Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2641
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. April 2017, Az. 4a O 82/14
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
eine Einheit für ein leistungsunterstütztes Fahrrad, die an einen Fahrradkör-perrahmen anbringbar ist mit folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwe-cken entweder einzuführen oder zu besitzen,
– einem drehbaren Ritzel (2) zum Übertragen einer Pedalkraft an eine An-triebsrad (22);
– einem elektromotorischen Leistungsausgabemittel (37) zum Bereitstellen einer elektromotorischen Leistung, um eine Pedalkraft zu ergänzen, die von der Ausgangswelle (37a) davon auszugeben ist,
– einem Zahnradmechanismus (40), welcher mit der Ausgangswelle (37a) gekoppelt ist;
– der Zahnradmechanismus (40) umfasst
– ein erstes Zahnrad (38), das assoziativ mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) betreibbar ist;
– ein zweites Zahnrad (42) zur Geschwindigkeitsreduzierung, welches mit dem ersten Zahnrad (38) in Eingriff bringbar ist und
– ein drittes Zahnrad, welches koaxial mit dem zweiten Zahnrad (42) gekop-pelt ist und mit dem Unterstützungsrad (30) in Eingriff kommen kann
– einem Unterstützungszahnrad (30), das mit dem dritten Zahnrad des Zahn-radmechanismus (40) ineinander greift; und
– über den Zahnradmechanismus (40) mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) gekoppelt ist; und
– einem Kopplungsmittel (123) zum koaxialen Koppeln des Unterstützungs-zahnrads (30) mit dem Ritzel (2); wobei
– all diese Komponenten auf einer gemeinsamen Basis (50) angeordnet sind; wobei
– das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und der Zahnradme-chanismus (40) fest an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind, wobei
– das Ritzel (2) und das Unterstützungszahnrad (30) drehbar an der gemein-samen Basis (50) befestigt sind; und
– das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und mindestens ein Teil des Zahnradmechanismus (40) in einem Gehäuse (13) aufgenommen sind, wobei
– das Gehäuse (13) mit der gemeinsamen Basis (50) verbunden ist oder ganzheitlich mit dieser ausgebildet ist, wobei
– das Kopplungsmittel (123) ein Stift oder eine Schraube ist, der/die sich in Dickenrichtung durch das Unterstützungszahnrad (30) und das Ritzel (2) erstreckt.
II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerinnen für die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 13. Februar 2010 bis zum 11. April 2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 12. April 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen in einem geordneten Verzeich-nis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. aufgeführten Handlungen seit dem 13. Februar 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe
1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Ty-penbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufs-stellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und An-schriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffern 1. und 2. Rechnun-gen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat;
wobei die Angaben zu Ziffer 5. nur für die Zeit seit dem 12. April 2014 zu ma-chen sind,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht- gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klä-gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, diesen gegenüber zur Ver-schwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutsch-land ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn er-mächtigt, den Klägerinnen auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung ent-halten ist.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung (Ziffer I. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung (Ziffer III. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer IV. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
VI. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind gemeinsam Inhaberinnen des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten und erteilten europäischen Patents EP 2 143 XXX B1 (Anlage HE 1, als deutsche, nicht veröffentlichte Übersetzung Anlage HE 1a; im Folgenden: Klage-patent), das am 28. März 2007 angemeldet und dessen Anmeldung am 13. Januar 2010 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12. März 2014 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein elektrisch unterstütztes Fahrrad und eine zur Verwendung in einem elektrisch unterstützten Fahrrad ausge-führte Einheit, die am Fahrradkörperrahmen befestigt werden kann. Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 (in Anlagenkonvolut BK 1 enthalten) hat die Beklagte das Klagepatent angegriffen durch Erhebung eines Einspruchs zum Europäischen Pa-tentamt, über den am 14. Juli 2016 eine Entscheidung (Anlage HE 12) ergangen ist. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung beabsichtigt die Beklagte, Beschwerde einzulegen.
In der ursprünglich erteilten Fassung lautete Anspruch 1 des Klagepatents:
„1. Einheit (11) für ein Ieistungsunterstütztes Fahrrad, die an einen Fahrradkör-perrahmen anbringbar ist,
mit mindestens:
einem drehbaren Ritzel (2) zum Übertragen einer Pedalkraft an ein Antriebsrad (22); einem elektromotorischen Leistungsausgabemittel (37) zum Bereitstellen ei-ner elektromotorischen Leistung, um eine Pedalkraft zu ergänzen, die von einer Ausgangswelle (37a) davon auszugeben ist; einem Zahnradmechanismus (40), welcher mit der Ausgangswelle (37a) gekoppelt ist; einem Unterstüt-zungszahnrad (30), das mit dem Zahnradmechanismus (40) ineinander greift; und einem Kopplungsmittel (123) zum koaxialen Koppeln des Unterstützungs-zahnrads (30) mit dem Ritzel (2), wobei all diese Komponenten auf einer ge-meinsamen Basis (50) angeordnet sind, und die Einheit (11) dadurch gekenn-zeichnet ist, dass:
das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und der Zahnradmecha-nismus (40) fest an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind, wobei das Ritzel (2) und das Unterstützungszahnrad (30) drehbar an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind; und das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und mindestens ein Teil des Zahnradmechanismus (40) in einem Gehäuse (13) aufgenommen sind, wobei das Gehäuse (13) mit der gemeinsamen Basis (50) verbunden ist oder ganzheitlich mit dieser ausgebildet ist.“
In der nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Einspruch einge-schränkt aufrecht erhaltenen Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatents:
„1. Einheit (11) für ein Ieistungsunterstütztes Fahrrad, die an einen Fahrradkör-perrahmen anbringbar ist,
mit mindestens:
einem drehbaren Ritzel (2) zum Übertragen einer Pedalkraft an ein Antriebsrad (22); einem elektromotorischen Leistungsausgabemittel (37) zum Bereitstellen ei-ner elektromotorischen Leistung, um eine Pedalkraft zu ergänzen, die von einer Ausgangswelle (37a) davon auszugeben ist;
einem Zahnradmechanismus (40), welcher mit der Ausgangswelle (37a) ge-koppelt ist und der Zahnradmechanismus ein erstes Zahnrad (38), das assoziativ mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) betreibbar ist, ein zweites Zahnrad (42) zur Geschwindigkeitsreduzierung, welches mit dem ersten Zahnrad (38) in Eingriff bringbar ist und ein drittes Zahnrad, welches koaxial mit dem zweiten Zahnrad (42) gekoppelt ist und mit dem Unterstützungszahnrad (30) in Eingriff kommen kann;
einem Unterstützungszahnrad (30), das mit dem dritten Zahnrad des Zahnradme-chanismus (40) ineinander greift und über den Zahnradmechanismus (40) der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) ge-koppelt ist;
und einem Kopplungsmittel (123) zum koaxialen Koppeln des Unterstützungs-zahnrads (30) mit dem Ritzel (2), wobei all diese Komponenten auf einer gemein-samen Basis (50) angeordnet sind, wobei
das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und der Zahnradmecha-nismus (40) fest an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind, wobei das Ritzel (2) und das Unterstützungszahnrad (30) drehbar an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind; und das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und mindestens ein Teil des Zahnradmechanismus (40) in einem Gehäuse (13) aufgenommen sind, wobei das Gehäuse (13) mit der gemeinsamen Basis (50) verbunden ist oder ganzheitlich mit dieser ausgebildet ist, wobei das Kopp-lungsmittel (123) ein Stift oder eine Schraube ist, der /die sich in Dickenrichtung durch das Unterstützungszahnrad (30) und das Ritzel (2) erstreckt.“
Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und verdeutlichen dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausfüh-rungsbeispiele:
Figur 3a zeigt eine klagepatentgemäße Einheit für ein leistungsunterstütztes Fahrrad in einer Seitenansicht, Figur 3b zeigt dieselbe Vorrichtung in einer Schnittansicht. Figur 4 stellt in mehreren Zeichnungen die Installation einer klagepatentgemäßen Einheit nach einer beispielhaften Ausführungsform in mehreren Zeichnungen dar.
Die Beklagte hat auf der in D am E durchgeführten Messe A 2014 auf ihrem Stand nachrüstbare Elektro-Tretlager-Mittelmotoren unter der Bezeichnung „B“ sowie „C“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) ausgestellt und angeboten. Abbildungen des Aufbaus und der Einzelteile der angegriffenen Ausführungsform sind als Anlage HE 5 zur Gerichtsakte gereicht worden. Nachstehend verkleinert wiedergegeben sind die Lichtbilder auf den Blättern 29 bis 31 und 33 der Anlage HE 5, welche die Anordnung eines Zahnrades und eines Ritzels auf einem einen Elektromotor enthaltenden Abschnitt sowie die zugehörige Mittelwelle der angegriffenen Ausführungsform zeigen:
Die Kläger sind der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die klagepatentgemäße technische Lehre wortsinngemäß. Insbesondere seien bei ihr ein Ritzel, welches das Drehmoment auf ein Antriebsrad überträgt, und ein Unter-stützungszahnrad, auf welches die elektromotorische Leistung über einen Zahnrad-mechanismus übertragen wird, drehbar an einer gemeinsamen Basis befestigt. Zur Verwirklichung dieses Merkmals reiche es aus, wenn, wie bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht, das Ritzel und das Unterstützungszahnrad auf einer gemeinsamen Antriebswelle angebracht sind, die wiederum mit einer gemeinsamen Basis verbunden ist. Bei einer solchen Gestaltung, bei der überdies drehachsenpa-rallele Stifte als Kopplungsmittel das Kettenrad und das Unterstützungszahnrad mit-einander verbinden, seien zugleich die weiteren klagepatentgemäßen Merkmale verwirklicht, gemäß denen das Kopplungsmittel Unterstützungszahnrad und Ritzel koaxial koppeln und Kopplungsmittel, Unterstützungszahnrad und Ritzel auf einer gemeinsamen Basis angeordnet sein müssen.
Die Kläger beantragen nunmehr in Ansehung der eingeschränkten Aufrechterhaltung des Klagepatents,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen,
hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen,
weiter hilfsweise Schadensersatz erst ab dem 14. Juli 2016 zuzuerkennen, näm-lich ab dem Zeitpunkt der Änderung des Klagepatentes im Einspruchsverfahren vor dem EPA,
weiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs auszusetzen.
Die Beklagte rügt die mangelnde örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. In der Sache ist sie der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch. Weil bei ihr das Unterstüt-zungszahnrad und das Ritzel an derselben Antriebswelle befestigt sind, sei jedenfalls das Unterstützungszahnrad nicht klagepatengemäß drehbar an der Basis befestigt und es gebe demnach auch keine gemeinsame Basis, an der das Unterstützungs-zahnrad, das Ritzel und das Kopplungsmittel angeordnet seien. Schließlich verfüge der Zahnradmechanismus nicht wie vom Klagepatent gefordert über drei Zahnräder, sondern nur über zwei, nämlich ein großes, assoziativ mit der Ausgangswelle betreibbares Zahnrad und ein kleines, mit dem großen Zahnrad gekoppeltes Zahnrad.
Ferner ist die Beklagte der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Einspruchsbe-schwerdeverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Seine technische Lehre werde durch die EP 0 832 XXX A1 (Entgegenhaltung D22 im parallelen Einspruchs-beschwerdeverfahren) neuheitsschädlich vorweggenommen. Diese Entgegenhaltung sei auch nach der erstinstanzlichen eingeschränkten Aufrechterhaltung des Klage-patents durch die Einspruchsabteilung relevant, weil es – unstreitig – im erstinstanz-lichen Einspruchsverfahren noch nicht berücksichtigt wurde.
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten zum Rechtsbestand des Klagepatents entgegen. Die nunmehr entgegengehaltene prioritätsälteren Schrift offenbare keine Gestaltung, bei der das Ritzel, das elektromotorische Leistungsausgabemittel, das Unterstützungszahnrad und das Kopplungsmittel auf einer gemeinsam Basis angeordnet seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist, nachdem das Klagepatent durch die Einspruchsabteilung eingeschränkt aufrechterhalten worden ist, nicht veranlasst.
A.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Düsseldorf ge-mäß § 32 ZPO und § 143 Abs. 1 PatG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmustersachen und Topographie-schutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 30. August 2011 (GV.NRW. 2011, 467) örtlich zuständig. Dies folgt bereits aus dem – unstreitigen – Umstand, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform auf der Messe A 2014 in D ausgestellt hat. Gerichtsbekannt hat diese Messe mindestens bundesweite Bedeutung als Leit-messe, so dass ein Ausstellen dort als Angebot an alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Abnehmer zu beurteilen ist, also auch an solche Abnehmer, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Damit liegt wenigstens der Erfolgsort dieser geltend gemachten Verletzungshandlung im Bezirk des angerufenen Gerichts (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl. Kap. D. Rdn. 7ff.). Auf den Einwand der Beklagten, sie habe die angegriffene Ausführungsform nicht Verbrauchern in Nordrhein-Westfalen angeboten, kommt es jedenfalls nicht an.
B.
Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen auf Grundlage des erteilten Klagepatents gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbKG, §§ 242, 259 BGB zu.
I.
Das Klagepatent betrifft ein elektrisch unterstütztes Fahrrad und eine zur Verwendung in einem elektrisch unterstützten Fahrrad ausgeführte Einheit, die am Fahrradkörper-rahmen befestigt werden kann.
Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausführt, ist ein leistungs-unterstütztes Fahrrad, bei dem die Pedalkraft um elektromotorische Kraft ergänzt wird, typischerweise mit einem Kräfteverbindungsmechanismus ausgestattet, der die Pedal-kraft mit der elektromotorischen Kraft verbindet. So offenbart beispielsweise die JP 2002-362468 ein leistungsunterstütztes Fahrrad mit einem drehbaren Ritzel zur Übertragung der Pedalkraft auf ein Antriebsrad, mit einem Hilfszahnrad, das drehbar koaxial mit dem Ritzel verbunden ist, mit einer Antriebseinheit, welche die elektromoto-rische Kraft in Abhängigkeit der Pedalkraft abgeben kann, einem von der Antriebsein-heit drehbar antreibbaren Kraftritzel und mit einer Hilfskette, die sich über das Hilfs-zahnrad und das Kraftritzel erstreckt. Dies würdigt das Klagepatent als vorteilhafte Gestaltung, mit der die Anbringung des Kräfteverbindungsmechanismus so flexibel ist, dass kein spezieller Rahmen benötigt wird.
Die US 2005/0167226 offenbart ein leistungsunterstütztes Fahrrad mit einer Einweg-Kupplung. Aus der US 5,749,429 ist eine Leistungsunterstützungsvorrichtung eines leistungsunterstützten Fahrrades bekannt, die eine Kurbelwelle für den Pedalantrieb, einen Elektromotor und eine Kräfteverbindungseinrichtung aufweist, welche die Pedalkraft und die Unterstützungskraft gemeinsam an das Antriebsrad überträgt, und außerdem einen Detektor für den Unterschied in den Schubanteilen der beiden An-triebe, wobei ein Controller die Leistung des Elektromotors so steuert, dass dieser Unterschied null beträgt. Ferner offenbart die EP 1,306,297 eine Kraftantriebseinheit für ein motorunterstütztes Fahrrad, in welcher ein elektrischer Hilfsmotor auf ein vom Fahrradrahmen gestütztes Gehäuse montiert ist, das eine Kurbelwelle mit Pedalen drehbar lagert. Aus der US 6,152249 ist ein elektrisch unterstütztes Fahrrad bekannt, bei dem der elektrische Antrieb zusammengesetzt ist aus einem flachen Motor in einem Gehäuse und einem Schwingungsdämpfer, wobei das Gehäuse und eine Batterie in der Mitte des Fahrradrahmens angebracht sind und ein zentraler Schaft den flachen Motor und den Schwingungsdämpfer durchläuft und der flache Motor über eine Kraftübertragung mit dem Schwingungsdämpfer verbunden ist. Die JP2004-001735 schließlich offenbart eine Vorrichtung zur Unterstützung der Antriebskraft mit einem Befestigungselement, das auf einer mit menschlicher Kraft angetriebenen Spindel befestigt ist.
An den voroffenbarten Vorrichtungen kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die Ausführung die Hauptkomponente eines Sensors für die Pedalkraft und die Hilfsantriebseinheit als separate Einheiten ausgeführt sind. Demgegenüber seien ein einfacherer Mechanismus und eine erleichterte Anbringung dieses Mechanismus am Fahrradrahmen möglich.
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0008]), einen vereinfachten leistungsunterstützenden Mechanismus für ein leistungsunterstütztes Fahrrad zu schaffen und die Anbringung eines solchen Mechanismus am Fahrradrahmen zu erleichtern.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent gemäß seiner eingeschränkt auf-rechterhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
P1 Einheit (11) für ein leistungsunterstütztes Fahrrad, die an einen Fahrradkör-perrahen anbringbar ist, mit mindestens:
P2 einem drehbaren Ritzel (2) zum Übertragen einer Pedalkraft an eine An-triebsrad (22);
P3 einem elektromotorischen Leistungsausgabemittel (37) zum Bereitstellen ei-ner elektromotorischen Leistung, um eine Pedalkraft zu ergänzen, die von der Ausgangswelle (37a) davon auszugeben ist,
P4 einem Zahnradmechanismus (40), welcher mit der Ausgangswelle (37a) ge-koppelt ist;
P4.1 der Zahnradmechanismus (40) umfasst
– ein erstes Zahnrad (39), das assoziativ mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) betreibbar ist;
– ein zweites Zahnrad (42), zur Geschwindigkeitsreduzierung, welches mit dem ersten Zahnrad (38) in Eingriff bringbar ist; und
– ein drittes Zahnrad, welches koaxial mit dem zweiten Zahnrad (42) ge-koppelt ist und mit dem Unterstützungszahnrad (30) in Eingriff kommen kann –
P5 einem Unterstützungszahnrad (30), das mit dem Zahnradmechanismus (40) ineinander greift; und
P5.1 über den Zahnradmechanismus (40) mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) gekoppelt ist; und
P6 einem Kopplungsmittel (123) zum koaxialen Koppeln des Unterstützungs-zahnrads (30) mit dem Ritzel (2); wobei
P7 all diese Komponenten auf einer gemeinsamen Basis (50) angeordnet sind; wobei
P8 das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und der Zahnradmechanismus (40) fest an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind, wobei
P9 das Ritzel (2) und das Unterstützungszahnrad (30) drehbar an der gemein-samen Basis (50) befestigt sind; und
P10 das elektronische Leistungsausgabemittel (37) und mindestens ein Teil des Zahnradmechanismus (40) in einem Gehäuse (13) aufgenommen sind, wo-bei
P11 das Gehäuse (13) mit der gemeinsamen Basis (50) verbunden ist oder ganz-heitlich mit dieser ausgebildet ist, wobei
P12 das Kopplungsmittel (123) ein Stift oder eine Schraube ist, der/die sich in Di-ckenrichtung durch das Unterstützungszahnrad (30) und das Ritzel (2) er-streckt.
II.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – alleine die Verwirklichung der Merkmale P6, P7 und P9 im Streit, deren Verwirklichung durch die angegriffene Ausführungsform sich indes feststellen lässt.
1.
Merkmal P9 des Klagepatents, gemäß welchem das Ritzel (2) und das Unterstützungs-zahnrad (30) drehbar an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind, ist durch die an-gegriffene Ausführungsform verwirklicht.
a)
Dieses Merkmal ist in der Weise auszulegen, dass sowohl das Ritzel (2) als auch das Unterstützungszahnrad (30) derart an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sein müs-sen, dass sie sich gegenüber dieser um eine Achse drehen können. Dabei kommt es indes nicht darauf an, ob die Drehachsen des Ritzels und des Unterstüt-zungszahnrads relativ zur gemeinsamen Basis unterschiedlich oder identisch sind und ob das Ritzel und das Unterstützungszahnrad relativ zueinander verdrehbar sind oder sich nur in der immer selben Drehstellung zueinander und/oder auf der gemein-samen Drehachse gemeinsam relativ zur gemeinsamen Basis drehen können.
Dieses Verständnis stützt sich auf den Gesamtzusammenhang des Anspruchswort-lauts, welcher gemäß Art. 69 Satz 1 EPÜ den Schutzbereich des Klagepatents be-stimmt. Ritzel und Unterstützungszahnrad sind diejenigen Elemente der klagepatent-gemäßen Einheit, welche die beiden Quellen des Drehmoments – einerseits die Pedalkraft, andererseits die elektromotorische Kraft – aufnehmen und miteinander kombinieren. Die Übertagung des von den Pedalen ausgeübten Drehmoments auf das Ritzel ist in Merkmal P2 beansprucht. Das Drehmoment des Elektromotors wird gemäß Merkmal P3 über ein Leistungsausgabemittel ausgegeben und gemäß Merkmal P4 über dessen Ausgangswelle 37a an einen angekoppelten Zahnradme-chanismus übertragen, der wiederum gemäß Merkmal P5 mit dem Unterstützungs-zahnrad ineinander greift. Weil Ritzel und Unterstützungszahnrad außerdem gemäß Merkmal P6 durch das Kopplungsmittel koaxial gekoppelt sind, nehmen sie nicht nur die beiden Quellen des Drehmoments auf, sondern kombinieren sie auch miteinander, so dass das kombinierte Drehmoment schließlich gemäß Merkmal P2 vom drehbaren Ritzel an ein Antriebsrad übertragen werden kann. Ferner beansprucht Merkmal P10, dass das Leistungsausgabemittel des Elektromotors im Gehäuse aufgenommen ist, das wiederum gemäß Merkmal P11 mit der gemeinsamen Basis verbunden oder ganzheitlich mit dieser ausgebildet ist. Weil zugleich auch das Ritzel und das Unterstützungszahnrad sowie das Kopplungsmittel gemäß Merkmal P7 auf der gemeinsamen Basis angeordnet sein müssen, ergibt sich für den Fachmann die Notwendigkeit, dass Ritzel und Übertragungszahnrad zwar mit der Basis und dem darin enthaltenen Elektromotor nebst Ausgangswelle befestigt sein müssen, aber sich gegenüber dieser Basis drehen können müssen, um das Drehmoment zur Übertragung an das Antriebsrad zur Verfügung stellen zu können.
Zugleich erkennt der Fachmann, dass der Anspruchswortlaut keine Angaben zum Wirkverhältnis von Ritzel und Unterstützungszahnrad zueinander enthält, wobei er dem genannten Zusammenhang entnehmen kann, dass es zur Erfüllung ihrer Funk-tion darauf ankommt, dass sie in geeigneter Weise die beiden Drehmomentquellen zusammenführen müssen, es aber keine zwingende Voraussetzung für die Gewähr-leistung dieser Funktion ist, dass Ritzel und Unterstützungszahnrad sich gegenei-nander drehen können. Dass Ritzel und Unterstützungszahnrad in ihrer rotatorischen Bewegung unabhängig voneinander gelagert sind, ist vielmehr erst Gegenstand der vom abhängigen Unteranspruch 4 beanspruchten Lehre, welcher lautet:
„Einheit nach einem der Ansprüche 1 bis 4, in welcher das Unterstützungszahn-rad (30) zur rotatorischen Bewegung über ein Lager (70) unabhängig von dem Ritzel (2) gelagert ist.“
Im Umkehrschluss lässt sich dem entnehmen, dass sich die allgemeinere Lehre des vorliegend geltend gemachten Hauptanspruchs 1 nicht auf eine Gestaltung beschrän-ken kann, bei der Ritzel und Unterstützungszahnrad sich unabhängig voneinander drehen können, sondern auch solche Gestaltungen umfasst, bei denen Ritzel und Unterstützungszahnrad auf einer gemeinsamen Welle fest angeordnet sind und sich deshalb nur miteinander drehen können.
Gestützt wird das genannte Verständnis durch die Beschreibung, welche gemäß Art. 69 Satz 2 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs zu berücksichtigen ist. Gemäß der allgemeinen Erfindungsbeschreibung wird dort ausgeführt (Absatz 0010] am Ende), dass in einer bevorzugten Ausführungsform das Unterstützungszahnrad zur Rotationsbewegung über ein Lager unabhängig vom Ritzel gelagert sein kann, was dem Fachmann die Erkenntnis vermittelt, dass die allgemeine Lehre des Klagepatents in der genannten Weise weiter reicht. Dem entspricht die Erläuterung eines Ausführungsbeispiels, bei dem (Absatz [0037]) das Unterstützungszahnrad über ein Lager an der gemeinsamen Basis befestigt ist und sich auf diese Weise unabhängig vom Ritzel drehen kann, wobei das Klagepatent diese Gestaltung für vorzugswürdig hält, weil sie eine stabile Übertragung der motorischen Leistung vom Unterstüt-zungszahnrad zum Ritzel gewährleiste. Wiederum erkennt der Fachmann, dass diese bevorzugte Ausführungsform umfasst wird von einer allgemeinen Lehre des Klagepatents, die darüber hinaus geht und namentlich solche Gestaltungen umfasst, die dieses Merkmal der freien Drehbarkeit von Ritzel und Unterstützungszahnrad zueinander nicht aufweisen.
b)
Demnach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das streitige Merkmal P9. Wie aus den Bildern 29 und 33 der Anlage HE 5 ersichtlich ist, sitzen das Ritzel (auf Bild 29 vorne und mit größerem Durchmesser) und das Unterstützungszahnrad (auf Bild 29 hinten und mit kleinerem Durchmesser) auf der gemeinsamen, auf Bild 33 gezeigten Welle fest auf, so dass sie sich miteinander drehen und zugleich auf der darunter liegenden Struktur, welche die klagepatentgemäße gemeinsame Basis bildet, befestigt sind, weil die gemeinsame Welle dort drehbar gelagert und befestigt ist.
2.
Aus dem oben unter 1. zum Merkmal P9 Ausgeführten ergibt sich zugleich die Ver-wirklichung des Weiteren streitigen Merkmals P6 durch die angegriffene Ausfüh-rungsform. Weil es, wie ausgeführt, nicht darauf ankommt, dass Ritzel und Unter-stützungszahnrad frei gegeneinander drehbar sein müssen, kommt es auch nicht darauf an, dass erst das Kopplungsmittel gemäß Merkmal P6 das Drehmoment von dem einen auf das andere Bauelement überträgt. Es genügt für die Verwirklichung von Merkmal P6, dass – wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig der Fall ist – die auf einer gemeinsamen Welle drehenden Elemente des Unterstüt-zungszahnrades und des Ritzels über die gemeinsame Welle zueinander konzent-risch gehalten und über Kopplungsmittel miteinander gekoppelt sind, so dass die Kopplung zwischen zwei aus anderem Grunde, nämlich wegen der gemeinsamen Welle, ohnehin konzentrisch zueinander angeordneten Bauelementen geschieht.
3.
Ferner folgt aus den Ausführungen zu Merkmal P9 oben unter 1., dass auch das wei-tere streitige Merkmal P7 durch die angegriffene Ausführungsform erfüllt ist. Weil das Klagepatent sich nicht auf eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung einer Anordnung von Ritzel und Unterstützungszahnrad auf der gemeinsamen Basis festlegt, es vielmehr funktional alleine darauf ankommt, dass diese Elemente die unterschiedlichen Quellen des Drehmoments aufnehmen und miteinander kombinie-ren, stellt es eine klagepatentgemäße Gestaltung dar, wenn die Anordnung dieser Elemente durch eine gemeinsame Welle vermittelt wird, auf der diese beiden Elemente angebracht sind und die wiederum drehbar in der gemeinsamen Basis gelagert ist, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist. Dafür, dass eine unmittelbare Anordnung von Unterstützungszahnrad und Ritzel erforderlich wäre, kann der Fachmann weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung oder den Zeichnungen einen Anhaltspunkt entnehmen. Im Gegenteil lehrt Unteranspruch 7 des Klagepatents die Ausführung einer Antriebswelle (4), auf der, wie in Figur 3b gezeigt, klagepatentgemäß Ritzel und Unterstützungszahnrad gelagert sein können.
4.
Schließlich lässt sich auch eine Verwirklichung des – im Zuge der eingeschränkten Aufrechterhaltung neu hinzugekommenen – Merkmals P4.1 durch die angegriffene Ausführungsform feststellen, gemäß dem der klagepatentgemäße Zahnradmecha-nismus insgesamt drei Zahnräder umfassen muss, von denen das erste (38) assoziativ mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) betreibbar sein muss.
a)
Ein erstes Zahnrad im Sinne dieses Merkmals ist ein drehbar gelagertes mechani-sches Bauteil, das seine Bewegungsenergie dadurch auf andere drehbar gelagerte mechanische Bauteile überträgt, dass es an seinem Umfang eine Abfolge von Erhö-hungen und Vertiefungen trägt, die mit entsprechenden Erhöhungen und Vertiefun-gen des anderen drehbaren Bauteils in Eingriff gelangen und diese je nach Dreh-stellung deshalb ergreifen und freigeben können. Dabei muss die Drehenergie dieses ersten Zahnrades durch einen beliebigen Kraftschluss des ersten Zahnrades mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels von dem Leistungsausgabemittel auf das erste Zahnrad übertragen werden.
Auch dieses technische Verständnis folgt aus dem Gesamtzusammenhang des An-spruchswortlauts. Der Fachmann erkennt, dass das erste und das zweite Zahnrad mit-einander in Eingriff bringbar sein müssen. Dem entnimmt er, dass das erste und das zweite Zahnrad räumlich-körperlich so ausgestaltet sein müssen, dass sie geeignet sind, aufeinander Bewegungsenergie und Drehmoment übertragen zu können und zwar indem sie Elemente aufweisen, die miteinander in Eingriff stehen. Aus seinem Fachwissen ist dem Fachmann der allgemeine technische Sprachgebrauch bekannt, wonach ein Zahnrad ein Rad mit Zähnen ist, eben denjenigen Erhöhungen und Vertiefungen auf seinem Umfang, die es erlauben, mit anderen Zahnrädern in Eingriff zu gelangen und mit diesen Drehenergie zu übertragen. Weil Merkmal P4.1 weiter lehrt, dass das erste Zahnrad assoziativ mit der Ausgangswelle des elektromotorischen Leistungsausgabemittels betreibbar ist, erkennt der Fachmann ferner, dass die vom ersten Zahnrad auf das zweite Zahnrad übertragene Drehenergie von der Ausgangswelle stammen muss, die in hierfür geeigneter Weise mechanisch gekoppelt sein muss.
Der Anspruch, die Beschreibung und die Zeichnungen enthalten jeweils keine Ein-schränkungen dazu, wie das erste Zahnrad und dessen assoziative Kopplung mit der Ausgangswelle ausgestaltet sein müssen. Diese Aspekte sind somit in das gestalte-rische Belieben des Fachmanns gestellt. Das Klagepatent macht demnach insbeson-dere keine Vorgaben zum Umfang des Zahnrades, zur Ausgestaltung seiner Zähne (etwa ob diese parallel zur Drehachse des Zahnrades oder aber anders verlaufen müs-sen) sowie zur Art des Kraftschlusses des ersten Zahnrades mit der Ausgangswelle, namentlich dazu, ob das erste Zahnrad mit der Ausgangswelle fest verbunden oder gar einstückig mit dieser ausgebildet ist.
b)
Demnach lässt sich die Verwirklichung des Merkmal P4.1 durch die angegriffene Aus-führungsform feststellen. Wie die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, durch die Klägerin mit Beschriftungen versehenen Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform erkennen lassen, verfügt die Ausgangswelle bei der angegriffenen Ausführungsform über eine helikale Struktur von Erhöhungen und Vertiefungen.
Diese helikalen Erhöhungen und Vertiefungen sind geeignet, in ein Zahnrad mit schräg verlaufenden Zähnen einzugreifen. Demnach weist die Ausgangswelle der angegriffenen Ausführungsform ein erstes, von ihr assoziativ betriebenes Zahnrad auf, nämlich die genannte helikale Struktur. Dass das erste Zahnrad kein gesondertes Bauteil ist und eine Zahn-Struktur in helikaler Form verfügt, steht nach dem oben unter a) ausgeführten der Verwirklichung des Merkmals P4.1 nicht entgegen.
III.
Weil die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie den Verletzungs-ansprüchen der Klägerinnen im zuerkannten Umfange ausgesetzt.
Gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Unterlassung der Verletzungshandlungen verpflichtet.
Für die Zeit ab der Offenlegung der Patentanmeldung schuldet die Beklagte den Klägerinnen gemäß Art. II Abs. 1 IntPatübKG eine angemessene Entschädigung. Ferner hat die Beklagte den Klägerinnen Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung in Ansehung der angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Dass das Klagepatent im Einspruchsverfahren eingeschränkt aufrechterhalten worden ist, steht der Annahme eines Verschuldens der Beklagten nicht entgegen, denn auch eine solche Entwicklung des Rechtsbestandes des Klagepatents, dessen Schutzbereich auch nach der eingeschränkten Aufrechterhaltung immer noch die angegriffene Ausführungsform umfasst, hätte die Beklagte bei der gebotenen Sorgfalt erkennen und damit eine Verletzungshandlung vermeiden können. Ein Fachunternehmen kann sich nicht unter Verweis auf die womöglich unklare oder jedenfalls noch nicht vollständig geklärte Rechtsbeständigkeit eines Klagepatents exkulpieren (Kühnen, a.a.O., Kap. D. Rdn. 361).
Da die genaue Höhe der Entschädigung und des geschuldeten Schadensersatzes derzeit noch nicht feststeht, es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Klägerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung sowie ein Schaden entstanden ist und diese Ansprüche von den Klägerinnen noch nicht beziffert werden können, weil sie ohne eigenes Verschulden den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen nicht kennen, haben die Klägerinnen ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach, § 256 ZPO.
Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte aus Art. 64 EPÜ, § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB außerdem die zuerkannten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung. Die Klägerinnen sind auf die in der Urteilsformel bezeichneten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräu-men (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09).
C.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im parallelen Einspruchsverfahren und auf die erstinstanzliche Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 14. Juli 2016 (An-lage HE 12) erscheint es nicht angezeigt, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung der Einspruchsbeschwerdekammer auszusetzen. Der weitere, über die Einwendungen vor der Einspruchskammer hinausgehende Angriff gegen den Rechtsbestand des Klagepatents begründet keine hinreichende Erfolgsaussicht.
I.
Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transport-fahrzeug) bestätigt wurde, stellt die Erhebung der Nichtigkeitsklage oder die Einlegung eines Einspruchs als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen und damit dem Angriff auf das Klagepatent entgegen § 58 Abs. 1 PatG eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat die Kammer des Verletzungsgerichts eine Prognoseentscheidung über den Gang des Nichtig-keitsverfahrens zu treffen, ohne dass sie dessen – auch nur erstinstanzliches – Er-gebnis vorwegnehmen könnte. Deshalb und mit Rücksicht auf die Besetzung des Verletzungsgerichts ohne technisch Fachkundige kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn die Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich er-scheint. Bei der Prüfung von als neuheitsschädlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltungen kommt eine Aussetzung demnach in Betracht, wenn das Verlet-zungsgericht die Vorwegnahme sämtlicher Merkmale so eindeutig bejahen kann, dass keine erheblichen Zweifel entgegenstehen. Wegen mangelnder erfinderischer Tä-tigkeit ist bereits dann nicht auszusetzen, wenn sich für eine Bejahung der Erfindungshöhe zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
Deutlich gegen eine Aussetzung des erstinstanzlichen Verletzungsverfahrens spricht es, wenn das Klagepatent im Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich aufrechter-halten worden ist (Kühnen, a.a.O., Kap. E. Rdn. 613). Weil in dieser Konstellation nicht nur der – vom Verletzungsgericht grundsätzlich immer zu beachtende – Erteilungsakt für die Patentfähigkeit des Klagepatents spricht, sondern darüber hinaus eine Entscheidung eines fachkundig besetzten gerichtlichen Spruchkörpers in einem kontradiktorischen Streit um den Rechtsbestand, welcher hier überdies vor dem Hintergrund des Verletzungsrechtsstreits geführt worden ist und weiterhin geführt wird, kommt eine faktische Suspendierung des Patentschutzes für die weitere, ebenfalls erhebliche Zeitdauer des Rechtsmittelzuges im Rechtsbestandsverfahren nur in Betracht, wenn so durchgreifende Zweifel gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zum Rechtsbestand bestehen, dass von seiner Abänderung mit einiger Sicherheit ausgegangen werden muss. Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass bei einem erstinstanzlich bestätigten Klagepatent und dessen festgestellter oder unstreitiger Verletzung eine Aussetzung mit Blick auf das Rechtsmittel im Rechtsbestandsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Schulte/Voß/Kühnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., § 139 Rdn. 285; vgl. auch BGH GRUR 1958, 179 – Resin). Demgegenüber kommt eine Aussetzung trotz erstinstanzlicher (teilweiser) Aufrechterhaltung des Klagepatents, dessen Verletzung unstreitig oder feststellbar ist, nur in Betracht, wenn die erstinstanzliche Entscheidung zum Rechtsbestand an offensichtlichen Mängeln leidet, so dass das Verletzungsgericht ernsthaft befürchten muss, ein Verletzungsurteil auf einer er-kennbar unrichtigen Annahme, nämlich der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents zu gründen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 329, 331 – Olanzapin).
Sofern sich der auch nach der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung gestellte Ausset-zungsantrag auf neuen, im Rechtsbestandsverfahren noch nicht gewürdigten Stand der Technik stützt, kann das nur Erfolg haben, wenn dieser neu eingeführte Stand der Technik erkennbar näher an der Lehre des angegriffenen Klagepatents liegt als die bisherigen Entgegenhaltungen (Kühnen, a.a.O.).
II.
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten. Die nunmehr geltend gemachte, im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren noch nicht gewürdigte EP 0 832 XXX A1 (Anlage D 22; im Folgenden: EP ‘XXX) liegt nicht er-kennbar näher als der bereits gewürdigte Stand der Technik. Dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung in Ansehung des dort gewürdigten Standes der Technik of-fensichtlich fehlerhaft sei, macht die Beklagte nicht geltend.
Die EP ‘XXX dürfte jedenfalls das Merkmal P7 nicht hinreichend eindeutig und unmittelbar offenbaren. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich im Einspruchsbeschwerdeverfahren erweisen wird, dass der Fachmann der EP ‘XXX eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung einer Anordnung der Komponenten des Zahnradmechanismus auf einer gemeinsamen Basis entnehmen kann. Es dürfte insoweit an der Offenbarung einer gemeinsamen Basis (50) gemäß Merkmal P7 fehlen. Als gemeinsame Basis im Sinne des Klagepatents ist ein bauliches Element zu verstehen, das geeignet ist, die auf ihm angeordneten Komponenten, also insbesondere die Bestandteile des Zahnradmechanismus gemäß Merkmalsgruppe P4 und das elektromotorische Leistungsausgabemittel gemäß Merkmal P3 in einer so hinreichend stabilen und für die auftretenden mechanischen Belastungen ausreichend dimensionierten Weise zueinander räumlich zu positionieren, dass diese Komponenten funktionsgemäß miteinander wirken können. Dies kann der Fachmann dem systematischen Zusammenhang der nunmehr eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents entnehmen: Er erkennt, dass das Zusammenwirken des elektromotorischen Leistungsausgabemittels, des Zahnradmechanismus und nicht zuletzt der über die Kurbelwelle übertragenen Pedalkraft die klagepatentgemäße Einheit zum Teil gegenläufigen Kräften und Drehmomenten aussetzt, die durch ein verbindendes Bauelement ausgeglichen werden müssen. Der Lehre des Merkmal P7 entnimmt der Fachmann, dass dieses Bauelement die gemeinsame Basis bildet, auf der diese Komponenten angeordnet sind.
Anders als die Beklagte es zur Stützung ihres neuerlichen Rechtsbestandsangriffs vertritt, ist die gemeinsame Basis dabei nicht identisch mit dem Bauelement des Gehäuses im Sinne der Merkmale P10 und P11. Zwar kann, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, gemäß der zweiten Alternative des Merkmals P11 die Basis mit dem Gehäuse ganzheitlich ausgebildet sein. Das hat aber nicht die technische Bedeutung, dass das Gehäuse nach der klagepatentgemäßen Lehre die technische Funktion der Basis ohne weiteres ausübt, und zwar auch dann nicht, wenn sie ein einziges, beispielsweise werkstoffeinstückig räumlich-körperlich ausgebildetes Bauteil bilden. Auch bei einer solchen Ausgestaltung muss dieses einheitliche Bauteil wenigstens einen Abschnitt aufweisen, der aufgrund seiner Ausgestaltung geeignet ist, diesen Ausgleich von Kräften und Drehmomenten zwischen den auf dem Bauteil angeordnet Komponenten zu gewährleisten.
Auch aus dem Verweis der Beklagten auf die Entscheidung „Polymerschaum“ des BGH (BGHZ 194, 107 = GRUR 2012, 1124) und dem darin enthaltenen Rechtssatz, die Auslegung des Patentanspruchs müsse den Sinngehalt des Anspruchs in seiner Ge-samtheit und den Beitrag der einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung, ergibt sich im Ergebnis nichts Anderes. Der Beitrag des Merkmals P7 zum Leistungsergebnis der klagepatentgemäßen Lehre liegt wie dargestellt darin, dass die Komponenten vermittels der gemeinsamen Basis so zueinander positioniert und stabil gehalten werden, dass sie mechanisch verlässlich zusammenwirken können. Hierin unterscheidet sich die klagepatentmäße Lehre zur gemeinsamen Basis nach dem Merkmal P7 gerade von derjenigen zum Gehäuse gemäß den Merkmalen P10 und P11: Während die gemeinsame Basis die Positionierung der auf ihr angeordneten Komponenten bewirkt, bewirkt das Gehäuse die (gegen Einwirkungen von außen schützende) Umhüllung dieser Komponenten. Insoweit stellt Merkmal P11 klar, dass die beiden technisch voneinander zu unterscheidenden Bauelemente Basis einerseits und Gehäuse andererseits entweder miteinander verbunden oder sogar ganzheitlich miteinander, also als einheitliches räumlich-körperliches Bauteil ausgebildet sein können.
Hiernach offenbart die EP ‘XXX keine gemeinsame Basis gemäß Merkmal P7. Das nach der Offenbarung der EP ‘XXX als erstes Zahnrad in Betracht kommende Zahnrad 45a ist auf der Kurbelwelle angeordnet. Dies ergibt sich aus der Beschreibung der EP ‘XXX (Spalte 11, Zeilen 8 bis 10 im englischen Original, Seite 19, zweiter Absatz in der vorgelegten deutschen Übersetzung) ebenso wie aus der nachfolgend verkleinert eingeblendeten und wiederum mit Erläuterungen der Beklagten versehenen Figur 4 der EP ‘XXX:
Während das erste Zahnrad im Sinne des Klagepatents auf der Kurbelwelle ange-ordnet ist, sind diejenigen Zahnräder, die nach der Offenbarung der EP ‘XXX als zweites Zahnrad (53) und als drittes Zahnrad (54a) in Betracht kommen, auf dem umgebenden Gehäuse (52) angeordnet. Das ist wiederum notwendig, weil Tretkurbel und erstes Zahnrad koaxial sind und der Weg der Drehmomentübertragung daher von der Tretkurbel weg führen muss. Eine gemeinsame Basis ist insofern nicht offenbart.
Das Argument der Beklagten, das in der EP ‘XXX offenbarte Gehäuse 52 sei die ge-meinsame Basis, greift aus den dargelegten Erwägungen nicht durch: Gehäuse und Basis sind nach der klagepatentgemäßen Lehre voneinander zu unterscheidende technische Bauteile. Dass dem in der EP ‘XXX offenbarten Gehäuse 52 die Funktion einer Positionierung und stabilen Haltung der Komponenten zueinander zukommt, lässt sich dieser Entgegenhaltung nicht entnehmen und wird auch von der Beklagten nicht vorgebracht.
Schließlich ist der Beklagten auch nicht in der Sichtweise zu folgen, eine solche Be-stimmung der Offenbarung der EP ‘XXX müsse dann zu einer Verneinung der Verlet-zung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform führen. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 geltend gemacht, die EP ‘XXX offenbare jedenfalls eine mittelbare Anordnung aller Komponenten am Ge-häuse 52, das als Basis im Sinne des Merkmals P7 des Klagepatents zu begreifen sei und auch bei der angegriffenen Ausführungsform seien die Komponenten nur mittelbar auf einer Basis angeordnet, so dass also entweder die EP ‘XXX neuheitsschädlich sein oder die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform verneint werden müsse. Diese Argumentation hat im Ergebnis deshalb keinen Erfolg, weil die Neuheitsschädlichkeit der EP ‘XXX eben nicht an der Frage scheitert, ob die EP ‘XXX eine unmittelbare oder mittelbare Anordnung von Komponenten auf einer Basis offenbart, sondern vielmehr daran, dass es nach den obigen Erwägungen schon an der Offenbarung einer Basis überhaupt durch die EP ‘XXX fehlt, weil eben das Gehäuse 52 nicht zugleich als Gehäuse und als gemeinsame Basis nach der klagepatentgemäßen Lehre angesehen werden kann.
Somit bestehen Zweifel an der Relevanz der EP ‘XXX in dem Maße, dass sie jedenfalls nicht näher an der klagepatentgemäßen Lehre liegen dürfte als die im Einspruchsverfahren gewürdigten Entgegenhaltungen. Die EP ‘XXX liegt jedenfalls nicht erkennbar näher an der klagepatentgemäßen Lehre als die schon im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren gewürdigte CN 2300584 (als Entgegenhaltung D6 ins parallele Einspruchsverfahren eingeführt; im Folgenden: CN ‘584). Die CN ‘584 offenbart, was zwischen den Parteien außer Streit steht, jedenfalls sämtliche Merkmale mit Ausnahme des Merkmals P6 betreffend die Ausführung eines Kopplungsmittels zum koaxialen Koppeln des Unterstützungszahnrads mit dem Ritzel. Insbesondere offenbart die CN ’584 das Konzept einer gemeinsamen Basis, auf der die maßgeblichen Komponenten angeordnet sind, so dass die dort offenbarte Einheit ohne Veränderung eines Fahrradrahmens an diesem angebracht werden kann.
Weil die Beklagte sich nicht dagegen wendet, wie die Einspruchsabteilungen bei sei-ner Entscheidung die übrigen, schon zuvor entgegengehaltenen Patentdokumente aus dem Stand der Technik gewürdigt hat, und weil die Beklagte auch nichts dazu vorträgt, ob und in welcher Weise sie sich auf diesen anderweitigen und bereits ge-würdigten Stand der Technik zur Begründung ihrer beabsichtigten Beschwerde stüt-zen will, bedarf es für die hiesige Entscheidung über den weiteren Aussetzungsantrag der Beklagten keiner Würdigung dieses Standes der Technik.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 269 Abs.3 Satz 2 ZPO und berücksichtigt, dass die Klägerinnen den ursprünglich verfolgten Verbotsantrag mit Rücksicht auf die eingeschränkte Aufrechterhaltung des Klagepatents nur in geringerem Umfang weiterverfolgt haben.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.