Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2660
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 04. Juli 2017, Az. 4b O 9/16
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es gegenüber der Klägerin zu 2. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Vorrichtungen für die Zubereitung eines aus einer Kapsel extrahierten Getränks, die eine Kapselstütze und einen Kapselkäfig, in dem mindestens ein Wassereinlass und Kapseldurchlochungsmittel angeordnet sind,
in der Bundesrepublik Deutschland
anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den vorstehend genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Käfig dazu bemessen ist, durch an der Innenwand des Käfigs angeordnete Verformungsmittel jede Kapsel zumindest teilweise zu verformen, wobei die Kapsel aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit heißem Wasser verformbar ist, und so in dem Käfig angeordnet ist, dass die Kapsel nach ihrem Kontakt mit dem heißen Wasser in dem Käfig festgehalten wird, wobei die besagten Mittel eine Struktur nach Art einer Harpune sind,
insbesondere die I-Kaffeemaschinen der Modellreihen „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F“, „G“ und „H“;
2. der Klägerin zu 2. darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang
die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.07.2013 begangen haben,
und zwar unter Angabe
i) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
ii) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
iii) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen
oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin zu 2. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang
die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben,
und zwar unter Angabe
i) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
ii) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
iii) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
iv) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben seit dem 31.08.2013 zu machen sind,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin zu 2. einem von der Klägerin zu 2. zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin zu 2. auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. die Brüheinheiten der im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz
oder im Eigentum der Beklagten befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu 2. zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung der Brüheinheiten auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.07.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
der Klägerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 2. durch Handlungen entsprechend der Ziffer I. 1. seit dem 31.08.2013 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2. 43 % und die Beklagten 57 %. Die durch den Klägerwechsel entstandenen Mehrkosten trägt die Klägerin zu 1..
V. Das Urteil ist für die Klägerin zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2,85 Mio. vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Tenor zu I. 1., 4., 5.: € 2.137.500,00
Tenor zu I. 2., 3.: € 570.000,00
und für die Vollstreckung wegen der Kosten 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Für die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin zu 2. (nachfolgend: Klägerin) nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des in französischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 2 312 XXX B1 (Anlage AR17, in deutscher Übersetzung als Anlage AR18) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 16.07.2010 unter Inanspruchnahme der Priorität der PCT/IB2009/053XXX vom 23.07.2009 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 27.04.2011 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 31.07.2013 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
Den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (EPA) mit Entscheidung vom 15.03.2016 (Anlage B&B4, deutsche Übersetzung als Anlage B&B4a) zurückgewiesen. Die Technische Beschwerdekammer des EPA hat mit Entscheidung vom 30.05.2017 die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung eines aus einer Kapsel
extrahierbaren Getränks.
Der vorliegend geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der französischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:
„Dispositif pour la préparation d’une boisson extraite à partir d’une capsule (1) comprenant un support de capsule (4) et une cage à capsule (5) à l’intérieur de laquelle sont disposés au moins une entrée d’eau et des moyens de perçage de capsule,
caractérisé par le fait que ladite cage (5) est dimensionnée de manière à
déformer par des moyens déformants compris sur la paroi interne de la cage au moins partiellement toute capsule (1), constituée d’un matériau déformable au contact d’eau chaude, qui est disposée dans la cage (5), de manière à ce que la capsule (1) soit retenue dans la cage (5) consécutivement à son contact avec de l’eau chaude, lesdits moyens étant un relief de type harpon (11).”
In deutscher Übersetzung lautet der Klagepatentanspruch 1:
„Vorrichtung für die Zubereitung eines aus einer Kapsel (1) extrahierten Getränks, die eine Kapselstütze (4) und einen Kapselkäfig (5), in dem mindestens ein Wassereinlass und Kapseldurchlochungsmittel angeordnet sind, umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass der Käfig (5) dazu bemessen ist, durch an der Innenwand des Käfigs angeordnete Verformungsmittel jede Kapsel (1) zumindest teilweise zu verformen, wobei die Kapsel aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit heißem Wasser verformbar ist, und so in dem Käfig (5) angeordnet ist, dass die Kapsel (1) nach ihrem Kontakt mit dem heißen Wasser in dem Käfig (5) festgehalten wird, wobei die Mittel eine Strukturierung nach Art einer Harpune (11) sind.“
Nachfolgend werden in verkleinerter Form Fig. 19 bis 24 der Klagepatentschrift eingeblendet. Diese zeigen eine Ausführungsform der Erfindung, die durch eine Innenwand des Käfigs gekennzeichnet ist, die eine zahnartige Struktur in Form einer Harpune aufweist. Wenn die Kapsel erweicht, fügt sich ein Teil ihres Materials zwischen die Zähne des Käfigs und hält daher die Kapsel im Käfig fest (Absatz [0015] der Anlage AR18).
Die Beklagten bieten an und vertreiben bundesweit sogenannte „I“-Kaffeemaschinen zur Zubereitung von Kaffeegetränken mittels Kaffeekapseln (angegriffene Ausführungsformen). Insbesondere zählen dazu die Modellreihen „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F“, „G“ und „H“.
Die Beklagte zu 1. bietet an und vertreibt über ihren Internetauftritt sowie in I-Shops insbesondere die Modellreihen „B“, „C“, „D“, „F“, „G“ und „H“. Zudem hat sie bis vor kurzem die Modellreihe „A“ vertrieben.
Die Beklagte zu 2. bietet an und vertreibt unter der Marke „J“ insbesondere die Modellreihen „B“, „C“, „F“ und „G“, die Beklagte zu 3. unter der Marke „K“ insbesondere die Modellreihen „D“, „E“, „B“, „C“, „F“ und „G“. Der Vertrieb der Beklagten zu 2. und 3. erfolgt bundesweit über Onlineshops, z. B. L, sowie über den Einzelhandel, z. B. über die Elektrofachmärkte M und N sowie über die Beklagte zu 1..
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere würden die Merkmale 2, 2.1 und 2.2 des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht. „Jede Kapsel“ im Sinne des Merkmals 2 sei nicht im Sinne von 100 % aller denkbaren Kapseln zu verstehen. Bei einem solchen Verständnis verfügte das Klagepatent über keinen eigenen Schutzbereich mehr, denn es sei immer möglich, Kapseln so zu verkleinern, dass sie von den Verformungsmitteln nicht mehr erfasst würden. Vielmehr ziele die patentgemäße Lehre auf eine Dimensionierung des Kapselkäfigs ab, die auf die Ausmaße einer vorgegebenen Kapsel abgestimmt sei.
Der Schadensersatzanspruch sowie die diesen vorbereitenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung umfassten auch den Vertrieb der I-Kapseln. Dies folge insbesondere daraus, dass es sich um ein geschlossenes System handele, in dem die Umsatzerlöse durch die Kapselverkäufe die Maschinen mitfinanzierten. Der Verkauf der angegriffenen Ausführungsformen sei auch ursächlich für den Verkauf der I-Kapseln. Dies gelte zum einen für die beim Verkauf der Maschinen bereits mitverkauften Kapseln. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Maschinen die Verwendung anderer Kapseln verhindert oder zumindest beeinträchtigt werden solle. Die damit verbundene Unsicherheit habe einige Kunden von einem Wechsel von den Kapseln der Beklagten zu günstigeren Kapseln abgehalten. Auch Zubehör zu den angegriffenen Ausführungsformen sei von ihren Ansprüchen umfasst, da es nicht oder weniger verkauft worden wäre, wenn die angegriffenen Ausführungsformen nicht verkauft worden wären.
Nachdem die Klage ursprünglich von der Klägerin zu 1. erhoben worden ist, haben diese und die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.01.2017 den Parteiwechsel auf die Klägerin erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
wie erkannt, wobei
1. im Antrag zu I. 2. die Auskunft auch darüber verlangt wird, in welchem Umfang,
„die Beklagten weitere Erzeugnisse zusammen mit den oder in Folge des Verkaufs der unter Ziffer I. 1. bezeichneten Vorrichtungen seit dem 31.07.2013 angeboten, verkauft oder sonst wie in Verkehr gebracht haben, wobei es sich bei den Erzeugnissen um I-Kapseln zur Zubereitung eines aus einer Kapsel extrahierten Getränks – einschließlich der Angabe, in welchen Fällen und wem gegenüber die Vorrichtungen gemäß Ziffer I. 1. zusammen mit wie vielen I-Aluminium-Kapseln angeboten oder verkauft wurden –, Wassertanks, Deckel für Wassertanks, Kapsel-Auffangbecken, Restwasserschalen, Abstellplatten für Tassen, Abtropfgitter, Schläuche für Milchtanks, Entkalkersets, Reisetaschen sowie austauschbare Seitenpaneele für die Vorrichtungen nach Ziffer I. 1. handelt,“
und die Angaben zu I. 2. i) bis iii) auch insoweit verlangt werden;
2. im Antrag zu I. 3. die Rechnungslegung auch darüber verlangt wird, in welchem Umfang,
„die Beklagten weitere Erzeugnisse zusammen mit den oder in Folge des Verkaufs der unter Ziffer I. 1. bezeichneten Vorrichtungen angeboten, verkauft oder sonst wie in Verkehr gebracht haben, wobei es sich bei den Erzeugnissen um I-Kapseln zur Zubereitung eines aus einer Kapsel extrahierten Getränks – einschließlich der Angabe, in welchen Fällen und wem gegenüber die Vorrichtungen gemäß Ziffer I. 1. zusammen mit wie vielen I-Aluminium-Kapseln angeboten oder verkauft wurden –, Wassertanks, Deckel für Wassertanks, Kapsel-Auffangbecken, Restwasserschalen, Abstellplatten für Tassen, Abtropfgitter, Schläuche für Milchtanks, Entkalkersets, Reisetaschen sowie austauschbare Seitenpaneele für die Vorrichtungen nach Ziffer I. 1. handelt,“
und die Angaben zu I. 3. i) bis iv) auch insoweit verlangt werden;
3. im Antrag zu II. weiter verlangt wird, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,
„der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch das Anbieten, Verkaufen oder sonstige Inverkehrbringen von weiteren Erzeugnissen, wobei es sich bei den Erzeugnissen um I-Kapseln zur Zubereitung eines aus einer Kapsel extrahierten Getränks, Wassertanks, Deckel für Wassertanks, Kapsel-Auffangbecken, Restwasserschalen, Abstellplatten für Tassen, Abtropfgitter, Schläuche für Milchtanks, Entkalkersets, Reisetaschen sowie austauschbare Seitenpaneele für die Vorrichtungen nach Ziffer I. 1. handelt, seit dem 31.08.2013 entstanden ist und noch entstehen wird.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
die Anträge jeweils dahingehend zu fassen, dass das durch die Benutzung Erlangte herauszugeben ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
Sie sind der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle insbesondere an einer Verwirklichung der Merkmale 2, 2.1 und 2.2 des Klagepatentanspruchs 1.
Ein anspruchsgemäßes Verformungsmittel im Sinne eines Reliefs nach Art einer Harpune liege nicht vor. Ein „Relief“ – die zutreffende Übersetzung des französischen Wortlauts – verlange mehrere flächige, auf der Innenwand des Kapselkäfigs und über den gesamten Kreisumfang verteilte und zur Wand erhabene Konturen. „Nach Art einer Harpune“ sei ein solches Relief nur ausgestaltet, wenn die Konturen in Form mehrerer hintereinander angeordneter Zähne vorlägen. Diese Voraussetzungen erfülle der singuläre, mehrfach unterbrochene Vorsprung im Kapselkäfig der angegriffenen Ausführungsformen nicht. Dieser sei zudem nicht auf der Innenwand des Kapselkäfigs angeordnet, wie es das Klagepatent aber verlange, sondern sei Teil der Innenwand.
Die Kapselkäfige seien auch nicht so dimensioniert, dass jede in Heißwasserkontakt verformbare Kapsel durch den Vorsprung verformt und deshalb im Käfig festgehalten werde. Dies habe sie durch Tests belegt. In diesen Versuchen sei keine der getesteten Kapseln durch den Vorsprung verformt worden, weil die Kapseln aufgrund ihres im Verhältnis zum Kapselkäfig geringeren Durchmessers erst gar nicht mit dem Vorsprung in Berührung gekommen seien. Selbst unter den wenigen Kapseln, die tatsächlich im Kapselkäfig festgehalten worden seien, sei keine einzige Kapsel in Folge ihrer Erweichung durch den in Streit stehenden Vorsprung verformt und festgehalten worden. Grund hierfür sei, dass sich der Durchmesser der getesteten Kapseln während des Extraktionsvorgangs verringere, statt sich – was für eine Verformung durch den in Streit stehenden Vorsprung erforderlich wäre – auszudehnen. Lediglich solche Kapseln, die a) über einen größeren Durchmesser verfügten als der Kapselkäfig an jener Stelle, an der sich der Durchmesser des Käfigs durch den in Streit stehenden Vorsprung verjünge und b) die – unabhängig vom heißen Wasser – über einen geringeren Starrheitskoeffizienten als der Vorsprung verfügten, würden durch den Vorsprung in den Kapselkäfigen der angegriffenen Ausführungsformen leicht eingedellt, dann allerdings bereits beim Einführen der Kapsel in den Kapselkäfig.
Die I-Kaffeekapseln seien nicht vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst, so dass diesbezüglich weder Schadensersatz zu leisten, noch vorbereitend Auskunft zu erteilen sei. Die Kaufentscheidung der Kunden sei bereits deshalb nicht auf die patentgemäße Ausgestaltung zurückzuführen, weil den Kunden der Vorsprung im Inneren des Kapselkäfigs überhaupt nicht bekannt sei.
Eine uneingeschränkte Verurteilung zu Rückruf und Vernichtung sei unverhältnismäßig. Die Brüheinheiten der angegriffenen Ausführungsformen, in denen sich der Kapselkäfig befinde, könnten mit geringem technischen Aufwand, kostengünstig und ohne Substanzverlust ausgetauscht werden.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Auffassung, soweit Ansprüche aus dem Jahr 2013 geltend gemacht würden, seien diese verjährt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
A.
Der auf Klägerseite vorgenommene Parteiwechsel ist als subjektive Klageänderung zu behandeln (vgl. BGH, GRUR 2015, 159 – Zugriffsrechte; GRUR 1996, 865 – Parteiwechsel) und als solche zulässig. Die Klageänderung ist im Sinne des § 263 ZPO sachdienlich, weil der bisherige Prozessstoff verwertbar bleibt und ein neuer Prozess vermieden werden kann (vgl. dazu BGH, GRUR 1996, 865 – Parteiwechsel; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 263 Rn. 32 ff.).
B.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.
Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung auch hinsichtlich der von der Beklagten vertriebenen Kaffeekapseln und des weiteren Zubehörs verlangt. Im Rahmen des Vernichtungsanspruchs kann zudem lediglich die Vernichtung der Brüheinheiten der angegriffenen Ausführungsformen verlangt werden.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung eines aus einer Kapsel extrahierten Getränks. Auf diese Weise kann beispielsweise durch Extraktion einer konzentrierten Menge von gemahlenem Kaffee, der in einer Kapsel enthalten ist, Kaffee zubereitet werden.
Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents gibt es Kapseln und Maschinen, die nach diesem Konzept arbeiten, seit Jahrzehnten. Die Patente US 2 899 886, US 2 968 560, US 3 403 617 und US 3 607 297 beschreiben Vorrichtungen, bei welchen die Kapsel ursprünglich an mehreren Stellen durchbohrt und dann von dem Wasser unter Druck durchquert wird.
Die in dem Patent CH 605 293 oder in dem Patent EP 0 242 556 B1 beschriebene Kapsel weist eine Membran in ihrem unteren Teil auf. Wasser wird anfänglich unter Druck in den oberen Teil der Kapsel eingeführt, was ein Aufblähen der Kapsel hauptsächlich auf dem Niveau der Membran nach sich zieht. Ab einem bestimmten Druck zerreißt die Membran und gestattet daher das Abfließen eines Wasser-Kaffee-Gemischs.
In den Patentschriften EP 0 468 079 A, EP 0 806 373 A und EP 0 554 469 A sind andere Kapseln, die mit einer Membran versehen sind, beschrieben.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, den Gebrauch von Kapseln zu vermeiden, die aus einem bei Kontakt mit heißem Wasser verformbaren Material bestehen. Diese Art von Material kann nämlich, so das Klagepatent, Fehlfunktionen in bestimmten Vorrichtungen verursachen.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung zur Zubereitung eines Getränks mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:
1. Vorrichtung für die Zubereitung eines aus einer Kapsel (1) extrahierten Getränks, umfassend
1.1 eine Kapselstütze (4) und
1.2 einen Kapselkäfig (5),
1.2.1 in dem mindestens ein Wassereinlass und Kapseldurchlochungsmittel angeordnet sind.
2. Der Käfig (5) ist dazu bemessen, jede Kapsel (1) zumindest teilweise zu verformen, die aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit heißem Wasser verformbar ist und so in dem Käfig (5) angeordnet ist, dass die Kapsel (1) nach ihrem Kontakt mit dem heißen Wasser in dem Käfig (5) festgehalten wird,
2.1 durch an der Innenwand des Käfigs angeordnete Verformungsmittel,
2.2 wobei die Mittel eine Strukturierung nach Art einer Harpune (11) sind.
II.
Angesichts des Streits der Parteien bedarf die Merkmalsgruppe 2 der näheren Erläuterung.
1.
Bei den in Merkmal 2.2 näher erläuterten Verformungsmitteln handelt es sich um eine „Strukturierung“ oder ein „Relief“ „nach Art einer Harpune“ („relief de type harpon“). Ob der französische Wortlaut „relief“ mit Strukturierung bzw. Struktur oder mit Relief zu übersetzen ist, ist für die nachfolgende Auslegung unbeachtlich und kann daher offenbleiben.
Merkmal 2.2 gibt eine räumlich-körperliche Ausgestaltung der Verformungsmittel „nach Art einer Harpune“ vor. Die Spitze einer Harpune ist durch Widerhaken gekennzeichnet, die verhindern, dass die aufgespießte Beute sich löst und abrutscht. Der Wortlaut „nach Art“ („de type“) macht deutlich, dass die Verformungsmittel nicht in jeder Hinsicht einer Harpune oder Harpunenspitze entsprechen müssen. Allerdings muss eine gewisse widerhakenähnliche Form der Oberflächenstruktur feststellbar sein, die geeignet ist, ein Lösen der Kapsel zu verhindern. Dies steht in Einklang mit der Funktion der Verformungsmittel, die darin besteht, die Kapseln nach ihrem Kontakt mit heißem Wasser in dem Käfig zu halten. Hierzu fügt sich nach Erweichen der Kapsel ein Teil ihres Materials zwischen die Zähne des Käfigs und hält auf diese Weise die Kapsel in dem Käfig fest (vgl. Absatz [0015] der Anlage AR18). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach, dass die Verformungsmittel widerhakenähnlich ausgestaltet und geeignet sind, ein Lösen der Kapsel aus dem Kapselkäfig zu verhindern.
Anhand des Begriffs „Strukturierung“ bzw. „Relief“ erkennt der Fachmann, dass es ausreicht, wenn die Oberfläche der Kapselkäfige in dieser Form widerhakenähnlich ausgestaltet ist. Es ist demgegenüber nicht erforderlich, dass die Verformungsmittel abgrenzbar oder als separates Bauteil vorliegen. Dass es sich um sich wiederholende Konturen über eine bestimmte Fläche handeln müsste, lässt sich dem Wortlaut dagegen nicht entnehmen.
Ebenfalls nicht entnehmen lässt sich dem Patentanspruch, dass es sich jeweils um mehrere, gegebenenfalls sogar axial hintereinander angeordnete Verformungsmittel in Form von Erhebungen oder gar Zähnen handeln muss. Soweit in dem Ausführungsbeispiel der Fig. 19 bis 24 mehrere hintereinander angeordnete Erhebungen dargestellt werden, wird der Klagepatentanspruch dadurch nicht beschränkt. Auch aus Absatz [0015] des Klagepatents, wonach sich das Material „zwischen die Zähne“ des Käfigs fügt, lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei den Verformungsmitteln um eine Mehrzahl an Zähnen handeln muss. Im Klagepatentanspruch hat eine solche Mehrzahl an Zähnen keinen Niederschlag gefunden. Soweit die Beklagte geltend machen, bei einem passiv wirkenden Verformungsmittel sei ein zum Festhalten der Kapsel führender Formschluss nur beim Vorhandensein mehrerer axial hintereinander angeordneter und entgegen der Ausfuhrrichtung der Kapsel angeordneter Konturen möglich, weshalb der Fachmann auch nur eine solche Ausgestaltung als anspruchsgemäß erkenne, folgt die Kammer dem nicht. Erfindungsgemäß ist es die widerhakenähnliche Ausgestaltung der Oberfläche des Kapselkäfigs, die ein Festhalten der Kapsel bewirkt. Hierfür ist grundsätzlich auch ein einziges widerhakenähnliches Verformungsmittel ausreichend, das ohne eigene Bewegung die Kapsel bei entsprechendem Kontakt festhält.
Soweit die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 15.03.2016 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das Widerhakenrelief des Kapselkäfigs über „Zähne“ verfügen muss (vgl. Seite 11 der Anlage B&B4a), folgt die Kammer dem nicht. Unabhängig davon lässt sich der genannten Stelle jedenfalls nicht entnehmen, wie die Einspruchsabteilung derartige „Zähne“ definiert.
Soweit im Klagepatentanspruch 2 die Formulierung „zwischen den Zähnen des Käfigs“ („entre les dents de la cage“) enthalten ist, führt dies nicht zu einer anderen Auslegung. Bereits Unteransprüche vermögen regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einzuengen (vgl. BGH GRUR 2016, 447 – Wärmetauscher). Für einen selbstständigen Nebenanspruch wie den Klagepatentanspruch 2 gilt dies erst recht. Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, wie die entsprechende Formulierung im Patentanspruch 2 zu verstehen ist.
2.
Die Verformungsmittel sind nach Merkmal 2.1 „an der Innenwand des Käfigs“ („sur la paroi interne de la cage“) angeordnet. Die Oberflächenstrukturierung im Sinne des Merkmals 2 befindet sich demnach an der Innenseite des Kapselkäfigs. Dass es sich bei den Verformungsmitteln um ein separates Bauteil handeln muss, gibt das Klagepatent auch mit Merkmal 2.1 nicht vor. Vielmehr bleibt es auch nach Merkmal 2.1 dabei, dass die widerhakenähnlich ausgebildeten Verformungsmittel einen Teil der Oberfläche der Käfiginnenwand bilden. An der vorgenannten Auslegung ändert sich auch dann nichts, wenn man den französischen Wortlaut „sur“ mit „auf“ statt mit „an“ „der Innenwand des Käfigs“ übersetzen wollte.
3.
Nach Merkmal 2 ist der Käfig dazu bemessen, „jede Kapsel“, die aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit heißem Wasser verformbar ist, zumindest teilweise zu verformen, und so in dem Käfig angeordnet ist, dass die Kapsel nach ihrem Kontakt mit dem heißen Wasser in dem Käfig gehalten wird. Das Merkmal beschreibt die Ausgestaltung des Kapselkäfigs. Dieser muss so bemessen bzw. dimensioniert („ladite cage est dimensionnée (…)“) sein, dass er zu einer Verformung und einem Festhalten der Kapsel geeignet ist, wie sie in Merkmal 2 näher beschrieben ist.
Das Klagepatent meint mit „jeder Kapsel“ zunächst nur solche, die aus einem Material bestehen, das bei Kontakt mit heißem Wasser verformbar ist. Darüber hinaus definiert es den Begriff „jede Kapsel“ („toute capsule“) nicht näher. Der Fachmann erkennt, dass der Begriff nicht in dem Sinne zu verstehen sein kann, dass damit 100 % aller Kapseln gemeint sind, mit denen in der betreffenden Vorrichtung ein Getränk zubereitet werden kann. Hiergegen spricht bereits, dass Merkmal 2 lediglich abstrakte Vorgaben zu der Dimensionierung des Kapselkäfigs macht. Die absolute Größe des Kapselkäfigs gibt das Klagepatent dagegen nicht vor, sondern stellt diese in das Ermessen des Fachmanns. Der Fachmann wird die Abmessungen des Kapselkäfigs in Relation zu der Größe der Kapseln wählen, die im Käfig festgehalten werden sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es keine absolute Größe des Kapselkäfigs geben kann, die sicherstellt, dass 100 % aller Kapseln, mit denen in der betreffenden Vorrichtung ein Getränk zubereitet werden kann, in dem Käfig gehalten werden. Es ist vielmehr immer eine Dimensionierung der Kapseln möglich, die dazu führt, dass diese zwar bei Kontakt mit heißem Wasser verformbar sind, jedoch gleichwohl nicht im Kapselkäfig festgehalten werden. Hierzu reicht es bereits aus, die Kapseln mit einem kleineren Umfang zu versehen, so dass sie im Kapselkäfig keinen Kontakt zu den Verformungsmitteln herstellen. Ausreichend ist daher nach dem Klagepatent, dass der Käfig in Bezug auf eine vorgegebene Kapselform und -größe so ausgestaltet ist, dass er diese Kapseln im Sinne der Merkmalsgruppe 2 zumindest teilweise verformen und festhalten kann. Bei den Kapseln der vorgegebenen Größe und Form, auf die die Abmessungen des Käfigs patentgemäß abgestimmt werden, handelt es sich um „jede Kapsel“ im Sinne des Merkmals 2.
Bei einem anderslautenden Verständnis, wie es das Schweizer Bundesgericht offenbar seiner Auslegung zugrunde legt (vgl. Anlage B&B 18/18a) und wonach „jede Kapsel“ im Sinne von 100 % aller Kapseln, mit denen in der Vorrichtung ein Getränk zubereitet werden kann, zu verstehen ist, liefe der Patentanspruch zudem im Wesentlichen leer. Es ist zwar nicht zulässig, den Patentanspruch im Hinblick auf die infolge einer fehlenden Ausführbarkeit fehlende Patentfähigkeit einschränkend auszulegen. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Fachmann bestrebt ist, ein sinnvolles und wenn möglich widerspruchsfreies Gesamtverständnis der Patentansprüche und der zu ihrer Erläuterung bestimmten Beschreibung zu entwickeln (BGH, GRUR 2015, 875 – Rotorelemente; vgl. auch BGH, GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine). In seinem Bestreben, dem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen, wird der Fachmann daher nicht auf die beschriebene Sichtweise zurückgreifen. Überdies würde das dargestellte Verständnis dazu führen, dass keines der Ausführungsbeispiele mehr vom Gegenstand des Patents erfasst wäre. Denn auch die in den Fig. 19 bis 24, dem einzigen in Betracht kommenden Ausführungsbeispiel, gezeigte Ausgestaltung des Kapselkäfigs mit seinen Verformungsmitteln ist nicht geeignet, 100 % der Kapseln, mit denen ein Getränk zubereitet werden kann, erfindungsgemäß zu verformen. Vielmehr ist es auch in der gezeigten Ausführungsform ohne weiteres möglich, durch eine Verkleinerung des Kapselumfangs einen Kontakt mit den Verformungsmitteln zu vermeiden. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 875 – Rotorelemente; GRUR 2015, 159 – Zugriffsrechte). Angesichts des bereits dargestellten widerspruchsfreien und sinnvollen Verständnisses des Merkmals, das dem Fachmann vorliegend zur Verfügung steht, wird er auf eben jenes zurückgreifen.
Dass der Begriff „jede Kapsel“ im Sinne von 100 % der Kapseln zu verstehen ist, mit denen ein Getränk zubereitet werden kann, lässt sich nicht aus Absatz [0006] des Klagepatents ableiten. Danach soll mit Hilfe der Erfindung der Gebrauch solcher Kapseln, die bei Kontakt mit heißem Wasser verformbar sind, vermieden werden, da diese Art von Material Fehlfunktionen in bestimmten Vorrichtungen verursacht. Allerdings lässt sich der genannten Textstelle nicht entnehmen, dass durch das Festhalten der unerwünschten Kapsel im Kapselkäfig verhindert werden soll, dass die Kapsel zu weiteren Teilen der Vorrichtung gelangt, weil sie dort unmittelbar Fehlfunktionen verursachen würde. Vielmehr kann die patentgemäß erstrebte Vermeidung des Gebrauchs auch dadurch erzielt werden, dass das Festhalten im Kapselkäfig für den Nutzer mit Unannehmlichkeiten verbunden ist und er deshalb davon absieht, diese Kapseln zu verwenden. Vor diesem Hintergrund bezieht der Fachmann auch nicht in sein Verständnis ein, dass aus Sicherheitsgründen nach Merkmal 2 das Festhalten 100 % aller Kapseln im Kapselkäfig gewährleistet sein müsste.
III.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Dies gilt insbesondere für die Merkmale der Merkmale 2, 2.1 und 2.2. des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
1.
Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen über Verformungsmittel in Form einer Strukturierung nach Art einer Harpune im Sinne des Merkmals 2.2. Die Innenwände der Kapselkäfige der angegriffenen Ausführungsformen verfügen je nach Modell über drei, fünf oder sechs Vorsprünge.
Selbst wenn man die Vorsprünge – wie die Beklagten meinen – als einen singulären, lediglich unterbrochenen Vorsprung ansieht, ist dies für die Patentverletzung unerheblich. Nach obiger Auslegung ist nicht erforderlich, dass die Verformungsmittel aus mehr als einem Bauteil bestehen.
Dass es sich bei den Vorsprüngen nicht um flächige, sich regelmäßig wiederholende und axial hintereinander angeordnete Konturen handelt, ist nach obiger Auslegung ebenfalls unschädlich. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass die Vorsprünge nicht aus einer Mehrzahl von Zähnen bestehen.
2.
Die Verformungsmittel sind auch im Sinne des Merkmals 2.1 an der Innenwand des Käfigs angeordnet. Hierfür ist es nach obiger Auslegung unbeachtlich, dass die Vorsprünge als Teil der Käfigwand ausgebildet sind und nicht als separate Bauteile.
3.
Schließlich sind die Kapselkäfige der angegriffenen Ausführungsformen auch im Sinne des Merkmals 2 dazu bemessen, jede Kapsel zumindest teilweise zu verformen, die aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit heißem Wasser verformbar ist und so in dem Käfig angeordnet ist, dass die Kapsel nach ihrem Kontakt mit dem heißen Wasser in dem Käfig gehalten wird.
Die Klägerin hat dies substantiiert behauptet, indem sie vorgetragen hat, dass die Vorsprünge der angegriffenen Ausführungsformen über die Eignung verfügen, sich in das Material einer Kapsel zu drücken und diese zu verformen, wenn sie durch Kontakt mit heißem Wasser verformbar geworden ist. Dass dies nicht für jede denkbare Kapsel gilt, sondern nur für solche, auf die die Abmessungen des Kapselkäfigs angepasst sind, ist nach obiger Auslegung unschädlich. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob die eigenen Kapseln der Klägerin vor ihrer Umgestaltung („erste Generation“) in patentgemäßer Weise festgehalten wurden oder nicht. Dass die Klägerin die grundsätzliche Eignung der angegriffenen Ausführungsformen zu einem solchen Festhalten dargetan hat, ist vielmehr ausreichend.
Die Versuche der Beklagten vermögen dieses Vorbringen nicht zu widerlegen. Denn bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten wurden die getesteten Kapseln der Klägerin („ECC-Kapseln“) und die daneben getesteten „Carte Noire-Kapseln“ durch den Vorsprung deshalb nicht verformt, weil sich der Durchmesser der getesteten Kapseln beim Brühvorgang verringert statt sich auszudehnen. Die getesteten Kapseln gelangen deshalb während und nach dem Extraktionsvorgang mit dem in Streit stehenden Vorsprung nicht in Berührung. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den von den Beklagten getesteten Kapseln nach ihrem eigenen Vorbringen nicht um solche, auf die die Abmessung der Kapselkäfige abgestimmt war.
Dass bei einer entsprechenden Abstimmung der Kapselkäfige auf die festzuhaltenden Kapseln die angegriffenen Ausführungsformen über die von der Klägerin behauptete Eignung verfügen, haben die Beklagten nicht konkret in Abrede gestellt.
IV.
Aufgrund der Patentverletzung stehen der Klägerin die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG.
2.
Auf den Antrag der Klägerin hin ist im tenorierten Umfang die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.
a)
Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskräftige Feststellung die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.
b)
Die Beklagten haben der Klägerin dem Grunde nach denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch Benutzungshandlungen hinsichtlich patentverletzender Vorrichtungen, insbesondere der angegriffenen Ausführungsformen, entstanden ist.
Dagegen kann die Klägerin keinen Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der ihr durch Benutzungshandlungen der Beklagten an weiteren Erzeugnissen, nämlich I-Kapseln und dem im Antrag zu II. bezeichneten Zubehör, entstanden ist.
aa)
Eine Haftung des Verletzers auf Schadensersatz kommt grundsätzlich auch wegen des Verkaufs solcher Vorrichtungen in Betracht, die selbst nicht patentgeschützt sind, die jedoch üblicherweise zusammen mit dem patentverletzenden Gegenstand veräußert werden („Peripheriegeräte“) sowie wegen des Verkaufs von Verbrauchsmaterialien, die infolge des Verkaufs einer patentverletzenden Vorrichtung an die Abnehmer veräußert werden können. Voraussetzung einer Haftung ist, dass die Vorrichtungen und Verbrauchsmaterialien nur deshalb abgesetzt werden konnten, weil der patentgeschützte Gegenstand schutzrechtsgemäß und nicht schutzrechtsfrei ausgestaltet war. Andere Ursachen für den Geschäftsabschluss wie beispielsweise gewachsene Kundenbeziehungen zu Abnehmern, die allgemeine Wertschätzung des verletzenden Unternehmens auf dem Markt oder ein besonders günstiger Preis müssen auszuschließen sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2008 – I-2 U 82/02; LG Düsseldorf, InstGE 6, 136; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 375; vgl. auch OLG Düsseldorf, InstGE 7, 194 – Schwerlastregal II).
bb)
Daran gemessen kann vorliegend weder für die I-Kapseln noch für das weitere Zubehör Schadensersatz verlangt werden.
Der Vertrieb des Zubehörs zu den Kaffeekapselmaschinen der Beklagten wie Wassertanks, Deckel für Wassertanks, Kapsel-Auffangbecken, Restwasserschalen, Abstellplatten für Tassen, Abtropfgitter, Schläuche für Milchtanks, Entkalkersets, Reisetaschen oder austauschbare Seitenpaneele beruht nicht auf der patentverletzenden Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen. Es ist nicht erkennbar, dass die im Kapselkäfig angeordneten Verformungsmittel gemäß der Merkmalsgruppe 2 des Klagepatentanspruchs 1 den Verkauf des Zubehörs in irgendeiner Weise begünstigt haben. Vielmehr wäre das entsprechende Zubehör bei einer nicht patentverletzenden Ausgestaltung der Kaffeemaschinen in gleicher Weise verkauft worden.
Auch hinsichtlich der Kaffeekapseln der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass ihr Verkauf gerade auf der patentverletzenden Ausgestaltung der Kapselkäfige der angegriffenen Ausführungsformen beruhte. Zwar mag es sein, dass der Absatz der Beklagten mit Kaffeekapseln ohne die Patentverletzung etwas niedriger und derjenige der Klägerin etwas höher ausgefallen wäre. Für die Feststellung des erforderlichen Kausalzusammenhangs reicht dies aber nicht aus. Für den Verkauf der Kaffeekapseln durch die Beklagten kommt eine Reihe anderer Ursachen als die patentverletzende Ausgestaltung der Kaffeemaschinen in Betracht.
3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ferner im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.
Hinsichtlich der I-Kapseln und hinsichtlich des Zubehörs zu den angegriffenen Ausführungsformen kann die Klägerin mangels eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs (siehe soeben unter 2. b)) auch nicht vorbereitend Auskunft und Rechnungslegung verlangen.
4.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gemäß § 140a Abs. 3 PatG. Die Inanspruchnahme der Beklagten ist nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 140a Abs. 4 PatG. Insbesondere lässt die Möglichkeit des Austauschs der Brüheinheiten nicht die Notwendigkeit entfallen, die angegriffenen Ausführungsformen in ihrer patentverletzenden Ausgestaltung aus den Vertriebswegen zu entfernen. Die Belieferung der Abnehmer mit nicht patentverletzenden Brüheinheiten würde nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass diese den Austausch selbst vornehmen.
5.
Schließlich hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch gegen die Beklagten auf Vernichtung der streitgegenständlichen Erzeugnisse aus § 140a Abs. 1 S. 1 PatG. Allerdings kann statt der vollständigen Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen lediglich die Teilvernichtung der Brüheinheiten der angegriffenen Ausführungsformen (zur Ausgestaltung der Brüheinheiten vgl. die in der Sitzung vom 01.06.2017 von den Beklagten zur Akte gereichte Brüheinheit der angegriffenen Ausführungsform „B“ sowie Anlage B&B40 Rückseite, dort unter 8.7.2 „Brüheinheit ersetzen“, Bezugsziffer 14) verlangt werden. Eine vollständige Vernichtung wäre vorliegend als unverhältnismäßig anzusehen, § 140a Abs. 4 PatG. Die Teilvernichtung ist als Minus in der beantragten Vollvernichtung enthalten, so dass es eines entsprechenden Antrags der Klägerin nicht bedurfte (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 575).
a)
Eine Vernichtung kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein und infolge dessen nicht verlangt werden können, wenn der rechtswidrige Zustand der Vorrichtung auf andere Weise als durch die vollständige Vernichtung beseitigt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der schutzrechtsverletzende Gegenstand ohne Schwierigkeiten zu einem patentfreien Erzeugnis umgestalten lässt oder wenn der schutzrechtsverletzende Zustand durch die Vernichtung lediglich eines Teils der patentgeschützten Gesamtvorrichtung beseitigt werden kann. Eine Teilvernichtung ist allerdings nur dann ein Ersatz für die an sich geschuldete Totalvernichtung, wenn sie ebenso zuverlässig sicher stellt, dass die Wiederherstellung des schutzrechtsverletzenden Zustandes endgültig ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2011 – I-2 U 16/10, Seilzugvorrichtung; InstGE 7, 139 – Thermocyler; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 562).
b)
Danach ist die vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen als unverhältnismäßig anzusehen. Die Beklagten haben dargetan, dass sich die Brüheinheiten ohne größeren Aufwand austauschen lassen, wie sich zudem aus der Serviceanleitung zur angegriffenen Ausführungsform „B“, dort Seite 97 (Anlage B&B40), ergibt. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung der Kammer die aus dem Tenor ersichtliche Teilvernichtung der Brüheinheiten unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen verhältnismäßig. Es besteht insbesondere nicht die Gefahr, dass nach der Teilvernichtung Dritte die Vorrichtungen mit patentgemäß ausgestalteten Brüheinheiten versehen. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass Dritte über derartige Brüheinheiten verfügen.
c)
Den Beklagten war auf entsprechenden Antrag der Klägerin neben der Möglichkeit zur eigenen (Teil-)Vernichtung auch die Möglichkeit einzuräumen, die Erzeugnisse zum Zwecke der (Teil-)Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher einzuräumen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin eine entsprechende Vernichtung auch ohne ein Wahlrecht der Beklagten hätte verlangen können (vgl. dazu BGH, GRUR 2003, 228 – P-Vermerk). Denn den Beklagten ist dem Antrag der Klägerin entsprechend das Wahlrecht hinsichtlich der Eigen- oder Drittvernichtung eingeräumt worden. Durch die zusätzliche Möglichkeit, die (Teil-)Vernichtung durch einen Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen, werden die Beklagten nicht beschwert.
V.
Die Beklagten sind nicht berechtigt, die Erfüllung der Ansprüche wegen Patentverletzung gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. § 141 S. 1 PatG, § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Es lässt sich nicht feststellen, dass mittlerweile Verjährung eingetreten ist.
Der Lauf der vorliegend allein in Betracht kommenden dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Dass die Klägerin über die danach erforderliche Kenntnis bereits im Jahr 2013 verfügte oder ihre Unkenntnis bereits zu diesem Zeitpunkt auf grober Fahrlässigkeit beruhte, so dass bei ihrem Eintritt in den Rechtsstreit im Jahr 2017 bereits Verjährung eingetreten war, ist von den Beklagten weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
C.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 16.06.2017 und vom 22.06.2017 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben, § 156 ZPO.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var. ZPO sowie einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs sowie des Schadensersatzanspruchs waren die hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen geltend gemachten Rechte mit 1/3 und die hinsichtlich des Zubehörs sowie insbesondere der Kaffeekapseln geltend gemachten Rechte mit 2/3 zu bewerten. Darüber hinaus war ein Teilunterliegen der Klägerin durch die Einschränkung des Vernichtungsanspruchs zu berücksichtigen, das die Kammer mit 3 % bezogen auf den Gesamtstreitwert bewertet.
Soweit durch den Klägerwechsel Mehrkosten entstanden sind, hat diese entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Klägerin zu 1. zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2015, 159; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 263 Rn. 109).
E.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO.
F.
Der Streitwert wird auf € 5 Mio. festgesetzt.
Dabei entfällt auf den Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufantrag ein Streitwert von € 2 Mio., auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag ebenfalls ein Streitwert von € 2 Mio. und auf den Schadensersatzantrag ein Streitwert von € 1 Mio. Eine im Vergleich zu anderen Patentverletzungsfällen stärkere Gewichtung des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags und des Schadensersatzantrags war vor dem Hintergrund geboten, dass die Klägerin Ersatz und vorbereitende Auskunft auch hinsichtlich des Zubehörs sowie insbesondere der Kaffeekapseln der Beklagten begehrt.