4b O 56/15 – Durchflussregelungsventil

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2602

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 22. November 2016, Az. 4b O 56/15

A.

Die Beklagten werden verurteilt,

I.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Steuerventile zum Regeln eines Fluids,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn diese aufweisen:

– ein Gehäuse, das einen stromaufwärtigen Bereich und einen stromabwärtigen Bereich und eine Steueröffnung aufweist, die darin dem stromabwärtigen Bereich benachbart ausgebildet ist;
– einen Kolben, der in dem Gehäuse gleitend angeordnet ist, wobei der Kolben eine Fluiddurchgang aufweist, durch den der gesteuerte Fluss hindurchgeht, der einen Zwischenbereich definiert, der zwischen dem stromaufwärtigen Bereich und dem stromabwärtigen Bereich angeordnet ist;
– einen Flanschabschnitt mit einer Oberseite und einer Unterseite und einem Schaftabschnitt mit einem Rand, der dem stromaufwärtigen Bereich benachbart ist;
– ein elastisches Element, das in dem Gehäuse angeordnet ist, um der Translation des Kolbens in dem Gehäuse entgegenzuwirken;
– ein Drosselelement, das dem stromaufwärtigen Bereich benachbart ist, wobei das Drosselelement eine Drosselfläche aufweist, die dem Rand des Kolbens benachbart ist, wobei die Drosselfläche und der Rand eine Drosselöffnung zwischen sich definieren;
– wobei der Zwischenbereich zwischen der Drosselöffnung und der Steueröffnung derart angeordnet ist, dass das Fluid in den Zwischenbereich durch die Drosselöffnung eintritt und dann den Zwischenbereich durchströmt und durch die Steueröffnung in den stromabwärtigen Bereich eintritt; und
– eine Ausgleichsöffnung, die in dem Gehäuse ausgebildet ist, um es einem Fluid zu ermöglichen, in dem stromabwärtigen Bereich in eine Ausgleichskammer einzutreten, die durch einen Bereich zwischen einer Innenfläche des Gehäuses und einer Außenfläche des Kolbens definiert ist, derart, dass das Druckgefälle über den Flanschabschnitt gleich dem Druckgefälle über die Steueröffnung ist;

II.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.06.2010 begangen haben,

und zwar unter Angabe

1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver kaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

III.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A.I bezeichneten Handlungen seit dem 09.07.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe

1.
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
2.
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
3.
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;
4.
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

IV.
(nur die Beklagte zu 1)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter A.I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder – nach ihrer Wahl – an einen von ihr – der Klägerin – zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;

V.
die unter A.I bezeichneten, seit dem 09.06.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

B.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 09.07.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C.

Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000.000,00, die auch in Form einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden kann, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziffer A. I., IV, V des Tenors: € 750.000,00

Ziffer A. II, III des Tenors: € 200.000,00

Ziffer C des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des Patents EP 1 353 XXX B1 (Anlagen K1, K2, K5, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 10.03.2003 angemeldet und nimmt die Priorität der US 121XXX vom 10.04.2002 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 15.10.2003 veröffentlicht. Die Veröffentlichung und Bekanntgabe der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 09.06.2010. Die Klägerin stellte einen Beschränkungsantrag, dem das DPMA mit Beschluss vom 07.08.2013 (Anlage K 4a) entsprach. Gegen das Klagepatent hat die Beklagte zu 2) Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom 23.09.2015 (vgl. Anlage B 7; Az. 5 Ni 47/15) zum Bundespatentgericht eingereicht, über die noch nicht entschieden wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft ein Durchflussregelungsventil in einem Heizungs- oder Kühlungssystem.

Anspruch 1 des Klagepatents in seiner beschränkten Fassung lautet:

„Steuerventil (100a, 100b) zum Regeln eines Fluids, mit:

– einem Gehäuse (200, 300), das einen stromaufwärtigen Bereich (102) und einen stromabwärtigen Bereich (104) und eine Steueröffnung (110, 110a, 110b) aufweist, die darin dem stromabwärtigen Bereich benachbart ausgebildet ist;
– einen Kolben (204), der in dem Gehäuse gleitend angeordnet ist, wobei der Kolben einen Fluiddurchgang aufweist, durch den der gesteuerte Fluss hindurchgeht, der einen Zwischenbereich definiert, der zwischen dem stromaufwärtigen Bereich und dem stromabwärtigen Bereich angeordnet ist;
– einem Flanschabschnitt (232) mit einer Oberseite (248) und einer Unterseite (250) und einem Schaftabschnitt (234) mit einem Rand, der dem stromaufwärtigen Bereich benachbart ist;
– einem elastisches Element (208, 306), das in dem Gehäuse angeordnet ist, um der Translation des Kolbens in dem Gehäuse entgegenzuwirken;
– einem Drosselelement (202, 302), das dem stromaufwärtigen Bereich be-nachbart ist, wobei das Drosselelement eine Drosselfläche (224, 318) auf-weist, die dem Rand des Kolbens benachbart ist, wobei die Drosselfläche (224, 318) und der Rand (321, 328) eine Drosselöffnung zwischen sich definieren;
– wobei der Zwischenbereich zwischen der Drosselöffnung und der Steueröffnung derart angeordnet ist, dass das Fluid in den Zwischenbereich durch die Drosselöffnung eintritt und dann den Zwischenbereich durchströmt und durch die Steueröffnung in den stromabwärtigen Bereich eintritt; und
– eine Ausgleichsöffnung (242, 328), die in dem Gehäuse ausgebildet ist, um es einem Fluid zu ermöglichen, in dem stromabwärtigen Bereich in eine Ausgleichskammer (246, 326) einzutreten, die durch einen Bereich zwischen einer Innenfläche des Gehäuses und einer Außenfläche des Kolbens definiert ist, derart, dass das Druckgefälle über den Flanschabschnitt (232) gleich dem Druckgefälle über die Steueröffnung (110, 110a, 110b) ist.“
Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form zwei aus der Klagepatentschrift stammende Figuren 2A und 2B einer bevorzugten Ausführungsform der erfindungs-gemäßen Vorrichtung eingeblendet. Figur 2A zeigt eine bevorzugte Ausführungs-form, bei welcher der Kolben in angehobener Position mit geöffneter Drosselöffnung zu sehen ist. Figur 2B zeigt die bevorzugte Ausführungsform mit abgesenktem Kolben, die Drosselöffnung ist in weiten Teilen geschlossen.

Die Beklagte zu 2) ist ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das unter anderem Hydraulikventile für Heizungs-und Klimatisierungsanlagen herstellt und vertreibt. Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2). Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich als Holding-Gesellschaft des A-Konzerns um die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2) mit Sitz in B.

Die Beklagten vertreiben unter der Bezeichnung „C“ bzw. „D Zonenventil E“ ein druckunabhängiges Ventil (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Für die nähere Ausgestaltung wird insbesondere auf die Anlagen K 10 und K11 Bezug genommen. Nachfolgend wird eine leicht verkleinerte Abbildung der angegriffenen Ausführungsform aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 10 eingeblendet:

Die Beklagten zu 1) und 2) bieten die angegriffene Ausführungsform auf den Internetseiten www.A.eu (Anlagen K 9) und www.A.de (Anlage K 13) an. Dort sind Informationsmaterialien über die angegriffene Ausführungsform (Anlage K 7) und ein Animationsfilm (Anlage K 10) abrufbar. Die Internetseite www.A.com nennt als Urheberrechtsverantworliche die Beklagte zu 3) und ist mit der Seite www.A.eu verlinkt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents.

Das klagepatentgemäße Gehäuse umgebe die sonstigen Vorrichtungsteile insgesamt, es sei nicht mit der Kappe, die nur ein Teil des Gehäuses darstelle, gleichzusetzen. Das Einstellelement sei nicht Gegenstand des Anspruchs 1, umfasst sei auch eine Steueröffnung ohne zusätzliches Einstellelement. Dies zeige bereits ein Vergleich mit Unteranspruch 11.

Der Anspruch gebe nicht vor, wie die Abdichtung von Kolben und anderen Vorrichtungsteilen wie einer Kappe ausgeführt sei, so dass Fluid aus der Ausgleichskammer nicht in den Zwischenbereich gelange. Ein Ausführungsbeispiel nenne z.B. einen Kolbenring, der zusätzlich um den Umfang des Flansches gelegt werde.

Der Flansch sei nicht Teil des Kolbens. So zeige das Erfordernis, dass die Ausgleichskammer durch einen Bereich zwischen einer Innenfläche des Gehäuses und einer Außenfläche des Kolbens definiert sei, dass sich die Kammer gerade nicht oberhalb des Flansches befinden dürfe. Funktional sei die Trennung für die angestrebte räumliche Anordnung entscheidend. Auch die Konturen des Gehäuses könnten eine Drosselfläche bilden.

Die Klägerin hat ursprünglich den Vernichtungsanspruch auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtet und beantragt nunmehr,

– wie erkannt –

hilfsweise

die Beklagten zu verurteilen,

I.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Steuerventile zum Regeln eines Fluids,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn diese aufweisen:

– ein Gehäuse, das einen stromaufwärtigen Bereich und einen stromabwärtigen Bereich und eine Steueröffnung aufweist, die darin dem stromabwärtigen Bereich benachbart ausgebildet ist;
– einen Stellkörper, der in dem Gehäuse gleitend angeordnet ist, wobei der Stellkörper einen Fluiddurchgang aufweist, durch den der gesteuerte Fluss hindurchgeht, der einen Zwischenbereich definiert, der zwischen dem stromaufwärtigen Bereich und dem stromabwärtigen Bereich angeordnet ist;
– einen mit einem Membranteller verbundenen Flanschabschnitt mit einer Oberseite und einer Unterseite und einem Schaftabschnitt mit einem Rand, der dem stromaufwärtigen Bereich benachbart ist;
– ein elastisches Element, das in dem Gehäuse angeordnet ist, um der Translation des Stellkörpers in dem Gehäuse entgegenzuwirken;
– ein Drosselelement, das dem stromaufwärtigen Bereich benachbart ist, wobei das Drosselelement eine Drosselfläche aufweist, die dem Rand des Stellkörpers benachbart ist, wobei die Drosselfläche und der Rand eine Drosselöffnung zwischen sich definieren;
– wobei der Zwischenbereich zwischen der Drosselöffnung und der Steueröffnung derart angeordnet ist, dass das Fluid in den Zwischenbereich durch die Drosselöffnung eintritt und dann den Zwischenbereich durchströmt und durch die Steueröffnung in den stromabwärtigen Bereich eintritt; und
– eine Ausgleichsöffnung, die in dem Gehäuse ausgebildet ist, um es einem Fluid zu ermöglichen, in dem stromabwärtigen Bereich in eine Ausgleichskammer einzutreten, die durch einen Bereich zwischen einer Innenfläche des Gehäuses und einer Außenfläche des Stellkörpers definiert ist, derart, dass das Druckgefälle über den Flanschabschnitt gleich dem Druckgefälle über die Steueröffnung ist;

II.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.06.2010 begangen haben,

und zwar unter Angabe

1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

III.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.07.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe

1.
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
2.
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
3.
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;

4.
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

IV.
(nur die Beklagte zu 1)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder – nach ihrer Wahl – an einen von ihr – der Klägerin – zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;

V.
die unter A. I bezeichneten, seit dem 09.06.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

B.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 09.07.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren (Az. 5 Ni 47/15) gegen den deutschen Teil des EP 1 353 XXX auszusetzen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Fachmann zwischen kolben- und membranbasierten Regulierventilen unterscheide.

Der Fachmann verstehe unter einem klagepatentgemäßen Kolben ein starres Bauteil, das sich druckabhängig im Zylinder hin- und her bewege und mit diesem dicht abschließe, um einen bzw. zwei abgeschlossene Hohlräume zu bilden. Das Klagepatent erhalte keinen Hinweis, dass der Begriff des Kolbens anders als im herkömmlichen Sinne zu verstehen sei. Die Kappe und das Gehäuse bildeten den Zylinder des Kolbens. Die Kappe sei kein Teil des Gehäuses.

Ferner sei ein Flansch im Sinne des Klagepatents ein umlaufender, starrer Vorsprung. Der Flanschabschnitt sei, um das Gleiten des Kolbens zu ermöglichen, an die Innenwand des Zylinders angepasst. Auf den Flanschabschnitt wirke ebenfalls das eigentliche Druckgefälle ein und entspreche dem Kolbenkopf.

Die Innenfläche des klagepatentgemäßen Gehäuses, in dem der Kolben gleitend angeordnet sei, müsse mit der Außenfläche des Kolbens dicht abschließen. Das Gehäuse müsse ferner das elastische Element in sich aufnehmen und eine Ausgleichsöffnung ausbilde. Der in der Beschreibung genannte Kolbenring diene insbesondere der Dichtung zwischen Kolben und Zylinderwand, wobei der Kolbenring über die Zylinderwand gleite.

Das Klagepatent unterscheide zwischen dem Gehäuse und dem Einstellelement für die Steueröffnung, wobei es sich um unterschiedliche Bauteile handele. Das Einstellelement sei mit dem Gehäuse lediglich gekoppelt, jedoch nicht ein Teil davon. Daher müsse auch die Steueröffnung in dem Gehäuse selbst ausgebildet sein und nicht in einem anderen Bauteil des Steuerventils. Unteranspruch 11 zeige gerade, dass die weiteren Vorrichtungselemente selbst nicht Teil des Gehäuses seien.

Das Klagepatent trenne zwischen den Elementen, die in dem Gehäuse ausgebildet („formed“) und die in dem Gehäuse angeordnet („disposed“) seien. Diese Unterscheidung werde in der gesamten Beschreibung durchgehalten. Auch daraus folge, dass die Steueröffnung in dem Gehäuse selbst und nicht in einem anderen Bauteil des Steuerventils ausgebildet sei.

Auch bei dem Drosselelement handele es sich um ein vom Gehäuse separates Bauteil.

Die Ausgleichskammer werde durch einen Bereich einer Innenfläche des Gehäuses und der Außenfläche des Kolbens definiert, wobei die Innenfläche des Gehäuses und die Außenfläche des Kolbens, insbesondere des Kolbenflansches, dicht abschlössen.

Mit der angegriffenen Ausführungsform hätten die Beklagten die Vorteile einer Ventilanordnung mit Kugelventil und einem seitlich eingesetzten Membranregler kombiniert.

Die angegriffene Ausführungsform weise kein Gehäuse im Sinne des Klagepatents auf, in dem eine Steueröffnung und eine Ausgleichsöffnung ausgebildet seien, in welchem sowohl der Kolben als auch das elastische Element angeordnet sei. Im Grundsatz fehle es an einem Kolben, der gleitend im Gehäuse angeordnet sei. Der Stellkörper der angegriffenen Ausführungsform umfasse keinen den Kolbenkopf bildenden Flanschabschnitt.

Der eigenständige Reglereinsatz sei kein Gehäuse, sondern weise als elastisches Element eine Feder und anstelle eines Kolbens einen von einer Membran bewegten Stellkörper auf. Die Steueröffnung werde durch die Öffnung in einer drehbaren Ventilkugel gebildet, die Teil eines einstellbaren Kugelventils sei. Die drehbare Ventilkugel sei nicht Teil des Gehäuses. Durch das Kugelventil würden auf der stromabwärtigen Seite auf beiden Seiten des Kugelventils zwei Öffnungen gebildet, die entsprechend durch das Ventil eingestellt werden könnten. Dadurch herrschten drei verschiedene Drücke, der eine vor dem Kugelventil, der dritte hinter dem Kugelventil und dazwischen ein Druck zwischen dem ersten und dem dritten Druck. Die der in der Kugel ausgebildeten Öffnung in stromabwärtiger Richtung nachstehende Öffnung im Gehäuse habe einen größeren Querschnitt als die Öffnung in der Kugel und bewirke daher keine Verkleinerung des Strömungsquerschnitts. Der Druckabfall erfolge bereits an der Kugelöffnung (mit dem Querschnitt A). Insofern fehle es an einer Steueröffnung im Gehäuse. An der Öffnung im Gehäuse (mit dem Querschnitt B) finde kein Druckabfall mehr statt, weil die Wölbung der Kugel über die Gehäuseöffnung hervorstehe.

Der Membranregler weise keinen Kolben auf, insbesondere sei der Stellkörper kein Kolben, sondern lediglich eine Hülse, die mit der Membran fest verbunden sei und zur Einstellung der Drosselöffnung diene. Der Stellkörper alleine verfüge nicht über eine ausreichend große Fläche, um aufgrund der Druckdifferenz im Reglereinsatz hin und her bewegt zu werden. Der Stellkörper schließe auch nicht dicht mit dem Reglereinsatz, sondern mit der Membran. Der Stellkörper gleite nicht an der Innenwand des Zylinderabschnitts entlang, er berühre diese nicht. Die verformbare Membran sei fest mit dem Stellkörper verbunden und ziehe diesen mit. Die Abtrennung der Räume Zwischenbereich und Ausgleichskammer erfolge durch die Membran.

Die Membran sei kein starrer Flanschabschnitt, sondern flexibel. Die Druckdifferenz wirke auf die Membran, die dann den Stellkörper mitziehe.

Die angegriffene Ausführungsform weise kein eigenständiges Drosselelement auf, sondern dieses werde durch einen Teil des Gehäuses gebildet.

Die Ausgleichskammer werde nicht allein durch die Innenfläche des Gehäuses und die Außenfläche des Stellkörpers definiert, sondern auch durch die flexible Membran.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2015 und 25.10.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rückruf und Vernichtung gegen die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB.
I.

Das Klagepatent betrifft allgemein das Gebiet von Fluidströmen und insbesondere eine Vorrichtung zum Regeln eines Stroms in einem Heiz- oder Kühlsystem.

Aus dem Stand der Technik ist die Verwendung von Fluidventilen in Wärmetauschersystemen in Gebäuden für Heizungs- und Kühlungszwecke bekannt. Einige der vorbekannten Ventile erreichen einen konstanten Strom, indem sie versuchen, einen konstanten Differentialdruck über eine Steueröffnung aufrechtzuerhalten, und zwar dadurch, dass sie den Differentialdruck auf einen Kolben wirken lassen, dem ein elastisches Element mit nahezu konstanter Kraft entgegensteht. Die Bewegung des Kolbens regelt die Größe der Drosselbegrenzung, die der Steueröffnung stromabwärtig ist. Folge davon ist, dass ein Rand des Kolbens, welcher der Drosselbegrenzung benachbart ist, mit dem stromabwärts herrschenden Druck beaufschlagt wird, der niedriger ist als jeder der Drücke, was sich auf die beabsichtige Regelung auswirkt. Dieser niedrigere Druck wirkt darauf hin, dass die Drosselbegrenzung weiter geschlossen wird, als dies für eine ordnungsgemäße Regelung gut ist. Dies führt dazu, dass der Strom schwächer ist als beabsichtigt. Die dynamischen Kräfte, die aus dem Strom des Fluids entstehen, wirken sich so aus, dass sie den Druck, der auf die Drosselbegrenzung wirkt, aufgrund des Bernoulli-Prinzips noch weiter senken. Der Fehler wird umso größer, je höher der Druckunterschied über der Vorrichtung wird. Dieses Phänomen wird als „Absacken“ bezeichnet. Versuche, um seine Auswirkungen zu begrenzen, funktionierten jedoch nur für eine bestimmte Strömungsrate – so das Klagepatent – wie im Fall des speziellen Musters von Öffnungen, die in dem US-Patent Nr. 4,080,993 offenbart sind. Die US 4,440,192 zeigt eine Konstruktion, bei der das Wasser um die Außenseite des Kolbens strömt. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass auch dieses System große Probleme mit dem Absacken bei hohen Strömungseinstellungen aufwirft und zusätzlich das Ventil bei starkem Strom klappert oder sogar hämmert. Die US 5,904,177 zeigt ein anderes Prinzip mit einem T-förmigen Kolben. Daran kritisiert das Klagepatent jedoch, dass das Ventil einem anderen Wirkprinzip folgt. Statt der Beibehaltung eines konstanten Drucks über einer Steueröffnung bewegt sich der Kolben in Reaktion auf einen variablen Druck, um die Öffnungsgröße zu ändern.

Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine Vorrichtung zur Regelung eines Stroms in einem Heiz- oder Kühlsystem bereitzustellen, mit dem die oben geschilderten Probleme eliminiert werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seiner durch die Klägerin beschränkten Fassung des Anspruchs 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:

1.
Steuerventil zum Regeln eines Fluids, mit:

2.
Einem Gehäuse

2.1
Das Gehäuse weist einen stromaufwärtigen Bereich auf.
2.2.
Das Gehäuse weist einen stromabwärtigen Bereich auf.
2.3.
Das Gehäuse weist eine Steueröffnung aufweist, die darin dem stromabwärtigen Bereich benachbart ausgebildet ist.
3.
Einem Kolben

3.1
Der Kolben ist in dem Gehäuse gleitend angeordnet.
3.2
Der Kolben weist einen Fluiddurchgang auf, durch den der gesteuerte Fluss hindurchgeht, der einen Zwischenbereich definiert, der zwischen dem stromaufwärtigen Bereich und dem stromabwärtigen Bereich angeordnet ist.
3.3
Der Kolben weist einen Schaftabschnitt mit einem Rand auf, der dem stromaufwärtigen Bereich benachbart ist.

4.
Einem Flanschabschnitt

4.1.
Der Flanschabschnitt weist eine Oberseite und eine Unterseite auf.

5.
Einem elastischen Element

5.1
Das elastische Element ist in dem Gehäuse angeordnet, um der Translation des Kolbens in dem Gehäuse entgegenzuwirken.

6.
Einem Drosselelement

6.1
Das Drosselelement ist dem stromaufwärtigen Bereich benachbart.
6.2
Das Drosselelement weist eine Drosselfläche auf, die dem Rand des Kolbens benachbart ist.

6.2.1
Die Drosselfläche und der Rand definieren zwischen sich eine Drosselöffnung.
7.
Der Zwischenbereich zwischen den Drosselöffnung und der Steueröffnung ist derart angeordnet, dass

7.1
das Fluid in den Zwischenbereich durch die Drosselöffnung eintritt und
7.2
dann den Zwischenbereich durchströmt und
7.3
durch die Steueröffnung in den stromabwärtigen Bereich eintritt; und

8.
Eine Ausgleichsöffnung ist in dem Gehäuse ausgebildet,

8.1
um es einem Fluid zu ermöglichen, in dem stromabwärtigen Bereich in eine Ausgleichskammer einzutreten,

8.1.1
die durch einen Bereich zwischen einer Innenfläche des Gehäuses und einer Außenfläche des Kolbens definiert ist,

8.1.2
derart, dass das Druckgefälle über den Flanschabschnitt gleich dem Druckgefälle über die Steueröffnung ist.
II.

Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf das Klagepatent hinsichtlich der Begriffe Gehäuse (unter 1.), Flanschabschnitt und Kolben (unter 2.) sowie im Hinblick auf die Anforderungen an das Druckgefälle (unter 3.) der Auslegung.

1)
Das Klagepatent versteht unter dem Gehäuse den Teil der Vorrichtung, der geeignet ist, andere Ventilbestandteile aufzunehmen und mit ihrer Anordnung das Fluid erfindungsgemäß zu leiten.

Dieses Verständnis gründet sich zunächst auf den weiten Anspruchswortlaut. Danach muss das Gehäuse einen stromaufwärtigen und einen stromabwärtigen Bereich sowie eine Steueröffnung aufweisen (Merkmalsgruppe 2). Anspruchsgemäß sind außerdem der Kolben und das elastische Element im Gehäuse angeordnet (Merkmale 3.1, 5.1). In ihm ist eine Ausgleichsöffnung ausgebildet und seine Innenfläche definiert die Ausgleichskammer mit (Merkmale 8, 8.1.1). Der Anspruch schreibt keinerlei Formgebung vor. Er macht auch keine Vorgaben zur Ein- oder Mehrstückigkeit des Gehäuses.

Das Klagepatent benennt darüber hinaus in seinen Ausführungsbeispielen den Begriff des Gehäuses nicht einheitlich. So bezeichnen die Figuren 2A/2B das Gehäuse mit den Bezugsziffern 200/300. Das Gehäuse kann neben verschiedenen Gestaltungen jede geeignete Form aufweisen (Anlage K 2, Absätze [0017], [0029]). Ein Verständnis, wonach es sich bei dem Gehäuse ausschließlich um die das gesamte Steuerventil umgebenden Außenwände handelt, teilt die Kammer schon deshalb nicht, weil in den Figuren 2A/2B die Ausgleichsöffnung in einer von der Außenwand separaten Kappe ausgebildet ist (Anlage K 2, Absatz [0020]). So heißt es zwar, dass die Kappe (206) im Gehäuse angeordnet oder auf andere geeignete Art mit dem Gehäuse verbunden sein kann (Anlage K 2, Absätze [0019], [0020]), aber laut Anspruch 1 ist die Ausgleichsöffnung in dem Gehäuse ausgebildet. Die im Anspruch verwendeten Begriffe sind im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge). Da der Anspruch die Kappe nicht nennt, ist sie als ein Teil des Gehäuses anzusehen, welches jedenfalls keine Außenwand darstellt. Erst in Unteranspruch 3 ist die Kappe als separates Bauteil genannt, wobei die Seitenwand der Kappe funktional der Innenfläche des Gehäuses zur Definition der Ausgleichskammer gleichgestellt wird („[…] in eine Ausgleichskammer (246) einzutreten, die durch einen Bereich zwischen einer Innenfläche des Gehäuses oder der Seitenwand (244) und einer Außenfläche eines Kolbens (204) definiert ist […]“).

Insbesondere Merkmal 8.1.1, wonach die Innenfläche des Gehäuses die Ausgleichskammer mit definiert, zeigt vielmehr, dass das Gehäuse funktional am Leiten des Fluidflusses teilhat. Das Klagepatent verbietet daher weder, dass das Gehäuse Bauteile in sich aufnimmt – es also mehrstückig aufgebaut ist –, noch, dass andere Vorrichtungsteile, wie z.B. das Drosselelement, einstückig mit dem Gehäuse verbaut sind. Entscheidend ist lediglich, dass es die Bestandteile des Steuerventils in sich aufnimmt und das Fluid erfindungsgemäß leitet.
2)
Das Klagepatent unterscheidet zwischen einem Flanschabschnitt (Merkmal 4) des Kolbens und einem Schaftabschnitt des Kolbens (Merkmal 3.3). Flanschabschnitt und Schaftabschnitt sind Bestandteile des Kolben.

Der Kolben ist im Gehäuse gleitend angeordnet (Merkmal 3.1). Er muss einen Fluiddurchgang aufweisen, der den Zwischenbereich definiert und durch den der Fluidfluss hindurch geht (Merkmale 3.1, 3.2). Funktional regelt der Kolben den Fluidfluss. Durch seine Druckbeaufschlagung wird er in die jeweilige Richtung geschoben und verkleinert bzw. vergrößert die Drosselöffnung. Gleitend angeordnet bedeutet also, dass der Kolben beweglich sein muss.

Bereits aus dem Wortlaut des Anspruchs ergibt sich, dass von einem „Flanschabschnitt“ und nicht lediglich von einem „Flansch“ die Rede ist. Dieses Verständnis wird durch die Absätze [0021] und [0024] gestützt. Der Anspruch verlangt zudem lediglich, dass der Flanschabschnitt eine Oberseite und eine Unterseite aufweist.

Die Funktion des Flanschabschnitts ist die Abgrenzung des Zwischenbereichs vom stromabwärtigen Bereich, an dem sich das Druckgefälle P2 und P3 ausbildet. Der Flanschabschnitt – als Teil des Kolbens – begrenzt mit seiner Unterseite ebenfalls die Ausgleichskammer (Merkmal 8.1.1). Er bringt das Druckgefälle zwischen Zwischenbereich, der sich von der Drosselöffnung bis zur Steueröffnung erstreckt, und stromabwärtigen Bereich, der hinter der Steueröffnung, liegt zur Wirkung. Dabei ist das Druckgefälle über dem Flanschabschnitt gleich dem Druckgefälle über der Steueröffnung (Merkmal 8.1.2). Das Druckgefälle verursacht, dass sich der Flansch mit dem Kolben bewegt. Das Klagepatent lässt dabei offen, ob der Flansch aus einem oder mehreren Bauteilen besteht. Der Wortlaut des Anspruchs lässt eine Mehrteiligkeit zu. Auch können der Flanschabschnitt und der Schaftabschnitt einstückig oder separate Teile des Kolbens sein, die auf irgendeine geeignete Weise miteinander verbunden sind (Anlage K2, Absatz [0031]. Das Druckgefälle wird nur erreicht, wenn die Ausgleichskammer – bis auf die Ausgleichsöffnung – im Übrigen abgedichtet ist. Ein Entweichen des Fluids noch an anderer Stelle würde den Druck verändern. Die Bauteile, Gehäuse und Kolben, die den Bereich der Ausgleichskammer definieren, tragen zur Abdichtung bei. Anspruch 1 gibt indes nicht zwingend vor, ob der Flanschabschnitt den dichtenden Abschluss bildet oder ob der Kolben mit ihm oder an ihm entlang gleiten muss. Das Erfordernis, dass ein zusätzlicher Kolbenring abdichtet, bzw. der Flanschabschnitt einen Umfang aufweist, der mit einer Innenfläche des Gehäuses oder Kappe gleitend in Eingriff steht, stellen erst die Unteransprüche 3 und 7 auf. Auch Absatz [0031] beschreibt insoweit nur ein Ausführungsbeispiel. Die Abdichtung kann daher ebenso gut nur durch das Zusammenwirken der Bauteile erfolgen, die das Gehäuse und den Flansch bilden. Nach dieser funktionalen Betrachtung scheidet eine Auslegung aus, die sich auf ein aus der herkömmlichen Fachterminologie abgeleitetes, eher engeres lexikalisches Verständnis der Begriffe Kolben und Flansch stützt.

3)
Das Druckgefälle zwischen Zwischenbereich und flussabwärtigen Bereich, der der Steueröffnung benachbart ist, ist maßgeblich für das Erreichen der konstanten Strömungsrate. Die nachteiligen Wirkungen des Fluiddrucks entstehen im stromabwärtigen Bereich, wo der Druck niedriger ist (vgl. Anlage K2, Absätze [0003], [0014]). Als stromabwärtiger Bereich versteht das Klagepatent denjenigen Bereich, in dem eine weitere Druckveränderung mittels Querschnittsänderungen nicht mehr stattfindet. Es ist nicht ersichtlich, dass das Klagepatent strikt zwischen Bereichen und Öffnungen unterscheiden möchte. Auch wenn beispielsweise Merkmal 3.2 den Zwischenbereich als zwischen dem stromaufwärtigen und dem stromabwärtigen Bereich angeordnet definiert, ergibt sich aus den Ausführungsbeispielen (Figur 2B des Klagepatents), dass der Kolben nicht – räumlich-körperlich – unmittelbar angrenzend zwischen dem stromaufwärtigen und stromabwärtigen Bereich positioniert sein muss, sondern sich zwischen Kolben und dem stromabwärtigen Bereich auch andere Bereiche (oberhalb des Flansches und unterhalb der Kappe) befinden. Nach der Vorgabe des Merkmals 2.3 können die Druckverhältnisse über mehrere Öffnungen/Querschnittsveränderungen gesteuert werden. Wesentlich ist, dass der vor und hinter diesen Öffnungen herrschende Druckunterschied derselbe ist, der auch am Flanschabschnitt anliegt.

Auch Absatz [0024] des Klagepatents spricht nicht gegen ein solches Verständnis. Sofern Absatz [0024] bei der Erläuterung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels von drei konkret bestehenden Druckverhältnissen P1, P2 und P3 im stromaufwärtigen Bereich, im stromabwärtigen und im Zwischenbereich ausgeht, ist der Anspruch nicht darauf beschränkt. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass die Steueröffnung in mehrere Bereiche mit verschiedenen Druckverhältnissen unterteilt ist. Der Fachmann wird insbesondere keine Definition von drei einheitlichen Druckniveaus aus dem Ausführungsbeispiel herleiten.
III.

Legt man obige Auslegung zugrunde, verletzt die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent wortsinngemäß.

Die angegriffene Ausführungsform verfügt über eine Gehäuse, dass in Abbildung III. 2 (Bl. 122 GA, Bl. 181 GA) gelb unterlegt ist (Merkmal 2). Ausweislich der Abbildung auf Seite 11 der Anlage K 11 weist das Gehäuse einen stromaufwärtigen Bereich auf, in dem Druck P1 herrscht, sowie einen stromabwärtigen Bereich mit dem Druck P3 (Merkmale 2.1, 2.2).
Die Steueröffnung wird durch eine kreuzschlitzförmige Öffnung in einer drehbaren Kugel gebildet. Dabei ist das Kugelventil Teil des Gehäuses. Die Steueröffnung ist dem stromabwärtigen Bereich benachbart (Merkmal 2.3).
Bei dem Stellkörper handelt es sich um einen klagepatentgemäßen Kolben (Merkmal 3). Unerheblich ist, dass die Bewegung des Stellkörpers ausschließlich durch den Membranteller erfolgt. Der Kolben ist zur Seite der Drösselöffnung gleichwohl gleitend angeordnet (Merkmal 3.1). Wo das Gleiten stattfindet, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Der Kolben weist ausweislich der Abbildungen in Anlage K 10 auch einen Fluiddurchgang auf. Der Kolben ist hohl. Der durch die Pfeile angedeutete Durchgang liegt zwischen stromaufwärtigen und stromabwärtigen Bereich (Merkmal 3.2). Der Stellkörper verfügt ebenfalls über einen Schaft, der einen Rand aufweist, der dem stromaufwärtigen Bereich benachbart ist (Merkmal 3.3).
Der Flanschabschnitt besteht aus einem kupferfarbigen Aufsatz und einem flexiblen Membranteller (in Abb. III. 2 orange über der flexiblen Membran in rot; S. 3 der Anlage K 10) (Merkmal 4). Angesichts obiger Auslegung schadet es nicht, dass der Aufsatz über die Membran mit der Gehäusewand verbunden ist. Dass der Flansch nicht nur aus dem Aufsatz, sondern auch aus der Membran als zusätzliches Bauteil besteht, führt nach zutreffender Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. Der Flansch verfügt mit dem Aufsatz über eine Oberseite und mit der Membran über eine Unterseite (Merkmal 4.1).
Die angegriffene Ausführungsform verfügt über eine Schraubenfeder (blau) als elastisches Element, die im Gehäuse angeordnet ist, um der Translation des Körpers in dem Gehäuse entgegenzuwirken (Abbildung III. 2; Merkmalsgruppe 5).
Das Drosselelement ist gegenüber dem Rand des Stellkörpers einstückig in der Gehäuseaußenwand ausgebildet und dem stromaufwärtigen Bereich benachbart (Merkmal 6, 6.1). Es weist eine Drosselfläche auf, die dem Rand des Stellkörpers benachbart ist und so eine Drosselöffnung definiert (Merkmale 6.2, 6.3).
Merkmalsgruppe 7 ist unstreitig verwirklicht, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen.
Die angegriffen Ausführungsform verfügt ebenfalls über eine Ausgleichsöffnung, die sich im Reglereinsatz (violett), der Teil des Gehäuses ist, befindet (Abb. III. 2; Merkmal 8.1). Die Membran definiert zusammen mit dem Reglereinsatz (= Innenwand des Gehäuses) und dem Ende des Stellkörpers (= Außenfläche des Kolbens) die Ausgleichskammer (Abb. III. 2; Merkmal 8.1.1). Die Ausgleichsöffnung ist auch geeignet, einem Fluid zu ermöglichen, in dem stromabwärtigen Bereich in eine Ausgleichskammer einzutreten (Merkmal 8.1.), da dort ausweislich Seite 11 der Anlage 11 der Druck P3 herrscht. Sofern die Beklagten vorgetragen haben, dass es ohne die Membran keinen Druckabfall gäbe, vermag dieser Einwand nichts daran zu ändern, dass das Druckgefälle über dem Flanschabschnitt stattfindet. Denn die Membran ist Teil des Flanschabschnitts. Es belegt vielmehr die Verwirklichung von Merkmal 8.1.2. Denn der Druckabfall über dem Flansch beträgt P2-P3 und gleicht damit dem Druckgefälle über der Steueröffnung P2-P3. Der Einwand der Beklagten, es könnten durch die verschiedenen Einstellungen des Kugelventils drei verschiedene Drücke vor, in und hinter dem Kugelventil herrschen, führt ebenfalls nicht aus einer Verletzung heraus. Wie bereits in der Auslegung gesehen, schließt das Klagepatent nicht aus, dass die Steueröffnung aus mehreren Öffnungen, wie der Ein- und Austritt des Kugelventils, gebildet wird. Das Kugelventil stellt insgesamt die erfindungsgemäße Steueröffnung dar.
IV.

Die Verletzung des Klagepatents führt zu den nachstehenden Rechtsfolgen.

1)
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung nach § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagten.
2)
Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

3)
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4)
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzten, ohne dazu berechtigt zu sein, § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Der Rückrufanspruch wird wegen seines zum Teil anderen Sinn- und Zwecks und Wortlauts im Vergleich zum Vernichtungsanspruch auch gegen im Ausland ansässige Verletzer zugesprochen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2014, Az. I-2 U 75/13). Für die Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

5)
Der Klägerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagte zu 1) zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Besitzer und/oder Eigentümer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist (LG Düsseldorf, InstGE 13, 1 – Escitalopram-Besitz). Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.
V.

Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen. Für die Kammer lässt sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands die für eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht feststellen (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten).

1)
Die Entgegenhaltung US 2,951,501 (Anlagen B8, B8a) nimmt Anspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

Allenfalls Kolben 2 kommt überhaupt als erfindungsgemäßer Kolben in Betracht, da durch den Kolben 11 kein Fluid fließt. Selbst wenn der Kolben aus mehreren Bauteilen bestehen kann, müssen alle Bauteile einen Fluiddurchgang bilden/aufweisen. Dies ist beim Kolben 11 nicht der Fall. Der isoliert betrachtete Kolben 2 verfügt jedoch weder über einen erfindungsgemäßen Schaftabschnitt, noch ist ein Flanschabschnitt ersichtlich, dessen Oberseite dem stromabwärtigen Bereich zugewandt ist. Abgesehen davon, dass der relevante Teil des Kolbens 2 „nur“ noch aus einem Flanschabschnitt bestehen würde, zeigt dieser keine patentgemäße Oberseite. Denn die Oberseite des Flanschabschnitts ist dem Rückstellelement zugewandt. Es ist bereits durch die Pfeilführung ersichtlich, dass das Fluid den Bereich um das Rückstellelements nicht erreicht, sondern zur Auslassöffnung fließt. Die als solche von den Beklagten bezeichnete „Ausgleichskammer“ ist daher nicht in dem stromabwärtigen Bereich (Merkmal 8.1) angeordnet. Es fehlt daher an den Merkmalen 3.2, 4. 4.1 und 8.1.

2)
Bei den Entgegenhaltung US 4,440,192 (Anlagen B9, 9a) handelt es sich bereits um im Erteilungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik. Die Entgegenhaltung kann bereits aus diesem Grund nach hiesigem Maßstab keine Aussetzung rechtfertigen.

3)
In der Entgegenhaltung DE 100 84 851 (Anlage B 10) sind die Merkmale 8.1, 8.1.1. nicht offenbart. Es ist nicht ersichtlich, wo in der Schrift der erfindungsgemäße Flanschabschnitt mit einer Oberseite, die dem stromabwärtigen Bereich zugewandt ist, gezeigt wird. Es ist auch nicht gezeigt, dass der Druck P2 an einem Flanschabschnitt anliegt. Ferner ist nicht ersichtlich, wie die Ausgleichskammer von einer Außenfläche des Kolbens definiert wird. Eine reine Begrenzung genügt nicht, sondern die Außenfläche des Kolbens soll die Ausgleichskammer definieren, also räumlich mitgestalten.
VI.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 1.000.000,00 festgesetzt.