I-2 U 72/16 – Patentanwaltshonorar 4

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2687

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 02. Juni 2017, Az. I-2 U 72/16

Vorinstanz: 4b O 84/15

I. Die Berufung gegen das am 20. September 2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 2.176,13 € festgesetzt.
G r ü n d e :

I.
Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.
Die zulässige Berufung, mit der sich die Beklagte allein dagegen wendet, dass das Landgericht sie zur Zahlung eines Patentanwaltshonorars von 2.176,13 € nebst Zinsen verurteilt hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den zuerkannten Zahlungsanspruch für gegeben erachtet. Die Berufungsangriffe der Beklagten sind sämtlich unbegründet.

1.
Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO) durfte das Landgericht zu der Überzeugung gelangen, dass bis in den November 2011 hinein zwischen den Parteien ein Mandatsverhältnis bestanden hat, das die Klägerin dazu verpflichtete, die für die Beklagte anhängige europäische Patentanmeldung betreffend die Erfindung „A“ anwaltlich zu betreuen. Unstreitig hat die Klägerin einen insgesamt achtseitigen Erwiderungsschriftsatz auf den Amtsbescheid des Europäischen Patentamtes angefertigt, in dem unter Berücksichtigung von vier diskutierten Entgegenhaltungen geänderte Patentansprüche sowie eine an die neue Anspruchsfassung angepasste Beschreibung enthalten sind. Es widerspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin eine solche Arbeit auf sich genommen hat, wenn zum damaligen Zeitpunkt kein Mandatsverhältnis existiert, sondern die Beklagte bereits ihre Entscheidung kundgetan gehabt hätte, die fragliche Patentanmeldung nicht weiterverfolgen zu wollen. Bei seiner Zeugenvernehmung hat der sachbearbeitende Patentanwalt B dementsprechend auch seine Erinnerung an ein Telefongespräch mit der Beklagten bekundet, das den besagten Amtsbescheid zum Gegenstand hatte. Nach seiner Aussage hat die Beklagte seinerzeit darum gebeten, eine gutachterliche Stellungnahme zu den weiteren Erfolgsaussichten der Anmeldung zu entwerfen, wobei auf seine Bitte hin Einverständnis darüber erzielt worden sei, dass die gewünschte Begutachtung in der Form einer Bescheidserwiderung abgefasst werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt war – wie der Zeuge ausdrücklich hervorgehoben hat – noch keinerlei Rede davon, dass die Patentanmeldung aus Kostengründen fallen gelassen werden sollte. Abgesehen davon, dass sich der Zeuge durch eine in dieser Hinsicht unwahre Aussage ganz erheblichen straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen aussetzen würde, was angesichts des vergleichsweise geringen Honorarbetrages, der streitgegenständlich ist, in hohem Maße unvernünftig wäre und dementsprechend unwahrscheinlich ist, existieren verschiedene – teils objektive – Anhaltspunkte, die die Sachdarstellung der Klägerin und ihres Zeugen ausdrücklich bestätigen. Zu verweisen ist zunächst auf eine E-Mail der Beklagten vom 22.11.2011, mit der sie darum gebeten hat, die europäische Patentanmeldung nicht weiterzuführen, sondern durch Nichtbeantwortung des offenen Amtsbescheides verfallen zu lassen. Eine Mandatsbeendigung bereits im Juli 2011 lässt sich hiermit ersichtlich nicht in Übereinstimmung bringen. Das gleiche gilt für die der genannten Nachricht vorausgehende E-Mail der Beklagten vom 03.11.2011, in der sie, an die Klägerin gerichtet, ausführt, dass sie um eine Kontaktaufnahme durch die Klägerin gebeten habe, damit sie (die Beklagte) eine Entscheidung treffen können, ob es sich lohnt, die Patentanmeldung weiterzuverfolgen. Auch dies belegt, dass die Entscheidung über eine Fortführung der anhängigen Patentanmeldung vor November 2011 noch nicht gefallen war. Bei ihrer Zeugenaussage hat die Beklagte den fraglichen Sachverhalt in der von der Klägerin behaupteten Weise – wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat – im Kern auch selbst bestätigt. Sie hat nämlich nicht nur eingeräumt, dass der Amtsbescheid Gegenstand eines mit dem Zeugen B geführten Telefongespräches gewesen ist, sondern auf den Vorhalt der E-Mail vom 03.11.2011 ausgeführt, dass die auf ihren Namen lautende Patentanmeldung in das damals gemeinsam mit Herrn C geführte Unternehmen eingebracht werden sollte, weswegen sie sich beiden (dem Unternehmen und dem Mitgesellschafter C) gegenüber in der Pflicht gesehen habe, wobei sie allerdings „kein Patent auf Biegen und Brechen“ erzwingen wollte. Mit Blick auf die Besprechung vom 08.11.2011 hat sie angegeben, gemeinsam mit Herrn C, der bei der Unterredung anwesend gewesen sei, „Herrn B die Gelegenheit gegeben (zu haben), nochmals zu erläutern, … welche Ideen er hatte, um das (Anm.: die Patentanmeldung) retten zu können.“ Bei vernünftiger Würdigung lässt die Darstellung der Beklagten nur den Schluss zu, dass sie bis November 2011 damit einverstanden gewesen ist, dass die Klägerin die Erfolgsaussichten weiter auslotet, die für eine wirtschaftlich verwertbare Patentanmeldung bestehen. Bis zur E-Mail vom 23.11.2011, mit der die Beklagte – erstmals – die Anweisung gegeben hat, die Patentanmeldung nicht weiterzuführen, bestand deshalb das der Klägerin erteilte Mandat, die anhängige Patentanmeldung der Beklagten im Rahmen des Üblichen zu betreuen.

2.
Unter den gegebenen Umständen stehen der Klägerin aus den vom Landgericht im einzelnen dargelegten Gründen die mit den streitgegenständlichen Rechnungen vom 27.05.2011, 14.07.2011, 27.07.2011, 16.11.2011, 23.11.2011 und 09.03.2012 liquidierten Honorare zu. Soweit die Beklagte hierzu in der Berufung Einwände vorbringt, sind auch sie nicht berechtigt. Ob die für die Bescheidserwiderung aufgewandte Zeit minutengenau erfasst oder bloß geschätzt worden ist, hat rechtlich keine Bedeutung. Angesichts des Inhalts der Bescheidserwiderung ist das Landgericht mit Recht zu der Überzeugung gelangt, dass ein Zeitaufwand von ca. 4 Stunden keinesfalls unangemessen ist, um die angemeldete Erfindung im Hinblick auf die Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik abzugrenzen, neue Anspruchssätze zu formulieren und den Beschreibungstext anzupassen. Bezüglich des Stundensatzes hat das Landgericht gleichfalls nicht auf konkrete Absprachen zwischen den Parteien abgestellt, sondern darauf, dass ein Stundentarif von 310,- € angesichts der gesamten (vom Landgericht zutreffend erwogenen) Umstände des Falles zu akzeptieren ist.

3.
Soweit die Beklagte schließlich pauschal die Erbringung der abgerechneten Tätigkeiten bestreitet, geht auch dies fehl. Dass die Klägerin auf den Amtsbescheid erwidert hat und am 08.11.2011 eine – selbstverständlich vergütungspflichtige – Besprechung stattgefunden hat, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Soweit es um die Weiterleitung von Bescheiden geht, ist – wie das Landgericht völlig zu Recht entschieden hat – ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig, weil es sich (gerade wegen der erfolgten Weiterleitung) um Tatsachen handelt, die der eigenen Wahrnehmung der Beklagten unterliegen. Dasselbe gilt für den Fristverlängerungsantrag, der der Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts zur Kenntnis gebracht worden ist.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.