4b O 72/15 – Verschlussmaschine

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2604

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. 4b O 72/15

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2007 002 XXX U1 (fortan: Klagegebrauchsmuster, Anlage GDM 1) sowie des deutschen Patents 11 2008 000 XXX (fortan: Klagepatent; Anlage GDM 5) in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 23.02.2007 angemeldet und am 03.07.2008 eingetragen wurde. Mit Schriftsatz vom 28.09.2012 reichte die Klägerin neue Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte. Im Hinblick auf die konkrete Fassung der Schutzansprüche wird auf die Anlage GDM 4 Bezug genommen.

Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin des Klagepatents, das am 25.02.2008 unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagegebrauchsmusters angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 28.08.2008. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 27.02.2014 veröffentlicht.

Die Klageschutzrechte stehen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die Beklagte legte gegen die Erteilung des Klagepatents mit Schriftsatz vom 27.11.2014 Einspruch bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ein. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.

Die Klageschutzrechte betreffen eine Verschlussmaschine. Anspruch 1 des Klagepatents sowie Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der eingeschränkten Fassung haben denselben Wortlaut. Sie lauten:

„Vorrichtung zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt mit einer Verschlusseinrichtung (1), die eine Raffeinrichtung (3a, 3b) zum Raffen eines Abschnitts der Verpackung, eine Klammereinrichtung (4) zum Setzen einer oder mehrerer Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt und wenigstens eine aufrecht stehende Schlossplatte (2a, 2b) zum Tragen der Raffeinrichtung (3a, 3b) und der Klammereinrichtung (4) aufweist, und einem Gestell (11), wobei die Verschlusseinrichtung (1) gegenüber dem Gestell (11) in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse für die Schwenkbarkeit senkrecht steht und sich in jedenfalls einer Schwenkposition der Verschlusseinrichtung (1) unterhalb des Verschlussbereichs ein von sonstigen Elementen der Vorrichtung freier und von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglicher Freiraum befindet, der eine Freitiefe (T) aufweist, die gemessen von der untersten Position der Unterkanten der Schlossplatten (2a, 2b) mindestens 10 cm beträgt, eine Freibreite (B) aufweist, die gemessen von der Verschlussachse (A) zu jeder der beiden Seiten der Verschlussachse (A) mindestens 5 cm beträgt, und eine Freilänge aufweist, die sich längs der Verschlussachse (A) über wenigstens 5 cm erstreckt.“

Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wird von der Klägerin in der gleichen Fassung wie das Klagepatent geltend gemacht.

Nachfolgend abgebildet ist eine zeichnerische Darstellung einer vorteilhaften Ausführungsform der Erfindung, die der Klagepatentschrift entnommen ist. Sie zeigt eine perspektivische, schematische Ansicht einer erfindungsgemäßen Vorrichtung, bei der die Verschlusseinrichtung verschwenkt ist.
Die Beklagte produziert an ihrem deutschen Stammsitz in A verschiedene Clipmaschinen, darunter unter anderem automatische Maschinen vom Typ B und C sowie die halbautomatischen Versionen dieser beiden Maschinen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen), welche sie über ihre Website http://www.D.com bewirbt und vertreibt. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Lichtbilder und Zeichnungen der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben.

Das erste Bild zeigt das Modell B und stammt von der Klägerin. Die anderen angegriffenen Modelle sind baugleich, wenn auch gegebenenfalls etwas größer dimensioniert.

Die beiden weiteren Zeichnungen stammen von der Beklagten und wurden von ihr beschriftet. Sie zeigen einen Schnitt in einer senkrechten Ebene mittig zwischen den beiden Schlossplatten der angegriffenen Ausführungsform (erstes Bild) und eine perspektivische Ansicht der angegriffenen Verschließeinrichtung (zweites Bild).

Bezüglich der konkreten Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsformen wird im Übrigen auf die Anlagen GDM 9, GDM 10, GDM 11 und GDM 12 verwiesen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.06.2012 (Anlage GDM 16) richtete die Klägerin gestützt auf das Klagegebrauchsmuster und bezogen auf die angegriffene Ausführungsform eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte. Daraufhin ließ diese mitteilen, sie vertrete die Auffassung, die mit dem Gebrauchsmuster schutzbeanspruchte Lehre werde durch eine offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich vorweggenommen, zumindest aber nahegelegt (vgl. Anlage GDM 17).

Die daraufhin mit Schreiben vom 28.09.2012 ausgesprochene Abmahnung in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster ließ die Beklagte mit gleicher Argumentation zurückweisen, wobei sie ausführte, dass einer Klage gerne entgegengesehen werde (vgl. Anlage GDM 19).

Nach Erteilung des Klagepatents ließ die Klägerin die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2015 auch diesbezüglich abmahnen (vgl. Anlage GDM 20). Daraufhin berief sich die Beklagte mit Schreiben vom 08.05.2015 (Anlage GDM 21) wiederum auf eine offenkundige Vorbenutzung der geschützten Lehre und negierte eine Patentverletzung.

Für die Abmahnung im Hinblick auf das Klagegebrauchsmuster sind der Klägerin Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.741,60 €, für diejenige hinsichtlich des Klagepatents in Höhe von 8.373,80 € entstanden, die die Klägerin klageweise geltend macht.

Die Klägerin sieht in dem Angebot der angegriffenen Ausführungsformen eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform weise eine Klammereinrichtung im Sinne der Klageschutzrechte auf, da sie über einen Stempel und eine Matrize verfüge. Der Verschlussbereich umfasse den Raum, den die Klammern beim Biegen einnähmen. Hierbei handele es sich nach dem Verständnis des Fachmanns um denjenigen Bereich, in dem das Biegen eine besondere Verschmutzungsgefahr begründe. Auch müsse der Verschlussbereich groß genug sein, um ein Schlauchende oder dergleichen darin zu platzieren. Unterhalb dieses Verschlussbereichs weise die angegriffene Ausführungsform auch einen Freiraum im Sinne des Klagepatents auf. Anspruch 1 der Klageschutzrechte verlange insofern lediglich, dass sich der Freiraum mit den Maßen T x B x L an die Unterkanten der Schlossplatte anschließe. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Klageanspruch die Unterkante der Schlossplatte und nicht die Verschlussachse als Bezugspunkt für die Messung vorsehe. Der Freiraum sei von der Verschlussachse aus auch frei zugänglich, weil ein Maßband, das in den Abbildungen zu sehen sei, unbehindert vom Verschlussbereich zum Freiraum laufe. Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als rechtsbeständig erweisen.
Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer vom Gericht sogleich anzuordnenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren persönlich haftenden Gesellschaftern oder im Fall einer Komplementär-GmbH an deren Geschäftsführer(n) zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt mit einer Verschlusseinrichtung, die eine Raffeinrichtung zum Raffen eines Abschnitts der Verpackung, eine Klammereinrichtung zum Setzen einer oder mehrerer Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt und wenigstens eine aufrecht stehende Schlossplatte zum Tragen der Raffeinrichtung und der Klammereinrichtung aufweist, und einem Gestell, wobei die Verschlusseinrichtung gegenüber dem Gestell in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar ist,
in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Schwenkachse für die Schwenkbarkeit senkrecht steht und sich in jedenfalls einer Schwenkposition der Verschlusseinrichtung unterhalb des Verschlussbereichs ein von sonstigen Elementen der Vorrichtung freier und von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglicher Freiraum befindet, der eine Freitiefe aufweist, die gemessen von der untersten Position der Unterkanten der Schlossplatten mindestens 10 cm beträgt, eine Freibreite aufweist, die gemessen von der Verschlussachse zu jeder der beiden Seiten der Verschlussachse mindestens 5 cm beträgt, eine Freilänge aufweist, die sich längs der Verschlussachse über wenigstens 5 cm erstreckt;

2. ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagte – die unter Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 03.07.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe,
a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstelle, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der Menge der hergestellten und ausgelieferten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte – die unter Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 03.08.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, ihr – der Klägerin – auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. genannten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;

5. die unter Ziffer 1 genannten, seit dem 03.07.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (unter Bezugnahme auf dieses Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

6. an sie 13.115,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.176,90 € seit dem 26.10.2012 und auf 8.373,80 € seit dem 08.05.2015 zu zahlen;

II. festzustellen, dass
1. die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die unter Ziffer I. 1. genannten, in der Zeit vom 28.09.2008 bis 26.03.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, und
2. die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. genannten, seit dem 03.08.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit des Patents auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Der von den Klageschutzrechten geforderte Freiraum müsse sich unmittelbar an den Verschlussbereich oder die Verschlussachse anschließen und sich bis unterhalb der Schlossplatten erstrecken. Unterhalb des Verschlussbereichs und im Besonderen zwischen den Schlossplatten befinde sich bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch kein Freiraum, der frei von anderen Elementen sei. Dort seien nämlich verschiedene Bauteile wie ein Zylinderelement des Verstellzylinders für den Darmbremshalter, ein Element des Halters für den Wurstauslauf, eine Messerführung sowie feststehende Verdrängerelemente verortet. Damit sei der von dem Anspruch 1 der Klageschutzrechte vorgesehene Freiraum gerade nicht frei von sonstigen Elementen der Vorrichtung. Auch sei aufgrund der vorstehend genannten Bauelemente kein Freiraum vorhanden, welcher von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglich sei.

Im Übrigen sei die Verhandlung auszusetzen. Das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig, weil der Gegenstand seines Anspruchs 1 durch die Einzelclipmaschine E neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Auch fehle es im Hinblick auf eine Kombination des EP 0 454 XXX mit dem EP 0 963 XXX an einer erfinderischen Tätigkeit.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 13.115,40 EUR zu. Diese Ansprüche ergeben sich nicht aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB bzw. §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB, da die Beklagte mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform nicht die Klageschutzrechte verletzt.

II.
Die Klageschutzrechte betreffen eine Verschlussmaschine.

In den Klageschutzrechten wird eingangs ausgeführt, dass Vorrichtungen dieser Art beispielsweise in der Wurstherstellung zum Verschließen des mit Brät gefüllten Darms zum Einsatz kommen. Zum Verschließen – so das Klagepatent – werde der pralle Darm zunächst in einer Ebene, die senkrecht zu seiner Achse liegt, von der Vorrichtung gerafft, so dass eine Verschlussklammer den Darm vollständig umfassen kann. Anschließend würden eine oder zwei Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt gesetzt und so gebogen, dass ein sicherer Verschluss entstehe. Je nach Anwendungsfall könne anschließend der geraffte und verschlossene Abschnitt von einem Messer der Vorrichtung durchtrennt werden, so dass man vereinzelte Würste erhalte.

Bei solchen Anwendungen sei es seit jeher überaus wichtig, dass die Vorrichtungen schnell gründlich gereinigt werden könnten. Zu diesem Zweck sei bei gattungsgemäßen Vorrichtungen vorgesehen, dass die für das Raffen und Verschließen zuständigen Elemente der Vorrichtung gegenüber ihrem Gestell verschwenkt werden können, damit die einzelnen, möglicherweise verschmutzten Bereiche der Vorrichtung für die Reinigung besser zugänglich sind.

Die zu verschwenkenden Elemente würden normalerweise von zwei mitverschwenkbaren Schlossplatten getragen. Bei vorbekannten Vorrichtungen stünden diese ihrerseits auf einer ebenfalls mitverschwenkbaren Grundplatte, die sie trage. Der Zwischenraum zwischen den Schlossplatten unterhalb der Raff- und Verschlusselemente sei allerdings ein Bereich, der in aller Regel besonders von Verunreinigungen betroffen sei.

Den Klageschutzrechten liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Reinigung in diesem Bereich zu erleichtern.

Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die Klageschutzrechte in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt
1.1 mit einer Verschlusseinrichtung (1) und
1.2 mit einem Gestell (11).
2. Die Verschlusseinrichtung (1) weist auf:
2.1. eine Raffeinrichtung (3a, 3b) zum Raffen eines Abschnitts der Verpackung,
2.2. eine Klammereinrichtung (4) zum Setzen einer oder mehrerer Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt und
2.3. wenigstens eine aufrecht stehende Schlossplatte (2a, 2b) zum Tragen der Raffeinrichtung (3a, 3b) und der Klammereinrichtung.
3. Die Verschlusseinrichtung (1) ist gegenüber dem Gestell (11) in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar.
3.1 Die Schwenkachse steht für die Schwenkbarkeit senkrecht.
3.2 In jedenfalls einer Schwenkposition der Verschlusseinrichtung (1) befindet sich unterhalb des Verschlussbereichs ein Freiraum.
4. Der Freiraum
4.1 ist frei von sonstigen Elementen der Vorrichtung,
4.2 ist von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglich und
4.3. weist eine Freitiefe (T), eine Freibreite (B) und eine Freilänge auf.
4.3.1 Die Freitiefe (T) beträgt gemessen von der untersten Position der Unterkanten der Schlossplatten (2a, 2b) mindestens 10 cm.
4.3.2 Die Freibreite (B) beträgt gemessen von der Verschlussachse (A) zu jeder der beiden Seiten der Verschlussachse (A) mindestens 5 cm.
4.3.3 Die Freilänge erstreckt sich längs der Verschlussachse (A) über wenigstens 5 cm.

II.
Die Klageschutzrechte bedürfen im Hinblick auf das Merkmal 3.2 und die Merkmalsgruppe 4 der Auslegung.

Merkmal 3.2 sieht vor, dass sich in jedenfalls einer Schwenkposition der Verschlusseinrichtung unterhalb des Verschlussbereichs ein Freiraum befindet, der den Anforderungen der Merkmalsgruppe 4 genügen muss.

Demnach muss der Freiraum frei von sonstigen Elementen der Vorrichtung sein (Merkmal 4.2). Das heißt, in dem Freiraum dürfen sich keine Grundplatte oder anderen Elemente der Vorrichtung befinden. Damit unterscheidet sich die technische Lehre der Klageschutzrechte vom Stand der Technik, wonach die Schlossplatten bei vorbekannten Vorrichtungen auf einer verschwenkbaren Grundplatte stehen, die sie trägt (Abs. [0003] der Anlage GDM 5). Daran kritisiert das Klagepatent gerade, dass der Zwischenraum zwischen den Schlossplatten ein Bereich ist, der besonders von Verunreinigungen betroffen ist. Um eine Reinigung dieses Bereichs zu erleichtern, wird nach der patentgemäßen Lösung die Grundplatte weggelassen, so dass ausgeschlossen wird, dass diese mit den Schlossplatten und ggf. weiteren seitlichen Elementen eine „Tasche“ für Verunreinigungen bildet (Abs. [0004] der Anlage GDM 5). Dabei hat das Fehlen der Grundplatte zugunsten des Freiraums zwar keinen Einfluss auf die Zugänglichkeit des Zwischenraums zwischen den Schlossplatten, da der Abstand insoweit gleich bleibt, der Freiraum ermöglicht indes die Anordnung eines Eimers oder dergleichen in diesem Bereich und damit eine bequemere Reinigung der Vorrichtung (Abs. [0004], [0009] der Anlage GDM ).

Räumlich ist der Freiraum unterhalb des Verschlussbereichs der Vorrichtung und damit unterhalb des Bereiches angeordnet, in dem das Biegen der Verschlussklammer(n) stattfindet (Abs. [0008] der Anlage GDM 5). Das bedeutet nicht, dass der Freiraum unmittelbar unterhalb des Verschlussbereichs an diesen anschließen muss. Darauf ist der Wortlaut der technischen Lehre der Klageschutzrechte nicht beschränkt. Stattdessen ist der Freiraum unterhalb der Schlossplatten unmittelbar im Anschluss an diese zu verorten. Darauf weist bereits der Wortlaut des Merkmals 4.3.1 hin, wonach die Freitiefe des Freiraums 10 cm betragen soll und zwar gemessen von der untersten Position der Unterkanten der Schlossplatten. Auch Merkmal 4.2, wonach der Freiraum von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglich sein soll, wäre bedeutungslos, wenn sich der Freiraum unmittelbar an den Verschlussbereich anschließen würde. Denn dieses Merkmal wird in der Beschreibung der Schutzrechte dahingehend definiert, dass sich auf einer gedachten vertikalen Linie von der Achse aus zum Freiraum keine Grundplatte und keine anderen Elemente befinden (Abs. [0009] der Anlage GDM 5).

Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, der Freiraum müsse sich stets unmittelbar unterhalb des Verschlussbereichs befinden und könne nicht beliebig irgendwo unterhalb der Schlossplatten angesiedelt sein, dringt sie hiermit nicht durch. Dem Klagepatent sind an keiner Stelle Anhaltspunkte für ein solches Verständnis zu entnehmen, vielmehr ist das enge Verständnis der Beklagten nicht mit der Beschreibung der Klageschutzrechte zu vereinbaren. Denn danach befindet sich unterhalb der Schlossplatten ein Freiraum von bestimmter Mindestgröße (Abs. [0009] und [0017] der Anlage GDM 5 – Hervorhebung seitens der Kammer). Die Größe des Freiraums wird mit der Freitiefe, -breite und -länge beschrieben. Nach der Beschreibung der Klageschutzrechte erstreckt sich die Freitiefe von den Schlossplatten ausgehend um die Freitiefe nach unten (Abs. [0009] der Anlage GDM 5 – Hervorhebung seitens der Kammer). Eine davon abweichende Auslegung, bei der sich der Freiraum unmittelbar unterhalb des Verschlussbereichs befindet, hätte zur Folge, dass keines der in den Klageschutzrechten geschilderten Ausführungsformen vom Gegenstand der Schutzrechte erfasst wäre. Eine solche Auslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden, oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, was so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 159 – Zugriffsrechte). Daran fehlt es hier.

Anspruch 1 der Klageschutzrechte verlangt mit dem Merkmal weiter, dass der Freiraum von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglich ist. Wie bereits ausgeführt, bedeutet dies nach der Beschreibung der Klageschutzrechte, dass sich auf einer geraden vertikalen Linie von der Verschlussachse aus zum Freiraum keine Grundplatte oder andere Elemente befinden (Abs. [0009] der Anlage GDM 5). Mit dem Verschlussbereich meinen die Klageschutzrechte den Bereich, in dem das Biegen der Verschlussklammer(n) stattfindet. Die Verschlussachse wird hingegen durch die Achse des prall gefüllten schlauchförmigen Verpackungsmaterials gebildet (jeweils Abs. [0008] der Anlage GDM 5). Die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei der Verschlussachse um die Längsachse des gefüllten Verpackungsmaterials handelt. Da das Merkmal 4.2 eine Zugänglichkeit von der Verschlussachse im Verschlussbereich verlangt, verläuft eine solche Achse genau durch den Punkt, in dem die Verschlussklammern gebogen werden. Allerdings deutet die Figur 2 der Klageschutzrechte darauf hin, dass mit der Verschlussachse nicht die Längsachse des prall gefüllten Verpackungsmaterials, sondern seine Querachse gemeint ist. Denn das Bezugszeichen A in der Figur 1 zeigt die Lage der Verschlussachse an (vgl. Abs. [0017] der Anlage GDM 5), die genau die Öffnungsbreite der Raffeinrichtung, mithin die Quererstreckung des gefüllten Verpackungsmaterials umfasst. Ein solches Verständnis von dem Begriff der Verschlussachse ist auch bei funktionaler Betrachtung sinnvoll. Wenn nämlich die Klageschutzrechte verlangen, dass der Freiraum von der Verschlussachse aus frei zugänglich sein soll, dient dies dazu, um von der Verschlussachse aus zwischen den Schlossplatten mit einem nach unten zielenden Wasserstrahl Anhaftungen an den Schlossplatten nach unten abzuspülen (vgl. Abs. [0017] der Anlage GDM 5). Diesen Bereich zwischen den Schlossplatten bezeichnen die Klageschutzrechte als „kritischen Bereich“ – kritisch deshalb, weil beim Platzen des Verpackungsmaterials im Zuge des Raffens das Füllmaterial austritt und an den Schlossplatten haften bleibt. Solche Verschmutzungen treten aber über die gesamte Breite des prall gefüllten Verpackungsmaterials auf und sind nicht nur punktuell am Durchtritt der Längsachse des Verpackungsmaterials durch den Verschlussbereich zu finden. Soweit daher die Klageschutzrechte verlangen, dass der Freiraum von der Verschlussachse aus zugänglich sein soll, dürfen sich zwischen den Schlossplatten über die gesamte Breite des Verpackungsmaterials bis zur Unterkante der Schlossplatten keine Grundplatte und keine anderen Elemente befinden.

III.
Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellen nach dieser Auslegung keine Benutzung der durch die Klageschutzrechte geschützten technischen Lehre dar. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht das Merkmal 4.2, da der Freiraum der angegriffenen Ausführungsform unterhalb der Schlossplatten nicht von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglich ist.

Vertikal unterhalb der Verschlussachse der angegriffenen Ausführungsform ist die Achse des Darmbremshalters angeordnet, die durch die Schlossplatten der angegriffenen Ausführungsform hindurchtritt. Die Durchtrittsöffnung für die Achse des Darmbremshalters ist in der Schnittzeichnung der angegriffenen Ausführungsform (s.o.) zu erkennen. Die Verschlussachse erstreckt sich dabei quer durch die von den schwenkbaren und feststehenden Verdrängerelementen gebildete Öffnung.

Auf den von der Klägerin angefertigten Abbildungen ist die Achse des Darmbremshalters nicht vorhanden, weil die Darmbremse – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – zuvor abmontiert worden war.

Dies führt jedoch nicht aus der technischen Lehre der geltend gemachten Schutzrechte heraus. Denn danach genügt es nicht, wenn die Zugänglichkeit des Bereichs zwischen den Schlossplatten, die mit dem Merkmal 4.2 gefordert ist, erst nach einer Demontage von Bauteilen erreicht wird. Vielmehr soll von vornherein verhindert werden, dass die Schlossplatten mit der Grundplatte und gegebenenfalls noch seitlichen Elementen eine Tasche für Verunreinigungen bilden, aus der sie nur umständlich und zeitraubend entfernt werden können (Abs. [0004] der Anlage GDM 5). Die Lösung dieses Problems sieht das Klagepatent darin, die Grundplatte von vornherein wegzulassen (vgl. Abs. [0004] der Anlage GDM 5). Gleiches gilt für die weiteren Elemente im Bereich zwischen der Verschlussachse und dem Freiraum. Denn die Lösung des technischen Problems besteht nicht in der Demontage einzelner Bauteile vor dem Reinigungsvorgang, sondern in einer Konstruktion der Vorrichtung, die von vornherein auf die Grundplatte und andere Elemente zwischen den Schlossplatten verzichtet (Abs. [0009] der Anlage GDM 5; vgl. auch Abs. [0017]).

Dass es sich bei der Darmbremse um ein optionales Bauteil handelt, behauptet auch die Klägerin nicht. Der entsprechende Vortrag in der Replik bezieht sich nur auf den pneumatischen Verstellzylinder für den Darmbremshalter. Dementsprechend hat die Beklagte in der Duplik und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Darmbremshalter immer vorhanden sei und die angegriffene Vorrichtung ohne den Darmbremshalter nicht die gewünschten Funktionen habe, weil das Verpackungsmaterial – mithin der Darm – insgesamt von der Halterung gezogen werde, wenn das Füllmaterial mit Druck eingefüllt werde.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 700.000,00 EUR festgesetzt.