4c O 67/16 – Druckmittelbetriebene Schlagvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2653

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 20. April 2017, Az. 4c O 67/16

Leitsätze (nichtamtlich):

1. Sowohl die Auskunft als auch die Rechnungslegungspflicht
sind Hilfsansprüche zum Vergütungsanspruch
(Hauptanspruch) des Arbeitnehmers.
Anders als Ersatz- und Nebenansprüche unterliegen
Hilfsansprüche einer eigenständigen Verjährungsfrist.
Ansprüche auf Auskunft verjähren auch
dann selbstständig, wenn sie der Bezifferung eines
Zahlungsanspruchs dienen (vgl. BGH GRUR 2012,
1248, 1250 – Fluch der Karibik). Das gilt auch für
den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch
des Arbeitnehmererfinders gegen seinen Arbeitgeber
aus §§ 242, 259 BGB.

2. In Ermangelung einer anderweitigen Spezialregelung
ist die allgemeine Verjährungsfrist des § 195
BGB maßgeblich, die drei Jahre beträgt und mit
dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der fragliche
Anspruch entstanden ist (was grundsätzlich
seine Fälligkeit voraussetzt) und der Gläubiger von
den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, § 199
Abs. 1 BGB. Erforderlich ist ein so vollständiges und
sicheres Wissen um die den Anspruch begründenden
Umstände, dass der Gläubiger zwar keinen risikolosen,
aber doch einen einigermaßen aussichtsreichen
Erfolg einer Klage absehen kann, so dass
ihm bei verständiger Würdigung der Sachlage eine
Klage zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1279,
1284 – Das große Rätselheft).

3. In Bezug auf den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders
reicht es jedenfalls aus, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Inanspruchnahme
und der Benutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber
hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2014,
Az. I-2 U 110/11, zitiert nach juris).

4. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH
hemmt die Anrufung der Schiedsstelle die Verjährung
zwar nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl
aber in entsprechender Anwendung des § 204 Abs.
1 Nr. 4 BGB. Die Hemmung endet gemäß § 204
Abs. 2 BGB auch erst sechs Monate nach dem
Zeitpunkt, zu dem eine Seite frist- und formgerecht
Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der
Schiedsstelle eingelegt hat (vgl. BGH GRUR 2014,
357, 358, 360 – Profilstrangpressverfahren).

Volltext:

I. Das Teil-Versäumnisurteil vom 13.12.2016 (Az. 4c O 67/16) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

T a t b e s t a n d:

Die Kläger machen im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (erste Stufe) sowie Festsetzung einer angemessenen Vergütung (zweite Stufe) im Hinblick auf eine Erfindung geltend, die sie als Miterfinder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geschaffen haben.

Der Kläger zu 1) war im Zeitraum vom 01.10.1968 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2006 bei der Beklagten beschäftigt, wobei er als ausgebildeter Maschinentechniker zunächst als Konstrukteur in der Vorrichtungskonstruktion tätig war und zuletzt die Position als Versuchsleiter ausübte. Der Kläger zu 2) war vom 01.01.2003 bis zum 31.10.2011 bei der Beklagten im Bereich „Entwicklung und Versuchsraum“ unter anderem als Assistent des Klägers zu 1) beschäftigt.

Die Beklagte, welche vormals unter den Bezeichnungen A GmbH sowie B GmbH firmierte, ist ein Unternehmen, das auf die Entwicklung und den Vertrieb von hydraulisch betriebenen Anbaugeräten und Systemen für unterschiedliche Industrien spezialisiert ist. Sie ist Inhaberin des am 02.07.2005 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 21.07.2004 angemeldeten und unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland benannten Europäischen Patents mit der Nummer EP 1 776 XXX B1 (nachfolgend: EP XXX), das eine druckmittelbetriebene Schlagvorrichtung, insbesondere einen Hydraulikhammer, zum Gegenstand hat. Die Patentanmeldung wurde am 25.04.2007 veröffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung am 19.08.2015 bekanntgemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Patentschrift Bezug genommen. Die Erfindung wird von der Beklagten seit dem Jahr 2005 unter der Bezeichnung „C“ in den Hydraulikhämmern ihrer „D-Baureihe“ eingesetzt.

Die streitgegenständliche Erfindung ist durch die Kläger sowie durch vier weitere, ebenfalls bei der Beklagten angestellte Arbeitnehmer entstanden und durch Erfindungsmeldungen des Klägers zu 1) vom 20.07.2004 (Anlage K 5) und des Klägers zu 2) vom 21.07.2004 (Anlage K 6) an die Beklagte gelangt. Nachdem eine Inanspruchnahme durch die Beklagte zunächst nicht erfolgte, gaben die Kläger im Mai 2006 – auf Aufforderung durch die Beklagte – jeweils schriftliche Erklärungen ab, dass die streitgegenständliche Diensterfindung von der Beklagten als unbeschränkt in Anspruch genommen gilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 7 vorgelegte Erklärung des Klägers zu 2) vom 23.05.2006 nebst Anschreiben der Beklagten vom 15.05.2006 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.07.2013 (Anlage K 10) und 11.07.2013 (Anlage K 11) wandten sich die Kläger an die Beklagte und baten um Auskünfte im Hinblick auf den Verfahrensstand betreffend das EP XXX und die von ihnen zu erwartende Vergütung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 17.07.2013 (Anlage K 12) auf die Anfragen der Kläger und teilte mit, dass der „C“ seit 2005 eingesetzt worden sei, wobei zwar der Prozentsatz der damit ausgerüsteten Hämmer signifikant gestiegen, die Verkaufszahlen aber konstant geblieben seien. Zugleich übermittelte sie nachfolgende, der Anlage K 12 entnommene Übersicht über die Verkaufszahlen:

Die Beklagte bot den Klägern zur Abgeltung ihrer Ansprüche eine Einmalzahlung pro Person in Höhe von 1.715,17 EUR an.

Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, riefen die Kläger zusammen mit dem Miterfinder E am 30.03.2014 (vgl. Schreiben des Klägers zu 2) vom 30.03.2014, Anlage K 13) die Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: Schiedsstelle) an. Im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens ließ die Beklagte durch den sie vertretenen F mit Schreiben vom 21.05.2014 (Anlage K 14) mitteilen, dass eine Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Am 30.11.2015 unterbreitete die Schiedsstelle (Az. Arb.Erf. 18/14) den Parteien einen Einigungsvorschlag, der vorsah, dass den Klägern dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch zusteht, dessen Höhe sich – mangels Angaben der Beklagten – nach den üblichen Grundsätzen zur Berechnung der Lizenzanalogie bemessen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 15 zur Akte gereichten Vorschlag der Schiedsstelle Bezug genommen. Die Beklagte legte mit Schreiben vom 18.12.2015 (Anlage K 16) Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag ein.

In der Folgezeit wandten sich die Kläger – unter Inanspruchnahme der Dienste ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten – an die Beklagte und forderten sie mit Schreiben vom 10.05.2016 (Anlage K 17) erfolglos zur Auskunftserteilung auf. Mit Klage vom 15.11.2016, die der Beklagten am 23.11.2016 zugestellt wurde, machten die Kläger ihre Ansprüche sodann gerichtlich geltend. Nachdem die Beklagte nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, ist sie mit Teil-Versäumnisurteil vom 13.12.2016, der Beklagten am 20.12.2016 zugestellt, zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt worden. Gegen das Teil-Versäumnisurteil hat die Beklagte am 03.01.2017 schriftlich Einspruch eingelegt.

Die Kläger sind der Auffassung, die seitens der Beklagten vorgelegten Verkaufszahlen genügten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft, insbesondere seien keine Angaben zu Verkäufen ab den Jahren 2013 und zu erzielten Umsätzen gemacht worden. Eine etwaige Verjährung sei jedenfalls durch das Schiedsstellenverfahren gehemmt worden.

Die Kläger beantragen,

das Teil-Versäumnisurteil vom 13.12.2016 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

Das Teil-Versäumnisurteil vom 13. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Sie behauptet, die streitgegenständliche Erfindung habe zu keiner Steigerung des Umsatzvolumens geführt. Auch sei die betroffene Produktreihe bereits durch 3 bis 5 weitere Lizenzgebühren belastet mit der Folge, dass eine weitere Lizenzbelastung die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg mit der Folge, dass das Teil-Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten war.

I.
Die Klage ist auf der ersten Stufe begründet. Die Kläger können von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. § 9 ArbNErfG verlangen.
1.
Ein Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 1 ArbNErfG dem Grunde nach immer dann einen Anspruch auf Zahlung einer angemessene Vergütung, wenn dieser eine vom Arbeitnehmer gemachte Diensterfindung in Anspruch nimmt. Die Beklagte hat vorliegend unstreitig die von den Klägern zusammen mit weiteren Arbeitnehmern gemachte Diensterfindung i.S.v. § 4 Abs. 2 ArbNErfG, die schließlich in dem EP XXX gemündet ist, in Anspruch genommen und seit dem Jahre 2005 unter der Bezeichnung „C“ für ihre Produkte benutzt.

Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2014, Az. I-2 U 110/11, zitiert nach juris; BGH GRUR 2002, 609, 610 – Drahtinjektionseinrichtung; GRUR 1994, 898, 899 – Copolyester) hat der Arbeitnehmererfinder gegen seinen Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die auch eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze und der Unterlagen, auf Grund derer die Vergütung vom Arbeitgeber berechnet worden ist, weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs feststellen noch die Höhe evtl. gezahlter Vergütungsbeträge überprüfen und den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen kann.

2.
Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die den Klägern auf der Grundlage der Ausführungen unter Ziff. 1. zustehen, sind auch nicht gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die von der Beklagten im Rahmen ihres Schreibens vom 17.07.2013 (Anlage K 12) bzw. in ihrem Einspruchsschriftsatz auf Seite 4 (Bl. 46 d.A.) gemachten Angaben zur Anzahl der hergestellten und vertriebenen Hydraulikhämmer erfüllen nicht die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Auskunft und Rechnungslegung zu stellen sind, insbesondere fehlen jegliche Angaben zu dem Zeitraum ab dem Jahr 2013 sowie zu den erwirtschafteten Umsätzen.

3.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen.

Sowohl die Auskunft als auch die Rechnungslegungspflicht sind Hilfsansprüche zum Vergütungsanspruch (Hauptanspruch) des Arbeitnehmers (Bartenbach/Volz, Kommentar zum Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Auflage, § 12, Rn. 162.1 m.w.N.). Anders als Ersatz- und Nebenansprüche unterliegen Hilfsansprüche einer eigenständigen Verjährungsfrist. Ansprüche auf Auskunft verjähren auch dann selbstständig, wenn sie – wie hier – der Bezifferung eines Zahlungsanspruchs dienen (BGH GRUR 2012, 1248, 1250 – Fluch der Karibik). Das gilt auch für den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders gegen seinen Arbeitgeber aus §§ 242, 259 BGB (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12, Rn. 306). Mangels einer anderweitigen Spezialregelung ist hier die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB maßgeblich, die drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der fragliche Anspruch entstanden ist (was grundsätzlich seine Fälligkeit voraussetzt) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, § 199 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist ein so vollständiges und sicheres Wissen um die den Anspruch begründenden Umstände, dass der Gläubiger zwar keinen risikolosen, aber doch einen einigermaßen aussichtsreichen Erfolg einer Klage absehen kann, so dass ihm bei verständiger Würdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH GRUR 2012, 1279, 1284 – Das große Rätselheft). In Bezug auf den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders reicht es jedenfalls aus, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Inanspruchnahme und der Benutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2014, Az. I-2 U 110/11, zitiert nach juris).

Unter Anwendung dieser Grundsätze vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen einer (teilweisen) Verjährung der Auskunfts- und Rechungslegungsansprüche vorliegen.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Voraussetzungen der Verjährung liegt grundsätzlich zunächst auf Seiten des Schuldners, wobei der Gläubiger ggf. die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verjährungshemmung trägt (vgl. Ellenberger/Palandt, Kommentar zum BGB, 76. Auflage, Überbl. v. § 194, Rn. 7 m.w.N.). Die Beklagte hat vorliegend lediglich pauschal die Einrede der Verjährung erhoben, ohne weiter zu den tatsächlichen Umständen, insbesondere einer vermeintlichen Kenntnis der Kläger, vorzutragen. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Inanspruchnahme der streitgegenständliche Erfindung bereits im Mai 2006 erfolgte. Allein aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht schließen, dass die Kläger auch Kenntnis von der Benutzung der Erfindung hatten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) bereits seit dem Jahr 2006 und der Kläger zu 2) seit dem Jahr 2011 nicht mehr im Unternehmen der Beklagten tätig waren. Die Beklagte ist auch dem Vortrag der Kläger, sie hätten erst 2013 im Rahmen eines anderen Verfahrens vor der Schiedsstelle Kenntnis von der Benutzung der streitgegenständlichen Erfindung erhalten, nicht entgegengetreten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass die erforderliche Kenntnis der Kläger von der Benutzung der Erfindung durch die Beklagte erst 2013 vorlag mit der Folge, dass Verjährung der die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche frühestens zum 31.12.2016 eingetreten wäre. Vorliegend haben die Kläger aber bereits im November 2016 Klage erhoben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 199 Abs. 3 BGB eine kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren vorsieht. Zwar begehren die Kläger Auskunft und Rechnungslegung ab dem 20.07.2004, mithin auch über einen Zeitraum, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 16.11.2016 mehr als 10 Jahre zurücklag. Jedoch dürfte die Verjährung vorliegend durch das Verfahren bei der Schiedsstelle, welches insgesamt 20 Monate andauerte, gehemmt worden sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH hemmt die Anrufung der Schiedsstelle die Verjährung zwar nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (vgl. BGH GRUR 2014, 357, 358f. – Profilstrangpressverfahren). Die Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB auch erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Seite frist- und formgerecht Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle eingelegt hat (vgl. BGH GRUR 2014, 357, 360 – Profilstrangpressverfahren). Dies geschah vorliegend erst mit Widerspruch der Beklagten vom 18.12.2015 mit der Folge, dass die Verjährungsfrist erst Mitte 2016 und damit über 2 Jahre nach Beginn der Hemmung weiter lief.

II.
Die Entscheidung im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 3 ZPO.