4a O 39/16 – Lizenzvertrag (1)

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2673

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Juli 2017, Az. 4a O 39/16

 

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 84.341,25 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 73.780,00 seit dem 22.02.2016, aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.570,00 seit dem 18.10.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.570,00 seit dem 10.11.2014 und aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.421,25 seit dem 02.01.2015 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 805,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2016 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 13 % und die Beklagte 87 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die gegen sich gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

T a t b e s t a n d

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Lizenzvertrag auf Zahlung von Lizenzgebühren und Vergütung für (Unterstützungs-) Dienstleistungen in Anspruch.

Der Kläger schloss mit Herrn A, dem Geschäftsführer der Beklagten, am 10.01.2013 einen Lizenzvertrag (nachfolgend: der Lizenzvertrag oder kurz LV; vorgelegt in Anlage K1), wobei nach § 22 Abs. 3 LV der Lizenzvertrag auf eine von Herrn A „neu zu gründende GmbH“ übergehen sollte. Herr A gründete anschließend die Beklagte (vgl. den in Anlage K3 vorgelegten Handelsregisterauszug), auf die der Lizenzvertrag überging. Der Lizenzvertrag betrifft laut seiner Präambel die Lizenzierung von Schutzrechten und Know-How für ein Verfahren zur berührungslosen Inspektion von Rotorblättern von Windanlagen des Klägers an die Beklagte. Hierzu räumte der Kläger der Beklagten eine ausschließliche Lizenz an in § 1 Abs. 2 LV aufgezählten Vertragsschutzrechten sowie an in § 1 Abs. 3 LV definiertem Know-How ein. Als Gegenleistung waren nach § 4 LV eine Einmalzahlung sowie Gebühren pro durchgeführter Prüfung bzw. Untersuchung einer Windkraftanlage oder Mindestlizenzgebühren zu entrichten. Ferner sah der Lizenzvertrag in § 10 LV unter bestimmten Umständen eine Vergütung für vom Kläger zu erbringende Dienstleistungen in Höhe von EUR 1.000,00 pro „Manntag“ vor. Für den weiteren Inhalt des Lizenzvertrags wird auf Anlage K1 verwiesen.

Die Parteien schlossen am 17.12.2013 und am 15.08.2014 jeweils eine Änderungsvereinbarung zum Lizenzvertrag, welche in den Anlagen K2 und K4 vorgelegt wurden.

Aufgrund von Zahlungsrückständen kündigte der Kläger den Lizenzvertrag gegenüber der Beklagten am 15.10.2014 und am 11.12.2014 (vgl. Anlagen K5 und K6).

Die Beklagte zahlte auf die im Lizenzvertrag vorgesehene Einmalzahlung einen Betrag von insgesamt EUR 38.000,00 (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Kläger stellte der Beklagten EUR 73.780,00 (EUR 62.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer) als Rest der Einmalzahlung in Rechnung (vgl. Anlage K7).

Die Beklagte zahlte als Mindestlizenzgebühr für das Jahr 2014 einen Betrag von EUR 3.000,00 (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Kläger stellte der Beklagten Mindestlizenzgebühren für 2014 in Höhe von vier Mal jeweils EUR 3.000,00 (zzgl. MwSt.) in Rechnung.
Der Kläger behauptet, er sei aktivlegitimiert. Eine (unstreitig erfolgte) Übertragung der Vertragsschutzrechte habe erst nach der Kündigung des Lizenzvertrages, nämlich am 16.10.2014, stattgefunden und berühre daher die geltend gemachten Ansprüche nicht. Im Übrigen gelte die Lizenz trotz Übertragung weiter.

Es stehe der Zahlungspflicht der Beklagten nicht entgegen, dass sich die Vertragsschutzrechte teilweise im Anmeldestadium befunden haben bzw. befinden. Die Vertragsschutzrechte seien auch nutzbar. Eine fehlende Nutzbarkeit habe die Beklagte schon nicht ansatzweise hinreichend dargelegt. Das Risiko der fehlenden Verwertbarkeit liege bei der Beklagten. Eine Nutzung der lizenzierten Lehre(n) habe auch stattgefunden.

Die Übergabe des Know-Hows werde durch Anlage 1 zum Lizenzvertrag bestätigt. Im Übrigen habe die Beklagte nie das Fehlen von Know-How während der Laufzeit des Lizenzvertrages bemängelt.

Der Kläger trägt vor, er habe aus dem Lizenzvertragsverhältnis Anspruch auf die aus Ziff. 1 des Klageantrags ersichtlichen Beträge. Die Kündigung berühre die Einmalzahlung nicht. Der Fälligkeitstermin sei mit Hinblick auf eine Förderung der Beklagten auf den 30.06.2017 verlegt worden. Diese Förderung sei vorzeitig beendet worden.

Eine anteilige Ermäßigung der Mindestlizenzgebühren für das Jahr 2014 (in Höhe von EUR 15.000,00 netto) sei nicht vorzunehmen. Die vorzeitige Beendigung des Lizenzvertrages berühre die Höhe dieser Lizenzgebühren nicht.

Der Kläger habe weiter Anspruch auf Zahlung von EUR 9.257,72 für Unterstützungsdienstleistungen nach § 10 LV in Höhe von EUR 1.000,00 pro Manntag und Fahrkosten. Der Kläger habe Herrn B zum BDSF-Gutachter ausgebildet, wobei der rechtliche Teil nur aufgrund der Kündigung von Herrn B durch die Beklagte nicht absolviert werden konnte. Der Kläger habe verschiedene Unterstützungsleistungen erbracht: So habe er für die Beklagte am 29.01.2014 am Offshore Symposium in C und am 25.02.2014 bei Gesprächen in D teilgenommen. Er habe zudem am 08.08.2014, am 09.08.2014 und am 12.08.2014 Bewerbergespräche für die Nachfolge von Herrn B geführt.

Daneben habe der Kläger Anspruch auf Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 926,00 aus einem Gegenstandswert von (damals) EUR 10.710,00.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 97.317,72 nebst Zinsen in Höhe von 8,000 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 73.780,00 seit dem 22.02.2016, aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.570,00 seit dem 18.10.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.570,00 seit dem 10.11.2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.570,00 seit dem 02.01.2015,aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.570,00 seit dem 01.04.2015 und aus einem Betrag in Höhe von EUR 9.257,72 seit dem 22.02.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 926,00 nebst Zinsen in Höhe von 5,000 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da er die Vertragsschutzrechte an Frau Dr. D übertragen habe, so dass er der Beklagten an diesen keine Nutzungsrechte einräumen konnte.

Weiterhin habe der Kläger der Beklagten kein nutzbares Recht verschafft. Die Zahlungsansprüche des Klägers ständen unter dem Vorbehalt, dass gegen die lizenzierten Patente kein Einspruch erhoben ist und diese darüber hinaus wirtschaftlich nutzbar sind. Der Kläger müsse nachweisen, dass er der Beklagten für seine Zahlungsansprüche ein wirtschaftliches Äquivalent verschafft habe.

Dies sei nicht der Fall. Ein Vertragsschutzrecht DE 10 2011 118 XXX.X (erteiltes Deutsches Patent) ist – insoweit unstreitig – vom DPMA erstinstanzlich widerrufen worden (vgl. Anlage B1). Es sind zudem – unstreitig – Einsprüche gegen einige der Vertragsschutzrechte anhängig. Die in den Patentanmeldungen zugrunde gelegten Verfahren seien nicht ausführbar, nicht schutzfähig und zudem nicht verwertbar.

Da die Vertragsschutzrechte der Beklagten kein wirtschaftliches nutzbares Verfahren zur Rotorblätter-Inspektion gewährleisteten, sei der Lizenzvertrag aufgrund eines groben Missverhältnisses nach § 138 BGB nichtig.

Geschäftsgrundlage sei das als Anlage vorgelegte Patentvermarktungskonzept, in dem der Kläger suggeriere, es bestehe eine Systemeinheit, die fertig und nutzbar ist. Im Schriftsatz vom 24.05.2017 führt die Beklagte hierzu weiter aus, der Kläger habe die Beklagte über die hinter den Patenten vermeintlich stehenden Inspektionsverfahren, die wirtschaftlich tatsächlich nicht nutzbar seien, vorsätzlich und in sittenwidriger Weise bzw. arglistig getäuscht. So habe der Kläger im Patentvermarktungskonzept betrügerisch ein enormes wirtschaftliches Marktpotential vorgegaukelt. Hier habe der Kläger zudem Vereinbarungen mit anderen Unternehmen vorgetäuscht, die tatsächlich nicht bestehen.

Der geltend gemachte Zahlungsbetrag von EUR 62.000,00 zzgl. MwSt. sei noch nicht fällig, da – insoweit unstreitig – in der Vereinbarung vom 15.08.2014 der 30.06.2017 als Fälligkeitsdatum vereinbart wurde. Die Förderung sei nicht vorzeitig beendet worden.

Der Beklagten sei vom Kläger, entgegen der Regelung im Lizenzvertrag, kein Know-How übertragen worden.
Herr B sei nicht vom Kläger zum Sachverständigen für Windkraftanlagen ausgebildet worden, so dass § 10 Abs. 4 LV nicht eingreife. Die Beklagte habe keine Unterstützungsdienstleistungen angefordert und der Kläger keine Unterstützungsdienstleistungen erbracht. Am 25.02.2014 in D sei die fachliche Unterstützung des Klägers zudem nicht nötig gewesen. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger Bewerbergespräche geführt hat. Diese seien auch weder nötig, noch von der Beklagten angefordert gewesen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2017 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, ansonsten unbegründet. Der Kläger hat aus dem Lizenzvertrag Anspruch auf die geltend gemachte Einmalzahlung in Höhe von EUR 73.780,00 (hierzu unter I.). Er hat hieraus ferner Anspruch auf EUR 10.561,25 als anteilige Mindestlizenzgebühr für das Jahr 2014, wobei der weitergehende Anspruch nicht besteht, da der Lizenzvertrag nicht das gesamte Jahr 2014 in Kraft stand (hierzu unter II.). Der Kläger hat dagegen keine Vergütungsansprüche für Unterstützungsdienstleistungen (hierzu unter III.). Ansprüche auf Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger zu, jedoch nicht in voller Höhe (hierzu unter IV.).
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 73.780,00 aus dem Lizenzvertrag in der durch die Abänderungsvereinbarungen modifizierten Fassung.

1.
Der Lizenzvertrag sieht in § 4 Abs. 1 LV eine einmalige Lizenzzahlung in Höhe von EUR 200.000,00 bis Ende 2013 vor. Hierauf wurden unstreitig EUR 38.000,00 gezahlt. In der Vereinbarung vom 15.08.2014 (Anlage K4) wurde die Einmallizenzgebühr auf EUR 100.000,00 reduziert und festgelegt, dass der damit noch zu zahlende Betrag von EUR 62.000,00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zum 30.06.2017 fällig werden sollte (vgl. Nr. 3 in Anlage K4).

a)
Der Lizenzvertrag ist auch nach der Kündigung taugliche Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Zahlungsansprüche. Demgegenüber greift der Einwand der arglistigen Täuschung nicht durch. Im Einzelnen:

aa)
Dem Anspruch auf Zahlung aus dem Lizenzvertrag steht dessen Kündigung durch den Kläger nicht entgegen. Die Kündigung beendet das Dauerschuldverhältnis für die Zukunft. Die bis zur Kündigung fällig gewordenen und noch nicht erfüllten Leistungspflichten bleiben bestehen (BeckOK BGB/Lorenz, 41. Edition, § 314 Rn. 23). Leistungspflichten, die bereits vor der Kündigung fällig geworden, aber noch nicht erfüllt sind, bleiben also unberührt (MüKoBGB/Gaier, 7. Aufl. 2014, § 314 Rn. 22).

Hierbei ist Fälligkeit so zu verstehen, dass eine spätere Stundungsabrede (vor der Kündigung) nicht dazu führt, dass bestehende Forderungen durch die Kündigung untergehen. Vielmehr berührt eine Stundung eine bestehende Zahlungspflicht grundsätzlich nicht. Zwar lag vorliegend eine Fälligkeit im Kündigungszeitpunkt nach dem Lizenzvertrag noch nicht vor, jedoch nur, weil mit der Vereinbarung vom 15.08.2014 (Anlage K4) der ursprüngliche Fälligkeitszeitpunkt Ende 2013 nach hinten verlegt wurde. Ursprünglich war also die Einmalzahlung bereits vor der Änderungsvereinbarung und auch vor der Kündigung fällig, weshalb die Beklagte hierauf bis zur Kündigung schon EUR 38.000,00 gezahlt hatte. Die Stundung führt nicht dazu, dass die Zahlungspflicht der Beklagten durch die Kündigung erlischt. Die Leistung des Klägers war auch im Zeitpunkt der Stundungsabrede und der Kündigung schon vollständig erbracht und die ursprüngliche Einmalzahlung in Höhe von EUR 200.000,00 schon fällig.

bb)
Der Lizenzvertrag ist auch nicht durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB).

Im Schriftsatz vom 24.05.2017 wendet die Beklagte gegen die Zahlungsansprüche des Klägers ein, dieser habe die Beklagte arglistig über die Nutzbarkeit der lizenzierten Lehre getäuscht. Auch wenn dies nicht explizit erklärt wird, könnte man hierin eine Anfechtungserklärung sehen. Diese wäre aber hier nicht erfolgreich.

Eine Anfechtung nach § 123 BGB dürfte zwar auch nach der Beendigung des Lizenzvertrages noch wirksam möglich sein, da dieser auch nach der Kündigung Rechtsgrundlage für die Zahlungsansprüche des Klägers ist. Allerdings ist die Anfechtung aus anderen Gründen nicht erfolgreich.

(1)
Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten vorgebrachten Täuschungen diese zum Vertragsschluss „bestimmt“ haben. Voraussetzung hierfür ist zumindest die Mitursächlichkeit der Täuschung für die Zustimmung zum angefochtenen Vertrag (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 123 Rn. 24).

Die Beklagte konnte nicht aufzeigen, dass der Kläger ihr vor Vertragsschluss konkrete Zusagen über die wirtschaftliche Verwertbarkeit der lizenzierten Schutzrechte gegeben hat.

Soweit der Kläger im Patentvermarktungskonzept ausgeführt hat, er habe „etablierte und bewährte Einzelprüfverfahren“ „zu einer intelligenten Systemeinheit zusammengeführt“ (S. 23 des Patentvermarktungskonzept) ist eine Täuschung nicht ersichtlich. Die Attribute „etabliert und bewährt“ beziehen sich zum einen auf Einzelprüfverfahren und treffen keine konkrete Aussage über die wirtschaftliche Nutzbarkeit der „Systemeinheit“. Zudem wird auf S. 20 des Konzepts deutlich, dass das Prüfverfahren noch finalisiert werden muss, woraus zu schließen ist, dass auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit noch nicht endgültig beurteilt werden kann.

Hinsichtlich der Kostenaufstellung auf S. 28 des Konzepts trägt die Beklagte schon nicht hinreichend vor, warum die Zahlen falsch sind. Zudem enthält die besagte Seite des Konzepts den Hinweis, dass die Zahlen „einen ungeprüften Charakter“ hätten. Eine zum Vertragsschluss bestimmende Täuschung kann insofern nicht festgestellt werden.

Soweit die Beklagte vorträgt, es sei – anders als dort dargestellt – mit keinem der auf S. 29 f. des Konzepts genannten Unternehmen eine Vereinbarung geschlossen worden, kann eine Ursächlichkeit nicht festgestellt werden. Eine Vereinbarung eines Tests wird im Konzept nur für die „E GmbH“ behauptet, während die anderen Unternehmen laut dem Konzept nur Interesse bekundet haben sollen. Selbst wenn eine Vereinbarung mit der „E GmbH“ tatsächlich nicht getroffen worden sein sollte, kann eine solche Täuschung ein Bestimmen zum Vertragsschluss nicht belegen. Denn es wird nur eine Testvereinbarung über nur eine Anlage behauptet. Vor der Durchführung eines solchen Tests steht nicht fest, ob das Prüfverfahren funktioniert und darüber hinaus wirtschaftlich interessant ist. Es kann insofern nicht festgestellt werden, dass der Vertragsschluss über einen Test für die Beklagte ein relevanter Aspekt war, der ihre Entscheidung zum Vertragsschluss beeinflusste. Hierzu fehlt auch jeder näherer Vortrag der Beklagten.

Soweit das OLG Düsseldorf im Urteil vom 14.11.2014 (Az. I-17 U 60/14, in der Anlage vorgelegt) davon ausgeht, dass der Kläger einen Dritten über den Entwicklungsstand des von ihm entwickelten Inspektionsverfahrens und über dessen wirtschaftliche Bedeutung vorsätzlich und in sittenwidriger Weise getäuscht hat, kann dies in Bezug auf die Beklagte nicht festgestellt werden. Gegenstand des Urteils des OLG Düsseldorf ist die Hingabe eines Darlehens durch einen Dritten und kein Lizenzvertrag; auch sind Vertragspartner des Klägers nicht personengleich und damit auch die zu würdigenden Aussagen des Klägers nicht identisch.

(2)
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB durch eine arglistige Täuschung des Klägers zum Abschluss des Lizenzvertrages bestimmt wurde, kann die Einhaltung der Anfechtungsfrist nach § 142 BGB nicht festgestellt werden. Nach § 124 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung binnen Jahresfrist ab Kenntnis der Täuschung erfolgen. Diese kann hier allenfalls in der Feststellung liegen, dass ein Testvertrag tatsächlich nicht bestand.

Zwar steht das Erlöschen des Anfechtungsrechts nach § 124 BGB zur Beweislast des Klägers als Anfechtungsgegner; die zumindest sekundär darlegungsbelastete Beklagte hat aber schon nicht vorgetragen, wann sie Kenntnis von der Täuschung – d.h. hier Kenntnis vom Nichtbestehen des Testvertrags – erlangt hat. Sollte dies vor der Änderung des Lizenzvertrages am 15.08.2014 erfolgt sein, läge in der Änderungsvereinbarung zudem eine die Anfechtung ausschließende Bestätigung des Rechtsgeschäfts nach § 144 Abs. 1 BGB.

(3)
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob – wie der Kläger anführt – der Vortrag zur arglistigen Täuschung im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.05.2017 als verspätet anzusehen ist.

cc)
Auch eine Nichtigkeit des Lizenzvertrages nach § 138 BGB lässt sich nicht feststellen. Ein (sittenwidriges) grobes Missverhältnis der Leistungen hat die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei einem Lizenzvertrag um ein gewagtes Geschäft handelt und dieser noch im August 2014 durch eine Änderungsvereinbarung bestätigt wurde (vgl. die Ausführungen unten unter I.1.b)bb)). Die Beklagte hat im Übrigen bereits nicht ausreichend vorgetragen, dass die lizenzierte Technologie nicht nutzbar ist.

dd)
Schließlich kann aus den vorstehenden Gründen nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dem Kläger einen Anspruch nach § 826 BGB entgegenhalten können.
b)
Die Einwände der Beklagten, die darauf hinaus laufen, der Kläger habe seinerseits den Lizenzvertrag nicht erfüllt, so dass keine Zahlungspflicht bestehe, greifen ebenfalls nicht durch.

aa)
Der Zahlungspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Vertragsschutzrechte (teilweise) an Frau Dr. D übertragen wurden. Diese Übertragung erfolgte nach Kündigung des Lizenzvertrages. Während der Laufzeit des Lizenzvertrages konnte der Kläger der Beklagten damit ohne weiteres Nutzungsrechte an den Vertragsschutzrechten verschaffen.

bb)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist gerade nicht Voraussetzung für die Zahlungsansprüche aus dem Vertrag, dass der Kläger nachweist, „welches wirtschaftliche Äquivalent er dem Lizenznehmer gewährleistet hat“. Eine solche Sichtweise widerspricht den vertraglichen Regelungen und dem Charakter eines Lizenzvertrages als gewagtes Geschäft.

Die Gegenleistung für die geforderten Zahlungen haben die Parteien im Vertrag festgelegt, namentlich die Übermittlung von Know-How und die Lizenzierung bestimmter Schutzrechte, was nur erfordert, dass der Kläger die Nutzung seiner Schutzrechte durch den Beklagten zulässt. Diese Leistungen hat der Kläger erbracht. Es bedarf daher zur Geltendmachung der Lizenzzahlungsansprüche keiner weiteren Darlegung zum Inhalt der Schutzrechte und deren technischer Verwertbarkeit

Die Parteien haben in § 18 Abs. 2 LV vereinbart, dass der Kläger nicht für die kaufmännische Verwertbarkeit haftet. Eine solche Beschränkung ist zulässig und üblich. Ein Lizenzvertrag ist ein gewagtes Geschäft (Moufang in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 15 Rn. 61). Üblicherweise steht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht fest, wie gut sich eine geschützte Lehre wirtschaftlich verwerten lässt. Bei einem Lizenzvertrag gehen die Parteien das Risiko bewusst ein, dass für die Nutzbarkeit einer bestimmten Lehre zu viel oder zu wenig Lizenzgebühren vereinbart werden. Der Lizenznehmer, der ein solches gewagtes Geschäft eingeht, kann später nicht gegen die Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren einwenden, seine Vorstellungen über die Verwertbarkeit der lizenzierte Lehre hätten sich nicht erfüllt.

Im Übrigen hat die Beklagte nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, warum eine wirtschaftliche Nutzbarkeit der Lizenzschutzrechte nicht gegeben ist, worauf der Kläger ausdrücklich hingewiesen hat. Dass sich kein wirtschaftlicher Erfolg der Beklagten eingestellt hat, kann diverse Gründe haben.

Insofern mussten die angebotenen Sachverständigengutachten zur Nutzbarkeit der geschützten Lehre(n) nicht eingeholt werden. Gleiches gilt für den Zeugenbeweis durch Herrn Dr. F. Auch über die Frage, ob tatsächlich Aufträge ausgeführt wurden (etwa bei RWE) muss nicht Beweis erhoben werden.

cc)
Soweit die Beklagte einwendet, einige der lizenzierten Schutzrechte seien zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft bzw. nicht erteilt worden, ist dies für die Einmalzahlung nicht relevant.

(1)
Nach § 4 Abs. 1 LV handelt es sich hierbei um einen einmaligen, nicht zurückförderbaren Betrag. Dass die Zahlung dieses Betrages von der späteren Schutzrechtslage (Erteilung, Einsprüche, Widerruf etc.) abhängig sein sollte, lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen.

Da die Vertragsschutzrechte auch Anmeldungen umfassen, war den Parteien klar, dass ein Erteilungsrisiko besteht, was aber der Zahlungspflicht nicht entgegenstehen sollte – denn die Einmalzahlung knüpft nicht an die Patenterteilung an. Erst wenn die Erteilung eines Schutzrechts endgültig abgelehnt wird, kann dies Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühren haben.

Soweit die Beklagte eine nicht-rechtskräftige Vernichtung eines der Vertragsschutzrechte anführt, steht das der Zahlungspflicht ebenfalls nicht entgegen. Ein Ende der Lizenzgebührenzahlungspflicht kommt (auch bei einem einzelnen lizenzierten Patent) nicht schon dann in Betracht, wenn dieses Schutzrecht erstinstanzlich vernichtet wurde, solange dies noch nicht rechtskräftig ist, denn solange bestehen die Wirkungen des Schutzrechts. Die Vernichtung oder Löschung eines Patents bzw. Gebrauchsmusters führt zwar dazu, dass die Wirkung des Schutzrechts und ggf. der Patentanmeldung von Anfang an ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten (BGH, GRUR 2005, 935, 936 – Vergleichsempfehlung II; Benkard/Rogge, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 22 Rz. 87ff.). Die Wirkung einer vertraglichen Zahlungspflicht entfällt aber nur ex nunc zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils des Bundespatentgerichts (vgl. BGH, GRUR 1983, 237 – Brückenlegepanzer; Kammer, Urteil vom 21.08.2014 – 4a O 141/13 – S. 8; Moufang in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 15 Rn. 68). Deshalb bleibt, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die Zahlungspflicht des Lizenznehmers für Verwertungshandlungen in der Vergangenheit von der Nichtigerklärung grundsätzlich unberührt (BGH, GRUR 2005, 935, 936 – Vergleichsempfehlung II).

(2)
Auf Änderungen des Status der Vertragsschutzrechte kann sich die Beklagte zudem bereits deshalb nicht berufen, da sie den Lizenzvertrag mit der Änderungsvereinbarung vom 15.08.2014 (Anlage K4) angepasst und damit bestätigt hat.

In dieser Vereinbarung haben die Parteien die Höhe der Einmalzahlung auf EUR 100.000,00 reduziert und den Zahlungszeitpunkt verlegt. Dabei konnten die Parteien alle Änderungen in Bezug auf den Status der Vertragsschutzrechte (Erteilungen, Einsprüche, Zurückweisungen der Anmeldungen), die sich zwischen dem Schluss des Lizenzvertrages und dem 15.08.2014 ergaben, berücksichtigen. Dies war auch tatsächlich der Fall, denn nach dem Vortrag der Beklagten war die weitere Entwicklung Grund für die so erfolgte Anpassung (Bl. 3 Abs. 2 Klageerwiderung = Bl. 42 GA). Die Vereinbarung der Einmalzahlung von EUR 100.000,00 bestätigt damit, dass zwischenzeitliche Änderung der Schutzrechtssituation ohne Belang für die Einmalzahlung sind, soweit dies über die vereinbarte Reduzierung hinausgeht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich zwischen dem 15.08.2014 und der Kündigung des Lizenzvertrages eine weitere Änderung der Schutzrechtslage ergeben hat, aufgrund derer die Beklagte eine Anpassung der Lizenzgebühren hätte verlangen können.

dd)
Dass gegen einige der Vertragsschutzrechte Einsprüche erhoben worden sind, stellt die Zahlungspflicht unter keinem Aspekt in Frage. Die Erhebung eines Rechtsbestandsangriffs steht der Wirkung eines Schutzrechts nicht entgegen, zumindest soweit dieser nicht rechtskräftig erfolgreich ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass nach der Änderungsvereinbarung vom 15.08.2014 bis zur Kündigung weitere Einsprüche gegen Vertragsschutzrechte erhoben wurden.

ee)
Die Beklagte kann gegen eine Zahlungspflicht auch nicht die fehlende Übergabe von Know-How geltend machen. Nach § 1 Abs. 3 LV ergibt sich der Umfang des zu übergebenden Know-Hows aus Anlage 1 zum LV. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, die in Anlage 1 zum LV aufgezählten Unterlagen seien übergeben worden, was der Geschäftsführer der Beklagten quittiert habe, nicht entgegen getreten.

Soweit die Beklagte einwendet, es sei der Beklagten mit dem Know-How kein wirtschaftlich nutzbares Verfahren zur Verfügung gestellt worden, greift dies nicht durch. Das zu übergebende Know-How ist abschließend aufgezählt. Weitere Anforderungen sind hieran nicht zu stellen.
d)
Der Anspruch besteht auch in der zuerkannten Höhe. Eine Reduzierung der Einmalzahlung aufgrund der Kündigung ist nicht geboten. Es handelt sich nach § 4 Abs. 1 LV um einen „einmaligen, nicht zurückforderbaren und nicht auf die laufenden Lizenzgebühren anrechenbaren“ Betrag. Auch ohne eine solche explizite Regelung kann davon ausgegangen werden, dass eine solche Einmalzahlung, die neben einer laufenden Lizenzgebühr vereinbart wird, nicht zurückzuzahlen ist oder reduziert wird, wenn – wie hier – der Lizenzvertrag durch Kündigung vorzeitig beendet wird (vgl. BGH, GRUR 1961, 27 – Holzbauträger). Hier stand die Einmalzahlung neben der laufenden (s.u.) Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für die Prüfung bzw. einer monatlichen Mindestlizenzgebühr.

e)
Aus den vorstehenden Gründen kann die Beklagte auch keine Anpassung des Lizenzvertrages nach § 313 Abs. 1 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Das Risiko der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit lag hier nach dem Lizenzvertrag alleine bei der Beklagten.
2.
Die Einmalzahlung ist auch fällig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Förderung (vorzeitig) beendet wurde. Die Einmalzahlung ist aufgrund der Kündigung des Lizenzvertrages vom 15.10.2014 vorzeitig fällig geworden.

Aufgrund der Kündigung wird der Lizenzvertrag ex nunc beendet, was auch für die Änderungsvereinbarung vom 15.08.2014 (Anlage K4) und die darin enthaltene Stundungsabrede bis zum 30.06.2017 gilt. Die Parteien haben keine Regelung für die Fälligkeit der Einmalzahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Lizenzvertrages geschlossen und insbesondere keine Regelungen zur Fälligkeit von noch ausstehenden Zahlungen getroffen.

Die ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt jedoch, dass die noch ausstehenden Forderungen des Klägers unmittelbar fällig werden sollten, wenn der Lizenzvertrag aufgrund ausbleibender Zahlungen gekündigt wird. Hätten die Parteien erkannt, dass sie hinsichtlich der Einmalzahlung im Falle der Kündigung keine Regelung getroffen haben, hätten sie deren sofortige Fälligkeit vereinbart. Die Einmalzahlung war ursprünglich schon Ende 2013 fällig, wurde aber mit der Vereinbarung von 15.08.2014 bis zum 30.06.2017 gestundet. Es erscheint nicht angemessen, dem Kläger – der der Beklagten mit der Änderungsvereinbarung bereits mehr Zeit für die Einmalzahlung sowie deren Reduzierung auf die Hälfte sowie ferner eine Ratenzahlung des Mindestlizenzvertrages eingeräumt hat – weiter auf sein Geld warten zu lassen, wenn die Beklagte auch den eingeräumten Zahlungserleichterungen nicht nach kommt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger sich auf eine Regelung einlassen müsste, nach der er trotz Kündigung weiter an einer Stundung festgehalten wird.

3.
Die zuerkannten Zinsen ab dem 22.02.2016 ergeben sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Es handelt sich um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Der Kläger hat die Einmalzahlung mit Schreiben vom 20.01.2016 (Anlage K7) in Rechnung gestellt.
II.
Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte für das Jahr 2014 Anspruch auf eine Mindestlizenzgebühr in Höhe von EUR 10.561,25 (bestehend aus EUR 8.875,00 zzgl. Mehrwertsteuer) aus § 4 Abs. 4 LV i.V.m. Nr. 4 der Vereinbarung vom 15.08.2014 (Anlage K4). Dagegen kann der Kläger für die Zeit ab der Kündigung am 15.10.2014 keine Mindestlizenzgebühr verlangen, so dass der Anspruch nicht für den gesamten für das Jahr 2014 geltend gemachten Betrag besteht.

1.
Der Lizenzvertrag sieht in § 4 Abs. 4 eine von der Beklagten zu zahlende Mindestlizenzgebühr vor. Die von der Beklagten gegen die Mindestlizenzgebühr dem Grunde nach geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Diese Einwände entsprechen den Einwänden gegen die Einmalzahlung, so dass insofern auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Insbesondere wurde auch die Höhe der Mindestlizenzgebühr in der Vereinbarung vom 15.08.2014 reduziert und damit deren Bestehen dem Grunde nach bestätigt.

2.
Der Kläger hat jedoch Anspruch nicht für das gesamte Jahr 2014, sondern nur für die Zeit bis zur Kündigung am 15.10.2014 – also für 9,5 von 12 Monaten. Die Vertragsauslegung ergibt, dass die Mindestlizenzgebühr – anders als die Einmalzahlung – jeweils nur für den Zeitraum anfällt, in der der Lizenzvertrag in Kraft steht.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Mindestlizenzgebühr auch dann noch anfallen sollte, wenn keine Lizenzierung mehr bestand. In § 4 Abs. 4 LV wird eine Mindestlizenzgebühr von „5.000,– € pro Monat“ vereinbart. Alleine dies lässt darauf schließen, dass die Lizenzgebühr gerade nicht für ein Jahr vollständig zu zahlen ist, sondern nur dann anfällt, wenn die Beklagte die lizenzierte Lehre(n) tatsächlich nutzen darf. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Mindestlizenzgebühr in § 4 Abs. 4 LV neben der Einmalzahlung nach § 4 Abs. 1 LV vereinbart wurde; sie ist damit eine konkrete Gegenleistung für die fortdauernde Lizenzeinräumung.

Ferner knüpft die Mindestlizenzgebühr an die für die einzelne Prüfung / Untersuchung vereinbarte (Stück-) Lizenzgebühr aus § 4 Abs. 2 LV an. Nur wenn die Einnahmen aus dem Gebrauch der lizenzierten Schutzrechte unter der Mindestlizenzgebühr sind, wird diese fällig. Da die Beklagte nach Beendigung des Lizenzvertrages keine (Stück-) Lizenzgebühren zahlen muss (und mangels Nutzungserlaubnis auch keine solchen Einnahmen erzielen kann), kann eine Mindestlizenzgebühr ebenfalls nicht mehr anfallen.

Dies wurde durch die Änderungsvereinbarung vom 15.08.2014 nicht abgeändert. Hierin wird zwar eine jährliche Mindestlizenzgebühr genannt, es ist aber nicht ersichtlich, dass dies die grundsätzlich bestehende, monatliche Zahlungspflicht ersetzen soll. Die auch vereinbarte Zahlweise von EUR 3.000,00 zzgl. MwSt. monatlich ab dem 01.08.2014 ist insofern ohne Belang, da dies die Abzahlung der bis dahin aufgelaufenen Mindestlizenzgebühren darstellt.

Der zugesprochene Betrag von EUR 10.561,25 ergibt sich wie folgt:

9,5 Monaten á EUR 1.250,00 (= 1/12 von EUR 15.000): EUR 11.875,00 (netto)
Abzüglich gezahlte Mindestlizenzgebühren: EUR 3.000,00 (netto)
Ergibt zu zahlende Mindestlizenzgebühren für 2014: EUR 8.875,00 (netto)
zuzüglich Mehrwertsteuer: EUR 1.686,25
Von der Beklagten zu zahlen EUR 10.561,25
3.
Der zuerkannte Zinsanspruch der Beklagten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten nach §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Der Verzug ergibt sich aus § 286 Abs. 3 BGB aufgrund der von dem Kläger gestellten Rechnungen (vgl. Analgen K8 – K11) oder aus § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da die Zahlungstermine in der Vereinbarung vom 15.08.2014 nach dem Kalender bestimmt sind.

Allerdings fallen Zinsen nur ab dem 18.10.2014 und ab dem 10.11.2014 aus einem Betrag von EUR 3.570,00 an. Ab dem 02.01.2015 fallen Zinsen nur aus einem Betrag von EUR 3.421,25 an, während ab dem 01.04.2015 keine Zinsen anfallen, da mit dem Betrag von EUR 3.421,25 die gesamte geschuldete Lizenzgebühr erreicht ist.
III.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung für Unterstützungsdienstleistungen.

1.
Die Parteien haben die Vergütung von Unterstützungsdienstleistungen in § 10 LV geregelt:

„§ 10 Unterstützung

(1) Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer zur Herstellung, zum Gebrauch und Vertrieb nach seinem (des Lizenzgebers) ermessen Unterstützungen geben, Unterlagen bereitstellen und Schulungen durchführen. Dies beinhaltet auch die Ausbildung des Fachkundenachweises für eine Person des Lizenznehmers als BDSF Gutachter ( siehe Lizenzvermarktungskonzept vom 09.12.2012 Seite 38, 3 Block). Diese Unterstützung ist mit der Zahlung in Höhe von 200.000.– EUR ( einmalige Lizenzgebühr) mit enthalten.

(…)

(4) Hat der Lizenzgeber die Ausbildung des Fachkundenachweises für eine Person des Lizenznehmers erbracht, werden für weitere Schulungen, Ausbildungen, Vertriebstätigkeiten, Unterstützungen, d.h. weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen bezahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber € 1.000,00 pro Manntag.“

Hiernach ist der Kläger (Lizenzgeber) zunächst dazu verpflichtet, die Ausbildung des Fachkundenachweises für eine Person vorzunehmen und währenddessen weitere Unterstützungsleistungen nach seinem Ermessen zu erbringen. Diese Unterstützungsdienstleistungen sind nach § 10 Abs. 1 LV nicht vergütungspflichtig, sondern mit der Einmalzahlung abgegolten. Erst wenn die Ausbildungsleistung erbracht ist und danach weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, fällt die in § 10 Abs. 4 LV vorgesehene Vergütung von EUR 1.000,00 pro Manntag an.

Diese Voraussetzungen sind bei den vom Kläger behaupteten Unterstützungsleistungen nicht erfüllt.

a)
Ein Vergütungsanspruch für das Offshore Symposium C am 29.01.2014 und die Gespräche in D am 25.02.2014 scheidet aus, da diese behaupteten Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht wurden, als Herr B – nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten – noch gar nicht bei der Beklagten angestellt war. Insofern kommt es nicht darauf an, ob dessen Ausbildung erfolgreich war bzw. aus welchen Gründen sie nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Vor Beginn der Ausbildung sollten nach der vertraglichen Regelung des § 10 LV keine Vergütungsansprüche nach § 10 Abs. 4 LV bestehen, sondern durch die Einmalzahlung abgegolten sein. Hinsichtlich der Gespräche in D ist zudem ein Auftrag der Beklagten nicht vorgetragen worden. Darüber, ob der Kläger hieran tatsächlich teilgenommen hat, muss entsprechend kein Beweis erhoben werden.

b)
Ein Vergütungsanspruch des Klägers besteht auch nicht hinsichtlich der Bewerbergespräche, die der Kläger am 08.08.2014, 09.08.2014 und am 12.08.2014 behauptet geführt zu haben.

Diese Gespräche sollen nach dem Ausscheiden von Herrn B bei der Beklagten erfolgt sein, also zu einem Zeitpunkt, wo dessen Ausbildung zum BDSF-Gutachter gescheitert war. Die Parteien haben keine Regelung dazu getroffen, was ist, wenn die Ausbildung scheitert oder die ausgebildete Person die Beklagte verlässt, bevor die Ausbildung vollständig abgeschlossen ist. Insofern ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu klären, was die Parteien in diesem Fall vereinbart hätten.

aa)
Der Kläger ist selbst BDSF-Gutachter. § 10 LV ist so konzipiert, dass der Kläger unentgeltlich Unterstützungsleistungen erbringen sollte, bis er eine (formal) gleich qualifizierte Person im Unternehmen der Beklagten ausgebildet hat – die dann den Part des Klägers übernehmen konnte. Ab diesen Zeitpunkt sollten dann dennoch vom Kläger erbrachte Tätigkeiten gesondert vergütet werden.

Nach dem Vortrag des Klägers hat er seinen Teil der Ausbildung erledigt. Dies alleine löst aber Vergütungsansprüche nach § 10 Abs. 1 LV noch nicht aus. Denn erst wenn die Ausbildung vollständig abgeschlossen ist, hätte Herr B den Part des Klägers übernehmen können. Dies spricht dagegen, dass die Parteien Vergütungsansprüche auch schon dann vorgesehen hätten, wenn die Ausbildung aufgrund der Kündigung von Herrn B nicht abgeschlossen wird, selbst wenn der Kläger seine Ausbildungsleistung schon vollständig erbracht hat. Jedenfalls hätte es dann eines ausdrücklichen Auftrages mit einer gesonderten Vergütungsvereinbarung bedurft.

bb)
Jedenfalls scheitern Vergütungsansprüche des Klägers zumindest an einer fehlenden „Inanspruchnahme“ im Sinne von § 10 LV. Diese setzt eine Beauftragung durch die Beklagte voraus, welche aber schon nicht vorgetragen wurde. Dies gilt im besonderen Maße, da die erste Voraussetzung für Vergütungsansprüche – Ausbildung zum BDSF-Gutachter – zumindest formell noch nicht vorlag, weshalb eine gesonderte Vergütungsvereinbarung erforderlich war.

Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich Bewerbungsgespräche geführt hat.

c)
Eine andere Rechtsgrundlage für die Vergütungsansprüche ist nicht ersichtlich, insbesondere da in § 10 Abs. 1 LV explizit vorgesehen ist, dass solche Dienstleistungen von der Einmalzahlung umfasst sind, wenn nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

IV.
Der Kläger hat weiter Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 805,20 als Verzugsschaden (§§ 286, 288 BGB).

Zwar bestand die Forderung, die in dem Schreiben zugrunde lag, nicht in voller Höhe von EUR 10.710,00, sondern nur in Höhe von EUR 10.561,25 (s.o.). Hieraus ergeben sich aber keine geringeren Anwaltsgebühren.

Die Teilabweisung folgt jedoch daraus, dass Herr Rechtsanwalt Bonde hier eine 1,5 Gebühr angesetzt hat, wohingegen nur eine 1,3 Gebühr anzusetzen war. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war; sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 – Toleranzbereich). Eine besondere Schwierigkeit ist hier nicht ersichtlich. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 27.02.2015 (Anlage K13) um eine anwaltliche Mahnung aufgrund der gestellten Rechnungen, das sich nicht mit dem Gegenstand des Lizenzvertrages befasst.

Die zu ersetzenden Anwaltsgebühren ergeben sich wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühren aus einem Betrag von EUR 10.561,25: EUR 785,20
Telekommunikationspauschale: EUR 20,00
Summe EUR 805,20

Der Zinsanspruch aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit (06.05.2016) ergibt sich aus § 291 ZPO.
V.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 06.06.2017, der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, fand bei der Entscheidung keine Berücksichtigung. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, §§ 296a, 156 ZPO.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.
VI.
Der Streitwert wird auf EUR 97.317,72 festgesetzt.