4c O 32/16 – Befüll- und Entgasvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2685

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 20. Juli 2017, Az. 4c O 32/16

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten EUR 8.393,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2016 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung, Schadensersatzfeststellung sowie Ersatz von Abmahnkosten wegen der Verletzung des deutschen Patents DE 100 18 XXX C5 (Anlage K 2; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das am 14.04.2000 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 29.11.2001 und der Hinweis auf die Veröffentlichung der geänderten Patentschrift am 13.12.2012 bekanntgemacht. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Ersatz von Anwaltskosten.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Befüllen und Entgasen eines Vorratsbehälters für viskose Produkte, wie Vergussmassen oder Gießharze, sowie ein Verfahren zum Betrieb einer entsprechenden Vorrichtung. Mit Einspruch vom 28. Februar 2002 griff eine Mitbewerberin der Parteien, die Firma A GmbH & Co. KG, das Klagepatent an (vgl. Anlagenkonvolut K 4). Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt das Klagepatent zunächst mit Beschluss vom 21. Juni 2006 widerrufen hatte (vgl. Anlage K 5), hob das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA auf die Beschwerde der Klägerin hin mit Beschluss vom 24. April 2012 auf und hielt das Klagepatent in der nunmehr geltend gemachten eingeschränkten Fassung aufrecht (vgl. Anlage K 6).
Die Ansprüche 1 und 9 des Klagepatents lauten:

„1. Vorrichtung zum kontinuierlichen Befüllen und Entgasen eines Vorratsbehälters für viskose Produkte wie Vergussmassen oder Gießharze, wobei der Vorratsbehälter einen runden Querschnitt, einen dezentralen Zufluss in seinem oberen Bereich, ein von einem Motor angetriebenes Rührwerk und eine Dosierpumpe an seinem unteren Auslaufende aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass unterhalb des Zuflusses (3) und oberhalb des produktführenden Bereiches ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech (8) zur gleichmäßigen Verteilung des Produktes über den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbehälters (1) angeordnet ist und dass das Rührwerk wenigstens zwei Rührflügel (5) aufweist, die zur jeweiligen Wandung des Vorratsbehälters (1 ) unter einem Winkel (α) geneigt angeordnet sind.
9. Verfahren zum Betrieb der Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8,
gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:
a) Füllen des Vorratsbehälters mit dem viskosen Produkt,
b) ggf. Erhitzen des Produktes,
c) Betätigen des Rührwerkes mit einer Geschwindigkeit, die groß genug ist, um ein Sedimentieren von Feststoffpartikeln zu vermeiden, ohne eine Verwirbelung des Produktes im Vorratsbehälter zu bewirken,
d) Nachfüllen des viskosen Produktes in Abhängigkeit des durch die dosierte Abgabe von entgastem Produkt bzw. seiner Volumenänderung sinkenden Füllstandes des Vorratsbehälters.“
Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Figur 1 zeigt einen erfindungsgemäßen Vorratsbehälter mit dezentralem Zufluss (3) und Rührwerk mit zwei Rührflügeln (5). Unterhalb des Zuflusses (3) befindet sich ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech (8), wobei sich das eingetragene Produkt auf diesem Blech in einem dünnen Film verteilt und dann in das Produktbad fließt. Figur 2 zeigt den Vorratsbehälter im horizontalen Querschnitt entlang der Linie „II“ aus Figur 1. Die Rührflügel (5) sind erfindungsgemäß um einen Winkel α zur Behälterwandung geneigt.

Die im Jahr 2003 gegründete und am 29. September 2003 unter der Nummer X-1 ins Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragene Beklagte, deren Rechtsvorgängerin die Firma B ist und deren Geschäftsbetrieb die Beklagte unverändert übernommen hat, bietet in Deutschland Anlagen im Bereich der Verfahrenstechnik an, insbesondere Dosiersysteme, Anlagen zur Materialaufbereitung und -förderung sowie Anlagen zur Fertigung und zum Verguss unter Atmosphäre. Unter der Bezeichnung „C“ bewirbt und vertreibt die Beklagte eine Produktreihe, die mehrere Vorrichtungen mit den Bezeichnungen „C D“, „C E“, „C F“ und „G C“ zur Materialaufbereitung umfasst, die sich jeweils nur in der Größe der Behälter und/oder der Art der Förderpumpe unterscheiden (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Die Beklagte bietet die angegriffenen Ausführungsformen sowohl über ihre Internetseite „www.B.de“ (vgl. Anlagen K 9 bis K 12) als auch über ihren Produktkatalog „B AG – H“ (vgl. Anlage K 8) an. Darüber hinaus hat die Beklagte bei dem Internetportal I insgesamt acht Videos betreffend die angegriffenen Ausführungsformen eingestellt, wobei vier dieser Videos mit deutschen und vier Videos mit englischen Überschriften versehen sind (vgl. Anlagen K 14 bis K 18). Die in den Werbeunterlagen dargestellten Vorrichtungen unterscheiden sich im Hinblick auf das Verteilerblech sowie das Rührwerk leicht von den tatsächlich hergestellten und vertriebenen Ausführungsformen. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der seitens der Beklagten tatsächlich hergestellten Anlagen wird auf die Abbildungen auf den Seiten 2 und 9 der Klageerwiderung vom 02. November 2016 (Bl. 66ff d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 28. April 2016 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Weiterhin forderte sie die Beklagte zur Zahlung der ihr für die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von EUR 8.393,80 auf (vgl. Anlage K 21). Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 13. Mai 2016 zurück und forderte die Klägerin ihrerseits zur Erstattung der ihr in gleicher Höhe entstandenen Anwaltskosten auf (vgl. Anlage K 22).

Die Klägerin behauptet, die Beklagte biete ihren Kunden auch die Durchführung eines sogenannten Lohngusses an mit der Folge, dass sie selbst das Verfahren nach Anspruch 9 unmittelbar einsetze. Auch verkaufe sie nicht nur einzelne Geräte, sondern ganze Produktionslinien sowie Ersatz- und Zubehörteile, wobei der dadurch generierte Umsatz in erster Linie auf der patentgemäßen Wirkungsweise der angegriffenen Ausführungsformen beruhe, so dass dieser Umsatz auch bei der Schadensberechnung relevant sei.

Sie ist der Auffassung, das Einstellen der Videos auf I stelle bereits ein Anbieten i.S.v. § 9 PatG dar, unabhängig davon, wer die Videos erstellt hat. Insoweit behauptet sie, die Beklagte habe die Videos selbst erstellt, müsse sich aber jedenfalls die Tätigkeit einer Marketingagentur zurechnen lassen. Auch verweise bzw. verlinke die Beklagte im Rahmen ihres Internetauftritts sowie mittels QR-Codes im Produktkatalog mehrfach auf die Videos. Insoweit sei auch unerheblich, ob die beworbenen Anlagen mit den tatsächlich hergestellten und ausgelieferten Anlagen identisch seien, da es für ein Anbieten allein darauf ankomme, ob ein objektiver Empfänger davon ausgehe, dass er ein solch beworbenes Produkte bei der Beklagten erwerben könne.

Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß unmittelbar Gebrauch, jedenfalls jedoch mittelbar. Für eine gleichmäßige Verteilung des einzubringenden Produktes sei insbesondere entscheidend, dass es vor allem im äußeren Bereich des Behälters eingebracht werde, da dort die Gesamtfläche am Größten sei. Daher müsse das beanspruchte Verteilerblech derart ausgestaltet sein, dass eine Verteilung jedenfalls auch im äußeren Bereich ermöglicht werde. Nicht erforderlich sei es, dass das Verteilerblech allein für die Verteilung des einzubringenden Produktes über den gesamten Querschnitt verantwortlich sei. Insoweit sei es hinreichend, wenn das Verteilerblech einen technisch relevanten Beitrag zur Verteilung leiste, die Verteilung aber auch durch andere Umstände, wie die Bewegung des Produktbades, gewährleistet werde. Auch lasse sich dem Wortlaut des Anspruchs 1 kein numerischer Wert im Sinne einer (Höchst-) Gradzahl im Hinblick auf die erforderliche Neigung entnehmen. Es komme bei der Neigung allein darauf an, dass sich das einzubringende Produkt ausreichend langsam bewege. Je nach Viskosität sei daher ein anderer Winkel vorteilhaft. Anspruch 1 sehe auch keine Werte bzw. keinen Wertbereich für den beanspruchten Winkel zwischen Rührflügeln und Wandung vor, mit der Folge, dass auch ein Winkel von 90 Grad – wie ihn die Beklagte unstreitig verwendet – unter den Wortlaut des Anspruchs falle.

Sie meint, die Beklagte könne sich auch nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, da sich die vermeintlich beworbenen Anlagen und die seitens der Beklagten in Bezug genommenen Anlagen der Firmen J und K sowohl erheblich voneinander als auch von einer klagepatentgemäßen Anlage unterschieden. So verfüge etwa die in der als Anlage B 2 vorgelegten Werbeunterlage dargestellte Anlage über keinen externen Zufluss, während die in der als Anlage B 3 vorgelegten Werbeunterlage gezeigte Anlage zwar über einen externen Zufluss, aber nicht auch über einen Kreislauf verfüge. Die Anlage der Firma J verfüge wiederum über ein anders gestaltetes Verteilerblech sowie andere Rührflügel. Die Anlage der Firma K unterscheide sich bereits äußerlich erheblich von der Anlage der Firma J. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, welchen Kunden sie die Werbeunterlagen wann präsentiert haben will. Darüber hinaus zeige die Fotodokumentation zur Anlage J auch Bauteile, die modern und unbenutzt wirkten mit der Folge, dass sehr fraglich sei, ob die Maschine im gleichen Zustand wie zur vermeintlichen Auslieferung im Jahr 1998 sei. Das als Anlage B 7 vorgelegte Angebotsschreiben an die Firma K betreffe im Übrigen keine vollständige Maschine und die in der Fotodokumentation B 8 gezeigte Maschine stamme – ausweislich des ersten Fotos und entgegen dem Vortrag der Beklagten – aus dem Jahr 1997. Sämtliche beworbenen und/oder ausgelieferten Maschinen verwirklichten auch nicht alle Merkmale des Klageanspruchs, insbesondere sei mit keiner der Anlagen ein kontinuierliches Befüllen und Entgasen möglich gewesen, der Zufluss sei auch nicht dezentral gelegen und es fehle an einem anspruchsgemäßen Verteilerblech. Im Unterschied zu den Vorgängermaschinen der Reihe L, die nach dem Schichtbetrieb arbeiteten, könne bei den angegriffenen Ausführungsformen das Ein- und Auslassventil permanent geöffnet bleiben und so ein kontinuierlicher Betrieb bzw. ein kontinuierliches Entgasen sichergestellt werden. Jedenfalls habe die Beklagte ein etwaiges Vorbenutzungsrecht aufgegeben, da zwischen dem Verkauf der Anlage J und Einführung der angegriffenen Ausführungsformen ein Zeitraum von 12 Jahren gelegen habe. Insoweit habe die Beklagte die Einführung der angegriffenen Ausführungsformen als „Neuentwicklung und Meilenstein in der Unternehmensentwicklung“ dargestellt.

Die Klägerin meint, durch Zusendung der Berechtigungsanfrage mit Schreiben vom 10. September 2014 und Antwort der Beklagten vom 24. September 2014 (vgl. Anlagenkonvolut K 26) seien fortdauernde Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB aufgenommen worden mit der Folge, dass an diesem Zeitpunkt Hemmung der Verjährung eingetreten sei.

Nachdem die Klägerin die Klage im Hinblick auf den Zeitraum vom 29. September 2003 bis einschließlich zum 09. September 2004, für den sie ursprünglich ebenfalls Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz begehrte, teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a) Vorrichtungen zum kontinuierlichen Befüllen und Entgasen eines Vorratsbehälters für viskose Produkte wie Vergussmassen oder Gießharze, wobei der Vorratsbehälter einen runden Querschnitt, einen dezentralen Zufluss in seinem oberen Bereich, ein von einem Motor angetriebenes Rührwerk und eine Dosierpumpe an seinem unteren Auslaufende aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass unterhalb des Zuflusses (3) und oberhalb des produktführenden Bereiches ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech (8) zur gleichmäßigen Verteilung des Produktes über den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbehälters (1) angeordnet ist und dass das Rührwerk wenigstens zwei Rührflügel (5) aufweist, die zur jeweiligen Wandung des Vorratsbehälters (1) unter einem Winkel (α) geneigt angeordnet sind

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

b) eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Befüllen und Entgasen eines Vorratsbehälters für viskose Produkte wie Vergussmassen oder Gießharze, wobei der Vorratsbehälter einen runden Querschnitt, einen dezentralen Zufluss in seinem oberen Bereich, ein von einem Motor angetriebenes Rührwerk und eine Dosierpumpe an seinem unteren Auslaufende aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass unterhalb des Zuflusses (3) und oberhalb des produktführenden Bereiches ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech (8) zur gleichmäßigen Verteilung des Produktes über den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbehälters (1) angeordnet ist und dass das Rührwerk wenigstens zwei Rührflügel (5) aufweist, die zur jeweiligen Wandung des Vorratsbehälters (1) unter einem Winkel (α) geneigt angeordnet sind,

zur Durchführung eines Verfahrens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:

a) Füllen des Vorratsbehälters mit dem viskosen Produkt,
b) ggf. Erhitzen des Produktes,
c) Betätigen des Rührwerkes mit einer Geschwindigkeit, die groß genug ist, um ein Sedimentieren von Feststoffpartikeln zu vermeiden, ohne eine Verwirbelung des Produktes im VorratsbehäIter zu bewirken,
d) Nachfüllen des viskosen Produktes in Abhängigkeit des durch die dosierte Abgabe von entgastem Produkt bzw. seiner Volumenänderung sinkenden Füllstandes des Vorratsbehälters

anzubieten;
c) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren

zum Betrieb einer Vorrichtung zum kontinuierlichen Befüllen und Entgasen eines Vorratsbehälters für viskose Produkte wie Vergussmassen oder Gießharze, wobei der Vorratsbehälter einen runden Querschnitt, einen dezentralen Zufluss in seinem oberen Bereich, ein von einem Motor angetriebenes Rührwerk und eine Dosierpumpe an seinem unteren Auslaufende aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass unterhalb des Zuflusses (3) und oberhalb des produktführenden Bereiches ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech (8) zur gleichmäßigen Verteilung des Produktes über den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbehälters (1) angeordnet ist und dass das Rührwerk wenigstens zwei Rührflügel (5) aufweist, die zur jeweiligen Wandung des Vorratsbehälters (1) unter einem Winkel (α) geneigt angeordnet sind

anzubieten und auszuführen,

welches durch die folgenden Schritte gekennzeichnet ist:

a) Füllen des Vorratsbehälters mit dem viskosen Produkt,
b) ggf. Erhitzen des Produktes,
c) Betätigen des Rührwerkes mit einer Geschwindigkeit, die groß genug ist, um ein Sedimentieren von Feststoffpartikeln zu vermeiden, ohne eine Verwirbelung des Produktes im Vorratsbehälter zu bewirken,
d) Nachfüllen des viskosen Produktes in Abhängigkeit des durch die dosierte Abgabe von entgastem Produkt bzw. seiner Volumenänderung sinkenden Füllstandes des Vorratsbehälters;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. September 2004 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zelten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;

– die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

– Angaben zu den Einkaufspreisen nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die folgenden Begleitprodukte (gemäß der Bezeichnung Stand 22. Juni 2016)

• Steuerung der angegriffenen Verletzungsform (SCP 200)
• Fassrührstation
• Pneumatikbox
• Pumpenheizung
• Einsaugventil
• Ejektor
• 4 in 1 Ventil
• Schauglas und Beleuchtung
• Füllstandssensor
• Vakuumpumpe
• Prozessmodul
• sowie Anlagenlinien, die mindestens ein Erzeugnis gemäß Ziffer 1.1.a umfassen

sowie diejenigen Produkte, die den oben genannten Produkten technisch gleichwertig sind jedoch unter einer anderen Bezeichnung von den Beklagten angeboten wurden oder werden,

seit dem 10. September 2004 angeboten oder verkauft hat,

soweit die Begleitprodukte

• Teil eines gemeinsamen Verkaufsvorgangs mit den Erzeugnissen, auf die sich die Auskunftspflicht gemäß Ziffer I.2 bezieht, waren
• oder zur gemeinsamen Verwendung mit den Erzeugnissen, auf die sich die Auskunftspflicht gemäß Ziffer I.2 bezieht, dienen,

und zwar unter der Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Produkte, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;

– die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

– Angaben zu den Einkaufspreisen nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind;

4. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im Zusammenhang mit den unter Anträgen 1.2 und 1.3 bezeichneten Handlungen seit dem 10. September 2004

• Dienstleistungsverträge, insbesondere Wartungsverträge, über die unter I.2 oder I.3 bezeichneten Erzeugnisse, und/oder
• Verträge zur Lieferung von Ersatzteilen zu unter I.2 oder I.3 bezeichneten Erzeugnissen

abgeschlossen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner, der zu erbringenden Leistungen und der Produktbezeichnungen der gelieferten Erzeugnisse (inklusive Artikelnummern),
b) der einzelnen bereits erhaltenen Vergütungen sowie die noch nicht erhaltenen aber bereits vereinbarten Vergütungen, unter Zuordnung zu den Leistungen bzw. Erzeugnissen, für die die Vergütung gezahlt wurde bzw. zu zahlen ist und unter Aufschlüsselung der Art und Berechnungsmethode der Vergütung (Pauschalvergütung, Vergütung nach Zeitaufwand, etc.), und bei noch nicht erhaltenen Vergütungen mit dem Fälligkeitszeitpunkt,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Vertragspartner statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Vertragspartner in der Aufstellung enthalten ist;

– die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

– Angaben zu den Einkaufspreisen nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind;

II. die Beklagte zu verurteilen,

1. die unter I.1.a. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1.a. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – die der Beklagten – Kosten herauszugeben;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, nach dem 10. September 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

IV. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin EUR 8.393,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten EUR 8.393,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Einstellen der Videos auf der Internetplattform I allein stelle kein Anbieten i.S.v. § 9 PatG der darin gezeigten Anlagen dar. In den Videos würden zwar Vorrichtungen mit verschränkten Rührflügeln gezeigt, die Videos seien aber von einer Marketingagentur erstellt worden. Anlagen mit verschränkten Rührflügeln seien von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt hergestellt worden, was auch durch eine Anfrage bei der Beklagten hätte geklärt werden können. Die Beklagte stelle nur Vorrichtungen mit U-förmigen Rührflügeln in einer Ebene her.

Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mittelbar. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten zwar über ein unterhalb des Zuflusses und oberhalb des produktführenden Bereichs angeordnetes, zungenförmiges Ableitblech. Diesem Blech komme aber allein die Funktion zu, das einzubringende Produkt zügig und ohne Bildung eines Films in Richtung der Gehäusewand des Behälters zu lenken, und diene nicht – wie der Anspruch 1 des Klagepatents es im Rahmen einer Zweckangabe fordere – zur gleichmäßigen Verteilung des Produktes über den gesamten inneren Querschnitt des Behälters. Der Fachmann verstehe die anspruchsgemäße Zweckangabe dergestalt, dass ein patentgemäßes Verteilerblech so ausgestaltet sein müsse, dass es eine Ablaufkante über den gesamten bzw. nahezu den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbehälters bilde. Dies ergebe sich u.a. aus der ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel darstellenden Figur 1 des Klagepatents sowie aus der Auslegung des Bundespatentgerichts in seinem Beschluss vom 24. April 2012. Darüber hinaus sei das Ableitblech in den angegriffenen Ausführungsformen auch nicht nur leicht zur Horizontalen geneigt, sondern in einem Winkel von 50 Grad zur Horizontalen angeordnet mit der Folge, dass das einzubringende Produkt keinen dünnen Film bilde könne und daher auch nicht zu einem wesentlichen Teil auf dem Blech entgast würde. Im Übrigen seien die beiden Rührflügel des Rührwerks in den tatsächlich vertriebenen Anlagen auch nicht geneigt zur Wandung des Behälters angeordnet, sondern in einem Winkel von 90 Grad. Ein solcher Winkel sei jedoch nicht von der klagepatentgemäßen Lehre umfasst, da geneigt i.S.v. schräg oder schief und nicht i.S.v. rechtwinklig zu verstehen sei. Auch führe die Anordnung der Rührflügel in einem Winkel von 90 Grad dazu, dass es zu besonderen Verwirbelungen komme, die die klagepatentgemäße Lehre gerade zu verhindern suche. Die Rührflügel in den angebotenen Anlagen sein ebenfalls nicht geneigt i.S.d. Klagepatents, da eine Neigung/Verschränkung nur im Hinblick auf die Senkrechte des Vorratsbehälters bestünde und nicht im Hinblick auf die Wandung. Eine Verletzung des Verfahrensanspruchs 9 scheide bereits deswegen aus, da immer eine Sedimentierung von Feststoffartikeln stattfinde.

Die Beklagte meint, ihr stehe jedenfalls ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Insoweit behauptet sie, dass die Firma B bereits seit Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrtausends Vorrichtungen hergestellt und vertrieben habe, die alle Merkmale des Anspruchs 1 aufgewiesen hätten und zur Durchführung von Verfahren gemäß Anspruch 9 geeignet gewesen waren. In dem Prospekt „B M“ aus dem Jahr 1993 (Anlage B 2) sowie in der Werbeunterlage „B – N“ aus dem Jahr 1995 seien in schematischen Zeichnungen Gießharzbehälter gezeigt, die alle Merkmale der Klageansprüche aufwiesen. Im Jahr 1998 habe die Firma B unter der Bezeichnung „O“ einen Behälterwagen für Zwei-Komponentenmaterial hergestellt und an die Firma J GmbH geliefert. Diesen Wagen habe die Beklagte im Juli 2016 von der Firma J zurückerhalten und untersucht. Dabei habe sie festgestellt, dass die Vorrichtung alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweise (vgl. Fotodokumentation, vorgelegt als Anlage B 6). Eine weitere, alle klagepatentgemäßen Merkmale aufweisende Anlage sei von der Firma B im Jahr 1998 unter der Bezeichnung „P“ an die Firma K GmbH in Q geliefert worden, wobei sich diese Anlage nach wie vor im Einsatz befände (vgl. Fotodokumentation, vorgelegt als Anlage B 8). Das Vorbenutzungsrecht der Firma B sei durch Betriebsübergang im Jahr 2003 auf die gleichzeitig gegründete Beklagte übergegangen. Das Vorbenutzungsrecht sei zudem auch nicht zwischenzeitlich aufgegeben worden. Die Firma B und ab dem Jahr 2003 die Beklagte selbst hätten ununterbrochen – bis zum Erscheinen der aktuellen Produktreihe C im Jahr 2010 – weitere Anlagen der Reihe L an Kunden vertrieben.

Die Beklagte meint, die Klägerin könne keinen Schadensersatz wegen des Angebots von Begleitprodukten und -dienstleistungen verlangen, da die seitens der Klägerin genannten Ersatz- und Zubehörteile sowie die entsprechenden Dienstleistungen in keinem Zusammenhang mit den vermeintlich patentverletzenden, für die Kunden unerheblichen Detailverbesserungen der angegriffenen Ausführungsformen stünden. Vielmehr seien Vorrichtungen zum kontinuierlichen Befüllen und Entgasen eines Vorratsbehälters bereits zum Anmeldetag des Klagepatents weithin bekannt gewesen und aktuell noch im Markt weit verbreitet. Weder einzelne Zusatzprodukte noch das Liniengeschäft gingen darauf zurück, dass die angegriffenen Ausführungsformen ein Ableitblech und in bestimmter Weise ausgestaltete Rührflügel aufweise. Weiterhin könnten die angegriffenen Ausführungsformen durch einfache Maßnahmen umgestaltet werde mit der Folge, dass ein Rückruf und/oder die Vernichtung unverhältnismäßig seien.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Widerklage sei begründet, da es sich bei der unberechtigten Abmahnung der Klägerin vom 28. April 2016 um einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, während die zulässige Widerklage begründet ist.

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Befüllen und Entgasen eines Vorratsbehälters für viskose Produkte, einen Container zum Nachfüllen dieser Vorrichtung und ein Verfahren zu deren Betrieb.

Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend Absatz [0002] darstellt, in vielfältiger Ausgestaltung Vorrichtungen für die dosierte Abgabe zähflüssiger, aus zwei oder mehr miteinander unter Aushärtung reagierender Bestandteile bestehender Stoffe, wie Gießharz oder dergleichen, bekannt. So offenbart die DE 42 10 687 A1 etwa eine entsprechende Vorrichtung und ein Verfahren zu deren Betrieb, wobei für jede Komponente ein Vorratsbehälter vorgesehen ist, beispielsweise ein erster Vorratsbehälter für ein mit Quarzpartikeln gefülltes Polyesterharz und ein zweiter Vorratsbehälter für Härterflüssigkeit. Ferner würdigt das Klagepatent in Absatz [0003] nach der DE 43 09 188 A1 Vorrichtungen als vorbekannt, die zum Vergießen von Bauteilen mit einer imprägnierenden Masse, die nur aus einer einzigen Komponente besteht, geeignet sind. All diesen Vorrichtungen ist gemein, dass der Vorratsbehälter zum einen dazu dient, die zu verarbeitenden Produkte in einer für eine bestimmte Charge ausreichenden Menge zu bevorraten und darüber hinaus dazu genutzt wird, dass die einzelnen Komponenten, also beispielsweise mit Feststoffpartikeln beladene Stoffe wie Gießharze, durch Rühren und ggf. unter Erhitzung entgast, entfeuchtet und homogenisiert werden (vgl. Absatz [0004]).

An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Geräten kritisiert das Klagepatent in Absatz [0005], dass die zu befüllende Charge verschiedenster Produkte von der Größe der Vorratsbehälter abhängt, deren Größe in Bezug auf Konstruktionen, Reinigung und Wartung jedoch nicht auf ein beliebiges Maß vergrößert werden kann.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0006]), eine Vorrichtung zum Befüllen und Entgasen eines Vorratsbehälters für viskose Produkte wie Vergussmassen oder Gießharz anzugeben, bei der ein kontinuierliches Befüllen und Entgasen gewährleistet ist, so dass die Chargengröße der mit dem Produkt zu füllenden Bauteile unabhängig von der Größe der Vorratsbehälter des Produktes bzw. der Produkt-Komponenten ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum kontinuierlichen Befüllen und Entgasen eines VorratsbehäIters für viskose Produkte wie Vergussmassen oder Gießharze.
2. Der Vorratsbehälter weist auf:
2.1. einen runden Querschnitt,
2.2. einen dezentralen Zufluss in einem oberen Bereich,
2.3. ein von einem Motor angetriebenes Rührwerk und
2.4. eine Dosierpumpe an seinem unteren Auslaufende.
3. Es ist ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech vorhanden, das
3.1. unterhalb des Zuflusses und oberhalb des produktführenden Bereichs angeordnet ist und
3.2. zur gleichmäßigen Verteilung des Produktes über den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbehälters dient.
4. Das Rührwerk hat
4.1. wenigstens zwei Rührflügel, die
4.1.1. zur jeweiligen Wandung des Vorratsbehälters unter einem Winkel (α) geneigt angeordnet sind.
In Anspruch 9 schlägt das Klagepatent ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor

1. Verfahren zum Betrieb der Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:
1.1. a) Füllen des Vorratsbehälters mit dem viskosen Produkt,
1.2. b) gegebenenfalls Erhitzen des Produkts,
1.3. c) Betätigen des Rührwerks mit einer Geschwindigkeit,
1.3.1. die groß genug ist, um ein Sedimentieren von Feststoffpartikeln zu vermeiden,
1.3.2. ohne eine Verwirbelung des Produktes im Vorratsbehälter zu bewirken,
1.4. Nachfüllen des viskosen Produkts in Abhängigkeit des durch die dosierte Abgabe von entgastem Produkt bzw. seiner Volumenänderung sinkenden Füllstandes des Vorratsbehälters.

2.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – die Verwirklichung der Merkmale 1., 2., 3.1 und 4.1 des Anspruchs 1 nicht im Streit. Die übrigen streitigen Merkmale 3., 3.2. und 4.1.1 sind indes nicht alle durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht.

a.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen nicht alle Merkmale der Merkmalsgruppe 3., gemäß dem in dem klagepatentgemäßen Vorrastbehälter Verteilerblech vorhanden sein muss.

1)
Gemäß Merkmal 3. umfasst ein klagepatentgemäßer Vorratsbehälter ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech. Die konkrete Ausgestaltung des beanspruchten Verteilerblechs wird durch die Untermerkmale 3.1. und 3.2. näher beschrieben. Danach muss das Verteilerblech unterhalb des Zuflusses und oberhalb des produktführendes Bereichs angeordnet sein (Merkmal 3.1.) und zur gleichmäßigen Verteilung des Produktes über den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbehälters geeignet sein (Merkmal 3.2.).

Danach setzt das Klagepatent ein Verteilerblech voraus, dass unterhalb des dezentralen Zufluss des Vorratsbehälters angeordnet ist und im Verhältnis zur Horizontalen gesehen eine Neigung aufweist, die ausreichend sein muss, um das einzubringende viskose Produkt in Richtung des produktführenden Bereichs im Vorratsbehälters zu transportieren bzw. abfließen zu lassen. Weitere Anforderungen an die Neigung, insbesondere einen bestimmten numerischen Mindest- oder Höchstwinkel, stellt das Merkmal nicht. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, in welche Richtung das Blech geneigt ist, insbesondere ob eine Neigung zur Wandung des Vorratsbehälters oder zu seiner Mitte hin besteht. Das (Verteiler-)Blech muss aber derart ausgestaltet sein, dass das einfließende bzw. eintropfende Produkt einen Dünnschichtfilm bildet und anschließend gleichmäßig über den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbehälters verteilt wird.

Der Fachmann erkennt bereits aus dem Umstand, dass im Wortlaut des Merkmals 3. von einer „leichten Neigung“ die Rede ist, dass die Neigung des Verteilerblechs mindestens derart ausgeprägt sein muss, dass das einzubringende Produkt in Richtung des unteren Endes des Bleches abfließen kann. Da es sich bei den einzubringenden Produkten um Stoffe mit einer unterschiedlich hoher Viskosität handelt, erkennt der Fachmann auch, dass die Neigung je nach Produkt unterschiedlich stark ausgeprägt sein muss bzw. kann, um eine gleichmäßige Abfließgeschwindigkeit zu gewährleisten. Denn bei Stoffen mit besonders hoher Viskosität kann die Neigung des Blechs größer sein als bei weniger viskosen Stoffen. Zugleich erkennt der Fachmann aber auch, dass die Neigung des Blechs nicht so groß sein darf, dass die Produkte zu schnell abfließen und so keinen Dünnschichtfilm bilden.

Mit Blick auf die durch das Merkmal 3.2 gelehrte Zweckangabe, nach der das Verteilerblech dazu dienen muss, für eine gleichmäßigen Verteilung des Produktes über den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbehälters zu sorgen, erkennt der Fachmann, dass es der klagepatentgemäßen Lehre auf eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung des Verteilerblechs ankommt. Entscheidend für die Ausgestaltung ist, dass das einzubringende viskose Produkt in einer maßgeblichen Art und Weise durch das Verteilerblech über den gesamten Behälterquerschnitt gleichmäßig verteilt wird und nicht nur an einer – im Verhältnis zum Querschnitt – kleinen Stelle in das Produktbad oder an die Behälterwand einfließt und das Produkt dann anschließend durch die Bewegung des Produktbades bzw. des Rührwerks verteilt wird.

Hinsichtlich Zweckbestimmungen in Patentansprüchen ist anerkannt, dass diese grundsätzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grundsätzlich einschränken, weil die Zweckangabe zunächst nur die funktionale Eignung einer klagepatentgemäßen Vorrichtung klarstellend erläutert und auf diese Weise die technische – zumal: die räumlich-körperliche – Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II). Allerdings ist auch anerkannt, dass der Fachmann die Zweckbestimmung jedenfalls in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle dafür heranzieht, wie er die klagepatentgemäße Vorrichtung ausgestalten muss. In diesem Sinne ist eine Zweckangabe ebenso geeignet über eine bloß beispielhafte Erläuterung der Funktionsweise hinaus zur patentgemäßen Lehre beizutragen, indem sie die Merkmale der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II). Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erfüllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Aus dem Umstand, dass es ausreichend ist, dass die Vorrichtung den vorgesehenen Zweck erreichen kann, folgt auch, dass die Vorrichtung nicht zwingend allein auf diesen Zweck zugeschnitten sein muss. Hinreichend ist es vielmehr, wenn der Zweck (neben anderen Zwecken) ohne weiteres erreicht werden kann.

Dass die Verteilung des einzubringenden Produktes maßgeblich durch das Verteilerblech und nicht (auch) durch die übrigen Komponenten einer anspruchsgemäßen Vorrichtung erfolgen muss, ergibt sich insbesondere aus der Systematik des Anspruchs 1. Denn die hier entscheidungserhebliche Zweckangabe findet sich nicht als allgemeine Zweckangabe am Anfang oder Ende des Anspruchs, sondern im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen an das Verteilerblech (Merkmalsgruppe 3). Die andere für die erfindungsgemäße Lehre relevante Komponente, namentlich das Rührwerk, findet erst anschließend im Anspruchswortlaut Erwähnung und wird daher auch von einer anderen Merkmalsgruppe umfasst, bei der eine entsprechende Zweckangabe fehlt. Aus dem Umstand, dass das Klagepatent die Zweckangabe explizit einer einzelnen Komponente und nicht mehreren Komponenten zusammen zuordnet, schließt der Fachmann, dass diese Komponente für die Erreichung des Zwecks maßgeblich sein soll.

Gestützt wird dieses Verständnis durch die Beschreibung, die gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ für die Auslegung des Patenanspruchs heranzuziehen ist. Innerhalb der allgemeinen Erfindungsbeschreibung führt das Klagepatent in Absatz [0007] aus:

„Diese Aufgabe wird bei einer Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff von Anspruch 1 dadurch gelöst, dass unterhalb des Zuflusses und oberhalb
des produktführenden Bereiches ein leicht zur Horizontale geneigt angeordnetes Verteilerblech zur gleichmäßigen Verteilung des Produktes über den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbehälters angeordnet ist und dass das Rührwerk wenigstens zwei Rührflügel aufweist, die zur jeweiligen Wandung des Vorratsbehälters unter einem Winkel geneigt angeordnet sind.“

Das Klagepatent nimmt auch hier eine Trennung der beiden maßgeblichen Komponenten der erfindungsgemäßen Lehre – dem Verteilerblech einerseits und dem Rührwerk andererseits – vor, wobei die Aufgabe der gleichmäßige Verteilung des Produktes über den gesamten Querschnitt des Vorratsbehälters nur dem Verteilerblech zugeordnet wird.

Bestätigung dieser Sichtweise findet der Fachmann in Absatz [0029], der Teil der Beschreibung des in den Figuren gezeigten bevorzugten Ausführungsbeispiels ist. Zwar kommt einem Ausführungsbeispiel keine die technische Lehre des Patentanspruchs einengende Bedeutung zu, es bietet dem Fachmann aber nichtsdestotrotz Anhaltspunkte dafür, wie der Anspruch auszulegen ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage, Kapitel A. Rn. 24 m.w.N.). Das Klagepatent führt dort aus:

„Unterhalb des Zuflusses 3 und oberhalb des produktführenden Bereiches ist ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech angeordnet. Durch die leichte Schräge des Verteilerbleches ist gewährleistet, dass das durch den Zufluss eingetragene Produkt in einem dünnen Film verteilt über den nahezu gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbehälters in das Produktbad fließt, wodurch einerseits bereits eine starke Entgasung des Produktes und andererseits ein gleichmäßiger Eintrag auf der Oberfläche des Produktbades stattfindet.“

Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungspassage, dass das Verteilerblech einerseits derart ausgestaltet sein muss, dass das eingebrachte Produkt auf ihm einen Dünnschichtfilm bildet und insoweit ein Entgasungsprozess gestartet wird. Andererseits soll das Verteilerblech – und nicht (auch) das Rührwerk – für einen gleichmäßigen Eintrag des Produktes auf der Oberfläche des Produktbades sorgen. Das Rührwerk wird erst in Absatz [0031] näher beschrieben, wobei sich dort kein Hinweis auf die Verteilung des Produktes findet.

Diese Auslegung wird schließlich auch durch die Ausführungen des Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 24. April 2012 bestätigt, die jedenfalls als sachkundige Äußerungen vom Verletzungsgericht zu würdigen sind. Darin führt das Bundespatentgericht zur Auslegung auf Seite 9 und 10 des Merkmals aus (Hervorhebung hinzugefügt):

„Der Begriff des Querschnitts wird im Patentanspruch 1 zwei Mal herangezogen. Er ist eindeutig, obwohl in der Figurenbeschreibung einerseits von Horizontalschnitt (Fig. 2) als auch von Vertikalschnitt (Fig. 1) gesprochen wird. Während der Querschnitt in Merkmal 1.1.1 entsprechend der Figur 2 klar und eindeutig ist, ergibt sich für den inneren Querschnitt gemäß Merkmal 1.3.2 nach fachmännischer Auffassung jedoch ebenfalls eine Betrachtung gemäß Figur 2 (Horizontalschnitt), so dass bei einer gleichmäßigen radialen Verteilung des Produkts über die sich drehende Oberfläche der Produktmasse der gesamte (innere) Querschnitt des im Ausführungsbeispiels zylindrischen Vorratsbehälters „beschickt“ wird.

Ob dies bei der Ausgestaltung nach Ausführungsbeispiel entsprechend Figur 1 mit dem dort gezeigten Verteilerblech (8) erreichbar ist, ist der bereits angesprochenen vereinfachten (skizzenartigen) Zeichnung nicht zu entnehmen. Eine Einengung oder Erweiterung des Merkmals 1.3.2 sieht der Senat hierin nicht. Für die Verteilung des über den dezentralen Zufluss eintretenden Materials würde dies bedeuten, dass über das Verteilerblech ein radial von außen über den möglicherweise gesamten Durchmesserbereich oder zumindest von außen radial bis in die Nähe des Zentrums („Radiusbereich“) entlang verlaufender „Flüssigkeits-Vorhang“ eingebracht wird, so dass unter Berücksichtigung des im Behälter rotierenden Produkts (weitgehend) die gesamte Oberfläche der Produktmasse gleichmäßig beaufschlagt wird. Dabei ist für eine gleichmäßige Verteilung Voraussetzung, dass der Eintrag auf der Außenseite (den Außenseiten) des Querschnitts entsprechend der jeweiligen vergrößerten Flächeneinheiten auch größer ist als im mittleren Bereich.“

2)
Demnach ist eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3 durch die angegriffenen Ausführungsformen vorliegend nicht festzustellen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die beworbenen und/oder die tatsächlich hergestellten Typen der angegriffenen Ausführungsformen über klagepatentgemäßes Verteilerblech zur gleichmäßigen Verteilung des Produktes über den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbehälters verfügen.

Zwar weisen die angegriffenen Ausführungsformen ein Blech auf, welches unterhalb des Zuflusses angeordnet ist und das die in den Vorratsbehälter einfließende Produkte in Richtung der Wandung leitet, wobei sich – ausweislich der von der Beklagten eingestellten Videos – ein Film bildet stattfindet. Dieses Blech ist jedoch nicht geeignet, für eine Verteilung des Produktes über den gesamten Querschnitt des Behälters zu sorgen. Vielmehr leistet das Blech in den angegriffenen Ausführungsformen überhaupt keinen Beitrag zur Verteilung des Produktes über den Behälterquerschnitt. Denn das Blech ist – wie insbesondere dem seitens der Beklagten auf Seite 9 ihres Schriftsatzes 2. November 2016 (Bl. 74 d.A.) wiedergegebenen Bildes zu entnehmen ist – zungenförmig und im Verhältnis zum Durchmesser des Deckels nur sehr schmal ausgestaltet mit der Folge, dass an seinem unteren Ende, an dem der Film in das Produktbad bzw. an die Behälterwand abfließt, allenfalls ein schmaler Vorhang gebildet wird. Die Verteilung des Produktes erfolgt bei den angegriffenen Ausführungsformen daher allein durch die Bewegung des Rührwerks, nachdem das Produkt vom Verteilerblech auf die Wandung und von dort in das Produktbad gelaufen ist.

b.
Mangels Verwirklichung aller Merkmale des Anspruchs 1 liegt auch keine Verletzung des abhängigen Verfahrensanspruchs 9 vor.

II.
Die zulässige Widerklage ist begründet. Die Beklagte kann von der Klägerin Ersatz der ihr für die Abwehr der Abmahnung vom 28. April 2016 entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 8.393,80 aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen.

Eine Abmahnung wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts stellt dann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Verwarnten dar, wenn sie unberechtigt ist (vgl. BGH GRUR 2005, 882ff. – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Unberechtigt ist eine Abmahnung dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Die Abmahnung der Klägerin vom 28. April 2016 war unberechtigt, da der Klägerin gegen die Beklagte – wie zuvor unter Ziffer I.2. ausgeführt – keine Ansprüche wegen der behaupteten Patentverletzung zustehen.

Gemäß § 823 Abs. 1 BGB kann die Beklagte daher diejenigen (Rechts- und Patentanwalts-)Kosten als Schaden ersetzt verlangen, die sie für die Abwehr der Schutzrechtsverwarnung aufgewandt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. Januar 2013, Az. I-2 U 54/11 – zitiert nach juris). Die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten ist vorliegend von der Klägerin nicht beanstandet worden, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angesetzten Kosten überhöht sind.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 Nr. 2, 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.