Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2702
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. September 2017, Az. 4b O 148/15
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen
Pumpengruppen umfassend
ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eingängen und einem Ausgang sowie einem Stellantrieb, bei dem jeweils nur der 1. und der 2. oder der 2. und der 3. Eingang gleichzeitig geöffnet sein können,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
die geeignet sind für den Einsatz in einer Umlaufflüssigkeitsheizung mit einem eine Vorlauf- und eine Rücklaufleitung aufweisenden Direktheizkreis und einem mit der Vorlauf- und Rücklaufleitung des Direktheizkreises parallel verbundenen, durch Zumischen seines eigenen Rücklaufs geregelten Mischerkreis, bei der ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eingängen (1, 2, 3) und einem Ausgang (4) sowie einem Stellantrieb vorgesehen ist, wobei der erste Eingang (1) am Vorlauf des Wärmeerzeugers, der zweite Eingang (2) am Rücklauf des Direktheizkreises, der dritte Eingang (3) am Rücklauf des Mischerkreises und der Ausgang (4) am Vorlauf des Mischerkreises angeschlossen ist und jeweils nur der erste (1) und der zweite (2) oder der zweite (2) und der dritte Eingang (3) gleichzeitig geöffnet sein können,
insbesondere wie nachfolgend einkopiert:
II. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab dem 17.10.1999 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der in Ziff. I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.
III. Die Beklagte wird verurteilt, über den Umfang der vorstehend in Ziff. I. beschriebenen und seit dem 17.10.1999 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe
a) der Herstellungsmengen und zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten, und preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,
e) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kosten-faktoren sowie des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten hinsichtlich der Angaben gemäß b) und c) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem bezeichneten und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten trägt und ihn ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und / oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziff. I. bezeichneten und seit dem 17.10.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.059 EUR zu zahlen.
VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 EUR.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Patents DE 198 21 XXX C5 (Anlage K 3, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach sowie Erstattung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten in Anspruch.
Der Kläger ist Inhaber des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 12.05.1998 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 16.09.1999. Am gleichen Tag wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht.
Im August 2008 legte die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein. Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent mit Urteil vom 23.03.2010, Az. 1 Ni 30/08, teilweise für nichtig erklärt (siehe im Einzelnen Anlage K 2). Die Anlage K 3 zeigt die geänderte Patentschrift des Klagepatents. Das Klagepatent steht mit den Ansprüchen der geänderten Klagepatentschrift in Kraft.
Der in diesem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 2 des Klagepatents stellte im Nichtigkeitsverfahren Hilfsanspruch 3 dar. Er wurde im Nichtigkeitsverfahren nicht inhaltlich verändert. Der Kläger macht Klagepatentanspruch 2 nur in Bezug auf eine Umlaufflüssigkeitsheizung geltend. Der Anspruch 2 lautet wie folgt:
„2. Umlaufflüssigkeitsheizung oder kühlung mit einem eine Vorlauf- und eine Rücklaufleitung aufweisenden Direktheizkreis und einem mit der Vorlauf- und Rücklaufleitung des Direktheizkreises parallel verbundenen, durch Zumischen seines eigenen Rücklaufs geregelten Mischerkreis, dadurch gekennzeichnet, dass ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eingängen (1, 2, 3) und einem Ausgang (4) sowie einem Stellantrieb vorgesehen ist, wobei der erste Eingang (1) am Vorlauf des Wärme-/Kälteerzeugers, der zweite Eingang (2) am Rücklauf des Direktheizkreises, der dritte Eingang (3) am Rücklauf des Mischerkreises und der Ausgang (4) am Vorlauf des Mischerkreises angeschlossen ist und jeweils nur der erste (1) und der zweite (2) oder der zweite (2) und der dritte Eingang (3) gleichzeitig geöffnet sein können.“
Hinsichtlich des Wortlauts des in Form eines „insbesondere-wenn-Antrags“ geltend gemachten Anspruchs 6 wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.03.2016, S. 2, sowie die Antragstellung des Klägers, wie unten wiedergegeben, verwiesen.
Die nachfolgenden Abbildungen zeigen in verkleinerter Form die Prinzipdarstellung einer Variante der Erfindung mit einem Vier-Wege-Mischventil (Fig. 5) sowie ein erfindungsgemäßes Vier-Wege-Mischventil in einer symbolhaften Darstellung (Fig. 4).
Die Beklagte bewirbt und vertreibt Pumpengruppen für Brennwertanlagen unter der Bezeichnung „A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) über ihren Internetauftritt wie aus den Anlagen K 4 und 5 ersichtlich. Bezüglich der technischen Informationen und Daten der angegriffenen Ausführungsform wird auf den als Anlage K 6 vorgelegten Prospekt Bezug genommen.
Die äußere Isolierschale der angegriffenen Ausführungsform verfügt über fertig ausgeformte Öffnungen für die Rückläufe und Vorläufe des gemischten und ungemischten Heizkreises, nicht aber für den Vor- und Rücklauf des Warm-wasserspeichers. Anschlüsse für den Warmwasserspeicher können wahlweise nach hinten oder zur Seite geführt werden (Anlage K 6, S. 10, Abbildungen A und B). Die entsprechenden Öffnungen müssen vom Verwender von Hand in die Isolierschale geschnitten werden.
Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform, welche der Kläger vorgelegt hat, wiedergegeben, und zwar verpackt sowie nach Entfernung des Deckels und des Mischmotors. Darüber hinaus wird ein verkleinertes Schema aus dem Prospekt der Beklagten (Anlage K 6) dargestellt, das die angegriffene Ausführungsform zeigt (Rechteck mit der Bezeichnung „A“) und grau unterlegte Textfelder sowie Bezeichnungen des Klägers enthält.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 19.05.2015 fruchtlos ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 7 Bezug genommen. Die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten macht der Kläger in Höhe von 6.059 EUR geltend.
Der Kläger sieht im Angebot der angegriffenen Ausführungsform eine mittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents, jedenfalls aber eine äquivalente Verletzung. Er ist der Auffassung, es sei unschädlich, dass die angegriffene Ausführungsform am Mischventil einen fünften Anschluss aufweise (gekennzeichnet als „Ausgang 5“ in der Abbildung oben). Es handle sich dennoch um ein Vier-Wege-Mischventil im Sinne des Klagepatents. Es gebe auch so genannte Drei-Wege-H-Mischer, die nur drei der vier vorhandenen hydraulischen Anschlüsse nutzbar machten.
Der fünfte Anschluss der angegriffenen Ausführungsform sei bei der Heizkraft-bewirtschaftung, um die es bei dem Klagepatent gehe, von vornherein nicht nutzbar. Er erlaube lediglich den direkten und ungemischten Durchfluss des vom Wärmeerzeuger kommenden Wassers zur Speicherbeladung im Vorrangbetrieb. Heizbetrieb oder die Funktion des Mischventils als Mischventil seien nur möglich, wenn Ausgang 5 geschlossen sei. Es handle sich also um ein erfindungsgemäßes Vier-Wege-Mischventil erweitert um eine ausschließlich alternative „Durch-lauffunktion“. Ausgang 5 entspreche im Grunde dem vierten Anschluss bei einem Drei-Wege-H-Mischer. Ausgang 5 trage nichts zur Funktion des Mischventils, insbesondere während des Heizbetriebs, bei und könne daher auch in Strömungs-richtung vor dem Mischventil abzweigen, wie dies üblicherweise geschehe. Jeden-falls im Heizbetrieb sei die angegriffene Ausführungsform faktisch ein Vier-Wege-Mischventil.
Außerdem lege die Beklagte selbst nahe, dass sie die Möglichkeit der Speicher-beladung lediglich als mögliche Option ansehe. Ausweislich der Angaben in Anlage K 4 werde die Möglichkeit der Speicherbeladung gar nicht erwähnt. Die Öffnungen für den Vor- und Rücklauf des Warmwasserspeichers müssten – unstreitig – von Hand in die Isolierschale geschnitten werden. Die Stopfen im Prospekt in Anlage K 6, S. 10, zeigten zudem, dass die Beklagte keineswegs davon ausgehe, dass die Pumpengruppe auch tatsächlich immer zur Speicherbeladung benutzt werde.
Ein Schlechthinverbot sei gerechtfertigt. Aufgrund fehlender Materialien für den erforderlichen Umbau sowie aufgrund eines erheblichen Umbauaufwands sei die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform gemäß einer „weiteren Anwendung“ laut Anlage B 1 weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll.
Der Kläger beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen
Pumpengruppen umfassend
ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eingängen und einem Ausgang sowie einem Stellantrieb, bei dem jeweils nur der 1. und der 2. oder der 2. und der 3. Eingang gleichzeitig geöffnet sein können,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
die geeignet sind für den Einsatz in einer Umlaufflüssigkeitsheizung mit einem eine Vorlauf- und eine Rücklaufleitung aufweisenden Direktheizkreis und einem mit der Vorlauf- und Rücklaufleitung des Direktheizkreises parallel verbundenen, durch Zumischen seines eigenen Rücklaufs geregelten Mischerkreis, bei der ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eingängen (1, 2, 3) und einem Ausgang (4) sowie einem Stellantrieb vorgesehen ist, wobei der erste Eingang (1) am Vorlauf des Wärmeerzeugers, der zweite Eingang (2) am Rücklauf des Direktheizkreises, der dritte Eingang (3) am Rücklauf des Mischerkreises und der Ausgang (4) am Vorlauf des Mischerkreises angeschlossen ist und jeweils nur der erste (1) und der zweite (2) oder der zweite (2) und der dritte Eingang (3) gleichzeitig geöffnet sein können,
insbesondere wenn
das Vier-Wege-Mischventil (MV), Rohranschlüsse für den Vor- und Rücklauf des Direktheizkreises, Rohranschlüsse für den Vor- und Rücklauf des Mischerkreises und die Verbindungen von Direkt- und Mischerkreislauf zu einer Baueinheit mit einem Vorlaufeingang, einem Vorlaufausgang, einem Rücklaufeingang und einem Rücklaufausgang des Direktheizkreises und einem Vorlaufausgang und Rücklaufausgang des Mischerkreises zusammengefasst sind
insbesondere wie nachfolgend einkopiert
hilfsweise ohne
im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Pumpen-gruppen nicht ohne Zustimmung des Klägers als Inhabers des deutschen Patents DE 198 21 XXX zur Anwendung der oben bezeichneten Umlaufflüssigkeitsheizungen verwendet werden dürfen,
im Falle der Lieferung den Abnehmern die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die oben bezeichneten Pumpengruppen nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers zur Anwendung der oben bezeichneten Umlaufflüssigkeitsheizungen zu verwenden;
II. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags unter I.:
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen
Pumpengruppen umfassend
ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eingängen und einem Aus-gang sowie einem Stellantrieb, bei dem jeweils nur der 1. und der 2. oder der 2. und der 3. Eingang gleichzeitig geöffnet sein können,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
die geeignet sind für den Einsatz in einer Umlaufflüssigkeitsheizung mit einem eine Vorlauf- und eine Rücklaufleitung aufweisenden Direktheizkreis und einem mit der Vorlauf- und Rücklaufleitung des Direktheizkreises parallel verbundenen, durch Zumischen seines eigenen Rücklaufs geregelten Mischerkreis, bei der ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eingängen (1, 2, 3) und einem Ausgang (4) sowie einem für die Verbindung mit einem Warmwasserspeicher vorgesehenen Ausgang (5) sowie einem Stellantrieb vorgesehen ist, wobei der erste Eingang (1) am Vorlauf des Wärmeerzeugers, der zweite Eingang (2) am Rücklauf des Direktheizkreises, der dritte Eingang (3) am Rücklauf des Mischerkreises und der Ausgang (4) am Vorlauf des Mischerkreises angeschlossen ist, wobei bei offenem Ausgang (4) der Ausgang (5) geschlossen ist und jeweils nur der erste (1) und der zweite (2) oder der zweite (2) und der dritte (3) Eingang gleichzeitig geöffnet sein können sowie bei offenem Ausgang (5) der Ausgang (4) geschlossen und nur der erste Eingang (1) geöffnet ist,
insbesondere wie nachfolgend einkopiert
hilfsweise ohne
im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Pumpen-gruppen nicht ohne Zustimmung des Klägers als Inhabers des deutschen Patents DE 198 21 XXX zur Anwendung der oben be-zeichneten Umlaufflüssigkeitsheizungen verwendet werden dürfen;
im Falle der Lieferung den Abnehmern die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die oben bezeichneten Pumpengruppen nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers zur Anwendung der oben bezeichneten Umlaufflüssigkeitsheizungen zu verwenden;
III. die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab dem 17.10.1999 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter I. – hilfsweise unter II. – beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;
IV. die Beklagte zu verurteilen, über den Umfang der vorstehend in I. – hilfsweise unter II. – beschriebenen und seit dem 17.10.1999 be-gangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe
a) der Herstellungsmengen und zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten, und preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,
e) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kosten-faktoren sowie des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten hinsichtlich der Angaben gemäß b) und c) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem bezeichneten und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten trägt und ihn ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und / oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;
V. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in I. – hilfsweise in II. – bezeichneten und seit dem 17.10.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
VI. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.059,00 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent stelle zwei körperliche Ausge-staltungen mit entweder zwei Drei-Wege-Mischventilen oder einem Vier-Wege-Mischventil unter Schutz. Nicht unter Schutz gestellt seien hingegen andere konkrete Ausgestaltungen, insbesondere nicht Mischventile mit mehr oder weniger hydraulisch beeinflussbaren Anschlüssen. Ebenfalls nicht unter Schutz gestellt sei das allgemeine funktionale Prinzip der regelbaren Zumischung von entweder a) nur Wärme vom Wärmeerzeuger zum gemischten Heizkreis oder b) Wärme vom Wärme-erzeuger und Wärme aus dem Rücklauf des Direktheizkreises oder c) Wärme vom Rücklauf des Direktheizkreises und Wärme vom Rücklauf des gemischten Heiz-kreises zum Vorlauf des gemischten Heizkreises. Dieses sei im Nichtigkeitsverfahren als nicht patentfähig eingeschätzt worden.
Eine wortsinngemäße Patentverletzung scheide aus, da das wesentliche Merkmal eines Vier-Wege-Mischventils nicht vorliege. Der Fachmann verstehe unter einem Vier-Wege-Mischventil stets ein Mischventil mit vier hydraulisch beeinflussbaren Anschlüssen. Dabei sei grundsätzlich ohne Belang, welche Ein- und Ausgänge einander zuschaltbar seien. Das Klagepatent spezifiziere, dass das Vier-Wege-Mischventil drei Eingänge und einen Ausgang aufweise. Bei einem Drei-Wege-H-Mischventil lägen vier Anschlusspunkte vor, anders als bei einem Vier-Wege-H-Mischventil könnten aber nur drei Anschlusspunkte strömungstechnisch beeinflusst werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde ein Mischventil mit drei Eingängen und zwei Ausgängen verwendet, die vom Stellglied des Mischventils strömungstechnisch beeinflussbar seien, was sich aus der entsprechenden Patentschrift ergebe (Anlage B 4), wohingegen beim Vier-Wege-Mischventil nach dem Klagepatent vier Anschlüsse strömungstechnisch vom Stellglied beeinflussbar seien.
Darüber hinaus liege im Leerlauf des gemischten Heizkreises nach der angegriffenen Ausführungsform keine ausschließliche Verbindung von Eingang 3 zu Ausgang 4 (Rücklauf Mischerkreis zu Vorlauf Mischerkreis) vor, sondern es sei auch möglich, den Warmwasserspeicher zu beladen, wobei die Ausgänge 1 und 5 miteinander verbunden seien. Im Übrigen seien der Heizbetrieb und der Speicherbetrieb nicht strikt getrennt. Der Heizbetrieb werde durch die Speicherbeladung beeinflusst, wenn keine Vorrangschaltung erforderlich sei, also der Direktheizkreis parallel mit der Speicherbeladung betrieben werden könne. Daher komme auch eine äquivalente Verletzung nicht in Betracht. Es mangele an Gleichwirkung, am Naheliegen der Verwendung des Austauschmittels und an der Gleichwertigkeit.
Trotz der Darstellung in Anlage K 6 würden die auf S. 10 des Prospekts abgebildeten Stopfen im Rahmen einer Lieferung der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich nicht mit ausgeliefert werden. Dementsprechend weise Anlage K 9 die Stopfen nicht aus. Die Stopfen hätten im Übrigen zwei Aufgaben: Zum einen schützten sie vor Schmutzeintrag. Zum anderen hätten sie eine Markierungsfunktion, wodurch Fehlmontagen verhindert würden. Sie gestatteten gerade nicht einen dauerhaft sicheren hydraulischen Verschluss im Betrieb der Pumpengruppe.
Ausweislich des Bildes in Anlage K 4 sei erkennbar, dass der Warmwasserspeicher bei der angegriffenen Ausführungsform eingebunden werde. Denn linksseitig werde ein Anschlussrohr mit Winkelstück gezeigt, das für den seitlichen Anschluss des Warmwasserspeichers vorgesehen sei.
Ein Schlechthinverbot komme nicht in Betracht, da die Möglichkeit einer patentfreien Benutzung ausweislich Anlage B 1 bestehe und die Ausnahmetatbestände der Wirkungslosigkeit eines Warnhinweises oder vorhandener technischer Gestaltungsmöglichkeiten nicht vorliegen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie die tatsächlichen Ausführungen in den nachfolgenden Ent-scheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. §§ 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Kläger hat gegen die Beklagte ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung von 6.059 EUR vorgerichtlicher Abmahnkosten gem. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB.
1.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Umlaufflüssigkeitsheizung oder kühlung und eine Umlauf-flüssigkeitsheizung oder kühlung.
Soll eine Umlaufwasserheizungsanlage mit einem Wärmeerzeuger zwei unter-schiedlich temperierte Heizkreise versorgen, so wird laut Klagepatentschrift (Anlage K 3, Abs. [0003], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatent-schrift, soweit nicht anders angegeben) üblicherweise der Kessel gleitend am Bedarf des höher zu temperierenden Kreises gefahren (Direktheizkreis), während der niedriger zu temperierende Kreis durch ein Mischventil an den Direktheizkreis angekoppelt wird (Mischerkreis). Verbreitet sei die Kombination von Heizkörpern und Fußbodenheizung in Gebäuden, die mit einem Wärmeerzeuger ausgerüstet seien. Üblicherweise würden dann die Heizkörper am gleitend geregelten Direktheizkreis betrieben und die Fußbodenheizung am Mischerkreis (Abs. [0003]). Der Mischerkreis werde aus dem Vorlaufwasser des Direktheizkreises gespeist.
Im Stand der Technik war nach der Schrift DE 35 39 327 A1 eine Umlaufwasser-heizungsanlage bekannt, die ein Verfahren zur Steuerung eines Umlaufwasser-heizers einer Zentralheizungsanlage offenbart, bei dem der höhere der beiden Vor-lauftemperatur-Sollwerte von Direktheizkreis und Mischerkreis als Führungsgröße für den Umlaufwasserheizer dient (Abs. [0004]).
Laut Klagepatentschrift habe die Lösung den Nachteil, dass der Wirkungsgrad des thermischen Prozesses insgesamt unbefriedigend sei (Abs. [0005]). Es sei bekannt, dass der Wirkungsgrad umso höher sei, je niedriger die Temperatur des Rücklaufs bei vorgegebener Vorlauftemperatur gehalten werden könne. Analog gelte bei Kälteerzeugern, dass die Rücklauftemperatur bei gegebener Vorlauftemperatur möglichst hoch sein solle.
Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Verfahren der eingangs genannten Art und eine zu dessen Durchführung geeignete Umlaufflüssigkeitsheizung oder kühlung anzugeben, mit denen die Temperatur des Rücklaufs im Direktheizkreis bei gegebener Kesselvorlauftemperatur und gegebenen Kreisströmen möglichst weit abgesenkt bzw. möglichst hoch gehalten werde (Abs. [0006]).
Zur Lösung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
Anspruch 2:
2.1 Umlaufflüssigkeitsheizung oder kühlung mit
2.1.1 einem Direktheizkreis,
2.1.2 einem Mischerkreis,
2.1.3 einem Vier-Wege-Mischventil.
2.2 Der Direktheizkreis weist eine Vorlauf und eine Rücklaufleitung auf.
2.3 Der Mischerkreis
2.3.1 ist mit der Vorlauf und Rücklaufleitung des Direktheizkreises parallel verbunden,
2.3.2 wird durch Zumischen seines eigenen Rücklaufs geregelt.
2.4 Das Vier-Wege-Mischventil weist drei Eingänge (1, 2, 3) und einen Ausgang (4) sowie einen Stellantrieb auf,
2.4.1 der erste Eingang (1) ist am Vorlauf des Wärme /Kälteerzeugers angeschlossen,
2.4.2 der zweite Eingang (2) ist am Rücklauf des Direktheizkreises angeschlossen,
2.4.3 der dritte Eingang (3) ist am Rücklauf des Mischerkreises angeschlossen,
2.4.4 der Ausgang (4) ist am Vorlauf des Mischerkreises angeschlossen,
2.4.5 es können jeweils nur der erste (1) und der zweite (2) oder der zweite (2) und der dritte Eingang (3) gleichzeitig geöffnet sein.
Eine Absenkung der Rücklauftemperatur des Direktheizkreises (bei Kälteanlagen eine Erhöhung der Rücklauftemperatur), die zur Steigerung des Wirkungsgrades führe, werde laut Klagepatentschrift dadurch erreicht, dass bei ausreichender Temperatur im Mischerkreis zunächst Rücklaufwasser aus dem Direktheizkreis in den Mischerkreis eingespeist werde und erst bei höherem Temperaturbedarf auf Vorlaufwasser zurückgegriffen werde (analog bei Kälteanlagen bei niedrigerem Temperaturbedarf, Abs. [0009]). Eine erfindungsgemäße Umlaufflüssigkeitsheizung oder kühlung sei so aufgebaut, dass der Mischerkreis eingangsseitig über ein zweites regelbares Drei-Wege-Mischventil mit der Vorlauf- und der Rücklaufleitung des Direktheizkreises verbunden sei (Abs. [0010]). Die beiden Drei-Wege-Mischventile ließen sich funktional zusammenfassen zu einem Vier-Wege-Misch-ventil mit drei Eingängen und einem Ausgang sowie einem Stellantrieb, wobei jeweils nur der erste und der zweite oder der zweite und der dritte Eingang gleich-zeitig geöffnet sein können (Abs. [0014]).
2.
Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedarf der Begriff des Vier-Wege-Mischventils (Merkmal 2.4) der Auslegung.
Gegenstand des Klagepatents ist eine Umlaufflüssigkeitsheizung, die zwei Heizkreise aufweist, und zwar einen Direktheizkreis und einen Mischerkreis. Die Funktion des Vier-Wege-Mischventils innerhalb der Heizung besteht darin, den Vorlauf des Wärmeerzeugers mit dem Rücklauf des Direktheizkreises abzumischen (Starklast) oder den Rücklauf des Direktheizkreises mit dem Rücklauf des Mischerkreises selbst (Schwachlast). Hierdurch soll der Wirkungsgrad des thermischen Prozesses erhöht werden, indem der Rücklauf des Direktheizkreises möglichst weit abgesenkt wird. Während im Stand der Technik lediglich der Vorlauf des Direktheizkreises mit dem Rücklauf des Mischerkreises gemischt wurde, kann die Rücklauftemperatur nunmehr noch weiter abgesenkt werden, indem der Rücklauf des Direktheizkreises mit dem Rücklauf des Mischerkreises gemischt wird.
Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich ferner, dass durch die Merkmale des Klagepatentanspruchs nicht alle Strömungswege des Vier-Wege-Mischventils beschrieben sind. Neben den Zuständen Starklast und Schwachlast, in denen eine Mischung von Wasser verschiedener Rück und / oder Vorläufe erfolgt, sind auch noch die folgenden Zustände möglich: Volllast (Vorlauf des Mischerkreises [Ausgang] wird allein aus dem Vorlauf des Wärmeerzeugers [Eingang 1] gespeist), Grenzlast (Vorlauf des Mischerkreises [Ausgang] wird allein aus dem Rücklauf des Direktheizkreises [Eingang 2] gespeist) und Leerlauf (Vorlauf des Mischerkreises [Ausgang] wird allein aus dem Rücklauf des Mischerkreises [Eingang 3] gespeist).
Vor diesem Hintergrund ist die Wendung „Vier-Wege-Mischventil mit drei Eingängen und einem Ausgang“ nicht als abschließende Aufzählung der Ein und Ausgänge und Strömungswege zu verstehen. Bei funktionaler Betrachtung ist es sogar möglich, dass weitere Ein und Ausgänge sowie Strömungswege vorhanden sind. Ob und inwieweit diese weiteren Ein und Ausgänge mit den übrigen vier vom Klagepatentanspruch verlangten Ein und Ausgängen hydraulisch wirksam verbunden sein können, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls dann, wenn die weiteren Ein und Ausgänge sowie Strömungswege völlig unabhängig von den übrigen vier Ein und Ausgängen und den daran angeschlossenen Heizkreisen und den beschriebenen Strömungswegen betrieben werden können, führt dies nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Ein Vier-Wege-Mischventil im Sinne des Klagepatents ist demnach jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Mischventil zwei Betriebszustände annehmen kann, und zwar einen, in dem es sich wie ein Vier-Wege-Mischventil verhält und genau die im Klagepatent vorgesehenen Funktionen zur Versorgung des Direktheizkreises und des Mischerkreises erfüllt, und einen anderen, in dem es unabhängig von den Heizkreisen der erfindungsgemäßen Umlaufflüssigkeitsheizung und den diesen zugeordneten Ein und Ausgängen des Mischventils einen anderen Heizkreis versorgt.
Selbst wenn der Begriff des Vier-Wege-Mischventils in der Fachwelt dahingehend verstanden werden sollte, dass es sich dabei um ein Mischventil mit genau vier hydraulisch wirksamen Ein und Ausgängen, die durch Stellglieder beeinflusst werden, handeln muss, so ist im hiesigen Fall nicht das Fachverständnis, sondern die Auslegung des Klagepatents – wie oben vorgenommen – ausschlaggebend. Daher kommt es nicht darauf an, dass im Stand der Technik das H-Ventil mit vier Ein und Ausgängen (auch) als Drei-Wege-Mischventil bezeichnet wird.
Die Nichtigkeitsentscheidung des Bundespatentgerichts (Anlage B 2) steht der obigen Auslegung nicht entgegen. Das Bundespatentgericht hat den ursprünglichen Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mangels Neuheit für nichtig erklärt. Im Zusammenhang mit Hilfsantrag 3, dem hiesigen Anspruch 2, hat das Bundespatentgericht sowohl die Neuheit als auch die erfinderische Tätigkeit bejaht. Aus den Ausführungen des Bundespatentgerichts kann eine Einschränkung der oben vorgenommenen funktionalen Auslegung des Klagepatents nicht abgeleitet werden. Im Übrigen sind ohnehin die geänderte Patentschrift und dort die Anspruchsfassung maßgebend (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 86 f.).
3.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs mittelbar wortsinngemäß Gebrauch, § 10 PatG.
a)
Die angegriffene Ausführungsform stellt ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.
Dieses Tatbestandsmerkmal beschränkt das Verbot des § 10 PatG auf die Lieferung solcher Mittel, die nach ihrer Wirkungsweise geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand nach sich zu ziehen (BGH, Urt. v. 04.05.2004, X ZR 48/03, GRUR 2004, 758, 760 – Flügelradzähler; Urt. v. 07.06.2005, X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 849 – Antriebsscheibenaufzug). Was ein wesentliches Element der Erfindung ist, ist vom Gegenstand der Erfindung her zu ermitteln. Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung, soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, Urt. v. 27.02.2007, X ZR 113/04, GRUR 2007, 773, 775, Rn. 14 – Rohrschweißverfahren).
Im Streitfall stellt die angegriffene Ausführungsform ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent bezieht. Denn zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass es sich um eine Umlaufflüssigkeitsheizung mit einem eine Vorlauf und eine Rücklaufleitung aufweisenden Direktheizkreis und einem mit der Vorlauf und Rücklaufleitung des Direktheizkreises parallel verbundenen, durch Zumischen seines eigenen Rücklaufs geregelten Mischerkreis handelt (Merkmale 2.1 bis 2.3 des Klagepatentanspruchs 2). Gleichfalls unbestritten ist die Verwirklichung der Merkmale 2.5 bis 2.8.
b)
Die angegriffene Ausführungsform ist objektiv geeignet, für die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatentanspruch 2 verwendet zu werden. Dies gilt insbesondere für Merkmal 2.4, das ein Vier-Wege-Mischventil voraussetzt. Die objektive Eignung zur Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.
Die angegriffene Ausführungsform enthält ein Mischventil, das wie ein erfindungs-gemäßes Vier-Wege-Mischventil funktioniert: Das oben abgebildete Schema zeigt in der Mitte ein Mischventil mit vier Anschlüssen, und zwar drei Eingängen (1, 2, 3, siehe insoweit die Beschriftung des Klägers) sowie einem Ausgang (4, siehe insoweit die Beschriftung des Klägers). Dabei ist der erste Eingang am Vorlauf des Wärmeerzeugers angebracht, der zweite Eingang am Rücklauf des ungemischten Heizkreises, also des Direktheizkreises, und der dritte Eingang am Rücklauf des gemischten Heizkreises, also des Mischerkreises. Wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat und wie sich dies im Übrigen aus den unbestrittenen Abbildungen in Anlage K 9 ergibt, können jeweils nur der erste und der zweite Eingang (Einstellung 4 auf S. 10 f. der Anlage K 9) oder der zweite und der dritte Eingang (Einstellung 2 auf S. 6 f. der Anlage K 9) gleichzeitig geöffnet sein.
Durch diese Anordnung der vier Anschlüsse wird der Vorlauf des Wärmeerzeugers mit dem Rücklauf des Direktheizkreises abgemischt oder der Rücklauf des Direktheizkreises mit dem Rücklauf des Mischerkreises. Da der Rücklauf des Direktheizkreises hierdurch abgesenkt wird, wird der Wirkungsgrad des thermischen Prozesses insgesamt erhöht.
Auch wenn die angegriffene Ausführungsform über einen weiteren Ausgang 5 verfügt, führt dies nach zutreffender Auslegung nicht aus der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents hinaus. Durch den weiteren Ausgang erhält die angegriffene Ausführungsform lediglich eine zusätzliche Funktion, nämlich diejenige der Befüllung des Warmwasserspeichers. Das Mischventil der angegriffenen Ausführungsform nimmt insgesamt zwei Betriebszustände ein: Entweder denjenigen, in dem es wie das erfindungsgemäße Vier-Wege-Mischventil funktioniert (siehe hierzu bereits oben) oder den anderen Betriebszustand, der der Befüllung des Warmwasserspeichers dient.
Beide Betriebszustände sind voneinander unabhängig. Denn das Mischventil der angegriffenen Ausführungsform funktioniert nur dann wie ein Vier-Wege-Mischventil, wenn Ausgang 5 geschlossen ist. In dem Prospekt der Beklagten in Anlage K 6 heißt es zur Speicherbeladung über Wärmeerzeuger inkl. Vorrang-schaltung, dass der Mischer der angegriffenen Ausführungsform bei Anforderung zur Trinkwassererwärmung die Durchflussrichtung zum Trinkwasserspeicher komplett öffnet (Anlage K 6, S. 8). Die Fließrichtung ist in diesem Fall vom Kessel (also Wärmeerzeuger) kommend über den Mischer hin zur Speicherwendel und wieder zurück (Anlage K 6, S. 8). Der Kessel erwärmt den Speicher bis das Trinkwasser auf gewünschter Temperatur ist, danach kann laut Prospekt ein Heizbetrieb wieder erfolgen (Anlage K 6, S. 8).
Die vorgelegten unstreitigen Fotos der angegriffenen Ausführungsform in Anlage K 9, dort S. 14 f. (Einstellung 6), zeigen, dass im Falle der sog. Vorrangschaltung der Warmwasserbereitung der Vorlauf des Wärmeerzeugers (Eingang 1) der ange-griffenen Ausführungsform offen ist sowie der Ausgang zum Warmwasserspeicher (Ausgang 5, in Anlage K 9 als Ausgang 2 auf S. 15 bezeichnet), während der Rücklauf vom Direktheizkreis (Eingang 2), der Rücklauf vom Mischerkreis (Eingang 3) und der Ausgang zum Mischerkreis (Ausgang 4, in Anlage K 9 als Ausgang 1 auf S. 15 bezeichnet) geschlossen sind. Sind die Eingänge 2 und 3 sowie der Ausgang 4 geschlossen, so kann das Mischventil nicht als Vier-Wege-Mischventil im erfindungsgemäßen Sinne funktionieren, weil kein Zufluss zum gemischten Heizkreis stattfindet, und zwar weder vom Direktheizkreis noch vom Mischerkreis.
Dies wird bestätigt durch die Angaben im Prospekt der Beklagten (Anlage K 6, dort S. 16), wonach bei der Speicherladung die Ausgänge A1 (= Zu-Signal Antrieb MK), A2 (= Auf-Signal Antrieb MK) und A4 (= Signal für Pumpe MK) gesperrt werden.
Ob die Möglichkeit eines Parallelbetriebs von ungemischtem Heizkreis und dem Warmwasserspeicher möglich ist, mag dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall ist, ändert dies nichts an dem obigen Ergebnis. Bei der Warmwasseranforderung muss die Zentralpumpe (im obigen Schema im Wärmeerzeuger dargestellt) laufen (Anlage K 6, S. 5 unter 2.1). Ausweislich des oben abgebildeten Schemas ist hierdurch nicht ausgeschlossen, dass es auch zu einer Zirkulation im ungemischten Heizkreis kommt (wobei hiergegen die Angabe im Prospekt der Beklagten spricht, wonach bei der Realisierung Vorrangschaltung Warmwasser der Wärmeerzeuger zu 100% der Speicherladung zur Verfügung steht, Anlage K 6, S. 6). Der Rücklauf dieses Heizkreises gelangt dabei jedenfalls nicht in das Mischventil, da Eingang 2 geschlossen ist (siehe Anlage K 9, S. 14, Bild 3 zum Rücklauf vom Direktheizkreis), sondern zirkuliert wieder Richtung Wärmeerzeuger. Die Zirkulation im ungemischten Heizkreis erfolgt somit unabhängig vom Mischventil und beeinflusst insbesondere nicht den gemischten Heizkreis. Selbst im Falle eines Parallelbetriebs von ungemischtem Heizkreis und Warmwasserspeicher funktioniert das Mischventil nicht als Vier-Wege-Mischventil. Eine Zirkulation im ungemischten Heizkreis führt die angegriffene Ausführungsform im Übrigen auch deswegen nicht aus der erfindungsgemäßen Lehre hinaus, weil eine solche Zirkulation ausweislich Fig. 5 ebenfalls nach der erfindungsgemäßen Lehre möglich ist (dort im Direktheizkreis alleine).
Aus dem gleichen Grunde kommt es nicht darauf an, ob der fünfte Anschluss nach der angegriffenen Ausführungsform selbst hydraulisch beeinflussbar ist oder nicht. Selbst wenn dies der Fall ist, wird das Mischventil bei einem Betrieb des Warmwasserspeichers nicht als Vier-Wege-Mischventil verwendet (s.o.), sondern befindet sich in einem unabhängigen zusätzlichen Betriebszustand.
Ebenfalls unerheblich ist, ob im Leerlauf der angegriffenen Ausführungsform keine ausschließliche Verbindung von Eingang 3 zu Ausgang 4 besteht, sondern auch eine Beladung des Warmwasserspeichers möglich ist, also andere Schaltungen im Leerlauf bestehen können. Selbst dies führt die angegriffene Ausführungsform nicht aus der Lehre des Klagepatents hinaus. Ansprüche 2 und 6 des Klagepatents sehen in ihren Merkmalen Vorgaben bezüglich des Zustandes Leerlauf nämlich nicht vor. Die Beschreibung in Abs. [0036] wirkt nicht anspruchsbegrenzend.
Im Übrigen erschließt sich die Argumentation, dass im Leerlauf der angegriffenen Ausführungsform auch andere Schaltungen bestehen können, bereits deswegen nicht, weil der Betriebszustand der Befüllung des Warmwasserspeichers keinen Leerlauf im Sinne der Klagepatentschrift bedeutet. Die Klagepatentschrift versteht unter einem Leerlauf einen Strömungszustand, in dem der Vorlauf des Mischerkreises allein aus dem Rücklauf des Mischerkreises gespeist wird, der Mischerkreis also einen eigenen hydraulischen Kreis bildet (vgl. Abs. [0036], [0037]). Die von der Beklagten genannte Schrift WO 2014/095022 A1 (im Folgenden: WO-Schrift), die sich auf die angegriffene Ausführungsform bezieht, zeigt in Fig. 7 f) einen solchen Leerlauf nicht, weil in diesem Beispiel nur die Anschlüsse D und E zur Befüllung des Warmwasserspeichers geöffnet sind. Die Anschlüsse A und B, die den Vor und Rücklauf des Mischerkreises regulieren (vgl. Fig. 1), sowie Anschluss C sind jedoch geschlossen (vgl. auch S. 11 der WO-Schrift). Einen Leerlauf im Sinne der Klagepatentschrift zeigt vielmehr Fig. 2 a) (vgl. hierzu auch S. 9, Abs. 2 der WO-Schrift). In diesem Betriebszustand ist der Ausgang E, der zum Warmwasserspeicher führt, jedoch geschlossen (S. 9, Abs. 2 der WO-Schrift).
c)
Weiterhin bietet die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in der Bundes-republik Deutschland zur Benutzung im Inland an. Ausweislich des vorgelegten Prospekts der Beklagten (Anlage K 6), der auf der ersten Seite die Kontaktadresse der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angibt, sowie der Kontaktangaben auf der Internetseite der Beklagten (Anlage K 5, S. 2), wendet sich die Beklagte (auch) an das Publikum in der Bundesrepublik Deutschland. Auch der Vertrieb erfolgt über die genannte Internetseite der Beklagten, folglich auch an inländische Abnehmer.
d)
Der Tatbestand des § 10 PatG ist darüber hinaus ebenfalls in subjektiver Hinsicht erfüllt. Aufgrund der Umstände ist nämlich offensichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
§ 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Dem Dritten muss entweder bekannt sein, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und ist damit offensichtlich, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, Urt. v. 09.01.2007, X ZR 173/02, GRUR 2007, 679, 683, Rn. 35 – Haubenstretchautomat). Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 10 PatG müssen im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vorliegen. Für die Offensichtlichkeit ist maßgeblich, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umständen des Falls die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH, Urt. v. 09.01.2007, X ZR 173/02, GRUR 2007, 679, 683, Rn. 36 – Haubenstretchautomat). Dies kommt in Fällen in Betracht, in denen das Mittel ausschließlich patentgemäß verwendbar ist oder wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit patentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH, Urt. v. 09.01.2007, X ZR 173/02, GRUR 2007, 679, 683, Rn. 37 – Haubenstretchautomat). Bei Mitteln, die nicht nur patentgemäß verwendbar sind, sondern auch in anderer Weise benutzt werden können, kann Offensichtlichkeit dann angenommen werden, wenn die Verwirklichung des Patents die bevorzugte Benutzung ist (vgl. Scharen, GRUR 2008, 944, 947).
Nach diesen Maßstäben ist aufgrund der Umstände offensichtlich, dass Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen werden.
Zum einen enthält der Prospekt (Anlage K 6) lediglich Angaben zum patentgemäßen Betrieb der angegriffenen Ausführungsform. Die Nutzung der angegriffenen Ausführungsform zur Befüllung des Warmwasserspeichers wird bereits deswegen nicht von einem Dritten als alternativer Betriebszustand wahrgenommen werden, weil es bei diesem gerade nicht um die Nutzung des Mischventils zur Mischung von Wasser verschiedener Rück und / oder Vorläufe geht.
Zum anderen stellt die patentgemäße Nutzung auch im Vergleich zur weiteren Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform laut Anlage B 1 die bevorzugte Benutzung dar. Die patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausführungsform ist bereits deswegen fernliegend, weil diese – eine fertige Pumpengruppe – an mehreren Stellen unter Einsatz zusätzlicher Materialien umgebaut werden müsste, um die weitere, in Anlage B 1, letzte Seite unten, dargestellte Verwendungsmöglichkeit zu verwirklichen. Insoweit wird auf die nicht ausdrücklich bestrittenen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 09.11.2016, dort S. 9 ff., verwiesen. Der Kläger legt dort an drei Beispielen im Einzelnen dar, welche Rohrstücke bei einem Umbau gelöst und durch andere ersetzt bzw. welche Öffnungen abgedichtet werden müssten. Dieser Umstellungsaufwand besteht auch dann, wenn sich die Angaben in der Anlage B 1 an Fachkräfte richten. Vor diesem Hintergrund stellt die weitere Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform lediglich eine theoretische Möglichkeit dar.
4.
Aufgrund der mittelbaren Patentverletzung stehen dem Kläger die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu.
a)
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Angebots- und Lieferhandlungen gem. §§ 10, 139 Abs. 1 PatG zu.
Obgleich nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass die angegriffene Ausführungsform auch patentfrei verwendbar ist, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ein Schlechthinverbot gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, erfordert die Umstellung auf die weitere Verwendungsmöglichkeit laut Beispiel 2) der Anlage B 1 umfangreiche Umbaumaßnahmen. Solche Umbaumaßnahmen an einer fertigen Pumpengruppe sind wirtschaftlich nicht sinnvoll und zeigen, dass es sich bei der weiteren Verwendungsmöglichkeit lediglich um eine theoretische Alternative handelt, so dass letztlich doch nur die patentgemäße Verwendungsmöglichkeit übrig bleibt.
Die Kammer hat den Hilfsantrag in Ziffer I. vor dem Hintergrund der Äußerungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2017 in der Weise ausgelegt, dass der Antrag hilfsweise für den Fall der Verneinung des Schlechthinverbots gestellt worden ist. Eine Entscheidung hierüber ist folglich entbehrlich.
b)
Weiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach für Benutzungshandlungen seit dem 17.10.1999 Schadensersatz zu leisten, §§ 10, 139 Abs. 2 PatG.
Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können, § 276 BGB.
Im Übrigen ist der Kläger derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass dem Kläger als Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht.
c)
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, §§ 10, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kläger ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird demgegenüber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.
d)
Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 6.059 EUR gem. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu.
Unter Heranziehung des Gegenstandswerts von 200.000 EUR und einer – angemessenen sowie nicht angegriffenen – Geschäftsgebühr von 1,5 ergibt sich ein Betrag von 3.019,50 EUR. Dieser Betrag ist für Patent und Rechtsanwalt anzusetzen (6.039 EUR) zuzüglich der einmal geltend gemachten Auslagenpauschale von 20 EUR. Insgesamt ergibt sich der Betrag von 6.059 EUR.
II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.