I – 2 U 51/16 – Dampftrocknungsanlage

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2634

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 06. April 2017, Az. I – 2 U 51/16

Vorinstanz: 4b O 111/14

I. Auf die Berufung wird das am 3. Mai 2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – dahingehend abgeändert, dass

die Verurteilung der Beklagten zum Rückruf (Ziff. I. 3.) und zur Vernichtung (Ziff. I. 4.) entfällt,

sich die Verurteilung zur Rechnungslegung (Ziff. I. 2) und zum Schadenersatz (Ziff. II) lediglich auf die Benutzungsart des Anbietens beschränkt

und die Klage, soweit die Verurteilung der Beklagten wie vorstehend ausgeführt aufgehoben bzw. beschränkt wurde, abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für Berufungsverfahren wird auf 1.500.000,- € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 070 AAA B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 31. März 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier dänischer Schriften vom 6. April 1998 bzw. vom 23. Februar 1999 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am
24. Januar 2001. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am
16. Februar 2005 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 699 23 AAB T2 geführt wird, ist in Kraft. Auf eine durch die Beklagte am 16. Februar 2015 erhobene Nichtigkeitsklage hin wurde das Klagepatent durch das Bundespatentgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 7. März 2017 im streitgegenständlichen Umfang aufrechterhalten.

Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die B ApS, die am 28. Februar 2014 in „C ApS“ umfirmiert wurde. Sie erteilte der Klägerin in einem Lizenzvertrag vom 28. November 2012 eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent (vgl. Anlage K 6), wobei dieser Lizenzvertrag am 7. Oktober 2014 ergänzt wurde (vgl. Anlage K 8). In dem Ergänzungsvertrag heißt es unter anderem:

„LICENSOR hereby grants to LICENSEE a worldwide and exclusive right to produce or having produced, distribute and sell products which make use of any of the PATENTS. …
LICENSOR herewith assigns to LICENSEE all claims against third parties resulting out of the infringement of any of the PATENTS, also regarding the past. …

The provisions of the AGREEMENT 2012 shall remain binding only to the extent they do not conflict with the provisions of the present agreement.“

Das Klagepatent betrifft eine „Anlage zum Trocknen von feuchtem, aus Partikeln bestehendem Stoff mittels überhitztem Dampf“ („Apparatus for the drying of moist particulate materials in superheated steam“). Sein Patentanspruch 1 ist in der im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Fassung wie folgt gefasst:

„Apparatus for drying particulate material in superheated steam comprising:

a closed container (1) having a lower cylindrical part connected to a conicial transition piece, the conical transition piece connected to an upper cylindrical part having a greater diameter than the lower cylindrical part,

a heat exchanger (3) located in a central part of the container,

a steam transport element (6) for receiving superheated steam from the heat exchanger (3) located in the lower cylindrical part and for transporting a superheated steam in the container through a steam permeable bottom (5),

a series of upwardly open, elongated and substantially vertical processing cells (2), which are disposed around the central part with the heat exchanger (3), where a first cell has an inlet for the particulate material, and the last cell (4) is the discharge cell with discharge means for the dried material, which last cell (4) has a closed bottom, while the remaining cells (2) have a bottom (5) through which the steam can permeate, and where the processing cells (2) which lie side by side are open at the top ends opposite a common transfer zone (13), and in their bottoms are connected through openings (11) at the lower ends of the cells, whereby the material, led into the first processing cell (2), is dried during passage through the processing cells (2) by a superheated steam which is blown up from the heat exchanger (3) through the steam permeable bottoms (5) in that the particulate material can pass from one processing cell to the next through said openings (11),

a dust separation cyclone (8) located in the upper cylindrical part for receiving steam and dust and for separating the dust from the steam, characterized in that the dust separating cyclone (8) has openings (14) in the upper part thereof for receiving at least a half part of the steam and dust therefrom, and that the residual steam and dust, if any, is fed to the cyclone (8) from below,

whereas the steam transport element is located below the heat exchanger.”

In der deutschen Übersetzung ist Patentanspruch 1 in der im Verletzungsverfahren streitgegenständlichen Fassung wie folgt gefasst:

„Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material in überhitztem Dampf, welche umfasst:

einen geschlossenen Behälter (1) mit einem unteren zylindrischen Teil, das mit einem konischen Übergangsstück verbunden ist, wobei das konische Übergangsstück mit einem einen größeren Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweisenden oberen zylindrischen Teil verbunden ist,

einen in einem Mittelteil des Behälters angeordneten Wärmetauscher (3),

ein im unteren zylindrischen Teil angeordnetes Dampf-Transportelement (6) zum Aufnehmen von überhitztem Dampf von dem Wärmetauscher (3) und zum Transportieren des überhitzten Dampfs in den Behälter durch einen dampfdurchlässigen Boden (5),

eine Reihe von nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2), die um das Mittelteil mit dem Wärmetauscher (3) angeordnet sind, wobei eine erste Zelle einen Einlass für das partikelförmige Material aufweist und die letzte Zelle (4) die Auslasszelle mit Auslassmitteln für das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist, während die restlichen Zellen (2) einen Boden (5) aufweisen, durch den der Dampf (5) hindurchtreten kann, und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen (2) an den oberen Enden gegenüber einem gemeinsamen Förderbereich (13) offen sind und an ihrem Boden durch Öffnungen (11) an den unteren Enden der Zellen verbunden sind, wodurch das in die erste Verfahrenszelle (2) geleitete Material während des Durchgangs durch die Verfahrenszellen (2) durch den überhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem Wärmetauscher (3) durch die dampfdurchlässigen Böden (5) hochgeblasen wird, so dass das partikelförmige Material von einer Verfahrenszelle zur nächsten durch die Öffnungen (11) hindurchtreten kann,

einen in dem oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon (8) zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf,

dadurch gekennzeichnet, dass der Staubabscheidungszyklon (8) Öffnungen (14) in dessen oberem Teil zum Aufnehmen von mindestens der Hälfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist, und dass der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon (8) von unten zugeführt wird,

wobei das Dampf-Transportelement unterhalb des Wärmetauschers angeordnet ist.“

Das gegenüber der eingetragenen Fassung des Patentanspruchs zusätzliche Merkmal ist durch Unterstreichung gekennzeichnet.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Zu sehen sind insbesondere ein geschlossener Behälter (1) mit einem unteren und einem oberen zylindrischen Teil, die durch ein konisches Teil miteinander verbunden sind, ein im Mittelteil angeordneter Wärmetauscher (3), ein im unteren zylindrischen Teil angeordnetes Dampf-Transportelement (6), eine Reihe von nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2) sowie ein
Staubabscheidungszyklon (8).

Die Beklagte stellt her und liefert Maschinen und Ausrüstungen für die Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe, unter anderem sogenannte „Wirbelschicht-Verdampfungstrockner“ oder auch „BMA-Wirbelschicht-Verdampfungstrockner (WVT)“. Das Versuchsmodell eines solchen Wirbelschicht-Verdampfungstrockners befindet sich in den Räumlichkeiten der Beklagten in Braunschweig.

Die Klägerin greift die Wirbelschicht-Verdampfungstrockner der Beklagten an, soweit sie einen Zyklon aufweisen, in dessen oberem Teil Öffnungen angeordnet sind (angegriffene Ausführungsform).

Die Beklagte stellte dem interessierten Fachpublikum in der Vergangenheit im Internet, auf Konferenzen und in Workshops – teilweise unter Bezugnahme auf das in ihren Räumlichkeiten befindliche Versuchsmodell – das Funktionsprinzip der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung vor (vgl. Anlagen K 21, K 22, K 25). Außerdem bewirbt sie ihre Verdampfungstrockner auf ihrer Website (vgl. Anlagen K 21, K 25) und stellt sie auf Messen und Workshops vor (vgl. Anlagen K 22 – K 24). Unter anderem hielten Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der „D Conference“, die vom 8. Oktober 2013 bis zum 10. Oktober 2013 in E stattfand, einen Vortrag. In den zugehörigen Präsentationsunterlagen, deren vollständiger Inhalt sich den Anlagen K 22/K 22a entnehmen lässt, findet sich unter anderem die folgende Darstellung einer „Versuchsanlage mit den Elementen eines echten Trockners“ (Wiedergabe entsprechend der Übersetzung gemäß Anlage K 22a):

Im Herbst 2012 montierte die Beklagte bei der F AG in G einen Verdampfungstrockner, der zuvor seit dem Jahr 1992 im ehemaligen Fwerk in H im Einsatz gewesen war (vgl. Anlagen K 16 – K 19). Im Rahmen der Montage nahm die Beklagte eine Modernisierung des Trockners vor.

Im März 2013 erhielt die Beklagte einen Auftrag von der Firma I (vgl. Anlage K 20). An deren Firmensitz in Schweden montierte sie einen Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, dessen Zyklon in seinem oberen Teil Öffnungen aufweist.

Die Klägerin behauptet, der im Herbst 2011 bei der F AG in G installierte Wirbelschicht-Verdampfungstrockner weise einen erfindungsgemäßen Zyklon mit Öffnungen im oberen Bereich auf. Auch der im März 2013 von der Firma I erhaltene Auftrag betreffe einen erfindungsgemäßen Wirbelschicht-Verdampfungstrockner. Ein solcher werde zudem in den diversen Veröffentlichungen der Beklagten beworben und angeboten.

Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte damit in patentverletzender Weise Wirbelschicht-Verdampfungstrockner in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents bestritten und geltend gemacht:

Die Klägerin habe weder den Verkauf noch das Angebot eines erfindungsgemäßen Wirbelschicht-Verdampfungstrockners schlüssig dargelegt. Sie, die Beklagte, habe zwar bei der F-AG in G den Verdampfungstrockner aus dem ehemaligen F-Werk in H montiert und modernisiert. Dabei habe sie jedoch den vorhandenen Staubabscheidungszyklon in keiner Weise verändert. Dieser weise ausschließlich Öffnungen im unteren Bereich auf.

Der im März 2013 von der Firma I beauftragte Verdampfungstrockner, wie beispielsweise der obere zylindrische Teil, der konische Teil und der Klöpperboden, sei in Schweden hergestellt und ausgeliefert worden. Dort sei das Klagepatent aber – insoweit unstreitig – nicht validiert.

Der als Anlage K 21 vorgelegte Fachartikel stelle kein „Anbieten“ dar, sondern lediglich die Erklärung des Verfahrens der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung. Auch die auf der D Conference im Oktober 2013 vorgestellte Powerpoint-Präsentation sei kein Anbieten im Sinne des § 9 PatG. Es sei lediglich das Funktionsprinzip der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung erläutert worden. Insofern handele es sich um eine wissenschaftliche Darstellung. Soweit darin auf bei der Beklagten durchgeführte Tests Bezug genommen werde, werde deutlich, dass es sich ausschließlich um Versuchsanlagen handele, die nicht zum Verkauf stehen würden. Auch der von der Beklagten veranstaltete Workshop im November 2013 habe dem wissenschaftlichen Austausch gedient, ein Anbieten eines Wirbelschicht-Verdampfungstrockners habe gerade nicht stattgefunden.

Soweit die Klägerin das bei der Beklagten befindliche Versuchsmodell angreife, mache dieses von einer Vielzahl von Merkmalen keinen Gebrauch. So liege kein geschlossener Behälter vor, der verwendete Behälter sei teilweise offen. Zum Trocknen werde nicht überhitzter Dampf, sondern Umgebungsluft verwendet. Das Gebläse sei nicht im unteren zylindrischen Teil angeordnet, sondern befinde sich gänzlich außerhalb des Behälters. Bei dem Versuchsmodell existiere zudem zwischen der ersten und der zweiten Verfahrenszelle keine Trennung. Zwischen der zweiten und dritten bis sechsten Zelle seien keine Trennwände, sondern lediglich kurze Zwischenheizplatten angeordnet. Das partikelförmige Material werde daher nicht nur in die erste Zelle, sondern in die ersten sechs Zellen eingelassen. Das Versuchsmodell weise zudem einen mehrstufigen Zyklon auf, der auf einem anderen Wirkprinzip beruhe und wesentlich größer sei als der im Klagepatent beschriebene Staubabscheidungszyklon. Er erstrecke sich von dem Bereich direkt oberhalb der Verfahrenszellen bis in den gewölbten Bereich (Klöpperboden) oberhalb des oberen zylindrischen Teils. Oberhalb der Verfahrenszellen seien sogenannte Drallschaufeln vorgesehen, die dafür sorgen würden, dass nach oben steigender Dampf und Staub in eine rotierende Bewegung versetzt werde, so dass der Staub aufgrund der bereits im konischen Bereich erzeugten Zentrifugalkräfte abgeschieden werde. Dabei weise der Zyklon zwar im oberen gewölbten Bereich Öffnungen auf, allerdings trete lediglich noch ein Anteil von höchstens 20 % des in dem Behälter aufsteigenden Dampfs und Staubs durch diese Öffnungen in den Zyklon ein. Ein Großteil des Staubs werde zuvor in dem durch die Drallschaufeln erzeugten Wirbelfeld abgeschieden.

Schließlich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren sowohl unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung als auch unter den Gesichtspunkten der fehlenden Neuheit sowie der fehlenden erfinderischen Tätigkeit als nicht schutzfähig erweisen.

Mit Urteil vom 3. Mai 2016 hat das Landgericht Düsseldorf eine Patentverletzung bejaht und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

eine Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material in überhitztem Dampf, welche umfasst:

einen geschlossenen Behälter mit einem unteren zylindrischen Teil, das mit einem konischen Übergangsstück verbunden ist, wobei das konische Übergangsstück mit einem einen größeren Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweisenden oberen zylindrischen Teil verbunden ist, einen in einem Mittelteil des Behälters angeordneten Wärmetauscher, ein im unteren zylindrischen Teil angeordnetes Dampf-Transportelement zum Aufnehmen von überhitztem Dampf von dem Wärmetauscher und zum Transportieren des überhitzten Dampfs in den Behälter durch einen dampfdurchlässigen Boden, eine Reihe von nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen, die um das Mittelteil mit dem Wärmetauscher angeordnet sind, wobei eine erste Zelle einen Einlass für das partikelförmige Material aufweist und die letzte Zelle die Auslasszelle mit Auslassmitteln für das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist, während die restlichen Zellen einen Boden aufweisen, durch den der Dampf hindurchtreten kann, und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen an den oberen Enden gegenüber einem gemeinsamen Förderbereich offen sind und an ihrem Boden durch Öffnungen an den unteren Enden der Zellen verbunden sind, wodurch das in die erste Verfahrenszelle geleitete Material während des Durchgangs durch die Verfahrenszellen durch den überhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem Wärmetauscher durch die dampfdurchlässigen Böden hochgeblasen wird, so dass das partikelförmige Material von einer Verfahrenszelle zur nächsten durch die Öffnungen hindurchtreten kann, einen in dem oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf, wobei der Staubabscheidungszyklon Öffnungen in dessen oberem Teil zum Aufnehmen von mindestens der Hälfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist und wobei der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon von unten zugeführt wird, und wobei das Dampf-Transportelement unterhalb des Wärmetauschers angeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. März 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-Zeiten und -Preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und/oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

– die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs-und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

– Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind;

3. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, frühestens seit dem 29. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 28. November 2012 und der der B ApS bzw. der C ApS seit dem 16. März 2005 durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die von der Klägerin beanstandete Präsentation des Versuchsmodels der Beklagten stelle bei „objektiver Betrachtung“ ein patentverletzendes Anbieten im Inland dar.

Hierfür sei es unerheblich, ob das in der Werbung präsentierte Erzeugnis sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirkliche. Vielmehr sei der aus der Sicht der angesprochenen Kreise unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erklärungswert der Werbung ein wesentlicher Gesichtspunkt für die tatrichterliche Würdigung, ob ein patentverletzendes Anbieten vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse in derartigen Fällen die Frage, ob ein patentgemäßes Erzeugnis angeboten werde, anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls geprüft werden, die in vergleichbarer Weise eine verlässliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen. Entscheidend sei, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tatsächlich gegebenen Umstände davon ausgegangen werden müsse, dass das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Klagepatents entspreche. Wenn die objektiv zu würdigenden Umstände diese Feststellung erlauben, könne es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr darauf ankommen, ob die Verwirklichung der patentgemäßen Merkmale (auch) aus der Angebotshandlung selbst unmittelbar offenbar werde.

Davon ausgehend habe die Beklagte die als Anlage K 22 vorgelegte Powerpoint-Präsentation, in der unter anderem ihr Versuchsmodell genauer erläutert werde, bei der vom 8. Oktober 2013 bis zum 10. Oktober 2013 in E stattgefundenen D Conference präsentiert. An der Konferenz hätten unter anderem potentielle Kunden der Beklagten teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Präsentation den Zweck verfolgt habe, Geschäftsbeziehungen zu potentiellen Kunden zu knüpfen und ihre Anlagen zu verkaufen. Sie habe ihr Versuchsmodell in der Erwartung präsentiert, dass ein entsprechender Wirbelschicht-Verdampfungstrockner von den Teilnehmern der Konferenz nachgefragt werden würde. Die Präsentation sei dazu bestimmt und geeignet gewesen, Interesse an den Produkten der Beklagten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Dass die Wirbelschicht-Verdampfungstrockner jeweils an die Bedürfnisse des Kunden angepasst werden und ggf. modifiziert werden müssten, ändere nichts daran, dass die Beklagte durch ihre Präsentation auf der D-Conference grundsätzlich zum Ausdruck gebracht habe, einen erfindungsgemäßen Wirbelschicht-Verdampfungstrockner herstellen und liefern zu können. Mit derselben Zielsetzung habe die Beklagte einen Monat später einen Workshop durchgeführt, bei dem sie das Versuchsmodell im Betrieb präsentiert habe und an dem potentielle Kunden der Beklagten teilgenommen hätten. Zwar habe der Workshop ausweislich der Internetseite der Beklagten vornehmlich der Information der Teilnehmer gedient. Selbstverständlich würden durch eine solche Anlage aber auch Geschäftsabschlüsse gefördert. Die Teilnehmer hätten die Präsentation der Beklagten nur dahingehend verstehen können, dass die Beklagte gewillt und in der Lage sei, eine dem Versuchsmodell entsprechende Anlage – angepasst an die besonderen Bedürfnisse des Kunden – herzustellen oder zu liefern.

Der im Oktober 2013 im Rahmen der D Conference und im November 2013 im Rahmen ihres Workshops von der Beklagten angebotene Wirbelschicht-Verdampfungstrockner weise sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 auf.

Zwischen den Parteien sei zu Recht unstreitig, dass es sich bei dem Wirbelschicht-Verdampfungstrockner um eine Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material handele. Nachdem sich die Präsentation ausweislich der Überschrift der Anlage K 22 „Fluidized-bed drying with superheated steam“ auf die Trocknung mittels überhitztem Dampf beziehe, sei das Angebot auf einen Verdampfungstrockner gerichtet, der mit überhitztem Dampf im Sinne von Merkmal 1 arbeite. Dass dies ggf. bei dem Versuchsmodell der Beklagten nicht der Fall sei, spiele für das Angebot keine Rolle. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Präsentation der Beklagten jedenfalls dahingehend, dass die Beklagte eine entsprechende Anlage, die mit überhitztem Dampf arbeite, herstellen und liefern könne. Gleiches gelte für den Workshop, der im November 2013 bei der Beklagten durchgeführt worden sei.

Selbstverständlich müsse eine entsprechende Anlage, die mit überhitztem Dampf arbeite, auch mit einem geschlossenen Behälter im Sinne von Merkmal 2 ausgestattet sein, da andernfalls der überhitzte Dampf entweichen könnte und keine ausreichende Trocknung des partikelförmigen Materials bewirken würde. Dies würden die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennen und das Angebot der Beklagten dahingehend verstehen.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden darüber hinaus wissen, dass im Stand der Technik das Dampf-Transportelement üblicherweise im unteren zylindrischen Teil der Anlage angeordnet gewesen sei. Auch wenn sich das Dampf-Transportelement bei dem präsentierten Versuchsmodell der Beklagten außerhalb des Behälters befinden möge, würden die angesprochenen Verkehrskreise erkennen, dass es ebenso gut – wie bereits bekannt – unter dem Wärmetauscher im unteren zylindrischen Teil des Behälters angeordnet werden könne. Dies mache in einer Anlage, die mit überhitztem Dampf arbeite, schon deshalb Sinn, weil dort ein geschlossener Behälter vorhanden sein müsse, innerhalb dessen der überhitzte Dampf bewegt und die Trocknung des Materials bewirkt werde.

Soweit die Beklagte meine, die dort gezeigte Anordnung des Dampf-Transportelementes im Klöpperboden sei nicht erfindungsgemäß, folge die Kammer dem nicht. Der gewölbte Boden sei Teil des unteren zylindrischen Teils. Indem der Ventilator im Klöpperboden angeordnet sei, befinde er sich damit zugleich in erfindungsgemäßer Weise im unteren zylindrischen Teil unterhalb des Wärmetauschers.

Die übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 seien unmittelbar in Gestalt des Versuchsmodells verwirklicht.

Insbesondere weise das Versuchsmodell auch eine Reihe von nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen auf. Soweit die Beklagte vortrage, zwischen der zweiten und dritten bis sechsten Zelle würden sich keine Trennwände, sondern lediglich kurze Zwischenheizplatten befinden, so dass es an der erfindungsgemäßen Aufteilung des Behälters in Verfahrenszellen fehle, überzeuge dies nicht. Die in Anlage K 22 unter der Überschrift „flow characteristics“ wiedergegebene, schematische und kolorierte Darstellung des Versuchsmodells der Beklagten lasse deutlich die um den im Mittelteil des Behälters befindlichen Wärmetauscher angeordneten, grau eingefärbten Trennwände erkennen, die eine vertikale Unterteilung des Behälters bewirken und sich im Bereich des unteren zylindrischen Teils zwischen dem Wärmetauscher und der Außenwand des Behälters erstrecken. Diese seien nach oben offen, länglich und im Wesentlichen vertikal. Damit aber seien Verfahrenszellen im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre gegeben (Merkmale 5, 5.1).

Darüber hinaus verfüge das Versuchsmodell der Beklagten auch über einen Zyklon im Sinne des Klagepatents. In Anlage K 22 sei dieser mit der Bezugsziffer (6) (rotary dust separator) bezeichnet. Der Zyklon befinde sich über dem Wärmetauscher im oberen zylindrischen Teil des Behälters. Der im oberen zylindrischen Teil angeordnete, von der Beklagten mit der Bezugsziffer (6) gekennzeichnete Zyklon weise ausschließlich in seinem oberen Bereich Öffnungen auf, die daher zwingend den gesamten Dampf und Staub aufnehmen würden. Patentgemäß komme es einzig und allein darauf an, dass der Zyklon im oberen zylindrischen Bereich den dort noch ankommenden Staub mit dem Dampf ausschließlich durch Öffnungen aufnehme, die sich in seinem oberen Bereich befänden. Auf diese Weise könne die Dampfzufuhr erhöht werden, ohne dass gleichzeitig eine unerwünscht große Menge des partikelförmigen Materials mit dem Dampf in den Zyklon gerissen werde.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlage in G und in Schweden behaupte, die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und/oder in Verkehr gebracht, bleibe ihr Vortrag unsubstantiiert.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter.

Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:

Die landgerichtliche Verurteilung beruhe nur auf einer PowerPoint-Präsentation der Beklagten und dem von ihr durchgeführten Workshop. Beide würden zwar unter anderem Verdampfungstrockner betreffen, aber – unstreitig – unterschiedlichster Anlagetypen zeigen, von denen keiner sämtliche Merkmale des streitgegenständlichen Patentanspruchs aufweise. Das Landgericht meine, hierauf käme es auch nicht an, da nach dem objektiven Empfängerhorizont die fehlenden Merkmale durch beispielsweise eine aus dem Stand der Technik bekannte Anordnung ersetzt würden, ohne dass dies ansatzweise in den beiden Dokumenten nahe gelegt oder beschrieben werde.

Soweit der streitgegenständliche Anspruch fordere, dass der Staubabscheidungszyklon in seinem oberen Teil Öffnungen zum Aufnehmen von mindestens der Hälfte des Dampfs und Staubs aufweise, verstehe der Fachmann dies dahingehend, dass der Zyklon mindestens die Hälfte des Dampfs und des Staubs, der in dem „Behälter“ vorhanden sei, durch seine oberen Öffnungen aufzunehmen habe. Davon ausgehend liege keine Patentverletzung vor. Sofern man mit dem Landgericht auf die insgesamt dem Zyklon zugeführte Menge Dampf und Staub abstelle und ein etwaig vorhandener Rest auch nach unten zugeführt werden könne, sei der Rechtsbestand des Klagepatents offensichtlich nicht gegeben.

Eine Verletzung des Klagepatents scheitere auch daran, dass es sich bei dem auf Seite 9 des landgerichtlichen Urteils einkopierten Behälter um einen Dreifachstaub-abscheidungszyklon und nicht um eine Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material in überhitztem Dampf und auch nicht um einen geschlossenen Behälter handele. Ein Wärmetauscher sei nicht in dem vorgenannten Dreifachstaubabscheidungszyklon angeordnet. Zudem sei ein Dampftransportelement kein Bestandteil des Dreifachstaubabscheidungszyklons und somit nicht im unteren zylindrischen Teil angeordnet, sondern außerhalb desselben. Der Staubabscheidungszyklon sei ebenfalls nicht im oberen zylindrischen Teil angeordnet und weise auch keine Öffnungen in einem oberen, sondern ausschließlich eine Öffnung in einem unteren Teil auf.

Soweit das Landgericht zur Begründung einer Patentverletzung auf die BGH-Entscheidungen „Kupplung für optische Geräte“ und „Radschützer“ abstelle, habe der Bundesgerichtshof lediglich festgestellt, dass die Bewerbung eines Produktes mit einer Abbildung dann nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklichen müsse, wenn die Gestalt und Beschaffenheit des Produktes feststehe. Die sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2016, 4b O 111/14 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Das Landgericht habe den Schutzumfang des Klagepatents richtig ermittelt und den Parteivortrag, insbesondere zu der angegriffenen Ausführungsform, rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts habe die Beklagte insbesondere auf ihren Internetseiten, in ihren Broschüren, auf Konferenzen und in Workshops, teilweise unter Einsatz des in ihren Räumlichkeiten befindlichen Versuchsmodells, das Funktionsprinzip ihrer Wirbelschichtverdampfungstrockner erläutert. Dabei habe die Beklagte unter der Bezeichnung „WVT“ auch im Newsletter 03/2013 (Anlage K 20) erfindungsgemäße Trockner mit einem konischen Übergangsstück zwischen dem oberen und dem unteren zylindrischen Teil angeboten. Der am
5. November 2013 in den Räumlichkeiten der Beklagten durchgeführte Workshop, bei dem das Versuchsmodell im Betrieb präsentiert worden sei, habe dabei als Verkaufsplattform für derartige Trockner gedient. Die Versuchsanlage der Beklagten diene dazu, die Funktionsweise eines solchen Zyklons gegenüber Kunden zu veranschaulichen und diese dadurch vom Kauf eines derartigen Wirbelschichtverdampfungstrockners zu überzeugen. Schließlich habe das Landgericht auch zutreffend das Vorliegen einer Verletzung des Klagepatents bejaht.

Schließlich sei der an I gelieferte Trockner zwar erst in Schweden zusammengebaut worden. Aber er sei denknotwendigerweise vorher von der Beklagten angeboten worden, und zwar von ihrem Unternehmenssitz in Deutschland aus. Dieser konkrete schwedische Trockner habe auch die Eigenschaften aufgewiesen, die im angefochtenen Urteil des Landgerichts für die angegriffene Ausführungsform dargestellt seien.

Die Beklagte tritt diesem Vorbringen entgegen.

Insbesondere verfüge die für I errichtete Anlage nicht über eine mit einem geschlossenen Boden versehene Auslasszelle im Sinne des Klagepatents. Die sogenannte „Austrittszelle“ sei bei dieser Anlage wie aus den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildungen ersichtlich gestaltet:

Der perforierte Bodenbereich der „Austrittszelle“ sei zum Verblockungsschutz vorgesehen. Hierdurch könne in die Zelle Dampf einströmen, was auch bezweckt sei. Die „Austrittszelle“ sei trichterförmig ausgestaltet. Es könnten sich Materialbrücken bilden, so dass es notwendig sei, dass das Material durch den einströmenden Dampf aufgewirbelt werde. Durch den perforierten Bodenbereich könne Dampf zum Auflockern des getrockneten Materials oder selbst zur Zerstörung einer eventuellen Materialbrücke oberhalb des Rohrs für den Materialaustrag, im Zuführtrichter, hindurchtreten, was einen gleichmäßigen Materialaustrag ermögliche. In der Auslasszelle sei daher ein perforierter Boden vorhanden mit der Folge, dass Dampf von unten einströmen könne. Dies gelte natürlich nur, wenn das Rotationswehr geöffnet sei. Daneben weise die letzte Verfahrenszelle im vermeintlichen Boden eine weitere große Rohröffnung auf (40 mm), durch die mittels Druck Luft hineingeblasen werden könne, um das Material aufzuwirbeln.

Im Übrigen sei bei der „Auslasszelle“ überhaupt kein Boden vorhanden. Der untere Bereich dieses Raumes werde durch ein Rohr gebildet, das nach oben offen sei. Dies sei nichts anderes als im Stand der Technik in der D0 (EP 1 044 AAD, dt. Übersetzung DE 699 38 AAE T2) beschrieben werde.

Abgesehen davon seien sowohl in dem der Errichtung der Anlage für I vorausgegangenen Angebot als auch in dem späteren Vertrag selbst nicht die technischen Einzelheiten des angebotenen und im Vertrag selbst erwähnten Verdampfungstrockners im Detail spezifiziert. Das Angebot enthalte eine Anlage „Technical Specification“. Diese vergleichbare Anlage sei auch dem abgeschlossenen Vertrag beigefügt. Beide würden keine technischen Zeichnungen aufweisen, lediglich ein Verdampfungstrockner sei von außen abgebildet. Der Staubabscheidungszyklon selbst werde weder im Angebot noch im Vertrag selbst detailliert spezifiziert. Insbesondere werde nicht bestimmt, dass der Staubabscheidungszyklon Öffnungen lediglich im oberen Bereich habe bzw. dass überhaupt Öffnungen im oberen Bereich vorhanden seien, die mindestens die Hälfte des Dampfes oder Staubes aufnehmen könnten.

Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten, dass die angegriffene Ausführungsform über keine mit einem geschlossenen Boden versehene Auslasszelle verfügt und das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten als verspätet gerügt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache nur zu einem Teil Erfolg. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht von einer wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents ausgegangen und hat die Beklagte vor diesem Hintergrund zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt. Der Klägerin stehen entsprechende Ansprüche aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Da sich jedoch weder eine Vertriebshandlung der Beklagten im Inland noch deren Inlandsbesitz feststellen lässt, scheidet eine Verurteilung der Beklagten zum Rückruf und zur Vernichtung aus, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 und 3 PatG. Gleichermaßen sind die Nebenansprüche auf Schadenersatz und Rechnungslegung auf die Benutzungsart des Anbietens zu beschränken.

1.
Das Klagepatent betrifft eine Anlage zum Trocknen von partikelförmigen Materialien in überhitztem Dampf in einem geschlossenen Behälter, der als Rotationselement ausgebildet ist.

Solche Anlagen sind beispielsweise aus dem dänischen Patent 156 AAF sowie den europäischen Patenten 537 AAG sowie 537 AAH bekannt (Abs. [0003]). Letzterem entstammt die nachfolgend zur Erläuterung des Standes der Technik verkleinert eingeblendete Figur 2:
Der als Rotationselement ausgebildete Behälter weist ein unteres zylindrisches Teil auf, das über ein konisches Übergangsstück mit einem einen größeren Durchmesser aufweisenden oberen zylindrischen Teil verbunden ist. In einem Mittelteil des Behälters ist ein Wärmetauscher angeordnet und unter diesem ein Element zum Transportieren des Dampfs, zum Beispiel in Form eines Zentrifugalgebläses. Der Behälter umfasst eine Reihe von nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen, die um das Mittelteil mit dem Wärmetauscher angeordnet sind. Die letzte dieser Verfahrenszellen weist einen geschlossenen Boden auf und bildet eine Auslasszelle, während die restlichen Zellen einen Boden aufweisen, durch den Dampf hindurchtreten kann. Die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen sind an der Oberseite gegenüber einem gemeinsamen Förderbereich offen und an ihrem Boden durch Öffnungen an den unteren Enden der Zellen miteinander verbunden. Das partikelförmige Material wird in die erste der Verfahrenszellen geleitet und während seines Durchgangs durch die Verfahrenszellen durch den überhitzten Dampf getrocknet, der durch das Dampf-Transportelement vom Wärmetauscher durch den dampfdurchlässigen Boden der Zellen hoch geblasen wird, so dass das partikelförmige Material von einer Verfahrenszelle zur nächsten durch die Öffnungen hindurchtreten kann. Das obere zylindrische Teil umfasst ein Staubabscheidungssystem in Form eines Zyklons zum Reinigen des Dampfs, bevor dieser weitertransportiert wird (Abs. [0001]).

Das zu trocknende Material wird in die erste Verfahrenszelle geleitet, wo es von dem durch den dampfdurchlässigen Boden der Zelle aufströmenden Dampf in eine Wirbelbewegung versetzt wird. Die schwersten Partikel laufen durch Öffnungen am Boden von einer Verfahrenszelle zur nächsten. Die leichteren Partikel werden hingegen in das konische Teil geblasen, welches in ähnlicher Weise in Zellen unterteilt ist. Diese Zellen sind zudem durch konische Flächen bildende geneigte Bleche unterteilt. Gegenüber den untersten Teilen der konischen Flächen befinden sich zwischen den Verfahrenszellen Öffnungen, denen Material über Führungsschienen, welche auf den konischen Flächen angeordnet sind, zugeführt wird. Oberhalb der Zellen ist ein gemeinsamer Bereich angeordnet, in dem das Material ebenso zur Auslasszelle weitergeleitet wird. Anders als bei den restlichen Zellen strömt durch den Boden der Auslasszelle kein Dampf hoch. Somit fällt das gesamte Material, das die Zelle erreicht, auf den Boden, von wo es abgeführt wird (Abs. [0002]).

Die Verwendung einer solchen Anlage zum Trocknen von Zuckerrübenschnitzeln wird in dem Artikel von Arne Sloth Jensen im „International Sugar Journal“, November 1992, Bd. 94, Nr. 1127, erörtert. Getrocknete Zuckerrübenschnitzel werden normalerweise als Viehfutter verwendet, weshalb die Anlage insbesondere in der Zuckerindustrie Verwendung findet. Die Anlage ermöglicht ein Trocknen ohne Oxidieren des Produkts und ohne jegliche Beeinflussung der Umgebung, indem das Trocknen in einem geschlossenen (Druck-)Behälter durchgeführt wird. Auf diese Weise entstehen im Gegensatz zu herkömmlichen Anlagen des Trommeltyps keine Emissionen in die Atmosphäre. Das aus dem feuchten Produkt entfernte Wasser verlässt die Trocknungsanlage als Dampf, der die gesamte zum Trocknen verwendete Energie enthält und in der Fabrik als Verfahrensdampf eingesetzt werden kann. Hierdurch spart eine Zuckerfabrik nicht nur Heizöl oder einen anderen Kraftstoff. Vielmehr ermöglicht dieses Verfahren auch, dass die gesamte Produktion mit Bio-Kraftstoff durchgeführt werden kann, indem die getrockneten Zuckerrübenschnitzel verbrannt werden. Die bekannte Anlage kann auch zum Trocknen von Holzspänen oder anderen feuchten Brennstoffen eingesetzt werden, wodurch sich die Energieeinsparungen insgesamt erhöhen (Abs. [0004]f.).

Größter Nachteil der im Stand der Technik bekannten Anlage ist jedoch ihr relativ hoher Preis in Relation zu ihrer Leistungsfähigkeit. Bei der vorbekannten Anlage, bei der die Dampfzufuhr zum Zyklon an dessen Boden erfolgt, ist die Leistungsfähigkeit in etwa proportional zum zirkulierenden Dampfstrom. Dabei kann der Dampfstrom nicht erhöht werden, ohne dass gleichzeitig eine unerwünscht große Menge partikelförmigen Materials mit dem Dampf in den Staubabscheidungszyklon mitgerissen wird. Von dort aus verlässt das Material die Anlage, ohne ausreichend getrocknet zu sein, was zu einer Verminderung der Qualität des ausgestoßenen Produktes führt (Abs. [0006]f.).

Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Anlage bereitzustellen, die eine größere Trockenleistung als die bekannten Anlagentypen aufweist, ohne dass dadurch die Kosten der Anlage steigen und ohne Qualitätsminderung des fertigen Produkts (vgl. Abs. [0008]).

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der streitgegenständlichen Fassung eine Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material in überhitztem Dampf, welche umfasst:

2. einen geschlossenen Behälter (1) mit

2.1. einem unteren zylindrischen Teil,

2.2. das mit einem konischen Übergangsstück verbunden ist,

2.3. wobei das konische Übergangsstück mit einem oberen zylindrischen Teil verbunden ist,

2.4. das einen größeren Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweist,

3. einen Wärmetauscher (3),

3.1. der in einem Mittelteil des Behälters angeordnet ist,

4. ein Dampf-Transportelement (6)

4.1. zum Aufnehmen von überhitztem Dampf von dem Wärmetauscher (3) und

4.2. zum Transportieren des überhitzten Dampfs in den Behälter durch einen dampfdurchlässigen Boden (5),

4.3. wobei das Dampf-Transportelement (6) im unteren zylindrischen Teil unterhalb des Wärmetauschers angeordnet ist,

5. eine Reihe von nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2),

5.1. die um das Mittelteil mit dem Wärmetauscher (3) angeordnet sind,

5.2. wobei eine erste Zelle einen Einlass für das partikelförmige Material aufweist

5.3. und die letzte Zelle (4) die Auslasszelle mit Auslassmitteln für das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist,

5.4. während die restlichen Zellen (2) einen Boden (5) aufweisen, durch den der Dampf (5) hindurchtreten kann,

5.5. und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen (2) an den oberen Enden gegenüber einem gemeinsamen Förderbereich (13) offen sind

5.6. und an ihrem Boden durch Öffnungen (11) an den unteren Enden der Zellen verbunden sind,

5.6.1. wodurch das in die erste Verfahrenszelle (2) geleitete Material während des Durchgangs durch die Verfahrenszellen (2) durch den überhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem Wärmetauscher (3) durch die dampfdurchlässigen Böden (5) hochgeblasen wird, so dass das partikelförmige Material von einer Verfahrenszelle zur nächsten durch die Öffnungen (11) hindurchtreten kann,

6. einen Staubabscheidungszyklon (8)

6.1. zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf,

6.2. wobei der Staubabscheidungszyklon (8) in dem oberen zylindrischen Teil angeordnet ist und

6.3. in seinem oberem Teil Öffnungen (14) zum Aufnehmen von mindestens der Hälfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist,

6.4. wobei der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon (8) von unten zugeführt wird.
2.
Davon ausgehend bedürfen einige Merkmale und Begriffe näherer Erläuterung:

a)
Die beanspruchte Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material umfasst zunächst einen geschlossenen Behälter mit zwei, über ein konisches Übergangsstück verbundenen zylindrischen Teilen, wobei das obere zylindrische Teil einen größeren Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweist (Merkmalsgruppe 2). Dass das Erfordernis eines geschlossenen Behälters nicht mit dem Ausschluss jedweder Öffnungen gleichzusetzen ist, erschließt sich dem Fachmann bereits ohne weiteres mit Blick auf die Figur 1 nebst der zugehörigen Beschreibung. Auch dort wird etwa das feuchte partikelförmige Material, wie dies der Pfeil (10) verdeutlicht, durch eine Öffnung in die erste Verfahrenszelle (2) eingespeist. Auch erfolgt die Abführung des partikelförmigen getrockneten Materials, angedeutet durch den Pfeil (25), über eine weitere Öffnung (vgl. Abs. [0028] und [0032]). Zudem findet sich im oberen Bereich der Anlage eine Öffnung, durch die ein kleiner Teil des Dampfs an der Oberseite des Zyklons (8) abgeleitet wird (vgl. Pfeil (19), Abs. [0031]). Unter Berücksichtigung des in der Merkmalsgruppe 4 angesprochenen überhitzten Dampfs („superheated steam“) ist dem Fachmann klar, dass der „geschlossene Behälter“ dazu dient, ein Trocknen unter Überdruck zu ermöglichen; es muss sich mithin um einen Druckbehälter handeln (so auch das Bundespatentgericht in seinem Zwischenbescheid vom 14.10.2016, Anlage BB 1, S. 4 Mitte).
b)
Die eigentliche Trocknung findet schwerpunktmäßig in den um das Mittelteil mit dem Wärmetauscher angeordneten, nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2) statt. Den Ablauf der Trocknung schildert Abs. [0002] der Klagepatentbeschreibung, wo es heißt:

„Das zu trocknende Material wird in die erste der Verfahrenszellen geleitet, wo es von dem durch den dampfdurchlässigen Boden der Zelle aufströmenden Dampf in eine Wirbelbewegung versetzt wird. Die schwersten Partikel laufen von einer Verfahrenszelle zur nächsten durch Öffnungen im Boden. Die leichteren Partikel hingegen werden in das konische Teil hochgeblasen, welches in ähnlicher Weise in Zellen unterteilt ist. […] Oberhalb der Zellen ist ein gemeinsamer Bereich angeordnet, in dem das Material ebenso zur Auslasszelle weitergeleitet wird. Anders als bei den restlichen Zellen strömt durch den Boden der Auslasszelle kein Dampf hoch. Somit fällt das gesamte Material, das diese Zelle erreicht, auf den Boden, von wo es abgeführt wird.“

Dies korrespondiert mit den in der Merkmalsgruppe 5 genannten Anforderungen an die technische Gestaltung der Verfahrenszellen. Danach soll die erste Zelle einen Einlass für das partikelförmige Material aufweisen (Merkmal 5.2). Bei der letzten Zelle (4) handelt es sich demgegenüber um die Auslasszelle mit Auslassmitteln für das getrocknete Material (Merkmal 5.2). Damit der Dampf die vertikalen Zellen (2) durchströmen kann (Merkmal 5.6.1), müssen diese (mit Ausnahme der Auslasszelle) einen Boden aufweisen, durch den Dampf hindurchtreten kann (Merkmal 5.4). Zugleich müssen die Zellen oben offen sein (Merkmal 5.5). Der in Absatz [0002] angesprochene „Lauf“ der schwersten Partikel wird schließlich dadurch ermöglicht, dass die Zellen an den unteren Enden an ihrem Boden durch Öffnungen (11) verbunden sind (Merkmal 5.6).

Solange diese Vorgaben erfüllt sind, steht die weitere technische Ausgestaltung der Verfahrenszellen im Belieben des Fachmanns. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die weitere technische Ausgestaltung der Trennwände einschließlich der darin enthaltenen Öffnungen, solange nur tatsächlich noch durch Wände getrennte Räume bzw. Zellen (und nicht nur ein Raum bzw. eine Zelle mit Nische) vorhanden sind. Soweit das Bundespatentgericht in seinem Zwischenbescheid vom 14. Oktober 2016 (Anlage BB 1, Seite 5 unten) diese Grenze bereits dann als überschritten ansieht, wenn die Öffnungen so groß sind, dass die Wand nicht mehr von innen nach außen reicht (oder umgekehrt), und den Boden nicht mehr berührt, weil es dann nicht mehr mehrere, durch Wände begrenzte Räume bzw. Zellen gebe, sondern nur noch einen Raum bzw. eine Zelle, vermag der Senat dem nur insoweit zu folgen, als dass es zwingend mehrerer vertikaler Zellen bedarf, die der Dampf durchströmen kann und die mithin den in Abs. [0002] der Klagepatentbeschreibung im Einzelnen beschriebenen Ablauf ermöglichen. Solange dies gewährleistet ist, besteht kein Grund dafür, dass die Wände den Boden berühren müssen. Dies gilt umso mehr, da die schwersten Partikel erfindungsgemäß ohnehin von einer Verfahrenszelle zur nächsten durch Öffnungen im Boden laufen (Abs. [0002]).

c)
Damit der Dampf tatsächlich, wie von Merkmal 5.6.1 gefordert, durch die dampfdurchlässigen Böden (5) hochgeblasen wird, bedarf es eines Dampf-Transportelements (6), das in der Lage ist, den überhitzten Dampf von dem Wärmetauscher (3) aufzunehmen und durch einen dampfdurchlässigen Boden (5) in den Behälter (und damit letztlich in die vertikalen Verfahrenszellen (2)) zu transportieren (Merkmalsgruppe 4). Hinsichtlich der genauen Gestaltung dieses Dampf-Transportelements (6) legt sich das Klagepatent nicht fest, sondern nennt lediglich beispielhaft ein Zentrifugalgebläserad (vgl. Abs. [0028]). Solange das Dampf-Transportelement (6) in der Lage ist, die ihm in den Merkmalen 4.1 und 4.2 zugedachten Funktionen zu erfüllen, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass das entsprechende Bauteil im unteren zylindrischen Teil unterhalb des Wärmetauschers angeordnet ist. Dass dazu auch der Boden des entsprechenden zylindrischen Teils gehört, hat bereits das Landgericht unter Berücksichtigung des in Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiels nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen werden kann.

d)
Da der Dampf die im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen mit einer hohen Geschwindigkeit durchströmt, werden sowohl Staub-, als auch größere, unzureichend getrocknete Partikel mitgerissen (vgl. Abs. [0029]). Zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf (Merkmal 6.1.) ist im oberen zylindrischen Teil (des geschlossenen Behälters) ein Staubabscheidungszyklon (8) angeordnet (Merkmal 6.2). Von den aus dem Stand der Technik bekannten Lösungen unterscheidet sich die beanspruchte Gestaltung dadurch, dass die Dampfzufuhr zum Zyklon nicht mehr vollständig am Boden des Zyklons erfolgt (vgl. Abs. [0007]). Vielmehr soll der Zyklon in seinem oberen Teil Öffnungen (14) zum Aufnehmen von mindestens der Hälfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweisen (Merkmal 6.3), während der restliche Dampf – sofern vorhanden – auch weiterhin dem Zyklon (8) von unten zugeführt werden kann (Merkmale 6.3 und 6.4). Dadurch erreicht das feuchte Material, das von der Oberseite der Verfahrenszellen heraus gefördert wird, nicht den Zyklon. Durch die Zentrifugalkraft, die entsteht, wenn die Partikel mit dem Dampfstrom in dem obersten Teil des Behälters um den Zyklon herum und vorwärts in Richtung der Dampfzufuhr des Zyklons gefördert werden, treffen diese Partikel stattdessen auf die Außenwandung des Behälters auf. Dort bilden sie eine Schicht, die nach unten zu den Verfahrenszellen zurückgleitet. Somit wird getrockneter Staub mit dem Dampfstrom in den Zyklon gefördert (vgl. Abs. [0010]). Dadurch kann der Dampfstrom erhöht werden, wodurch die Leistungsfähigkeit der Anlage um 20 – 25 % steigt, ohne dass dadurch die Kosten der Anlage steigen und ohne dass sich die Qualität des fertigen Produktes mindert (vgl. [0010] f.).

Soweit die Beklagte Merkmal 6.3 dahingehend verstehen will, dass der Zyklon mindestens die Hälfte des Dampfs und des Staubs, der in dem „Behälter“ vorhanden ist, durch seine oberen Öffnungen aufzunehmen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein solches Verständnis läuft bereits dem Wortlaut des Patentanspruchs zuwider, der insoweit auf den durch den Staubabscheidungszyklon aufgenommenen Dampf und Staub abstellt, indem es in der für die Auslegung maßgeblichen englischen Fassung heißt:

„… a dust separation cyclone (8) [..] for receiving steam and dust and for separating the dust from the steam, characterized in that the dust separating cyclone (8) has openings (14) in the upper part thereof for receiving at least a half part of the steam therefrom …”

Vergleichbares gilt für die eingetragene deutsche Übersetzung:

„…einen in dem oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon (8) zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf, dadurch gekennzeichnet, dass der Staubabscheidungszyklon (8) Öffnungen (14) in dessen oberem Teil zum Aufnehmen von mindestens der Hälfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist, und dass der restliche Dampf und Staub, sofern vorhan-den, dem Zyklon (8) von unten zugeführt wird…“

Patentgemäß müssen somit die im oberen Teil des Zyklons angeordneten Öffnungen in der Lage sein, mindestens die Hälfte des Dampfs und Staubs, der insgesamt in den Zyklon eintritt, aufzunehmen. Mit anderen Worten dürfen die unteren Öffnungen, wenn es sie gibt, nicht größer sein als die oberen Zufuhröffnungen (so auch Bundespatentgericht, Anlage BB 1, S. 6 Mitte).

Aus dem durch die Beklagte zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung herangezogenen Abs. [0010] folgt nichts anderes. Dort wird die Erfindung vielmehr dahingehend beschrieben, dass der Dampf anders als im Stand der Technik nicht mehr oder nur zu einem geringen Teil in den unteren Bereich des Zyklons, sondern mindestens die Hälfte des Dampfs in den oberen Teil des Zyklons geleitet werden soll. Auch hier stellt die Klagepatentbeschreibung mithin auf den dem Zyklon zugeführten Dampf ab. Ein Hinweis darauf, dass es auf den in der Gesamtanlage befindlichen Dampf ankommen soll, findet sich demgegenüber nicht.

3.
Dies vorausgeschickt ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte eine alle Merkmale des streitgegenständlichen Patentanspruchs aufweisende Anlage in der Bundesrepublik Deutschland zumindest i.S.v. § 9 Nr. 1 PatG angeboten hat. Hierfür reicht es aus, dass die Beklagte durch ihr gesamtes Verhalten tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenständen geweckt hat. Dies ist hier, wie nicht zuletzt die für I in Schweden errichtete Anlage zeigt, der Fall.

Im Einzelnen:

a)
Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; GRUR 2007, 221, 222 – Simvastin; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 – Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012 – Az.: I-2 U 89/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 – Az. I-2 U 3/14, BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016 – Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3/14 = BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016 – Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; Kühnen, Hand-buch der Patentverletzung, 9. Auflage, Abschnitt A, Rz. 223; Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 9. Auflage, § 9 Rz. 52). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 9. Auflage, § 9 Rz. 55). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung für ein Anbieten grundsätzlich auch nicht das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs- und/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für elektrische Geräte; OLG Düsseldorf, InstGE 2, 125, 128 f. – Kamerakupplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89/07 – Elektronenstrahl-Therapiergerät; Urt. v. 06.10.2016 – Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 – MP2-Geräte). Ebenso kommt es für eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (Senat, GRUR 2004, 417, 418 – Cholesterinspiegelsenker; Schulte/Rinken/Kühnen, a.a.O.).

Zweck des § 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von § 145 BGB erfüllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Geschäftsabschlüsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten überhaupt von diesem beauftragt oder bevollmächtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Maßgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenständen geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2014 – Az.: I-2 U 42/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 11.06.2015 – Az.: I-2 U 64/14 = GRUR-RS 2015, 18679 – Verbindungsstück; Urt. v. 06.10.2016 – Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218).

Davon ausgehend werden von einem „Anbieten“ im Sinne von § 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Es genügen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3/14), ohne dass es bereits einer Lieferbereitschaft oder -fähigkeit bedarf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2015 – Az.: I-2 U 64/14 = GRUR-RS 2015, 18679 – Verbindungsstück; Urt. v. 06.10.2016 – Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218). Es ist zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtschutzes somit nur von Belang, ob mit der fraglichen Handlung für einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tatsächlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64/14 = GRUR-RS 2015, 18679 – Verbindungsstück; Urt. v. 06.10.2016 – Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218).

b)
Daran kann vorliegend kein Zweifel bestehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht entscheidend, ob einzelne Maßnahmen der Beklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit, wie etwa die Präsentation eines Versuchsmodells auf einem Workshop, das Abhalten einer Präsentation auf der „D Conference“ oder die von der Klägerin zur Begründung des Verletzungsvorwurfs herangezogenen Zeitungsartikel jeweils für sich genommen ein Angebot im patentrechtlichen Sinne darstellen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Rahmen der auf der D Conference gehaltenen Präsentation (vgl. Anlage K 22) eine Anlage gezeigt wurde, bei der sämtliche Merkmale des streitgegenständlichen Patentanspruchs realisiert sind. Gleiches gilt im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem bei der Beklagten im November 2013 durchgeführten Workshop gezeigte Versuchsmodell (vgl. Anlage K 24). Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei den hier relevanten Wirbelschicht-Verdampfungstrocknern um Produkte handelt, die nicht in Serie hergestellt und ausgeliefert, sondern erst nach Beauftragung durch den Kunden gefertigt und dabei den entsprechenden Kundenwünschen angepasst werden, reicht es vielmehr aus, dass die Beklagte unter Einbeziehung ihres gesamten Verhaltens tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenständen geweckt hat.

Dies ist hier, wie nicht zuletzt die für I in Schweden errichtete Anlage zeigt, der Fall (vgl. auch Anlage K 39, S. 18 f.). Die Parteivertreter haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Anlagen K 20 sowie – hinsichtlich des „Innenlebens“ – Bl. 13 (rechte Abbildung) der Anlage K 22a für die für I in Schweden errichtete Anlage repräsentativ sind. Ist dem so, kann sich die Beklagte zur Begründung ihres Rechtsmittels nicht mit Erfolg darauf berufen, die durch das Landgericht zur Begründung einer Patentverletzung herangezogenen Dokumente würden unterschiedlichste Anlagentypen zeigen, von denen keiner sämtliche Merkmale des streitgegenständlichen Patentanspruchs aufweise. Denn entscheidend ist, dass durch das gesamte Verhalten der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Beklagten im Ergebnis die Nachfrage nach einer Anlage generiert wurde, die ihrerseits sämtliche Merkmale des streitgegenständlichen Patentanspruchs verwirklicht.

Dass der Errichtung der Anlage für I ausschließlich Angebotshandlungen in Schweden vorausgegangen sind, behauptet selbst die Beklagte nicht. Vielmehr ist unstreitig geblieben, dass das Angebot vom inländischen Firmensitz der Beklagten aus versandt wurde, womit der Absendeort und damit der Ort des Angebotes in Deutschland liegt. Folgt dem Angebot eine Lieferung bzw. Errichtung der angebotenen Anlage, ggf. wie hier auch im patentfreien Ausland, nach, die die technischen Merkmale des Klagepatents verwirklicht, so rechtfertigt dies im Allgemeinen den Schluss, dass sich das vorausgegangene (inländische) Angebot auf eine ebensolche patentgemäße Sache bezogen hat, so dass das vom Inland aus versandte Angebot zur Lieferung bzw. Errichtung als patentverletzend zu beurteilen ist. An dem inländischen Angebotsort
(= Absendeort) ändert der Umstand nichts, dass die vom inländischen Geschäftssitz des Anbietenden aus unterbreitete initiative Offerte – den entsprechenden Vortrag der Beklagten zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt – noch nicht sämtliche konstruktiven Details enthalten hat, die zur Patentbenutzung führen, und dahingehende Konkretisierungen, die den patentgemäßen Liefergegenstand ergeben, erst später bei – ggf. auch im Ausland geführten – Besprechungen erfolgt sind. Das gilt so lange, wie die ausländischen Handlungen sich im Rahmen des ursprünglichen inländischen Angebotsgegenstandes halten, diesen also bloß näher ausgestalten und nicht abändern, wofür es vorliegend aber an Anhaltspunkten fehlt.

c)
Die für I hergestellte Anlage macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

aa)
Zu Recht steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass es sich um eine Anlage zum Trocknen von überhitztem Dampf handelt, die über einen anspruchsgemäßen Wärmetauscher verfügt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf (Merkmalsgruppen 1 und 3).
bb)
Des Weiteren verfügt die Anlage auch über einen geschlossenen Behälter im Sinne der Merkmalsgruppe 2. Dem steht, wie der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des streitgegenständlichen Patentanspruchs im Einzelnen dargelegt hat, nicht entgegen, dass die Anlage neben einer Öffnung zur Ableitung des Dampfs, einer Einlassöffnung zur Einbringung des feuchten Materials und einer Auslassöffnung für den abgeschiedenen Staub eine Vielzahl weiterer Öffnungen aufweist. Wie der Senat bereits im Einzelnen ausgeführt hat, versteht der Fachmann das Erfordernis eines geschlossenen Behälters dahingehend, dass es sich bei dem „geschlossenen Behälter“ um einen „Druckbehälter“ handeln muss, um das Trocknen unter Überdruck zu ermöglichen. Dass die an I gelieferte Anlage dem nicht genügt, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.

cc)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das bei der Anlage als Dampf-Transportelement fungierende Zentrifugalgebläserad auch im unteren zylindrischen Teil unterhalb des Wärmetauschers angeordnet (Merkmalsgruppe 4.3). Dies verdeutlicht die nachfolgend nochmals verkleinert eingeblendete, der Anlage K 22 (Präsentation auf der D Conference 2013) entnommene Skizze:

Zwar trennt der in der vorstehenden Abbildung gelb gekennzeichnete Boden das untere zylindrische Teil in zwei Bereiche. Während sich in dem oberen Bereich (des unteren zylindrischen Teils) die Verfahrenszellen befinden, ist das als Dampf-Transportelement fungierende Zentrifugalgebläserad unterhalb des Wärmetauschers im blau gekennzeichneten Bereich angeordnet. Dies führt jedoch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht die in Merkmal 4.3 angesprochene Anordnung des Dampf-Transportelements im unteren zylindrischen Teil unterhalb des Wärmetauschers den Transport des überhitzten Dampfes durch die dampfdurchlässigen Böden der Verfahrenszellen nach oben. Auf diese Weise wird das in den Verfahrenszellen befindliche Material in eine Wirbelbewegung versetzt und fördert solchermaßen die Trocknung desselben (vgl. Abs. [0002], [0021] und [0028]). Um dies zu erreichen, muss das Dampf-Transportelement zwingend unterhalb des Wärmetauschers angeordnet sein. Die weitere Anordnung im unteren zylindrischen Teil des Behälters steht demgegenüber im Belieben des Fachmanns. Zu diesem unteren zylindrischen Teil gehört dabei auch dessen unterer Boden, der, wie Figur 1 verdeutlicht, auch gewölbt ausgestaltet sein kann („Klöpperboden“, vgl. Anlagen K 34 – K 36). Die in der in der Klagepatentbeschreibung als Stand der Technik diskutierten EP 0 537 AAH getroffene Unterscheidung zwischen einem Bodenteil (1) und dem unteren zylindrischen Teil (2) greift das Klagepatent nicht auf und grenzt sich insbesondere auch nicht dadurch vom Stand der Technik ab, dass das Dampf-Transportelement nicht mehr im Boden-, sondern im zylindrischen Teil angeordnet sein soll.

dd)
Dass die Anlage auch über eine Reihe von nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen im Sinne der Merkmalsgruppe 5 verfügt, lässt sich anhand der vorstehend eingeblendeten Abbildung ohne Weiteres erkennen. Wie der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des streitgegenständlichen Patentanspruchs im Einzelnen ausgeführt hat, reicht es in Bezug auf die technische Gestaltung der Trennwände, dass tatsächlich durch Wände getrennte Räume bzw. Zellen vorhanden sind, in denen das zu trocknende Material in einer Weise „gefangen“ wird, dass es unter der Wirkung des eingeblasenen Dampfes zu einem Trocknungsprozess kommen kann. Einer irgendwie gearteten Berührung des Bodens durch die Trennwände bedarf es demgegenüber für eine Realisierung anspruchsgemäßer vertikaler Verfahrenszellen nicht.

ee)
Des Weiteren führt es auch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass sich bei der Anlage, wie die nachfolgend nochmals eingeblendete Prinzipienskizze verdeutlicht, zwischen dem unteren zylindrischen Teil und dem konischen Übergangsstück Drallschaufeln finden. Gleichwohl ist der Staubabscheidungszyklon im oberen zylindrischen Teil angeordnet (Merkmal 6.3).

Es mag sein, dass aufgrund der Drallschaufeln schon das konische Übergangsstück als Zyklon genutzt und in diesem Bereich Staub abgeschieden wird. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ändert dies jedoch nichts daran, dass sich auch im oberen zylindrischen Teil ein Staubabscheidungszyklon befindet. Dass das im oberen zylindrischen Teil angeordnete Bauteil der Abscheidung eines Teils des Dampfs und Staubs dient, räumt die Beklagte selbst ein. Es handelt sich mithin um einen
Staubabscheidungszyklon im Sinne des Klagepatents. Der streitgegenständliche Patentanspruch schließt es demgegenüber nicht aus, dass neben dem erfindungsgemäßen Zyklon weitere Bauteile an der Staubabscheidung mitwirken. Weder im streitgegenständlichen Patentanspruch noch in der Klagepatentbeschreibung findet sich ein Hinweis darauf, dass die Staubabscheidung ausschließlich über den im oberen zylindrischen Bereich angeordneten Staubabscheidungszyklon erfolgen soll. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass eine dem im oberen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon vorgelagerte (weitere) Staubabscheidung die Erfüllung der Aufgabe des Klagepatents in Frage stellt, eine Anlage mit einer größeren Trockenleistung bereitzustellen, ohne dass dies mit einer Kostensteigerung oder einer Minderung der Qualität des fertigen Produktes verbunden wäre (Abs. [0008]). Eine mögliche, dem im oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon vorgelagerte Abscheidung von Staub und Dampf steht einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre daher solange nicht entgegen, wie im oberen zylindrischen Teil zumindest auch ein Staubabscheidungszyklon angeordnet ist, der zumindest einen Teil des Staubs und Dampfs aufnimmt. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Insbesondere ist die Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht der Feststellung des Landgerichts entgegen getreten, die Staubabscheidung im oberen zylindrischen Bereich funktioniere völlig unabhängig von den im Übergang zwischen dem unteren zylindrischen Teil und dem konischen Übergangsstück angeordneten Drallschaufeln.
ff)
Dass der Staubabscheidungszyklon in seinem oberen Teil Öffnungen zum Aufnehmen von mindestens der Hälfte des Dampfes und Staubes von diesen aufweist, bedarf unter Zugrundelegung des unter Ziff. II. 2. d) erörterten Verständnisses des streitgegenständlichen Patentanspruchs keiner weiteren Erörterung (Merkmal 6.3). Anspruchsgemäß reicht es aus, dass die im oberen Teil des Zyklons angeordneten Öffnungen in der Lage sind, mindestens die Hälfte des Staubs oder Dampfs, der insgesamt in den Zyklon eintritt, aufzunehmen. Auf die sich insgesamt in dem geschlossenen Behälter befindliche Menge an Dampf und Staub nimmt Merkmal 6.3 demgegenüber keinen Bezug.

gg)
Vergeblich macht die Beklagte schließlich geltend, die für I in Schweden errichtete Anlage verfüge nicht über eine mit einem geschlossenen Boden versehene Auslasszelle.

(1)
Mit diesem Vorbringen ist die Beklagte in der Berufungsinstanz bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Klägerin hat schon erstinstanzlich klargestellt, dass sich der Vortrag zu den Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform ausdrücklich auch und ganz besonders auf die konkrete Lieferung an I in Schweden bezieht (vgl. Schriftsatz vom 10.09.2015, S.11 unten, Bl. 84 GA). Zu diesem die technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform betreffenden Vortrag gehörte auch die unter Heranziehung der auf Blatt 13 (rechte Abbildung) der Anlage K 22a aufgestellte Behauptung, die angegriffene Ausführungsform verfüge über eine mit einem geschlossenen Boden versehene Auslasszelle (vgl. Klageschrift, S. 32 f. GA). Dass diese Abbildung im Hinblick auf das Innenleben der in Schweden errichteten Anlage repräsentativ ist, hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt (vgl. Prot. der mV v. 23.03.2017, Bl. 312 GA).

Gleichwohl hat die Beklagte erstinstanzlich nicht in Abrede gestellt, dass die in Schweden errichtete Anlage über eine mit einem geschlossenen Boden versehene Auslasszelle verfügt. Gründe, das ergänzende Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, das Anbieten der Anlage nach Schweden sei erstinstanzlich nicht streitgegenständlich gewesen. Denn der hier in Rede stehende Vortrag betrifft die grundsätzliche technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform, welche die Klägerin erstinstanzlich insbesondere unter Heranziehung der auf Blatt 13 (rechts) der Anlage K 22a zu findenden Abbildung begründet hat. Obwohl sich die Beklagte davon ausgehend erstinstanzlich ebenfalls ausführlich mit einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents beschäftigt hat, hat sie gleichwohl das Vorliegen einer mit einem geschlossenen Boden versehenen Auslasszelle nicht in Abrede gestellt.

(2)
Auch wenn man das entsprechende Vorbringen der Beklagten zur Ausgestaltung der Auslasszelle im Berufungsverfahren berücksichtigt, verhilft es ihr nicht zum Erfolg.

Weshalb die Auslasszelle mit einem geschlossenen – und nicht wie die übrigen Verfahrenszellen mit einem dampfdurchlässigen – Boden versehen sein soll, erläutert das Klagepatent dem Fachmann in Abschnitt [0002] a.E.: Anders als bei den restlichen Zellen soll durch den Boden der Auslasszelle kein Dampf hochströmen. Damit fällt das gesamte Material, das diese Zelle erreicht, auf den Boden, wo es abgeführt wird. Unter Berücksichtigung der bei der Auslegung stets gebotenen funktionsorientierten Betrachtung ist der Boden im Sinne des Klagepatents vor diesem Hintergrund mithin dann geschlossen, wenn er verhindert, dass Dampf durch ihn hindurchströmt, so dass das gesamte, die Auslasszelle erreichende Material nicht, wie bei den anderen Verfahrenszellen, mit dem Dampf nach oben gerissen wird, sondern mangels eines Dampfstroms nach unten fällt.

Dass dies bei der in Schweden errichteten Anlage nicht der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte trägt selbst vor, die fragliche Zelle verfüge über ein Abführrohr (Hervorhebung hinzugefügt). Es mag sein, dass die letzte Zelle über einen perforierten Bereich als Verblockungsschutz verfügt, durch den zeitweise (bei geöffnetem Rotationswehr) Dampf durchströmen kann, um etwa Materialbrücken zu zerstören. Dass die Auslasszelle davon abgesehen permanent von Dampf durchströmt wird bzw. in der vorgenannten Weise durchströmt werden kann, lässt sich dem Vortrag der Beklagten demgegenüber nicht entnehmen und ist aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich.

Soweit sich die Beklagte weiterhin darauf beruft, bei der Auslasszelle sei überhaupt kein Boden vorhanden, vielmehr werde der untere Bereich dieses Raums durch ein nach oben offenes Rohr gebildet, führt auch dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Auch der Boden dieses Rohres ist ein geschlossener Boden der Auslasszelle im Sinne des Klagepatents.

Dass der Boden einer Verfahrenszelle vollumfänglich in einer Ebene liegen muss, ist für eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht erforderlich.

Mit dieser Auslegung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den die Entgegenhaltung D0 betreffenden Ausführungen des Bundespatentgerichts in dem Zwischenbescheid vom 14. Oktober 2016. Dort stellt das Bundespatentgericht vor dem Hintergrund der in der Entgegenhaltung beanspruchten horizontalen ringförmigen Kammer maßgeblich auf das Fehlen einer „last cell“ und damit einer Auslasszelle ab (Anlage BB1, S. 11 unten). Aussagen zur weiteren technischen Gestaltung des Bodens finden sich dort demgegenüber nicht.

4.
Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr eine Berechnung ihrer Schadensersatzansprüche zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat. Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zum Rückruf ebenso wenig vor wie für einen Vernichtungsanspruch. Zudem ist die Verurteilung zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung auf die Benutzungsart des Anbietens zu beschränken.

a)
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu.

aa)
In Bezug auf das Angebot der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen daraus, dass die Beklagte diese Benutzungsart wie bereits im Einzelnen dargelegt im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit schon vorgenommen hat, weshalb zu vermuten ist, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird (sog. Wiederholungsgefahr).

bb)
Aber auch im Hinblick auf die übrigen Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 Nr. 1 PatG ist die für eine Verurteilung zur Unterlassung notwendige Begehungsgefahr gegeben, und zwar unabhängig davon, dass sich vorliegend tatrichterlich allein feststellen lässt, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat.

(1)
Ob Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs auch Benutzungsarten sein können, derer sich der Verletzer nicht bedient hat (vgl. dazu Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Auflage, § 139 Rz. 28 u. 32), hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Ausrichtung des Geschäftsbetriebs des Verletzungsbeklagten, ab.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist prinzipiell zwischen Herstellungsbetrieben und reinen Vertriebsunternehmen zu unterscheiden. Ist es zu Herstellungshandlungen gekommen, besteht im Allgemeinen eine Begehungsgefahr auch für nachfolgende Angebots- und Vertriebshandlungen, weil die Herstellung eines Produktes typischerweise ihrem anschließenden Verkauf dient. Ein Hersteller ist daher regelmäßig wegen sämtlicher Benutzungshandlungen des § 9 Nr. 1 PatG zu verurteilen. Ist der Beklagte demgegenüber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage, Abschnitt D, Rz. 249; a.A: LG München, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657). Grund hierfür ist, dass der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom üblichen Geschäftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelmäßig auch mit diesen zu rechnen ist. Darüber hinaus ist ohne anderweitige Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass es auch bereits zu anderweitigen Benutzungshandlungen (z.B. Inverkehrbringen) gekommen ist. Welche konkrete Benutzungsart vom Patentinhaber im Einzelfall aufgedeckt wird, hängt häufig vom Zufall ab. In einem solchen Fall bestehen daher regelmäßig keine Bedenken, die Verurteilung auf Unterlassung auf alle in § 9 PatG genannten Benutzungsarten (bei reinen Handelsunternehmen mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Herstellens) zu beziehen, auch wenn eine Verletzungshandlung nur für eine dieser Benutzungsarten nachgewiesen wird (vgl. auch BGH, GRUR 1960, 423, 424 – Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Auflage, § 139 PatG, Rz. 28 u. 32; a.A: LG München, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657).

(2)
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist vorliegend eine umfassende Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung gerechtfertigt. Da es sich bei der Beklagten um ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Herstellungsunternehmen handelt, besteht die Begehungsgefahr insoweit nicht nur für dem Angebot nachfolgende Angebots- und Vertriebshandlungen, sondern auch für das Herstellen. Auch wenn sich die Beklagte in Bezug auf den für I in Schweden hergestellten Verdampfungstrockner darauf beruft, die Herstellung dieses Trockners, wie beispielsweise des oberen zylindrischen und des konischen Teils und des Klöpperbodens, habe in Schweden stattgefunden, handelt es sich bei der Beklagten gleichwohl um kein reines Handelsunternehmen. Vielmehr ist der Geschäftsbetrieb der Beklagten auch auf die Herstellung von „Wirbelschicht-Verdampfungstrocknern“ ausgerichtet. Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht in der Lage wäre, einen entsprechenden „Wirbelschicht-Verdampfungstrockner“ selbst oder durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen bzw. herstellen zu lassen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Beklagte nicht nur im Hinblick auf das Angebot und den Vertrieb, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Herstellens zu verurteilen.

cc)
Eine umfassende Verurteilung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung scheidet demgegenüber aus.

Zwar genügt es für die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur RechnungsIegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265 , 269 – Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 – Kreuzbodenventilsäcke). Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenstände von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was für eine der in § 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel – sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als möglich in Betracht kommen – keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klagantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in § 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 – Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl.,
§ 139 Rz. 32). Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausführungsform getan haben soll, unter eine der nach § 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten fällt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 – Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rz. 32). Nichts anderes kann gelten, wenn die Parteien – wie im Streitfall – sowohl darüber streiten, ob die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien darüber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung grundsätzlich nur für diejenigen Benutzungsarten des § 9 PatG in Betracht, für die eine Verletzungshandlung vom Kläger nachgewiesen wird (Senat, Urt. v. 23.03.2017 – 4b O 109/14). Darauf kommt es vorliegend allerdings nicht einmal entscheidend an.

c)
Die Voraussetzungen eines Rückrufanspruchs aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG liegen nicht vor. Insofern fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die angegriffene Ausführungsform (und nicht bloß Teile davon) nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland in die Vertriebswege gebracht wurde; das bloße Angebot vermag einen Rückrufanspruch nicht zu begründen (vgl. Senat, Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage, Abschnitt D, Rz. 583). Da die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, es fehle dem bei der Anlage in G eingesetzten Staubabscheidungszyklon an Öffnungen im oberen Bereich, nicht entgegen getreten ist, kommt als einzige Vertriebshandlung die Lieferung eines Verdampfungstrockners an I in Schweden in Betracht. Hinsichtlich dieses Trockners ist jedoch unstreitig, dass zumindest Teile davon, wie etwa der obere zylindrische Teil, der konische Teil und der Klöpperboden, in Schweden hergestellt – und damit folglich nicht von der Bundesrepublik Deutschland aus geliefert – wurden. Dass die angegriffene Ausführungsform in ihrer Gesamtheit zumindest in einem Fall in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurde, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen.

Eine Verurteilung der Beklagten zum Rückruf der nach Schweden gelieferten Teile scheidet ebenfalls aus. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin auf eine bloße mittelbare Verletzung des Klagepatents nicht beruft und ein Rückrufanspruch insoweit auch nur in sehr engen Grenzen bestehen kann, würde eine Verurteilung zum Rückruf der von ihr nach Schweden gelieferten Teile unter diesem Gesichtspunkt bereits am fehlenden doppelten Inlandsbezug scheitern. Denn das Zusammensetzen der Teile zu einer patentgemäßen Vorrichtung soll gerade nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Schweden und damit im patentfreien Ausland erfolgen.

d)
Hinsichtlich des geltend gemachten Vernichtungsanspruchs fehlt es schließlich an der schlüssigen Darlegung eines Inlandsbesitzes der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Senat, Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; LG Düsseldorf, InstGE 13, 1 – Escitalopram-Besitz; Kühnen, a.a.O., Rz. 555f.). Zwar hat die Beklagte ihren Sitz im Inland, so dass im Allgemeinen die Behauptung genügt, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt nach Erteilung des Patents im Besitz oder Eigentum schutzrechtsverletzender Gegenstände war, weil bereits damit der Vernichtungsanspruch entstanden ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Rz. 555). Selbst dafür fehlt es vorliegend jedoch an Anhaltspunkten, nachdem es sich bei den angegriffenen Wirbelschicht-Verdampfungstrocknern um Anlagen handelt, die jeweils erst nach einer Beauftragung durch einen Kunden gefertigt und dabei den entsprechenden Kundenwünschen angepasst werden. Zwar hat die Beklagte unstreitig im November 2013 auf ihrem Werksgelände in Braunschweig einen Workshop durchgeführt, bei dem auch eine Versuchsanlage gezeigt wurde (vgl. Anlage K 24). Dass diese Versuchsanlage sämtliche Merkmale des streitgegenständlichen Patentanspruchs verwirklicht und damit von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar Gebrauch macht, behauptet jedoch auch die Klägerin nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).