4b O 10/09 – Chipkarten-Lesegerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1454

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. April 2010, Az. 4b O 10/09

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 200.000 festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist eingetragener alleiniger und ausschließlich verfügungsberechtigter Inhaber des Patents DE 199 21 XXX betreffend ein Verfahren und eine Anlage zur Verwendung eines Identifikationssystems („Klagepatent“), das am 07.05.1999 unter Beanspruchung einer Priorität vom 28.01.1999 (DE 199 04 XXX.5) angemeldet und dessen Erteilung am 29.11.2001 veröffentlicht wurde.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2009 (Anlage B 4) reichte die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht ein.

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Verfahren zur Verwendung eines elektronischen Identifikationssystems, bestehend aus einer elektronischen Chipkarte mit Identifikationsdaten über den Chipkartenträger und einem Chipkarten-Lesegerät, welches berührungslos diese Daten auch auf größere Entfernungen von der Chipkarte erfassen und lesen kann, dadurch gekennzeichnet, dass die gelesenen Daten vom Chipkarten-Lesegerät über ein Auswertegerät zu einem akustischen und/oder zu einem visuellen Darstellungsgerät übermittelt werden und von diesem der durch das Chipkarten-Lesegerät identifizierte Chipkartenträger namentlich über Lautsprecher akustisch genannt und/oder mittels Foto oder Namenszug auf einem Bildschirm und/oder auf einem tragbaren Empfänger mit Display dargestellt wird.“

Die Beklagte ist Inhaberin von bundesweit über 100 Fitness-Studios, die von Kunden rund um die Uhr mittels einer Member-Card aufgesucht werden können. Am 18.12.2008 besuchte der Kläger in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten ein von der Beklagten in A betriebenes Fitness-Studio. Der Kläger wurde an diesem Tag als Mitglied der Beklagten aufgenommen und erhielt eine auf ihn ausgestellte Member-JahresCard, auf deren Chip eine ihm zugeordnete Kundennummer gespeichert ist. Beim Betreten wird die Member-Card eines Kunden von einem Chipkarten-Lesegerät erfasst und gelesen, wobei die Erfassung auch funktioniert, wenn sich die Member-Card beispielsweise in der Jackentasche des Kunden befindet. Auf einem Flachbildschirm, der sich im Eingangsbereich des Studios befindet, wird ein Foto des jeweiligen Kunden gezeigt. Der Ablauf des angegriffenen Verfahrens ergibt sich aus der umseitig eingeblendeten Bilddokumentation, welche seitens des Klägers mit Anmerkungen zu seiner rechtlichen Sichtweise versehen ist.

Der Kläger meint, die Beklagte mache in ihren Fitness-Studios von der technischen Lehre des im Anspruch 1 gelehrten Verfahrens wortsinngemäßen Gebrauch. Insbesondere verwende die Beklagte Chipkarten-Lesegeräte, welche die Daten berührungslos auch auf größere Entfernungen von der Chipkarte erfassen und lesen könnten. Er behauptet, in einem Studio der Beklagten in B werde ein Lesegerät verwendet, welches Daten auf eine Entfernung von bis zu 30 cm erfassen und lesen könne. Die von der Beklagten verwendeten Chipkarten-Lesegeräte seien allgemein geeignet, Chipkarten über eine Entfernung von bis zu ca. 30 cm zu erfassen. Er ist der Ansicht, die von der Beklagten ausgegebenen Member-Cards enthielten Identifikationsdaten im Sinne des Klagepatents. Die gelesenen Daten würden zudem vom Lesegerät über ein Auswertegerät zu einem visuellen Darstellungsgerät übermittelt.

Nachdem der Kläger ursprünglich mit den zu Protokoll der Sitzung vom 31.03.2009 (Blatt 24 d.A.) gestellten Anträgen verhandelt hat,

beantragt er nunmehr sinngemäß,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

ein Verfahren zur Verwendung eines elektronischen Identifikationssystems anzuwenden, wobei das Identifikationssystem aus einer elektronischen Chipkarte mit Identifikationsdaten über den Chipkartenträger und einem Chipkarten-Lesegerät besteht, welches berührungslos diese Daten auch auf größere Entfernungen von der Chipkarte erfassen und lesen kann, dadurch gekennzeichnet, dass die gelesenen Daten vom Chipkarten-Lesegerät über ein Auswertegerät zu einem visuellen Darstellungsgerät übermittelt werden und von diesem der durch das Chipkarten-Lesegerät identifizierte Chipkartenträger mittels Foto auf einem Bildschirm dargestellt wird;

2. ihm für die Zeit ab dem 29.12.2001 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter I. 1. beschriebenen Identifikationssysteme, insbesondere unter Angabe der Namen und ladungsfähigen Anschriften der Lieferanten/Hersteller und deren Vorbesitzer, sowie unter Angabe der Menge/der Anzahl der erhaltenen oder/und bestellten Identifikationssysteme;

3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Identifikationssysteme gemäß Ziffer 1. an einen vom Kläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. an ihn eine angemessene Entschädigung für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.09.2000 – 29.12.2001 begangenen Handlungen zu zahlen;

2. ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29.12.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Die Beklagte, welche der teilweisen Klagerücknahme des Klägers widersprochen hat (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 30.03.2010, 2. Absatz),

beantragt,

1. die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte tritt dem Verletzungsvorwurf im Wesentlichen wie folgt entgegen: Beim angegriffenen Verfahren fehle es an einer Übermittlung der „gelesenen Daten“ über ein Auswertegerät zu einem Darstellungsgerät, weil anhand der zunächst erfassten Identifikationsnummer erst weitere Daten aus einer Datenbank ausgewählt werden. Unter „größeren Entfernungen“ im Sinne des Klagepatents seien solche von einigen Metern zu verstehen. Das von ihr verwendete Lesegerät sei aber nur bis zu einem Abstand von maximal 10 cm in der Lage, die auf einer Chipkarte gespeicherte Nummer zu erfassen. Ihren Antrag auf Aussetzung begründet die Beklagte damit, dass das Klagepatent vom Bundespatentgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw. fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichtet werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte macht von dem durch Anspruch 1 des Klagepatents gelehrten Verfahren keinen Gebrauch, so dass dem Kläger keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entschädigung, Schadensersatz sowie Vernichtung zustehen, weil das angegriffene Verfahren den Anspruch 1 des Klagepatents nicht verwirklicht.

Da die Beklagte ihre Einwilligung zu der erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung erklärten teilweisen Klagerücknahme verweigert hat, ist diese gem. § 269 Abs. 1 ZPO wirkungslos. Über den davon betroffenen Teil ist ebenfalls durch Sachurteil (und nicht etwa durch Teil-Versäumnisurteil) zu befinden, da der Kläger in demselben Termin am 30.03.2010 vor der Rücknahmeerklärung bereits einen entsprechenden Sachantrag gestellt hatte; es bedurfte nach verweigerter Einwilligung insoweit nämlich nicht der erneuten Stellung eines Sachantrages des Klägers (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 269 Rn 16).

I.

Das Klagepatent betrifft unter anderem ein Verfahren zur Verwendung eines elektronischen Schutzsystems, bestehend aus einer elektronischen Chipkarte und einem Chipkarten-Lesegerät, welches berührungslos Identifikationsdaten über einen Chipkartenträger auch auf größere Entfernungen von der Chipkarte erfassen und lesen kann.

Elektronische Identifikationssysteme, bei denen berührungslos ein Datenaustausch zwischen einem Datenträger, einer Chipkarte und einem elektronischen Lesegerät stattfindet, waren im Stand der Technik bereits bekannt. Das Klagepatent erwähnt insoweit ausdrücklich einen Firmenbericht „C“, Stand 3.3.1998, der Firma D GmbH: Dort ist ein berührungslos arbeitendes elektronisches Identifikationssystem mit Anwendungsmöglichkeiten als Zutritts-Ausweis-Wertkarten- und Identifikationssystem sowie als Abrundung von Schließanlagen beschrieben.

Am Stand der Technik bemängelt das Klagepatent, dass sich die Anwendung nach erfolgter Identifikation auf die Auslösung eines mechanischen Vorgangs (z.B. Öffnen einer Tür, Zeiterfassung, bargeldloses Bezahlen) beschränke.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine weitere Anwendungsmöglichkeit zu schaffen, bei der das Identifikationsergebnis nicht nur an seiner Wirkung, sondern in direkter Weise offenbart wird.

Insoweit schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 folgende Lösung des beschriebenen technischen Problems vor:

1. Verfahren zur Verwendung eines elektronischen Identifikationssystems.

2. Das Identifikationssystem besteht aus

a) einer elektronischen Chipkarte (7) mit Identifikationsdaten über den Chipkartenträger (6) und

b) einem Chipkarten-Lesegerät (1) , welches berührungslos diese Daten auch auf größere Entfernungen von der Chipkarte erfassen und lesen kann.

3. Die gelesenen Daten werden

a) vom Chipkarten-Lesegerät (1) über ein Auswertegerät (2)

b) zu einem akustischen und/oder zu einem visuellen Darstellungsgerät (3, 4, 9) übermittelt.

4. Von dem Darstellungsgerät (3, 4, 9) wird der durch das Chipkarten-Lesegerät (1) identifizierte Chipkartenträger (6)

a) namentlich über Lautsprecher (4) akustisch genannt und/oder
b) mittels Foto oder Namenszug auf einem
aa) Bildschirm (3) und/oder
bb) auf einem tragbaren Empfänger mit Display (9)

dargestellt.

II.

Das angegriffene Verfahren verletzt nicht den Anspruch 1 des Klagepatents. Es lässt sich jedenfalls keine Verwirklichung des Merkmals 2b) feststellen.

Nach der technischen Lehre des Merkmals 2b) besteht das Identifikationssystem unter anderem aus einem Chipkarten-Lesegerät, welches berührungslos Identifikationsdaten auch auf größere Entfernungen erfassen und lesen kann.

Das Merkmal differenziert seinem Wortlaut nach zwischen zwei Eignungen des Chipkarten-Lesegerätes: Zum einen muss es in der Lage sein, Identifikationsdaten berührungslos zu erfassen. Zum anderen muss es dies auch auf größere Entfernungen zu leisten vermögen. Indem das Klagepatent von „auch auf größere Entfernungen“ spricht, bringt es zum Ausdruck, dass das Lesegerät grundsätzlich geeignet sein muss, den Datenaustausch nicht bloß auf geringe Entfernungen zu gewährleisten. Damit wird eine entsprechende Variabilität des Lesegerätes in Bezug auf den Abstand zwischen ihm und der Chipkarte gelehrt.

Was das Klagepatent konkret unter „auch auf größere Entfernungen“ versteht, wird in seinen Ansprüchen nicht definiert. Ebenso wenig kann der Fachmann im allgemeinen Beschreibungsteil eine betreffende Konkretisierung lesen.

Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent am Stand der Technik im Hinblick auf die Entfernung zwischen Chipkarten-Lesegerät und Chipkarte keinerlei Kritik übt: Wie unter I. bereits erwähnt, bemängelt das Klagepatent den Stand der Technik allein dahingehend, dass sich die Anwendung nach erfolgter Identifikation auf die Auslösung eines mechanischen Vorgangs beschränkte. Auch die Aufgabenstellung, welche darin liegt, eine weitere Anwendungsmöglichkeit zu schaffen, bei der das Identifikationsergebnis nicht nur an seiner Wirkung, sondern in direkter Weise offenbart wird, setzt sich nicht damit auseinander, in welchem Abstand der Datenaustausch zwischen Lesegerät und Chipkarte (auch) möglich sein soll. Dementsprechend schlägt der Anspruch auch keine Lösung dafür vor, wie ein Datenaustausch auf „auch größere Entfernungen“ – etwa mittels einer bestimmten Art der Datenerfassung – erzielbar wäre.

Andererseits wird der Fachmann den Worten „auch auf größere Entfernungen“ einen eigenen technischen Sinngehalt zumessen, weil diese ausdrücklich Gegenstand der Lehre des Anspruchs 1 und daher ernst zu nehmen sind. Insbesondere sieht der Fachmann, dass diesen Worten – aus den einleitend genannten Gründen – eine eigenständige Bedeutung gegenüber der Anforderung, dass der Datenaustausch „berührungslos“ erfolgt, zukommt. Dies gilt umso mehr, als dass – wie erörtert – das Klagepatent in diesem Zusammenhang zwar den Stand der Technik nicht kritisiert; jedoch sieht der Fachmann anhand der einleitenden Bemerkungen des Klagepatents (S. 1, 2. Abs.) im Zusammenhang mit der Wiedergabe des Standes der Technik, dass dort allein von einem „berührungslosen Datenaustausch“ die Rede ist, der Zusatz „auch auf größere Entfernungen“ dort also gerade fehlt.

Bei der Ermittlung des technischen Sinngehaltes der Forderung „auch auf größere Entfernungen“ findet der Fachmann in dem ab Seite 3, vorletzter Absatz der Klagepatentbeschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel einen bedeutenden Anhaltspunkt dafür, welche Entfernungen zwischen Chipkarten-Lesegerät und Chipkarte das Klagepatent unter anderem auch erfassen möchte: Dort heißt es nämlich, dass ein Chipkarten-Lesegerät an der Raumdecke eines Eingangsbereichs zu einem Verkaufsraum angebracht ist. Tritt ein Chipkartenträger, in dessen Kleidung bzw. mitgeführter Tasche sich eine Chipkarte befindet, in den Lesebereich des Chipkarten-Lesegerätes ein, erfasst das Chipkarten-Lesegerät gemäß diesem Ausführungsbeispiel die auf der Chipkarte gespeicherten Daten. Anhand dessen zeigt sich, dass das Klagepatent unter anderem darauf abzielt, einen Datenaustausch selbst dann zu ermöglichen, wenn zwischen einem Chipkarten-Lesegerät und einer Chipkarte ein deutlich größerer Abstand als 30 cm besteht. Denn die Decke eines Verkaufsraumes befindet sich – schon aus bauordnungsrechtlichen Gründen – regelmäßig in einer Höhe von mehr als zwei Metern, weshalb die Entfernung zwischen einem dort angebrachten Lesegerät und einer in der – auf deutlich geringerer Höhe angesiedelten – Kleidung bzw. mitgebrachten Tasche eines Besuchers befindlichen Chipkarte weitaus mehr als 30 cm beträgt. Demzufolge verlangt das im Anspruch 1 gelehrte Verfahren die Verwendung eines Chipkarten-Lesegerätes, das grundsätzlich geeignet ist, auch auf eine Entfernung von deutlich mehr als 30 cm von der Chipkarte die auf letzterer gespeicherten Daten zu erfassen und zu lesen. Durch diese Auslegung wird der Anspruch 1 auch nicht etwa – was im Hinblick auf das sog. Primat des Anspruchs unzulässig wäre – auf die Lehre eines Ausführungsbeispiels reduziert. Vielmehr lässt das Ausführungsbeispiel allgemein einen Rückschluss darauf zu, welche Entfernungen auch gemeint sind.

Da der Kläger im Erteilungsverfahren explizit die Formulierung „auch auf größere Entfernungen“ wählte, dürfen Wettbewerber aus Gründen der Rechtssicherheit daher darauf vertrauen, dass das Klagepatent nur die Verwendung solcher Chipkarten-Lesegeräte verbietet, die objektiv geeignet sind, Daten auch auf Entfernungen von mehr als 30 cm zu erfassen.

Derartige tatsächliche Umstände hat der Kläger in Bezug auf die von der Beklagten eingesetzten Chipkarten-Lesegeräte jedoch nicht dargetan. Vielmehr hat er insoweit lediglich – unter Beweisantritt – behauptet: In einem Studio der Beklagten in B werde ein Lesegerät verwendet, welches Daten auf eine Entfernung von bis zu 30 cm erfassen und lesen könne; die von der Beklagten verwendeten Chipkarten-Lesegeräte seien allgemein geeignet, Chipkarten über eine Entfernung von bis zu ca. 30 cm zu erfassen. Den Beweisanträgen des Klägers ist nicht nachzukommen, weil selbst bei Richtigkeit seiner betreffenden Behauptungen eine Verletzung des Anspruchs 1 aus Rechtsgründen nicht zu bejahen wäre. Denn nach eigener Darstellung des Klägers sind die von den Beklagten verwendeten Chipkarten-Lesegeräte jedenfalls nicht in der Lage, Daten zu erfassen und zu lesen, welche deutlich weiter als 30 cm von ihnen entfernt sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.