4b O 94/16 – Tourenskibindung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2700

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 14. September 2017, Az. 4b O 94/16

I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern,

zu unterlassen,

Tourenskibindungen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:
– eine Basisplatte, welche an eine Oberfläche eines Skis zu montieren ist und welche eine Befestigungslochanordnung mit einer Mehrzahl von Befestigungslöchern zur Schraubbefestigung der Basisplatte an dem Ski aufweist,
– eine Lageranordnung, welche an der Basisplatte angebracht und dafür eingerichtet ist, einen Skischuh um eine quer zu einer Skilängsachse verlaufende Schuhlagerachse verschwenkbar zu halten,
– einen Bindungsbetätigungshebel zur Betätigung der Tourenskibindung, welcher an einer quer zur Skilängsachse verlaufenden Betätigungshebelachse schwenkbar gehalten ist,
– wobei die Befestigungslochanordnung vier Befestigungslöcher umfasst, von denen in einer Draufsicht der Tourenskibindung auf eine Skiebene zwei vordere Befestigungslöcher im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse vor der Schuhlagerachse angeordnet sind und zwei hintere Befestigungslöcher im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse hinter der Schuhlagerachse angeordnet sind
– wobei die vorderen Befestigungslöcher in der Draufsicht im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse angeordnet sind wie die Betätigungshebelachse;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.08.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.06.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 13.09.2014 zu machen sind;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;

5. die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 13.08.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2017) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

6. an die Klägerin einen Betrag von € 4.484,90 zzgl. Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen.

II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 11.06.2011 bis 12.09.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13.09.2014 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird;

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 350.000,00 vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Tenor zu I.1, I.4 und I. 5: € 200.000,00
Tenor zu I.2, I.3: € 70.000,00
Tenor zu I.6 € 4.484,90
und für die Vollstreckung wegen der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 319 XXX B1 (Anlagen K1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von außergerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme der Prioritäten der Schriften DE 102009046XXX vom 04. November 2009, DE 102010001XXX vom 22. Januar 2010 und DE 202010001XXX U vom 04.02.2010 am 4. November 2010 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 11. Mai 2011 veröffentlicht. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 13. August 2014. Unter dem 10. Januar 2017 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Anlage SSM 3), über die bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft eine Tourenskibindung mit einer eine Befestigungslochanordnung aufweisenden Basisplatte sowie eine Basisplatte.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Tourenskibindung (10), umfassend:
– eine Basisplatte (12), welche an eine Oberfläche eines Skis (16) zu montieren ist und welche eine Befestigungslochanordnung mit einer Mehrzahl von Befestigungslöchern (14) zur Schraubbefestigung der Basisplatte (12) an dem Ski aufweist,
– eine Lageranordnung (22), welche an der Basisplatte (12) angebracht und dafür eingerichtet ist, einen Skischuh (24) um eine quer zu einer Skilängsachse (M) verlaufende Schuhlagerachse (Q) verschwenkbar zu halten, und
– einen Bindungsbetätigungshebel (38) zur Betätigung der Tourenskibindung (10), welcher an einer quer zur Skilängsachse (M) verlaufenden Betätigungshebelachse (40) schwenkbar gehalten ist,
wobei die Befestigungslochanordnung vier Befestigungslöcher (14) umfasst, von denen in einer Draufsicht der Tourenskibindung auf eine Skiebene (E) zwei vordere Befestigungslöcher (14v) im gleichen Abstand (sv) von der Schuhlagerachse (Q‘) vor der Schuhlagerachse (Q‘) angeordnet sind und zwei hintere Befestigungslöcher (14h) im gleichen Abstand (sh) von der Schuhlagerachse (Q‘) hinter der Schuhlagerachse (Q‘) angeordnet sind
dadurch gekennzeichnet,
dass die vorderen Befestigungslöcher (14v) in der Draufsicht im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse (Q‘) angeordnet sind wie die Betätigungshebelachse (40).“

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form drei aus der Klagepatentschrift stammende Figuren 1, 2 und 3 eingeblendet, die eine bevorzugte Ausführungsform der erfindungsgemäßen Vorrichtung aus verschiedenen Ansichten zeigen. Figur 1 zeigt eine Tourenskibindung nach dem Ausführungsbeispiel der klagepatentgemäßen Erfindung in einer Draufsicht der Tourenskibindung auf die Skiebene. Figur 2 zeigt eine Seitenansicht der in Figur 1 gezeigten Tourenskibindung und Figur 3 eine perspektivische Ansicht der in den Figuren 1 und 2 gezeigten Tourenskibindung.

Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „A“ bundesweit Tourenskibindungen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Nachfolgend ist eine leicht verkleinerte Abbildung der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet, die der Anlage K11 entnommen wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent wortsinngemäß.

Die Anordnung der vorderen Befestigungslöcher im gleichen Abstand vor der Schuhlagerachse wie die Betätigungshebelachse bezeichne eine Anordnung, welche aufgrund der Größenordnung der benutzten Befestigungsmittel zu einer Kraftaufnahme von Zugkräften im Bereich der Betätigungshebelachse führten. Entscheidend seien das Entstehen und Ableiten der Zugkräfte, die während der Betätigung des Betätigungshebels aufträten, nicht aber gedachte Linien, die auf Mittelachsen im geometrischen Sinne lägen. Ferner wirkten bei verriegeltem Betätigungshebel und einer Einwirkung eines Moments über den Schuh ähnlich einer Auslösung über die Klemmwinkel der Lageranordnung enorme Kräfte auf den Betätigungshebel und somit auf die Betätigungshebelachse. Die beiden Befestigungslöcher müssten so nahe an der Betätigungshebelachse liegen, dass sie die dort wirkenden Kräfte sicher aufzunehmen vermögen. Der gesamte Bereich des Befestigungslochs wirke als Widerlager zur Aufnahme der entsprechenden Zugkräfte. Dabei würden Zugkräfte gerade am Rand des Befestigungslochs zum Schraubenkopf aufgenommen.
Eine Verletzung läge jedenfalls dann vor, wenn die vorderen Befestigungslöcher hinreichend nahe an der Betätigungshebelachse angeordnet seien, und sich das so gebildete Widerlager noch auf den Bereich erstrecke, in dem sich der Betätigungshebel befinde. So liege der Fall bei der angegriffenen Ausführungsform.
Jedenfalls verwirkliche die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents in äquivalenter Weise.

Die Klägerin beantragt,

– wie erkannt –
sowie hilfsweise
Tourenskibindungen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, an-zubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn diese
folgende Merkmale aufweisen:
– eine Basisplatte, welche an eine Oberfläche eines Skis zu montieren ist und welche eine Befestigungslochanordnung mit einer Mehrzahl von Befesti-gungslöchern zur Schraubbefestigung der Basisplatte an einem Ski aufweist,
– eine Lageranordnung, welche an der Basisplatte angebracht und dafür ein-gerichtet ist, einen Skischuh um eine quer zu einer Skilängsachse verlau-fende Schuhlagerachse verschwenkbar zu halten, und
– einen Bindungsbetätigungshebel zur Betätigung der Tourenskibindung, welcher an einer quer zur Skilängsachse verlaufenden Betätigungshebelachse schwenkbar gehalten ist,
– wobei die Befestigungslochanordnung vier Befestigungslöcher umfasst, von denen in einer Draufsicht der Tourenskibindung auf eine Skiebene zwei vordere Befestigungslöcher im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse vor der Schuhlagerachse angeordnet sind und zwei hintere Befestigungslöcher im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse hinter der Schuhlagerachse angeordnet sind,
wobei die vorderen Befestigungslöcher in der Draufsicht in einem Abstand von der Schuhlagerachse dergestalt angeordnet sind, dass die Betätigungshebelachse die vorderen Befestigungslöcher schneidet
sowie
das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ggf. gegen Sicherheitsleistungen in Form einer Bankbürgschaft und für jeden zuerkannten Anspruch sowie die Kostengrundentscheidung getrennte Sicherheitsleistungen festzusetzen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
sowie hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des europäischen Patents EP 2 319 XXX B1 auszusetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, bei der angegriffenen Ausführungsform seien die vorderen Befestigungslöcher in der Draufsicht nicht im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse angeordnet wie die Betätigungshebelachse. Bei dem Teilmerkmal „gleicher Abstand“ handele es sich um eine verbal umschriebene konkrete Maßangabe. Ihre Überschreitung/Unterschreitung sei daher nicht mehr Gegenstand des Patentanspruchs.
Es ergebe sich nicht aus dem Klagepatent, warum die angeblichen Kräfte, die über den Bindungsbetätigungshebel an der Betätigungshebelachse auf die Bindung wirkten, auch dann aufgenommen würden, wenn die Befestigungslöcher und Betätigungshebelachse nicht im gleichen Abstand zur Schuhlagerachse angeordnet seien.
Dem Merkmal der Abstandsgleichheit lege die Patentschrift die Mittelpunkte der vorderen Befestigungslöcher zugrunde. Dass bei der Messung der entsprechenden Abstände vom Mittelpunkt der Befestigungslöcher bzw. der Betätigungshebelachse auszugehen sei, zeigten bereits die klägerischen Messungen selbst. Die Schwenkachse 40 des Betätigungshebels verbinde in der Draufsicht genau die Mittelpunkte der zwei vorderen Befestigungslöcher, so dass die Schwenkachse von der Schuhlagerachse den gleichen Abstand habe wie die Befestigungslöcher. Der gattungsbildende Stand der Technik (DE 31 41 425) habe die beiden vorderen Befestigungslöcher bereits in die Nähe der Betätigungshebelachse verlagert, so dass diese die Befestigungsfunktion für die Schuhlagerachse und den Abschnitt des Betätigungselements übernähmen.
Die Zugkräfte erzeugten ein auf die vorderen Befestigungsschrauben wirkendes Drehmoment, wenn die Mittelpunkte der Löcher und der darin befindlichen Schrauben einen Abstand von der Betätigungshebelachse hätten. Ein solches Drehmoment könne zum Verbiegen oder Brechen der Basisplatte führen, dies wolle das Klagepatent verhindern. Sind die Zugkräfte so beachtlich, so sei auch ein kleiner Hebel äußerst schädlich.
Bei der angegriffenen Ausführungsform verlaufe die Betätigungshebelachse nicht durch den Mittelpunkt der vorderen Befestigungslöcher, sondern sie würde lediglich die Befestigungslöcher schneiden. Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Befestigungslöcher und Betätigungshebelachse betrage ca. 2,5 mm. Letzterer würde im Skibindungsbau nicht mehr als Toleranzbereich betrachtet. So wirkten in der Betätigungshebelachse angreifende Zugkräfte über einen der Abstandsdifferenz entsprechenden Hebel auf die vorderen Befestigungsschrauben.
Es wirkten zudem kaum Kräfte an der Betätigungshebelachse. Dies hätten Messungen an der angegriffenen Ausführungsform ergeben.
Auch eine äquivalente Verletzung scheide aus.
Das Klagepatent werde sich zudem als nicht rechtsbeständig erweisen. Die erfindungsgemäße Tourenskibindung sei aus der Entgegenhaltung WO 2009/121187 A1 (Anlage SSM NK 3; nachfolgend: SSM NK 3) und der DE 31 41 425 C1 (Anlage SSM NK 4; nachfolgend: SSM NK 4) vorbekannt. Jedenfalls fehle es an der notwendigen Erfindungshöhe im Hinblick auf die genannten Entgegenhaltungen sowie der Entgegenhaltung EP 0 199 098 (Anlage SSM NK 5; nachfolgend: SSM NK 5), DE 231318 (Anlage SSM NK6; nachfolgend: SSM NK 6) und CH 261406 (Anlage SSM NK 7; nachfolgend SSM NK 7).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2016 und 10. August 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 PatG, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu (hierzu unter I.-IV.). Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO ist nicht angezeigt (hierzu unter V.).

I.
Das Klagepatent betrifft eine Tourenskibindung mit einer eine Befestigungslochanordnung aufweisenden Basisplatte.
Aus dem Stand der Technik sind laut dem Klagepatent Tourenskibindungen mit Basisplatten bekannt, die eine Befestigungslochanordnung mit einer Mehrzahl von Befestigungslöchern zur Schraubbefestigung der Basisplatte an einem Ski aufweisen. Die Befestigungslochanordnung umfasst dort insgesamt fünf Befestigungslöcher, von denen vier Befestigungslöcher in den Ecken eines gedachten Rechtecks angeordnet sind, dessen längere Seiten die Schuhlagerachse mittig zwischen sich einschließen. Demzufolge sind die zwei vorderen Befestigungslöcher und die zwei hinteren Befestigungslöcher alle jeweils im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse angeordnet. Das fünfte Befestigungsloch ist in Vorwärtsrichtung vor der Schuhlagerachse etwa auf der Skimittelachse angeordnet, und zwar in der Nähe einer Achse eines Betätigungshebels, mit welchem die Bindung zwischen einer Öffnungs- und einer Schließstellung betätigt wird. Die vier im Rechteck an der Schuhlagerachse angeordneten Befestigungsschrauben – so das Klagegebrauchsmuster – stabilisieren die Basisplatte gegen die während der Benutzung vom Schuh auf die Tourenskibindung ausgeübten Kräfte. Die in das fünfte Befestigungsloch eingesetzte Schraube nahe der Betätigungshebelachse nimmt die während der Betätigung des Betätigungshebels auf die Basisplatte in Zugrichtung, d.h. in einer Richtung vom Ski weg, orientierten Kräfte auf.

Figur 4 des Klagepatents zeigt eine solche herkömmliche Tourenskibindung und wird hier in leicht verkleinerter Form eingeblendet.

Das Klagepatent erläutert weiter, dass die bekannte Tourenskibindung ferner einen Verriegelungsmechanismus umfasst, mit welchem die Lageranordnung so verriegelbar ist, dass ein Verschwenken des Skischuhs möglich ist, ein Lösen des Skischuhs von der Lageranordnung jedoch auch bei Ausübung einer eine Sturzauslösekraft überschreitenden Kraft verhindert ist. Zum Verriegeln zieht der Benutzer mit relativ hoher Kraft an einem Verriegelungsbetätigungselement, das im Bereich der Betätigungshebelachse eine Zugkraft (vom Ski weg gerichtet) auf die Basisplatte ausübt. Solche Zugkräfte sind von der im fünften Befestigungsloch eingesetzten Schraube aufzunehmen und in den Ski einzuleiten, so dass keine übermäßig schwere und stabile Basisplatte zur Aufnahme dieser Kräfte eingesetzt werden muss.
Das Klagepatent führt als weiteren Stand der Technik die Tourenskibindung aus der Schrift EP 0 199 098 A2 an. Diese umfasst eine Basisplatte mit einer Befestigungslochanordnung und eine Lageranordnung, welche an der Basisplatte angebracht ist. Die Befestigungslochanordnung umfasst genau zwei Befestigungslöcher, welche beiderseits einer Betätigungshebelachse angeordnet sind, an der ein Bindungsbetätigungshebel schwenkbar an der Basisplatte gehalten ist.
Laut dem Klagepatent wählen beide vorbekannten Varianten von Skibindungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Stabilität alternative Ansätze. Die zuerst dargestellte Skibindung verwendet fünf Befestigungsschrauben, um die einzelnen Belastungspunkte der Basisplatte gezielt zu fixieren. So kann zwar mit einer relativ dünnen und leichten Basisplatte gearbeitet werden, jedoch kritisiert das Klagepatent die relativ hohe Anzahl von Schrauben, die notwendig ist. Im Gegensatz dazu verwendet die Tourenskibindung der EP 0 199 098 nur zwei Befestigungsschrauben. Die reduzierte Anzahl von Fixierungspunkten durch eine Vergrößerung muss jedoch durch eine deutliche Vergrößerung der Plattendicke der Basisplatte kompensiert werden sowie gegebenenfalls durch größere Schrauben.
Das Klagepatent nennt schließlich das Dokument DE 3 141 425 C als vorbekannten Stand der Technik, das eine Tourenskibindung gemäß dem Oberbegriff von Anspruch 1 beschreibt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Tourenskibindung mit einer verbesserten Befestigungsstruktur bereitzustellen, welche mit einer begrenzten Anzahl von Befestigungsschrauben sicher an einem Ski fixierbar ist und gleichzeitig geringes Gesamtgewicht aufweist.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:

1.
Tourenskibindung, die umfasst:
1.1
eine Basisplatte;
1.1.1.
Die Basisplatte ist an eine Oberfläche eines Skis zu montieren.

1.1.2
Die Basisplatte weist eine Befestigungslochanordnung mit einer Mehr-zahl von Befestigungslöchern zur Schraubbefestigung der Basisplatte an dem Ski auf.
1.2
eine Lageranordnung;
1.2.1
Die Lageranordnung ist an der Basisplatte angebracht.
1.2.2.
Die Lageranordnung ist dafür eingerichtet, einen Skischuh um eine quer zu einer Skilängsachse verlaufende Schuhlagerachse verschwenkbar zu halten.
1.3
ein Bindungsbetätigungshebel zur Betätigung der Tourenskibindung
1.3.1.
Der Bindungsbetätigungshebel ist an einer quer zur Skilängsachse verlaufenden Betätigungshebelachse schwenkbar gehalten.
1.4.
Die Befestigungslochanordnung umfasst vier Befestigungslöcher.
1.4.1.
Von den vier Befestigungslöchern sind in einer Draufsicht der Tourenskibindung auf eine Skiebene zwei vordere Befestigungslöcher im gleichen Abstand (sv) von der Schuhlagerachse vor der Schuhlagerachse angeordnet,
1.4.2.
und zwei hintere Befestigungslöcher sind im gleichen Abstand (sh) von der Schuhlagerachse hinter der Schuhlagerachse angeordnet.

1.5
Die vorderen Befestigungslöcher sind in der Draufsicht im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse angeordnet wie die Betätigungshebelachse.

II.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf es der näheren Erläuterung des gleichen Abstands der Befestigungslöcher (Merkmal 1.5).
Eine Anordnung im gleichen Abstand im Sinne des Klagepatents bedeutet, dass die vorderen Befestigungslöcher in einer Draufsicht einen vergleichbaren Abstand zur Schuhlagerachse haben wie die Betätigungshebelachse. Neben einer Anordnung, in der die Mittelpunkte der Befestigungslöcher exakt auf der Projektionslinie der Betätigungshebelachse liegen, sind auch solche Anordnungen erfasst, bei denen sich die Löcher so nahe im Bereich der Betätigungshebelachse befinden, dass sie die durch den Betätigungshebel erzeugten Zugkräfte noch zuverlässig aufnehmen können.
Dieses Verständnis gründet sich neben dem Wortlaut des Anspruchs auf die Beschreibung des Klagepatents, in der sich an verschiedenen Stellen Hinweise finden, was das Klagepatent unter dem Begriff „im gleichen Abstand“ versteht. Auch bei scheinbar eindeutigem Wortlaut des Anspruchs darf eine Auslegung nicht unterbleiben, weil die Beschreibung Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein patenteigenes Lexikon darstellen kann. In Zweifelsfällen ist ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, dass beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (vgl. BGH, GRUR 2015, 875 – Rotorelemente m.w.N.).
Die Betätigungshebelachse dient als Bezugspunkt für den Abstand der Löcher zur Schuhlagerachse. Die Löcher sollen ebenso weit entfernt sein von der Schuhlagerachse wie die Betätigungshebelachse. Sofern der Anspruch auf eine Draufsicht abstellt, ergibt sich aus der Beschreibung, dass die in den Ansprüchen angegebenen Abstände sich jeweils auf eine Draufsicht der Tourenskibindung auf eine die Oberfläche des Skis enthaltende Skiebene beziehen. Das bedeutet, dass die genannten Abstände sich auf Abstände zwischen den Befestigungslöchern und Projektionslinien beziehen, die durch orthogonale Projektionen der Schuhlagerachse bzw. der Betätigungshebelachse in die Skiebene definiert sind (Absatz [0011]). Nach dem Wortlaut des Anspruchs sind die vorderen Befestigungslöcher in gleichem Abstand wie die Betätigungshebelachse angeordnet, wenn sie exakt unterhalb der Betätigungshebelachse bzw. auf deren Projektionslinie liegen. Bei einer rein auf dem Wortsinn basierenden Auslegung bleibt der Fachmann indes nicht stehen, sondern er nimmt die Funktion der Anordnung in den Blick. Insoweit entnimmt er der Klagepatentschrift, dass eine solche Anordnung sowohl eine besonders gute Stabilisierung der Basisplatte im Bereich der Betätigungshebelachse als auch im Bereich der Schuhlagerachse leistet (Absatz [0006], [0007]). Die deutliche Stabilisierung der Basisplatte in Richtung beider Achsen ermöglicht die Verwendung einer reduzierten Anzahl von Befestigungslöchern und damit der dort einzusetzenden Befestigungsschrauben (Absatz [0007]). Letztere übernehmen nunmehr eine Befestigungsfunktion sowohl für den Abschnitt der Schuhlagerachse als auch für den Abschnitt des Bindungsbetätigungselements (Absatz [0010]). Funktional bewirkt die anspruchsgemäße Anordnung, dass die Zugkräfte, die über den Bindungsbetätigungshebel an der Betätigungshebelachse auf die Bindung wirken, von den in den vorderen Löchern eingesetzten Befestigungsschrauben aufgenommen werden. Die Kraftquelle im Bereich des Bindungsbetätigungselements tritt zu den Kraftquellen hinzu, die bei Benutzung des Skischuhs im Abschnitt der Schuhlagerachse auf die Basisplatte einwirken. Das Klagepatent bezeichnet die unterschiedlichen Kraftquellen als separate Belastungszonen (vgl. Absatz [0010]). Beispielhaft führt das Klagepatent im verriegelten Zustand insgesamt auftretende Belastungskräfte von bis zu 160 Nm an (Absatz [0027]). Mit der anspruchsgemäßen Anordnung vermeidet das Klagepatent den aus dem Stand der Technik bekannten Nachteil, für die Zugkräfte, die an der Betätigungshebelachse wirken, eine separate Befestigungsschraube vorsehen zu müssen.
Der Fachmann erkennt, dass er diese Funktion nicht nur erreicht, wenn die vorderen Befestigungslöcher exakt unterhalb der Betätigungshebelachse angeordnet sind, sondern ebenfalls dann, wenn die Löcher einen im Wesentlich gleichen Abstand zur Schuhlagerachse wie die Betätigungshebelachse aufweisen. Denn Absatz [0006] der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann eine nähere Erläuterung der Anordnung im gleichen Abstand. Ein gleicher Abstand bedeutet, dass die Befestigungslöcher neben oder unterhalb der Betätigungshebelachse angeordnet sind. Ferner sieht das Klagepatent auch in einem bevorzugten Ausführungsbeispiel (Figuren 1 bis 3) die Möglichkeit vor, dass die vorderen Befestigungslöcher so angeordnet sind, dass sie in Bezug auf die Mittelachse M auf gleicher Höhe mit der Schwenkachse des Betätigungshebels 40 liegen, d.h. dass eine Projektion der Schwenkachse 40 in die Skiebene E von der Projektionslinie Q´ im Wesentlichen den gleichen Abstand wie die vorderen Befestigungslöcher aufweisen (vgl. Absatz [0033]). Insofern erkennt der Fachmann, dass der gleiche Abstand im Sinne des Anspruchs keine geometrisch exakte Maßangabe darstellt, sondern auch Anordnungen von Löchern neben der Betätigungshebelachse erfasst, solange die in ihnen eingesetzten Schrauben die Zugkräfte aufnehmen, die durch die Verriegelung der Bindung entstehen. Am Umfangsrand des Loches findet eine absolute Kraftübertragung statt und die Zugkräfte werden vom Schraubenkopf aufgenommen. Dass das Klagepatent in erster Linie zwingend ein Drehmoment verhindern will, das bei Zugkraft an der Betätigungshebelachse auftritt, wenn die Löcher versetzt angeordnet sind, lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten dem Absatz [0034] der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Etwaige zusätzliche Biegekräfte sind im besagten Absatz nicht adressiert. Vielmehr führt das Klagepatent dort lediglich aus, dass in dem Ausführungsbeispiel auch bei starker Zugkraft die Basisplatte vor einem Verbiegen oder Brechen geschützt wird. Angesichts der übrigen bereits angeführten Stellen in der Klagepatentschrift akzeptiert das Klagepatent etwaige Drehmomente, die bei einem im wesentlich gleichen Abstand bzw. leichtem Versatz der vorderen Befestigungslöcher gegebenenfalls auftreten können. Dass gerade diese zu einem Brechen oder Verbiegen der Basisplatte führen, ergibt sich nicht aus Absatz [0034].

III.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der klagepatentgemäßen Lehre Gebrauch. Sie verwirklicht insbesondere auch das Merkmal 1.5. Da die übrigen Merkmale zu Recht zwischen den Parteien unstreitig sind, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
Bei der angegriffenen Ausführungsform befinden sich die Mittelpunkte der vorderen Befestigungslöcher in der Draufsicht unstreitig nicht exakt unterhalb der Projektion der Betätigungshebelachse. Vielmehr schneidet die Betätigungshebelachse die vorderen Befestigungslöcher. Sie sind leicht versetzt zur Betätigungshebelachse angeordnet. Der Abstand vom Mittelpunkt der Löcher und der Betätigungshebelachse beträgt ca. 2,5 mm. Nach den bereits ausgeführten Auslegungsgrundsätzen stellt ein solch geringfügiger Versatz eine klagepatentgemäße Anordnung dar. Die vorderen Befestigungslöcher sind in der Draufsicht im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse angeordnet wie die Betätigungshebelachse. Denn die unmittelbare Nähe der Befestigungslöcher zur Betätigungshebelachse reicht aus, um die eingeleiteten Zugkräfte, die durch die Verriegelung der Bindung entstehen, zuverlässig aufzunehmen. Dass aufgrund des geringfügigen Versatzes ein zusätzliches Drehmoment über einen Hebel auf die vorderen Befestigungsschrauben wirkt, führt wie gesehen nicht aus der Verletzung heraus. Gleichwohl sind die vorderen Befestigungslöcher der angegriffenen Ausführungsform in der Lage mit den dort eingesetzten Schrauben insgesamt als Widerlager zu wirken und die entsprechenden Zugkräfte so aufzunehmen, dass die Basisplatte unversehrt bleibt. Schließlich verfängt der pauschale Einwand der Beklagten nicht, dass Zugkräfte an der Betätigungshebelachse überhaupt nicht bzw. kaum wirken, was entsprechende Messungen der Klägerin an der angegriffenen Ausführungsform ergeben haben sollen. So hat die Beklagte nicht konkret dargelegt, wo und wann die angeblichen Messungen erfolgt sind, aus welchem Anlass was und wie gemessen wurde und welche konkreten Ergebnisse erzielt worden sind. Mangels substantiiertem Vortrag ist auch nicht ersichtlich, zu welchen konkreten Tatsachen sich der benannte Zeuge B äußern können sollte. Hinzu tritt, dass die Beklagte an ihrem Produkt eigene Messungen hätte vornehmen und diese vorlegen können. Letzteres ist ebenfalls unterblieben.

Weitere Ausführungen zur äquivalenten Verletzung bedarf es nicht, da die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag obsiegt, der eine wortsinngemäße Verletzung zum Gegenstand hat.

IV.
Aus der Verwirklichung aller klagepatentgemäßen Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.
1)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform benutzt die Beklagte die klagepatentgemäße Erfindung.
2)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 259 BGB zu. Der An-spruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfin-dungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunfts-pflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Ver-pflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
3)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Für die Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

4)
Der Klägerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagte zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Besitzer und/oder Eigentümer der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist, die während der Laufzeit des Klagepatents in seinen Besitz oder Eigentum gelangt sind und sich noch dort befinden. Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.
5)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahr-scheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverlet-zung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
6)
Für den Offenlegungszeitraum schuldet die Beklagte als tatsächliche Benutzerin der Klägerin außerdem eine angemessene Entschädigung, Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG. Nach dieser Vorschrift kann die Klägerin für Benutzungshandlungen der Beklagten, die von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch gemacht haben und die in der Zeit vom 11. Juni 2011 (d.h. ab einem Monat nach Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents) bis zum 12. September 2014 (entsprechend einem Monat nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents) vorgenommen worden sind, eine angemessene Entschädigung verlangen.

7)
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die der Höhe nach seitens der Beklagten nicht beanstandeten Abmahnkosten sind gerechtfertigt. Der hier tenorierte Teil der Kosten betrifft 70% der insgesamt angefallenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

V.
Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen. Für die Kammer lässt sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands die für eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht bejahen (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten).
Eine Aussetzung kommt regelmäßig nicht Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als dieser (vgl. Kühnen, 9. Aufl., Kap. E Rn. 612). So liegt der Fall hier, da es sich überwiegend um bereits geprüften Stand der Technik handelt.

1)
Eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit wegen fehlender Neuheit lässt sich nicht feststellen.
a)
Die Lehre des Klagepatents ist gegenüber der SSM NK 3 neu. Zunächst liegt die Entgegenhaltung entgegen der Auflage der Kammer vom 8. Juli 2016 nicht vollständig übersetzt vor. Dies allein spricht bereits neben dem Umstand, dass es sich um im Erteilungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik handelt, gegen eine Aussetzung basierend auf dieser Entgegenhaltung. Hinzu tritt, dass SSM NK 3 nicht das Merkmal 1.5 offenbart. Die Beklagte rekurriert auf die Figur 5A, in der die vorderen Befestigungslöcher 111v in einem gleichen Abstand zur Schuhlagerachse, die zwischen den Lagerstiften 107 zu projizieren ist, wie die Betätigungshebelachse des Betätigungshebels (step-in-lever 114), die durch den Pin 125 bestimmt wird, angeordnet sein sollen. Auch wenn es nach obiger Auslegung gerade nicht auf eine exakte Abmessung des Abstandes ankommt, offenbart die SSM NK 3 gleichwohl nicht eindeutig und unmittelbar, dass bei dem dort gezeigten Abstand die vorderen Befestigungslöcher mit den Schrauben in der Lage sind, Zugkräfte, die über den Betätigungshebel an der Betätigungshebelachse wirken, zuverlässig aufzunehmen. Die vorderen Befestigungslöcher befinden sich in Draufsicht auch nicht in einer unmittelbaren Nähe zur Betätigungshebelachse. Es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, wie die klagepatentgemäße Kraftaufnahme erfolgen soll.
b)
Die bereits vom Klagepatent als Stand der Technik gewürdigte SSM NK 4 nimmt die Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Es fehlt an einer Offenbarung des Merkmals 1.5. Der klagepatentgemäße gleiche Abstand ist nicht offenbart, weil die vorbekannte Skibindung nicht die im Klagepatent angesprochenen gleichen separaten Belastungszonen aufweist. Anders als beim Klagepatent müssen hier im Verriegelungszustand unstreitig keine Zugkräfte auf die Basisplatte nach oben aufgenommen werden. Die Kraftwirkung in der SSM NK 4 geht in Richtung des Skis nach unten. Sofern in der Figur 1 der SSM NK 4 die vorderen Befestigungslöcher neben der Betätigungshebelachse gezeigt sind, wird keine Anordnung offenbart, welche in der Lage wäre, Zugkräfte in einer vom Ski weg führenden Richtung aufzunehmen, die durch die Verriegelung der Bindung entstehen.

2)
Es lässt sich weiter nicht feststellen, dass die Nichtigkeitsklage wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit hinreichend wahrscheinlich erfolgreich sein wird.

a)
Die Kombination der SSM NK 3 mit der SSM NK 4 führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents. Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben soll, ausgehend von der SSM NK 3, den Abstand zwischen den vorderen Befestigungslöchern und der Betätigungshebelachse zu verringern. Selbst wenn die Zugkräfte schwächer sein sollten als die über den Schuh in der Lageranordnung eingeleiteten Kräfte, ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann ohne erfinderisch tätig zu werden, eine Abstandsverringerung vorgenommen hätte. Der Fachmann wird bereits durch die notwendigen baulichen Änderungen der Basisplatte in Breite und Länge von einer Verschiebung abgehalten. Im Hinblick auf die SSM NK 4 ist nicht ersichtlich, wieso er die dort gezeigte Anordnung wählen sollte. Wie bereits ausgeführt wird hier ein völlig anderes Wirkprinzip einer Bindung offenbart und eine besondere Stabilisierung der Betätigungshebelachse ist weder gezeigt noch nötig.
b)
Eine Kombination der bereits im Klagepatent als Stand der Technik gewürdigte SSM NK 5 mit dem allgemeinen Fachwissen führt ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Klagepatents. Es ist bereits fraglich, woher der Fachmann die Anregung nimmt, die in der SSM NK 5 gezeigte Bindung so zu verändern, dass der Vorderbacken nicht mehr auf dem Ski zusammengesetzt, sondern als Einheit auf dem Ski montiert wird. Gegen eine erfinderische Tätigkeit sprechen wiederum die seitens des Fachmanns vorzunehmenden baulichen Veränderungen, wie das Verlagern der vorderen Befestigungsschraube nach außen und das Vergrößern der Basisplatte. Letzteres soll nach der klagepatentgemäßen Lehre gerade vermieden werden.
c)
Es ist ferner nicht ersichtlich, warum der Fachmann die SSM NK 3 mit der SSM NK 5 kombinieren würde. Ferner erschließt sich nicht, wie der Fachmann ohne erfinderisches Zutun die Lehre der SSM NK 5 weiter modifizieren würde.

d)
Die Kombination der SSM NK 3 mit der SSM NK 6 oder der SSM K7 führen ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents. Wie bereits ausgeführt mangelt es bereits an einer Anregung aus der SSM NK 3. Die notwendigen baulichen Veränderungen der Basisplatte der SSM NK 3 lassen ein Naheliegen zweifelhaft erscheinen. Die SSM NK 6 zeigt mangels Schuhlagerachse eine völlig andere Bindung. Der Skischuh ist nicht schwenkbar gehalten, sondern durch einen Riemen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Fachmann die Anordnung aus der SSM NK 6 ohne erfinderisch tätig zu sein mit der Bindung der SSM NK 3 kombiniert. Die SSM NK 7 zeigt einen Fersenhalter und damit wiederum eine andere Bindung. Es ist wiederum fraglich, ob nicht bereits die Überlegung, die gezeigte Anordnung auf einen Vorderbacken zu übertragen, Erfindungshöhe begründet.
e)
Dass die Nichtigkeitsklage im Hinblick auf eine Kombination von vier Schriften (SSM NK 3, SSM NK 5, SSM NK 6, SSM NK 7) erfolgreich ist, ist nicht hinreichend wahrscheinlich.

VI.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 350.000,00 festgesetzt: