Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2668
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 04. Mai 2017, Az. 4c O 40/16
1. Der Antrag der Beklagten und der beiden Streithelferinnen auf Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten durch die Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent EP 1 349 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
In dem hier zur Entscheidung stehenden Zwischenstreit ist zunächst nur über Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO zu befinden, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.08.2016 einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Die Klägerin ist im irischen Handelsregister unter dem Namen „A – B Ireland“ als allgemeine Partnerschaft nach irischem Recht („Irish general Partnership“, vgl. Anlage HL 1) eingetragen. Sie wurde durch Partnerschaftsvertrag vom 31.07.2013 (vgl. Anlage K(A)20 / K(A)20a) durch ihre beiden – seit Gründung unveränderten – Gesellschafter, die B III C 1 (nachfolgend: C 1) und die B III C 2 (nachfolgend: C 2), gegründet. In Übereinstimmung mit Ziff. 2.2 des Partnerschaftsvertrages wurde beim Companies Registration Office („CRO“) am 08.08.2013 zunächst der Name „B Ireland“ als sog. Business Name angemeldet (vgl. Anlage K(A)21 / K(A)21a). In Folge einer Änderung des Partnerschaftsvertrages am 09.07.2014 (vgl. Anlage K(A)22 / K(A)22a) wurde am 31.07.2014 beim CRO auch der Name „A – B Ireland“ als ein weiterer Business Name angemeldet (vgl. Anlage K(A)9 / K(A)9a).
Bei der C 1 und der C 2 handelt es sich um in Irland gegründete und im dortigen Register jeweils mit Sitz in D eingetragene Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung („Private Unlimited Companies“) und einem Stammkapital von jeweils 100 US-Dollar. Die C 2 besteht ihrerseits aus zwei Mitgliedern, der C 1 sowie der E F Co 2 Unltd mit Sitz auf G F H. Die C 1 besteht ebenfalls aus zwei Mitgliedern, der E F Co 2 Unltd sowie der niederländischen E I Coöperatief U.A. mit Sitz in J, die ihrerseits zwei Gesellschafter besitzt, die schon zuvor genannte E F Co 2 Unltd sowie die K, Ltd. mit Sitz auf G F H.
Die Klägerin macht geltend, mit Vertrag vom 10.06.2016 (vgl. Anlage K(A)4) das Klagepatent von der L LLC mit Sitz in den USA erworben zu haben, wobei die Umschreibung im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes am 11.07.2016 veröffentlicht wurde (vgl. Anlage K(A)2).
Entsprechend der Eintragung im irischen Handelsregister lautet der satzungsmäßige Sitz der Klägerin 1st Floor, Block E, M, N, D 2 (vgl. Anlage LSG 1), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sich unter dieser Adresse tatsächlich Geschäftsräume der Klägerin befinden, die zur Durchführung der Geschäftstätigkeit genutzt werden. An der Außenseite des Gebäudes ist das aus der Anlage K(A)29a ersichtliche Schild mit Firmennamen angebracht, auf dem u.a. auch die Klägerin genannt wird. Briefkästen befinden sich keine am bzw. im Gebäude. Im Inneren des Gebäudes befindet sich ein – jedenfalls zu den üblichen Geschäftszeiten – besetzter Empfang sowie im ersten Stock in einem Flur mit Büroräumen der auf Seite 37 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.03.2017 abgebildete Schriftzug „B IRELAND – A“. Satzungsmäßiger Zweck der Klägerin ist u.a. die Anmeldung, die Lizenzierung, die Verwaltung und die Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten.
Die Beklagte ist der Auffassung, für die Frage der Anordnung einer Prozesskostensicherheit sei allein auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Klägerin abzustellen. Hierzu behauptet sie, dieser befände sich nicht in Irland, sondern außerhalb der Europäischen Union auf G F H bzw. in den USA. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Klägerin auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Struktur ihrer Partner letztlich von Unternehmen mit Sitz auf G F H und in den USA beherrscht würde, wo letztlich auch die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen würden. Dies habe auch die Vizepräsidentin der A Management LLC mit Sitz in Z (USA), Frau O P, in ihrer unter Eid getätigten Aussage in einem Rechtsstreit der hiesigen Beklagten mit anderen Gesellschaften der A Gruppe bestätigt.
Durchgreifende Zweifel an einer tatsächlichen (Geschäfts-)Tätigkeit der Klägerin unter dem im Rubrum genannten Namen ergäben sich auch bereits daraus, dass die hinter der Klägerin stehenden Partner auch heute noch unter zwei unterschiedlichen Geschäftsbezeichnungen tätig würden. Die seitens der Klägerin vorgelegten (Arbeits-)Verträge und sonstige Unterlagen könnten eine tatsächliche Tätigkeit in Irland jedenfalls nicht belegen, da sie in weiten Teilen geschwärzt seien.
Selbst wenn sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin in Irland befinden sollte, sei die Beklagte schutzbedürftig, da die gesellschafts- und haftungsrechtliche Struktur der Klägerin und ihrer Partner dazu führe, dass eine Vollstreckung der Verfahrenskosten letztlich außerhalb der Europäischen Union erfolgen müsste. Insoweit würde die Beklagte unangemessen benachteiligt, da sie das Vollstreckungs- und Kostenrisiko allein tragen würde. Zudem sei fraglich, ob ein gegen die Klägerin ergangener deutscher Kostentitel überhaupt in Irland gegen die Klägerin und/oder ihre Partner vollstreckungsfähig sei.
Indem sie sich allein auf ihre formale Rechtsposition als Patentinhaberin berufe, handele die Klägerin auch rechtsmissbräuchlich. Insoweit behauptet die Beklagte, die Übertragung des Klagepatents von der L LLC mit Sitz in den USA auf die Klägerin kurz vor Erhebung der Klage sei allein zur Abwehr einer Prozesskostensicherheitspflicht vorgenommen worden. Dafür spreche insbesondere auch die enge personelle Verflechtung zwischen den amerikanischen Gesellschaften der A Unternehmensgruppe und der Klägerin. Im Übrigen habe das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.02.2015, Az. VI-U (Kart) 4/14) bereits entschieden, dass eine Abtretung von Ansprüchen auf eine vermögenslose Partei zum Zwecke der Abwehr eines Kostenrisikos sittenwidrig i.S.v. § 138 BGB sei. Die Klägerin verfüge als general partnership im Gegensatz zu ihrer Muttergesellschaft über kein nennenswertes Vermögen, welches als Haftungsmasse zur Verfügung stünde.
Die Beklagte und die beiden Streithelferinnen beantragen,
der Klägerin aufzugeben, ihnen innerhalb einer vom erkennenden Gericht zu bestimmenden Frist wegen der Prozesskosten Sicherheit in Form einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten.
Die Klägerin beantragt,
den Antrag der Beklagten und der Streithelfer der Beklagten auf Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragt sie,
die Kosten für die Einreden gemäß § 110 Abs. 1 ZPO den Beklagten und den Streithelfern der Beklagten aufzuerlegen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 110 ZPO seien nicht erfüllt, insbesondere fehle es an einem internationalen Auslandsbezug, da sie sowohl ihren satzungsmäßigen wie auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Irland habe. Insoweit behauptet sie, unter der im irischen Register angegebenen Adresse Büroräume zu unterhalten, in denen derzeit rund 20 Mitarbeiter (u.a. ein leitender Ingenieur, eine Leiterin der Buchhaltung, ein leitender Patentlizenzingenieur, ein Patentingenieur und ein leitender Marktanalyst) sowie die Geschäftsführung ihre dauerhafte Tätigkeit ausüben würden und für die sie Sozialversicherungsabgaben abführe. Darüber hinaus habe sie weitere Stellen ausgeschrieben. Entgegen der Behauptung der Beklagten seien in diesen Räumlichkeiten auch ohne Briefkästen Zustellungen an die Klägerin zu den üblichen Geschäftszeiten möglich, insbesondere seien die an der gemeinsamen Rezeption im Erdgeschoss arbeitenden Personen zum Empfang von Postsendungen berechtigt und verpflichtet. In der Vergangenheit habe es auch keine Probleme bei Zustellungen gegeben, so seien etwa an Mitarbeiter der Klägerin adressierte Briefe aus Deutschland ohne Weiteres angekommen. Soweit die Klägerin teilweise noch unter ihrem alten Namen im Geschäftsverkehr auftrete und ggf. Verträge schließe bzw. verlängere, lägen diesem Handeln unternehmerische Entscheidungen zu Grunde, die aber keine Auswirkungen auf ihre Tätigkeit unter dem im Rubrum bezeichneten Namen hätten. Das irische Recht erlaube auch das Führen mehrerer Business Names.
Bei der Klägerin handele es sich auch nicht um ein „ferngesteuertes Vehikel“ der anderen Gesellschaften der A Unternehmensgruppe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin über ein eigenes Patentportfolio, eine eigene Geschäftsführung sowie eigene Investoren verfüge. Auch sei sie nicht vermögenslos und zahle ihre Steuern in Irland. Im Übrigen sei sie bereits 2013 gegründet worden und seit Januar 2014 aktiv, mithin lange vor Einleitung der Verletzungsverfahren.
Schließlich unterhielten auch die Partner der Klägerin, die C 1 und C 2, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Irland, wobei sämtliche Direktoren der Partner in Irland wohnhaft seien und auch die Vorstandssitzungen in Irland stattfänden und die Entscheidungen zur Geschäftsführung somit auch in Irland gefällt würden.
Sie ist der Auffassung, ihr Verhalten sei weder sittenwidrig noch rechtsmissbräuchlich. Insbesondere könnten Urteile gegen eine irische general partnership ohne weiteres auch gegen ihre Partner bzw. in deren Vermögensmasse vollstreckt werden mit der Folge, dass vorliegend die Vollstreckung etwaiger Prozesskosten nicht von vornherein aussichtlos sei.
Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der zulässige, insbesondere rechtzeitig im Sinne von § 282 Abs. 3 ZPO gestellte Antrag der Beklagten und der beiden Streithelferinnen auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch die Klägerin ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.
1.
Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO muss ein Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten.
Bei (inländischen) Gesellschaften gilt als gewöhnlicher Aufenthalt deren Sitz im Sinne von § 17 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2005, 148 ff. m.w.N.). Der Sitz kann gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO durch den Ort bestimmt werden, wo die Verwaltung der Gesellschaft geführt wird. Dies gilt aber jedenfalls im Rahmen des § 17 ZPO nur dann, „wenn sich nichts anderes ergibt“. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird für den Fall, dass es sich um eingetragene juristische Personen des Privatrechts handelt, vorrangig auf den im Register vermerkten satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft abgestellt (vgl. Vollkommer/Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage, § 17, Rn. 9).
Ähnliches gilt auch im Rahmen von § 110 ZPO. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich die Zielrichtungen des § 17 ZPO und des § 110 ZPO insofern unterscheiden, als § 17 ZPO der klagenden Partei einen möglichst einfach zu bestimmenden Gerichtsstand verschaffen will, während § 110 ZPO die beklagte Partei, die ihren Kostenerstattungsanspruch durchsetzen will, vor Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung bewahren soll (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25/10, zitiert nach juris). Das bedeutet für § 110 ZPO, dass eine Prozesskostensicherheit nicht zu leisten ist, wenn der Kläger seinen geschäftlichen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. Ob es dabei auf den satzungsmäßig bestimmten Sitz oder auf den – ggf. von diesem Sitz abweichenden – tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der BGH hat diese Frage zuletzt ausdrücklich offengelassen, da in dem von ihm zu entscheidenden Fall der tatsächliche Verwaltungssitz zwar vom satzungsmäßigen Sitz der Klägerin abwich, beide Orte jedoch innerhalb der Europäischen Union lagen (vgl. BGH, GRUR 2016, 1204ff. – Prozesskostensicherheit).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klägerin nicht prozesskostensicherungspflichtig. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagte hat nicht ausreichend darzulegen vermocht, dass die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz außerhalb der in § 110 ZPO genannten Staaten hat.
a)
Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin ihren satzungsmäßigen Sitz in D (Irland) hat, mithin in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
b)
Die Kammer vermochte – auch nach dem Vorbringen der Beklagten – nicht festzustellen, dass sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftraums befindet. Nur in diesem Fall müsste die Frage, auf welchen Sitz es für die Prozesskostensicherheitspflicht ankommt, entschieden werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1204ff. – Prozesskostensicherheit).
Maßgeblich dafür, wo eine Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Organe, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1204, 1205 – Prozesskostensicherheit; Kühnen in Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kapitel E., Rn. 17). Dies setzt eine gewisse organisatorische Verfestigung der Gesellschaft einschließlich des Vorhandenseins von Räumlichkeiten voraus, in denen – Erstens – das Geschäftsführungsorgan seine Tätigkeit für das Unternehmen tatsächlich ausübt und sich – Zweitens – an die Gesellschaft gerichtete Postsendungen wirksam zustellen lassen (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris; LG Mannheim, Zwischenurt. v. 14.03.2017, Az. 2 O 132/16, vorgelegt als Anlage K(A)32).
aa)
Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich die Beklagte (BGH BeckRS 2005, 13656; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2017, Az. I-15 U 67/16, zitiert nach juris). Ihr obliegt es Tatsachen vorzutragen, an Hand derer sich die genannte negative Feststellung (…„gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Europäischen Union …“) treffen lässt; ein schlichtes Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich ein Sitz innerhalb der Europäischen Union ergeben soll, genügt nicht. An die Vortragslast der Beklagten dürfen allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie hat keine eigenen Kenntnisse über die interne Organisationsstruktur der Klägerin und kann diese auch nicht von sich aus ermitteln. Der Klägerin ist die erforderliche Aufklärung hingegen ohne weiteres möglich und auch zumutbar (sekundäre Darlegungslast: BGH GRUR 2016, 836 – Abschlagspflicht II; BGH WRP 2016, 731 – jameda II; BGH GRUR 2014, 657 – BearShare, jeweils m. w. N.). Es genügt deshalb, dass die Beklagte plausible Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat. Gelingt dies, trifft die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast, welche jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung führt, der Beklagten alle für ihren Prozesserfolg benötigten Information zu verschaffen. Es wird „nur“ im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt. Kommt die nicht beweisbelastete Partei ihrer sekundären Darlegungslast nach, indem sie das Vorbringen der (primär) darlegungs- und beweisbelastenden Partei substantiiert bestreitet, kommen die „normalen“ Regeln erneut zum Tragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2017, Az. I-15 U 67/16, zitiert nach juris).
bb)
Der Nachweis, dass die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat, ist der Beklagten nicht gelungen.
aaa)
Die Beklagte hat – von der Klägerin insoweit unbestritten – vorgebracht, dass hinter der Klägerin bzw. ihren Partnern (C 1 und C 2) ein Geflecht verschiedener, größtenteils auf G F H sitzender Firmen stehe. Da die C 1 99% der Anteile der C 2 halte, werde die C 2 allein durch die C 1 beherrscht. Die C 1 wiederum werde durch die niederländischen E I Coöperatief U.A. beherrscht, wobei hinter der niederländischen Gesellschaft mit der E F Co 2 Unltd sowie der K, Ltd. zwei weitere Gesellschaften stünden, die ihrerseits auf G F H residierten. Dieses Geflecht habe zur Folge, dass alle unternehmerischen Entscheidungen außerhalb der Europäischen Union getroffen würden und daher in Irland keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt werde und die Partner der Klägerin dort auch über keine nennenswerte Substanz verfügten.
Die Beklagte hat des Weiteren vorgebracht, der Internetauftritt der Klägerin unter der Adresse „www.A.com/ireland“ spreche gegen eine eigene geschäftliche Tätigkeit in Irland, da nicht die Klägerin, sondern eine Gesellschaft mit Sitz in des USA für den Inhalt der Seite verantwortlich sei.
Schließlich seien an der von der Klägerin angegebenen (Geschäfts-)Adresse in Irland keine Zustellungen an die Klägerin möglich, da es keine Briefkästen gebe und das am Empfang des Gebäudes sitzende Personal keine Postsendungen für die Klägerin entgegennehme. Soweit im ersten Stock des Gebäudes ein Schriftzug angebracht sei, der auf die A Gruppe hinweise, sei dieser Schriftzug jedenfalls aber nicht identisch mit dem Namen der Klägerin.
bbb)
Der aus dem Beklagtenvorbringen folgenden sekundären Darlegungslast ist die Klägerin nachgekommen. Sie hat substantiiert vorgetragen, dass sie in D über eigene Büroräume und derzeit rund 20 Mitarbeiter verfügt, die in diesen Büroräumen ihrer Tätigkeit nachgehen. Zudem besitzt die Klägerin eine – von anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe A unabhängige – Geschäftsführung, die ebenfalls in den Büroräumen in D tätig wird.
So hat die Klägerin eine – als Anlage K(A) 16 zur Akte gereichte – eidesstattliche Versicherung ihres General Counsels und Vice President Operations, Herrn Q R, vorgelegt, in der dieser bestätigt, dass die Klägerin seit Januar 2014 aktiv tätig ist und über die genannten Mitarbeiter verfügt. Die eidesstattliche Versicherung ist überzeugend, da Herr R nachvollziehbar, ohne Brüche und widerspruchsfrei Detailangaben zu den Geschäftstätigkeiten der Klägerin sowie ihrer personellen Ausstattung macht, die sich mit dem klägerischen Vortrag ohne weiteres in Einklang bringen lassen.
Für eine Verfestigung der organisatorischen Tätigkeit der Klägerin sprechen auch die von vorgelegten beiden Arbeitsverträge aus August und Oktober 2016 (Anlagen K(A)25 / K(A)25a und K(A)26 / K(A)26a). Zwar sind diese weitestgehend geschwärzt, ihnen ist aber dennoch zu entnehmen, dass die Klägerin unter ihrem im Rubrum genannten Namen Mitarbeiter beschäftigt. Der weitere Inhalt der Arbeitsverträge spielt für die Frage, ob die Klägerin überhaupt Mitarbeiter beschäftigt, hingegen keine Rolle mit der Folge, dass es auf die geschwärzten Teile nicht ankommt.
Darüber hinaus hat die Beklagte selbst – als Ergebnis einer Ortsbesichtigung ihrer Vertreter – vorgebracht, dass an der Außenfassade des Gebäudes, in dem die Klägerin ihre Geschäftsräume haben will, ein Schild mit dem Namen der Klägerin zu finden ist. Die Klägerin hat mittlerweile auf dem Schild noch das Zeichen „-“ zwischen den Wörtern „A“ und „B Ireland“ ergänzt mit der Folge, dass nunmehr keine Zweifel bestehen, dass es sich um die Klägerin handelt.
Unschädlich ist, dass keine Briefkästen vorhanden sind und die Büroräumlichkeiten in der 1. Etage zum Zeitpunkt der Besichtigung durch die Beklagtenvertreter verschlossen waren. Zum einen unterhält die Klägerin auf Grund ihres Geschäftsfeldes keinen auf Publikumsverkehr zugeschnittenen Geschäftsbetrieb, so dass es nicht ungewöhnlich wäre, wenn die Büroräumlichkeiten nicht für Dritte zugänglich wären (so auch LG Mannheim, Zwischenurt. v. 14.03.2017, Az. 2 O 132/16, vorgelegt als Anlage K(A)32). Zum anderen scheint die Besichtigung – ausweislich der im Schriftsatz der Beklagten vom 06.03.2017 enthaltenen Fotografien – im Dunklen und damit zu einem Zeitpunkt stattgefunden zu haben, der außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gelegen haben könnte. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung das Büro noch oder bereits wieder geschlossen war, Zustellungen aber innerhalb der üblichen Geschäftszeiten am Empfang oder auch in den Büroräumen selbst möglich sind. Dafür spricht, dass die Klägerin glaubhaft dargelegt hat, dass ein Brief der S GmbH den adressierten Mitarbeiter in dem Gebäude erreicht hat.
Für die organisatorische Verfestigung sprechen schließlich auch die seitens der Klägerin vorgelegten weiteren Geschäftsunterlagen. So hat die Kläger einen – ebenfalls geschwärzten – Patentlizenzvertrag aus August 2016 (vgl. Anlage K(A)23 / K(A)23a) sowie eine Rechnung an die Firma T Inc. (vgl. Anlage K(A)24 / K(A)24a) vorgelegt, die jeweils die Klägerin unter dem im Rubrum angegebenen Namen ausweisen.
In Folge dessen ist es nicht ausreichend, wenn die Beklagte die von der Klägerin vorgebrachten Umstände lediglich mit Nichtwissen bestreitet bzw. die Möglichkeit einer Zustellung von Schriftstücken pauschal in Abrede stellt. Vielmehr obliegt es ihr, den Vortrag der Klägerin substantiiert zu bestreiten und konkrete Umstände darzutun und ggf. zu beweisen, warum die Klägerin ihren Sitz nicht innerhalb des EU/des EWR haben sollte. Soweit die Beklagte noch anführt, die Klägerin handele teilweise noch unter ihrem alten Namen, spricht dies jedenfalls nicht gegen eine Geschäftstätigkeit (auch) unter ihrem neuen Namen. Denn die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, das irische Recht erlaube das Führen mehrerer Business Names gleichzeitig, nicht entgegengetreten.
Ob – wie die Beklagte behauptet – die grundlegenden Entscheidungen zur Unternehmensführung durch ein anderes Unternehmen aus dem hinter der Klägerin stehenden Unternehmensgeflecht getroffen werden und ob dies nicht in Irland, sondern auf G F H oder in den USA erfolgt, ist vorliegend unerheblich, da es für den tatsächlichen Verwaltungssitz allein darauf ankommt, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Dies ist der Ort sein, wo die Geschäftsführung zusammenkommt und ihre Entscheidungen zur Umsetzung der unternehmerischen Grundsatzentscheidungen trifft. In diesem Zusammenhang dürfen auch keine übersteigerten Anforderungen an die Reichweite der Entscheidungskompetenz der Geschäftsführung einer von der Muttergesellschaft abhängigen Tochtergesellschaft gestellt werden. Weil es nicht darauf ankommt, ob die im Rahmen täglicher Geschäftsführung umzusetzenden grundlegenden Entscheidungen am selben Ort oder woanders und womöglich gar durch eine andere, in der Konzernstruktur vorgesetzten Rechtspersönlichkeit getroffen werden, steht der Annahme eines inländischen tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht entgegen, wenn im Inland lediglich eine hundertprozentige Tochter ansässig ist, während die Konzernmutter im Ausland ansässig und tätig ist (vgl. LG Düsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73/14, zitiert nach juris). Residiert die Geschäftsführung aufenthaltsbegründend innerhalb der EU/des EWR, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Maße sie ihre geschäftlichen Entscheidungen und Handlungen für die Klägerin eigenverantwortlich trifft oder aber in Absprache, ggf. sogar nach den konkreten Weisungen einer auswärtigen Muttergesellschaft vorzunehmen hat. Selbst wenn die Geschäftsführung auf gegebene Konzernstrukturen und Weisungsabhängigkeiten Rücksicht zu nehmen hat, ändert dies nämlich nichts an der vorliegend allein interessierenden Tatsache, dass die Unternehmensverwaltung der Klägerin durch den Aufenthaltsort ihrer Entscheidungsträger bestimmt wird, mögen deren operative Entscheidungen – vereinzelt oder generell – auch nicht frei gefasst, sondern durch anderweitige Vorgaben motiviert sein (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürfte vorliegend der tatsächliche (Verwaltungs-)Sitz in den Geschäftsräumen in D zu verorten sein.
3.
Eine Pflicht zur Leistung der begehrten Sicherheit ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass – wie die Beklagte befürchtet – der Vollstreckung eines etwaigen deutschen (Kosten-)Titels gegen die Klägerin bzw. gegen die hinter ihr stehenden Partner vermeintliche vollstreckungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten.
Die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Titels im EU-Ausland richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Danach wird ein deutscher (Kosten-)Titel in Irland letztlich nach den gleichen Grundsätzen vollstreckt wie ein irischer Titel. Sofern es in Irland vollstreckungsrechtliche Besonderheiten bzw. Hindernisse geben sollte, gründen diese im irischen Recht und gelten für irische wie auch für deutsche Titel gleichermaßen. Etwaige Hindernisse aber, die gerade nicht auf einem außerhalb der EU bzw. des EWR belegenen „gewöhnlichen Aufenthalt“ der klagenden Partei, sondern auf speziellen nationalen Regelungen der EU-Mitgliedsstaaten beruhen, spielen bei der Frage, ob Prozesskostensicherheit zu leisten ist, keine Rolle. Denn es ist nicht Sinn und Zweck von § 110 ZPO, eine Beklagte so zu stellen und abzusichern, als würde sie von einer deutschen Klägerin verklagt (so auch LG Mannheim, Zwischenurt. v. 14.03.2017, Az. 2 O 132/16, vorgelegt als Anlage K(A)32). Vielmehr sind Besonderheiten des jeweiligen Vollstreckungsrechts eines Mitgliedsstaates der EU hinzunehmen.
Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sieht irisches Recht vor, dass aus einem (irischen) Titel gegen eine general partnership auch gegen die jeweiligen Partner vollstreckt werden kann. Soweit in diesem Zusammenhang in einem irischen Prozess ein Auskunftsanspruch der Parteien gegen die general partnership betreffend die hinter ihr stehenden Partner besteht, ist die Klägerin einem etwaigen Auskunftsverlangen der Beklagten bereits nachgekommen und hat erklärt, dass sich ihre Struktur, bestehend aus der C 1 und der C 2, seit ihrer Gründung bis heute nicht verändert hat.
4.
Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin müsse Prozesskostensicherheit leisten, da ihr Verhalten ein Verstoß gegen den auch im gewerblichen Rechtsschutz geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstelle.
Grundsätzlich kann einem Kläger, der – wie vorliegend – selbst Rechteinhaber ist und sich auf einen europäischen Verwaltungssitz beruft, nicht der Einwand aus § 242 BGB entgegengehalten werden, selbst wenn der einzige Zweck seines Unternehmens das Führen von Verletzungsprozessen ist (vgl. Kühnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris). Denn ein Patent gewährt seinem Inhaber eine von jedermann zu beachtende absolute Rechtsposition, unabhängig davon, ob der Rechteinhaber die Erfindung selbst nutzt oder mittels Lizensierung durch Dritte nutzen lässt. Auch stellt die tatsächliche Nutzung der geschützten Lehre keine notwendige Voraussetzung zu Führung eines Verletzungsprozesses dar mit der Folge, dass das bloße Halten und Durchsetzen der zugewiesenen Rechtsposition per se auch nicht treuwidrig sein kann.
Schließlich begründet der Umstand, dass die Klägerin vermeintlich über kein bzw. kein die Prozesskosten abdeckendes Vermögen verfügt, für sich allein noch nicht die Treuwidrigkeit. Denn § 110 ZPO soll die Beklagte nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten einer etwaigen Vollstreckung im Ausland und eben nicht vor der Gefahr schützen, ihren Kostenerstattungsanspruch ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht realisieren zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25/10; LG Düsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73/14, beide zitiert nach juris). Dieses rein faktische Vollstreckungsrisiko wegen Vermögenslosigkeit der Klägerin hätte die Beklagte auch im Verhältnis zu einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu tragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59/14, zitiert nach juris). Das gilt auch für den Fall einer irischen general partnership mit ggf. geringem (Haftungs-)Kapital bzw. unvermögenden Partnern. Besteht die Möglichkeit der Gründung solcher Personengesellschaften und ihrer Teilnahme am europäischen Rechtsverkehr, so muss auch hingenommen werden, dass Vollstreckungen mangels Vermögen ins Leere gehen. Zudem hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, aus welchem Grund die Klägerin und ihre Partner nicht über ausreichend Vermögen verfügen sollten bzw. dass sich die Klägerin das Vorhandensein etwaiger Vollstreckungshindernisse zu Nutzen macht.
Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommen Entscheidung des LG Berlin (Zwischenurteil v. 29.10.2009, Az. 33 O 433/07, zitiert nach juris). In dem dort zu entscheidenden Fall hat das LG Berlin die in Deutschland sitzende Klägerin zur Leistung von Prozesskostensicherheit verurteilt, da es aus den Umständen des Einzelfalls zu dem Schluss gelangte, dass die Klägerin ausschließlich zu Vermeidung von Prozesskostensicherheit gegründet worden war. Als Indizien dafür hat das LG Berlin angesehen, dass das Stammkapital von der Muttergesellschaft allein aufgebracht wurde, die Geschäftsführung aus Mitarbeitern der Muttergesellschaft bestand und die Klägerin über keine Mitarbeiter und auch über keine eigenen Räumlichkeiten in Deutschland verfügte. Zudem war eine andere Tätigkeit als die Führung des betreffenden Verfahrens nicht bekannt. Auf Grundlage vergleichbarer Indizien hat auch das LG Düsseldorf in einer Entscheidung (Zwischenurt. v. 11.06.2015, Az. 4b O 18/12, Anlage LSG 12) die dortige Klägerin zur Leistung von Prozesskostensicherheit verurteilt.
Anders als in den zuvor genannten Fällen verfügt die hiesige Klägerin vorliegend über eigene Mitarbeiter und eigene Büroräumlichkeiten mit eigener Geschäftsführung. Auch hat die Beklagte nicht konkret darzulegen vermocht, dass sich die Tätigkeit der Klägerin einzig auf das Führen von Verletzungsstreitigkeiten beschränkt. Schließlich existiert auch kein zeitlich auffälliger Zusammenhang zwischen der Gründung der Klägerin und der Einreichung der Klage. Allein der Umstand, dass es zwischen der A Gruppe und der Beklagten eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten gibt und bislang immer eine amerikanische Gesellschaft als Klägerin aufgetreten ist mit der Folge, dass jeweils Prozesskostensicherheit angeordnet wurde, reicht für sich allein genommen nicht aus, um vorliegend eine treuwidrige Umgehung des § 110 ZPO anzunehmen. Zwar mag die Übertragung des Klagepatents auf die hiesige Klägerin auch zum Zwecke der Vermeidung der Leistung von Prozesskostensicherheit vorgenommen worden sein. Dass dies jedoch der einzige Zweck der Übertragung war, vermochte die Kammer auf Grundlage des Vortrags der Parteien nicht zu erkennen. Einem Patentinhaber muss es im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit grundsätzlich freistehen, Patente auf andere (Konzern)Gesellschaften zu übertragen.