4 O 172/88 – Elektrisches Enthaarungsgerät

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2670

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 19. Juli 1988, Az. 4 O 172/88

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

elektrisch angetriebene Enthaarungsgeräte, die ein in der Hand zu haltendes tragbares Gehäuse, eine Motoreinrichtung, die in dem Gehäuse angeordnet ist, und einen Haarauszupfkörper umfassen,

in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) gewerbsmäßig feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

bei denen der Haarauszupfkörper aus einem flexiblen zylindrischen Bauteil aus Kunststoffmaterial besteht, in dessen Oberfläche eine Vielzahl von sich umfangsseitig erstreckenden, das Kunststoffmaterial nur teilweise durchdringenden Schlitzen angeordnet ist, und der Haarauszupfkörper mittels der Motoreinrichtung in Drehgleitbewegung relativ zur Haut, die das zu entfernende Haar trägt, antreibbar ist, wobei der Haarauszupfkörper einen bogenförmigen Haareingriffsteil aufweist, der so angeordnet ist, daß er eine konvexe Seite bildet, an welcher die Begrenzungswände der Schlitze auseinandergespreizt sind, und eine dieser entsprechende konkave Seite, an welcher die Begrenzungswände der Schlitze zusammengedrückt sind, wobei ferner die Drehbewegung des Haarauszupfkörpers eine kontinuierliche Bewegung der Begrenzungswände der Schlitze aus einer auseinandergespreizten Ausrichtung auf der konvexen Seite zu einer zusammengepreßten Ausrichtung auf der konkaven Seite und zum Eingriff mit sowie zum Zupfen von Haar von der Haut des Subjekts erzeugt und wobei die Oberflächengeschwindigkeiten der Schlitze relativ zu der Haut die Oberflächengeschwindigkeit des Gehäuses relativ zur Haut erheblich übersteigen,

insbesondere wenn

der Haarauszupfkörper derart ausgerichtet ist, daß die Ausrichtung von Begrenzungswänden auseinandergespreizter Schlitze auf der konvexen Seite des Haareingriffsteils einen Winkel zwischen denselben von wenigstens 2° bildet,

und/oder

der Haarauszupfkörper derart ausgerichtet ist, daß die Ausrichtung von Begrenzungswänden auseinandergespreizter Schlitze auf der konvexen Seite des Haareingriffsteils einen maximalen Abstand von wenigstens 0,2 mm bildet,

und/oder

der Haarauszupfkörper an dem Gehäuse so angeordnet ist, daß er zum Zwecke der Reinigung oder des Austauschs leicht von dem Gehäuse abnehmbar ist,

und/oder

die Motoreinrichtung einen einzigen Motor umfaßt

und/oder

der Haarauszupfkörper in einer Drehbewegung angetrieben wird, die eine Oberflächengeschwindigkeit von über l00m/min. hat.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Die Vollziehung dieser einstweiligen Verfügung wird davon abhängig gemacht, daß die Antragsteller in Höhe von 5 Millionen DM Sicherheit leisten.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Antragstellerin zu 1) ist als Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 101 XXX (Anlage Ast. 2) in das Patentregister eingetragen. Anspruch 1 des Patents, das die Bezeichnung „Apparatus for hair removal“ trägt und auf einer Anmeldung vom

  1. Juli 1983 beruht, hat in seiner deutschen Fassung ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:

„Elektrisch angetriebenes Enthaarungsgerät, umfassend:

ein in der Hand zu haltendes tragbares Gehäuse; eine Motoreinrichtung, die in dem Gehäuse angeordnet ist; und

eine spiralförmige Feder, die eine Mehrzahl von benachbarten Windungen umfaßt, welche so angeordnet sind, daß sie mittels der Motoreinrichtung in Drehgleitbewegung relativ zu Haut, die zu entfernendes Haar trägt, antreibbar sind, wobei die spiralförmige Feder einen bogenförmigen Haareingriffsteil aufweist, der so eingerichtet ist, daß er eine konvexe Seite bildet, an welcher die Windungen auseinandergespreizt sind, und eine dieser entsprechende konkave Seite, an welcher die Windungen zusammengedrückt sind, wobei die Drehbewegung der spiralförmigen Feder eine kontinuierliche Bewegung der Windungen aus einer auseinandergespreizten Ausrichtung auf der konvexen Seite zu einer zusammengepreßten Ausrichtung auf der konkaven Seite und zum Eingriff mit sowie zum Rupfen von Haar von der Haut des Subjekts erzeugt, wodurch die Oberflächengeschwindigkeiten der Windungen relativ zu der Haut die Oberflächengeschwindigkeit des Gehäuses relativ dazu übersteigen.“

Die Antragstellerin zu 2) vertreibt über ein deutsches Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland ein erfindungsgemäßes Enthaarungsgerät unter der Bezeichnung „F“.

Die Antragsgegnerin hat im Juni 1938 gleichfalls den Vertrieb eines elektrisch angetriebenen Enthaarungsgerätes aufgenommen, das sie unter der Bezeichnung „E“ in den Verkehr bringt. Die Ausbildung dieses Geräts, von dem die Antragsteller ein Muster als Anlage Ast.

12 überreicht haben, ist aus den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen ersichtlich.

Der auf den Zeichnungen erkennbare gebogene Haarauszupfkörper besteht aus einem flexiblen zylindrischen Kunststoffbauteil, dessen glatte äußere Oberfläche eine Mehrzahl von Schlitzen aufweist, die den Kunststoffkörper nur teilweise durchdringen und sich umfangsseitig erstrecken. Durch den Motor wird der Haarauszupfkörper in eine drehende Bewegung um seine Längsachse versetzt, wobei sich die gerade auf der konvexen Seite liegenden Schlitze öffnen und keilförmige Spalte ausbilden, die sich wieder schließen, wenn die Schlitze auf die konkave Seite des Kunststoffbauteils gelangen.

Die Antragsteller sehen in dem Vertrieb dieses Enthaarungsgeräts eine rechtswidrige Benutzung der Erfindung. Sie tragen vor, der verwendete Haarauszupfkörper stelle jedenfalls ein (glattes) Äquivalent zu der von der Erfindung vorgesehenen spiralförmigen Feder dar. Der Antragsgegnerin den Vertrieb des patentverletzenden Geräts zu untersagen, sei dringend geboten. An der Rechtsbeständigkeit des Patents bestünden trotz des anhängigen Einspruchsverfahrens, in dem noch keine Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts ergangen ist, keine ernsthaften Zweifel. Mit der Erfindung sei es erstmals gelungen, ein praktisch brauchbares Haarentfernungsgerät zu schaffen und damit ein seit langer Zeit bestehendes Bedürfnis zu befriedigen. Entsprechend herausragend seien die weltweiten Umsätze mit erfindungsgemäßen Geräten. Ihre, der Antragsteller, wirtschaftliche Existenz hänge vollständig von der erfolgreichen Vermarktung dieser Geräte ab, zu deren Vertrieb in Westeuropa mit Ausnahme Spaniens und Portugals ausschließlich die Antragstellerin zu 2) berechtigt sei. Die Antragsgegnerin unternehme es mit enormen Werbeanstrengungen und unter Unterbietung des für das erfindungsgemäße Gerät geforderten Preises, kurzfristig erhebliche Marktanteile an sich zu ziehen. Hierdurch müßten sie, die Antragsteller, erhebliche, existenzbedrohende Umsatzausfälle befürchten.

Die Antragsteller beantragen,

zu erkennen, wie im Urteilsausspruch zu 1. geschehen;

hilfsweise: das Unterlassungsgebot bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu befristen;

weiter hilfsweise: nach ihrem Haupt- oder Hilfsantrag zu erkennen und die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung verbiete sich schon deshalb, weil das Einspruchsverfahren – dem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 1988 (Anlage BeV 3) beigetreten ist – zu einem Widerruf des Antragsschutzrechts führen werde. Dessen technische Lehre werde bis auf ein Merkmal, das der Fachmann ohne weiteres der Schweizer Patentschrift 268 XXX (Anlage Ast. 8 Anlage 6eV 2) entnehmen könne, durch die auf die gleichen Erfinder zurückgehende US-Patentschrift 40 79 XXX (Anlage Ast. 10 = Anlage BeV 1) vorweggenommen. Unabhängig hiervon bestehe auch kein Anspruch aus dem europäischen Patent 101 656. Es sei weder glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin zu 1) Inhaberin des Patents, noch daß die Antragstellerin zu 2) Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz sei. Das angegriffene Gerät mache von dem Patent keinen Gebrauch, da es weder eine spiralförmige Feder noch ein Äquivalent hierzu aufweise, sondern einer vollkommen neuen Lehre folge. Dementsprechend sei auf die angegriffene Ausführungsform auch das US-Patent 4 726 XXX (Anlage Ast. 4) erteilt worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß ihr durch den Erlaß der einstweiligen Verfügung kaum wiedergutzumachende Schäden entstehen würden. Es sei bereits absehbar, daß die Umsätze mit dem angegriffenen Enthaarungsgerät 1988 ca. 1/4 der Gesamtumsätze ihrer deutschen Niederlassung ausmachen würden. Sie sei bereits zahlreiche Lieferverpflichtungen eingegangen, deren Nichterfüllung wertvolle Kundenbeziehungen beeinträchtigen würde, die sie seit der Aufnahme einer

 

eigenen Vertriebstätigkeit durch ihre deutsche Niederlassung im Jahre 1987 mühsam aufgebaut habe. Ihre Schadensersatzansprüche wären weder gegen die in G ansässige Antragstellerin zu 1) noch gegen die Antragstellerin zu 2) ohne weiteres zu realisieren. Dagegen sei es beiden Antragstellern zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, da sie das erfindungsgemäße Enthaarungsgerät selbst nicht herstellten, sondern das Patent lediglich im Wege der Lizenzvergabe verwerteten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, daß ihnen gegen die Antragsgegnerin nach § 139 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG) Unterlassungsansprüche zustehen, deren Sicherung durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragsteller nach § 940 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nötig erscheint. Die Glaubhaftmachung sowohl des Verfügungsanspruches als auch des Verfügungsgrundes genügt den hohen Anforderungen, die an die Geltendmachung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruches im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu stellen sind.

I.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Kammer, beim Erlaß einstweiliger Verfügungen wegen Patentverletzung Zurückhaltung zu üben. Diese Praxis beruht nicht auf einem praeter legem entwickelten richterrechtlichen Sonderrecht für Patentstreitsachen, sondern trägt bei der Anwendung der Vorschriften über

 

den vorläufigen Rechtsschutz den Besonderheiten dieses Rechtsgebietes Rechnung.

Auf diesem Gebiet ergeben sich typischerweise erheblich größere Schwierigkeiten als bei einer sonstigen Streitsache durchschnittlicher Art, den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig zu erfassen und richtig zu beurteilen. Um Schutzfähigkeit und Schutzumfang des Antragsschutzrechts zutreffend einschätzen zu können, muß der gesamte relevante Stand der Technik ermittelt und ausgewertet werden. Die angegriffene Ausführungsform muß mit ihren einzelnen technischen Merkmalen erfaßt und auf ihre Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre untersucht werden. Dabei müssen die technischen Fakten dem mit Nichttechnikern besetzten Verletzungsgericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten in verständlicher Weise, aber ohne unzulässige Vereinfachungen erläutert werden. Im Verfahren der Hauptsache ist hierzu eine eingehende schriftsätzliche Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erforderlich, die im Verfügungsverfahren nur eingeschränkt möglich ist. Die Entscheidung ist dementsprechend regelmäßig mit größeren Unsicherheiten behaftet. Andererseits greift eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führt für die Bestandsdauer der Verfügung zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs, was an sich über den Rahmen einer bloß vorläufigen Regelung hinausgeht, wie sie durch das Rechtsinstitut der einstweiligen Verfügung ermöglicht werden soll (OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80).

Hierauf beruht es, daß insbesondere in älteren Entscheidungen stets betont worden ist, daß beim Erlaß einstweiliger Verfügungen wegen Patentverletzung „besondere Vorsicht“ geboten sei (s. z. B. OLG Hamburg, GRUR 1950, 76; OLG München GRUR 1955 335; OLG Düsseldorf, GRUR 1959, 619), daß ein Erlaß „nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer

 

Umstände“ in Betracht komme (OLG Düsseldorf, GRUR 1935, 371; OLG Düsseldorf GRUR 1958, 183; Urteil der Kammer in GRUR 1980, 989, 990) und daß hierfür jedenfalls bei einem Patent, bei dem der Stand der Technik im Erteilungsverfahren nicht vollständig berücksichtigt worden ist, „die Schutzfähigkeit des Antragsschutzrechts und die Verletzung desselben über jeden Zweifel erhaben erscheinen und außerdem der Antragsteller in seiner gewerblichen Betätigung wirklich schwer durch die behaupteten Verletzungshandlungen gefährdet“ sein müsse (OLG Düsseldorf, GRUR 1959, 618, 619).

Die vielfach zitierte und über den entschiedenen Fall eines unvollständigen oder fehlenden (Gebrauchsmusterverletzung) Prüfungsverfahren hinaus angewandte Formel, Schutzfähigkeit und Verletzung müßten „über jeden Zweifel erhaben“ sein, ist, wie die Kammer schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht wörtlich zu nehmen. Einstweilige Verfügungen in Patentverletzungssachen wären sonst praktisch nicht möglich, schon weil bei keinem Patent ausgeschlossen werden kann, daß es wegen eines nachträglich aufgefundenen Standes der Technik für nichtig erklärt wird, auch wenn es Erteilungs-, Einspruchs- und frühere Nichtigkeitsverfahren unangefochten überstanden hat. Die Berücksichtigung jedes denkbaren Zweifels an der Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechts stünde auch in einem nicht zu rechtfertigenden Widerspruch dazu, daß im Hauptsacheverfahren nach ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) Praxis eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO nicht schon dann erfolgt, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents möglich erscheinen, sondern nur dann, wenn das Verletzungsgericht sie als wahrscheinlich oder gar hoch wahrscheinlich ansieht (OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 636; Urteil der Kammer in Mitt. 1988, 91). Erst recht gilt dies für den Verletzungstatbestand, der nur glaubhaft zu machen ist, von dem das Gericht aber jedenfalls nicht mehr als überzeugt sein kann.

 

Wenn gleichwohl von der Kammer auch weiterhin besonders hohe Anforderungen sowohl an die gesicherte Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechts als auch an die Glaubhaftmachung seiner Verletzung gestellt werden, wird damit den dargelegten Unsicherheiten Rechnung getragen, mit denen die Beurteilung dieser Fragen im vorläufigen Verfahren verbunden ist und die deshalb sozusagen einen „Sicherheitszuschlag“ gegenüber der Rechtsfindung im Hauptsacheverfahren erfordern. Zumeist wird es hierzu notwendig sein, daß das Patent in einem zweiseitigen (Einspruchs- oder Nichtigkeits-) Verfahren auf seine Rechtsbeständigkeit geprüft ist und daß die angegriffene Ausführungsform entweder wortlautgemäß dem Patentanspruch entspricht oder die Erstreckung des Schutzbereichs auf die Verletzungsform jedenfalls unproblematisch ist und weder von komplizierten Überlegungen zur technischen Gleichwirkung abhängt noch von nicht ohne weiteres zu beantwortenden Fragen nach durch den Stand der Technik nahegelegten Lösungen. Starre Regeln, was einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, um eine einstweilige Verfügung erhalten zu können, lassen sich jedoch nicht aufstellen. Letztlich kommt es stets darauf an, ob das Verletzungsgericht keine vernünftigen Zweifel mehr an dem Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs hat. Zweifel an der Rechtsbeständigkeit eines Patents können auch dann bestehen, wenn es etwa erstinstanzlich einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage standgehalten hat; sie können andererseits auch vernünftigerweise ausgeschlossen sein, wenn eine solche Entscheidung noch nicht ergangen ist. Das hängt vor allem auch davon ab, inwieweit unabhängig vom Verfahrensstandes Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gewährleistet erscheint, daß der für die Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren relevante Stand der Technik vollständig ermittelt ist, und ob die Parteien des Einspruchs- und des Verfügungsverfahrens hinreichend Zeit und Gelegenheit hatten, diesen Stand der Technik auszuwerten und für das Verfügungsverfahren so aufzubereiten, daß das Verletzungsgericht den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zuverlässig abschätzen kann.

II.

Die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs genügt den dargelegten Anforderungen.

1.

Die Aktivlegitimation beider Antragsteller ist glaubhaft gemacht.

Ausweislich der zu den Amtsakten des Europäischen Patentamts gereichten schriftlichen Vereinbarung vom 25. März 1987 (Anlage Ast. 17, BI. 47 – 51) ist das Antragsschutzrecht von dem ursprünglichen Patentinhabern auf die Antragstellerin zu 1) übertragen worden. Dagegen bringt die Antragsgegnerin konkret auch nichts vor.

Durch die eidesstattliche Versicherung des israelischen Rechtsanwaltes H (Anlage Ast. 14 a) und die im Termin überreichte eidesstattliche Versicherung des Syndikusanwalts der Antragstellerin zu 2) ist ferner glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin zu 2) ausschließlich berechtigt ist, erfindungsgemäße Enthaarungsgeräte in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben. Diese Erklärungen genügen der Kammer zur Glaubhaftmachung, zumal sie nur für die Beurteilung der Frage bedeutsam sind, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht nur von der Antragstellerin zu 1), sondern auch von der Antragstellerin zu 2) verfolgt werden kann. Ihrer Glaubhaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß in der eidesstattlichen Versicherung H davon die Rede ist, die Antragstellerin zu 2) sei „seit Januar 1987“, also bereits seit einem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin zu 1) noch nicht Patentinhaberin war, ausschließlich berechtigt. Eine der Antragstellerin zu 2) von

 

den Rechtsvorgängern der Antragstellerin zu 1) eingeräumte Lizenz wäre nach der gemäß Artikel 74 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) maßgeblichen Vorschrift des § 15 Abs. 3 PatG von der Übertragung des Patents nicht berührt worden. Darüber hinaus wird die fortbestehende Berechtigung der Antragstellerin zu 2) gegenüber der jetzigen Patentinhaberin durch die eidesstattliche Versicherung (Anlage 14 a) bekräftigt, in der Rechtsanwalt H die ausschließliche Berechtigung der Antragstellerin zu 2) unter Berufung auf seine Eigenschaft als Generalbevollmächtigter der Antragstellerin zu 1) bestätigt.

Ihr ausschließliches Vertriebsrecht gibt der Antragstellerin zu 2) als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz ein eigenes Klagerecht und dementsprechend auch die Möglichkeit, aus eigenem Recht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragstellerin zu 2) kein Herstellungsrecht eingeräumt ist. Inhalt einer ausschließlichen Lizenz ist die Erteilung des alleinigen positiven Rechts zur Ausübung derjenigen Befugnisse, die das Patent gewährt (vgl. Benkard/Ullmann, PatG, 7. Auflage, § 15 Rdnr. 52; m.w.N.). Diese Befugnis kann jedoch räumlich, zeitlich oder sachlich beschränkt sein (Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 Rdnr. 54, m.w.N.); es steht nichts im Wege, sie auch auf die sich aus dem Patent fließende ausschließliche Befugnis zu beschränken, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, anzubieten und in den Verkehr zu bringen (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Im übrigen enthält die Anlage Ast.14a auch eine Ermächtigung der Antragstellerin zu 2) zur Prozeßführung durch die Antragstellerin zu 1), wenn es dort unter Nr. 3 heißt, die Antragstellerin zu 2) sei ermächtigt, im eigenen Namen Verletzungen des deutschen Teils des vorgenannten (europäischen) Patents zu verfolgen, insbesondere gerichtliche Maßnahmen gegen Verletzer zu ergreifen.

 

2.

Die Antragsgegnerin benutzt durch den Vertrieb des angegriffenen Enthaarungsgeräts der Vorschrift des § 9 PatG zuwider die patentierte Erfindung und kann daher von den Antragstellern nach § 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

a)

Das Patent befaßt sich mit dem allgemeinen Problem, Körperbehaarung an unerwünschten Stellen des menschlichen Körpers, wie beispielsweise an Frauenbeinen, zu entfernen. Die Patentschrift schildert, daß hierzu trotz der Unannehmlichkeiten im Gebrauch und der Hautreizungen, die sie oft erzeugten, vielfach Enthaarungscremes verwendet würden. Auch geschmolzenes Wachs werde zu diesem Zweck auf die Haut aufgebracht. Darüber hinaus seien sowohl manuell betriebene als auch mit Antrieben versehene mechanische Enthaarungsvorrichtungen bekannt.

Ein Typ einer handbetriebenen Vorrichtung, wie er in den US-Patentschriften 2 458 911 (Anlage Ast. 5), 2 486 616 (Anlage Ast. 6) und 1 143 590 (Anlage Ast. 7) und in der Schweizer Patentschrift 268 XXX (Anlage Ast. 8 = Anlage BeV 2) beschrieben sei, verwende eine Schraubenfeder (coil spring), die Haare in Freiräumen zwischen den Wicklungen erfasse und das Haar aus der Haut ziehe, wenn die Freiräume zwischen den Wicklungen geschlossen würden. Die Wirkungsweise dieses Geräts sei äußerst ineffizient, langsam und schmerzhaft.

Motorisch angetriebene Enthaarungsvorrichtungen seien in der US-Patentschrift 2 900 XXX (Anlage Ast. 9) und in der US-Patentschrift 4 079 XXX (Anlage 10 = Anlage BeV 1) beschreiben. Die erstgenannte Schrift beschreibe eine sich drehende Trommel von keilförmiger Formgebung zum Eingriff mit und zur Entfernung von Federn, Haaren und dergleichen von Geflügel. Die US-Patentschrift 4 079 XXX beschreibe eine

 

Haarauszupfvorrichtung, die eine axial angeordnete spiralförmige Feder (helical spring) verwende, die durch einen Elektromotor in axiale Drehung versetzt und gleichzeitig mittels eines Nockens, der durch den Elektromotor angetrieben werde, in einer Hin- und Herbewegung komprimiert und gedehnt werde. Diese Vorrichtung sei relativ kompliziert und teuer und für den Hausgebrauch nicht geeignet.

Die Patentschrift faßt diesen Stand der Technik dahin zusammen, daß es kein Gerät gebe, das für den Hausgebrauch geeignet sei und eine wirksame kosmetische Haarentfernung ermögliche. Ein einem elektrischen Rasierapparat für Männer entsprechendes Gerät zur Entfernung von Damenhaaren an der Wurzel sei nicht verfügbar. Der weitverbreitete Wunsch danach lasse sich ohne weiteres daran erkennen, daß Haarentfernungscremes trotz ihrer anerkannten Nachteile weitverbreitet beworben und verkauft würden.

Als Ziel der Erfindung gibt die Patentschrift an, ein elektrisch angetriebenes mechanisches Enthaarungsgerät auf den Markt zu bringen, das eine effiziente Haarentfernung ermöglicht und dessen Größe, Komplexität, Kosten und Anwendungsfreundlichkeit mit einem elektrischen Rasierapparats gut vergleichbar seien.

Das so formulierte Problem löst das Patent durch ein elektrisch angetriebenes Enthaarungsgerät, das folgende Merkmale aufweist:

(1) ein in der Hand zu haltendes tragbares Gehäuse;

(2) eine Motoreinrichtung, die in dem Gehäuse angeordnet ist;

(3) eine spiralförmige Feder (helical spring), die eine Mehrzahl von benachbarten Windungen umfaßt;

(4) die Windungen sind so angeordnet, daß sie mittels der Motoreinrichtung in Drehgleitbewegung relativ zur Haut, die zu entfernendes Haar trägt, antreibbar sind;

(5) die Feder weist einen Haareingriffsteil auf, der

(a) bogenförmig ist,

(b) eine konvexe Seite bildet, an welcher die Windungen auseinandergespreizt sind und

(c) eine der konvexen Seite entsprechende konkave Seite bildet, an welcher die Windungen zusammengedrückt sind;

(6) die Drehbewegung der Feder erzeugt eine kontinuierliche Bewegung der Windungen aus einer auseinandergespreizten Ausrichtung auf der konvexen Seite zu einer zusammengepreßten Ausrichtung auf der konkaven Seite zum Eingriff mit sowie zum Rupfen von Haar von der Haut des Subjekts;

(7) die Oberflächengeschwindigkeit der Windungen relativ zu der Haut übersteigt erheblich die Oberflächengeschwindigkeit des Gehäuses relativ zur Haut.

Infolge der bogenförmigen Ausgestaltung des Haareingriffsteils der spiralförmigen Feder bilden jeweils zwei benachbarte Federwindungen zwischen sich einen keilförmigen Spalt aus, wie dies aus Figur 4 der Patentschrift ersichtlich ist. Bei der Drehung um die Längsachse der Feder wandern die Teile der Federwindungen, die sich zunächst etwa auf der konvexen Seite befunden haben, zur konkaven Seite und umgekehrt. Hierdurch schließen sich die zuvor von den betreffenden Bereichen der Federwindungen gebildeten Spalte, während sich zwischen den Federwindungsbereichen, die sich von der konkaven zur konvexen Seite bewegen, Spalte wieder öffnen. Dies geschieht mit erheblicher Geschwindigkeit (Merkmal 7), die unabhängig von der Geschwindigkeit ist, mit der das Gerät über die Haut geführt wird. Das Ausrupfen der Haare erfolgt infolgedessen ruckartig und schmerzärmer als bei langsamer Bewegung. Ein Aufdrücken des Geräts auf die Haut ist, wie die Patentschrift bemerkt, nicht erforderlich.

 

b)

Das angegriffene Enthaarungsgerät macht von dieser Lehre teils wortlautgemäß, teils mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch.

Es handelt sich um ein elektrisch angetriebenes Enthaarungsgerät, das ein in der Hand zu haltendes tragbares Gehäuse (Merkmal 1) und einen im Gehäuse angeordneten Motor (Merkmal 2) aufweist. Die übrigen Merkmale sind nur insofern nicht wortlautgemäß erfüllt, als die Funktionen der spiralförmigen Feder und ihrer Windungen (Merkmal 3) von dem flexiblen, zylindrischen und mit einer Mehrzahl von benachbarten Schlitzen versehenen Kunststoffbauteil erfüllt werden. Diese Schlitze sind so angeordnet, daß sie mittels der Motoreinrichtung in Drehgleitbewegung relativ zur Haut, die zu entfernendes Haar trägt, antreibbar sind (Merkmal 4). Der Haarauszupfkörper ist bogenförmig, bildet eine konvexe Seite, an der die Begrenzungswände der Schlitze auseinandergespreizt sind, und bildet ferner eine der konvexen Seite entsprechende konkave Seite, an der die Begrenzungswände der Schlitze zusammengedrückt sind (Merkmal 5). Die Drehbewegung des Haarauszupfkörpers erzeugt eine kontinuierliche Bewegung der Schlitze von der einen Ausrichtung zu der anderen zum Eingriff mit sowie zum Rupfen von Haar von der Haut des Benutzers (Merkmal 6). Das wird in der auf die angegriffene Ausführungsform erteilten US-Patentschrift 4 726 XXX (Anlage Ast. 4) dahin beschrieben, daß das zylindrische Kunststoffbauteil um seine Längsachse drehbar und in einer bogenförmigen Stellung so gelagert sei, daß sich die Schlitze an der konvexen Seite des zylindrischen Bauteils während dessen Drehung öffneten, um die Haare zwischen den offenen einander gegenüberliegenden Seiten der Schlitze aufzunehmen, und sich an der konkaven Seite des zylindrischen Bauteils während dessen Drehung schlössen, um die Haare zwischen den geschlossenen einander gegenüberliegenden Seiten der Schlitze einzuklemmen (und auf diese Weise auszurupfen), und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Schließlich übersteigt die Oberflächengeschwindigkeit der Schlitze zu der Haut auch unstreitig erheblich die Oberflächengeschwindigkeit des Gehäuses zur Haut (Merkmal 7).

Die Ersetzung der spiralförmigen Feder durch das zylindrische Kunststoffbauteil führt das angegriffene Enthaarungsgerät aus dem Schutzbereich des Antragsschutzrechts nicht heraus.

Der Schutzbereich des Patents bemißt sich nach Artikel 69 EPU und wird dementsprechend durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Nach dem Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ (BGBl. 1976 II, Seite 1000) ist die Vorschrift nicht in der Weise auszulegen, daß unter dem Schutzbereich des Europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, und daß die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind. Ebensowenig ist Artikel 69 dahingehend auszulegen, daß die Patentansprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbinden.

Damit ist der Weg für eine Bemessung des Schutzbereichs über den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung offen. Der Schutzbereich eines Europäischen Patents bestimmt sich dementsprechend wie der nach § 14 PatG zu bestimmende Schutzbereich eines nach dem 1. Januar 1978 angemeldeten deutschen Patents hinsichtlich der Benutzung der Erfindung durch Äquivalente nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche. Es ist dabei auf die vom Fachmann erkennbare Tragweite der Erfindung abzustellen und zu fragen, ob der Fachmann aufgrund der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung dazu gelangt, das durch die Erfindung gelöste Problem mit gleichwirkenden Mitteln zu lösen, d. h. den angestrebten Erfolg auch mit anderen Mitteln, die zu diesem Erfolg führen, zu erreichen. Lösungsmittel, die der Durchschnittsfachmann aufgrund von Überlegungen, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als gleichwirkend auffinden kann, sind regelmäßig in den Schutzbereich des Patents einbezogen (BGH, GRUR 1986, 803, 805 – Formstein).

Daß das von der Antragsgegnerin eingesetzte Kunststoffbauteil die gleichen Wirkungen erzielt wie die spiralförmige Feder, ist bereits dargelegt. Dagegen kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, bei dem angegriffenen Gerät würden die Haare nicht wie beim Antragsschutzrecht pinzettenartig dort erfaßt, wo zwei benachbarte Windungen der Spirale zusammengedrückt würden, sondern durch den beim Öffnen der Schlitze erzeugten Saugeffekt (Fischmauleffekt) angesaugt und flächenmäßig erfaßt. Darin mag zusammen mit anderen, in der US-Patentschrift 4 726 XXX erörterten günstigen Wirkungen des Kunststoffbauteils ein zusätzlicher Vorteil liegen, der die Erteilung eines Patents auf die angegriffene Ausführungsform rechtfertigt. Für die Gleichwirkung im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre kommt es hierauf aber nicht an. Das Patent lehrt nicht, die zu entfernenden Haare pinzettenartig zu erfassen. Es lehrt, sie durch die kontinuierliche Drehbewegung des bogenförmigen Haareingriffsteils und das hierdurch auf der konvexen Seite bewirkte Auseinanderspreizen der Windungen aufzunehmen und sie durch das Zusammendrücken der Windungen auf der konkaven Seite einzuklemmen und auszuzupfen. Der Wirkung nach nichts anderes geschieht aber bei der angegriffenen Ausführungsform, wenn dort infolge der kontinuierlichen Drehbewegung des bogenförmigen Haareingriffsteils die Wandungen der Schlitze auseinandergespreizt und wieder zusammengedrückt werden, um die Haare auf diese Weise zu erfassen und zu entfernen.

Der Fachmann konnte dieses gleichwirkende Mittel auch ohne weiteres und jedenfalls ohne eigenes erfinderisches Bemühen aufgrund von Überlegungen, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren, auffinden. Dazu mußte er nur die Funktion der spiralförmigen Feder im Zusammenhang der durch den Patentanspruch umschriebenen Erfindung verstehen. Ohne Schwierigkeiten konnte er dabei erkennen, daß die Feder nicht etwa wie im Maschinenbau die Funktion eines Kraftspeichers hat, sondern als ein längliches, zylindrisches Bauteil eingesetzt wird, das infolge seiner Flexibilität Bogenform annehmen kann und das bei einer kontinuierlichen Drehbewegung durch die in dem bogenförmigen Bereich auseinandergespreizten und wieder zusammengedrückten Windungen Spalte eröffnet und wieder schließt. Die Patentschrift erläutert diese Funktion anschaulich bei der Darstellung der Arbeitsweise des Geräts in Spalte 5, Zeilen 5 bis 22, wo beschrieben wird, wie die Haare in die in Figur 4 gezeigten Spalte eintreten und durch die Drehbewegung ausgezupft werden. Dem Fachmann, der dies las, bereitete es keine Schwierigkeiten, die spiralförmige Feder durch ein anderes flexibles zylindrisches Bauteil zu ersetzen, das – bogenförmig eingesetzt und in kontinuierliche Drehbewegung versetzt – durch auf der Oberfläche angeordnete Schlitze Öffnungen auftut und wieder schließt, die den durch die Windungen der Feder gebildeten Spalten entsprechen.

Der Annahme, daß es sich um eine ohne weiteres naheliegende Abwandlung der erfindungsgemäßen Lehre handelt, steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Erteilung eines Patents auf das angegriffene Enthaarungsgerät nicht entgegen. Denn für die patentrechtliche Äquivalenz reicht es aus, daß der Durchschnittsfachmann erkennen konnte, daß er die erfindungsgemäße Wirkung durch einen bogenförmigen Haarauszupfkörper, wie ihn die angegriffene Ausführungsform verwendet, mit einem Mittel erzielen konnte, das seiner Art nach dem im Patent unmittelbar angegebenen Mittel gleichwirkend ist. In einem solchen Fall ist es gleichgültig, ob durch die besondere Ausgestaltung dieses Mittels eine über die erfindungsgemäße Wirkung hinausgehende Wirkung erzielt wird und die angegriffene Vorrichtung sich deshalb selbst als patentfähige Erfindung erweist, weil diese Erfindung dann in einer Weiterentwicklung der prioritätsälteren Erfindung liegt, die deren geschützten Erfindungsgedanken benutzt und sich daher als abhängige Erfindung darstellt (BGH, GRUR 1975, 484, 486 – Etikettiergerät). Daß es sich so im vorliegenden Fall verhält, verdeutlichen die in der US-Patentschrift 4 726 XXX angegebenen Vorteile der angegriffenen Ausführungsform. Dort heißt es, das zylindrische Bauteil aus Kunststoff erzeuge ein weicheres Gefühl auf der Haut als eine spiralförmige Feder, die aus praktischen Gründen und in der handelsüblichen Form aus Metall bestehe; weiterhin erzeuge die Herstellung der haarauszupfenden Spalten in Form von Schlitzen eine geringere Möglichkeit des Einklemmens der Haut und einen viel größeren Oberflächenbereich zur Kontaktierung und Einklemmung der Haare. Außerdem verringere das zylindrische Bauteil aus Kunststoff die Gefahr elektrischer Schläge und könne zudem als Massenartikel mit geringeren Kosten beispielsweise durch Extrusion hergestellt werden. Das sind nichts anderes als Vorzüge einer besonderen Ausführungsform des vom Antragsschutzrechts zuerst gelehrten Haareingriffsteils.

Der der vorstehenden Beurteilung zugrundeliegende technische Sachverhalt ist einfach und überschaubar. Es ist deshalb nicht zu erwarten, daß sich bei einer weiteren Erörterung dieses Sachverhalts im Hauptsacheverfahren zusätzliche Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Antragsgegnerin, der nach der im Termin überreichten eidesstattlichen Versicherung ihres Präsidenten bereits im August 1987 gerichtliche Schritte wegen Verletzung des Antragsschutzrechts angedroht worden waren, hatte auch ausreichend Gelegenheit, insoweit alle erheblichen Gesichtspunkte zu ermitteln und vorzutragen. Ebensowenig kann dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen werden, daß der Patents Court des englischen High Court of Justice, Chancery Division, mit seiner im Termin überreichten Entscheidung in dem englischen Parallelverfahren den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt und die Klage abgewiesen hat. Denn wie die Entscheidungsgründe ergeben, hat der englische Richter es abgelehnt, mechanische Äquivalente zu der spiralförmigen Feder in den Schutzbereich des Antragsschutzrechts einzubeziehen, weil es sich bei der spiralförmigen Feder um einen wesentlichen Bestandteil (essential integer) der Erfindung handele. Diese Betrachtungsweise steht mit dem rechtlichen Ausgangspunkt, von dem die Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof ausgeht, nicht im Einklang.

III.

Die glaubhaft gemachte Patentverletzung gebietet den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung, wenn auch deren Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist, die zu erbringen die Antragsteller sich selbst erboten haben.

Wegen der regelmäßig einschneidenden Folgen einer Unterlassungsverfügung in Patentverletzungssachen muß stets sorgfältig unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geprüft werden, ob die begehrte Maßnahme zur Abwendung „wesentlicher“ Nachteile wirklich „nötig“ und angemessen erscheint.

Wesentlich mit zu berücksichtigen sind dabei, da eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht in Betracht kommt, Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts (OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80). Bestehen hieran keine vernünftigen Zweifel, hat grundsätzlich das Interesse des Verletzten an der Verfolgung seines Unterlassungsanspruchs Vorrang. Denn die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann die unterbliebene Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs regelmäßig nur unzulänglich ausgleichen. Forderungen nach Ausgleich eines entgangenen Gewinns oder nach Herausgabe des Verletzergewinns sind, wenn überhaupt, nach aller Erfahrung nur sehr schwer und in einem mühevollen, teuren und langwierigen Verfahren durchzusetzen, wobei der Verletzte das Risiko trägt, daß der Verletzer zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Im übrigen bleibt dem Patentinhaber nur die Möglichkeit, Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr zu fordern, was jedoch darauf hinausläuft, daß sich der Verletzte bis zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs im Widerspruch zu dem ihm zustehenden Ausschließlichkeitsrecht eine Art „Zwangslizenznehmer“ aufdrängen lassen muß, der sich nach der Rechtsprechung nicht schlechter als andere Lizenznehmer behandeln lassen muß. Bestehen sonst keine Bedenken gegen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wird der Patentinhaber dies in aller Regel nicht hinnehmen müssen.

Im vorliegenden Fall hat das Interesse der Antragsteller an einer sofortigen Untersagung der patentverletzenden Handlungen der Antragsgegnerin Vorrang.

1.

An der Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechts bestehen trotz der noch ausstehenden Entscheidung der Einspruchsabteilung keine ernsthaften Zweifel.

Sowohl die bisherigen Einsprechenden als auch die Antragsgegnerin stützen ihren Angriff gegen das Antragsschutzrechts im wesentlichen auf die US-PS 4 079 XXX (Anlage Ast. 10 = BeV 1) und die CH-PS 268 XXX (Anlage Ast. 8 = BeV 2). Die Antragsgegnerin zieht außerdem die im Termin überreichte US-PS 2 496 223 heran. Von diesem wie dem übrigen in der europäischen Patentschrift 101 656 erörterten Stand der Technik wahrt das Antragsschutzrecht jedoch einem solchen Abstand, daß sein Widerruf nicht zu erwarten ist.

Während die Argumentation der beiden ursprünglichen Einsprechenden dahingeht, daß die erfindungsgemäße Lehre bis auf das Merkmal 7 durch die Schweizer Patentschrift vorweggenommen werde, wobei es lediglich einer Motorisierung der bekannten Vorrichtung nach dem Vorbild der US-PS 4 079 XXX bedurft habe, um auch zu diesem Merkmal zu gelangen, argumentiert die Antragsgegnerin umgekehrt und meint, der Fachmann habe lediglich eine bogenförmige, spiralförmige Feder nach dem Vorbild der Schweizer Patentschrift auf die Vorrichtung nach der US-PS 4 079 XXX übertragen müssen, um zum Gegenstand des Antragsschutzrechts zu kommen. Beide Argumentationslinien können nicht überzeugen.

Das Schweizer Patent beruht auf einer Anmeldung aus dem Jahre 1948. Es beschreibt ein mechanisches Haarentfernungsgerät aus einem gebogenen, in sich geschlossenen Metalldraht. Der Metalldraht besteht aus einem Griffteil und einem Bogenstück, auf dem eine zylindrische Schraubenfeder drehbar angeordnet ist. Wird diese Vorrichtung über die Haut bewegt, werden auf der konvexen Seite der bogenförmigen Feder die Windungen auseinandergespreizt und auf der konkaven Seite wieder zusammengedrückt und hierdurch das zu entfernende Haar erfaßt und ausgezupft. Was diese Ausnutzung der Drehbewegung einer spiralförmigen gebogenen Feder anbelangt, entspricht die bekannte Vorrichtung zwar dem Antragsschutzrecht. Das bedeutet aber nicht, daß der Fachmann die bekannte Vorrichtung lediglich zu „motorisieren“ brauchte, um zu der Erfindung zu gelangen. Denn der wesentliche Unterschied zwischen beiden Geräten liegt nicht in der „Motorisierung“, sondern darin, daß die Drehbewegung der Feder erfindungsgemäß unabhängig ist von der Bewegung des Gerätes selbst über die Haut und mit erheblich höherer Geschwindigkeit erfolgt. Um mit dem manuellen Haarentfernungsgerät nach der Schweizer Patentschrift zu arbeiten, muß das Gerät auf die Haut aufgedrückt werden. Da hierdurch das Haar niedergedrückt wird, wird seine Erfassung erschwert. Um die translatorische Bewegung des Geräts über die Haut in eine Drehbewegung der Feder umzusetzen, muß sich zudem ein ausreichend langer Abschnitt der Feder in seiner auf die Haut aufgepreßten Stellung in etwa senkrecht zur Bewegungsrichtung erstrecken; die Krümmung der Feder und dementsprechend die Öffnungen der Windungen können deshalb nur gering sein. Das Gerät muß zudem im Prinzip gradlinig über die Haut bewegt werden, wodurch die Erfassung aller in Betracht kommenden Körperregionen erschwert wird. Da die Geschwindigkeit der Drehbewegung der Geschwindigkeit entspricht, mit der das Gerät über die Haut bewegt wird, erfolgt das Auszupfen der Haare relativ langsam und dementsprechend schmerzhaft. Alle diese Nachteile werden vermieden durch die Unabhängigkeit der Bewegungen voneinander. Zu dieser Lösung konnte der bloße Umstand, daß es bereits motorisch angetriebene, jedoch wie noch zu erörtern sein wird, gänzlich anders arbeitende Enthaarungsgeräte gab, nicht hinführen. Das zeigt auch der Umstand, daß trotz des in der Patentschrift erwähnten und unbestritten großen Bedürfnisses nach einer praktisch brauchbaren Lösung bis zur Erfindung mehr als 30 Jahre seit Veröffentlichung der Schweizer Patentschrift 268 XXX vergangen sind.

Die US-PS 4 079 XXX ist, worauf die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen haben, die motorisierte Fortentwicklung von Vorrichtungen, wie sie etwa in den in der europäischen Patentschrift 101 656 erwähnten US-Patentschriften 1 743 590, 2 458 911 und 2 486 616 beschrieben werden. Sie beruhen auf dem Prinzip, eine spiralförmige Feder auseinanderzuziehen und wieder zu schließen, auf diese Weise Haar einzuklemmen und die Feder mit dem eingeklemmten Haar sodann von der Haut zu entfernen, um auf diese Weise das eingeklemmte Haar auszuzupfen. Bei dem in der US-PS 4 079 XXX beschriebenen Gerät treibt der Motorantrieb die Enden der – nicht gebogenen, sondern geradlinigen – Feder hin- und hergehend an, um so die Windungen auseinanderzuziehen und wieder zu schließen. Für das Auszupfen der auf diese Weise eingeklemmten Haare wird die Feder mit hoher Geschwindigkeit gedreht. Die Feder führt somit wie die älteren manuellen Vorrichtungen zwei funktionell voneinander zu unterscheidende Bewegungen aus. In der US-Patentschrift wird dies noch dadurch unterstrichen, daß gesagt wird, vorzugsweise werde bei jedem Arbeitsspiel die Drehbewegung verlangsamt oder sogar kurzzeitig angehalten, um zu gewährleisten, daß das Haar tatsächlich zwischen den Federwindungen eingeklemmt werde und nicht infolge der durch die notwendigerweise hohe Umfangsgeschwindigkeit der Federwindungen erzeugten Luftturbulenzen abgebogen werde. Führt man sich dieses vor Augen, so wird klar, daß es keinesfalls nahelag, anstelle einer geraden spiralförmigen Feder eine bogenförmige spiralförmige Feder zu verwenden, wie sie an sich aus der CH-PS 268 XXX bekannt war. Denn damit würde der Wirkungsmechanismus verlassen, mit dem die Vorrichtung nach der US-PS 4 079 XXX wie die erwähnten früheren manuellen Enthaarungsgeräte arbeitet und von dem abzuweichen der Durchschnittsfachmann ersichtlich keine Möglichkeit gesehen hat.

Daß dem so ist, zeigt schließlich auch die US-PS 2 496 223. Die dort beschriebene Vorrichtung zum Auszupfen von Federn, die im übrigen nicht den Merkmalen 1 und 2 der Erfindung entspricht, weist zwar eine spiralförmige Feder auf, die zum Einklemmen der Federn so zusammengedrückt wird, daß sie eine Bogenform annimmt. Auch hier fallen jedoch die Einklemm- und Drehbewegung der Feder wie bei der US-PS 4 079 XXX auseinander. Entsprechend aufwendig ist die Vorrichtung.

Die Kammer hat nach alledem keinen Zweifel, daß der Prüfer, der die CH-PS 268 XXX, die US-PS 4 079 XXX und bis auf die US-PS 2 496 223 auch den übrigen in Betracht kommenden Stand der Technik berücksichtigt hat, diesen mit Recht als nicht schutzhindernd angesehen hat.

Wie für die Beurteilung des Schutzbereichs des Antragsschutzrechts gilt auch hier, daß nicht die Gefahr besteht, daß der Stand der Technik unzureichend ausgewertet oder wesentlicher Stand der Technik noch gar nicht ermittelt worden ist. Die Veröffentlichung des europäischen Patents 101 656 ist bereits am 5. November 1986 erfolgt. Das Einspruchsverfahren läuft bereits ein Jahr. Insbesondere hatte auch die Antragsgegnerin, der das Antragsschutzrecht seit langem bekannt ist und der, wie bereits erwähnt, bereits vor einem Jahr ein gerichtliches Vorgehen aus dem Antragsschutzrecht angedroht worden war, hinreichend Zeit und Gelegenheit, den relevanten Stand der Technik zu ermitteln und auszuwerten. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht angemessen, den Antragstellern anzusinnen, allein wegen der theoretischen Möglichkeit der Auffindung weiteren erheblichen Materials auf die Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs zu verzichten.

2.

Auch im übrigen muß bei dieser Sachlage die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfallen.

Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, daß das Gerät „E“ zu einem niedrigeren Preis angeboten wird als das von der Antragstellerin zu 2) vertriebene Gerät. Im übrigen hat die Antragsgegnerin selbst hervorgehoben, daß sie erhebliche Werbeaufwendungen unternommen hat, um mit dem von ihr vertriebenen Gerät erfolgreich auf den deutschen Markt zu kommen. Da es andere als erfindungsgemäß arbeitende Enthaarungsgeräte auf dem Markt praktisch nicht gibt, muß der Markterfolg der Antragsgegnerin zwangsläufig zu Lasten der Antragsteller gehen. Auch wenn man nicht als glaubhaft ansieht, daß dies für die Antragsteller existenzbedrohend wäre, so kann doch nicht zweifelhaft sein, daß es für sie erhebliche Nachteile mit sich bringen würde und zu Veränderungen der Marktlage führen würde, die durch eine Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Verfahren der Hauptsache nur teilweise wieder rückgängig gemacht werden könnten. Dies hinzunehmen gebieten die Interessen der Antragsgegnerin auch dann nicht, wenn man mit der Antragsgegnerin annehmen wollte, daß nicht nur die Antragstellerin zu 1), sondern auch die Antragstellerin zu 2) nur als eine Art Lizenzgeber für den praktisch von einem dritten Unternehmen durchgeführten Vertrieb des „F“-Geräts in der Bundesrepublik Deutschland fungiert. Der Antragsgegnerin war das Patent bekannt, als sie sich zur Aufnahme des Vertriebs in der Bundesrepublik Deutschland entschloß. Wenn sie ihn gleichwohl aufnahm und erhebliche Anstrengungen unternahm, um wesentliche Teile ihres Umsatzes gerade mit dem patentverletzenden Enthaarungsgerät zu erzielen, so handelte sie auf eigenes Risiko.

Zu berücksichtigen ist allein, daß die Antragsgegnerin, sollte ihre Verteidigung gleichwohl im Endergebnis Erfolg haben, Schwierigkeiten haben würde, Schadensersatzansprüche gegen die im Ausland ansässigen Antragsteller zu realisieren. Daß die Antragsteller über Vermögen im Bundesgebiet verfügen, auf das die Antragsgegnerin zugreifen könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb geboten, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Im übrigen wird hierdurch die vorliegende einstweilige Verfügung einem erstinstanzlichen Urteil in der Hauptsache gleichgestellt, aus dem die Antragsteller bis zu dessen Rechtskraft auch nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken könnten. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung hat sich die Kammer an den Umsatzangaben der Antragsgegnerin und an dem von den Antragstellern für das Verfahren der Hauptsache angegebenen Streitwert orientiert. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erscheint es nicht angemessen, für das Sicherungsbedürfnis der Antragsgegnerin nur denjenigen Zeitraum zu berücksichtigen, in dem voraussichtlich noch kein erstinstanzliches Urteil im Hauptsacheverfahren vorliegen wird. Denn wenn die Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren obsiegen würden, wären sie nicht genötigt, nunmehr aus dem Urteil im Hauptsacheverfahren zu vollstrecken.

3.

Schließlich scheitert der Erlaß der einstweiligen Verfügung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht daran, daß die Antragsteller vor Anbringung ihres entsprechenden Antrags ungebührlich lange zugewartet haben. Die Antragsgegnerin will diesen Einwand darauf stützen, daß ihr bereits im August 1987 eine Inanspruchnahme wegen Patentverletzung angedroht worden sei. Darauf kommt es indessen nicht an, weil die Antragstellerin aus dem deutschen Teil des europäischen Patents erst dann mit Erfolg gegen die Antragsgegnerin vorgehen konnten, als diese das angegriffene Enthaarungsgerät auf dem deutschen Markt vertrieb oder dieser Vertrieb jedenfalls konkret drohte. Dafür, daß dies bereits geraume Zeit vor Stellung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der Fall war, ist nichts vorgetragen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der Sicherheitsleistung, zu der sich die Antragsteller ausdrücklich erboten haben, begründet kein Teilunterliegen (§ 938 ZPO).

 

Der Streitwert beträgt 3 Millionen DM.