbe für die Erfindervergütung des Klägers fest. Mit Schreiben vom 25.11.2009 widersprach der Kläger dieser Vergütungsfestsetzung der Beklagten (Anlage K 29). Den Eingang des letztgenannten Schreibens bestätigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2009 (Anlage K 30).

Mit Schreiben vom 17.06.2009 erklärte die Beklagte eine entsprechende Festsetzung auch gegenüber den anderen Miterfindern (Anlage B 19, jedoch unter Berücksichtigung anderer Anteilsfaktoren), die jener in der Folgezeit ebenfalls widersprachen.

Die Beklagte zahlte dem Kläger für das Produkt „A“ bislang folgende Vergütungsbeträge:

– EUR 7.549,19 für den Zeitraum September 2000 bis einschließlich 30.11.2001,

– EUR 7.619,56 für den Zeitraum 01.12.2001 bis 30.11.2002,

– EUR 7.326,68 für den Zeitraum 01.12.2002 bis 30.11.2003,

– EUR 8.169,59 für den Zeitraum 01.12.2003 bis 31.12.2004.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe – unter Berücksichtigung seines zwischen den Parteien unstreitigen Miterfinderanteils von ¼ – gegen die Beklagte für den Zeitraum 1999 bis 2007 noch ein Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von EUR 1.097.831,69 zu. Dieser setze sich wie folgt zusammen:

Vergütung hinsichtlich des Produkts „A“

Jahr Vergütungsanspruch nach Ansicht des Klägers unter Berücksichtigung von Teilleistungen
2000 1.100,88
2001 18.110,96
2002 19.152,88
2003 17.704,66
2004 18.167,34
2005 25.789,50
2006 51.417,00
2007 76.869,00

Vergütung hinsichtlich des Produkts „D“

Jahr Vergütungsanspruch nach Ansicht des Klägers
1999 16.715,25
2000 52.710,75
2001 53.250,97
2002 70.103,25
2003 81.956,25
2004 101.940,75
2005 146.603,25
2006 148.990,50
2007 197.248,50

Gesamtergebnis für beide Produkte nach Ansicht des Klägers

Jahr EUR
1999 16.715,25
2000 53.811,63
2001 71.361,93
2002 89.256,13
2003 99.660,91
2004 120.108,09
2005 172.392,75
2006 200.407,50
2007 274.117,50
Summe 1.097.831,69

Der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor: Die Erfindung sei mangels einer fristgerechten Inanspruchnahme frei geworden, weshalb bei der Berechnung der Erfindervergütung kein Anteilsfaktor in Ansatz zu bringen sei. Wenn man gleichwohl einen Anteilsfaktor berücksichtigen wolle, müsse dieser 30 % betragen. In ihrer „Vergütungsfestsetzung“ sei die Beklagte von verfehlten Prämissen ausgegangen: Er sei seinerzeit nicht der „oberste Ingenieur“ gewesen. Er könne auch nicht in den Bereich „Forschung und Entwicklung“ eingeordnet werden, da dieser Bereich – unstreitig – seinerzeit schon seit Jahren auf die E Holding übertragen war, für die er nicht zuständig war. Seine Erfindungsleistung sei als „überobligatorische Sonderleistung“ einzustufen. Die Erfindung habe seinerzeit gegen den massiven Widerstand der Forschungs- und Entwicklungsabteilung durchgesetzt werden müssen.

Hinsichtlich beider Produkte sei von einem Lizenzsatz in Höhe von jedenfalls 3% auszugehen. Ohne Nutzung der streitgegenständlichen Erfindung hätte die Beklagte eine Lizenzgebühr in Höhe von 3% für die Benutzung des „B-Patents“ entrichten müssen. Die B habe auf die Einbringung des Anschutzes in die Austauschvereinbarung bestanden, da diese exakt in diesem Segment ihr Hauptgeschäft angesiedelt habe. Die Vorvereinbarung gem. Anlage B 6 stelle nur eine unvollständige Vorversion mit handschriftlichen Ergänzungen dar und sei nicht maßgeblich. Unter Einbeziehung der Diensterfindung produziere die Beklagte – unstreitig – 90 % der klassischen LKW-Radfertigung unter dem Produktnamen “D“. Alle Vertragspartner der Austauschvereinbarung nutzten – unstreitig – ausschließlich das auf seine Diensterfindung zurückgehende Gebrauchsmuster, während die übrigen eingebrachten Schutzrechte nicht genutzt würden. Weitere Schutzrechte seien nur deshalb in die Austauschvereinbarung aufgenommen worden, weil alle Vertragspartner vereinbart hätten, sämtliche im Zusammenhang mit der G-Thematik jemals erarbeiteten Lösungen einzubringen. Die Diensterfindung vermeide Risiken, die mit entsprechenden früheren technischen Lösungen verbunden gewesen seien. Der Verkaufserfolg der erfindungsgemäßen A beruhe einzig und allein auf dem – unstreitig – um 12 % reduzierten Gewicht im Vergleich zum Vorgängerprodukt, was eine Reduzierung der Materialkosten bewirkt habe. Im Wege eines Regelungsumrechnungsfaktors gem. RL 15 in Höhe von 20% sei es als wirtschaftlicher Vorteil zu berücksichtigen, dass – unstreitig – nach der Lizenzaustauschvereinbarung im Jahre 2000 Rückstellungen auflösen konnte. Auch die Umsätze konzernverbundener Unternehmen der Beklagten seien vergütungspflichtig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn für die Nutzung der Erfindung Fahrzeugrad für Nutzfahrzeuge (DE 299 18 XXX U1 sowie EP 1 222 XXX B1) einen Betrag in Höhe von EUR 1.097.831,69 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 1.02.2000 aus EUR 16.715,25,
seit dem 1.02.2001 aus EUR 53.811,63,
seit dem 1.02.2002 aus EUR 71.361,93,
seit dem 1.02.2003 aus EUR 89.256,13,
seit dem 1.02.2004 aus EUR 99.660,91,
seit dem 1.02.2005 aus EUR 120.108,09,
seit dem 1.02.2006 aus EUR 172.392,75,
seit dem 1.02.2007 aus EUR 200.407,50,
seit dem 1.02.2008 aus EUR 274.117,50

zu zahlen.

2. an ihn EUR 7.325,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dem Kläger stehe allenfalls noch eine Erfindervergütung von insgesamt EUR 1.455,31 für die Jahre 2005 bis 2007 zu. Sie trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Es sei ein Anteilsfaktor von lediglich 7% in Ansatz zu bringen. Die allgemeine Aufgabe der Diensterfindung habe sich ohne Weiteres aus der seinerzeitigen Dienststellung des Klägers ergeben. In der Praxis habe keine organisatorische Trennung zwischen der Entwicklungs- und Konstruktionsabteilung und der operativen Einheit bestanden, vielmehr hätten diese zusammengearbeitet. Die für die Diensterfindung erforderlichen Kenntnisse hätten vom Kläger angesichts seiner betrieblichen Erfahrung erwartet werden dürfen. Sämtliche einschlägigen Erfahrungen für die Diensterfindung habe der Kläger nämlich aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit erworben. Der Verkaufserfolg der „A“ sei vorrangig auf das Bestehen eines Designschutzes sowie auf die hohe Reputation der Beklagten als Herstellerin qualitativ hochrangiger Nutzfahrzeugräder zurückzuführen. Es sei ein Lizenzsatz am unteren Limit – nämlich 0,5 % – angemessen. Eine Austauschvereinbarung entsprechend der Vorversion gemäß Anlage B 6 wäre auch ohne Einbringung der A zustande gekommen, da das Schutzrecht DE 299 12 XXX für die B das Wesentliche gewesen sei. Dass in der Praxis – unstreitig – beinahe ausschließlich die A umgesetzt werde, beruhe darauf, dass im Nachhinein keine Veranlassung bestanden habe, noch eine modifizierte Lösung zu suchen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass insgesamt drei Schutzrechte der Beklagten in die Lizenzaustauschvereinbarung eingebracht wurden; all diese Schutzrechte seien im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gleichwertig gewesen. Die Rückbildungen hätten keinen bei der Vergütungsberechnung zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Vorteil gehabt; sie seien für Zeiträume vor der Diensterfindung des Klägers erfolgt. Für die Jahre 2000 bis 2004 sei der Kläger bereits überbezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Kammer versteht das Klagebegehren in der Weise, dass der Antrag zu Ziffer 3. aus der Klageschrift in dem neuen Antrag zu Ziffer 1. aus dem Schriftsatz vom 18.03.2009 mit umfasst ist. Denn der letztgenannte Antrag stellt nunmehr eine Bezifferung der nach Ansicht des Klägers insgesamt für den Zeitraum 1999 – 2007 geschuldeten Erfindervergütung dar. Dass der Kläger für das Jahr 2005 hinsichtlich des Produkts „A“ nicht etwa „doppelt“ vergütet werden möchte, ergibt sich unzweideutig auch aus seinen schriftsätzlichen Ausführungen.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erfindervergütung in der aus dem Tenor zu Ziffer I. ersichtlichen Höhe aus § 12 des Geschäftsführervertrages i.V.m. §§ 9, 12 ArbEG.

1)
Dass dem Kläger dem Grunde nach ein solcher Vergütungsanspruch zusteht, hat die Kammer bereits inzident im Teilurteil zum Auskunftsanspruch ausgeführt. Diese Sichtweise hat das OLG Düsseldorf in der Berufungsinstanz bestätigt (dort Seite 20 f. unter bb) und b), Blatt 271 ff.): Zwar enthält der Geschäftsführervertrag aus dem Jahre 2000 keine ausdrückliche Bestimmung zur Überleitung der Diensterfindung auf die Beklagte. Jedoch wurde die Diensterfindung nicht frei. Denn eine entsprechende Überleitungsvereinbarung geht bei Auslegung nach einem objektiven Empfängerhorizont aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.05.2001 (Anlage K 4) hervor. In diesem Schreiben ist dem Kläger auch eine entsprechende Vergütung versprochen worden („über die Ihnen zustehende Vergütung werden wir nach Patenterteilung gem. § 12 ArbEG entscheiden“). Zudem belegen auch die späteren Schreiben der Beklagten betreffend eine Vergütungsfestsetzung, dass diese selbst von einer entsprechenden Vergütungspflicht ausging.

2)
Das mit der Klage geltend gemachte Vergütungsverlangen des Klägers ist allerdings überhöht.

a)
Die Vergütungshöhe ist im vorliegenden Falle nach den einschlägigen Bestimmungen des ArbEG zu bestimmen. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich wiederum daraus, dass im Schreiben gemäß Anlage K 4 auf das ArbEG verwiesen wird und die Parteien dies – wenn auch im Einzelnen Streit über die angemessene Höhe herrschte – so „gelebt“ haben. Dies gilt – wie sogleich unter näher ausgeführt werden wird – auch für die grundsätzliche Berücksichtigung eines Anteilsfaktors.

Vorweg ist festzuhalten, dass die einseitigen Vergütungsfestsetzungen durch die Beklagten – vgl. zuletzt Anlage B 15 – nicht verbindlich sind, weil der Kläger diesen gem. § 12 Abs. 4 ArbEG (analog) widersprach (vgl. zuletzt Anlage K 29).

b)
Es wäre unangemessen, einen im Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehenden Erfinder in Bezug auf die Erfindungsvergütung wie einen freien Erfinder zu behandeln, weshalb der betriebliche Einfluss entsprechend RL Nrn. 30 – 38 grundsätzlich mittels eines sog. Anteilsfaktors, der für jeden Miterfinder individuell zu bestimmen ist, vergütungsmindernd berücksichtigt wird. Soweit der Kläger meint, aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalles sei bei der Vergütungsbemessung ausnahmsweise gleichwohl kein Anteilsfaktor zu berücksichtigen, ist dem zu widersprechen. Wiederum ist zu beachten, dass in dem Schreiben gem. Anlage K 4 auf das ArbEG Bezug genommen wird, was entsprechend der Üblichkeit und mit Rücksicht auf die vorab dargestellten allgemeinen Erwägungen auch die Berücksichtigung eines Anteilsfaktors einschließt. Der Kläger negiert letztlich selbst nicht, dass seine Betriebszugehörigkeit ihm die Erfindung erleichterte – die Parteien streiten nur über den entsprechenden Umfang. Auch der Hinweis des Klägers auf das „neue Leitbild“ der BGH-Rechtsprechung, wonach vertragliche Erfindungsüberleitungen durch den Wert entsprechender Lizenzsätze auszugleichen seien, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass eine Diensterfindung auch im Falle einer vertraglichen Überleitung nicht derjenigen eines freien Erfinders gleichgestellt werden kann. Denn auch hier profitiert der Erfinder von betrieblichen Einflüssen. In diesem Punkt ergeben sich deshalb keine Unterscheide zu im „klassischen“ Wege der Inanspruchnahme übergegangenen Diensterfindungen. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – die konkrete vertragliche Überleitung auf das ArbEG Bezug nimmt, erschöpft sich die Vereinbarung nicht in einer rechtlichen Zuordnung der Diensterfindung, sondern bestimmt auch die Vergütungsparameter einschließlich der Berücksichtigung eines Anteilsfaktors.

Demnach verbleibt es auch im vorliegenden Falle bei der allgemeinen Formel für die Berechnung einer Diensterfindungsvergütung (V):

V = Erfindungswert * Anteilsfaktor * Miterfinderanteil.

c) Anteilsfaktor von 23 %

Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Anteilsfaktor in Höhe von 23 % zu veranschlagen. Dies ergibt sich anhand einer Berücksichtigung folgender Teilfaktoren, deren Wertsumme hier 10,5 (arithmetisches Mittel der Wertzahlen 10 und 11) beträgt und im Wege einer Umrechnung gemäß RL Nr. 37 zum entsprechenden Prozentsatz führt.

aa) Teilfaktor a (Aufgabenstellung)

Mit dem Teilfaktor a (Aufgabenstellung) soll das Maß der Einflussnahme des Betriebes auf die Diensterfindung berücksichtigt werden, wobei 6 Fallgruppen unterschieden werden. Der Kläger ist nicht der betreffenden Gruppe 2, sondern der Gruppe 4 zuzuordnen, so dass für den Teilfaktor a die Wertzahl 4 einschlägig ist:

Die Anwendung der Gruppe 2 setzt eine betriebliche Aufgabenstellung und ein eigenständiges Beschreiten des Lösungsweges voraus. Diese Gruppe gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer im Forschungs-, Entwicklungs- und Konstruktionsbereich, wobei streitig ist, ob das auch gilt, wenn ein konkreter Entwicklungsauftrag nicht erteilt wurde (vgl. zur engeren Auffassung LG Düsseldorf, Entscheidungen 4. ZK 1998, 107, 114 – Schaltungsanordnung für ein dynamisches Mikrofon). Der Kläger war im Zeitpunkt der Diensterfindung Geschäftsführer der E GmbH (vgl. Organigramm der E GmbH, Anlage K 23). Unstreitig war der gesamte Forschungs- und Entwicklungsbereich bereits seit Jahren auf die F Holding übertragen worden, für die der Kläger nicht zuständig war. Damit waren dem Kläger im Rahmen seines – allein maßgeblichen – Geschäftsführeranstellungsvertrages keine Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zugewiesen, so dass sich nicht sagen lässt, er habe dienstvertraglich persönlich auf technische Neuerungen hinzuarbeiten gehabt (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 52, 53 – Rollenantriebseinheit II). Da die Beklagte selbst auch keine – darüber hinausgehende – ausdrückliche entsprechende Aufgabenstellung zur Eigenentwicklung technischer Lösungen behauptet, scheidet eine Zuordnung zur Gruppe 2 deshalb aus. Soweit die Beklagte behauptet, in der Praxis habe in ihrem Konzern keine organisatorische Trennung geherrscht, sondern beide Bereiche hätten eng zusammengearbeitet, rechtfertigt eine solche – rein faktische – Zusammenarbeit ebenso wenig eine andere Entscheidung wie der Umstand, dass der Kläger zuvor als Technischer Direktor angestellt war. Zum einen kommt es beim Teilfaktor a auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Diensterfindung an. Zum anderen sind die dienstvertraglichen Umstände und nicht etwaige faktische Verhältnisse entscheidend. Es versteht sich von selbst, dass die Abteilung Forschung und Entwicklung sowie die operative Einheit nicht völlig unabhängig voneinander arbeiten. Das dürfte sich in jedem Unternehmen so verhalten, darf aber nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Einordnung in Gruppe 2 „verwässert“ werden. Zu folgen ist dem Kläger auch darin, dass es bei der Bestimmung des Anteilsfaktors des Klägers nicht darauf ankommt, welche Position und Stellung die Miterfinder hatten – für jeden Miterfinder ist der Anteilsfaktor im Wege einer individuellen Betrachtungsweise eigenständig festzustellen. Für eine Einordnung in Gruppe 3 fehlt es an feststellbaren Tatsachen dahingehend, dass der Kläger die Mängel und Bedürfnisse, auf welche die Erfindung zurückgeht, nicht selbst feststellte.

bb) Teilfaktor b (Lösung)

Der Teilfaktor b wird anhand dreier Untermerkmale bestimmt:

– 1) beruflich geläufige Überlegungen,
– 2) betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse,
– 3) technische Hilfsmittel.

Nach Ansicht der Kammer sind hier das Merkmal 1) voll und das Merkmal 2) teilweise erfüllt, während das 3. Merkmal nicht feststellbar ist, so dass bezüglich des Teilfaktors b die Wertzahl 3,5 einschlägig ist (vgl. Reimer/Schade/Schippel, S. 465 unter V.):

Das Merkmal 1) ist schon als voll erfüllt anzusehen, wenn die Überlegungen allgemein in das Berufsbild des Erfinders passen (Schiedsstelle, 2.07.2003 – Arb.Erf. XXX/01). Da der Kläger als Ingenieur bei der Beklagten angestellt war und insoweit dem operativen Bereich vorstand, passten die erfinderischen Überlegungen in sein Berufsbild, ohne dass es auf die zwischen den Parteien strittige Frage ankommt, ob der Kläger sogar 22 Jahre als Ingenieur in leitender Funktion bei der Herstellung von Rädern mitgewirkt hatte.

Betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse im Sinne von Merkmal 2) liegen stets dann vor, wenn der Erfinder auf Vorarbeiten des Betriebs aufbauen konnte, die ihn zur Lösung hingeführt oder ihm zumindest den Weg erleichtert haben. Das Merkmal 2) ist regelmäßig erfüllt, wenn die Erfindung im Spezialgebiet des Unternehmens liegt (Schiedsstelle, 15.04.2005, ArbErf. XXX/04). Letzteres ist vorliegend zu bejahen. Da die Beklagte allerdings nicht vorgetragen hat, welche konkreten betrieblichen Kenntnisse dem Kläger für die Lösung zur Verfügung standen, ist das Merkmal nur als teilweise erfüllt in Rechnung zu stellen.

Im Zusammenhang mit dem Merkmal 3) fehlt es an substantiierten Ausführungen der Beklagten dazu, welche Hilfsmittel dem Kläger zur Verfügung gestanden haben, so dass die Voraussetzungen dieses Merkmals nicht feststellbar sind und dementsprechend von einer sog. Gedankenerfindung des Klägers auszugehen ist.

cc) Teilfaktor c (Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb)

Entsprechend den Ausführungen zum Teilfaktor a (vgl. Organigramm K 23) gehörte der Kläger nicht dem Bereich Forschung und Entwicklung an. Andererseits übte der Kläger eine leitende Tätigkeit im operativen Bereich aus, so dass hinsichtlich des Teilfaktors c eine Einordnung in Gruppe 3 angemessen und insoweit die Wertzahl 3 einschlägig ist.

d) Erfindungswert

Bei der Bestimmung des Erfindungswertes geht es um die Ermittlung, welchen Preis der Arbeitgeber – losgelöst von der Art des Zustandekommens als Diensterfindung – bei einer entsprechenden freien Erfindung auf dem Markt zahlen würde (BGH GRUR 1998, 689, 691 – Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf). In diesem Rahmen ist zu würdigen, welche Gegenleistung vernünftige (Lizenz-) Vertragsparteien angesichts von Art und Umfang der Nutzung durch den Arbeitgeber und mit Blick auf die sonstigen Umstände des konkreten Einzelfalles vereinbart hätten (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. – Abgestuftes Getriebe; BGH Mitt. 2003, 466, 468 – Abwasserbehandlung). Allerdings bedürfen diese marktbezogenen Werte einer betriebsbezogenen Überprüfung, d.h. die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers sind betriebsbezogen zu ermitteln (BGH GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf; BGH GRUT 1998, 691 f. – Copolyester II). Die tatsächlich vom Arbeitgeber erzielten Vorteile spiegeln in aller Regel den objektiven wirtschaftlichen Vorteil wieder (BGH GRUR 2002, 801 f. – Abgestuftes Getriebe). Bei der Berechnung des Erfindungswertes kommt vorrangig die Methode der Lizenzanalogie in Betracht (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. – Abgestuftes Getriebe) und ist stets anzuwenden, wenn mit der Erfindung – wie hier – Umsatzgeschäfte getätigt werden. Bei ihr wird der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes mit einem üblichen Lizenzsatz ermittelt.

aa) Lizenzsatzbestimmung

Nach Ansicht der Kammer ist – unter Berücksichtigung einer Abstaffelung – ein Lizenzsatz in Höhe von 2% bei der Diensterfindungsvergütung des Klägers zu veranschlagen.

Bei der Ermittlung des üblichen Lizenzsatzes ist folgende Vorgehensweise geboten (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 4, 165, 170 f.): Zunächst ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber Lizenzverträge über die konkret zu vergütende Diensterfindung abgeschlossen hat (sog. konkrete Lizenzanalogie). Ist die Erfindung Gegenstand eines Lizenzvertrages, zeigt dieser nämlich regelmäßig den Wert der Erfindung. Der betreffende konkrete Lizenzsatz kann aber dann nicht ungeprüft herangezogen werden, wenn mit ihm auch sonstige Leistungen (Marken, Know-how pp.) abgegolten werden sollen.

aaa)
Eine konkrete Lizenzanalogie ist hier zwar nicht unmittelbar möglich, weil kein konkreter Lizenzsatz für die Diensterfindung bekannt ist. Soweit der Kläger hier darauf abstellt, aus der „Vorgeschichte“ zur Lizenzaustauschvereinbarung (K 17 – 19) ergebe sich, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen sei, eine Lizenz am B-Patent zu einem Lizenzsatz von 3,25 % zu erzielen, kann daraus nicht unmittelbar ein konkreter Lizenzsatz hergeleitet werden. Letztlich wurde nun einmal kein Lizenzsatz festgelegt, sondern es erfolgte eine gegenseitige Einräumung von Freilizenzen. Im Falle von Lizenzaustauschverträgen tritt an die Stelle von Lizenzeinnahmen die Befugnis des Arbeitgebers, die fremden Schutzrechte nutzen zu können. Dementsprechend stellt RL Nr. 17 für die Bestimmung des Erfindungswertes darauf ab, welche wirtschaftlichen Vorteile der Arbeitgeber aus den (eingetauschten) Fremdrechten zieht.

Aus dem Vorgenannten kann sich lediglich ein Indiz für die Angemessenheit eines Lizenzsatzes im Bereich von 3 % ergeben. Soweit die Beklagte ihren Einwand aufrecht erhielt, die Diensterfindung sei nicht kausal geworden für den Abschluss der Lizenzaustauschvereinbarung, ist unter Hinweis auf das rechtskräftige Teilurteil vom 17.04.2007 zu betonen, dass es der B ausweislich der Anlage B 7 darauf ankam, dass das auf der Diensterfindung des Klägers beruhende Schutzrecht in die Austauschvereinbarung eingebracht wird. Dass die Vorvereinbarung gemäß Anlage B 6 die Diensterfindung bzw. das betreffende Gebrauchsmuster nicht als Gegenstand der Vereinbarung vorsah, steht dem nicht entgegen.

bbb)
Da demnach eine konkrete Lizenzanalogie ausscheidet, kommt es auf eine abstrakte Lizenzanalogie an, mithin auf die Üblichkeit für eine ausschließliche Lizenz am freien Markt. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu beachten, dass die Mitbewerber der Beklagten im Hinblick auf das B-Patent unstreitig Rückstellungen im Bereich eines Lizenzsatzes von 3 % bildeten.

Dementsprechend gingen auch die Patentanwälte der Beklagten außerprozessual und intern vom Ansatz eines Lizenzsatzes von 3% aus (vgl. K 33). Selbst wenn der Kläger diese Unterlage im Widerspruch zu seinen Pflichten nach Beendigung seiner Tätigkeit nicht zurückgegeben haben sollte, steht das der Verwertbarkeit dieses – inhaltlich unstreitig zutreffend wiedergegebenen – Schreibens nicht entgegen.

Der Wert der Erfindung kommt auch darin zum Ausdruck, dass 90 % aller Neuherstellungen auf dem betreffenden Marktsegment unter Verwendung der Diensterfindung erfolgen. Auch wenn es – entgegen der Ansicht des Klägers – auf die Erkenntnisse bei Abschluss des fiktiven Lizenzvertrages ankommt, war es zur Überzeugung der Kammer für die Beklagte absehbar, dass es sich um eine sehr bedeutende Erfindung handelte. Selbst wenn der Erfolg auch auf das „Felgendesign mit 20 Löchern“ zurückzuführen sein sollte, rechtfertigt dies keine andere Sichtweise, zumal auch dieses Design unstreitig auf die Miterfinder zurückgeht und Geschmacksmusterrechte in der Lizenzaustauschvereinbarung bewusst nicht berücksichtigt wurden.

Der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Diensterfindung zu erzielen vermag, kann einen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Lizenzsatzes geben (BGH GRUR 2002, 801, 803 – Abgestuftes Getriebe). Der Lizenzsatz drückt nämlich letztlich auch die Gewinnerwartung und damit einen Anteil am Gewinn des Unternehmens aus – im Wege einer Kontrollrechnung wird von einem Regelwertanteil von 1/5 bis 1/4 ausgegangen. Demnach entspricht ein Lizenzsatz von 2% einem Unternehmensgewinn von 8-10 % (vor Steuern, vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 1998, 27, 31 f. – Schadensersatz nach Lizenzanalogie). Hier beträgt der durchschnittliche maßgebliche Gewinn der Beklagten nach deren eigenen Angaben 11,07 % mit der A und 8,29 % mit G-Rädern (Anlage B 18). Auch diese Zahlen zeigen dementsprechend, dass ein Lizenzsatz von 2 % und mehr hier durchaus realistisch ist.

Dabei ist ergänzend Folgendes zu beachten: Verspricht der Erfindungseinsatz – auch im Vergleich zum allgemeinen Stand der Technik – nennenswerte Kosteneinsparungen bei der Produktion, kann das eine Anhebung des üblichen Lizenzsatzes rechtfertigen. Hier hat der Kläger unwidersprochen vorgebracht, dass die Diensterfindung zu einer Gewichtsreduzierung der Räder um 12 % und damit zu einer entsprechenden Materialeinsparung bei der Herstellung führe. Es liegt deshalb auf der Hand, dass infolge dessen die Herstellungskosten geringer sind.

Nach alledem tritt es insgesamt in den Hintergrund, dass in der von hartem Wettbewerb und eingeschränkten Kalkulationsmöglichkeiten gekennzeichneten Automobilindustrie regelmäßig nur niedrige Lizenzsätze üblich sind.

Ohne Belang ist der Hinweis der Beklagten darauf, ein Defensivwert der Erfindung sei nicht gegeben. Es liegt bei Lizenzaustauschvereinbarungen in der Natur der Sache, dass ein eingebrachtes Schutzrecht gegenüber den Vertragspartnern vereinbarungsgemäß keine Verbietungsrechte mehr entfaltet. Sein Wert liegt aber darin, dass die von den Anderen beteiligten Schutzrechte kostenlos benutzt werden dürfen.

ccc) Abstaffelung

Nach Auffassung der Kammer ist ausgehend von einem demnach angemessenen Lizenzsatz eine Abstaffelung entsprechend RL Nr. 11 geboten.
Wann eine Abstaffelung vorgenommen werden darf, ist sehr umstritten. Die Schiedsstelle stellt darauf ab, ob die Ursächlichkeit der Erfindung für die hohen Umsätze gegenüber anderen Faktoren aus dem Einflussbereich des Arbeitgebers zurücktritt (sog. Kausalitätsverschiebung). Teile der Rechtsprechung stellen indes auf den Nachweis der Üblichkeit einer Abstaffelung in der betreffenden Branche ab (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1992, 852, 854 – Simulation von Radioaktivität). Zutreffend erscheint es indes, bei besonders hohen Umsätzen generell einen linearen Abschlag von dem marktüblichen Lizenzsatz vorzunehmen, da dies den Aspekt der Verhaltensweise vernünftiger Lizenzvertragsparteien berücksichtigt (z.B. 1/3 Abschlag bei einem Umsatz ab 300 Mio. EUR: OLG Düsseldorf, InstGE 4, 165, 181 f. – Spulkopf II).

In Anwendung der letztgenannten Lösung ist allein schon im Hinblick auf die aus Anlage K 27 ersichtlichen Umsatzzahlen der Beklagten eine Abstaffelung von gut 30 % des an sich marktüblichen Lizenzsatzes in Höhe von 3,0 % geboten, so dass letztendlich ein Lizenzsatz von 2,0 % in Ansatz zu bringen ist.

e) maßgeblicher Umsatz der Beklagten

Im Falle von Lizenzaustauschverträgen tritt an die Stelle von Lizenzeinnahmen die Befugnis des Arbeitgebers, die fremden Schutzrechte nutzen zu können. Dementsprechend stellt RL Nr. 17 für die Bestimmung des Erfindungswertes darauf ab, welche wirtschaftlichen Vorteile der Arbeitgeber aus den (eingetauschten) Fremdrechten zieht. Nach herrschender Meinung sind daher die mit den Fremdrechten erzielten Umsätze die Basis zur Ermittlung des Erfindungswertes (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, § 11 ArbEG Rn 28 m.w.N.).

Die maßgeblichen Umsatzzahlen der Beklagten ergeben sich unstreitig aus Anlage K 27. Hinsichtlich Benutzungen der Diensterfindung im Ausland hat das OLG Düsseldorf im Urteil vom 15.05.2008 (S. 24, Blatt 273 d.A.) ausgeführt: Eine Vergütungspflicht bestehe insoweit nur dann, wenn die Beklagte dort entweder über parallele Schutzrechte verfüge oder im schutzrechtsfreien Ausland hergestellte Gegenstände in den räumlichen Geltungsbereich eines der Vertragsschutzrechte importiere und von dort aus vertreibe. Hinsichtlich der in Anlage K 27 separat ausgewiesenen Umsätze im Werk H verhält es sich zwar so, dass in der Türkei kein paralleles Schutzrecht existiert. Allerdings trägt die Beklagte selbst vor, dass „der Hauptanteil der z.B. in der Türkei hergestellten Fahrzeugräder ohnehin über die deutsche Gesellschaft vertrieben wird…“ (Schriftsatz vom 15.01.2010, Seite 16, 2. Absatz, Blatt 387 d.A.). Damit räumt die Beklagte die Voraussetzungen der Variante 2 ein. Ob mit den konzernverbundenen Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht, ist insofern nicht maßgeblich.

e) keine Berücksichtigung der Rückstellungen (RL Nr. 15)

Der aus Anlage K 27 ersichtliche Umsatz der Beklagten ist nicht in Anwendung der RL Nr. 15 um die im Jahre 2000 aufgrund der Diensterfindung aufgelösten Rückstellungen in Höhe von umgerechnet 1.380.488 EUR zu erhöhen. Zum einen trägt der Kläger (an sich) selbst vor, dass diese Rückstellungen für den Zeitraum 1996 bis 1999 wegen etwaiger Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des B-Patents erfolgten, so dass es sich um Rückstellungen für Benutzungshandlungen aus einer Zeit vor der Diensterfindung handelte. Dass die B aufgrund der Lizenzaustauschvereinbarung auch auf Ansprüche für die Vergangenheit verzichtete, rechtfertigt auch keinen Ansatz von Lizenzzahlungen für eine Zeit vor der Diensterfindung, da in diesem Zeitraum deren Lösung eben noch nicht vorhanden war und schon aus diesem Grunde keine Vergütungspflicht begründet sein kann. Zum anderen ist es unerheblich, dass die Rückstellungen im Jahresbericht 2000 (K 37) noch auftauchten, weil der wirtschaftliche Wert der Rückstellungen nichts desto trotz in der Zeit vor der Diensterfindung erzielt worden war.

f) keine mindernde Quote nach RL Nr. 17

Der Ansatz einer mindernden Quote nach RL Nr. 17 bezüglich der Umsätze „G“-Rad ist bereits deshalb nicht veranlasst, weil in Fällen, in denen mit Fremdrechten ein Eigennutz des Arbeitgebers erzielt wird, dieser Umsatz der Berechnung des Erfindungswertes zugrunde zu legen ist. Bewertungsmaßstab ist insoweit also nicht die Wertigkeit der überlassenen Diensterfindung, sondern jene der eingetauschten Drittrechte (Busse/Keukenschrijver, a.a.O., Rn 28). Da die Umsätze mit dem D auch konkret feststellbar sind, bedarf es einer Quotelung nebst Erhöhungsfaktor zur Wertigkeit der Diensterfindung auch nicht zum Zwecke einer Schätzung gemäß RL Nr. 13.

g) Gesamtergebnis

Unter Berücksichtigung der Multiplikatoren

– Umsatz: wie Anlage K 27, ohne Berücksichtigung von Rückstellungen,
– Lizenzsatz: 2,0 %,
– Anteilsfaktor: 23 %,
– Miterfinderanteil: 25 %

und unter Berücksichtigung der teilweise bereits erbrachten Zahlungen der Beklagten ergeben sich folgende Vergütungsansprüche des Klägers:

– bzgl. Produkt „A“ für die Jahre 2000 – 2007 insgesamt:

EUR 102.122,64;

– bzgl. „D“ für die Jahre 1999 – 2007 insgesamt:

EUR 444.103,55.

Der noch ausstehende Gesamtvergütungsbetrag für die Jahre 1999 bis 2007 beläuft sich daher auf EUR 546.226,19.

h)
Zu den weiteren zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen (Verfallklausel gem. Ziffer 13.9 des Geschäftsführervertrages, Verjährung, Verwirkung) haben die Kammer und der Senat bereits im Teilurteil auf der Auskunftsstufe befunden. Im Rahmen der Leistungsstufe haben die Parteien insoweit keine ergänzenden Ausführungen getroffen.

2)
Die zuerkannten, gestaffelten Zinsansprüche folgen aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 44 GKG, wonach für den Gesamtgebührenstreitwert einer Stufenklage allein der am höchsten bewertete Anspruch maßgeblich ist. Den Streitwert der Klage auf erster Stufe hatte die Kammer im Teilurteil bereits auf EUR 50.000 festgesetzt. Der Streitwert auf der Leistungsstufe beträgt EUR 500.000. Denn dieser bestimmt sich nach den Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz (§ 40 GKG; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 3 Rn 16 unter „Stufenklage“ m.w.N., Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 3 Rn. 34, „Stufenklage“). Die betreffenden Vorstellungen des Klägers beliefen sich hier auf EUR 500.000 (siehe Schriftsatz vom 28.11.2006, Seite 3 und Seite 33).